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Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg VS-Anweisung Brandenburg VSA BB (Beschluss der Landesregierung vom 16. April 1991)

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Verschlusssachenanweisung

für die Behörden des Landes Brandenburg

VS-Anweisung Brandenburg

VSA BB

(Beschluss der Landesregierung vom 16. April 1991)

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Vorwort Die Bundesrepublik Deutschland ist, wie jeder Staat, verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Bürger und ihrer lebenswichtigen Interessen zu treffen. Sie hat auch als Mitgliedstaat der Organi-sation des Nordatlantikvertrages (NATO) hierbei bestimmte Mindestanforderungen zu beachten. Außer-dem sind die besonderen Gefahren zu berücksichtigen, die sich für den Geheimschutz aus der intensi-ven Tätigkeit fremder Nachrichtendienste im Bundesgebiet ergeben. Im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen können dienstlich mit Angelegenheiten befasst werden, von denen Unbefugte keine Kenntnis erhalten dürfen, weil schutzwürdige Interessen des Staates ihre Geheimhaltung erfordern. Die Verschlusssachenanweisung soll die Geheimhaltung sicherstellen. Eine für alle in Betracht kommenden Dienststellen (des Bundes, der Länder und Kommunen) verbindli-che Verschlusssachenanweisung bezweckt eine einheitliche Behandlung der Verschlusssachen. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Verschlusssachen unbedenklich unter diesen Dienststellen ausgetauscht werden können. Die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung sind von den Bediensteten, die mit Verschlusssachen befasst werden, sorgfältig zu beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit nicht der Zweck der Verschluss-sachenanweisung gefährdet wird.

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Inhaltsverzeichnis

§§ I. Allgemeiner Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ 1 II. Verantwortung und Zuständigkeit 2-4

III. Begriff der VS, Ausnahmen für bestimmte Arten 5-6

IV. Geheimhaltungsgrade der VS 7

V. Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade 8-9

VI. Herstellung, Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS 10-14

VII. Zugang zu bzw. Umgang mit VS und allgemeine Dienstpflichten zu ihrem Schutze 15-19

VIII. Aufbewahrung und Verwaltung sowie Archivierung und Vernichtung der VS 20-30

IX. Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen

und Gefahrenmeldeanlagen 31-33

X. Weitergabe von VS 34-49 a) innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 35-39 b) zwischen getrennt liegenden Gebäuden 40 c) innerhalb des Bundesgebietes 41-44 d) an Empfänger außerhalb des Bundesgebietes 45 e) in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. 46 f) auf Fernmeldewegen 47 g) an Parlamente 48 h) an außerbehördliche Stellen 49 XI. Mitnahme von VS außerhalb des Dienstgebäudes 50-51 XII. Weitere Sicherheitsmaßnahmen 52-54

XIII. Kontrollen 55

XIV. Benachrichtigung des Geheimschutzbeauftragten 56

XV. Maßnahmen bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften 57-59

XVI. Mitwirkung des Verfassungsschutzes 60

XVII. Schlussbestimmungen 61-65

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Anlagen Anlagen 1-4 Beispiele 1-7 Muster 1-10 Stichworte A-Z

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§§ 1 bis 4

I. Allgemeiner Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“

§ 1 Von einer Verschlusssache (VS § 5) dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienst-pflichten Zugang zu ihr haben, d. h. sie einsehen, bearbeiten oder verwalten müssen. Keine Person darf über eine VS umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerläss-lich ist (Grundsatz: „Kenntnis nur, wenn nötig“)

II. Verantwortung und Zuständigkeit

§ 2 (1) Der Dienststellenleiter ist innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für die ordnungsmäßige Durch-führung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) verantwortlich. (2) Die Dienststellenleiter können ihre Aufgaben nach der VS-Anweisung ganz oder teilweise auf einen leitenden Beamten ihrer Dienststelle übertragen.

§ 3 (1) Bei den obersten Landesbehörden, den Landesoberbehörden, den Polizeibehörden und Polizeiein-richtungen, den Landkreisen und kreisfreien Städten sind, wenn sie mit VS zu tun haben, ein Geheim-schutzbeauftragter und ein Vertreter zu bestellen. Andere mit VS befasste Dienststellen können einen Geheimschutzbeauftragten bestellen; soweit dies nicht geschieht, nimmt der Dienststellenleiter die Auf-gaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. (2) Der Geheimschutzbeauftragte hat in seiner Dienststelle 1. für die Durchführung der VS-Anweisung und den sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) zu sorgen,

2. den Dienststellenleiter in allen Fragen des Geheimschutzes zu beraten.

Diese Aufgaben führt er in Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern als Landesbehörde für Verfassungsschutz – im folgenden Verfassungsschutz genannt – (§ 60) durch. (3) Der Geheimschutzbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim Dienststellenleiter.

§ 4 Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre si-chere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts ge-mäß den Bestimmungen dieser VS-Anweisung.

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§§ 5 bis 7

III. Begriff der VS, Ausnahmen für bestimmte Arten

§ 5 (1) VS ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheimgehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Sig-nale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort). (2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder), ist ebenfalls VS im Sinne von Absatz 1. Für die Behandlung von VS-Zwischenmaterial sind Abweichungen bei der Kennzeichnung und beim Nachweis (§ 14) sowie bei der Vernichtung (§ 30 Abs. 4) zugelassen.

§ 6 Können wegen der Beschaffenheit einer VS Bestimmungen der VS-Anweisung nicht angewendet wer-den, so ist sinngemäß zu verfahren. Dabei sind möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

IV. Geheimhaltungsgrade der VS

§ 7 VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen: 1. STRENG GEHEIM,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, Beispiel 1

2. GEHEIM,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann. Beispiel 2

3. VS-VERTRAULICH,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Beispiel 3

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Beispiel 4

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§§ 8 und 9

V. Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

§ 8 (1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. (2) Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhal-tungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen sei-ner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist. Beispiel 2 b

(3) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Ab-schnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden. Beispiel 5

§ 9 (1) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, so-bald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind, alle Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen. (2) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimm-ten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfange erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen. Beispiele 3 a, 3 b (3) Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf diese Einstufung folgenden Jahres.

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§§ 10 und 11

VI. Herstellung, Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

§ 10 (1) Die Zahl der herzustellenden Ausfertigungen sowie die Empfänger von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS werden im Entwurf festgelegt. Beispiele 1 a, 2a, 3a Der Entwurf wird nicht mitgezählt. Zur Herstellung von Ausfertigungen benötigte Kopier- und Druckvor-lagen u. ä. sind als Ausfertigung mitzuzählen. Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS ist jede Ausfertigung mit einer laufenden Nummer zu versehen, die auf den oberen Rand der ersten Seite der Ausfertigung zu setzen ist. Im Entwurf ist festzuhalten, welche Ausfertigung der einzelne Empfänger erhält. Beispiele 1 b, 2 b (2) Personen, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS herstellen (z.B. Schreibkräfte, Kopierkräfte, technische Zeichner), haben im Entwurf oder auf dem Auftragsformular durch ihr Namenszeichen zu bescheinigen, dass sie nur die festgelegten Ausfertigungen hergestellt haben. Auftragsformulare sind durch die ausführende Stelle der VS-Registratur zuzuleiten und von die-ser zum Vorgang zu nehmen. (3) Kopier- oder Druckarbeiten zur Herstellung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS sind nur an den hierfür bestimmten Stellen (§ 53 Abs. 1) zulässig. Die Arbeiten sind in Gegenwart einer weiteren entsprechend ermächtigten Person durchzuführen (Vierau-genprinzip). Die Zahl der hergestellten Ausfertigungen und evtl. angefallenes VS-Zwischenmaterial sind durch Unterschrift der Beteiligten auf dem Entwurf oder dem Auftragsformular zu bestätigen. (4) Bürogeräte (Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Textautomaten usw.), die zur Herstellung, Bearbei-tung oder Vervielfältigung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS eingesetzt werden, müssen besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen; näheres hierüber be-stimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).

§ 11 (1) Der Geheimhaltungsgrad (§ 7) ist ungekürzt und gut sichtbar so auf der VS anzubringen, dass er sich deutlich von der übrigen Beschriftung abhebt. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz

„amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen und unteren Rand je-der beschriebenen Seite angebracht. Die beschriebenen Seiten sind zu nummerieren; ihre Gesamt-zahl ist auf der ersten Seite anzugeben. Die VS sind mit Geschäftszeichen und Datum zu versehen. Das Geschäftszeichen ist am Schluss durch die Abkürzung str. geh. bzw. geh. zu ergänzen; bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ist es auf jeder beschriebenen Seite anzubringen. Beispiele 1 b, 2 b

2. Bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz „amtlich ge-

heimgehalten“ in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel, Druck oder Maschinenschrift am obe-ren Rand jeder beschriebenen Seite angebracht. Die beschriebenen Seiten sind zu nummerieren. Die VS sind mit Geschäftszeichen und Datum zu versehen. Das Geschäftszeichen ist am Schluss durch die Abkürzung VS-Vertr. zu ergänzen. Beispiel 3 b

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§§ 11 bis 13

3. Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel, Druck oder Maschinenschrift am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht. Die VS sind mit Geschäftszeichen und Datum zu versehen. Das Geschäftszeichen ist am Schluss durch die Abkürzung VS-NfD zu ergänzen. Bei Büchern, Broschü-ren u. ä. genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt. Beispiel 4 a

(2) Als VS eingestufte Anlagen einer VS sind auf dem Anschreiben zu vermerken und entsprechend ihrer Einstufung (§ 8 Abs. 2) zu kennzeichnen. Auf der ersten Seite jeder Anlage ist anzugeben, zu wel-cher VS (herausgebende Stelle, Geschäftszeichen, Datum und ggf. Ausfertigungsnummer) sie gehört.

Beispiel 2 c

(3) Wird der Geheimhaltungsgrad einer VS geändert oder aufgehoben (§ 9), so haben die verantwortli-chen VS-Bearbeiter oder VS-Verwalter der herausgebenden Stelle und des Empfängers die überholten Kennzeichnungen zu ändern oder zu streichen. Die Änderung oder Streichung ist auf der ersten Seite der VS mit Namenszeichen und Datum zu versehen. Bei Büchern oder Broschüren u. ä. genügt eine Änderung oder Streichung auf dem Einband und dem Titelblatt; dies gilt nicht für Höhereinstufungen. Die Änderung oder Aufhebung der Einstufung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS ist im VS-Bestandsverzeichnis (§ 24) zu vermerken. (4) Für die Kennzeichnung nichtdeutscher VS gilt Anlage 1.

§ 12 (1) Die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie ggf. die Rücken der Schriftgutbehälter (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner, Hefter), in denen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH ein-gestufte VS befördert oder verwahrt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen: 1. Bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten Diagonalstreifen (überkreuzt),

2. bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen,

3. bei VS-VERTRAULICH mit einem blauen Diagonalstreifen.

Von dieser äußeren Kennzeichnung sind VS-Transportbehälter (§ 36) ausgenommen.

(2) VS-Bestandsverzeichnisse (§ 24) sind in derselben Weise zu kennzeichnen.

§ 13 (1) Vervielfältigungen (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) bedürfen bei STRENG GEHEIM eingestuften VS der Zustimmung der herausgebenden Stelle; die Zustimmung ist auf der VS zu vermer-ken. Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS entscheidet, soweit die herausgebende Stele auf der VS nichts anderes verfügt hat, der Empfänger nach Prüfung der Notwendigkeit und unter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“. (2) Anzahl und Empfänger der Vervielfältigungen von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS sind auf der zu vervielfältigenden VS oder auf einem Auftragsformular zu verfügen. Für die Herstellung gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Die Vervielfältigungen sind unver-züglich zu registrieren und erhalten bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS eine fortlau-fende Nummer.

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§§ 14 bis 16

§ 14 (1) Zwischenmaterial (§ 5 Abs. 2), das nicht an Dritte weitergegeben und das unverzüglich vernichtet (§ 30 Abs. 4) wird, braucht nicht als VS gekennzeichnet und nicht nachgewiesen werden. (2) Zwischenmaterial von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS, das nicht unverzüglich vernichtet wird, ist mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz „VS-Zwischenmaterial“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann handschriftlich erfolgen. Bei Weiter-gabe an Dritte ist ein Nachweis (§ 24) erforderlich; dies gilt nicht bei Weitergabe an VS-Verwalter nach § 30 Abs. 4.

VII. Zugang zu bzw. Umgang mit VS und allgemeine Dienstpflichten zu ihrem Schutze

a) Zugang zu bzw. Umgang mit VS

§ 15 (1) Zugang zu bzw. Umgang mit STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS dürfen nur Personen erhalten, die nach den Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtlinien Brandenburg - SiR BB - ) überprüft und entspre-chend ermächtigt bzw. beauftragt sind. (2) Zugang zu VS haben Personen, die VS bearbeiten, verwalten, kontrollieren oder sonst geschäfts-mäßig behandeln (z. B. herstellen, mitzeichnen, vervielfältigen, verwenden, vernichten) und Kenntnis von ihrem Inhalt erhalten. (3) Umgang mit VS haben Personen, die VS befördern (Boten, Kuriere) oder VS-Verwahrgelasse (§ 21) oder Sicherheitsbereiche (§ 52) bewachen oder bei ihrer Tätigkeit auf andere Weise Möglichkeiten ei-nes unmittelbaren Zugriffs erhalten. (4) Personen, die Zugang zu STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen, werden ermächtigt. Personen, die Umgang mit diesen VS erhalten sollen, beauftragt.

§ 16 (1) Ermächtigungen/Beauftragungen sowie ihre Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung nimmt der Dienststellenleiter oder in seinem Auftrag der Geheimschutzbeauftragte vor. Ermächtigun-gen/Beauftragungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie erlöschen spätestens bei Aus-scheiden aus der Dienststelle. Die VS-Registratur ist über Ermächtigungen/Beauftragungen sowie de-ren Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen zu unterrichten. (2) Die ermächtigten/beauftragten Personen sind über ihre Geheimschutzpflichten und die Anbahnungs- und Werbemethoden der gegnerischen Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeiten straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen (§ 59) zu unterrichten. Die Unterrichtung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Den ermächtigten Personen sind ge-gen Empfangsbestätigung die nach ihrer Tätigkeit erforderlichen Vorschriften zum Schutz von VS aus-zuhändigen.

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§§ 16 bis 19

(3) Bei Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen der Ermächtigung/Beauftragung ist der Betroffene auf das Fortbestehen seiner Geheimschutzpflichten hinzuweisen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind aktenkundig zu machen. Sie sind, soweit der Dienststellenleiter persönlich betroffen ist, von der vorgesetzten Behörde durchzuführen. Eine schriftliche Mitteilung an den Betroffen ergeht nicht. Muster 1, 1 a, 1 b

b) Allgemeine Dienstpflichten zum Schutze der VS

§ 17 (1) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit, insbesondere in Ver-kehrsmitteln, Gaststätten und Kantinen, sind zu unterlassen. Zum Führen von Telefongesprächen vgl. § 47. (2) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an andere Personen verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

§ 18 (1) Personen, die ermächtigt bzw. beauftragt sind (§ 16), ist das Mitbringen von Film- und Fotogeräten an den Arbeitsplatz untersagt. (2) Die Dienststelle kann Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird und keine zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.

§ 19 (1) Personen, deren Ermächtigung aufgehoben wird oder erlischt, sind verpflichtet, VS sowie persönli-che Vermerke und Aufzeichnungen, die ihrer Art nach eine entsprechende Behandlung erfordern, un-aufgefordert abzuliefern und darüber eine Erklärung zu unterschreiben. Dies gilt entsprechend im Falle der Einschränkung der Ermächtigung. Muster 1, 1 b (2) Die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bestehende Verpflichtung zur Wahrung aller Dienstge-heimnisse (§ 65 BBG, § 9 BAT, § 11 MTL II) erstreckt sich in besonderem Maße auf die aus VS gewon-nenen Kenntnisse.

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§§ 20 und 21

VIII. Aufbewahrung und Verwaltung sowie Archivierung und Vernichtung der VS

a) Aufbewahrung der VS

§ 20 STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind in der VS-Registratur (§ 24) aufzubewahren; Akten (Vorgänge), die STRENG GEHEIM eingestufte VS enthalten, sind von anderen Akten getrennt zu halten. Eine Aufbewahrung außerhalb der VS-Registratur ist nur unter den Voraus-setzungen des § 21 und insoweit zulässig, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.

§ 21 (1) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind in VS-Verwahrgelassen (§ 22) einzuschließen. Dies gilt für STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS bereits bei kürzerer Abwesenheit des Bearbeiters oder Verwalters. VS-VERTRAULICH eingestufte VS können bei kurzer Abwesenheit des Bearbeiters oder Verwalters während der Arbeitszeit im Dienstzimmer liegenbleiben, sofern die Zimmertür mit einem Sicherheitsschloss verschlossen wird. (2) Außerhalb der Arbeitszeit sind diese VS-Verwahrgelasse zu bewachen oder durch eine Gefahren-meldeanlage technisch zu überwachen. Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS kann eine Bewachung bzw. technische Überwachung des VS-Verwahrgelasses unterbleiben, wenn das Ge-bäude oder der Gebäudeteil, in dem sich das VS-Verwahrgelass befindet, ständig bewacht oder tech-nisch überwacht ist und die VS nur vorübergehend in dem VS-Verwahrgelass aufbewahrt werden. (3) Ist eine Aufbewahrung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so sind die VS bei einer anderen Dienststelle unterzubringen, die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt. Außer bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ist die Aufbewahrung in einem Bankschließfach zulässig, wenn sichergestellt ist, dass nur befugte Personen (§ 15) der Dienststelle Zugang erhalten. (4) Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS kann der Dienststellenleiter im Einverneh-men mit dem Verfassungsschutz zulassen, dass von einer Bewachung bzw. technischen Überwachung abgewichen wird, wenn die damit verbundenen Maßnahmen unangemessen wären. Bei GEHEIM ein-gestuften VS muss in diesem Falle jedoch mindestens sichergestellt sein, dass ein Angriff auf das VS-Verwahrgelass unmittelbar erkennbar ist. (5) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS sind in verschlossenen Räumen oder Be-hältern (Schränke, Schreibtische u. ä.) aufzubewahren. Innerhalb von Sicherheitsbereichen (§ 52) kann hiervon abgesehen werden.

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§§ 22 bis 25

§ 22 (1) VS-Verwahrgelasse sind Stahlschränke, Aktensicherungsräume u. ä., die besonderen Sicherheits-anforderungen entsprechen. Näheres über VS-Verwahrgelasse, ihre Bewachung oder technische Überwachung bestimmen die VS-Sicherungsrichtlinie (§ 64 Nr. 2). (2) Ein VS-Verwahrgelass kann von mehreren Personen benutzt werden. Soweit es der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfordert, sind VS-Verwahrgelasse zu unterteilen, z. B. Stahlschränke mit verschließbaren Innenfächern auszustatten.

§ 23 Ein VS-Verwahrgelass, dessen Benutzer nicht rechtzeitig erreicht werden kann, hat der Geheimschutz-beauftragte oder ein von ihm Beauftragter in Gegenwart eines Zeugen zu öffnen. Die Entnahme von VS ist aktenkundig zu machen.

b) Verwaltung der VS

§ 24 (1) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind in VS-Registraturen zu verwalten und durch VS-Bestandsverzeichnisse (z. B. Tagebücher), VS-Quittungsbücher, VS-Begleitzettel, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabeverhandlungen und VS-Vernichtungsverhandlungen nachzuweisen. Näheres regelt Anlage 2. (2) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte und offene Akten (Vorgänge) sollten, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter VS sind, von diesen getrennt verwaltet und aufbewahrt werden. (3) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen Dritten nur mit Zu-stimmung der zuständigen Organisationseinheit (z. B. Referat, Abteilung) zugänglich gemacht werden. (4) In Räumen, in denen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS verwal-tet werden, dürfen nur Personen tätig sein, die entsprechend ermächtigt sind.

§ 25 VS-Bestandsverzeichnisse, VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabeverhandlungen und VS-Vernichtungsverhandlungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Für VS-Bestandsverzeichnisse beginnt die Frist mit Herabstufung auf den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-BRAUCH, Aufhebung der VS-Einstufung, Abgabe oder Vernichtung aller in ihnen nachgewiesenen VS. Für VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabeverhandlungen und VS-Vernichtungsverhandlungen beginnt die Frist mit der Ausstellung bzw. der letzten Eintragung.

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§§ 26 bis 28

§ 26 (1) Eingehende Sendungen mit STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS sind der VS-Registratur umgehend zuzuleiten und dort, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, zu öffnen. Jede Sendung ist zu prüfen, ob sie unbeschädigt und der Inhalt vollständig ist. Zeigen sich Spu-ren unbefugten Öffnens oder ist der Inhalt unvollständig, so ist der Geheimschutzbeauftragte unverzüg-lich zu benachrichtigen. (2) Sendungen mit STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS, die auf dem inneren Umschlag den Vermerk „Persönlich“ (§ 41 Abs. 4) oder „Nicht durch die Registratur zu öffnen“ tragen, sind dem Empfänger oder ggf. dem Vertreter im Amt ungeöffnet mit einem VS-Begleitzettel zu-zuleiten. Der Empfänger kann eine solche VS von der Weitergabe in den Geschäftsgang ausschließen, wenn es der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfordert. In diesem Falle werden der zuständigen VS-Registratur nur der ausgefüllte VS-Begleitzettel und der unterschriebene VS-Empfangsschein zuge-leitet. Muster 2 (3) Auf den VS-Empfangsscheinen eingehender Sendungen (§ 44) vermerkt der VS-Verwalter das Da-tum des Empfangstages. Er sendet die Empfangsscheine mit Unterschrift und Dienststempelabdruck versehen unverzüglich an den Absender zurück. Bei ausgehenden Sendungen überwacht der VS-Verwalter den Rücklauf der VS-Empfangsscheine.

§ 27 (1) Die Verwalter von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS (VS-Verwalter) haben in besonderem Maße auf die Einhaltung der VS-Vorschriften zu achten und bei Ver-stößen oder Verdachtsmomenten (§ 56) den Geheimschutzbeauftragten zu unterrichten. (2) Die VS-Verwalter prüfen täglich, ob alle ausgegebenen VS zurückgelangt sind. Soweit eine tägliche Rückgabe nicht erfolgt (§ 20 Satz 2), fordern sie mindestens halbjährlich alle VS an, die länger als drei Monate ausstehen, oder überzeugen sich auf andere Weise, dass die ausgegebenen VS vorhanden sind. Wird nach zweimaliger Aufforderung der Verbleib der VS nicht nachgewiesen, so unterrichten sie den Geheimschutzbeauftragten. § 26 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 28 (1) Wechselt ein VS-Verwalter sein Arbeitsgebiet, so hat der Nachfolger die Vollzähligkeit der Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen und Gefahrenmeldeanlagen sowie der Registraturhilfsmittel (§ 24 Abs. 1) zu prüfen und sich stichprobenartig davon zu überzeugen, dass die VS richtig nachgewiesen und vor-handen sind. Es ist eine VS-Übergabeverhandlung zu fertigen. Muster 3 (2) Bei vorübergehender Vertretung eines VS-Verwalters (z. B. bei Urlaub oder Krankheit) ist nach Ab-satz 1 Satz 1 zu verfahren. Es reicht aus, die Übergabe aktenkundig zu machen. (3) Kann der VS-Verwalter die Übergabe nicht vornehmen, so hat der Geheimschutzbeauftragte oder ein von ihm Beauftragter Schlüssel und Zahlenkombinationen zu den VS-Verwahrgelassen und Gefah-renmeldeanlagen zu beschaffen und dem Vertreter oder Nachfolger zusammen mit den Registratur-hilfsmitteln zu übergeben. Dabei ist deren Vollzähligkeit in Gegenwart eines Zeugen zu prüfen; dassel-be gilt für die stichprobenartige Prüfung, ob die VS vorhanden sind.

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§§ 29 bis 31

c) Archivierung und Vernichtung der VS

§ 29 Nicht mehr benötigte VS sind auszusondern und, soweit nicht eine Archivierung vorgesehen ist, zu ver-nichten (§ 30).

§ 30 (1) VS sind so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann. (2) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen nur auf Weisung eines zeichnungsbefugten VS-Bearbeiters vernichtet werden. Der zuständige VS-Verwalter prüft diese VS auf Vollständigkeit und vernichtet sie in Gegenwart eines entsprechend ermächtigten Zeugen. (3) Über die Vernichtung von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS ist eine VS-Vernichtungsverhandlung zu fertigen. Die Vernichtung ist unter Angabe der laufenden Nummer der Vernichtungsverhandlung in das VS-Bestandverzeichnis einzutragen. Bei VS-VERTRAULICH eingestuf-ten VS genügt es, im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken, an welchem Tag und von wem die VS vernichtet wurde. VS-Vernichtungsverhandlung bzw. Vermerk im VS-Bestandsverzeichnis sind vom VS-Verwalter und vom Zeugen zu unterschreiben. Muster 4 (4) Zwischenmaterial von STRENG GEHEIM eingestuften VS, das nicht nachgewiesen ist (§ 14), ist durch den zuständigen VS-Verwalter unter Aufsicht des Verfassers (bei Abschriften des Auftragsge-bers, bei Ablichtungen/Abdrucken der überwachenden Person) zu vernichten. Zwischenmaterial von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS ist, soweit vom Dienststellenleiter nicht anderes bestimmt ist, dem zuständigen VS-Verwalter zur Vernichtung zu übergeben; einer Aufsicht bedarf es nicht.

IX. Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen und Gefahrenmeldeanlagen

§ 31

(1) Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen und zum Ein- und Ausschalten von Gefahrenmeldeanlagen sind während des Dienstes in persönlichem Gewahrsam zu halten. Vor Verlassen des Dienstgebäudes (§ 35) sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen. (2) VS-Schlüsselbehälter sind möglichst unter Bewachung zu stellen. Näheres über VS-Schlüsselbehälter bestimmen die VS-Sicherungsrichtlinien (§ 64 Nr. 2). Wird ein VS-Schlüsselbehälter von mehreren Personen benutzt, so muss er mit Schließfächern ausgerüstet sein, in denen die Benut-zer ihre Schlüssel getrennt unterbringen. Dies gilt nicht bei gemeinsamer Benutzung von VS-Verwahrgelassen (§ 22 Abs. 2) oder Gefahrenmeldeanlagen. Die Schlüssel zu den Schließfächern ver-bleiben im persönlichen Gewahrsam der Schließfachbenutzer.

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§§ 32 bis 33

§ 32 (1) Die Zahlenkombination eines VS-Verwahrgelasses oder VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage darf nur dem Benutzer bekannt sein. Sie darf nicht aus leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, z. B. persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Reihen, bestehen. (2) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen, VS-Schlüsselbehältern oder zum Ein- und Aus-schalten von Gefahrenmeldeanlagen sind zu ändern 1. nach Beschaffung,

2. bei Änderung des Standortes,

3. bei Wechsel des Benutzers,

4. nach Öffnung in Abwesenheit des Benutzers,

5. wenn der Verdacht besteht, dass die Zahlenkombination Unbefugten bekanntgeworden ist,

6. mindestens alle sechs Monate.

Außer dem Benutzer kann mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten auch der zuständige VS-Verwalter in Abwesenheit des Benutzers die Änderung vornehmen. (3) Die schriftliche Aufzeichnung der Zahlenkombination ist dem mit ihrer Verwaltung Beauftragten (§ 33 Abs. 2) in einem versiegelten Umschlag zu übergeben und mindestens wie eine VS-VERTRAULICH eingestufte VS aufzubewahren. Weitere Aufzeichnungen der Zahlenkombinationen sind unzulässig.

§ 33 (1) Ein Verzeichnis der VS-Verwahrgelasse, Gefahrenmeldeanlagen und VS-Schlüsselbehälter (Stand-orte, Nummern usw.) und ihrer Benutzer ist beim Geheimschutzbeauftragten aufzubewahren. (2) Reserveschlüssel der in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Schlüssel und die Aufzeichnungen der Zah-lenkombinationen sind in getrennten VS-Verwahrgelassen (Reserveschlüssel auch in VS-Schlüsselbehältern) in beschrifteten und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Sie sind durch ver-schiedene Personen zu verwalten, wenn der Verwalter nicht ohnehin Zugang zu den gesicherten VS hat (z. B. VS-Verwalter oder Vertreter). Die Zahlenkombinationen der VS-Schlüsselbehälter sind ge-trennt von den Zahlenkombinationen der VS-Verwahrgelasse aufzubewahren und zu verwalten. (3) Ist die vorgeschriebene Aufbewahrung der Schlüssel und Zahlenkombinationen in einem eigenen Dienstgebäude nicht möglich, sind die Umschläge entsprechend Absatz 2 und § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei einer anderen Dienststelle zu hinterlegen oder in Bankschließfächern aufzubewahren.

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§§ 34 bis 35

X. Weitergabe von VS

§ 34 (1) Jeder hat sich vor der Weitergabe von VS oder ihrem Inhalt zu vergewissern, dass der vorgesehene Empfänger zu Annahme bzw. Kenntnisnahme berechtigt ist. Arten der Weitergabe sind: 1. Weitergabe von Hand zu Hand,

2. Beförderung durch Boten,

3. Versendung durch Kurier,

4. Versendung durch die Deutsche Bundespost,

5. mündliche Mitteilung,

6. Übertragung auf Fernmeldewegen. (2) Die dabei einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach dem Geheimhaltungsgrad der VS, der Art ihrer Weitergabe und dem Bestimmungsort. Dabei ist es unerheblich, ob Absender und Empfänger einer VS derselben Dienststelle oder verschiedenen Dienststellen angehören. (3) Für die Weitergabe an Parlamente (§ 48) sowie an außerbehördliche Stellen (§ 49) gelten besonde-re Bestimmungen.

a) Weitergabe von VS innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe

§ 35 (1) Innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe sind STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS von Hand zu Hand weiterzugeben oder durch Boten (§§ 36 und 37) zu befördern; sie sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen. Von einer Quittungs-pflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICH eingestufte VS, die innerhalb von Referaten oder ver-gleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die VS-Registratur zurückgege-ben werden. (2) Bei GEHEIM eingestuften VS kann der Dienststellenleiter ausnahmsweise zulassen, dass innerhalb bestimmter Referate oder vergleichbarer Organisationseinheiten eine Quittung entfällt, wenn besondere Umstände (außergewöhnlich große Anzahl dieser VS und unvertretbare Zeitverzögerungen) vorliegen und der Verbleib der VS jederzeit feststellbar ist. VS-VERTRAULICH eingestufte VS können bei beson-ders großer Anzahl dieser VS mit Zustimmung des Dienststellenleiters auch an andere Organisations-einheiten ohne Quittung weitergegeben werden; bei Weitergabe soll die VS-Registratur beteiligt werden. Der Verbleib solcher VS ist verstärkt zu kontrollieren (§ 55). (3) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegen und wie nicht eingestuftes Schriftgut befördert.

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§ 36 bis 37

§ 36 (1) STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS sind bei Beförderung durch Boten in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absenders die Aufschrift tragen: „STRENG GEHEIM/GEHEIM – diese Mappe (dieser Umschlag) darf nur von …… oder dem STRENG GEHEIM/GEHEIM ermächtigten Vertreter geöffnet werden!“ Die Klebemappen oder Umschläge sind in verschlossenen VS-Transportbehältern mit Zählwerkschloss zu befördern; die Mappen/Umschläge dürfen jeweils nur VS für einen Empfänger enthalten. Stehen in Ausnahmefällen VS-Transportbehälter mit Zählwerkschloss nicht zu Verfügung, so ist als Hülle ein zweiter Umschlag zu verwenden, auf dem die Anschrift des Empfängers und das Geschäftszeichen ohne den Geheimhaltungsgrad angegeben werden. (2) Der Absender hat die erforderlichen Eintragungen im VS-Quittungsbuch vorzunehmen. Das VS-Quittungsbuch ist dem Boten mitzugeben. Der Absender hat auf baldige Rückgabe zu achten und die Eintragungen hinsichtlich der Vollständigkeit, der für die Beförderung benötigten Zeit und der Überein-stimmung der Zählwerknummern zu überprüfen. Muster 5 (3) Der Bote hat die VS unverzüglich zu befördern und bis zu ihrer Ablieferung im persönlichen Ge-wahrsam zu halten. Kann eine STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS nicht sofort zugestellt werden, so ist sie dem Absender oder der zuständigen VS-Registratur zur einstweiligen Verwahrung zurückzugeben. (4) Der Empfänger hat die Unversehrtheit und den Verschluss des VS-Transportbehälters bzw. Um-schlages zu prüfen und ihn persönlich zu öffnen. Er überprüft anhand der Eintragungen im VS-Quittungsbuch die für die Beförderung benötigte Zeit sowie bei VS-Transportbehältern den Zählwerk-stand. Er trägt das Datum, die Uhrzeit und bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand in das VS-Quittungsbuch ein und quittiert die VS.

§ 37 (1) VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind bei Beförderungen durch Boten in Klebemappen oder Um-schlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absen-ders die Aufschrift tragen: „VS-VERTRAULICH – diese Mappe (dieser Umschlag) darf nur von ……. oder dem VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreter geöffnet werden!“ Der Verwendung von VS-Transportbehältern bedarf es nicht. (2) Unterbleibt eine Quittung bei der Weitergabe (§ 35), so ist der Klebestreifen durch das Datum und die Uhrzeit beim Absenden zu ergänzen. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

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§§ 38 bis 41

§ 38 (1) VS-Transportbehälter sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Der VS-Verwalter hat den Bestand der VS-Transportbehälter regelmäßig (möglichst täglich) zu prü-fen.

§ 39 (1) Vorzimmerberechtigte nehmen STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS persönlich entgegen und geben sie auch persönlich weiter („Kenntnis nur, wenn nötig“). Für GEHEIM eingestufte VS kann der Dienststellenleiter auf schriftlichen Antrag des Vorzimmerberechtigten Ausnahmen zulassen, wenn die damit verbundene Belastung für den Vorzimmerberechtigten unvertretbar groß ist. Die Ausnahme-genehmigung ist schriftlich zu erteilen. (2) Eine Vorzimmerkraft darf VS-VERTRAULICH oder unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2, GEHEIM eingestufte VS für einen Vorzimmerberechtigten nur bei dessen Anwesenheit oder kurzfristiger Abwesenheit annehmen. Sie hat VS, die sie für den Vorzimmerberechtigten annimmt oder von ihm zur Weitergabe erhält, unverzüglich weiterzuleiten. Sie weist den Ein- und Ausgang dieser VS in einem VS-Quittungsbuch nach; ein Nachweis durch den Vorzimmerberechtigten kann entfallen. § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Der Vorzimmerberechtigte prüft durch Stichproben die unverzügliche Weitergabe der VS. Er hat die VS unter Verschluss zu halten (§ 21) und darf Vorzimmerkräften Zugang zum Inhalt seines VS-Verwahrgelasses nicht gewähren. Schlüssel oder Zahlenkombinationen hierzu dürfen den Vorzimmer-kräften nicht zugänglich sein.

b) Weitergabe von VS zwischen getrennt liegenden Gebäuden

§ 40 (1) Bei Weitergabe von VS zwischen getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören, sind die Vorschiften unter Abschnitt c) anzuwenden. (2) Innerhalb desselben Ortes können zwischen Gebäuden einer Dienststelle GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS von Hand zu Hand weitergegeben oder durch einen Boten (§§ 36 und 37) befördert werden; § 43 gilt sinngemäß. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können wie nicht eingestuftes Schriftgut weitergegeben werden.

c) Weitergabe von VS innerhalb des Bundesgebietes

§ 41 (1) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind in doppeltem Umschlag zu versenden. Der Umschlag darf außer bei VS-VERTRAULICH nicht mehr als einen Vorgang enthal-ten.

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§§ 41 bis 43 (2) Die Umschläge müssen aus festem undurchsichtigem Papier bestehen. Der äußere und der innere Umschlag haben neben der Anschrift der Dienststelle die Bezeichnung des Empfangsberechtigten mit dem Zusatz „oder Vertreter im Amt (o.V.i.A.)“ zu tragen. Der innere Umschlag ist mit dem Geheimhal-tungsgrad und dem Geschäftszeichen zu kennzeichnen und mit seiner Rückseite (Klappseite) an die Innenseite des äußeren Umschlages (Anschriftenseite) fest anzukleben. Beispiel 7 (3) Kuriersendungen sind außerdem auf dem äußeren Umschlag mit dem Geschäftszeichen (ohne Zu-satz des Geheimhaltungsgrades) oder einer Ausgangsnummer zu versehen. Sie sind vom Kurier und vom Empfänger zu quittieren. Muster 6 (4) Sendungen, deren Inhalt aus besonderem Grunde nur für den auf dem Umschlag bezeichneten Empfänger bestimmt ist, sind auf dem inneren Umschlag mit dem Zusatz „persönlich“ zu versehen; wegen der Behandlung solcher Sendungen vgl. § 26 Abs. 2. Beispiel 7

§ 42 (1) STRENG GEHEIM eingestufte VS sind durch Kurier zu versenden. (2) GEHEIM eingestufte VS sind durch Kurier oder durch die Post als Wertbrief/-paket mit einer Wert-angabe von mehr als 3000 DM zu versenden. (3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind durch Kurier oder als Wertbrief mit einer Wertangabe bis 500 DM oder als Wertpaket mit einer Wertangabe bis 1000 DM zu versenden. (4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS sind als gewöhnlicher Brief bzw. Paket zu versenden.

§ 43 (1) Kuriere, die STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS befördern, haben einen Dienstwagen mit Fahrer zu benutzen. Ist dies nicht möglich, so ist bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ein zweiter Kurier einzusetzen. Die Benutzung öffentlicher Nah-Verkehrsmittel (außer Taxi) ist möglichst, bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ausnahmslos, zu vermeiden. (2) Für die Versendung durch Kurier ist ein neutraler, verschlossener Transportbehälter mit Zählwerk-schloss, an dem ein verdecktes Schild mit Anschrift der Dienststelle angebracht ist, zu benutzen. (3) Der Kurier hat die VS ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. VS dürfen nicht in Fahrzeugen zurückgelassen werden. (4) Können mitgeführte VS nicht ständig in persönlichem Gewahrsam gehalten werden, sind sie nach § 21 aufzubewahren. Ist dies nicht möglich, sind sie verschlossen einer Polizeidienststelle zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufbewahrung in Hotelsafes oder Gepäckschließfächern ist unzuläs-sig.

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§§ 44 bis 46

§ 44 Bei Versendung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS ist im inne-ren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen, der vom Empfänger zurückzusenden ist (§ 26 Abs. 3). Geht der VS-Empfangsschein innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nach einer Woche) nicht ein, so hat der Absender den Schein anzumahnen. Muster 7

d) Weitergabe von VS an Empfänger außerhalb des Bundesgebietes

§ 45 (1) VS an Empfänger im Ausland sind durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zur zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu versenden; ist diese nicht selbst Empfänger, so ist sie um sichere Weiterleitung an den Empfänger zu ersuchen. Das nähere Verfahren regelt Anlage 3. (2) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können in Staaten nach Anlage 4 mit der Post versandt werden; § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

e) Erörterungen von VS in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw.

§ 46 (1) Sollen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS in Konferenzen, Sit-zungen, Besprechungen usw. erörtert werden, so ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Ge-heimhaltungsgrades hinzuweisen. (2) Die entsendenden Dienststellen gewährleisten, dass nur ausreichend ermächtigte Teilnehmer ent-sandt werden und stellen bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS, soweit die einladende Stelle dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, eine Konferenzbescheinigung aus. Muster 8 (3) Vor Beginn der Konferenz, Sitzung, Besprechung usw. hat der Leiter/Besprechungspartner auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erörterungen hinzuweisen und sich durch Befragen zu vergewissern, dass alle Teilnehmer ausreichend ermächtigt sind. Aufzeichnungen bedürfen seiner Genehmigung und sind ggf. als VS zu behandeln. (4) Bei Erörterung von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS sollen, soweit vorhanden, abhörsichere oder abhörgeschützte Räume benutzt werden. Vor Konferenzen auf hoher Ebene oder von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen ggf. der Verfas-sungsschutz rechtzeitig beratend hinzuzuziehen.

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§§ 47 bis 49

f) Übertragung von VS auf Fernmeldewegen

§ 47 (1) VS sind bei der Übertragung auf Fernmeldewegen zu verschlüsseln oder durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern. Näheres bestimmen die VS-Fernmelderichtlinien (§ 64 Nr. 1). (2) Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuf-tem Inhalt dürfen ausnahmsweise unverschlüsselt geführt werden, wenn die Erledigung der Angelegen-heit dringlich ist und die sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Be-sondere Vorsicht ist geboten bei Funk-Fernsprechanschlüssen (z. B. Autotelefon) sowie bei Gesprä-chen mit Teilnehmern außerhalb des Bundesgebietes. (3) Fernschreiben, Telegramme, Fernkopien usw. des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Schlüsselmöglichkeit besteht, innerhalb des Bundesgebietes unverschlüsselt übermittelt werden. Die absendende Stelle hat sich zu vergewissern, dass sie mit dem gewünschten Empfänger verbunden ist. (4) Bei der Übertragung von VS auf Fernmeldewegen bedarf es eines VS-Empfangsscheines (§ 44) nicht.

g) Weitergabe von VS an Parlamente

§ 48 VS, die dem Landtag oder dem Parlament eines anderen Bundeslandes oder dem Deutschen Bundes-tag zugänglich gemacht werden sollen, sind grundsätzlich der VS-Registratur der Verwaltung des jewei-ligen Parlamentes zur Registrierung und Verwaltung zu übersenden.

h) Weitergabe von VS an außerbehördliche Stellen

§ 49 (1) Privatpersonen dürfen Kenntnis von VS nur erhalten, wenn dies im staatlichen Interesse (z. B. zur Durchführung eines staatlichen Auftrages) erforderlich ist. Sie sind, wenn es sich um STRENG GE-HEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS handelt, zuvor in entsprechender Anwendung der Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicher-heitsrichtlinien Brandenburg - SiR BB -) zu überprüfen, über die in Betracht kommenden Vorschriften der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien zu unterrichten sowie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Bei Bedarf können an die Stelle vorstehender Bestimmungen besondere Sicherheitsvorschriften treten. Muster 9 (2) VS dürfen Privatpersonen erst dann übergeben werden, wenn Maßnahmen für den Schutz der VS unter sinngemäßer Beachtung der VS-Anweisung getroffen worden sind (Beispiel: Vorübergehende Überlassung eines VS-Verwahrgelasses).

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§§ 49 bis 51 (3) Den Geheimschutz im Bereich der Wirtschaft regelt die zuständige Behörde *). Bei ihr sind vor Wei-tergabe STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufter VS Sicherheitsbescheide über die beteiligten Unternehmen anzufordern. Eine Abschrift des Auftragsschreibens mit Angabe der vorgesehenen VS-Einstufung ist der zuständigen Behörde zu übersenden. (4) Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften VS genügt es, ein VS-NfD-Merkblatt zum Vertragsbestandteil zu machen oder die Privatperson auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Muster 10

XI. Mitnahme von VS außerhalb des Dienstgebäudes

§ 50 STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen außerhalb des Dienstge-bäudes bzw. einer geschlossenen Gebäudegruppe nur auf Dienstreisen und zu Konferenzen, Sitzun-gen, Besprechungen usw. mitgenommen werden (§ 51). Ihre Mitnahme aus anderem Anlass (z. B. zur Bearbeitung in der Privatwohnung) ist unzulässig. In besonderen Fällen kann der Geheimschutzbeauf-tragte Ausnahmen zulassen.

§ 51 (1) Die Mitnahme von VS auf Dienstreisen und zu Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. au-ßerhalb des Dienstgebäudes bzw. einer geschlossenen Gebäudegruppe ist auf das Notwendige zu beschränken. Sie bedarf bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM, bei Auslandsdienstreisen auch bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS der Genehmigung des Dienststellenleiters. (2) Innerhalb des Bundesgebietes sind die VS unter Beachtung der Vorschriften der §§ 41 bis 44 nach Möglichkeit an eine Dienststelle am Zielort, die selbst VS verwaltet oder aufbewahrt, vorauszusenden. Bei persönlicher Mitnahme gilt § 43 sinngemäß. (3) Nach außerhalb des Bundesgebietes sind die VS gemäß § 45 an die zuständige Vertretung voraus-zusenden und nach Erledigung des Dienstgeschäftes durch diese zurückzusenden. Ist dies nicht mög-lich, so versiegelt das Auswärtige Amt bzw. die zuständige Vertretung die verpackten VS und stellt eine Bescheinigung aus, nach der ihr Inhaber zur Mitnahme des versiegelten Stückes als „Kuriergepäck“ berechtigt ist; in oder durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ist bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS eine zweite Person erforderlich. Die VS sind ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten oder bei der Vertretung zu hinterlegen. Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften VS im grenzüberschreitenden Verkehr ist unzulässig. (4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können in Staaten nach Anlage 4 unversie-gelt und ohne Kurierausweis mitgeführt werden ________________________ *) (soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft zuständig ist)

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§§ 52 bis 54

XII. Weitere Sicherheitsmaßnahmen

§ 52 (1) Mit der Verwaltung, Bearbeitung oder sonstigen geschäftsmäßigen Behandlung von VS befasste Organisationseinheiten und Personen sind nach Möglichkeit räumlich zusammenzufassen. (2) Sofern Umgang und Bedeutung der VS es erfordern (vgl. auch § 60) sind Sicherheitsbereiche zu bilden. Diese sind durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Zutritt zu diesen Bereichen darf nur an Stellen möglich sein, an denen eine Eingangskontrolle besteht. Als Sicherheitsbereiche kommen sowohl einzelne oder mehrere Räume als auch Gebäude oder Gebäudegruppen in Betracht. (3) Angehörige der Dienststelle sind beim Betreten von Sicherheitsbereichen an Hand des Dienstaus-weises oder auf andere geeignete Weise zu identifizieren. Besucher sind nach Identitätsfeststellung von einem Angehörigen der Dienststelle zu begleiten. Der Aufenthalt kann auch auf andere Weise kontrol-liert werden (z. B. durch Besucherausweis und telefonische Voranmeldung). Für bestimmte Besucher, z. B. Bedienstete von Behörden, die sich als solche ausweisen, können Ausnahmen zugelassen wer-den. Fremdpersonal (Handwerker, Reinigungskräfte usw.) ist in entsprechender Anwendung der Richtli-nien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtli-nien Brandenburg - SiR BB -) zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen. Bei nur kurzzei-tigem Einsatz genügt eine Beaufsichtigung. (4) Das Kontrollpersonal ist über alle Arten von Ausweisen, die zum Betreten des Sicherheitsbereiches berechtigen, zu unterrichten. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Besucheraus-weise und ähnliche Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 53 (1) In Dienststellen, in denen häufig Kopien/Abdrucke von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS gefertigt werden, sollen hierfür bestimmte Stellen mit ermächtigtem Bedienungspersonal festgelegt werden (vgl. auch § 10 Abs. 3). Soweit dies nicht geschieht, sind Ko-pien/Abdrucke dieser VS durch den VS-Verwalter zu fertigen; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) In Sicherheitsbereichen (§ 52), und erforderlichenfalls auch außerhalb, sind Vorkehrungen zu tref-fen, dass STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS nicht unbefugt verviel-fältigt werden (z. B. durch Zentralisierung der Vervielfältigungsarbeiten, Bedienungspersonal oder per-sonelle bzw. technische Kontrolle der Vervielfältigungsarbeiten, Verschluss der Geräte bei Nichtbenut-zung).

§ 54 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind rechtzeitig die notwendigen Geheim-schutzvorkehrungen zu treffen. Näheres bestimmt das „Sicherheitshandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (SHBau)“.

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§ 55 bis 56

XIII. Kontrollen

§ 55 (1) In jeder Dienststelle, die VS verwaltet, ist durch Kontrollmaßnahmen zu überprüfen, ob die VS nach der VS-Anweisung und den sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) behandelt werden. Die Kontrollen sind durch den Geheimschutzbeauftragten oder durch besonders bestellte Beamte (Geheimschutzbeamte) durchzuführen. Bestimmte Kontrollaufgaben können auch anderen Personen übertragen werden. Art und Umfang der Kontrollen zum Schutz von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS bestimmen die VS-Kontrollrichtlinien (§ 64 Nr. 4). (2) Alle Bediensteten haben die Durchführung von Kontrollen zu unterstützen und hierfür auf Verlangen Zugang zu allen VS zu gewähren.

XIV. Benachrichtigung des Geheimschutzbeauftragten

§ 56 Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass 1. Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben,

2. eine VS, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters

oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage verlorengegangen ist,

3. Geheimschutzvorschriften verletzt sind oder

4. wird sonst eine unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtliche Beobachtung gemacht

(z. B. defekte Sicherungseinrichtungen oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an

VS),

so ist der Geheimschutzbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen.

XV. Maßnahmen bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften

§ 57 (1) Der Geheimschutzbeauftragte stellt in Fällen des § 56 den Sachverhalt fest. Er trifft die erforderli-chen Maßnahmen, um Schaden zu verhüten oder zu verringern und um Wiederholungen zu vermeiden. Ist nach den ersten Ermittlungen ein nachrichtendienstlicher Hintergrund oder eine Verratstätigkeit an-derer Art nicht auszuschließen, so ist der Verfassungsschutz zu beteiligen. (2) Ist eine STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS einem Unbefugten bekanntgeworden oder muss mit dieser Möglichkeit gerechnet werden, so ist die herausgebende Stelle unter Hinweis auf diese Bestimmung zu unterrichten. Die herausgebende Stelle trifft die ihrerseits not-wendigen Maßnahmen, um Schaden zu verhindern oder zu verringern (z. B. durch Änderung von Plä-nen oder Vorhaben und Benachrichtigung sonstiger Beteiligter). Soweit nationale VS von wesentlicher

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§§ 57 bis 61 Bedeutung oder nichtdeutsche VS betroffen sind, ist unverzüglich der Bundesinnenminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zu unterrichten. (3) Geht ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu einem Schließfach eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage verloren oder ist aufgrund bestimmter An-haltspunkte nicht auszuschließen, dass ein Nachschlüssel gefertigt worden sein könnte, so ist das Schloss durch ein neues zu ersetzen.

§ 58 War der Verfassungsschutz nach § 57 Abs. 1 beteiligt, so hat er den Leiter der betreffenden Dienststelle unverzüglich über seine Feststellungen zu unterrichten. Der Dienststellenleiter trifft die ggf. noch erfor-derlichen Maßnahmen.

§ 59 Verstöße gegen die VS-Anweisung oder die sie ergänzenden Richtlinien können, auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu verfolgen sind, disziplinarrechtlich geahndet wer-den oder arbeitsrechtliche Maßnahmen (einschließlich Kündigung) nach sich ziehen.

XVI. Mitwirkung des Verfassungsschutzes

§ 60 Bei der Durchführung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) wirkt der Verfas-sungsschutz mit. Er berät die VS-verwaltenden Dienststellen und kann sich im Einvernehmen und mit der zuständigen obersten Landesbehörde über die Handhabung der VS-Anweisung und der sie ergän-zenden Richtlinien unterrichten.

XVII. Schlussbestimmungen

§ 61 (1) Jede Dienststelle kann über die Vorschriften des VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) hinaus verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen, soweit sie die notwendige einheitliche Be-handlung der VS im gesamten VS-Verkehr nicht stören. (2) Jede Dienststelle darf nur in besonderen Ausnahmefällen Erleichterungen zulassen, wenn der mit der VS-Anweisung und den sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) beabsichtigte Zweck durch andere Si-cherheitsvorkehrungen erreicht wird und der Verfassungsschutz zustimmt. Abweichend von Satz 1 kann der Minister des Innern im Benehmen mit den obersten Landesbehörden allgemeine Ausnahmen von den VS-Vorschriften zulassen, soweit diese aus tatsächlichen Gründen noch nicht angewandt werden können und andere sinngemäße Maßnahmen getroffen werden.

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§§ 62 bis 64

§ 62 Dienststellen, die nachrichtendienstlich als besonders gefährdet anzusehen sind, treffen in Zusammen-arbeit mit dem Verfassungsschutz weitere Sicherheitsvorkehrungen. Hierzu gehören insbesondere:

1. intensivere Unterrichtungen (§ 16),

2. die Bestellung mindestens eines Geheimschutzbeamten und dessen Schulung durch den Verfas-

sungsschutz zur Verstärkung von Kontrollen (§ 55),

3. regelmäßige Beratungen (mindestens alle vier Jahre) durch den Verfassungsschutz (§ 60),

4. die Bildung von Sicherheitsbereichen (§ 52),

5. die Einrichtung von abhörsicheren oder zumindest abhörgeschützten Räumen (§ 46 Abs. 4) und

6. ein gesonderter Nachweis über VS-Kopien/Abdrucke bei den VS-Kopierstellen/Druckereien (§ 53

Abs. 1).

§ 63

Für den Schutz von VS im Katastrophen-, Alarm- und Verteidigungsfall sind Vorbereitungen zu treffen.

§ 64 Die für spezielle Anwendungsbereiche bestimmten

1. Richtlinien für die Übertragung von VS auf Fernmeldewegen (VS-Fernmelderichtlinien/VS-FmR)

2. Richtlinien für die Verwendung von Geräten und Mitteln zur Herstellung, Bearbeitung, Vervielfälti-

gung, Beförderung, Aufbewahrung oder Vernichtung von VS (VS-Sicherungsrichtlinien/VS-SichR)

3. Richtlinien für den Schutz von VS in der automatisierten Datenverarbeitung (VS-Datenrichtlinien/VS-

DatR)

4. Richtlinien für Beratung und Kontrollen zum Schutz von VS (VS-Kontrollrichtlinien/VS-KontR)

ergänzen die VS-Anweisung; sie werden gesondert erlassen.

§ 65

Die Verschlusssachenanweisung tritt am 01.05.1991 in Kraft.

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Anlagen zur VS-Anweisung Brandenburg

VSA BB

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Anlage 1 S. 1 (Ergänzung zu § 11 Abs. 4 VSA)

Kennzeichnung nichtdeutscher VS

Nichtdeutsche VS sind wie folgt zu kennzeichnen: 1. Nichtdeutsche VS sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten nichtdeut-

schen Geheimhaltungsgrad entspricht, zu kennzeichnen. Die §§ 10 und 11 VSA sind anzuwenden. Sofern jede beschriebene Seite den nichtdeutschen Geheimhaltungsgrad trägt, genügt die Kenn-zeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf der ersten Seite (Anlagen oder Teile geson-dert). § 11 Abs. 1 Nr. 3 letzter Satz bleibt unberührt.

2. Bei Übersetzungen, bei denen die nichtdeutsche Herkunft nicht erkennbar ist, ist diese auf der ers-

ten Seite kenntlich zu machen.

Beispiele: Französ.-Geheim amtlich geheimgehalten US-VS-VERTRAULICH amtlich geheimgehalten NATO-GEHEIM amtlich geheimgehalten.

Bei STRENG GEHEIM eingestuften VS der NATO und der WEU ist COSMIC bzw. FOCAL vorzuset-zen.

Beispiele: COSMIC-STRENG GEHEIM

amtlich geheimgehalten FOCAL-STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

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Anlage 1 S. 2

3. Übersicht vergleichbarer Geheimhaltungsgrade

Den deutschen Geheimhaltungsgraden entsprechen

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

VS-VERTRAULICH

A.

Im inter-/supranationalen

Bereich: (1)

1. NATO (2) NATO RESTRICTED NATO CONFIDENTIAL

2. WEU (2) WEU RESTRICTED WEU CONFIDENTIAL

3. EURATOM (2) EURA NUR FÜR DEN

DIENSTGEBRAUCH

EURA VERTRAULICH

4. EURO-CONTROL (2) EUROCONTROL

RESTRICTED

EUROCONTROL

CONFIDENTIAL

B: Im nationalen Bereich

ausländischer Staaten:

1. Belgien DIFFUSION

RESTREINTE

CONFIDENTIEL

2. Kanada RESTRICTED CONFIDENTIAL

3. Dänemark TIL TJENESTEBRUG FORTROLIGT

4. Frankreich (3) DIFFUSION

RESTREINTE

CONFIDENTIELL

DÉFENSE

5. Griechenland PERIORISMENIS

CHRISSEOS

EMPISTEFTIKON

6. Island THJONUSTUSKJAL TRUNADARMAL

7. Italien RISERVATO RISERVATISSIMO

8. Luxemburg DIFFUSION

RESTREINTE

CONFIDENTIEL

9. Niederlande DIENSTGEHEIM CONFIDENTIEEL oder

VERTROUWELIJK

10. Norwegen BEGRENSET KONFIDENSIELT

11. Portugal RESERVADO CONFIDENCIAL

12. Schweiz NUR FÜR DEN

DIENSTLICHEN GEBRAUCH

VERTRAULICH

13. Spanien DIFFUSION LIMITADA CONFIDENCIAL

14. Türkei HIZMETE ÖZEL ÖZEL

15. Großbritannien RESTRICTED CONFIDENTIAL

16. Vereinigte Staaten (4) - CONFIDENTIAL

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Anlage 1 S. 3

Den deutschen Geheimhaltungsgraden entsprechen

GEHEIM STRENG GEHEIM

A.

Im inter-/supranationalen

Bereich: (1)

1. NATO (2) NATO SECRET COSMIC TOP SECRET

2. WEU (2) WEU SECRET FOCAL TOP SECRET

3. EURATOM (2) EURA GEHEIM EURA STRENG GEHEIM

4. EURO-CONTROL (2) EUROCONTROL

SECRET

-

B: Im nationalen Bereich

ausländischer Staaten:

1. Belgien SECRET TRES SECRET

2. Kanada SECRET TOP SECRET

3. Dänemark HEMMELIGT YDERST HEMMELIGT

4. Frankreich (3) SECRET DÉFENSE TRES SECRET

5. Griechenland APORRITON AKROS APORRITON

6. Island LEYNDARMAL ALGERT LEYNDARMAL

7. Italien SEGRETO SEGRETISSIMO

8. Luxemburg SECRET TRES SECRET

9. Niederlande GEHEIM ZEER GEHEIM

10. Norwegen HEMMELIG STRENGT HEMMELIG

11. Portugal SECRETO MUITO SECRETO

12. Schweiz GEHEIM -

13. Spanien RESERVADO SECRETO

14. Türkei GIZLI COK GIZLI

15. Großbritannien SECRET TOP SECRET

16. Vereinigte Staaten (4) SECRET TOP SECRET

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Anlage 1 S. 4 Anmerkungen: (1) In internationalen/supranationalen Organisationen, in denen Französisch als Amtssprache zugelas-sen ist, entspricht DIFFUSION RESTREINTE - RESTICTED

CONFIDENTIEL - CONFIDENTIAL

SECRET - SECRET

TRES SECRET - TOP SECRET

OTAN - NATO

UEO - WEU

(2) Für VS dieser Organisationen gelten über- bzw. zwischenstaatliche Vorschriften, die zum Teil über die Forderungen der VS-Anweisung hinausgehen (z. B. bei COSMIC TOP SECRET der NATO und FOCAL TOP SECRET der WEU) *). Diese VS bleiben ihrer Eigenschaft nach NATO-, EURATOM- oder EUROCONTROL-VS. Für die Be-handlung GEHEIM, VS-VERTRAULICH und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter VS dieser Organisationen genügt es jedoch, im nationalen deutschen Bereich die VS-Anweisung und die sie ergänzenden Richtlinien anzuwenden (ausgenommen NATO-VS mit dem Zusatz ATOMAL). (3) Im nationalen französischen Bereich ist die Anwendung des Geheimhaltungsgrades TRES SECRET nur den Regierungsbehörden nach entsprechender Ermächtigung durch den Premierminister vorbehal-ten. (4) Die vereinigten Staaten verwenden den Geheimhaltungsgrad RESTRICTED im nationalen Bereich nicht. Sie verwalten und sichern NATO RESTRICTED-VS entsprechend den von der Sicherheitsbehör-de der Vereinigten Staaten für NATO-Angelegenheiten erlassenen Vorschriften. Diese Vorschriften sind den NATO-Geheimschutzvorschriften (Anl. C zu NATO-Dokument C-M (55) 15 (Endg. Fassung) gleichwertig oder strenger als diese. ___________________________ *) Die Vorschriften können bei Bedarf beim Bundesminister des Innern angefordert werden.

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Anlage 2 S. 1 (Ergänzungen zu § 24 Abs. 1 VSA)

Führen von VS-Bestandsverzeichnissen

Die Gestaltung der VS-Bestandsverzeichnisse (Buch-, Kartei- oder Loseblattform) bleibt der VS-verwaltenden Dienststelle überlassen. Folgendes ist jedoch zu beachten: 1. Auf der ersten Seite (bei Karten/Blättern auf Vorsatzkarte/-blatt) ist zu vermerken, welche Geheim-

haltungsgrade nachgewiesen werden und von wem das VS-Bestandsverzeichnis geführt wird (Mus-ter).

2. Die Seiten gebundener VS-Bestandsverzeichnisse sind zu nummerieren. Bei VS-

Bestandsverzeichnissen in Karteiform sind die Karteikarten fortlaufend zu nummerieren und mit Dienstsiegel zu kennzeichnen. Bei VS-Bestandsverzeichnissen in Loseblattform ist der Verfas-sungsschutz beratend hinzuziehen.

3. VS-Bestandsverzeichnisse erhalten den Geheimhaltungsgrad der in ihnen nachgewiesenen VS;

Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten. Eine Kenn-zeichnung nach § 11 VSA ist nicht erforderlich. Die Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 VSA hat bei Karten oder losen Blättern einzeln zu erfolgen.

4. In den VS-Bestandsverzeichnissen sind Eingang, Ausgang, Verbleib, Vervielfältigung, Herabstufung

und Vernichtung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTAULICH eingestuften VS nachzu-weisen. STRENG GEHEIM eingestufte VS sind in einem getrennten VS-Bestandsverzeichnis zu füh-ren.

5. Jede VS ist im VS-Bestandsverzeichnis unter einer eigenen fortlaufenden Nummer zu registrieren.

Werden weitere Eingänge zu einer nachgewiesenen VS unter derselben Nummer registriert, so ist bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS als Unterscheidungsmerkmal eine weitere Zahl hinzuzusetzen (z. B. Hoch- oder Stückzahl).

6. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber (dokumentenecht nach DIN 16554) vorzuneh-

men. Änderungen müssen erkennbar sein, sie sind mit Datum und Unterschrift zu versehen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben.

7. Es ist unzulässig, in VS-Bestandsverzeichnissen zu radieren. Eintragungen unkenntlich zu machen

oder Blätter zu entfernen oder einzufügen. 8. Der VS-Verwalter bestätigt den Empfang neuer VS-Bestandsverzeichnisse (VS-Tagebücher oder

Karten). Die Empfangsbestätigungen sowie etwaige VS-Übergabeverhandlungen (Muster 3) nimmt der Geheimschutzbeauftragte oder ein von ihm Beauftragter, der nicht an der Verwaltung der VS be-teiligt sein darf, in Verwahrung.

Der VS-Nachweis kann auch durch automatische Datenverarbeitung erfolgen. Bezüglich der hier not-wendigen Sicherheitsmaßnahmen ist der Verfassungsschutz beratend hinzuziehen.

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Anlage 2 S. 2

Behörde

V S – B e s t a n d s v e r z e i c h n i s

Nummer

für Geheimhaltungsgrad *)

Dieses VS-Bestandsverzeichnis umfasst Anzahl

Doppelseiten.

Bei der Führung des VS-Bestandsverzeichnisses sind die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung zu beachten. Unterschrift des Geheimschutzbeauftragten Dienstsiegel ___________________________________

Angefangen

am

Geführt

von - bis von (Name) Unterschrift

Abgeschlossen

am

___________________________ *)Zutreffenden Geheimhaltungsgrad (STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH) durch Stempelabdruck eintragen.

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Anlage 3 S. 1 (Ergänzungen zu § 45 Abs. 1 VSA)

Versendungen von VS an Empfänger im Ausland

Bei Versendung von VS an Empfänger im Ausland durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes ist wie folgt zu verfahren: 1. VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher an Auslandsvertretungen sind entspre-

chend den Vorschriften der §§ 41 und 44 VSA zu behandeln. VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM sind zusätzlich zu verschlüsseln oder – soweit eine Verschlüsselung aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei Zeichnun-gen) – mit Doppelkurier zu befördern. Die Verschlüsselung für den zivilen Bereich übernimmt das Auswärtige Amt. Das versendende Ressort setzt sich deswegen mit dem Auswärtigen Amt in Ver-bindung. Bei Versendung mit Doppelkurier ist vorher beim Auswärtigen Amt anzufragen, ob und wann ein Doppelkurier verkehrt. Sofern das Auswärtige Amt einen Doppelkurier nicht stellen oder die Kosten dafür nicht tragen kann, ist der Doppelkurier vom versendenden Ressort zu stellen oder es hat dem Auswärtigen Amt die Kosten dafür zu erstatten. Auf dem Versandschein ist ausdrücklich zu vermer-ken „Beförderung nur durch Doppelkurier“. Die Worte „durch persönlichen Kurier“ sind zu streichen.

2. Sofern die Auslandsvertretung ausnahmsweise nicht selbst Endempfänger ist, sind die Sendungen

in drei Umschlägen zu versenden. Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Auslandsvertre-tung, die beiden anderen Umschläge mit der Anschrift des Endempfängers zu versehen. Die beiden Umschläge an den Endempfänger sind mit einem – nicht eingestuften – Begleitschein nach Anlage 3 a in den äußeren Umschlag einzulegen. Für die weitere Beschriftung des äußeren Umschlags gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VSA entsprechend.

3. Die VS sind verschlossen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein nach

Anlage 3 b zuzuleiten. Für jede Auslandsvertretung ist ein gesonderter Versandschein zu fertigen. Der Versandschein dient der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes als Unterlage für die Abferti-gung und trägt deshalb k e i n e n G e h e im h a l t u n g s g r a d.

4. Die Sendungen sind möglichst durch Kurier gegen Empfangsbestätigung (VS-Quittungsbuch oder

VS-Empfangsschein) der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes zu übergeben. Sofern VS durch die Post übersandt werden, sind sie der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein und VS-Empfangsschein in einem weiteren Umschlag entsprechend den §§ 41 und 42 VSA zuzuleiten. In diesem Falle ist jeder Sendung ein Versandschein beizugeben. Die An-schrift lautet „An die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes, Adenauerallee 101, 5300 Bonn 1“.

5. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS sind wie gewöhnliche Sendungen über die

Postausgangsstelle des Auswärtigen Amtes der zuständigen Auslandsvertretung zu übersenden. Ist diese nicht Empfänger, so ist ein Begleitschein nach Anlage 3 a beizufügen. Ausnahmen regelt An-lage 4.

6. Ist die Sendung termingebunden, so ist auf dem Begleit- und Versandschein zu vermerken, bis zu

welchem Zeitpunkt die Sendung dem Empfänger vorliegen muss. Bei Versendung von VS aus dem Ausland in das Bundesgebiet sind diese der zuständigen Auslands-vertretung zu übergeben; die Abschnitte 1 bis 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

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Anlage 3 a S. 3

(gelb)

Dienststelle

Bezeichnung der Auslandsvertretung, Ort, Land

B e g l e i t s c h e i n

Ausgangsnummer

Datum

Es wird gebeten, die beiliegende Verschlusssache Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM GEHEIM VS-VERTRAULICH VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

sicher weiterzuleiten an

vollständige Anschrift des Empfängers

Unterschrift Dienstsiegel _______________________________

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Anlage 3 b S. 4

(rot)

Dienststelle

Auswärtiges Amt - Kurierabfertigung - Adenauerallee 101 5300 Bonn 1

V e r s a n d s c h e i n

Ausgangsnummer(n)

Datum

mit der Bitte den beiliegenden Umschlag die beiliegenden Umschläge

durch persönlichen Kurier weiterzuleiten an

Bezeichnung und Ort der Auslandsvertretung

Unterschrift Dienstsiegel _______________________________

Anzahl (verschlossen)

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Anlage 4 (Ergänzungen zu § 45 Abs. 2 VSA)

Versendung von VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

in bestimmte Gebiete VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können an Empfänger in folgenden Staaten mit der Post versandt werden: Belgien

Dänemark

Frankreich

Großbritannien

Griechenland

Irland

Island

Italien

Kanada

Luxemburg

Niederlande

Norwegen

Österreich

Portugal

Schweden

Schweiz

Spanien

Türkei

Vereinigte Staaten von Amerika

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Beispiele zur VS-Anweisung Brandenburg

VSA BB

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Beispiel 1

(zu § 7 Nr. VSA)

Beispiele für STRENG GEHEIM-Einstufung

Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder kann gefährdet sein, wenn Unbe-fugte z. B. von folgenden Unterlagen Kenntnis erhalten:

- Alarmplan der Bundeswehr

- Ziviler Alarmplan

- Umfassende militärische Operationspläne

- Zusammenstellungen, deren Einzelheiten GEHEIM eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit

eine höhere Einstufung erfordern.

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Beispiel 1 a

(zu §§ 10 und 11 VSA)

Entwurf einer Verschlusssache STRENG GEHEIM

*) Sammelanschriften unter Wegfall >>z.Hd. Herrn ...<< auf dem Anschreiben (z.B. durch Beifügen eines Verteilers zum Entwurf) sind zulässig. Es muss jedoch ersichtlich sein, wer welche Ausfertigungsnummer erhalten hat. Die Adressierung (Beispiel 7) bleibt hiervon unberührt.

STRENG GEHEIM

amtlich geheimgehalten BMI 20.02.1979 IS 2 - 630 341-151/79 str. geh. Hausruf: 50 81 RefL.: RD Ely

Sb.: AR Albes gef. Bö

Entwurf

1. Bundesamt für Verfassungsschutz 1. Ausf. z. Hd. Herrn Präsidenten *) 2 Ausfertigungen -o.V.i.A.- 2 Seiten 5000 Köln nachrichtlich: Bundeskanzleramt 2. Ausf. z. Hd. Herrn MinDir Hagemann -o.v.i.A.- 5300 Bonn Betr.: - Text - Bezug: - Text -

- T e x t -

STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs-grades auf der ersten Seite Datum Namenszeichen des Herstellers der VS (z.B. Schreibkraft, techn. Zeichner) Angabe der Gesamtzahl der beschriebenen Seiten auf der ersten Seite Festlegen der Zahl der herzustellen-den Ausfertigungen (ohne Entwurf) und ihrer Empfän-ger Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-

nen Seite

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Beispiel 1 a

STRENG GEHEIM

amtlich geheimgehalten - 2 -

IS 2 - 630 341-151/79 str. geh.

- T e x t -

I. A. 2. zdA

STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

Nummerierung der beschriebenen Seiten Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs-grades auf jeder beschriebenen Seite Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-

nen Seite

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Beispiel 1 b

(zu §§ 10 und 11 VSA)

Ausfertigung einer Verschlusssache STRENG GEHEIM

STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

1. Ausfertigung DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschäftszeichen / Ihre Antwort bitte angeben: (0228) Datum:

IS 2 - 630 341-151/79 str. geh. 6 81-50 81 20.02.1979 Der Bundesminister des Innern 5300 Bonn 1

Bundesamt für Verfassungsschutz z. Hd. Herrn Präsidenten -o.V.i.A.- 2 Seiten 5000 Köln nachrichtlich: Bundeskanzleramt z. Hd. Herrn MinDir Hagemann -o.v.i.A.- 5300 Bonn Betr.: - Text - Bezug: - Text -

- T e x t -

STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

Ausfertigungs-nummer auf der ersten Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs- grades auf jeder Seite Angabe der Gesamtzahl der beschriebenen Seiten auf der ersten Seite Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-nen Seite

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Beispiel 1 b

STRENG GEHEIM

amtlich geheimgehalten - 2 -

IS 2 - 630 341-151/79 str. geh.

- T e x t -

Im Auftrag (Ely)

STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

Nummerierung der beschriebenen Seiten Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs-grades auf jeder beschriebenen Seite Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-

nen Seite

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Beispiel 2

(zu § 7 Nr. 2 VSA)

Beispiele für GEHEIM-Einstufung

Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder kann gefährdet sein, bzw. es kann den Interessen oder dem Ansehen schwerer Schaden zugefügt werden, wenn Unbefugte z.B. von folgenden Unterlagen Kenntnis erhalten:

- Analyse der Methoden der fremden Nachrichtendienste

- Teile des Alarmplanes der Bundeswehr

- Planungsunterlagen neuer Kampfflugzeuge der Bundeswehr

- Militärpolitische Lageberichte

- Zusammenstellungen, deren Einzelheiten VS-VERTRAULICH eingestuft sind, die jedoch in ihrer

Gesamtheit eine höhere Einstufung erfordern.

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Beispiel 2 a

(zu §§ 8, 10 und 11 VSA)

Entwurf einer Verschlusssache GEHEIM

*) Sammelanschriften unter Wegfall >>z.Hd. Herrn ...<< auf dem Anschreiben (z.B. durch Beifügen eines Verteilers zum Entwurf) sind zulässig. Es muss jedoch ersichtlich sein, wer welche Ausfertigungsnummer erhalten hat. Die Adressierung (Beispiel 7) bleibt hiervon unberührt.

GEHEIM

amtlich geheimgehalten BMI 20.02.1979 IS 2 - 630 341-152/79 geh. Hausruf: 50 81 RefL.: RD Ely

Sb.: AR Albes gef. Bö

Entwurf

ohne Anlage offen Anschreiben: 3 Ausfertigungen 2 Seiten Anlage: 3 Ausfertigungen 15 Seiten 1.Chef des Bundes- kanzleramtes z. Hd. Herrn MinRat Müller*) -o.V.i.A.- Auswärtiges Amt z. Hd. Herrn Referatsleiter 118 -o.V.i.A.- Bundesminister der Justiz z. Hd. Herrn MinRat Huber -o.V.i.A.- 5300 Bonn Betr.: - Text - Bezug: - Text - Anlage: - 1 -

- T e x t -

GEHEIM amtlich geheimgehalten

Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs-grades auf der ersten Seite Datum Namenszeichen des Herstellers der VS (z.B. Schreibkraft, techn. Zeichner) Vermerk, dass das Schriftstück ohne Anlagen nicht als VS eingestuft ist (§ 8 Abs. 2) Festlegen der Zahl der herzustellen-den Ausfertigungen (ohne Entwurf) und ihrer Empfänger Vermerken der Anlage(n) Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-

nen Seite

Anschreiben Anlage 1. Ausf. 1. Ausf. geh. 2. Ausf. 2. Ausf. geh.

3. Ausf. 3. Ausf. geh.

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Beispiel 2 a

GEHEIM

amtlich geheimgehalten - 2 -

- T e x t -

I .A. 2. zdA Ely 20.02.79

Al 20.02.79

GEHEIM amtlich geheimgehalten

Nummerierung der beschriebenen Seiten Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-nen Seite

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Beispiel 2 b (zu §§ 8, 10 und 11 VSA)

Ausfertigung einer Verschlusssache GEHEIM

GEHEIM amtlich geheimgehalten

2. Ausfertigung DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschäftszeichen / Ihre Antwort bitte angeben: (0228) Datum:

IS 2 - 630 341-152/79 geh. 6 81-50 81 20.02.1979 Der Bundesminister des Innern 5300 Bonn 1

Chef des Bundeskanzleramtes ohne Anlage offen z. Hd. Herrn MinRat Müller -o.V.i.A.- Auswärtiges Amt z. Hd. Herrn Referatsleiter 118 2 Seiten -o.V.i.A.- Bundesminister der Justiz z. Hd. Herrn MinRat Huber -o.V.i.A.- 5300 Bonn Betr.: - Text - Bezug: - Text - Anlage: - 1 - (2. Ausfertigung)

- T e x t -

GEHEIM amtlich geheimgehalten

Ausfertigungs-nummer auf der ersten Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs- grades auf jeder Seite Vermerk, dass das Schriftstück ohne Anlagen nicht als VS eingestuft ist Angabe der Gesamtzahl der beschriebenen Seiten auf der ersten Seite Vermerken der Anlage(n) Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-nen Seite

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Beispiel 2 b

GEHEIM

amtlich geheimgehalten - 2 -

- T e x t -

Im Auftrag

Ely (Ely)

GEHEIM amtlich geheimgehalten

Nummerierung der beschriebenen Seiten Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebe-nen Seite

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Beispiel 2 c

(zu §§ 10 und 11 Abs. 2 VSA)

Anlage zu einer Verschlusssache GEHEIM

Angabe, zu welcher VS (herausgebende Stelle, Geschäfts- zeichen, Datum und Ausfertigungsnummer) die Anlage gehört Hinweis: Bei erneuter Weiterleitung können die Angaben beibehalten werden, wenn dies im (neuen) Anschreiben

vermerkt wird.

152/79

1979

Anlage zu BMI-Schr. IS 2 – 630 341-152/79 geh.

vom 20.02.1979, 2. Ausf.

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Beispiel 3

(zu § 7 Nr. 3 VSA)

Beispiele für VS-VERTRAULICH-Einstufung

Für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder kann schädlich sein, wenn Unbefugte z. B. von folgenden Unterlagen Kenntnis erhalten: - Ermittlungsberichte in Spionagefällen

- Wochenberichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz

- Lagebericht Terrorismus

- Zusammenstellungen, deren Einzelheiten VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind,

die jedoch in ihrer Gesamtheit eine höhere Einstufung erfordern.

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Beispiel 3 a (zu §§ 9, 10 und 11 VSA)

Entwurf einer Verschlusssache VS-VERTRAULICH

*) Sammelanschriften unter Wegfall >>z.Hd. Herrn ...<< auf dem Anschreiben (z.B. durch Beifügen eines Verteilers zum Entwurf) sind zulässig. Es muss jedoch ersichtlich sein, wer welche Ausfertigungsnummer erhalten hat. Die Adressierung (Beispiel 7) bleibt hiervon unberührt.

VS-VERTRAULICH

amtlich geheimgehalten BMI 20.02.1979 IS 2 - 630 341-153/79 VS-Vertr. Hausruf: 50 81 RefL.: RD Ely Sb.: AR Albes gef. Bö

Entwurf

1.Bundeskanzleramt 7 Ausfertigungen z. Hd. Herrn MinRat Meier*) -o.V.i.A.- Auswärtiges Amt z. Hd. Herrn Referatsleiter 118 ab 01.01.1985 offen -o.V.i.A.- Bundesminister der Justiz z. Hd. Herrn MinRat Kluge -o.V.i.A.- Bundesminister für Wirtschaft z. Hd. Herrn Referatsleiter Z B 6 -o.V.i.A.- Bundesminister der Verteidigung z. Hd. Herrn Oberst i.G. Schneider -o.V.i.A.- 5300 Bonn nachrichtlich Bundesamt für Verfassungsschutz z. Hd. Herrn RD Müller -o.V.i.A.- 5000 Köln Bundeskriminalamt z. Hd. Herrn KD Schmidt -o.v.i.A.- 6200 Wiesbaden Betr.: - Text - Bezug: - Text -

- T e x t -

STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten

Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs-grades auf der ersten Seite Datum Namenszeichen des Herstellers der VS (z.B. Schreibkraft, techn. Zeichner) Festlegen der Zahl der herzustelleden Ausfertigungen (ohne Entwurf) und ihrer Empfän-ger Bestimmung des Zeitpunktes, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ur-sprünglichen Umfange erforder-lich ist (§ 9 Abs. 2) Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder be-schriebenen Seite

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Beispiel 3 a

VS-VERTRAULICH

amtlich geheimgehalten - 2 -

- T e x t -

I. A. 2. vom Original sind 6 Ablichtungen zu fertigen Al 20.02.79

3. zdA

Ely 20.02.79

-6- Kopien gefertigt: 20.02.79 VS-Zwischenmaterial ________Blatt

Böse/Stahn

Unterschrift

Geheimhaltungs- grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten Bestätigung der Zahl der hergestell-ten Ausfertigungen sowie evtl. angefal-lenen VS-Zwischenmaterials durch Unterschrift der Beteiligten auf dem Entwurf oder

Auftragsformular

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Beispiel 3 b (zu §§ 9 und 11 VSA)

Ausfertigung einer Verschlusssache VS-VERTRAULICH

VS-VERTRAULICH

amtlich geheimgehalten DER BUNDESMINISTER DES INNERN

Geschäftszeichen / Ihre Antwort bitte angeben: (0228) Datum:

IS 2 - 630 341-153/79 VS-Vertr. 6 81-50 81 20.02.1979 Der Bundesminister des Innern 5300 Bonn 1

Bundeskanzleramt z. Hd. Herrn MinRat Meier*) -o.V.i.A.- Auswärtiges Amt z. Hd. Herrn Referatsleiter 118 ab 01.01.1985 offen -o.V.i.A.- Bundesminister der Justiz z. Hd. Herrn MinRat Kluge -o.V.i.A.- Bundesminister für Wirtschaft z. Hd. Herrn Referatsleiter Z B 6 -o.V.i.A.- Bundesminister der Verteidigung z. Hd. Herrn Oberst i.G. Schneider -o.V.i.A.- 5300 Bonn nachrichtlich: Bundesamt für Verfassungsschutz z. Hd. Herrn RD Müller -o.V.i.A.- 5000 Köln Bundeskriminalamt z. Hd. Herrn KD Schmidt -o.v.i.A.- 6200 Wiesbaden Betr.: - Text - Bezug: - Text -

- T e x t -

STRENG GEHEIM

Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungs-grades auf der ersten Seite Datum Bestimmung des Zeitpunktes, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ur-sprünglichen Umfange erforder-lich ist (§ 9 Abs. 2) Geheimhaltungs-grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder be-schriebenen Seite

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Beispiel 3 b

VS-VERTRAULICH

amtlich geheimgehalten - 2 -

- T e x t -

Im Auftrag

Ely (Ely)

Geheimhaltungs- grad mit dem Zusatz „amtlich geheimgehalten“ in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten

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Beispiel 4 (zu § 7 Nr. 4 VSA)

Beispiele für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH-Einstufung

Für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder kann schädlich sein, wenn Unbefugte z. B. von folgenden Unterlagen Kenntnis erhalten: - Abschlussberichte über Sicherheitsüberprüfungen *)

- Fahndungsunterlagen aus den Bereichen Terrorismus und Extremismus *)

- Zusammenstellungen über Geheimschutzmaßnahmen (Geheimschutzplan) *)

_______________________ *) soweit sie keiner höheren Einstufung bedürfen

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Beispiel 4 a (zu § 11 VSA)

Entwurf einer Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

BMI 20.02.1979 IS 2 - 630 341-1VS-NfD Hausruf: 50 81 RefL.: RD Ely Sb.: AR Albes

Entwurf

1. Oberste Bundesbehörden Betr.: - Text - Bezug: - Text -

- T e x t -

I.A. 2. zdA Ely 20.02.79

Al 20.02.79

Geheimhaltungs- grad in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhal-tungsgrades auf der ersten Seite

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Beispiel 5 (zu § 8 Abs. 3 VSA)

Verschlusssache mit unterschiedlich eingestuften Teilen

Hinweis. Sollen einzelne Teile getrennt weitergegeben oder aufbewahrt werden (z. B. Teilpläne), so sollte nach § 11 Abs. 2 verfahren werden, d. h. die einzelnen Teile sind als Anlagen zu kennzeichnen und auf den Anschreiben zu vermerken. Ist ein Anschreiben nicht vorhanden, so ist an dessen Stelle ein Deckblatt mit der Gesamteinstufung zu fertigen, worauf die Anlagen einzeln zu vermerken sind.

Hinweis auf die Unterschiedliche Einstufung einzelner Teile der VS Anfang und Ende der unterschiedlich eingestuften Teile müssen klar erkennbar sein (z. B. durch Striche

oder Nummerierung)

Ely 06.02.80

Albes 6.02.80

IS 2 – 630 341-25/80 geh. Bonn, den 06.02.1980

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Beispiel 6 (zu § 13 VSA)

Verfügen und Vermerken von Vervielfältigungen (z. B. Kopien)

1. Ausfertigung

GEHEIM amtlich geheimgehalten

Bundesamt für Verfassungsschutz Köln, den 20.02.1979 V M 2 – 144-S-130 011-3/79 geh. 5 Seiten Bundesminister des Innern z. Hd. Herrn MinDir Großmann - o.V.i.A. – 5300 Bonn

Betr.: - Text – Bezug: - Text -

- T e x t -

GEHEIM amtlich geheimgehalten

Die Kopien wurden auf der nicht beschriebenen Rückseite verfügt und vermerkt, damit Verfügung und Vermerk nicht mitkopiert werden.

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Beispiel 6

Von dieser VS sind 6 Kopien zu fertigen und zu versenden an: 1. u. 2. Kopie an BMJ 3. Kopie an BMVg siehe Beispiel 6b 4. Kopie an AA 5. Kopie an BKA siehe Beispiel 6a 6. Kopie Herrn Minister über Herrn St

Ely 15.03.79

-6- Kopien gefertigt: 15.03.79 VS-Zwischenmaterial ________Blatt

Böse/Albes Unterschrift

Nicht beschriebene Rückseite der VS Verfügen der Herstellung von Kopien und Angabe, welche Kopie an welchen Empfänger zu übersenden ist Bestätigung der Zahl der hergestell-ten Kopien und evtl. angefallenen VS-Zwischenmaterials durch Unterschrift der Beteiligten auf der VS (Vieraugenprinzip) Hinweis: Bei STRENG GEHEIM-VS ist die Zustimmung der herausgeben-den Stelle einzuho-len und auf der VS zu vermerken

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Beispiel 6 a (zu § 13 VSA)

Kopie einer Verschlusssache GEHEIM

1. Ausfertigung 6. Kopie

GEHEIM GEHEIM amtlich geheimgehalten amtlich geheimgehalten

Bundesamt für Verfassungsschutz Köln, den 20.02.1979 V M 2 – 144-S-130 011-3/79 geh. 5 Seiten Bundesminister des Innern Herrn Minister z. Hd. Herrn MinDir Großmann über - o.V.i.A. – Herrn St 5300 Bonn mit der Bitte um Kenntnisnehme vorgelegt.

(Großmann)

Betr.: - Text – Bezug: - Text -

- T e x t -

GEHEIM GEHEIM amtlich geheimgehalten amtlich geheimgehalten

Jede Vervielfältigung erhält eine fortlaufende Nummer Kennzeichnung mit rotem Stempel bzw. Druck (Nach-stempeln)

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Beispiel 6 b (zu § 13 VSA)

Kopie einer GEHEIM-Kopie

(Beispiel: Das Auswertige Amt fertigt von der durch den BMI übersandten 4. Kopie der ersten Ausferti-

gung eines BfV-Schreibens eine weitere Kopie)

1. Ausfertigung 4. Kopie 1. Kopie

GEHEIM GEHEIM GEHEIM amtlich geheimgehalten amtlich geheimgehalten amtlich geheimgehalten

Bundesamt für Verfassungsschutz Köln, den 20.02.1979 V M 2 – 144-S-130 011-3/79 geh. 5 Seiten Bundesminister des Innern z. Hd. Herrn MinDir Großmann - o.V.i.A. – 5300 Bonn

Betr.: - Text – Bezug: - Text -

- T e x t -

Geheim GEHEIM GEHEIM amtlich geheimgehalten amtlich geheimgehalten amtlich geheimgehalten

Jede Vervielfältigung erhält eine fortlaufende Nummer Kennzeichnung mit rotem Stempel bzw. Druck (Nach-stempeln)

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Beispiel 7 (zu § 41 VSA)

Umschläge für VS-Sendungen (hier: GEHEIM)

-äußere Umschläge- *) Adressenklebezettel sind nur bei Versendung mit Kurier, nicht bei Versendung als Wertbrief oder Wertpaket mit der Post zulässig

Postversendung Umschläge aus festem undurchsichtigem Papier Anschrift der Dienst- stelle mit Bezeichnung des Empfangsberechtig-ten (Funktion oder Na-me) und dem Zusatz „o.V.i.A.“ Versendung als Wert-

brief oder durch Kurier

Bayerisches Staatsministerium *) des Innern z. Hd. Herrn MinR Dr. Huber – o.V.i.A. - Odeonsplatz 3 8000 München 22

Wertbrief

Bayerisches Staatsministerium *) des Innern z. Hd. Herrn MinR Dr. Huber – o.V.i.A .- Odeonsplatz 3 8000 München 22

152/79 (oder)

5255

Kurierversendung Bei Versendung durch Kurier ist das Ge-schäftszeichen ohne Geheimhaltungsgrad oder eine Ausgangs-nummer anzubringen (erfolgt durch VS-Registratur)

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Beispiel 7

-innere Umschläge- *) Adressklebezettel können verwendet werden.

Bayerisches Staatsministerium *) des Innern z. Hd. Herrn MinR Dr. Huber - o.V.i.A .- Odeonsplatz 3 8000 München 22

GEHEIM amtlich geheimgehalten IS 2 – 630 341 – 152/79 geh.

Bayerisches Staatsministerium *) des Innern z. Hd. Herrn MinR Dr. Huber - persönlich - Odeonsplatz 3 8000 München 22

GEHEIM

amtlich geheimgehalten IS 2 – 630 341 – 152/79 geh.

Allgemein Umschläge aus festem undurchsichtigem Papier Anschrift der Dienst- stelle mit Bezeichnung des Empfangsberechtig-ten (Funktion oder Na-me) und dem Zusatz „o.V.i.A.“ Angabe des Geheimhal-tungsgrades und des Geschäftszeichens der VS

Persönlich Einfügen von „persönlich“ hinter dem Empfänger, wenn die VS ausnahmsweise nur für diesen persönlich

bestimmt ist

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Muster zur VS-Anweisung Brandenburg

VSA BB

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Muster 1 (zu § 16 VSA)

(Vorderseite)

N a c h w e i s über

Ermächtigung

Beauftragung sowie ihre Einschränkung

Zutreffendes ist angekreuzt

Herr/Frau Vor- und Zuname

Geburtsdatum

wurde heute ermächtigt zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades

VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM

wurde heute beauftragt zum Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades

VS-VERTRAULICH

GEHEIM STRENG GEHEIM

und über seine/ihre Geheimschutzpflichten und die Anbahnungs- und Werbemethoden der gegneri-schen Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Folgen von Verstößen (einschließlich Kündigung) unterrichtet. Die Ermächtigung

Die Beauftragung wird erteilt

allgemein

nur für

unbefristet

befristet auf

Folgende VS-Vorschriften wurden ausgehändigt:

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten

x

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Muster 1 (Rückseite)

Zutreffendes ist angekreuzt

Die Ermächtigung

Die Beauftragung wurde heute eingeschränkt

auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH

GEHEIM

Er/sie erklärte, alle Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STREG GEHEIM

GEHEIM

einschließlich aller persönlichen Vermerke und Aufzeichnungen sowie des VS-Zwischenmaterials an die VS-Registratur bzw. den Nachfolger übergeben zu haben. Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten

Hinweis: Bei Erweiterung der Ermächtigung/Beauftragung auf einen höheren Geheimhaltungsgrad ist ein neuer Vordruck (Muster 1) zu verwenden.

x

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Muster 1 a (zu § 16 VSA)

N a c h w e i s über die Wiederholung der Unterrichtung Herr/Frau Vor- und Zuname

Geburtsdatum

wurde heute erneut über seine/ihre Geheimschutzpflichten und die Anbahnungs- und Werbemethoden der gegnerischen Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeiten straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Folgen von Verstößen (einschließlich Kündigung) unterrichtet. Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

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Muster 1 b (zu § 16 VSA)

N a c h w e i s über Aufhebung

Erlöschen

der Ermächtigung

Beauftragung

Unterrichtung und Ablieferung der Verschlusssachen

Die Herrn/Frau

Vor- und Zuname

am

erteilte

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen

Beauftragung zum Um- gang mit Verschlusssachen

ist mit Wirkung vom

aufgehoben worden

erloschen

Er/sie wurde auf das Fortbestehen seiner/ihrer Geheimschutzpflichten, insbesondere der Verschwie-genheitspflicht über die aus Verschlusssachen gewonnenen Erkenntnisse, hingewiesen. Er/sie erklärte, alle Verschlusssachen einschließlich persönlicher Vermerke und Aufzeichnungen sowie des Zwischenmaterials an die VS-Registratur bzw. den Nachfolger übergeben zu haben.

Ort, Datum

Unterschrift des/der Bediensteten

Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten

Hinweis: Bei befristeter Ermächtigung/Beauftragung (vgl. Muster 1) kann auf diesem Nachweis verzichtet wer-den.

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Muster 2 (zu § 26 Abs. 2 VSA)

V S – B e g l e i t z e t t e l

Nummer Jahr

Absender

Empfänger (Anschrift)

Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH

Geheim

STRENG GEHEIM

Geschäftszeichen

Die Sendung enthält das Schreiben vom

mit

Anlagen

Die Sendung verbleibt bei

Ort, Datum

Unterschrift

An die VS-Registratur

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Muster 3 (zu § 28 VSA)

Dienststelle

Ort Datum

V S – Ü b e r g a b e v e r h a n d l u n g

Heute wurde das Arbeitsgebiet des/der Name, Amts-/Dienstbezeichnung

dem/der Name, Amts-/Dienstbezeichnung

übergeben. Die VS-Bestandsverzeichnisse und VS-Quittungsbücher sowie die Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen, Gefahrenmeldeanlagen und VS-Schlüsselbehältern waren vollzählig vorhanden. Der Verbleib der Verschlusssachen und ihrer Anlagen wurde stichprobenartig, und zwar nach folgenden Eintragungen im VS-Bestandsverzeichnis, verfolgt und festgestellt:

Beanstandungen

Unterschrift des Übergebenden oder Zeugen (Name, Amts-/Dienstbezeichnung)

Unterschrift des Übernehmenden (Name, Amts-/Dienstbezeichnung)

gesehen (Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten)

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Muster 4 ( zu § 30 Abs. 3 VSA)

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Muster 5 (zu § 35 Abs. 1 VSA)

(Vorderseite des Umschlages)

V S – Q u i t t u n g s b u c h

Dienststelle

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Muster 5

(Vorblatt) Dienststelle

V S – Q u i t t u n g s b u c h Geführt von

Name, Amts-/Dienstbezeichnung

von

bis

Geführt von

Name, Amts-/Dienstbezeichnung

von

bis

Geführt von

Name, Amts-/Dienstbezeichnung

von

bis

Dieses Buch hat 25 Doppelseiten.

Anmerkung: VS Quittungsbücher sind Registraturhilfsmittel im Sinne der Verschlusssachenanweisung. Eintragun-gen sind mit Tinte oder dokumentenechtem Kugelschreiber vorzunehmen. Änderungen müssen er-kennbar sein. Sie sind mit Datum und Unterschrift zu beglaubigen. Bei Streichungen muss der ur-sprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, in VS-Quittungsbüchern zu radieren, Eintragungen unkenntlich zu machen und Blätter zu entfernen oder einzufügen. Die VS-Quittungsbücher sind sorgfäl-tig aufzubewahren.

Nummer

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Seite 75 von 93

Muster 5

(linke Doppelseite)

Lfd. Nr.

Datum

Geschäftszeichen *) (bei Beförderung durch Boten ohne Geheimhaltungsgrad)

Ausfert.-Nr.

An- lage(n)

Empfänger

1 2 3 4 5 6

__________________________ *) Wird eine gesamte Akte weitergegeben, dann genügt es, das Aktenzeichen und die Band-Nummer anzugeben (z. B. IS

4 – 607 023 Bd. 1). Bei Einzel-VS kann die Nummer aus dem VS-Bestandsverzeichnis (z. B. IS 2 – 32/81) genügen.

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Seite 76 von 93

Muster 5

(rechte Doppelseite)

Überbringer

Nr. des VS- Transportbe-hältnisses

a) Uhrzeit b) Zählerstand

Empfangsbestätigung Name, Datum

Rücklauf- kontrolle

beim Absender

beim Empfäng.

7 8 9 10 11

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Muster 6 (zu § 41 Abs. 3 VSA)

*)

Der

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Muster 7 (zu § 44 VSA)

V S – E m p f a n g s s c h e i n Empfänger

Nummer

Jahr

abgesandt am

Anschreiben Anlage(n) Geschäftszeichen (Aktenzeichen und VS-Bestands- bzw. Tagebuchnummer)

Datum Ausf.-Nr

Nur bei GEHEIM/

STRENG GEHEIM

Anzahl Ausf.-Nr.

Nur bei GEHEIM/

STRENG GEHEIM

SOFORT offen zurück an

Dienststelle

Empfangen am

Dienststempel und Unterschrift

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Muster 8 (zu § 46 Abs. 2 VSA)

Dienststelle

Ort Datum

K o n f e r e n z b e s c h e i n i g u n g gültig bis zum

Hiermit wird bescheinigt, dass Herr/Frau

Name, Vorname, Amts-/Dienstbezeichnung

Geburtsdatum

Geburtsort Staatsangehörigkeit

Dienst-/Personalausweisnummer

ausgestellt von am

aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung ermächtigt worden ist zum Zugang zu Verschlusssachen bis einschließlich

des Geheimhaltungsgrades

Die Bescheinigung ist nach Beendigung des Auftrages, für den sie ausgestellt worden ist, der ausstel-lenden Behörde zurückzugeben. Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten Dienstsiegel _______________________________

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Muster 9 (zu § 49 Abs. 1 VSA)

Dienststelle

V e r p f l i c h t u n g

Herr/Frau Name, Vorname

Geburtsdatum

wohnhaft in

wurde heute im Hinblick auf die beabsichtigte Mitteilung einer amtlich geheimgehaltenen Angelegenheit (Verschlusssache) auf die Bestimmungen der §§ 93 bis 99 und 353 b Abs. 2, 3 des Strafgesetzbuches hingewiesen. Er/sie wurde über die in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze von Verschluss-sachen unterrichtet. Ihm/ihr wurde u.a. mitgeteilt: 1. Niederschriften und Aufzeichnungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bespre-

chungspartners/Verhandlungsleiters gefertigt und Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. 2. Er/sie ist für die sichere Aufbewahrung der übergebenen Verschlusssache(n) sowie dafür verant-

wortlich, dass ihr Inhalt Unbefugten nicht zugänglich gemacht wird. 3. Vervielfältigungen jeder Art von Verschlusssachen sowie die Herstellung von Auszügen sind unter-

sagt. Herr/Frau Name, Vorname

ist hiermit zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen förmlich verpflichtet. Ort, Datum

Unterschrift des/der Verpflichteten

Unterschrift des/der Verpflichtenden

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Muster 10 S. 1 (zu § 49 Abs. 4 VSA)

Merkblatt

über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGERBRAUCH

(VS-NfD – Merkblatt)

1. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH dürfen nur Personen zu-

gänglich gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung Kenntnis erhalten

müssen (Grundsatz: „Kenntnis nur, wenn nötig“).

2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind unter Verschluss zu halten. Mitar-

beiter, die sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet erweisen, sind von der Auftrags-

durchführung auszuschließen.

3. Vorgänge und Material des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind

wie folgt zu behandeln:

a) Aufbewahrung in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränke, Schreibtische usw.)

b) Kennzeichnung von Unterlagen durch schwarzen oder blauen Stempelaufdruck, Druck oder Ma-

schinenschrift „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ am oberen Rand jeder beschriebenen Sei-

te sowie aller entsprechend eingestuften Anlagen. Bei Material ist sinngemäß zu verfahren. Bei Bü-

chern, Broschüren u. ä. genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt.

c) Weitergabe durch Boten oder bei Versand innerhalb des Bundesgebietes in einfachem verschlos-

senen Umschlag bzw. Behältnis; die Weitergabe ins Ausland bedarf der besonderen Bestimmung.

Der Umschlag bzw. das Behältnis erhalten keinen Geheimhaltungsgrad. Bei Mitnahme ist sicherzu-

stellen, dass die VS von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können.

d) Zwischenmaterial (Vorentwürfe, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke usw.) ist

gegen Einsichtnahme Unbefugter in derselben Weise zu schützen wie der Vorgang, auf den es sich

bezieht.

e) Vernichtung (auch von Zwischenmaterial) so, dass der Inhalt nicht mehr erkennbar ist und nicht

mehr erkennbar gemacht werden kann.

4. Ist beabsichtigt, Dienste oder Leistungen eines Dritten in Anspruch zu nehmen dem hierzu VS des

Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH zugänglich gemacht werden müs-

sen, so ist dieser zur Beachtung vorstehender Bestimmungen zu verpflichten.

5. Ein Geheimschutzverfahren, wie es bei höher eingestuften VS vorgeschrieben ist, wird nicht durch-

geführt.

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Stichworte zur VS-Anweisung Brandenburg

VSA BB

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Stichworte A

Stichworte

Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen,

die geklammerten Zahlen die Absätze.

A

Abdrucke 13, 53

Abfälle (VS-Zwischenmaterial) 5 (2), 14, 30 (3)

Abhörschutzmaßnahmen 46 (4), 47, 62

Abkürzung

der Geheimhaltungsgrade 11 (1)

Ablichtungen (Kopien) 13, 53

Abliefern

von VS bei Erlöschen der Ermächtigung usw. 19

Abschriften 13

Aktenzeichen (Geschäftszeichen) 11 (1, 2), 36 (1), 41 (2, 3)

Alarm- und Verteidigungsfall 63

Änderung

des Geheimhaltungsgrades 9, 11 (3)

der Zahlenkombinationen 23 (2), 32 (2)

Anlagen

einer VS 8 (2), 11 (2)

Anschriften

bei der Versendung von VS 41

Aufbewahrung

von VS

allgemein 20 - 23

auf Dienstreisen 43 (4), 51 (2, 3)

von VS-Tagebüchern, VS-Quittungsbüchern usw. 25

Aufhebung

des Geheimhaltungsgrades 9, 11 (3)

der Ermächtigung 19 (1)

Aufzeichnungen

in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. 46 (3)

Archivierung

von VS 29

Auftrag

mit VS-Inhalt 49

Auftragsformulare 10 (2), 13 (2, 3)

Ausfall

des Bearbeiters oder Verwalters 23

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Stichworte A bis B

Ausfertigungen

von STRENG GEHEIM – oder GEHEIM-VS 10 (1)

Ausgangsnummer 41 (3)

Auslandsreisen 51 (3)

Auslandssendungen 45 (1, 2)

Ausnahmen

bei Mitnahme von Fotogeräten 18

bei Aufbewahrung von VS 21 (3)

von der VS-Quittungspflicht 35 (2)

für Vorzimmerberechtigte 39 (2)

von der VS-Anweisung 61 (2)

Aussondern

von VS 29

Ausscheiden

aus dem Dienst 19 (2)

Ausweiskontrolle

beim Betreten von Sicherheitsbereichen 52 (2, 3)

Auszüge 13

B

Bankschließfach

Aufbewahrung von VS 21 (3)

Aufbewahrung von Schlüsseln und Zahlenkombinationen 33 (3)

Baumaßnahmen 54

Bauwerke 5 (1), 6

Beauftragung

der Personen, die Umgang mit VS erhalten 15 (4), 16, 18

Befördern

von VS 34ff.

siehe auch Weitergabe

Begleitzettel

bei persönlichen VS-Sendungen 26 (2)

Benachrichtigung

bei Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades 9

Benutzer

eines VS-Verwahrgelasses 21, 23, 31 - 33

Beratung

in Geheimschutzfragen 60

Berichte

über Ermittlungen 58

über besonders gefährdete Dienststellen 62

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Stichworte B bis E

Beschaffenheit

von VS 6

von VS-Verwahrgelassen 21

Besprechungen 46

Besucherkontrolle 52 (3)

Besucherscheine 52 (3)

Beteiligung

der Verfassungsschutzabteilung 57 - 58

Bewachen

von VS-Verwahrgelassen und Gebäuden 21 (2, 3), 22 (1), 64

Boten 15 (3), 34 (1), 35 (1), 36 - 37, 40 (2)

Bücher

Kennzeichnung 11 (1, 3)

Bürogeräte

Verwendung für VS 10 (4)

Bundestag

Weitergabe von VS 34 (3), 48

D

Dienstausweise 52 (3)

Dienstkraftfahrzeuge

Benutzung bei Mitnahme von VS 43 (1, 3)

Dienstreise

Mitnahme von VS 51

Dienststellenleiter 2 - 3 (1), 16 (1, 4), 21 (4), 30 (4), 35 (2), 39 (1), 51 (1), 58

Dienststempel 26 (3)

Diktiergeräte

Verwendung für VS 10 (4)

Disziplinarmaßnahmen 16 (2), 59

Durchführung

der VS-Anweisung 2 - 3

Durchschläge siehe Abdruck

E

Eingehen

von VS-Sendungen 26

Einhaltung

der VS-Vorschriften 27 (1), 55 - 56

Einsehen

von VS 1, 15 (1, 2), 24 (3)

Einstufen

Von VS 7 - 8

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Stichworte E bis G

Elektrische Signale 5 (1), 6

Empfänger

einer VS 26 (1, 2), 36 (3), 41 (3, 4), 44 - 45, 47 (3)

Empfangsschein (VS-Empfangsschein) 26 (2, 3), 44

Entwurf einer VS 10

Ergänzung

der VS-Anweisung 61 (1), 64

Erklärung

bei Ausscheiden aus dem Dienst 19 (1)

Erleichterungen 61 (2)

Ermächtigung

der Personen, die Zugang zu VS erhalten 15 (1, 4), 16, 18

siehe auch Verpflichtung 49

Aufheben/Erlöschen der Ermächtigung 19

Ermittlung

bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften 57 (1)

Erörterungen

über VS 17, 46

F

Fahrzeuge

Zurücklassen von VS 43 (3)

Farbbänder 5 (1)

Fehldrucke 5 (1)

Fernschreiben 47 (3, 4)

Folien 5 (2)

Fotogeräte

Mitnahme an den Arbeitsplatz 18

Fotokopien (Ablichtungen) 5 (1), 13, 53

G

Gaststätten

Erörterungen über VS 17 (1)

Geheimhaltungsgrade 7

Bestimmung und Änderung 8 - 9

Geheimregistratur (VS-Registratur) 24

Geheimschutz

in der Wirtschaft 49 (3)

Geheimschutzbeamter 55 (1), 62

Geheimschutzbeauftragter

Bestellung/Aufgabe 3

Einzelaufgaben 16 (1), 23, 26 (1), 28 (1), 33 (1), 55 (1), 56 - 57

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Stichworte G bis K

Geheimtagebücher (VS-Tagebücher) 12 (2), 24 - 25, 30 (2)

Genehmigung

zur Mitnahme von VS 50 - 51 (1)

zur Mitnahme von Fotogeräten an den Arbeitsplatz 18

Geräte 5 (1), 6

Geschäftszeichen 11 (1, 2), 36 (1), 41 (2, 3)

Gesprochene Wort 5 (1), 6

H

Hefter 12 (1)

Herabstufen

von VS 9, 11 (3)

Herausgebende Stelle

einer VS 8 (1), 9 (1)

Herstellen

von VS 10

I

Inhalt

einer VS 8 (2), 56

K

Kantinen

Erörterungen über VS 17 (1)

Karten 5 (1)

Katastrophenfall 63

Kenntnis

nur, wenn nötig 1, 24 (3), 39

Kennzeichnung

von VS 10 - 11

von Schriftgutbehältern 12 (1)

von VS-Tagebüchern 12 (2)

von VS-Zwischenmaterial 14

Klebemappen 12 (1), 36 (1), 37 (1, 2)

Klebestreifen 36 (1), 37 (1, 2)

Kombinationszahlen (Zahlenkombinationen) 23 (2), 32, 33 (2, 3), 39 (4)

Konferenzbescheinigung 46 (2)

Kontrollanruf

bei Telefongesprächen 47 (2)

Kontrollen 55

Kontrollpersonal

an Sicherheitsbereichen 52 (4)

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Stichworte K bis N

Kopien 13, 53

Kurier 15 (3), 42 (1 - 3), 43

Kurierdienst

des Auswärtigen Amtes 45 (1)

Kuriergepäck

bei Mitnahme von VS außerhalb des Bundesgebietes 51 (3)

Kuriersendungen 41 (3)

L

Landesparlament

Weitergabe von VS 34 (3), 48

Lichtbildmaterial 5 (1)

Lochstreifen 5 (1)

Löschpapier 5 (2)

M

Magnetspeicher 5 (1), 6

Mängel 27 (1), 56 - 59

Mappen (Klebemappen) 12 (1), 36 (1), 37 (1, 2)

Meldung

über Verletzung von Sicherheitsvorschriften usw. 56

Mitnahme

von VS 43, 50 - 51

Mündliche Mitteilung

von VS 34 (1), 46

N

Nachfolger

eines VS-Verwalters 28

NATO, Vorwort, Anlage 1

Nachweis

von VS 24, 35

von VS-Zwischenmaterial 14, 30 (3, 4)

Nichtdeutsche VS 11 (4), 57 (2)

Nummerieren

der Seiten einer VS 11 (1)

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Stichworte O bis R

O

Öffentlichkeit

Erörterungen von VS 17 (1)

Öffnen

von VS-Sendungen 26

von VS-Verwahrgelassen in Abwesenheit der Benutzer 23

Ordner 12 (1)

P

Parlament

Weitergabe von VS 34 (3), 48

Persönlicher Gewahrsam

bei Schlüssel 31

bei Mitnahme von VS 43 (3), 51 (3)

Persönliche

Verantwortung für VS 4

VS-Sendung 26 (2), 41 (4)

Personenüberprüfung

Bedienstete 15 (1)

Privatpersonen 49 (1)

Fremdpersonal (Handwerker, Reinigungskräfte usw.) 52 (3)

Pförtner (Kontrollpersonal) 52 (4)

Preisgabe 17 (2), 56 - 59

Privatpersonen

Zugang zu VS 49

Privatwohnung

Mitnahme von VS 50

Prüfung

der Rückgabe von VS an die VS-Registratur 27 (2)

Q

Quittungsbuch (VS-Quittungsbuch) 24 (1), 25, 35

R

Registratur (VS-Registratur) 24

Reisen

Mitnahme von VS 51

Reserveschlüssel 33 (2)

Richtlinien 10 (3), 22 (1), 29 (1), 31 (1), 55 (1), 64

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Stichworte S bis T

S

Sachverhalt

Feststellung bei Verlust von VS und Verstößen 57, 59

Schaden

verhüten oder verringern 57

Schlüssel

zu VS-Verwahrgelassen usw. 28, 31, 33 (1, 2), 56 (1), 57 (3)

Schlüsselbehälter 31

Schlüsselverlust 56 (1), 57 (3)

Schreibmaschinen

Verwendung für VS 10 (4)

Schriftgutbehälter 12 (1)

Sendungen

Beschaffenheit von VS-Sendungen 41 - 45

Öffnen von VS-Sendungen 26

Sicherheitsbereich 52, 53 (2), 62

Sicherheitshandbuch

für die Durchführung von Bauaufgaben 54

Sicherheitsschloss 21 (1)

Sitzungen

Teilnahme/Erörterung von VS 46

Mitnahme von VS zu Sitzungen 51

Stahlschränke (VS-Verwahrgelasse) 21 - 23

Stempel 11

Stenogramme 5 (2)

T

Tagebuch (VS-Tagebuch) 12 (2), 24 - 25, 30 (2)

Tagebuchnummer (Geschäftszeichen) 11 (1, 2), 36 (1), 41 (2, 3)

Technische Einrichtungen 5 (1), 6

Technische Überwachung 21 (2, 3), 22 (2)

Telefongespräche 47 (2)

Telegramm 47 (3)

Textautomaten

Verwendung für VS 10 (4)

Tonträger 5 (2)

Transportbehälter 36 - 38, 43 (2)

Türen

Sicherheitsschloss 21 (1)

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Stichworte U bis V

U

Übergabe

des Arbeitsplatzes eines VS-Verwalters 28

Überprüfung

von Bediensteten 15

von Fremdpersonal 52 (3)

von Privatpersonen 49 (1)

von VS-Sendungen 26 (1)

Übertragung

von VS auf Fernmeldewegen 47

Überwachung (technische) 21 (2, 3), 22 (2)

Umgang

mit VS 15

Umschläge

für VS 26 (2), 41

Unterrichtung

ermächtigter/beauftragter Personen 16 (2)

verpflichteter Personen 49 (1)

der VS-Registratur über ermächtigte/beauftragte Personen 16 (1)

Urlaub 28 (2)

V

Verantwortung

für die Durchführung der VS-Anweisung 2 - 3

für die Behandlung von VS 4

Verdachtsfälle 56 - 59

Verfassungsschutz

Beteiligung 57 (1), 58

Mitwirkung/Beratung 21 (4), 22 (1), 60 - 62

Verkehrsmittel 43 (1)

Verletzung

von Geheimschutzvorschriften 56 - 59

Verlust

von VS 56 - 59

von Schlüsseln 56 (1), 57 (3)

Vernichten

von VS 29 - 30

Verschlusssachen

Begriff 5 – 6

Verschlüsselung

von VS 47

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Stichworte V

Verschwiegenheitspflicht

nach Ausscheiden aus dem Dienst 16

von Privatpersonen 49

Versendung

von VS 41 - 45

Versiegelung

von VS bei Mitnahme als Kuriergepäck 51 (3)

Verstöße

gegen die VS-Anweisung 17 (2), 56 - 59

Verteidigungsfall 63

Vertretung

eines VS-Verwalters 28 (2)

Vervielfältigung

von VS 13, 53

Verwalten

von VS 24 - 28

Verzeichnis

der VS-Verwahrgelasse usw. und ihrer Benutzer 33 (1)

Voraussenden

von VS bei Dienstreisen 51

Vorzimmerberechtigte 39

Vorzimmerkräfte 39

VS-Begleitzettel 24 (1), 26 (2)

VS-Bestandsverzeichnis 12 (2), 24 - 25, 30 (3)

VS-Empfangsschein 24 (1), 25, 26 (2, 3), 44

VS-Quittungsbuch 24 (1), 25, 35

VS-Registratur 20, 24

VS-Tagebuch 24

VS-Transportbehälter 36 - 38, 43 (2)

VS-Übergabeverhandlung 24 (1), 25, 28 (1)

VS-Vernichtungsverhandlung 24(1), 25, 30 (2)

VS-Verwahrgelass 21 - 23

VS-Verwalter 27

Einzelaufgaben 11 (3), 21, 24 - 30, 32 (2), 38 (2), 53 (1)

VS-Zwischenmaterial 5 (2), 14, 30 (4)

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Stichworte W bis Z

W

Wahl

des Geheimhaltungsgrades 8

Weitergabe von VS

allgemein 34

innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 35 - 39

zwischen getrennt liegenden Gebäuden 40

innerhalb des Bundesgebietes 41 - 44

an Empfänger außerhalb des Bundesgebietes 45

in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. 46

auf Fernmeldewegen 47

an Parlamente 48

an außerbehördliche Stellen 49

Wertbrief 42

Z

Zahlenkombinationen 23 (2), 32, 33 (2, 3), 39 (4)

Zeichnungen 5 (1)

Zugang

zu VS 15

Zutritt

zu Sicherheitsbereichen 52 (2, 3)

Zwischenmaterial 5 (2), 14, 30 (4)