Gefahrstoffe – wieder einmal neu · PDF filevollständige Umsetzung erst nach Ablauf...
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Dr. Norbert Graf; BG RCI, Branchenprävention Chemie
Gefahrstoffe – wieder einmal neu
Dr. Norbert Graf; BG RCI BP Halle SiFa-Tagung BG RCI BP Chemie Nürnberg 11-2011
GefStoffV 2005
Nachbesserungen zur Umsetzung von EU-RL notwendig gewesen
- Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
- Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung incl. Ex-Schutz
- neues Grenzwertekonzept
- Schutzstufen
- Fachkunde
- Neukonzeption Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen; Anhang V Nr. 1-Stoffe)
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Entwicklung im Gefahrstoffrecht:CLP-Verordnung
01/2009 01.12.2010 01.06.2015
Stoffe
Gemische
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Umsetzung in GefStoffV 2010
vollständige Umsetzung erst nach Ablauf der Übergangsfristen der CLP-VO
GefStoffV basiert bis zum 01.06.2015 auf der Einstufung nach dem alten System
• Definition des Begriffs „gefährlich“ über die alten Gefährlichkeitsmerkmale
• Verzicht auf Bezüge zu CLP-Gefährlichkeitsklassen
• innerbetriebliche Kennzeichnung nach CLP bereits erlaubt
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Neuerungen
Kennzeichnung als Information für die Gefährdungsbeurteilung(bisher: Kennzeichnung bestimmte die Schutzstufe)
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Maßnahmen (bisher Maßnahmen aufgrund der Schutzstufe vorgegeben; Gefährdungsbeurteilung als Möglichkeit der Abweichung)
Auch für giftige / cmr-Stoffe ist eine geringe Gefährdung möglich
☻ „Zurück zum gesunden Menschenverstand“
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Neuerungen
Regelungen zu Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen Peroxiden (§ 12)
⇒ Einführung entsprechender TRGS zum Sprengstoffbereich
Keine Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Grund: ArbMedVV
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Neuerungen
Streichung des Anhangs IV „Herstellungs- und Verwendungsverbote“
Grund:
Im Anhang XVII REACH-VO EU-weit rechtsverbindliche, unmittelbar geltende Beschränkungen
Streichung des Anhangs II „Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung“
Grund:
In EG-GHS geregelt
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Neuerungen
Neuer Anhang II „Herstellungs- und Verwendungsverbote“
Grund:Zukünftig rein nationale Regelungen
Nr. 1 AsbestNr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-NitrobiphenylNr. 3 Pentachlorphenol und seine VerbindungenNr. 4 Kühlschmierstoffe und KorrossionsschutzmittelNr. 5 Biopersistente FasernNr. 6 Besonders gefährliche cmr-Stoffe
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GefStoffV 2005 / 2010 – Schutzstufenkonzept
1
2
3
4 CMRF-StoffeKategorie 1+2
geringe Menge, niedrige Exposition
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§ 6 Gefährdungsbeurteilung
Informations-ermittlung
► Stoffe / Gemische erfassen
► Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften (toxisch und physikalisch-chemisch)
► Expositionsermittlung(inhalativ und dermal)
► Substitutionsprüfung
► Fremdfirmenkoordination
► Überprüfen Grenzwerteinhaltung
Festlegung vonMaßnahmen
► Technische
► Organisatorische
► Personenbezogene
Wirksamkeits-kontrolle
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Wesentliche §§
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Zentraler § der Verordnung
Berücksichtigung von
- Substitutionsmöglichkeiten
- physikalischen und chemischen Gefährdungen
- inhalativer und Hautgefährdung
- Expositionsmöglichkeiten
- AGW-Einhaltung
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§ 6 Gefährdungsbeurteilung
- Wirksamkeitsprüfung der umgesetzten Maßnahmen
- Dokumentationspflicht bzw. Begründung für Verzicht der Dokumentation bei geringer Gefährdung
- Fachkunde
- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Stoffs, Einstufung, verwendeten Mengen, Benennung der Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition)
- Definition „geringe Gefährdung“ mit „Erleichterungen“ (auch „Totenkopfstoffe“ möglich
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§ 6 Gefährdungsbeurteilung
Dokumentationspflicht (incl. Gefahrstoffkataster)
Aber: keine Dokumentenflut
Fachkunde
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Maßnahmen
Bisher:
Schutzmaßnahmenpakete je nach Schutzstufe (§§ 8 – 11)
Künftig:- Grundpflichten (§ 7)
- Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8)
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9)
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit cmr-Stoffen (§ 10)
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen p/c-Gefährdungen (Brand/Ex) (§ 11)
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§ 7 Grundpflichten
Immer von allen
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit
- Substitutionsprüfung
- Rangfolge Schutzmaßnahmen
- geeignete Verfahren (emissionsfrei); Realisieren Stand der Technik
- kollektive Maßnahmen (Be- und Entlüftung; organisator. Maßnahmen)
- individuelle Maßnahmen (z. B. PSA)
- Verpflichtung zur PSA-Benutzung
- PSA muss in ordnungsgemäßem Zustand sein (AG-Verantwortung)
- Nachweis AGW-Einhaltung (Messung und theoretische Betrachtungen)
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§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Immer von allen
- Geeignete Arbeitsplatzgestaltung, geeignete Arbeitsmethoden
- Begrenzung Exposition (Dauer, Höhe) und Zahl der Exponierten
- angemessene Hygienemaßnahmen
- Mengenbegrenzung an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
- Kennzeichnung der verwendeten Stoffe
- Ess-/Trinkverbot bei Umgang mit Gefahrstoffen
- geeignete Lagerung
- Lagerung von giftigen, sehr giftigen, cmr-Stoffen unter Verschluss bzw. Fachkunde
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§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichen
- insbesondere wenn AGW nicht eingehalten
- geschlossenes System, wenn Substitution nicht möglich ist und eine erhöhte Gefährdung vorliegt
- bei Überschreitung AGW Prüfen der Gefährdungsbeurteilung
- unverzüglich PSA, wenn Hautgefährdung durch hautresorptive, haut-oder augenschädigende Stoffe vorliegt
- getrennte Aufbewahrung Straßen- / Arbeitskleidung
- bei Alleinarbeit ggfs. zusätzliche Schutzmaßnahmen (Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung)
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§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Umgang mit cmr-Stoffen Kategorie 1 und 2
Wenn AGW existiert und eingehalten bzw. Arbeiten nach VSK: alles i.O.
Ansonsten
- Exposition ermitteln (Bewerten evtl. erhöhter Expositionen): Messen
- Abgrenzen der Gefahrenbereiche mit Kennzeichnung („Zutritt für Unbefugte verboten“)
Weiter
- keine Luftrückführung in Arbeitsräume bzw. zugelassene Verfahren
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§ 12 Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen Peroxiden
Festelegung geeigneter Schutzmaßnahmen, auch bauliche Maßnahmen unter Beachtung der jeweiligen Gefahrgruppe
Forderung nach qualifiziertem Personal
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§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- Schriftliche Betriebsanweisung
- Aktualisieren der Betriebsanweisung bei Veränderungen
- Beschäftigte müssen Zugang zu den Betriebsanweisungen haben
- Schulungen zu sicherheitsrelevanten Methoden und Verfahren
- Durchführen von Unterweisungen (mündlich)
- Unterrichtung der Beschäftigten bei erhöhter Exposition (cmr-Stoffe)
- arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (cmr-Stoffe)
- Verzeichnis mit den Beschäftigten, falls Gefährdung durch cmr-Stoffe
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Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
bei Tätigkeit mit cmr-Stoffen
40jährige Aufbewahrungsfrist des Verzeichnisses der exponierten Beschäftigten
Aushändigung eines Auszugs an den Beschäftigten bei Beschäftigungsende
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Bitte nicht vergessen!
Tätigkeiten wie z. B.
Störungsbeseitigung
Reinigung
Abfallentsorgung
Hygienemaßnahmen
Erste-Hilfe und Notfallmaßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Regelungen in ArbMedVV)
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Betriebliche Aktivitäten
Sofort - Kennzeichnung von Stoffen beim Inverkehrbringen nach CLP
- Anpassung im Sicherheitsdatenblatt
- Überprüfen der Gefährdungsbeurteilung
- Informieren der Beschäftigten zur Thematik „Kennzeichnung“
Sukzessive Anpassung an die neuen Regelungen bis 06/2015 möglich
- Kennzeichnung von Gemischen
- Innerbetriebliche Kennzeichnung
- Betriebsanweisungen + regelmäßige Unterweisungen
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Ausblick
06/2015
Wieder eine neue GefStoffV !
Einführen der Begrifflichkeiten der CLP-Verordnung
Elimination sämtlicher Bezüge zur Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG), die zum 01.06.2015 außer Kraft treten
Implementieren des Risikokonzepts für cmr-Stoffe