Gasflaschen · Verhütung von Unfällen, Bränden, Explo-sionen, Vergiftungen und Berufskrankheiten...

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Gasflaschen Lager, Rampen, Gasverteilsysteme

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GasflaschenLager, Rampen, Gasverteilsysteme

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SuvaSchweizerische UnfallversicherungsanstaltArbeitssicherheitBereich ChemiePostfach, 6002 Luzern

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Gasflaschen. Lager, Rampen, Gasverteilsysteme

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.1. Auflage – März 2007 – 10’000

Bestellnummer: 66122.d

SVSSchweizerischer Verein für SchweisstechnikInspektoratSt. Alban-Rheinweg 2224052 Basel

Für Auskünfte:Tel. 061 317 84 [email protected]

Diese Publikation informiert Sie

über Schutzziele und geeignete

Schutzmassnahmen für Lager und

Rampen von Gasflaschen und die

dazugehörigen Gasverteilsysteme.

Sie dient der Verhütung von Unfällen,

Bränden, Explosionen und Berufs-

krankheiten und richtet sich an

Arbeitgeber, Betriebsleiter, Sicherheits-

fachleute und weitere Personen, die

mit der Sicherheit solcher Anlagen

zu tun haben.

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1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51.1 Zweck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51.2 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51.3 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.1 Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.2 Angeschlossene Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.3 Reserveflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.4 Lager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.5 Zentrale Gasversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.6 Rampen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.7 Gasverteilsysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83.1 Bau, Aufstellung und Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83.2 Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83.3 Kühl- und Löscheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.4 Wassersprühflutanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.5 Gefahrenhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.6 Kennzeichnung von Rohrleitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

4 Ausrüstung von Rampen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.1 Absperrventile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.2 Hauptabsperrventil Hochdruckseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.3 Zentraldruckminderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.4 Sicherheitsventil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.5 Manometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.6 Netzabsperrventil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.7 Werkstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.8 Spül-/Entlastungsventil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.9 Sicherheitsseil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

5 Aufstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.2 Schutz vor mechanischer Beschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.3 Schutz vor Wärmeeinwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.4 Explosionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.5 Ausbreiten und Ansammeln von Gasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.6 Zugänglichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.7 Sichern gegen Sturz und Wegrollen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.8 Unbefugter Zugriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.9 Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Inhalt

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6 Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.1 Bauart der Räume. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.2 Fluchtwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.3 Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.4 Lagern von Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.5 Zentrale Gasversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186.6 Gasflaschen in Arbeitsräumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

7 Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.1 Anleitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.2 Fluchtwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.3 Leere Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.4 Sammelleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.5 Flaschenwechsel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.6 Betriebsunterbrechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.7 Unbenützte Anschlüsse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.8 Schläuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.9 Zusammen lagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.10 Undichte Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.11 Handhabung von Gasflaschen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.12 Wiederkehrende Prüfung der Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

8 Instandhaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218.1 Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218.2 Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

9 Instruktion und persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229.1 Instruktion. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229.2 Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229.3 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229.4 Notfallkonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

10 Umgebungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

11 Fachunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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1.1 Zweck

Die vorliegende Publikation bezweckt dieVerhütung von Unfällen, Bränden, Explo-sionen, Vergiftungen und Berufskrankheitendurch Gase. Dem Arbeitgeber soll mit demvorliegenden Merkblatt ermöglicht werden,geeignete Massnahmen zum Schutz derArbeitnehmer zu treffen

1.2 Anwendungsbereich

Dieses Merkblatt gilt für Lager und Rampenvon Gasflaschen sowie für die dazugehö-renden Gasverteilsysteme mit verdichteten,unter Druck bzw. tiefkalt verflüssigten undunter Druck gelösten Gasen sowie derenGemischen.

Darunter fallen z.B. die erstickenden, oxi-dierenden, brennbaren und toxischen Gase,auf deren Gefahren am Arbeitsplatz mit denentsprechenden Warnzeichen (Bild 1) hin-gewiesen werden kann.

Versorgungsanlagen für medizinische Gaseunterliegen den weiter gehenden Bestim-mungen gemäss Norm SN EN 737 «Rohr-leitungssysteme für medizinische Gase –Teil 2: Entsorgungssysteme von Anästhe-siegas-Fortleitungssystemen» und «Teil 3:Rohrleitungen für medizinische Druckgaseund Vakuum» sowie den Regeln der TechnikSVS RM 700.

Für Flüssiggas (Propan, Butan und derenGemische) gelten die EKAS-RichtlinienFlüssiggas Teil 1 (Form. 1941) und Teil 2(Form. 1942).

Rampen für Acetylen sind in der SN EN ISO 14114 «Gasschweissgeräte: Acetylen-flaschen-Batterieanlagen für Schweissen,Schneiden und verwandte Verfahren» be-schrieben.

Für Rampen und Gasverteilsysteme geltendie Bestimmungen nur für Gase inGasphase.

EX

Erstickendz. B. Stickstoff (N2), Kohlendioxid (CO2), Argon (Ar)

Oxidierendz. B. Sauerstoff (O2), Lachgas (N2O)

Brennbar1)

z.B. Wasserstoff (H2), Ethylen (C2H4), Methan (CH4)

Toxischz. B. Chlor (Cl2), Ammoniak (NH3)

Bild 1: Warnzeichen beim Arbeitsplatz

1) Alle brennbaren Gase können eine explosions-fähige Atmosphäre bilden.

1 Einleitung

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1.3 Gesetzliche Grundlagen

Dieses Merkblatt hält im Sinne der Verord-nung über die Verhütung von Unfällen undBerufskrankheiten (VUV) Regeln der Technikfest, die dazu dienen, die Vorschriften überdie Arbeitssicherheit einheitlich und sach-gerecht anzuwenden. Das Merkblatt kon-kretisiert die folgenden Vorschriften:

Bundesgesetz über die Unfallversiche-rung (UVG) SR 832.20Nach Artikel 82 des UVG ist der Arbeitge-ber verpflichtet, zur Verhütung von Berufs-unfällen und Berufskrankheiten alle Mass-nahmen zu treffen, die nach der Erfahrungnotwendig, nach dem Stand der Technikanwendbar und den gegebenen Verhält-nissen angemessen sind.

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten(STEG) SR 819.1Gemäss Artikel 1 und 3 des STEG dürfennur technische Einrichtungen und Geräteangepriesen und in Verkehr gebracht wer-den, die bei ihrer bestimmungsgemässenund sorgfältigen Verwendung Leben undGesundheit der Benützer und Dritter nichtgefährden. Sie müssen den grundlegen-den Sicherheits- und Gesundheitsanforde-rungen des Gesetzes entsprechen, oder,wenn keine solche Anforderungen festge-legt worden sind, nach den anerkanntenRegeln der Technik hergestellt worden sein.

2.1 Gasflaschen

Unter Gasflaschen im Sinne dieses Merk-blattes werden Transportbehälter (Druck-gefässe nach ADR) wie Flaschen (mit einemFassungsraum bis 150 l), Druckfässer (miteinem Fassungsraum von 150–1000 l), geschlossene Kryobehälter (mit einem Fas-sungsraum bis 1000 l) und Flaschenbündelverstanden.

2.2 Angeschlossene Gasflaschen

Als angeschlossene Gasflaschen werdensolche verstanden, die direkt mit demGasgerät oder mit einem Gasverteilsystemverbunden sind.

2.3 Reserveflaschen

Reserveflaschen sind nicht angeschlosseneFlaschen, die für den ungehinderten Betriebeiner Anlage bereitstehen.

2 Begriffe

Bild 2: Gasflaschen

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2.4 Lager

Unter Lager wird der Ort für die Aufbe-wahrung von nicht angeschlossenen Gas-flaschen verstanden.

2.5 Zentrale GasversorgungUnter zentraler Gasversorgung im Sinnedieses Merkblattes werden separate Räumeoder Bereiche mit an Rampen angeschlos-senen Gasflaschen verstanden.

2.6 Rampen

Rampen sind fest installierte Anlageteile, diezwei oder mehrere Anschlussmöglichkeitenfür Gasflaschen aufweisen.

Sie bestehen in der Regel aus Anschluss-rohren oder Schläuchen mit Absperrventilen(oder Rückschlagventilen), ein oder zweiSammelleitungen mit Hauptabsperrventilen,Zentraldruckminderer (mit Sicherheitsventilund Manometern), Hauptabsperrventil vordem Gasverteilsystem und Befestigungs-elementen.

2.7 Gasverteilsysteme

Gasverteilsysteme bestehen aus den Ver-bindungsleitungen (inkl. Armaturen) zwi-schen Rampen und Gasgeräten oder Ent-nahmestellen.

Bild 3: Lager

Bild 4: Zentrale Gasversorgung

Bild 5: Rampe

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3.1 Bau, Aufstellung und Betrieb

■ Lager und Rampen für Gasflaschen sowie Gasverteilsysteme sind so ein-zurichten und zu betreiben, dass der Schutz von Personen und Sachwerten sowie der Umgebung gewährleistet ist.

■ Die erforderlichen baulichen und betrieb-lichen Schutzmassnahmen richten sich nach dem Ausmass der Gefährdung durch die gelagerten und angeschlos-senen Gasflaschen. Der Standort und die spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Gase müssen berücksichtigt werden.

■ Für Anlagen mit Gasen mit grossem Gefährdungspotenzial (z.B. Ammoniak und Chlor) und für Grosslager sind be-sondere Sicherheitskonzepte festzulegen und entsprechende technische sowie organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen.

Für Anlagen mit Gasen mit grossem Gefährdungspotenzial können z.B. spe-ziell ausgelegte Containments mit Rück-haltevolumen, Gasmelde- und Sprühflut-anlage, Sturmlüftung usw. eingesetztwerden.

Unter dem Begriff Grosslager werdenLager mit Kapazitäten über der Men-genschwelle der Störfallverordnung (SR 814.012) verstanden.

■ Werden für den Betrieb Steuerungssys-teme eingesetzt, so ist sicherzustellen, dass bei mangelnder Energieversorgung eine automatische Abschaltung oder an-dere Notfunktionen eingeleitet werden.

■ Rampen und Gasverteilsysteme müssen mindestens für den höchstmöglichen Betriebsüberdruck ausgelegt sein.

■ Für Rohrleitungen mit einer Nennweite über DN 25 und einem Druck über 0,5 bar gilt zusätzlich die Verordnung des Bundesrates vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druck-geräten (Druckgeräteverordnung), SR 819.121.

■ Rampen und Gasverteilsysteme dürfen nur durch fachkundiges Personal ausge-legt und erstellt werden.

■ Bauten, in denen sich Lager, Rampen und Gasverteilsysteme befinden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag zu schützen.

■ Der Stand der Technik ist bei Berech-nung, Konstruktion und Bau von Lagern, Rampen und Gasverteilsystemen zu be-rücksichtigen.

3.2 Gasflaschen

Gasflaschen haben den folgenden Verord-nungen zu entsprechen:

– Verordnung über die Beförderung gefähr-licher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621)

– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD, SR 742.401.6)Bild 6: Containment für Gase mit grossem

Gefährdungspotenzial

3 Allgemeines

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3.3 Kühl- und Löscheinrichtungen

Bei brennbaren Gasen sind an zweckmäs-sigen Stellen und in ausreichender Zahl geeignete Kühl- und Löscheinrichtungenwie Handfeuerlöscher, Löschposten, Innen-hydranten oder stationäre Löschanlagen zu installieren.

3.4 Wassersprühflutanlagen

Bereiche mit Lagern oder Rampen mitGasen, die für die Umgebung ein hohesGefährdungspotenzial darstellen (z.B. Am-moniak oder Chlor), sind – sofern zweck-mässig – mit Wassersprühflutanlagen aus-zurüsten, wobei ein ausreichend grossesRückhaltevolumen sicherzustellen ist.

Bild 7: Stationäre CO2-Löschanlage Bild 8: Wassersprühflutanlage

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3.5 Gefahrenhinweise

Durch gut sichtbare Anschläge ist auf dieGefahren der Gase hinzuweisen.

Geeignete Sicherheitszeichen sind z.B:

– Suva-Form. 1729/91«Warnung vor Gasflaschen»

– Suva-Form. 1729/90 «Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre»

– Suva-Form. 1729/23«Warnung vor feuergefährlichen Stoffen»

– Suva-Form. 1729/20«Warnung vor giftigen Stoffen»

– Suva-Form. 1729/43 «Warnung vor ätzenden Stoffen»

– Suva-Form. 1729/37 «Offenes Feuer und ungeschützte Beleuchtung verboten»

– Suva-Form. 1729/1 «Rauchen verboten»

– Suva-Form. 1729/2 «Augenschutz benutzen»

– Suva-Form. 1729/40«Schutzhandschuhe tragen»

3.6 Kennzeichnung von Rohrleitungen

Rohrleitungen sind in geeigneter Weise mitdem Namen des Gases und der Fliessrich-tung zu kennzeichnen, besonders in Berei-chen von Durchführungen, Abzweigungenund Armaturen.

Bild 9: Kennzeichnung von Rohrleitungen

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4.1 Absperrventile

Jeder Anschluss an der Sammelleitung istmit einem Absperrventil (oder Rückschlag-ventil) auszurüsten (Position 3 im Bild 10).

4.2 HauptabsperrventilHochdruckseite

Eine Sammelleitung ist mit einem Hauptab-sperrventil (Position 5) auf der Hochdruck-seite auszurüsten.Die Leitung einer Rampenseite wird nichtals Sammelleitung bezeichnet, wenn sie nureine Möglichkeit zum Anschliessen einerGasflasche aufweist.

4.3 Zentraldruckminderer

Jede Rampe ist mit einem Zentraldruck-minderer (Position 7) oder jede Rampen-seite mit je einem Druckminderer auszu-rüsten.

4.4 Sicherheitsventil

Am Zentraldruckminderer oder unmittelbarnach diesem muss ein Sicherheitsventil(Position 8) vorhanden sein. Das Sicher-heitsventil bzw. dessen Abblaseleitung istso anzuordnen, dass das Gas gefahrlos(z.B. ins Freie oder über eine Absorptions-anlage) abblasen kann.

4.5 Manometer

Die Rampen sind mit Einrichtungen zur Anzeige des Drucks (Positionen 6 und 10)unmittelbar beim Ein- und Ausgang desDruckminderers auszurüsten.

4 Ausrüstung von Rampen

8

7

6

9

54

3

2

1

13

12

11

10

Bild 10: Schema einer Rampe

1 Flaschenventil 2 Anschlussrohr oder Hochdruckschlauch3 Absperrventil (oder Rückschlagventil)4 Sammelleitung5 Hauptabsperrventil Hochdruckseite6 Manometer Hochdruckseite (vor Zentraldruck-

minderer)7 Zentraldruckminderer8 Sicherheitsventil9 Abblaseleitung

10 Manometer Niederdruckseite (nach Zen-traldruckminderer)

11 Netzabsperrventil (Hauptabsperrventil Nieder-druckseite)

12 Gasverteilsystem13 Spül- oder Entlastungsventil (sofern notwendig)

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4.6 Netzabsperrventil

Vor dem Gasverteilsystem (Netz) muss einNetzabsperrventil (Position 11 im Bild 10;Hauptabsperrventil Niederdruckseite) vor-handen sein, damit im Ereignisfall die Gas-zufuhr umgehend unterbrochen werdenkann. Beim Netzabsperrventil muss erkenn-bar sein, ob es offen oder geschlossen ist.Ist aus physikalischen Gründen eine solcheAnzeige nicht sinnvoll (z.B. kein Einsatz von Kugelventilen bei der Verwendung vonSauerstoff bei sehr hohen Drücken odersehr hohem Durchfluss), so kann daraufverzichtet werden.

4.7 Werkstoffe

Rohrleitungen und -verbindungen sowie flexible Verbindungen und Armaturen müs-sen für das jeweilige Gas aus geeignetemMaterial bestehen und den auftretendenBeanspruchungen standhalten.

Die Werkstoffe und jedes Material, das mitdem Gas in Berührung kommen kann, müs-sen gegenüber dem Gas verträglich seinund dürfen keine gefährliche Verbindung mitihm eingehen.

Geeignete Werkstoffe sind z.B.:

■ nichtbrennbares Material für brennbare Gase

■ Stahl für Acetylen (Kupfer und Kupfer-legierungen mit mehr als 70% Kupfer sind für Acetylen unzulässig)

■ spezielle Kunststoffe z.B. für Ammoniak und Chlor in Bereichen mit kleiner Brandbelastung

■ Hochdruck-Schlauchleitungen aus Gummi oder Kunststoff für Gas-schweissanlagen gemäss SN EN ISO 14113

4.8 Spül-/Entlastungsventil

Für Spül- oder Entlastungsvorgänge (z.B.bei reinen Gasen) kann der Einsatz einesSpül- oder Entlastungsventils (Position 13im Bild 10) notwendig sein.

4.9 Sicherheitsseil

Bei flexiblen Verbindungen, die zum Teil ausWellmetall bestehen und einen Betriebs-druck über 40 bar aufweisen, ist durch ge-eignete Massnahmen (z.B. mittels einesSicherheitsseils) dafür zu sorgen, dass derSchlauch im Falle eines Versagens der Ver-bindung keine Personen gefährden kann.

Das Anbringen von Sicherheitsseilen istauch bei anderen Hochdruckschläuchenempfehlenswert.

Bild 11: Netzabsperrventil in geschlossener Stellung

Bild 12: Sicherheitsseil

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5.1 Allgemeines

Gasflaschen, Rampen und Gasverteil-systeme sind überflur aufzustellen bzw. zu installieren.Bei anderer Aufstellung (Unterfluranlagen,Aufstellung in gefangenen Räumen, Kanälenusw.) sind besondere Schutzmassnahmenerforderlich, die die gleiche Sicherheit ge-währleisten.

Als besondere Schutzmassnahmen geltenz.B.:

■ geschweisste oder hartgelötete Verbin-dungen von Rohrleitungen

■ für Rohrleitungen mit lösbaren Verbin-dungen und Armaturen: ausreichende künstliche Entlüftung des Raumes, Koppelung der künstlichen Lüftung mit der Gaszufuhr und gegebenenfalls Gasmeldeanlage.

5.2 Schutz vor mechanischerBeschädigung

■ Lager, Rampen und Gasverteilsysteme, deren mechanische Beschädigung zu einer Gefahr führen könnte, sind zu schützen (Bild 13).

■ Die Ventile der Gasflaschen (ausgenom-men bei Kleinflaschen bis und mit einem Inhalt von 5 l) sind während des Trans-portierens und Lagerns in geeigneter Weise gegen mechanische Beschädi-gung zu schützen.Für Gasflaschen mit einem Inhalt über 5 l ist das Ziel erreicht, wenn die Ventile mit Schutzkappen, -kragen, -ringen oder -rahmen versehen sind (Bilder 14 und 15).

5 Aufstellung

Bild 13: Anfahrschutz

Bild 14: Schutzkappen

Bild 15: Schutzkragen

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5.3 Schutz vor Wärmeeinwirkung

Lager, Rampen und Gasverteilsysteme sindso anzuordnen, dass sie nicht durch über-mässige äussere Wärmeeinwirkung gefähr-det werden können.

Sonneneinstrahlung gilt nicht als übermässi-ge Wärmeeinwirkung.

Die notwendigen Schutzabstände oder an-dere geeignete Massnahmen richten sichnach den Eigenschaften und dem Zustandder Gase in den Gasflaschen.

5.4 Explosionsschutz

■ Bei Lagern, Rampen und Gasverteilsy-stemen für brennbare Gase sind die not-wendigen Explosionsschutzmassnahmenzu treffen.

■ Die explosionsgefährdeten Bereiche sind gemäss dem Suva-Merkblatt «Explo-sionsschutz» (Bestellnummer 2153) zu beurteilen.

■ In explosionsgefährdeten Bereichen sind wirksame Zündquellen zu vermeiden, oder es sind Schutzmassnahmen zu tref-fen, die eine Zündgefahr ausschliessen.

■ Die Arbeitsmittel, die in explosionsge-fährdeten Bereichen eingesetzt werden, haben aufgrund der Zoneneinteilung mindestens der jeweiligen Gerätekate-gorie gemäss Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) zu entsprechen.

■ Sofern zusätzlich als flankierende Mass-nahme Gasmeldeanlagen installiert wer-den, so sind die Anforderungen gemäss dem Suva-Merkblatt «Explosionsschutz» (Bestellnummer 2153) zu berücksich-tigen.

5.5 Ausbreiten und Ansammeln vonGasen

Lager, Rampen und Gasverteilsysteme sindso aufzustellen bzw. zu gestalten, dass aus-strömende Gase sich nicht unkontrolliertausbreiten und in gefährlicher Menge an-sammeln können.

Gase, die schwerer als Luft sind, könnensich in Kellern, Gruben, Schächten, Kanälenund tiefer liegenden Räumen ansammeln.Gase, die leichter als Luft sind, können sichz.B. im Deckenbereich ansammeln, sofernkeine Lüftungsöffnungen vorhanden sind.

5.6 Zugänglichkeit

Lager und Rampen sind so anzuordnen,dass sie für Bedienung, Kontrolle und Revi-sion sowie für das Kühlen und die Brandbe-kämpfung gut zugänglich sind.

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5.7 Sichern gegen Sturz undWegrollen

Durch geeignete Massnahmen ist zu verhin-dern, dass Gasflaschen (auch im Brandfall)umfallen oder wegrollen können.

5.8 Unbefugter Zugriff

Lager und Rampen im Freien sind durchgeeignete Massnahmen wie Flaschen-kästen, Umzäunung der Anlage oder desBetriebsareals gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

5.9 Beleuchtung

Bereiche mit Lagern und Rampen sind aus-reichend zu beleuchten.

Bild 16: Sichern von Gasflaschen

Bild 17: Umzäunung

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6.1 Bauart der Räume

■ Lagerräume und separate Räume mit angeschlossenen Gasflaschen (zentraleGasversorgung) sind als eigene Brand-abschnitte – Bauart der Räume mindes-tens EI 90 (nbb), Türen EI 30 – auszu-bilden.

■ Lager und Rampen für giftige Gase wieChlor und Ammoniak müssen sich in separaten Räumen befinden, die nur vomFreien oder von einem ungefährdetenBereich her zugänglich sind.

■ Türen (EI 30) zu angrenzenden Räumensind mit einem Türschliesser zu versehen.

■ Freistehende Bauten sind mindestens innichtbrennbarer Bauweise zu errichten,sofern wegen der Nachbarschaftsgefähr-dung keine weiteren Anforderungen anden Feuerwiderstand zu stellen sind.

6.2 Fluchtwege

■ Für Räume, in denen Lager oder Ram-pen für Gasflaschen untergebracht sind,ist der Fluchtweg sicherzustellen und zukennzeichnen.

■ Fluchtwege sind so anzulegen oder aus-zuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützt werden können. Sie habendirekt oder über brandabschnittsbildendeGänge oder Treppenhäuser ins Freie zuführen. Türen in Fluchtwegen müssensich in Fluchtrichtung öffnen lassen.

6.3 Lüftung

■ Lagerräume und separate Räume mit angeschlossenen Gasflaschen sind aus-reichend natürlich oder künstlich zu lüf-ten.

Räume gelten in der Regel als ausrei-chend natürlich gelüftet, wenn sie über4000 m3 Inhalt aufweisen oder folgendeBedingungen erfüllen:

Die Räume liegen über Erdboden undweisen mindestens zwei nicht ver-schliessbare, ins Freie führende Öffnun-gen auf, die richtig angeordnet sind: fürGase schwerer als Luft eine Öffnung un-mittelbar über Boden; für Gase leichterals Luft eine Öffnung unmittelbar unterder Decke. Jede Lüftungsöffnung sollmindestens 20 cm2 pro m2 Bodenflächegross sein.

6 Räume

Bild 18: Öffnungen für die natürliche Lüftung

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Räume gelten als ausreichend künstlichgelüftet, wenn ein drei- bis fünffacherLuftwechsel pro Stunde erfolgt und dieAbsaugstellen für Gase schwerer als Luftunmittelbar über dem Boden, für Gaseleichter als Luft unmittelbar unter derDecke angeordnet sind.

■ In Räumen, deren Boden allseitig tieferliegt als der umgebende Erdboden, undin gefangenen Räumen dürfen Gasfla-schen nur angeschlossen oder gelagertwerden, wenn eine genügende, denGasen angepasste künstliche Lüftungvorhanden ist.

■ Wird die künstliche Lüftung durch eineSchaltuhr in bestimmten Zeitabständen inBetrieb gesetzt, so ist sicherzustellen,dass die Lüftung spätestens beim Betre-ten der Räume zwangsläufig eingeschal-tet wird.

Die intermittierende Lüftung gilt als aus-reichend, wenn die Lüftung während mindestens 10 Minuten pro Stunde inBetrieb ist. Auf die intermittierende Lüf-tung kann verzichtet werden, wenn die Lüftung durch eine Gasmeldeanlagegesteuert wird.

Das zwangsläufige Einschalten der künst-lichen Lüftung kann mit dem Betätigendes Schalters für die Beleuchtung oderdem Öffnen der Türen gekoppelt werden.

■ Wird die künstliche Lüftung durch eineGasmeldeanlage gesteuert, so sind dieBedingungen für die Konzentrations-überwachung gemäss Merkblatt «Explo-sionsschutz» (Suva-Merkblatt 2153) ein-zuhalten.

■ Bei Gasen mit grossem Gefährdungspo-tenzial (z. B. Chlor und Ammoniak) kannaufgrund des Sicherheitskonzepts dieÜberwachung der Funktion der künst-lichen Lüftung (z. B. mittels Strömungs-wächter) notwendig sein.

■ Die Frischluft ist so zuzuführen, dass eineausreichende Durchlüftung gewährleistetist.

■ Die Ausmündungen der Abluftkanäle sindso anzuordnen, dass die austretendenGase gefahrlos abgeführt werden.

■ Die Abluftventilatoren und deren Antriebedürfen nicht zu wirksamen Zündquellenwerden, wenn sie sich in explosionsge-fährdeten Bereichen oder in Abluftkanä-len für brennbare Gase befinden.

6.4 Lagern von Gasflaschen

In Lagern sind die vollen Gasflaschen gruppenweise, übersichtlich, nach Gasartaufgeteilt und von den leeren Gasflaschengetrennt aufzustellen.

Bild 19: Absaugung unter der Decke

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6.5 Zentrale Gasversorgung

Bei grossen Mengen angeschlossenerBrenngase sind die brennbaren Gase vonden unbrennbaren und oxidierenden Gasengetrennt anzuordnen.

Die Menge wird als gross eingestuft, wennim selben Raum neben brennbaren Gasennoch unbrennbare oder oxidierende Gaseangeschlossen werden und wenn ein-schliesslich der Reserveflaschen mehr als170 kg brennbare Gase bzw. über 24 Gas-flaschen à 50 l vorhanden sind.

Die getrennte Aufstellung kann durchWände EI 60 (nbb) oder ausreichendenAbstand, z. B. 3 m, erreicht werden.

6.6 Gasflaschen in Arbeitsräumen

■ In Arbeitsräumen wie Werkstätten, Werk-hallen, Laboratorien und Fabrikationsräu-men dürfen Gasflaschen nur aufgestelltwerden, wenn eine genügende Lüftungentsprechend den Eigenschaften undRisiken der verwendeten Gase vorhan-den ist.

Beim Aufstellen von Gasflaschen, insbe-sondere mit toxischen, brennbaren understickenden Gasen, in Arbeitsräumensind u. a. folgende Massnahmen geeig-net:

– künstliches Lüften der Arbeitsräume

– Beschränken der Gasmengen

– Installation von Gasmeldeanlagen

– Aufstellen der Gasflaschen in Contain-ments, Schränken oder Kapellen

Die Lüftung in Arbeitsräumen gilt als ge-nügend, wenn durch die natürliche oderkünstliche Lüftung gewährleistet ist, dass

– keine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre entsteht und

– die am Arbeitsplatz auftretenden Schadstoffkonzentrationen unter den maximal zulässigen Arbeitsplatzkon-zentrationen (MAK) liegen (vgl. Grenz-werte am Arbeitsplatz, Suva-Form. 1903).

■ In Arbeitsräumen wie Werkstätten, Werk-hallen, Laboratorien und Fabrikations-räumen dürfen nur so viele Gasflaschen(volle, leere und Reservebehälter) aufge-stellt bzw. angeschlossen werden, wie für den ungehinderten Betriebsablaufnotwendig sind.

■ Kleine Mengen können in Schränken un-tergebracht werden, sofern diese ausnicht- oder schwerbrennbarem Materialbestehen, gelüftet und entsprechend gekennzeichnet sind.

Bild 20: Durch eine Wand getrennte Aufstellung

Bild 21: Angeschlossene Gasflaschen in einerWerkhalle

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7.1 Anleitungen

Wer Lager und Rampen für Gasflaschenund Gasverteilsysteme betreibt, hat dafürzu sorgen, dass dabei die Sicherheit ge-währleistet ist. Die dazu erforderlichen An-leitungen müssen in der im Benützerbetriebüblichen schweizerischen Amtssprache(Deutsch, Französisch oder Italienisch) zurVerfügung stehen.

7.2 Fluchtwege

In Fluchtwegen wie Treppenhäusern undKorridoren ist das Aufstellen von Gasfla-schen mit brennbaren Gasen (in Gebrauchund in Reserve) nicht zulässig.

Fluchtwege und Notausgänge sind stetsfreizuhalten.

7.3 Leere Gasflaschen

Leere Gasflaschen sind mit geschlossenenVentilen und den dazugehörigen Schutzvor-richtungen versehen aufzubewahren.

7.4 Sammelleitung

An einer Sammelleitung von Rampen dürfen gleichzeitig nur Gasflaschen des gleichen Gases mit gleichem maximalenFülldruck angeschlossen werden.

7.5 Flaschenwechsel

Vor dem Wechseln von Gasflaschen sinddie Flaschenventile und die entsprechendenAnschlussventile zu schliessen.

Vor dem Inbetriebsetzen einer Rampe oderRampenseite muss das Hauptabsperrventilgeschlossen sein. Beim Inbetriebsetzensind die Ventile langsam und ruckfrei zu öffnen.

7.6 Betriebsunterbrechungen

Bei Betriebsunterbrechungen ist das Haupt-absperrventil zu schliessen. Für längereUnterbrechungen, z. B. Betriebsferien oderprozessbedingte, zeitweise Stilllegungen, ist die Anlage zu entlasten. Beim Spülenoder Entlasten sind die Gase gefahrlosabzuführen (z. B. ins Freie oder über eineAbsorptionsanlage).

7.7 Unbenützte Anschlüsse

Unbenützte Anschlüsse sind gegen Gas-austritt dicht abzuschliessen (z. B. mit Kap-pen oder Stopfen).

Eine geschlossene Absperreinrichtung giltnicht als dichter Abschluss.

7 Betrieb

Bild 22: Anschlusskappe

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7.8 Schläuche

Beschädigte, spröde oder rissige Gas-schläuche dürfen nicht repariert werden,sondern sind auszuwechseln.

7.9 Zusammen lagern

In Lagern für Gase dürfen keine leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffevorhanden sein (z. B. Karton, Farben oderLösemittel).

7.10 Undichte Gasflaschen

Undichte Gasflaschen dürfen nicht einge-setzt werden. Sie sind im Freien an geeig-neter Stelle oder in einem ausreichendkünstlich entlüfteten Bereich zu deponieren.Sie sind zu kennzeichnen und der Gasliefe-rant ist darüber zu informieren.

7.11 Handhabung von Gasflaschen

Gasflaschen dürfen nicht in liegender Posi-tion gerollt oder geschleppt werden. Es sindgeeignete Transportmittel zu verwenden.

7.12 Wiederkehrende Prüfung derGasflaschen

Für die periodische Prüfung und Instand-haltung von Gasflaschen sind die Bestim-mungen der Verordnungen SDR/RSD anzu-wenden.

Bild 24: Prüfdatum auf Gasflaschenschulter

Bild 23: Gasflaschenwagen

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8.1 Inbetriebnahme

Sämtliche Gasinstallationen sind vor derInbetriebnahme, nach einem Umbau odernach einer Reparatur gemäss den Regelnder Technik auf Dichtheit (über demBetriebsdruck) zu prüfen.

8.2 Instandhaltung

■ Der Betreiber ist dafür verantwortlich,dass die Anlagen entsprechend ihrer Be-anspruchung periodisch revidiert undkontrolliert werden. Die Instandhaltung istdurch fachkundiges Personal nach denAngaben des Herstellers durchzuführen.Die Wirksamkeit der Sicherheitseinrich-tungen ist periodisch zu überprüfen.

■ Die für die Instandhaltung erforderlichenAnleitungen müssen in der im Benützer-betrieb üblichen schweizerischen Lan-dessprache (Deutsch, Französisch oderItalienisch) zur Verfügung stehen.

■ Nicht betriebsbereite Anlagen sind gegenunbeabsichtigte Inbetriebnahme zu sichern oder zu kennzeichnen.

■ Für die Durchführung von Unterhaltsar-beiten wie Schweissen oder Schleifen inexplosionsgefährdeten Bereichen sind die erforderlichen besonderen Schutz-massnahmen vorzukehren.

Geeignet sind beispielsweise folgende Schutzmassnahmen:

– Kontrolle der Anlage auf Dichtheit

– Nachweis der Gasfreiheit

– Spülen der Anlage mit Inertgas

– Vermeiden von Umschlag- und Abfüll-arbeiten in der Umgebung der Repara-turstelle

– Erlaubnis für Schweissarbeiten

■ Anlageteile wie Flaschenventile undDruckminderer für Sauerstoff dürfen nichtmit Ölen oder Fetten behandelt werden.

■ Die Installation, insbesondere Schläucheund Anschlüsse, ist periodisch unterBetriebsdruck, z.B. mit Schaum bilden-den Mitteln oder mit einem Gasspürgerät,auf Dichtheit zu prüfen.

8 Instandhaltung

Bild 25: Kennzeichnung einer nicht betriebsbereitenAnlage

Bild 26: Prüfung der Anlage auf Dichtheit

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9.1 Instruktion

Der Betreiber hat das Personal beim Neu-eintritt und in angemessenen Zeitabständenüber die mit der Arbeit verbundenen Gefah-ren beim Umgang mit den eingesetztenGasen und über die notwendigen Schutz-massnahmen zu instruieren. Das Einhaltendieser Massnahmen ist zu überwachen.

Geeignete Hilfsmittel für die Instruktion sindz. B. die Betriebs- und Instandhaltungsanlei-tungen sowie das Informationsblatt «Sicher-heit im Umgang mit Gasflaschen» (SVS-Anschlag AG 40) und weitere Sicherheits-datenblätter.

9.2 Persönliche Schutzausrüstung

Dem Personal sind für den sicheren Um-gang mit Gasen geeignete, der entspre-chenden Gefährdung angepasste persönli-che Schutzausrüstungen wie Schutzklei-dung, Schutzschuhe, Atemschutzgeräte,Schutzbrille und Schutzhandschuhe zurVerfügung zu stellen. Die Verwendung derpersönlichen Schutzmittel ist vorzuschrei-ben und zu überwachen.

9.3 Erste Hilfe

In Räumen, in denen mit ätzenden Gasenumgegangen wird, oder in deren unmittel-barer Nähe müssen die für die Erste Hilfenotwendigen Installationen vorhanden undentsprechend gekennzeichnet sein. Sie sindstets in einwandfreiem Zustand zu halten.

Geeignete Installationen für die Erste Hilfesind z.B.:

– Anschlüsse mit fliessendem Wasser

– Augen- und/oder Körperduschen, die einrasches und gefahrloses Abspülen er-möglichen

9 Instruktion und persön-liche Schutzausrüstung

9.4 Notfallkonzept

Bei Gasen mit grossem Gefährdungspo-tenzial (z. B. Chlor oder Ammoniak) oder für Lager mit grossen Mengen brennbarerGase (über 170 kg bzw. über 24 Gasfla-schen à 50 l) ist ein Notfallkonzept zu er-stellen.

10 Umgebungsschutz

Der Betreiber hat im Rahmen der geltendenVorschriften für den Umgebungsschutz dafür zu sorgen, dass die Gasanlagen keineunzulässigen Emissionen verursachen.

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Im Zusammenhang mit dem vorliegendenMerkblatt bestehen weitere Bestimmungen,insbesondere:

– Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1983 über die Verhütungvon Unfällen und Berufskrankheiten(VUV), SR 832.30

– Verordnung 3 des Bundesrates zumArbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge,ArGV 3) vom 18. August 1993, SR 822.113

– Verordnung über den Schutz vor Stör-fällen vom 27. Februar 1991 (Störfall-verordnung, StFV), SR 814.012

– Verordnung des Bundesrates vom 20. November 2002 über die Sicherheitvon Druckgeräten (Druckgeräteverord-nung), SR 819.121

– Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985, SR 814.318.142.1

– Verordnung des Bundesrates vom 6. September 1989 über Niederspan-nungsinstalltionen (NIV), SR 734.27

– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr-licher Güter auf der Strasse (ADR), SR 0741.621

– Verordnung des Bundesrates vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),SR 741.621

– Verordnung über den Transport im öffent-lichen Verkehr vom 5. November 1986(Transportverordnung) SR 742.401

– Verordnung vom 3. Dezember 1996 überdie Beförderung gefährlicher Güter mitder Eisenbahn (RSD), SR 742.401.6

– Verordnung vom 2. März 1998 überGeräte und Schutzsysteme zur Verwen-dung in explosionsgefährdeten Bereichen(VGSEB), SR 734.6

Zu beziehen bei:BBL - Bundesamt für Bauten und Logi-stik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bernwww.bundespublikationen.choder herunterzuladen aus der Systema-tischen Sammlung des Bundesrechts unter www.admin.ch

– Richtlinie Flüssiggas, Teil 1 (Behälter,Lagern, Umschlagen und Abfüllen;EKAS-Form. 1941)

– Richtlinie Flüssiggas, Teil 2 (Verwendenvon Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe undIndustrie, EKAS-Form. 1942)

– Richtlinie Säuren und Laugen (EKAS-Form. 6501)

– Richtlinie Ammoniak (Lagern undUmgang, EKAS-Form. 6507)

– Richtlinie Arbeitsmittel (EKAS-Form. 6512)

Zu beziehen bei:EKAS – Eidgenössische Koordinations-kommission für ArbeitssicherheitRichtlinienbüro, Fluhmattstrasse 1,Postfach, 6002 Luzern, www.ekas.ch

– Merkblatt «Explosionsschutz» (Suva-Bestellnummer 2153)

– Sicherheitstechnische Kenngrössen vonFlüssigkeiten und Gasen (Suva-Bestell-nummer 1469)

– Grenzwerte am Arbeitsplatz (Suva-Be-stellnummer 1903)

– Checkliste Gasflaschen (Suva-Bestell-nummer 67068)

Zu beziehen bei:Suva - SchweizerischeUnfallversicherungsanstaltPostfach, 6002 Luzernwww.suva.ch/waswo

11 Fachunterlagen

Page 24: Gasflaschen · Verhütung von Unfällen, Bränden, Explo-sionen, Vergiftungen und Berufskrankheiten durch Gase. Dem Arbeitgeber soll mit dem vorliegenden Merkblatt ermöglicht werden,

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– Regeln der Technik SVS RG 400«Herstellung und Betrieb von Rohr-leitungssystemen für Acetylen.»

– Regeln der Technik SVS RG 401«Herstellung und Betrieb von Rohr-leitungssystemen für Wasserstoff.»

– Regeln der Technik SVS RG 402«Herstellung und Betrieb von Rohr-leitungssystemen für Sauerstoff fürBetriebsdrücke bis 70 bar.»

– Regeln der Technik SVS RG 403«Herstellung und Betrieb von Rohr-leitungssystemen für Argon, Helium,Kohlendioxid und Stickstoff.»

– Anschlag «Sicherheit im Umgang mitGasflaschen» (SVS-Anschlag AG 40).

– Regel der Technik SVS RM 700 «Verwen-dung und Lagerung von Gasflaschen inmedizinischen Anstalten»

– Information Gase SVS IG 42 «Versor-gungsanlagen für technische Gase»

Zu beziehen bei:SVS – Schweizerischer Verein fürSchweisstechnikSt. Alban Rheinweg 222, 4052 Baselwww.svsxass.ch

– Schweizerische Brandschutzvorschriften2003

Zu beziehen bei:VKF – Vereinigung kantonaler Feuerversi-cherungen, Bundesgasse 20, Postfach,3001 Bern, www.vkf.ch

– SN EN ISO 13769 Gasflaschen-Stempelung

– SN EN 1089-2 Ortsbewegliche Gasfla-schen, Gefahrenzettel

– SN EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasfla-schen, Farbcodierung

– SN EN 962 Ortsbewegliche Gasflaschen,Ventilschutzkappen und Ventilschutz-vorrichtungen für Gasflaschen im indu-striellen und medizinischen Einsatz –Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

– SN 219 505 Gasflaschenventile-Gewin-deanschlüsse

– SN EN ISO 14113 Gasschweissgeräte:Gummi- und Kunststoffschlauchleitun-gen für Druck- und Flüssiggase bis max.Betriebsdruck von 450 bar

– SN EN ISO 14114 Gasschweissgeräte:Acetylenflaschen-Batterieanlagen fürSchweissen, Schneiden und verwandteVerfahren – Allgemeine Anforderungen.

– SN EN ISO 2503 Druckminderer für Gas-flaschen für Schweissen, Schneiden undverwandte Verfahren bis 300 bar

– SN EN ISO 7291 Haupstellendruckreglerfür Schweissen, Schneiden und verwand-te Verfahren bis 300 bar

– SN EN 737-2 Rohrleitungssysteme fürmedizinische Gase – Teil 2: Entsorgungs-systeme von Anästhesiegas-Fortleitungs-systemen

– SN EN 737-3 Rohrleitungssysteme fürmedizinische Gase – Teil 3: Rohrleitungenfür medizinische Druckgase und Vakuum

– ISO 11625 Gasflaschen – Sichere Hand-habung

– VSM 18575, Rohrleitungen, Kennfarbenund Kennzahlen

Zu beziehen bei:SNV – Schweizerische Normen-Ver-einigung, Abteilung SchweizerischesInformationszentrum für technischeRegeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch

Bestellnummer 66122.d