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Gesamtausschuss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden www.ga-baden.de Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und 28.10.2005 TVöD Bund

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Gesamtausschuss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden. www.ga-baden.de Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und 28.10.2005 TVöD Bund. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) - Fassung Bund -. - PowerPoint PPT Presentation

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Gesamtausschussder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang.

Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden

www.ga-baden.de

Präsentation zur Delegiertenversammlung

am 27. und 28.10.2005

TVöD Bund

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Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)

- Fassung Bund -

Geltungsbereich (§1)

Der TV gilt nicht für:

leitende Angestellte B mit Vergütungen von mehr als der Entgeltgruppe 15 B die Eingliederungszuschüsse erhalten oder in ABM sind Geringfügig B gem. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV B in Gaststätten und Hotels Waldarbeiter

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Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 5)

Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind vorher schriftlich anzuzeigen.

Sie können nur verweigert werden,

wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten

oder

die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

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Versetzung – Abordnung – Zuweisung – Personalgestellung (§ 4)

Abordnung Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Einrichtung

des AG

Versetzung Zuweisung zu einer anderen Einrichtung des AG auf Dauer

Zuweisung Vorübergehende Übertragung mindestens gleich vergüteter

Tätigkeit bei einem Dritten im In- und Ausland (Bedarf Zustimmung des AN; Ablehnung nur aus wichtigem Grund)

Personalgestellung dauerhafte Beschäftigung bei einem Dritten, wenn die

Aufgaben verlagert worden sind (Bedarf eines Vertrages zwischen AG und Drittem)

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Qualifizierung (§ 5)

Kein Anspruch auf Qualifizierung Anspruch auf Gespräch zur Qualifizierung Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen sind Arbeitszeit Kosten- und/oder Zeitbeteiligung durch DV möglich

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Arbeitszeit (§§ 6 - 11)

1. Regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden pro Woche Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr Feiertage vermindern die regelmäßige AZ um ausgefallene

Arbeitsstunden durch DV kann abgewichen werden von

10 Std Höchstarbeitszeit

durch DV kann vereinbart werden: Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std Rahmenzeit von bis zu 12 Std (zwischen 6 und 20 Uhr) Gleitzeitregelung

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2. Sonderformen der Arbeit

B ist verpflichtet zu: Wechselschichtarbeit

• regelmäßiger Wechsel der AZ und Nachtschicht spätestens nach 1 Monat

Schichtarbeit• regelmäßiger Wechsel um mindestens 2 Std. bei Zeitspanne

von 13 Std. Bereitschaftsdienst

• AG bestimmt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfalle

Rufbereitschaft • AN zeigt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im

Bedarfsfalle an (auch bei Gestellung eines Mobiltelefons)

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Überstunden • Std. über Dienstplan

- auf Anordnung durch AG,- nicht bis zum Ende der folgenden Woche (bei

Schichtplan bis zum Ende Schichtplanturnus) ausgeglichen

Mehrarbeit• Std. Teilzeitbeschäftigter über vereinbarter AZ

Nachtarbeit• Ab 21:00 Uhr

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3. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

3.1 Zeitzuschläge

Überstunden• EGr 1 – 9 30 v.H.• EGr 10 – 15 15 v.H.

Nachtarbeit 20 v.H. Sonntagsarbeit 25 v.H. Feiertagsarbeit 35 v.H. Arbeit am 24. und 31. Dezember 35 v.H. Samstagsarbeit von 13 – 21 Uhr 20 v.H.

(nicht bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit)

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3.2 Mehrarbeitsstunden100 v.H.

3.3 Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Rufbereitschaft Montag – Freitag 2 Std. pro Tag Samstag, Sonntag, Feiertag 4 Std. pro Tag Bereitschaftsdienst noch nicht geklärt

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3.4 Wechselschicht- und Schichtzulage

Wechselschichtzulage 105 € Schichtzulage 40 €

(bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit)

4. Bereitschaftszeiten

= Zeiten der Anwesenheit in der Dienststelle, in denen weniger als 50 v.H. Arbeit zu leisten ist

werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden nicht gesondert ausgewiesen dürfen zusammen mit AZ nicht mehr als 48 Std geleistet

werden

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5. Arbeitszeitkonto

Durch Dienstvereinbarung können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden

Auf das Konto können gebucht werden:

Mehrarbeitsstunden Überstunden Zeitzuschläge Rufbereitschaftsentgelte Bereitschaftsdienstentgelte

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In der DV ist zu vereinbaren:

Zeitschuld (Minusstunden) max. 40 Std Zeitguthaben (Plusstunden) mehrfach x 40 Std Fristen zur Abbuchung des Zeitguthabens Berechtigung zur Abbuchung in bestimmten Zeiten

(z.B. Brückentage) Folgen bei Widerruf des bereits genehmigten

Freizeitausgleiches

Bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheit während des Freizeitausgleiches keine Minderung des Zeitguthabens

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Entgelt (§§12 - 15)

1. Eingruppierung- wird in 2006 geregelt –

2. Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

Übernimmt der B für mindestens einen Monat eine höherwertige Tätigkeit, erhält er rückwirkend für die gesamte Dauer eine persönliche Zulage.

Die Zulage beträgt: EGr 1 bis 8 4,5 v.H. des pers. Tabellenentgeltes EGr 9 bis 15 Differenz zu höherer EGr

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Stufen der Entgelttabelle

3.1 Stufen der Entgeltgruppe 1Stufe 2 zu Beginn der Tätigkeit

Stufe 3 bis 6 nach jeweils 4 Jahren in den Stufen

3.2 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 8

Stufe 1 im ersten Jahr der Berufstätigkeit

Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1

Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2

Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3

Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4

Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

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3.3 Stufen der Entgeltgruppen 9 bis 15

Stufe 1 im ersten Jahr der Tätigkeit beim Bund

Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1

Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2

Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3

Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4

Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber fängt man in Stufe 2 an

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Der Wechsel der Stufen 4 bis 6 kann

bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden

bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt verlängert werden

Bei Verlängerung des Stufenaufstiegs hat der AG jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Für Beschwerden wegen Verlängerung des Stufenaufstiegs ist eine paritätisch besetzte Kommission aus Arbeitgeber- und Mitarbeitervertreter/innen zuständig.

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Leistungsentgelt (§ 18)

Ab 1. Januar 2007: zusätzliches Leistungsentgelt

aus 1 % der ständigen Monatsentgelte

Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag.

Kommt bis zum 31. Juli 2007 kein Tarifvertrag zustande,

erhalten alle B im Dezember 2007 12 % der Septembervergütung als Prämie.

Nichtgewährung von Leistungsprämie darf nicht zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.

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Erschwerniszuschläge (§ 19)

Erschwerniszuschlag wird gewährt für

außergewöhnliche Erschwernisse,

die nicht ohnehin berufs- bzw. tätigkeitsbedingt sind.

Die Erschwerniszuschläge betragen: zwischen 5 und 15 % des Stundenentgeltes der EGr. 2 St. 2

Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag.

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Jahressonderzahlung (§ 20)- gilt erst ab 2007 -

Jeder B der am 1. Dezember in einem Beschäftigungsverhältnis steht erhält im Monat November eine Jahressonderzahlung

Höhe der Jahressonderzahlung:EGr 1 bis 8 90 v.H.EGr 9 bis 12 80 v.H.EGr 13 bis 15 60 v.H.

Bemessungsgrundlage:Individueller Durchschnitt der Monatsvergütungen Juli, August, September

Bei Elternzeit: Volle Sonderzahlung in dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 21,22)

In den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhält der/die B Entgeltfortzahlung

Danach erhält der/die B einen Krankengeldzuschuss =

Unterschiedsbetrag zwischen dem ausbezahlten Krankengeld

und dem Nettoentgelt

Nettoentgelt = Tabellenentgelt Durchschnitt der Zeitzuschläge u.ä. der letzten 3 Monate

Der Krankengelzuschuss wird gewährt

bei mehr als 1 Jahr Beschäftigungszeit bis Ende 13. Woche

bei mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit bis Ende 39. Woche

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Besondere Zahlungen (§23)

Vermögenswirksame Leistung 6,50 € pro Monat

Jubiläumszuwendung

25 Jahre Beschäftigungszeit 350 €

40 Jahre Beschäftigungszeit 500 €

Teilzeitbeschäftigte erhalten die volle Höhe

Sterbegeld

Tabellenentgelt für den Sterbemonat

und weitere 2 Monate

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Zusatzurlaub bei Schicht- bzw. Wechselschichtdienst (§27)

1. Bei ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je 2 zusammenhängende Monate Wechselschichtdienst 1 Tag 4 zusammenhängende Monate Schichtdienst 1 Tag

2. Bei nicht ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je

3 Monate Wechselschichtdienst im Jahr 1 Tag 5 Monate Schichtdienst im Jahr 1 Tag

Urlaub und Zusatzurlaub können höchsten zusammen betragen: bei bis zu 50-Jährigen 35 Tage bei über 50-Jährigen 36 Tage

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Befristung von Arbeitsverträgen (§ 30)

Es gelten die Grundsätze des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Darüber hinaus ist geregelt:

1. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund

kann nur für höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden.

2. Ein befristeter Arbeitsverhältnis ohne sachlichem Grund

muss für mindestens 6 Monate abgeschlossen werden.

3. Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden, wenn sie für eine Mindestdauer von 1 Jahr abgeschlossen wurden.

Kündigungsfristen:

bei Befr. ohne sachlichem Grund 6 Wochen

bei Befr. mit sachlichem Grund 6 Monate

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Führung auf Probe (§ 31)

Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 2 Jahren

bei max. 2maliger Verlängerung in diesen 2 Jahren

Vergütung: Bisherige EGr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für

die Führungsposition

Definition Führungsposition:

Stellen ab EGr 10 mit Weisungsbefugnis

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Führung auf Zeit (§ 32)

Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 4 Jahren

bei EGr 10 – 12: max. 2malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8

Jahren ab EGr 13 max. 3malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 12

Jahren

Vergütung: Bisherige EGr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für

die Führungsposition zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 75 % der Differenz zur

nächst höheren Entgeltgruppe (entfällt bei dauernder Übertragung)

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Kündigung ( § 35)

Die Kündigungsfristen betragen bei einer Beschäftigungszeit • bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss• von mehr als 1 Jahr 6 Wochen• von mindestens 5 Jahren 3 Monate• von mindestens 8 Jahren 4 Monate• von mindestens 10 Jahren 5 Monate• von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Ordentliche Unkündbarkeit bei 15 J. Beschäftigungszeit und Vollendung 40. Lj.

Beschäftigungszeit: Zeiten bei allen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD

erfasst werden !!