Förderausschreibung „Gemeindeschwester 2.0“ für das Jahr 2020 · Raum“ Haushaltsmittel...
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Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration
HESSEN
Förderausschreibung „Gemeindeschwester 2.0“für das Jahr 2020
Die Hessische Landesregierung möchte Menschen, die Hilfe brauchen, aber selbst keinen
Weg finden, diese Hilfe zu organisieren, mit einem Beratungsangebot von
Gemeindeschwestern unterstützen. Ziel ist, diese Menschen in ihrer jeweiligen persönlichen
Lebenssituation zu stärken und zu stabilisieren, eine Vereinsamung im Alter zu vermeiden und
für eine möglichst langwährende Selbstständigkeit zu sorgen. Dabei geht es auch darum, den
Eintritt von Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu vermeiden.
Für den Einsatz von Gemeindeschwestern 2.0 stehen im Haushaltsplan des Landes Hessen
- vorbehaltlich der Zustimmung des Landesgesetzgebers - für die Haushaltsjahre 2020-2024
im Rahmen des Förderproduktes „Medizinische Versorgung insbesondere im ländlichen
Raum“ Haushaltsmittel insgesamt in Höhe von 7.500.000 Euro zur Verfügung.
Für die Förderrunde 2020 können ab sofort Anträge bis zum 30.10.2019 einqereicht werden.
1. Ziel der Förderung, Aufgabenbeschreibung
Mit Gemeindeschwestern 2.0 sollen (psycho-)soziale Problemlagen bei Menschen auch ohne
Pflegbedarf im Sinne des SGB XI aufgedeckt werden können, um eine Bedarfsermittlung und
Organisation erforderlicher Hilfen zu ermöglichen. Für hilfebedürftige Menschen sollen
dadurch die selbständige Lebensführung sowie die soziale Teilhabe so lange wie möglich
unterstützt werden.
Die Gemeindeschwester 2.0 kann bestehende Strukturen sinnvoll ergänzen, indem sie einen
sich abzeichnenden Unterstützungsbedarf im Bereich der medizinischen und pflegerischen
Versorgung, Unterstützung im Alltag und sozialen Teilhabe bereits im Vorfeld von schwerer
oder chronischer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit erfasst und in entsprechende Angebote
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und Hilfen vor Ort vermittelt (Verweisberatung). Sie erbringt dabei selbst keine eigenen
Leistungen nach dem SGB V, XI oder XII.
Die Unterstützungsleistung der Gemeindeschwester hat sich immer an den Interessen des
älteren Menschen zu orientieren. Zum Teil sollte die Erfüllung notwendiger sozialbetreuerische
Hilfeleistungen (wie z.B. Begleitung zu einem weiterführenden Arzttermin, Unterstützung bei
der Beschaffung von Medikamenten) auf Basis des Patientenwunsches auch durch die
Gemeindeschwester 2.0 selbst erbracht werden können.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt im Sinne dieser Ausschreibung sind
a) niedergelassene Ärztinnen in hausärztlicher Tätigkeit oder Träger eines
grundversorgenden medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit mindestens
einem hausärztlichen Sitz, die eine Ausweitung ihres aufsuchenden Angebotes durch
eine medizinische Fachangestellte mit dem Fokus auf Erfassung notwendiger Hilfen
und Vermittlung von Unterstützungsstrukturen für ältere Patientinnen im Sinne eines
Case Managements voranbringen wollen. Hierbei muss es sich um ein allgemein
zugängliches Beratungsangebot für alle Bürgerinnen einer Region handeln, auch
wenn sie nicht von der Hausarztpraxis oder dem MVZ medizinisch betreut werden.
Näheres hierzu ist in Abschnitt 3 geregelt.
b) Kommunen, die ein aufsuchendes Angebot zur Erfassung des erforderlichen
Unterstützungsbedarfs älterer Menschen bereithalten oder etablieren wollen.
Näheres hierzu ist in Abschnitt 3 geregelt.
Eine geteilte Antragstellung durch Kommune und Hausarztpraxis ist ebenfalls möglich.
3. Förderkriterien, Finanzierungsart, zuwendungsfähige Ausgaben
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) übernimmt die
Personalkosten, sofern diese Person folgende Kriterien erfüllt: •
• Abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Gesundheits- oder Pflegeberuf
oder zum Sozialarbeiter/ zur Sozialarbeiterin
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• Abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten mit der Qualifikation
als Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH oder vergleichbare
Qualifikation)
• Vertrautheit im Umgang mit älteren Menschen
• Fähigkeit zum Erkennen einer häuslichen Versorgungssituation sowie eines
Unterstützungsbedarfs
• Fähigkeit, als Netzwerker*in in bestehende Hilfestrukturen vor Ort weiterzuvermitteln
(z.B. Pflegestützpunkt, Bürgerverein, Mahlzeitendienst etc.)
• Fähigkeit, koordinierende Funktion innerhalb der bestehenden
Unterstützungsangebote trägerneutral zu übernehmen
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Ausschreibung sind:
• Personalkosten äquivalent bis zur Entgeltgruppe 9 TV-H
• Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Qualifikation zur Versorgungsassistentin
in der Hausarztpraxis (VERAH) oder Weiterqualifikation für Case Management-
Aufgaben entstehen.
Die Anstellung mehrerer Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist förderfähig. Mit
dem Förderantrag ist eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Versorgungskonzept vorzulegen,
woraus die sozialräumliche Zuordnung der jeweiligen Gemeindeschwester und die Strategie
zur Vernetzung erkennbar werden. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration
fördert vorrangig sozialräumliche Ansätze, die zu einer möglichst flächendeckenden
Versorgung mit Leistungen der Gemeindeschwestern führen.
Für Personen, die bereits in den Jahren 2018 und 2019 vom HMSI gefördert wurden, wird eine
Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.3 W zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO) genehmigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Sollten ergänzende Mittel für präventive Hausbesuche durch die Krankenkassen aus Mitteln
des Präventionsgesetzes bereitgestellt werden, ist eine zusätzliche Finanzierung möglich und
führt zu einer entsprechenden Erweiterung des Aufgabengebietes der Gemeindeschwester
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■1 ^ 1 4 Verfahren
■ Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die
E-Mail-Adresse [email protected] des Hessischen Ministeriums für Soziales
und Integration. Ein Vordruck zur Antragstellung steht auf der Internetseite
www.soziales.hessen.de/qesundheit zur Verfügung. Im Antrag sollte ein erkennbares Konzept
zur Ausweitung der bisherigen Tätigkeiten im Bereich der sozialen Unterstützung älterer
Menschen enthalten sein.
Ansprechpartner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren ist das
Hessische Ministerium für Soziales und Integration
Frau Janine Antenucci, Frau Ellen Körting
Referat V 1 A „Gesundheitspolitik“
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611/3219-3852 oder-3390
E-Mail: [email protected]
Anträge werden fortlaufend vom HMSI (Bewilligungsbehörde) geprüft. Sollten mehr
Förderanträge eingehen, als Landesmittel zur Verfügung stehen, entscheidet das
Eingangsdatum des Förderantrags.
Die Bewilligungsbehörde überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
Die Zuwendungsempfänger und die von ihnen beauftragten Träger stellen einen jährlichen
Verwendungsnachweis zur Verfügung und haben in jede vom HMSI für erforderlich gehaltene
Überwachung und Überprüfung einzuwilligen. Das Nähere wird im Zuwendungsbescheid
geregelt.
Grundlage der Förderung bilden § 44 in Verbindung mit § 23 der LHO sowie die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs
nach § 91 LHO ist zu beachten.
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Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration beabsichtigt, die Förderung von
Gemeindeschwestern 2.0 fortzuführen und hierüber eine Förder-Richtlinie zu erlassen.
Kai Klose
Staatsminister
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