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Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 72. Jahrgang Nr. 16 Berlin, den 28. Juni 2016 03227 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin Art.-Nr. 76491616 Inhalt 17.6.2016 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ...... 330 2011-1 17.6.2016 Zehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ..................... 331 2001-1 17.6.2016 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstreformgesetzes ......................... 332 2120-7 17.6.2016 Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin ......................................... 333 2030-1 17.6.2016 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Ände- rung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) .......................... 334 2032-43; 1102-1; 2032-29; 2032-30 17.6.2016 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) ......... 336 2127-2; 2120-7; 2128-5; 2171-4; 2011-1 17.6.2016 Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin ................................. 361 2130-10 7.6.2016 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin ......................................................................... 374 2130-3-137 7.6.2016 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Reuterplatz“ im Bezirk Neukölln von Berlin . . 376 2130-3-138 17.6.2016 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze ............................................................... 378 2035-1 329

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Page 1: Freie Universität Berlin: Startseite - Art.-Nr. 76491616 Gesetz- und … · 2017-10-09 · Berlin, den 17. Juni 2016 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf W i e l

Gesetz- und VerordnungsblattGesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

72. Jahrgang Nr. 16 Berlin, den 28. Juni 2016 03227

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

Art.-Nr. 76491616

Inhalt

17.6.2016 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes . . . . . . 330 2011-1

17.6.2016 Zehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331 2001-1

17.6.2016 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstreformgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 2120-7

17.6.2016 Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333 2030-1

17.6.2016 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Ände- rung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 2032-43; 1102-1; 2032-29; 2032-30

17.6.2016 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) . . . . . . . . . 336 2127-2; 2120-7; 2128-5; 2171-4; 2011-1

17.6.2016 Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 2130-10

7.6.2016 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 2130-3-137

7.6.2016 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Reuterplatz“ im Bezirk Neukölln von Berlin . . 376 2130-3-138

17.6.2016 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378 2035-1

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016330

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sicherheits-

und OrdnungsgesetzesDie Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits-

und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. Nummer 10 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufga-ben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammen-hang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atom-gesetzes, der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisieren-der Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sach-verständigen und die Bestimmung von Messstellen und sons-tigen Stellen nach der Strahlenschutz- und der Röntgenverord-nung handelt und sonstige Ordnungsaufgaben, die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewie-sen werden, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Um-weltradioaktivitätsbestimmung nach § 3 des Strahlenschutzvor-sorgegesetzes.“

2. In Nummer 14 Absatz 2 wird in Buchstabe d das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe e aufgehoben.

3. Nummer 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit

nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Num-mer 10 Absatz 8) zuständig ist;“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Neunzehntes Gesetzzur Änderung des Allgemeinen

Sicherheits- und OrdnungsgesetzesVom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 331

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des

Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes§ 13a Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirks-amts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt nach Frist-setzung keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinter-essen Berlins sind auch gegeben bei1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, euro-

päischem Recht oder Staatsverträgen,3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84

Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen.“

Artikel 2 Weitere Änderung des

Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes§ 13a Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirks-amts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne dass nach § 9 Absatz 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichts-maßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheri-ger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksauf-sichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gege-ben bei1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, euro-

päischem Recht oder Staatsverträgen,3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84

Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.“

Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Ver-ordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Zehntes Gesetzzur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Vom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016332

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Gesundheitsdienstreformgesetzes

Artikel V Absatz 2 des Gesundheitsdienstreformgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) wird aufgehoben.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Erstes Gesetzzur Änderung des Gesundheitsdienstreformgesetzes

Vom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 333

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 75 folgende

Angabe eingefügt: „§ 75a Dienstjubiläum“

2. In § 75 Absatz 2 wird im ersten Klammerzusatz vor dem Wort „Beihilfen“ das Wort „Jubiläumszuwendungen“ und ein Kom-ma eingefügt.

3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

„§ 75a Dienstjubiläum

(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwen-dung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit1. von 25 Jahren 350 Euro,2. von 40 Jahren 450 Euro,3. von 50 Jahren 550 Euro.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgeset-zes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,1. die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus

öffentlichen Mitteln erhalten haben,2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn

ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt wer-den kann,

3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot un-terliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraus-

sichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Vorausset-zungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Ge-setzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beam-tinnen und Beamten,1. die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten

haben,2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn

ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde ausgehändigt worden ist oder ausgehän-digt werden kann,

3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot un-terliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraus-sichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Vorausset-zungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Ge-setzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszu-wendung und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beam-ten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im straf-rechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräf-tigen Abschluss zurückzustellen.

(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtin-nen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Gesetzzur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen

und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land BerlinVom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016334

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung

und Versorgung für das Jahr 2016

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für1. Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter des Lan-

des Berlin,2. Beamtinnen und Beamte der landesunmittelbaren Körperschaf-

ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit

Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie die ehrenamtlichen

Richterinnen und Richter,2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung

(1) Um 3,0 Prozent werden ab 1. August 2016 erhöht1. die Grundgehaltssätze ausgehend von den sich aus der Anlage

15 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Ände-rung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250), das durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, ergebenden Beträgen, mindestens jedoch um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht,

2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage ausgehend von den sich aus den Anlagen 18 und 19 des Gesetzes zur An-passung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften ergebenden Beträgen,

3. die Anwärtergrundbeträge sowie Anwärterbezüge ausgehend von den sich aus Anlage 17 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften erge-benden Beträgen,

4. die Beträge für den Familienzuschlag sowie die Erhöhungs-beträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5.

(2) Um 2,4 Prozent werden ab 1. August 2016 der Auslands-zuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(3) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, vermindert.

(4) Die Erhöhungen nach Absatz 1 gelten nach Maßgabe des Ab-satzes 3 entsprechend für1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnun-

gen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig weg-fallende Ämter,

3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zu-schüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer,

4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grund-gehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 und die all-gemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

5. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Lei-tungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an re-gelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde,

6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädi-gungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Re-formgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten,

7. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchst-beträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grund-gehaltssätze.

(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach den Absätzen 1 bis 4 erhöhten Bezüge im Ge-setz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 3 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei den am 1. August 2011 vorhandenen Versorgungsempfän-gern gelten die Erhöhungen nach § 2 ausgehend von den sich aus dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vor-schriften ergebenden Beträgen entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-sungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, und für die in Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.

(2) Für nicht von Absatz 1 erfasste Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 entsprechend für die in § 2 genannten Be-zügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezü-ge zugrunde liegen.

Gesetzzur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016

und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016)

Vom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 335

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 gelten-den Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. August 2016 um 2,9 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli

1997 vorhandenen Versorgungsempfängern,2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes

zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Für die Erhöhung ab 1. August 2016 gelten die Regelungen zu dem Mindestbetrag in § 2 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz und § 2 Absatz 3 entsprechend.

(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, ver-mindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2016 um 56,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bun-desbesoldungsordnung A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(5) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gel-ten die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 2 als Anpas-sung im Sinne des § 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsge-setzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 60) geändert worden ist.

Artikel 2 Änderung des Senatorengesetzes

Das Senatorengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Ja- nuar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 30. März 2012 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Beginn des

Kalendermonats an, in dem ihr Amt beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amt endet, folgende Amts-bezüge:a) ein Amtsgehalt, und zwar der Regierende Bürgermeister

in Höhe von 120 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

die Bürgermeister in Höhe von 107 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

die Senatoren in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11;

b) einen Ortszuschlag der Stufe 1 sowie einen Familien zu-schlag in Höhe der in Besoldungsgruppe B 11 zustehen-den Beträge.

Das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 richten sich nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung. An allgemeinen für das Land Berlin geltenden prozentualen Anpassungen der Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stu-fe 1 sowie der Familienzuschlag teil.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „und die Dienstaufwands-entschädigung“ gestrichen.

2. § 12 Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 17 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Ruhegehalt beträgt mindestens 27,74 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amts-zeit von vier Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,39 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.“

4. § 21 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird aufgehoben.b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 3 Änderungen weiterer

besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Änderung der Verordnung über die

Gewährung von ErschwerniszulagenIn § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Gewährung von

Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel III § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe „3,09 Euro“ durch die Angabe „3,18 Euro“ ersetzt.

§ 2 Änderung der Verordnung über die

Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung

für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In Absatz 1 wird die Angabe „11,28 Euro“ durch die Angabe

„11,60 Euro“, die Angabe „13,33 Euro“ durch die Angabe „13,70 Euro“, die Angabe „18,27 Euro“ durch die Angabe „18,78 Euro“ und die Angabe „25,19 Euro“ durch die Angabe „25,90 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe „17,03 Euro“ durch die Angabe „17,51 Euro“, die Angabe „21,07 Euro“ durch die Angabe „21,66 Euro“, die Angabe „25,03 Euro“ durch die Angabe „25,73 Euro“ und die Angabe „29,23 Euro“ jeweils durch die Angabe „30,05 Euro“ ersetzt.

Artikel 4 Generalklausel

Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, so er-fasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016336

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen

bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

InhaltsübersichtTeil 1 Allgemeines§ 1 Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen§ 2 Anwendungsgrundsätze

Teil 2 Hilfen und Eingriffsbefugnisse gegenüber psychisch erkrankten Personen

Abschnitt 1 Hilfesystem§ 3 Angebote psychiatrischer Pflichtversorgung§ 4 Hilfen§ 5 Niedrigschwellige Angebote§ 6 Aufgaben und Eingriffsbefugnisse des Sozial-

psychiatrischen Dienstes und des Kinder- und Jugendpsychia trischen Dienstes

§ 7 Zusammenarbeit im Hilfesystem§ 8 Förderung ehrenamtlicher Unterstützung

Abschnitt 2 Organisatorisches§ 9 Behördliche Zuständigkeiten§ 10 Beiräte und Steuerungsgremien§ 11 Beschwerde- und Informationsstelle§ 12 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher§ 13 Besuchskommissionen§ 14 Verordnungsermächtigung

Teil 3 Unterbringung zur GefahrenabwehrAbschnitt 1 Allgemeines§ 15 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung§ 16 Zweck der Unterbringung§ 17 Rechtsstellung der untergebrachten PersonAbschnitt 2 Organisatorisches§ 18 Einrichtungen, Gliederung und Ausstattung§ 19 Beleihung§ 20 Fachaufsicht, Zuständigkeiten§ 21 Kosten der UnterbringungAbschnitt 3 Unterbringung§ 22 Antrag auf Unterbringung§ 23 Vorläufige behördliche Unterbringung§ 24 Örtliche Zuständigkeit des Bezirksamtes§ 25 Durchführung der Unterbringung

§ 26 Gerichtliche VerfahrensvorschriftenAbschnitt 4 Behandlung und Betreuung§ 27 Aufklärung§ 28 Behandlung§ 29 Behandlungsplan§ 30 Offene Unterbringung§ 31 Beurlaubung§ 32 Gestaltung der UnterbringungAbschnitt 5 Leben und Ordnung in der Einrichtung§ 33 Hausordnung§ 34 Erwerb und Besitz persönlicher Gegenstände§ 35 Information, Kommunikation§ 36 Besuche§ 37 Freizeit, Sport§ 38 Religionsausübung§ 39 Besondere SicherungsmaßnahmenAbschnitt 6 Beendigung der Unterbringung§ 40 Entlassungsvorbereitung, Benachrichtigung des

Bezirksamtes§ 41 Entlassung aus der Unterbringung

Teil 4 Strafrechtsbezogene UnterbringungAbschnitt 1 Regelungsgegenstand, Ziele, Rechtsstellung§ 42 Regelungsgegenstand, Ziele§ 43 Rechtsstellung der untergebrachten PersonAbschnitt 2 Organisatorisches§ 44 Zuständigkeit, Aufsicht§ 45 Vollstreckung§ 46 Verlegung§ 47 Klinisch-forensische Einrichtung zur Durchführung

der Unterbringung§ 48 Gliederung und Ausstattung der klinisch-forensischen

Einrichtung§ 49 Qualitätssicherung und Fortbildung§ 50 Wissenschaft und Forschung§ 51 Beschwerdemanagement§ 52 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen§ 53 Beirat für forensische PsychiatrieAbschnitt 3 Aufnahme und Behandlung der Anlasskrankheit§ 54 Aufnahmeverfahren§ 55 Behandlungs- und Eingliederungsplan§ 56 Behandlung der Anlasskrankheit

Gesetzüber Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

(PsychKG)Vom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 337

§ 57 Zulässige Zwangsmaßnahmen bei der Behandlung der Anlasskrankheit

§ 58 Besondere interne und externe ÜberprüfungAbschnitt 4 Sonstige Behandlung und Wiedereingliederung§ 59 Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheits-

förderung, Hygiene§ 60 Schule und Ausbildung§ 61 Beschäftigung und Arbeit§ 62 Maßnahmen zur WiedereingliederungAbschnitt 5 Leben und Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung§ 63 Hausordnung§ 64 Erwerb und Besitz persönlicher Gegenstände§ 65 Information, Kommunikation und Mediennutzung§ 66 Besuche§ 67 Therapiefreie Zeit§ 68 ReligionsausübungAbschnitt 6 Behandlungsbegleitende Sicherungsmaßnahmen§ 69 Maß der Freiheitseinschränkungen§ 70 Entscheidungen über das Maß der Freiheits-

einschränkungen§ 71 Kontrollen, Durchsuchung, körperliche Untersuchung§ 72 Besondere Sicherungsmaßnahmen§ 73 FestnahmerechtAbschnitt 7 Finanzielle Regelungen§ 74 Unterbringungs- und Nebenkosten§ 75 Motivationszulagen§ 76 Entgelt für Arbeit, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung§ 77 Überbrückungsgeld§ 78 Barbetrag und andere Sozialleistungen§ 79 Eigengeld, Verwahrung von Geld, Verfügung über

Bargeld

Teil 5 Unmittelbarer Zwang, Umgang mit DatenAbschnitt 1 Unmittelbarer Zwang, Anordnungen§ 80 Unmittelbarer Zwang§ 81 Anordnung und RemonstrationAbschnitt 2 Dokumentationspflichten und Einsichtsrechte§ 82 Dokumentation von Leistungen und Eingriffen§ 83 Einsichtsrechte in Akten und DateienAbschnitt 3 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten§ 84 Anwendbarkeit anderer Vorschriften§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten§ 86 Erhebung und Übermittlung erkennungsdienstlicher

Daten§ 87 Erhebung von Daten untergebrachter Personen bei

Dritten§ 88 Schutzvorkehrungen§ 89 Datenübermittlung, Zusammenwirken von Behörden

und Einrichtungen§ 90 Datenübermittlung an Dritte§ 91 Datenübermittlung zum Zweck der Planung und

Steuerung

§ 92 Datenübermittlung an die Straßenverkehrsbehörde§ 93 Datenübermittlung an Sachverständige§ 94 Datenübermittlung für wissenschaftliche Zwecke§ 95 Regelmäßige Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde§ 96 Verarbeitung von Daten der einstweiligen Unterbringung

nach § 126a der Strafprozessordnung§ 97 Übermittlungsverantwortung, Unterrichtungspflicht§ 98 Optisch-elektronische Überwachung der klinisch-

forensischen Einrichtung§ 99 Auslesen von Datenspeichern§ 100 Verwertung von Erkenntnissen aus Überwachungs-

maßnahmen§ 101 Aufbewahrung

Teil 6 Schlussvorschriften§ 102 Erlass von Ausführungsvorschriften§ 103 Einschränkung von Grundrechten§ 104 Anwendung von Bundesrecht§ 105 Evaluation

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt1. die Hilfen für psychisch erkrankte Personen, die erforderlich

sind, um die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern sowie der ge-sellschaftlichen Ausgrenzung der Personen entgegenzuwirken, ihre soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen und eine Un-terbringung zu vermeiden,

2. die Unterbringung psychisch erkrankter Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter ande-rer erheblich gefährden, sowie

3. die strafrechtsbezogene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt.

(2) Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind1. Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer

Abhängigkeit von stoffgebundenen oder nicht stoffgebundenen Suchtmitteln und

2. Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert.

(3) Untergebrachte Personen1. im Sinne des Dritten Teils sind die in einer Einrichtung nach

§ 18 Absatz 1 untergebrachten Personen,2. im Sinne des Vierten Teils sind die in der klinisch-forensischen

Einrichtung nach § 44 Absatz 1 untergebrachten Personen,3. im Sinne des Fünften Teils sind die in einer Einrichtung nach

§ 18 Absatz 1 oder in der klinisch-forensischen Einrichtung nach § 44 Absatz 1 untergebrachten Personen.

(4) Rechtliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet eine Person,1. die als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer oder als

Vormund bestellt wurde,2. die rechtsgeschäftlich von der betroffenen Person bevollmäch-

tigt wurde oder3. der die elterliche Sorge obliegt.

(5) Versorgungsregion im Sinne dieses Gesetzes ist der Bezirk.(6) Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Geset-

zes sind Gremien, die die Aufgabe haben, die Zusammenarbeit aller

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016338

fen sollen nur dann geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfen auf anderem Wege nicht erreicht werden kann.

(4) Psychisch erkrankte Personen haben einen Anspruch auf die erforderlichen Hilfen nach diesem Gesetz. Dabei sind die Wünsche psychisch erkrankter Personen zu berücksichtigen.

(5) Die Hilfen, insbesondere Beratungen und Informationen, wer-den auch für Personen erbracht, die mit einer psychisch erkrankten Person in Beziehung stehen. Sie sollen Verständnis für die besonde-re Lage der psychisch erkrankten Person wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Unterstützung der psychisch erkrankten Person fördern.

§ 5 Niedrigschwellige Angebote

Niedrigschwellige Angebote sind Bestandteil der bezirklichen psychiatrischen Pflichtversorgung. Sie dienen der erforderlichen Ergänzung und Verknüpfung der Leistungen nach den Büchern des Sozialgesetzbuches und dem Gesundheitsdienst-Gesetz und sind in jedem Bezirk vorzuhalten. Zu den niedrigschwelligen Angeboten zählen insbesondere1. Kontakt- und Beratungsstellen,2. Beratungsstellen für alkohol- und medikamentenabhängige Per-

sonen,3. Stellen, die psychisch erkrankten Personen Beschäftigungsmög-

lichkeiten bieten (Zuverdienste), und4. der Berliner Krisendienst.Darüber hinaus sind regional ausgerichtete Beratungsstellen für dro-genmissbrauchende und -abhängige Personen vorzuhalten.

§ 6 Aufgaben und Eingriffsbefugnisse

des Sozialpsychiatrischen Dienstes und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes

(1) Der Sozialpsychiatrische Dienst und der Kinder- und Jugend-psychiatrische Dienst haben insbesondere folgende Aufgaben:1. Beratung und psychosoziale Unterstützung, die Vermittlung und

Koordinierung von Hilfen nach § 4, wenn eine psychisch er-krankte Person oder eine ihr nahestehende Person diese Hilfen in Anspruch nehmen will oder wenn einem dieser Dienste be-kannt wird, dass eine Person einer dieser Hilfen bedarf;

2. psychisch erkrankte Personen oder ihnen nahestehende Perso-nen ambulant aufzusuchen, sie über vorsorgende, begleitende und nachsorgende Leistungen für psychisch erkrankte Personen zu informieren und sie gegebenenfalls mit Anbietern dieser Leistungen in Verbindung zu bringen;

3. die Abgabe fachgutachterlicher Stellungnahmen gegenüber Dritten;

4. die einleitende Koordination von Maßnahmen zum Schutz vor Fremd- oder Eigengefährdung;

5. die Durchführung von Unterbringungen nach dem Dritten Teil.(2) Die Sozialpsychiatrischen Dienste werden in den Gesund-

heitsämtern durch eine Fachärztin oder einen Facharzt mit einer Facharztausbildung im Bereich der Psychiatrie geleitet. Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste werden in den Gesundheitsäm-tern durch eine Fachärztin oder einen Facharzt mit einer Facharztaus-bildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie geleitet.

(3) Für eine psychisch erkrankte Person ist der Dienst zuständig, in dessen Bezirk diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte oder in dem der Anlass für ein Tätigwerden her-vortritt.

(4) Liegen gewichtige Anzeichen dafür vor, dass eine Person psychisch erkrankt ist, und steht zu befürchten, dass die betreffende Person sich selbst erheblichen Schaden zufügen oder bedeutende Rechtsgüter Dritter gefährden wird, kann der zuständige Dienst

an der Versorgung psychisch erkrankter Personen beteiligten Perso-nen, Institutionen, Behörden und Verbände innerhalb der Versor-gungsregion zu fördern und damit eine gemeindenahe und bedarfs-gerechte psychiatrische Versorgung mit zu entwickeln und aufrecht-zuerhalten.

(7) Gemeindepsychiatrische Verbünde im Sinne dieses Gesetzes sind vertragliche Zusammenschlüsse der wesentlichen psychiatri-schen Leistungserbringer in einer Versorgungsregion, um mit Hilfe verbindlich vereinbarter gemeinsamer Qualitätsstandards die Ver-sorgung psychisch erkrankter Personen zu gewährleisten.

§ 2 Anwendungsgrundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation und auf die besonderen Bedürfnisse der psychisch erkrankten Person oder der untergebrachten Person Rücksicht zu nehmen. Die Würde und die persönliche Integrität der Person sind zu achten und zu schützen. Ihre individuelle Autonomie einschließlich der Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu tref-fen, und ihre Unabhängigkeit sind zu respektieren.

(2) Einschränkungen der Rechte einer psychisch erkrankten Per-son oder einer untergebrachten Person unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Teil 2 Hilfen und Eingriffsbefugnisse

gegenüber psychisch erkrankten Personen

Abschnitt 1 Hilfesystem

§ 3 Angebote psychiatrischer

PflichtversorgungIm Land Berlin müssen die für eine bedarfsgerechte psychiatri-

sche Versorgung individuellen und institutionellen Angebote im ambulanten, niedrigschwelligen, teilstationären, stationären, kom-plementären, rehabilitativen und pflegerischen Bereich in erreichba-rer Nähe vorhanden sein. Dies schließt eine umfassende und früh-zeitige Information und Beratung psychisch erkrankter Personen ein. Das Zusammenwirken aller an der Versorgung in einem Bezirk Beteiligten bildet das System der regionalisierten psychiatrischen Pflichtversorgung.

§ 4 Hilfen(1) Ziel der Hilfen für eine psychisch erkrankte Person ist es,

durch rechtzeitige und umfassende Beratung, durch persönliche Betreuung oder Vermittlung oder durch andere geeignete Maßnah-men, insbesondere durch eine frühzeitige ambulante Behandlung, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und dadurch 1. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung nach dem

Dritten Teil entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe) oder zu verkürzen (begleitende Hilfe) oder

2. der psychisch erkrankten Person nach einer klinischen Behand-lung oder einer Unterbringung nach dem Dritten oder Vierten Teil die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu verhindern (nachgehende Hilfe).

(2) Die erforderlichen Hilfen sind nach dem individuellen Hilfe-bedarf der psychisch erkrankten Person und aufeinander abgestimmt mit ihr zu vereinbaren und zu erbringen. Bei minderjährigen Perso-nen sind die rechtliche Vertretung und unter Beachtung der gesetzli-chen Vorgaben das Jugendamt hinzuzuziehen. Geschlechts- und kul-tursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte sind zu berück-sichtigen.

(3) Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass die psychisch erkrankte Person sie in Anspruch nehmen kann, ohne ih-ren gewohnten Lebensbereich aufgeben zu müssen. Stationäre Hil-

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 339

Einrichtungen zur Durchführung von strafrechtsbezogenen Unter-bringungen nach dem Teil 4 verpflichtet.

§ 8 Förderung ehrenamtlicher

UnterstützungDie in diesem Gesetz genannten Dienste und Einrichtungen för-

dern die ehrenamtliche Tätigkeit zur Unterstützung psychisch er-krankter Personen. Darüber hinaus sollen ehrenamtliche Tätigkeiten von Angehörigen und die Selbsthilfe psychisch erkrankter Personen gefördert werden.

Abschnitt 2 Organisatorisches

§ 9 Behördliche Zuständigkeiten

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung nimmt die Planungs-, Grundsatz- und Steuerungsaufgaben hinsicht-lich der psychiatrischen Hilfen und des Versorgungssystems wahr. Hierzu gehören auch die klinische und die komplementäre Versor-gung der strafrechts- und strafprozessrechtsbezogenen Unterbrin-gungen von Personen nach den §§ 63, 64 und 67h des Strafgesetzbu-ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, in der jeweils gel-tenden Fassung, nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach den §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bezirke stellen die Wahrnehmung und die Koordination bei der Versorgung psychisch erkrankter Personen in ihrem Zustän-digkeitsbereich mit Hilfe einer institutionalisierten Psychiatrie- und Suchthilfekoordination sicher.

§ 10 Beiräte und Steuerungsgremien

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats schlägt dem Abgeordnetenhaus von Berlin einen aus fachkundigen Personen bestehenden Beirat für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin vor, der das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats in allen Fragen einer bedarfsgerech-ten Versorgung psychisch erkrankter Personen berät (Landesbeirat für psychische Gesundheit). Der Vorschlag umfasst die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Nach deren Vorstel-lung im zuständigen Fachausschuss und anschließender Beratung wählt das Abgeordnetenhaus von Berlin die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer der Legislatur-periode.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Be-zirksamtes beruft einen aus fachkundigen Personen bestehenden Beirat, der es in allen Fragen einer bedarfsgerechten Umsetzung der Versorgung psychisch erkrankter Personen berät (Bezirksbeirat für psychische Gesundheit).

(3) Die Bezirksämter bilden Psychosoziale Arbeitsgemeinschaf-ten oder Gemeinde-psychiatrische Verbünde. Diese wirken auf eine Zusammenarbeit aller Personen, Behörden, Institutionen und Ver-bände hin, die an der Betreuung psychisch erkrankter Personen be-teiligt sind.

(4) Jeder Bezirk bildet ein Steuerungsgremium zur verbindlichen Koordination der Erbringung von außerklinischen Hilfen bei Vorlie-gen komplexer Hilfebedarfe.

1. die betreffende Person auffordern, sich beraten und bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen,

2. selbst eine ärztliche Untersuchung mit Einwilligung der betref-fenden Person durchführen oder,

3. wenn eine Aufforderung nach Nummer 1 von vornherein un-zweckmäßig erscheint oder nicht befolgt wird, bei der betroffe-nen Person mit ihrer Einwilligung einen Hausbesuch vorneh-men, um eine Beratung anzubieten oder unmittelbar dort eine ärztliche Untersuchung durchführen.

Die betroffene Person ist über ihre Rechte und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären.

(5) Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder nicht zweckmäßig oder kann die erforderliche ärztliche Untersuchung nicht vorgenom-men werden, ist die Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung zu wiederholen. Eine notwendig werdende Vorführung erfolgt auf Veranlassung des zuständigen Dienstes durch den Polizeipräsidenten in Berlin.

(6) Wird bei einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 4 eine psychische Erkrankung festgestellt und ist zu befürchten, dass die psychisch erkrankte Person sich selbst erheblichen Schaden zufügen oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich gefährden wird, ist die Person aufzufordern, sich in ambulante oder stationäre Behand-lung zu begeben. Der psychisch erkrankten Person sind zuvor die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen. Folgt die psychisch er-krankte Person der Aufforderung nicht, ist zu prüfen, ob die Voraus-setzungen für eine Unterbringung nach dem Dritten Teil vorliegen.

(7) Der zuständige Dienst gibt der betreffenden Person in den Fällen der Absätze 4 bis 6 vor Durchführung der jeweiligen Maß-nahme Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichti-gen. Ist die betreffende Person dazu nicht in der Lage, benachrichtigt der zuständige Dienst unverzüglich eine der betreffenden Person nahestehende Person, sofern dies nicht dem mutmaßlichen Willen der betreffenden Person widerspricht. Die Betreuerin oder der Be-treuer ist zu benachrichtigen, wenn für die psychisch erkrankte Per-son eine solche oder ein solcher nach Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt ist. Bei minderjährigen Personen ist außerdem das Jugendamt unter Beachtung der gesetzlichen Vor-gaben zu informieren.

§ 7 Zusammenarbeit im Hilfesystem

(1) Alle an der Erbringung von vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Hilfen Beteiligten arbeiten eng zusammen, um psy-chisch erkrankten Personen die für sie bestmögliche Hilfe anzubie-ten. Dies sind insbesondere1. der Sozialpsychiatrische Dienst, der Kinder- und Jugendpsy-

chia trische Dienst des jeweiligen Bezirksamtes sowie das Jugend-amt,

2. die psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomati-schen Krankenhäuser und Fachabteilungen an Krankenhäusern,

3. die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Psycholo-gischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rah-men ihres Sicherstellungsauftrages nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,

4. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die in ihnen orga-nisierten Leistungserbringer sowie

5. andere öffentliche, freigemeinnützige und private Stellen, Orga-nisationen und Einrichtungen, soweit sie an psychiatrischen Hil-fen mitwirken.

(2) Die an der gemeindepsychiatrischen Versorgung beteiligten Dienste und Leistungserbringer sind zur Sicherstellung der Versor-gung innerhalb einer Versorgungsregion zur Zusammenwirkung verpflichtet. Die Bezirke wirken darauf hin, dass die Leistungs-erbringer gemeinsam die Sicherstellung der psychiatrischen Versor-gung für psychisch erkrankte Personen in ihrem Bezirk übernehmen.

(3) Die an der gemeindepsychiatrischen Versorgung beteiligten Dienste und Leistungserbringer sind zur Zusammenarbeit mit den

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016340

desbeirats für psychische Gesundheit die Mitglieder der Besuchs-kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor. Nach deren Vorstellung im zuständigen Fachausschuss und an-schließender Beratung wählt das Abgeordnetenhaus von Berlin die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Geschlechts- und kultursensible sowie be-hinderungsbedingte Aspekte sind bei der Auswahl der Personen und der Zusammensetzung der Besuchskommissionen zu berücksich-tigen. Die Besuchskommissionen sind geschlechtsparitätisch zu be-setzen. § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes findet Anwendung. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Namen der Mitglieder der Besuchskommissionen und deren Stellvertreterinnen und Stellver-treter sind den Einrichtungen bekannt zu geben.

(4) Die Besuchskommissionen besuchen in der Regel einmal jährlich jede der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen. Die Besuche können je nach Ermessen der Besuchskommissionen unan-gemeldet oder aber angemeldet erfolgen. Das in Absatz 2 Nummer 7 genannte Mitglied nimmt nur an Besuchen der Einrichtungen teil, in denen minderjährige Personen untergebracht sind.

(5) Zu den Besuchen der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 haben die Besuchskommissionen eine Vertreterin oder einen Vertreter des Jugendamtes, in dessen Bezirk die zu überprüfende Einrichtung liegt, hinzuzuziehen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendämter werden von der für das Gesundheitswesen zustän-digen Senatsverwaltung auf Vorschlag des zuständigen Bezirksamts für fünf Jahre berufen. Die Besuchskommissionen sollen zu ihren Besuchen die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher der jeweiligen Einrichtung hinzuziehen. Sie können bei Bedarf wei-tere fachkundige Personen hinzuziehen. Die nach diesem Ab-satz hinzugezogenen Personen haben während der Besuche die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Besuchskom-missionen.

(6) Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Besuchskommissio-nen zu unterstützen und ihnen insbesondere die gewünschten Aus-künfte zu erteilen.

(7) Die Einrichtungen haben den untergebrachten Personen Gele-genheit zu geben, sich bei einem Besuch der Besuchskommissionen an diese oder an einzelne Mitglieder der Besuchskommissionen mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden zu wenden. Personenbe-zogene Unterlagen dürfen von den Besuchskommissionen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der jeweiligen untergebrachten Person oder ihrer rechtlichen Vertretung eingesehen werden.

(8) Die Besuchskommissionen fertigen über jeden ihrer Besuche in einer Einrichtung einen Bericht an, der dem jeweiligen Einrich-tungsträger zur Stellungnahme vorzulegen ist. Sie legen dem Lan-desbeirat für psychische Gesundheit jährlich einen Gesamtbericht über das Ergebnis ihrer Besuche vor. Der Landesbeirat für psychi-sche Gesundheit nimmt zu dem Gesamtbericht Stellung und leitet beides an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwal-tung weiter. Über die Besuche von Einrichtungen, in denen minder-jährige Personen untergebracht sind, legen die Besuchskommissio-nen dem Landesbeirat für psychische Gesundheit jährlich einen be-sonderen Gesamtbericht vor, den der Beirat zusammen mit einer ei-genen Stellungnahme an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung weiterleitet. Im Abstand von zwei Jahren legt die für das Gesund-heitswesen zuständige Senatsverwaltung dem Abgeordnetenhaus die Gesamtberichte der Besuchskommissionen sowie die Stellung-nahmen des Landesbeirats für psychische Gesundheit zur Kenntnis-nahme vor.

(9) Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind von Weisun-gen unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Kenntnisse, die sie über persönliche Belange von untergebrachten Personen er-langen, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur in einer Weise in die Berichte nach Absatz 8 aufgenommen werden, die keine identifizierenden Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die nach Absatz 5 hinzugezogenen Personen entsprechende Anwendung.

(5) An den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Beiräten und Gre-mien sind auch Personen mit eigener Erfahrung bezüglich psychi-scher Erkrankungen und deren Angehörige oder Organisationen, die solche Angehörigen vertreten, zu beteiligen.

(6) Jeder Beirat und jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsord-nung. Das Nähere regelt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften. Die Gremien sind geschlechtsparitätisch zu besetzen. § 15 des Landesgleichstellungs-gesetzes findet Anwendung.

§ 11 Beschwerde- und Informationsstelle

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung ge-währleistet, dass in Angelegenheiten der psychiatrischen Versorgung individuelle Beschwerden entgegengenommen und die Beschwer-deführenden im Prozess der Beschwerdebearbeitung beraten und begleitet werden sowie die Arbeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nach den §§ 12 und 52 und der Besuchs-kommissionen unterstützt wird (Beschwerde- und Informationsstel-le). Sie kann sich hierfür Dritter bedienen. Die Beschwerde- und Informationsstelle ist hinsichtlich ihrer einzelfallbezogenen Aufga-benwahrnehmung fachlich eigenständig und unabhängig von Wei-sungen. Die unter § 7 genannten Beteiligten erteilen den Mitarbei-tenden der Beschwerde- und Informationsstelle auf Anforderung die zur Bearbeitung von Beschwerden erforderlichen Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

§ 12 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen eines Kranken-hauses werden nach § 30 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt. Sie wirken über die in § 30 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben hinaus beratend mit und unterstützen die Krankenhäuser durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge, insbesondere hin-sichtlich des therapeutischen Klimas. Sie helfen bei der Eingliede-rung der Patientinnen und Patienten nach der Entlassung und bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über psychische Erkrankungen.

§ 13 Besuchskommissionen

(1) Zur Überprüfung der Einrichtungen nach § 18 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 bildet die für das Gesundheitswesen zuständige Se-natsverwaltung mindestens zwei Besuchskommissionen. Die Be-suchskommissionen überprüfen, ob die Einrichtungen die Vorschrif-ten dieses Gesetzes einhalten, insbesondere die mit der Unterbrin-gung und der Behandlung verbundenen Aufgaben erfüllen und die Rechte der untergebrachten Personen wahren.

(2) Den Besuchskommissionen gehören folgende Personen an: 1. eine Fachärztin oder ein Facharzt mit einer Facharztausbildung

im Bereich der Psychiatrie, 2. eine in der Behandlung oder der Betreuung psychisch erkrankter

Personen erfahrene Fachkraft, 3. eine Person mit juristischem Sachverstand, 4. eine Angehörigenvertreterin oder ein Angehörigenvertreter, 5. eine psychiatrieerfahrene Person, 6. eine Person des öffentlichen Lebens und7. eine Ärztin oder ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbil-

dung oder einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeut.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung schlägt dem Abgeordnetenhaus von Berlin auf Vorschlag des Lan-

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derungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung er-geben. Die in § 2 formulierten Grundsätze sind anzuwenden.

Abschnitt 2 Organisatorisches

§ 18 Einrichtungen, Gliederung

und Ausstattung(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern,

in psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern oder in für psychisch erkrankte Menschen geeigneten Heimen (Einrichtungen) oder in Teilen von solchen Einrichtungen.

(2) Die Einrichtungen sind baulich so zu gestalten, organisato-risch so zu gliedern und personell so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen der untergebrachten Personen ab-gestimmte Behandlung ermöglicht und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird. Den besonderen Erfordernissen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden ist Rechnung zu tragen.

(3) Die Einrichtungen haben eine Behandlung der untergebrach-ten Personen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen und heilpäda-gogischen Erkenntnisse zu gewährleisten. Sie haben über die hierfür erforderlichen Fachkräfte zu verfügen.

(4) Die Einrichtungen müssen über die Voraussetzungen zur Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen verfügen. Gesicherte Freiflächen sind in angemessener Größe vorzuhalten und zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sind von Erwachsenen abgegrenzt unterzu-bringen. Geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbe-dingte Aspekte sind zu berücksichtigen. Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist das Entweichen der unterge-brachten Personen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(5) Die mit hoheitlicher Gewalt nach § 19 beliehenen Einrichtun-gen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsver-waltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringun-gen sowie Art, Anzahl und Dauer von Zwangsbehandlungen nach § 28 Absatz 6 und Absatz 7 und die Anzahl besonderer Sicherungs-maßnahmen nach § 39 Absatz 2, getrennt nach den Nummern 1 bis 5.

§ 19 Beleihung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung be-stimmt die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen. Soweit es erforderlich ist, ist sie ermächtigt, ihnen die Aufgaben zur Unterbrin-gung psychisch erkrankter Personen nach diesem Teil des Gesetzes widerruflich zu übertragen und sie mit hoheitlicher Gewalt zu beleihen.

§ 20 Fachaufsicht, Zuständigkeiten

(1) Die Fachaufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr obliegt dem jeweils örtlich zuständigen Bezirk-samt. Der Fachaufsicht unterliegen alle Einrichtungen in dem jewei-ligen Bezirk, in denen Unterbringungen zur Gefahrenabwehr durch-geführt werden, und ihre hieran beteiligten Beschäftigten.

(2) Im Rahmen seiner Fachaufsicht kann das zuständige Bezirk-samt insbesondere1. sein Informationsrecht wahrnehmen, indem es Auskünfte und

Berichte sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangt, und Prüfungen anordnen,

2. sein Weisungsrecht ausüben, indem es Einzelweisungen erteilt, und

3. aufgrund seines Selbsteintrittsrechts eine Angelegenheit unmit-telbar an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird.

(10) Die Mitglieder der Besuchskommissionen nehmen ein Eh-renamt wahr und erhalten für jede Teilnahme an einem Besuch eine Aufwandsentschädigung. Ihre Arbeit ist von Weisungen unabhän-gig.

(11) Die Besuchskommissionen geben sich jeweils eine Ge-schäftsordnung.

§ 14 Verordnungsermächtigung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln:1. zur Gewährleistung der Beschwerde- und Informationsstelle

nach § 11 und zu den Besuchskommissionen nach § 13 sowie2. zum Zusammenwirken der Beschwerde- und Informationsstelle,

der Besuchskommissionen sowie der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher.

Teil 3 Unterbringung zur Gefahrenabwehr

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 15 Begriff und Voraussetzungen

der Unterbringung(1) Eine Unterbringung im Sinne des Teils 3 liegt vor, wenn eine

psychisch erkrankte Person gegen ihren Willen oder gegen den Wil-len der für sie aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person oder im Zustand der Willenlosigkeit in eine Einrichtung nach § 18 Absatz 1 eingewiesen oder in der Einrichtung zurückgehalten wird oder ver-bleiben soll.

(2) Eine psychisch erkrankte Person darf nur untergebracht wer-den, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Ge-sundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Kann die Gefahr bereits durch eine ambulante Behandlung, auch im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz, oder durch eine teilstatio-näre Behandlung beseitigt werden, so ist die Unterbringung nicht anzuordnen oder zu beenden. Die fehlende Bereitschaft, sich behan-deln zu lassen, rechtfertigt für sich allein nicht die Unterbringung.

(3) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist dann auszugehen, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder bereits be-gonnen hat oder wenn sein Eintritt zwar unvorhersehbar, aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls jederzeit zu erwarten ist.

(4) Die Unterbringung darf nicht angeordnet oder muss wieder beendet werden, wenn bereits eine strafrechtsbezogene Unterbrin-gung angeordnet worden ist.

§ 16 Zweck der Unterbringung

Zweck der Unterbringung ist die Abwehr einer der in § 15 Ab-satz 2 Satz 1 genannten Gefahren. Zugleich dient sie der Heilung, Besserung oder Linderung oder der Verhütung einer Verschlimme-rung der psychischen Krankheit oder der psychischen Störung der untergebrachten Person.

§ 17 Rechtsstellung der

untergebrachten PersonEine in Einrichtungen nach § 18 Absatz 1 untergebrachte Person

ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Die untergebrachte Person unterliegt nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit, soweit sie sich zwingend aus den Zwecken der Unterbringung oder aus den Anfor-

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des aufnehmenden Krankenhauses, sofern dies nicht dem mutmaß-lichen Willen der betroffenen Person widerspricht. Bei minderjäh-rigen Personen sind die rechtliche Vertretung und das Jugendamt zu unterrichten. Entsprechend ist bei psychisch erkrankten Personen zu verfahren, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer nach Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Aufga-benkreis des Rechts der Aufenthaltsbestimmung bestellt ist oder die eine Person zur rechtsgeschäftlichen Vertretung schriftlich und unter ausdrücklicher Einbeziehung der freiheitsentziehenden Unterbrin-gung bevollmächtigt haben.

(6) Personenbezogene Daten, die dem Polizeipräsidenten in Ber-lin bei der vorläufigen Unterbringung nach Absatz 2 bekannt wer-den, dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Aufklä-rung von Straftaten verwendet werden.

(7) Die psychisch erkrankte Person ist in verständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären. Die Gründe für die vorläufige behördliche Unterbringung gegen den Willen der betreffenden Person sind, einschließlich des erfolglos gebliebenen Versuches, die Einwilligung zu erreichen, und der Aufklärung über die Möglichkeit zur Beschwerde, zu dokumentieren.

§ 24 Örtliche Zuständigkeit

des Bezirksamtes(1) Soweit Maßnahmen des Bezirksamtes nach diesem Ab-

schnitt 3 vorgesehen sind, ist hierfür das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte oder in dem der Anlass für ein Tätigwerden entsteht.

(2) Befindet sich die betroffene Person bereits in einem psychiat-rischen Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses, so ist zunächst das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt.

(3) Das nach Absatz 2 tätig gewordene Bezirksamt gibt das Ver-fahren umgehend an das nach Absatz 1 zuständige Bezirksamt ab. Zur Durchführung eines einfachen und zweckmäßigen Verfahrens kann das Bezirksamt, in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt, das Verfahren ausnahmsweise weiterführen, sofern dies nicht den Inte-ressen der betroffenen Person entgegensteht.

§ 25 Durchführung der Unterbringung

Die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr einer psychisch erkrankten Person erfolgt durch das zuständige Bezirks-amt. Bei einer Unterbringungsanordnung durch den Polizeipräsi-denten in Berlin veranlasst dieser auch die Beförderung in die Ein-richtung. Ist die vorläufige Unterbringung nach § 23 Absatz 2 von einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Fach-abteilung eines Krankenhauses angeordnet worden, so hat das Kran-kenhaus auch die Unterbringung vorzunehmen.

§ 26 Gerichtliche Verfahrensvorschriften

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No-vember 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 4 Behandlung und Betreuung

§ 27 Aufklärung

(1) Im Rahmen der Aufnahme ist die psychisch erkrankte Person durch die aufnehmende Ärztin oder durch den aufnehmenden Arzt

Eine Einsichtnahme in die in den Krankenakten enthaltenen beson-deren personenbezogenen Daten ist nur mit Einwilligung der unter-gebrachten Person zulässig. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewäh-ren. Macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch und entstehen ihr hierbei Aufwendungen, hat der Träger der Einrich-tung diese zu übernehmen.

(3) Soweit zur Ausführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz die Entscheidung oder die Mitwirkung der Einrichtung oder ihrer Leitung vorgesehen ist, ist hierfür die ärztliche Leitung oder, soweit es sich um ein für psychisch erkrankte Personen geeignetes Heim oder einen Teil eines Heimes handelt, die Heimleitung zuständig.

(4) Aufsichtsrechte nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 21 Kosten der Unterbringung

Die Kosten der Unterbringung zur Gefahrenabwehr in einer Ein-richtung und die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderli-chen Untersuchungen und Behandlungen trägt die untergebrachte Person selbst, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter zur Kostentragung vorrangig verpflichtet ist.

Abschnitt 3 Unterbringung

§ 22 Antrag auf Unterbringung

Eine Unterbringung wird mit dem schriftlichen Antrag des Sozial-psychiatrischen Dienstes oder des Kinder- und Jugendpsychiatri-schen Dienstes des Bezirksamtes an das zuständige Gericht einge-leitet.

§ 23 Vorläufige behördliche

Unterbringung(1) Bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die

Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann das Bezirksamt eine vorläufige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf die Anordnung folgenden Tages anordnen. Eine vorläufige behördliche Unterbringung erfolgt ausschließlich in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Fach-abteilung eines Krankenhauses.

(2) Kann das Bezirksamt die Unterbringung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig anordnen, ist die Anordnung einer vorläufigen Unterbrin-gung auch durch den Polizeipräsidenten in Berlin oder durch ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine psychiatrische Fachabtei-lung eines Krankenhauses im Sinne des § 18 Absatz 1 bis zum Ab-lauf des auf die Anordnung folgenden Tages zulässig. Die Anord-nung einer vorläufigen Unterbringung durch den Polizeipräsidenten in Berlin ist nur zulässig, wenn sie auch eine Ärztin oder ein Arzt für erforderlich hält. Hierbei kann es sich auch um die aufnehmende Ärztin oder den aufnehmenden Arzt des Krankenhauses handeln, in der die betroffene Person vorläufig untergebracht werden soll. Das Krankenhaus unterrichtet das Bezirksamt, in dessen Bezirk es liegt, unverzüglich über die vorläufige Unterbringung.

(3) Die aufnehmende Ärztin oder der aufnehmende Arzt des Krankenhauses hat nach der Aufnahmeuntersuchung der betroffe-nen Person unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Liegen sie nicht vor, ist die Person zu entlassen.

(4) Das Bezirksamt hat unverzüglich die gerichtliche Anordnung der Unterbringung zu beantragen, wenn es die Unterbringung für erforderlich hält. Die betroffene Person ist darüber zu informieren.

(5) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, eine Ange-hörige oder einen Angehörigen oder eine sonstige Person ihres Ver-trauens zu benachrichtigen. Ist sie selbst zu einer solchen Benach-richtigung nicht in der Lage, übernimmt dies der zuständige Dienst

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2. Der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Aus-übung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Einwilligung in die Behandlung zu erreichen, ist erfolglos geblieben.

3. Die untergebrachte Person ist gemäß Absatz 2 durch eine Ärztin oder einen Arzt über das Ob und Wie der vorgesehenen Zwangs-behandlung entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufzu-klären.

4. Die vorgesehene Zwangsbehandlung muss erfolgversprechend sein. Ihr zu erwartender Nutzen muss deutlich die mit ihr einher-gehenden Belastungen oder möglichen Schäden überwiegen. Eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit muss da-bei ausgeschlossen sein.

5. Die Zwangsbehandlung ist durch eine Ärztin oder einen Arzt der Einrichtung anzuordnen. Dabei sind auch die Art und die Inten-sität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festzulegen.

6. Die Zwangsbehandlung ist hinsichtlich ihrer Art und Dauer, ge-gebenenfalls einschließlich erforderlicher Wiederholungen, zeit-lich zu begrenzen. Die Medikation und die durchzuführenden Kontrollen sind von der anordnenden Ärztin oder dem anord-nenden Arzt auf Wirksamkeit und mögliche Unverträglichkeiten einzelfallbezogen genau zu bestimmen.

7. Vor der Durchführung der Zwangsbehandlung der untergebrach-ten volljährigen Person hat die Einrichtung die vorherige Zu-stimmung des Betreuungsgerichts einzuholen. Betrifft die beab-sichtigte Zwangsbehandlung eine minderjährige untergebrachte Person, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforder-lich.

8. Die Zwangsbehandlung ist insgesamt unverzüglich abzubre-chen, wenn sie sich als nicht mehr verhältnismäßig erweist.

9. Nach Abschluss der Zwangsbehandlung sind ihr Verlauf, ihre Wirkungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen mit der untergebrachten Person zu besprechen. Hierbei ist die psychisch erkrankte Person in verständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären. Die Aufklärung ist zu do-kumentieren.

(7) Bei Lebensgefahr oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die eigene Gesundheit (Gefahr im Verzuge) ist eine, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der untergebrachten Person auch gegen ihren natürlichen Willen zulässig, wenn1. die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 39

nicht ausreicht oder geeignet ist, um die Gefahr abzuwenden,2. die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig ist und3. der Einrichtung eine wirksame Patientenverfügung, die eine die

Selbstgefährdung abwehrende Behandlung untersagt, nicht vor-liegt.

Die Entscheidungen über die Anordnung der Zwangsbehandlung und ihre Überwachung trifft eine Ärztin oder ein Arzt. Soll nach der akuten Notfallsituation eine Weiterbehandlung der untergebrachten Person erfolgen, ist unverzüglich die Genehmigung des Betreuungs-gerichts einzuholen. Die rechtliche Vertretung wird über die Durch-führung einer Zwangsbehandlung unverzüglich informiert. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Notfallbehand-lung zu beachten. Die ohne oder gegen den Willen der untergebrach-ten Person vorgenommenen Maßnahmen sind zu beenden, wenn sie nicht mehr zur Lebensrettung oder zur Abwendung gegenwärtiger Gesundheitsgefahr erforderlich sind oder mit Einwilligung fortge-setzt werden können. Sobald möglich, sind Voraussetzung, Verlauf und Folgerungen der Notfallbehandlung mit der untergebrachten Person zu besprechen. Hierbei ist die psychisch erkrankte Person in verständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 auf-zuklären. Die Aufklärung ist zu dokumentieren.

(8) Jede Zwangsbehandlung ist unter Nennung ihrer maßgeb-lichen Gründe, der Beachtung ihres Zwangscharakters, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen, der

unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären. Dies hat in geeigneter Form in einer ihr verständlichen Sprache zu erfolgen. Erlaubt der Gesundheitszustand der psychisch erkrankten Person diese Aufklä-rung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Dabei ist die psychisch erkrankte Person insbesondere über die Organisation und die Ord-nung in der Einrichtung einschließlich der Zulässigkeit des Ausle-sens von Datenspeichern nach § 99 zu informieren.

(2) Die Aufklärung nach Absatz 1 ist zu dokumentieren und durch die Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu bestätigen.

§ 28 Behandlung

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßi-ge, notwendige und dem jeweils allgemein anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, therapeutischen und heilpädagogi-schen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Erkrankung, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). Zur Be-handlung gehören auch die notwendigen Untersuchungen und die ergotherapeutischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeuti-schen Maßnahmen. Darüber hinaus schließt die Behandlung Ange-bote und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheits-förderung ein. Geschlechts- und kulturspezifische Aspekte sind zu berücksichtigen.

(2) Die diagnostischen Erkenntnisse und die vorgesehene Be-handlung sind der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern. Das Aufklärungsgespräch ist in einer Weise zu führen, dass die untergebrachte Person Grund, Bedeutung und Tragweite ihrer Erkrankung und die vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen erfassen und verstehen kann.

(3) Jede ärztliche Maßnahme bedarf der Einwilligung der unterge-brachten Person. Die Einwilligung ist ausdrücklich zu erklären und zu dokumentieren. Dabei muss die untergebrachte Person in der Lage sein, Grund, Bedeutung und Tragweite von Erkrankung und erforderlicher Behandlung zu verstehen und Entscheidungen danach auszurichten (Einwilligungsfähigkeit).

(4) Ist die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig, so kann die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers angeregt werden.

(5) Fehlt der untergebrachten Person die Einwilligungsfähigkeit und hat sie bereits eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtig-ten oder ist bereits eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so sind der mutmaßliche Wille der untergebrachten Person und die Durch-führung oder Untersagung einer ärztlichen Maßnahme durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten oder die Betreuerin oder den Betreuer und den behandelnden Arzt nach den §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Be-kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-sung, zu ermitteln. Die in einer Patientenverfügung oder als natürli-cher Wille zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten.

(6) Kann eine untergebrachte Person aufgrund ihrer krankheitsbe-dingten Einwilligungsunfähigkeit die mit einer Behandlung gegebe-ne Chance einer Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, ist ausnahmsweise eine ihrem natürlichen Willen widersprechende, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkran-kung zulässig, wenn diese ausschließlich mit dem Ziel vorgenom-men wird, die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen. Eine Zwangsbehandlung darf nur als letz-tes Mittel und nur unter strikter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:1. Weniger eingreifende Behandlungen haben sich als erfolglos er-

wiesen oder können nicht vorgenommen werden.

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2. befürchtet werden muss, der Zustand der untergebrachten Per-son werde sich infolge ihres Verhaltens so erheblich verändern, dass von ihr erneut eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 ausgeht.

Kehrt die untergebrachte Person nach dem Widerruf ihrer Beurlau-bung nicht in die zuständige Einrichtung zurück, ist hierüber der Sozialpsychiatrische Dienst oder der Kinder- und Jugendpsychiatri-sche Dienst zu informieren.

(5) Von jeder bevorstehenden Beurlaubung und jedem Widerruf einer Beurlaubung sind der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst oder der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst und die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person rechtzeitig zu unterrichten. Die Durchführung der Beurlaubung ist dem Gericht mitzuteilen.

§ 32 Gestaltung der Unterbringung

Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Hierzu gehört auch der tägliche Aufenthalt im Freien. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Er-reichung des Zwecks ihrer Unterbringung mitzuwirken, soll ge-weckt, ihr Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusam-menleben in der Einrichtung soll gefördert werden.

Abschnitt 5 Leben und Ordnung in der Einrichtung

§ 33 Hausordnung

(1) Jede Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Zustim-mung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.

(2) Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen über die Ausgestaltung der Räume, die Einbringung von Sachen, die Ein-kaufsmöglichkeiten, die Festlegung von Raucherbereichen, die all-gemeinen Besuchszeiten, die Nutzung von Telekommunikations- und Unterhaltungsmedien, die Freizeitgestaltung sowie den regel-mäßigen Aufenthalt im Freien. Den in der Einrichtung Beschäftig-ten, den untergebrachten Personen und ihren Angehörigen, den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern sowie, soweit möglich, psychiatrieerfahrenen Personen hat die Einrichtung bei der erstmaligen Erstellung der Hausordnung und bei jeder Überarbei-tung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(3) Durch die Hausordnung dürfen Rechte der untergebrachten Personen nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

§ 34 Erwerb und Besitz

persönlicher Gegenstände(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegen-

stände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewah-ren sowie eigene Kleidung zu tragen.

(2) Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn erhebliche gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person oder erheb-liche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenle-ben in der Einrichtung zu befürchten sind.

§ 35 Information, Kommunikation

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, allgemein zugängli-che Medien und Kommunikationsmittel zur Information und Kom-munikation zu nutzen sowie unbeschränkt und ungeöffnet Schreiben abzusenden und zu empfangen. Sie kann auf eigene Kosten Telefon-gespräche über die Telefoneinrichtungen oder andere von der Ein-richtung zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel führen.

Überwachung ihrer Wirkung und des Ergebnisses der Nachbespre-chung mit der untergebrachten Person gemäß § 82 ausführlich zu dokumentieren.

§ 29 Behandlungsplan

(1) Die Behandlung der Anlasserkrankung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Dieser ist zeitnah nach der Aufnahme zu erstellen und mit der untergebrachten Person und ihrer rechtlichen Vertretung zu erörtern. Der Behandlungsplan ist entsprechend dem Gesund-heitszustand der untergebrachten Person laufend zu überprüfen und fortzuschreiben. In den Behandlungsplan sind Erkenntnisse aus früheren Behandlungen einzubeziehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(2) Der Behandlungsplan hat die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person zu berücksichtigen. Er umfasst auch die erforderlichen Maß-nahmen, die der untergebrachten Person nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sol-len. Der Behandlungsplan enthält insbesondere Angaben über die notwendigen Untersuchungen, über die ärztlichen, pflegerischen, ergotherapeutischen, heilpädagogischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen sowie über Angebote und Maß-nahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. Darüber hinaus soll er Möglichkeiten zur Einbeziehung von nahe-stehenden Personen in die Behandlung und zur Gestaltung der Un-terbringung aufzeigen.

§ 30 Offene Unterbringung

(1) Sobald es die Behandlung der untergebrachten Person ohne Gefährdung des Unterbringungszwecks nach § 16 zulässt, soll die Unterbringung nach Möglichkeit in offener und nicht freiheits-beschränkender Form durchgeführt werden.

(2) Die Unterbringung soll nach Anhörung des Bezirksamtes von Anfang an in offener Form durchgeführt werden, wenn dies die Be-handlung fördert, die untergebrachte Person die mit dieser Unter-bringungsform verbundenen Anforderungen erfüllt und nicht zu befürchten ist, dass sie die offene Form der Unterbringung miss-brauchen wird.

(3) Gegen den Willen der untergebrachten Person ist ihre Behand-lung in offener Form der Unterbringung nicht zulässig.

(4) Die Behandlung in einer offenen Form der Unterbringung ist dem zuständigen Gericht vorher mitzuteilen.

§ 31 Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung im Sinne dieses Gesetzes ist das rechtmäßi-ge Fernbleiben von der Einrichtung. Diese liegt immer dann vor, wenn die untergebrachte Person der Unterbringungseinrichtung nicht nur tagsüber stundenweise, sondern auch über Nacht recht-mäßig fern bleiben darf.

(2) Die untergebrachte Person kann für einen zusammenhängen-den Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen durch die ärztliche Lei-tung der Einrichtung beurlaubt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person dies zulassen und ein Missbrauch dieser Maßnahme nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auf-lagen und Weisungen, insbesondere mit der Verpflichtung zur Wei-terführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.

(3) Vor einer Beurlaubung von mehr als 14 Kalendertagen durch die ärztliche Leitung der Einrichtung ist der Sozialpsychiatrische Dienst oder der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des zu-ständigen Bezirksamtes anzuhören.

(4) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn1. die untergebrachte Person eine ihr erteilte Auflage oder Weisung

nicht oder nicht im vorgesehenen Sinn befolgt oder

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(5) Die Einrichtung darf einen Besuch abbrechen, wenn durch die Fortsetzung des Besuchs erhebliche Nachteile für die Gesundheit der untergebrachten Person oder die Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung zu befürchten ist.

(6) Besuche der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertre-tung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht untersagt werden. Auf die Durchsuchung der besuchen-den Person und die Übergabe von Gegenständen sind die Absätze 3 und 4 Satz 2 anzuwenden. Eine inhaltliche Überprüfung der mitge-führten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen findet nicht statt.

(7) Kenntnisse, die bei Eingriffen in das Recht auf Besuch erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Für ihre Weitergabe gilt § 35 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die Daten der besuchenden Personen sind spätestens 14 Tage nach dem Besuch zu löschen, soweit ihre Speicherung nicht für die in § 35 Absatz 4 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. § 100 ist zu beachten.

§ 37 Freizeit, Sport

Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrecht-erhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person, soweit diese ihrer Wiedereingliederung dienen. Darüber hinaus soll die Einrichtung für die Gestaltung the-rapiefreier Zeit Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung geben und Angebote zu musischer, sportlicher und gesellschaftlicher Betäti-gung unterbreiten.

§ 38 Religionsausübung

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Ein-richtung an den Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungs-gemeinschaft auszuüben. Auf die Beachtung religiöser Speisevor-schriften durch die untergebrachte Person ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorge-rin oder einem Seelsorger aufnehmen will.

(3) Erwerb und Besitz von Gegenständen des religiösen Ge-brauchs sind frei.

(4) Aus erheblichen Gründen der Gefährdung der Behandlung und der Sicherheit in der Einrichtung kann die untergebrachte Per-son von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ausgeschlos-sen werden. Die Anordnung hierzu und die Bestimmung der Dauer des Ausschlusses trifft eine Ärztin oder ein Arzt. Die oder der für die Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft der un-tergebrachten Person zuständige Seelsorgerin oder Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden. § 82 Absatz 2 gilt entspre-chend.

§ 39 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besteht die gegenwärtige Gefahr, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann. Besonde-re Sicherungsmaßnahmen sind nur aufgrund der Anordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt zulässig.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind1. die Beschränkung und das Verbot des Aufenthalts im Freien,2. die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,3. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne

gefährdende Gegenstände,4. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische

Vorrichtungen (Fixierung) und

(2) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr des Ein-schmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen vor, können befristet Schreiben angehalten oder, wenn dies zur Abwehr der Gefahren nicht ausreicht, eingesehen und Telefongespräche mitgehört werden. Diese Maßnahmen sind auch zulässig, wenn die Kommunikation eine erhebliche Selbstgefährdung für die unter-gebrachte Person befürchten lässt oder geeignet ist, erhebliche Rechtsgüter Dritter oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus den Gründen des Satzes 1 untunlich ist, aufbewahrt. Schriftwechsel darf nur in Anwesenheit der untergebrachten Person eingesehen werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. Sie sind zu dokumentieren. Eine erneute befristete Anordnung ist zulässig. § 82 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Von Eingriffen ausgenommen ist die Kommunikation der un-tergebrachten Person mit ihrer rechtlichen Vertretung, ihrer anwalt-lichen Vertretung, einer Notarin, einem Notar, der oder dem für ihre Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständi-gen Seelsorgerin oder Seelsorger, den Gerichten, Behörden und Staatsanwaltschaften, den Aufsichtsbehörden, der Beschwerde- und Informationsstelle, den Besuchskommissionen, der Patientenfür-sprecherin oder dem Patientenfürsprecher, der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, den Volks-vertretungen des Bundes und der Länder, Bezirksverordnetenver-sammlungen der Berliner Bezirke sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Men-schenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völ-kerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ge-schützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den di-plomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland und der Härtefallkommission nach der Härtefallkommissionsverordnung.

(4) Kenntnisse, die bei Eingriffen in das Recht auf Information und Kommunikation erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen über die zur Abwehr der in Absatz 2 genannten Gefahren hinaus an Behörden, die zur Verfolgung von Straftaten zuständig sind, nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zur Abwehr der in § 138 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten oder einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung, einer Ent-ziehung Minderjähriger, einer Freiheitsberaubung, eines Diebstahls in den Fällen der §§ 244 und 244a des Strafgesetzbuches, eines be-sonders schweren Falles des Diebstahls, einer Erpressung, einer ge-meinschädlichen Sachbeschädigung oder einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mitgeteilt werden. § 100 ist zu beachten.

§ 36 Besuche

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besucherinnen und Besucher ihrer Wahl zu empfan-gen.

(2) Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn eine erheb-liche Gefährdung der Gesundheit der untergebrachten Person, der Rechtsgüter Dritter oder der Sicherheit der Einrichtung zu befürch-ten ist. Der Eingriff in das Recht auf Besuch ist durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. § 82 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Sicher-heit der Einrichtung gefährdet wird, kann ein Besuch davon abhän-gig gemacht werden, dass sich die besuchende Person durchsuchen lässt.

(4) Besuche dürfen bei der Befürchtung einer erheblichen Gefähr-dung der Gesundheit der untergebrachten Person oder der Sicherheit der Einrichtung überwacht werden. Die Übergabe von Gegenstän-den während der Besuche kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden. Hierüber sind die Besucherinnen und Besucher vor Antritt des Besuchs zu unterrichten.

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in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungs-anstalt untergebracht sind.

(2) Ziel bei einer nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychi-atrischen Krankenhaus untergebrachten Person ist es, einen Zustand zu erreichen, in dem von der Person keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer nach § 64 des Strafgesetzbuches in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Per-son ist eine Heilung anzustreben. Ist dieses Ziel nicht erreichbar, ist die Person vor einem Rückfall in den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Begehung weiterer hangbedingter erheblicher rechtswidri-ger Taten zu bewahren. Diesen Zielen sind Behandlung und Betreu-ung sowie Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation verpflichtet. Entsprechendes gilt für die nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes unter gebrachten Personen. Die Allgemeinheit ist vor weiteren er-heblichen rechtswidrigen Taten zu schützen. Die strafrechtsbezoge-ne Unterbringung dient der Abwehr künftiger Gefahren, nicht dem Zweck, Schuld auszugleichen.

(3) Die Bereitschaft der untergebrachten Person zur Mitwirkung an ihrer Behandlung und der Wiedereingliederung ist zu wecken, stetig zu fördern und zu unterstützen.

(4) Soweit es dieses Gesetz zulässt, hat die Gestaltung der Unter-bringung den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen. Schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkungen ist entgegenzu-wirken.

§ 43 Rechtsstellung der

untergebrachten Person(1) Eine im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzie-

hungsanstalt untergebrachte Person ist in ihrer Würde und ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Der unterge-brachten Person ist Raum und Gelegenheit zu geben, ihr Recht auf Privatheit und Individualität erhalten und entwickeln zu können, soweit dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar ist.

(2) Einer untergebrachten Person dürfen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit auferlegt werden, so-weit sie sich zwingend aus den Zwecken der Unterbringung ergeben, die ungestörte Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen gewährleisten oder aus erheblichen Grün-den der Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Kranken-haus oder der Entziehungsanstalt oder zum Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter unerlässlich sind. Alle vorzunehmenden Rechts-einschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ih-rem Zweck stehen und dürfen die betroffene untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen.

(3) Bevor Rechte eingeschränkt werden, ist im Gespräch oder auf andere vermittelnde Weise zu versuchen, die Konfliktsituation zu bereinigen. Eine Einschränkung von Rechten in disziplinarischer Absicht ist unzulässig.

(4) Eingriffe in die Rechte der untergebrachten Person sind nach den Vorgaben des § 82 in der Patientenakte gesondert zu dokumen-tieren und zu begründen.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Abschnitt 2 Organisatorisches

§ 44 Zuständigkeit, Aufsicht

(1) Die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung erfolgt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin (klinisch- forensische Einrichtung), das Vollzugsbehörde ist.

5. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) in Zusammenhang mit einer durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommenen medikamentösen Sedierung.

Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 vorgenommen, sind die geeignete und erforderliche Überwa-chung durch therapeutisches oder pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Darüber hinaus ist bei einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 4 und 5 eine ständige persönliche Begleitung sicherzustellen.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen erst angeordnet werden, wenn therapeutische Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein aussichtslos erscheinen. Jede besondere Siche-rungsmaßnahme ist befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. Eine Verlängerung ist unzulässig.

(4) Anordnung, Begründung, Kontrolle und Beendigung besonde-rer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(5) Von jeder Anordnung sind die rechtliche Vertretung der unter-gebrachten Person oder eine ihr nahestehende Bezugs- oder Vertrau-ensperson und gegebenenfalls ihre anwaltliche Vertretung unver-züglich zu benachrichtigen. Überschreiten die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 3 bis 5 die Dauer von mehr als 18 Stunden oder werden diese regelmäßig wiederkehrend angeordnet, sind sie nur mit Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig. Ohne die Ge-nehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Voraus-setzungen wegfallen. Die Beendigung der Maßnahmen ist dem zu-ständigen Gericht anzuzeigen.

Abschnitt 6 Beendigung der Unterbringung

§ 40 Entlassungsvorbereitung,

Benachrichtigung des BezirksamtesDie Einrichtung informiert möglichst im Einvernehmen mit der

untergebrachten Person frühzeitig das zuständige Bezirksamt, bei einer minderjährigen Person auch das zuständige Jugendamt, über die bevorstehende Entlassung und hierzu bereits eingeleitete Maß-nahmen. Die Einrichtung ist verpflichtet, an der Abstimmung und Einleitung weiterer Hilfsangebote mitzuwirken.

§ 41 Entlassung aus der Unterbringung

Ist die Unterbringungsfrist abgelaufen oder der Unterbringungs-beschluss nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit aufgehoben worden, ist die untergebrachte Person aus der Einrichtung zu entlassen.

Teil 4 Strafrechtsbezogene Unterbringung

Abschnitt 1 Regelungsgegenstand, Ziele, Rechtsstellung

§ 42 Regelungsgegenstand, Ziele

(1) Die strafrechts- und strafprozessrechtsbezogene Unterbrin-gung erfasst Personen, die nach1. § 63, § 64 oder § 67h des Strafgesetzbuches,2. § 7 des Jugendgerichtsgesetzes oder3. § 81 oder § 126a der Strafprozessordnung, soweit die Durchfüh-

rung der Unterbringung am jeweiligen Ziel nach der Strafpro-zessordnung ausgerichtet ist,

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ckungsbehörde von der ärztlichen Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung angeordnet. Im Verfahren der Verlegung unterrichtet die abgebende klinisch-forensische Einrichtung unverzüglich die Voll-streckungsbehörde.

§ 47 Klinisch-forensische Einrichtung

zur Durchführung der Unterbringung(1) Die klinisch-forensische Einrichtung ist psychiatrisches Kran-

kenhaus und Entziehungsanstalt im Sinne des § 42 Absatz 1. Sie wird durch die Krankenhausleitung geleitet. Das Nähere hierzu regelt § 31 des Landeskrankenhausgesetzes.

(2) Die klinisch-forensische Einrichtung kann in Abteilungen un-tergliedert und auf mehrere Standorte verteilt sein. Abteilungen sind fachärztlich zu leiten. Sind in einer Abteilung überwiegend solche Personen untergebracht, bei denen nicht die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht, ist auch eine psychotherapeutische oder fach-psychologische Leitung zulässig. Alle Abteilungsleitungen sind ge-genüber der Krankenhausleitung der klinisch-forensischen Einrich-tung weisungsgebunden.

(3) Die Verantwortung innerhalb der klinisch-forensischen Ein-richtung für die Anordnung und Durchführung von therapeutischen Maßnahmen trägt die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung, die zugleich Vollzugsleitung ist. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die ärztliche Leitung der klinisch-forensi-schen Einrichtung die Vollzugsleitung für eine Abteilung ganz oder teilweise der jeweiligen Abteilungsleitung übertragen. Die jeweilige Vollzugsleitung ist verpflichtet, die fachliche Durchführung der Unterbringungen in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen.

§ 48 Gliederung und Ausstattung der

klinisch-forensischen Einrichtung(1) Die klinisch-forensische Einrichtung ist baulich so zu gestal-

ten, organisatorisch so zu gliedern und personell so auszustatten, dass sie eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der unterge-brachten Personen abgestimmte Behandlung und Wiedereingliede-rung ermöglicht und den erforderlichen Schutz Dritter sicherstellt. Den besonderen Erfordernissen jugendlicher und heranwachsender Personen ist Rechnung zu tragen.

(2) Die klinisch-forensische Einrichtung hat eine Behandlung der untergebrachten Personen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, therapeutischen und heil-pädagogischen Erkenntnisse zu gewährleisten.

(3) Die klinisch-forensische Einrichtung muss über die Vorausset-zungen für offene und für geschlossene Unterbringung verfügen. Jugendliche und Heranwachsende sind von Erwachsenen abgegrenzt unterzubringen. Geschlechts- und kultursensible sowie behinde-rungsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen. In der geschlosse-nen Unterbringung ist das Entweichen der untergebrachten Personen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(4) Die klinisch-forensische Einrichtung meldet der für das Ge-sundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über die Art, Anzahl und Dauer von Zwangsbehandlungen nach § 57 Absatz 2 und 3 und die Anzahl besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 72 Absatz 3, getrennt nach den Nummern 1 bis 7.

§ 49 Qualitätssicherung

und Fortbildung(1) Die klinisch-forensische Einrichtung hat den allgemein aner-

kannten Stand der medizinischen, pflegerischen, psychotherapeuti-schen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnisse in Behandlung, Pflege, Betreuung und Wiedereingliederung zu berück-

(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung der strafrechtsbezo-genen Unterbringung obliegt der für das Gesundheitswesen zustän-digen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). Die klinisch-forensi-sche Einrichtung und ihre Beschäftigten unterliegen unmittelbar der Fachaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Im Rahmen ihrer Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde insbesondere1. ihr Informationsrecht wahrnehmen, indem sie Auskünfte und

Berichte sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangt, und Prüfungen anordnen,

2. ihr Weisungsrecht ausüben, indem sie Einzelweisungen erteilt, sowie

3. aufgrund ihres Selbsteintrittsrechts eine Angelegenheit unmit-telbar an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird, und den Beschäftigten der klinisch-forensischen Einrichtung Weisungen unmittelbar erteilen.

Eine Einsichtnahme in Krankenakten ist nur mit Zustimmung der jeweiligen untergebrachten Person zulässig. Die klinisch-forensi-sche Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

§ 45 Vollstreckung

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung die örtliche und sachliche Zu-ständigkeit der klinisch-forensischen Einrichtung in einem Vollstre-ckungsplan.

(2) Zur Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung können mit anderen Bundesländern Vollzugsgemeinschaften gebil-det werden. Die Unterbringung kann aufgrund besonderer Vereinba-rungen auch in klinisch-forensischen Vollzugseinrichtungen außer-halb des Landes Berlin vollzogen werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 ermächtigt.

(4) Vor der Verlegung einer untergebrachten Person nach Absatz 2 in eine klinisch-forensische Einrichtung außerhalb des Landes Ber-lin oder vor einer Übernahme einer untergebrachten Person aus ei-nem anderen Bundesland in die klinisch-forensische Einrichtung des Landes Berlin und bei der vorübergehenden Aufnahme einer unterzubringenden Person im Rahmen der Vollstreckungshilfe für die Vollstreckungsbehörde eines anderen Bundeslandes ist die Zu-stimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 46 Verlegung

(1) Eine untergebrachte Person kann aus besonderen Gründen auf eigenen Antrag oder auf Antrag der Leitung der klinisch-forensi-schen Einrichtung mit ihrer Zustimmung oder der Zustimmung ihrer rechtlichen Vertretung in eine andere Einrichtung als die nach dem Vollstreckungsplan zuständige klinisch-forensische Einrichtung ver-legt werden. Als Gründe kommen insbesondere die Förderung der therapeutischen Ziele für die untergebrachte Person und deren Wie-dereingliederung in Betracht.

(2) Ohne ihre Zustimmung darf eine untergebrachte Person ab-weichend vom Vollstreckungsplan nur verlegt werden, wenn das Ziel der Unterbringung mit den Mitteln der zuständigen klinisch- forensischen Einrichtung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann und eine Verlegung zur Förderung der therapeutischen Ziele für die untergebrachte Person und deren Wiedereingliederung nach der Entlassung als geeignete Maßnahme geeignet ist.

(3) Eine Verlegung ist auch aus unabweisbaren Gründen der Voll-zugsorganisation oder der Sicherheit der klinisch-forensischen Ein-richtung oder zum Schutz Dritter zulässig. Die Gründe für eine Verlegung nach Satz 1 sind der untergebrachten Person mitzuteilen und gemäß § 82 zu dokumentieren.

(4) Eine Verlegung wird nach Abstimmung mit der Aufsichtsbe-hörde und der für die untergebrachte Person zuständigen Vollstre-

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raten. Der Beirat ist geschlechtsparitätisch zu besetzen. § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes findet Anwendung. Das Nähere hier-zu kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung in Verwaltungsvorschriften bestimmen.

Abschnitt 3 Aufnahme und Behandlung der Anlasskrankheit

§ 54 Aufnahmeverfahren

(1) Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach ihrer Aufnah-me in der klinisch-forensischen Einrichtung fachärztlich zu untersu-chen und spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Abtei-lungsleitung oder deren Vertretung vorzustellen. Befand die unter-gebrachte Person sich bereits auf anderer Rechtsgrundlage in der klinisch-forensischen Einrichtung, ist gegebenenfalls unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches ein aktueller Status zu erheben.

(2) Als Ergebnis der Untersuchung ist auch festzuhalten, in wel-cher Weise von der untergebrachten Person gegenwärtig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (Gefährlichkeit). Danach ist das Maß der zur Sicherung der untergebrachten Person erforder-lichen Freiheitseinschränkungen auszurichten und festzulegen.

(3) Die Befunde und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.

(4) Im Rahmen der Aufnahme ist die psychisch erkrankte Person durch die aufnehmende Ärztin oder den aufnehmenden Arzt unver-züglich über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unter-bringung, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären. Dies hat in geeigneter Form in einer ihr verständlichen Sprache zu erfolgen. Erlaubt der Gesund-heitszustand der psychisch erkrankten Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Dabei ist die psychisch er-krankte Person insbesondere über die Organisation und die Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung einschließlich der Zulässig-keit des Auslesens von Datenspeichern nach § 99 zu informieren.

(5) Die Aufklärung nach Absatz 4 ist zu dokumentieren und durch die Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu bestätigen.

(6) Die Betreuerin oder der Betreuer ist zu benachrichtigen, wenn für die psychisch erkrankte Person eine solche oder ein solcher nach Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt ist. Auf Wunsch der untergebrachten Person ist eine Person ihres Vertrauens unverzüglich über die Aufnahme zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist die untergebrachte Person bei der Regelung fa-miliärer, persönlicher, finanzieller oder behördlicher Angelegenhei-ten zu unterstützen.

§ 55 Behandlungs- und Eingliederungsplan

(1) Unverzüglich nach der Aufnahme oder dem Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung ist ein vorläufiger Be-handlungsplan für die untergebrachte Person aufzustellen. Innerhalb von acht Wochen nach der Aufnahme oder dem Eintritt der Rechts-kraft der Unterbringungsanordnung ist ein weitergehender Behand-lungs- und Eingliederungsplan zu erstellen, der die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person sowie die von ihr ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit berücksichtigt. In die Behandlungs- und Eingliede-rungsplanung sind die untergebrachte Person und gegebenenfalls ihre rechtliche Vertretung einzubeziehen.

(2) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan erstreckt sich im Wesentlichen auf die Form der Unterbringung, die Zuweisung zu einer Behandlungsgruppe, auf medizinische, pflegerische, psycho-therapeutische und heilpädagogische Behandlungen, auf Betreuung, Unterricht und Ergotherapie sowie auf Maßnahmen zur Wiederein-gliederung in die Gesellschaft.

sichtigen. Dazu sind regelmäßig interne qualitätssichernde Maßnah-men durchzuführen.

(2) Zur Gewährleistung der baulich-technischen und organisatori-schen Sicherheit der klinisch-forensischen Einrichtung sind eben-falls regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen vorzunehmen.

(3) Die klinisch-forensische Einrichtung fördert und vermittelt die für die Tätigkeit ihrer Beschäftigten notwendigen zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildungsmaßnahmen. Darü-ber hinaus sollen die Beschäftigten Gelegenheit zur Weiterbildung und zu Hospitationen in Einrichtungen anderer Bundesländer und des Versorgungssystems der allgemeinen Psychiatrie erhalten.

§ 50 Wissenschaft und Forschung

(1) Zur Förderung der Behandlung, Pflege, Betreuung und Wie-dereingliederung der untergebrachten Personen sowie zur Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten kann die klinisch-forensische Ein-richtung mit solchen Personen, Organisationen, Behörden und Ein-richtungen der Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten, die die Durchführung und die Ziele der strafrechtsbezogenen Unterbrin-gung fördern. Hierbei sollen insbesondere die Behandlungsmetho-den wissenschaftlich weiterentwickelt und ihre Ergebnisse für eine verbesserte Gestaltung der Unterbringung nutzbar gemacht werden.

(2) Die klinisch-forensische Einrichtung kann einzelnen oder Gruppen von Beschäftigten die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben ermöglichen und sie dabei unterstützen.

§ 51 Beschwerdemanagement

(1) Jede untergebrachte Person hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die klinisch-forensische Einrich-tung, an die Aufsichtsbehörde, an die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen, an die Besuchskommissionen oder an die Beschwerde- und Infor-mationsstelle zu wenden.

(2) Die klinisch-forensische Einrichtung organisiert die erforder-lichen Verfahrensabläufe und macht diese sowie die jeweiligen An-sprechpersonen in ihrem Bereich bekannt.

(3) Kenntnisse, die im Rahmen des Beschwerdemanagements über persönliche Angelegenheiten der untergebrachten Person er-langt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der untergebrachten Person und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie mitgeteilt worden sind.

(4) Durch die Inanspruchnahme des Beschwerdemanagements wird weder das Recht zur Dienstaufsichtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 52 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in

forensisch-psychiatrischen Einrichtungen(1) Für Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in

forensisch-psychiatrischen Einrichtungen gilt § 12 entsprechend. Sie sollen darüber hinaus über einschlägige Kenntnisse in der foren-sischen Psychiatrie verfügen oder Erfahrungen im Umgang mit psychiatrischen Einrichtungen oder Strafvollzugseinrichtungen be-sitzen.

(2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen legen abweichend von § 30 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Landeskrankenhausgesetzes der Aufsichtsbehörde und der klinisch-forensischen Einrichtung jähr-lich einen Erfahrungsbericht vor.

§ 53 Beirat für forensische

PsychiatrieDie Aufsichtsbehörde kann einen Beirat für forensische Psychiat-

rie bilden. Der Beirat hat die Aufgabe, die Aufsichtsbehörde zu be-

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§ 57 Zulässige Zwangsmaßnahmen bei

der Behandlung der Anlasskrankheit(1) Kann eine untergebrachte Person aufgrund ihrer krankheitsbe-

dingten Einwilligungsunfähigkeit die mit einer Behandlung gegebe-ne Chance einer Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, ist ausnahmsweise eine ihrem natürlichen Willen widersprechende insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkran-kung zulässig, wenn diese ausschließlich mit dem Ziel vorgenom-men wird, die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen, um die untergebrachte Person auf diese Weise durch Aufnahme oder Fortsetzung der Behandlung mit ihrer Einwilligung entlassungsfähig zu machen.

(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Zwangsbehandlung darf nur als letztes Mittel und nur unter strikter Einhaltung der folgenden Maß-gaben durchgeführt werden:1. Weniger eingreifende Behandlungen haben sich als erfolglos er-

wiesen oder können nicht vorgenommen werden.2. Der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Aus-

übung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Einwilligung in die Behandlung zu erreichen, ist erfolglos geblieben.

3. Die untergebrachte Person ist gemäß § 56 Absatz 3 durch eine Ärztin oder einen Arzt über das Ob und Wie der vorgesehenen Zwangsbehandlung entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufzuklären.

4. Die vorgesehene Zwangsbehandlung muss erfolgversprechend sein. Ihr zu erwartender Nutzen muss deutlich die mit ihr einher-gehenden Belastungen oder möglichen Schäden überwiegen. Eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit muss dabei ausgeschlossen sein.

5. Die Zwangsbehandlung ist durch eine Ärztin oder einen Arzt der Einrichtung anzuordnen. Dabei sind auch die Art und die Inten-sität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festzulegen.

6. Die Zwangsbehandlung ist hinsichtlich ihrer Art und Dauer, gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Wiederholungen, zeitlich zu begrenzen. Die Medikation und die durchzuführen-den Kontrollen sind von der anordnenden Ärztin oder dem an-ordnenden Arzt auf Wirksamkeit und mögliche Unverträglich-keiten einzelfallbezogen genau zu bestimmen.

7. Die beabsichtigte Vornahme der Zwangsbehandlung ist der un-tergebrachten Person so rechtzeitig anzukündigen, dass dieser die Möglichkeit bleibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ge-mäß § 109 Absatz 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dagegen vorbeugenden Rechtsschutz nachzusuchen. Die unter-gebrachte Person ist über die bestehenden Rechtsschutzmög-lichkeiten zu informieren. Betrifft die beabsichtigte Zwangs-behandlung eine minderjährige untergebrachte Person, ist die gesetzliche Vertretung ebenfalls zu informieren.

8. Vor der Durchführung der Zwangsbehandlung ist die Überprü-fung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch eine von der kli-nisch-forensischen Einrichtung unabhängige Person mit ausge-wiesenem Sachverstand in Angelegenheiten strafrechtsbezoge-ner Unterbringung zu gewährleisten. Das Nähere hierzu wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

9. Die Zwangsbehandlung ist insgesamt unverzüglich abzubre-chen, wenn sie sich als nicht mehr verhältnismäßig erweist.

10. Nach Abschluss der Zwangsbehandlung sind ihr Verlauf, ihre Wirkungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen mit der untergebrachten Person zu besprechen. Hierbei ist die psychisch erkrankte Person in verständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären. Die Aufklärung ist zu do-kumentieren.

(3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist spätestens alle sechs Monate zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrach-ten Person anzupassen. Dabei sind die Erfolge der zwischenzeit-lichen Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Gefährlichkeit der untergebrachten Person sowie danach auszurichtende Verände-rungen der Freiheitseinschränkungen zu berücksichtigen.

§ 56 Behandlung der Anlasskrankheit

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Behandlung ihrer psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung, die der Unter-bringung zugrunde liegt (Anlasskrankheit), entsprechend dem je-weils allgemein anerkannten Stand der medizinischen, pflegeri-schen, psychotherapeutischen und pädagogischen Erkenntnisse, so-wie auf sozial- und milieutherapeutische Betreuung entsprechend dem jeweils allgemein anerkannten Stand von Sozialarbeit und So-zialpädagogik. Bei Jugendlichen umfasst die Behandlung auch die Erziehung und die Beschulung.

(2) Das Leistungsangebot schließt die Pflicht der klinisch-forensi-schen Einrichtung ein, die untergebrachte Person stetig zur Mitwir-kung an der Behandlung zu motivieren.

(3) Die diagnostischen Erkenntnisse und die vorgesehene Be-handlung sind der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern. Das Aufklärungsgespräch ist so zu führen, dass die untergebrachte Person Grund, Bedeutung und Tragweite ihrer Erkrankung und die vorgesehenen Behandlungs-maßnahmen erfassen und verstehen kann.

(4) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung ist ausdrücklich zu erklären. Dabei muss die untergebrachte Person in der Lage sein, Grund, Bedeutung und Tragweite von Erkrankung und erforderlicher Behandlung zu ver-stehen und Entscheidungen danach auszurichten (Einwilligungsfä-higkeit). Bei einer in einwilligungsfähigem Zustand oder als natürli-cher Wille zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Behandlung ist diese zu unterlassen. In diesem Fall ist die untergebrachte Person auf die medizinischen und rechtlichen Folgen der Ablehnung einer indi-zierten und angebotenen Behandlung besonders hinzuweisen.

(5) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine von ihr verfasste Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, ist nach dem daraus zu ermittelnden Patientenwillen zu verfahren.

(6) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Situation zu, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der unterge-brachten Person entsprechend § 1901a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Auch in diesen Fällen ist die Ablehnung der Behandlung beachtlich. Ist weder ein Behandlungswunsch noch ein mutmaßlicher Wille feststellbar, ist eine Entscheidung über die Behandlung am Wohl der untergebrachten Person entsprechend § 1901 Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszurichten.

(7) Die Ermittlung des Patientenwillens und die Entscheidung über die durchzuführende Behandlung obliegen der ärztlichen Lei-tung der klinisch-forensischen Einrichtung.

(8) Ist die untergebrachte Person aufgrund der Anlasskrankheit über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, das auf ihren Zu-stand ausgerichtete Behandlungsangebot zur Erreichung des Unter-bringungszieles für sich förderlich in Anspruch zu nehmen, so kann dieses Angebot reduziert werden. Der Anspruch auf die Leistungen bleibt unverändert bestehen und kann jederzeit wieder wahrgenom-men werden.

(9) Ist der untergebrachten Person gestattet, der klinisch-forensi-schen Einrichtung über Nacht fernzubleiben, oder befindet sie sich in offener Unterbringung außerhalb der klinisch-forensischen Ein-richtung (§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder 5), bestehen ihre Ansprüche nach dem Behandlungs- und Eingliederungsplan fort.

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(4) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und des Ab-satzes 3 müssen Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie, Psycholo-gische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeut oder Diplom-Psychologin oder Dip-lom-Psychologe sein und über einschlägige forensische Erfahrungen verfügen.

(5) Das nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 erstellte Sachverstän-digengutachten soll1. sich zur Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbrin-

gung äußern,2. darlegen, in welcher Weise die Unterbringungsbedingungen der

untergebrachten Person im Hinblick auf das Erreichen ihres in-dividuellen Unterbringungsziels förderlich oder hinderlich er-scheinen, und

3. Vorschläge für das weitere Vorgehen enthalten.Satz 1 ist auf die ausführliche Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung teilt das Ergebnis der eigenen besonderen Überprüfung nach Ab-satz 1 und das Ergebnis des Sachverständigengutachtens oder der ausführlichen Stellungnahme, jeweils verbunden mit einer eigenen Stellungnahme, unverzüglich der Vollstreckungsbehörde mit.

(7) Unabhängig von den regelmäßigen Überprüfungspflichten hat die klinisch-forensische Einrichtung jederzeit gegenüber der Voll-streckungsbehörde die Aussetzung oder die Beendigung der Unter-bringung oder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge anzure-gen, wenn sie die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für erfüllt hält. Bei einer nach § 64 des Strafgesetzbuches untergebrachten Person hat die klinisch-forensische Einrichtung die Vollstreckungs-behörde unverzüglich über eine nicht oder nicht mehr bestehende hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg zu un-terrichten.

Abschnitt 4 Sonstige Behandlung und Wiedereingliederung

§ 59 Behandlung sonstiger Krankheiten,

Gesundheitsförderung, Hygiene(1) Eine untergebrachte Person hat in entsprechender Anwendung

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Krankenbe-handlung, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasskrankheit stehen.

(2) Die diagnostischen Erkenntnisse und die vorgesehene Be-handlung sind der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung in einem Aufklärungsgespräch zu erläutern. Das Aufklärungsgespräch ist so zu führen, dass die untergebrachte Person Grund, Bedeutung und Tragweite ihrer Erkrankung und die vor-gesehenen Behandlungsmaßnahmen erfassen und verstehen kann.

(3) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung ist ausdrücklich zu erklären. Dabei muss die untergebrachte Person einwilligungsfähig sein. Die in einwilli-gungsfähigem Zustand, in einer Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als natürlicher Wille zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Behand-lung ist zu beachten. Dies gilt auch bei Lebensgefahr oder erheb-licher Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person. Die Anwendung von Zwang ist unzulässig.

(4) Ist eine untergebrachte Person längerfristig einwilligungsunfä-hig, so ist die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers anzu-regen.

(5) Ist eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, richtet sich die Ermittlung des Willens der untergebrachten Person und die Ent-scheidung über die Durchführung oder Untersagung einer ärztlich indizierten Behandlung nach den §§ 1901a und 1901b des Bürger-lichen Gesetzbuches.

(3) Bei Lebensgefahr oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die eigene Gesundheit (Gefahr im Verzuge) ist eine, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der untergebrachten Person auch gegen ihren natürlichen Willen zulässig, wenn1. die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 72

nicht ausreicht oder geeignet ist, um die Gefahr abzuwenden,2. die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig ist und3. der Einrichtung eine wirksame Patientenverfügung, die eine die

Selbstgefährdung abwehrende Behandlung untersagt, nicht vor-liegt.

Die Entscheidungen über die Anordnung der Zwangsbehandlung und ihre Überwachung trifft eine Ärztin oder ein Arzt. Soll nach der akuten Notfallsituation eine Weiterbehandlung der untergebrachten Person erfolgen, gilt Absatz 2 Nummer 8. Der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit ist auch bei der Notfallbehandlung zu beachten. Die ohne oder gegen den Willen der untergebrachten Person vorge-nommenen Maßnahmen sind zu beenden, wenn sie nicht mehr zur Lebensrettung erforderlich sind oder mit Einwilligung fortgesetzt werden können. Sobald möglich, sind Voraussetzung, Verlauf und Folgerungen der Notfallbehandlung mit der untergebrachten Person zu besprechen. Hierbei ist die psychisch erkrankte Person in ver-ständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 auf-zuklären. Die Aufklärung ist zu dokumentieren.

(4) Nächste Bezugs- oder Vertrauenspersonen der untergebrach-ten Person sowie ihre rechtliche Vertretung sind unverzüglich über die Durchführung einer Zwangsbehandlung zu unterrichten. Ihnen kann insbesondere auf Wunsch der untergebrachten Person angebo-ten werden, dieser gegebenenfalls auch außerhalb regulärer Be-suchszeiten persönlich nahe zu sein, soweit nicht erhebliche Ge-sundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen.

(5) Jede Zwangsbehandlung ist unter Nennung ihrer maßgebli-chen Gründe, der Beachtung ihres Zwangscharakters, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen, der Überwachung ihrer Wirkung und des Ergebnisses der Nachbespre-chung mit der untergebrachten Person gemäß § 82 ausführlich zu dokumentieren.

§ 58 Besondere interne und externe Überprüfung

(1) Bei jeder untergebrachten Person ist vor Ablauf der ersten drei Jahre der Unterbringung durch die klinisch-forensische Einrichtung in besonders ausführlicher Weise zu überprüfen, ob die weitere Un-terbringung noch erforderlich ist. Diese Überprüfung und die für und gegen eine Fortdauer der Unterbringung sprechenden Tatsachen sowie die sich daraus ergebende Einschätzung der Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten sind ausführlich zu dokumentieren.

(2) Bei den untergebrachten Personen, bei denen das Gericht auf-grund der Strafprozessordnung im Rahmen der Überprüfung nach § 67e des Strafgesetzbuches ein Gutachten eingeholt hat, ist vor Ablauf von weiteren drei Jahren der Unterbringung durch die klinisch-forensische Einrichtung das Gutachten einer oder eines Sachverständigen oder eine ausführliche Stellungnahme einer thera-peutischen Mitarbeiterin oder eines therapeutischen Mitarbeiters der klinisch-forensischen Einrichtung einzuholen. Die oder der Sach-verständige darf keine Mitarbeiterin oder kein Mitarbeiter der kli-nisch-forensischen Einrichtung sein. Die therapeutische Mitarbei-terin oder der therapeutische Mitarbeiter darf nicht in der Abteilung tätig sein, in der sich die untergebrachte Person befindet. Die in Satz 2 und 3 genannten Personen dürfen mit der untergebrachten Person zuvor nicht befasst gewesen sein.

(3) Bei den untergebrachten Personen, bei denen sich im Verlauf der Behandlung die Beurteilung der Gefahr der Verletzung erheb-licher Rechtsgüter Dritter als besonders schwierig erweist, kann die klinisch-forensische Einrichtung zu jedem ihr zweckmäßig erschei-nenden Zeitpunkt das Gutachten einer oder eines externen Sachver-ständigen einholen.

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(3) Zur Vorbereitung der Entlassung unterstützt die klinisch- forensische Einrichtung die untergebrachte Person bei der Beschaf-fung von Arbeit und Unterkunft. Soweit erforderlich hilft sie ihr beim Aufbau persönlicher Beziehungen und gibt ambulanten sozia-len Diensten, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe frühzeitig Gelegenheit, Vorbereitungen für die Betreuung nach der Entlassung zu treffen. Die Weitergabe personenbezogener Daten bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person oder ihrer recht-lichen Vertretung. Die §§ 89 und 90 sind zu beachten.

(4) Um das vorgesehene Unterbringungsziel zu erreichen, kann die untergebrachte Person, sobald ihr Behandlungsfortschritt dies zulässt, in eine weiterführende oder in eine sonstige Betreuungsein-richtung mit verbindlicher Kooperation zwischen dem Einrichtungs-träger und der klinisch-forensischen Einrichtung verlegt werden. Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 gelten entsprechend. Die Vollstre-ckungsbehörde und gegebenenfalls die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person sind unverzüglich über die Verlegung zu informieren.

Abschnitt 5 Leben und Ordnung in der

klinisch-forensischen Einrichtung

§ 63 Hausordnung

(1) Die klinisch-forensische Einrichtung erlässt eine Hausord-nung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen über die Ausgestaltung der Räume, die Einbringung von Sachen, den Liefer-service und andere Einkaufsmöglichkeiten, die Festlegung von Raucherbereichen, die allgemeinen Besuchszeiten, die Kommuni-kation mit anderen Personen, die Nutzung von Telekommunika-tions- und Unterhaltungsmedien, die Freizeitgestaltung sowie den regelmäßigen Aufenthalt im Freien. Sie hat die Sprechzeiten im Rahmen des Beschwerdemanagements nach § 51 aufzuführen. Den in der klinisch-forensischen Einrichtung Beschäftigten, den unterge-brachten Personen und ihren Angehörigen, der Patientenfürspreche-rin oder dem Patientenfürsprecher sowie, soweit möglich, psychia-trieerfahrenen Personen, ist bei der erstmaligen Erstellung der Hau-sordnung und bei jeder Überarbeitung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(3) Durch die Hausordnung dürfen Rechte der untergebrachten Personen nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

§ 64 Erwerb und Besitz

persönlicher Gegenstände (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegen-

stände zu erwerben, zu benutzen und aufzubewahren sowie eigene Kleidung zu tragen.

(2) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung, zum Schutz erheblicher Rechts-güter Dritter, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsan-gebots anderer untergebrachter Personen, darf einer untergebrachten Person auferlegt werden, ihre Gegenstände nur durch die Vermitt-lung der klinisch-forensischen Einrichtung zu beziehen. Aus den gleichen Gründen dürfen bereits vorhandene und neu erworbene Sachen kontrolliert, ihr Besitz vorübergehend eingeschränkt und ganz verboten sowie ihre Wegnahme angeordnet werden. Dies gilt auch beim Eintreffen und der Entgegennahme von Paketen für eine untergebrachte Person. Die Entscheidung hierüber trifft im Einzel-fall die ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der für die un-tergebrachte Person zuständigen Abteilung oder Station.

(3) Bei Schriftstücken, die die Betreuerin oder der Betreuer oder die anwaltliche Vertretung der untergebrachten Person übergeben will, ist eine Kontrolle des Inhalts ausgeschlossen.

(6) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf ihre eigene Ge-sundheit zu achten und auf die der anderen Personen in der kli-nisch-forensischen Einrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Hygienevorschriften sind einzuhalten. Zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene sind eine zwangsweise körper-liche Untersuchung einschließlich einer Blutentnahme und andere körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenom-men werden, ohne Einwilligung der untergebrachten Person zuläs-sig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist, sowie weitere Maßnahmen und Handlungen, die nicht mit einem körperli-chen Eingriff verbunden sind. Die Bestimmungen über die Anwen-dung des unmittelbaren Zwangs (§§ 80 und 81) sind zu beachten.

(7) Ist der untergebrachten Person gestattet, der klinisch-forensi-schen Einrichtung über Nacht fernzubleiben, oder befindet sie sich in offener Unterbringung außerhalb der klinisch-forensischen Ein-richtung (§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder 5), besteht ihr An-spruch nach Absatz 1 fort. Die Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung und die Behandlung in einem anderen Krankenhaus bedürfen der Zustim-mung der klinisch-forensischen Einrichtung.

§ 60 Schule und Ausbildung

(1) Die klinisch-forensische Einrichtung gewährleistet einer un-tergebrachten Person ohne Schulabschluss in den zum Schul-abschluss führenden Fächern ein Angebot an Unterricht innerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung.

(2) Einer untergebrachten Person mit Schulabschluss ist die Gele-genheit zu geben, entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten einen weiterführenden Schulabschluss anzustreben.

(3) Einer untergebrachten Person ist entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten Gelegenheit zur Berufsausbildung, zur beruf-lichen Fortbildung, zu einer Umschulung oder zur Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen zu geben.

(4) Die Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der untergebrachten Person auch außerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung zu ermöglichen, sofern das Maß an Freiheitseinschränkungen dies gestattet.

(5) Aus einem Zeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung darf die Unterbringung nicht ablesbar sein.

§ 61 Beschäftigung und Arbeit

Die klinisch-forensische Einrichtung soll der untergebrachten Person ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechende einfache Tätigkeiten, die Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder die Ver-richtung von Arbeit (Vollzugsarbeitsverhältnis) anbieten. Arbeits-therapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der unter-gebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern.

§ 62 Maßnahmen zur Wiedereingliederung

(1) Die klinisch-forensische Einrichtung strebt eine kontinuierli-che und verbindliche Zusammenarbeit mit dem bezirklichen psychi-atrischen Pflichtversorgungssystem nach § 3, mit im weiteren Sinne der Wiedereingliederung förderlichen Institutionen und Personen, mit Betroffenen- und Selbsthilfeverbänden sowie mit Angehörigen-organisationen an und fördert sie.

(2) Bei jugendlichen und heranwachsenden untergebrachten Per-sonen ist der Kontakt mit nahen Angehörigen, vor allem mit den Eltern, besonders zu fördern. Darüber hinaus soll die klinisch-foren-sische Einrichtung mit Jugendämtern, Schul- und Bildungseinrich-tungen sowie anderen in der Jugendarbeit tätigen Organisationen und Vereinen zusammenarbeiten.

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wie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundes-republik Deutschland.

(5) Kenntnisse, die bei Eingriffen in das Recht auf Information und Kommunikation erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen über die zur Abwehr der in Absatz 2 genannten Gefahren hinaus an Behörden, die zur Verfolgung von Straftaten zuständig sind, nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zur Abwehr der in § 138 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten oder einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung, einer Ent-ziehung Minderjähriger, einer Freiheitsberaubung, eines Diebstahls in den Fällen der §§ 244 und 244a des Strafgesetzbuches, eines be-sonders schweren Falles des Diebstahls, einer Erpressung, einer ge-meinschädlichen Sachbeschädigung oder einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mitgeteilt werden. § 100 ist zu beachten.

§ 66 Besuche

(1) Die klinisch-forensische Einrichtung unterstützt die Aufrecht-erhaltung bestehender und die Anbahnung neuer familiärer und an-derer sozialer Kontakte zu solchen Personen, die die Wiedereinglie-derung der untergebrachten Person fördern. Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besucherinnen und Besucher ihrer Wahl zu empfangen. Dritte haben das Recht, eine untergebrachte Person zu besuchen, wenn und soweit diese in den Besuch einwilligt.

(2) Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Besuch eine Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder für bedeutende Rechtsgüter Dritter oder eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Ein-richtung ausgeht, kann das Zustandekommen des Besuchskontakts davon abhängig gemacht werden, dass sich die besuchende Person durchsuchen lässt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Besuch überwacht, in seiner Dauer begrenzt, abgebrochen oder un-tersagt werden. Die Anordnung trifft die ärztliche oder psychothera-peutische Leitung der zuständigen Abteilung. Hierüber sind die Be-sucherinnen und Besucher vor Antritt des Besuchs zu unterrichten. § 82 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besuche der Betreuerin oder des Betreuers, der anwaltlichen oder notariellen Vertretung in einer die untergebrachte Person be-treffenden Rechtssache dürfen nicht untersagt werden. Auf die Durchsuchung der besuchenden Person ist Absatz 2 Satz 1 entspre-chend anzuwenden. Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen findet nicht statt.

(4) Kenntnisse, die bei Eingriffen in das Recht auf Besuch erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Für ihre Weitergabe gilt § 65 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Die Daten der besuchenden Personen sind spätestens 14 Tage nach dem Besuch zu löschen, soweit ihre Speicherung nicht für die in § 65 Absatz 5 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. § 100 ist zu beachten.

§ 67 Therapiefreie Zeit

(1) Die klinisch-forensische Einrichtung bietet der untergebrach-ten Person Möglichkeiten zur Unterhaltung und persönlichen Ent-faltung insbesondere in den Bereichen Sport, Spiel, Musik, künst-lerische Gestaltung, Kultur, Wissen und gesellschaftliche Entwick-lungen an. Die untergebrachte Person ist anzuregen und dabei zu unterstützen, von diesen Angeboten aktiv Gebrauch zu machen. Dazu sollen insbesondere auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen geeignete Angebote vorgehalten werden.

(2) Der untergebrachten Person ist der regelmäßige Aufenthalt von mindestens einer Stunde täglich im Freien zu gewährleisten.

(3) In den Bereichen der Absätze 1 und 2 dürfen einer unter-gebrachten Person nur solche Einschränkungen auferlegt werden, die zur ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen, aus erheblichen Gründen der Sicherheit

(4) Eingebrachte Sachen, die die untergebrachte Person nicht in ihrem persönlichen Gewahrsam haben darf, sind für sie mit Sorgfalt aufzubewahren. Soweit Gegenstände und Sachen der untergebrach-ten Person den zur Verfügung stehenden Raum übertreffen, hat die untergebrachte Person für eine Unterbringung außerhalb der kli-nisch-forensischen Einrichtung zu sorgen. Ist sie dazu nicht willens oder nicht in der Lage, kann die klinisch-forensische Einrichtung insoweit nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag tätig werden.

(5) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung, zum Schutz erheblicher Rechts-güter Dritter, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsan-gebots anderer untergebrachter Personen sind Bargeldbeträge, die über den täglich oder wöchentlich üblichen Verfügungsbedarf hin-ausgehen, auf das Eigengeldkonto der untergebrachten Person ein-zuzahlen. Wertsachen der untergebrachten Person können von der klinisch-forensischen Einrichtung in sicheren Gewahrsam genom-men werden. Die klinisch-forensische Einrichtung wird ermächtigt, hierzu einheitliche oder auf die jeweils unterschiedlichen Bedingun-gen der Abteilungen abgestimmte Regelungen zu erlassen. Die Re-gelungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 65 Information, Kommunikation

und Mediennutzung(1) Die klinisch-forensische Einrichtung unterstützt die unterge-

brachte Person dabei, ihre kommunikative Kompetenz zu erhalten und zu fördern. Sie stellt die organisatorischen und sachlichen Vor-aussetzungen bereit, die zur Wahrnehmung des Rechts auf Informa-tion und Kommunikation erforderlich sind.

(2) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung, des Schutzes erheblicher Rechts-güter Dritter, um den eigenen Behandlungs- und Wiedereinglie-derungserfolg nicht zu gefährden oder zur Gewährleistung der unge-störten Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer unterge-brachter Personen ist es zulässig, das Recht auf Information und Kommunikation einzuschränken oder die Nutzung von eigenen An-lagen, Geräten, Datenträgern und Medien durch die untergebrachte Person zu verbieten. Aus denselben Gründen können durch die Vollzugsleitung Einschränkungen und Verbote auch für die kli-nisch-forensische Einrichtung insgesamt oder für einzelne Abteilun-gen oder Stationen angeordnet werden. Diese Maßnahmen können sich auf den Inhalt der ein- und ausgehenden Kommunikation und Information sowie auf die gegebenenfalls hierzu erforderlichen An-lagen, Geräte, Datenträger und Medien beziehen. § 82 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine der in Absatz 2 genannten Eingriffsvoraussetzungen vor, kann die Vollzugsleitung eine optische und akustische Überwachung der ein- und ausgehen-den Information und Kommunikation anordnen. Die Maßnahme ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 82 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Von Eingriffen ausgenommen ist die Kommunikation der un-tergebrachten Person mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer, ihrer anwaltlichen oder notariellen Vertretung, der oder dem für ihre Reli-gions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständigen Seelsorgerin oder Seelsorger, den Gerichten, Behörden und Staats-anwaltschaften, den Aufsichtsbehörden, der Beschwerde- und Infor-mationsstelle, den Besuchskommissionen, der Forensisch-psychiat-rischen Patientenfürsprecherin oder dem Forensisch-psychiatrischen Patientenfürsprecher, der oder dem Berliner Beauftragten für Daten-schutz und Informationsfreiheit, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parla-ment, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Eu-ropäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe und weiteren Einrich-tungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, so-

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5. Stufe 4: Die untergebrachte Person ist berechtigt, sich über mehr als eine Nacht in einer externen Einrichtung oder in der eigenen Wohnung aufzuhalten (externer Wohnaufenthalt zur Vorbereitung der Wiedereinglie-derung und Entlassung).

Die klinisch-forensische Einrichtung kann innerhalb dieser Stufen für ihren Bereich weitere differenzierende Regelungen vornehmen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben sind. Alle Vollzugs-lockerungen der Stufen 2 bis 5 werden der Vollstreckungsbehörde rechtzeitig von der klinisch-forensischen Einrichtung mitgeteilt.

§ 70 Entscheidungen über das Maß der Freiheitseinschränkungen

(1) Die Entscheidung über die Art und Weise, die Intensität und die Dauer von Freiheitseinschränkungen, über die Wiedergewäh-rung von Freiheitsrechten sowie über deren Rücknahme oder Wider-ruf trifft die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung.

(2) Die Wiedergewährung und die Wahrnehmung von Freiheits-rechten können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Dazu können insbesondere gehören:1. sich der Aufsicht einer namentlich bestimmten Person zu unter-

stellen,2. die psychische Krankheit, die zur Unterbringung geführt hat,

mit Einwilligung der untergebrachten Person außerhalb der kli-nisch-forensischen Einrichtung behandeln zu lassen,

3. Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltensweisen au-ßerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung zu befolgen und

4. sich zu bestimmten Zeiten an festgelegten Orten persönlich ein-zufinden.

(3) Die Wahrnehmung von Freiheitsrechten kann auch aus wichti-gen Gründen wie familiären oder geschäftlichen Angelegenheiten oder zur Teilnahme an Gerichtsterminen gewährt werden. Der unter-gebrachten Person kann gestattet werden, außerhalb der klinisch-fo-rensischen Einrichtung ein vertragliches Arbeitsverhältnis einzuge-hen. Die für den Arbeitgeber erforderlichen Informationen über die untergebrachte Person hat diese selbst oder mit ihrer Einwilligung die klinisch-forensische Einrichtung zu übermitteln.

(4) Bei einer untergebrachten Person, bei der die Beurteilung der Art und Weise sowie der Schwere weiterer zu erwartender erhebli-cher rechtswidriger Taten besondere Schwierigkeiten bietet, kann vor der Rücknahme von Freiheitseinschränkungen, bei denen eine Aufsicht durch in der klinisch-forensischen Einrichtung beschäftigte Personen nicht mehr vorgesehen ist, das Gutachten einer oder eines externen Sachverständigen eingeholt werden. § 58 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Wahrnehmung von Freiheitsrechten durch eine unterge-brachte Person berührt nicht die Verantwortung der klinisch-forensi-schen Einrichtung für den Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter. Die klinisch-forensische Einrichtung hat das Verhalten der unterge-brachten Person während der Wahrnehmung von Freiheitsrechten zu beobachten und insbesondere positiv und negativ auffällige Verhal-tensweisen zu dokumentieren.

(6) Wird der klinisch-forensischen Einrichtung eine Gefährdung erheblicher Rechtsgüter Dritter aufgrund des Verhaltens der unterge-brachten Person bekannt, hat sie zu prüfen, ob die erfolgte Gewäh-rung von Freiheitsrechten zurückzunehmen oder zu widerrufen ist. Eine Entscheidung hierüber ist insbesondere dann zu treffen, wenn1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die die

Gewährung von Freiheitsrechten nicht gerechtfertigt erscheinen lassen,

2. die untergebrachte Person ihre Freiheitsrechte missbraucht oder3. die untergebrachte Person den ihr erteilten Auflagen oder Wei-

sungen nicht nachkommt.

oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung oder zum Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter unerlässlich sind.

§ 68 Religionsausübung

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der kli-nisch-forensischen Einrichtung an den Veranstaltungen von Reli-gions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften teilzuneh-men und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft auszuüben. Auf die Beachtung religiöser Speisevorschriften durch die untergebrachte Person ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die kli-nisch-forensische Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will.

(3) Erwerb und Besitz von Gegenständen des religiösen Ge-brauchs sind frei.

(4) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung kann in die Freiheit der Reli-gionsausübung und in das Recht des Absatzes 3 eingegriffen wer-den. Die oder der für die Religions-, Glaubens- oder Weltanschau-ungs gemeinschaft der untergebrachten Person zuständige Seelsor-gerin oder Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden. § 82 Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 6 Behandlungsbegleitende Sicherungsmaßnahmen

§ 69 Maß der Freiheitseinschränkungen

(1) Soweit und solange von der untergebrachten Person infolge ihrer psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung oder ihres Hanges zum Suchtmittelmissbrauch eine Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu erwarten ist, ist die klinisch-forensische Ein-richtung berechtigt und verpflichtet, zum Schutz dieser Rechtsgüter in das Freiheitsrecht der untergebrachten Person einzugreifen. Art und Weise, Intensität sowie Dauer der Freiheitseinschränkungen sind auf die erwarteten Verletzungshandlungen, die von der unterge-brachten Person ausgehen können, zu beziehen und an ihr aus-zurichten.

(2) Das Ziel jeder Unterbringung ist auch auf die erneute vollstän-dige Wahrnehmung der Freiheitsrechte durch die untergebrachte Person gerichtet. Die Rücknahme von nicht mehr erforderlichen Freiheitseinschränkungen stellt keine Vergünstigung für Wohlver-halten dar, sondern ist unter Beachtung der Schutzpflicht für Dritte integrativer Bestandteil der Behandlung und aller weiteren Wieder-eingliederungsangebote und -maßnahmen. Die Rücknahme von Freiheitseinschränkungen bietet der untergebrachten Person die Möglichkeit, den Erfolg ihrer Behandlung auch außerhalb der statio-nären Unterbringung überprüfbar darzustellen.

(3) Freiheitseinschränkungen und Freiheitsrechte sind in folgende Stufen gegliedert:1. Stufe 0: Die untergebrachte Person ist nicht berechtigt, die kli-

nisch-forensische Einrichtung zu verlassen.2. Stufe 1: Die untergebrachte Person ist berechtigt, die klinisch-

forensische Einrichtung in Begleitung einer in der kli-nisch-forensischen Einrichtung beschäftigten Person zu verlassen (Ausführung).

3. Stufe 2: Die untergebrachte Person ist berechtigt, die klinisch- forensische Einrichtung ohne Begleitung zu verlassen (Ausgang, Freigang).

4. Stufe 3: Die untergebrachte Person ist berechtigt, über eine Nacht oder mehrere Nächte der klinisch-forensischen Einrichtung fernzubleiben, ohne außerhalb zu wohnen.

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vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt der Abteilung vorläu-fig angeordnet werden. Die Entscheidung der ärztlichen Abteilungs-leitung oder ihrer Vertretung ist unverzüglich einzuholen.

(5) Jede besondere Sicherungsmaßnahme darf nur befristet ange-ordnet und nach Intensität und Dauer nur solange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Die Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 sind höchstens für die Dauer von 14 Tagen zulässig. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um weitere 14 Tage an-geordnet werden. Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 5 bis 7 sind die geeignete und erforderliche Überwachung durch therapeuti-sches oder pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Darüber hinaus ist bei einer Maßnahme nach Absatz 3 Nummer 6 oder 7 eine ständige persön-liche Begleitung sicherzustellen.

(6) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich aufzu-heben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind.

(7) Anordnung, Begründung und Beendigung besonderer Siche-rungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(8) Von jeder Anordnung ist die rechtliche Vertretung der unterge-brachten Person oder eine ihr nahestehende Bezugs- oder Vertrau-ensperson und gegebenenfalls ihre anwaltliche Vertretung unver-züglich zu benachrichtigen.

§ 73 Festnahmerecht

Eine untergebrachte Person, die entwichen ist, eine Entweichung während einer Ausführung versucht oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung aufhält, kann durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der klinisch-forensischen Ein-richtung oder auf ihre Veranlassung hin durch die Polizei als Voll-zugshilfe festgenommen und in die klinisch-forensische Einrichtung zurückgebracht werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 80 ist zulässig.

Abschnitt 7 Finanzielle Regelungen

§ 74 Unterbringungs- und Nebenkosten

(1) Die Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung trägt das Land Berlin. Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, die in der klinisch-foren-sischen Einrichtung oder außerhalb im Rahmen einer Lockerungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme entstehen, sowie Zahnersatz, soweit er während der Unterbringung unvermeidbar erforderlich ist. Ansprüche gegen vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger blei-ben unberührt.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere Aufwendungen für Bekleidung und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Nebenkosten trägt die untergebrachte Person selbst. Soweit sie dazu nicht in der Lage ist und keine Ansprüche gegen vorrangige Sozial-leistungsträger hat, gilt § 78.

(3) Entstehen Aufwendungen zur schulischen oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder für Umschulungsmaßnahmen, sind hierfür die vorrangig verpflichteten Leistungsträger heranzuzie-hen. Bei Bedarf unterstützt die klinisch-forensische Einrichtung hierbei die untergebrachte Person.

§ 75 Motivationszulagen

(1) Eine untergebrachte Person, die an einer Arbeitstherapie teil-nimmt, erhält hierfür eine Motivationszulage, die Kosten trägt das Land Berlin.

(2) Eine untergebrachte Person, die an einem Unterricht oder an beruflichen Maßnahmen über § 60 Absatz 1 hinaus teilnimmt, die ihre Wiedereingliederungschancen verbessern, erhält als Anreiz für

§ 71 Kontrollen, Durchsuchung, körperliche Untersuchung

(1) Aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung, des Schutzes erheblicher Rechtsgüter Dritter oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahr-nehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Perso-nen dürfen eine untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden.

(2) Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine unter-gebrachte Person Waffen oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden.

(3) Die körperliche Durchsuchung der untergebrachten männli-chen Personen darf nur von Männern, die der untergebrachten weib-lichen Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist nur in einem geschlossenen Raum und nur in Anwesenheit einer weiteren Mitarbeiterin oder eines weiteren Mitarbeiters gleichen Geschlechts und nur bei Abwesenheit anderer untergebrachter Personen vorzu-nehmen. Die geschlechtsspezifische Zuordnung bei der Durchsu-chung gilt nicht in Bezug auf ärztliches Personal.

(4) Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine unter-gebrachte Person Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterlie-gen, im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt, kann eine kör-perliche Untersuchung der untergebrachten Person angeordnet wer-den. Diese ist durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen ange-ordnet werden, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperli-chen Eingriff verbunden sein.

(6) Die Durchsuchung oder Untersuchung ist ausführlich mit dem Anlass, den Namen der beteiligten Personen und dem Ergebnis zu dokumentieren. Vollzugsrelevante Ergebnisse der Durchsuchungen der Sachen und des Wohn- und Schlafbereichs der untergebrachten Person sowie einer körperlichen Untersuchung der untergebrachten Person sind der Strafvollstreckungsbehörde mitzuteilen.

§ 72 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Siche-rungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn aufgrund ihres Zustan-des oder ihres Verhaltens eine erhöhte Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person besteht.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen erst angeordnet werden, wenn Möglichkeiten der Kommunikation, der Deeskalation oder sonstiger therapeutischer oder pädagogischer Einflussnahme erfolglos geblieben sind oder von vornherein aussichtslos erschei-nen.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind1. der Entzug oder das Vorenthalten von Gegenständen,2. die ständige Beobachtung,3. die räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen

(Absonderung),4. die Beschränkung und das Verbot des Aufenthalts im Freien,5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne

gefährdende Gegenstände,6. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische

Vorrichtungen (Fixierung) und7. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische

Vorrichtungen (Fixierung) mit medikamentöser Sedierung.(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung

der jeweiligen ärztlichen Abteilungsleitung oder deren Vertretung

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soll den Betrag nicht überschreiten, der nach den Vorschriften über den Einsatz des Vermögens nach § 90 des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch vom Einsatz oder von der Verwertung ausgenommen ist.

(4) Das Überbrückungsgeld wird von der klinisch-forensischen Einrichtung gesondert verwahrt und mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst.

(5) Das Überbrückungsgeld und gegebenenfalls die Mietkaution werden der untergebrachten Person oder ihrer rechtlichen oder an-waltlichen Vertretung bei der Entlassung ausgezahlt. Mit Zustim-mung der untergebrachten Person kann das Überbrückungsgeld auch ganz oder teilweise an ihre Unterhaltsberechtigten ausgezahlt werden.

(6) Die Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung kann ge-statten oder selbst veranlassen, dass ein Teilbetrag oder das gesamte Überbrückungsgeld für Ausgaben verwendet wird, die unmittelbar der Vorbereitung der Wiedereingliederung dienen.

(7) Hinsichtlich der Unpfändbarkeit von Überbrückungsgeld gilt § 104.

§ 78 Barbetrag und andere Sozialleistungen

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) und ei-nen angemessenen Betrag für Bekleidung. Die Höhe des Barbetrags richtet sich nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch. Der Betrag für die angemessene Bekleidung richtet sich nach der von der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Höhe für Einrichtungen im Land Berlin. Für die Er-mittlung der Bedürftigkeit sind die Maßstäbe des § 19 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) Bei der Beantragung von Sozialleistungen, auf die die unterge-brachte Person einen Anspruch hat, wird sie bei Bedarf durch die klinisch-forensische Einrichtung unterstützt. Die klinisch-forensi-sche Einrichtung verwaltet die gewährten Leistungen und zahlt sie an die untergebrachte Person aus. § 77 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die untergebrachte Person Sozialleistungen beantragt oder erhält, sind die Regelungen zur Mitwirkung und Angabe von Tatsachen sowie zu den Grenzen ihrer Mitwirkungspflicht nach den §§ 60, 65 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 21. Dezem-ber 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils gel-tenden Fassung, zu beachten.

(4) Zuständig für die Leistungen nach Absatz 1 sind die Be-zirksämter von Berlin. Nummer 13 Absatz 7 der Anlage zu § 4 Ab-satz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-sung, bleibt unberührt.

(5) Für untergebrachte Personen, die Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend. Soweit das Landesamt für Gesundheit und Soziales für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig ist, erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Leis-tungsgewährung nach Absatz 1.

§ 79 Eigengeld, Verwahrung von Geld,

Verfügung über Bargeld(1) Die klinisch-forensische Einrichtung führt für jede unterge-

brachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der klinisch-forensischen Einrichtung und die Beträge

die Teilnahme an fördernden Maßnahmen und zum Ausgleich für insoweit nicht leistbare Arbeitstherapie oder Arbeit ebenfalls eine Motivationszulage.

(3) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt in Abstimmung mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, Berechnungsmaßstäbe und Höhe der Motivationszulagen durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Die Motivationszulagen, sofern kein vorrangig verpflichteter Leistungsträger herangezogen werden kann, sind auf die Leistungen nach § 78 anzurechnen, soweit sie einen Betrag in Höhe des Freibe-trags nach § 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigen.

§ 76 Entgelt für Arbeit, Beiträge zur

Arbeitslosenversicherung(1) Eine untergebrachte Person, die im Rahmen eines Vollzugsar-

beitsverhältnisses mit der klinisch-forensischen Einrichtung im weitesten Sinne wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen ver-richtet, erhält hierfür ein Entgelt.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt in Abstimmung mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, Berechnungsmaßstäbe und Höhe der Entgelte durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(3) Erhält eine untergebrachte Person nach Absatz 1 ein Entgelt, ist die klinisch-forensische Einrichtung verpflichtet, hiernach fällige Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Die Regelungen des § 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, in der je-weils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einer untergebrachten Person, die nach § 70 Absatz 3 Satz 2 mit Genehmigung der klinisch-forensischen Einrichtung ein vertragliches Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber begründet, hat die klinisch-forensische Einrichtung den Arbeitgeber über die Unterbringung zu informieren und darauf zu achten, dass die verein-barte Vergütung nicht die Bemessungsgrenze, die für Strafgefangene in vergleichbarer Beschäftigungssituation gilt, unterschreitet. Die untergebrachte Person hat den Arbeitsvertrag und die Abrechnun- gen der klinisch-forensischen Einrichtung gegenüber offenzulegen. Wird die Bemessungsgrenze unterschritten oder die Offenlegung des Arbeitsvertrages oder der Abrechnungen verweigert, kann die klinisch-forensische Einrichtung die Genehmigung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags verweigern oder zurücknehmen.

§ 77 Überbrückungsgeld

(1) Um einer untergebrachten Person nach der aufgrund rechts-kräftiger Entscheidung angeordneten Entlassung aus der Unterbrin-gung die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist in geeigneten Fällen ein Überbrückungsgeld aus Vollzugsarbeitsverhältnissen zu bilden. Die Bildung von Überbrü-ckungsgeld stellt eine vorübergehende Verfügungsbeschränkung der untergebrachten Person über ihr Vermögen dar.

(2) Das Überbrückungsgeld wird aus den während der Unterbrin-gung erzielten Einkünften der untergebrachten Person gebildet, so-weit diese über die Einkünfte keine anderweitige Verfügung getrof-fen hat.

(3) Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist nach dem Betrag fest-zusetzen, den die untergebrachte Person und ihre Unterhaltsberech-tigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als notwendigen Lebensunterhalt für den ersten Monat nach der Entlassung und ge-gebenenfalls für eine Mietkaution benötigen. Das Überbrückungs-geld wird in monatlichen Raten gebildet, deren Höhe die klinisch-fo-rensische Einrichtung festsetzt. Die Höhe des Überbrückungsgeldes

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§ 81 Anordnung und Remonstration

(1) Eine Anordnung darf nicht erteilt und nicht befolgt werden, wenn dadurch Rechte untergebrachter Personen verletzt oder rechts-widrige Taten begangen würden.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen sind der anordnenden oder der vorgesetzten Person vorzutragen, soweit es den Umständen nach möglich ist.

Abschnitt 2 Dokumentationspflichten und Einsichtsrechte

§ 82 Dokumentation von Leistungen

und Eingriffen(1) Die einer psychisch erkrankten Person oder einer unterge-

brachten Person angebotenen und die tatsächlich erbrachten diag-nostischen, therapeutischen und rehabilitativen Leistungen zur Be-handlung und Wiedereingliederung sowie alle finanziellen und ihnen gleichstehenden Zuwendungen sind zu dokumentieren. Bei einer Einschränkung von bisher erbrachten Leistungen ist anzugeben, ob sie auf einer Verweigerungshaltung beruhen oder darauf, dass die psychisch erkrankte Person oder die untergebrachte Person nicht in der Lage ist, die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Eingriffe in die Rechte einer psychisch erkrankten Person oder einer untergebrachten Person sind zu dokumentieren. Dabei ist an-zugeben, ob sie aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, aufgrund der Störung der Wahrnehmung des Behand-lungsangebots anderer untergebrachter Personen oder zum Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter erforderlich waren. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dokumentation von Eingriffen und Zwangs-maßnahmen bei der Behandlung der Anlasserkrankung (§ 28 Ab-satz 1 Satz 1) oder der Anlasskrankheit (§ 56 Absatz 1 Satz 1), bei sonstiger Gesundheitsfürsorge und bei besonderen Sicherungsmaß-nahmen.

§ 83 Einsichtsrechte in Akten

und Dateien(1) Die psychisch erkrankte Person oder die untergebrachte Per-

son und ihre rechtliche oder anwaltliche Vertretung haben das Recht, unentgeltlich Auskunft über alle die psychisch erkrankte Person oder die untergebrachte Person betreffenden Daten zu erhalten oder selbst Einsicht in die entsprechenden Akten und Dateien zu nehmen. Schutzwürdige Belange Dritter sind zu beachten. Personen, zu deren Arbeits- oder Dienstpflicht die Behandlung, Betreuung, Sicherung oder Verwaltung einer untergebrachten Person gehört, sind nicht Dritte im Sinne des Satzes 2.

(2) Aktenauskunft und Akteneinsicht sind kostenlos. Bei einer Einsichtnahme haben die psychisch erkrankte oder die unterge-brachte Person und die anderen einsichtsberechtigten Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen oder selbst Ablichtun-gen vorzunehmen.

(3) Einer psychisch erkrankten Person oder einer untergebrachten Person sind auf schriftlichen Antrag aus den über sie geführten Ak-ten Ablichtungen einzelner Dokumente und aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestandes der Daten zu fertigen, soweit die Akten oder Dateien dem Einsichtsrecht unterliegen. Für die An-fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken können Gebühren er-hoben werden.

Abschnitt 3 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

§ 84 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der Einrichtungen, Dienste und Gremien im Anwendungs-

geführt, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt und während der Unterbringung erhält.

(2) Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto sind die unter-gebrachte Person und gegebenenfalls ihre rechtliche Vertretung.

(3) Die Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung kann im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen über das Eigengeldkonto an-ordnen, um die Erreichung der in § 42 Absatz 2 genannten Ziele der Unterbringung nicht zu gefährden oder um erhebliche Rechtsgüter Dritter zu schützen.

(4) Die Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung kann für alle untergebrachten Personen eine Verfügungsbeschränkung hin-sichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um das verantwortliche Zusammenleben in dem gemeinsamen Bereich zu gewährleisten.

(5) Die für eine untergebrachte Person zuständige Therapeutin oder der für eine untergebrachte Person zuständige Therapeut kann der untergebrachten Person eine Verfügungsbeschränkung hinsicht-lich des Umgangs mit Bargeld auferlegen, um die Erreichung der in § 42 Absatz 2 genannten Ziele der Unterbringung nicht zu gefähr-den, um erhebliche Rechtsgüter Dritter zu schützen oder um das verantwortliche Zusammenleben der untergebrachten Personen mit anderen zu gewährleisten.

Teil 5 Unmittelbarer Zwang, Umgang mit Daten

Abschnitt 1 Unmittelbarer Zwang, Anordnungen

§ 80 Unmittelbarer Zwang

(1) Beschäftigte der Einrichtungen, die Unterbringungen nach diesem Gesetz durchführen, dürfen gegenüber untergebrachten Per-sonen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn und soweit dieser aus erheblichen Gründen erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ord-nung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder um Entwei-chungen zu verhindern. Hinsichtlich des Rechts zur Festnahme bleibt § 73 unberührt. Auch ohne Einwilligung zulässige Behand-lungsmaßnahmen und Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheits-schutz und zur Hygiene können mit Hilfe unmittelbaren Zwanges vorgenommen werden.

(2) Gegenüber anderen als den untergebrachten Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn die anderen Perso-nen1. es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien,2. unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder3. sich trotz Aufforderung zum Verlassen weiterhin unbefugt im

Bereich der Einrichtung aufhalten.(3) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder

Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel. Als Hilfsmit-tel der körperlichen Gewalt kommen ausschließlich geeignete Fes-seln in Betracht.

(4) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zu-lassen, insbesondere wenn der unmittelbare Zwang sofort angewen-det werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

(5) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(6) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zu dokumentieren.

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(Berufsgeheimnisträger) sind im Hinblick auf den Austausch perso-nenbezogener Daten untereinander zur Beachtung des Schutzes per-sonenbezogener Daten verpflichtet.

(7) Soweit die Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nachein-ander dieselbe psychisch erkrankte Person oder untergebrachte Per-son behandeln, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden Information und Aus-kunft in dem Umfang verpflichtet, wie dies zum Zwecke einer ziel-gerichteten gemeinsamen und kontinuierlichen Behandlung erfor-derlich ist, eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor-liegt oder eine gegenseitige Offenbarung von Gesetzes wegen vor-gesehen oder zulässig ist.

(8) Im Übrigen findet § 203 des Strafgesetzbuches Anwendung. Darüber hinaus ist allen bei den Trägern der Hilfen oder den Trägern von Einrichtungen oder in den Einrichtungen beschäftigten oder von diesen beauftragten Personen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, die unbefugte Offenbarung frem-der Geheimnisse und personenbezogener Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, untersagt. Von nichtärztlich tätigen Personen, die an der Erfüllung der Aufga-ben nach diesem Gesetz beteiligt sind, dürfen Daten nur unter den Voraussetzungen offenbart werden, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.

§ 86 Erhebung und Übermittlung

erkennungsdienstlicher Daten(1) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der

Unterbringung nach dem Teil 4 werden von jeder strafrechtsbezogen untergebrachten Person erkennungsdienstliche Unterlagen angefer-tigt. Hierzu können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körper-liche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden. Die Aufnahme von Lichtbildern darf nur mit Kenntnis der straf-rechtsbezogen untergebrachten Person erfolgen. Diese Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung benötigt werden, getrennt von den Krankenunterlagen aufzubewahren.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und die weiteren zur Identifizie-rung oder zur Festnahme erforderlichen Daten dürfen nur an die Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und zur Festnahme von einer entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung aufhaltenden strafrechtsbezogen untergebrachten Person erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach der Entlassung der strafrechtsbezogen untergebrachten Person unverzüglich zu lö-schen. Die Löschung ist in den Akten oder Dateien, die über die betroffene Person geführt werden, zu dokumentieren.

§ 87 Erhebung von Daten untergebrachter

Personen bei Dritten(1) Personenbezogene Daten über eine untergebrachte Person

können auch ohne deren Mitwirkung und Kenntnis im Einzelfall bei Dritten erhoben werden, soweit deren Kenntnis zur Erreichung des Zwecks der Unterbringung unerlässlich ist, wenn1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt

oder2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art oder ihrem Zweck nach eine

Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

3. die Erhebung bei der untergebrachten Person einen unverhält-nismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der untergebrach-ten Person überwiegen, die der Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen.

bereich dieses Gesetzes das Berliner Datenschutzgesetz in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Ok-tober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst das Er-heben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und das Nutzen von personenbezogenen Daten. Die Dienste nach § 6 und die Einrichtungen nach Teil 3 und 4 dürfen personenbezogene Daten der psychisch erkrankten Person oder der untergebrachten Person verarbeiten, soweit1. die Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben

nach diesem Gesetz erforderlich ist,2. die Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt ist

oder3. die psychisch erkrankte Person oder die untergebrachte Person

in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.(2) Werden Daten einer psychisch erkrankten Person oder einer

untergebrachten Person mit ihrer Kenntnis und Einwilligung verar-beitet, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über den Zweck der Verarbeitung aufzuklären. Werden Daten bei einer psy-chisch erkrankten Person oder einer untergebrachten Person auf-grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben und verarbeitet, so ist die betroffene Person auf die Rechts-grundlage hinzuweisen und über die Empfängerin oder den Empfän-ger der Daten aufzuklären. Sofern keine Pflicht zur Auskunft besteht, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft verweigern kann. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leis-tung erforderlich, so ist die betroffene Person über die möglichen Folgen einer Auskunftsverweigerung aufzuklären.

(3) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der psychisch erkrankten Person oder der unterge-brachten Person beruht. Ist die betroffene Person zu einer solchen Entscheidung nicht in der Lage, entscheidet ihre rechtliche Vertre-tung. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervor-zuheben.

(4) Personenbezogene Daten dürfen in Akten und Dateien aufge-nommen und gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist oder eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht.

(5) Die psychisch erkrankte Person oder die untergebrachte Per-son ist über den Zweck der Verarbeitung zu unterrichten. Die psy-chisch erkrankte Person oder die untergebrachte Person ist auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.

(6) Die in oder außerhalb von Unterbringungseinrichtungen nach Teil 3 und 4 tätigen und mit der Untersuchung, Beratung, Behand-lung, Wiedereingliederung oder Sicherung von untergebrachten Personen beauftragten1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothe-

kerinnen und Apotheker sowie Angehörigen eines anderen Heil-berufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten,

3. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich an-erkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung sowie

4. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

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8. zur Ausübung der Fachaufsicht nach § 20 oder § 44 Absatz 2 und 3.

(2) Die Übermittlung von Daten1. zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsaus-

bildung, der Umschulung oder der Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung und

2. zur Unterrichtung der Besuchskommissionendarf nur erfolgen, wenn die untergebrachte Person damit einverstan-den ist.

(3) Die empfangende Stelle oder Person darf die ihr übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind.

§ 91 Datenübermittlung zum Zweck

der Planung und SteuerungDie Einrichtungen, Dienste und Institutionen nach § 7 Absatz 1

Satz 2 erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsver-waltung die erforderlichen Auskünfte, die zum Zwecke der Planung und Steuerung nach § 9 Absatz 1 notwendig sind. Die Auskünfte sind von der erteilenden Stelle vor der Übermittlung zu anonymisie-ren.

§ 92 Datenübermittlung an die Straßenverkehrsbehörde

Ergeben sich während der Unterbringung Tatsachen, die über die Zeit der Unterbringung hinaus die Fahrtauglichkeit einer unterge-brachten Person beeinträchtigen könnten, ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der jeweiligen Unterbringungseinrich-tung befugt, der hierfür zuständigen Straßenverkehrsbehörde davon Kenntnis zu geben.

§ 93 Datenübermittlung an Sachverständige

(1) Sachverständigen, die von der klinisch-forensischen Einrich-tung nach § 58 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder nach § 70 Ab-satz 4 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sind, können die zur Erfüllung dieses Auftrags erforderlichen Akten und Daten über die strafrechtsbezogen untergebrachte Person zur Ein-sichtnahme vorgelegt, in Papierform übergeben oder in elektroni-scher Form übermittelt werden.

(2) Die klinisch-forensische Einrichtung und die an der Übermitt-lung von Akten und Daten beteiligten Personen sind verpflichtet, die zum Schutz der zu übermittelnden Akten und Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Eine elektronische Übermittlung von Daten ist ausschließlich verschlüs-selt zulässig.

§ 94 Datenübermittlung für wissenschaftliche Zwecke

In Bezug auf die Daten über strafrechtsbezogen untergebrachte Personen gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können, auch auf elektronischem Wege.

§ 95 Regelmäßige Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde

(1) Zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über die klinisch-forensi-sche Einrichtung sind der Aufsichtsbehörde regelmäßig Informationen 1. zur Aufnahme (Aufnahmeersuchen und Urteil) und zur Entlas-

sung (Entlassungsanordnung),2. zum Verlauf der Unterbringung,3. zur strafrechtsbezogenen Situation und

(2) Zulässig ist insbesondere die Erhebung von Daten gericht-licher Entscheidungen und von gutachterlichen Stellungnahmen aus den Akten der gerichtlichen Verfahren, die1. der Durchführung der gegenwärtigen Unterbringung zugrunde

liegen oder sie sonst betreffen oder2. die eine frühere Unterbringung aufgrund einer gerichtlichen

Entscheidung betreffen,soweit dies zur Erreichung des mit der gegenwärtigen Unterbrin-gung angestrebten Zwecks erforderlich ist.

(3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Anga-ben hinzuweisen.

§ 88 Schutzvorkehrungen

(1) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind, soweit der Inhalt der Daten dies erfordert, durch technische und organisato-rische Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Ge-brauch zu schützen.

(2) Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sind besonders zu sichern.

§ 89 Datenübermittlung, Zusammenwirken

von Behörden und EinrichtungenDie Träger der Hilfen nach Teil 2 und die Einrichtungen nach

Teil 3 und 4 dürfen personenbezogene Daten untereinander und an die bezirklichen Steuerungsgremien nach § 10 Absatz 4 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie erhoben worden sind, oder soweit die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz oder nach anderen Geset-zen erforderlich ist.

§ 90 Datenübermittlung an Dritte

(1) Einrichtungen nach Teil 3 und 4 dürfen außer mit Einwilligung der untergebrachten Person personenbezogene Daten an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung nur übermitteln, wenn und soweit dies erforderlich ist 1. zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person in einem

Krankenhaus oder einer Einrichtung, in die sie verlegt worden ist oder verlegt werden soll,

2. zur Erläuterung einer Anfrage der Einrichtung an einen Dritten, die zum Zwecke der Durchführung der Unterbringung nach Teil 3 und 4 gestellt wird,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit eines Dritten oder für andere bedeu-tende Rechtsgüter, wenn die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,

4. zur Abwehr erheblicher Nachteile für untergebrachte Personen, sofern diese Nachteile die Geheimhaltungsinteressen überwie-gen und die Abwehr der Nachteile anders als durch die Weiter-gabe der Daten nicht möglich ist,

5. im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer recht-lichen Vertretung für die untergebrachte Person,

6. zur Durchsetzung von Ansprüchen der Einrichtung, zur Abwehr von behaupteten Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Einrich-tung gerichtet sind,

7. zur Wahrnehmung gesetzlicher Befugnisse der Einrichtung ge-genüber der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungs-kammer, den nach dem Jugendgerichtsgesetz zuständigen Ge-richten, der Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe, dem Sozialpsychiatrischen Dienst, dem Kinder- und Jugendpsychiat-rischen Dienst oder der rechtlichen Vertretung der betroffenen Person oder

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 359

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nicht weiterverar-beitet werden, soweit sie1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der unter-

gebrachten Person gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Interessen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Un-terbringung unzumutbar ist oder

2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehö-ren.

(3) Daten, die nach Absatz 2 nicht weiterverarbeitet werden dür-fen, sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und deren Löschung sind in den Akten, die über die unterge-brachte Person geführt werden, zu dokumentieren. Diese Dokumen-tation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle ver-wendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(4) Die untergebrachte Person ist bei ihrer Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

§ 100 Verwertung von Erkenntnissen aus Überwachungsmaßnahmen

(1) Bei der Überwachung der Besuche und der Kommunikation einer untergebrachten Person und bei der Überwachung des Inhaltes von Sendungen bekannt gewordene personenbezogene Daten sind in Akten und Dateien der Unterbringungseinrichtung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Die sie selbst betreffenden Daten dürfen mit Zustimmung der untergebrachten Person nur für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung (§ 99 Absatz 2) zuzurechnen sind, dürfen sie nicht verarbeitet werden. Solche Daten sind zu löschen. Die Erfassung der Daten und ihre Löschung sind in den Akten, die über die untergebrachte Person geführt werden, zu dokumentieren. Diese Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Daten-schutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 101 Aufbewahrung

Aufzeichnungen der Träger der Hilfen oder der Einrichtungen, Dienste und Stellen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche sowie über gutachterliche Tätigkeiten sind dreißig Jahre aufzube-wahren. Aufzeichnungen nach Satz 1 dürfen nach Ablauf der Aufbe-wahrungsfrist nicht mehr verwertet werden und sind zu löschen. Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des auf das Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahres. Die Bestimmungen des Ar-chivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 102 Erlass von Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungs-vorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Se-natsverwaltung.

§ 103 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes; Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verfas-sung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt

4. zur Fortdauer der Unterbringung sowie zur Aufhebung der Un-terbringungsanordnungen (Entscheidungen der Strafvollstre-ckungskammer und der nach dem Jugendgerichtsgesetz zustän-digen Gerichte)

zu übermitteln. (2) Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Ab-

satz 1 trägt die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrich-tung die Verantwortung.

§ 96 Verarbeitung von Daten der

einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung

Personenbezogene Daten über Personen, die nach § 126a der Strafprozessordnung untergebracht sind, dürfen von der klinisch- forensischen Einrichtung und von der Aufsichtsbehörde zur ord-nungsgemäßen Durchführung der Unterbringung einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zur Ausübung der Aufsicht verarbeitet werden.

§ 97 Übermittlungsverantwortung, Unterrichtungspflicht

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die über-mittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-mittlung.

(2) Der psychisch erkrankten Person oder der untergebrachten Person ist die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten mitzu-teilen. Bei beabsichtigten Übermittlungen ist sie über die vorgesehe-nen Empfängerinnen und Empfänger sowie den Zweck der Über-mittlung aufzuklären. Von einer Mitteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, dass infolge der Mitteilung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die öffent-liche Sicherheit entstehen könnte.

§ 98 Optisch-elektronische Überwachung der klinisch-forensischen Einrichtung

(1) Die Beobachtung von Freiflächen und Außenseiten der kli-nisch-forensischen Einrichtung, in der sich strafrechtsbezogen un-tergebrachte Personen befinden, mit Hilfe optisch-elektronischer An-lagen ist zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung und der Sicher-heit der Einrichtung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Bereiche durch Unbefugte zu verhindern.

(2) Die Beobachtung innerhalb von Räumen, in denen sich straf-rechtsbezogen untergebrachte Personen befinden, mittels optisch- elektronischer Anlagen ist nicht zulässig.

(3) Die nach Absatz 1 mittels optisch-elektronischer Anlagen er-hobenen Daten dürfen für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden zum Zwecke der Prüfung einer weitergehenden Speicherung gespei-chert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Im Übrigen sind die Da-ten zu löschen.

§ 99 Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher und elektronische Geräte mit Datenspeicher, die untergebrachte Personen mit oder ohne Erlaubnis der jeweiligen Einrichtung besitzen, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Leitung dieser Einrichtung ausgelesen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchfüh-rung der Unterbringung entsprechend dem in § 16 genannten Zweck oder den in § 42 Absatz 2 genannten Zielen erforderlich ist. Die da-bei erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies nach dem in Satz 1 genannten Zweck unerlässlich ist.

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016360

(2) Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz für psychisch Kranke“ durch die Wörter „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-men bei psychischen Krankheiten“ und die Wörter „psy-chisch Kranker“ durch die Wörter „psychisch erkrankter Personen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „psychisch kranken Menschen“ durch die Wörter „psychisch erkrankten Personen“ ersetzt.

2. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetz für psychisch Kran-ke“ durch die Wörter „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-men bei psychischen Krankheiten“ ersetzt.

3. In § 30 Absatz 5 werden die Wörter „Gesetzes für psychisch Kranke“ durch die Wörter „Gesetzes über Hilfen und Schutz-maßnahmen bei psychischen Krankheiten“ ersetzt.

(3) § 3 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) wird wie folgt geändert:1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Einrichtungen zur Unterbringung psychisch erkrankter Per-sonen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,“

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:„7. das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin (klinisch-

forensische Einrichtung) nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krank-heiten und die diesem angegliederten Wohngemeinschaften (Wohnbereiche).“

(4) Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„b) die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psy-

chisch erkrankten Personen sowie die Aufsicht über die Durch-führung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemäß § 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten;“

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für psychisch Kranke vom 8. März 1985 (GVBl. S. 586), das zuletzt durch Artikel III Nummer 2 des Gesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) geändert worden ist, außer Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-nisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Ver-fassung von Berlin) sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes; Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

§ 104 Anwendung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich die §§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der je-weils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über1. den Pfändungsschutz des Überbrückungsgeldes (§ 138 Absatz 1

Satz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugs-gesetzes) und

2. das gerichtliche Verfahren (§ 138 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes).

§ 105 Evaluation

Dieses Gesetz ist hinsichtlich einer Weiterentwicklung der men-schenrechtskonformen Gestaltung, insbesondere hinsichtlich einer stärkeren Ausrichtung des Gesetzes vorrangig auf Hilfen und hin-sichtlich der Vermeidung einer zwangsweisen Unterbringung und Behandlung von psychisch erkrankten Personen, in jeder Legislatur-periode einmal extern zu evaluieren. Grundlage der Evaluation sind anonymisierte Daten insbesondere der Beschwerde- und Informati-onsstelle, der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher, der Besuchskommissionen sowie der Einrichtungen im Sinne des § 18 Absatz 1 und Statistiken der Sozialpsychiatrischen Dienste. Dem Abgeordnetenhaus sind die Ergebnisse als Vorlage zur Be-schlussfassung vorzulegen.

Artikel 2 Folgeänderungen

(1) Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c werden die Wörter „Gesetz für psychisch Kranke“ durch die Wörter „Gesetz über Hilfen und Schutz-maßnahmen bei psychischen Krankheiten“ ersetzt.

b) In Buchstabe d werden die Wörter „psychisch Kranker“ durch die Wörter „psychisch erkrankter Personen“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Psychiatrie-beirats“ durch die Wörter „Bezirksbeirats für seelische Gesund-heit“ ersetzt.

3. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes für psychisch Kran-

ke“ durch die Wörter „Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-nahmen bei psychischen Krankheiten“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „psychisch kranken“ durch die Wörter „psychisch erkrankten Personen“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „Gesetz für psychisch Kranke“ durch die Wörter „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-men bei psychischen Krankheiten“ ersetzt.

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 361

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

„InhaltsübersichtErster Teil Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffe§ 3 Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken§ 6 Abstandsflächen, Abstände§ 6a Abstandsflächen, Abstände für Lauben in Kleingärten§ 7 Teilung von Grundstücken§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke,

Kinderspielplätze

Dritter Teil Bauliche AnlagenErster Abschnitt Gestaltung§ 9 Gestaltung§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung§ 11 Baustelle§ 12 Standsicherheit§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse§ 14 Brandschutz§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz§ 16 Verkehrssicherheit

Dritter Abschnitt Bauprodukte, Bauarten§ 17 Bauprodukte§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten

im Einzelfall§ 21 Bauarten§ 22 Übereinstimmungsnachweis§ 23 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder

des Herstellers

§ 24 Übereinstimmungszertifikat§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten

von Baustoffen und Bauteilen§ 27 Tragende Wände, Stützen§ 28 Außenwände§ 29 Trennwände§ 30 Brandwände§ 31 Decken§ 32 Dächer

Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg§ 34 Treppen§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen§ 38 Umwehrungen

Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung§ 39 Aufzüge§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle§ 41 Lüftungsanlagen§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärme-

erzeugung, Brennstoffversorgung§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler§ 44 Anlagen für Abwasser§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte§ 46 Blitzschutzanlagen

Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen§ 47 Aufenthaltsräume§ 48 Wohnungen§ 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder§ 50 Barrierefreies Bauen§ 51 Sonderbauten

Vierter Teil Die am Bau Beteiligten§ 52 Grundpflichten§ 53 Bauherrin oder Bauherr§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser§ 55 Unternehmerin oder Unternehmer§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter

Drittes Gesetzzur Änderung der Bauordnung für Berlin

Vom 17. Juni 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016362

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „dienen,“ die Wörter

„einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,“ angefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „dienen,“ die Wörter „einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrich-tungen,“ angefügt.

c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:„6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil

der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschlie-ßungsfunktion haben.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort „Kraft-

fahrzeuge“ die Wörter „und Abstellplätze für Fahrräder“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „möglich“ die Wörter

„oder ein Stellplatz vorgesehen“ gestrichen.bb) Satz 3 wird aufgehoben.cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „§ 62 Abs. 1

Nr. 1 Buchstabe a oder b“ durch die Wörter „§ 61 Ab-satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohngebäude“

die Wörter „und Garagen“ eingefügt.bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,“

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:„8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gast-

plätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche,“

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:„9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der

Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebe-dürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungs-fähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungsein-heitena) einzeln für mehr als acht Personen, oderb) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt

sind, oderc) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für

insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind,“ee) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10

und 11 eingefügt:„10. Krankenhäuser,11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Per-

sonen sowie Wohnheime,“ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wird

wie folgt gefasst:„12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Be-

hinderung und alte Menschen, ausgenommen Ta-geseinrichtungen einschließlich Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,“

gg) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden die Num-mern 13 bis 19.

Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, VerfahrenErster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden§ 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit§ 59 Grundsatz§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von

Anlagen§ 62 Genehmigungsfreistellung

Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für

Werbeanlagen§ 64 Baugenehmigungsverfahren§ 65 Bauvorlageberechtigung§ 66 Bautechnische Nachweise§ 67 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen§ 69 Behandlung des Bauantrags§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit§ 71 Baugenehmigung§ 72 Baubeginn§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung§ 74 Teilbaugenehmigung§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte§ 79 Einstellung von Arbeiten§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung§ 81 Bestehende bauliche Anlagen

Fünfter Abschnitt Bauüberwachung§ 82 Bauüberwachung§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Sechster Abschnitt Baulasten§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit§ 85 Ordnungswidrigkeiten§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften§ 87 Verarbeitung personenbezogener Daten§ 88 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbe-

scheides§ 89 Abwicklung eingeleiteter Verfahren“

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 363

bb) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seiten-

wände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.“

cc) Satz 2 wird aufgehoben.e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solar-anlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 Meter aufweisen

und2. mindestens 2,50 Meter von der Nachbargrenze zurück-

bleiben.“f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und es werden in

Satz 1 Nummer 1 nach den Wörtern „bis zu 3 Meter“ die Wörter „je Wand“ gestrichen und das Wort „Gesamtlänge“ durch die Wörter „Gebäudelänge einschließlich Dachüber-stand“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 8 wird aufgehoben.h) Nach dem neuen Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9

bis 11 angefügt:„(9) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die das Ab-

standsflächenrecht nicht einhalten, sind die Abstandsflächen in folgenden Fällen unbeachtlich:1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes

zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 Meter beträgt oder die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ausge-bildet ist,

3. die Errichtung und Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen die Tiefe der Abstandsflächen nach Absatz 5 einhalten,

4. die nachträgliche Errichtung von Dach- und Staffelge-schossen, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen, und

5. der Ersatz von Dachräumen, Dach- oder Staffelgeschos-sen innerhalb der bisherigen Abmessungen.

Das Gleiche gilt sinngemäß bei Ersatz eines rechtmäßig be-stehenden Gebäudes innerhalb der bisherigen Abmessun-gen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Ab-satz 8.

(10) An bestehenden Gebäuden können bei der nachträg-lichen Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume geringere Tiefen von Abstands-flächen zugelassen werden, wenn wesentliche Beeinträchti-gungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 Meter eingehalten wird.

(11) Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Ab-ständen kann nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grundstückssi-tuation ist nicht erforderlich.“

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder auf Grund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistel-lung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. Entspricht die Tei-lung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung ge-

hh) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und es wer-den die Wörter „Nummern 1 bis 17“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 19“ ersetzt.

d) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter „behinderte Men-schen“ werden durch die Wörter „Menschen mit Behinde-rung“ ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.

4. § 3 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere

Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundla-gen, nicht gefährdet werden und

2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck ent-sprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:„Abweichungen von Technischen Baubestimmungen zum barrierefreien Bauen bedürfen einer Abweichung nach § 67.“

5. In § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:„Satz 1 gilt nicht bei bestehenden Gebäuden für eine Außen-wand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hin-ausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedäm-mung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bau-teilen.“

6. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „tragbaren Leitern oder“ und nach dem Komma das Wort „so“ gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Außenwänden“

die Wörter „und Dächern“ eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe H. Die Höhe H ist das lotrechte Maß von jedem Punkta) des oberen Abschlusses der Wand oderb) der Dachhautbis zur Geländeoberfläche. Die Abstandsfläche wird von dem Punkt der Geländeoberfläche, an dem H ermittelt wird, senkrecht zur Wand gemessen.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 3 wird das Wort „Wohngebäuden“ durch das

Wort „Gebäuden“ ersetzt.bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Soweit sich durch Festsetzung der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbin-dung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:„c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegen-

den Nachbargrenze entfernt bleiben,“

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016364

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nummer 1, § 84 Absatz 4 Nummer 2 kann allgemeine bau-aufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden An-wendung.“

16. In § 20 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:„1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richt-

linien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und ge-handelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtig-ten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Ab-satz 7 Nummer 2,

2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar gelten-dem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksich-tigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,“

17. § 25 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Berlin.“

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.18. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Teils wer-

den vor dem Wort „Wände“ die Wörter „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;“ eingefügt.

19. § 27 Absatz 3 wird aufgehoben.20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Satz 1 gilt nicht für1. Türen und Fenster,2. Fugendichtungen und3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlosse-

nen Profilen der Außenwandkonstruktionen.“b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ und dem an-schließenden Komma die Wörter „und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwän-den“ eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) Die Wörter „Doppelfassaden und“ werden gestrichen.bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.“d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.“

e) Absatz 6 wird aufgehoben.21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „bis zu 2,50 m“ durch die Wörter „von weniger als 2,50 Meter“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach Satz 1 sind“

die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.

nehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorberei-tende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.“

9. § 8 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „gestattet“

durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Instandsetzungskosten“

durch das Wort „Instandhaltungskosten“ ersetzt.c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Instandsetzung“ durch das

Wort „Instandhaltung“ ersetzt.10. In § 9 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „gestattet“ durch das Wort

„zugelassen“ ersetzt.11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 62 Ab-satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a und b“ ersetzt.

b) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.12. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. nach den Vorschriften

a) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäi-schen Parlaments und des Rates zur Festlegung har-monisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordnung) vom 9. März 2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5),

b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Eu-ropäischen Union oder

c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverord-nung berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstu-fen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bau-produkts angibt.“

b) In Absatz 7 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:„1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach

Artikel 27 Bauproduktenverordnung oder nach Vor-schriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europä-ischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundan-forderungen an Bauwerke nach Anhang I der Baupro-duktenverordnung nicht berücksichtigen.“

14. § 18 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 3

und 4“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Satz 3 und 4“ er-setzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen und im Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 73 Ab-satz 2 Satz 2“ ersetzt.

15. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch

die Wörter „§ 25 Satz 1 Nummer 1“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2“ ersetzt.

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 365

bb) Satz 2 wird aufgehoben.b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3“ durch die

Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Innenliegende not-

wendige Treppenräume“ durch die Wörter „Notwendige Treppenräume ohne Fenster“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur

Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie

führende Fenster mit einem freien Querschnitt von min-destens 0,60 Meter x 0,90 Meter (Breite x Höhe) haben, die geöffnet werden können und eine Brüstung von nicht mehr als 1,20 Meter Höhe haben, oder

2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 er-forderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnun-gen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens ei-nem Quadratmeter und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Ab-schlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.“

26. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:„3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200

Quadratmeter Brutto-Grundfläche und innerhalb von Woh-nungen,

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Ver-waltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 Quadrat-meter Brutto-Grundfläche; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenna) diese Teile nicht mehr als 400 Quadratmeter Brutto-

Grundfläche und Trennwände nach § 29 Absatz 2 Num-mer 1 haben und

b) jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat.“

27. § 39 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brand-fall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen

müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthalts-räume möglich sind. Wird bei bestehenden Gebäuden ein oberstes Geschoss zu Wohnzwecken nachträglich errichtet oder ausgebaut, muss kein Aufzug hergestellt werden. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kin-derwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufneh-men können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Soweit Obergeschosse von Rollstuhlnutze-rinnen und Rollstuhlnutzern stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1, 4 und 5 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen.“

bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.dd) Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich ge-nutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 Kubikmeter ist.“

c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „aus nichtbrennbaren Baustoffen“ ein Komma und die Wörter „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmen-de Wand,“ eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfte-ten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwän-de besondere Vorkehrungen zu treffen.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:„Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswän-den müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unter-konstruktionen nichtbrennbar sein.“

e) In Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.

f) Absatz 12 wird aufgehoben.22. § 31 Absatz 5 wird aufgehoben.23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von

Wohngebäuden,“b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bedachungen,“ das Wort „Dachflächenfenster,“ eingefügt und nach dem Wort „Oberlichte“ werden die Wörter „und Solaranlagen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort „Oberlichte“ das Wort „Dachflächenfenster,“ eingefügt.

cc) In Satz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort „Dachgauben“ das Wort „Solaranlagen,“ eingefügt.

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen,

müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben. Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.“

d) Absatz 9 wird aufgehoben.24. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Sicherheitstreppenraum möglich ist.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüs-tung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforder-lichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.“

25. § 35 wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „an einer Außenwand liegen und“ gestrichen.

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b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen

führen,jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicher-stellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentü-merin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

36. § 50 wird § 49 und wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort „Abstellmöglichkeiten“

durch das Wort „Abstellplätze“ ersetzt.b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Roll-stuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer herzustellen. Sie müs-sen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein. Werden öffentlich zu-gängliche bauliche Anlagen geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze für Menschen mit Behinderung gemäß Satz 1 in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. Die Stellplätze können auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(2) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahr-radverkehr erwarten lassen, sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe herzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird das Wort „Abstellmöglichkeiten“ durch

das Wort „Abstellplätze“ ersetzt und die Angabe „Ab-satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Fahrradabstellmöglichkeiten“ durch das Wort „Fahrradabstellplätzen“ ersetzt.

37. § 51 wird § 50 und wie folgt gefasst:a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere1. die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar ist, 2. die lichte Breite der Wohnungstür mindestens 0,90 Me-

ter, die der übrigen Türen in der Wohnung mindestens 0,80 Meter betragen,

3. die Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen so-wie Küchen und Bädern mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und

4. mindestens ein Bad einen bodengleichen Duschplatz hat.

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drit-tel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungs-fläche vorhanden sein.“

28. § 40 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „nicht“ werden die Wörter „für De-cken“ gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in Gebäuden“ durch die Wörter „für Gebäude“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

29. § 43 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen Toilettenraum für die Kundschaft haben.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird das Wort „Wasserzähler“ durch das Wort „Kaltwasserzähler“ er-setzt.

30. § 44 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Abwasser“ die

Wörter „einschließlich Niederschlagswasser (Anschluss-zwang)“ gestrichen.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Kleinkläranlagen und Abwassersammelbehälter müs-sen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Ent-leerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüf-ten, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Beläs ti-gungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasser ent-sorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.“

31. § 45 wird aufgehoben.32. § 46 wird § 45 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„Bestehende Abfallschächte sind außer Betrieb zu nehmen, wenn die Einhaltung der abfallrechtlichen Trennpflichten und die brandschutzrechtlichen Belange nicht gewährleistet sind.“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.33. § 47 wird § 46.34. § 48 wird § 47 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „beleuchtet“ durch das Wort „be-lichtet“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.35. § 49 wird § 48 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind

1. von den öffentlichen Verkehrsflächen und von barriere-freien Wohnungen nach § 50 Absatz 1 aus barrierefrei erreichbare und nutzbare Abstellräume für Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen und Fahrräder in ausreichen-der Größe und

2. für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraumherzustellen. Abstellräume nach Nummer 1 dürfen auch au-ßerhalb des Gebäudes in zumutbarer Entfernung auf dem Baugrundstück hergestellt werden.“

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41. § 55 wird § 54 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterlagen“ das Komma und die Wörter „die sie zu unter-zeichnen haben,“ gestrichen.

42. Die §§ 56 und 57 werden die §§ 55 und 56.43. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:

„§ 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Auf-gaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bau-aufsichtsbehörden sollen Bedienstete, die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforder-lichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähi-gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst ha-ben, angehören.“

44. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sie haben, soweit erforderlich, in diesem Rahmen auch zu beraten. Die Beratung ist gebührenpflichtig, unabhängig da-von, ob die Beratung schriftlich, mündlich oder in Textform erfolgt. In der Verordnung gemäß § 86 Absatz 3 Satz 1 Num-mer 4 kann bestimmt werden, dass Beratungen mit gerin-gem Verwaltungsaufwand gebührenfrei sind.“

b) Folgender Satz wird angefügt:„Die Bauaufsichtsbehörde kann bei technisch schwierigen Bauausführungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Bauüberwachung auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn besondere Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.“

45. § 59 wird § 87 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 82“ durch die Angabe „§ 84“, die Angabe „§ 83“ durch die Angabe „§ 85“ und die Angabe „§§ 54 bis 57“ durch die Angabe „§§ 53 bis 56“ ersetzt.

46. § 60 wird § 59 und wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 61 bis 63, 75 und 76“

durch die Wörter „§§ 60 bis 62, 76 und 77“ ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 61 bis 63, 75 und 76

Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3“, die Angabe „§§ 64, 64a, 65, 67 Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 63, 63a, 64, 66 Absatz 3“ und die An-gabe „76 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Absatz 3“ ersetzt.

47. § 61 wird § 60 und wird wie folgt geändert:a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:„3. Werbeanlagen, soweit sie einer Erlaubnis nach Lan-

desstraßenrecht bedürfen,4. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

einer Genehmigung bedürfen,“bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 5 und nach

dem Wort „nach“ werden die Wörter „Geräte- und“ ge-strichen.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis im Sinne von Satz 1 ist im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu erteilen.“

c) Es werden die folgenden Sätze angefügt:„Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen verwei-gert wird. Wenn zur Beurteilung einer Anlage nach Satz 1 durch die Bauaufsichtsbehörde eine Behörde oder sonstige

31. Dezember 2019 ein Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt wird; wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bauvorha-ben gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Ver-fahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt, muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzer-verkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbe-sondere für1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,2. Sport- und Freizeitstätten,3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räu-me und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.“

b) Absatz 3 Satz 9 wird wie folgt gefasst:„Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu kenn-zeichnen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach

Absatz 2 in ihrer Nutzung geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend.“

d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 68 Abs.1“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 1“ ersetzt.

38. § 52 wird § 51 und wie folgt geändert:a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Gara-

gen“ gestrichen.b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.bb) Nach Satz 3 Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-

gefügt: „15. die Stellplätze und Garagen,“cc) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Num-

mern 16 bis 18.dd) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 19.ee) Die bisherige Nummer 19 wird die Nummer 20 und

nach dem Wort „erbringende“ werden die Wörter „Un-terlagen und“ eingefügt.

ff) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die Num-mern 21 bis 23.

gg) Folgender Satz wird angefügt:„Erleichterungen von Satz 3 Nummer 16 dürfen nur un-ter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 5 gestattet wer-den.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.39. § 53 wird § 52 und nach dem Wort „sind“ werden die Wörter

„die Bauherrin oder“ eingefügt.40. § 54 wird § 53 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 55 bis 57“ durch die Angabe „§§ 54 bis 56“ ersetzt.

b) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils nach dem Wort „Bauauf-sichtsbehörde“ das Wort „schriftlich“ gestrichen.

c) In Satz 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ gestrichen.

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verbundene Änderung der Nutzung oder der äu-ßeren Gestalt der Anlage.“

ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

hh) Nummer 14 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“

durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Stellplät-ze“ die Wörter „und nicht überdachte Abstellplät-ze für Fahrräder jeweils“ eingefügt.

ii) Nummer 15 wird wie folgt geändert:aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die

Buchstaben a bis c.ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d und

das Wort „Jägerstände“ wird durch das Wort „Jagdstände“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „kommen“ ein Komma und die Wörter „die in einem Genehmigungs-verfahren nach §§ 63, 63a und 64 geprüft werden,“ einge-fügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Stand-sicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifi-zierten Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Absatz 2 beur-teilt und im erforderlichen Umfang überwacht werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifi-zierten Tragwerksplaner zu überwachen.“

bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 71 Abs. 6 und 7 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 und 2 Nummer 2“ er-setzt.

49. § 63 wird § 62 und wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 74

Abs. 2“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 2“ ersetzt.b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „verlängert“ die Wörter „oder sofern nicht die Bauausführung untersagt“ einge-fügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Frist“ das Wort „schrift-lich“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) § 66 bleibt unberührt. § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72

Absatz 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.“

50. § 64 wird § 63 und wie folgt geändert:a) Satz 1 Nummern 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2. beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie

3. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforde-rungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Ent-scheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-schriften entfällt oder ersetzt wird.“

b) Satz 2 wird aufgehoben.c) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „§ 67“ durch die

Angabe „§ 66“ ersetzt.51. § 64a wird § 63a und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:aa) Die Wörter „§ 62 Absatz 1 Nummer 11“ werden durch

die Wörter „§ 61 Absatz 1 Nummer 12“ ersetzt und nach

Stelle zu beteiligen ist, verlängert sich die Frist um einen Monat; § 69 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“

48. § 62 wird § 61 und wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Stellplät-

ze“ die Wörter „und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils“ eingefügt.

bbb) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:„h) Gartenlauben mit höchstens 24 Quadratme-

tern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, die in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesklein-gartengesetzes liegen und in Ausführung und Beschaffenheit § 3 Absatz 2 des Bundesklein-gartengesetzes entsprechen,“

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:aaa) Der Doppelpunkt wird durch ein Komma ersetzt

und nach dem Komma werden die Wörter „ausge-nommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter;“ eingefügt.

bbb) Die Buchstaben a und b werden aufgehoben.cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Außen-wandflächen“ ein Komma und die Wörter „ausge-nommen bei Hochhäusern,“ eingefügt und nach dem Wort „Nutzung“ werden die Wörter „oder der äußeren Gestalt des Gebäudes“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:„c) Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe

gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten;“

dd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:aaa) Es werden folgende Buchstaben a und b eingefügt:

„a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Raum inhalt bis zu 6 Kubikmeter,

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wasser-gefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter,“

bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben c bis f.

ff) Nummer 11 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe d werden die Wörter „und Dämmun-

gen“ durch die Wörter „einschließlich Maßnah-men der Wärmedämmung“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe e werden die Wörter „Dämmungen in und auf Dächern“ durch die Wörter „Beda-chung einschließlich Maßnahmen der Wärme-dämmung“ ersetzt.

gg) Nummer 12 wird wie folgt geändert:aaa) Nach den Wörtern „folgende Werbeanlagen“ wer-

den die Wörter „und Warenautomaten“ eingefügt.bbb) In Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:

„sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehen-den baulichen Anlage errichtet werden, die damit

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c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich

geprüft sein1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung

nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erfor-derlich ist, beia) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude

sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern;das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei1. Sonderbauten,2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach

§ 86 Absatz 1 Nummer 3,3. Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 3“ und die Angabe „§ 68“ durch die Angabe „§ 67“ ersetzt.

55. § 68 wird § 67 und wie folgt geändert:a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Abweichungen“

ein Komma und die Wörter „Ausnahmen und Befreiungen“ angefügt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Be-lange werden berührt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „gesondert“ das Wort

„schriftlich“ gestrichen.bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

„Es gelten die §§ 68 bis 73 entsprechend. § 212a Ab-satz 1 des Baugesetzbuchs findet Anwendung.“

d) In Absatz 3 wird das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelas-sen“ ersetzt.

56. § 69 wird § 68 und wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort

„schriftlich“ gestrichen.b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

57. § 70 wird § 69 und wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „unverzüglich“ das

Wort „schriftlich“ gestrichen.b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichts-behörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein,1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung

über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrie-ben ist oder

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann, insbesonde-re der für die Beurteilung des Bauplanungsrechts zu-ständigen Stelle;

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem Bauantrag bereits vor Ein-leitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stel-le nach Satz 1 Nummer 1, so gilt diese als erteilt, wenn sie

dem Wort „verfahrensfrei“ wird das Wort „gestellt“ ge-strichen.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beantragte“ die Wörter „und erforderliche“ gestrichen und die Wörter „§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 2“ werden durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 und 2 Satz 2“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter „andere öffentlich- rechtliche“ durch die Wörter „die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 67“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.

52. § 65 wird § 64 und wie folgt gefasst:

㤠64 Baugenehmigungsverfahren

Bei Sonderbauten wird geprüft:1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zuläs-

sigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. die Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,

3. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderun-gen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.“53. § 66 wird § 65 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unterschrieben“ durch das Wort „erstellt“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 werden jeweils vor den Wör-tern „dem Antragsteller“ die Wörter „der Antragstellerin oder“ eingefügt.

54. § 67 wird § 66 und wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicher-heit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz so-wie an die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuwei-sen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für ver-fahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseiti-gung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 66 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 7“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Bei

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit ei-nem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Stu-diums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Be-rufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der un-ter Beachtung des § 65 Absatz 3 Satz 2 bis 7 in einer von der Baukammer Berlin zu führenden Liste eingetragen ist; Ein-tragungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden.“

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aufsichtlichen Verfahrens eingesehen werden können. Sie ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.

(4) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästi-gen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben im Amtsblatt für Berlin und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwen-dungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,1. wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden

können,2. wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorge-

bracht werden können, 3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 ein-

treten und4. dass die Zustellung des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.“59. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Bau-beginn“ gestrichen.

b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:„Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berück-sichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bau antrag ab-lehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffent-lich-rechtliche Vorschriften verstößt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen

als Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nach-barschützenden Vorschriften zugelassen werden und die Nachbarin oder der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2 zuge-stimmt hat.“

d) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.60. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

㤠72 Baubeginn

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn nicht verfahrensfreier Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige).

(2) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des je-weiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zu-

gegangen ist oder die Frist nach § 69 Absatz 4 Satz 3 Halb-satz 1 abgelaufen ist sowie

2. die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis der Prü-fung nach § 66 Absatz 3 und

3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(3) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissflä-che abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugeneh-migungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Ergebnisse der Prüfung nach § 66 Absatz 3 müssen an der Bau-stelle von Baubeginn an vorliegen.“

nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zu-stimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn das Einver-nehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen ist; sie verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde die Entscheidung zu treffen hat. Äu-ßern sich die Behörden und Stellen nach Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb eines Monats, so kann die Bauaufsichtsbe-hörde davon ausgehen, dass die von diesen Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauantrag nicht berührt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Stellungnahme-Frist für die Beurteilung des Bau-planungsrechts um einen Monat verlängern, insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen sind. Wenn zur Beurtei-lung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder sonstige Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, werden die Fristen nach Satz 2 bis 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Sie werden auch bis zum Eingang eines erfor-derlichen Antrags auf Zulassung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „vorliegen“ die Wörter „oder die Frist nach Absatz 2 Satz 3 abgelaufen ist“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe

„§ 63“ ersetzt und die Angabe „§ 64a“ wird durch die Angabe „§ 63a“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 63“ ersetzt und nach dem Wort „Bauherr“ wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 64a“ durch die Angabe „§ 63a“ ersetzt.

ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:„Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 3 ist auf Verlangen der Bauherrin oder dem Bauherrn zu be-scheinigen.“

e) Absatz 5 wird aufgehoben.58. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:

„§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbar-ter Grundstücke (Nachbarn) vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwar-ten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belan-ge berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Mo-naten nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichts-behörde vorzubringen. Die benachrichtigten Nachbarn werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichti-genden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unter-schrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.

(3) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht im Sinne von Absatz 2 zugestimmt, sind ihnen die Baugenehmigung, Be-freiung und Abweichungs- oder Ausnahmezulassung zuzustel-len. Bei mehr als 20 Nachbarn, denen diese Bescheide zuzustel-len sind, kann die Zustellung nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Bescheide, die Rechtsbehelfsbelehrung so-wie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des bau-

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tung und Durchführung von Bauaufgaben zuständigen Stelle des Bundes oder eines Landes (Baudienststelle) übertragen ist und

2. die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Be-diensteten mit der Befähigung zum höheren bautechni-schen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, außer bei1. der Beseitigung baulicher Anlagen und2. Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, die

a) nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oderb) zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung

führen. Die Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung entfällt, wenn1. keine Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich geschützten

Belangen von Abweichungen, Ausnahmen und Befrei-ungen berührt sind oder

2. die Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich geschützte Be-lange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, dem Vorhaben zustimmen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 73“ durch die Angabe „§§ 66 bis 74“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung

prüft1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zu-

lässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforde-rungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entschei-dung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird und

3. die beantragten Zulassungen von Abweichungen (§ 67 Absatz 1) von nachbarschützenden Vorschriften.

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung ent-scheidet über die Zulassung von Ausnahmen, Befreiungen sowie Abweichungen nach Satz 1 Nummer 3. Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauauf-sichtlichen Entscheidung.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“

ein Komma und die Wörter „dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2 bis 9“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 2 bis 9“ ersetzt und nach dem Wort „Landesverteidigung“ werden ein Komma und die Wör-ter „dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz“ eingefügt.

66. Der bisherige § 77 wird § 78.67. Der bisherige § 78 wird § 79 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71 Abs. 6 und 7“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einer“ die Wörter „schriftlich oder mündlich“ gestrichen.

68. Der bisherige § 79 wird § 80.69. Der bisherige § 80 wird § 82 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) Die Angabe „§ 84 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 86

Absatz 2“ ersetzt.

61. Der bisherige § 72 wird § 73 und wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der

Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde, oder

2. das Bauvorhaben nach Ablauf von sieben Jahren nach ihrer Erteilung nicht fertig gestellt worden ist.

Satz 1 gilt auch für die Entscheidungen über andere öffent-lich-rechtliche Anforderungen, die in die Baugenehmigung eingeschlossen werden.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.“

62. Der bisherige § 73 wird § 74 und wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftli-

chen“ und nach dem Wort „Baugenehmigung“ das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:„§§ 71 und 72 gelten entsprechend.“

63. Der bisherige § 74 wird § 75 und wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrie-ben, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bau-herrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugeneh-migung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 58 Absatz 2, §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3 und § 7 Ab-satz 2 Satz 2 gelten entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe

„§ 63“ ersetzt.bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 63“ durch die Angabe

„§ 62“ ersetzt.64. Der bisherige § 75 wird § 76 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grund-fläche bis zu 75 m2,“

bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:„5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betret-

baren Bereichs von bis zu 5 Meter oder mit über-dachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter, sofern ein Absin-ken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen und die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) § 68 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 82 Absatz 1 und 4

gelten entsprechend.“65. Der bisherige § 76 wird § 77 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner

Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwa-chung, wenn1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwa-

chung einer innerhalb einer Behörde für die Vorberei-

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satz 3 Satz 5 mit der Beseitigung einer Anlage be-ginnt, entgegen den Vorschriften des § 83 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 83 Absatz 2 bauliche Anlagen nutzt,“

ff) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

gg) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71 Abs. 6, § 63 Abs.5, § 62 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, § 62 Absatz 5, § 61 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

hh) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ und die Angabe „§ 75 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 6“ ersetzt.

ii) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 8 bis 10“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma

ersetzt.bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. unrichtige Erklärungen zum Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 abgibt.“

74. Der bisherige § 84 wird § 86 und wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 49“ durch die Angabe „§§ 4 bis 48“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Stellplätze“ die Wörter „und Abstellplätze für Fahrräder“ angefügt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 51 und 52“ durch die Angabe „§§ 50 und 51“ ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:„6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Be-

trieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nach-weises der Befähigung dieser Personen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1 wird jeweils

vor dem Wort „Sachverständige“ das Wort „Prüfsach-verständige,“ eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 5 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die folgenden Nummern 6 und 7 ange-fügt:„6. die Einrichtung einer Stelle zur gemeinsamen und

einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhe-bung der Kosten der Prüfingenieurinnen und Prüf-ingenieure und die Aufsicht über diese Stelle,

7. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchs-behörde für Entscheidungen über Widersprüche ge-gen Gebührenbescheide der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure auf einen zu bildenden Widerspruch-sausschuss bei der nach Nummer 6 eingerichteten Stelle.“

dd) Es wird folgender Satz 3 angefügt:„Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung ferner1. den Leiterinnen oder den Leitern und den stellver-

tretenden Leiterinnen oder den stellvertretenden Leitern von Prüfämtern sowie den Leiterinnen oder den Leitern und den stellvertretenden Leiterinnen

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe 㤠84

Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 86 Absatz 2“ ersetzt.70. Der bisherige § 81 wird § 83 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:„Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen1. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 das Ergebnis

der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausfüh-rung hinsichtlich der Standsicherheit gemäß § 82 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 1,

2. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 das Ergebnis der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausfüh-rung hinsichtlich des Brandschutzes gemäß § 82 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 2.

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasser-entsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforder-lichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geän-

dert:aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Bezirks-

schornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornstein-fegermeister“ durch die Wörter „die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Be-zirksschornsteinfeger“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.71. Der bisherige § 82 wird § 84 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „durch“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das

Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschrif-ten erteilen lassen.“

72. In der Überschrift des Sechsten Teils werden nach dem Wort „Rechtsvorschriften,“ die Wörter „bestehende bauliche Anla-gen,“ gestrichen.

73. Der bisherige § 83 wird § 85 und wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „vollziehbaren“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1 und § 50“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 oder § 56 Absatz 1“ ersetzt.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:„7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Ab-

satz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abwei-chung, Ausnahmen oder Befreiungen (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, än-dert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 beseitigt,“

ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:„8. entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 2 Bauarbei-

ten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Ab-

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 373

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 76“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt und die Wörter „§ 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ werden durch die Wör-ter „§ 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Erhebung und Höhe der Widerspruchs-gebühr im Falle von Drittwidersprüchen.“

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.h) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 75 Abs. 1 bis 9“ durch die

Wörter „§ 76 Absatz 1 bis 9“ ersetzt.75. Der bisherige § 85 wird § 81. 76. Der bisherige § 86 wird § 88 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Hauptstadt pla-

nung“ ein Komma und die Wörter „von Bebauungsplä-nen, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senats-verwaltung das Verfahren wegen dringender Gesamt-interessen Berlins an sich gezogen hat,“ eingefügt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und es wird

die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

77. Der bisherige § 87 wird aufgehoben.78. Der bisherige § 88 wird § 89 und es wird folgender Satz ange-

fügt:„Die vor dem 1. Januar 2017 eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzufüh-ren; die nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften sind mit Ausnahme des Fünften Teils jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.“

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermäch-tigt, die Bauordnung für Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Ge-setzes an geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstim-migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

oder den stellvertretenden Leitern von Brandschutz-dienststellen die Stellung einer oder eines Prüfsach-verständigen nach Satz 1 Nummer 2 zuweisen,

2. soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrich-tungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von solchen Prüfsachver-ständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsicht-lich geprüft werden können,

3. soweit Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 noch nicht in ausreichen-dem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheitsnachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht wird.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort „Umfang“ das

Wort „Form,“ eingefügt und die Angabe „§ 62 Abs. 3 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Satz 2“ und die Angabe „§ 63“ durch die Angabe „§ 62“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Bestäti-gungen“ die Wörter „einschließlich deren Formerforder-nissen“ eingefügt.

cc) In Satz 1 Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „insbesondere über die Vorprüfung von Anträgen, Beteiligungsverfahren und Fristen,“ angefügt.

dd) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:„4. die Beratungsgebühr nach § 58 Absatz 1 Satz 3 und

Gebührenfreiheit bei Beratungen mit geringem Ver-waltungsaufwand.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) Es werden die folgenden Nummern 1 und 2 eingefügt:

„1. die Zuständigkeit für die Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 20) und Bauarten (§ 21) ganz oder teilweise auf andere Stellen zu übertragen,

2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Stellen zu übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Wil-lensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mit-wirkt,“

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3.cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und es wird

die Angabe „§ 25 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ er-setzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 14 des Geräte- und Pro-

duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Arti-kel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016374

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetz-buchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-tember 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-setzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz-buchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Schillerpromenade“

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn-bevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin. Es wird durch die Oderstraße, die Flughafenstraße, die Hermannstraße und die Siegfriedstraße begrenzt. Die Innenkante der Linie bildet die Ge-bietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet

„Schillerpromenade“Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung be-

dürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ände-rung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmi-gung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusam-mensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhal-tung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauord-nungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanfor-derungen der Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Neu-kölln von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Schillerpromenade“ gemäß § 1 dieser Verord-nung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Ge-nehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger die-ser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarf-sträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkün-dung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 7. Juni 2016

Bezirksamt Neukölln von Berlin

Dr. Franziska G i f f e y Bezirksbürgermeisterin

Thomas B l e s i n g Bezirksstadtrat für Bauen, Natur

und Bürgerdienste

Verordnungzur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von BerlinVom 7. Juni 2016

Page 47: Freie Universität Berlin: Startseite - Art.-Nr. 76491616 Gesetz- und … · 2017-10-09 · Berlin, den 17. Juni 2016 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf W i e l

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 375

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13

I

V

152

15

V

151

( 3)

V

17

V

26

33

V

123

21

19

V

124

22

28

31

V

23

I(2)

36

V

VI

45

V

(2) I

150

29

24

31

26

V

30

56

32

149

14

48

V

V

38A

1

18

V

239

25

25

V

V

I

I (2)

26

146

14

47

V

24

V

V

I

I

VI VI

VIVI

46VII

20

V

(2)

I

(3)I

37V

230

53

33

19

V

38V

(2)V

52

15

V

21

VI

30

112

V

23

19

V

326

18

32V

25 A25

35 VI

(2)

-I

329

27

29

V

55

29

I

V

51

I

V

16

2

(2)

79

54

78

18

V

(2)

80

37

V

17A

323

114

V

I

31

V

122

121

Straße125

20

V

I

-I

II

Hermann Quartier

I

64

IV

135

136

169

(2 )

II

(2)

IV

12

152

I

IV

168

167

150

IV

14

15

148

V

166

11

IV

21

20

14

IV

128

165

228

23

10

IV

27

24

13A

(2)

1

I

54

(2)II

394

Flur 125

(3)I

137

63

154

155

IV

I

6159

57

V

I

396

138

62

IVII

367

60

V

IV

15

2

V

3

151

13

V22

299

121A

121

VII

I

149

IV

II

Kranold-

Herta

-

122A

122

VI

275

49

4846

V

(2) I

26A

26

V

17

2827

V

31

113

V 30

39

5

27 V

29

13

V

38

straße

38

V

191

194

73

74- 75I

31

193

39

IV

1

196

V

I(4)

( 2) I

Kapelle

40

V

(3 )

I

130

76A

V

13

I

I(2)

8A8

7AV

125

43

250

131

(2) I

10A

109A

9V

1245

251

2245

(2)

I

(3)

I

I

41

I (2)

(2)

Turnhalle

I

(II)I

(4)

4

V

Justiz-

vollzugs-anstalt

Straße

V IV I(5)

212

I

176I

(3)

(2)

I 50V

straße

I(7)

I

Kapelle

7775

V

73

V

166

71

I

V

69

V

I 165

67

V

158157

159

2

65

V

4

V

241

133

Flur 120

1

63

V

3 VAltenbraker

32

191 I

39

41IV

I(2)

33

I

2V

129

17A17

V

I(2)

42

IV

34

I(3)

40

( 3)

I

3

V

128

43

IV

16

35

(2) I

41

36

15

V

4A4

V

127

(3)I

14

VI

51V

(4)

I

44

5V

126

(2)I

42

(5)

(X)

Wasserturm

6

I(3)

175

23516A

V

Kopf-

37VI

VIVI

VIVI

VIIII I19 9

Leyke-

198

18V

38

72

VI

242

( 8)80

186

I

I

(6)

( 2)

I

180

II

I

(5)

(4 )

I

Kapelle

( 5) I

I

(3 )

79

(4)

192

78

V

Weg

77

57 VI

V V

V

V

VV

1

I(2 )

I(3 )

(2)

-I

Thomas-

V

290

8

307

67

V

274

48V

306

-I (2)

291

7

V

282

273

47

V

97

292

173- 172

36

V

173

V

(4) I

177

171

V

170

V

(2) I

( 2) I

1

169

V

IV

172

34V

170

(3)

V

28

168 V

21

V

40

(2)

164

41

30

V

I

V

(2)I

( 3)

V

163

29

V

42

V

160

( 2 )I

161

162

II

V

6

V

8

8

VI

VI

10

28

V

5

12 B12 A

V

43

IV5

25

V

V

I

(2)II

15

VI

6

14

( 2)

II

24

V

I

II

V

7

13

23

V

9

10

11

14

V

16

VI

V

18V

12

VI

22

V

35

I

37

(2)

I

171

(4)

I

33

V

I

V

I

(4)

I

(3)V

(2)

I

169

(2)I

38

168

32

I

V

V

V

225

39

167

(2)

I

31

V

I

V

(2)

II

I (3)(2) I

V

Jonas-

V

(2)

-I

2

VI

20

19

18

V 3

17

27

I

V

II( 2)

4 V

229

26

V

16

(2)V

V

I

(7)

III (2)

265

39

V

104103

V

3336

259

Kapelle I

101

I(2 )

264

102

I

38

106

V

105

109

V

263

166

29

31 VVI

383

25

V

382

30

V

I33

I

IV

253

61

(2)

I

62

24

V

254

31

V71

VI34V

60

59

23

V

32

V

57

58

I

75

67

37

I

68

107108

160

V

159A

V

69

132

131

70

3635

IV

V

V

133

109

V

72

34

73

33

V

74

VII

130

V

110

V

127(2) II

128

129

259

21VII

VIVI

V

V

30

29V

26

164 V

65

28V

66

64

VII

Schierker

Nogat-

110

162

161

V

straße

68

305

6

V

69

304

5

V

70

303

4

V

(5)

I

302

71

(7 )

I

3

V

I

( 11 )(6 )

I

84- 90I

72

VI

(2)

I

I(3 )

(4 )

I

178

81

V

177 V

(2) I

179

174

35V

176

175

V

178

174

( 3 )

V

175

V

I

176 IV

straße

301

300

(2) IV

73

91-92

I

V

297

93

1

V

299

95

74

V

Herm

ann-

straßeI(P1)

180

V

V

46

V

272

340

V

II

(2) (3)I

293

II(2)I

(3)

271

45

V

98

294 V

99

270

44

V

I

V295

296(3) I

( 6 )

I

( 5)I I (4 )(3 )

I

298

I

(2 )I

VI

98

I

(2 )

I

99

I

100

I

II(3)

I (2)

269

100

V

43V

268

42

I

V

101

V

255

267

41

V

I

102

V

40V

258

266

II(2)

24

V

III

II37

IV

II

IIIII II

Carl-Legien-

Oberschule

28

35

V

111

V

25

35

V

31

66

76

75

102

37

87

8

29

37

V

V

40

28

220

219

7

V

8

3536

V

218

34

40

V

42 VI

I

221

203

224

3

V

225

46

V

9

8

V

12

65

V

64V

47

66V

227

226 68

V

30 200

straße

V

206

244

214

(2)

V

4

V

44

V

207

213

45

V

3

V

208209

46

V

212

211

7069

2-1

V

straße

210

V

47

(2)

-I

6

V 2

43

V

170

3

222

5

V

44V

228

223

4

V 6

I

( 2)

45

V

7

217

7

V

(3)I

(2) V

41

V

204

216

6

V

(2)

VIII

42

V

205

174

215

5

V

(2)

43

V

(2)

II

I

straße

(2)

V

33 V

48

V

183(2)

V

202

49

V

184

201

9

32 V

III

(2)V

50

V

200

185

8

213

(2)V

198

52

V

187

6

V

(2)V

(2)

V

197

53

V

243

5

V

188

(2)V

196

54

V

4

V

(2)V

195

3

V

2

V

I

189190

55

V

56

V

182

V

(2)V

(2)

V

199

51

V

186

7

V

(2)V

219

74

13

26

V

12

V

67

V

37

V

36

32

169

122

73

36

11

V

12

V

38

V

23V

37

33

34

35

25

10

V

39

V

24

V

124

4344

V

4142

V

40

68

173

123

72

11

V

(2)

V

26

38

69

70

71

10

28

V

27V

29

39

V

3839

120

I

(P4)

86

15

23

V

V77

85

218

14

V

(2)V

V78

214

84

13

V

(2)V

V79

103

12

V 83

80

81

82

47

46AV

46

11

31

V

30V

112

104 46B 105

220

promenade

25A25

V

11

24V

50A50

V

18

346

10

23V

81

82

51

V

19

9

22

V

20

52

V

6

7

17V 16

V 315 314

15

V

313

14

V

312

13

V

I(10)

( 9)I

12

V

316

311

I

(8)

Kapelle

181

310

11

V I (2)

309

10

V

308

9

V

341

V

66

V

224

22

24

II

58

V 283

281

59

V284

(2)-I

V

60

VII

280

285

279

286

63

V 287 288V

64

V

65

28962A

62

II

I

VI

278

53V

277

5152

V 50V

276 275

49

(2)

61

II

VII

I

I

tagesstätteKinder-

V

54V

255

III

21A 21

V

20A

20

V

8

1819

V

108

107

53A53

IIV

21

83

23

I(2)

54

55

56

IV

80

V

37

8

(2)

I

136

II

IV

135

IV(2)

I (2)

9

133IV

25

IV(2)

38

97

10

95

(2)IV

195

101

IV

208

372

100

IVV

209

4

3637

V

(2)IV

98B98A

VIV

99

IV

194

210

339

(2)

-I

straße

Bober

straße

80

II

28

V

(3)

I

(2)

II

260

27

V

(5)

II

(6)

II I (3)

76

IV

223

(2)IV

II (2)

(3)I

I(4)

74

IV

224

(5)

II

V

111

25

225

2232

I

Hermannstr.U- Bf.

(3)

2336

1134

II(2)

Hermannbrücke

2134

22

III

-II

158A

376

23

159

1232113A

Siegfried-

226

(2)

II

229

227 228

231

115

116

6668

IV

I

158

IV

157

IV

156

69IV 117

65III67

III

I

Herm

ann-

114 V

392 I

(2) I

70

III

I 1336

174

374

262

112

II

261

391

3232

(4)I

(3)

II

(2)II

I

(3)

7173

114C

114A

114E

114D

114B

IV

230

I

72

II

II

78

V

I II

(4)

I(4)

222

221

V

(5) I

182

2181

7977

VI

1181

(2) I

8 IKindertagesstätte

I

(6)

253

(4 )I

121B

172

170

( 2)III

252

118IV

119V

(2)

-I

120IV

I

(4)I

IV

176

175

171

(2)

II

( 5 )I( 3)

V

(3)

I

177

(2)I

173

10

75VI

180

IV

II

IV

179

(2)

I(2)

I

(3)

I

178

96

2

V

(2) III

(2)

IV

211

(3)IV

I

34

1A1 V

III

212

247

248

213

V 250

IV

(II)

249

251

V

252

32

V

254

253

31

V

256258

30

V29

V257

(3)

90

IV

352

86V

VVI 84A

V

353

354

84V

220

355

356

-I

(2)

82

III

VV86AVI

217

(2)(2)

IV

IIIIIIV

V82A

VI V

215351

I(3)214

88

III

IV

33

V

338

80II

II

IV

98IV

(2)IV

193

96

192

95V

357

358

189

93V

V87C

87D

359

360

9492

363

V

87B

361

89

V

362

364

V

87A

87

V

186

-I(2)

85

V

185

83

V

(2)

IV

184

(6) I

(4)

I

II

(3)(2)

183

81

V337

I

(2)

18

91

I

(2 ) 5

I

97

IV

I

( 3 )

11

39V

83

(2)V

6362

6564

V

(2 ) I

46

49

V

129

128

IV

58

V

84

(2)IV

61V

40

4445

1

V

2

86

V

57

V

42

199

43

I(2)

56VII

(2) V

88

V

I(4)

240

239

43

V

201

242

237

41

V

243

91V

257236

40

V

92

V244

235

39

V

245

93

V

234

38

V

94 V

233

246

-I

346205

III108A108B

VIV

206

207

(3)

I

(2)

II

I

(4)I

263

55

89V

241

238

42V

90

V

(2)IV

I

110A112A

VI

907

(2)

I

34

120

IV

54

II(3)

119

I(2)

I

IV

118

272

200

116

V

(3)

114

IV

I(4)

348

(2)

II

112

V

III

113

4

I(2)

365

110VI

109

V

5

(2)

27

4 3 II

198

104106

IV

V

197

196

( 2 ) I

105103

IV

(3) I

102

IV

108

V

IV IV

229

B ambachstr.

28

626

I(6)

II

115

I

117

IV

(5)I

3

276

1

117A

IV(3)

III277

273

Seniorenwohnhaus

45

48V

41

44

3

85

V

6059

V

46

4V

153

58

V

84

53

V

47

Neißestraße

85

II

4849

256Kindertagesstätte

III

IVIV

IIII

II

I

I

81

52

V

5486

57

126

IV

(2)IV

56

124

V

(2)IV

55

122II

(2)IV

(12)

I

I(3)

I

IIIII

I

I

121

Kindertagesstätte

I (4)

II

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137A

62

138

IV

IV

VI139

137

-I(2)

59

130V

140VI

-I

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63

116

61

(3)

II

I

117

134132

VI

1

15

(9)

I

(3)

I

I(8)

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(10)

I

(16)

-I

(11)

I

II

(15)

I

(P100)

(6)

II

III

(12)

I

601

196

202

160I

Sommerbad Neukölln

( 2)

I

2

199

(3)

I

6

(3)

I

193

195

192I

(II)

Jahn-Sporthalle-

Neukölln

(2)

I(2)

I

189

(3)

I

124

18

39

192

38

190

191

32

12V

31

I

V

30 VII

81

-I( 2 )

V

80

13

V

8283

14

V

310

Werkstätten

15

V

84

V85

I

(2)

Karlsgarten

Fontane-

1212A13

14

1312

V

9

21A21

20

40

2929A

V

27

V

26

V

23

V

84

25

V

1111A

22

V

15

12

13

14

16

( 2 )

I

82V

(2)I17

80

V

18

V78

(2)

V

(2)I

( 2)

Behinderte

fürIII

II

19

76

V

20

Flughafen-

22A22

VI

VII

42

41

81/79

V

43

10

V

(2)

23

V

56

44

122

24

V

(2)

7777A

VII

9

V

IV(2) I

8II

I

Hort

damm

Flur 114

1515A

16

Mahlower

Straß

e

(4) I

201

200

4

126

194

15

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1819

52

V

95

50 V

186

( 2)

I

1

93

3

V

111

64

112

21

V

60

14

V

106

114

127

125

61

22

V115

13

V

63

65

18

11

V

66

69

70

42

V

67

121

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71

68

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27

119

19

VII

VI

IV

straße5

6

(P1)

I

V

39

V

38

V

3

37

V

120

121

122

123

124

501

117

41

V

40 V

62

19

1514

23

V

16

V

12

17

V

III

Schil ler

116

110

109

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1

107

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2

V

3

V

4

V

V

1716 A

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V

183

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V

47 V

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V

45

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V

177

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4

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505

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I

I

14

(III)

kirche

Genezareth-(2)

I

Herrfurth

platz

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11

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V

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(P2 )

I

9

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V

8

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V

102

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V

103

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V

V

(2)

V

9

10

15

I(3)

6

II(2)

43

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V

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( 2)

I

92

57

2

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4

58

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Kindertagesstätte

5

15

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59

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Selchower

Lichtenr ader

100

20

57

V

56 V

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5354

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V

113197

II

4A

Karl-Weise-Grundschule

(Filiale)

20A20

V

99

185

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9

VII

VI

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12

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V

2

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13

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10V

13

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V

98

97

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V

14

V

15

4847

49

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Herrfurth-

49 A

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(4)

II

I (5)

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8

I

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( 4)

I

( 5)I

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I

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I

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II

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V

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I

II

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( 3)

I

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115

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becken

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22

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27

V

18

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V

(2)I

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V

51

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V

42

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IV

122124

V

40

48

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V

168

46

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VV

117

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V

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15

V

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V

503

18

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VI

64

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( 2)

I

(2)I

17

V

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V

59

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( 2 )

I

16

II

V

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15

18

V

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VI

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V

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(2)

41

VI

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V

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V

96

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V

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V

95

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V

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V

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V

100

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V

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Flur 11930

31

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17 V

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I

I

( 2)

I

22

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V

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1

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VII

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VII

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I

I

II

III

(IV)

IVI

1 90

I

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Odersraße

Hermannstraße

Erhaltungsverordnung SchillerpromenadeGeltungsbereich der sozialen

BA Neukölln von BerlinStadtentwicklungsamt

FB StadtplanungMaßstab 1 : 5000

0 50 100 150 200 250 m

08.02.2016

Anlage 1

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016376

Verordnungzur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Reuterplatz“ im Bezirk Neukölln von BerlinVom 7. Juni 2016

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetz-buchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-tember 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-setzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz-buchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets

„Reuterplatz“Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn-

bevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Reuterplatz“ im Bezirk Neukölln von Berlin. Es wird durch den Kottbusser Damm, das Maybachufer, die Weichselstraße und die Sonnenallee begrenzt. Die Innenkante der Linie bildet die Gebiets-grenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das

Erhaltungsgebiet „Reuterplatz“Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung be-

dürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ände-rung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Geneh-migung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zu-sammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebau-lichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes ei-ner durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bau-ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmi-gung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Min-destanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Neu-kölln von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Reuterplatz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger die-ser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarf-sträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkün-dung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 7. Juni 2016

Bezirksamt Neukölln von Berlin

Dr. Franziska G i f f e y Bezirksbürgermeisterin

Thomas B l e s i n g Bezirksstadtrat für Bauen, Natur

und Bürgerdienste

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 377

I

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I

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II

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13

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27

37

9

12

VII

VII

120

68

V

121

2223

15

67

V

14310

VI66

131

(2) I

124

4039

13V

123

Libe

rda-

2

V

1

Senioren-

I

I

wohn-

haus

V

42

12

stra

ße

20

19

21

113

(2)

12

10V

VII

9

1

11V

10

19 12 VI-I

(2)

89

21

V

79

51

83

45

V

23

V

78

82

78

I

V

29

V

(3)I

82

63

(2)

V

19VI18

62

(3)I

11V

48

24A24 V

II

70

71

4645

V

21

( 3)I

49V

50

41

V

3

10

4

11

V

I 19VIII

VII

VII

18VIII

VIIVII

( 2)

-I

20

51

17

4

V

9 12

18

19

27

23

V

5

21

V

II

20

28

13

(2)II 22

3029

V

14

1

21V

V

23

V24

26V

II

40

V

4

6

7

5

16

V

42

14

V

Hobre cht-

17

I

43V

V

44

38

V

37

V

5

39 V

8

39

16

38

25

I

VI

59

6

V

4760

-I

78A

24

V

17

64

( 2)

7

9

V

II

5A5

V

77

V

16

72

61

22

1

51

23A23

VI

3

11A

V

(2) V

6

( 3) II

21

V

12

V7

20V

13

V

11

8

8

1514

V

1918

(2)

V

9

28

II

VI

Flur 102

V

96

29

V

28 V

12

14

97

7V

89

73

98

108

(3)

I

(2)

I

15

( 3)I

72

V

I

9

109

106

(2)

I

V8V

I

( 2)

( 2)

V

I

( 3)

52

10A10

V

22

35

V

5

11

I

322-I

( 2)

54

VIII

4

90

91

75V

76

576

V

31

I( 4)

55 A

55V

58

V

1

49

17

VI

I

19V

50

48

6

67

52

53

V8

I(2)

I(3)

12A

13V

62

V

10

2120

V

20

54I(2)

12

V13

3

9

V

straße

(2)

I

14

I

57

12BV

12D

12C

12A

11

V

55

93

58

92

68

910

V

V

2322

69

I

II

(2)

II

(3)

78

V

61

Flur 101

I

6

6

V

88

47

Sprem

berger -

II 87

86

7

VII

4-5 VIIVI

I

I

VI

14

1716

V

Bürkner-

2

st raße

V

15II

1

V77( 2)

II

V

11

3

3

V

V

(2)

V

28

V

77

18

V

81

12

V

4

9

4

1

76

27

V

65

V

75

26

V

5

87

V6

25

V74

73

80A I

I

13

80

V

V

2

19

14

II

V

3A3

7

20

79A79

V

60

15

4

V

21

78B

V

63

( 2) I

II

( 2)

81

21

V

Sander-

31VIII

VII

85

31A

VII

IIIIVII80

Pflüger-

10

8

7

20A

17

15

13V

I

48VI

I

I

79

149

45

V

200 V

73

178

1011 V

72

3

V

III

57

VII

43

42

13

28

26

42

V

30

V

16

17

10

24

1

VI

VIIVI

3

27

30

28

(2 )

2V

29

3V

Lohmühlenbrücke

Kiehl-

Neukölln er

62

Harzer

Lohmühlenplatz

5

IV

7

V

26

9

V

11

V

13

VI

V

31

I

19

17

VIII

32

33

135

235

( 4)

I

2

(5)

I

I(3)

(2)

2

IX

Oncke

n-

344

25

2767VI

5

V

4

3

64

33

2

1

ufer

V

II

31

32

39

40V

65

9

V

63

64

39

7

(2)

V

I

(4)

6

(3)

I

V

37

38

36

35

V

34

70

22

straß

e

Weichselplatz

4

3

V

36

20

2

V

19

6

V

621

5

V

VII

1

1069

straße

11

12

36

35

IV

III I

37

38

66

VIII

15

VII

III

IVIV

41

40

I

Kinder-

tagesstätte

V

39

VI

148

183

V

9

10

11

V

37

397

182

V

219

(2)

V

46

45

40

V

16 V

(3)

II

17

V

10

34

(2)

II

196

33

200

33V

26V

195

(4)

II

28

V

(2)

VI

32V

29

V

(3)

I

(4)I

31V

199

4A

193

3V

4

V

192

5

V

I

(2)

(10)

V

V

25A

V25B

V5A

V

25C

V6A

191

V

25

V

3A

Weigand-

275

(2)

194

30

V

9

straß

e

8

31

V

I

(3)

II

(5)I

197

(9)

I

30V

(8)

I

(7)

I

(6)

I

(5)

I

(4)

I

(3)

II

I

20

19

V

612

straße

21

V

V

II

206

1

V

207

205

(4)

I

(3)I

2202

(2)

V

204

(2)

(3)

I

V

27

(2)

I

V

26

2179

1V 1A

V

Sch

189

(2)

I

2031

202

V

31

V

28

29

201

198

I

V30

217

(2)

V

181

V

221

41

12

13

14

V

222

215

40

V

43I

(2)

V

220

(2)

V

2

218

V

15A

16

V

(2)

V

4

37

V

5

36A

36

V

16A

V

8

(2)

I

12

(2)II

11

34 35

V

VV

7

216

4121 VII

40

IV

V22

V

39

V

23

V

23A

V37

24 V

21225

V

213

214

(2)

1

3

38

15

39

V

I

42

V

V

V

224

223

42

V

226

43

V

179

180

19

V

IV

I

227

44

V

210

211

46

V

209

176

175VI

208

174

178

VII

I

45

VII

VV

228

VI

15

14 V225

17

V

176

309

49

22

21A

21

V

I(6)

150

199

V

175

70

13

V

19

(7)

I

156

VI

26

V

86

78

27

V

(2)

I

85

(3)

I

28 V

84

29 V

I(2)

83

II

(2)

82

(2)

316

607

51

50

49

II

(4)I

(3)

I

I (5)

(2)

(II)I

I

88

46I

I(2)

80

(2)

V

I

81

-I

48

I

V

II

36

30

VI

317

47 II

Kindertagesstätte

27

Turnhalle

(II)

I

5

7

I

III

II

III

II

Kindertagesstätte

190

8188

643(2

)

V

120

189

(5)

I

(3)

I

121

8

7

V

VIIV

V

187

185

I(8)

I

(4)

I(7)

183

(2)

I

34

I

II

(6)

184

stra

ße

182

45

46 V

46

V

44

43

44

V

186

14

IV

Ossa-

6

5

V

181

180

35

I

36

22

075

56

V

(2)

I

45

19V

159

72

151

(2)I

155

55V

73

23V

152(2)

I

54

V

53

VII

19

75

76

77

40V

I

52

39

VII

25A

25 V

IV

IV

I

13VIV

12V

V

IV

VI

37

VII

VIV

-I

15 VI

straße

4220

V

41

25V

21

V

22 V

23 V

165

26A

26

24

V

162

161

160

(2)

I

(2)I

28V

163

164

V

24V

71

74

VI

IV

154

43

44

V

153

V

straße

(2)

V

47

174

14

V

177

173

172

171

(2)

I

17 V

(3)

I

170

15 V

18 V

16 V

19

V

(2)

I

169

(2)

I

168

(2)

I

(3)

I

166

167

(2)

I

(2)

II

I

(3)

179

I

(2)

25

II

113

(2)

Turnhalle

(2)

(III)

40

3

II

41

45

IV

Gemeinschafts-

schule auf dem

Campus Rütli

158

198

III

Kindertagesstätte

178

12

V

81

82

94

V

83

V

50

(3)

V

47III

II

V

5 V

179

V

28

13

V132

IVIII

II

192

1114

109

56

V

191

V

111

14

V

V

54

31

30

55

V

2114

131

115

119

18

V

18A

V

19 V

20 V

49

V

124

21

II

V

122

48

22

VI

(2)

I

1125

25

24V

123

186

(2)

I

51

50

I

I

VII

VIII

I

II

II

144 36

3534A

34

33

V

188V

187

V

398

145

2125

185

III

Fernmeldeamt

146

37

V

3125

38

V

184

116

(2)-I

117

50A

III

189

190

53

V

118

52

V

112

Jugend-

freizeitheim

VII

I

130

16

V

129

128

32

17

VV

(2)

I

127

(2)

V

15

I

V

(3)

I

126

(2) V

63V

134

(2)

II

(3)

I

135

(3) I

(2) V

65

V

(2)

IV142

(2)

I141

50

I

Martin-Luther-Kirche

I

(3)

147

149

I

48

IIIII Kinder-

tages-stätte

I

I

47

VIIVI

-I

(2)39A

III

I

V

136

67V

(3) I

137

(2)

I

(2) V

69

VIV

143

138

50

139

V

8

84

85

6

V

(2)

V

86

III

V

7

21

(4)

VI

87

90

91

II

(2)

40

I

(3)

89

95

11

V

96V

9

26

1

7

IV

8

110

V

25

24

I

(4)

I (3)

Rütli-

I

I

stra

ße

94

12V

100

4

V

5

V

102

103

104

V

106

(2)

V

(2) II

58

V

105

108

(3)

V

107

6

V

I

12

V

57

V

59

VIV

101

39

13

VIIV

V

VI

97

I

(2)

3

I

V

55

1

V98

99

I

88

V

23

stra

ße

92

93

16

15

51I

V

(2)

-I

14

V

IVIV

VV

Jans

a-

430

V

52

184

180

183

4

V

IV

V

54

8 V

61

9

60

V

I

425

216

62V

(2)

I

64

133

11

VII

61V

III59 VI

57

182

63

V

I

181

214

62

V

56

V58

6

5

(2)I

99

11

100

43V

44

V

43A45V

I46V

III

47

VI

238

VI46A

217

239

44

218

I

(3)

I

47

221

V

48

223

(3)

II

II

(2)

44A

V

224

225

V

49

45 V

2V

278

18

(3)

I

138

3V

I

(2)

125

126

321

II(4)

(3)

I

II

(2)

5

4V

(3)

I(2)

III

(2)

-I

139

St.

16A

III

35

136

134

I

(2)

34

V

18V

135

33

V

15

14A

14

V

32

31

19

V

146

I

20

V

145

(4)

13

Nikodemus-

9

7

5

3

11

V

147

148

(3)

II

(4)

157

11

(2)

I

(5)

313

Fram-

IV

I Hort

V12 I

I

Kirche

Flur 105

(4)

I

132

16B

III

V

(2)

141

133

140

I

(3)

137

(2)

III

IV

IV

V

IIVI

I

(2) I

IIIII

143

142

144

IV

37

VI

V 38

I

(2)

platz

36

V

IV

10

(2)

208

2 V

11

V

287

3

V

207V

4

-I

V

288

(2)

II

206

V

286

(III)

5

6

I ChristophorusKirche

(2)

V

307

(2)

V

205

V

7

I

I

Kinder-tages-

stätte

292

285

V

51

283

284

24

V

305

56

202

V

16

55V

293

294

(2)

II

9A

9

V

295

54

201V

296

53AV

70

53

10A

10 V

71

18

289

290

291

282

II

I

VWeser-

303

308

14

I

V

306

304

I

203

15

V

V

204

42

302

12

IV

Gemeinschafts-

schule auf dem

Campus Rütli(Filiale)

VI

V

50

V

51

V

52

12

V

17

V

1615 V

19 18

18

V

14 V

12 V

VI

V

11

248

250

252

246 247

249

47

14

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283

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113

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Kottbusser Damm

Sonnenallee Weic

hsels

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Geltungsbereich der sozialenErhaltungsverordnung Reuterplatz

BA Neukölln von BerlinStadtentwicklungsamt

FB StadtplanungMaßstab 1 : 5000

0 50 100 150 200 250 m

08.02.2016

Anlage 1

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016378

Das Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungs-gesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) wird wie folgt berichtigt:Artikel 15 Nummer 1 und 2 muss wie folgt lauten:„1. In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma

ersetzt. 2. Es wird folgende Nummer 25 angefügt:

„25. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus-minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat).“ “

Berlin, den 17. Juni 2016

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Berichtigungdes Gesetzes zur Änderung des

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016 379

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 16 28. Juni 2016380

Herausgeber:Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz,Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin

Redaktion:Salzburger Straße 21–25, 10825 BerlinTelefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000E-Mail: [email protected]: www.berlin.de/senjust

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