Fragen, Antworten und Fallbeispiele aus der Praxis für die...

40
Fragen, Antworten und Fallbeispiele aus der Praxis für die Praxis zum Thema Schwerpunktschule - Konzept - Unterrichtsentwicklung - Organisationsstrukturen - Gutachten - Übergänge - Schulabschlüsse www.sonderpaedagogik.bildung-rp.de Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (veränderte Neuauflage der Ausgabe vom Juni 2006) Mainz, Mai 2008

Transcript of Fragen, Antworten und Fallbeispiele aus der Praxis für die...

Fragen, Antworten und Fallbeispiele

aus der Praxis für die Praxis zum Thema Schwerpunktschule

- Konzept

- Unterrichtsentwicklung - Organisationsstrukturen

- Gutachten - Übergänge

- Schulabschlüsse

www.sonderpaedagogik.bildung-rp.de Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (veränderte Neuauflage der Ausgabe vom Juni 2006) Mainz, Mai 2008

INHALTE

Thema Stichworte Frage Seite Konzept Außendifferenzierung im Nachmittagsangebot für

G -Kinder K1 1

Konzept Austausch mit erfahrenen FÖS aus der Region K1 1 Konzept Personalschlüssel K1 1 Konzept Außerschulische Kontakte zur Erschließung des

räumlich - sozialen Umfeldes K1 2

Konzept Kontaktgruppen K1 2 Konzept Strukturen der Vorbereitung und der Fortbildung

mit außerschulischen Partnern K1 2

Konzept Zusammenarbeit mit externen Experten K1 2 Konzept Entscheidung über den Förderort durch die ADD K2 3 Konzept Keine Mehrfachzählung K2 3 Konzept Pädagogische Gesichtspunkte bei der

Klassenbildung K2 3

Konzept Statistische Erfassung der I - Schülerinnen und I - Schüler

K2 3

Konzept Bildungsziel K2 4 Konzept Lernmittelfreiheit K2 4 Konzept Schülertransport K2 4 Konzept Zeugniskopf der besuchten Schule K2 4 Konzept Zusätzliches Fördermaterial K2 4 Konzept Arbeit an individuellen Lernplänen K3 5 Konzept Dokumentation der Maßnahmen K3 5 Konzept Individuelle Förderpläne K3 5 Konzept Klassenwiederholungen K3 5 Konzept Übergang ohne GS-Abschluss K3 5 Konzept Zielgleiche Unterrichtung in der

Schuleingangsphase K3 5

Konzept Regelungen bei zieldifferenter Unterrichtung K3 6 Konzept Darstellung der durchgeführten

Fördermaßnahmen K4 7

Konzept Einleitung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

K4 7

Konzept Entwicklungsverzögerungen in der Schuleingangsphase

K4 7

Konzept Unterschiede bei GS und SPS - GS K4 7 Konzept Berücksichtigung des Elternwunsches K4 8 Konzept Regelungen bei Seiteneinstieg K4 8 Konzept Definition Seiteneinsteiger K5 9 Konzept Entscheidung über zieldifferenten Unterricht K5 9 Konzept Zuordnung zu Klassenstufen K5 9 Konzept Aufsteigen im Klassenverband K5 10 Konzept Entscheidung über die Klassenbildung durch die

Schulleitung K5 10

Konzept Klassenbildung als Thema in der Gesamtkonferenz

K5 10

Konzept Klassenwiederholung im Einzelfall K5 10 Konzept Wechsel der Klassenstufe im Bildungsgang L K5 10 Konzept Zuordnung zu Jahrgangsstufen im Bildungsgang L

bei Seiteneinsteigern K5 10

Konzept Zuordnung zur Klassenstufe im Bildungsgang G K5 10

Thema Stichworte Frage Seite Unterrichtsentwicklung Qualitätsprogramm UE1 11 Unterrichtsentwicklung Verpflichtung zur individuellen Förderung UE1 11 Unterrichtsentwicklung Lernpläne und Förderpläne UE1 11 Unterrichtsentwicklung Verbleib im Klassenverband UE1 11 Unterrichtsentwicklung Leistungsbeurteilung in der GS UE1 11 Unterrichtsentwicklung Übergang ohne Abschlusszeugnis der GS UE1 11 Unterrichtsentwicklung Individuelle Förderung in der Orientierungsstufe UE1 11 Unterrichtsentwicklung Bewertung von Rechtschreibung und

Zeichensetzung in weiterführenden Schulen UE1 12

Unterrichtsentwicklung Elternberatung bzgl. der Möglichkeiten von individueller Förderung

UE1 12

Unterrichtsentwicklung Lernschwierigkeiten in Teilbereichen UE1 12 Unterrichtsentwicklung Kooperation beim Übergang UE1 12 Unterrichtsentwicklung Verbalbeurteilungen beim Übergang UE2 13 Unterrichtsentwicklung Anlage mit Noten im Halbjahreszeugnis der

Klasse 4 UE2 13

Unterrichtsentwicklung Erfolgreicher Besuch der GS UE2 13 Unterrichtsentwicklung Übergang ohne Abschluss der GS UE2 13 Unterrichtsentwicklung Wechsel in die HS nach Absprache mit der ADD UE2 13 Unterrichtsentwicklung Aufnahme IGS UE2 14 Unterrichtsentwicklung Keine Einschränkung bezüglich eines

Förderschwerpunktes an SPS UE3 15

Unterrichtsentwicklung Kooperation von Jugendhilfe und Schule UE3 15 Unterrichtsentwicklung Verpflichtung zur Zusammenarbeit aller

Schularten mit der Kinder- und Jugendhilfe im SchG verankert

15

Unterrichtsentwicklung Modellprojekt Kooperationsvereinbarungen gemeinsame Handlungsfelder

UE3 16

Unterrichtsentwicklung Unterstützung durch schulpsychologische Beratungsstellen

UE3 16

Unterrichtsentwicklung Fort- und Weiterbildungsangebote UE3 16 Unterrichtsentwicklung Stützmaßnahmen und Anleitungen durch FÖL UE3 16 Unterrichtsentwicklung Organisation und Kooperation UE3 16 Organisations- strukturen

Vernetzung mit allen FÖS der Region OR1 17

Organisations- strukturen

Erfahrungsaustausch unterstützende Maßnahmen OR1 17

Organisations- strukturen

Studientage OR1 17

Organisations- strukturen

SPS – SEK. I OR1 17

Organisations- strukturen

Klassenbildung OR2 18

Organisations- strukturen

Zweckgebundener Einsatz des zugewiesenen Personals

OR2 18

Organisations- strukturen

Gesichtspunkte der Verteilung von I – Schülerinnen und I – Schülern

OR2 18

Organisations- strukturen

Förderschwerpunkt G OR2 19

Organisations- strukturen

Teambesprechungen OR2 19

Organisations- strukturen

Pädagogische Konferenzen OR2 19

Thema Stichworte Frage Seite Gutachten Grundsatz G1 20 Gutachten Gutachten durch externe FÖL G1 20 Gutachten Aufgabe der Schulleitung der FÖS G1 20 Gutachten Zeitplan G1 20 Gutachten Fördervorschlag G1 21 Gutachten Elterngespräch G1 21 Gutachten Vernetzung zwecks umfassender Information G2 22 Gutachten Gemeinsame Dienstbesprechungen G2 22 Gutachten Gemeinsame Studientage G2 22 Gutachten Regionale Arbeitskreise G2 22 Gutachten Hospitationen G2 22 Gutachten Konferenzen G2 23 Gutachten Elterninformation G2 23 Gutachten Änderung des sonderpädagogischen

Förderschwerpunktes G3a 24

Gutachten Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

G3a 24

Gutachten Entscheidungsbefugnis von Schulleitungen G3a 24 Gutachten Entscheidung der SPS G3a 24 Gutachten Förderschwerpunkt Sprache G3a 25 Gutachten Änderungen bezogen auf das Gutachten und den

Förderplan G3a 25

Gutachten Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes

G3a 25

Gutachten Wechsel zum zielgleichen Unterricht G3a 25 Gutachten Organisation des Wechsels G3a 25 Gutachten Besondere Regelungen für den

Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung G3b 26

Gutachten Entscheidung durch ADD G3b 26 Gutachten Analoge Regelung für SPS G3b 26 Gutachten Einbindung der Jugendhilfe G3b 27 Gutachten Kostenzusage der Jugendhilfe G3b 27 Übergang GS - SEK I

Auftrag der individuellen Förderung Ü1a 28

Übergang GS - SEK I

Lernpläne Ü1a 28

Übergang GS - SEK I

Aufnahme in die Orientierungsstufe Ü1a 28

Übergang GS - SEK I

Übergang für Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler

Ü1a 28

Übergang GS - SEK I

Dokumentation der Lernfortschritte Ü1b 29

Übergang GS - SEK I

Verbalbeurteilung Ü1b 29

Übergang GS - SEK I

Kriterien Verbalbeurteilungen Ü1b 29

Übergang GS - SEK I

Zusätzliche Anlage mit Noten Ü1b 29

Übergang GS - SEK I

Maßstäbe für die Leistungsbeurteilung Ü1b 30

Thema Stichworte Frage Seite Übergang GS - SEK I

Aussetzen von Noten Ü1b 30

Übergang GS - SEK I

Individuelle Notengebung Ü1b 30

Übergang GS - SEK I

Abschluss der GS Ü1b 30

Übergang GS - SEK I

Grundsatz Ü2 31

Übergang GS - SEK I

Anmeldung durch Eltern Ü2 31

Übergang GS - SEK I

Ablauf Ü2 31

Übergang GS - SEK I

Anlässe für Einbeziehung der ADD Ü2 31

Übergang GS - SEK I

Ablauf ohne SPS – SEK I Angebot Meldung an ADD

Ü2 32

Übergang GS - SEK I

Entscheidung ADD Ü2 32

Übergang GS - SEK I

Vorbereitung und Gestaltung des Übergangs Ü2 32

Übergang GS - SEK I

Einbeziehung der Eltern Schullaufbahnberatung

Ü2 32

Übergang GS - SEK I

Erneute Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Bedarf

Ü2 32

Schulabschlüsse Verfahrensschritte SchA 33 Schulabschlüsse Möglichkeiten zum Erwerb des HS – Abschlusses

an einer Schule der SEK I SchA 33

Schulabschlüsse Pädagogische Verantwortung der Schule: Hinführung zu Schulabschluss

SchA 33

Schulabschlüsse Erwerb des HS - Abschlusses an der SPS Vorbereitung

SchA 34

Schulabschlüsse Organisation an der SPS SchA 34 Schulabschlüsse Argumente für den Erwerb des HS – Abschlusses

an SPS SchA 34

Schulabschlüsse Erwerb des HS – Abschlusses im BVJ SchA 34

Frage K 1: Was sollte eine SPS in ihrem Konzept berücksichtigen, wenn sie GTS in Angebotsform wird bzw. ist?

Thema: Konzept (K 1)

• Bsp.1: Die SPS-GS Dorfbach wird zum Schuljahr 2006/07 GTS in Angebotsform; es liegen auch Anmeldungen der 15 I-Kinder der Klassenstufen 1 bis 4

(Förderschwerpunkte L und G) vor. Bsp. 2: Die SPS-IGS Dorfhausen hat in ihrem GTS-Konzept vorgesehen, dass die (derzeit) 6 Jugendlichen mit Förderschwerpunkt G aus 3 Klassen 2x pro Woche am Nachmittag in einer kleinen Gruppe besondere Förderung im lebenspraktischen Bereich erhalten und in Projekten arbeiten. Die Schule sieht keinen Widerspruch zu ihrem Integrationskonzept. Bsp.3: Die GTS-Steuergruppe der SPS Ixdorf möchte gerne das vielfältige Angebot der außerschulischen Partner nutzen, befürchtet aber, dass diese nicht ausreichend vorbereitet/qualifiziert sind, um mit den I-Schülern umzugehen.

• Fragestellungen / Anregungen: Entwickeln Sie Gesichtspunkte für die Steuergruppe, wie das GTS-Konzept die Bedürfnisse der I-Kinder angemessen berücksichtigen kann. Berücksichtigen Sie dabei organisatorische, inhaltliche und personelle Gesichtspunkte. Welche Erfahrungen der FÖS als GTS könnten hilfreich sein?

GTS – Konzept einer SPS (Antwort K 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Grundsätzlich empfehlenswert ist der Austausch mit FÖS aus der Region, die schon GTS sind. Hier können Erfahrungen sowie sonderpädagogische Kompetenzen bezogen auf die Einrichtung von Nachmittagsangeboten ausgetauscht und weitergegeben werden. Es empfiehlt sich nicht nur ein Kompetenztransfer mit der zuständigen Stammschule, auch andere FÖS (mit anderen Förderschwerpunkten) aus der Region sollten bei der Konzeptentwicklung angesprochen und zu Konferenzen eingeladen werden. Dabei können Erfahrungen der SFL hilfreich sein zu Fragen von organisatorischen und äußeren Rahmenbedingungen der Eingliederung des außerschulischen Personals. Alle Schulen, die GTS werden, können sich mithilfe eines zweiten Studientages zielbezogen auf die neue Aufgabe vorbereiten.

§ 18 Abs. 1 und 2 SchulG

Austausch mit erfahrenen FÖS aus der Region

Bsp. 1: SPS-GTS im Primarbereich erhalten pro I-Kind, das am Ganztagsschulangebot teilnimmt 0,25 LWStd. zusätzlich. Dies erleichtert die Einrichtung von zieldifferenten Angeboten. Diese Angebote sollten ebenfalls für Schüler/-innen, die zielgleich unterrichtet werden, zugänglich sein.

Personalschlüssel

Bsp.2: Maßnahmen zur Außendifferenzierung im Nachmittagsangebot können vor allem für Schüler/-innen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung eine sinnvolle Maßnahme sein, um gezielte auf die Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen abgestimmte Projekte zu organisieren (z.B. lebenspraktisch orientierte Projekte).

Außendifferenzierung im Nachmittagsangebot für G- Kinder

1

GTS – Konzept einer SPS (Antwort K 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Bsp. 3: Durch außerschulische Kontakte werden die sozialen Strukturen im Lebensumfeld der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt. Dies ist gerade angesichts der veränderten familiären und gesellschaftlichen Situation besonders wichtig, wenn eine Schule den Auftrag hat, integrativ zu unterrichten. Bei der Einbeziehung der kindlichen und jugendlichen Lebenssituation und des räumlich-sozialen Umfeldes der Schule, wie z.B. Jugendzentren, Musikgruppen, Sportvereine, Kirchen u. ä. erfahren Kinder und Jugendliche die Einbettung in ein soziales Gefüge im Sinne einer Gemeinde oder eines Stadtteils. Dies ist ein weiterer Aspekt von Integration, der über die Schule hinausgeht. Die Zusammenarbeit mit externen Experten aus unterschiedlichen Berufsgruppen, die auch aus dem Elternkreis kommen können, oder mit Betrieben, bereichert einen lebensnahen und praxisbezogenen Unterricht. Dieser eröffnet Lernchancen gerade für Kinder mit Lernbeeinträchtigungen. Außerschulische Berufsgruppen sollten zur Vorbereitung ihrer zukünftigen Tätigkeit an den entsprechenden Schulen hospitieren und an Fortbildungen zu den Themenbereichen SPS /GTS teilnehmen. Für die außerschulischen Partner sind Fortbildungsveranstaltungen keine dienstlichen Veranstaltungen, die von Beamten und Angestellten des Landes als Dienstreisen nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes abgerechnet werden können. Sie haben die Aufwendungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom SPFZ/IFB selbst zu tragen. Allerdings sollte ihnen ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt werden, der aus dem GTS- Fortbildungsbudget (für 18 Monate nach Vergabe der Option gewährt) finanziert werden kann. In einem festgelegten Zeitrahmen sollten sie zu Sitzungen der Steuerungsgruppe eingeladen werden, um offene Fragen zu klären und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen. Strukturen des Informationsaustauschs mit außerschulischen Kräften definieren Schulen in eigener Weise.

§ 19 SchulG „Standards für integrativen Unterricht“, Netzwerk Trier, 2006

Anmerkung: Außerschulische Kontakte mit professionellen Einrichtungen unterstützen die Arbeit der Lehrkräfte. Hierzu gehören:

- Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten als abgebenden und weiterführenden Schulen als aufnehmenden Einrichtungen;

- Beratung durch Fachberaterinnen und Fachberater und die ADD;

- Hilfen durch den schulpsychologischen Dienst oder andere Beratungsdienste, Fortbildung, schulinterne/-externe Supervision;

- Zusammenarbeit mit dem örtlichen Sozial- oder Jugendamt und möglichen Therapieeinrichtungen

- Zusammenarbeit mit Vereinen

- Zusammenarbeit mit den Kirchen.

Außerschulische Kontakte zur Erschließung des räumlich-sozialen Umfeldes Zusammenarbeit mit externen Experten Strukturen der Vorbereitung und der Fortbildung mit außerschulischen Partnern Kontaktgruppen

2

Frage K 2: Welchen „Status“ hat ein I-Schüler/eine I-Schülerin an der SPS? Thema: Konzept (K 2)

• Bsp.: Die Schülerinnen D. und F. haben nach Feststellung der ADD sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und wurden der SPS-GS Mausdorf zugewiesen. Die Schulleiterin führt D. und F. in der Schülerstatistik der Schule und betrachtet sie als Schülerinnen der Schule. Die statistische Erfassung als „integrativ unterrichtete Schülerinnen“ erfolgt ihrer Meinung nach durch statistische Auswertungen.

• Fragestellungen / Anregungen: Stellen Sie eine Übersicht zusammen, welche Konsequenzen dies hat insbesondere für folgende Bereiche: - Klassenbildung sowie für Regelungen , bei denen die Schülerzahl einer Schule Berechnungsgrundlage ist - Zeugniserstellung - Lernmittelfreiheit - Schülertransport - angestrebtes Bildungsziel, Versetzungen bzw. Verbleib im Klassenverband - Beschaffung von zusätzlichem Fördermaterial

Status von I-Schüler/-innen an SPS (Antwort K 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Nach der Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt durch die ADD erfolgt in einem zweiten Schritt die Entscheidung über den Förderort. Bezogen auf integrativen Unterricht in der Primarstufe ist hier die Entscheidung der ADD erforderlich; bezogen auf die Fortsetzung des integrativen Unterrichts - bei Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes und bei entsprechendem Wunsch der Eltern - gilt § 11 Abs. 8 der ÜSchO.

§ 11 Abs. 8 ÜSchO Entscheidung über den Förderort durch die ADD

Die Auffassung der Schulleiterin, dass integrativ unterrichtete Schüler/-innen „Schüler/-innen der Schule sind“, ist zutreffend. Die statistische Erfassung als integrativ unterrichtete Schüler/-innen erfolgt durch statistische Auswertungen und zukünftig auch durch die entsprechende Angabe im Klassenbogen gegenüber dem statistischen Landesamt (StaLA). Ziel ist es, einen ggf. bestehenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt auch an dieser Stelle festzuhalten.

Derzeit wird darüber hinaus für Auswertungszwecke die Zahl der integrativ unterrichteten Schüler/-innen nach sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in einem gesonderten Statistikbogen im VGL/EGL erfasst.

Statistische Erfassung der I-Schüler/-innen

Es erfolgt weder eine Mehrfachzählung noch eine Zählung der Schüler/-innen bei der Förderschule (Stammschule). Bei Regelungen, bei denen die Schülerzahl einer Schule Berechnungsgrundlage ist. werden diese Schülerinnen und Schüler als Schüler/-innen der Schwerpunktschule berücksichtigt. Bezüglich der Klassenbildung, d. h. bei der Zahl der zu bildenden Klassen, ergeben sich darüber hinaus ebenfalls keine besonderen Gesichtspunkte. Es können pädagogische Gesichtspunkte bei der Klassengröße, der Zusammensetzung und bei ggf. erforderlichen Ausnahmegenehmigungen der ADD zu einer Klassenmehrbildung eine Rolle spielen. Zeugniserstellung: Die Schüler/-innen erhalten ein Zeugnis mit dem Kopf der Schule, die sie besuchen (da sie Schüler/-innen der Schule sind). Unter „Bemerkungen“ wird darauf hingewiesen, dass die

Keine Mehrfachzählung Pädagogische Gesichtspunkte bei der Klassenbildung

2

3

Status von I-Schüler/-innen an SPS (Antwort K 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Schüler/-innen integrativ unterrichtet werden (…“wird integrativ nach dem Lehrplan der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt xy unterrichtet“), und es gelten die Regelungen der Sonderschulordnung analog für die Zeugniserstellung in den Bildungsgängen SFL und SFG.

§§ 55 und 56 SoSchO § 42 Abs. 2 ÜSchO

Zeugniskopf der besuchten Schule

Lernmittelfreiheit: Es gelten die Regelungen der besuchten allgemeinen Schule, nicht die Regelungen der Lernmittelfreiheit für Schüler/-innen an Förderschulen.

Lernmittelfreiheit

Schülertransport: Die Zuständigkeit für den Transport zur Schule ist im Schulgesetz geregelt als Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. der Notwendigkeit der Einrichtung von eigenen Wegen zur Schülerbeförderung ist auch zu berücksichtigen, ob nach Art und Umfang der Behinderung und/oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs dies zumutbar ist.

§ 69 Abs. 1 und 2 SchulG

Schülertransport

Bildungsziel: Das Bildungsziel richtet sich nach dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und insbesondere nach den individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Der Besuch der SPS-GS bedeutet nicht, dass im integrativen Unterricht das gleiche Bildungsziel (erfolgreicher Abschluss der Grundschule) angestrebt werden muss. Für Versetzung bzw. Verbleib im Klassenverband gelten die Regelungen der Sonderschulordnung über das Aufsteigen in den Bildungsgängen analog (vgl. hierzu auch Frage K 5).

Bildungsziel

Beschaffung von zusätzlichem Fördermaterial: Die dafür erforderlichen Geldmittel werden grundsätzlich vom Schulträger einer Schule zur Verfügung gestellt; vom Land werden keine Zuschüsse für Fördermaterialien gewährt. Grundsätzlich zählen die Schüler/-innen ebenso wie jeder andere Schüler bei den Zuweisungen, sofern sie kopfbezogen vom Schulträger gewährt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, in Gesprächen mit dem Schulträger zu klären, inwieweit die Schule zusätzliche Mittel für Fördermaterial zur Verfügung gestellt bekommt. Die Entscheidung trifft allerdings der Schulträger in eigener Verantwortung.

Zusätzliches Fördermaterial

4

Frage K 3: Welche formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor Schulen/SPS den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen können?

Thema: Konzept (K 3)

• Bsp.1: Schulleiter H. der SPS-GS Dorfhausen plädiert dafür, Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten möglichst im Klassenverband individuell zu fördern und möglichst

spät an die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu denken. Der Klassenlehrer sieht das auch so, hat jedoch Bedenken, dass ggf. eine Klassenwiederholung in der Grundschule später im Zusammenhang mit dieser Überprüfung „erforderlich“ ist. Bsp. 2: Eine 3-zügige SPS-Sek I meldet nach dem 1. Halbjahr der 5. Klasse 14 S. zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Sie wirft einigen der abgebenden Grundschulen vor, dass

- diese nicht ausreichend gefördert hätten, - diese den sonderpädagogischen Förderbedarf hätten feststellen lassen müssen.

• Fragestellungen / Anregungen: Wie weist eine SPS-GS /GS nach, dass sie die Förderverpflichtung erfüllt hat? - Können Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten, die die GS nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in die Hauptschule wechseln, wenn ja, wer entscheidet? Ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in jedem Fall erforderlich? - Überprüfen Sie die Haltung der SPS-GS Dorfhausen. Berücksichtigen Sie neben den Rechtsgrundlagen auch die Erkenntnisse über Sinn und Erfolg des Wiederholens von Klassen.

Voraussetzungen zur Beantragung des sonderpädagogischen Gutachtens (Antwort K 3)

Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Bsp. 1: Werden Kinder in Schwerpunktschulen wie im oben genannten Beispiel zielgleich unterrichtet (Bildungsgang GS), dann gelten die Versetzungs- und Zurückstellungsbestimmungen der Grundschulordnung. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Insofern haben Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten die Möglichkeit, die Schuleingangsphase ihrem individuellen Lerntempo gemäß zu durchlaufen. Schüler/-innen werden in besonderem Maße an SPS individuell gefördert und arbeiten entsprechend ihrem Bildungsgang an individuellen Lernplänen. Gegen Ende der Primarstufe sollten Lehrkräfte darüber beraten, ob Schüler/-innen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und ggf. das Feststellungsverfahren einleiten. Klassenwiederholungen sind keine Voraussetzung, um die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten. Die aktuelle pädagogische Diskussion beschäftigt sich mit dem Erfolg und damit auch dem Sinn dieser Maßnahme (äußerst geringer Effekt bzgl. der Lernfortschritte). Es bleibt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte einzuschätzen, ob beispielsweise eine Verlängerung der Schuleingansphase eine positive Auswirkung auf die Lernsituation der Schülerinnen oder Schüler haben wird oder nicht.

§§ 27, 28 GSchO §§ 47, 48 GSchO

Zielgleiche Unterrichtung in der Schuleingangsphase Arbeit an individuellen Lernplänen Klassenwiederholungen

Bsp.2: Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten erhalten individuelle Förderangebote an GS und arbeiten bei Bedarf an individuellen Lernplänen. Sie erhalten zusätzlich nach § 28 und 29 der GSchO Förderunterricht und werden in integrierte sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingebunden. Alle diese Maßnahmen werden schriftlich dokumentiert und müssen mit der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorgelegt werden. Zum Übergang in die Hauptschule ohne Abschlusszeugnis der Grundschule vgl. Frage UE 1/2 und Frage Ü 1.

Individuelle Förderpläne Dokumentation der Maßnahmen Übergang ohne GS – Abschluss

5

Voraussetzungen zur Beantragung des sonderpädagogischen Gutachtens (Antwort K 3)

Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Werden Kinder in der Schwerpunktschule zieldifferent unterrichtet (Bildungsgänge SFL und SFG), gelten die Bestimmungen der Sonderschulordnung für diese Bildungsgänge den Wechsel der Klassenstufe oder den Wechsel der Stufe betreffend. Dabei gilt, dass Schüler/-innen grundsätzlich im Klassenverband aufsteigen sollen.

§ 42 Abs. 2 ÜSchO §§ 60, 72, 75 SoSchO

Regelungen bei zieldifferenter Unterrichtung

6

Frage K 4: Wie sind die Möglichkeiten für Seiteneinsteiger an SPS-GS und SPS-Sek. I? Thema: Konzept (K 4)

• Bsp.1: Eltern weisen bei der Einschulung darauf hin, dass bei ihrem Kind die bisherige Lerngeschichte und die besonderen Fördermaßnahmen im Elementarbereich auf eine Entwicklungsverzögerung hinweisen und es möglicherweise im Unterricht der GS überfordert ist. Die zuständige GS ist SPS. Bsp. 2: Die GS Hausdorf hat den Schüler T. (Ausgangslage vgl. Bsp. 1) in die 1. Klasse aufgenommen. Im 3. Schuljahr wird sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen festgestellt. Die Eltern wünschen integrativen Unterricht.

• Fragestellungen / Anregungen: - Wer entscheidet, ob das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird? Was spricht dagegen, bereits bei der Einschulung

sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen zu diagnostizieren? - Gibt es unterschiedliche Gesichtspunkte bei GS und SPS-GS? Ist (in dem in Bsp. 2 geschilderten Fall) ein Wechsel in die SPS möglich?

Seiteneinstieg an SPS-GS und SPS-Sek. I (Antwort K 4) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

(vgl. hierzu auch Frage G 1) Die Verantwortung für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs liegt in der Verantwortung der Schulleitung der jeweiligen Schulart. Erforderlich sind die Beachtung der Termine und die vorherige Anhörung der Eltern (sofern nicht deren Antrag vorliegt).

§ 18 SoSchO

Erforderlich ist darüber hinaus eine Darstellung der an der allgemeinen Schule durchgeführten Fördermaßnahmen, die im entsprechenden Meldebogen nach Art, Umfang und Ergebnis zu dokumentieren sind.

Einleitung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Darstellung der durchgeführten Fördermaßnahmen

Bsp.1: Aus dem Auftrag der Schularten zur individuellen Förderung und aus dem Auftrag der Grundschule, die Schulfähigkeit der Schüler/-innen weiter zu entwickeln (und nicht vorauszusetzen), ergibt sich, dass Schüler/-innen am Beginn ihrer Schullaufbahn die Möglichkeit zum unbelasteten Kennen lernen des schulischen Lernens gegeben werden sollte. Da noch keinerlei Erfahrung im schulischen Bereich vorliegt, erscheint es wenig sinnvoll, den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen bereits bei der Einschulung zu diagnostizieren. Da das Schwerpunktschulkonzept ausdrücklich Seiteneinstieg vorsieht, ergibt sich keine Notwendigkeit, bereits bei der Einschulung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu veranlassen. Die Schulleitung entscheidet in diesen Fällen über die Aufnahme gemäß Grundschulordnung. Sie ist verpflichtet, bei Bedarf sonderpädagogische Förderung bzw. sonderpädagogische Unterstützung und Beratung zu veranlassen; sie ist nicht verpflichtet, bereits bei der Einschulung sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen zu lassen.

Es gibt keine unterschiedlichen Gesichtspunkte zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei GS und SPS-GS. An eine SPS-GS werden ggf. besondere Erwartungen gestellt, dass sie die individuelle Förderung z. B. mit Lernplänen für alle Kinder ermöglicht und das vorhandene sonderpädagogische Personal auch für Lernfortschritte und zur Förderung aller Kinder einsetzt.

Entwicklungsverzögerungen in der Schuleingangsphase Unterschiede bei GS und SPS-GS

2

7

Seiteneinstieg an SPS-GS und SPS-Sek. I (Antwort K 4) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Bsp.2: Wenn Eltern für ihr Kind, bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, integrativen Unterricht wünschen, ist es unerheblich, ob die besuchte Schule des Kindes SPS war oder nicht. Sofern ein Kind bisher als Regelkind eine SPS besucht hat, wird es durch die Entscheidung der ADD der SPS als Integrationskind zugewiesen. Hat das Kind bisher keine Schwerpunktschule besucht, wird es in der Regel der zuständigen Schwerpunktschule zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet die ADD. Dies gilt insbesondere für die Aufbauphase, in der möglicherweise eine wohnortnahe Schwerpunktschule noch nicht zur Verfügung steht. Ein Wechsel in die SPS ist grundsätzlich immer möglich, wenn eine Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt getroffen wurde (Ausnahme: sog. „späte“ Diagnose und Umschulung zu zieldifferentem Unterricht im Bildungsgang Lernen).

Regelungen bei Seiteneinstieg

Anmerkung: § 3 Abs. 5 SchulG in Verbindung mit § 59 Abs. 4 SchulG gilt für die Entscheidung über den Förderort bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf: Die Entscheidung trifft die ADD, die Eltern haben kein Wahlrecht und keinen Anspruch auf integrativen Unterricht, eine weitgehende Berücksichtigung des Elternwunsches ist jedoch vorgesehen.

Berücksichtigung des Elternwunsch

8

Frage K 5: Nach welchen Grundsätzen/Vorgaben werden Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger den Klassen an SPS zugeordnet. Wer entscheidet über die Klassenbildung an SPS und darüber, welche Kinder und Jugendlichen welche Klassen besuchen?

Thema: Konzept (K 5)

• Bsp.1: Die Schülerin D. besucht die GS an ihrem Wohnort. Nach der 2. Klasse wird sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen festgestellt.

Die ADD weist sie der zuständigen SPS-GS zu. Die Schulleitung überlegt, ob D. noch einmal die 2. Klasse besuchen oder ihrem Schulbesuchsjahr entsprechend in die 3. Klasse aufgenommen werden soll. Bsp. 2: Der Schüler E. mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt G besucht seit dem 1. Schuljahr die SPS-GS. Die zuständige SPS-Sek I ist bekannt. Im 4. Schuljahr überlegen die Lehrkräfte, ob E. nach diesem Schuljahr in die Sek I wechseln oder noch einmal die 4. Klasse besuchen soll. Bsp. 3: Die Schülerin K. besucht als Regelschülerin die 5. Klasse der SPS-Sek I. Im Laufe des Schuljahres wurde sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen festgestellt. Die Klassenleiterin hält es für erforderlich, dass K. die 5. Klasse als I-Schülerin wiederholt.

• Fragestellungen / Anregungen: Stellen Sie Regelungen/Vorgaben aus den Richtlinien und Leitlinien für die Förderschwerpunkte zusammen. Klassenbildung an SPS (Antwort K 5)

Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Von so genannten „Seiteneinsteigern“ wird an Schwerpunktschulen in den Fällen gesprochen, die in der Sonderschulordnung mit dem Stichwort „Überweisung in die Sonderschule“ beschrieben werden. In diesen Fällen wurde im Laufe der Schulzeit (d. h. nicht zu Beginn der Schullaufbahn) sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und auf entsprechende sonderpädagogische Förderung mit zieldifferentem Unterricht im Bildungsgang SFL oder SFG hingewiesen. Entsprechend gelten die Reglungen für die Umschulung (vgl. § 18 SoSchO) analog.

§ 18 SoSchO Definition Seiteneinsteiger

Mit Fortschreiten der Umsetzung des Konzepts der Schwerpunktschulen gilt die ursprüngliche Regelung aus der Einführungsphase nicht mehr, die einen schrittweisen Aufbau von der 1. Klasse an schrittweise vorsah. Vielmehr ist es äußerst sinnvoll, die Entscheidung insbesondere im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen nicht zu Beginn der Schullaufbahn und erst möglichst spät im Lauf der Primarstufe zu treffen. Ein Wechsel in die Schwerpunktschule bzw. ein Wechsel zum zieldifferenten Unterricht, wenn die Schwerpunktschule die zuständige Grundschule/weiterführende Schule ist, ist entsprechend möglich. Die Zuordnung zu den Klassenstufen ergibt sich aus den Leitlinien für die jeweilige Schulform: Für den Bildungsgang Lernen gilt dabei entsprechend der Leitlinien für diese Schulform, dass die Schüler/-innen in der Regel ihren Jahrgangsklassen zugeordnet werden.

Bsp. 1: Die Schülerin D. wird entsprechend ihrem Schulbesuchsjahr in die 3. Klasse aufgenommen. Eine Abweichung, wie z. B. eine Wiederholung der 2. Klasse, muss pädagogisch ausdrücklich begründet sein. An der SPS ist eine solche Ausnahme in der Regel nicht gegeben, da individuelle Förderung nach individuellem Förderplan erfolgt.

Entscheidung über zieldifferenten Unterricht Zuordnung zu Klassenstufen

9

Klassenbildung an SPS (Antwort K 5) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Grundlage dafür ist § 93 der SoSchO: Regelungen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und für die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung gelten auch für die an Schulen anderer Förderschulformen nach § 20 Abs. 1 eingerichteten entsprechenden Bildungsgänge. Hier sind analog auch die Schwerpunktschulen mit einzubeziehen. Für die SPS im Bereich Sek. I ist dies in § 42 Abs. 2 der ÜSchO ausdrücklich geregelt. Schüler/-innen sollen grundsätzlich im Klassenverband aufsteigen.

§ 93 SoSchO § 20 Abs. 1 SoSchO § 42 Abs. 2 ÜSchO § 68 Abs. 1 SoSchO § 60 Abs. 1 ÜSchO

§ 72 der SoSchO regelt den Wechsel der Klassenstufe im Bildungsgang Lernen: „Schüler/-innen besuchen die ihrem Schulbesuchsjahr entsprechende Klassenstufe. Können in Ausnahmefällen Schüler/-innen durch den Besuch einer anderen Klassenstufe besser gefördert werden, können sie dieser zugewiesen werden.“ Dabei wird auf § 60 der SoSchO Bezug genommen: Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die die Schullaufbahn der Schüler/-innen ihrer Gesamtentwicklung, ihrer besonderen Lage, ihrer individuellen Lernfähigkeit und Leistungsbereitschaft anpassen. Grundsätzlich sollen Schüler/-innen an der Schwerpunktschule in ihrem Klassenverband verbleiben.

§§ 60, 72 SoSchO

Aufsteigen im Klassenverband Wechsel der Klassenstufe im Bildungsgang L

Für den Wechsel im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung gilt § 75 der SoSchO analog: Schüler/-innen werden entsprechend ihrem Schulbesuchsjahr den pädagogischen Einheiten der Unter-, Mittel-, Ober- und Werkstufe zugeordnet. Dabei ist die Gesamtpersönlichkeit, die Entwicklungslage und das soziale Verhalten der Schüler/-innen zu berücksichtigen. (Anmerkung: Nach dem 10. Schulbesuchsjahr sind alle Schüler/-innen in die Werkstufe aufzunehmen.) Entsprechend ist in Bsp. 2 für den Schüler E. zu überlegen, ob unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit, der Entwicklungslage und des sozialen Verhaltens des Schülers ein Wechsel nach der 4. Klasse in die weiterführende Schule der Sekundarstufe I angezeigt ist. Eine Wiederholung der 4. Klasse kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn der Übergang in die Schule der Sek I noch vorzubereiten ist. Es ist allerdings abzuwägen, dass dadurch die Bezugsgruppe verloren geht. Beide Lösungen sind mit den Eltern zu erörtern und gemeinsam zu beraten.

§ 75 SoSchO Zuordnung zu Klassenstufen im Bildungsgang G Klassenwiederholung im Einzelfall

Bsp. 3: beschreibt den Fall einer Seiteneinsteigerin im Bereich der Sekundarstufe I. Hier gelten analog die Regelungen für die Zuordnung zu einer Klasse nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes wie in Beispiel 1. Grundsätzlich ist hier keine Wiederholung der 5. Klasse als I-Schülerin angezeigt, sondern die individuelle Förderung und das Aufsteigen im Klassenverband.

Zuordnung zu Jahrgangsstufen im Bildungsgang L bei Seiteneinsteigern

Anmerkung: Über die Klassenbildung in der SPS entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin der Schwerpunktschule. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Klassen die gleiche Größe haben; hier gibt es einen Ermessensspielraum bezüglich der Berücksichtigung von Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler. Es hat sich bewährt, wenn in der Gesamtkonferenz Grundsätze für die Klassenbildung und Zusammensetzung diskutiert werden. Die Entscheidung über die Klassenbildung bleibt jedoch Schulleiterinnen und Schulleitern vorbehalten.

Entscheidung über die Klassenbildung durch die Schulleitung Klassenbildung als Thema in der Gesamtkonferenz

10

Frage UE 1: Welche Konsequenzen hat die Benennung zur SPS für die Unterrichtentwicklung bezogen auf Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten, bei denen kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde?

Thema: Unterrichtsentwicklung (UE 1)

• Bsp.: Das Klassenteam einer Klasse an einer SPS-GS hat auch die Kinder mit Lernschwierigkeiten besonders im Blick. Sollen diese Sch. die Klasse wiederholen

oder mit differenzierenden Maßnahmen in der Klasse bleiben? • Fragestellungen / Anregungen: Wie können die Eltern am Ende der Grundschulzeit bzgl. der Schullaufbahn beraten werden? Finden Sie Regelungen bzw.

Vorgaben zur Fragestellung aus der GSchO/ÜSchO. Unterscheiden Sie nach Primarstufe, Orientierungsstufe, Klassen 7-9.

Unterrichtsentwicklung an SPS/Umgang mit Lernschwierigkeiten (Antwort UE 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Die Benennung zur SPS sollte sich sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig im Qualitätsprogramm der Schule niederschlagen. Dies hat auch Auswirkungen für Unterricht, Leistungsmessung und –beurteilung von Kindern mit Lernschwierigkeiten, bei denen kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Vorrangig ist auch nicht die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunkts, sondern vielmehr die Tatsache, dass die erforderliche Förderung erfolgt. Alle Schulen haben eine besondere Verantwortung zur individualisierenden Förderung; dies wird in besonderem Maß von einer Schwerpunktschule erwartet. Dazu empfiehlt es sich, dass die Schulen geeignete Schritte, Wege und Instrumente entwickeln. Es hat sich bewährt, bei allen Schüler/-innen, die Lernschwierigkeiten haben, Lernpläne einzuführen (in Abgrenzung zu individuellen Förderplänen, die für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstellt werden). Lernpläne ermöglichen es, unter Anwendung der Verwaltungsvorschrift „Lernschwierigkeiten und Lernstörungen“ gezielt Förderung zu planen und durch planmäßiges Handeln auch in der Lage zu sein, die Lernfortschritte der Schülerin/des Schülers zu dokumentieren.

§ 10 SchulG „Standards für integrativen Unterricht“, Netzwerk Trier, 2006

Qualitätsprogramm Verpflichtung zur individuellen Förderung Lernpläne und Förderpläne

Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen(§ 46); in der Regel verbleiben die Kinder in der Klassengemeinschaft. Die Wiederholung ist als Ausnahmefall beschrieben, für den Fall, dass im konkreten Fall eine bessere Förderung erfolgen kann. § §28 und 29 regeln die Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten. Diese Kinder sollen in den betreffenden Fächern durch integrierte individuelle Maßnahmen gefördert werden. Diese Förderung ist nicht an zusätzliche Förderstunden im Stundenplan gebunden, sie sollte in der Regel nicht durch Außendifferenzierung, sondern durch Binnendifferenzierung erfolgen.

§§ 28, 29, 35, 46, 47 GSchO

Verbleib im Klassenverband

Grundsätze der Leistungsbeurteilung (z.B. verbale Beurteilung) vgl. VV Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993. Die differenzierende (verbale) Leistungsbeurteilung ist in der Grundschule grundsätzlich möglich.

GAmtsbl. 1993 S. 502 Schreiben des MBK vom 26.8.1994 und vom 11.9.1995 (AZ: 1544B – Tgb.Nr. 1509)

Leistungsbeurteilung in der GS

Zum Übergang in die Hauptschule ohne Abschlusszeugnis der Grundschule vgl. Frage UE 2 und Frage Ü 1 /2. Übergang ohne Abschlusszeugnis der GS

Für die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Orientierungsstufe ist die entsprechende Verwaltungsvorschrift „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993 heranzuziehen.

GAmtsbl. 1993 S. 502; vgl. hier Nr. 2.9

Individuelle Förderung in der Orientierungsstufe

11

Unterrichtsentwicklung an SPS/Umgang mit Lernschwierigkeiten (Antwort UE 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Bezogen auf den Bereich der Rechtschreib- und der Zeichensetzungsleistungen in den Klassenstufen 5 – 9/10 gilt die Verwaltungsvorschrift „Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistung in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Regionalen Schulen und Integrierten Gesamtschulen in den Klassenstufen 5 – 9/10 vom 20.06.1999. Danach können die Leistungen im Bereich Rechtschreibung bei der Benotung unberücksichtigt bleiben sowie der individuelle Lernfortschritt dokumentiert werden (bezogen auf die Orientierungsstufe). Das Aussetzen der Note erfordert, dass eine gezielte individuelle Förderung erfolgt. Die Klassenkonferenz entscheidet über Art und Dauer der Fördermaßnahmen. In der Hauptschule kann diese Maßnahme auch in den Klassenstufen 7- 8 fortgeführt werden. In allen Fällen haben die Eltern ein Recht auf (ergänzende) Ziffernnoten (auch in dem Sinne von Vergleichsnoten entsprechend der Ziffernnote) Für andere Fächer liegen keine Regelungen vor. In den Klassenstufen 7 – 10 kann die Note in Schreibaufgaben bei besonders schwachen Leistungen in Rechtschreibung und Zeichensetzung um höchstens eine Note herabgesetzt werden.

GAmtsbl. 1999 S. 294 vgl. hier Nr. 2.2:

Bewertung von Rechtschreibung und Zeichensetzung in weiterführenden Schulen

Darüber hinaus gelten die „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“.

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003

Die Beratung der Eltern ist auf die Lernbereiche, in denen Lernschwierigkeiten auftreten, abzustimmen. Die Eltern sind darüber zu beraten, dass den Schülerinnen und Schüler durch die bestehenden Möglichkeiten der individuellen Förderung und individuellen Leistungsbeurteilung mehr Zeit zum Lernen, mehr Zeit für individuelle Lernfortschritte und mehr Zeit zum Kompensieren und Aufholen gegeben wird. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch ein Abschluss der jeweiligen Schulart ohne Note in einzelnen Lernbereichen erworben werden kann. Dies lässt sich auch nicht aus dem so genannten Nachteilsausgleich herleiten – Ziel des Ausgleichs durch Arbeitserleichterungen oder Hilfsmittel ist das Erreichen der geforderten Leistungsnorm. Insbesondere Lernschwierigkeiten, die sehr isoliert in einzelnen Lernbereichen auftreten, müssen eine individuelle Förderung nach sich ziehen. Individuelle Förderung bedeutet gleichzeitig, dass ein Lernplan zur Dokumentation von Art und Umfang der Förderung und der Ergebnisse angelegt wird und sich daraus auch herleiten lässt, wie sich Noten in den einzelnen Bereichen ergeben.

Elternberatung bzgl. der Möglichkeiten von individueller Förderung Lernschwierigkeiten in Teilbereichen

vgl. hierzu auch Frage Ü 1.

Abgebende und aufnehmende Schulen gestalten den Übergang ihrer individuell geförderten Schülerinnen und Schüler, indem sie miteinander kooperieren und sich über die Art und den Umfang von Fördermaßnahmen informieren. Aufnehmende und abgebende Lehrkräfte beziehen die Eltern bei der Vorbereitung des Übergangs in geeigneter Weise mit ein. Zum Übergang in weiterführende Schulen vgl. Frage Ü 2.

Kooperation beim Übergang

12

Frage UE 2: Welche Möglichkeiten haben SPS-GS, die individualisierenden Unterricht für alle Schüler/-innen weiterentwickelt haben, um für Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten individuelle Formen der Leistungsbeurteilung und –messung einzusetzen?

Thema: Unterrichtsentwicklung (UE 2)

• Bsp.: Schüler F. und P. haben im 3. und 4. Schuljahr in den Fächern D und M verbale Beurteilungen und keine Noten erhalten. • Fragestellungen / Anregungen:

- Müssen im Abschlusszeugnis Noten erscheinen, in welchen Fächern können ggf. Noten ausgesetzt werden? - Nach welchen Gesichtspunkten wird festgestellt, ob die Schüler den GS-Abschluss und das entsprechende Zeugnis erhalten? - Welche Regelung gilt für den Übergang in die Sek I, wenn kein Abschlusszeugnis ausgestellt wurde? - Wie ist ein Wechsel an die HS möglich, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht?

Formen der Leistungsbeurteilung bei Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten (Antwort UE 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Maßgabe für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Grundschule ist § 49 in Verbindung mit § 47 der GSchO. Dieser Paragraph bezieht sich auf die Regelung in §§ 46 und 47 der Grundschulordnung: Es werden die Versetzungsbestimmungen und damit auch die Regelungen für den Ausgleich von Noten zugrunde gelegt. Der erfolgreiche Besuch der Grundschule wird von der Klassenkonferenz festgestellt. Der Ersatz einer Note durch eine Beschreibung des individuellen Lernfortschritts gemäß der VV Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule lässt weitere Möglichkeiten zu. Eine verbale Beurteilung ist demnach ausreichend für die Feststellung der Versetzung [gemäß § 34, 35 GSchO]. Dies gilt auch für den Übergang in die Sek I.

§§ 47 und 49 GSchO § 46 und 47 Abs. 2 und 3 GSchO VV Lernschwierigkeiten und Lernstörungen vom 30.08.1993 (GAmtsbl. S. 502)

Erfolgreicher Besuch der GS Verbalbeurteilungen beim Übergang

Die Verbalbeurteilung anstelle von Noten findet Anwendung, wenn eine Note pädagogisch nicht geboten ist. Der individuelle Lernfortschritt muss aber beschrieben werden, d.h. das bloße Aussetzen einer Note genügt nicht. Wenn nach insgesamt 6 Schuljahren der erfolgreiche Besuch der Grundschule von der Klassenkonferenz nicht festgestellt werden kann, entscheidet die Schulbehörde über den weiteren Bildungsweg (§ 49 Abs. 2). Anmerkung: Die Regelungen zur „Versetzung in besonderen Fällen“ können nicht analog angewandt werden, um den erfolgreichen Besuch der Grundschule festzustellen.

Der Übergang in die Sek I in den Fällen, in denen kein Abschlusszeugnis ausgestellt wurde, richtet sich nach § 16 Abs. 1 der GSchO. Die Schulbehörde entscheidet danach über Ausnahmen in besonderen Fällen, d.h. sie kann eine/n Schüler/-in auch ohne Abschlusszeugnis der Grundschule einer Schule der Sek I zuweisen. Entsprechend kann eine SPS-GS, die individualisierenden Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler weiterentwickelt hat, auch nach Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht Schüler/-innen den Wechsel in die Hauptschule ermöglichen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder festgestellt wurde. Wenn eine Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt bereits gefällt wurde, wird ebenfalls kein Abschlusszeugnis ausgestellt (Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler erhalten kein Abschlusszeugnis der Grundschule). Diese wechseln gemäß ÜSchO in die zuständige SPS-Sek I (vgl. dazu auch die entsprechende Übergangsregelung).

§ 16 Abs. 1 GSchO § 11 Abs. 8 ÜSchO

Übergang ohne Abschluss der GS Wechsel in die HS nach Ab-sprache mit der ADD

Formen der Leistungsbeurteilung bei Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten (Antwort UE 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Die Aufnahme in eine IGS ist in der „Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen vom 14.07.1987, ergänzt zum 01.04.1994, geregelt. (vgl. hierzu auch Frage Ü 1.)

§ 7 IGSVO Aufnahme IGS

14

Frage UE 3: Welche Strukturen bestehen zur Beratung der SPS bzgl. der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die als verhaltensauffällig wahrgenommen werden?

Thema: Unterrichtsentwicklung (UE 3)

• Bsp.: Die SPS-GS bittet um Beratung durch den FB-I bezogen auf die Schüler M. und P. (Förderschwerpunkt L). Das Klassenteam erlebt M. und P. zunehmend als

verhaltensauffällig. Der Schule geht es um Beratung, nicht um eine Änderung des Förderschwerpunktes, da dies keine erhöhte Personalzuweisung nach sich ziehen würde. Die FÖL fühlt sich zum einen nicht ausreichend kompetent, zum anderen ist sie an Möglichkeiten der Unterstützung durch außerschulische Partner interessiert.

• Fragestellungen / Anregungen: Welche Beratungsstellen unterstützen die Lehrkräfte in ihrer Arbeit vor Ort? Wie könnte die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe gestaltet werden? Welche Weiterbildungsmöglichkeiten haben Lehrkräfte?

Förderung von verhaltensauffälligen Schüler/-innen (Antwort UE 3) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass die Schule an Beratung und die Lehrkräfte an der Steigerung ihrer Fachkompetenz interessiert sind. Die gelegentlich anzutreffende Auffassung, an Schwerpunktschulen seien „Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt E nur im Ausnahmefall tragbar“ ist nicht sachgerecht und entspricht auch nicht dem Konzept. Das Konzept der Schwerpunktschulen sieht ausdrücklich keine Einschränkung vor, die sich allein aus Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts herleitet. Auf der anderen Seite sollen Schwerpunktschulen kein „Ersatz“ für Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung (SFE) sein. Insofern ist hier in besonderem Maß die Schulaufsicht bei der Entscheidung gefordert.

Keine Einschränkung bzgl. eines Förderschwerpunktes an SPS

Jugendhilfe und Schule stehen in einer gemeinsamen Verantwortung im Hinblick auf die Zukunftschancen der jungen Menschen. Beide Institutionen sind weitestgehend für dieselben Kinder und Jugendlichen zuständig, allerdings mit unterschiedlichem gesellschaftlichem Auftrag sowie mit verschiedenen Schwerpunkten und Traditionen.

Das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), Institut für berufliche Bildung und Weiterbildung (Hrsg.), Göttingen 2001

Kooperation von Jugendhilfe und Schule ist eine zukunftsweisende Aufgabe. Vor wenigen Jahren diese Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule gesetzlich in Form von Soll-Vorschriften vorgegeben worden: Seit dem 01.01.1991 für den Bereich der Jugendhilfe in § 81 SGB VIII als Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Schulen und mit Schulverwaltung. Für den Bereich der Schulen in Rheinland-Pfalz existieren seit langem entsprechende Empfehlungen über die Zusammenarbeit, die nun im Schulgesetz vom 30.04.2004 in § 19 gestärkt werden. Die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe ist ausdrücklich festgeschrieben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass deren Tätigkeit für die Lebenssituation junger Menschen wesentlich ist.

§ 81 SGB VIII § 19 SchulG

Richtungweisend sind die gemeinsamen Beschlüsse der Jugendministerkonferenz vom 13./14.05.2004 und der Kultusministerkonferenz vom 03./04.06.2004: Diese Beschlüsse thematisieren ausdrücklich die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen mit Lern- und/oder Verhaltensproblemen sowie sozialen Benachteiligungen und werden zusammengefasst unter dem Titel: „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gesamtzusammenhangs von Bildung, Erziehung und Betreuung“.

Kooperation von Jugendhilfe und Schule Verpflichtung zur Zusammenarbeit aller Schularten mit der Kinder- und Jugendhilfe im SchG verankert

15

Förderung von verhaltensauffälligen Schüler/-innen (Antwort UE 3) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Die Zusammenarbeit ist bezogen auf den Schulbereich eine Aufgabe grundsätzlich aller Schularten, getragen von der Verpflichtung zu individueller Förderung angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler. Schulen sind daher ausdrücklich gefordert, die ihnen zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, auch die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule.

§ 1 SchulG

Die Ergebnisse des Modellprojekts „Qualifizierte Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im (Vor-)Feld von Erziehungshilfen“ zeigen, dass Kooperation nicht erst im konkreten Problemfall beginnen kann, sondern dass Kooperation zwischen den beiden Institutionen in der Region/Kommune strukturell so abgesichert und verankert werden muss, dass die Zusammenarbeit enger stattfindet und gleichzeitig verbindlicher gestaltet wird. Eine Kooperationsvereinbarung kann hier als Instrument hilfreich sein, um die gemeinsamen Handlungsfelder von Schule und Jugendhilfe zu definieren, die Gestaltung der Kontaktaufnahme zu analysieren bzw. zu regeln und gemeinsame Fallberatung zwischen Schule und Jugendhilfe zu institutionalisieren (vgl. Beitrag für Schule machen). Die schulpsychologischen Beratungsstellen beim IFB stehen auch für die Beratung der Lehrkräfte zur Verfügung; sie haben allerdings in der Regel nicht den Auftrag der Einzelfallberatung. Hier können Lehrkräfte Beratung unter dem Gesichtspunkt erhalten, selbst kompetenter im Umgang mit schwierigen/verhaltensauffälligen Schüler/-innen zu werden.

Modellprojekt: Kooperationsverein-barungen / gemeinsame Handlungsfelder Unterstützung durch schulpsychologische Beratungsstellen

Fort- und Weiterbildungsangebote beziehen sich u. a. auf das Instrument der kollegialen Fallberatung, auf Umgang mit Heterogenität (vgl. Studientagsangebote durch das IFB). Es hat sich darüber hinaus bewährt, mit dem Jugendamt vor Ort gemeinsam das Instrument der kollegialen Fallberatung zu nutzen.

Fort- und Weiterbildungsangebote

Es empfiehlt sich, frühzeitig die ADD einzuschalten, um ggf. Unterstützung von Förderlehrkräften zu erhalten, die sich in diesem Themenbereich fortgebildet haben und/oder die an einer SFE arbeiten. Das Förderkonzept der integrierten Fördermaßnahmen hat sich im Bereich der Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten/sozial-emotionalen Problemen wenig bewährt. Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass Stützmaßnahmen und Anleitungen für die Klassenlehrkraft hilfreicher sind, da die Schülerinnen und Schüler diese authentisch und konsequent erleben und sich besser orientieren können. Die Wahrnehmung, dass ein Lehrer/eine Lehrerin extra für sie kommt, ist nicht immer hilfreich, um das Verhalten zu ändern. Darüber hinaus ist in vielen Fällen das umgebende System, in dem die Verhaltensauffälligkeiten auftreten, mit in den Blick zu nehmen. Ein Wechsel des Systems ist nicht hilfreich. Konkrete Schritte: - Schule nimmt Kontakt mit Jugendamt auf, regt Hilfeplangespräch unter Mitwirkung der Schule an - Einschalten des Schulpsychologischen Dienstes zur Beratung der Schule - Hilfen für die Eltern: Erziehungsberatungsstellen, - schulinterne Unterstützung des Klassenteams organisieren:

- Kollegiale Fallberatung, ggf. Supervision (SchuPsD) - Studientag zum Thema „Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten“, - IFB- Fortbildungsangebote zum Thema nachfragen

Stützmaßnahmen und Anleitungen durch FÖL Organisation der Kooperation

16

Frage OR 1: Wie bereitet sich das Kollegium einer zukünftigen SPS umfassend auf die neue Aufgabe vor? Wie kann das Gefühl der Überforderung beim Einstieg in die Arbeit vermieden werden?

Thema: Organisationsstrukturen (OR 1)

• Bsp.1: Die GS Musterdorf soll im Schuljahr 2006/07 als 2. SPS im Kreis X benannt werden.

Bsp.2: Die HS Dorfhausen soll die zugehörige SPS-Sek I zur SPS-GS Dorfhausen werden. Die ersten Übergänge in die Sek I und die offizielle Benennung werden im Schuljahr 2006/07 erfolgen.

• Fragestellungen / Anregungen: Stellen Sie einen Plan (inhaltlich/zeitlich) für beide Schulen auf, berücksichtigen Sie dabei die Kooperation mit den FÖS. Welche zusätzlichen Fortbildungsangebote bestehen für die Schule?

Vorbereitung einer zukünftigen SPS (Antwort OR 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Frühzeitige Vorbereitung, Kontaktaufnahme und die Gründung von Netzwerken, in die sowohl die Schwerpunktschulen als auch die zuständigen Förderschulen in der Region eingebunden sind, sind empfehlenswert. Es hat sich bewährt, nicht nur die Stammschule, die für die organisatorische Abwicklung zuständig ist, sondern alle Förderschulen der Umgebung einzubeziehen, um das erforderliche sonderpädagogische Know-how bei Bedarf nutzen zu können.

Vernetzung mit allen FÖS der Region

Bsp. 1: Das Kollegium einer zukünftigen SPS kann durch die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden SPS der Umgebung in Erfahrungsaustausch treten und darüber hinaus im Kontakt zu zuständigen Fachberaterinnen und Fachberatern Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die neue Aufgabe klären. Hilfreich sind folgende Maßnahmen bzgl. bereits bestehender SPS:

- Hospitationen vornehmen,

- an Teambesprechungen und pädagogischen Konferenzen teilnehmen,

- Best – Practice - Beispiele nutzen,

- Fachberaterinnen und Fachberater zu Konferenzen einladen,

- Eltern informieren und in den Prozess einbinden.

Datenbank FB - I auf der Plattform www.sopaed.bildung-rp.de (Information - Meldungen – 12.10.2005/Zugang)

Erfahrungsaustausch Unterstützende Maßnahmen

Für neu einsteigende Schwerpunktschulen kann ein zweiter Studientag zur Vorbereitung gewährt werden. Darüber hinaus gibt es Vorbereitungsangebote zu Studientagen durch das IFB (u. a. zu Fragen des Umgangs mit Heterogenität an Schulen). Fachberaterinnen und Fachberater Integration unterstützen zukünftige SPS in ihrer Vorbereitung (vgl. Beraterdatenbank). Der zweite Studientag wird unter Angabe der Thematik bei der ADD beantragt und von dieser genehmigt. Neu eingerichtete SPS werden über die Möglichkeit eines zweiten Studientages durch das Ministerium informiert.

Ernennungsschreiben vom MBFJ (946 B - 51 112/32)

Studientage

Bsp.2: Verfahrensvorschläge für eine zukünftige SPS – Sek.I analog Bsp. 1. Gegen Ende des Kalenderjahres 2006 hat sich bewährt, mit der SPS-GS Kontakt aufzunehmen, um zu erwartende Übergänge zu klären und u. a. Informationen zu geleisteten Fördermaßnahmen zu erhalten (vgl. Frage Ü 1, Frage Ü 2 und Frage UE 1).

SPS – Sek. I

17

Frage OR 2: Nach welchen Gesichtspunkten sollten Klassenbildung und Unterrichtsorganisation an einer SPS stattfinden?

Thema: Organisationsstrukturen (OR 2)

• Bsp. 1.: Einer 3-zügigen (neuen) SPS-GS werden 10 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen, die die Klassenstufe 2 besuchen sollen.

Bsp. 2: Einer (neuen) SPS-Sek I werden 3 Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt G und verschiedene Schüler/innen mit Förderschwerpunkt L zugewiesen. Bsp. 3: Die 6-zügige IGS ist seit 3 Jahren SPS-Sek I. In allen Klassen der Jahrgangstufen 5 bis 7 sind Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Schule überlegt, welche Strukturen/Formen der Unterrichtsorganisation geeignet sein könnten, insbesondere für die G-Schülerinnen und Schüler gezielte Förderangebote zu ermöglichen, ggf. auch Außendifferenzierung.

• Fragestellungen / Anregungen: Stellen Sie Gesichtspunkte zusammen, die für die Schulen Orientierung sein können. Berücksichtigen Sie dabei die ggf. unterschiedlichen Ausgangslagen in den Schulstufen und die Größe der Schulen. Gehen Sie dabei auf die Gesichtspunkte Teambildung, Fachlehrer-/Klassenlehrerprinzip, fachfremder Unterricht, gleichmäßige Klassengröße, Stundenplangestaltung, usw. ein.

Klassenbildung und Unterrichtsorganisation (Antwort OR 2)

Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Über die Klassenbildung entscheiden grundsätzlich die Schulleiter/-innen; dies gilt auch für die Schwerpunktschule. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Klassen die gleiche Größe haben. Vielmehr gibt es hier einen pädagogischen Ermessensspielraum bezüglich der Berücksichtigung von Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Integrationsschüler/ -innen. Es hat sich bewährt, dass in der Gesamtkonferenz Grundsätze für die Klassenbildung und Zusammensetzung diskutiert werden. Die Entscheidung über die Klassenbildung bleibt jedoch den Schulleiterinnen und Schulleitern vorbehalten. Über Abweichungen von den Regelungen für die Klassenbildung für die jeweilige Schulart entscheidet im Einzelfall die ADD (z.B. indem als Einzelfall eine zusätzliche Klassenbildung genehmigt wird). Schulleitungen von Schwerpunktschulen entscheiden ebenfalls über die Verteilung des Personals auf die einzelnen Klassen. Das der SPS zusätzlich zugewiesene Personal ist grundsätzlich zweckgebunden einzusetzen, damit der individuelle Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler im Unterricht erfüllt werden kann und um integrativen Unterricht weiterzuentwickeln. Die Zuweisung ist nicht als individuelle Zuweisung für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verstehen.

Klassenbildung Zweckgebundener Einsatz des zugewiesenen Personals

Fragen der Unterrichtsorganisation können durch eine planvolle Zusammenarbeit (gemeinsame pädagogische Konferenzen; Hospitationen, etc) mit bereits bestehenden SPS in der Region geklärt werden. Dabei können Vorerfahrungen von bereits bestehenden Systemen genutzt werden. Bei der Verteilung der Integrationsschüler/-innen auf die Klassen hat sich folgendes bewährt:

- Vermeidung von Konzentrationen/ Vermeidung von Vereinzelungen: Schüler/-innen sollten entsprechend der Klassenstruktur möglichst in Klassen einer Jahrgangsstufe zugeordnet werden; es gibt allerdings keine Obergrenze für die Zahl der Integrationsschüler/-innen pro Klasse

- Information der Eltern über die Klassenzusammensetzung und das Unterrichtskonzept;

- Bildung von kooperierenden Teams in einer Stufe, die ihre unterschiedlichen pädagogischen, methodischen und diagnostischen Kompetenzen in die Unterrichtsarbeit einbringen.

§ 18 Abs. 1 und 2 SchulG „Standards für integrativen Unterricht“, Netzwerk Trier, 2006

Gesichtspunkte der Verteilung von I-schüler/-innen

18

Klassenbildung und Unterrichtsorganisation (Antwort OR 2)

Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Bsp. 3: Die Unterrichtsorganisation soll den besonderen Bedürfnissen der Schüler/-innen mit dem Förderschwerpunkt G angepasst werden. In der Orientierungsstufe hat sich folgendes bewährt:

- Klassenlehrerprinzip stärken und fachfremden Fachunterricht zulassen

- stufenübergreifende, temporäre Angebote auch als Außendifferenzierung,

- Installieren von Unterstützersystemen z.B. Zuordnung von Co-Piloten;

- offene Unterrichtsformen im Fachunterricht. Bei großen Systemen hat sich bewährt, gezielt Hilfen für die Orientierung im Raum und auf dem Gelände zu bieten sowie Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt G in eigenen Arbeitsgemeinschaften zeitweise zusammenzubringen und gezielte auf die Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen abgestimmte Projekte zu organisieren.

Förderschwerpunkt G

Lehrkräfte, die integrativ unterrichten und fördern, brauchen Teambesprechungen zu festgelegten Zeiten für die gemeinsame Planung und Evaluation von Unterricht und Beratung. In der Besprechung werden Aspekte wie die individuelle Lernausgangslage, das Unterrichtshandeln und die Differenzierung im Hinblick auf alle Kinder in der Klasse gemeinsam reflektiert. Darüber hinaus soll diese Zeit genutzt werden, um Informationen weiterzugeben (Bündelung von Ressourcen) und um sich abzustimmen, z.B. wer welche Elternkontakte übernimmt. Die Teambesprechung ist auch der richtige Ort, um sich direkt über die Zusammenarbeit im Team auszutauschen und die eigene Zufriedenheit oder aber Veränderungswünsche zur Sprache zu bringen. Über das Klassenteam hinaus sollte für das gesamte Kollegium ein regelmäßiger pädagogischer Austausch über die Weiterentwicklung integrativer Förderung fest eingerichtet werden. Wege dazu sind pädagogische Konferenzen, Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen.

„Standards für integrativen Unterricht“, Netzwerk Trier, 2006

Teambesprechungen Pädagogische Konferenzen

19

Frage G 1: Gibt es eine (landesweite) Regelung, welche FÖL (von SPS oder Stammschule) bei sog. Seiteneinsteigern an SPS das Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellen?

Thema: Gutachten (G 1)

• Bsp. 1: Die Schulleiterin der SPS-GS bittet die FÖL D., für eine Schülerin, die sie aus der Förderung kennt, aus ihren Unterlagen und aus ergänzenden Überprüfungen während

des Unterrichts ein sonderpädagogisches Gutachten für die Schülerakte zu erstellen. • Bsp. 2: Die SPS-GS hat die Schülerin T. zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeldet. Die Schulleiterin der Stammschule beauftragt eine FÖL der FÖS,

die nicht an der SPS eingesetzt ist, das sonderpädagogische Gutachten zu erstellen. Im Gegenzug soll FÖL D., die an der SPS eingesetzt ist, ein Gutachten für einen Schüler an einer anderen GS erstellen.

• Fragestellungen / Anregungen: Stellen Sie zusammen, - welche Verfahrensschritte einzuleiten sind: - wer dafür verantwortlich ist, dass die erforderlichen Gutachten erstellt werden, - wer entscheidet, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, - welche Argumente dafür sprechen, dass mit der Erstellung des Gutachtens FÖL der Stammschule beauftragt werden und belegen Sie diese mit den Rechtsgrundlagen.

Beauftragung des/der FÖL durch die Stammschule (Antwort G 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen Stichworte

Bsp. 1: Die Meldetermine der SoSchO bzgl. der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind zu berücksichtigen, ebenso die Regelungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Auch die Regelungen zur Information und Beteiligung der Eltern gelten entsprechend. Daher ist es nicht zulässig, „informell“ ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen und in die Schülerakte aufzunehmen. Weder der FÖL noch der R einer SPS können nach eigener Entscheidung tätig werden.

§§ 18, 11 SoSchO

Grundsatz

Bsp. 2: Es hat sich bewährt, dass sonderpädagogische Gutachten nicht durch die FÖL erstellt werden, die an der SPS eingesetzt werden. Dies erhöht sowohl für die Schule als auch die betroffenen Eltern die Transparenz und trägt zur Objektivität bei. Gleichwohl müssen die Ergebnisse der Förderung durch die SPS/allgemeine Schule in das Gutachten einfließen. Daher sollen die Leitungen der SPS und der Stammschulen entsprechend verfahren.

§ 11 Abs. 1, 2 und 4 SoSchO

Gutachten durch externe FÖL

Der Schulleiter der Stammschule hat darauf zu achten, dass alle FÖL gleichmäßig mit der Erstellung von sonderpädagogischen Gutachten beauftragt und damit auch gleichmäßig belastet werden. Insofern ist es sinnvoll, dass im Gegenzug auch FÖL der SPS sonderpädagogische Gutachten für Schülerinnen und Schüler an anderen Schulen erstellen (Bsp. 2). Dabei sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten.

Hinweis: Die Beteiligung am Projekt PES gibt den Schulen insbesondere für solche Fälle Handlungsmöglichkeiten

Aufgabe des Schulleitung der FÖS

Erforderliche Verfahrensschritte: 1. Fristgerechte Meldung (spätestens im Januar –Termin der Halbjahrszeugnisse)) 2. Überprüfung ob und welche Förderung mit welchen Ergebnissen durch die allgemeine Schule erfolgt ist 3. FÖR der Stammschule beauftragt FÖL mit dem Erstellen eines sonderpädagogischen Gutachtens.

Meldebogen Zeitplan

20

Beauftragung des/der FÖL durch die Stammschule (Antwort G 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen Stichworte

Das sonderpädagogische Gutachten bezieht bereits erstellte Gutachten, andere Erhebungen und insbesondere die Ergebnisse der Förderung mit ein. Das sonderpädagogische Gutachten schließt mit der Feststellung: − ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und wenn ja, in welchem Förderschwerpunkt, − abweichend von § 11 Abs. 5 Nr. 3 der SoSchO wird der sonderpädagogische Förderschwerpunkt benannt und

kein Vorschlag für die Umschulung in eine bestimmte Förderschulform gemacht. Das Gutachten wird kompetenzorientiert verfasst, d.h. es erfasst und beschreibt die erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und beschreibt die nächsten Förderschritte (Hinweise für die individuelle Förderung, für den Förderplan).

§ 11 Abs. 4 und 5 SoSchO

Fördervorschlag

Bei der Eröffnung des Gutachtens wird den Eltern der festgestellte sonderpädagogische Förderschwerpunkt mitgeteilt. Die verschiedenen Lernorte werden vorgestellt und Fördermöglichkeiten erläutert. Der Wunsch der Eltern den Lernort betreffend wird vom FÖR notiert. Die endgültige Entscheidung trifft die ADD.

Handreichungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, S. 23 (Nr. 4.2.2: Ablaufplan);

Elterngespräch

21

Frage G 2: Die FÖS haben ebenso wie die SPS einen Beratungsauftrag gegenüber den Eltern über die möglichen Förderorte. Was können die FB-I dazu beitragen, dass die FÖS (FÖL und FÖR) im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs:

− kompetent über Förderorte beraten können, wenn Eltern integrativen Unterricht wünschen? − Kenntnisse über das Konzept und den Unterrichtsauftrag der SPS, insbesondere den zieldifferenten

Unterricht haben?

Thema: Gutachten (G 2)

• Bsp.: FÖL P. stellt bei der Überprüfung den Förderbedarf ganzheitliche Entwicklung fest. Die Eltern wünschen integrativen Unterricht. P. hat Zweifel, dass das Kind in der GS

integrativ unterrichtet werden kann, da es „dem Stoff der Grundschule nicht folgen könne“. • Fragestellungen / Anregungen: Durch welche Maßnahmen können FB-I mitwirken, die Zusammenarbeit zwischen Stammschulen/FÖS und SPS zu unterstützen und

das Beratungsangebot für Eltern zu optimieren?

Optimierung der Beratung über Förderorte (Antwort G 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

FB-I laden gemeinsam mit der ADD (federführende Ref. für Integration, Schulfachreferate) FÖL und FÖR der Förderschulen zum Gespräch ein (unter Berücksichtigung des bestehenden Netzes der SPS und deren Zuständigkeitsbereichen). Ziel ist eine umfassende Information u. a. über das Konzept SPS und über zieldifferenten Unterricht. Über eine geeignete Organisationsform dieser Treffen muss vor Ort entschieden werden. FB können zu regionalen Arbeitsgemeinschaften einladen; zu Dienstbesprechungen kann nur die ADD einladen. FB-I initiieren und unterstützen aktiv die Kooperation zwischen SPS und FÖS.

Vernetzung zwecks umfassender Information

Vernetzungsmaßnahmen: - gemeinsame Dienstbesprechungen mit FÖS (ggf. unter Einbeziehung der ADD) zu folgenden Themen:

o Lernorte für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter dem Aspekt der Fördermöglichkeiten an diesen Lernorten

o Erarbeitung eines Beratungskonzepts o Zieldifferenter Unterricht – Beispiele aus der Praxis, Planungshilfen o Umgang mit Heterogenität in der Grundschule/ Sek I (mit Bezug auf das SchulG)

- gemeinsame Studientage der SPS und FÖS zum Thema „Umgang mit dem Elternwunsch nach integrativem Unterricht - Reflexion der eigenen Haltung gegenüber integrativem Unterricht“

§ 1 Abs. 2 Satz 4 SchulG § 18 Abs. 1 SchulG

Gemeinsame Dienstbesprechungen Gemeinsame Studientage

FB-I laden FÖL und FÖR zu Arbeitskreisen oder Arbeitsgemeinschaften an (Möglichkeit der Erarbeitung eines gemeinsamen Beratungskonzepts).

Regionale Arbeitskreise

FB-I regen Hospitationen /Unterrichtsbesuche in SPS und FÖS für Lehrkräfte und Eltern an.

Hospitationen

22

21

Optimierung der Beratung über Förderorte (Antwort G 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

FB-I informieren auf Konferenzen der Stammschulen (FÖS) (auf Einladung der Schulleitung der Stammschule zu einem entsprechenden Tagesordnungspunkt). FB-I regen an, dass Vertreter der FÖS und SPS gegenseitig zu einem entsprechenden Tagesordnungspunkt an Konferenzen teilnehmen.

Konferenzen

FB-I nehmen an Veranstaltungen teil, die der Elterninformation dienen. (FB-I haben nicht den Auftrag der Elternberatung im Einzelfall)

§ 2 Abs. 4 SchulG Elterninformation

23

• Bsp. 1: Ein I-Schüler soll nach Einschätzung des Klassenteams nicht mehr nach dem Lehrplan mit dem FSP Lernen unterrichtet werden. Es soll ein Wechsel in den Bildungsgang Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung erfolgen. Das Klassenteam bittet um Beratung zu der Frage, wann die Änderung des Förderschwerpunktes spätestens bzw. frühestens erfolgen sollte.

• Bsp. 2: Eine Schülerin kann zielgleich mit ihrer Klasse unterrichtet werden, der sonderpädagogische Förderbedarf soll aufgehoben werden. Die Schule bittet um Beratung zum Verfahren.

• Fragestellungen / Anregungen: Stellen Sie die erforderlichen Verfahrensschritte (Erfordernis der Meldung, Gutachtenerstellung, Termine, Entscheidung) in beiden Fällen zusammen und verweisen Sie auf die Rechtsvorschriften.

Änderung des Förderschwerpunktes (Antwort G 3 a) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Die Änderung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, in dem ein Schüler/eine Schülerin integrativ unterrichtet werden soll, ist analog § 19 der SoSchO „Überweisung in eine andere Form der Förderschule“ zu behandeln. Für das Verfahren und die Termine gilt § 18 Abs. 1 der SoSchO entsprechend. Unabhängig von diesen Terminen und den sich daraus ergebenen Entscheidungen ist es Aufgabe der Schule, die entsprechende (zieldifferente individuelle) Förderung durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt noch nicht vorliegt.

§ 19 SoSchO in Verbindung mit Schreiben des MBFJ vom 20.11.2001 an ADD (AZ 941B- Tgb.-Nr. 4659/01) § 18 Abs. 1 SoSchO

Änderung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes

Die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von Schülerinnen und Schüler ist analog § 21 der SoSchO: „Überweisung in eine andere Schulart“ zu behandeln. Meldetermin ist spätestens am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse (die Termine für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten entsprechend).

§ 21 SoSchO (§ 18 SoSchO) in Verbindung mit Schreiben des MBFJ vom 20.11.2001 an ADD (AZ 941B- Tgb.-Nr. 4659/01)

Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

In der SoSchO ist für beide Fälle die Entscheidung durch die ADD festgelegt. Im Rahmen der Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen hat das MBFJ beide Aufgaben den Schulleitungen übertragen. Schulleitungen entscheiden im Auftrag und nach Weisung der ADD, soweit Einvernehmen zwischen allen Beteiligten vorliegt. Das in den Schulordnungen vorgesehene Verfahren (z.B. die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens vor der Überweisung in eine andere Form der Förderschule) bleibt von einer solchen Delegation der Zuständigkeit unberührt. Wenn zwischen allen Beteiligten (dazu gehören auch die Eltern!) kein Einvernehmen hergestellt werden kann, liegt die Entscheidung entsprechend der SoSchO bei der ADD. Für die Schwerpunktschule bedeutet das analog: Wenn zwischen Eltern und Schulleitung SPS Einvernehmen besteht, ist keine Entscheidung der ADD erforderlich.

Schreiben des MBFJ vom 20.11.2001 an ADD (AZ 941B- Tgb.-Nr. 4659/01)

Entscheidungsbefugnis von Schulleitungen Entscheidung der SPS

Frage G 3 a: Welche Verfahrensschritte sind einzuleiten, wenn der sonderpädagogische Förderschwerpunkt bei I-Kindern geändert werden soll; sind dabei Termine zu beachten, wenn ja, welche?

Thema: Gutachten (G 3 a)

24

Änderung des Förderschwerpunktes (Antwort G 3 a) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Besonderheit für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache: Die Regelungen für die Dauer des Schulbesuchs an dieser Förderschulform gelten entsprechend. D. h. in der Regel findet ein Wechsel in die Grundschule nach der 2. Klasse statt; ein Verbleib an der SFS ist gegenüber der ADD zu begründen. Dies gilt auch für die SPS analog.

Förderschwerpunkt Sprache

Beim Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes ist das sonderpädagogische Gutachten zu erstellen. Vorliegende Gutachten sind dabei einzubeziehen, d.h. ggf. geht es um eine Ergänzung des vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens. Auch der individuelle Förderplan ist zu aktualisieren/ zu ergänzen.

Änderungen bezogen auf das Gutachten und den Förderplan

Bsp. 1: Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, hier: vom Förderschwerpunkt LERNEN zum Förderschwerpunkt GANZHEITLICHE ENTWICKLUNG: - Die Klassenleitung oder die Eltern stellen den Antrag. - Die Eltern werden angehört und das Ergebnis der Anhörung wird dokumentiert. - FÖR der FÖS beauftragt FÖL mit der Gutachtenerstellung. Schulleitung FÖS und SPS entscheiden, wenn zwischen allen Beteiligten Einvernehmen besteht. Es empfiehlt sich, dass im Vorfeld Beratungen der Klassenkonferenz stattgefunden haben und diese auch dokumentiert worden sind. Insofern handelt es sich um ein prozessuales Geschehen und keine punktuelle Entscheidung. Ein wichtiges Hilfsmittel ist der Förderplan; darüber hinaus kann es sinnvoll sein, gemeinsam mit allen Beteiligten zu überlegen, wie sich die Behinderung auf das schulische Lernen auswirkt und welcher Bildungsgang der richtige ist. Eine schnelle Entscheidung ist nicht erforderlich; ggf. ist auch die Schnittstelle am Übergang zur Sek I ein geeigneter Zeitpunkt.

§ 21, Abs. 2 und 3 SoSchO § 11 Abs. 6 SoSchO

Bsp. 1 Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes

Bsp. 2: Für den Wechsel zum zielgleichen Unterricht (bei Verbleib an der SPS) gilt folgendes Verfahren: - Die Klassenleitung oder die Eltern stellen den Antrag. - Die Klassenleitung erstellt gemeinsam mit dem FÖL einen Bericht mit Empfehlungen für die weitere Förderung. Die Eltern werden angehört und das Ergebnis dokumentiert. - Die Schule entscheidet. - Wenn ein Schulwechsel damit einher geht, entscheidet die ADD Konsequenz für das Zeugnis: Sch. erhält das Zeugnis der allgemeinen Schule, kein weiterer Zusatz erforderlich. Für den Wechsel zum zielgleichen Unterricht besteht die Verpflichtung der Schule, den Übergang aktiv so zu gestalten, dass Brüche und Schwierigkeiten vermieden werden. Hier kann entsprechend der Regelungen zum Überspringen einer Klassenstufe in der Grundschule verfahren werden, um die mit dem Wechsel verbunden Schwierigkeiten möglichst gering zu halten. Dies gilt auch für die Gewährung einer Nachholfrist bei der Bewertung von Leistungen.

§ 10 Abs. 1 SchulG, § 26 Abs. 3 GSchO

Bsp. 2 Wechsel zum zielgleichen Unterricht Organisation des Wechsels

25

Änderung des Förderschwerpunktes (Antwort G 3 b) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Zur Änderung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes vgl. hierzu Frage 3a. Für den Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung gelten abweichend von dem in Frage 3a genannten Schreibens des MBFJ (1. Absatz) besondere Regelungen. Grundsätzlich werden sonderpädagogische Gutachten nicht als Gutachten zu einem bestimmten Förderschwerpunkt beauftragt, d.h. es soll festgestellt werden, ob und wenn ja in welchem Förderschwerpunkt ggf. sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Gleichwohl zeigt die Praxis immer wieder, dass insbesondere in diesem Förderschwerpunkt die entsprechende Vermutung der meldenden Schule deutlich geäußert wird („Wir beantragen ein E-Gutachten“). Dies ist sachlich nicht richtig und wird auch dem Kind häufig nicht gerecht: Es muss z.B. abgeklärt werden, ob und inwieweit die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten durch die schulische Situation mit verursacht wird. Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, wenn dieser Förderschwerpunkt vermutet wird, erfolgt über die ADD (Ref. 34). Die Entscheidung trifft grundsätzlich die ADD. Das bedeutet: keine Meldung in diesem Bereich, ohne dass die Schule die Jugendhilfe eingebunden hat und in Hilfeplangesprächen beteiligt war. Die Überweisung in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung erfolgt immer nur in Verbindung mit einer Jugendhilfemaßnahme und nur durch die ADD. Dies gilt analog für die Feststellung dieses sonderpädagogischen Förderschwerpunktes für Schülerinnen und Schüler an der SPS.

Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, S. 25; S. 34: soz.- emot. Entwicklung § 11 SoSchO

Besondere Regelungen für den Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung Entscheidung durch ADD Analoge Regelung für SPS

Frage G 3 b: Welche Verfahrensschritte sind einzuleiten, wenn der sonderpädagogische Förderschwerpunkt bei I-Kindern geändert werden soll; sind dabei Termine zu beachten, wenn ja, welche? Welche besonderen Regelungen gelten bezogen auf den Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes bei I-Kindern zum Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung („E“) bzgl. der Einleitung des Verfahrens?

Thema: Gutachten (G 3 b)

26

Änderung des Förderschwerpunktes (Antwort G 3 b) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung: Ohne Einbindung der Jugendhilfe kann dieser Förderschwerpunkt von der ADD nicht festgelegt werden. D. h. konkret: - es müssen im Vorfeld alle schulischen und außerschulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft worden sein - es müssen auch weiterhin begleitende Jugendhilfe-Maßnahmen stattfinden. Nicht nur alle möglichen schulischen, sondern auch die außerschulischen Fördermöglichkeiten (d.h. Maßnahmen der Jugendhilfe müssen erfolgt sein. Vorrang vor einem Besuch einer SFE haben immer ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung. Dabei ist zu beachten, dass die Schule keinerlei Entscheidungskompetenz über Jugendhilfemaßnahmen hat. Die Entscheidung liegt allein bei dem Träger der Jugendhilfe, der unter Einbindung der Eltern entscheidet. Die Mitwirkung der Schule bei der Hilfeplanung kann hilfreich und sinnvoll sein.

Individueller Hilfeplan

Einbindung der Jugendhilfe

Der Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung ist in der Regel damit verbunden, dass vom Träger der Jugendhilfe eine Kostenzusage gegenüber dem privaten Träger abgegeben wird. Wenn diese Kostenzusage nicht mehr besteht, ist neu über den Förderort zu entscheiden. Einen Automatismus, dass eine Rückkehr an eine frühere abgebende Schule erfolgen muss, gibt es nicht.

Kostenzusage der Jugendhilfe

27

Frage Ü 1 a: Welche Konsequenzen hat die Benennung zur SPS-GS für Unterricht, Leistungsmessung und -beurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen für Regelkinder mit Lernschwierigkeiten, die besondere Unterstützung benötigen, bei denen jedoch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde? - Grundsatzfragen -

Thema: Übergang GS – Sek. I (Ü 1a)

Leistungsbeurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen (Antwort Ü 1a) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Die Grundschule hat ebenso wie alle anderen Schularten den Auftrag der individuellen Förderung. Darüber hinaus besteht das erklärte Ziel, Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich zu Schulabschlüssen zu führen (und dabei sowohl die Zahl der Sitzenbleiber, Wiederholer und auch Schulabbrecher zu verringern). Schwerpunktschulen haben einen Auftrag zum individuellen Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler. Daraus leitet sich die Verpflichtung ab, auch für so genannte Regelkinder, bei denen sich Lernschwierigkeiten zeigen oder die besondere Unterstützung benötigen, geeignete Maßnahmen einzuleiten. Insbesondere hat es sich bewährt, in diesen Fällen Lernpläne zu erstellen (abzugrenzen von individuellen Förderplänen bei sonderpädagogischem Förderbedarf). Dies ermöglicht eine zielgerichtete individuelle Förderung, die sich dann entsprechend in der Art der Leistungsbeurteilung niederschlägt. Die Schulen sind aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und individuelle Förderung und individuelle Leistungsbeurteilung anzuwenden.

§ 10 SchulG Empfehlungen der KMK dazu: „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 04.12.2003 www.grundschule.bildung-rp.de www.wl-lang.de

Auftrag der individuellen Förderung Lernpläne

Voraussetzung für die Aufnahme in die Orientierungsstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundschule. Über Ausnahmen in besonderen Fällen (kein Abschlusszeugnis der GS) entscheidet die Schulbehörde. Entsprechend kann eine SPS-GS, die individualisierenden Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler weiterentwickelt hat, auch nach Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht Schüler/-innen den Wechsel in die Hauptschule ermöglichen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder das Verfahren einzuleiten.

§ 16 Abs. 1 GSchO § 49 Abs. 2 GSchO

Aufnahme in die Orientierungsstufe

Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler erhalten kein Abschlusszeugnis der Grundschule. Diese wechseln gemäß ÜSchO in die zuständige SPS-Sek I (vgl. dazu auch die entsprechende Übergangsregelung).

§ 11 Abs. 8 ÜSchO Übergang für Integrationsschüler/-innen

28

Frage Ü 1 b: Welche Konsequenzen hat die Benennung zur SPS-GS für Unterricht, Leistungsmessung und -beurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen für Regelkinder mit Lernschwierigkeiten, die besondere Unterstützung benötigen, bei denen jedoch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde? - Beispiele -

Thema: Übergang GS – Sek. I (Ü 1b)

Ausgangslage: Schüler B. macht große individuelle Fortschritte in den Fächern Deutsch und Mathematik, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der Klasse. Die Klassenlehrerin möchte dieses Engagement im Zeugnis der 4. Klasse dokumentieren. • Bsp. 1: Mit den Eltern besteht Konsens in pädagogischen Fragen; sie sind mit Verbalbeurteilungen einverstanden. Die SPS bittet um Beratung, ob Kinder mit Schwierigkeiten beim

Lesen und Schreiben und/oder im Fach Mathematik am Ende des 4. Schuljahres Noten in den Kernfächern erhalten müssen/sollen. • Bsp. 2: Die Eltern bestehen auf einer Ziffernbenotung, damit ihr Kind sich besser einschätzen kann und sich um bessere Leistungen bemüht. • Fragestellungen / Anregungen: In welchen Fällen kann die GS ein Abschlusszeugnis ausstellen bzw. welche Art Zeugnis erhält der Schüler alternativ? Wie ist im Hinblick auf die

Schullaufbahnempfehlung zu erfahren? Beraten Sie die Lehrerin, wie sie die erworbenen Kompetenzen des Schülers im Fach Deutsch dokumentieren kann.

Leistungsbeurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen (Antwort Ü 1b) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen. Es gilt insbesondere § 28 GSchO mit der darauf basierenden Verwaltungsvorschrift. Die Klassenlehrerin im o. g. Beispiel hat insofern Möglichkeiten, das Engagement des Schülers und die individuellen Fortschritte zu dokumentieren und diese im Zeugnis auszuweisen. Dabei ist die Zustimmung der Eltern erforderlich (vgl. Verwaltungsvorschrift). Der Dokumentation der der Lernfortschritte kommt dabei besondere Bedeutung zu: Insbesondere kommen dafür in Frage:

- Verbalbeurteilung, die sich am Lernplan orientiert - Portfolio

§ 34 GSchO VV Lernschwierigkeiten und Lernstörungen vom 30.08.1993 (GAmtsbl. S. 502)

Dokumentation der Lernfortschritte

Bsp. 1: Die Zeugnisnote kann ausgesetzt werden kann und durch eine verbale Beurteilung des individuelle Lernfortschritts ersetzt werden (mit Zustimmung der Eltern. Dies gilt auch für die Zeugnisse des 3. und 4. Schuljahres einschließlich der Jahreszeugnisse. Wenn sich die Mehrheit der Klassenelternversammlung generell für Verbalbeurteilung entschieden hat, bekommen alle Kinder Verbalzeugnisse (nach dem Konzept der differenzierten Leistungsbeurteilung).

§ 43 Abs. 6 GSchO Verbalbeurteilung

Dabei müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden: - Arbeitshaltung des Kindes, - sein Leistungswille, - seine fachliche Leistung, - seine sozialen Fähigkeiten, - seine Fähigkeiten zur Arbeitsorganisation sowohl für sich selbst als auch für die Gruppe, - seine Fortschritte in der Selbständigkeit.

Falls die Eltern es wünschen, erhalten die Kinder eine zusätzliche Anlage mit den Noten für die einzelnen Fächer. Eine solche Anlage muss in jedem Fall zum Halbjahr des 4. Schuljahres und bei jedem Schulwechsel (also auch am Ende des 4. Schuljahres) im Hinblick auf die aufnehmende Schule erstellt werden. Für die Kinder, die von der VV Förderung erfasst werden, erfolgt aber abweichend davon in den betreffenden Teilbereichen (z.B. Lesen, Rechtschreibung, schriftliche und mündliche Sprachgestaltung, Mathematik) keine zusätzliche Note.

Schreiben des MBK vom 26.08.1994 an die Schulbehörden (AZ: 944 B -Tgb.Nr. 1509)

Kriterien Verbalbeurteilung Zusätzliche Anlage mit Noten

29

Leistungsbeurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen (Antwort Ü 1b) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

„Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seine Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird“. Diese Maßstäbe gelten gleichermaßen für verbale Beurteilungen wie für Ziffernnoten. Nach dieser Regelung hat daher der Maßstab des individuellen Lernfortschritts des Kindes mindestens den gleichen Rang wie der Maßstab der Lerngruppe.“

§ 35 Abs. 1 GSchO

Maßstäbe für die Leistungsbeurteilung

Aussetzen von Noten: vgl. Regelungen in der VV Lernschwierigkeiten und Lernstörungen; ggf. Herleitung aus § 43 Abs. 6. (Wenn die Note nicht feststellbar ist, wird sie nur dann als „ungenügend“ bewertet, wenn schuldhaftes Verhalten des Schülers insbesondere Leistungsverweigerung durch die Klassenkonferenz [unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters] festgestellt wurde.)

VV Lernschwierigkeiten und Lernstörungen vom 30.08.1993 (GAmtsbl. S. 502) § 43 Abs. 6 GSchO

Aussetzen von Noten

Bsp. 2: Wenn die Eltern mit einer Verbalbeurteilung nicht einverstanden sind, sind Noten zu geben. Entsprechend der VV Lernschwierigkeiten soll die Note widerspiegeln, welche Lernfortschritte der Schüler gemacht hat. Insbesondere ist zu betonen, dass der Maßstab des individuellen Lernfortschritts mindestens den gleichen Rang hat wie der Maßstab der Lerngruppe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die schriftlichen Leistungsnachweise in der Grundschule keine Priorität besitzen.

§ 34 GSchO § 35 Abs. 2 GSchO

Individuelle Notengebung

- Maßgabe für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Grundschule ist § 47 der GSchO. Eine verbale Beurteilung ist durchaus ausreichend für die Feststellung der Versetzung [gemäß §§ 34, 35 GSchO]. Ausschlaggebend ist die pädagogische Entscheidung, ob das Kind im nächsten Schuljahr voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann [§ 46 Abs. 1 GSchO, vgl. § 46 Abs. 2].

§ 47 GSchO i. V. m. § 49 Abs. 1 GSchO §§ 34, 35 GSchO

- Kann nach insgesamt 6 Schuljahren der erfolgreiche Besuch der Grundschule von der Klassenkonferenz nicht festgestellt werden, entscheidet die Schulbehörde über den weiteren Bildungsweg.

- Schülerinnen und Schüler erhalten nach Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Grundschule ein

Abschlusszeugnis. - Wenn der erfolgreiche Besuch der Grundschule nicht bestätigt werden kann, bekommt der Schüler / die

Schülerin das Abgangszeugnis der GS. Die ADD entscheidet dann über den weiteren Bildungsweg

§ 49 Abs. 2 GSchO

Abschluss der GS

30

Frage Ü 2: Wie ist der Übergang der I-Kinder aus einer 4. Klasse in eine weiterführende Schule geregelt? Thema:

Übergang GS - Sek. I (Ü 2) • Bsp.1: Die Eltern einer G-Schülerin machen sich seit Beginn der 4. Klasse Gedanken darüber, an welcher weiterführenden Schule sie ihre Tochter anmelden sollen. In der Stadt L.

sind 2 SPS-Sek I benannt. Bsp.2: Die weiterführende SPS in der Stadt X ist die Hauptschule. Die Eltern der I-Kinder möchten wissen, ob sie ihre Kinder zum mitgeteilten Anmeldetermin anmelden müssen und bitten um das entsprechende Anmeldeformular. Bsp. 3: Die weiterführende SPS im Kreis Z. ist die IGS. Die Eltern haben Sorgen, ob alle I-Kinder beim Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden. Bsp. 4: Im Kreis R. ist noch keine SPS-Sek I für das kommende Schuljahr benannt.

• Fragestellungen / Anregungen: Wie könnte ein tabellarischer Fahrplan aussehen, an Hand dessen Sie Schule und Eltern bzgl. der Formalien beraten können. Vermerken Sie dabei aus Ihrer Sicht offene Fragen. Berücksichtigen Sie besondere Ausgangslagen bei einzelnen Förderschwerpunkten, z.B. Sprache.

Übergang in eine weiterführende Schule (Antwort Ü 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Der Übergang wird zwischen den beteiligten SPS in der Region vorbereitet, geplant und – sofern Einvernehmen mit allen Beteiligten besteht – eingeleitet. Die abgebende SPS – GS informiert die Eltern, welche Schule der Sekundarstufe I von der ADD als zuständige SPS benannt wurde. Die Eltern setzen sich mit dieser zuständigen Schule in Verbindung und melden ihr Kind dort an. Wenn noch keine SPS-Sek I in der Region benannt ist, erhält die SPS-GS die Information über die zuständige SPS-Sek I von der ADD. Die zuständige SPS-Sek I bestätigt – wenn die Aufnahme möglich ist - den Eltern die Aufnahme und informiert den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung. Die Entscheidung über den Förderort, die von der ADD lt. § 12 SoSchO zu treffen ist, gilt in diesen Fällen als erteilt.

§ 12 SoSchO

Grundsatz Anmeldung durch Eltern

Die SPS-GS

- trifft sich mit der aufnehmenden SPS – Sek I im Dezember, um sowohl die Aufnahmemodalitäten zu besprechen als auch die Aufnahmekapazitäten der Schulen aufeinander abzustimmen. Dabei werden die personellen, sächlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Aufnahme geprüft.

- informiert in besonderen Fällen die ADD, die dann abschließend entscheidet, z.B. wenn:

- keine Aufnahmemöglichkeit aus Sicht der SPS-Sek I besteht;

- aus Sicht der Eltern weiterer Beratungsbedarf besteht;

- Unklarheiten darüber bestehen, welches die zuständige Schwerpunktschule in der Sek I ist.

- weiterführende Beratung erforderlich ist, z.B. ob der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf im Rahmen des integrativen Unterrichts an der zuständigen Schwerpunktschule erfüllt werden kann;

18 SchulG § 11 Abs. 8 ÜSchO

Ablauf Anlässe für Einbeziehung der ADD

31

30

Übergang in eine weiterführende Schule (Antwort Ü 2) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Sofern noch keine SPS-Sek I benannt wurde, ist das Verfahren wie folgt: Die SPS-GS als abgebende Schule meldet der Schulbehörde bei der ADD möglichst im November die Namen der Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Schuljahr in die Sekundarstufe I wechseln; die ADD benennt weiterführende Schulen in der Region zu SPS oder die ADD weist Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer Sek I – Schule als Einzelfallentscheidung zu.

www.add.rlp.de www.sopaed.bildung-rp.de

Ablauf ohne SPS-Sek I Angebot Meldung an ADD Entscheidung ADD

Die abgebenden und die aufnehmenden Lehrkräfte haben den Auftrag, den Übergang gut vorzubereiten und zu begleiten. Insbesondere erfolgt Austausch über Art und Umfang der bisherigen Förderung und über die Förderpläne. Sofern es für die Förderplanung erforderlich ist, werden Berichte (ohne vorgegebenes Schema) erstellt, die Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs beschreiben. Die abgebenden und die aufnehmenden Lehrkräfte beziehen die Eltern bei der Vorbereitung des Übergangs in geeigneter Weise mit ein.

§ 18 SchulG Vorbereitung und Gestaltung des Übergangs Einbeziehung der Eltern

Beratungsgespräche mit Eltern über die weitere schulische Förderung ihres Kindes beginnen spätestens im Dezember. Diese Beratung erfolgt analog zu den Beratungsgesprächen, die im Zusammenhang mit einer Empfehlung für eine weiterführende Schule geführt werden.

Schullaufbahnberatung

Beim Übergang in die Sek I kann es erforderlich sein, dass erneut der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird. Dabei wird festgehalten,

- ob weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht;

- und wenn ja, in welchem Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

Erneute Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Bedarf

32

Frage SchA 1: Welche Möglichkeiten bestehen für I-Schülerinnen und Schüler (Förderschwerpunkt Lernen), den HS-Abschluss zu erreichen – bezogen auf den Besuch allgemein bildender Schulen?

Thema: Schulabschlüsse (SchA)

• Bsp. 1:Die Hauptschule Musterhausen ist Schwerpunktschule. Sie führt kein freiwilliges 10. Schuljahr im Bildungsgang HS. Die Schülerin A., die integrativ unterrichtet

wurde und den Abschluss der SFL nach 9 Schulbesuchsjahren erworben hat, möchte im Rahmen des freiwilligen 10. Schuljahres den Hauptschulabschluss erwerben. • Fragestellungen / Anregungen:

- Stellen Sie die Voraussetzungen/Verfahrensschritte für den Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres zusammen. - Welche Möglichkeiten zum Erwerb des HS-Abschlusses (an einer Schule der Sek I) bestehen in RLP? - Ist ein Wechsel an eine SFL erforderlich / ist ein Wechsel an eine SFL möglich? - Wie kann der gewünschte Abschluss an der SPS-Sek I erworben werden? - Stellen Sie Argumente zusammen, die für den Erwerb dieses Abschlusses an der Schwerpunktschule sprechen.

Erwerb des Hauptschulabschlusses (Antwort SchA 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Es gelten die Regelungen der Sonderschulordnung für das freiwillige 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses analog. Ziel ist der Erwerb der Berufsreife (Hauptschulabschluss). Ab dem 01.08.2006 gilt § 42 Abs. 2 ÜSchO, der eine materiell – rechtliche Grundlage für die Anwendung der SoSchO in SPS schafft. In das freiwillige 10. Schuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die von der Klassenkonferenz der Klassenstufe 9 eine entsprechende Empfehlung erhalten haben. Voraussetzung sind gute Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Erwartung, dass aufgrund des Lernverhaltens und des Leistungsstands der Hauptschulabschluss erreicht werden kann (Soll-Bestimmung). Der Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres erfordert die Zustimmung bzw. die Antragstellung der Eltern. Die Entscheidung über die Aufnahme der Schüler/-innen trifft nach Anhörung der Eltern die Schulleitung der Schule, an der das freiwillige 10. Schuljahr eingerichtet ist (bzw. der Schwerpunktschule).

§§ 40 – 42 SoSchO § 42 Abs.2 ÜSchO § 42 SoSchO

Verfahrensschritte

Der Hauptschulabschluss kann in Rheinland-Pfalz grundsätzlich an folgenden Schularten der Sek I erworben werden: Hauptschule, Regionale Schule, IGS, DOS, (SFL). Entsprechend kann dieser Abschluss auch an Schwerpunktschulen in diesen weiterführenden Schularten erworben werden. Der Abschluss wird allerdings nicht dadurch erworben, dass im Rahmen der Schulzeitverlängerung ein 10. Schulbesuchsjahr absolviert wird; d.h. die Anforderungen des Lehrplans müssen erfüllt werden.

Möglichkeiten zum Erwerb des HS-Abschlusses an einer Schule der Sek I

Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist, dass die Schülerinnen und Schüler mit einem Schulabschluss (und nicht nur mit einem Abgangszeugnis) die Schule verlassen und die ihnen möglichen Bildungsabschlüsse erreichen. Hier hat die Schule eine besondere pädagogische Verantwortung wahrzunehmen. Insofern sind die Möglichkeiten der Schulzeitverlängerung auszuschöpfen, damit der Abschluss tatsächlich erreicht werden kann (auch wenn bereits 9 Schulbesuchsjahre absolviert wurden). Die Schulzeitverlängerung darf nur versagt werden, wenn in Ausnahmefällen der Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht zu erwarten ist.

§ 59 Abs. 3 SchulG Pädagogische Verantwortung der Schule: Hinführung zu Schulabschluss

33

31

Erwerb des Hauptschulabschlusses (Antwort SchA 1) Fundstellen / Rechtsgrundlagen

Stichworte

Wenn integrativ unterrichtete Schüler/-innen den Hauptschulabschluss anstreben, ist dazu kein Wechsel an eine SFL erforderlich. Dies ist aus pädagogischen Gründen auch nicht sinnvoll. Die Vorbereitung in einer Vorlaufklasse ist (weder für Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule noch an einer SPS) nicht zwingend erforderlich. Die Vorbereitung erfolgt an der SPS-Sek I auf Basis der individuellen Förderpläne.

Erwerb des HS-Abschlusses an der SPS Vorbereitung

Der Hauptschulabschluss kann an einer SPS-Sek. I im Rahmen des integrativen Unterrichts erworben werden. Die Voraussetzungen gemäß SoSchO gelten analog. Der individuelle Unterricht wird entsprechend fortgesetzt mit dem Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und die Lerninhalte des freiwilligen 10. Schuljahres zu bewältigen. Die SPS-Sek I entscheidet über die Organisationsform an ihrer Schule; die betreffenden Schüler/-innen können einer Klasse 9 zugeordnet werden. In der Praxis hat es sich bewährt, eine organisatorische Anbindung an eine 9. Klasse vorzunehmen und/oder die Förderung zusammen mit Schülerinnen und Schüler stattfinden zu lassen, die im Rahmen der Schulzeitverlängerung den Hauptschulabschluss anstreben.

Organisation an der SPS

Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Schwerpunktschule spricht: - Weiterführung der individuellen Förderung - kein Wechsel in eine „Sondersituation“; - kein Wechsel der Bezugsgruppe (bezogen auf die Schule); - Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis der besuchten Schule (allgemeinen Schule). Das Abschlusszeugnis der

SPS erhält keinen Hinweis auf den Bildungsgang L; - der Hauptschulabschluss kann analog der Regelungen an SFL ohne Englisch erteilt werden. Die Schulen sind jedoch aufgefordert, den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse im Fach Englisch zu vermitteln (langfristige Förderplanung) und ggf. Möglichkeiten der individuellen Leistungsbeurteilung zu nutzen.

Argumente für den Erwerb des HS-Abschlusses an SPS

Anmerkung: An berufsbildenden Schulen kann im Rahmen des BVJ der Hauptschulabschluss erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler bereits den Abschluss des Bildungsgangs SFL erreicht haben. Darüber hinaus kann nach der Berufsschulordnung auch der Abschluss der besonderen Form der Berufsreife (Abschluss der SFL) auf diesem Weg erreicht werden. Dazu kann am Ende des BVJ geprüft werden, ob die erbrachten Leistungen dem Abschlusszeugnis der SFL gleich gestellt werden können.

Erwerb des HS-Abschlusses im BVJ

34