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Anlage 2

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TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

SWK SETEC GmbH

Technische Vertragsbedingungen der Bauleistungen der SWK

in den Bereichen

Elektrizitäts-, Gas-, Wärme-, Kommunikations- und Wasserversorgung

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- 2 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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I N H A L T Seite

Technische Vertragsbedingungen

1. Tiefbauarbeiten

3

2. Kabelverlegung (0,4-kV bis 30-kV)

11

3. Rohrverlegung Gas/Wasser

15

4. Kunststoffmantelrohr (KMR)

27

5. Kommunikationstechnik

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6. Straßenbeleuchtungsanlagen

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7. Außer-/Inbetriebnahme und Stilllegung von Leitungen

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1. Tiefbauarbeiten 1.1 Allgemeines 1.1.1 Baugruben und Gräben sind nach DIN 4124 und UVV zu

bemessen und auszuführen. Die Regelrohr- bzw. Kabelüberdeckungen bzw. die Regelab-

messungen für Baugruben werden von der SWK und/oder deren Beauftragte vorgegeben.

Diese sind aus den entsprechenden Leistungsverzeichnis-

abschnitten zu entnehmen. Mehr- oder Mindertiefen von 10 cm haben keine Auswirkung auf die Festpreise nach § 8 des Vertrages.

1.1.2 Für das frostsichere Abdecken von freigelegten und in Betrieb

befindlichen Wasserleitungen ist das Unternehmen zuständig. 1.1.3 Innerhalb des Grabenprofiles dürfen keine Auflager vorhanden

sein. 1.1.4 Die SWK und/oder deren Beauftragte behält sich die

Durchführung von Kontrollprüfungen nach den gesetzlichen Regelungen vor.

1.2 Bodenaushub und -verfüllung 1.2.1 Baustoffe und Bodenaushub sind getrennt voneinander zu lagern. 1.2.2 In Ackerland und Gärten ist der Mutterboden getrennt zu lagern

und nach Verfüllung des Rohrgrabens fachgerecht aufzubringen. Rasen ist fachgerecht aufzunehmen und nach Verfüllung aufzubringen.

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1.2.3 Bei Baustoff-, Geräte- und Aushublagerungen ist darauf zu achten, dass die unvermeidbare Behinderung Dritten den Umständen nach auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt. Lagerstellen von Bodenmassen sind verkehrsseitig möglichst durch Pflastersteine, Bohlen usw. zu begrenzen.

1.2.4 Gräben müssen vor Einbringen der Kabel oder Rohre frei von

Steinen oder sonstigen, die Kabel in irgendeiner Weise schädigenden Stoffen sein. Außer bei Schutzrohrverlegung muss eine Sandschicht/ -sohle eingebracht werden.

1.2.5 Nach erfolgter Verlegung und Ausrichtung von Kabeln oder

Rohren ist der Graben zu kontrollieren und von eventuell hereingefallenen Steinen zu säubern. Die eventuell erforderliche Nachregulierung von Gräben ist in die Entgelte nach § 8 des Vertrages einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

1.2.6 Unmittelbar nach dem Einbau der Leitungen bzw. nach

Beendigung der Montage- sowie Prüfarbeiten sind Gräben und Baugruben zu verfüllen.

1.2.7 Die Verfüllung ist nach den einschlägigen technischen

Bestimmungen vorzunehmen.

Beim Verfüllen der Gräben sind die Bodenmassen in höchstens 30 cm dicken Schichten einzubringen und lagenweise zu verdichten. Die erste Schicht ist durch Handstampfen und die folgenden Schichten maschinell zu verdichten.

1.3 Bodenaustausch, Bodenabfuhr

1.3.1 Grundsätzlich ist der vorgefundene verdichtungsfähige Boden-aushub bei der Verfüllung wieder zu verwenden.

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Ein vollständiger Bodenaustausch darf nur nach Genehmigung durch die SWK-Bauaufsicht erfolgen. Die SWK behält sich vor, das Verfahren des Bodenaustauschs, der Abfuhr des Grabenaushubs sowie des verdrängten Bodens während der Vertragslaufzeit in beiderseitigem Einvernehmen zu ändern. Hierbei sollen die Möglichkeiten des verstärkten Einsatzes von RCL-Materialien im Sinne einer umweltverträglichen Vorgehens-weise genutzt werden.

1.3.2 Verdrängter Boden ist in kürzester Zeit abzufahren. Bei

belastetem Material ist der von der SWK vorgeschriebene Entsorgungsweg einzuhalten. Es erfolgt eine zentrale Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruchmaterial bei einem von der SWK genehmigten Unternehmen. Die Kosten für die Entsorgung werden direkt zwischen dem beauftragten Unternehmen und der SWK abgerechnet.

1.3.3 Können die ausgehobenen, zum Verfüllen des Grabens

erforderlichen Erdmassen und Straßenbaustoffe nicht bis zum Wiedereinbau neben dem Graben gelagert werden, so ist im Einvernehmen mit der SWK und/oder deren Beauftragte bei entsprechender Verdichtungsfähigkeit des Bodens eine Zwischen-lagerung im Näherungsbereich der Baustelle vorzunehmen.

1.4 Oberflächenarbeiten 1.4.1 Das Aufbrechen und Wiederherstellen von Oberflächen in

öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich nach den in der Anlage 4 des Vertrages aufgeführten Bestimmungen, insbesondere der Richtlinien ZTV A-StB 97. Abweichungen hiervon sind nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. durch Sonderauflagen seitens der Straßenbaulastträger, mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der SWK und/oder deren Beauftragte zulässig.

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1.4.2 Vor Beginn der Bauarbeiten hat das Unternehmen alle in Anspruch zu nehmenden Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie die zu benutzenden Grundstücke gemeinsam mit der SWK und/oder deren Beauftragte, gegebenenfalls mit dem Träger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen. Der bestehende Zustand ist festzustellen, schriftlich niederzulegen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und Grundstücke außerhalb der Arbeitsflächen im Baustellenbereich, wenn sie voraussichtlich für den Baustellenbetrieb und -verkehr benutzt werden und dies von der SWK und/oder deren Beauftragte als notwendig und erforderlich anerkannt wird.

1.4.3 Sind die in Anspruch zu nehmenden Straßen und Plätze vor

Baubeginn in einwandfreiem Zustand, so kann einvernehmlich auf eine gemeinsame Begehung verzichtet werden. In diesem Fall ist der einwandfreie Zustand schriftlich niederzulegen und rechts-verbindlich zu unterzeichnen.

1.4.4 Die vorhandenen Oberflächen sind schonend und ohne unnötige

Ausweitungen aufzubrechen bzw. aufzunehmen. 1.4.5 Die Oberflächen und Fahrbahndecken bei Straßen, Wegen und

Plätzen sind sofort nach der Wiederverfüllung entsprechend den Auflagen des Straßenbaulastträgers wiederherzustellen. Hierbei sind die "Bedingungen für Aufbrucharbeiten in Fahrbahnen, Gehwegen und auf öffentlichen Plätzen der Stadt Krefeld" zu beachten. Eine provisorische Oberflächenherstellung bedarf der ausdrücklichen Anweisung des SWK-Beauftragten.

1.4.6 Bei allen Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen hat nach

Abschluss der Oberflächenwiederherstellung von Straßen, Wegen und Plätzen das Unternehmen der SWK und/oder deren Beauftragte eine vom zuständigen städtischen Fachbereich oder sonstigen Beauftragten unterzeichnete Abnahmebescheinigung vorzulegen.

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1.4.7 Ausgebaute wiederverwendbare Materialien (z. B. Platten, Pflastersteine usw.) sind im Bereich der Baustrecken zu lagern. Ist dies nicht möglich, hat das Unternehmen für die zwischenzeitliche Lagerung eine Lagerfläche zur Verfügung zu stellen.

1.5 Zugänge und Zufahrten, Behelfsbrücken 1.5.1 Zum Erreichen der Baustelle hat das Unternehmen, sofern Art und

Lage der Baustelle dies zulassen, ausschließlich die öffentlichen Straßen und Wege unter deren größtmöglicher Schonung zu benutzen.

1.5.2 Während der gesamten Bauzeit sind Straßen und Wege in

sauberem Zustand zu halten und nach Beendigung der Arbeiten einer endgültigen Reinigung zu unterziehen.

1.5.3 Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken sind für die Dauer der

Bauzeit durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Der Einbau von Grabenbehelfsbrücken jeder Art erfolgt nur auf

ausdrückliche Anordnung der SWK und/oder deren Beauftragte. Die Behelfsbrücken sind verkehrssicher einzubauen.

Die Oberfläche der Behelfsbrücken muss verkehrssicher ausge-

bildet sein. 1.6 Unterirdische Bauwerke 1.6.1 Für alle nicht nach SWK-Ausführungsnormalien hergestellten

Bauwerke sind vom Unternehmen prüffähige statische Unterlagen zu liefern, hierbei ist eine Verkehrslast von SLW 60/30 zu berücksichtigen. Die Prüfung der statischen Unterlagen und die Abnahme der eingebauten Bewehrung vor den Betonierungs-arbeiten durch den Prüfstatiker obliegt dem Unternehmen.

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1.6.2 Alle Betonierungsarbeiten sind rechtzeitig vor dem Einbringen des Betons bei der SWK und/oder deren Beauftragte anzumelden.

1.7 Rohrvortriebsarbeiten 1.7.1 Der Bohrlochdurchmesser ist dem einzubauenden Schutzrohr

oder Produktrohr anzupassen. Freiräume bzw. Überbohrungen sind nicht statthaft. Mehrfachbohrungen/-Pressungen müssen in angemessenem Abstand voneinander eingebracht werden.

1.7.2 Die durch Fehlbohrungen bzw. -pressungen (falscher Geräte-

einsatz, falsche Presstechnologie, falsche Annahmen zur Bodenbeschaffenheit, falsche statische Berechnungen usw.) entstehenden Kosten, werden nicht ersetzt es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass es die Fehlbohrungen bzw. -pressungen nicht zu vertreten hat. Das gleiche gilt für verlorengegangenes Werkzeug, Gerät und ähnliche Hilfsmittel.

1.7.3 Für Horizontalbohrspülungen gilt das DVGW-Regelwerk GW 321. 1.8 Verbau 1.8.1 Für die ordnungsgemäße und statisch einwandfreie Beschaffen-

heit des Verbaues über die gesamte Bauzeit hinweg, einschließlich notwendiger Umspindelungsarbeiten beim Ein- oder/und Ausbau der Leitungen, ist das Unternehmen zuständig. Umspindelungsarbeiten sind in die Entgelte nach § 8 des Vertrages einzukalkulieren.

1.8.2 Falls z. B. beim Ausbau der Baugrubenverkleidung, unsachge-

mäßem Verbau oder aus anderen Gründen die Grabenwände nachbrechen, sind die Oberflächen einschließlich Unterbau bis zum standfesten Erdreich aufzunehmen und die Ausbruchstelle zu verfüllen und ordnungsgemäß zu verdichten. Alle hierdurch entstehenden Kosten werden nicht ersetzt, gleiches gilt für sämtliche Kosten für die Wiederinstandsetzung der Oberflächen über den Ausbruchstellen.

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1.8.3 Jeglicher Verbau ist beim Verfüllen der Baugrube zu beseitigen, wenn nicht sein Verbleiben im Boden besonders angeordnet wird.

1.9 Wasserhaltung 1.9.1 Die Wasserhaltungsarbeiten beinhalten die Schaffung einer

geeigneten Einleitmöglichkeit, die Einholung der behördlichen Genehmigung, die Überwachung der Wasserhaltungsarbeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen.

1.9.2 Für Schäden, die durch den Ausfall der Wasserhaltungsanlage

eintreten, haftet das Unternehmen. 1.9.3 Der Betriebsbeginn sowie das Betriebsende müssen der SWK

und/oder deren Beauftragte unverzüglich angezeigt werden.

1.9.4 Der Auftragnehmer hat die Baugrube gegen Oberflächen- und Sickerwasser zu sichern sowie alle notwendigen Maßnahmen zu dessen Abhaltung und Beseitigung selbst zu übernehmen. Die Kosten hierfür trägt das Unternehmen.

1.10 Einbau von Schächten 1.10.1 Für die Errichtung von Schächten, Entleerungsanlagen und

Auslaufbauwerken sind die Richtlinien der entsprechenden DVGW-Arbeitsblätter, AGFW-Arbeitsblätter und UVV vom Unter-nehmen zu beachten.

1.10.2 Von der SWK und/oder deren Beauftragte werden für die

Schächte nur die Innenabmessungen angegeben. Wand- und Betonstärke sowie die erforderliche Bewehrung sind vom Unternehmen zu bestimmen. Es sind rechtzeitig alle notwendigen statischen Berechnungen vorzulegen.

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1.10.3 Werden vom Unternehmen die Schächte ganz oder teilweise aus Fertigteilen hergestellt, so hat er die statischen Nachweise zu erstellen und bei der Abnahme vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt das Unternehmen.

1.10.4 Sämtliche Rohr- und Kabeldurchführungen sind vom Unter-

nehmen wasserdicht auszuführen. Alle Schächte sind von außen mit einem wasserdichten Anstrich (Inertol bzw. anderes Material auf Bitumenbasis) zu versehen. Das Unternehmen trägt Sorge für die ordnungsgemäße Wasserdichtigkeit der Schächte.

1.11 Mauerdurchführungen 1.11.1 Das jeweilige Durchführungssystem wird von der SWK und/oder

deren Beauftragte vorgegeben. Es ist nach den hersteller-spezifischen Einbauvorschriften einzubauen. Das Unternehmen trägt Sorge für die dauerhafte Dichtigkeit sowohl der Durchführung als auch des freigelegten Mauerwerks/Betonwanne.

1.12 Vorhandene Leitungen 1.12.1 Vorhandene Behinderungen im Grabenaufbruchbereich (wie

Kabel, Leitungen usw.) werden nach den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses abgerechnet. Dies gilt nicht für den Bereich der Hausanschlüsse. Dort sind Behinderungen jeglicher Art in die Einheitspreise einzurechnen.

1.12.2 Behinderungen (Kabel/Rohrpakete) innerhalb von 50 cm Breite,

quer zum Graben, gelten als ein Stück. 1.12.3 Zur Sicherung von Anlagen der Gas-, Wasser-, Strom- und

Fernwärmeversorgung einschl. Zubehör sind die technischen Mitteilungen, wie Hinweis GW 315 "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten" des DVGW bzw. die Kabelschutzanweisungen zu beachten.

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1.12.4 Freigelegte Leitungen sind gegen Lageveränderungen zu sichern, gegebenenfalls aufzuhängen oder zu unterfangen. Vorgefundene Betonwiderlager und deren Einbindungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

Beschädigungen sind unverzüglich nicht nur dem Eigentümer

sondern auch der SWK und/oder deren Beauftragte zu melden. 1.12.5 Je nach Witterung sind freiliegende Leitungen vor Frost zu

schützen. Freigelegte Leitungen dürfen mechanisch nicht beansprucht

werden. Die Leitungen müssen beim Verfüllen wieder ordnungs-gemäß eingesandet werden.

1.12.6 Beim Ausbau von Versorgungsleitungen ist der anfallende Kabel-

und Rohrschrott zu sammeln und der SWK und/oder deren Beauftragte zur fachgerechten Entsorgung abzuliefern.

2. Kabelverlegung (0,4-kV bis 30-kV) 2.1 Transport, Lagerung 2.1.1 Zum Transport der Kabel auf Trommeln sollen nur Spezialwagen

(Tiefladewagen) mit einer Vorrichtung zum Auf- und Abladen verwendet werden. Falls ein Spezialwagen nicht zur Verfügung steht, ist der Transport auf normalen Lastwagen zulässig; jedoch sind dann zum Auf- und Abladen der Trommeln der jeweiligen Belastung entsprechend starke Bohlen zu benutzen, deren Länge mindestens das Vierfache der Pritschenhöhe betragen muss und die mit einer zum Wagen passenden Haltevorrichtung versehen sein müssen.

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2.1.2 Das Abwerfen von (auch leeren) Kabeltrommeln oder Kabelringen vom Transportwagen ist nicht zulässig. Kabelringe dürfen nicht stehend gelagert oder transportiert werden. Der Transport auf Baustellen soll auf Handwagen - möglichst auf Plattformwagen - erfolgen.

2.1.3 Kabeltrommeln sind möglichst an der Stelle abzuladen, an der

später das Kabel abgezogen werden soll. Das Rollen der Trommeln ist auf das Nötigste zu beschränken, sie dürfen nur in der auf der Außenseite der Trommelscheibe angegebenen Pfeilrichtung bewegt werden, und zwar derart, dass das Kabel auf der Trommel festgewickelt bleibt.

2.1.4 Kabel werden grundsätzlich nicht auf der Baustelle gelagert. 2.2 Verlegung 2.2.1 In Rohre und Formstücke sind zur Vermeidung von Schäden sog.

Einzug- oder Halbschalen einzusetzen. Diese sind vom Unternehmen zu stellen.

2.2.2 Verschalungen von Trommeln sind erst unmittelbar vor dem

Legen der Kabel zu entfernen. Hierzu, wie auch für das Lösen des äußeren Kabelendes, sind nur geeignete Werkzeuge zu verwenden; eine Spitzhacke darf für diese Arbeiten nicht benutzt werden.

2.2.3 Die Kabeltrommeln werden zum Abziehen der Kabel durch

Trommelblöcke, bestehend aus zwei Spindelböcken mit einer Stahlwelle - oder auch hydraulischen Böcken - angehoben und drehbar gelagert. Die Trommelböcke müssen beim Drehen der Trommel feststehen. Die Trommel ist unter gleichzeitigem Drehen beider Spindeln so hochzuheben, dass sie stets waagerecht liegt. Kabelringe sind auf eine Kabeldrehscheibe zu legen und von dieser abzuziehen.

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2.2.4 Beim Abtrommeln ist die Trommel entsprechend dem Kabelabzug zu drehen. Zur Vermeidung von Kabelschleifen und damit unzulässig starken Kabelkrümmungen, muss das Drehen der Kabeltrommel durch eine Bremsvorrichtung beeinflusst werden können.

2.2.5 Die Kabel müssen beim Verlegen über eine genügende Anzahl

von gut laufenden Kabelrollen gezogen werden. Der durch die Rollenführung gebildete Radius muss mindestens das 15-fache des Kabeldurchmessers betragen. Bei rechtwinkligen Kurven sind mindestens 3 Eckrollen einzubauen. Die Rollen vor Rohrüber-gängen sind so einzubauen, dass das Kabel beim Einziehen nicht an den Rohrenden schleift.

2.2.6 Maschineller Kabelzug erfolgt mit einer Kabelziehwinde und einem

Diagrammschreiber. Zulässiger max. Kabelzug wird von der SWK und/oder deren Beauftragte angegeben. Das Zugdiagramm ist der SWK und/oder deren Beauftragte auszuhändigen.

Die SWK und/oder deren Beauftragte legt fest, welche Kabel

maschinell gezogen werden. Bei Kabelzug von Hand ist Ziehpersonal in erforderlicher Anzahl,

gemäß den einschlägigen Vorschriften, beizustellen. 2.2.7 Zum Schutz der Kabel ist Schutzfolie, bzw. Schutzhauben bei

Beleuchtungskabeln, einzubringen. Im Bereich der 110-kV-Kabel sind zum Schutz der Trasse Betonplatten als Abdeckung zu verwenden. 0,3 m unter Grabenoberkante ist ein von der SWK gestelltes Trassenwarnband zu verlegen.

2.2.8 Nach Beendigung der Kabelverlegarbeiten sind beide Kabelenden

unverzüglich mit Schrumpfkappen zu versehen.

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2.2.9 Die verlegten Kabel sind am gleichen Tag mit Sand, Steinen bzw. Betonplatten oder Schutzfolie abzudecken und der Graben ist mindestens bis zur Hälfte aufzufüllen. Bei Diebstahl nicht ordnungsgemäß abgedeckter Kabel behält sich die SWK vor, Anzeige gegen das Unternehmen zu erstatten sowie Schadens-ersatz zu verlangen.

2.2.10 Stromversorgungskabel dürfen nicht ohne Schutzmaßnahmen mit

Fernmeldekabeln zusammen verlegt werden. Das Abtrennen außer Betrieb befindlicher Stromversorgungskabel darf wegen möglicher Lebensgefahr nur auf Anweisung von der SWK und/oder deren Beauftragte vorgenommen werden.

2.3 Montage Endverschlüsse, Verbindungs- und Übergangs-

muffen 2.3.1 Die Montage erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers. 2.3.2 Die Gestellung und der Auf- und Abbau eines Montagezeltes

sowie die Mitarbeit bei der Phasenbestimmung vor und nach der Muffen- bzw. Endverschlussmontage ist Bestandteil der Entgelte nach dem Leistungs- und Preisverzeichnis.

2.3.3 Der Baustromanschluss wird von der SWK auf Kosten des

Unternehmens hergestellt. Evtl. notwendiger Baustrom wird von der SWK kostenlos für den Betrieb erforderlicher Beleuchtung und Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt.

2.3.4 Bei Netzumbauten hat die Arbeitseinteilung so zu erfolgen, dass

möglichst wenig Kunden möglichst kurze Zeit ohne Versorgung sind. Die täglichen Abschaltungen und Wiedereinschaltungen erfolgen durch das schaltberechtigte Personal von der SWK, welches auch für die entsprechende Verständigung der Kunden zuständig ist.

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2.3.5 Nach dem Errichten elektrischer Anlagen und Betriebsmittel hat das Unternehmen (Errichter) gemäß der Unfallverhütungs-vorschrift der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A2 § 5 (4) zu bestätigen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungs-vorschrift entsprechend beschaffen sind. Die Bestätigung muss in schriftlicher Form gegenüber der SWK und/oder deren Beauftragte vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen. Sie kann in Ausnahmefällen unmittelbar nach Fertigstellung zunächst mündlich gegeben werden. Sofern diese Bestätigung in Bezug auf den Gesamtumfang der errichteten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel Einschränkungen enthält, muss sie stets schriftlich vor der frühestmöglichen ersten Inbetriebnahme der SWK und/oder deren Beauftragte vorliegen.

2.3.6 Für die Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen an

der Arbeitsstelle entsprechend BGV A2 ist das Unternehmen zuständig.

3. Rohrverlegung Gas/Wasser 3.1 Lagerung 3.1.1 Bei der Lagerung von Rohren ist darauf zu achten, dass keine

Verformungen oder Beschädigungen eintreten, wie sie durch Eigenlast und unebene Auflage hervorgerufen werden können. Bei Rohrstapeln müssen geeignete Auflagen und Zwischenlagen vorgesehen werden. Der Rohrstapel ist gegen Abrollen zu sichern und darf eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten.

3.1.2 Die mit Kunststoffkappen beiderseits verschlossenen Rohrlei-

tungsteile sind so zu lagern, dass sie innen nicht durch Erde, Schlamm, Schmutzwasser oder dergleichen verunreinigt werden. Eventuelle Verunreinigungen sind zu beseitigen. Die dazu benötigten Materialien sind durch das Unternehmen zu stellen. Die etwaigen dadurch entstehenden Kosten trägt das Unternehmen.

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- 16 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.2 Verlegung 3.2.1 Vor dem Absenken sind die Grabentiefe und die Grabensohle auf

richtiges Gefälle und Maßhaltigkeit zu überprüfen. Mit Beginn der Absenkung gilt der Graben von der Verlegefirma gegenüber der Erdbaufirma als akzeptiert.

3.2.2 Zum Einbringen der Rohrleitung bzw. Rohrleitungsteile müssen

Geräte verwendet werden, die ein stoßfreies und gleichmäßiges Absenken beschädigungsfrei sicherstellen.

Die Rohrleitungen sind generell auf der Sandsohle vollflächig

aufzulegen. Bei Untergrabungen (wie Isoliergruben etc.) sind die Rohrleitungen im Untergrabungsbereich zu unterstopfen.

3.2.3 Das Unternehmen ist für das frostsichere Abdecken von neu

verlegten und mit Wasser gefüllten Leitungen bis zum Beginn des Einbringens von Verfüllmaterial zuständig.

3.2.4 Leitungen, Armaturen und Rohrleitungsanlagen dürfen nicht

überbaut werden.

3.2.5 Im Bereich von Rohrleitungen aus Kunststoffen und Rohren mit Umhüllungen aus Kunststoff ist im Abstand von 1,0 m jeder Gebrauch einer offenen Flamme unzulässig. Ggf. ist die Leitung mit wärmeabweisenden Materialien zu schützen. Arbeitsgeräte, die zum Gebrauch erhitzt werden müssen (z. B. Lötkolben), dürfen nicht mit der Rohrleitung in Berührung gebracht werden. Freigelegte Rohre dürfen auch mechanisch nicht beansprucht werden.

3.2.6 Bei der Verlegung ist durch geeignete Maßnahmen

(z. B. Rohrbürste) zu verhindern, dass die Rohre innenseitig verschmutzt werden. Die freien Rohrenden und sämtliche Abzweige sind im Zuge der Verlegung wasserdicht zu verschließen.

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- 17 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.2.7 Während der Arbeitspausen und der Nacht sind die freien Rohrenden und sämtliche Abzweige wasserdicht zu verschließen (z. B. Presskolben). Bei Unterbrechungen der Bauarbeiten, die den Zeitraum von 3 Tagen überschreiten, müssen die Rohrenden dauerhaft wasserdicht verschlossen werden (z. B. Abschluss-kappen, Blindflansche).

3.3 Herstellen von Rohrverbindungen 3.3.1 Schweißverbindungen 3.3.1.1 Das Unternehmen darf für Arbeiten der SWK nur Schweißer

einsetzen, die ihre Eignung durch Prüfungen gemäß DIN - EN 287 Teil 1 – Stahlrohrleitungen - bzw. DVGW – GW 330 - PE-HD-Rohrleitungen - nachgewiesen haben und im Besitz einer gültigen Prüfbescheinigung für das entsprechende Anwendungsgebiet sind.

Für die Ausführung der Arbeiten werden grundsätzlich nur Firmen

berücksichtigt, die die DVGW-Zulassung nach den Gruppen G1 und W1 haben (mit dem Zusatz + pe) und über entsprechende Referenzen verfügen. In besonderen Fällen können auch Firmen mit einer DVGW-Zulassung G2 und W2 (auch nach Werkstoffen getrennt (G2 st, G2 pe, G2 ge; W2 ge, W2 st, W2 pe, W2ku) herangezogen werden.

3.3.1.2 Die Schweißarbeiten müssen in jedem Falle den anerkannten

Regeln der Technik entsprechen, insbesondere den DIN-Normen, den DVS-Richtlinien und dem DVGW-Regelwerk. Bei Schweiß-arbeiten an Stahlrohren über PN 4 sind die gültigen Verfahrensprüfungen nach EN 228 Teil 3 für die zu verschweiß-enden Werkstoffe, Dimensionen, Wandstärken und die zu verwendeten Schweißzusatzwerkstoffe vorzulegen.

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- 18 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.3.1.3 Die Arbeiten der Stahlrohrschweißer sind durch die auf der DVGW-Bescheinigung für Rohrleitungsbauunternehmen (DVGW-Arbeitsblatt GW 301) eingetragenen Schweißaufsichtsperson des Unternehmens zu überwachen.

Die Arbeiten der Kunststoffschweißer sind durch die PE-

Schweißaufsicht nach DVGW-Arbeitsblatt GW 331 des Unter-nehmens zu überwachen. Sie bestätigt durch Unterschrift auf dem Schweißprotokoll, dass die Schweißverbindungen den technischen Regeln entsprechen.

3.3.1.4 Für jeden Leitungsabschnitt ist ein Schweißprotokoll als

Sammelprotokoll zu führen. Die Schweißprotokolle sind nach Beendigung der Schweißarbeiten bei der SWK abzugeben.

3.3.1.5 Die Schweißnähte im GAS-ND-Bereich sind entsprechend den

Vorgaben der SWK zu kennzeichnen. 3.3.1.6 Die Schweißnähte sind fortlaufend zu nummerieren und in

Schweißpläne, die vom Unternehmen zu erstellen sind, einzutragen. Dies gilt ebenfalls für Schweißnähte an Formteilen.

3.3.1.7 Die Beistellung von Gas, Sauerstoff und Schweißdraht gehört zum

Leistungsumfang und ist in die Entgelte nach § 8 des Vertrages einzukalkulieren. Für die elektrische Schweißung sind Eigenstromerzeuger einzusetzen und die Kosten aller Arbeiten für die Herstellung der Stromanschlüsse, für das Zählersetzen usw. vom Unternehmen zu übernehmen.

3.3.2 Flanschverbindungen 3.3.2.1 Die Dichtfläche der zu verbindenden Flansche sind vor dem

Zusammenbau vom Unternehmen zu reinigen und auf Unversehrtheit zu prüfen.

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- 19 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.3.2.2 Das Anziehen der Schrauben hat über Kreuz zu erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass Bolzen und Schrauben nicht überdehnt werden. In besonderen Fällen ist eine Montage mit Drehmoment-schlüssel vorzunehmen.

3.3.2.3 Erdverlegte Flanschverbindungen sind vom Unternehmen ohne

besondere Vergütung mit einem Korrosionsschutz zu versehen. 3.3.3 Herstellen von Gussrohrverbindungen 3.3.3.1 Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht besonders aufgeführt,

sind für das Unternehmen die Verlegeanleitungen der Gussrohrhersteller bindend.

3.3.4 Herstellen von Kunststoffrohrverbindungen 3.3.4.1 Kunststoffrohrverbindungen entsprechend G 472 dürfen nur von

Fachkräften, die nach den DVGW-Merkblättern GW 326 und GW 330 eine Ausbildung erhalten haben, durchgeführt werden. Die SWK behält sich das Recht vor, von jeder Fachkraft Probeverbindungen ausführen zu lassen und bei Nichteignung die sofortige Ablösung zu fordern. Die Zulassung ist nachzuweisen.

3.3.4.2 Beim Herstellen von Kunststoffrohrverbindungen hat das

Unternehmen alle DIN- bzw. DVGW-Arbeitsblätter und DIN-Normen zu beachten. Schweißprotokolle sind für jede Verbindung mit Rückverfolgbarkeit vorzulegen.

3.4. Einbau von Armaturen, Formstücken etc. 3.4.1 Einbau von Armaturen

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- 20 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.4.1.1 Alle Armaturen sowie die Rohrleitungen sind spannungsfrei und ohne Auflager herzustellen. Ausgenommen sind Widerlager und Stützfundamente.

3.4.1.2 Wird die zulässige Bodenpressung nach DIN 1054 durch die

Gewichtsbelastung der Armatur überschritten, so ist die Armatur auf ein Betonfundament zu setzen.

3.4.1.3 Beim Setzen von Straßenkappen hat das Unternehmen die

Einbaugrundsätze des DVGW-Arbeitsblattes GW 4 zu beachten. 3.4.2 Einbau von Rohrbögen und Formstücken bei nicht längskraft-

schlüssigen Rohrverbindungen

3.4.2.1 Nicht längskraftschlüssige Rohrleitungen sind im Erneuerungsfall längskraftschlüssig herzustellen. Die Verbindungen zum nicht längstkraftschlüssigen Netzteil sind mit entsprechenden Verankerungen bzw. Widerlagern unter Einbeziehung des SWK-Beauftragten bzw. mit statischem Nachweis auszuführen. Die Bemessung von Betonwiderlagern soll nach DVGW-Merkblatt GW 310, I + II, durchgeführt werden.

3.5 Nachträglicher Rohrschutz Bei allen nachträglichen Rohrumhüllungen sind die Vorgaben des

DVGW-Regelwerkes GW 15 einzuhalten. Die Qualifikation des Umhüllers ist in Kopie vor Baubeginn dem

Baubeauftragten zu übergeben. 3.5.1 Instandsetzen und Ergänzen der Außenumhüllung bei Stahl-

und Gußrohrleitungen

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- 21 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.5.1.1 Die Rohrverbindungs- und Fehlstellen sind von jeglichem Schmutz, Schweißspritzern, Rost, usw., sorgfältig zu säubern und zu streichen. Die Nachumhüllung ist mit dem von der SWK festgelegten Umhüllungsmaterial gemäß den Verarbeitungs-bedingungen des Herstellerwerkes vorzunehmen. In die Nachumhüllung sind nicht nur die Rohrverbindungsstellen sondern auch sämtliche Einbauteile - Formstücke, Absperrarmaturen u. a. - einzubeziehen. Falls Rohre nach der Übernahme beschädigt wurden, hat das Unternehmen die Kosten des zusätzlichen Umhüllungsmaterials zu tragen.

3.5.1.2 Vor der Abdeckung der Rohrleitung ist die Außenumhüllung

einschließlich der Nachbesserungsstellen mittels Hochspannung (20-kV) in Gegenwart der SWK und/oder deren Beauftragte zu prüfen. Die zur Prüfung erforderlichen Geräte und Hilfsstoffe hat das Unternehmen ohne besondere Vergütung zu stellen. Etwaige Schäden und Mängel wie z. B. Stellen, an denen die Umhüllung nicht einwandfrei an der Rohroberfläche haftet oder Beschädigungen aufweist, sind auszubessern. Die Abdeckung der Rohrleitung darf erst nach Abnahme der Umhüllung durch die SWK erfolgen.

3.5.1.3 Das Instandsetzen und Ergänzen der Außenumhüllung hat so

sorgfältig zu erfolgen, dass das kathodische Schutzstrom-verfahren ggf. mit normalem Aufwand und ohne Beeinflussung benachbarter Anlagen angewendet werden kann. Der Schutzstrombedarf darf - ab 6 Monate nach der Fertigstellung gemessen - bei kunststoffumhüllten Leitungen 10 μA je qm Rohroberfläche nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, wird seitens der SWK durch Messungen der Fehler an der Rohrumhüllung geortet. Das Unternehmen hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Umhüllungsschäden auf seine Kosten zu beseitigen.

3.5.2 Instandsetzen der Außenumhüllung bei Gussrohrleitungen

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- 22 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.5.2.1 Soweit in dem Leistungs- und Preisverzeichnis nicht besonders aufgeführt, hat das Unternehmen die Instandsetzung der Außenumhüllung nach den Richtlinien der Gussrohrhersteller auszuführen.

3.5.3 Instandsetzen und Ändern der Rohrinnenauskleidung 3.5.3.1 Beim Ausbessern der Zementmörtel-Auskleidung an den

Verbindungsstellen sind vom Unternehmen die Anleitungen des Rohrherstellers zu beachten. Es gilt das DVGW-Arbeitsblatt W 324.

3.5.4 Instandsetzen und Ergänzen von Fehlstellen und Rohrver-

bindungen 3.5.4.1 Das Instandsetzen und Ergänzen des Rohrschutzes (Außen-

umhüllung und Innenauskleidung) von Fehlstellen und Rohrverbindungen ist vom Unternehmen auszuführen. Die Kosten hierfür trägt das Unternehmen.

3.6 Prüfungen 3.6.1 Schweißnahtprüfung 3.6.1.1 Das Unternehmen ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine

gefahrlose und ordnungsgemäße Schweißnahtprüfung zu schaffen.

Die Prüfstellen auf der jeweiligen Baustelle wird – ohne

Ausnahme – durch die SWK und/oder deren Beauftragten vorgegeben.

3.6.1.2 Die Auswertung der Durchstrahl-Prüfungen von Stahlrohrleitungen

erfolgt nach DIN EN 5817, Bewertungsgruppe B und C. Für Schweißarbeiten an Mantelrohren ist die Bewertungsgruppe C ausreichend.

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- 23 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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Die Schweißverbindungen der PE-HD-Rohrleitungen werden stichprobenweise von der SWK geprüft. Als Bewertungsmaßstab gilt die Bewertungsgruppe I nach DVS-Merkblatt 2202 Teil 1.

Das Unternehmen stimmt - mindestens drei Werktage vor dem

beabsichtigten Prüfungstermin - mit der SWK und/oder deren Beauftragte den Termin der Prüfung ab.

3.6.1.3 Wird bei der Prüfung der Schweißnähte eine Verbindung

beanstandet, wird eine weitere Naht des betreffenden Schweißers in dem jeweiligen Prüfabschnitt überprüft. Die Prüfung der beanstandeten und der nachgebesserten Schweißerverbindungen sowie die wegen des Prüfergebnisses zusätzlich durchgeführten Prüfungen gehen zu Lasten des Unternehmens.

Sämtliche Prüfungen werden von der SWK und/oder deren

Beauftragte durchgeführt. Der von der SWK beauftragte Sachverständige entscheidet

endgültig. 3.6.1.4 Bei einer Luftdruckprüfung ist die notwendige Pressluft vom

Auftragnehmer zu seinen Lasten zu beschaffen. Die Schweißnähte sind zur Überprüfung eventueller Undichtigkeiten mit Nekal abzuseifen.

3.6.1.5 Über die Dichtigkeitsprüfung hat das Unternehmen ein Protokoll

zu erstellen, dass von der SWK und/oder deren Beauftragte gegenzuzeichnen ist.

3.6.1.6 Messprotokolle sind unmittelbar nach den Prüfungen der SWK

und/oder deren Beauftragte auszuhändigen. 3.6.2 Druckprüfung

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- 24 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.6.2.1 Das Unternehmen hat alle für die Durchführung der Druckprobe erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte, Materialien und sonstiges Zubehör zur Verfügung zu stellen, Dienstleistungen zu erbringen und die Überwachung durchzuführen. Mit Ausnahme von Kontraktionsproben, bei denen ein normaler Druckschreiber verwendet werden kann, sind Schnelldruckschreiber zu nutzen, die von der SWK gestellt werden.

3.6.2.2 Das Unternehmen ist allein dafür verantwortlich, dass die für die

Befüllung von Wasserleitungen und die Durchführung der Druckproben erforderlichen Mengen Trinkwasser zur Verfügung stehen.

3.6.2.3 Bis zur Druckprüfung hat das Unternehmen die Baugruben für

Armaturen, Entlüftungen usw. freizuhalten. Sollte eine Wiederholung der Druckprüfung wegen Undichtheiten notwendig werden, so trägt das Unternehmen sämtliche dadurch entstehenden Kosten.

3.6.2.4 Über die Druckprüfung ist ein Prüfbericht (Protokoll) vom

Unternehmen anzufertigen, das Druckprobendiagramm ist beizufügen.

3.6.2.5 Die jeweils anzuwendenden Druckprüfverfahren, welche für sich

alleine oder in Kombination mit anderen angewendet werden dürfen, sind:

• Druckdifferenzmessverfahren C3 für HD- Leitungen (Stahl) • Druckmessverfahren B3 für ND- Leitungen (Stahl, PE) • Beschleunigtes Normalverfahren für Wasserleitungen (GGG) • Kontraktionsverfahren für Wasserleitungen (PE)

3.6.2.6 Sofern die Druckprüfung nicht befriedigend verläuft, hat das

Unternehmen die Schadstelle auszubessern. Alle dazu notwendigen Arbeitsgänge sowie die Wiederholung der Druckprobe übernimmt das Unternehmen auf seine Kosten.

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- 25 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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3.6.2.7 Das verwendete Wasser ist derartig zu entsorgen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird und die zuständigen Vorschriften eingehalten werden. Schäden, die durch die Druckprüfung, insbesondere durch nachlässige oder unzweckmäßige Wasserbeschaffung, -verwendung und -entfernung, entstehen, werden nicht entschädigt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Unternehmen.

3.6.3 Spülen und Desinfizieren der Wasserrohrleitungen

(Die zu desinfizierende Leitung darf nicht mit den im Betrieb befindlichen Trinkwassernetz verbunden sein).

3.6.3.1 Die Leitung ist keimfrei, spätestens 14 Tage nachdem die

Desinfektion durch die SWK und/oder deren Beauftragte angewiesen wurde, an die SWK zu übergeben. Die Entkeimung ist wie nachfolgend beschrieben vorzunehmen: • Spülen der Rohrleitung mit einer Wassermenge, die

mindestens dem 3-fachen des Rohrvolumens entspricht, bei einer Mindestgeschwindigkeit von 0,75 m/s.

• Zugabe des vom Unternehmer zu stellenden Desinfektions-mittels unter Beachtung der Herstellervorschriften.

• Die Auswahl des Desinfektionsmittels muss in Abhängigkeit von der anstehenden Wasserqualität vor der Entkeimung mit der SWK und/oder deren Beauftragte abgestimmt werden.

• Die anstehende Wasserqualität ist im entsprechenden Abschnitt des vorhandenen Netzes auch insbesondere dann zu entnehmen, wenn die neue Leitung an einen Endhydranten angeschlossen wird. Hier soll eine spätere Verkeimung durch Verunreinigungen im vorhandenen Netz ausgeschlossen werden.

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- 26 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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• Während der Einwirkzeit des Entkeimungsmittels sind Schieber und Hydranten mehrmals zu betätigen, um auch diese wirksam zu entkeimen.

• Nach der Entkeimung ist die Leitung erneut unter oben benannten Bedingungen zu spülen.

3.6.3.2 Der Aufbau der Probeentnahmestellen und die Probeent-

nahmetermine sind rechtzeitig mit dem Labor der SWK abzustimmen. Donnerstags erfolgt generell keine Probeentnahme.

3.6.3.3 Die Kosten der bakteriologischen Erstuntersuchung trägt die SWK

und ist vom SWK-Labor durchzuführen. Bei jeder aufgrund von negativen Ergebnissen weiteren notwendigen Untersuchung können die anfallenden Kosten dem Unternehmen in Rechnung gestellt.

3.6.3.4 Bis zur Inbetriebnahme der Leitung ist diese täglich mindestens

1-mal zu spülen. 3.6.3.5 Über die Entkeimung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu

fertigen: • Bezeichnung der Leitung • Werkstoff, Nennweite, Länge • Datum und Dauer der Spülung • Spülmenge • Entkeimungsmittel, Dosierung, Beginn und Ende der Zugabe • Datum und Dauer der Reinspülung • Datum der Probeentnahmen

3.6.3.6 Als Güteanforderungen an das Trinkwasser sind die Bedingungen

der TVO in jeweils neuester Fassung einzuhalten, insbesondere:

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- 27 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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• das Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern sein und darf keine gesundheitsschädigenden Eigenschaften besitzen

• die Koloniezahl bei 20°C und 36°C darf nicht höher als 100 KBE sein

• Coliforme Keime dürfen in 100 ml Wasser nicht enthalten sein

• Escherichia-Coli dürfen in 100 ml Wasser nicht enthalten sein • Enterokokken dürfen in 100 ml Wasser nicht enthalten sein • Pseudonomas aeruginosa und ein starkes Wachstum auf

dem Membranfilter sind unerwünscht • Pilze und Parasiten im Entwicklungsstadium dürfen nicht

vorhanden sein • das Desinfektionsmittel darf nicht nachweisbar sein

4. Kunststoffmantelrohr (KMR) 4.1 Ausführung 4.1.1 Das Kunststoffmantelrohr ist als verbundisoliertes Rohr mit einer

Temperaturbeständigkeit im Verbund von - 20°C bis + 140°C durch den Hersteller, die dem BFW-Verband angeschlossen sind, auszuführen.

4.1.2 Das Kunststoffmantelrohrsystem muss dem Güteschutz-

Kunststoffmantelrohre vom BFW-Verband nach dem neuesten Stand (z.Zt. Auflage April 1988 (abzustimmen!)) entsprechen.

4.1.3 Des weiteren werden KMR-Hersteller zugelassen, die die

Qualitätsanforderungen der v.g. Güteschutz-Regelungen als verbindlichen Vertragsbestandteil garantieren.

4.1.4 Von der SWK evtl. gewünschte Prüfungen der Qualitätskriterien

bzw. der Gütemerkmale des Produktes durch den BFW oder einem unabhängigen Institut gehen zu Lasten des Unternehmens.

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- 28 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.1.5 Das System besteht aus dem Mediumrohr gemäß SWK-Spezifikation, der Verbunddämmung und dem Schutzrohr. Freie, nicht isolierte Rohrenden sind 150 - 250 mm lang.

4.1.6 Das angebotene Fabrikat muss den Lieferbedingungen nach

DIN 8075, Teil 1 genügen. 4.1.7 Das Kunststoffmantelrohr muss mit dem Kontrollsystem ‚Brandes’

aus durchgehenden eingeschäumten Meldedrähten zur Über-wachung von eindringender Feuchte versehen sein.

4.1.8 Grundlage der Ausführung sind die Vorschriften des Kunststoff-

mantel-Rohrherstellers, die von der SWK genehmigten Verlege- und Statikpläne und das AGFW- Arbeitsblatt FW 401, Abschnitt 6.3 vom August 1997. Die statischen Berechnungen sind der SWK vor Ausführungsbeginn vorzulegen.

4.1.9 Nach Beendigung der Arbeiten bzw. spätestens bei Rechnungs-

legung ist der SWK eine entsprechende Dokumentation beizubringen. Die Dokumentation muss folgende Details enthalten:

• Rohrisometrie • Verdrahtungsplan Brandes • Rohrstatik mit der Eintragung von Gleit- und Haftbereichen

sowie Angaben von Polsterdicken und -längen • Nachweis der geprüften Schweißnähte durch ein

Bewertungsprotokoll und durch die dazu gehörigen Durchstrahlungsfilme

• Rohrfolgebuch 4.2 Dehnpolster

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- 29 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.2.1 Die Dehnpolster müssen aus geschlossenzelligen, verrottungs-festem und chemikalienbeständigem Weich-Polyäthylen oder gleichwertigem Material bestehen. Sie müssen für den Einsatz im Grundwasser geeignet sein. Eine ungehinderte Wärmedehnung der Kunststoffmantelrohre in den Dehnzonen ist zu gewährleisten.

Die Dehnpolster bestehen aus einer äußeren und inneren Schicht,

die äußere soll das Rohr und die innere Schicht vollständig umhüllen, die innere, weichere Schicht dient zur Dehnungs-aufnahme der Fernwärmerohre. Beide, innere und äußere Schicht sind an den Stirnseiten und Stoßfugen so abzukleben, dass ein Einschlämmen von Sand und sonstigen Fremdteilen nicht eintreten kann.

4.2.2 Die Länge und Nenndicke der Dehnpolster werden nach

statischen Berechnungen festgelegt. 4.2.3 An keiner Stelle des PE-Mantels darf eine Temperatur von 50°C

überschritten werden. 4.3 Verbindungsstellen 4.3.1 Die Muffenverbindungen an Schweißstößen müssen eine

dauerhafte und wasserdichte Verbindung bei den auftretenden thermischen sowie mechanischen inneren und äußeren Beanspruchungen gewährleisten.

Eine Verschiebung der Muffe und deren Abdichtung mit dem

Mantelrohr muss bei allen Betriebszuständen der Leitung ausgeschlossen sein.

4.3.2 Vor dem Ausschäumen der Muffen ist die ordnungsgemäße

Verbindung des Leckwarnsystems zu prüfen. Das Ausschäumen hat grundsätzlich bei kalter Leitung zu erfolgen. Ausnahmen sind nur nach technischer Klärung und nach Absprache mit dem SWK-Beauftragten zulässig.

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- 30 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.3.3 Die Ortschaumaufbereitung geschieht (max. 30°C) mit volumetrisch ausgemessenem Becherschaum, der mit Turbo-Rührwerk vermischt oder maschinell mittels Selbstfahr-Schäumanlage. Die Mindestrohdichte soll mindestens 60 kg/m3 betragen.

4.3.4 Schäumungsarbeiten dürfen bei Lufttemperatur unter + 5°C nicht

ausgeführt werden, die Temperatur des Objektes muss mindestens 10°C und darf höchstens 45°C betragen. Wegen der Ausgasungen des Schaummaterials sind Ausgasungsöffnungen in der Muffe bzw. Nachisolierungen an den Muffenenden erst am darauf folgenden Morgen zu schließen.

4.3.5 Folgende mechanische und optische Prüfungen und Muffenver-

bindungen sind auf Veranlassung der SWK und unter Kontrolle der Bauüberwachung durchzuführen:

- Alle KMR-Muffen sind durch Inaugenscheinnahme und

Abklopfen zur Feststellung von evtl. Schaum-Hohlstellen und Unregelmäßigkeiten bei der Erwärmung der Muffen zu überprüfen.

- Weiterhin wird der Muffenschaum mittels Anbohrung auf

Festigkeit und Gasblasen überprüft. Die Rohdichte des Muffenschaums muss gleich oder höher als 60 kg/m3 sein.

- Es erfolgt eine Dichtigkeitsprüfung mit Luft (0,4 bar). - Die Schaumgüte in den Muffen wird einer Prüfung

unterzogen. Es werden 10 % der Muffen nach freier Auswahl von der SWK durch ein anerkanntes Prüfinstitut geprüft.

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- 31 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.3.6 Werden bei der beschriebenen Muffenkontrolle solche Muffenverbindungen festgestellt, die den gestellten Anforderungen nicht entsprechen, so werden weitere Muffen, die von dem gleichen Monteur hergestellt wurden, überprüft. Sind auch hier Unregelmäßigkeiten festzustellen, so werden alle Muffen, die von diesem Monteur hergestellt wurden, in gleicher Weise kontrolliert. Der betreffende Monteur wird für weitere Montagearbeiten bei der SWK ausgeschlossen.

Die Kosten der Prüfungen und der Neufertigung von

Muffenverbindungen, die nach dem heutigen Stand der Technik als fehlerhaft befunden wurden, sind auf Kosten des Unternehmens auszutauschen.

4.4 Nachweise Das Unternehmen hat Folgendes vorzulegen: 4.4.1 Nachweis einer Dauerprüfung der Verbundisolierung bei einer

Dauer-Temperatur über 130°C und einer Dauer über ein Jahr. Höhere Betriebstemperaturen gemäß Temperaturschreiber

müssen zulässig sein für: 135°C bis zu 500 Betriebsstunden pro Jahr 140°C bis zu 400 Betriebsstunden pro Jahr bei einer rechnerischen Lebensdauer von 30 Jahren. 4.4.2 Nachweis einer Alterungsbeständigkeit der Verbundisolierung für

die unter 5.4.1 aufgeführten Temperaturen (amtliche Material-prüfanstalt).

4.4.3 Nachweis der Systemerfahrung und der Systembewährung in der

praktischen Verlegung.

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- 32 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.4.4 Nachweis bzw. Zeugnisse anerkannter Prüfinstitute über die Wasserdichtigkeit der Muffenverbindungen.

4.4.5 Nachweis der minimal zulässigen Überdeckungshöhe unter

Schwerlastverkehr bei Brückenklasse SLW 60. 4.4.6 Nachweis bzw. Belege über die ständige Überwachung des

Raumgewichtes des Schaumes während des Ausschäumens. 4.4.7 Nachweis der statischen Belastbarkeit des Systems einschließlich

der Festpunkte und der Armaturen. Die Scherspannung im Schaum darf 0,04 N/mm2 nicht überschreiten.

4.4.8 Nachweis des Gesamtwärmeverlustes einer im Erdbereich

verlegten Vor- und Rücklaufleitung in Abhängigkeit von Vor- und Rücklauftemperatur.

4.4.9 Die Werkzeugnisse nach DIN 50049/2 für die Rohre, Bogen,

Flansche usw. sind vor dem Einbau der SWK und/oder deren Beauftragte einzureichen.

4.5 Schweißarbeiten 4.5.1 Die Schweißarbeiten dürfen nur Schweißer ausführen, die eine

Prüfung nach EN 287 T1 (in Anlehnung an VdTÜV 1052) im zutreffenden Schweißverfahren nachweisen und die auch unter Baustellenbedingungen durchstrahlungssicher schweißen können.

4.5.2 Den Schweißern sind Schweißanweisungen nach EN 15609-1

vorzugeben. Die Zeugnisse sind vor Arbeitsbeginn bei der SWK und/oder deren Beauftragte einzureichen.

4.5.3 Das Schweißverfahren muss den allgemein anerkannten Regeln

der Technik und den Vorschriften des DVS entsprechen.

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- 33 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.5.4 Schrägschnitte und Gehrungsschritte am Mediumrohr (abzustimmen!) können nur mit Zustimmung der SWK und/oder deren Beauftragte durchgeführt werden.

4.5.5 Für den dünnwandigen Rohrbereich einschließlich DN 100 und bis

max. 4 mm Wandstärke wird die Gasschmelzschweißung für die einlagige Naht in Nach-Rechts-Schweißung vorgeschrieben. Die Fertigstellung der Naht muss in einer Wärme erfolgen.

4.5.6 Bei Wanddicken über 4 mm und DN 100 muss bei mehrlagiger

Naht die Wurzel im Schutzgasschweißverfahren (WIG), weitere Lagen in der Lichtbogenschweißung geschweißt werden. Gegebenenfalls ist das Rohrmaterial vorzuwärmen.

4.5.7 Zur Vermeidung hoher Abkühlungsgeschwindigkeiten in der

Wurzel und dem Hot-Pass sind diese unbedingt in einer Wärme zu schweißen.

4.5.8 Im Bereich der Auflagerschalen darf keine Längs- oder Rundnaht

des Stahlrohres anfallen. Ist dies nicht zu vermeiden, muss diese in diesem Bereich abgeschliffen werden.

4.5.9 Das Rohr muss auf der gesamten Schale voll aufliegen. Der

Lagersattel darf nur im unteren Bereich an das Rohr angeheftet werden. Die Kosten für das Abschleifen der Naht sowie das Anheften sind mit in die Entgelte nach § 8 des Vertrages für die Rohrleitungsunterstützung einzukalkulieren.

4.5.10. Die Schweißnähte sind fortlaufend zu nummerieren und in

Schweißpläne, die vom Unternehmen zu erstellen sind, einzutragen. Dies gilt ebenfalls für Schweißnähte an KMR-Formteilen. Ausgebesserte Nähte oder komplett erneuerte Nähte sind zu kennzeichnen.

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- 34 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.5.11 Die Beistellung von Gas, Sauerstoff, Schweißdraht und alle für das Schutzgasschweißverfahren als auch für das Lichtbogen-schweißverfahren benötigten Aggregate und Materialien gehören zum Leistungsumfang der Einheitspreise und werden nicht zusätzlich vergütet.

4.6 Schweißnahtprüfungen 4.6.1 Allgemeines 4.6.1.1 Von der SWK werden die Schweißnähte festgelegt, die geprüft

werden. 4.6.1.2 Zur Schweißnahtprüfung sind die nötigen Hilfskräfte vom

Unternehmen kostenlos beizustellen. Sämtliche Prüfungen werden von der SWK und/oder deren Beauftragte durchgeführt.

4.6.1.3 Müssen fehlerhafte Schweißnähte ausgebessert oder ausge-

wechselt werden und daher ein zweites Mal geprüft werden, gehen die zusätzlichen Schweiß- und Prüfkosten zu Lasten des Unternehmens. Für jede fehlerhafte Schweißnaht werden auf Kosten des Unternehmens drei weitere Nähte geprüft.

4.6.1.4 Ist mit der Ausbesserung eine Entleerung der Leitung verbunden,

trägt das Unternehmen zudem die Kosten, die der SWK dadurch entstehen.

4.6.2 Durchstrahlungsprüfung, Dichtigkeitsprüfung 4.6.2.1 Die Durchstrahlungsprüfungen erfolgen nach EN 1435,

Prüfklasse A. Es sind die einschlägigen AD-Merkblätter (AD-HP 5.3) zu beachten. Die Bewertung der Schweißnähte erfolgt nach EN 5817, Klasse B.

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- 35 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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4.6.2.2 Es werden mindestens 10 % der Schweißnähte nach freier Auswahl von SWK mit einem zerstörungsfreien Verfahren geprüft. Werden mehr als 20 % der geprüften Nähte schlechter als nach der Bewertungsgruppe B nach EN5817 beurteilt, so ist die vollständige Erneuerung aller Schweißnähte der überprüften Teilstrecke erforderlich, es sei denn, das Unternehmen weist durch eine zu seinen Lasten gehende Prüfung nach, welche Nähte des geprüften Abschnittes der Bewertungsgruppe BS entsprechen und somit belassen werden können. Die Kosten für alle nach einer Erneuerung der Schweißarbeiten notwendig werdende zusätzliche Prüfung für alle ausgewechselten Nähte trägt das Unternehmen.

4.6.2.3 Die Beurteilung der Filme ist mit der SWK und/oder deren

Beauftragte abzustimmen. 4.6.2.4 Im Anschluss an die Durchstrahlungsprüfung werden die

Mediumleitungen einer Dichtigkeitsprüfung mit Luft unterzogen. 4.6.2.5 Alle für die Durchführung dieser Prüfverfahren erforderlichen

Vorkehrungen wie das Anschweißen von gewölbten Böden, die Montage und Demontage der erforderlichen Armaturen, Hilfsrohrleitungen und Messinstrumente sind vom Unternehmen zu treffen.

4.6.2.6 Notwendige Pressluft ist vom Unternehmen auf seine Kosten zu

beschaffen. 4.6.2.7 Sofern die Dichtigkeitsprüfung nicht befriedigend verläuft, hat das

Unternehmen die Schadstelle auszubessern. Alle dazu notwendigen Arbeitsgänge sowie die Wiederholung der Dichtigkeitsprobe sind vom Unternehmen auf seine Kosten zu übernehmen.

4.6.2.8 Die Kosten für Garantieschweißnähte - das sind solche

Rundschweißnähte am Rohr usw., die nicht geprüft werden können, weil die Leitung, sofort nach Ausführung der Schweißarbeiten, in Betrieb genommen werden muss (z. B. Herstellen einer Anschlussleitung) - trägt das Unternehmen.

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Stand: 02.01.2008 . . .

Ihre Herstellung erfolgt nach den gleichen, in diesem Text angegebenen Regeln und Vorschriften.

5. Kommunikationstechnik 5.1 Allgemeines 5.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind in die Entgelte,

insbesondere auch folgende Leistungen einzukalkulieren:

- An- und Abtransport des Personals und Materials von und zur Baustelle sowie innerhalb der Baustelle.

- Vorhalten sämtlicher für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge, Ausrüstungen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe, Reinigungsmaterialien.

- Alle anfallenden Nebenarbeiten. 5.1.2 Wenn nichts anderes vereinbart wird, werden Kabel ab SWK-

Lager während der normalen Dienstzeit zur Verfügung gestellt. 5.1.3 Werden Kabelverlegearbeiten innerhalb abgeschlossener

elektrischer Betriebsstätten, wie Stationen, Umspannanlagen bzw. im Näherungsbereich spannungsführender Anlagenteile durchgeführt, so kommen hierfür nur unterwiesene Personen im Sinne der DIN/VDE 0105-100, BGV A2, UW in Betracht. In jedem Falle erfolgt vorab eine Einweisung durch einen zuständigen Beauftragten der SWK.

5.1.4 Bei Arbeiten, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung

führen können, sind die Kabel vor Beginn der Arbeiten mit Kunststoff planen oder dgl. abzudecken. Chemikalien und andere aggressive Stoffe sind fernzuhalten. Tropfende Öle, Fette/Gleitmittel, Harze usw. sind aufzufangen. Kabel und Kabelgarnituren sind ebenfalls vorsichtig umzulagern. Zum Schutz vor Verletzungen sind die LWL-Fasernenden und Reste zu sammeln und in Behältern aufzubewahren.

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- 37 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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5.2 Transport, Lagerung 5.2.1 Vor dem Transport, Zentrallager/Baustelle, ist auf einen

einwandfreien Zustand der Materialien zu achten. 5.2.2 Kabelenden müssen abgeschrumpft und ordnungsgemäß

befestigt sein. Restlängen auf den Kabel- und Mehrfachrohrteiler-Trommeln sind durch das Unternehmen am Zentrallager wieder abzuliefern. Die zurückgelieferten Mengen sind dem SWK-Lager unverzüglich anzuzeigen.

5.2.3 Materialien die durch die SWK beigestellt werden, können nur mit

einem gültigen SWK-Materialentnahmeschein am SWK-Lager zu SWK-Geschäftszeiten in Empfang genommen werden und sind vor Abtransport auf Beschädigungen zu prüfen.

5.2.4 Jegliche Materialien dürfen grundsätzlich nicht auf der Baustelle

gelagert werden. Zwischenlagerungen von, z. B. Kabel-Trommeln, ist nur in Absprache und nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung der SWK und/oder deren Beauftragte möglich.

5.3 Vorbereitung des Kabelgrabens 5.3.1 Die Abstände neuzuverlegender Kabel untereinander bzw. zu

vorhandenen Versorgungsleitungen sind den jeweiligen Ausbauunterlagen zu entnehmen oder werden direkt vor Ort durch die SWK und/oder deren Beauftragte angegeben.

5.3.2 Die Einsandung und Abdeckung der Kabel mit Hauben, sowie die

Auslegung eines Kabelwarnbandes hat unmittelbar nach der Einmessung zu erfolgen.

5.3.3 In Rohre und Formstücke sind zur Vermeidung von Kabelschäden

sog. Einzug- oder Halbschalen, die vom Unternehmen zu stellen sind, einzusetzen.

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- 38 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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5.3.4 Werden Rollen zum Ausziehen von Kabeln verwendet, so müssen diese im Abstand von ca. 4 m im Graben verteilt werden. Biegungen sind mit Eckrollen zu versehen und so zu verbauen, dass durch den Kabelzug keine Grabenwände einstürzen bzw. Kabel beschädigt werden.

5.4 Vorbereitung der Kabelschutzrohre 5.4.1 Kabelschutzrohre Typ: 110 x 4,0 in Stücken von 6 m mit

angeformten Steckmuffen und eingelegter Gummidichtung. 5.4.2 Die o. g. Kabelschutzrohre werden auf einer hinreichend gut

planierten, verdichteten Grabensohle verlegt, so dass ein eventuelles Einbringen von Ziehschnur sowie Kabel mittels Druckluft möglich ist.

5.4.3 Die Überdeckung beträgt 0,6 m unter Einhaltung der

Mindestabstände zu vorhandenen Versorgungsleitungen. Bei Näherungen bzw. Kreuzungen mit Starkstromleitungen ist ein Mindestabstand von 0,3 m einzuhalten, um Störbeeinflussungen zu vermeiden. Straßenkreuzungen werden mit einer Mindestüber-deckung von 0,6 - 0,8 m verrohrt.

5.4.4 Rohrpakete, d. h. mehrere Rohre neben- ggf. übereinander,

werden im Verband mit Abstandshaltern versehen, eingebaut und an den Enden mit Kappen verschlossen. An den End- und Eckpunkten sowie in einer max. Entfernung von 480 m werden Kabelschächte aus Beton- Fertigteilen errichtet, in die die Rohre einmünden und bündig eingebaut werden. Die Kabelschächte werden bündig Oberkante fertige Oberfläche angepasst und eingebaut.

5.4.5 Das Unternehmen hat sich vor Beginn der Zugarbeiten davon zu

überzeugen, dass keine erkennbaren Fehler im jeweiligen Rohrzug vorhanden sind.

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5.4.6 Festgestellte Beschädigungen an Kabelschutzrohranlagen sind unverzüglich der SWK und/oder deren Beauftragte anzuzeigen.

5.5 Vorbereitung der Kabelschächte 5.5.1 Zum Öffnen und Schließen der Kabelschacht-Deckel sind die

dafür vorgesehenen Geräte zu verwenden (Deckelheber, Schachtzangen). Auf keinen Fall dürfen Spitzhacken, Spaten oder dergleichen benutzt werden.

5.5.2 Festsitzende Kabelschacht-Deckel sind mit Holzstampfern ohne

Eisenverstärkung aus nicht Funken bildenden Material zu lockern. Es ist verboten, Hämmer, Meißel o.a. zum Lösen zu benutzen.

5.5.3 Die Kabelschacht-Deckel sind so zu lagern, dass sie nicht in den

Schacht stürzen können oder sich verkehrsbehindernd auswirken. 5.5.4 Die Auflageflächen von Deckel und Deckelrahmen sind vor

Wiedereinbau zu säubern, ebenso die eingebauten Schmutz- und Regenwasserauffangschalen. Im Kabelschacht befindliches Wasser ist zu entfernen.

5.5.5 Am Kabelschacht festgestellte Beschädigungen größeren

Ausmaßes, die die Stand- und Betriebssicherheit gefährden können, sind der SWK und/oder deren Beauftragte unverzüglich anzuzeigen.

5.6 Mehrfachrohrteilerzug- und Verlegearbeiten 5.6.1 Mehrfachrohrteiler (MFRT) mit den Maßen: 40 - 50 - 40 mm

Aussendurchmesser zur direkten Erdverlegung oder als Rohrbund in Kabelschutzrohranlagen.

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5.6.2 Bei direkter Erdverlegung wird der MFRT auf einer hinreichend gut planierten, verdichteten Grabensohle verlegt. Der MFRT ist auf der kompletten Trasse mit druck- und wasserdichten Steckmuffen (12bar) durchzuverbinden, so dass ein eventuelles Einbringen von Ziehschnur oder Kabel mittels Druckluft möglich ist. Es dürfen jeweils nur die Steckmuffen verwendet werden, die vom Hersteller technisch vorgeschrieben sind. Die Steckmuffen sind mit einem Schrumpfschlauch (Rohr gegen Muffe) zu versehen.

5.6.3 Beim Einziehen eines MFRT in ein Kabelschutzrohr ist ein

Formtrichter zur Einführung des Rohrbundes zu verwenden. 5.6.4 Es sind die Einzieh- bzw. Verlege- und Beförderungsvorschriften

nach Datenblatt zu beachten. 5.6.5 Das Unternehmen hat sich vor Beginn der Zugarbeiten über die

zulässigen Biegeradien und der max. Zugbelastung auf den zu verlegenden MFRT zu informieren.

5.6.6 Vor Beginn der Verlege bzw. Zugarbeiten ist ein Trassenplan zu

erstellen, aus dem folgende Punkte hervorgehen:

- Anfangs- und Endpunkte - Gesamtlänge - Teillängen - Kopflöcher und Schächte - Schachtauslässe - Muffenstandorte - Zuglängenaufteilung (gilt nur für Beistellung MFRT durch die

SWK) Der Trassenplan bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung

der SWK und/oder deren Beauftragte.

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- 41 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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5.6.7 Das Unternehmen hat sich vor Beginn der Zugarbeiten davon zu überzeugen, dass keine erkennbaren Fehler im jeweiligen Rohrzug vorhanden sind.

5.6.8 Festgestellte Beschädigungen an Einzelrohrzügen sind der SWK

und/oder deren Beauftragte unverzüglich anzuzeigen. 5.6.9 Einzelrohrzüge, die nicht mit entsprechenden Muffen

durchverbunden sind, müssen nach Beendigung der Verlege- bzw. Zugarbeiten mit Einzelrohrabdichtungen verschlossen werden.

5.7 Kabelzug- und Verlegearbeiten CU-Nachrichtenkabel, Kabeltyp: A-2YF(L)2Y --- 100 x 2 x 0,8 mm 50 x 2 x 0,8 mm 20 x 2 x 0,8 mm Verwendung: Übertragung von Nachrichten- und fernwirktechnischen Analog-

und Digitalsignalen. 5.7.1 Verlegevorgabe 5.7.1.1 Die Verlegung erfolgt in Kabelschutzrohren DN 40 bis DN 100. Bei

Kabelschutzrohranlagen DN 100 sind belegte und unbelegte Kabelschutzrohre vorhanden. Vor Beginn der Kabelzugarbeiten ist ein Trassenplan, wie unter Pkt. 6.6.6 beschrieben, zu erstellen.

5.7.1.2 Die Behandlung der Kabel erfolgt gem. DIN/VDE 0800 und 0804

auf der Grundlage der DIN/VDE 0100 und 0105 unter Beachtung der jeweiligen technischen Datenblätter der Hersteller und der besonderen Vorgaben der SWK. Zulässige Biegeradien, Zugkräfte und Verlegetemperaturen sind besonders zu beachten. Der kleinstzulässige Biegeradius beträgt 10 x d (d = Kabeldurch-messer). Die max. Zugbelastung des Kabels beträgt 5000 N.

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5.7.1.3 Bei zweigeteiltem Einziehen/Einblasen des Kabels, ist die trommelseitige Kabellänge in einem Kabelfangkorb abzulegen. Das Ablegen von Kabelringen- bzw. Schlaufen ist nur dann erlaubt, wenn absolut sichergestellt ist, dass keine Verschmutzung oder Beschädigung für das Kabel besteht.

5.7.1.4 Das Ziehen der Kabel darf nur im Beisein der SWK und/oder

deren Beauftragte erfolgen. Durch dessen Anwesenheit werden die Pflichten des Unternehmens weder eingeschränkt noch aufgehoben. Die Nachrichtenkabel dürfen nur bei Temperaturen zwischen + 1 °C und + 30 °C verlegt werden.

5.7.1.5 Werden Winden zum Einsatz gebracht, so gelten die nach

DIN/VDE zulässigen Zugkräfte. Das Unternehmen hat sich vor Beginn der Kabelzugarbeiten über die zulässige Zugkraft des einzuziehenden/einzublasenden Kabeltyps zu informieren.

5.7.1.6 Die jeweilige Zugkraft muss an einem Zugkraftmesser während

des Ziehvorganges jederzeit ablesbar sein und registrierend erfasst werden. Der Einsatz von Winden, bei denen das Windenseilgewicht und die Seilreibung in das Messergebnis eingehen, ist nicht zulässig. Winden und Zubehör müssen jährlich geprüft werden. Die protokollierten Zugkraftmessungen sind der SWK und/oder deren Beauftragte unverzüglich nach Beendigung der Kabelzug arbeiten zu übergeben.

5.7.1.7 Nach Beendigung der Kabelverlegearbeiten ist das Kabel

unverzüglich am ersten Schacht vor Gebäudeeintritt und an der Hauseinführung abzudichten. Es sind Luft gefüllte Abdichtelemente zu verwenden. Druckdicht bis min.: 5 bar / konstant

5.8 Lichtwellenleiterkabel (Einmodenfaser) Kabeltyp: A-DSF(ZN)(L) 2Y bzw. A-DF(ZN)(SR) 2Y

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Verwendung: Übertragung von Nachrichten- und fernwirktechnischen Analog-

und Digitalsignalen. Verlegevorgabe: 5.8.1 Grundsätzlich gelten die Verlegevorgaben wie unter Pkt. 6.7

angegeben. Vor Beginn der Kabelzugarbeiten ist ein Trassenplan, wie unter Pkt. 6.6.6 beschrieben, zu erstellen.

5.8.2 Beim Einziehen/Einblasen darf das Kabel nicht geknickt oder

gestaucht werden, und die kleinstzulässigen Umlenkradien (gem. techn. Unterlagen) dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Kabel ohne Zugbeanspruchung gebogen, ist ein Biegeradius vom 0,5-fachen des jeweils angegebenen Umlenkradius zulässig.

5.8.3 Die Kabel werden mit einem zugfesten Verschluss an beiden

Enden geliefert und mit der werkseitig angebrachten Ziehöse oder, falls diese nicht vorhanden ist, mit einem Ziehstrumpf eingezogen. Die verkappten Kabelenden sind vorsichtig zu behandeln. Die LWL-Kabel dürfen bei Verlegetemperaturen zwischen + 1 °C und + 30 °C eingezogen werden. Die Temperaturbedingungen gelten als erfüllt, wenn das betreffende Kabelstück während der letzten 12 Stunden vor dem Einziehen einer Temperatur innerhalb des zulässigen Bereiches ausgesetzt war. Nach Beendigung der Kabelverlegearbeiten sind beide Kabelenden unverzüglich mit Schrumpf kappen zu versehen.

5.8.4 Bei Verwendung der Einblastechnik mit einem Kabeljet dürfen nur

Kompressoren mit Nachluftkühlung verwendet werden. 5.8.5 Die Auswahl der Standorte zum Einblasen des Kabels wählt das

Unternehmen eigenverantwortlich. Die Sicherung des ausge-wählten Standortes obliegt dem Unternehmen. Der Verlauf des MFRT und damit verbundene Kabelschächte, Richtungs-änderungen sind vom Unternehmen vorab zu prüfen.

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5.8.6 Es sind Reserveschlaufen in Form von Kabelringen mit der Länge 16 m in allen Kabelschächten >= 80 x 100 cm vorzusehen und einzubringen. Der vorgeschriebene Biegeradius ist einzuhalten.

5.8.7 Die verlegten Kabel sind mit witterungsbeständigen und zugfesten

Kabelbeschriftungsfahnen, nach Vorgabe der SWK, an folgenden Stellen zu beschriften:

- Gebäude Ein- und Austritt - Kabelschacht Ein- und Austritt (Muffenpunkte) - Kabelschachtdurchführungen (einmalig) - Kabeldurchführungen bei Raum- und Gebäudeübergängen 5.9 Muffenmontage Lichtwellenleiter Muffentyp: Raychem FIST - GR - Muffe 0 5.9.1 Muffentyp: Raychem FIST - GR - Muffe 2 Verwendung: Die FIST - GF - Muffe 0 ist eine Haubenmuffe, die ausschließlich

als Durchspleißmuffe eingesetzt wird. Die FIST - GF - Muffe 2 ist eine Haubenmuffe, die ausschließlich

als Abzweigmuffe eingesetzt wird. 5.9.2 Die Bestückung behält sich die SWK vor. 5.9.3 Montagevorgabe: 5.9.3.1 Zur Montage der o. g. Muffen wird von der SWK nur nachweislich

geschultes Personal zugelassen. Hierzu wird vom Unternehmen ein Zertifikat vor Beginn der Arbeiten an die SWK und/oder deren Beauftragte übergeben.

5.9.3.2 Die Muffen sind in Schächten der Größe >= Typ 2 zu montieren.

Es sind grundsätzlich Wandhalterungen, FIST - GF - MH - WM, für o. g. Muffen zu montieren. Die Muffenmontage erfolgt im obersten Bereich des Schachtes.

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5.9.3.3 Die Restlängen sind als Ring waagerecht auf den Boden des jeweiligen Schachtes einzubringen. Es ist auszuschließen, dass nachfolgende Kabelverlege- bzw. Kabelzugarbeiten das Kabel beschädigen oder andere behindert.

5.10 Schrankmontage Lichtwellenleiter Glasfaser-Management-Gestell: Raychem FIST - GR - 239 Glasfaser-Management-Anreih - Gestell: Raychem FIST - GR - 237 5.10.1 Verwendung Das o. g. Glasfaser-Management-Gestell wird als Kabelend-

abschluss und Patch-Management eingesetzt. Die Gestelle werden in Räumen der SWK montiert.

5.10.2 Die Bestückung der Gestelle behält sich die SWK vor. 5.10.3 Montagevorgabe 5.10.3.1 Zur Montage der o. g. Gestelle wird von der SWK nur

nachweislich geschultes Personal zugelassen. Hierzu wird vom Unternehmen ein Zertifikat vor Beginn der Arbeiten an die SWK und/oder deren Beauftragte übergeben.

5.10.3.2 Die Montage erfolgt auf Beton- oder Doppelböden. Bei der

Montage auf Doppelböden ist die Statik zu berücksichtigen. Die Doppelbodenmontage bedarf vor Beginn der Arbeiten der schriftlichen Genehmigung der SWK und/oder muss mit deren Beauftragte abgestimmt sein.

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- 46 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

Stand: 02.01.2008 . . .

5.10.3.3 Das Gestell ist grundsätzlich auf dem Boden und an der Wand zu

befestigen. Bei Doppelbodenmontage ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der SWK und/oder deren Beauftragte erforderlich.

5.10.3.4 Die eingebauten Baugruppenträger sind nach Vorgabe der SWK

zu beschriften. Es dürfen nur Beschriftungssysteme verwendet werden, die haft- und klimabeständig sind. Eine Musterbe-schriftung ist der SWK und/oder deren Beauftragte vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.

5.10.3.5 Die Gestelle sind über den vor Ort befindlichen Potentialausgleich

abzuerden. Min.-Querschnitt Erdungsleitung: 10 mm2 5.11 In-House-Verkabelung 5.11.1 Sind gemäß Auftrag In-House-Verkabelungen und Montage-

arbeiten in SWK- oder Kundenräumen zu verrichten, so ist darauf zu achten, dass Störungen gleich welcher Art zu vermeiden sind. Das Betreten der Räumlichkeiten kann nur nach Absprache mit der SWK und/oder deren Beauftragte erfolgen.

5.11.2 Vor Beginn der Arbeiten müssen die Räumlichkeiten, in denen

eine In-House-Verkabelung auszuführen ist, besichtigt werden. Die Besichtigung erfolgt mit der SWK und/oder deren Beauftragte und in Anwesenheit des Kunden. Festgestellte, bereits vorhandene Schäden sind vom Unternehmen zu dokumentieren. Nach Ausführung der Arbeiten findet erneut eine Besichtigung zum Vergleich statt. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise sind etwaig entstehende Schäden auf Kosten des Unternehmens von diesem zu beseitigen.

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- 47 - Technische Vertragsbedingungen Anlage 2

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5.12 Messarbeiten und Dokumentation 5.12.1 Die Abnahmemessung besteht aus Rückstreu (OTDR)- und

Pegelmessungen an den einzelnen LWL-Fasern zwischen zwei benachbarten Übergabepunkten. Ausnahme ist die OTDR- Messung in einer Richtung bei Endung der LWL-Faser an einem Muffenpunkt. Beide Messmethoden sind bei einer Wellenlänge von 1310nm und 1550nm durchzuführen.

5.12.2 Bei der Rückstreumessung (OTDR) sind geprüfte Vor- und

Nachlauffasern, 1.000 m, zu verwenden. Die Prüfung der Vor- und Nachlauffasern ist vor der Messung als Referenzmessung zu dokumentieren. Vor Durchführung der Pegelmessung ist die Dämpfung der verwendeten Messkabel auf 0 dB abzugleichen.

5.12.3 Beide Messverfahren werden durch Messprotokolle dokumentiert.

Die Messergebnisse sind der SWK und/oder deren Beauftragte nach Durchführung der Messarbeiten, in Papierform und als Datenträger, umgehend auszuhändigen. Die Messprotokolle müssen eindeutig nachvollziehbar sein.

5.12.4 Die Vorgaben zu Messungen und Dokumentation sind vom

Unternehmen bei der SWK und/oder deren Beauftragte vor Beginn der Messarbeiten einzusehen, bzw. sind dort als Beispielkopie abzufordern.

5.12.5 Die Dokumentation einschließlich der vom Unternehmen zu

liefernden System-Unterlagen muss der SWK-üblichen Form der Dokumentation entsprechen. Dies gilt für die Papierform als auch für die Datenträger.

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5.12.6 Das Unternehmen muss der SWK und/oder deren Beauftragte die von ihm ausgearbeiteten Unterlagen zur Begutachtung und Freigabe vorlegen. Diese Einsichtnahme ist prinzipieller Art und stellt keine Prüfung der Unterlagen dar. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Verkabelung und für die Erfüllung der in den Prüf- und Abnahmebedingungen genannten Forderungen, sowie aller einschlägigen Vorschriften liegt und bleibt beim Unternehmen. Die zur Freigabe eingereichten Unterlagen müssen so rechtzeitig bei der SWK und/oder deren Beauftragte vorliegen, dass eine angemessene Zeit (Vorgabe durch SWK und/oder deren Beauftragte) für die Begutachtung zur Verfügung steht.

5.12.8 Unterlagen aller Art, die die SWK dem Unternehmen zur

Verfügung stellt, wie Ausführungsplanungen, Zeichnungen, Skizzen, Messvorgaben, und dergleichen bleiben Eigentum der SWK und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind der SWK ohne besondere Aufforderung bei Nichtbestellung, sowie dann zurückzusenden, wenn sie zur Erledigung des Auftrages nicht mehr benötigt werden. Solange dies nicht geschehen ist, gilt die Lieferung/Leistung als nicht erfolgt, mit allen sich hieraus ergebenden Folgen.

6. Straßenbeleuchtungsanlagen 6.1 Die Mastpunkte bzw. Standorte werden von der SWK in

Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt der Stadt Krefeld festgelegt.

6.2 Die zur vertragsgemäßen Erfüllung erforderlichen Kosten für

Fahrzeuge (z. B. Steiger mit ausreichender Arbeitshöhe), Leitern, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte, Schutzvorrichtungen für Arbeiten unter Spannung, Absperreinrichtungen und Verkehrsbeschilderungen sind vom Unternehmen zu stellen und entsprechend in die Entgelte nach § 8 des Vertrages einzukalkulieren.

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6.3 Bei Betoneinbau wird ein Mischungsverhältnis B15/25 nach DIN 1045 vorgeschrieben. Zum Schutz des Beleuchtungskabels sind in Höhe der Kabeleinführungslöcher Kabelschutzrohre im Fundament einzubauen.

6.4 Beim Setzen von Abspannungsmasten, Zier- und Sondermasten

(z. T. Gemeinschaftsmasten bzw. Beleuchtungsmasten von 12,0 - 16,0 m) ist das Erstellen eines Fertigfundamentes vorgesehen, d. h. Herstellung des Fundamentes und Setzen des Mastes erfolgen getrennt.

Vor dem Einbringen des Betons wird eine verlorene Form mit zwei

Kabelschutzrohren in Höhe der Kabeleinführungslöcher ange-bracht (Beistellung SWK). Das Einsetzen des Mastes erfolgt ca. eine Woche später. Während dieser Zeit ist die Baustelle ohne Mehrkosten vorschriftsmäßig zu sichern.

Nach Ausrichten des Mastes wird der Zwischenraum zwischen

Mast und Form mit Kies oder Sand eingeschlämmt und oberhalb des Fundamentes ein Betonring angelegt.

Der Mast ist so einzusetzen, dass sich die 400 mm lange

Mastmanschette je zur Hälfte im und oberhalb des Erdreiches befindet (siehe SWK-Vorschriften Zeichnung Nr. 14.02 „Fundamente für Aufsatzmaste und Peitschen“).

7. Außer-/Inbetriebnahme und Stilllegung von Leitungen 7.1 Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen dürfen nur mit

Genehmigung der SWK vorgenommen werden. Termine für Außer-/Inbetriebnahmen sind grundsätzlich vom

Unternehmen rechtzeitig, d. h. innerhalb 3 Werktagen der SWK und/oder deren Beauftragte anzumelden. Die Information der Kunden bei Außerbetriebnahmen erfolgt in Abstimmung mit der SWK und/oder deren Beauftragte.

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7.2 Außer- und Inbetriebnahmen von Fernwärmeleitungen werden grundsätzlich von der SWK vorgenommen.

7.3 Alle stillgelegten Leitungen, welche nicht ausgebaut werden, sind

zu entleeren und beidseitig rohrnetztechnisch zu verschließen. Gasleitungen sind darüber hinaus zu entgasen bzw. auf Anweisung des SWK-Beauftragten mit Stickstoff auszublasen. Evtl. sind die Rohrleitungen zu verdämmen.

Hausanschlüsse sind am Hauptrohr zu trennen und die Mauerdurchführung auszubauen und der Mauerdurchbruch zu verschließen.

Gestänge von Schiebern, Straßenkappen und Markierungstafeln

sind nach Anweisung der SWK und/oder deren Beauftragte zu entfernen.

7.4 Vorübergehend stillgelegte Leitungen sind vor

Wiederinbetriebnahme einer Druckprüfung zu unterziehen. Anerkannt: _______________________ ____________________ Ort, Datum Anbieter/Unternehmen