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5 ISSN 0174-478 X 525 GESETZBLATT . . .. FUR BADEN-WURTTEMBERG 198'7 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 8.Dezember 1987 Nr.19 Tag INHALT Seite 19. 11. 87 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes . . 525 23.11. 87 Zweites Gesetz zur Änderung des Landesurlaubsgeldgesetzes ................. 533 30. 11. 87 Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württemberglschen Aus- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwilli- ge Gerichtsbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534 29. 9. 87 Fünfte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Zuord- nungsverordnung BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535 7. 10. 87 Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Studierenden der Berufsakadernien im Land Baden-Würt· temberg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535 22. 10. 87 Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541 4. 11. 87 Dritte Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541 12. 10. 87 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet}) Kugelberg « . 542 20. 10. 87 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zuständigkeit der Stadt Gen- genbach Ortenaukreis als untere Baurechtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes Vom 19.November 1987 Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 16.Februar 1987 (GBl.S.44) wird nachstehend der Wortlaut des Ausführungsgesetzes zum Vieh- seuchengesetz vom 6.November 1973 (GBl.S.397) in der sich aus 1. Artikel 25 des Gesetzes zur Anpassung des Lan- desrechts an das Landesverwaltungsverfahrens- gesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechts- vorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl.S.265) und 2. dem Gesetz zur Änderung des Ausführungsge- setzes zum Viehseuchengesetz vom 16. Februar 1987 (GBl.S.44) ergebenden Fassung bekanntgemacht. SlUITGART, den 19.November 1987 Ministerium für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten WEISER. Gesetz zur Ausführung des Tierseuchen- gesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19.November 1987 INHALTSÜBERSICHT Erster Teil: Behörden und Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. § § 1- 1 Zweiter Teil: Tierseuchenkasse 1. Abschnitt: Errichtung und Rechtsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 8-10 2. Abschnitt: Verfassung und Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. § § 11-11 3. Abschnitt: Finanzwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 18-23 4. Abschnitt: Beihilfen und andere Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 24-25 5. Abschnitt: Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26 Dritter Teil: Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 21-32 Vierter Teil: TIergesundheitsdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33--35 Fünfter Teil : Kosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 36-40 Sechster Teil: . übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . .. §§ 41-46

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ISSN 0174-478 X 525

GESETZBLATT . . ..

FUR BADEN-WURTTEMBERG

198'7 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 8.Dezember 1987 Nr.19

Tag INHALT Seite

19. 11. 87 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes . . 525

23.11. 87 Zweites Gesetz zur Änderung des Landesurlaubsgeldgesetzes ................. 533

30. 11. 87 Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württemberglschen Aus-führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwilli-ge Gerichtsbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534

29. 9. 87 Fünfte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Zuord­nungsverordnung BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535

7. 10. 87 Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Studierenden der Berufsakadernien im Land Baden-Würt· temberg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535

22. 10. 87 Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541

4. 11. 87 Dritte Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541

12. 10. 87 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet}) Kugelberg « . 542

20. 10. 87 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zuständigkeit der Stadt Gen­genbach Ortenaukreis als untere Baurechtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des

Tierseuchengesetzes

Vom 19.November 1987

Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 16.Februar 1987 (GBl.S.44) wird nachstehend der Wortlaut des Ausführungsgesetzes zum Vieh­seuchengesetz vom 6.November 1973 (GBl.S.397) in der sich aus

1. Artikel 25 des Gesetzes zur Anpassung des Lan­desrechts an das Landesverwaltungsverfahrens­gesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechts­vorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl.S.265) und

2. dem Gesetz zur Änderung des Ausführungsge­setzes zum Viehseuchengesetz vom 16. Februar 1987 (GBl.S.44)

ergebenden Fassung bekanntgemacht.

SlUITGART, den 19.November 1987

Ministerium für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten

WEISER.

Gesetz zur Ausführung des Tierseuchen­gesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom

19.November 1987

INHALTSÜBERSICHT

Erster Teil: Behörden und Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. § § 1- 1

Zweiter Teil: Tierseuchenkasse

1. Abschnitt: Errichtung und Rechtsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 8-10

2. Abschnitt: Verfassung und Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. § § 11-11

3. Abschnitt: Finanzwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 18-23

4. Abschnitt: Beihilfen und andere Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 24-25

5. Abschnitt: Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26

Dritter Teil: Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 21-32

Vierter Teil: TIergesundheitsdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33--35

Fünfter Teil : Kosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 36-40

Sechster Teil: . übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . .. §§ 41-46

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526 GEl. 1987 Nr.19

ERSTER TEIL

Behörden und Verfahren

§ 1

Oberste Landesbehörde und allgemeine Verwaltungsbehörden

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseu­chengesetzes in der Fassung vom 28. März 1980 (BGBl. I S.387) ist das Ministerium für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten (Ministerium).

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Lan­desbehörde im Sinne von § 79 Abs.4 des Tierseu­chengesetzes. Sie sind außerdem zuständig, wenn sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden we­gen der Bedeutung der Maßnahmen oder wegen der schwerwiegenden Folgen übernehmen.

(3) Für die Durchführung der Vorschriften des Tier­seuchengesetzes und der auf Grund von § 17 bund § 79 Abs.l des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die unteren Verwaltungs­behörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird.

§ 2

Zuständigkeitsvorschriften

(1) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschrif­ten des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnun­gen regeln. Dabei können von § 1 Abs.2 und 3 ab­weichende Bestimmungen getroffen werden, wenn es zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder wegen der schwerwiegenden Folgen zweckmäßig ist.

(2) Soweit andere Behörden durch tierseuchenrecht­liche Vorschriften ermächtigt sind, Rechtsverord­nungen -zu erlassen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§3

Beamtete Tierärzte

(1) Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver­ordnungen werden von den Staatlichen Veterinär­ämtern wahrgenommen, deren Leiter ein Beamter des tierärztlichen Staatsdienstes sein muß.

(2) Diese Aufgaben können vom Ministerium in stets widerruflicher Weise den Leitern der staatlichen tier­ärztlichen Untersuchungsämter und mit Zustim­mung der Gemeinde den in Gemeindedienst stehen­den Leitern von Vieh- und Schlachthöfen, wenn sie die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst abge-

legt haben, für ihre Gebäude und Einrichtungen zur Erledigung übertragen werden.

(3) Das Staatliche Veterinäramt ist zuständige Be­hörde im Sinne von § 73 des Tierseuchengesetzes.

§4

Ortspolizeibehörden

(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechts­verordnungen

1. die Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen, die bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnah­men, Schätzungen und Zerlegungen erforderlich sind, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden,

2. die Tötungen durchzuführen,

3. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und andere öffentliche Einrichtungen zu desinfizie­ren,

4. die nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforder­lichen Sperrrnaßnahmen zu treffen, soweit mcht der Besitzer dazu verpflichtet ist,

5. öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen,

6. im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, daß tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, un­schädlich beseitigt werden können; die Vor­schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Das Ministerium im Einvernehmen mit dem In­nenministerium und die in § 2 Abs. 2 genannten Be­hörden können durch Rechtsverordnung den Orts­polizeibehörden die Erledigung einfacher örtlicher Aufgaben bei der Bekämpfung von Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 30 des Tierseuchenge­setzes übertragen.

§5

Örtliche Zuständigkeit

(1) örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine tierseuchenrechtliche Aufgabe wahrzunehmen ist.

(2) Sind bei Tierseuchen Sperrbezirke, Beobach­tungsgebiete oder ähnliche gefährdete Gebiete zu bilden, so ist für ihre Anordnung die Verwaltungsbe­hörde, in deren Bezirk die Seuche aufgetreten ist, auch insoweit zuständig, als sich die Anordnung auf Nachbarbezirke erstreckt.

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Nr.19 GBl.1987 527

§6

Desinfektion

(1) Die Stadt- und Landkreise sind nach Maßgabe von Satz 3 und 4 verpflichtet - unbeschadet von § 4 Abs.l NI. 3 sämtliche Desinfektionen im Falle von Tierseuchen durchzuführen. Sie unterliegen den Weisungen des beamteten Tierarztes. Das Ministe­rium kann im Einvernehmen mit dem Innenministe-· rium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei jedem Stadt- und Landkreis ein oder mehrere Desin­fektoren zur Verfügung stehen müssen. In der Rechtsverordnung können auch Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung der Desinfektoren, über die Beschaffung der Desinfektionsmittel und der Geräte sowie über die Aufhebung der bisher gel­tenden Vorschriften getroffen werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Ortspolizeibehörden ver· pflichtet, die Desinfektionsmittel für alle Desinfek­tionen in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Deckung der nach Absatz 1 und 2 entstehen­den Kosten können die Gemeinden und Landkreise Gebühren erheben. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften über die Benutzungsgebühren entspre­chend.

§7

, Seuchenanzeige

Die beim Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizei­behörde oder an den beamteten Tierarzt zu richten.

ZWEITER TEIL

Tierseuchenkasse

1. ABSCHNITT

Errich~ung und Rechtsstellung

§8

Errichtung

(1) Für das Land Baden-Württembergwird eine Tier­seuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentli­chen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart errichtet.

(2) Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ver­waltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Geset­ze unter eigener Verantwortung.'

(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.

§9

Aufgaben

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen' für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseu"

chengesetzes. Sie kann Schäden und Aufwendun­gen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Be­kämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und an­dere Tierkrankheiten sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie un­terstützt ferner finanziell nach § 38 dieses Gesetzes oder freiwillig behördliche Maßnahmen zur planmä­ßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten. Zu einschlägigen wissenschaftli­chen Untersuchungen kann sie Zuwendungen ge­ben.

§ 10

Satzungen

(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenhei­ten durch Satzungen. (2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes be­stimmt ist. (3) Satzungen sind im Staatsanzeiger für Baden­Württemberg bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein an­derer Zeitpunkt bestimmt ist.

2. ABSCHNITT

Verfassung und Verwaltung

§11

Organe

Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungs­rat, der Geschäftsfühter und die beschließenden Bei­räte.

§ 12

Rechtsstellung und Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tier­seuchenkasse. Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli­chen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse , insbe­sondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, über Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit er nicht Richtli­nien für die Gewährung aufgestellt hat. (2) Der Verwaltungsrat kann sich über die Ge­schäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

§ 13

Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vorsitzender

(1) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse be­steht aus

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1. acht beitragspflichtigen Tierbesitzern, und zwar zwei Tierbesitzern aus jedem Regierungsbezirk,

2. dem als Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1 bestell­ten Beamten des tierärztlichen Dienstes und ei­nem weiteren Vertreter des Ministeriums,

3. drei Angehörigen der staatlichen Veterinärver­waltung, darunter einem Leiter eines staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamts und

4. einem Mitglied der Landestierärztekammer im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.3 des Kammergesetzes.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter.

(3) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seinem er­sten Zusammentreten seinen Vorsitzenden und des­sen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungs­rats ein und leitet sie.

(5) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ver­waltungsrats weitere Personen zur Beratung beizie~ hen.

§ 14

Berufung, Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrat und ihre Stell­vertreter werden vom Ministerium auf vier Jahre. Beamte längstens auf die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Die berufsständischen Organisationen sind berechtigt. die beitragspflichtigen Tierbesitzer, die Landestierärztekammer ist berechtigt, das Kammer­mitglied vorzuschlagen.

(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amts­zeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßga­be des Absatzes 1 berufen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren­amtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die' Vorschriften für die Gemeinderäte mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend, so­lange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet.

§ 15

Rechtsstellung und Aufgaben des Geschä.ftsführers

(1) Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Ein­vernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Be­amter des tierärztlichen Dienstes in der für das Vete­rinärwesen zuständigen Abteilung des Ministe­riums, er bestimmt seinen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkas­se. bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor und ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tier­seuchenkasse zuständig. die nicht nach diesem Ge­setz dem Verwaltungsrat oder nach diesem Gesetz oder durch Satzung einem Beirat zugewiesen sind.

(3) Der Geschäftsführer entscheidet über die Ernen­nung und Entlassung der leitenden Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten im Einvernehmen mit dem Verwal­tungsrat.

(4) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvor­gesetzter und oberste Dienstbehörde der Bedienste­ten der Tierseuchenkasse.

(5) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig. Durch Satzung kann ihnen eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 16

Beirä.te

Die Tierseuchenkasse kann beratende und beschlie­ßende Beiräte bilden. Das Nähere wird durch Sat­zung bestimmt.

§ 11

Bedienstete

Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, die zu Erfül­lung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Be­diensteten einzustellen.

3. ABSCHNITT

Finanzwirtschaft

§ 18

Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gilt Teil VI der Landeshaushalts­ordnung für Baden-Württemberg.

(2) Die Haushaltssatzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von ei­nem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung er­folgt durch den Verwaltungsrat.

(4) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang für Entschädi­gungsleistungen zu bilden.

§ 19

Einnahmen und Ausgabendeckung

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

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1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,

2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rückla­gen,

3. den Erstattungen durch das Land nach § 23.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt wer­den. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet wer­den.

§ 20

Beiträge der Tierbesitzer

(1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische und Geflü­gel, können Beiträge erhoben werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlich ist. Für Bienenvölker kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, daß die Beiträge für ei­nen Zeitraum bis zu vier Jahren erhoben werden.

(2) Für Tiere, die dem Bund oder dem Land gehören, und für das Viehhöfen, Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh sowie für Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden, wer­den keine Beiträge erhoben.

(3) Die Beitragssätze und der Zeitpunkt der Entste­hung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in der Haushaltssatzung festgelegt.

(4) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraus­sichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungsko­sten unter Berücksichtigung der Rücklagen und· aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Die Beiträge, die zur Gewährung von Entschädigungen für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe erhoben werden, sind nach der Größe der Bestände zu staffeln. Im übrigen können die Beiträge nach der Größe der Bestände oder nach dem Alter der Tiere gestaffelt werden.

(5) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Satzung zu bestim­menden Stichtag. Die Satzung kann hiervon für die­jenigen Fälle abweichen, in denen sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von Tieren einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwas­serfische kann durch Satzung bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.

(6) Der Tierbesitzer ist verpflichtet, der Tierseuchen­kasse die zur Feststellung der Beitragsschuld erfor­derlichen Mitteilungen zu machen. Farin und Ver­fahren der Mitteilungen werden durch Satzung ge­regelt.

§ 21

Erhebung der Beiträge

Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse fest­gesetzt und eingezogen.

§ 22

Gebühren

Zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistun­gen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, Ge­bühren erhoben werden. Die Gebühren werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung muß ins­besondere den Kreis der Gebührenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebüh­ren sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Ge­bührenanspruchs bestimmen.

§ 23

Erstattungen durch das Land

Das Land erstattet der Tierseuchenkasse halbjähr­lich die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierseuchenge­setzes aus Staatsmitteln zu besteitenden Entschädi­gungen.

4.ABSCHNITT

Beihilfen und andere Leistungen

§ 24

Beihilfen

(1) Die Tierseuchenkasse kann, soweit tierseuchen­rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, Beihilfen insbesondere gewähren

1. bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Ent­schädigung nicht gewährt wird,

2. bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankhei­ten, insbesondere, wenn Tiere verwerfen oder Behandlungskosten entstehen,

3. zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten.

(2) Die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 wird durch Satzung geregelt.

(3) Beihilfen können auch gewährt werden an Tier­besitzer, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrank­heiten oder seuchenpolizeiliche Maßnahmen erheb­lichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.

(4) Die §§ 12 und 12a des Tierseuchengesetzes gel­ten entsprechend.

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§ 25

Andere Leistungen

Die Tierseuchenkasse kann Zuwendungen gewäh­ren zu Einrichtungen und Forschungen, die der Ge­sundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbe­stände dienen, ferner zu dem Investitionsaufwand und zu dem durch Einnahmen nicht gedeckten Be­triebsaufwand der Tierkörperbeseitigungsanstalten.

5. ABSCHNITT

Aufsicht

§ 26

Die Tierseuchenkasse unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums. soweit nicht ein Weisungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde besteht oder deren Zu­stimmung vorgeschrieben ist. Die §§ 118. 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

DRITTER TEIL

Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen

§ 27

Anträge

(1) Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind an den beamteten Tierarzt zu richten.

(2) Der beamtete Tierarzt ist bei Schätzungen, die der Ermittlung von Entschädigungen und Beihilfen dienen, an Einzelweisungen nicht gebunden.

§ 28

Feststellung der Ifrankheit

(1) Zur Feststellung der für die Entschädigung maß­geblichen Krankheit hat der beamtete Tierarzt nöti­genfalls das Tier unverzüglich zu untersuchen. Bei Bienen ist der Bienensachverständige zu beteiligen.

(2) Ergänzende Untersuchungen sind beim staatli­chen tierärztlichen Untersuchungsamt durchzufüh­ren.

§ 29

Schätzung

(1) Der beamtete Tierarzt ermittelt unverzüglich den gemeinen Wert des Tieres und nötigenfalls auch den Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtli­chen Vorschrift oder behördlichen Anordnung ver­wertbaren Teile des Tieres sowie die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwer­tung entstandenen Kosten.

(2) Dem Tierbesitzer ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Das Schätzungser­gebnis ist ihm zu eröffnen.

§ 30

Niederschrift

über den festgestellten Krankheitszustand und die Schätzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der beamtete Tierarzt unterzeichnet.

§ 31

Entschädigungsleistungen

Der beamtete Tierarzt leitet die Ermittlungsergeb­nisse unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Diese setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.

§ 32

Beihilfeverfahren

(1) Der beamtete Tierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfeleistung und leitet den Antrag unver­züglich der Tierseuchenkasse zu.

(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie aus.

VIERTER TEIL

Tiergesundheitsdienste

§ 33

Aufgabe

(1) Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfä­higkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher oder verbreiteter Tierkrank­heiten und Gesundheitsstörungen werden Tierge­sundheitsdienste eingerichtet.

(2) Die Tiergesundheitsdienste können Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen durchführen, so­weit nicht die in den § § 1 bis 4 genannten Behörden Anordriungen oder Durchführungsmaßnahmen tref­fen.

§34 Aufgaben träger

(1) Die Tiergesundheitsdienste sind Aufgabe des Landes und der Tierseuchenkasse.

(2) Die staatlichen Behörden und Dienststellen wer­den bei Erfüllung von Aufgaben der Tiergesund~ heitsdienste im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig.

(2) Im übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Auf­gabe der Tierseuchenkasse. In der Regel werden sie

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als unselbständige Einrichtungen der Tierseuchen­kasse unter Beteiligung freiberuflicher Tierärzte be­trieben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann dazu der Tierseuchenkasse Weisungen erteilen.

(4) Ergänzende Untersuchungen sind in den staatli­chen tierärztlichen Untersuchungsämtern durchzu­führen.

§ 35

(aufgehoben)

FüNFTER TEIL

Kosten

§ 36

Kostenanteil des Landes

Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseu­chengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen un­beschadet der § § 23, 37 und 38 bis 40 die Kosten

1. der Anordnung, Leitung und überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen des Landes, der dienstlichen Tätigkeit der beamteten Tierärzte und der von ihnen beauftragten Bienensach­verständigen sowie die Kosten der Amtsverrich­tungen der nach § 2 Abs.2 des Tierseuchenge­setzes zugezogenen anderen approbierten Tier­ärzte,

2. der Untersuchungen in den staatlichen tierärzt­lichen Untersuchungsämtern, soweit das Unter­suchungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund von Rechtsvor­schriften oder Richtlinien des Ministeriums zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird,

3. der Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs.2 Satz 1 der Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977 (BGBl.I S.444),

4. des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in ei­nem Schlachthaus geschlachtet werden. Ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tier­seuchenkasse zu tragen, so werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt.

§ 37

Kostenanteil der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord­nung unbeschadet der §§ 37 abis 40 die Kosten

1. des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in ei­nem Schlachthaus geschlachtet werden, nach Maßgabe von § 36 Nr.4 Satz 2,

2. der Tiergesundheitsdienste, sowie sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind; dazu gehören auch die Kosten nach § 36 NI. 2, soweit das Untersu­chungsmaterial von Bediensteten des Landes oder in deren Auftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Tiergesundheitsdienste eingesandt oder eingeholt wird,

3. der Zulagen und Zuwendungen, die den beam­teten Tierärzten bei der Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste gewährt werden.

§ 37 a

Zuschuß des Landes für die Tiergesundheitsdienste

Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den not­wendigen Aufwendungen für die Tiergesundheits­dienste jährlich einen Zuschuß im Rahmen der ver­fügbaren Haushaltsmittel, höchstens jedoch 25 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen.

§ 38

Kosten der Bekämpfung von Brucellose, Maul- und Klauenseuche und Tuberkulose

Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen tragen bei der Bekämpfung der Brucellose, der Maul- und Klauenseuche und der Tuberkulose das Land und die Tierseuchenkasse je die Hälfte der Kosten der diagnostischen Maßnah­men und Impfungen.

§ 39

Kostenanteil der Tierbesitzer

(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlasse­nen Rechtsverordnungen trägt im übrigen der Ei­gentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Un­t~rnehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstal­tungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffe­nen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkei­ten die Kosten.

(2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maß­nahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 38, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlas­senen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchen­kasse übernommen werden.

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532 GBI.1987 Nr.19

§ 40

Gebühren

Die Vorschriften des Landesgebührenrechts bleiben unberührt.

SECHSTER TEIL

übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41

Aufhebung der bestehenden Tierseuchenkassen

(nicht abgedruckt)

§ 42

Erlaß der ersten Haushaltssatzung

(nicht abgedruckt)

§43

Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 44

Änderung des badischen Viehversicherungsgesetzes

(nicht abgedruckt)

§ 45

Aufhebung von Vorschriften

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbeson­dere werden aufgehoben:

1. In den bisherigen Regierungsbezirken Nordba­den und Südbaden

a) die Verordnung des bad. Ministeriums des ln­nern, den bezirkstierärztlichen Dienst betref­fend, vom 18.Mai 1900 (GVBl.S. 772),

b) die Verordnung des bad. Ministeriums des ln­nern, die Berufspflichten der Tierärzte betref­fend, vom 1.Mai 1911 (GVBl.S.270),

c) die §§ 2 bis 13 und 19 der Verordnung, den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend, vom 29. April 1912 (GVBl.S.139),

d) das bad. Gesetz zur Bekämpfung der Bienen­seuchen vom 14.März 1930 (GVBl.S.19),

e) § 12 der Anordnung des bad. Ministers des ln­nern zur Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes vom 3. März 1938 (GVBl.S.15),

f) § 18 der Anordnung des bad. Ministers des In­nern zur Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 7. März 1938 (GVBl.S.19),

g} das bad. Gesetz über die Gewährung von Ent­schädigungen bei Seuchenverlusten vom 2. Dezember 1942 (GVBl. S. 43) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1972 (GBl.S.400),

h) die Verordnung des bad. Ministers des Innern über Entschädigung für Tierverluste vom 2.Dezember 1942 (GVBl.S.43);

2. in den bisherigen Regierungsbezirken Nord­württemberg und Südwürttemberg-Hohenzol­lern für den jeweiligen Geltungsbereich

a) das württ. Ausführungsgesetz zum Viehseu­chengesetz vom 8.Juli 1912 (Reg.Bl.S.279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juli 1972 (GBl.S.400),

b) §§ 1 bis 11, 347 bis 365 der Verfügung des württ. Ministeriums des Innem betr. Ausfüh­rungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom l1.Juli 1912 (Reg.Bl.S.293), zuletzt ge­ändert· durch Verordnung vom 19. Juli 1940 (Reg .. Bl: S.69),

c) §§ 35 bis 41 der Verfügung des württ.Ministe­riums des Innern über die Bekämpfung der Kopfkrankheit und der ansteckenden Blutar­mut der Pferde sowie über die Entschädigung für Pferdeverluste infolge dieser Seuchen und für Ziegenverluste infolge von Maul- und Klauenseuche vom 27. Dezember 1921 (Reg.Bl.S.703),

d) das württ. Oberamtstierarztgesetz vom 22. De­zember 1925 (Reg.Bl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1912 (GBI. S.400),

e) die Verordnung des wÜTtt.Ministeriums des Innern zur Ausführung des Oberamtstierarzt­gesetzes vom 22.Dezember 1925 (Reg. BI. S.271),

f) die Verordnung des württ.Ministeriums des lnnern über Kosten der Tierseuchenbekämp­fung vom 23 .. Februar 1926 (Reg.B1.S.55), zu­letzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1973 (GBI. S.109),

g) die Verordnung des württ. Staatsministeriums über die Bezüge nichtbeamteter Tierärzte für Verrichtungen im amtlichen Auftrag vom l.Mai 1927 (Reg.Bl.S.163),

h) die Verordnung des württ.Innenministeriums über Dienstreisen und besondere Verrichtun­gen der beamteten Tierärzte sowie über seu­chenpolizeiliche Dienstleistungen der Landjä­ger und Fleischbeschauer vom l.Mai 1927 (Reg.Bl.S.164), zuletzt geändert durch Ver­ordnung vom 27. Juli 1963 (GBl.S.I09),

i) die Verordnung des württ. Innenministeriums über die Verfassung der Zentralkasse der

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Nr.19 GBl.1981 533

Viehbesitzer vom 5. September 1933 (Reg. BI. S.351),

k) § 12 der Verordnung des württ. Innenministers über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 26. Februar 1938 (Reg. BI. S.121),

1) § 12 der Verordnung des württ. Innenministers über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 6. April 1938 (Reg. BI. S.136),

m) § 6 der Verordnung des wfutt. Innenministers über aktive Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom 30.No­vember 1939 (Reg. BI. S. 152),

n) die Verordnung des Innenministeriums über den Höc:Qstbetrag der Entschädigung für Pfer­deverluste infolge Kopfkrankheit oder anstek­kender Blutarmut in den Regierungsbezirken Nordwfuttemberg und Südwürttemberg-Ho­henzollern, ausgenommen die Kreise Hechin­gen und Sigmaringen vom 14.Januar 1966 (GBl.S.9)j

3. in den bisherigen Landkreisen Hechingen und Sigmaringen

a) das preuß.Gesetz betr. die Dienstbezüge der Kreistierärzte vom 24. Juli 1904 (GS.S.169),

b) das preuß.Ausführungsgesetz zum Viehseu­chengesetz vom 25.Juli 1911 (GS.S.149), zu­letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ver­waltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26.Juli 1911 (GBl.S.314),

c) die Verfügung des preuß. Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Aus­führungsbestimmungen zum Ausführungsge­setz zum Viehseuchengesetz - vom 12. April 1912 (MBLf.LDuF.S.165);

4. im Land Baden-Württemberg

a) § 13 der Verordnung des Innenministeriums über das Treiben und die sonstige Beförde­rung von Schafherden vom 22.Februar 1954 (GBI.S.31),

b) § 2 der Verordnung des Innenministeriums über Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb von Sperrbezirken vom 15. September 1956 (GBI. S.154),

c) § 3 Halbsatz 1 der Verordnung des Innenmini­steriums zum Schutze gegen die Thberkulose bei Einhufern, Ziegen, Schafen, Schweinen, Hunden, Katzen und Hühnern vom 15. Okto­ber 1959 (GBl.S.164),

d) § 3 der Sechsten Verordnung des Innenmini­steriums zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 29.Januar 1968 (GBl. S.51),

e) die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Viehseuchen­gesetz vom 2. Dezember 1969 (GBl.S.303).

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestim­mungen dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung an ihre Stelle.

§ 46'

Inkrafttreten

(1) § 42 sowie Ermächtigungen dieses Gesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.

"(2) 1In übrigEln tritt das Gesetz am 1.Januar 1914 in Kraft. • Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes 4t der Uf­

sprünglichen Fassung vom 6. November 1973 (GBI.S.397).

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesurlaubsgeldgesetzes

Vom 23.November 1981

Der Landtag hat am 12. November 1987 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikell

Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Ur­laubsgeldes für das Land Baden-Württemberg vom 30. Mai 1978 (GBI. S. 292), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1983 (GBI. S. 373), wird wie folgt geän­dert:

§ 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Anwendung des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist bei gestaffeltem Urlaubsgeld für Beamte mit Dienstbe­zügen der niedrigste Betrag maßgebend.".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTIGART, den 23. November 1987

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

SPÄTH WEISER MAYER-VOliFELDER DR.EYRICH

HERZOG SCHÄFER BAUMHAUER

SCHLEE DR.PALM

DR. VETTER

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534 GBl.1987 Nr.19

Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des

Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über

die freiwillige Gerichtsbarkeit

Vom 30.November 1987

Der Landtag hat am 12. November 1987 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 25. März 1975 (GBL S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostenge­setzes, des Baden-Württembergischen Ausführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Lan­desgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15. Dezember 1986 (GBI. S.467), wird wie folgt ge­ändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 erhält der Halbsatz nach dem Strichpunkt folgende Fassung:

"liegen die Gebührenanteile unter 10000 Deutsche Mark, so beginnt die Kürzung bei 6 000 Deutsche Mark, jedoch dürfen die An­teile den Betrag von 7 500 Deutsche Mark nicht überschreiten.".

b) In Absatz 7 Satz 1 erhält der Satzteil nach dem Beistrich folgende Fassung:

"darüber in Höhe von 25 vom Hundert.".

2. Die Anlage zum Gesetz (zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,500" durch die Zahl" 7 50" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

,,2. Schuldnerverzeichnis

Abschriften nach § 915 Abs.4 der Zivilprozeßord-nUng

Neben dieser Gebühr wer­den Schreibauslagen nicht erhoben. Bei laufender Er­teilung von Abschriften können die Gebühren jährlich zum Schluß des Rechnungsjahres abge­rechnet werden.".

0,50 DMje Eintragung, mindestens 10DM

Artikel 2

Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes

zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBL S. 498), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15. Dezem­ber 1986 (GBL S. 467), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,,(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Ge­setzbuchs an forst wirtschaftliche Zusammen­schlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§§ 19 und 38 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 - BGBI. I S. 1037 -, § 57 Abs.2 Satz 2 sowie Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 4. April 1985 - GBl. S. 106 und § 1 Abs.l der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldge­setz vom 5. Oktober 1987 - GBL S.441 -).".

2. In Absatz 3 werden die in Klammern gesetzten Gesetzeszitate einschließlich der Klammern ge­strichen.

Artikel 3

Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbar­keit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt ge­ändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesju­stizkostengesetzes, des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichts­barkeit vom 15. Dezember 1986 (GBl. S.467), wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 18 werden die Worte" , Arti­kel 22 Abs. 2 Satz 2 EGBGB" gestrichen.

b) In Absatz 1 Nr.21 werden die Worte HArti­kel23 Abs. 1 erster Fall" durch die Worte "Ar­tikel 24" ersetzt.

2. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Satz 2 wird das Wort "Bundesbaugesetz" jeweils durch das Wort "Baugesetzbuch" ersetzt.

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Nr.19 GBI.1987 535

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUITGART, den 30. November 1987

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

SPÄTH WEISER SCHLEE MAYER-VORFELDER DR. ENGLER DR. EYRICH

DR. PALM HERZOG SCHÄFER DR. VEITER BAUMHAUER

Fünfte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der

Zuordnungsverordnung BAföG

Vom 29. September 1987

Auf Grund von § 2 Abs.2 des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) in der Fassung vom 15.Mai 1985 (GBI. S. 177) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung verordnet:

Artikel 1

Anderung der Zuordnungsverordnung BAföG

Die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Ämter für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine Hochschule besuchen, vom 7. Dezember 1978 (GBI. S. 634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.September 1986 (GBI. S.3(5), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs.3 Nr.4 wird der Punkt am Ende durch ei­nen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 5 ange­fügt:

»5. Staatlich anerkannte Fachhochschule für Kunst­therapie der Freien Kunstschule Nürtingen, Stiftung des bürgerlichen Rechts.«.

Artikel 2

Inkrafttreten

Di~Fe Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.

STUITGART, den 29. September 1987 DR.ENGLER

Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft

und Kunst zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung

und Prüfung der Studierenden der Berufsakademien im Land

Baden-Württemberg

Vom ,. Oktober 1981

Auf Grund von § 9 AbsA des Gesetzes über die Berufsakademien im Land Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz - BAG) vom 4.Mai 1982 (GBl. S.133), geändert durch das Gesetz zur Ände­rung des Gesetzes über die Studentenwerke im Lan­de Baden-Württemberg vom 1ß.. Februar 1987 (GBI. S. 41), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ü1~er die Ausbildung und Prüfung der Studierenden der Berufsakademien im Land Baden-Württemberg vom 6. August 1982 (GBI. S. 405) , . zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1981 (GBl. S.81), wird wie folgt ge­ändert:

1. § 12 und § 17 Abs.1 wird folgender Satz 2 ange­fügt:

»Prüfungsleistungen in Fächern, in denen Lehr­veranstaltungen in einer Fremdsprache durch­geführt werden, können in der Fremdsprache verlangt werden.«.

2. § 20 erhält folgende Fassung:

»Eine Gesamtnote wird als Durchschnitt aus den Noten der praxisbezogenen Profungsarbeit und der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Gewich­tung ergibt sich aus den Vorschriften des zweiten Teils, für den Ausbildungsbereich Wirtschaft aus den in Anlage 3 dargestellten Studien- und Pro­fungsplänen. «:.

3. In Anlage 1 wird die Tabelle über Stundenzahl, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen für den Ausbildungsbereich Sozialwesen durch fol­gende Tabelle ersetzt:

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536 GBl.198'1 Nr.19

Prüfungsteil Stundenzahl (Std.) I

Prüfungsleistungen/Leistungskonuollen i

Fach 1. Stufe 2. Stufe Lehrveranstaltung 1 2 3 4 5 6 l:

Std. Std. Std. Std. Std. Std. PI

Prüfungsteil A

Sozialarbeit/Sozialpädagogik 6

Einführung in die Sozialarbeit! 24 K1

Sozialpädagogik

Arbeitsfelder und Einrichtungen 24 K1

der Sozialarbeit! Sozialpädagogik

Arbeitsformen der Sozialarbeit 24

Kategorien im Erziehungsprozeß 24

Soziale Einzelhilfe 24 H2 24 Mp2

Soziale Gruppenarbeit 24 H2 24 Mp2

Soziale Gemeinwesenarbeit 24 24 K

Sexualpädagogik 12

Trainingsseminar 24 24 24 T

Ausgewählte Modelle und Projekte 24 H3

in der Sozialarbeit W

Heilpädagogik W 24 H3

Aktuelle Probleme der Sozialpolitik 24

Politische Aspekte der sozialen Arbeit 24 K

Supervision 18

Methoden und Technik wissen- 18 schaftlichen Arbeitens

Exkursionen 24

Arbeitsfeldbezogene Exkursionen 24 24

Einführungsseminare und 24 24 24 24 24 24 Arbeitsgemeinschaften

Sozialökonomie 3

Einführung in die EDV 24

Ausgewählte Probleme der Ökonomie 24 H der sozialen Arbeit

Wirtschaftssystem und Sozialstruktur 24 K

Haushaltswesen 24 K

W Wahlveranstaltung. Von den zwei Wahlveranstaltungen in einem Fach ist eine zu wählen. 1 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »Einführung in die Sozialarbeit/Sozialpädagogik« sowie »Arbeitsfelder und Ein­

richtungen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik«. 2 In der zweiten Theoriephase ist eine Hausarbeit zu schreibenl in der dritten Theoriephase ist eine miindliche Prüfung abzulegen. Ist

Gegenstand der Hausarbeit in der zweiten Theoriephase die »Soziale Einzelhilfe«, so ist in der dritten Theoriephase die mündliche Prü­fung über die Lehrveranstaltung »Soziale Gruppenarbeit« abzulegen. Ist Gegenstand der Hausarbeit in der zweiten Theoriephase die »Soziale Gruppenarbeit«, so ist in der dritten Theoriephase die mündliche Prüfung über die Lehrveranstaltung "Soziale Einzelhilfe« abzulegen.

3 Die Hausarbeit hat einen Gegenstand aus der gewählten Lehrveranstaltung zum Thema.

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Nr.19 GBL1981 53'1

Prüfungsteil Slundenzahl (Sld,) Prüfungsleislungenl Leislungskontrollen

Fach 1,Stufe 2,Stufe Lehrveranslaltung 1 2 3 4 5 6 l:

Std. Sld, Sld, Std, Std. Std. PI

Prüfungsteil A !

Psychologie 4

Entwicklung und Sozialisation I 24

Sozialpsychologie 24 K4

Verhaltensmodifikation und ihre 24 Kot

lempsychologischen Voraussetzungen

Entwicklung und Sozialisation II 24

Entwicklung und Sozialisation III 24Mp5

Psychologische Diagnostik 24

Forensische PsychologieW 24 K" Ausgewählte Probleme der PsychologieW 24 K6

Klinische Psychologie I 24 !

Klinische Psychologie II 24 K

Soziologie 4

Einführung in die Soziologie 24 K

Familiensoziologie 18 K7

Jugendsoziologie 18 K7

Organisationssoziologie W 24 K8

Ausgewählte Probleme der Soziologie W 24 KB

Soziologie abweichenden Verhaltens 124~ i I

Recht und Verwaltung 6

BGB, Allgemeiner Teil, und sonstige 24 K9

allgemeine Regelungen

Familienrecht 24 ~

Jugendhilferecht 12 24 K

Sozialversicherungsrecht! Versorgungsrecht 24 KlO

Sozialhilferecht 24 KlO

Fallseminar Recht 24 K

Ausgewählte Probleme des SozialhilferechtsW 24

Jugendstrafrecht! Allgemeines StrafrechtW 24

Verwaltungslehre/Verwaltungsrecht 24 K

Arbeits- und Personalrecht i

i 24 K i I

4 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »Sozialpsychologie« und » Verhaltensmodifikation und ihre lernpsychologischen Voraussetzungen«.

5 Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lehrveranstaltungen »Entwicklung und Sozialisation« I, II und m. 6 Gegenstand der Klausur ist die gewählte Lehrveranstaltung, 7 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstallungen »Familiensoziologie« und »Jugendsoziologie«. 8 Gegenstand der Klausur ist die gewählte Lehrveranstaltung. 9 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »BGB, Allgemeiner Teil, und sonstige allgemeine Regelungen« und »Familien­

recht«, 10 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »SozialversicherungsrechtIVersorgungsrecht« und »Sozialhilferecht«.

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538 GBl.1987 Nr.19

Prufungsteil Stundenzahl (Std.) ,

Prüfungsleistungen/Leistungskontrollen i

Fach 1. Stufe 2. Stufe Lehrveranstaltung

1 2 3 4 5 6 I

Std. Std. Std. Std. Std. Std. PI

Prüfungs teil A

Philosophie 2

Wissenschaftstheorie 24

Anthropologie und Sozialphilosophie 24 K

Ethik 24 H

Sozialmedizin 4

Humanbiologie 24 K

Sozialhygiene 24

Behinderung und Rehabilitation 24 Kll

Psychische Erkrankung und Rehabilitation 24 Kll

Suchtkrankheiten 24 K

Psychosomatik 24 K

Medienpädagogik

Der sozialpädagogische Einsatz von Medien 24

Einführung in die Film- und Videotechnik 24

Medienerziehung 24

Darstellendes Spiel12 24 24 24 T13

Werken mit Holz12 24 24 24 T13

Werken mit Ton12 24 24 24 T13

Werken mit Meta1l12 24 24 24 T13

-Bewegungserziehung12 24 24 24 T13

Musikerziehung12 24 24 24 T13

Literatur und Sprache 24

Foto als pädagogisches Medium14 24 T15

Video als pädagogisches Medium14 24 T15

Druck/Grafik als pädagogisches 24 T15

Medium 14

Wahlveranstaltung mit wechselnden 24 T15

Themen 14

11 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »Behinderung und Rehabilitation« und» Psychische Erkrankung und Rehabilita­tion •.

12 Aus den Lehrangeboten .Darstellendes Spiel., • Werken« - entweder »mit Holz« oder • mit Ton« oder »mit MetaU« -, .Bewegungserzie­hung« und »Musikerziehung« müssen drei gewählt werden. Insgesamt müssen am Ende des Grundstudiums 216 Stunden belegt worden sein.

13 Das Testat wird über die ordnungsgemäße Belegung und die erfolgreiche Teilnahme ausgestellt. 14 Aus den Lehrveranstaltungen »Foto«, • Video«, • Druckl Grafik« und der» Wahlveranstaltung mit wechselnden Themen« muß eine ge­

wählt werden. Die Veranstaltungen finden statt, wenn an ihnen mindestens fünf Studierende teilnehmen. Die Reihenfolge der Angebote kann verändert werden.

is Der Studierende erwirbt bei ordnungsgemäßer Belegung und erfolgreicher Teilnahme ein Testat.

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Nr.19 GBl.1987 539

Prillungsteil Stundenzahl (Std.) Prüfungsleistungen/Leistungskontrollen

Fach 1. Stufe 2. Stufe Lehrveranstaltung

1 2 3 4 5 6 l:

Std. Std. Std. Std. Std. Std. PI

Prüiungsteil A I

L

Arbeitsfe1dseminare

Theorie-Praxis-Seminar 18 18 18 18 Arbeitsfeldseminar Soziale Arbeit in der Verwaltung

Arbeitsfeldseminar Heimerziehung I

Arbeitsfeldseminar Jugendarbeit

Arbeitsfeldseminar Arbeit mit Behinderten

Arbeitsfeldseminar Arbeit mit psychisch Kranken

Arbeitsfeldseminar Arbeit mit Straffälligen

Arbeitsfeldseminar Arbeit mit alten Menschen

Arbeitsfeldseminar Soziale Arbeit im Gesundheitswesen

Prüfungsteil B

Diplomarbeit

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

»Hausarbeit (H) aus einem der Prüfungsfächer mit Ausnahme der Volkswirtschaftslehre; der Umfang soll 20 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.« .

96 R16 96 R16

96 R16 96 R16

96 R16 96 R16

96 R16 96R16

96 R16 96R16

96 R16 96 R16

96 R16 96 R16

96 R16 i 96 R16

I B \ PP MP MP

D

b) Nach der Tabelle über Stundenzahl, Prüfungs­leistungen und Leistungskontrollen wird fol­gende Tabelle über Stundenzahl, Prüfungslei­stungen und Leistungskontrollen für die Fach­richtung Wirtschaftsinformatik angefügt:

I

16 Erforderlich ist mindestens ein Referat. das entweder im 5. oder im 6. Studienhalbjahr zu halten ist.

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540 GBl.1987

Ausbildungsbereich Wirtschaft Fachrichtung Wirtschaftsinformatik

Prüfungsteil Fach

Prüiungsteil A Pflichtfach

Programmierung, DV -Organisation, Systementwicklung

Datenbanken und Informationssysteme

Theoretische Grund-lagen der Informatik

Rechnerarchitektur und Betriebssysteme

Tele- und Büro-kommunikation

Mathematik, Statistik, Operations Research

Spezielle Betriebswirt-schaftslehre und Bran-chenbezogene DV-An-wendungen

Allgemeine Betriebs-wirtschaftslehre

Volkswirtschaftslehre

Recht

Summe Pflichtfächer Zusatzfächer1

Kurse Wochenstunden (Pflichtfächer)

Prüfungsteil B

Dlplomarbelt

Stundenzahl (Std.) Prüfungsleistungen (PL) im Halbjahr Leistungskontrollen (LK)

1. Stufe

1 2 3

Std. PULK Std. PULK Std. PULK

144 K 156 K 108 K

- 108 K

48 K 48 K -

- - -

- - -

36 K 36 K 24 K

36 K 36 K 48 K

84 K 60 K 60 K

24 24 K 24 K

24 36 K 24 K

396 396 396 24 24 24 24 24 24 33 33 33

B B B

Gewich-tung Gesamt-

4 noten

Std. PULK Std.

60 K 4 60

n K 2

1

- n

- - n

36 K 1

t2 K 2 60

108 K 3 48

24 K 1 36

24 K 1

396 348 24 24 24 24 33 29

MP 1 PP 2

Nr.19

2. Stufe

5 6

PULK Std. PULK

60 K

- -

-

t2 K

t2 K

-

H 60 K

48 K

36 K

-

348 24 24 29

MP

D

1 Der Studierende kann sich in Zusatzfächem. die von einer Studienakademie angeboten werden, einer Prüfung unterziehen. Diese besteht aus mindestens einer Klausurarbeit in Jeder Stufe.

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Nr.19 GBl.1987 541

Artikel 2

Die Vorschriften des Artikel 1 Nr. 3 gelten für diejeni­gen Studierenden, die nach dem 30. September 1987 ihr Studium an der Studienakademie aufgenommen haben.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

STUlTGART, den 7. Oktober 1987 DR.ENGLER

Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum. Landwirtschaft und

Forsten zur Änderung der Prüfungsordnung für den tierärztlichen

Staatsdienst

Vom 22. Oktober 1987

Auf Grund von § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengeset­zes (LBG) in der Fassung vom 8.August 1979 (GBL S.398) wird im Benehmen mit dem Innenministe­rium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Innenministeriums über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst vom 15.0ktober 1969 (GBI. S.275), geändert durch Ver­ordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirt­schaft und Umwelt vom 23.November 1976 (GBI. S.610), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Worte »Ministerium für Ernäh­rung, Landwirtschaft und Umwelt« durch die Worte »Ministerium für ländlichen Raum, Land­wirtschaft und Forsten (Ministerium)« ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Nr.l und § 6 Abs.l Nr.l und 3 wird jeweils das Wort »Bestallung« durch das Wort llApprobation« ersetzt.

3. In § 5 Abs.2 Nr.2 wird das Wort.» Bestallungsur­kunde« durch das Wort »Approbationsurkunde« ersetzt.

4. § 7 Abs.2 erhält folgende Fassung:

»(2) Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und als dessen Stellvertreter, der ebenfalls Mit­glied des Prüfungsausschusses ist, sind vom Ministerium Beamte des tierärztlichen Dienstes in der für das Veterinärwesen zuständigen Abtei­lung des Ministeriums zu bestellen. «.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUlTGART, den22. Oktober 1987 WEISER

Dritte Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum. Landwirtschaft und

Forsten zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung

Vom 4. November 1987

Auf Grund von § 44 Abs.1 Nr.l, 2, 7, 10, 11 und 13 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14.November 1919 (GBL S.466), ge­ändert durch das Gesetz zur Änderung des Fische­reigesetzes für Baden-Württemberg, des würU.­hohenz. Gesetzes über das Anerbenrecht und des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 25.November 1985 (GBL S.385), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Fischereiim Bodensee vom 13. November 1984 (GBL S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1986 (GBL S.159). wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs.l Nr.l wird das Wort »Forellensät­zen, « gestrichen.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

ll§ 4 Verwenden von Fanggeräten

(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Fische­rei mit Sportfischergeräten dürfen während der folgenden Zeiten erfolgen:

Januar 07.00-18.00 Uhr Februar 06.30-18.30Uhr März 05.00-19.30 Uhr April 05.00- 21.00 Uhr Mai 04.30'-22.00 Uhr Juni 04.30-22.00 Uhr Juli 04.30-22.00 Uhr August 05.00-21.30 Uhr September 05.30-20.30 Uhr Oktober 06.00-18.30 Uhr November 06.30-17.30 Uhr Dezember 07.00-11.30 Uhr.

Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 24.00 Uhr gestat­tet.

(2) Funkpeilgeräte sind unbeschadet sonstiger Vorschriften nur für freitreibende Schwebnetze zugelassen. Berufsfischer, die solche Geräte ver­wenden wollen, haben dem Staatlichen Fische­reiaufseher die erforderlichen Angaben über die eingesetzten Geräte und die Senderfrequenzen zu machen. «.

3. In § 5 Abs.3 Satz 2 werden die Worte» 16.00 Uhr« durch die Worte »17.00 Uhr{( ersetzt.

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542 GBl.1981 Nr.19

4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an­gefügt:

»5. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.«.

5. § 1 Abs.l und 2 erhält folgende Fassung:

»(I) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höch­stens drei Netze verwenden, die zu einem Satz (Forellensatz) zu verbinden sind. Für den Forel­lensatz gelten folgende Höchst- und Mindest­maße:

1. Maschenweite mindestens 10 mm, 2. Netzlänge höchstens 100 m, 3. Netzhöhe höchstens 5 m, 4. Fadenstärke mindestens 0,20 mm.

(2) Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10.Janu­ar, 12.00 Uhr, bis 15.Juli, f2.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. «.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num­mer 4 angefügt:

»4. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.«.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Bodennetze dürfen vom 16.Dezember bis 5. Mai, 12.00 Uhr, und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 14.November verwendet werden. Vom 16.De­zember bis 9. Januar dürfen Bodennetze auf der Halde nicht gesetzt werden. Vom 21. Mai bis 30. September müssen alle Bodennetze an Sams­tagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein; sie dürfen an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr gesetzt werden. Mit Ausnahme des Laichfischfangs auf Gangfische dürfen Boden­netzevom 1. Oktober bis 4. Mai an Sonn- und Fei­ertagen nicht gehoben werden.<{.

,. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort »Querschnitt« die Worte »von mindestens 1 mX 1 m« eingefügt.

8. Nach § 10 Abs.l Satz 2 wird folgender Satz ein­gefügt:

» Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal 6 m, diejenige vorhandener Seitenflügel maxi­mal 3 m je Reuse.«.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr.2 werden die Worte »als Einfachhaken« durch die Worte »als Dril­lingshaken ohne Widerhaken« ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: »(5) Vom 15. Juli, 12.00 Uhr, bis 15.Septem­ber, 12.00 Uhr, darf die Schleppfischerei nur

auf der Halde ausgeübt werden. Vom 1.No­vember, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, ist die Schleppfischerei untersagt. «.

10. § 16 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Fischart »Regenbogenforelle« wird das Mindestmaß »35 cm« gestrichen.

b) Die Fischart »Seeforelle und andere Forellen« wird durch die Fischart »Forellen« ersetzt. Die Bestimmung erhält für die Fischart »Fo­rellen« folgende Fassung:

»Fischart Forellen

Schonzeit 15. Juli bis

1 O. September und 1. November

bis 10.Januar

Mindestmaß 50cm«.

c) Bei der Fischart »Hecht« wird das Mindest­maß »40 cm« durch »50 cm« ersetzt.

11. In § 20 Abs.2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num­mer 4 angefügt:

»4: Fadenstärke mindestens 0,12 mm.«.

12. In § 21 Satz 1 werden die Worte »Gefangene laichreife Forellen und Hechte« durch die Worte »Gefangene laichreife oder kurz vor der Laich­reife stehende Hechte und in der Schonzeit ge­fangene laichreife Forellen « ersetzt.

13. In § 22 Nr.6 werden die Worte »§ 12 Abs.2« durch die Worte» § 12 Abs.1« ersetzt.

14. § 26 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

STUTIGART, den4.November 1981 WEISER

Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet

)} Kugelberg ({

Vom 12. Oktober 1981

Auf Grund von §§ 21, 58 Abs.2 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz-NatSchG-) vom 21.0ktober 1915 (GBl.S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württem­bergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBI. S.199) wird verordnet:

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Nr.19 GBI.1981 543

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Pfullingen, Landkreis Reutlingen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzge­biet führt die Bezeichnung »Kugelberg«.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 26,13 ha. Es umfaßt auf Gemarkung Pfullingen das Flurstück 14554/8 ganz, sowie Teilflächen von Flur­stück 14554/1 und von Flurstück 14554/9.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in ei­ner Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Mai 1981 im Maßstab 1: 2 500, kombiniert mit einer übersichtskarte im Maßstab 1: 25 000, ge­kennzeichnet und rot angelegt. Die Karte ist Be­standteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Tübingen in Tübin­gen und beim Landratsamt Reutlingenin Reutlingen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am ach­ten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Ge­setzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeich­neten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jeder­mann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung eines naturhaften und landschaftlich reizvollen Südwesthangs mit Wiesen, Trockenrasen, Gebüschgruppen, Hangwasseraus­tritten mit Tümpeln, naturnahen Waldbereichen, Felsformationen und GeröllhaldEm als Lebensraum für viele gefährdete und geschützte Pflanzen, insbe­sondere Orchideen, und Tiere.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen For­schung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord­nung in der jeweils geltenden Fassung zu errich­ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah-

men durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erho­lungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedi­gungen jeder Art zu errichten;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsan­lagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu­nehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck verändern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

1. neu aufzuforsten oder auf andere Weise Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstörenj

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nach­zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizu­legen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zer­stören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksbenutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr­zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

11. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befah­ren oder außerhalb des Waldes abseits der Wege in der Zeit vom 1. April bis 15. August zu betre­ten;

12. Feuer zu machen;

13. im Schutzgebiet Starts oder Landungen mit Luft­fahrzeugen oder Modellflugzeugen durchzufüh­ren oder Grasski zu fahren'j

14. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreini­gungen oder Erschütterungen zu verursachen;

15. Düngemittel oder Chemikalien einzubringen;

16. das Schutzgebiet zu beweiden.

§ 4 gilt nicht

§ 5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdj

2. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines naturnahen Wirtschaftswaldes ;

3. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die erste Mahd erst nach dem 15.August erfolgt. Eine Bewei­dung ist nur mit Schafen in Hütehaltung zwi­schen dem 15.August und Ende Februar zuläs­sig, wobei das Errichten von Pferchen und Kop­peln nicht gestattet ist;

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544 GBI.1987 Nr.19

HERAUSGEBER Staatsminlsterium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 7000 Stuttgart 1.

SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Amtsinspektor Baumeister Fernruf (0711) 2153-302.

VERLAG Staatsanzeigerfür Baden-Württemberg, Postfach 85, 7000 Stuttgart 1.

DRUCKEREI Offizin Chr. Scheufeie in Stuttgart.

BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Verlag, jährlich 48 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.

VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Postfach 85 (Rotebühlstraße 64A), 7000 Stuttgart 1. Fernruf (0711) 647-2727, abgegeben. Preis dieser Ausgabe bei Barzahlung oder Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Nr.60330-709 belm Postgiroamt Stuttgart (BLZ 60010070) 4.50 DM. Hierin ist keine Mehrwertsteuer enthalten.

4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausge­übte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Stra­ßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise be­stehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren ord­nungsgemäße Unterhaltung und Instandset­zung;

5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Na­turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle - im Wald im Einvernehmen mit dem zu­ständigen staatlichen Forstamt - ver anlaßt wer­den;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und § 5 Nr. 1 bis 4 verbotenen Handlungen vornimmt.

§8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen des Landratsamtes Reutlingen soweit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung beziehen, außer Kraft:

Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATI FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 85, 7000 Stuttgart 1 E 3235A

E 32'35 A 0101 002 0203088 34681 90 MIN ERNAEHR LANDW UMWELT POSTFACH 491

7000 STUTTGART 1

1. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet »Reullinger/Uracher Alb« vom 4.Januar 1974 (MÜllsinger Kreiszeitung, Alb-Bote vom 9. Janu­ar 1974);

2. Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Reutlingen vom 19. Dezember 1979 (Reutlinger Generalanzeiger, Reutlinger Amts­blatt - Amtsblatt der Stadt Reutlingen und des Landkreises Reutlingen, Reutlinger Nachrichten vom 19.Dezember 1979) bezüglich des Natur­denkmals 415.657 »Kugelberg«.

TÜBINGEN, den 12. Oktober 1987 DR.GÖGLER

Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg über die

Zuständigkeit der Stadt Gengenbach Ortenaukreis als untere

Baurechtsbehörde

Vom 20. Oktober 1987

Das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Bau­rechtsbehörde hat auf Antrag der Stadt Gengen­bach, Ortenaukreis, gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 der Lan­desbauordnung Baden-Württemberg festgestellt, daß die Stadt Gengenbach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 der Landesbauordnung erfüllt. Sie ist im Sinne des § 48 Abs.1 Nr.3 der Landesbauordnung untere Baurechtsbehörde.

FREIBURG 1. BR., den 20. Oktober 1987 DR. NOTHHELFER