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Messstelle nach § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) VMPA-SPG-134-97-HE Unsere Zeichen: UT-F2/Hub Dokument: Gutachten_T_2333.docx Das Dokument besteht aus 47 Seiten Seite 1 von 47 Die auszugsweise Wiedergabe des Dokumentes und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Managementsystem ISO 9001 / ISO14001 zertifiziert durch: Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE 111665790 Informationen gem. §2 Abs. 1 DL-InfoV unter www.tuev-hessen.de/impressum Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE23 5008 0000 00971005 00 Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Matthias J. Rapp Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Henning Stricker Dipl.-Betrw. Erwin Blumenauer Telefon: +49 69 7916-310 Telefax: +49 69 7916-477 www.tuev-hessen.de Beteiligungsgesellschaft von: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Lärm- und Erschütterungsschutz Am Römerhof 15 60486 Frankfurt am Main Deutschland G U T A C H T E N Nr. T 2333 zum Bebauungsplan „Südlich der Hochstraße“ hinsichtlich der Geräuschbelastung durch Verkehr und durch Gewerbe in Butzbach-Griedel Auftraggeber: Hessische Landgesellschaft mbH (HLG) Aulweg 20 35390 Gießen Ausgestellt am: 15. April 2020 Anzahl der Ausfertigungen: 3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer Bearbeiter: Dipl.-Ing. Ralf Huber

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Messstelle nach § 29b

Bundesimmissionsschutzgesetz

(BImSchG)

VMPA-SPG-134-97-HE

Unsere Zeichen:

UT-F2/Hub

Dokument:

Gutachten_T_2333.docx

Das Dokument besteht aus

47 Seiten

Seite 1 von 47

Die auszugsweise Wiedergabe

des Dokumentes und die

Verwendung zu Werbezwecken

bedürfen der schriftlichen

Genehmigung der

TÜV Technische

Überwachung Hessen GmbH.

Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände.

Managementsystem

ISO 9001 / ISO14001

zertifiziert durch:

Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE 111665790 Informationen gem. §2 Abs. 1 DL-InfoV unter www.tuev-hessen.de/impressum Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE23 5008 0000 00971005 00

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www.tuev-hessen.de

Beteiligungsgesellschaft

von:

TÜV Technische

Überwachung Hessen GmbH

Lärm- und

Erschütterungsschutz

Am Römerhof 15

60486 Frankfurt am Main

Deutschland

G U T A C H T E N

Nr. T 2333

zum

Bebauungsplan „Südlich der Hochstraße“

hinsichtlich der Geräuschbelastung

durch Verkehr und durch Gewerbe

in Butzbach-Griedel

Auftraggeber:

Hessische Landgesellschaft mbH (HLG) Aulweg 20 35390 Gießen

Ausgestellt am:

15. April 2020

Anzahl der Ausfertigungen:

3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer

Bearbeiter:

Dipl.-Ing. Ralf Huber

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Seite 2 von 47 Seiten zum Gutachten Nr. T 2333

Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Hub/15.04.2020 Dokument: Gutachten_T_2333.docx

Inhaltsverzeichnis

1 Aufgabenstellung ............................................................................................... 4

2 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen ............................................................... 5

3 Lage des Plangebietes ....................................................................................... 7

4 Vorhandene Betriebe und Einrichtungen ......................................................... 7 4.1 Möbelmarkt Opti Wohnwelt ......................................................................... 7 4.2 Kindertagesstätte ........................................................................................ 7 4.3 Feuerwehrgerätehaus ................................................................................. 7 4.4 Bolzplatz ..................................................................................................... 7 4.5 Kinderspielplatz ........................................................................................... 8

5 Verkehrsaufkommen auf den Straßen .............................................................. 8

6 Berücksichtigung des Lärmschutzes in der Bauleitplanung ........................ 10 6.1 Verkehrsgeräusche ................................................................................... 10 6.2 Gewerbelärm ............................................................................................ 11 6.3 Geräusche durch Kinder ........................................................................... 13

7 Immissionsorte und Immissionswerte ............................................................ 13 7.1 Immissionsorte .......................................................................................... 13 7.2 Immissionswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 bzw. nach TA Lärm 14 7.3 Ausnahmeregelung für Notsituationen nach Nummer 7.1 der TA Lärm ..... 14 7.4 Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung .............. 14

8 Geräuschemissionen von Vorgängen auf dem Werksgelände der Firmen .. 15 8.1 Fahrgeräusche von Lkw ............................................................................ 15 8.2 Verladegeräusche ..................................................................................... 15 8.3 Pkw-Parkplatzgeräusche ........................................................................... 18 8.4 Kommunikationsgeräusche von Personen im Freien ................................. 19 8.5 Kinderspielplätze ....................................................................................... 20 8.6 Bolzplätze ................................................................................................. 20

9 Geräuschbelastung durch Straßenverkehr .................................................... 21

10 Geräuschbelastung durch Gewerbe ............................................................... 23

11 Geräuschbelastung durch Bolz- und Kinderspielplatz, Kindergarten und Feuerwehr ......................................................................................................... 25

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Seite 3 von 47 Seiten zum Gutachten Nr. T 2333

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12 Passive Schallschutzmaßnahmen .................................................................. 26 12.1 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ................ 26 12.2 „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ ............................................................... 28

12.2.1 Verkehr .......................................................................................... 28 12.2.2 Geräusche durch Anlagen im Sinne der TA Lärm .......................... 28 12.2.3 Maßgeblicher Außenlärmpegel ...................................................... 28

13 Zusammenfassung und Diskussion ............................................................... 30 13.1 Geräuschbelastung durch Gewerbe und Verkehr ...................................... 30 13.2 Geräuschbelastung durch Bolz- und Kinderspielplatz, Kindergarten und

Feuerwehr ................................................................................................. 31 13.3 Schallschutzmaßnahmen .......................................................................... 33 13.4 Vorschlag für die textlichen Festsetzungen ............................................... 35

14 Verzeichnis der Anhänge ................................................................................. 37

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1 Aufgabenstellung

Um dem gestiegenen Bedarf nach Wohnbauflächen gerecht zu werden, plant die Stadt Butzbach im Stadtteil Griedel südlich der Hochstraße ein neues Wohngebiet für Ein- und Zweifamilienhäu-ser. Zur Schaffung der städtebaulichen Voraussetzungen soll der Bereich mit dem geplanten Wohngebiet in dem Bebauungsplan „Südlich der Hochstraße “ als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden (vgl. mit Abb. 1). Weiterhin soll in diesem B-Plan westlich der geplanten Wohnbebauung Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um die Flä-chen für einen bestehenden öffentlichen Spielplatz und einen Bolzplatz sowie eine Kindertages-stätte. Außerdem ist hier die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses vorgesehen. Abb. 1: Ausschnitt aus dem B-Plan „Südlich der Hochstraße“ (Entwurf vom 05. Februar 2020)

Aufgrund der Nähe des Plangebietes zur Landesstraße L 3134 und zur Autobahn A 5 soll im Rahmen der Bauleitplanung die Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr untersucht wer-den. Zusätzlich ist entsprechend der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt die Geräuschbelastung in dem Plangebiet durch den benachbarten Möbelmarkt Opti Wohnwelt un-tersucht werden. Darüber hinaus sind die Geräusche durch das Feuerwehrgerätehaus, durch den Spielplatz und den Bolzplatz sowie durch die Kindertagesstätte informationshalber zu bestimmen.

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2 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen

Bei der Abfassung dieses Berichtes wurden folgende Rechts- und Beurteilungsgrundlagen her-angezogen:

• Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, Seite 1274); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. April 2019 (BGBl. I S. 432)

• Sechzehnte Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) in der Fassung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I, Jahrgang 1990, Seite 1036); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-ordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)

• Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech-nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01. Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5)

• Länderausschuss für Immissionsschutz: Zusammenstellung von Fragen zur TA Lärm aus dem Jahre 1998, Protokoll der 101. Sitzung des LAI vom Mai 2001 sowie LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm) in der Fassung des Beschlusses zu TOP 9.4 der 133. LAI-Sitzung im März 2017

• Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990, herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau

• Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997, veröffentlicht im Verkehrsblatt 12/1997 des Bundes-ministeriums für Verkehr

• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)

• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-vember 2017 (BGBl. I Seite 3786)

• DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 (zurückgezogen)

• DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen“ vom Juli 2016 (zu-rückgezogen)

• DIN 4109-1/A1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen; Änderungen A1“ vom Januar 2017 (Entwurf)

• DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen“ vom Januar 2018

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• DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ vom Juli 2016 (zurückgezogen)

• DIN 4109-2/A1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen; Änderung A1“ vom Januar 2017 (Entwurf)

• DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ vom Januar 2018

• DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ vom Juli 2002 mit Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 „Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“

• VDI 2719 vom August 1987 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen

• VDI 3770 vom April 2002 Emissionskennwerte von Schallquellen: Sport- und Freizeitgeräusche

• Verkehrsmengenkarte der Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement aus dem Jahre 2015

• Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.): Parkplatzlärmstudie (6. Auflage), Augsburg 2007

• Knuth Lenkewitz, Jürgen Müller: Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräusch-emissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Ausliefe-rungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten erschienen im Heft „Umwelt und Geologie: Lärm-schutz in Hessen“, Heft 3, herausgegeben von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2005

• Ekkehard Knothe: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, erschie-nen im Heft Nr. 192 „Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz“, herausgegeben von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Wiesbaden 1995

• Projekt 2301: Geräusche von Trendsportanlagen, Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skaterhockey, Streetball, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, Augsburg 2006

• „Geräusche von Kinderspielplätzen“ des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz: (BayLfU-2003 –Abt. 2, Stand: Januar 2003)

• B-Plan „Südlich der Hochstraße“ der Stadt Butzbach mit Begründung (Entwurf vom 05. Februar 2020)

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• Verkehrsuntersuchung zum geplanten Wohngebiet „Südlich der Hochstraße“ in Butzbach-Griedel des Ingenieurbüros HEINZ + FEIER GmbH vom 20. März 2020

• Schallausbreitungsprogramm SAOS-NP in der Version 2017.01 des Ingenieurbüros Kra-mer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin, mit dem Lima-Rechenkern Lima_7.exe vom 14. Februar 2019 des Büros Stapelfeldt Ingenieurgesellschaft mbH, Dortmund

3 Lage des Plangebietes

Die Lage des Plangebietes kann den Plänen in Anhang 1 und in Anhang 2 entnommen werden. Begrenzt wird das Plangebiet nördlich durch bestehende Wohnbebauung an der Hochstraße im Stadtteil Griebel, westlich der Weiherstraße befindet sich der Möbelmarkt Opti Wohnwelt. Die südlich angrenzenden Flächen des Plangebietes werden als Grünland/Wiese genutzt. Daran schließt sich im Süden die Landesstraße L 3134 an. In einem Abstand von rund 550 m westlich des geplanten Wohngebietes verläuft die Bundesautobahn A 5.

4 Vorhandene Betriebe und Einrichtungen

4.1 Möbelmarkt Opti Wohnwelt

Der Möbelmarkt Opti Wohnwelt in der Weiherstraße 9 bietet den Kunden auf einer Verkaufsfläche von rund 4.000 m² Möbel und Einrichtungsaccessoires an. Der Möbelmarkt ist an Werktagen zwischen 10.00 und 19.00 Uhr geöffnet. Auf der Südseite des Verkaufsgebäudes stehen den Kunden etwa 100 Pkw-Stellplätze zur Verfügung. Nach unserer Eischätzung liegt das Fahrzeugaufkommen durch den Möbelmarkt an einem Freitag bzw. Samstag bei circa 300 – 400 Pkw sowie bis zu 10 Lkw pro Tag.

4.2 Kindertagesstätte

In der Kindertagestätte „Farbenfroh“ im nordwestlichen Bereich des Plangebietes werden rund 12 Kinder unter 3 Jahren und etwa 50 Kinder über 3 Jahren in der Zeit zwischen 07.00 und ma-ximal 17.00 Uhr betreut.

4.3 Feuerwehrgerätehaus

Das Feuerwehrgerätehaus südlich der Kindertagesstätte wird neben den Noteinsätzen auch teil-weise für Übungszwecke genutzt. Praktische Übungen werden überwiegend außerhalb des Flur-stückes mit dem Gerätehaus abgehalten; in Einzelfällen können aber auch auf dem Feuerwehr-grundstück praktische Übungen mit technischem Gerät oder Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen an Einsatzgeräten durchgeführt werden.

4.4 Bolzplatz

Der Bolzplatz im südwestlichen Bereich des Plangebietes steht den Kindern zum nicht organi-sierten Fußballspien zur Verfügung. Er wird nach unserer Einschätzung von Kindern unter 14 Jahren in der Zeit zwischen 15.00 und maximal 20.00 Uhr zum Fußballspielen bzw. genutzt.

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4.5 Kinderspielplatz

Der öffentliche Kinderspielplatz „Hühnerweide“ befindet sich westlich des Bettlerpfades.

5 Verkehrsaufkommen auf den Straßen

In der Verkehrsuntersuchung zum geplanten Wohngebiet „Südlich der Hochstraße“ in Butzbach-Griedel des Ingenieurbüros HEINZ + FEIER GmbH vom 20. März 2020 wurden die verkehrlichen Eingangsgrößen zur Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche von der Landesstraße L 3134 und der Weiherstraße ermittelt. Dabei wurden neben der „durchschnittlichen täglichen Verkehrs-stärke“ (DTV) auch die Lkw-Anteile für die Tages- und für die Nachtzeit für folgenden Straßenab-schnitte berechnet (vgl. mit Abb. 2):

1. L 3134 östlich Weiherstraße 2. L 3134 westlich Weiherstraße 3. Weiherstraße

Abb. 2: Lage der betrachteten Straßenabschnitte 1 - 3

Die Verkehrsbelastung auf den Straßenabschnitten 1 bis 3 im Bestand und für den Prognosefall entsprechend der Verkehrsuntersuchung zum geplanten Wohngebiet „Südlich der Hochstraße“ in Butzbach-Griedel des Ingenieurbüros HEINZ + FEIER GmbH vom 20. März 2020 wird in Ta-belle 1 auf folgender Seite zusammengestellt.

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Tabelle 1: Verkehrsbelastung auf den Straßenabschnitten 1 bis 3 im Bestand und für den Prognosefall entsprechend der Untersuchung des Büros HEINZ + FEIER GmbH

Die Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 5 entsprechend der Verkehrsmengenkarte von Hes-sen Mobil aus dem Jahre 2015 wird in Tabelle 2 aufgelistet. Für die Prognose kann von einer Steigerung des Verkehrsaufkommens auf den Straßen von rund 0,5 % pro Kalenderjahr ausge-gangen werden, so dass für das Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2015 eine Erhöhung des Fahr-zeugaufkommens von 7,8 % zugrunde gelegt wird. Tabelle 2: Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 5

Straße DTV Verkehrsstärke Lkw-Anteil p

Kfz / 24h M in Kfz/h

nördlich AS Butzbach

- 2015 98.400 tags: 5.449 tags: 11,6 %

nachts: 1.396 nachts: 33,6 %

- 2030 106.075 tags: 5.874 tags: 11,6 %

nachts: 1.505 nachts: 33,6 %

südlich AS Butzbach

- 2015 100.900 tags: 5.589 tags: 11,0 %

nachts: 1.432 nachts: 32,0 %

- 2030 108.770 tags: 6025 tags: 11,0 %

nachts: 1.544 nachts: 32,0 %

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6 Berücksichtigung des Lärmschutzes in der Bauleitplanung

In § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gefordert, dass im Rahmen von raumbedeut-samen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuord-nen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich ver-mieden werden. Als technisches Regelwerk steht für die Belange des Lärmschutzes in der Bauleitplanung die DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ zur Verfügung. Im Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 werden schalltechnische Orientierungswerte genannt, die als eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen sind. Wichtig in diesem Zusam-menhang sind die Untersuchung der vorhandenen Vorbelastung und die Auswirkungen einer Pla-nung, und zwar getrennt nach den verschiedenen Lärmquellenarten (Gewerbe, Verkehr, Sport, Freizeit etc.). Die schalltechnischen Beurteilungspegel werden für jede Lärmquellenart getrennt mit den dazugehörigen schalltechnischen Orientierungswerten verglichen. Diese Orientierungs-werte sind nicht als Grenzwerte gedacht, sondern sie unterliegen einer verantwortlichen oder begründeten Abwägung. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen.

6.1 Verkehrsgeräusche

In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrs-wegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte u.U. nicht einhalten. Besonders dann sollte das umfangreiche Instrumentarium zur Lärmbekämpfung, vor allem das der bauleit-planerischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Flächen mit Überschreitungen mög-lichst gering zu halten. Es sollte nicht allein deshalb auf Schallschutzmaßnahmen verzichtet wer-den, weil damit kein ausreichender Schallschutz erreicht werden kann. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abge-wichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Überschreitun-gen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes sollen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan oder in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und gegebenenfalls in den Plänen gekennzeichnet werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 um 5 dB(A) kann noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzel-falls (vgl. auch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 01. September 1999, - 4 BN 25.99 – NVwZ-RR 2000). Nach diesem Urteil können bei der Beurteilung von Ver-kehrslärmimmissionen als zusätzliche Entscheidungshilfe die Grenzwerte der 16. BImSchV (Ver-kehrslärmschutzverordnung) herangezogen werden. Diese Vorsorgegrenzwerte, die der Gesetz-geber für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen vorsieht, liegen um 4 dB(A) oberhalb der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für Verkehr. Die Behandlung des Lärmschutzes in der städtebaulichen Planung kann jedoch nicht ausschließlich auf den eingeschränkten Blickwinkel der 16. BImSchV eingegrenzt werden.

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6.2 Gewerbelärm

Für den Betrieb von technischen Geräten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BIm-SchG gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach schädliche Umweltein-wirkungen zu vermeiden oder zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik mög-lich ist. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnung nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Für die Beurteilung von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des BImSchG wird, mit Ausnahme von Sportgeräuschen, in der Regel die TA Lärm ange-wendet. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dient zum Schutz der All-gemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die den Anforderungen des 2. Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte werden als im Grundsatz zutreffende Kon-kretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des BImSchG angesehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer dazu geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-hebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Be-einträchtigungen als erheblich einzustufen sind, richtet sich nach der Zumutbarkeit. Dabei ist auf die konkrete Betroffenheit abzustellen, die insofern umgebungsabhängig ist. Nach Nummer 7.5 in DIN 18005 Teil 1 werden im Rahmen der Bauleitplanung die Beurteilungs-pegel für gewerbliche Anlagen nach TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 ermittelt. Hin-sichtlich der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nach § 1 (3) BauGB sind die Kriterien der TA Lärm einschließlich der nachfolgend diskutierten Frage, ob auch hinsichtlich des Schutzes vor Gewerbelärm auf die Mittel der architektonischen Selbsthilfe durch passive Maßnahmen zurück-gegriffen werden kann, auch im Rahmen der Bauleitplanung beachtet werden. Nach TA Lärm befindet sich der maßgebende Messpunkt zum Schutz vor Außengeräuschen im Freien 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes. Nach dem Urteil des BVerwG, 4. Senat, vom 29. November 2012 (Az: BVerwG 4 C 8.11) sieht die TA Lärm passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen nicht vor. Nach Nummer 6.1 der TA Lärm sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchti-gung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissions-richtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, verfehlt daher das Schutzziel der TA Lärm. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm ergibt sich, dass dieses Re-gelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. BImSchV und 24. BImSchV (Ver-kehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-)Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhän-gig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will.

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Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kom-munikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausgeglichen werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtli-cher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dadurch wird ausgeschlossen, dass das maßgebliche Schutzniveau auf das Maß gesenkt werden kann, dass der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist, hinzunehmen (Urteil vom 23. Septem-ber 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>). Der Beschluss des BVerwG, 4. Senat, vom 07.06.2012 (Az: 4 BN 6/12) zeigt jedoch auf, dass es nach den Umständen des Einzelfalls abwägungsfehlerfrei sein kann, passive Schallschutzmaß-nahmen festzusetzen, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu entschärfen und dadurch Abwehransprüche gegen den Gewerbebetrieb auszuschließen:

„…Dagegen ist vorliegend die Wohnbebauung, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wer-den soll, noch nicht vorhanden. Das macht im Hinblick auf das Ansinnen an die Bewohner, sich mit Maßnahmen des passiven Lärmschutzes abzufinden, einen Unterschied. Wer erwägt, eine mit passivem Schallschutz "belastete" Wohnung zu beziehen, weiß von vornherein, mit welchen Einschränkungen er zu rechnen hat. Will er sie entschärfen, ist es ihm grundsätzlich zumutbar, zur architektonischen Selbsthilfe zu greifen und - wenn möglich – bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Wohn- und Schlaf-räume vorzusehen, die auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes liegen; will er sie ver-meiden, kann ihm zugemutet werden, vom Bezug der Wohnung Abstand zu nehmen.….“

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht immissionsreduzierenden Maßnahmen an den schutz-würdigen Gebäuden gegenüber Gewerbelärm keine vollständige Absage erteilt. Vielmehr sind gegenüber Gewerbelärm nur solche Maßnahmen zulässig, die sich mit den Vorgaben der TA Lärm vereinbaren lassen. So ist es etwa zulässig, durch den Einbau nicht öffenbarer Fenster einen relevanten Messpunkt im Sinne der TA Lärm (Immissionsort) auszuschließen. Gegebenen-falls kann die Lärmbelastung durch festverglaste Vorsatzschalen vor geöffneten Fenstern auf das zulässige Maß reduziert werden, wobei diese Maßnahme eine Pegelreduzierung von 5 bis 10 dB(A) gegenüber der freien Schallausbreitung erwarten lässt. Auch sind immissionsreduzie-rende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster ohne weiteres mög-lich. Diese Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen können dann im Bebauungsplan nach § 9 (1) Nr. 24 BauGB festgesetzt werden.

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6.3 Geräusche durch Kinder

Gemäß § 22 (1a) BImSchG sind

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnli-chen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuschein-wirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Für die Beurteilung von Kinderlärm ist entscheidend, ob sich Kindertageseinrichtungen, Kinder-spielplätze und ähnliche Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und in die vorhandene Bebauung einfügen. In einem solchen Regelfall liegen die von den Ein-richtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch spielende Kinder im Rahmen des Übli-chen und sind nicht geeignet, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft und damit eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG herbeizuführen. Bei Kindern handelt es sich um Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (vgl. §1 (1) JuSchG). Bei Nutzer-gruppen ab einem Alter von 14 Jahren, die laut Gesetz den Eintritt in das Jugendalter vollzogen haben, entfällt daher die Privilegierung nach dem § 22 1a BImSchG. Da die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1a BImSchG nur „im Regelfall“ gilt, ist gemäß der amtlichen Begründung (BR-Drs. 128/11, S.7) eine Einzelfallprüfung für vom Regelfall abweichende Situa-tionen möglich, z. B. wenn die von § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten Einrichtungen in unmittel-barer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind. Als weiteres Beispiel nennt die Gesetzesbegründung den Fall, dass sich die von § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen. Die Kindertagesstätte und die Spielplätze in Griedel dienen zur Versorgung der umliegenden Be-völkerung; sie fügen sich damit in die vorhandene Bebauung ein. Trotzdem wird in der vorliegen-den Untersuchung die zu erwartenden Geräuschbelastung des Kinderspielplatzes „Hühnerwei-de“, der Kindertagestätte „Farbenfroh“ sowie des Bolzplatzes in dem geplanten Wohngebiet in-formationshalber ermittelt. Dabei werden die Geräusche durch die Kinder hilfsweise nach TA Lärm beurteilt, allerdings nicht mit den maßgeblichen Orientierungswerten nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 bzw. mit den Richtwerten nach TA Lärm verglichen.

7 Immissionsorte und Immissionswerte

7.1 Immissionsorte

Für die flächenhafte Berechnung der Geräuschbelastung wurde eine Immissionshöhe von 6 m über Geländeniveau angenommen, um die Verkehrsgeräusche im 1. OG einer Bebauung aufzu-zeigen. Der Geltungsbereich der 6. Änderung des B-Planes Nr. 102 (Vorentwurf vom 24. Novem-ber 2019) soll als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden.

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7.2 Immissionswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 bzw. nach TA Lärm

Entsprechend Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 gelten in allgemeinen Wohngebieten (WA) folgende Orientierungswerte:

• tagsüber 55 dB(A) und

• nachts: 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) In Mischgebieten (MI) gelten nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 folgende Orientierungswerte:

• tagsüber 60 dB(A) und

• nachts: 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) Dabei soll der niedrigere Nachtwert für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Der höhere Orientierungswert in der Nachtzeit gilt im Wesentlichen für Verkehrslärm. Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für den Gewerbelärm stimmen mit den Richtwerten nach TA Lärm überein. Nach DIN 18005 Teil 1 ist die Einhaltung der Orientierungswerte wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen. Gemäß Beiblatt 1 der DIN 18005 Teil 1 sollen wegen der unter-schiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen die Be-urteilungspegel von verschiedenen Schallquellen (Verkehr, Gewerbe, Freizeit etc.) jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.

7.3 Ausnahmeregelung für Notsituationen nach Nummer 7.1 der TA Lärm

Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6 der TA Lärm überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraus-sehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt. Das Verlassen eines Löschzuges vom Gelände mit dem Feuerwehrgerätehaus im Einsatzfall mit eingeschaltetem Martinshorn kann als Notsituation nach Nummer 7.1 der TA Lärm bewertet wer-den, so dass die Geräusche durch den Feuerwehreinsatz gerade in der kritischen Nachtzeit im-missionsschutzrechtlich nicht relevant sind.

7.4 Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung

In der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 werden für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisen-bahnen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsge-räusche in reinen und allgemeinen Wohngebieten folgende Immissionsgrenzwerte festgesetzt:

• tagsüber 59 dB(A) und

• nachts: 49 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte entsprechend der 16. BImSchV für Mischgebiete (MI) sind um 5 dB(A) höher als die für reine und allgemeine Wohngebiete.

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8 Geräuschemissionen von Vorgängen auf dem Werksgelände der Firmen

8.1 Fahrgeräusche von Lkw

Die Hessische Landesanstalt für Umwelt (HLfU) hat die Geräuschemissionen von Lkw für den aktuellen Fahrzeugbestand repräsentativ für typische Fahrzustände untersuchen lassen. Bei der Prognose von Geräuschimmissionen von Verkehrsgeräuschen auf Betriebsgeländen hat sich entsprechend dieser Studie bewährt, von vereinfachten Emissionsansätzen auszugehen. Die Ge-räuschemissionen für verschiedene Einzelvorgänge beim Betrieb eines Lkw werden in Tabelle 3 zusammengestellt. Tabelle 3: Schallemissionen eines Lkw Geräuschvorgang Schallleistung

LWA LWA’,1h 1)

LWA,1h 2)

Türenschlagen 100 dB(A) - -

Motorstart 100 dB(A) - -

unterer Leerlauf 94 dB(A) - -

Betriebsbremse 108 dB(A) - -

Betätigen der fahrzeugeigenen

Ladebordwand

84 dB(A) - -

Fahrgeräusche bei 20 km/h

- auf ebener Strecke 106 dB(A) 63 dB(A) je m -

- auf Steigungsstrecken > 7 % 109 dB(A) 66 dB(A) je m -

Rangieren bei 5 km/h

- Strecke 30 m 103 – 105 dB(A) 66 – 68 dB(A) je m 81 – 83 dB(A)

- Strecke 40 m 103 – 105 dB(A) 66 – 68 dB(A) je m 82 – 84 dB(A)

- Strecke 50 m 103 – 105 dB(A) 66 – 68 dB(A) je m 83 – 85 dB(A)

1) LWA’,1h = längenbezogene Schallleistung für einen Vorgang pro Stunde

2) LWA,1h = Schallleistung für einen Vorgang pro Stunde

Im Sinne des Takt-Maximalpegelverfahrens mit einer Taktzeit von 5 Sekunden kann man für Im-pulsgeräusche, wie Motorstart und Türenschlagen usw., von einer Einwirkzeit von 5 Sekunden ausgehen. Nach eigenen Untersuchungen der TÜV Hessen GmbH liegen die Geräuschemissionen eines Kleintransporters (Kleinbus bzw. Sprinter) nach aktuellen technischen Stand um rund 8 dB(A) niedriger als die Fahrgeräusche eines großen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t (vgl. auch mit Messbericht Nr. L 7140-A vom 28. März 2012).

8.2 Verladegeräusche

In Tabelle 4 auf folgender Seite sind die zeitbezogenen mittleren Schallleistungspegel LWAT,1h, bezogen auf eine Stunde, für verschiedene Ladevorgänge entsprechend der o.g. „Lkw-Studie“ angegeben. Für die kurzzeitige Geräuschspitze wie z. B.

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• beim An- und Abkuppeln von Anhängern,

• beim Absetzen und Aufnehmen von Wechselbrücken und Aufliegern,

• beim Ablassen der Luft aus Luftfedern,

• beim Absetzen von Überladebrücken und

• beim Öffnen und Schließen der Ladebordwand usw. kann ein Schallleistungspegel LWA,max von bis zu 122 dB(A) angesetzt werden. Tabelle 4: auf 1 Stunde bezogener Schallleistungspegel LWAT,1h beim Verladen

Vorgang Schallleistung LWAT,1h

Außenrampe Innenrampe

Palettenhubwagen auf:

- Überladebrücke 85 dB(A) 80 dB(A)

- fahrzeugeigene Ladebordwand 88 dB(A) --

Rollcontainer auf:

- Überladebrücke -- 64 dB(A)

- fahrzeugeigene Ladebordwand 78 dB(A) --

Kleinstapler auf Überladebrücke 75 dB(A) 70 dB(A)

Rollgeräusche auf Wagenboden 75 dB(A) 75 dB(A)

In der Zeitschrift Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz, Heft Nr. 129, wurden von der Hes-sischen Landesanstalt für Umwelt Angaben zu den Geräuschemissionen von typischen Verlade-vorgängen, wie sie z.B. an Lebensmittelmärkten auftreten, veröffentlicht. Die Schallleistung LWAFTeq für verschiedene Verladevorgänge auf Grundlage des Takt-Maximalpegels sowie die kurzzeitigen Geräuschspitzen LWA,max werden in Tabelle 5 zusammengestellt. Tabelle 5: Geräuschemissionen beim Verladen

Geräuschvorgang mittlere kurzzeitige

Schallleistung Geräuschspitze

LWAFTeq LWA,max

- Kühlaggregat am Lkw

- mit eigenem Dieselmotor 100 dB(A) --

- Elektroaggregat 93 dB(A) --

- Auflegen der Überladebrücke -- 110 dB(A)

- Handverladung von Getränken und Backware 100 dB(A) 106 dB(A)

- Verladung mit Hubwagen und Rollcontainer 96 dB(A) 106 dB(A)

- Verladung mit Elektro-Hubwagen 88 dB(A) 98 dB(A)

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Stapler: Für die Verladung eines Lkw mit Hilfe eines Staplers kann nach eigenen Messerfahrungen von einer mittleren Schallleistung LWAFTeq einschließlich des Impulszuschlages KI von fol-gendem Wert ausgegangen werden: LWAFTeq = [100 + 2] dB(A) Im beladenen Zustand werden beim Fahren eines modernen Dieselstaplers Schallleis-tungspegel auf Grundlage des energieäquivalenten Dauerschallpegels zwischen 90 dB(A) und 94 dB(A) erreicht. Das Fahrgeräusch von Dieselstaplern ist um rund 5 dB(A) höher als das von Elektrostaplern. Insbesondere im leeren Zustand ohne Last ist wegen der Impuls-geräusche beim Schlagen der Gabeln und der Hebevorrichtung (Ketten) der Stapler in Ab-hängigkeit von der Geschwindigkeit und der Unebenheit der Fahrbahn zusätzlich ein Im-pulszuschlag KI von etwa 3 bis 5 dB(A) zu berücksichtigen. Die Höhe des Impulszuschlages hängt stark von der gefahrenen Geschwindigkeit und von den Bodenunebenheiten ab.

Austausch von Absetz- und Abroll-Containern:

Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz hat im Jahre 1993 schalltechnische Hinweise erarbeitet, die zur Beurteilung der Geräuschemissionen von Sammelcontainern herange-zogen werden können. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden von dem Landesamt für Umweltschutz eigenen Schallpegelmessungen an verschiedenen Wertstoffsammelstellen durchgeführt. Die Tabelle 6 gibt die ermittelten Schallleistungspegel bei einem Containeraustausch wider. Die Ergebnisse wurden aus dem mittleren Takt-Maximalpegel mit einer Taktdauer von 5 Sekunden gewonnen. Zusätzlich wird in dieser Tabelle die mittlere Einwirkdauer der Ge-räuschvorgänge angegeben.

Tabelle 6: Schallleistungspegel beim Containeraustausch Geräuschvorgang LWAFTeq LWA,max Einwirkdauer

Stahl-Abroll-Container - Absetzen 113 dB(A) 121 dB(A) 75 sec - Aufnehmen 114 dB(A) 126 dB(A) 100 sec - Summe mit Rangieren 114 dB(A) 126 dB(A) 175 sec Stahl-Absetz-Container - Absetzen 107 dB(A) 111 dB(A) 80 sec - Aufnehmen 105 dB(A) 111 dB(A) 150 sec - Summe mit Rangieren 106 dB(A) 111 dB(A) 230 sec

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8.3 Pkw-Parkplatzgeräusche

Gemäß der „Parkplatzlärmstudie“ berechnet man die Geräuschbelastung durch den Betrieb eines Parkplatzes durch Betrachtung der eigentlichen Parkvorgänge, wie z.B. An- und Abfahrt, Mo-torstart und Türenschlagen, sowie dem Durchfahrverkehr. Näherungsweise kann dabei für N Parkbewegungen folgende Formel benutzt werden: LWA = [ 63 + KPA + KI + KD + KStrO + 10 lg N ] dB(A) mit KPA = Zuschlag für die Parkplatzart (siehe Tabelle 7) KI = Impulszuschlag (siehe Tabelle 7) KD = Zuschlag für den Anteil des Fahrverkehrs KStrO = Zuschlag für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen N = Anzahl der Parkbewegungen je Stunde KD = [2,5 lg (f x B - 9)] dB(A) für f x B > 10 Stellplätze KD = 0 dB(A) für f x B < 10 Stellplätze f = Anzahl der Stellplätze je Bezugsgröße B = Bezugsgröße f x B = Anzahl der Stellplätze Tabelle 7: Zuschläge für unterschiedliche Parkplatzarten

Zuschläge

Parkplatz für Parkplatzart für Impulse

KPA KI

P+R-Parkplätze, Besucher- und Mit-

Arbeiterparkplätze, Wohnanlagen

0 dB 4 dB

Parkplätze an Einkaufszentren

- Standard-Einkaufswagen

- Fahrwege aus Asphalt 3 dB 4 dB

- Fahrwege aus Pflaster 5 dB 4 dB

- lärmarme Einkaufswagen

- Fahrwege aus Asphalt 3 dB 4 dB

- Fahrwege aus Pflaster 3 dB 4 dB

Parkplätze

- Restaurant 3 dB 4 dB

- Gaststätten 3 dB 4 dB

- Schnellrestaurant 4 dB 4 dB

- Diskotheken 4 dB 4 dB

Autohöfe für Lkw 14 dB 3 dB

Die kurzzeitige Geräuschspitze beim Zuschlagen des Kofferraumdeckels an einem Pkw beläuft sich im Mittel auf einen Schallleistungspegel LWAF,max von 99,5 dB(A) und von einer Pkw-Tür auf einen Wert von 97,5 dB(A).

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Bei Parkplätzen, bei denen sich die Verkehrsaufteilung auf die einzelnen Fahrstraßen genau ab-schätzen lässt, wird die Geräuschbelastung durch die getrennte Berechnung der Pegelanteile aus dem eigentlichen Parkvorgang (An- und Abfahrt, Türenschlagen usw.) und aus dem Durch-fahrverkehr bestimmt. Die Geräusche für den Durchfahrverkehr werden entsprechend den Richt-linien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) ermittelt. Die Schallanteile für die Parkvorgänge und für den Fahrverkehr auf dem Parkplatz werden energetisch addiert, wobei dann für die eigentlichen Parkvorgänge auf den Stellplätzen der Impulszuschlag KI für die unterschiedlichen Parkplatzarten entsprechend obiger Tabelle berücksichtigt wird. Der Zuschlag KStrO für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen beträgt für das getrennte Berech-nungsverfahren wie folgt:

• für asphaltierte Fahrgassen: KStrO = 0 dB(A)

• für Betonsteinpflaster mit Fugen < 3 mm: KStrO = 1,0 dB(A)

• für Betonsteinpflaster mit Fugen > 3 mm: KStrO = 1,5 dB(A)

• für wassergebundenen Decken (Kies): KStrO = 4,0 dB(A)

• für Natursteinpflaster: KStrO = 5,0 dB(A)

8.4 Kommunikationsgeräusche von Personen im Freien

Die „Geräuschemission“ von Menschen hat in der Regel das Ziel, anderen eine bestimmte Infor-mation (Sprechen, Rufen, Schreien etc.) oder ein Gefühl (Lachen, Aufheulen, Schluchzen) mit-zuteilen. Die dabei verursachten Geräusche, ausgedrückt als Schallleistungspegel, hängen ins-besondere von den drei folgenden Größen ab:

• dem Abstand der entferntesten Person, die erreicht werden soll, • dem Schalldruckpegel der bereits vorhandenen Geräuschkulisse sowie • der gewünschten Wirkung bzw. dem Eindruck auf den Hörer.

Beim normalen Sprechen einer Person im Freien wird nach VDI 3770 ein Schallleistungspegel LWA auf Grundlage des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 65 dB(A) erzeugt. Dieser Wert kann z.B. für Gäste in einem Restaurant zugrunde gelegt werden. Bei gehobener Stimme mit entsprechender Geräuschkulisse, wie z. B. in einem großen Biergarten, erhöht sich die Ge-räuschemission auf etwa 70 dB(A). Bei sehr lautem Sprechen kann die Schallleistung schnell einen Wert von 75 dB(A) annehmen:

* Sprechen normal: LWA = 65 dB(A) * Sprechen gehoben: LWA = 70 dB(A) * Sprechen sehr laut: LWA = 75 dB(A) * Rufen normal: LWA = 80 dB(A) * Rufen gehoben: LWA = 90 dB(A) * Rufen sehr laut: LWA = 95 dB(A)

Der Mittelungspegel pro Person in einem Biergarten entspricht nach VDI 3770 einem gehobenen Sprechen mit einem Schallleistungspegel LWA von 70 dB(A). In einem Restaurant unterhalten sich dagegen die Gäste in der Regel beim Essen so leise, dass an den Nachbartischen die Ge-spräche kaum verstanden werden. Daher kann für das Sprechen von einem Gast in einem Res-taurant ein Schallleistungspegel LWA von 65 dB(A) angenommen werden. Dabei kann davon aus-gegangen werden, dass mindestens eine Person Zuhörer ist, während eine andere spricht.

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Der Impulszuschlag KI nach TA Lärm als Differenz des mittleren Takt-Maximalpegels LAFTeq und dem energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq errechnet sich nach VDI 3770 in Abhängigkeit von der Anzahl der gleichzeitig „rufenden bzw. sprechenden“ Personen wie folgt: KI = 9,5 dB - 4,5 lg n mit n = Anzahl der zur Immission beitragenden Personen. Mit zunehmender Personenzahl, und damit höherer Geräuschkulisse, nimmt der Impulszuschlag ab. Ab einer Personenzahl von etwa 200 Personen und mehr beläuft sich der Impulszuschlag auf einen Wert von lediglich noch 0,5 dB. Gegebenenfalls muss immissionsseitig noch ein Zuschlag KT nach TA Lärm für die erhöhte Lästigkeit von tonalen Geräuschen berücksichtigt werden. Beim „lauten“ Lachen von mehreren Personen ist eine kurzzeitige Geräuschspitze LWA,max von bis zu 105 dB(A) zu erwarten.

8.5 Kinderspielplätze

In der Abhandlung „Geräusche von Kinderspielplätzen“ des Bayerischen Landesamtes für Um-weltschutz: (BayLfU-2003 –Abt. 2, Stand: Januar 2003) wird zwar vorgeschlagen, für den Emis-sionswert eines Kindes einen Schallleistungspegel LWA auf Grundlage des „energieäquivalenten Dauerschallleistungspegel“ von 70 dB(A) anzusetzen. Aus unserer Sicht erscheint dieser Emissionswert im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ zu-mindest für Kinder über 3 Jahren zu niedrig. Daher wurde im vorliegenden Fall für die Kinder über 3 Jahren, die über einen längeren Zeitraum in einer Gruppe auf einem Spielplatz im Freien spie-len, im Durchschnitt ein Schallleistungspegel LWA auf Grundlage des energieäquivalenten Dauer-schallpegels von 75 dB(A) angesetzt, während für die Kinder unterhalb von 3 Jahren im Durch-schnitt ein Emissionswert LWA von 70 dB(A) angenommen wurde. Im Einzelfall können diese Schallleistungspegel je nach Verhalten der Kinder allerdings auch noch deutlich ansteigen. Entsprechend dem Vorschlag des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz sollen für die Kin-derstimmen auf Kinderspielplätzen in Analogie zur 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverord-nung) weder ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen noch ein Ton- und Informationszuschlag berücksichtigt werden.

8.6 Bolzplätze

Entsprechen der VDI-Richtlinie 3770 kann für die Geräuschemissionen eines Bolzplatzes mit bis zu 25 Spielern von einem Schallleistungspegel LWAFTeq einschließlich des Impulszuschlages KI von

LWAFTeq = 101 dB(A) ausgegangen werden.

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9 Geräuschbelastung durch Straßenverkehr

Zur Bestimmung der Straßenverkehrsgeräusche wurden die „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-90) herangezogen. Dabei wurde das Verkehrsaufkommen für das Jahr 2030 auf der Autobahn A 5, auf der Landesstraße L 3134 sowie auf der Weiherstraße entsprechend Kapitel 5 herangezogen. Die Geräuschbelastung in dem Plangebiet durch den Verkehr auf den sonstigen innerörtlichen Straßen kann im Hinblick auf die Verkehrsgeräusche von den oben benannten Straßen vernachlässigt werden. Die Berechnungsergebnisse für die Verkehrsgeräusche in der Tages- und in der Nachtzeit im Plangebiet können den farbigen Pegelkarten in Abb. 3 und in Abb. 4 entnommen werden. Die Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr erreicht in dem Plangebiet Werte von:

• tagsüber zwischen 57 dB(A) und 61 dB(A) und

• nachts: zwischen 52 dB(A) und 55 dB(A). Abb. 3: Geräuschbelastung durch Verkehr tagsüber (Immissionshöhe: 6,0 m über Grund)

tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr)

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Abb. 4: Geräuschbelastung durch Verkehr nachts (Immissionshöhe: 6,0 m über Grund)

nachts (22.00 – 06.00 Uhr)

Somit wird im geplanten Wohngebiet der maßgebliche Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für Verkehrsgeräusche in allgemeinen Wohngebieten (WA) von tagsüber 55 dB(A) im ockerfarbenen Bereich entsprechend Abb. 3 um bis zu 4 dB(A) überschritten, während der zulässige Immissionsgrenzwert nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Wohngebiete von tagsüber 59 dB(A) flächendecken im ausgewiesenen Wohngebiet eingehalten werden kann. An der westlichen Baugrenze des Gebietes für den Kindergarten an der Weiher-straße wird durch den Straßenverkehr tagsüber eine Geräuschbelastung von bis zu 61 dB(A) erreicht, so dass hier die maßgeblichen Immissionswerte für allgemeines Wohngebiet tagsüber überschritten werden. In der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr werden der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für Verkehrsgeräusche in allgemeinen Wohngebieten (WA) von 45 dB(A) um bis zu 10 dB(A) und der zulässige Immissionsgrenzwert nach der (16. BImSchV) für Wohnge-biete von 49 dB(A) um bis zu 6 dB(A) überschritten.

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10 Geräuschbelastung durch Gewerbe

Durch die TA Lärm wurde ein einheitliches Beurteilungsverfahren für die Geräusche von tech-nisch gewerblichen Anlagen entwickelt, wodurch sich die verschiedenen Einflussgrößen wichten lassen und kombiniert zu einem Beurteilungspegel zusammengefasst werden können. Dieser Beurteilungspegel wird mit den Richtwerten nach TA Lärm verglichen. Der Mittelungspegel dient zur Kennzeichnung von Geräuschen mit zeitlich veränderlichen Schallpegeln ohne Berücksichti-gung von auffälligen Einzeltönen oder Impulsen. Dabei wird die Verdopplung oder Halbierung der Einwirkzeit eines Geräusches wie die Erhöhung oder Verringerung seines Mittelungspegels um 3 dB(A) bewertet. Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgt auf Grundlage der DIN ISO 9613-2, die die Zusam-menhänge zwischen der Schallemission (Schallleistungspegel) und Schallimmission im Einwir-kungsbereich der Anlage (ausgedrückt durch den Schalldruckpegel) aufzeigen. Gemäß Punkt A.1.4. des Anhangs der TA Lärm ist zur Ermittlung der Beurteilungspegel die me-teorologische Korrektur nach Punkt 8 der DIN ISO 9613-2 zu berücksichtigen. Dabei ist auf der Grundlage der örtlichen Wetterstatistiken und nach deren Analyse ein Faktor C0 zu bestimmen bzw. abzuschätzen, der als Basis für die Bestimmung der meteorologischen Korrektur Cmet her-anzuziehen ist. Da uns für den Standort Griedel keine örtlichen Wetterstatistiken vorlagen, wurde für die hier betrachteten relevanten Immissionsorte ein Wert für den Faktor C0 (bezogen auf die Schallquellen, bei denen die geometrischen Kriterien für die Berechnung der meteorologischen Korrektur Cmet gegeben sind) mit 2 dB - im Einklang mit der Anmerkung 22 in DIN ISO 9613-2 - abgeschätzt. Die Bodendämpfung wurde nach der Alternativformel entsprechend Gleichung 10 in DIN ISO 9613-2 ermittelt. Als Beurteilungszeit für den Tages-Richtwert gilt gemäß TA Lärm die Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr. Dabei erhalten in reinen und allgemeinen Wohngebieten Geräusche, die in den Zeiten mit erhöhter Störwirkung auftreten, einen Zuschlag von 6 dB: Zeiten mit erhöhter Störwirkung werktags: 06.00 - 07.00 Uhr 20.00 - 22.00 Uhr Zeiten mit erhöhter Störwirkung sonn- und feiertags: 06.00 - 09.00 Uhr 13.00 - 15.00 Uhr 20.00 - 22.00 Uhr In Misch- und in Gewerbegebieten sowie in Industriegebieten entfällt allerdings dieser Zuschlag für die Zeiten mit erhöhter Störwirkung. Zur Berechnung der Geräuschbelastung durch den Möbelmarkt Opti Wohnwelt in der Weiher-straße 9 wurden folgende Geräuschvorgänge auf dem Gelände angenommen:

• Zur Andienung des Möbelmarktes fahren pro Tag 6 Lkw und 4 Kleintransporter den An-lieferungsbereich des Marktes im Osten an der Weiherstraße an.

• Es werden im Andienungsbereich insgesamt 60 Paletten bzw. Rollcontainer verladen. Darüber hinaus wird hier Ware für 2,0 h per Hand verladen.

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• Insgesamt 400 Pkw-Kunden sowie 40 Mitarbeiter fahren pro Tag mit dem Pkw auf den Parkplatz am Eingangsbereich des Möbelmarktes auf der Südseite. Die Fahrwege sind mit Asphalt befestigt. Es wurde bei der Berechnung der Parkplatzgeräusche von Stan-dard-Einkaufswagen im Sinne der „Parkplatzlärmstudie“ ausgegangen.

• Etwa 10 % der Kunden holen im Anlieferbereich des Möbelmarktes ihre gekaufte Ware ab.

• Bei einer Öffnungsdauer und Anlieferzeiten des Möbelmarktes zwischen 07.00 Uhr und maximal 20.00 Uhr ist kein Zuschlag für die Zeiten mit erhöhter Störwirkung erforderlich.

• In der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr liegt im Plangebiet keine relevante Geräuschbelastung durch Gewerbe vor.

Die Ergebnisse für die Geräuschbelastung tagsüber durch den Möbelmarkt Opti Wohnwelt auf Grundlage der oben angegebenen Geräuschvorgänge werden in der farbigen Pegelkarte in Abb. 5 dargestellt (vgl. mit den Berechnungsprotokollen in den Anhängen). Abb. 5: Geräuschbelastung durch Gewerbe tagsüber (Immissionshöhe: 6,0 m über Grund)

tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr)

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Somit wird in dem gesamten Plangebiet der Tages-Richtwert nach TA Lärm für allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) durch den Gewerbelärm eingehalten. Lediglich auf der westlichen Baugrenze des Gebietes für den Kindergarten kann der Tages-Richtwert für allgemeines Wohn-gebiet (WA) leicht überschritten werden, während der Tages-Richtwert für Mischgebiet (MI) von 60 dB(A) durch die Geräusche des Möbelmarktes hier eingehalten wird.

11 Geräuschbelastung durch Bolz- und Kinderspielplatz, Kindergarten und Feuerwehr

Zur Bestimmung der Geräuschbelastung durch den Bolzplatz und den Kinderspielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr wurde von folgenden Annahmen ausgegangen: Bolzplatz: Auf dem Bolzplatz wird täglich 5 Stunden Fußball gespielt. Kinderspielplatz: Auf dem Kinderspielplatz halten sich im Durchschnitt 5 Kinder unter 3 Jahren

und 5 Kinder über 3 Jahren über einen Zeitraum von 8 Stunden auf. Kindergarten: Auf dem Spielplatz im Freien des Kindergartens halten sich im Durchschnitt

12 Kinder unter 3 Jahren und 50 Kinder über 3 Jahren über einen Zeitraum von 4 Stunden auf. Das Fahrzeugaufkommen durch die Eltern der Kinder und durch die Mitarbeiter des Kindergartens erreicht pro Tag 35 Pkw.

Feuerwehr: Insgesamt 20 Feuerwehrleute kommen mit ihren Pkw zum Feuerwehrgeräte-

haus. Das Gelände verlassen 2 Löschzüge zu Übungszwecken. Auf dem Vorplatz werden praktische Übungen für insgesamt 2 Stunden durchgeführt.

Die Ergebnisse für die Geräuschbelastung tagsüber durch den Bolzplatz und durch den Kinder-spielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr auf Grundlage der oben ange-gebenen Geräuschvorgänge werden in der farbigen Pegelkarte in Abb. 6 dargestellt. Zusätzlich kann die Geräuschbelastung tagsüber durch den Bolzplatz und durch den Kinderspielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr an den Immissionsorten IP 1 bis IP 4 auf den nächst gelegenen Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) der Tabelle 8 entnommen wer-den. Die genaue Lage der Immissionsorte IP 1 bis IP 4 kann der farbigen Pegelkarte in Abb. 6 auf folgender Seite entnommen werden. Tabelle 8: Geräuschbelastung tagsüber durch den Bolzplatz und durch den Kinderspielplatz

sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr in dB(A)

Geräuschquelle Immissionsort

IP 1 IP 2 IP 3 IP 4

tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr)

- Bolzplatz 54 52 46 42

- Kinderspielplatz 26 32 39 44

- Kindergarten 31 45 51 39

- Feuerwehr 32 43 40 33

- Summe 54 53 52 47

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Abb. 6: Geräuschbelastung durch den Bolzplatz und durch den Kinderspielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr tagsüber (Immissionshöhe: 6,0 m über Grund)

tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr)

Somit gehen die Geräusche an den untersuchten Immissionsorten IP 1 bis IP 3 überwiegend von dem Bolzplatz und dem Spielplatz des Kindergartens aus, während die Geräusche von dem öf-fentlichen Spielplatz und der Feuerwehr bis auf den Einsatzfall vernachlässigt werden können.

12 Passive Schallschutzmaßnahmen

12.1 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen

Zur Bestimmung der notwendigen Schallschutzklassen der Fenster wird in der vorliegenden Un-tersuchung die DIN 4109-1 - Schallschutz im Hochbau - herangezogen, in der die erforderliche Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom „maßgeblichen Außenlärmpegel“ an der Fassade des betrachteten Bauwerkes angegeben wird. In der Norm werden Anforderun-gen an den Schallschutz von Gebäuden mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung aus dem Freien zu schützen.

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Die bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nach-weise“ (Ausgabe Juli 2016) enthält die baurechtlichen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen. Die Ausgabe dieser Norm wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und durch die neue DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen“ in Ver-bindung mit DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ ersetzt. Die aktuelle DIN 4109 aus dem Jahre 2018 soll im Laufe des Jahres 2019 im Bundesland Hessen als Technische Baubestimmung eingeführt werden. Da-her wird sie jetzt schon für die Bauleitplanung für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 60 angewen-det. Für die Festlegung der notwendigen Luftschalldämmung gegenüber Außenlärm werden in der Norm 4109-1:2018-01 verschiedene Lärmpegelbereiche aufgrund des vorhandenen oder zu er-wartenden „maßgeblichen Außenlärmpegels La“ tagsüber zugrunde gelegt. In Tabelle 9 wird die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1:2018-01 aufgelistet.

Tabelle 9: Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärm-

pegel nach Tabelle 7 in DIN 4109-1:2018-01

Spalte 1 2

Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel

Zeile La

dB

1 I 55

2 II 60

3 III 65

4 IV 70

5 V 75

6 VI 80

7 VII > 80*

* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich gemäß Kapitel 4.4.5 in DIN 4109-2:2018-01 für die Tagzeit aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und für die Nachtzeit aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) plus Zuschlag zur Berücksich-tigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (größeres Schutzbedürfnis in der Nacht); dies gilt für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau‐Schalldämm‐Maße R′w,ges sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grund-fläche des Raumes SG nach Gleichung (32) in DIN 4109-2:2018-01 mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Für Außenbauteile, die unterschiedlich zur maßgeblichen Lärmquelle orientiert sind, siehe DIN 4109‐2:2018-01, 4.4.1.

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12.2 „Maßgeblicher Außenlärmpegel“

12.2.1 Verkehr

Bei Verkehrslärmimmissionen sind die Beurteilungspegel nach DIN 4109-1:2018-01 bzw. nach DIN 4109-2:2018-01 im Regelfall rechnerisch für Straßenverkehr entsprechend den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-90) und für Schienenverkehr entsprechend der 16. BImSchV zu bestimmen, wobei zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels 3 dB(A) zu ad-dieren sind (zum Ausgleich für die – gegenüber den für diffusen Schalleinfall geltenden Typisie-rungen von Bauteilen – geringere Schalldämmung bei einwirkenden Linienschallquellen). Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich nach DIN 4109-2:2018-01 der maßgebliche Außenlärmpegel für Straßen- und Schie-nenverkehr zum Schutz des Nachtschlafes aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A). 12.2.2 Geräusche durch Anlagen im Sinne der TA Lärm

Zur Berücksichtigung von eventuellen Geräuschen durch Anlagen im Sinne der TA Lärm wird nach DIN 4109-2:2018-01 im Regelfall der für die jeweilige Gebietskategorie angegebene Tages-Richtwert nach TA Lärm berücksichtigt, wobei zu dem Immissionsrichtwert 3 dB(A) zu addieren sind. Für das geplante Wohngebiet in Griedel wird aufgrund der Schutzwürdigkeit der Tages-Richtwert nach TA Lärm für allgemeines Wohngebiet (WA) in Höhe von 55 dB(A) zugrunde gelegt. Entspre-chend wird zur Berücksichtigung des Gewerbelärms bei der Bildung des „maßgeblicher Außen-lärmpegel La“ nach DIN 4109:2018-01 ein Wert von 58 dB(A) addiert. 12.2.3 Maßgeblicher Außenlärmpegel

Unter Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche und des Gewerbelärms sowie der Geräusche durch die Einrichtungen für Kinder und die Feuerwehr erhält man für das Plangebiet die in Abb. 7 dargestellten „maßgeblichen Außenlärmpegel La“. Dabei wurde der „maßgebliche Außenlärm-pegel La“ zum einen aus der Geräuschbelastung tagsüber für den Verkehr in Abb. 3 und für Ge-werbe in Höhe von 55 dB(A) einheitlich für das gesamte Plangebiet ermittelt, wobei sowohl bei der Geräuschbelastung durch Verkehr als auch durch Gewerbe entsprechend DIN 4109-2:2018-01 noch 3 dB addiert wurden. Zum anderen wurde der „maßgebliche Außenlärmpegel La“ aus der Geräuschbelastung nachts für den Verkehr in Abb. 4 mit einem Zuschlag von 13 dB(A) und für den Gewerbelärm in Höhe von 58 dB(A) für das gesamte Plangebiet berechnet.

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Abb. 7: „maßgeblicher Außenlärmpegel La“ nach DIN 4109:2018-01

berechnet aus der Geräuschbelastung durch Verkehr tagsüber

berechnet aus der Geräuschbelastung durch Verkehr nachts

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13 Zusammenfassung und Diskussion

13.1 Geräuschbelastung durch Gewerbe und Verkehr

Im vorliegenden Gutachten wurde u.a. die Geräuschbelastung durch Verkehr und Gewerbe im Plangebiet des B-Planes „Südlich der Hochstraße“ in Griedel untersucht (vgl. auch mit den Plänen in den Anhängen 1 und 2). Die Ergebnisse für die Geräuschbelastung tagsüber durch Gewerbe können der farbigen Pegel-karte in Abb. 8 entnommen werden. Somit wird in dem gesamten Plangebiet der Tages-Richtwert nach TA Lärm für allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) durch den Gewerbelärm einge-halten. Lediglich auf der westlichen Baugrenze des Gebietes für den Kindergarten kann der Richt-wert für allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber leicht überschritten werden, während der Tages-Richtwert für Mischgebiet (MI) von 60 dB(A) durch die Geräusche des Möbelmarktes hier einge-halten wird. In der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr liegt in dem Plangebiet keine relevante Ge-räuschbelastung durch Gewerbe vor. Abb. 8: Geräuschbelastung durch Gewerbe tagsüber

tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr)

Die Ergebnisse für die Belastung durch den Straßenverkehr in der Tages- und in der Nachtzeit können den farbigen Pegelkarten in Abb. 9 auf folgender Seite entnommen werden. Die Ge-räuschbelastung durch den Straßenverkehr erreicht in dem Plangebiet Werte von

• tagsüber zwischen 57 dB(A) und 61 dB(A) und

• nachts zwischen 52 dB(A) und 55 dB(A).

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Abb. 9: Geräuschbelastung durch Straßenverkehr

tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr)

lauteste Nachtstunde

Somit wird im geplanten Wohngebiet der maßgebliche Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für Verkehrsgeräusche in allgemeinen Wohngebieten (WA) von tagsüber 55 dB(A) im ockerfarbenen Bereich entsprechend Abb. 9 um bis zu 4 dB(A) überschritten, während der zulässige Immissionsgrenzwert nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Wohngebiete von tagsüber 59 dB(A) flächendecken im ausgewiesenen Wohngebiet eingehalten werden kann. An der westlichen Baugrenze des Gebietes für den Kindergarten an der Weiher-straße wird durch den Straßenverkehr tagsüber eine Geräuschbelastung von bis zu 61 dB(A) erreicht, so dass hier die maßgeblichen Immissionswerte für allgemeines Wohngebiet tagsüber überschritten werden. In der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr werden der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für Verkehrsgeräusche in allgemeinen Wohngebieten (WA) von 45 dB(A) um bis zu 10 dB(A) und der zulässige Immissionsgrenzwert nach der (16. BImSchV) für Wohnge-biete von 49 dB(A) entsprechend um bis zu 6 dB(A) überschritten.

13.2 Geräuschbelastung durch Bolz- und Kinderspielplatz, Kindergarten und Feuerwehr

Zusätzlich wurden noch die zu erwartenden Geräusche durch den Bolzplatz und durch den öf-fentlichen Kinderspielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr in dem Plan-gebiet informationshalber untersucht. Die Ergebnisse werden in der farbigen Pegelkarte in Abb. 10 auf folgender Seite dargestellt.

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Abb. 10: Geräuschbelastung durch den Bolzplatz und durch den Kinderspielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr tagsüber

tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr)

Zusätzlich kann die Geräuschbelastung tagsüber durch den Bolzplatz und durch den öffentlichen Kinderspielplatz sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr an den Immissionsorten IP 1 bis IP 4 auf den nächst gelegenen Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) der Tabelle 10 entnommen werden. Die genaue Lage der Immissionsorte IP 1 bis IP 4 kann der farbigen Pegelkarte in Abb. 10 entnommen werden. Tabelle 10: Geräuschbelastung tagsüber durch den Bolzplatz und durch den Kinderspielplatz

sowie durch den Kindergarten und durch die Feuerwehr in dB(A)

Geräuschquelle Immissionsort

IP 1 IP 2 IP 3 IP 4

- Bolzplatz 54 52 46 42

- Kinderspielplatz 26 32 39 44

- Kindergarten 31 45 51 39

- Feuerwehr 32 43 40 33

- Summe 54 53 52 47

Somit gehen die Geräusche an den untersuchten Immissionsorten IP 1 bis IP 3 überwiegend von dem Bolzplatz und dem Spielplatz des Kindergartens aus, während die Geräusche von dem öf-fentlichen Kinderspielplatz und der Feuerwehr bis auf den Einsatzfall hier weitgehend vernachläs-sigt werden können.

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An dem Immissionsort IP 4 machen sich dagegen die Geräusche von dem öffentlichen Kinder-spielplatz aufgrund der Nähe stärker bemerkbar. Das Verlassen eines Löschzuges vom Gelände mit dem Feuerwehrgerätehaus im Einsatzfall mit eingeschaltetem Martinshorn kann als Notsituation nach Nummer 7.1 der TA Lärm bewertet wer-den, so dass die Geräusche durch den Feuerwehreinsatz gerade in der kritischen Nachtzeit im-missionsschutzrechtlich nicht relevant sind.

13.3 Schallschutzmaßnahmen

Eine Lärmschutzwand entlang der L 3134 kann in einer städtebaulich vertretbaren Höhe keine signifikante Minderung der Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr in dem Plangebiet bewirken. Wir schlagen daher im Rahmen der Bauleitplanung für den B-Plan „Südlich der Hoch-straße“ folgende Schallschutzmaßnahmen vor:

• Unter Berücksichtigung der Geräusche durch Gewerbe und Straßenverkehr sowie durch die Einrichtungen für Kinder und die Feuerwehr liegt das Plangebiet nach DIN 4109-1:2018-01 im Lärmpegelbereich III (roter Bereich) mit einem „maßgeblichen Außen-lärmpegel“ zwischen 61 und 65 dB(A).

• Da die Geräuschbelastung in dem geplanten Baugebiet in der Nachtzeit im Vergleich zur Tageszeit um nicht mehr als 7 dB(A) absinkt, ist zur Bestimmung der erforderlichen Schalldämmung der Außenbauteile von Schlafräumen und Kinderzimmern vom Lärm-pegelbereich IV (dunkelroter Bereich) mit einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zwi-schen 66 und 70 dB(A) auszugehen.

Abb. 11: Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-1:2018-01 im Plangebiet

Lärmpegelbereiche für sonstige Räume

Lärmpegelbereiche für Schlafräume und Kinderzimmer

• Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau‐Schalldämm‐Maße R′w,ges der Außen-bauteile von schutzbedürftigen Räumen ergibt sich aus dem maßgeblichen Außenlärmpegel La unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach Gleichung (6) in DIN 4109-1:2018-01.

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• In sämtlichen Schlafräumen und Kinderzimmern ist eine schalldämmende, fensterunab-hängige Lüftungseinrichtung einzubauen.

• Die Fenster von Schlafräumen in dem Kindergarten sind auf die ruhigere östliche Ge-bäudeseite anzuordnen.

Die Genauigkeit der vorliegenden Geräuschuntersuchung liegt im Hinblick auf das Verkehrsauf-kommen und das Verhalten der Kinder bei + 3 dB(A).

13.4 Vorschlag für die textlichen Festsetzungen

Für die Aufnahme der in Kapitel 13.3 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen in den B-Plan „Südlich der Hochstraße“ schlagen wir folgende textlichen Festsetzungen vor:

„Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), , zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), werden zum Schutz vor Außenlärm folgende Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: Die Baugebiete befinden sich entsprechend DIN 4109-1:2018-01 im Lärmpegelbereich III. Zur Bestimmung der erforderlichen Schalldämmung der Außenbauteile von Schlafräumen und Kinderzimmern ist vom Lärmpegelbereich IV auszugehen. Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau‐Schalldämm‐Maße R′w,ges der Außenbau-

teile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich für die verschiedenen Lärmpegelbereiche aus dem maßgeblichen Außenlärmpegel La entsprechend Tabelle 7 in DIN 4109-1:2018-01 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach Gleichung (6) in DIN 4109-1:2018-01.

Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außen-bauteile ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach DIN 4109-1:2018-01 in Ver-bindung mit DIN 4109-2:2018-01 zu erbringen. In sämtlichen Schlafräumen und Kinderzimmern ist eine schalldämmende, fensterunabhän-gige Lüftungseinrichtung einzubauen. Die Fenster von Schlafräumen in dem Kindergarten sind auf die ruhigere östliche Gebäu-deseite anzuordnen. Zum Zeitpunkt des Bauantrages für ein neues Gebäude kann sich im Einzelfall durch die Abschirmwirkung von bereits errichteten Gebäuden oder durch Eigenabschirmung eine ge-ringere Geräuschbelastung an dem Standort des geplanten Neubaus ergeben, als in dem Lärmgutachten Nr. T 2333 vom 15. April 2020 dargestellt wird. Für den Schallschutznachweis im Baugenehmigungsverfahren kann daher die tatsächliche Geräuschbelastung für die verschiedenen Seiten des geplanten Gebäudes herangezogen werden.“

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Es wird empfohlen, die einschlägigen Normen DIN 4109-1:2018-01 sowie DIN 4109-2:2018-01 bei der Offenlage des B-Planes zur Verfügung zu stellen. Industrie Service, Geschäftsbereich Umwelttechnik Lärm- und Erschütterungsschutz

Martin Heinig Ralf Huber (fachlich Verantwortlicher) (Sachverständiger)

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14 Verzeichnis der Anhänge

Seite Pläne Anhang 1: Flurkarte mit dem Plangebiet 37 Anhang 2: Auszug aus dem B-Plan „Südlich der Hochstraße“ 38 Bestimmung der Mittelungspegel Anhang 3: Erläuterung der Emissionstabelle 39 und 40 Anhang 4: Erläuterung der Immissionstabelle 41 Anhang 5: Geräuschbelastung durch Straßenverkehr 42 Anhang 6: Geräuschbelastung durch Gewerbe 43 und 44 Anhang 7: Geräuschbelastung durch Bolzplatz, Spielplatz usw. 45 und 46

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Anhang 1

Flurkarte mit Plangebiet des B-Planes „Südlich der Hochstraße“

Plangebiet

500 m

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Anhang 2

Auszug aus dem B-Plan „Südlich der Hochstraße“ (Entwurf vom 05. Februar 2020)

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Anhang 3

Erläuterung zum spektralen Schallausbreitungsprogramm SAOS-NP „EMISSION“ Nr. = „ID-Nummer“: Kennzeichnungsmöglichkeit von Einzelquellen zur Erstellung von Hitlisten zur Aus-

legung von Schallschutzmaßnahmen (SSM); eine Doppelbelegung sollte deshalb vermieden werden. Alternativ = „Steuerungsparameter“: ZS steht als Eintrag für Zwischensumme der in den darüber liegenden Zeilen angegebenen Quel-len, bis zur nächsten ZS bzw. ersten Quelle. GS steht als Eintrag für Gesamtsumme aller darüber liegenden Quellen bzw. Zeilen.

Kommentar

= „Kommentarspalte“, erläutert den Modellansatz (Schallquellen, Betriebsbedingungen, Bauteile etc.) → siehe hierzu auch Tabelle „Quellenkennung“ unten

Emission (Nr.)

= „Spektrum-Nummer für die Schallemission“, benennt die Zeilen-Nr. in der Datenbank „Einga-bespektren“, für die links in den Kommentarzeilen beschriebene Schallquelle. In der Datei „Einga-bespektren“ sind u.a. die Schallleistungspegel, Schalldruckpegel in bestimmtem Abstand oder Hal-leninnenpegel abgelegt. Aus diesem Emissionsspektrum wird unter Berücksichtigung von Zuschlä-gen, Abschlägen, Anzahl der Einzelvorgänge und der VDI 2571 der ausbreitungswirksame Gesamt-schalleistungspegel (letzte Spalte der vorliegenden Emissionstabelle) der betrachteten Schallquelle abgeleitet.

Emission dB(A)

= „A-bewerteter Summenpegel“ des in der Datenbank „Spektren“ angewählten Emissionsspek-trums. Bei Straßenverkehrslärm wird hier nach RLS 90 der Emissionspegel LmE dargestellt.

Bez. Abst. m

= „Bezugsabstand (m)“, für unter Emission (Nr.) eingetragene Freifeldpegel. Wird als Halbkugel-Hüllflächenmaß zum Freifeldpegel addiert und ergibt den Schallleistungspegel. Eine Abweichung von der Halbkugelabstrahlung bei der Messung wird durch Eintrag in der folgenden Spalte „num. Add.“ korrigiert bzw. berücksichtigt.

num. Add. dB

= „numerische Addition (dB)“: Werte die hier eingetragen sind werden zum Immissionspegel ad-diert (negative Zahlen subtrahiert). Diese Spalte kann verschiedene Funktionen ausüben: z.B. Be-rücksichtigung des Raumwinkels (Reflexionen), einen Ruhezeitenzuschlag oder Tonzuschlag ein-rechnen, oder die Stückzahl durch Zuschlag mit (10*log n) korrigieren, Fremdgeräuschkorrekturen usw.

Messfl. (m2) Anzahl Stk.

= „Messfläche S in m2“, für die der in der Spalte „Emission“ angegebene Pegel maßgebend ist. Das Messflächenmaß (= 10 x log S (dB)) für die jeweils angegebene, zu berechnende Quelle wird dem Emissionspegel hinzuaddiert. Alternativ = „Anzahl“ der Einzelereignisse, für die der in der Spalte „Emission“ angegebene Pegel maßgebend ist.

R´ Nr.

= „Spektrum-Nummer für das Schaldämm-Maß“, benennt die Zeilen-Nr. in der Datenbank “Spek-tren“ in der u.a. die Schalldämm-Maße hinterlegt sind. In dieser Datei kann aber auch eine Ein-fügungsdämmung oder sonstige Verbesserungsmaße abgelegt sein. Je nach Anwendung muss in der Spalte „num. Add. dB“ eine Korrektur für den Diffus-Freifeldsprung im Sinne der VDI 2571 ein-gerechnet werden.

R+Cd (6) Mw dB

= „berechnetes Schalldämmmaß + 6 (dB)“, Ergebnis als berechnetes, tatsächliches Schalldämm-Maß zuzüglich 6 dB für den Diffus-Freifeldübergang; R´ Werte = 0 als Eintrag in „Spektren“ ergibt hier als Ergebnis = 6 dB für den Pegelsprung

MM dB

= „Minderungsmaßnahme (dB)“: hier eingetragene Summenpegelminderung wird nur eingerech-net, wenn im Menü „Vereinbarungen“ auf „Ls gemindert“ geschaltet wurde. Diese Werte werden dann von den Immissionspegeln subtrahiert, nicht aber von den Schallleistungspegeln. Zu beachten ist, dass hiermit i.d.R. nur ein Minderungsbedarf im Summenpegel abgeschätzt wird. Die Auslegung von Schallschutzmaßnahmen (SSM) wird vorzugsweise spektral kalkuliert.

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Einw. T h(-s/100)

= „Einwirkzeit“, bestimmt die zeitliche Bewertung der einzelnen Quelle. Ohne Eintrag wird die Quelle ohne zeitlichen Abzug über die gesamte voreingestellte Beurteilungszeit (1h nachts, 16h tags etc.) berechnet. Sonst gilt folgende Konvention: positive Zahlen bedeuten Einwirkzeiten in Stunden, negative Zahlen bedeuten Einwirkzeiten in 100 Sekunden. (Bsp.: die Eingabe von -0,05 bedeutet eine Einwirkzeit von 5 sec).

v km/h

= „Fahrgeschwindigkeit (km/h)“, bei bewegten Quellen die als Linienquellen digitalisiert wurden (z.B. Lkw, Pkw, Stapler), wird deren Einwirkzeit über die Geschwindigkeit und die Länge der Linien-quelle automatisch berechnet und in der Spalte „Einwirkzeit“ angegeben.

hQ m

= „Quellenhöhe (m)“, gibt die Höhe der Emissionsquelle an, die in der Abschirmungsberechnung verwendet wird. Bei Flächen- und Linienquellen wird die Quellenhöhe aus den Angaben in der „Um-risstabelle“ übernommen.

x-Q (U-Nr.) / m

= „X-Koordinate (m)“ bei Punktquellen. Bei Linien- und Flächenquellen wird hier die Zeilennummer der Quelle aus der „Umrisstabelle“ eingetragen.

Y-Q / m = „Y-Koordinate (m)“ bei Punktquellen. Bei Linien- und Flächenquellen erfolgt in dieser Spalte kein Eintrag.

Richt wirk. Nr.

= „Richtwirkungs-Spektrum-Nummer“: hier wird die entsprechende Zeilennummer der Datei „Ein-gabespektren“ eingetragen, in der u.a. auch Richtwirkungsmaße in 30° Schritten abgelegt werden können.

Lw (LmE) dB(A)

= Schallleistungspegel [dB(A)]“: aus dem Emissionsansatz der jeweiligen Zeile berechneter im-missionswirksamer Schallleistungspegel in dB(A).

„Quellenkennung - Kurzfassung“ Kommentar = „Kommentarspalte“ beschreibt das digitalisierte Objekt: siehe Kennung

Die angegebene Kennung definiert in der Kommentarspalte um welche Quelle es sich in der Emis-

sionszeile, lfd. Nr., zur Übernahme in die Berechnung in „EMISSION“ handelt

Nr. oder Kennung

= „Kenn-Nummer“, für die weitere Berechnung verwendete Kennung zur Unterscheidung um wel-

ches Objekt oder Quellelement es sich handelt: Die Kennungen sind aufgelistet:

Nr. 0 – Kennung P = Punktquelle

Nr.1 – Kennung Fh = Flächenquelle -horizontal, Eingabe geschlossener Polygone z.B. Parkplatz, Dach, etc.

Nr.2 – Kennung L = Linienquelle, z.B. Rohrleitung, Straße, Fahrstrecken etc.

Nr.3 – Kennung H = Hindernis, allgemein z.B. Gebäude mit geschlossenem Polygon (siehe Umrisse)

Nr. 4 – Kennung Fs = Flächenquelle -senkrecht, Eingabe von 2 Höhen (unten / oben): Wand, Fenster, Tor etc.

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Anhang 4

Erläuterung zum spektralen Schallausbreitungsprogramm SAOS-NP „IMMISSIONEN“ VDI ISO 2714 9613-2

Nr. = „Quellen-Nummer“, identisch zur Quellen -Nr. in „EMISSION“, wird hier übernommen für alle Im-missionsorte

Kommentar

= Kommentarspalte, identisch zur Kommentarspalte in „EMISSION“, wird hier übernommen für alle Immissionsorte

Lw Lw(LmE) dB(A) dB(A)

= Schallleistungspegel [dB(A)], identisch mit Ergebnisspalte aus „EMISSION“; gibt den aus dem Emissionsansatz der jeweiligen Zeile berechneten immissionswirksamen Schalleistungspegel an

DT dB

= Einwirkzeit-Korrekturmaß (dB), berechnete positive Einwirkzeitkorrektur aufgrund der vor einge-stellten Beurteilungszeit und der für die jeweilige Quelle angegebenen oder aus v (km/h) berechneten Einw. T

MM dB

= Minderungsmaßnahme (dB), identisch mit MM (dB) Spalte in „EMISSION“ Blatt 2, wird hier über-nommen für alle Immissionsorte

Ko Do dB Refl.- Refl. Ant. Ant. dB

= Raumwinkelmaß (dB), wird von SAOS-LIMA automatisch berechnet; Ko beschreibt den Einfluss von quellennahen Reflektoren bzw. die Reflexion des zugehörigen Gebäudes. SAOS-LIMA be-rechnet kein Ko >6 dB. siehe Refl. -Ant. dB = Reflexionsanteil (dB), stattdessen wird der genauere Reflexionsanteil zusätzlich berechnet und in der Tabelle „IMMISSION“ angegeben. Die tatsächliche Gesamtreflexion für die verschiedenen IP´s setzt sich aus diesem Reflexions-Anteil und Ko zusammen.

- Cmet dB

= meteorologische Korrektur (dB), zur Berücksichtigung des Langzeitmittelungspegels, wird nach Abschnitt 8 bzw. Gleichung 22 der DIN ISO 9613-2 berechnet; sofern keine spezifische Wetterstatis-tik / Windverteilung vorliegt wird Co = 2 dB eingesetzt.

- +RT dB

= Ruhezeitenzuschlag = KR = Zuschlag für Zeiten erhöhter Empfindlichkeit; berechnet anhand der betriebsanteiligen Zeiten einer Quelle in Spalte Betrieb in der Ruhezeit und der Gebietsausweisung über Polygone (ohne GI, GE, MI)

sm dp m

= Abstand Quelle - Immissionsort (m), wird bei Punktquellen automatisch dreidimensional ermit-telt, d.h. es wird die jeweils tatsächliche, dem Abstandsmaß (dB) zugrunde liegende Entfernung, berechnet. Bei Flächen- und Linienquellen wird der minimale Abstand angegeben.

DI dB dB

= Richtwirkungsmaß (dB),

De Abar dB dB

= Einfügungsdämpfungsmaß (dB), die Abschirmungsberechnung erfolgt frequenzabhängig in Ok-tavbandbreite über alle Beugungskanten (auch seitlich); diese Spalte zeigt die tatsächliche Summen-pegeldifferenz, aus Spektren, in Einwertangabe an.

Ds Adiv dB dB

= Abstandsmaß (dB), berechnet nach für Vollkugelabstrahlung (4II*r2), über den dreidimensionalen Weg

DL Aatm dB dB

= Luftabsorptionsmaß (dB)

DBM Agr dB dB

= Boden- und Meteorologie- Dämpfungsmaß (dB),

Refl.- Refl.- Ant. Ant. dB dB

= Reflexionsanteil [dB(A)], Ergebnisspalte für den automatisch, frequenzabhängig mit SAOS-LIMA berechneten Reflexionsanteil; Voreinstellung Reflexionsverlust von 1dB

Ls LfT dB(A) dB(A)

= Immissionspegel [dB(A)], richtlinienkonform berechnete Ergebnisse für diskret definierte Einzel-Immissionspunkte (IP´s)

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Anhang 5 Geräuschbelastung durch Straßenverkehr Datei-Nr.: T2333-A Datenbank

Kommentar LmE Tag

dB(A)

LmE Nacht dB(A)

% Stei- gung

DTV M Tag % Lkw

Tag v km/h

Lkw Tag v km/h

Pkw Tag M Nacht

% Lkw Nacht

v km/h Lkw Nacht

v km/h Pkw Nacht

1 A 5: nördl. AS Butzbach 79,5 75,5 0,0 106075 5874,00 11,6 80,0 130,0 1505,00 33,6 80,0 130,0

2 A 5: südl. AS Butzbach 79,6 75,5 0,0 108770 6025,00 11,0 80,0 130,0 1544,00 32,0 80,0 130,0

3 L 3134 östl. Weiherstr. 61,6 53,4 0,0 5732 332,31 8,6 60,0 60,0 51,88 8,0 60,0 60,0

4 L 3134 östl. Weiherstr. 62,2 53,9 0,0 5732 332,31 8,6 60,0 70,0 51,88 8,0 60,0 70,0

5 L 3134 östl. Weiherstr. 62,7 54,5 0,0 5732 332,31 8,6 60,0 80,0 51,88 8,0 60,0 80,0

6 L 3134 westl. Weiherstr. 62,3 54,0 0,0 6354 368,38 9,3 60,0 60,0 57,50 8,5 60,0 60,0

7 L 3134 westl. Weiherstr. 62,8 54,5 0,0 6354 368,38 9,3 60,0 70,0 57,50 8,5 60,0 70,0

8 L 3134 westl. Weiherstr. 63,4 55,1 0,0 6354 368,38 9,3 60,0 80,0 57,50 8,5 60,0 80,0

9 Weiherstraße Nord 50,7 42,1 0,0 936 54,31 10,5 30,0 30,0 8,38 8,9 30,0 30,0

10 Weiherstraße Süd 53,3 44,7 0,0 936 54,31 10,5 50,0 50,0 8,38 8,9 50,0 50,0

Emissionstabelle

Nr. Kommentar Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB Einw.T

h (-s/100)

v km/ h hQ m Lw

(LmE) dB(A)

Straßenverkehr

=====================

Autobahn A 5

- nördl. AS Butzbach 79,5 0,5 79,5

- südl. AS Butzbach 79,6 0,5 79,6

L 3134

- östlich Weiherstraße

- westl. Abschnitt 62,2 0,5 62,2

- östl. Abschnitt 62,7 0,5 62,7

- westlich Weiherstraße

- östl. Abschnitt 62,8 0,5 62,8

- westl. Abschnitt 62,3 0,5 62,3

Weiherstraße

- nördl. Abschnitt: 30 km/h 50,7 0,5 50,7

- südl. Abschnitt: 50 km/h 53,3 0,5 53,3

GS Summe 8,5

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Anhang 6 Geräuschbelastung durch Gewerbe Tagsüber zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr Datei-Nr.: T2333-B Voreinstellungen: C0 2 dB Anzahl der Reflexionen: 2

Radius der Reflexionen: 40 m Temperatur: 10 °C Feuchte: 70 % LMINP: 0.01 DISIND: 30 m smin 2 m DBFEHLER: 0 dB Agr nach Gleichung 10 in DIN ISO 9613-2

Emissionstabelle

Nr. Kommentar Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst

m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB

Einw.T h (-

s/100)

v km/ h

hQ m Lw

(LmE) dB(A)

Erläuterung in Spalte Nr.

L = Linienschallquelle

P = Punktschallquelle

HF= horizontale Flächenschallquelle

VF= vertikale Flächenschallquelle

Möbelmarkt

1 Lkw-Geräusche

===============================

- 6 Lkw

- 4 Kleintransporter

===============================

Lkw-Fahrgeräusche

L - Fahrweg Lkw 106,0 6,0 -0,22 20,0 1,0 113,7

L - Fahrweg Kleintransporter 106,0 -8,0 4,0 -0,22 20,0 1,0 104,0

Andienung

L - Rangierweg 104,0 6,0 -0,49 5,0 1,0 111,7

HF - Lkw-Motorstart 100,0 10,0 -0,05 1,0 110,0

HF - Lkw-Türenschlagen 100,0 20,0 -0,05 2,5 113,0

HF - Lkw-Bremsimpuls 108,0 6,0 -0,05 1,0 115,8

HF - Lkw-Leerlauf 94,0 6,0 -0,60 1,0 101,8

ZS Summe Lkw-Geräusche 120,4

2 Verladegeräusche

===============================

Rampe

HF - Palettenhubwagen 85,0 60,0 1,00 1,3 102,8

HF - Rollcontainer 78,0 60,0 1,00 1,3 95,8

HF - Handverladung 100,0 1,0 2,00 1,3 100,0

HF - Rollger. Wagenboden 75,0 120,0 1,00 1,0 95,8

HF - Ladebordwand 84,0 6,0 -0,60 1,3 91,8

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Nr. Kommentar Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst

m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB

Einw.T h (-

s/100)

v km/ h

hQ m Lw

(LmE) dB(A)

ZS Summe Anlieferung 105,8

3 Parkplatzgeräusche

===============================

Mitarbeiterparkplätze

- 40 Pkw pro Tag

= 80 Parkbewegungen

Kundenparkplätze

- 400 Kunden-Pkw pro Tag

= 800 Parkbewegungen

===============================

- Asphaltbelag

- normale Einkaufswagen

- Parkplatzart:

- Mitarbeiter: Kpa = 0 dB

- Kunden : Kpa = 3 dB

- Impulszuschlag: KI = 4 dB

- KStrO = 0 dB

===============================

Mitarbeiterparkplätze

HF - Stellplätze Eingang 63,0 4,0 60,0 1,00 1,0 84,8

HF - Stellplätze Ladehof 63,0 4,0 20,0 1,00 1,0 80,0

Kundenparkplätze

HF - Stellplätze Eingang 63,0 7,0 800,0 1,00 1,0 99,0

HF - Stellplätze Ladehof 63,0 7,0 80,0 1,00 1,0 89,0

Fahrgeräusche

L - Pkw Fahrweg Eingang 92,4 430,0 -0,33 30,0 1,0 118,7

L - Pkw Fahrweg Ladehof 92,4 50,0 -0,14 30,0 1,0 109,4

ZS Summe Pkw-Geräusche 119,3

GS Gesamtsumme 123,0

kurzzeitige Geräuschspitze

===============================

Pkw-Kofferraumdeckel

P - Position 1 99,5 16,00 1,0 99,5

P - Position 2 99,5 16,00 1,0 99,5

P - Position 3 99,5 16,00 1,0 99,5

P - Position 4 99,5 16,00 1,0 99,5

P - Position 5 99,5 16,00 1,0 99,5

P - Position 6 99,5 16,00 1,0 99,5

Bremsimpuls

P - Position 1 108,0 16,00 1,0 108,0

P - Position 2 108,0 16,00 1,0 108,0

P - Position 3 108,0 16,00 1,0 108,0

P - Position 4 108,0 16,00 1,0 108,0

Verladung

P - Position 1 122,0 16,00 1,0 122,0

P - Position 2 122,0 16,00 1,0 122,0

P - Position 3 122,0 16,00 1,0 122,0

P - Position 4 122,0 16,00 1,0 122,0

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Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Hub/15.04.2020 Dokument: Gutachten_T_2333.docx

Anhang 7 Geräuschbelastung durch den Bolzplatz und durch den Kinderspielplatz sowie durch den Kin-dergarten und durch die Feuerwehr tagsüber zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr Datei-Nr.: T2333-D Voreinstellungen: C0 2 dB Anzahl der Reflexionen: 2

Radius der Reflexionen: 40 m Temperatur: 10 °C Feuchte: 70 % LMINP: 0.01 DISIND: 30 m smin 2 m DBFEHLER: 0 dB Agr nach Gleichung 10 in DIN ISO 9613-2

Emissionstabelle

Nr. Kommentar Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst

m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB

Einw.T h (-s/100)

v km/ h

hQ m Lw

(LmE) dB(A)

Erläuterung in Spalte Nr.

L = Linienschallquelle

P = Punktschallquelle

HF= horizontale Flächenquelle

VF= vertikale Flächenschallquelle

1 Bolzplatz

=======================

- bis zu 25 Kinder in der Zeit

zwischen 15 Uhr und 20 Uhr

=======================

HF - Bolzplatz inkl. Impulszuschlag 101,0 5,00 1,0 101,0

ZS Summe Bolzplatz 101,0

2 Kinderspielplatz

=======================

- Kinder unter 3 Jahren 70,0 5,0 8,00 1,0 77,0

- Kinder über 3 Jahren 75,0 5,0 8,00 1,0 82,0

ZS Summe Kinderspieplatz 83,2

3 Kindergarten

=======================

- 12 Kinder unter 3 Jahren

- 50 Kinder über 3 Jahren

- 35 Pkw pro Tag

= 70 Pkw-Parkbewegungen

- Parkplatzart: KPA = 0 dB

- Impulszuschlag: KI = 4 dB

- KStrO = 0 dB

=======================

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Nr. Kommentar Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst

m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB

Einw.T h (-s/100)

v km/ h

hQ m Lw

(LmE) dB(A)

- Kinder unter 3 Jahren 70,0 12,0 4,00 1,0 80,8

- Kinder über 3 Jahren 75,0 50,0 4,00 1,0 92,0

- Pkw-Bewegungen 63,0 4,0 70,0 1,00 1,0 85,5

ZS Summe Kindergarten 93,1

4 Feuerwehr

=====================

- 2 h praktische Übung vor dem

- 2 Lkw

- 20 Pkw pro Tag

= 40 Pkw-Parkbewegungen

- Parkplatzart: KPA = 0 dB

- Impulszuschlag: KI = 4 dB

- KStrO = 0 dB

=======================

Lkw-Fahrgeräusche

L - Fahrweg Lkw 106,0 2,0 -0,07 20,0 1,0 109,0

Hofgelände

L - Rangierweg 104,0 2,0 -0,08 5,0 1,0 107,0

HF - Lkw-Motorstart 100,0 2,0 -0,05 1,0 103,0

HF - Lkw-Türenschlagen 100,0 8,0 -0,05 2,5 109,0

HF - Lkw-Bremsimpuls 108,0 2,0 -0,05 1,0 111,0

HF - Lkw-Leerlauf 94,0 2,0 -0,60 1,0 97,1

Pkw-Parkplatzgeräusche

HF - Parkvorgänge 63,0 4,0 40,0 1,00 1,0 83,0

L - Fahrgeräusche 92,4 40,0 -0,04 30,0 1,0 108,4

praktische Übungen

HF - Übungen 100,0 2,00 1,0 100,0

ZS Summe Feuerwehr 116,4

GS Gesamtsumme 116,6