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Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Telefon 040 - 4 28 04 - 68 07 Telefax 040 - 4 28 04 - 67 10 E-Mail [email protected] Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 04 - ### Telefax 040 - 4 28 04 - 67 10 Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### ### GZ.: N/WBZ/00320/2012 Hamburg, den 7. Dezember 2012 Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO Eingang 18.01.2012 Grundstück Belegenheiten ### Baublöcke 432-022, 432-023 Flurstücke 10454, 10902, 10903, 1608, 7226 in der Gemarkung: Langenhorn Neubau AUDI Terminal mit Werkstätten und Kfz-Verkaufsausstellung / Wichert Welt mit Kfz-Verkaufsausstellung und Nahversorgungsflächen (Vollsortimenter, Läden, Praxen und Büro), sowie P+R Anlage mit 327 Kfz-Stellplätzen GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.

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Fre ie und Hansestadt Hamburg B ez i r k s a mt Ham b ur g - No rd

Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Telefon 040 - 4 28 04 - 68 07 Telefax 040 - 4 28 04 - 67 10 E-Mail [email protected] Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 04 - ### Telefax 040 - 4 28 04 - 67 10

Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg

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GZ.: N/WBZ/00320/2012

Hamburg, den 7. Dezember 2012

Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung

Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25

Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO Eingang 18.01.2012 Grundstück Belegenheiten ### Baublöcke 432-022, 432-023 Flurstücke 10454, 10902, 10903, 1608, 7226 in der Gemarkung: Langenhorn

Neubau AUDI Terminal mit Werkstätten und Kfz-Verkaufsausstellung / Wichert Welt mit Kfz-Verkaufsausstellung und Nahversorgungsflächen (Vollsortimenter, Läden, Praxen und Büro), sowie P+R Anlage mit 327 Kfz-Stellplätzen GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.

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Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Wasserrechtliche Erlaubnis – Gewässerschutz

- Die erforderliche Erlaubnis nach § 8 Abs.1, §9.1 Nr.4 sowie §§ 10 und 13 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der geltenden Fassung das auf den Dachflächen und Kfz-Stellplätzen und deren Zufahrten anfallende Niederschlagswasser zu versickern, wird erteilt.

2. Abwasserrechtliche Entscheidung 3. Wegerechtlichen Entscheidungen Diese Genehmigung schließt ein:

- die Zustimmung, die mit der bestehenden Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG für das Überfahren der nicht zum Befahren vorgesehenen Nebenflächen der Straße „Stockflethweg“ östlich des Flurstückes 01598 -Stockflethweg 14- genehmigte Bestandsüberfahrt auch bei dem veränderten Verkehrsaufkommen weiter zu nutzen

Nebenbestimmung Die Überfahrt dient nach Fertigstellung des Vorhabens als Zu- und Abfahrt für PKW zur P+R-Anlage, zur Audi/ Wichert-Welt, sowie für LKW zu den Lieferzonen 1, 2 und der Fahrzeuganlieferung gemäß Anlagen 1/186 und 1/188 des Antrages. Diese Genehmigung schließt nicht ein: - die Erlaubnis nach § 18 Abs.1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) vom 22.01.1974 in der geltenden Fassung für das Überfahren der nicht zum Befahren vorgesehenen Nebenflächen der Straße Stockflethweg mit Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 t auf einer Überfahrt ca. 33 m östlich der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes 10454. Begründung Die Erlaubnis kann noch nicht erteilt werden, da auf Grund der Ergebnisse der für den Bebauungsplan Langenhorn 68 durchgeführten Verkehrsuntersuchung und deren Fortschreibung für die reibungslose Abwicklung des durch die Hochbaumaßnahme erzeugten Verkehrsaufkommens der Umbau des öffentlichen Grundes nach § 13 Abs. 5 HWG in Teilbereichen der Langenhorner Chaussee und des Stockflethweges erforderlich wird. Im Rahmen dieser Straßenplanung wird dann auch die Lage und Ausgestaltung der Überfahrt mit festgelegt werden. Nebenbestimmung Die Erteilung der Erlaubnis wird unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass die im Bereich der Baumaßnahme vorhandenen, jedoch nach Beendigung nicht mehr erforderlichen Bestandsüberfahrten in der Langenhorner Chaussee und im Stockflethweg im Rahmen der Straßenbaumaßnahme auf Kosten des Bauherren zurückgebaut werden.

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Die Erlaubnis wird nach Genehmigung der Straßenbaumaßnahme -Haushaltsunterlage Bau- im Rahmen eines Ergänzungsbescheides erteilt werden. - Sondernutzungserlaubnisse nach § 19 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) vom 22. 01.1974 in der geltenden Fassung für das Überqueren der öffentlichen Wege mit Baustellenfahrzeugen und für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes für die Baustelleneinrichtung, Baugrubenverbau, Rückverankerungen und ähnlichem. Begründung Die eingereichten Unterlagen für die Einrichtung der Baustelle und die Abwicklung der Baustellenverkehre in den Straßen Langenhorner Chaussee und Stockflethweg sind für eine abschließende Prüfung und Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse nicht ausreichend. Daher sollen sie nach Abschluss der Prüfung über einen Ergänzungsbescheid erteilt werden. Bei der Vervollständigung der Unterlagen, für die gesonderte Nachforderungen erhoben werden, ist das als Anlage zum Bescheid beigefügte Merkblatt "Baustelleneinrichtung" zu beachten. Nebenbestimmung Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Pläne zur Organisation der Baustelle (Baustelleneinrichtungspläne) geprüft und die gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1 HWG für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes durch Baustelleneinrichtung und für das Überqueren der Nebenflächen der Fahrbahn mit Baufahrzeugen erteilt und rechtskräftig geworden ist. - der Höhenanweisungsbescheid nach §26 Abs.1 HWG für den Anschluss des Bauvorhabens an die Straßenflächen Langenhorner Chaussee und Stockflethweg. Begründung In diesem Abschnitt ist die Straßenplanung noch nicht abgeschlossen. Sobald diese vorliegt und die Anschlusshöhen bekannt sind, wird die Höhenanweisung im Rahmen eines Ergänzungsbescheides erteilt werden. Nebenbestimmung Der vorläufige Anschluss des Bauvorhabens an die jetzigen Höhen der beiden öffentlichen Wege Langenhorner Chaussee und Stockflethweg ist mit dem Fachamt Bauprüfung des Bezirksamtes Hamburg-Nord abzustimmen.

4. Naturschutzrechtliche Entscheidungen

- Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) in der geltenden Fassung: Es wird genehmigt, in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres den gemäß Anlage 1/59 beantragten Baumbestand auf der Bahnböschung mit Ausnahme der Bäume: Nr. 12 Linde, Nr. 47, 52, 53, 54, 56 Eichen und Ahorn sowie die Scheinzypresse StØ 0,6 m auf dem Firmengelände zu fällen. - Die genannten Bäume: Nr. 12 Linde, StØ 50 cm am Böschungsfuß und Nr. 46, 47, 52, 53, 54, 56, mind. 2 größeren Eichen und 1 nicht kartierter Ahorn StØ 40 am U-Bahn-Betriebsgebäude sind fachgerecht und unbeschädigt zu erhalten.

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Nebenbestimmung Bedingungen zum Ausführungsbeginn: Die Fällgenehmigung bezüglich der Bäume auf dem Gelände der Hamburger Hochbahn (Bahnböschung) darf erst ausgenutzt werden, wenn ein geeigneter und detaillierter Bepflanzungsplan über die Ersatzpflanzungen mit dem Fachbereich Landschaftsplanung abgestimmt und im Rahmen eines Ergänzungsbescheids zu dieser Genehmigung verbindlich ist. Der Bepflanzungsplan muss Angaben zu Standorten, Arten, Stückzahl und Qualitäten der geplanten Bepflanzung enthalten (§ 36 HmbVwVfG). Der vorgeschlagenen Ersatzpflanzung, Baumreihe am hinteren Firmengelände, wird nicht zugestimmt, da die Bepflanzung dieses Geländestreifens bereits aufgrund anderer Erfordernisse geregelt ist. Die Ersatzpflanzung soll am Ort der Fällung vorgenommen werden. Der Streifen der bisherigen Böschung soll vollflächig wieder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Dafür liegt das Einverständnis der vor. (siehe Anl. 1/216) Die Fällung der Bäume darf nur durchgeführt werden, wenn die Umsetzung des Projektes gesichert ist und einem Baubeginn im Frühjahr oder Frühsommer nichts im Wege steht.

Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Langenhorn 4 mit den Festsetzungen: GE II g; GRZ o,8; GFZ 1,2;

Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen: oberirdische Bahnanlagen

Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer

1/3 – 1/10 Grundrisse, Schnitt, Ansichten – ohne Maßstab -

1 / 11 Baubeschreibung 1 / 23 Grundriss 1:200, Level -1 1 / 24 Grundriss 1:200, Level 0 1 / 25 Grundriss 1:200, Level +1 1 / 26 Grundriss 1:200, Level +2 1 / 27 Grundriss 1:200, Level +3 1 / 28 Grundriss 1:200, Level +4 1 / 29 Grundriss 1:200, Level +5 1 / 30 Schnitt A-A, C-C, D-D 1 / 31 Schnitt B-B, E-E, F-F, G-G, H-H, I-I, L-L 1 / 32 Schnitt K-K, O-O, P-P, Ansicht Ost (P+R) 1 / 57 Baustelleneinrichtungsplan 1 / 58 Flurkartenauszug Baumfällung 1 / 59 Baumbestandsplan / Fällantrag 1 / 60 Baumliste 1 / 137 Baugrubenabgrenzung 1 / 138 Baugrube / Teilschnitte 1 / 182 Mulde Süd Bahndamm - Grundriss und Schnitt 1 / 186 Außenanlagenplan

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1 / 188 Lageplan 1 / 193 Außenanlagenplan, Ansichten, Schnitt/ Fassaden/ Begrünung 1 / 195 Betriebsbeschreibung Kfz-Werkstätten 1 / 196 Betriebsbeschreibung Terminal, Ausstellung 1 / 197 Betriebsbeschreibung Wichert Welt Nahversorgung 1 / 204 Brandschutzkonzept 1 / 205 Lageplan 1 / 206 Grundriss / UG, Level -1 1 / 207 Grundriss / EG, Level 0 1 / 208 Grundriss / 1.OG, Level +1 1 / 209 Grundriss / 2.OG, Level +2 1 / 210 Parkgeschoss 2; Level +3 1 / 211 Parkgeschoss 3, Level +4 1 / 212 Parkgeschoss 4, Level +5 1 / 213 Schnitt 1 / 215 Ergänzung zum Brandschutzkonzept, Blatt 109 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.

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Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 4. Folgende planungsrechtliche Befreiung/en wird/werden nach § 31 Absatz 2 BauGB

erteilt

4.1. für das Überschreiten der ausgewiesenen Geschosse von II auf IV Geschosse. (§18 BauNVO)

4.2. für das Überschreiten der Baugrenzen mit dem Gebäude im Westen und Osten um ca. 6,00 m, im Norden und Süden um ca. 5,00 m.

4.3. für das Errichten der Einfahrt, Anlieferzonen und Stellplatzanlage einschl. Überdachung und Rampen auf einer teilweise als Straßenverkehrsfläche bzw. oberirdische Bahnanlage ausgewiesenen Fläche.

Begründung Die städtebaulichen und nachbarlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs.2 BauGB und § 15 Abs.1 BauNVO liegen vor. Die Überschreitung ist städtebaulich vertretbar. Die Vorgaben aus den vorliegenden, geprüften Immissions-Gutachten und dem Verkehrsgutachten wurden in der Planung berücksichtigt oder sind als Anforderung aus diesem Bescheid umzusetzen. Somit wurde dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§15 Abs.1 S. 2 BauNVO) gefolgt. Unter Würdigung der nachbarlichen Interessen gilt das nachbarschützende Gebot gebietsübergreifend auch für jene Nachbarn, die nicht derselben Gebietsausweisung (GE) unterliegen, sondern insbesondere auch für Nachbarn die im Allgemeinen Wohngebiet liegen. Unzumutbare Emissionen sind daher für alle betroffenen Anwohner ausgeschlossen. Ebenso wurde durch das Verkehrsgutachten die Abwicklung der durch die Planung verursachten Verkehre nachgewiesen, dass die im B-Plan Langenhorn 4 festgesetzten Verkehrsflächen für das Bauvorhaben ausreichen. Die im B-Plan Langenhorn 4 ausgewiesene Straße zur Bahnanlage, wird nicht mehr benötigt, die an dieser Stelle geplante Einfahrt und Zufahrt für das Bauvorhaben ersetzt die Ausweisung auf privater Fläche. Die Eigenart des Baugebietes der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch (§ 15 Abs.1 S. 1 BauNVO) ergibt sich nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des B-Planes und dem Planungswillen sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hinein geplant“ wird. Sowohl die Anknüpfung an den Bedarf der umliegenden Bevölkerung (Nahversorgung) auf dem ausgewiesenen Bahngelände, als auch die Verkehrsfläche auf ausgewiesener Straßenverkehrsfläche, GE II g – Fläche bestimmen den prägenden Gebietscharakter dieses Gewerbegebietes. Die Planung schließt so unverträgliche Nutzungen aus. Diese Zulässigkeit ergibt sich auch für das Gelände der ehemaligen Bahnanlage, auf dem die neue Planung teilweise liegt. Sie bestimmt sich nach § 34 BauGB, da die Bahn eine Freigabeerklärung für diese Fläche abgegeben hat und der B-Plan Langenhorn 4 für diese Fläche keine Festsetzungen trifft (B-Plan Langenhorn 4 hatte die Bahnanlage zudem auch nur nachrichtlich übernommen). Auch hier erfüllt das Bauvorhaben die gewünschte Planung in diesem Gebiet und fügt sich daher nach § 34 BauGB ein.

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Weitere wesentliche Voraussetzung zur Einfügungsverträglichkeit nach § 34 BauGB ist neben der Herstellung von Wand- und Dachbegrünungen auch und besonders die Bepflanzung der Bahndamm-Böschung südlich des Werkstatt- und Stellplatzanlagengebäudes. Die Rodung der Fläche wurde erforderlich zur Belichtung der tieferliegenden Werkstatträume des Neubaus. Eine Wiederbepflanzung dieser ehemaligen Böschung ist unabdingbar, um eine spannungsbefreite Umgebungseinfügung zu gewährleisten.

Die Fassade des Parkhauses P+R ist an der Nordfassade mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Auch an der Ostfassade ist eine, im Boden wurzelnde, die Fassade weitgehend bedeckende Begrünung, anzubringen. Zur Einfügungsverträglichkeit gehört auch, dass der vordem auf dem Bahngelände vorhandene Weg wieder gewährleistet wird. Ein wesentliches gesamtstädtisches Planungsziel, das im Landschaftsprogramm verankert ist, ist die Schaffung dieser öffentlichen Wegeverbindung entlang der Bahntrasse zwischen Langenhorner Chaussee und Foßberger Moor. Dafür wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor abgeschlossen. Im Bereich dieses Bauvorhabens beginnt der Weg an der Südseite des Gebäudes (Wanderweg Kragplatte) und ist baulich vorgesehen. Auch hier erfüllt das Bauvorhaben die gewünschte Planung in diesem Gebiet und fügt sich nach § 34 BauGB ein. Bedingungen - Umsetzung von einfügungsverbesserden Auflagen wie Dach- und Wandbegrünungen sowie Überdeckelung einer ursprünglich offen konzipierten Stellplatzfläche mit einer extensiven Dachgrün; - Herstellung von Blendschutzeinrichtungen im erdgeschossigen Geländebereich zu angrenzenden Wohngrundstücken mit immergrüner Berankung. (Sichtschutzzaun); - Reduzierung der Lichtkegel im Wichert-Außenbereich durch blendgeschützten Leuchtstehlen; - Herstellen des öffentlichen Weges an der Südseite des Gebäudes (Wanderweg); - Umsetzung einer geschlossenen Glasfassade des P&R-Gebäudes an der Südseite (Lärmschutz); - Herstellen einer teilweisen Fassadenbegrünung des P&R-Gebäudes, sowie an der Nordseite des Gebäudes Wichert-Welt (Begrünung in Höhe des 1.OGs); - Herstellen eines in großen Teilen befestigten Fläche mit versickerungsfähigem „Ökopflaster“; - Eingrünung der Ausstellungsflächen am Stockflethweg mit einer 70 cm hohen Hecke; - Bepflanzung des Bahndammes mit 25 Bäumen und 3 großkronigen Bäumen an geeigneter Stelle auf dem Grundstück, als Ersatzpflanzung; - Begrenzung der Öffnungszeiten des Vollsortimenters und der Werkstatt bis 22 Uhr; - Asphaltierung der Stichstraße zum P&R-Gebäude; - Garagengeschosse werden auf Höhe der Scheinwerfer der Fahrzeuge mit Abblendeinrichtungen versehen; - Herstellung einer Entladungsstelle auf eigenem Grundstück für den Schwerlastverkehr über die Stichstraße. Endladungszeiten: 6 – 22 Uhr; Hinweis Es besteht Einvernehmen zwischen dem Antragsteller und der Verwaltung einer Sperrung für den Schwerlastverkehr nach der Stichstraße, im Stockflethweg herzustellen. Entsprechende Schritte sind mit der Straßenverkehrsbehörde zu erörtern und festzulegen.

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5. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung/en wird/werden nach § 69 HBauO

zugelassen

5.1. Verzicht auf den notwendigen Flur innerhalb der Nutzungseinheit 2 (Büro/Verwaltung) im 1.Obergeschoss. Die NE vergrößert sich von 400 qm auf 445 qm. ( § 33 Abs.2 HBauO) Begründung Durch das Einhalten der Rettungsweglängen, der Aufschaltung der flächendeckende BMA auf die Feuerwehr, einer Sprinklerung und einer akustischen Alarmierung wird der Personenschutz ausreichend gesichert. Ebenso ist eine Aufstellung der Feuerwehr möglich. - siehe auch Brandschutzgutachten vom 25.11.2011, Blatt ### –i.V.m. der IndBauRL und der VkVO -

5.2. für das Überschreiten der inneren Brandwände zwischen der Achse 4 – 5 um

13 m, zwischen der Achse 5 - 6 um 13 m, zwischen den Achsen C - D um ca. 30 m und zwischen den Achsen c - g um 18 m, im Kellergeschoss, Level - 1. (§ 28 Abs.2 (2) HBauO)

Begründung Durch das geringe Überschreiten der Rettungsweglängen, der Möglichkeit im Brandfall in andere Brandabschnitte zu flüchten, eine flächendeckende Brandmeldeanlage (BMA) mit Aufschaltung zur Feuerwehr, der Sprinklerung, Wandhydranten sowie einer akustischen Alarmierung für die umliegenden Nutzungseinheiten, wird der Personenschutz im Notfall ausreichend gesichert.

- siehe auch das Brandschutzkonzept vom 25.11.2011i.V.m. der IndBauRL -

5.3. für den Verzicht der inneren Brandwände im Erdgeschoss, 1.OG, 2.OG. und 3.OG. (Level 0 bis +3) (§ 28 Abs.2 (2) HBauO) Begründung Die Herstellung einzelner Brandbekämpfungsabschnitte durch die Trennung von F90-A-Wänden in den einzelnen Ebenen, das geringe Überschreiten der Rettungsweglängen, der flächendeckende Brandmeldeanlage (BMA) mit Aufschaltung zur Feuerwehr, die Sprinklerung mit einer akustischen Alarmierung und Lautsprecheransage in den Verkaufsstätte, der Wandhydranten, der möglichen Anleiterbarkeit für die Feuerwehr sichert im Notfall ausreichend den Personenschutz. - siehe auch das Brandschutzkonzept vom 25.11.2011i.V.m. der IndBauRL und der VkVO -

5.4. für den Verzicht der Treppenhauswand im Bereich Erdgeschoss – Level 0 und im 1.Obergeschoss – Level +1 – in der Achse B von der Bauart von Brandwänden herzustellenden Wand. Die Wand soll in F90-Glas hergestellt werden. (§ 33 Abs.4 (1).

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Begründung Durch das geringe Überschreiten der Rettungsweglängen, der Möglichkeit im Brandfall in andere Brandabschnitte zu flüchten, eine flächendeckende Brandmeldeanlage (BMA) mit Aufschaltung zur Feuerwehr, der Sprinklerung, Wandhydranten, einer akustischen Alarmierung mit Lautsprecheransage, sowie die Anleiterbarkeit, wird der Personenschutz im Notfall ausreichend gesichert. - siehe auch das Brandschutzkonzept vom 25.11.2011i.V.m. der IndBauRL und der VkVO -

5.5. für die Öffnungen in einer feuerbeständigen Decke im Bereich des Erdgeschosses - Level O -, des 1.Obergeschosses - Level +1 und im 2.Obergeschoss - Level + 2, (§ 29 (4) HBauO i.V. mit der IndBauRL und der VkVO - )

Begründung

Durch das geringe Überschreiten der Rettungsweglängen, der Möglichkeit im Brandfall in andere Brandabschnitte zu flüchten, eine flächendeckende Brandmeldeanlage (BMA) mit Aufschaltung zur Feuerwehr, der Sprinklerung, Wandhydranten, einer akustischen Alarmierung mit Lautsprecheransage, sowie die Anleiterbarkeit, wird der Personenschutz im Notfall ausreichend gesichert. .- siehe auch das Brandschutzkonzept vom 25.11.2011i.V.m. der IndBauRL und der VkVO -

5.7. für die Überschreitung der Rettungsweglängen in der AUDI-Werkstatt, Level -0 in der Achse C-D und Achse 0 um ca. 14 m.

Begründung Durch die Möglichkeit mehrerer Notausgänge im Untergeschoss, der flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage mit Sprinklerung und der Möglichkeit auf kurzem Wege in einen anderen Brandabschnitt zu gelangen, sorgen für das sichere Erreichen ins Freie, in ein Treppenhaus oder in einen anderen Brandabschnitt im Notfall. - siehe Brandschutzkonzept vom 25.11.2011 – i.V.m. IndBauRL und VkVO -

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Rechtswirksamkeitsvorbehalte (aufschiebende Bedingung) 6. Dieser Bescheid wird erst rechtswirksam, wenn

6.1. ein Nutzungsvertrag zwischen der P&R Betriebsgesellschaft und dem Antragsteller/Grundeigentümer vorliegt.

6.2. die Zusammenlegung der Flurstücke 10454, 10902, 7926, 1608, 10903

10904, 524 und 2981 nachgewiesen wurde.

6.3. für die Umbaumaßnahmen im Bereich der Straßen Langenhorner Chaussee und Stockflethweg ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auf Basis des § 13 Abs. 5 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 in der derzeit geltenden Fassung rechtskräftig abgeschlossen wurde und die Bedingungen des Vertrages erfüllt sind oder im Rahmen eines Antrages auf vorzeitigen Beginn der Hochbauarbeiten die Bedingungen zur Sicherung der Erschließung erfüllt sind und dem Antrag seitens der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, zugestimmt wurde. Der Antrag auf den vorzeitigen Beginn der Hochbauarbeiten ist einzureichen bei nachstehend genannter Dienststelle: Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Fachbereich Tiefbau Kümmellstraße 6 20249 Hamburg

6.4. der städtebauliche Vertrag zur Realisierung einer öffentlich nutzbaren

Wegeverbindung zwischen Langenhorner Chaussee und der Straße Foßberger Moor sowie einer Parkanlage, der im Entwurf am 03.09.2012 von Herrn Dr. Bigdon, Baudezernent des Bezirksamtes Hamburg-Nord, an Herrn Kussmaul, Bauherr, übersandt wurde, abgeschlossen ist.

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Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 7. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über

folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist:

7.1. Außenanlageplan mit Ersatzpflanzung.

7.2. Sielanschlusses;

7.3. Vor Beginn entsprechender Arbeiten ist die Gestaltung der Fassaden – und damit auch das äußere Erscheinungsbild – verbindlich mit der Stadtplanung abzustimmen – Eine grundsätzliche Abstimmung hat dazu bereits zwischen den Beteiligten stattgefunden.

7.4. Standsicherheit

7.5. Abfallrechtliche Anforderungen

7.6. Baustelleneinrichtung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 18 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen.

Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Absatz 1 HBauO. Bauherrenwechsel Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 54 Abs. 2 HBauO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Anforderungen Anlage - planungsrechtliche Anforderungen Anlage - abwasserrechtliche Anforderungen Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Anforderungen Anlage - gewässerschutzrechtliche Anforderungen Anlage - immissionsschutzrechtliche Anforderungen Anlage - kampfmittelrechtliche Anforderungen Anlage - naturschutzrechtliche Anforderungen Anlage - wegerechtliche Anforderungen

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### Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß § 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt zum Mutterbodenschutz Merkblatt über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme

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Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Auflagen und Hinweise Ausführungsbeginn 8. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche

vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).

9. Die Baugenehmigung und die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (§ 72a Abs. 3 HBauO).

Durchführung 10. Wechselt die Bauleiterin oder der Bauleiter während der Bauausführung, so hat die

Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 54 Abs. 2 HBauO).

Folgeeinrichtungen 11. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich:

11.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 125 Fahrradplätzen (§ 48 Abs. 1 HBauO).

11.2. Punkt 2.1.: Büro, Verwaltung, Praxen je 80 qm 1 Stellplatz = 20 Stellpllätze; Punkt 3.1.1. Läden je 50 qm VKNF 1 Stellplatz = 36 Stellplätze; Punkt 3.1.1. Einzelhandel (Vollsortimenter) je 50 qm VKNF 1 Stellplatz = 29 Stellplätze; Punkt 3.3. Autosalons (Verkaufsausstellung) je 500 qm VKNF 1 Stellplätze = 10 Stellplätze; Punkt 6.1. Gaststätten je 10 Sitzplätze = 1 Stellplatz= 12 Stellplätze; Punkt 6.2. Stehrestauration je 10 qm Stehfläche 1 Stellplatz = 4 Stellplätze; Punkt 9.3. Werkstätten 1 Kfz-Stellplätze je 2 Reparaturstand = 13 Stellplätze; Punkt 9.5. Kfz-Waschanlagen 1 Stellplatz je Anlage = 1Stellplatz.

12. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich:

12.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 294 Kfz-Stellplätzen (§ 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich nach FA 1/2011 folgendermaßen auf:

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12.2. Punkt 2.1.: Büro, Verwaltung, Praxen je 80 qm 1 Kfz-Stellplatz = 20 Kfz-

Stellpllätze; Punkt 3.1.1. Läden je 50 qm VKNF 1 Kfz-Stellplatz = 36 Kfz-Stellplätze; Punkt 3.1.1. Einzelhandel (Vollsortimenter) je 50 qm VKNF 1 Kfz-Stellplatz = 29 Kfz-Stellplätze; Punkt 3.3. Autosalons (Verkaufsausstellung) je 150 qm VKNF 1 Kfz-Stellplätze = 32 Kfz-Stellplätze; Punkt 6.1. Gaststätten je 10 Sitzplätze = 1 Kfz-Stellplatz= 12 Kfz-Stellplätze; Punkt 6.2. Stehrestauration je 10 qm Stehfläche 1 Kfz-Stellplatz = 4 Kfz-Stellplätze; Punkt 9.3. Werkstätten 6 Kfz-Stellplätze je Reparaturstand, 2 je LKW-Reparaturstand = 156 Kfz-Stellplätze; Punkt 9.5. Kfz-Waschanlagen je 3 Mitarbeiter 1 Kfz-Stellplatz = 1 Kfz-Stellplatz;

12.3. Für Menschen mit Behinderung sind 9 Kfz-Stellplätze als Behindertenstellplatz zu reservieren. Die Stellplatzbreite muss mindestens 3,50 m betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GarVO). Für den Besucherverkehr für die Verkaufsstätten/Gastronomie/Büro und Praxen sind 91 Kfz-Stellplätze zu kennzeichnen. Für den Besucherverkehr ders AUDI TERMINAILS und der Kfz-Werkstätten sind 141 Kfz-Stellplätze zu kennzeichnen. Die Abmessungen für einen Kleinbus-Stellplatz müssen 3,50 m x 7,50 m betragen.

Nutzungsbeginn 13. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung

mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).

14. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der

Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:

14.1. Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Alarmierungsanlage Brandmeldeanlage Lüftungsanlage Rauchabzugsanlage selbsttätige Feuerlöschanlage Starkstromanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß § 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen.

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Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 15. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass das Vorhaben

ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und Gefahren oder unzumutbare, jedoch vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Die Unternehmer sind, jeweils für ihre Arbeiten, für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich (§§ 14 Abs. 1 und 56 Abs. 1 HBauO).

16. Brennbare Baustellenabfälle (z.B. Holz, Dämmstoffe, Dachpappe, Verpackungsmaterial usw.) sind außerhalb des Gebäudes an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern. Auf der Baustelle ist ein Abbrennen dieser Abfälle nicht zulässig (§ 14 Abs. 1 HBauO).

17. Während der Bauzeit sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden Feuerlöscher, geeignet bei Bränden der Brandklassen A bereitzuhalten. Die Anzahl und der Anbringungsort der Feuerlöscher ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen (§ 3 Abs. 1 HBauO).

18. Die Baustelle ist mit einem mindestens 1,80 m hohen Bauzaun abzugrenzen (§ 14 Abs. 2 HBauO).

19. An der Baustelle ist ein witterungsbeständiger Bauhinweis anzubringen, der vom öffentlichen Weg aus sichtbar ist. Der Bauhinweis muss die Bezeichnung des Bau-vorhabens und die Namen und die Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bau-Leiters und der Unternehmerinnen oder Unternehmer für die Hauptgewerke enthalten (§ 14 Abs. 3 HBauO).

Gestaltung 20. Vor Beginn entsprechender Arbeiten ist die Gestaltung der Fassaden - und damit

das äußere Erscheinungsbild - verbindlich mit der Stadtplanung abzustimmen. - siehe auch Baubeginnvorbehalte - Eine grundsätzliche Abstimmung hat dazu bereits zwischen den Beteiligten stattgefunden.

21. Für das Werbekonzept liegt ein gesonderter Antrag vor.

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Brandschutzanforderungen Folgende ausführungsbestimmende Anforderungen (Auflagen und Hinweise im Bescheid) nach § 3 Abs.1 HBauO werden aufgrund von §51 Abs.1 HBauO (in Verbindung mit BPD 4/2011) für erforderlich gehalten: Grundlage der Beurteilung und Fertigung der Stellungnahme ist das beigefügte Brandschutzkonzept vom 25.01.2012 (Nr.29085) – Hn/Bu)

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen gegen das Bauvorhaben gem. der eingereichten Unterlagen keine Bedenken, wenn zusätzliche nachfolgende Punkte beachtet werden:

1. Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach § 5 HBauO müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

2. Die automatische Löschanlage ist über eine Brandmeldeanlage (BMA) nach DIN 14675

und DIN VDE 0833 mit Feuerwehrbedienfeld nach DIN 14661 sowie Feuerwehranzeigetableau nach DIN 14662 auszustatten. Die Anlage ist in Meldebereiche nach DIN VDE 0833 zu unterteilen. Die BMA ist unmittelbar auf das Einsatzlenkungs-System der Feuerwehr Hamburg aufzuschalten. Zur Aufschaltung sind die „Bedingungen für das Aufschalten von Brandmeldeanlagen auf das Einsatzlenkungssystem der Feuerwehr Hamburg“ einzuhalten und abzufordern bei

Feuerwehr Hamburg Einsatzabteilung

Wendenstraße 251 20537 Hamburg Tel: (040) 42851-420

Die BMA muss mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden. Die Anlage ist von einem anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme abzunehmen und wiederkehrend alle 3 Jahre zu prüfen. Falls keine ständig besetzte Stelle betrieben wird, ist ein Feuerwehrschlüsseldepot A (FSD A) zur sicheren Aufbewahrung eines Generalschlüssels einzubauen. In Verbindung mit dem FSD A wird der Einbau eines Freischaltelementes (FSE) in unmittelbarer Nähe des Schlüsseldepots gefordert. FSD A und FSE müssen den „Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen, Schlüsseldepots (SD), Anforderungen an Anlagenteile“ des VdS (VDS 2105, gültige Fassung) entsprechen. Der Erwerb des Schlosses für das FSD A ist nur über den Abschluss einer Vereinbarung A mit der Feuerwehr Hamburg bei der für das Objekt zuständigen Feuer- und Rettungswache Alsterdorf, Alsterkrugchaussee 288, 22297 Hamburg, Tel. (040) 42851 - 1601, Fax 42851- 1609, E-Mail [email protected] möglich. Der Standort des FSD A und des FSE ist mit der Feuer- und Rettungswache abzustimmen.

3. Die bauliche Anlage ist mit einer geeigneten selbsttätigen Feuerlöschanlage nach VdS-

Regelwerk oder FM-Standard auszustatten. Die Anlage ist von einem anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme abzunehmen und wiederkehrend alle 3 Jahre zu prüfen.

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4. Aus hiesiger Sicht wird der Bevorratung der erforderlichen Wassermenge zur

Versorgung von Wandhydranten, zusätzlich im Sprinklertank, nicht zugestimmt. Nach VDS CEA 4001 7.2 ist ein gemeinsamer Wasservorrat nur zulässig bei Innenhydranten Typ S mit je einem Schlauchanschlussventil G 1A nach DIN14461-3, formfestem Schlauch und einer maximalen Durchflussrate von 100 l/min. Nur bei erdgeschossigen, gesprinklerten Objekten kann ein gemeinsamer Wasservorrat von Sprinkleranlage und Wandhydranten Typ F realisiert werden. Die vorzuhaltende Wassermenge ist dann die Summe der für beide Anlagen erforderlichen Mengen.

- Punkt wurde vom Antragsteller überarbeitet und geändert, siehe Blatt 109 vom 17.04.2012, des Brandschutzkonzeptes vom 25.01.2012 -

5. Die bauliche Anlage ist mit Wandhydranten nach Norm, Typ F, auszurüsten. Die

Wandhydranten sind außerhalb von Treppenräumen und an den Zugängen von Brandabschnitten/Brandbekämpfungsabschnitten einzubauen. Die Anzahl der Wandhydranten ist so zu bemessen, dass jeder Bereich der Nutzungseinheiten erreicht werden kann. Die Wasserlieferung muss je Wandhydrant 100 l/min. bei einem Fließdruck von mind. 0,3 MPa betragen. Die Wasserlieferung muss an drei Wandhydranten gleichzeitig erbracht und über mindestens zwei Stunden gewährleistet werden können. Druckerhöhungsanlagen sind an die Ersatzstromversorgung anzuschließen. Zur weiteren Information stehen die Hamburger Wasserwerke, Techn. Kundenberatung, Tel. (040) 78 88 0 zur Verfügung.

6. In vorheriger Abstimmung mit dem Wachführer der zuständigen Feuer- und

Rettungswache Alsterdorf, Alsterkrugchaussee 288, 22297 Hamburg, Tel. (040) 42851 - 1601, Fax 42851- 1609, E-Mail [email protected] sind die allgemeinen Objektinformationen, ein Übersichtsplan und ggf. ein Umgebungsplan des Objektes gemäß DIN 14095 (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) zu erarbeiten und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Pläne sind der zuständigen Feuer- und Rettungswache als pdf-Datei per E-Mail und in Papierform zur Verfügung zu stellen. Ein Exemplar ist ständig am abgestimmten Platz beim Objekt für die Feuerwehr bereit zu halten.

7. Es ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache eine

Brandschutzordnung Teil A, B und C gemäß DIN 14096 zu erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die Teile B und C der Brandschutzordnung sind jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

8. Feuerlöscher nach DIN EN 3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Die Art und

Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher sind mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache abzustimmen.

9. Zu Ausführungsdetails von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Wärmeabzugsflächen

oder zur Rauchableitung bzw. Rauchabführung ist ggf. die zuständige Stelle des Amtes für Bauordnung und Hochbau zu beteiligen. Die jeweiligen Auslösestellen sind mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache abzustimmen.

10. Das Gebäude ist mit einer Gebäudefunkanlage auszustatten, wenn im

Endausbauzustand im gesamten Gebäude - die Netzabdeckung (TMO // Trunked Mode Operation) eine Versorgungsgüte von

-88 dBm (Versorgungskategorie 2, HRT in Gürteltrageweise) unterschreitet, oder

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- der Mindestempfangssignalpegel für eine Kommunikation zwischen Handfunkgeräten an zwei beliebigen Punkten im Direktmodus (DMO // Direct Mode Operation) eine Versorgungsgüte von -88 dBm unterschreitet.

Falls eine Objektversorgung erforderlich ist, muss diese für

- den Netzbetrieb (TMO), - drei Rufgruppen des Direktmodus (DMO), - eine Versorgung aller Geschosse des Gebäudes sowie grundsätzlich einen Umkreis von

50 m um das Gebäude und - ein Funktionserhalt von 90 Minuten (Feuerwiderstand) ausgeführt sein und - an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen werden.

Die Flächendeckende Funkversorgung gilt dann als ausreichend, wenn die sog. Ortswahrscheinlichkeit den Wert von 96% nicht unterschreitet und der nicht versorgte Bereich eine Fläche von max. 2m2 nicht überschreitet. An Objektversorgungsanlagen werden ggf. weitere Anforderungen seitens der Bundesbehörde für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) gestellt. Diese sind dem„Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L-OV)“, zu entnehmen.

Über weitere technische Anforderungen informiert die Feuerwehr im Merkblatt „Allgemeine Anforderungen an Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen“; abzufordern bei der

Feuerwehr Hamburg Abteilung für Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Westphalensweg 1 20099 Hamburg Tel.: (040) 4 28 51 - 4405 Email: [email protected] Der Standort des Feuerwehrbedienfeldes für die Gebäudefunkanlage (FGB) ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache festzulegen.

Die Gebäudefunkanlage ist als brandschutztechnische Einrichtung auf Grundlage von § 51 HBauO vor der ersten Inbetriebnahme des Gebäudes und danach in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren zu überprüfen. Details zur Inbetriebnahme und Prüfung sind abzustimmen mit der autorisierten Stelle für den Digitalfunk:

Autorisierte Stelle Hamburg Admiralitätsstraße 54 20459 Hamburg Tel.: (040) 428 12 - 7171 Email: [email protected]

Technische Gebäudeausrüstung - Aufzüge – 1. In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und

auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen (§ 51 HBauO i.V.m. § 37 HBauO).

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Technische Gebäudeausrüstung - Lüftungsanlage -

Fachtechnische Beurteilung durch: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau - ABH 331 - Prüfstelle für Gebäudetechnik - Bearbeitung : Müller Telefon : 4 28 40. 2501 Email: [email protected] Vorschriften - Bei dem Einbau und dem Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen / Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind folgend Vorschriften einzuhalten: - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie-LüAR) Stand: November 2006 - Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 5. August 2003

Anforderungen 1. Entsprechend § 16 Abs. 4 VkVO müssen die innenliegenden notwendigen Treppenräume TR 2 und TR 3 Rauchabzugsanlagen haben. Die Treppenräume müssen eine natürliche Rauchabzugsanlage (NRA) mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m² haben. Die NRA müssen über einen Verwendbarkeitsnachweis entsprechend Bauregelliste B Teil 1lfd. Nr. 1.17.1 haben. Sie müssen der Klasse Re 50 mit einer Schneelastprüfung SL 500 entsprechen. Da die Treppenräume höher als 13 m sind, müssen sie Vorräume entsprechend Bauprüfdienst (BPD) 1/2007 BRANDSCHUTZTECHNISCHE AUSLEGUNGEN (BTA) haben. Alternativ können Spüllüftungsanlagen eingebaut werden. 2. Die Lüftungsanlagen in den Verkaufsstätten im Brandfall für die Entrauchung heranzuziehen ist aus folgenden Gründen völlig wirkungslos: - wurde mit dem Blatt 109 vom 17.04.2012, des Brandschutzkonzeptes vom 25.01.2012 geändert - - Die Zuluftanlagen sollen abgeschaltet werden. Dadurch kann kein ausreichender Volumenstrom gefördert werden, da für eine Absaugung auch immer eine ausreichende Zuluftnachströmung erforderlich ist. - wurde mit dem Blatt 109 vom 17.04.2012, des Brandschutzkonzeptes vom 25.01.2012 geändert - - Durch den Einbau von Filterkammern (F 5) im Abluft-/Fortluftvolumenstrom wird es durch die Rußpartikel zu einer Verstopfung des Filtermaterials und eventuell bei entsprechenden Temperaturen zu einer Verklebung des Filtermaterials kommen. Die Entrauchung ist neu zu überarbeiten und vorzulegen. - wurde mit dem Blatt 109 vom 17.04.2012, des Brandschutzkonzeptes vom 25.01.2012 geändert -

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3. Im EG Level 0 ist zwischen der Ladenfläche und dem Flur 0.23 eine Brandschutzklappe in der Zuluftleitung einzubauen. 4. Im EG Level 0 ist zwischen der Ladenfläche und dem Flur 0.23 eine Brandschutzklappe in der Zuluftleitung über der RS-Tür einzubauen. 5. Im EG Level 0 ist zwischen dem Flur 0.23 und dem Lager eine Brandschutzklappe in der Zuluftleitung einzubauen. 6. Im EG Level 0 sind zwischen dem Flur und der Anlieferung Entsorgung Brandschutzklappen einzubauen. 7. Im EG Level 0 sind zwischen dem Lager und dem Biomarkt Brandschutzklappen einzubauen. 8. Im EG Level 0 ist zwischen dem Raum Vorbereitung und dem Backwarenverkauf eine Brandschutzklappe einzubauen. 9. Im EG Level 0 sind zwischen dem Raum Bäcker/Cafe und dem Vorbereitungsraum Brandschutzklappen einzubauen. 10. Im EG Level 0 sind zwischen dem Flur 0.62 und dem Serverraum Brandschutzklappen einzubauen. 11. Im OG Level +1 ist zwischen dem Ladengeschäft und dem Flur 1.21 in der Zuluftleitung eine Brandschutzklappen einzubauen. 12. Im OG Level +1 sind über den RS-Türen zu dem Ladengeschäft und der Gastronomie Rauchschutzklappen in den Zuluftleitungen einzubauen. 13. Im OG Level +1 sind zwischen dem Büro/Centermanagement und dem Flur 1. 29 Brandschutzklappen einzubauen. 14. Im OG Level +1 ist zwischen dem EDV-Raum und dem Raum Audi Exclusive eine Brandschutzklappen einzubauen. 15. Im OG Level +1 sind in den Flurwänden zu den Nutzungen (Ladengeschäften/Büros/Praxen) 17 Brandschutzklappen einzubauen. 16. Im OG Level +1 ist zwischen dem Raum TGA und dem WC eine Brandschutzklappen einzubauen.

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Technische Gebäudeausrüstung - Elektroanlage -

Fachtechnische Beurteilung durch: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau - ABH 331 - Prüfstelle für Gebäudetechnik - Bearbeitung : Krüger Telefon : 4 28 40. 2203 Telefax : 4 27 94. 0136 Email: [email protected] Grundlage für die Ausführung Bauvorlagen mit Sichtvermerk: geprüfte Bauvorlagen: 1-S79/ 1-155 (3 Ausfertigungen) Anforderungen Nebenbestimmungen und Hinweise -

1. Allgemeine Starkstromanlagen

1.1. Die elektrischen Betriebsräume für - Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV - zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen den Abschnitten 5 bis 9 des Bauprüfdienstes "Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen" BPD 1/2010 genügen. (§ 43a Abs. 1 HBauO) 1.2 Die Räume für die Niederspannungshauptverteiler der allgemeinen

Stromversorgung (AV) und Sicherheitsstromversorgung (SV) müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein. Zugangstüren müssen mindestens feuerhemmend sein. (§ 43a Abs. 1 HBauO)

1.3 Die in den technischen Baubestimmungen - Brandschutz von

Leitungsanlagen - vom 26. Januar 2007 (Amtl. Anzeiger Seite 369) Fassung November 2006 festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen sind zu beachten, und zwar bei der Installation in Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie sowie in notwendigen Fluren (Abschnitt 3 der Richtlinien)

- der Führung von Leitungen durch Wände und Decken, an deren

Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden (Abschnitt 4 der Richtlinien)

und - dem Erhalt der Funktion der Leitungsanlagen von notwendigen

Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 5 der Richtlinien) (§§ 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 HBauO) 2. Sicherheitsstromversorgung 2.1 Elektrisch betätigte notwendige Sicherheitseinrichtungen die bei Ausfall der

allgemeinen Stromversorgung weiterbetrieben werden müssen (z.B.

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Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung und Anlagen zur Abführung von Rauch und Wärme im Brandfall), sind an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage anzuschließen. (§ 51 HBauO, § 21 VkVO)

2.2 Sicherheitsbeleuchtung 2.2.1 Die Sicherheitsbeleuchtung ist entsprechend DIN VDE 0108 Teil 100 und

DIN VDE 0100 Teil 560 zu installieren. (§ 51 HBauO, § 18 VkVO) 2.2.2 Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtungs Zentraleinheit muß aus der

NSHV erfolgen. (§ 51 HBauO) 2.2.3 Die erforderlich werdenden Hinweise auf Ausgänge und Rettungswege, die

als Sicherheitsbeleuchtungsleuchten ausgeführt sind, müssen in Dauerschaltung betrieben werden. (§ 51 HBauO)

Es gilt das Brandschutzgutachten der Fa. HAHN Consult vom 25.11.2011 Anl. mit Änderungen der Seite 109 vom 17.04.2012.

Blitzschutzanlage 3.1 Es ist eine Blitzschutzanlage entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie

"Blitzschutzanlage" DIN EN 62305 / VDE 0185-305 zu erstellen. (§ 43a Abs. 2 HBauO, § 19 VkVO)

3.2. Die beantragte Blitzschutzanlage ist entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie

"Blitzschutzanlage" nach DIN 57185/VDE 0185 zu erstellen (§ 8 Abs. 3 BeVO). Nutzungsbedingte Anforderungen 1, Für jede Nutzung muss rechtzeitig ein Nutzungsänderungsantrag lt. § 7 (3)

BauVorlVO eingereicht werden.

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Anlage zum Bescheid PLANUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 22. Auflagen und Hinweise

Zuständige Stelle für die Überwachung:

Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg E-Mail: [email protected]

22.1. Der Weg mit öffentlichem Gehrecht ist dauerhaft mindestens außerhalb der

Überkragungspfeiler in einer Breite von 3,90 m von jeglichen Einbauten freizuhalten.

22.2. Die Dachbegrünung auf der Überdachung des Innenhofes ist dauerhaft zu erhalten, solange dort offene Stellplätze vorhanden sind.

22.3. Die Heckenstreifen am Stockflethweg sind in einer Höhe von mind. 70 cm zu pflanzen und dauerhaft in dieser Mindesthöhe zu halten (§ 9 HBauO).

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Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 23. Auflagen und Hinweise

23.1. Zuständige Stelle für die Betriebs-Überwachung

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB 1406 Stadthausbrücke 8 20355 Hamburg Tel.: 42840-2305, Fax: 42840-2576

23.2. Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe -Grundstücksentwässerung- Billstraße 84, 20539 Hamburg, Tel.: 42845-2395, Fax: 42845-4130 Vorschriften

23.3. Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24.07.2001 (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am 19.04.2011 (HmbGVBl. S. 123) Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen)

23.4. Die Sedimentationsanlagen müssen für den maximalen Durchfluss ausgelegt sein, mindestens für die Abwassermenge, die sich aus dem Bemessungsregen für die Dimensionierung der Grundleitungen ergibt.

23.5. Spätestens mit der Anzeige nach § 77 HBauO über die Aufnahme der Nutzung der Gesamtanlage ist der zuständigen Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage ein Lageplan als Revisionszeichnung zu überlassen, auf dem neben den Grundleitungen, Schächten und Versickerungsanlage auch sämtliche Sedimentationsanlage dargestellt sind. Die Sedimentationsanlagen sind mit Typ- und Größenangaben zu versehen. Als Grundlage für diesen Lageplan ist der Plan mit der Plannummer S O G.3 zu verwenden.

23.6. Bevor mit dem Bau der Schmutzwassergrundleitungen außerhalb des Gebäudes begonnen wird, ist die Lage der jeweiligen Sielanschlussleitung zu ermitteln. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist auf die Höhenlage der bestehenden Sielanschlussleitungen auszurichten. Die Höhenlage der neu herzustellenden Sielanschlussleitungen sind mit der Hamburger Stadtentwässerung abzustimmen.

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23.7. Ist im Verlauf der Grundleitungen ein Gefällesprung erforderlich, ist am oberen

und am unteren Knickpunkt des Gefällesturzes jeweils eine Reinigungsöffnung zu installieren. Die Reinigungsöffnungen müssen von einem, besteigbaren Schacht aus zugänglich sein.

23.8. Der Übergang der Pumpendruckleitungen auf das Gefällesystem innerhalb des Übergabeschachtes an der Grundstücksgrenze ist so auszubilden, dass das Abwasser ohne atmosphärischen Überdruck in das öffentliche Siel eingeleitet wird.

23.9. Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen.

23.10. Die Dichtheitsprüfung für Druckleitungen ist nach DIN EN 805 i.V.m. DIN 4279 durchzuführen. Der für die Dichtheitsprüfung von Abwasserdruckleitungen nach DIN EN 805 maßgebende Systemprüfdruck (STP) ist das 1,5-fache des Systembetriebsdruckes (MDP). Anmerkung: der MDP entspricht in diesen Fällen dem maximalen Betriebsdruck der Abwasserhebeanlage bei der 0-Förderhöhe, die aus der Pumpenkennlinie zu entnehmen ist.

23.11. Die Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten ist vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 1999 100:2003-10 Abschnitt 15.3.1 auf Dichtheit zu prüfen. Soweit der Abscheider aus mehreren Abscheiderkomponenten besteht, sind die Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen (wie Schlammfang und Abscheider) zusammen mit der Abscheideranlage zu prüfen. Üblicherweise wird die Prüfung auf Dichtheit der Abscheideranlage im Rahmen der nach DIN 1999-100:2003-10 Ziffer 14.6 vorgesehenen Generalinspektion durchgeführt.

23.12. Die erdeingebaute Abscheideranlage für Fette ist vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 4040 100:2004-12 Abschnitt 13 (Behälter- und Schachtbereich) auf Dichtheit zu prüfen. Soweit der Abscheider aus mehreren Abscheiderkomponenten besteht, sind die Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen (wie Schlammfang und Abscheider) zusammen mit der Abscheideranlage zu prüfen. Üblicherweise wird die Prüfung auf Dichtheit der Abscheideranlage im Rahmen der nach DIN 4040-100:2004-12 Ziffer 12.4 vorgesehenen Generalinspektion durchgeführt. Hinweise

23.13. Der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage für die Niederschlagswasserableitung ist abhängig von einer gültigen Wasserrechtlichen Erlaubnis, die die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser) von den befestigten Flächen in den Untergrund regelt. Wird die Wasserrechtliche Erlaubnis aufgehoben oder geändert, ist die Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen den geänderten Anforderungen anzupassen. Es ist zu berücksichtigen, dass wegen der Lage des Grundstückes in einem Wasserschutzgebiet besondere Anforderungen gelten.

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23.14. Die bautechnische Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage auf Plausibilität umfasst die im § 18 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) genannten Unterlagen zu Abwasserbeseitigungsanlagen. Die übrigen eingereichten Unterlagen oder in den Antragsunterlagen dargestellten Grundstücksentwässerungsanlagen wurden nicht geprüft.

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Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 24. Auflagen und Hinweise

Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße 80 20539 Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. Nebenbestimmungen

24.1. Die Audi Werkstatt im Level -1 und der Arbeitsplatz der Teileausgabe erhalten wenig Tageslicht. Eine Sichtverbindung ins Freie ist für die weit von den Fenstern entfernten Arbeitsplätze nicht gegeben. Ein ergonomisches Beleuchtungskonzept unter Mitwirkung eines Arbeitsmediziners ist zu erstellen und umzusetzen. Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z.B. mit zunehmendem Alter, ist zu berücksichtigen. (§ 3 ArbStättV und Ziff. 3.4 Anhang zur ArbSättV mit ASR A3.4).

24.2. Die kraftbetätigten Tore müssen bezüglich Bau und Ausrüstung den Anforderungen des Bauproduktengesetzes (BauPG) und der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) genügen. Zusätzlich muss die Ziffer 1.7. des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung und die ASR A 1.7 Türen und Tore beachtet werden. Vor der ersten Inbetriebnahme muss ein Prüfnachweis vorliegen, dass die Tore von einer befähigten Person auf ihren sicheren Zustand überprüft worden sind. (§ 10 Abs. 1 BetrSichV).

24.3. Für den Reparaturstand für Aluminiumarbeiten (Werkstatt im Level -1) ist vor Aufnahme der Arbeit ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen: Das die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind. Das angemessene Vorkehrungen getroffen sind, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen. Wie der Bereich in Explosionsschutzzonen eingeteilt ist. 4. Für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 BetrSichV gelten.

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Die Anlagen, Betriebsteile, Arbeitsmittel, usw. in explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebsicherheitsverordnung. Die überwachungsbedürftigen Anlagen dürfen erstmalig nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlagen durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und sicherer Funktion geprüft worden sind. (§ 14 Abs. 1 und 3 BetrSichV)

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Anlage zum Bescheid GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 25. Auflagen und Hinweise

Zuständige Stelle für die Überwachung: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Billstraße 84, 20539 Hamburg, Referat - U 12 -, Tel.: 42845-3344, Fax: 42845-2482 Anforderungen i. V. mit der wasserrechtlichen Erlaubnis Az.: .841.52-432/094:

25.1. Auflagen für die Sickerschächte: Das auf den Dachflächen des Audi Terminals anfallende Niederschlagswasser soll über 12 Sickerschächte mit zwei vorgeschalteten Sedimentationsschächten versickert werden. Die Schachtsohlen dürfen nicht tiefer als NN + 25,50 m errichtet werden. In den Sickerschächten muss ein Stauvolumen von insgesamt 120 m³ zur Verfügung stehen. Um die Funktionsfähigkeit der Sickerschächte zu erhalten, ist das in den vorgeschalteten Sedimentationsschächten anfallende Sediment mind. alle 2 Jahre zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (§13 WHG).

25.2. Auflagen für die Sickermulde Süd am Bahndamm: Die Sickermulde ist nicht tiefer als 1,0 m anzulegen und muss ein Stauvolumen von mindestens 163 m³ aufweisen. Die Sickermulde ist möglichst naturnah herzustellen, indem sie: mit einem Böschungswinkel von maximal 1:2 herzustellen, zu bepflanzen, mit geschwungenen Ufern herzustellen, mit Schwellen nach jeweils ca. 10 m herzustellen ist. Die Einlaufpunkte sind mit Steinen -. ä. zu befestigen, um ein Ausspülen der Böschung zu verhindern.

25.3. Auflagen für die Sickermulden seitlich Stichstraße: Die Sickermulden sind nicht tiefer als 1,0 m anzulegen und müssen ein Stauvolumen von insgesamt 186 m³ aufweisen. Die Sickermulden sind mit einem Böschungswinkel von maximal 1:2 herzustellen und zu bepflanzen. Die Überlaufrinnen von der westlichen Sickermulde zur östlichen Sickermulde sind mindestens halbjährlich auf Ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen und bei Bedarf zu reinigen. Die Hebeanlagen, über die das auf den Parkplatzflächen anfallende Niederschlagswasser den Mulden seitlich der Stichstraße zugeführt wird, sind regelmäßig auf Ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

25.4. Allgemeine Auflagen: Es darf nur unverschmutztes Niederschlagswasser über die Versickerungsanlagen zur Versickerung gebracht werden (§ 13 WHG). Das in den Tiefgaragen und in den überdachten Parkdecks der Wichert Welt (Bauteil 3) und der P+R-Anlage (Bauteil 4) anfallende Schlepp- oder Tropfwasser darf nicht in die Versickerungsanlagen eingeleitet werden. In mindestens halbjährlichen Zeitabständen sind die Sickerschächte, Sedimentationsschächte, Revisionsschächte und Sickermulden auf eventuelle

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Ablagerungen hin zu überprüfen. Ablagerungen wassergefährdender Stoffe (wie z. B. Mineralöle, Benzinrückstände, Fette, schädliche Chemikalien usw.), hervorgerufen durch Unfälle o. ä., sind unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen, nach Absprache zu entfernen und schadlos zu beseitigen (§13 WHG). Beim evtl. Auftreten von Beeinträchtigungen für Nachbargrundstücke sowie für öffentliche Verkehrswege behält sich die Wasserbehörde die Forderung nach weiteren Maßnahmen, z. B. Vergrößerung der Versickerungskapazität, ausdrücklich vor (§13 WHG). Nach Fertigstellung der Versickerungsanlagen sind Revisionspläne mit den tatsächlichen Abmessungen der Bauteile, den Zulaufleitungen und der Lage der Versickerungseinrichtungen an die o. g. Anschrift zu senden (§13 WHG). Vor Inbetriebnahme der Versickerungseinrichtung ist eine Abnahme durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, U12 durchzuführen. Ein Termin dafür ist rechtzeitig vorher abzustimmen. Der BSU/U12 ist unverzüglich mitzuteilen, wenn beabsichtigt ist, die Sickeranlage zu übereignen (z. B. bei Veräußerung des Grundstückes) (§13 WHG).

25.5. Hinweise: Das o. g. Grundstück befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebietes Langenhorn / Glashütte in der weiteren Schutzzone (Zone III). Die in § 4 des Verordnung über das Wasserschutzgebiet Langenhorn/Glashütte vom 18. Januar 2000, zuletzt geändert am 05.07.2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2000 Seite 31, 2005 Seite 275) festgelegten Nutzungsbeschränkungen sind daher zu beachten. Die Wasserbehörde behält sich vor, die Auflagen und Bedingungen zu erweitern oder die Einstellung der Grundwassernutzung zu fordern, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder nachteilige Wirkungen auf den Grundwasserhaushalt zu erwarten sind.

25.6. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Langenhorn/Glashütte. Für das vorhandene Autohaus liegt eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung von 1995 zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. Diese Ausnahmegenehmigung muss auf die neuen Betriebsflächen ausgeweitet und angepasst werden. BSU/IB 31 ist daher in Bezug auf Wasserschutzgebiet zu beteiligen.

25.7. Folgende Auflagen aus meinem Schreiben vom 24.02.2012 gelten weiterhin und sollen, wenn noch nicht geschehen, in die Baugenehmigung aufgenommen werden: Gemäß § 4 Nr. 15 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Langenhorn/Glashütte ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien bei Baumaßnahmen, insbesondere im Straßen, Wege- und Tiefbau, nicht zulässig. Eine Verfüllung von Baugruben o. ä. darf nur mit einwandfreiem Boden wie Sanden und Kiesen erfolgen, die keine auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien enthalten. Der Einsatz von Granulat, Schlacke, Betonbruch, Siebanteile von Bauschutt sowie Recyclingmaterial auch im oberflächennahen Bereich ist nicht zulässig. Als Außenabdichtungen von Bauwerken und Bauteilen gegen Bodenfeuchtigkeit, drückendes und nichtdrückendes Wasser dürfen nur phenol-, pech- und teerfreie Bitumenemulsionen eingesetzt werden. Die Verwendung von Bitumenlösungen ist nicht erlaubt (§ 4 Nr. 15).

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Offene Baugruben, Flächen auf denen der Oberboden abgeschoben wurde sowie alle sonstigen Erdaufschlüsse müssen gegen eindringendes Schmutzwasser sowie gegen das von Kfz-, Befahr- oder Stellflächen abfließende Regenwasser gesichert werden. (§ 4 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung) Das Reinigen, Betanken und Durchführen von Wartungen und Reparaturen von bzw. an Baufahrzeugen, bei denen wassergefährdende Stoffe anfallen, ist auf dem Baugrundstück verboten (§ 4 Nr. 2) Für die Bauarbeiten sollten nach Möglichkeit nur Baufahrzeuge, Geräte und Maschinen mit biologisch schnell abbaubaren Hydraulikölen und Schmierstoffen eingesetzt werden. Baufahrzeuge dürfen auf dem Baugrundstück nur auf befestigten Flächen abgestellt werden.

25.8. Sollte eine Grundwasserabsenkung zur Trockenhaltung der Baugruben geplant sein, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Je nach Größe, Bedeutung und den zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Grundwasserabsenkung sind folgende Angaben und Anlagen erforderlich und werden in 2 - facher Ausfertigung benötigt:

25.9. Erläuterungsbericht mit Angaben über: - Art der Absenkung, z. B. durch Bau- oder Bauhilfsdrainagen (offene Wasserhaltung), Brunnen oder Vakuumkleinfilteranlagen, - Wasserstandshöhen und Absenkziel (auf NN bezogen!). - Max. zu erwartende Wassermengen aufgrund von hydraulischen Berechnungen (notfalls: Schätzungen). - Beginn und voraussichtliches Ende der Grundwasserabsenkung. - Anzahl und Lage der außerhalb der Baustelle gelegenen Beobachtungsbrunnen und deren Ausrüstung (Handlotung oder Schreibpegel). - Häufigkeit der betriebsinternen Kontrollmessungen an evtl. Absenkbrunnen und Grundwassermessstellen. - Geplante oder durchgeführte Beweissicherungen bzw. eingeholte Gutachten bezüglich zu erwartender / befürchtender Setzungsschäden. - Andere, mögliche Schäden aus Sicht des Bauherrn als Folge der Grundwasserabsenkung (auch an der Vegetation!). - Verbleib des geförderten Grundwassers, z.B. Wasserläufe, Gräben oder Siele.

25.10. Flurkartenauszug oder Lageplan (M 1 : 1.000 / 1 : 5.000) mit Baugrubenabgrenzung und Lage der Absenkanlagen und Beobachtungsbrunnen.

25.11. Schichtenverzeichnisse von Bohrungen mit Angaben über deren Lage, Grundwasserstände und eingezeichneter Höhenlage der Baugrubensohle und des Absenkzieles (Maße möglichst auf NN bezogen).

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25.12. Baugrundgutachten bzw. Auszüge daraus, soweit sich diese mit den Grundwasserverhältnissen und der Grundwasserabsenkung bzw. deren Auswirkungen befasst.

25.13. Benennung der für die Grundwasserabsenkung zuständigen Firma bzw. eines Ansprechpartners für die Wasserbehörde bezüglich der Baumaßnahme.

25.14. Grundwasseranalyse, falls vorhanden. Das Gelände befindet sich teilweise innerhalb einer Altlastfläche. Daraus könnten sich insbesondere erhöhte Entsorgungskosten für Boden und Grundwasser ergeben.

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Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 26. Auflagen und Hinweise

Zuständige Stelle für die Überwachung:

Bezirksamt Hamburg-Nord, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz / Immissionsschutz, Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg, Tel.: 42804-6352, Fax.: 42804-6706

26.1. Die geplante Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen ist so zu

errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass gemäß § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind weder erheblich zu beeinträchtigen noch erheblich zu belästigen. Die o. a. Anlage ist den Antragsunterlagen entsprechend unter Einbeziehung der im Folgenden genannten Auflagen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Jede Änderung, die zu einer Belastung der Umwelt oder zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führen kann, ist dem Bezirksamt Hamburg-Nord unverzüglich mitzuteilen.

26.2. Die gesamte Anlage ist so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschl. aller Nebeneinrichtungen sowie des Zu- und Abgangsverkehrs und vorhandener Vorbelastungen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) von 1998 in der gültigen Fassung nicht überschritten werden.

26.3. Die schalltechnische Untersuchung der Fa. Lärmkontor vom 22.08.12 weist, Umsetzung des in Kapitel 9 vorgeschlagenen Schallschutzkonzeptes vorausgesetzt, die Einhaltung der jeweils geltenden Richtwerte bzw. des Irrelevanzkriteriums nach Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm zur Tages- und Nachtzeit nach mit folgenden Ausnahmen:

26.4. " Da die nördlich des Stockflethweges liegen Häuser Nr. 3-15 als allgemeines Wohngebiet betrachtet werden sollen, muss ein Immissionswert von 40 dB(A) als mittlerer Dauerschallpegel in einer vollen Stunde der Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Die teilweise zu erwartenden geringfügigen Überschreitungen des Nachtrichtwertes sind wegen der vorhandenen Gemengelage akzeptabel, sofern der Stand der Lärmminderungstechnik ausgeschöpft wird.

26.5. " Kurzzeitige Geräuschspitzen sollen den o.g. Immissionsrichtwert nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. An den genannten Häusern (Immissionsorte SFW 3.1 bis 15.1) ist dies jedoch im zum Teil erheblichen Maße zu erwarten, was laut Gutachter auf den Notdienst für die Kfz-Werkstatt zurückzuführen ist. Durch die noch nicht im Gutachten bewerteten aber geplanten zusätzlichen lärmmindernden Maßnahmen (Schallschutzzaun, Innenhofüberdachung) oder andere geeignete Maßnahmen sind diese Spitzenpegel auf zulässige Werte zu reduzieren.

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26.6. " Dies gilt auch für die Immissionsorte SFW 12.3 und 12.4 am Haus Stockflethweg 12, da dort selbst die für Gewerbegebiete bzw. seltene Ereignisse zulässigen Spitzenpegel überschritten werden.

26.7. Die Einhaltung der nachts zulässigen Spitzenpegel an den o.g. Immissionsorten (IO) und die Reduzierung der Dauerschallpegel nachts an den IO 3.1 OG1+2, 3.2 OG 1+2 und 3.3 OG2 durch die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen ist vor Baubeginn per Prognose oder nach Inbetriebnahme messtechnisch durch eine nach § 26 BImSchG nachweisen zu lassen.

26.8. Die Stichstraße zur P+R-Anlage ist mit geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen (z.B. Einengungen) zu versehen.

26.9. Bei Einsatz von leicht flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen, ist die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) in der gültigen Fassung zu beachten. Die dort genannten Grenzwerte sind einzuhalten.

26.10. Sofern im geplanten Kfz-Betrieb Reparaturlackierungen durchgeführt werden sollen, sind die Anforderungen der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) in der gültigen Fassung einzuhalten. Wird eine Lackieranlage geplant, ist sie vor Inbetriebnahme der für die Überwachung zuständigen Stelle gemäß 31. BImSchV anzuzeigen.

26.11. Stäube, Gase, Dämpfe und Gerüche aus Werkstatträumen müssen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) von 2002 so in die freie Luftströmung abgeleitet werden, dass sie nicht in benachbarte Nutzungen überströmen kann. Dies ist in der in der Regel gewährleistet, wenn die Ableitung gemäß VDI 2280 erfolgt. Danach müssen die Ausblasöffnungen der Abluftleitungen mindestens 3 m über Giebeldächern oder 5 m über Flach- und Sheddächern und 5 m über der Firsthöhe der Wohngebäude in 50 m Umkreis liegen, aber eine Mindesthöhe von 10 m über dem Erdboden haben. Die Abluft ist mit einer Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 7 m/sec. senkrecht nach oben abzuleiten.

26.12. Bei Einrichtung von Laboren, z.B. für Zahnarztpraxen, ist die DIN 12924 (Laboreinrichtungen, Anforderungen an Abzüge) zu beachten. Bei der Entstehung ausschließlich geruchsbeladener Abluft muss diese so in den freien Luftstrom abgeleitet werden, dass kein Überströmen in Wohn- oder Aufenthaltsräume möglich ist.

26.13. In der geplanten Gastronomie und anderen Bereichen der Lebensmittelzubereitung sind über allen Koch-, Brat-, Grillgeräten etc. Wrasenabzüge anzubringen. Bei Auslegung und Installation der Abluftanlage sind die Anforderungen der VDI 2052 i.V.m. der VDI 3895 in den aktuellen Fassungen zu beachten. Die entstehenden Wrasen und Dämpfe sind über eine Küchendunst-Abzugshaube mit Fortluftkanal über Dach in den freien Luftstrom abzuleiten. Die Höhe der Austrittsöffnung für die Küchenabluft wird gemäß VDI 2052 auf mindestens 1 m über Oberkante der im Umkreis von 10 m befindlichen Lüftungsöffnungen (Fenster, Türen etc.) des gleichen

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Gebäudes und benachbarter Gebäude festgelegt. Ist die Überdachführung in Ausnahmen nicht wirksam bzw. nicht möglich, sind gleichwertige Maßnahmen (z.B. Einbau von Geruchsfilter) zu ergreifen. Die Abluftgeschwindigkeit am Schachtaustritt muss mindestens 7 m/s senkrecht nach oben betragen. Der Schacht ist mit einer Deflektorhaube zu versehen (keine Regenhaube!).

26.14. Bei Einrichtung von Werbe- oder Außenbeleuchtungsanlagen sind die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der aktuellen Fassung zu beachten. In einem allgemeinen Wohngebiet sind danach an Wohn- und Aufenthaltsräumen folgende Immissionsrichtwerte, gemessen als mittlere Vertikal-Beleuchtungsstärke in Lux, einzuhalten: während der Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr): 3 lx, während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr): 1 lx.

26.15. An den Wohn- und Aufenthaltsräumen in einem Gewerbegebiet sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten: während der Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr): 15 lx, während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr): 5 lx.

26.16. Ebenso sind Blendungen der Nachbarschaft zu vermeiden.

26.17. Die Lichtprognose der Fa. SITECO vom 15.05.12 weist für die geplante Lichtstele die Einhaltung der An den Häusern nördlich des Stockflethweges geltenden Richtwerte nach.

26.18. Für das Wohnhaus Stockflethweg 12 im Gewerbegebiet kann nach den vorliegenden Ausbreitungsdiagrammen der überarbeiteten Lichtprognose der Fa. Siteco vom 18.10.12 mit der geplanten Änderung der Beleuchtung der geltende Richtwert für Raumaufhellung nachts gerade eingehalten und eine Blendung vermieden werden. Im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden ist dies messtechnisch überprüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen durchführen zu lassen."

26.19. Die Anforderungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in der gültigen Fassung sind zu erfüllen.

Hinweis: Das Bezirksamt hat nach § 24 BImSchG auch nach Erteilung der Genehmigung die

Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist.

Die Einhaltung der Anforderungen der Technischen Baubestimmung - Schallschutz im Hochbau - (DIN 4109) ist vor Baubeginn nachzuweisen.

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Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 27. Auflagen und Hinweise

27.1. Die Prüfung der Kampfmittelbelastung hat ergeben, dass kein Hinweis auf noch nicht beseitigte Bombenblindgänger, vergrabene Munition, Kampfstoffe oder Waffen ect. vorhanden sind. Für diese Flächen sind nach heutigem Kenntnisstand keine Sondierungen notwendig. - siehe Schreiben der Feuerwehr vom 06.04.2012, Anl. 1/S5 -

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Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 28. Auflagen und Hinweise

Auflagen zur Fällgenehmigung

28.1. Als Ersatz für die große Scheinzypresse sind 3 großkronige Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen, einer gemäß Außenanlagenplan an der Stellplatzfläche, 2 am Grundstücksrand zum Stockflethweg. Pflanzqualität: Hochstamm, 4 -fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 20-25 cm (§ 36 HmbVwVfG). Als Ersatz für die Bäume an der Bahnböschung sind 25 heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 20-25 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

28.2. Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen (§ 36 HmbVwVfG).

28.3. Rechtzeitig vor Ausführung ist ein geeigneter und detaillierter Bepflanzungsplan, der Angaben zu Standorten, Arten, Stückzahl und Qualitäten der geplanten Bepflanzung enthält, einzureichen (§ 36 HmbVwVfG).

28.4. Die Ersatzpflanzungen sind schnellstmöglich, spätestens bis 15. April des auf die Fertigstellung des Bauvorhabens folgenden Jahres durchzuführen.

28.5. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der oben genannten Dienststelle schriftlich zwecks Überprüfung durch Vorlage des Lieferscheins oder der Rechnung für die Gehölze bis spätestens 2 Wochen nach der Frist zur Erfüllung der Auflagen nachzuweisen (§ 36 HmbVwVfG). Baumschutz - Auflagen

28.6. Die zu erhaltenden Bäume im Umfeld des Baugeschehens sind fachgerecht vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen und mit einem ortsfesten Bauzaun im Bereich der Kronentraufkante zu sichern. Die Schutzzone muss dem Kronenbereich entsprechen. Innerhalb dieses Bereiches dürfen weder Niveauveränderungen vorgenommen, Materialien gelagert noch Maschinen abgestellt und auch dauerhaft keine Bodenbefestigungen aufgebracht werden(§ 14 Abs. 4 HBauO).

28.7. Im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume sind ggf. erforderliche Bodenabgrabungen sehr vorsichtig ohne Beschädigung der Wurzeln im Beisein eines Sachverständigen vorzunehmen.

28.8. Sämtliche Abgrabungen im Wurzelbereich der Bäume sind in Handschachtung durch einen anerkannten Fachbetrieb für Baumpflege, unter Berücksichtigung der ZTV-Baumpflege Punkt 3.5 Ausgabe 2006, durchzuführen (evtl. und durch einen Baumsachverständigen zu begleiten). (§ 14 Abs. 4 HBauO).

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28.9. Werden bei den Abgrabungen Wurzeln vorgefunden, sind diese von einem

Fachbetrieb für Baumpflege fachgerecht zu behandeln. Wurzeln mit einem Durchmesser > 2 cm dürfen nicht durchtrennt werden. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen zu glätten. (§ 14 Abs. 4 HBauO).

28.10. Entstehen trotz der Schutzmaßnahmen Schäden an einem der Bäume, so müssen diese durch einen Fachmann (Mindestanforderungen für den Ausführenden vor Ort: Fachagrarwirt für Baumpflege oder vergleichbar) unverzüglich behandelt werden. (§ 14 Abs. 4 HBauO) Sonstige Auflagen

28.11. Der Weg mit öffentlichem Gehrecht ist dauerhaft mindestens außerhalb der Überkragungspfeiler in einer Breite von 3,90 m von jeglichen Einbauten freizuhalten.

28.12. Die Dachbegrünung auf der Überdachung des Innenhofes ist dauerhaft zu erhalten, solange dort offene Stellplätze vorhanden sind.

28.13. Die Heckenstreifen am Stockflethweg sind in einer Höhe von mind. 70 cm zu pflanzen und dauerhaft in dieser Mindesthöhe zu halten (§ 9 HBauO).

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Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE ANFORDERUNGEN 29. Auflagen und Hinweise

Zuständige Stelle für die Überwachung:

Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Kümmellstraße 6 20249 Hamburg E-Mail: [email protected]

29.1. Die Verkehrsflächen und die Verkehrsführung auf dem Grundstück sind so

anzulegen, dass das Grundstück in Vorwärtsfahrt angefahren bzw. verlassen werden kann. Dies gilt auch für den Wirtschaftsverkehr. Dieser ist so zu organisieren, dass ein Zurücksetzen vom Grundstück in den öffentlichen Straßenraum bzw. aus dem öffentlichen Straßenraum auf das Grundstück ausgeschlossen wird.

29.2. Der Anschluss des Grundstückes an den öffentlichen Grund ist so zu gestalten, dass kein Oberflächenwasser auf die öffentlichen Wegeflächen abgeleitet wird (§23 HWG).

29.3. Die gärtnerische Gestaltung der Außenanlagen ist so vorzunehmen, dass keine Zweige von Bäumen und Sträuchern in einer Höhe unter 2,50 m in den Geh- und Radweg bzw. unter 4,50 m in die Fahrbahn hineinragen. Hecken sind daher in einem Abstand von 0,40m zur Grundstücksgrenze zu pflanzen (§23 Abs.5 HGW).

29.4. Die Schrankenanlage im Bereich der westlichen Einfahrt ist so anzuordnen, dass auf dem Privatgrundstück hinter der Straßenbegrenzungslinie für das größte dort einfahrende Fahrzeug bei geschlossener Schranke ein ausreichender Stauraum -mindesten 10,00m- vorhanden ist. Dadurch wird verhindert, dass ein einfahrendes Fahrzeug während des Öffnungsvorganges der Anlage den Gehweg vor dem Grundstück versperrt und so Fußgänger und Radfahrer zwingt, auf die Fahrbahn auszuweichen.

29.5. Türen und Fenster sind so anzuordnen, dass sie nicht in einer Höhe unter 2,50m in den öffentlichen Grund aufschlagen. Gleiches gilt für die an die Straßen Stockflethweg und Langenhorner Chaussee anschließenden privaten Verkehrsflächen, die nach § 25 HWG dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht werden.

29.6. Die in der an die Langenhorner Chaussee angrenzenden privaten Verkehrsfläche geplanten Kasematten sind trittsicher und rutschfest abzudecken.

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29.7. Das Grundstück ist an der Straßenbegrenzungslinie einzufriedigen (§ 24 HWG). – Hecke 70 cm hoch - Hinweise: Über die ggfs. erforderlich werdende Beschilderung für die Verkehrsführung an der Grundstücksgrenze zur Straße Stockflethweg und deren Standorte kann erst nach Genehmigung der Straßenplanung in diesem Abschnitt entschieden werden. Es wird empfohlen, im Bereich der Überfahrten auf Privatgrund an der Grundstücksgrenze Sichtdreiecke mit mindestens 3 m Schenkellängen zu schaffen, in denen keine Gegenstände stehen sollten, die höher als 80 cm sind (z.B. Aufschüttungen, Hecken, Mauern, Zäune, Werbeanlagen usw.). Diese Maßnahme dient dem Schutz der den angrenzenden öffentlichen Weg Benutzenden.