Führerschein Fahrerlaubnisverordung (FeV) vom 01.01.1999 Umsetzung der EG-Richtlinien über...

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Führerschein Fahrerlaubnisverordung (FeV) vom 01.01.1999 Umsetzung der EG-Richtlinien über Führerschein und neue EG-Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (StVO) ------------------------------------------- ----------------------------------

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Führerschein

Fahrerlaubnisverordung (FeV) vom 01.01.1999

Umsetzung der EG-Richtlinien über Führerschein und

neue EG-Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (StVO)

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Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Übernahme der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in die Klassen A bis E und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zu zusätzlichen fakultativen Unterklassen.Eingeführt werden die obligatorischen Klassen A bis E:

A: Krafträder

B: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse

C: Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse

D: Kraftomnibusse

E: Kraftfahrzeuge der Klasse B, C, 0 mit Anhänger über 750 kg (Anhänger bis 750 kg sind in Grundklasse enthalten, bei Klasse B auch Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs beieiner zulässigen Gesamtmasse des Zuges von höchstens 3,5 t).

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§ 11 Eignung

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze………………

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§11 Eignung (Fortsetzung)

 (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",

4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen

nach Anlage 14 erfüllt,erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen

treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

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Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5)   Eignungsuntersuchungen…………..1.Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen………..

2.Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:

a.Belastbarkeit,b.Orientierungsleistung,c.Konzentrationsleistung,d.Aufmerksamkeitsleistung,e.Reaktionsfähigkeit

erfüllen.…………………………………………………Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen

•von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,•von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,•von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

3.Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragsteilung nicht älter als ein Jahr sein. 

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Fahrerlaubnis und Führerschein, § 2 StVGWer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde), § 2 Absatz 1 Satz 1 StVG. Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen , § 2 Absatz 1 Satz 3 StVG. ……..

….Nach den seit dem 01.01.1999 geltenden Bestimmungen muß der Bewerber gegebenenfalls selbst darlegen und beweisen, daß die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderliche Eignung bei ihm gegeben ist. Die Eignung setzt voraus, daß die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sind, …..

Entziehung der Fahrerlaubnis, § 3 StVGGemäß § 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist……

Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis …

Die Fahrerlaubnisbehörde hat somit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 3 StVG vorliegen. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Anzahl von Punkten nach dem Punktsystem angesammelt ist.

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Zunächst muß Klarheit über die Bedeutung der zu verwendenden Begriffe geschaffen werden: Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt die Erteilung durch Aushändigung des Führerscheins. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist sie endgültig erloschen. Es muß dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt macht sich strafbar.

Führerschein: Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über das Bestehen einer Fahrerlaubnis, also das graue oder rosafarbene Stück Papier ("Pappe") oder die kleine Kunststoffkarte, die dem Inhaber der Fahrerlaubnis ausgehändigt wird. Der körperliche Bestand des Führerscheins (des Stücks Papier bzw. der Kunststoffkarte) wirkt sich nicht auf das Bestehen der Fahrerlaubnis aus.

Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist die von einer Behörde oder von einem Gericht getroffene Anordnung, wonach eine bestimmte Person für die Dauer von 1-3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art nicht führen darf. Im Falle eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, es ist dem Betroffenen jedoch für die Dauer des Fahrverbots verboten, Fahrzeuge zu führen. Von der Fahrerlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden. Wer trotz Bestehens eines Fahrverbots ein Fahrzeug führt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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Die neue Fahrerlaubnisverordnung (Umsetzung der EG-Richtlinie) schließt das Führen von Kfz der Klassen C und D (Führerscheinklasse 2 der alten Nomenklatur) nicht mehr grundsätzlich aus. In außergewöhnlichen Fällen ist Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen möglich.

Diabetes ist keine meldepflichtige Erkrankung.

Behörde kann jedoch von Diabetes erfahren, z.B. über Polizeiprotokoll nach Unfall; sie kann dann Zweifel an der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kfz äußern und ärztliche Begutachtung anordnen.

Im Falle eines Falles………

Strafrechtliche (fahrlässiges / grob fahrlässiges Handeln) und zivilrechtliche Folgen bedenken.

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Diabetiker, die keine Krankheitszeichen zeigen oder erwarten lassen, sind generell zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.

Das Unfallrisiko von Diabetikern, die mit Insulin behandelt werden, liegt nicht über dem Durchschnitt der Bevölkerung.

Unzureichende Behandlung, Nebenwirkungen der Behandlung oder Komplikationen des Diabetes können die Fahrtauglichkeit einschränken.

Neigung zu schweren Stoffwechselstörungen mit Hypoglykämien (Kontrollverlust, Bewusstseinsbeeinträchtigungen) oder Hyperglykämien (ausgeprägte Symptome der Hyperglykämie, Schwäche, Übelkeit, Erbrechen, Bewusstseinsbeeinträchtigungen) schließen die Anforderungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges aus.

Das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges setzt einen stabil eingestellten Diabetes voraus.(Cave: Eine Neueinstellung eines Diabetes oder eine Umstellung einer laufenden Therapie spricht gegen eine stabile Stoffwechsellage.)

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