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GEMEINDE HIPPACH Örtliches Raumordnungskonzept 1. Fortschreibung 2014 UMWELTBERICHT zur Strategischen Umweltprüfung (SUP)

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G E M E I N D E H I P P A C H

Örtliches Raumordnungskonzept 1. Fortschreibung 2014

U M W E L T B E R I C H T zur Strategischen Umweltprüfung (SUP)

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INHALTSVERZEICHNIS

1 RAHMENBEDINGUNGEN .......................................................................................................................1

1.1 ÖROK HIPPACH, BESTAND - FORTSCHREIBUNG ..................................................................................1 1.2 STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG (SUP) ............................................................................................1 1.2.1 Gesetze, Ziele, Inhalte .................................................................................................................1 1.3 DATENGRUNDLAGEN ...........................................................................................................................2 1.4 METHODIK BEWERTUNG ......................................................................................................................3

2 KURZDARSTELLUNG INHALTE, ZIELE, RELEVANZ ...........................................................................4

2.1 NACHHALTIGE SICHERUNG NATURRÄUMLICHER FREIHALTEFLÄCHEN .....................................................4 2.1.1 Ökologische und landschaftliche Freihalteflächen ........................................................................4 2.1.2 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Freihalteflächen .......................................................5 2.2 SICHERUNG DER GRUNDFUNKTIONEN ..................................................................................................5 2.2.1 Wohnen.........................................................................................................................................6 2.2.2 Arbeiten .........................................................................................................................................7 2.2.3 Tourismus und Erholungsnutzung ................................................................................................7 2.2.4 Öffentliche und soziale Einrichtungen ...........................................................................................7 2.2.5 Versorgungsnetz ...........................................................................................................................8 2.2.6 Verkehrsinfrastruktur ....................................................................................................................8 2.2.7 Strategieplan Zillertal ....................................................................................................................8 2.2.8 Sektorale Überörtliche Raumordnungsprogramme ......................................................................9 2.2.9 Gefahrenzonenplanung – WLV ...................................................................................................10 2.2.10 Seilbahngrundsätze ....................................................................................................................11

3 UMWELTZUSTAND UND MERKMALE DES PLANUNGSGEBIETS ...................................................12

3.1 NATURRAUM, SCHUTZGEBIETE ..........................................................................................................12 3.2 GEWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ .................................................................................................15 3.3 LANDWIRTSCHAFTLICHE BÖDEN ........................................................................................................16 3.4 WALD UND WALDFUNKTIONEN ...........................................................................................................18 3.5 KULTURGÜTER - DENKMALSCHUTZ.....................................................................................................19 3.6 ENTWICKLUNG BEI NICHTDURCHFÜHRUNG .........................................................................................20

4 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES .........................................................................................................21

4.1 ZIELE ...............................................................................................................................................21 4.1.1 Alpenkonvention .........................................................................................................................21 4.1.2 Nationale Gesetze ......................................................................................................................22 4.2 BERÜCKSICHTIGUNG BEI DER PLANERSTELLUNG ................................................................................24

5 UMWELTAUSWIRKUNGEN - VORAUSSICHTLICHE BEEINFLUSSUNG ..........................................28

5.1 MENSCH - NUTZUNGEN .....................................................................................................................28 5.1.1 Siedlungsstruktur ........................................................................................................................28

6 ALTERNATIVEN – ENTWICKLUNG BEI NICHTAUSFÜHRUNG ........................................................39

6.1 NULLVARIANTE .................................................................................................................................39 6.2 ALTERNATIVEN .................................................................................................................................39

7 MASSNAHMEN UND MONITORING ....................................................................................................42

8 ZUSAMMENFASSUNG ..........................................................................................................................43

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Verwendete Abkürzungen:

BIK ............Biotopkartierung

ÖROK .......Örtliches Raumordnungskonzept

SUP ..........Strategische Umweltprüfung

TLRG ........Tiroler Landesregierung

TROG .......Tiroler Raumordnungsgesetz

TUP ..........Tiroler Umweltprüfungsgesetz

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GEMEINDE HIPPACH Strategische Umweltprüfung (SUP) 1. Fortschreibung ÖROK 2014 U M W E L T B E R I C H T

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1 RAHMENBEDINGUNGEN

1.1 ÖROK Hippach, Bestand - Fortschreibung

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung des ÖROK Hippach durch die TLRG erfolgte am

10. 12 2002. Gemäß §31, Abs. 1 TROG 2011 besteht für die Gemeinde die

Verpflichtung zur Fortschreibung desselben im Jahr 2012, diese Frist wurde bis 2014

verlängert.

Das ÖROK ist für einen Planungszeitraum von zehn Jahren fortzuschreiben und hat für

das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen (§31a, Abs. 1 TROG 2011).

Nach §65, Abs. 1 TROG 2011 ist der Entwurf des ÖROK bzw. dessen Fortschreibung

einer Umweltprüfung nach dem TUP 2005 zu unterziehen.

1.2 Strategische Umweltprüfung (SUP)

1.2.1 Gesetze, Ziele, Inhalte

Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz (TUP), Gesetz vom 9. März 2005 (LGBl. Nr. 34/2005)

zielt auf die Prüfung von Umweltauswirkungen bei Ausarbeitung bestimmter Pläne und

Programme ab, welche voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ist die Sicherstellung eines hohen

Umweltschutzniveaus unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorrangig (TUP 2005, §1).

Bei Anwendung des TUP 2005 ist als erster Schritt ein Umweltbericht zu erstellen mit

dem Inhalt, die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt

zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind in gleicher Art und Weise

auch vertretbare Alternativen zu prüfen. Gemäß §5, Abs. 5 hat der Umweltbericht

jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

a) eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder

Programms sowie die Beziehung zu relevanten Plänen und Programmen,

b) die maßgeblichen Gesichtspunkte des derzeitigen Umweltzustands und dessen

voraussichtliche Entwicklung bei Nichtausführung des Plans oder Programms,

c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die erheblich beeinflusst werden,

d) sämtliche Umweltprobleme, die derzeit für den Plan oder das Programm relevant

sind, unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit

einer speziellen Umweltrelevanz beziehen (inkl. Natura2000-Gebiete),

e) die auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene festgelegten Ziele

des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und

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die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans

oder Programms berücksichtigt wurden,

f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der Lit.f des

Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Prüfung der Umwertauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,

g) die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen

aufgrund der Ausführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern

und weitestmöglich auszugleichen,

h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine

Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich allfälliger

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,

i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen,

j) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen.

1.3 Datengrundlagen

Bei der Fortschreibung des ÖROK Hippach wurden die aktuellsten verfügbaren

Datengrundlagen herangezogen.

Plangrundlagen Stand Bemerkung

DKM

RO- Programm,

landw.

Vorrangflächen

Zillertal

Flächenwidmungsplan

Waldflächen

Naturgefahren

Schutzgebiete

Denkmalschutz

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1.4 Methodik Bewertung

Die Bewertung der Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die Schutzgüter erfolgt

grundsätzlich gemäß der RVS 04.01.11 (Ausgabe 1. April 2008). Konkret zur

Anwendung kommt die (adaptierte) Klassifizierung der Eingriffsintensität der neuen

Planung bzw. Flächenausweisung auf die Umwelt. Diese ermittelt und quantifiziert den

Schweregrad des Eingriffs und dessen Wirkung auf das zu beurteilende Schutzgut.

Die Abschätzung bzw. Prognose der Eingriffsintensität des Vorhabens erfolgt in vier

Bewertungsklassen und zwar nach folgendem Grundschema:

Bewertungsklass

e

Beschreibung

keine Keine Störung/Beeinträchtigung des

untersuchten Schutzgutes zu erwarten.

gering (Zeitlich) beschränkte Störung führt zu

(kurzer) geringfügiger Beeinträchtigung; keine

Funktionsveränderung und keine nachhaltige

Beeinträchtigung des untersuchten

Schutzgutes zu erwarten.

mäßig Störung oder Verlust von (Teil)flächen führen

zu geringfügigen Funktionsveränderungen;

keine nachhaltige Beeinträchtigung

des untersuchten Schutzgutes zu erwarten.

erheblich Störung oder Verlust von (Teil)flächen führen

zu wesentlichen Funktionsveränderungen;

nachhaltige Beeinträchtigung

des untersuchten Schutzgutes zu erwarten.

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2 KURZDARSTELLUNG INHALTE, ZIELE, RELEVANZ

Mit der gegenständlichen Fortschreibung des ÖROK wird die angestrebte 10 jährige

Entwicklung der Gemeinde Hippach in räumlicher, funktionaler und struktureller Hinsicht

festgelegt. Die nachhaltige Sicherung der natürlichen Ressourcen (Boden, Luft,

Wasser), der wertvollen Naturräume aus ökologischer, landschaftlicher sowie land- und

forstwirtschaftlicher Sicht in Verbindung mit der Deckung der menschlichen

Grundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, etc.) bilden die zentralen Inhalte.

Die Entwicklungsstrategie, deren Zielsetzungen und Maßnahmen, basiert auf der

erwarteten Bevölkerungsentwicklung der nächsten 10 Jahre.

2.1 Nachhaltige Sicherung naturräumlicher Freihalteflächen

2.1.1 Ökologische und landschaftliche Freihalteflächen

Grundsätzlich wurden die Freihalteflächen aus dem bestehenden Konzept übernommen.

Aufgrund aktueller Richtlinien für die naturkundliche Bearbeitung (letzter Stand: Februar

2013) erfolgte eine diesbezügliche Überarbeitung auf Basis der Bestandspläne

(Lebensraumtypen, Landschaftsbild/Erholungswert), der Biotopkartierung (Stand: 1997)

sowie auf Basis eigener Begehungen des Dauersiedlungsraums (Stand: September

2013).

Bei der im Zuge der 1. Fortschreibung erfolgten naturkundlichen Überarbeitung ergaben

sich betreffend Anzahl ausgewiesener Freihalteflächen folgende Änderungen:

Kürzel Freihalteflächen gem. TROG 2011

ÖROK Bestand (Anzahl)

ÖROK 1. Fortschreibung (Anzahl)

FÖBK Biotopschutz in der Kulturlandschaft 7 39 FÖBN Biotopschutz in der Naturlandschaft 1 FALK Landschaftsschutz/Erholungsfunktion in

der Kulturlandschaft 8 4

FALN Landschaftsschutz/Erholungsfunktion in der Naturlandschaft

- -

FA_Ü Übrige Freihalteflächen für Landschaftsschutz/Erholungsfunktion in der Naturlandschaft

FÖE Entwicklungsraum für naturkundlich wertvolle Flächen

- 4

FAE Entwicklungsraum für Erholungsfunktion

- -

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In der naturkundlichen Bearbeitung 1998 erfolgte die Ausweisung von vergleichsweise

wenigen FÖ-Flächen. Dies unter dem fachlichen Ansatz, dass grundsätzlich eine

„restriktive“ Vorgangsweise gewählt wurde (es erfolgt die Konzentration auf

naturschutzfachlich wesentliche Bereiche). In der gegenständlichen Überarbeitung

wurden sämtliche als wertvoll eingestuften Bereiche ausgewiesen und nach Möglichkeit

und fachlicher Sinnhaftigkeit in einem Biotopverbund zusammengefasst. Die

landschaftlich wertvollen Flächen (FALK) wurden aktuell großzügiger bemessen (z.B.

gesamter Guggelberg, der überwiegende Teil des Schwend- und Hochschwendbergs),

sodass zwar deren Anzahl deutlich geringer, deren Gesamtfläche jedoch erheblich

größer ausfällt.

Zusammenfassend ergeben sich somit deutlich höhere Gesamtflächen bei den

ökologisch wertvollen (FÖBK) als auch bei den landschaftlich wertvollen Flächen (FALK)

in der aktuellen 1. Fortschreibung. Detaillierte Angaben sind mangels verfügbarer

digitaler Bestandsdaten nicht möglich.

2.1.2 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Freihalteflächen

Grundsätzlich wurden die Freihalteflächen aus dem bestehenden Konzept übernommen,

bzw. neu definiert. Die FA_Ü Flächen sind dabei jene Freihalteflächen für

Landschaftsschutz/Erholungsfunktion im Naturraum im Großraum Schwendberg und im

Almgebiet, bzw. Hochgebirgsgebiet.

Die Schwerpunkte für die Erweiterungen für neuen Wohnraum sind in Kap. 2.2.1

angeführt.

In Summe ergibt sich eine Flächenreduktion von rd. 4,13 ha, um welchen die

Freihalteflächen (vorwiegend zur Schaffung von Wohnraum) im neuen Konzept

verringert werden.

2.2 Sicherung der Grundfunktionen

Die Gemeinde Hippach weist eine enge räumlich-funktionelle Verflechtung mit den

Nachbargemeinden, vor allem mit den Gemeinden Schwendau und Ramsau auf. Der

Siedlungskörper der Gemeinden Hippach und Schwendau ist derart verschmolzen, dass

für einen Außenstehenden keine sichtbare Trennlinie bzw. Grenze zu erkennen ist.

Diese starke strukturelle Verknüpfung der Gemeinden Hippach und Schwendau zeigt

sich auch in der Tatsache, dass sich beide Gemeindeämter im gleichen Gebäude

befinden.

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Bevölkerungsentwicklung – Ausblick:

Aus den statistischen Daten ergibt sich für Hippach das Bild einer faktischen Stagnation

der Bevölkerungszahl. Der Bevölkerungsstand mit 31.12.2013 belief sich auf 1401

Personen.

Aus diesen Gegebenheiten heraus bedarf es theoretisch keiner weiteren

Baulandwidmungen, zumal eine Baulandreserve von 3,48 ha besteht.

Da es in der Realität aber trotz der statistisch belegten Stagnation der Bevölkerungszahl

einen Baulandbedarf gibt, erfolgt eine Erhebung in der Bevölkerung.

Das Echo aus diesen Erhebungen war enorm, viele Anträge auf Umwidmung zu

Bauland sind bei der Gemeinde Hippach eingelangt. Viele der Anträge wurden

abgelehnt und nur jene Bereiche ins örtliche Raumordnungskonzept aufgenommen, die

eine sinnvolle bauliche Weiterentwicklung im Sinn der örtlichen Raumordnung

sicherstellen.

In der Realität gibt es faktisch kein verfügbares Bauland auf dem freien Markt, deshalb

wird auch in Zukunft eine Umwidmung von Bauland in jenen Bereichen zugelassen, die

dafür geeignet sind und deren Bebauung nicht einer sinnvollen raumordnerischen

Entwicklung der Gemeinde Hippach widerspricht. Wobei ganz klar festgestellt wird, dass

mit neu zu widmenden Flächen sorgsam umgegangen wird und grundsätzlich nur, wenn

durchführbar und unter der Voraussetzung von privatrechtlichen Vereinbarungen mit der

Gemeinde im Sinn des §33 TROG 2011.

2.2.1 Wohnen

Die im Zuge der Bestandsaufnahme durchgeführten Erhebungen zur Ermittlung des

tatsächlichen Baulandbedarfs in der Gemeinde Hippach haben gezeigt, dass ein Bedarf

besteht.

Ausgehend von der Tatsache, dass die Bevölkerungszahl stagniert, und eine

Baulandreserve von 3,48 ha besteht, erfolgen Widmungen zu Wohnzwecken nur mehr

zur Deckung des Eigenbedarfs beziehungsweise zur Arrondierung bestehender

Widmungsflächen und bei größeren Entwicklungsgebieten unter der Voraussetzung,

dass eine Vertragsraumordnung entsprechend §33 TROG 2011 mit der Gemeinde

anzustreben ist.

Die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Entwicklungsbereiche entsprechen

jenen Flächen, die sich aus der Bedarfserhebung ergeben haben, und die den Zielen

der Örtlichen Raumordnung im Sinn eine bodensparenden und

landschaftsbildschonenden Bebauung nicht widersprechen.

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2.2.2 Arbeiten

Vorherrschend sind Tourismusbetriebe und Handwerksbetriebe bzw. Dienstleister mit

kleiner und mittlerer Größe. Großbetriebe im Sinne von Industriebetrieben fehlen

gänzlich. Dazu kommen großteils haupterwerblich bewirtschaftete Landwirtschaften.

Es besteht kein unmittelbarer Bedarf für die Widmung neuer Gewerbegebiete.

2.2.3 Tourismus und Erholungsnutzung

Die Gemeinde Hippach wird, wie allgemein auch die Umlandgemeinden des Hinteren

Zillertales, intensiv touristisch genutzt. Die Gemeinde Hippach spielt eine bedeutende

Rolle im Tourismus in der Region. Dies schlägt sich auch in den wirtschaftlichen

Strukturen der Gemeinde nieder. Vor allem der Bereich Schwendberg stellt eine

touristische Besonderheit in Hinblick auf die Anzahl der dort angesiedelten

Tourismusbetriebe dar. Ein Umstand für diese Konzentration an gastronomischen

Betrieben in diesem Bereich ist die direkte Anbindung ans Schiegebiet Horberg durch

eine Busverbindung.

Diese touristische Stärke des Ortsteils Schwendberg spiegelt sich auch in der

Siedlungsentwicklung nieder, wie sich aus der Situierung der Raumstempel in Örtlichen

Raumordnungskonzept ersehen läßt.

Bei der Nutzung der Freizeitanlagen gibt es eine enge Kooperation mit der

Nachbargemeinde Schwendau, was sich allein aus der räumlichen Nähe ergibt. So wird

das Freischwimmbad, der Fußball – und die Tennisplätze, und weitere Einrichtungen

gemeindegrenzenübergreifend genutzt.

Ein zusätzliche Widmungsbedarf für Tourismus- Freitzeit- und Erholungsflächen besteht

momentan keiner.

2.2.4 Öffentliche und soziale Einrichtungen

Die Anzahl der öffentlichen und sozialen Einrichtungen der Gemeinde Hippach ist im

erforderlichen Ausmaß vorhanden. Im Hinblick auf die Gemeindeverwaltung gibt es

bereits eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schwendau. Beide

Gemeindeämter befinden sich in den gleichen Räumlichkeiten. Durch die entstehenden

Synergien wird eine effektivere und kostengünstigere Verwaltung erreicht und

gleichzeitig die Bürgernähe und die Serviceleistungen verbessert.

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2.2.5 Versorgungsnetz

Die Wasserversorgung und Wasserentsorgung der Gemeinde Hippach ist

flächendeckend gegeben. Alle im Raumordnungskonzept ausgewiesenen möglichen

Entwicklungsgebiete sind versorgungsmäßig bereits ans bestehende Netz angebunden

oder relativ leicht erreichbar. Größere Bauvorhaben im Bereich der Versorgungsnetze

sind in unmittelbarer Zukunft nicht erforderlich und geplant.

2.2.6 Verkehrsinfrastruktur

Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur der Gemeinde Hippach bedarf keiner größeren

Verbesserungsmaßnahmen zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens. Im Zeitraum

der Wintersaison bestehen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zur Bergstation der

Horbergbahn am Schwendberg punktuell innerörtliche Defizite durch Engstellen im

Wegenetz.

Die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ist ausreichend gegeben. Die

Anbindung bzw. Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist in ausreichendem Maß

durch das Bus- und Bahnnetz gegeben. Ebenso sind die Einrichtungen für den

ruhenden Verkehr ausreichend vorhanden. Lediglich im unmittelbaren Dorfzentrum ist

die Parkplatzsituation teilweise unzureichend. Relevante Pläne und Programme.

2.2.7 Strategieplan Zillertal

Mit Beschluss vom 11. Februar 2011 hat der Planungsverband Zillertal die Entwicklung

eines Strategieplans für die gesamte Region beschlossen. Unter Mitwirkung von

zahlreichen Vertretern (Bürgermeister, Verantwortungsträger, Experten und

Interessensvertreter unterschiedlicher Fachbereiche) und intensiver Einbindung der

Bevölkerung wurden in vier Arbeitskreisen Ziele und Strategien für eine zukünftige

Entwicklung des Planungsraums erarbeitet. Im Gesamtbericht vom Juli 2012 sind das

Projekt und dessen Ergebnisse dargestellt (siehe „Strategieplan Zillertal – Ziele,

Strategien und Leitmaßnahmen für die Zukunft unseres Tales“, erste Gesamtausgabe,

Juli 2012).

Dezitiert angeführt ist das Örtliche Raumordnungskonzept, welches diesbezüglich als

ein zentrales Planungsinstrument in der Umsetzung angesehen wird. Folgende Kriterien

(Engpassfaktoren) sind dabei besonders zu berücksichtigen:

Verfügbarkeit von Grund und Boden Sensibilität des Orts- und Landschaftsbildes Verfügbarkeit des Arbeitsplatzangebots in zumutbarer Entfernung begrenzte Leistungsfähigkeit der Verkehrssysteme Akzeptanz der Entwicklungsdynamik durch die Bevölkerung.

Die raumordnerische Umsetzung erfolgt nach den Inhalten und Zielen des TROG 2011

(vgl. Kap. 4.1.2).

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2.2.8 Sektorale Überörtliche Raumordnungsprogramme

Die im Raumordnungsprogramm – „Landwirtschaftliche Vorrangflächen für den

Planungsverband Zillertal“ festgelegten Flächen wurden übernommen und bei der

aktuellen 1. Fortschreibung berücksichtigt.

In der Gemeinde Hippach sind die LV ausschließlich im Talboden verortet. Einerseits

östlich der L300 Zillertaler Dörferstraße mit dem Ziller als Grenze, andererseits westlich

der Straße bis überwiegend zum Waldrand zwischen Brandach und Laimach. Die

Gesamtfläche der LV in der Gemeinde Hippach beträgt 90,53 ha.

Abb. x: Landwirtschaftliche Vorrangflächen (LV) in der Gemeinde Hippach

(Stand: Oktober 2013, Quelle: TIRIS).

Die dortigen aktuellen Entwicklungsflächen wurden diesbezüglich abgestimmt, womit es

zu keiner Überlagerung mit den LV kommt.

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2.2.9 Gefahrenzonenplanung – WLV

Die im TIRIS aktuell verfügbaren Daten datieren mit Stand vom Jänner 2006. Demnach

befinden sich ausgedehnte gelbe und rote Zonen (Wildbach bzw. Lawine) im Areal

Brandach – Laimach. Inzwischen wurden dort umfangreiche Schutz- und

Sicherungsmaßnahmen der WLV umgesetzt (Geschieberückhaltebecken am

Dunkelbach, abschnittsweise Ufersicherung, etc.), wodurch sich dort bei der aktuellen

Beurteilung Flächenreduktionen in den Zonierungen ergeben werden. In der

gegenständlichen 1. Fortschreibung ist der aktuellste Datenstand berücksichtigt.

Eine ausgedehnte gelbe Zone Wildbach zieht sich im Bereich von Hippach Dorf und der

Linie nordwärts bis hin zum Ziller im Osten.

In den ausgedehnten Hanglagen finden sich Schwerpunkte v.a. im Bereich der L52

Schwendbergstraße von Waldrist bis nach Gschwendt (mehrheitlich rote und gelbe

Zonen Lawine) sowie im Ortsteil Aue.

Abb. x: Naturgefahren in der Gemeinde Hippach (Gefahrenzonen Lawine und

Wildbach; Stand: Jänner 2006, Quelle: TIRIS).

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2.2.10 Seilbahngrundsätze

Die Tiroler Landesregierung hat mit Beschluss vom 12.07.2011 das aus dem Jahre 2005

stammende Seilbahn- und Schigebietsprogramm fortgeschrieben.

Dieses novellierte Raumordnungsprogramm legt fest, nach welchen Grundsätzen bis

zum Jahr 2015 die Errichtung von Seilbahnen und Schipisten in Tirol erfolgen soll und

welche Kriterien konkrete Projekte erfüllen müssen, damit sie genehmigt werden

können. Damit setzt sich dieses Programm das Ziel, die verschiedenen und zum Teil

gegensätzlichen Ansprüche an den alpinen Raum im Sinne einer nachhaltigen "alpinen

Raumordnung" aufeinander abzustimmen.

Auf Gemeindegebiet von Hippach befindet sich der nördlichste Teil des Schigebiets

Penken (Mayrhofen) im Bereich der Unterbergalm. Das Gebiet ist ausschließlich von S

her schigebietstechnisch erschlossen, im Dauersiedlungsraum der Gemeinde Hippach

findet sich keine diesbezügliche Infrastruktur (Seilbahnen, Abfahrten, Liftparkplätze,

etc.).

Abb. x: Aktuelle Grenzen der Schigebiete Spieljoch-Fügen und Hochfügen (rechts) (Stand: Oktober 2011, Quelle: TIRIS).

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3 UMWELTZUSTAND UND MERKMALE DES PLANUNGSGEBIETS

3.1 Naturraum, Schutzgebiete

In der naturkundlichen Bearbeitung der aktuellen Fortschreibung wurden unter

Überprüfung der BIK sowie der Bestandsflächen im ÖROK folgende naturschutzfachlich

wertvollen Lebensräume sowie die landschaftlich bedeutsamen Gebiete ausgewiesen,

welche gemäß den Zielvorgaben des TROG 2011 weiterhin in ihrer Funktionsfähigkeit

zu erhalten und demzufolge freizuhalten sind (vgl. Kap. 2.1.1).

Fläche Status Beschreibung A B C

FÖBK 01

x Biotopverbund Fließgewässer und Umgebung – Netzwerk aus Abschnitt Krapferbach mit teils markant ausgeprägtem Uferbegleitgehölz sowie ufernahen Lebensräumen (mehrere Feuchtgebiete, Feldgehölze, extensive Weidefläche, Streuobstwiese).

FÖBK 02

x Heterogener Biotopverbund – räumlich nahe Anordnung und Vernetzung von wertvollen Lebensräumen (Feldgehölze, Feuchtgebiete, Borstgras-Kammgrasweide) am Guggelberg.

FÖBK 03

x Feldgehölze – Gruppe an wertvollen Feldgehölzen (Einzelbäume, Gehölzgruppe) am unteren Guggelberg.

FÖBK 04

x Biotopverbund – Feldgehölze in Verbindung mit einer talseitig am Waldrand gelegenen, großflächigen Feuchtwiese am unteren Guggelberg.

FÖBK 05

x Feldgehölz – linienförmiges Feldgehölz mit Natursteinmauer zwischen Laimach und Afelden.

FÖBK 06

x Biotopverbund Fließgewässer und Umgebung – Abschnitt Laimacher Bach mit Ufergehölz und angrenzenden Laubgehölzen (Waldstück, Feldgehölz) in Verbindung mit dessen nördlichem Zubringer dem Afeldbach samt ufernaher, feuchter Hochstaudenflur.

FÖBK 07

x Streuobstwiesen – mehrere Obstanger mit teils alten totholzreichen Obsthochstämmen in Laimach (FÖBK 07.1-07.6).

FÖBK 08

x Fließgewässer – aufgrund der heterogenen Linienführung noch naturnaher Abschnitt des Wiesenbachs zwischen Laimach und Astach.

FÖBK 09

x Streuobstwiese – am Siedlungsrand gelegener, markanter Obstanger beim Hof Draxl.

FÖBK 10

x Gehölzreicher Biotopverbund – räumlich nahe Anordnung und Vernetzung von wertvollen Lebensräumen in Göttstätt (Ufergehölz an kleinem Gerinne, Streuobstwiese, Feldgehölz, strukturreicher Waldrand).

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FÖBK 11

x Streuobstwiese – in einer Lücke bzw. am Rand gelegene Streuobstwiese (Obsthochstämme, extensive Nutzung) beim Hof Krippe.

FÖBK 12

x Fließgewässer – kurzer Abschnitt des Ramsbergbachs auf Hippacher Gemeindegebiet.

FÖBK 13

x Feldgehölz – markante Gehölzgruppe mit teils mächtigen Laubbäumen orographisch rechts des Ziller.

FÖBK 14

x Gehölzreicher Biotopverbund – Streuobstwiese beim Rauthäusl in Verbindung mit einem bergseitigen markanten Feldgehölz.

FÖBK 15

x Heterogener Biotopverbund – zahlreiche wertvolle Lebensräume unterschiedlicher Ausprägung mit Feuchtflächen (Pfeifengraswiese, Kleinseggenried, Hochstaudenflur), markantem Feldgehölz samt Lesesteinmauer, extensive Weidefläche sowie einem kleinen Gerinne (Wiesbach) bergseitig von Gruben.

FÖBK 16

x Feuchtgebietsreicher Biotopverbund – räumlich nahe Anordnung von mehreren Feuchtgebieten (Kleinseggenried, Pfeifengras- und Feuchtwiese) in Verbindung mit einem markanten Feldgehölz in Waldrandlage im Bereich Klette.

FÖBK 17

x Biotopverbund Fließgewässer und Umgebung – Abschnitt Spielleitenbach mit uferbegleitenden Laubgehölzen unterschiedlicher Ausprägung (gewässerspezifischer Uferbegleitsaum, Laubwald) in Vernetzung mit zahlreichen Feldgehölzen talseitig von Gruben.

FÖBK 18

x Feldgehölz – markantes straßennahes Feldgehölz nördlich von Hippach Dorf.

FÖBK 19

x Fließgewässer – Abschnitt Bruchbach mit uferbegleitender Vegetation (Gehölzsaum, Feuchtwiesen) auf Hippacher Gemeindegebiet.

FÖBK 20

x Feldgehölze, Lesesteinmauern – Verzahnung von markanten Feldgehölzen (Hecke, Einzelbäume) mit mehreren Feldmauern bergseitig von Hippach Dorf.

FÖBK 21

x Gehölzreicher Biotopverbund – großflächige Streuobstwiese mit bergseitig anschließendem Feldgehölz im Bereich Traiting.

FÖBK 22

x Feldgehölz – markante Baumhecke bergseitig von Traiting.

FÖBK 23

x Laubmischwald – arten- und strukturreicher Linden-mischwald taleinwärts vom Haus Kummerlandhof.

FÖBK 24

x Fließgewässer mit gehölzreichem Biotopverbund – Abschnitt Bruchbach mit Ufergehölz, strukturreichem Waldrand, nahen Feldgehölzen sowie einem großflächigem Obstanger in der Umgebung von Haus Mittertal.

FÖBK 25

x Gehölzreicher Biotopverbund – Vernetzung von Gehölz-strukturen unterschiedlicher Ausprägung in Form von Feldgehölzen (Hecke, Einzelbäume, Gruppe bzw. wald-ähnlicher Bestand) sowie einer extensiven Weidefläche talseitig von Waldrist.

FÖBK 26

x Feuchtgebiete – mehrere Feuchtflächen (Großseggenrieder, Nasswiese) bergseitig von Haus Tennl im Bereich Waldrist.

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FÖBK 27

x Feuchtgebiete – mehrere Feuchtflächen (ausgedehntes Kleinseggenried, Nasswiesen) bergseitig von Waldrist.

FÖBK 28

x Gehölzreicher Biotopverbund – großflächige Streuobstwiesen mit talseitig anschließendem Feldgehölz unterhalb von Bruch.

FÖBK 29

x Feldgehölz – markante Baumhecke taleinwärts von Bruch.

FÖBK 30

x Feldgehölz – Restbestand einer ehemaligen Baumhecke östlich vom Bereich Perler (vgl. Entwicklungsfläche FÖE 03).

FÖBK 31

x Feuchtflächen – mehrere kleinflächige Feuchtwiesen talseitig von Perler (Hochschwendberg).

FÖBK 32

x Biotopverbund – großflächiges Netz von markanten Feldgehölzen (Einzelbäume, Gruppe), mehreren Feucht-gebieten sowie einem Ufergehölz eines Zubringers zum Sidanbach unterhalb von Hochschwendberg.

FÖBK 33

x Weidefläche – extensive Weidefläche (Borstgras-Kamm-grasweide) mit einzelnen Feldgehölzen im Bereich Mühltal.

FÖBK 34

x Gehölzreicher Biotopverbund – Streuobstwiese mit talseitig anschließendem Feldgehölz unterhalb vom Gasthof Schnitzlwirt in Mühltal.

FÖBK 35

x Gehölzreicher Biotopverbund – Laubwaldbestand (Grauerlen-Birken Hangwald) mit anschließendem Feldgehölz und einer Streuobstwiese im südwestlichen Mühltal.

FÖBK 36, 37

x Fließgewässer – kurze Abschnitte von zwei Seitengewässern vom Sidanbach.

FÖBK 38

x Biotopverbund – großflächige Feuchtwiese in Verbindung mit einer extensiven Weidefläche in Waldrandnähe taleinwärts von Gschwendt.

FÖBK 39

x Fließgewässer – Abschnitt Stroblerbach mit Uferbegleitgehölz.

FÖBN 01

x Fließgewässer und Umgebung – naturnaher Abschnitt des Sidanbachs mit Hangbereichen von großflächigen Laubwaldbeständen (Grauerlen-Birken Hangwälder, Bergahorn-Eschenwälder).

FALK 01 x Prägende traditionelle Kulturlandschaft am Guggelberg. FALK 02 x Naherholungsraum und prägender Landschaftsteil Ziller

mit orographisch linkem Uferbereich. FALK 03 x Ausgedehnte, prägende traditionelle Kulturlandschaft der

Hanglagen vom Laimacher Berg, über Gschwendt und Grün bis Mösl bzw. Aue.

FALK 04 x Prägende traditionelle Kulturlandschaft in Mühltal.

Status im Vergleich zum bestehenden Konzept:

A… Fläche neu, B… Fläche Bestand (allfällig adaptiert), C… Fläche entfernt

Im gesamten Gemeindegebiet von Hippach sind keine dezitierten Schutzgebiete

(Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, etc.) gemäß TNSchG 2005 ausgewiesen. Die

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allgemeinen Bestimmungen u.a. zum Gewässerschutz (§7), zum Schutz von Auwäldern

(§8) sowie zum Schutz von Feuchtgebieten (§9) sind jedenfalls gegeben.

3.2 Gewässer und Gewässerschutz

Der Dauersiedlungsraum der Gemeinde Hippach wird von mehreren Fließgewässern

durchzogen, allen vor der Ziller mit seinen größten Zubringern Talbach und Laimacher

Bach. und Bruchbach. Deren naturschutzfachliche Bedeutung bezüglich

Gewässerökologie wird als maximal partiell eingestuft (= erhalten - entwickeln).

Nach §7, Abs. 2 im TNschG 2005 bestehen Schutzstreifen bei

- natürlichen Fließgewässern ab Oberkante Uferböschung von 5m,

- stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 2.000m² von 500m.

Vorfluter Zubringer 1. Ordnung

Zubringer 2. Ordnung

HZB-Nr. Bedeutung lt. NPFG

Ziller 2-8-214 gering Talbach 2-8-214-54 mittel Krapfenbach 2-8-214-54-3d Dunkelbach 2-8-214-54-4 sehr hoch **- mittel Laimacher Bach 2-8-214-52 mittel Afeldbach 2-8-214-52-e Wiesbach 2-8-214-51a Ramsbergbach

* 2-8-214-50 partiell

Spielleitenbach 2-8-214-49a Steinerbach * 2-8-214-48b mittel Bruchbach 2-8-214-48 mittel – partiell Sidanbach 2-8-214-42 sehr hoch –

partiell Stroblerbach 2-8-214-42-7c Krapfbach 2-8-214-42-7b Grünbach 2-8-214-42-7a Lichtebenbach 2-8-214-42-5g Quiemerbach 2-8-214-42-5e

NPFG Naturschutzplan Fließgewässer

* … kurze Abschnitte im Dauersiedlungsraum von Hippach

**… inzwischen Maßnahmen der WLV in betreffendem Abschnitt

Nennenswerte stehende Gewässer sind im Dauersiedlungsraum von Hippach keine

vorhanden. Im restlichen Gemeindegebiet finden sich im Oberlauf vom Sidanbach zwei

größere natürliche Stillgewässer, zahlreiche (sehr) kleine Flächen sind über das

ausgedehnte Berg- und Almgebiet verstreut.

Gemäß den Informationen im TIRIS sind im Dauersiedlungsraum der Gemeinde

Hippach keine Wasserschutz- bzw. –schongebiete ersichtlich, außerhalb im alpinen

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Bereich ist das Schutzgebiet Obere Kesselbrunnquelle (an der Grenze zur Gemeinde

Schwendau) verzeichnet.

Abb. x: Fließgewässer und deren ökologischer Zustand sowie Quellen; (Datenherkunft: TIRIS).

3.3 Landwirtschaftliche Böden

Rendsinen und Ranker sind die vorherrschenden Bodentypen im Dauersiedlungsraum

der Gemeinde. Deren Schwerpunkte liegen im Bereich der Ortschaften Laimach und

Brandach sowie am gesamten Schwendberg – Hochschwendberg bis Aue.

Vergleichsweise kleinflächig eingestreut sind Braunerden (z.B. bei Traiting und

Göttstätt), größere Areale finden sich in den oberen Hängen bergseitig von Gruben und

Greider sowie im Bereich Stockaste und den angrenzenden Almen.

Entlang des Ziller wird der Talboden großflächig von typischen Auböden sowie östlich

angrenzend von Hippach Dorf von Gleyen (Böden mit Staunässe) gebildet. Aufgrund der

kleinräumig oft wechselnden Bodenformen sind diese im Maßstab der Bodenkartierung

(M 1:25.000) nicht mehr übersichtlich darstellbar, deshalb werden diese Areale mit dem

Begriff „Bodenformenkomplex“ angezeigt. Dieser ist oft typisch entlang von kleineren

Fließgewässern, Schwerpunkte liegen konkret am Guggelberg, abschnittsweise entlang

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des Bruchbachs sowie entlang der (orographisch) linksseitigen Zubringer zum

Sidanbach (Abschnitte bei Mühltal, Gschwendt und Grün).

Abb. x: Landwirtschaftliche Böden (Bodenformen; Quelle: TIRIS).

Hinsichtlich ihrer Ertragsituation handelt es sich hauptsächlich um geringwertiges

Grünland, welches mosaikartig von Kleinflächen mittelwertiger Einstufung durchbrochen

ist. Auffallend ist ein Streifen hochwertigen Grünlands im Talboden des Ziller südöstlich

unmittelbar angrenzend an den Ortsteil Laimach sowie in kleinerer Ausprägung direkt

südlich desselben (Quelle: eBod – digitale Bodenkarte Österreich).

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Abb. x: Ertragsituation landw. Böden (Quelle: eBod, dig. Bodenkarte Österreich).

3.4 Wald und Waldfunktionen

Reine Fichtenwälder sowie Fichten-Tannenwälder dominieren die Talhänge zwischen

Guggelberg, Laimacher Berg, Hochschwendtberg und Aue. Bevorzugt entlang der

talseitigen Waldränder sind edellaubholzreiche Laub(misch)wälder vorgelagert. So etwa

auf Höhe von Laimach im Übergang zum Talboden sowie entlang der ausgedehnten

Hanglagen des gesamten Schwendbergs.

Laut Waldentwicklungsplan (WEB), einem forstlichen, in Abständen von 10 Jahren

erstellten Rahmenplan, werden die Waldareale im Bereich der Gemeinde Hippach fast

ausschließlich der Leitfunktion Schutz(wald) zugeordnet.

Grundsätzlich können folgende Leitfunktionen zugewiesen werden:

• Nutzfunktion – v.a. Holzproduktion, wirtschaftliche Nutzung

• Schutzfunktion – v.a. Wirkung gegen Erosion und Naturgefahren (Lawinen, etc.)

• Wohlfahrtsfunktion – v.a. Verbesserung Lokalklima (Luft, Staub, etc.)

• Erholungsfunktion – v.a. Bedarfsdeckung zur Erholung.

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Abb. x: Waldfunktionen gemäß Waldentwicklungsplan (WEB; Quelle: TIRIS).

3.5 Kulturgüter - Denkmalschutz

In der Gemeinde Hippach finden sich folgende unter Denkmalschutz stehende bzw.

kulturell erhaltenswerte Objekte:

Objekte Kennzeichnung VO- Plan

Unter Denkmalschutz: Pfarrkirche D1 Kapelle in Laimach D2 Haus Laimach 37 D3 Kapelle Spielleiten D4 Kapelle Hochschwendberg D5 Kapelle Gschwendt D6 Kapelle Mühltahl D7 Öffentliche Gebäude: Feuerwehr 1 Festplatz 2

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3.6 Entwicklung bei Nichtdurchführung

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens (1. Fortschreibung des ÖROK) bleibt der

gegenwärtige Umweltzustand erhalten.

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4 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES

Für die gegenständliche Planerstellung sind folgende auf internationaler,

gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene festgelegten Ziele relevant.

4.1 Ziele

Bei der Erarbeitung des ÖROK wurden, um die Ziele des Umweltschutzes zu erreichen,

folgende Grundsätze, Gesetze und Protokolle berücksichtigt:

4.1.1 Alpenkonvention

Protokolle Raumplanung und nachhaltige Entwicklung

„Die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zielen auf eine

rechtzeitige Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des

Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich

- der Erhaltung und Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts und der

biologischen Vielfalt der alpinen Regionen;

- der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften

sowie Ortsbildern;

- der sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen,

namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie;

- des Schutzes seltener Ökosysteme, Arten und Landschaftselemente;

- der Wiederinstandsetzung geschädigter Lebensräume und Wohngebiete;

- des Schutzes vor Naturgefahren;

- der umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung

notwendigen Bauten und Anlagen;

- der Wahrung der kulturellen Besonderheiten der alpinen Regionen.“

Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege

„Die Vertragsparteien bemühen sich … um die Verringerung von Belastungen und

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Sie wirken darauf hin, dass alle

raumbedeutsamen Nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. Sie ergreifen

ferner alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung und, soweit erforderlich,

Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente,

Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften.“

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Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um einen nationalen und

grenzüberschreitenden Verbund ausgewiesener Schutzgebiete, Biotope und anderer

geschützter oder schützenswerter Objekte zu schaffen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

einheimische Tier- und Pflanzenarten in ihrer spezifischen Vielfalt mit ausreichenden

Populationen, namentlich durch die Sicherstellung genügend großer Lebensräume, zu

erhalten.

Protokoll Bodenschutz

Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte

Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion

und nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der

Einträge von bodenbelastenden Stoffen.

Insbesondere sind:

- auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Standorte

zu bewahren und zu fördern;

- Boden – und Felsbildungen von besonders charakteristischer Eigenart oder von

besonderer Bedeutung für die Dokumentation der Erdgeschichte zu erhalten;

- Nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden zu

vermeiden.

Protokoll Berglandwirtschaft

Vor allem sind zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Berglandwirtschaft die

erforderlichen Flächen für eine standortgemäße und umweltverträgliche

landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen. Dabei sind die traditionellen

Kulturlandschaftselemente (Wälder, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-,

Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder

wiederherzustellen.

4.1.2 Nationale Gesetze

TROG 2011 Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung (§ 1 Abs. 2, - Auszug): Die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens. Der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung oder Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm. Die Bewahrung oder die weitestmögliche Widerherstellung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der Natur und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Deckung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Lebensbedingungen, die Verhinderung der Zersiedelung, die Verwirklichung verdichteter Bauformen sowie angemessene Grundstückspreise anzustreben sind.

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Die Sicherung geeigneter und ausreichend großer land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der bäuerlichen Betriebsstrukturen. Die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft, wobei die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs, die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, der Ausbau des öffentlichen Personenverkehrs und die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Bahn anzustreben sind. Aufgabe und Ziele der örtlichen Raumordnung (§ 27 Abs. 2, - Auszug): Die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen. Die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung die die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen. Die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile. Die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt.

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TNSchG 2005 § 1 Abs. 1 TNSchG: Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig besichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologische orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Wasserrechtsgesetz 1959 § 30 Abs. 3 2.: Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydromorphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers…. Forstgesetz 1975 § 6 Abs. 2: Das Vorhandensein von Wald ist in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass seine Wirkungen, nämlich die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz, die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und –verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung, die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser, die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.

4.2 Berücksichtigung bei der Planerstellung

Die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens, eine aufs Orts- Straßen – und

Landschaftsbild abgestimmte Bebauung, verdichtete Bauformen und Nachverdichtung

bestehender Bauformen:

Bei der Erarbeitung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde besonders darauf

Bedacht genommen, dass mit den vorhandenen Flächen schonend umgegangen wird.

Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion maßgebenden Flächen sind ihrem

Verwendungszweck entsprechend als landwirtschaftliche Freihalteflächen ausgewiesen

und darüber hinaus als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen.

Vor allem durch die Festlegung der landwirtschaftlichen Vorrangflächen soll

sichergestellt werden, dass eine unkoordinierte Zersiedelung vermieden wird und auch

weiterhin landwirtschaftlich wertvolle Flächen zusammenhängend erhalten bleiben, was

auch einen wesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild hat.

Im örtlichen Raumordnungskonzept werden keinerlei Waldflächen für zukünftige

Widmungsflächen vorgesehen. Grundsätzlich werden verdichtete Bauformen in jenen

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Bereichen der Gemeinde Hippach angestrebt, wo diese das vorhandene Landschaftsbild

nicht nachteilig beeinflussen. In jenen Gebieten, wo auch bisher kleingliedrige,

ortstypische bauliche Strukturen vorherrschen, zu Beispiel im Ortsteil Laimach, wird eine

dem vorhandenen Landschaftsbild angepasste zukünftige Bebauung angestrebt. In den

bereits bebauten Gebieten wird eine für das Landschaftsbild nicht nachteilige

Nachverdichtung vorhandener Gebäude gefördert und im Bedarfsfall durch die

Erlassung von Bebauungsplänen ermöglicht.

Der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die

weitestmögliche Wiederherstellung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die

Vermeidung oder Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm:

Durch die Ausweisung der ökologisch wertvollen Flächen und der landschaftlich

wertvollen Flächen wurden besonders sensible Bereiche geschützt bzw. einer besonders

sorgfältigen Betrachtung unterzogen. Geplante mögliche Siedlungsgebiete wurden so

platziert, dass keine über das örtliche Maß üblichen Lärmemissionen zu erwarten sind.

Um einer erhöhten Lärmbelastung durch Betriebe vorzubeugen sollen mögliche

Gewerbegebietswidmungen in solchen Gebieten erfolgen wo der jeweilige Standort

aufgrund seiner topografischen Gegebenheiten bestens für eine solche Nutzung

geeignet ist. in der nunmehrigen Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

gibt es keine Entwicklungsgebiete für Gewerbe- und Industriegebietswidmungen.

Die Bewahrung oder die weitestmögliche Widerherstellung eines unbeeinträchtigten und

leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und

Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der

Natur und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die Erhaltung

ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung und Erhaltung natürlicher

und naturnaher Landschaftselement und Landschaftsteile:

Durch die Ausweisung der landwirtschaftlichen Vorrangflächen und der

landwirtschaftlichen Freihalteflächen ist ein zusammenhängender, für die Tier- und

Pflanzenwelt wertvoller Lebensraum auch zukünftig großräumig gesichert. Es sind im

örtlichen Raumordnungskonzept keinerlei Waldgebiete durch die möglichen

Entwicklungsgebiete betroffen, so dass auch hier weiterhin der Schutz der natürlichen

Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt gegeben ist. Durch die im örtlichen

Raumordnungskonzept ausgewiesenen Schutzbereiche und die sorgfältige Planung der

zukünftig möglichen Entwicklungsräume für Siedlungstätigkeit ist sichergestellt, dass

auch weiterhin das vorhandene, qualitativ hochwertige Landschaftsbild der Gemeinde

Hippach mit seiner Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt und Schönheit erhalten bleibt.

Diesbezüglich wird im Besonderen auf die ausgewiesenen ökologischen und

landschaftlichen Freihalteflächen verwiesen. Die FÖ-Flächen umfassen die für Hippach

typischen Kulturlandschaften, welche für den Naturschutz und das Orts- und

Landschaftsbild bedeutend sind. Als geschlossene FA-Flächen sind darüber hinaus

weite Teile der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft der Hanglagen ausgewiesen. Für

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die nachhaltige Sicherung dieser traditionellen Kulturlandschaften spielt auch eine

standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung eine wesentliche Rolle. In diesem

Zusammenhang spielen auch die im Konzept ausgewiesenen landwirtschaftlichen

Freihalteflächen eine Rolle.

Durch die Umsetzung des örtlichen Raumordungskonzeptes der Gemeinde Hippach

bleiben naturnahe und natürliche Landschaftsteile unberührt und für zukünftige

Generationen gesichert.

Die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Deckung des

Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst

gering beeinträchtigte Lebensbedingungen, die Verhinderung der Zersiedelung, die

Verwirklichung verdichteter Bauformen sowie angemessene Grundstückspreise

anzustreben sind. Die Sicherung vor Naturgefahren, verkehrsmäßige Erschließung, die

Schaffung infrastrukturelle Einrichtungen wie Schulen und dergleichen:

Ein Grundsatz und Ziel bei der Ausarbeitung des Raumordnungskonzeptes der

Gemeinde Hippach war, dass die Struktur der Siedlungsbereiche mit den dazwischen

liegenden Natur- und Grünbereichen erhalten bleiben und so das vorhandene

Landschaftsbild und die großflächig vorhandenen Lebensräume für Tier- und

Pflanzenwelt auch weiterhin von zu starker Zersiedelung verschont bleiben. Die

möglichen Entwicklungsgebiete wurden an den Rändern oder in der Nähe bestehender

Siedlungsbereiche angeordnet, so dass auch der Eingriff in die Natur durch erforderliche

Erschließungen möglichst gering ausfallen. Widmungen sollen generell mit einer

anzustrebenden Vertragsraumordnung durchgeführt werden, so dass angemessene

Grundstückspreise erreicht werden können. Bei der Anordnung möglicher

Entwicklungsgebiet im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach wurden

unmittelbare Gefahrenzonenbereiche ausgespart. Ein Großteil des Talbodens der

Gemeinde Hippach befindet sich im gelben Gefahrenzonenbereich, wobei hier durch

besondere Auflagen im Bauverfahren eine Bebauung möglich ist. Die infrastrukturellen

Einrichtungen der Gemeinde sind auf einen möglichen zukünftigen Bevölkerungsanstieg

ausgelegt, bzw. es sind die Voraussetzungen vorhanden, dass eventuell erforderliche

Erweiterungen vorgenommen werden können.

Die Sicherung geeigneter und ausreichend großer land- und forstwirtschaftlich nutzbarer

Flächen, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der

bäuerlichen Betriebsstrukturen:

Durch die verordneten landwirtschaftlichen Freihalteflächen und die landwirtschaftlichen

Vorrangflächen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach ist auch

zukünftig sichergestellt, dass die wertvollen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen am

Talboden vor zu großem Zugriff gesichert sind. Bei der Festlegung möglicher

Entwicklungsbereiche wurden keine Waldflächen berührt, und auch sonst wurde

besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass möglichst schonend mit der Ressource

„Boden“ umgegangen wird. Durch diese im örtlichen Raumordnungskonzept

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umgesetzten Grundsätze werden die agrarischen Strukturen und damit die vorhandenen

bäuerlichen Betriebe gestärkt und in ihrer zukünftigen Entwicklung unterstützt.

Die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und

der Wirtschaft, wobei die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs, die Verringerung des

motorisierten Individualverkehrs, der Ausbau des öffentlichen Personenverkehrs und die

Verlagerung des Güterverkehrs auf die Bahn anzustreben sind. Die Schaffung der

erforderlichen Verkehrsflächen unter Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die

Bevölkerung und Umwelt:

Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach sind keine nennenswerten

Erweiterungen der Verkehrswege festgelegt. Die Anordnung möglicher

Entwicklungsgebiete erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass möglichst keine neuen

Erschließungsstraßen erforderlich sind. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs und die

Verlagerung des Güterverkehrs auf die Bahn ist ein schwer zu verbessernder Umstand,

zumal die Zillertalbahn die einzige Bahnverbindung der Gemeinde Hippach darstellt, und

die Betriebsstruktur der Unternehmen so ist, dass mit der Bahn kaum eine Anlieferung

erfolgen kann. Die Weiterentwicklung und Verbesserung des öffentlichen

Personenverkehrs wird entsprechend der Möglichkeiten verbessert und zukünftig unter

Einbeziehung der Umliegergemeinden verbessert. Durch die Anordnung der möglichen

Entwicklungsgebiete im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach gibt es

bei einer Umsetzung nur eine geringe Erfordernis neuer Erschließungsstraßen, wodurch

nachteilige Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt vermieden

werden.

Umsetzung der Grundsätze aus den Vorgaben der Alpenkonvention, dem Tiroler

Naturschutzgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Forstgesetz:

Durch die Festlegungen und die Umsetzung des örtlichen Raumordungskonzeptes der

Gemeinde Hippach werden die vorhandenen Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt,

das vorherrschende, durch die Natur- und Kulturlandschaft geprägte Erscheinungsbild,

die natürliche Beschaffenheit der Oberflächengewässer und die ökologisch wertvollen

Uferbereiche nicht beeinträchtigt und für zukünftige Generationen erhalten.

Waldflächen werden durch die Umsetzung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der

Gemeinde Hippach überhaupt nicht beansprucht. Somit bleiben die wichtigen

Funktionen des Waldes, vor allem als Schutzwirkung vor Naturgefahren, als

Erholungsraum und als Nutzfläche für die Gewinnung des Rohstoffes Holz und somit als

Teilbereich und als Sicherstellung einer bäuerlichen Betriebsstruktur, erhalten.

Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach wurden großflächig

landwirtschaftliche Vorrangflächen, landwirtschaftliche Freihalteflächen, landschaftlich

wertvolle Flächen und ökologisch wertvolle Flächen ausgewiesen, die einem besonderen

Schutz unterliegen und für die Nachwelt erhalten werden sollen.

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5 UMWELTAUSWIRKUNGEN - VORAUSSICHTLICHE BEEINFLUSSUNG

5.1 Mensch - Nutzungen

5.1.1 Siedlungsstruktur

Der Siedlungsraum der Gemeinde Hippach weist allgemein eine dezentrale Struktur mit

zahlreichen, von landwirtschaftlichen Grünräumen durchzogenen, Ortsteilen auf.

Größere Siedlungsgebiete für reine Wohnzwecke sind teilweise im Ortsteil Laimach und

teilweise am Schwendberg vorhanden.

Der Schwendberg stellt mit seiner Siedlungsstruktur insofern eine Besonderheit dar, als

in den letzten Jahren eine starke Siedlungsentwicklung stattfand und auch zukünftig als

einer der Hauptentwicklungsbereiche der Gemeinde Hippach anzusehen ist.

Das rührt auch unter Anderem daher, dass durch die direkte Anbindung des

Schwendberges an das Schiegebiet Horberg die wirtschaftliche Situation in Hinblick auf

touristische Vermietung sehr gut ist.

Die touristische Nutzung konzentriert sich auf die traditionellen Gastgewerbebetriebe im

Zentrum von Hippach im Bereich um die Kirche und auf den Schwendberg, wo sich eine

verhältnismäßig große Anzahl von Betrieben angesiedelt hat.

Auswirkungen des Vorhabens

Im Folgenden werden die wesentlichen im örtlichen Raumordnungskonzept der

Gemeinde Schwendau ausgewiesenen Entwicklungsgebiete behandelt:

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z1 L 09 Michael Troppmair: BR1 Zur Abdeckung des Eigenbedarfes soll eine Fläche von insgesamt 1500 m² zur Umwidmung in Landwirtschaftliches Mischgebiet vorgesehen werden. Die entstehenden Bauparzellen sind für weichende Kinder. Voraussetzung für die mögliche Umwidmung ist der Eintritt des Bedarfsfalles. Das Flächenausmaß betragt gesamt 1500m². z1 L 34 Troppmair Florian BR1 Für den Grundeigentümer soll zur Deckung des Eigenbedarfs und zur Errichtung eines Wohnhauses eine Fläche von 600m² in Landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet werden. Die Anordnung der Widmungsfläche erfolgt so, dass Wegerschließungen für mögliche zukünftige Entwicklungsgebiete sinnvoll anzuordnen sind. Eine Fläche von ca. 650m², die südlich an das Grundstück Gst. 1160 anschließt, soll in eine Vorbehaltsfläche für die Gemeinde mit Festlegung einer näheren Definition umgewidmet werden. Diese Fläche geht durch Kauf an die Gemeinde Hippach. Das Grundstück Gst. 1160 gehört ebenfalls bereits der Gemeinde Hippach. Diese Umwidmungen stellen eine sinnvolle Weiterentwicklung des bestehenden Siedlungsgebietes dar, wobei mögliche Erschließungswege für die langfristige Entwicklung des Gebietes bereits berücksichtigt werden. Weiters besteht ein öffentliches Interesse an der Umwidmung der Fläche von ca. 650m² in eine Vorbehaltsfläche für die Gemeinde und ist somit im Sinn der Örtlichen Raumordnung. z1 L 40 BR1 Landwirtschaftlich geprägter Siedlungsbereich mit überwiegender Bebauung mit ortstypischen landwirtschaftlichen Gebäuden mit Obstgärten sowie Wohnhäusern. Das örtliche Erscheinungsbild soll auch zukünftig erhalten bleiben. Gewidmet als landwirtschaftliches Mischgebiet oder Sonderfläche Hofstelle. Eine Nachverdichtung, bzw. eine Bebauung derzeit unbebauter Flächen ist unter Einfügung in die vorhandene kleingliedrige bauliche Struktur und dem vorliegenden Ortsbild möglich.

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SCHUTZGUT, SACHGEBIET

Umwelt-auswirkungen

Kei

ne

gerin

g

mäß

ig

erhe

blic

h

Beschreibung, Begründung

MENSCH

Nutzungen

Siedlungsstruktur X

Land-/Forstwirtschaft X Landw. Grünflächen betroffen

Verkehrsinfrastruktur X

Sach-/Kulturgüter X

MENSCH Gesundheit

Erholungsraum X

Emissionen X

Naturgefahren X Befindet sich im gelben Gefahrenzonenbereich (1)

NATURRAUM, Ökologie

Tiere (Arten) X

Pflanzen (Arten) X

Lebensräume X

RESSOURCEN

Boden X mehr Bodenversiegelung gegeben

Oberflächenwasser X

Grundwasser X

Luft X

LANDSCHAFT Landschaftsbild X

Ortsbild X

(1) Bei entsprechenden baulichen Vorkehrungen ist eine Bebauung in Abstimmung mit der

Wildbach- und Lawinenverbauung möglich.

Bei den zu beurteilenden Bereichen handelt es sich überwiegend um mögliche

Widmungen in Randzonen des Siedlungsgebietes, deren Größenordnung keine

maßgebliche negative Beeinflussung auf das Orts- und Straßenbild darstellen.

Im gegenständlichen Gebiet finden sich viele ortstypische Obstgärten, die

charakteristisch für das Erscheinungsbild des Ortsteiles Laimach sind und auch

zukünftig erhalten bleiben sollen. Eine Nachverdichtung ist denkbar bei Beachtung der

ökologisch wertvollen Flächen.

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z1 L 04 Elisabeth Eberharter und Maria Pfister: BR1 Die Grundeigentümer wünschen eine Baulanderweiterung in Richtung Osten, was aus raumordnerischer Sicht nicht sinnvoll ist, da vor einer solchen Widmung bestehende Widmungslücken geschlossen werden sollten. Der Bereich zwischen den beiden als Bauland gewidmeten Flächen nördlich und südlich könnte bei einem entsprechenden Grundtausch gewidmet werden. Wenn es zu einer Einigung zwischen den Grundeigentümern betreffend Grundtausch kommt und ein sinnvolles Erweiterungskonzept umgesetzt wird, welches den Zielen der örtlichen Raumordnung entspricht, ist eine mögliche Umwidmung denkbar. Das Gesamtausmaß der möglichen Widmungsfläche beträgt 1200m². z1 L 10 Spenglerei Holzer, Gst. .285/2 und Gst. .285/1 BR1 Westlich der Spenglerei Holzer (Gst. .285/2) und westlich am Grundstück Gst. .285/1 bestünde die Möglichkeit der Widmung eines Streifens zur Nachverdichtung bzw. baulichen Erweiterung, wenn die Frage des in diesem Bereich verlaufenden Servitutsweges gelöst ist. Beim Grundstück Gst. .285/2 könnte eine Widmungserweiterung von ca. 350m² erfolgen. Westlich des Grundstücks Gst. .285/1 könnte eine Fläche von ca. 500m² gewidmet werden. Eine solche Nachverdichtung stellt eine bodensparende Bebauung dar und ist im Sinn der örtlichen Raumordnung. Die Widmung erfolgt bei Eintritt des Bedarfsfalles. z1 W 11 Hundsbichler Hansjörg: BR1 Der Antragssteller wünscht die gesamte Fläche für den Eigenbedarf in Bauland umzuwidmen, dabei handelt es sich ca. um 5 – 6 Bauplätze. Eine solch großflächige Widmung ist aus raumordnerischer Sicht abzulehnen. Die mögliche Widmung von drei Grundstücken im Ausmaß von ca. 500 m² für den Eigenbedarf ist denkbar, wobei eine Widmung erst bei Vorliegen eines unmittelbaren Wohnbedarfs erfolgt. Gegebenenfalls ist eine Vertragsraumordnung gemäß §33 TROG 2011 mit der Gemeinde anzustreben. Das Gesamtausmaß der möglichen Widmungsfläche beträgt 1500m².

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SCHUTZGUT, SACHGEBIET

Umwelt-auswirkungen

Kei

ne

gerin

g

mäß

ig

erhe

blic

h

Beschreibung, Begründung

MENSCH

Nutzungen

Siedlungsstruktur X

Land-/Forstwirtschaft X Laubgehölz betroffen

Verkehrsinfrastruktur X

Sach-/Kulturgüter X

MENSCH Gesundheit

Erholungsraum X

Emissionen X

Naturgefahren X Befindet sich im gelben Gefahrenzonenbereich (1)

NATURRAUM, Ökologie

Tiere (Arten) X

Pflanzen (Arten) X Laubgehölze betroffen (2)

Lebensräume X

RESSOURCEN

Boden X mehr Bodenversiegelung gegeben

Oberflächenwasser X Bachlauf betroffen (3)

Grundwasser X

Luft X

LANDSCHAFT Landschaftsbild X

Ortsbild X

(1) Bei entsprechenden baulichen Vorkehrungen ist eine Bebauung in Abstimmung mit der

Wildbach- und Lawinenverbauung möglich.

(2) Bei entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen zumindest keine erheblichen Auswirkungen zu

erwarten.

(3) Bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gem. §7, Abs.2, lit. a, TNSchG 2005.

Bei den unter den Raumstempeln L04 und W11 angeführten möglichen

Widmungsflächen handelt es sich um Gebiete, die an bestehende Siedlungsstrukturen

anschließen und wo keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Die unter dem Raumstempel L10 angegebene Entwicklungszone berührt ökologisch

wertvolle Flächen und einen Bachlauf. Bei entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen bzw.

Auflagen im Zuge einer betreffend des Bachlaufs erforderlichen naturschutzrechtlichen

Genehmigung sind keine maßgeblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

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z1 W 15 Michael Fankhauser: BR1 Hier soll nördlich an das bereits gewidmete Bauland ein Bauplatz für den Eigenbedarf gewidmet werden. Die Widmung eines Grundstücks für den Eigenbedarf ist grundsätzlich denkbar, jedoch ist aufgrund der Geländesituation vorab ein geologisches Gutachten betreffend die Untergrundverhältnisse, und eine Studie über eine mögliche Bebauung vorzulegen. Das Flächenausmaß der möglichen Widmungsfläche beträgt aufgrund der Steilheit und der Grundstückskonfiguration 550m².

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INDRIST, Technisches Büro für Ökologie, Buch, Arch. DI Kircher ZT GmbH, Bruck am Ziller Seite 34

SCHUTZGUT, SACHGEBIET

Umwelt-auswirkungen

Kei

ne

gerin

g

mäß

ig

erhe

blic

h

Beschreibung, Begründung

MENSCH

Nutzungen

Siedlungsstruktur X

Land-/Forstwirtschaft X

Verkehrsinfrastruktur X

Sach-/Kulturgüter X

MENSCH Gesundheit

Erholungsraum X

Emissionen X

Naturgefahren X

NATURRAUM, Ökologie

Tiere (Arten) X

Pflanzen (Arten) X

Lebensräume X

RESSOURCEN

Boden X mehr Bodenversiegelung gegeben

Oberflächenwasser X

Grundwasser X

Luft X

LANDSCHAFT Landschaftsbild X Veränderung des Landschaftsbildes

Ortsbild X Veränderung des Ortsbildes

Hierbei handelt es sich um einen möglichen Widmungsbereich, der sich im extrem

steilen Gelände befindet. Eine bauliche Umsetzung ist ohne Inanspruchnahme

technologischer Hilfsmittel in Form von Stützkonstruktionen nicht möglich. Um die

negativen Auswirkungen betreffend das Ort- und Landschaftsbild gering zu halten, ist

besonderes Augenmerk auf die Wahl der eingesetzten Hilfsmittel zu legen. So sind

wenn möglich landschaftlich angepasste Konstruktionen zu wählen (zum Beispiel

begrünte bewehrte Erde) um negativen Auswirkungen vorzubeugen.

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z1 L 17 Kassian Dengg: BR1 In diesem Bereich sollen für weichende Kinder zwei Bauparzellen geschaffen werden. Die betreffende Fläche schließt nördlich an bereits gewidmete und mit Wohnhäusern bebaute Flächen an. Aufgrund der schwierigen topografischen Verhältnisse und der problematisch erscheinenden Erschließungssituation ist vor einer möglichen Umwidmung ein Erschließungs- und Bebauungskonzept und ein geologisches Gutachten zur Beurteilung der grundsätzlichen Bebaubarkeit vorzulegen. Die Umwidmung erfolgt bei Eintritt des Bedarfsfalles. Das mögliche Flächenausmaß beträgt 1100m². z1 W 21 Andreas Tipotsch: BR1 Im Bereich des bereits derzeit vorhandenen Siedlungsgebietes soll eine weitere Wegschließung entstehen und die durch diesen Weg erschlossenen Flächen in Bauland umgewidmet werden. Vor einer Umwidmung ist ein Erschließungskonzept mit Beurteilung der geologischen Untergrundverhältnisse und eine technisch umsetzbare Bebauungsstudie vorzulegen. Eine Vertragsraumordnung gemäß §33 TROG 2011 mit der Gemeinde ist anzustreben. Das Flächenausmaß beträgt 2000m².

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SCHUTZGUT, SACHGEBIET

Umwelt-auswirkungen

Kei

ne

gerin

g

mäß

ig

erhe

blic

h

Beschreibung, Begründung

MENSCH

Nutzungen

Siedlungsstruktur X

Land-/Forstwirtschaft X Gehölze betroffen

Verkehrsinfrastruktur X

Sach-/Kulturgüter X

MENSCH Gesundheit

Erholungsraum X

Emissionen X

Naturgefahren X

NATURRAUM, Ökologie

Tiere (Arten) X Lebensraum betroffen

Pflanzen (Arten) X

Lebensräume X Lebensraum betroffen

RESSOURCEN

Boden X mehr Bodenversiegelung gegeben

Oberflächenwasser X

Grundwasser X

Luft X

LANDSCHAFT Landschaftsbild X Landschaftsbild betroffen

Ortsbild X Ortsbild betroffen

Die unter den Raumstempeln L17 und W21 angeführten Bereiche betreffen das Orts-

und Landschaftsbild prägende Gehölzstrukturen, die einen Refugialraum für Tiere

darstellen. Eine mögliche Bebauung ist im Erscheinungsbild in gleich lockerer und

freistehender Weise in nicht zu verdichteter Form wie die bereits bebauten

Nachbarflächen auszuführen, so dass eine im Orts- und Landschaftsbild einheitliche

Siedlungsstruktur in Erscheinung tritt, die den Verlust der landschaftlich prägenden

Elemente wett macht und wodurch kein erkennbarer Bruch im Übergang zwischen

Natur- und Siedlungsraum entsteht.

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z1 W 22 Florian Bradl / Lengauer Josef BR2 In diesem Gebiet wäre eine großflächige Baulandentwicklung möglich. Die möglichen Widmungsbereiche befinden sich im Anschluss an bereits als Bauland gewidmete Flächen, die bereits großteils bebaut sind. Eine Vertragsraumordnung mit der Gemeinde gemäß §33 TROG 2011 ist anzustreben. Das Gesamtausmaß beträgt 5150m².

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Umwelt-auswirkungen

Kei

ne

gerin

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mäß

ig

erhe

blic

h

Beschreibung, Begründung

MENSCH

Nutzungen

Siedlungsstruktur X

Land-/Forstwirtschaft X Landwirtschaftliche Flächen betroffen

Verkehrsinfrastruktur X

Sach-/Kulturgüter X

MENSCH Gesundheit

Erholungsraum X

Emissionen X

Naturgefahren X

NATURRAUM, Ökologie

Tiere (Arten) X Lebensraum betroffen

Pflanzen (Arten) X

Lebensräume X Lebensraum betroffen

RESSOURCEN

Boden X mehr Bodenversiegelung gegeben

Oberflächenwasser X

Grundwasser X

Luft X

LANDSCHAFT Landschaftsbild X Landschaftsbild betroffen

Ortsbild X Ortsbild betroffen

Unter dem Raumstempel W22 wird ein Entwicklungsbereich definiert, wo relativ

großflächig in einer möglichen verdichteten Bauweise eine Siedlung entstehen kann. Im

unmittelbaren Nahbereich befinden sich bereits Wohnbauten, die auf als Wohngebiet

gewidmeten Flächen errichtet sind. Es handelt sich hierbei um den einzigen größeren

möglichen Widmungsbereich in der Gemeinde Hippach, wo unter Anstrebung einer

Vertragsraumordnung gemäß §33 TROG 2011 die Schaffung von günstigem Bauland

denkbar wäre. Für eine solche Widmung besteht öffentliches Interesse da es nicht

möglich ist, günstiges Bauland zur Verfügung zu stellen.

Sollte eine Umwidmung und Bebauung des betreffenden Bereiches erfolgen, so ist

durch die Erlassung eines Bebauungsplanes sicherzustellen, dass die entstehenden

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Baukörper kleinstrukturiert und in lockerer Weise angeordnet sind, so dass die

negativen Einflüsse auf das Landschaft- und Ortsbild zu gering wie mögliche gehalten

werden können.

6 ALTERNATIVEN – ENTWICKLUNG BEI NICHTAUSFÜHRUNG

6.1 Nullvariante

Die Gemeinde Hippach ist zur Fortschreibung des ÖROK gemäß §31a, Abs. 1 TROG

2011 gesetzlich verpflichtet. Insofern ist die Möglichkeit einer Nullvariante (keine

Fortschreibung) nicht gegeben.

6.2 Alternativen

Als grundsätzliche Alternative wäre eine Fristverlängerung des bestehenden ÖROK

denkbar, welche auf Antrag der Gemeinde eine maximal 20-jährige Geltungsdauer per

Verordnung der TLRG ermöglichen würde. Die Nullvariante bestünde darin, die

Geltungsdauer des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf eine längere (zwanzigjährige)

First auszudehnen und damit die Inhalte des Konzeptes in der bisherigen Form

fortzuschreiben.

Da das vorliegende örtliche Raumordnungskonzept bereits mehrfach angepasst und

verändert wurden musste, um den aufgetretenen Erfordernissen Rechnung zu tragen,

wäre eine Verlängerung der vorliegenden örtlichen Raumordnungskonzeptes auf eine

Dauer von zwanzig Jahren nicht zielführend.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Umweltzustand bei Nichtausführung des

geplanten örtlichen Raumordnungskonzeptes ist festzustellen, dass sich dadurch keine

wesentlichen Änderungen der Umweltsituation ergeben würden.

Ausführung zu möglichen Alternativen zu den wesentlichen Änderungen:

Eine nähere Betrachtung von Alternativen erscheint nur für jene Maßnahmen sinnvoll,

welche unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen. Dabei ist

anzumerken, dass durch das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach

keine gravierenden Verschlechterungen zu erwarten sind bzw. durch gezielte

Ausgleichsmaßnahmen solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt vermieden

werden können.

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z1 W 15 Michael Fankhauser: BR1 Hier soll nördlich an das bereits gewidmete Bauland ein Bauplatz für den Eigenbedarf gewidmet werden. Die Widmung eines Grundstücks für den Eigenbedarf ist grundsätzlich denkbar, jedoch ist aufgrund der Geländesituation vorab ein geologisches Gutachten betreffend die Untergrundverhältnisse, und eine Studie über eine mögliche Bebauung vorzulegen. Das Flächenausmaß der möglichen Widmungsfläche beträgt aufgrund der Steilheit und der Grundstückskonfiguration 550m².

Die mögliche Beeinträchtigung besteht bei dieser eventuellen Bebauung in der

Inanspruchnahme technischer Maßnahmen wie Stützmauern oder ähnliche

Konstruktionen, die das ortstypische Landschaftsbild maßgeblich verändern. Generell ist

anzumerken, dass es eine Vielzahl vergleichbarer Situationen aufgrund der Steilheit des

Geländes am Schwendberg gibt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die

Ausweitung eines bereits bestehenden Siedlungsbereiches. Die geologischen

Untergrundverhältnisse und die technische Umsetzbarkeit eines Bauvorhabens werden

als grenzwertig angesehen. Um diesen Umständen gerecht zu werden, und um eine

negative Auswirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu vermeiden, ist im Fall einer

möglichen Umwidmung im Vorfeld ein Alternativstandort zu prüfen und dem

gegenständlichen Standort in seinen Eigenschaften gegenüberzustellen. Sollte ein

technisch gesehen gleichwertiger Standort gefunden werden, der geringere negative

Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild hat, so ist dieser zu bevorzugen. Nach

derzeitigem Wissensstand ist ein Alternativstandort nicht gegeben.

z1 L 17 Kassian Dengg: BR1 In diesem Bereich sollen für weichende Kinder zwei Bauparzellen geschaffen werden. Die betreffende Fläche schließt nördlich an bereits gewidmete und mit Wohnhäusern bebaute Flächen an. Aufgrund der schwierigen topografischen Verhältnisse und der problematisch erscheinenden Erschließungssituation ist vor einer möglichen Umwidmung ein Erschließungs- und Bebauungskonzept und ein geologisches Gutachten zur Beurteilung der grundsätzlichen Bebaubarkeit vorzulegen. Die Umwidmung erfolgt bei Eintritt des Bedarfsfalles. Das mögliche Flächenausmaß beträgt 1100m².

Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung eines bestehenden

Siedlungsbereiches. Das Gelände zeichnet sich durch schwierige geologische und

topografische Verhältnisse aus. Wenn technisch möglich sollen Bauflächen für den

Eigenbedarf entstehen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind derzeit keine

Alternativstandorte möglich.

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z1 W 22 Florian Bradl / Lengauer Josef BR2 In diesem Gebiet wäre eine großflächige Baulandentwicklung möglich. Die möglichen Widmungsbereiche befinden sich im Anschluss an bereits als Bauland gewidmete Flächen, die bereits großteils bebaut sind. Eine Vertragsraumordnung mit der Gemeinde gemäß §33 TROG 2011 ist anzustreben. Das Gesamtausmaß beträgt 5150m².

Bei diesem Entwicklungsgebiet handelt es sich um die einzige größere Fläche, wo im

Sinn des §33 TROG 2011 eine Vertragsraumordnung und somit die Schaffung von

leistbaren Grundstücken in Hippach möglich ist. Für eine solche Umwidmung besteht

höchstes öffentliches Interesse, zumal durch eine solche Maßnahme ein Abwandern

junger Bevölkerungsschichten vorgebeugt werden kann. Bei einer möglichen

Umsetzung ist durch die Erlassung eines Bebauungsplanes sicherzustellen, dass die

Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes so gering wie möglich gehalten wird.

Ein Alternativstandort ist im gesamten Gemeindegebiet nicht gegeben.

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GEMEINDE HIPPACH Strategische Umweltprüfung (SUP) 1. Fortschreibung ÖROK 2014 U M W E L T B E R I C H T

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7 MASSNAHMEN UND MONITORING

Zur Vermeidung von negativen Umwelteinflüssen werden im Zuge der Umsetzung des

örtlichen Raumordnungskonzeptes folgende Maßnahmen durchgeführt:

• Baulandausweisungen erfolgen erst nach genauer Prüfung der dafür vorgesehenen

Flächen in Hinblick auf negative Umwelteinflüsse.

• Es wird vermieden, dass es markante Baulandausdehnungen in Freilandflächen gibt

und somit wird sichergestellt, dass es zu keiner negativen Beeinflussung des

vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes kommt.

• Förderung und Stärkung der bäuerlichen Strukturen und dadurch Erhaltung des

Landschaftsbildes durch die Vermeidung von Ausweitung des Baulandes auf Kosten

von Waldflächen und durch die großräumige Festlegung von landwirtschaftlichen

Freihalteflächen und landwirtschaftlichen Vorrangflächen.

• Ausarbeitung von Bebauungsplänen im Zuge der Umsetzung des örtlichen

Raumordnungskonzeptes zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung und

daraus folgend zur Sicherung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes.

Gemäß § 10 TUP ist die Behörde verpflichtet, die tatsächlich erheblichen

Umwelteinflüsse eines örtlichen Raumordnungskonzeptes in angemessenen Abständen

zu überwachen, um bei unvorhergesehenen möglichen Einflüssen rechtzeitig und

angemessen reagieren zu können.

Mit der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hippach

sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten. Daraus ergibt sich,

dass eine Überwachung von eventuellen Umweltauswirkungen aus derzeitiger Sicht

nicht erforderlich ist.

Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, dass der Bürgermeister dem Gemeinderat

alle fünf Jahre eine, nach Widmungsarten gegliederte, Zusammenstellung über das

Flächenausmaß der während der vorangegangenen fünf Jahre als Bauland,

Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten und der während dieses Zeitraumes

allenfalls in Freiland rückgewidmeten Grundstücke vorzulegen hat. Diese

Zusammenstellungen sind der Landesregierung zu übersenden. Sollten sich größere

Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, so sind diese einer

separaten Betrachtung in Hinblick auf Umwelteinflüsse zu unterziehen.

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8 ZUSAMMENFASSUNG

Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzptes der Gemeinde Hippach ist

entsprechend dem TROG 2011 einer Umweltprüfung nach dem Tiroler

Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen, bei welcher ein Umweltbericht zu erstellen ist, in

dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des örtlichen

Raumordnungskonzeptes zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind.

Mit der vorliegenden Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes werden die

räumlichen, funktionalen und strukturellen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde

festgelegt und auf die Dauer von zehn Jahren definiert.

Zwar gibt es eine Baulandreserve von 3,48 ha, jedoch ist die Ausweisung von

zukünftigen Entwicklungsgebieten erforderlich, weil es faktisch kein verfügbares

Bauland auf dem freien Markt gibt und eine Erhebung in der Bevölkerung gezeigt hat,

dass es Baulandbedarf gibt.

Folgende Festlegungen wurden zur Umsetzung der Zielvorgaben betreffend

Vermeidung von negativen Umwelteinflüssen getroffen:

• Ausweisung von ökologisch wertvollen Flächen, von landschaftlich

wertvollen Flächen, von landwirtschaftlichen Freihalteflächen und von

landwirtschaftlichen Vorrangflächen.

• Keine Inanspruchnahme von Waldflächen für zukünftige

Entwicklungsbereiche.

• Festlegung möglicher zukünftiger Baulandflächen direkt im Anschluss oder

im unmittelbaren Nahbereich von bestehenden Siedlungsräumen.

Anhand der Strukturuntersuchungen ergeben sich für die im örtlichen

Raumordnungskonzept der Gemeinde Hippach ausgewiesenen Entwicklungsbereiche

keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Umwelt.