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GBK Gefahrgut Büro GmbH Ladungssicherung in Theorie und Praxis Rechtliche Grundlagen RA Ulrich Mann

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GBK Gefahrgut Büro GmbH

Ladungssicherung in Theorie und Praxis

Rechtliche Grundlagen

RA Ulrich Mann

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• Begriffsbestimmungen

• Zivilrecht

– Frachtrecht

– Speditionsrecht

– Kaufrecht

• Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit

• Strafrechtliche Konsequenzen

• Gefahrgut

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Inhalt

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ZIVILRECHT

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Begriffsbestimmungen:

• Ladung– Gegenstände, die zur Fahrzeugausrüstung zählen sind keine Ladung– Personen sind keine Ladung– Unbeabsichtigt befördertes Restgut ist Ladung– Sachen, die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug sind, sind nicht Ladung,

sondern Ausstattung (Schläuche für Tankwagen)

• Beförderungssichere Ladung– wenn das Ladegut so verstaut oder befestigt wird, dass es einen normalen Transport

unbeschadet überstehen kann

• Betriebssichere Ladung– wenn sie selbst ausreichend geschützt ist und niemanden gefährdet oder schädigt

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Auftraggeber des Absenders

Auftraggeber des Absenders

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Pflichtenverteilung Frachtrecht (Frachtführer – Absender)

§ 412 Verladen und Entladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Beförderungssichere Verladung durch den Absender (auch für Teilpartien):– Laden, d.h. Verbringung des Gutes zum Fahrzeug– Stauen, d.h. Bewegung des Gutes auf dem Fahrzeugboden.– Befestigung des Gutes, also das Verzurren, Verkeilen, Verspannen usw.

Betriebssichere Verladung = verkehrssicher; durch mangelnde Ladungssicherung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und dritte Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

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Ver- und Entladung durch Absender

§ 412 Verladen und Entladen = dispositives Recht

Entsprechende Vereinbarungen sollten bereits bei Vertragsschluss getroffen sein, entweder durch– Individualvereinbarung oder durch– Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wichtig: Abweichungen vom Gesetz erfordernbeweissichere Dokumentation, z.B. im Frachtbrief

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Internationales Frachtrecht - CMR

Haftung des Frachtführers - Art. 17 CMR

(4) Der Frachtführer ist … von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:

c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;

CMR regelt die Pflichten zur Verladung und Verstauung nicht , sondern nur, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- und Entladung trägt. Die Vorschriften des nationalen Rechts sind ergänzend heranzuziehen.

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Pflichtenverteilung Speditionsrecht (Versender – Spediteur)

Es existiert keine dem § 412 HGB vergleichbare Regelung

• Zu den Pflichten des Spediteurs gehört die Organisation der Beförderung. Er muss alles organisieren, was zu Transportausführung erforderlich ist.

• Dazu gehört nach einer Meinung nicht die Verladung, sondern nur das Bereitstellen eines geeigneten Fahrzeugs an der Verladestelle. Der Versender Erfüllungsgehilfe des Spediteurs.

• Gegenmeinung:§ 454 Abs. 3 HGB bestimmt: Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandung. Beispielhafte Aufzählung, es gehört auch die Verladung dazu.

Begründung: Wenn der Versender Erfüllungsgehilfe des Spediteurs ist, dann wäre der Speditionsauftrag Vertrag zu Lasten Dritter, wenn beim Kunden abgeholt wird (Selbstabholer).

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Pflichtenverteilung Kaufrecht (Verkäufer – Käufer)

Gefahrübergang beim Versendungskauf § 447 BGB:

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Transportdisposition liegt in Händen des Verkäufers - aber dispositives Recht

• Wichtig hier: beispielsweise Incoterms können etwas anders bestimmen, d.h. die Transportdisposition kann auch in den Händen des Käufers liegen.

• Beispiel: ex works (Ziffer A 4)

Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel.

Problem: Nur der Verkäufer hat vor Ort die für die Verladung notwendigen Hilfsmittel!

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BUßGELDRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT

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• § 22 Abs. 1 StVO – LadungDie Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.

– Kein bestimmter Personenkreis benannt

• § 23 Abs. 1 StVO – Sonstige Pflichten des FahrzeugführersDer Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Er muss dafür sorgen, – dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die

Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder dieBesetzung nicht leidet.

– dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind...

Ladungssicherung auch für Nicht-Gefahrgut

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GBK Gefahrgut Büro GmbH 13Quelle: Gesundheit und Sicherheit

nur bei Gefahrgut

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Verantwortlichkeiten

Fahrzeugführer hat die Pflicht zur– Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt– Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transports– Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung

Halter– Darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs dann nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm

bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet

– Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmaterial– Sorgfältige Auswahl der Fahrer– Genaue Anleitung der Fahrer– Gelegentliche auch überraschende Stichprobenüberprüfungen

Kann der Halter keinen Nachweis über eine funktionierende Delegationsstruktur führen, kommt ein Organisationsverschulden nach § 130 OWiG in Betracht.

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Verantwortlichkeiten

Jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person(Entscheidung des OLG Celle vom Februar 2007)

– Hintergrund: § 22 StVO schützt alle Verkehrsteilnehmer und damit sind die Versender in den Kreis der verantwortlichen Personen mit einzubeziehen

– Folge: stark ausgedehnte bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit

Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken!

– Mangels gesetzlicher Grundlage können die Verlader nicht bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden

– Die genannte Entscheidung verstößt gegen das im Bußgeld- und Strafrecht geltende Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 MRK und § 1 StGB)

– Auch die systematische Auslegung verwehrt die Ausdehnung auf die Verlader, da § 23 StVO überschrieben ist mit sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

– Das Gefahrgutrecht kennt den Verlader explizit, das Straßenverkehrsrecht nicht

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BKatVLadung(Fahrzeug-führer)

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BKatVHalter

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Verteidigungstipps

1. Akteneinsicht– Wurden Fotos gefertigt?– Sind diese auch in der Akte?– Was ist darauf zu sehen? – Wurde etwas gemessen (Lücken, Höhen der Ladung, der überstehenden Bordwand?– Mit welchem Messgerät (Eichung?)?

2. Erinnerung des Polizeibeamten im Rahmen der Zeugenvernehmung– Kann der Polizeibeamte noch den Fahrer identifizieren?– Kann sich der Beamte ohne Unterlagen noch an Einzelheiten erinnern?

3. Nicht sichtbare Ladungssicherungsmittel – Gurt, die nicht (von außen) sichtbar im Inneren größerer Ladungsteile angebracht sind– Nicht sichtbare Verschraubungen– (Bündig zugeschnittene und damit auf den ersten Blick nicht sichtbare) Antirutschmatten– Zusätzliche Verschweißungen (z.B. zur Verstärkung der Stirnwand)– Aufnahmewerte der Plane als Ladungssicherungsergänzung

4. Antrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachten

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STRAFRECHTLICHE KONSEQUENZEN

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• Fahrlässige Tötung, § 222 StGB• Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Straftatbestände mit besonderer Relevanz zur Ladungssicherung

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GEFAHRGUT

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1. Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung (Ladungssicherung) zu beachten.

2. Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die Vorschriften über

1. die Entladung und2. die Reinigung nach dem Entladen und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften

zu beachten.

Verantwortlichkeiten Ladungssicherung geregelt neu über:§ 29 GGVSEB – Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

Geltungsbereich: Straßenverkehr

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RSEB 2011

entgegen § 29 Abs. 1S105.3Handhabung und Verstauung I Verlader: 500,-

Fahrzeugführer: 300,-

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• 10.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

• 10.2 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 7 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.

• 10.3 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben (§ 56 Abs. 1 S. 1 OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden.

Bedingungen für die Festlegung der Bußgelder (RSE)

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Strafrecht§ 328 - Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

   1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder

   2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Der Versuch ist strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe. GBK Gefahrgut Büro GmbH

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11.04.23 GBK Gefahrgut Büro GmbH 26

Geschafft!

Danke für die Aufmerksamkeit

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