Gefahrstoffe – wieder einmal neu · PDF filevollständige Umsetzung erst nach Ablauf...

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Dr. Norbert Graf; BG RCI, Branchenprävention Chemie Gefahrstoffe – wieder einmal neu

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Gefahrstoffe – wieder einmal neu

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GefStoffV 2005

Nachbesserungen zur Umsetzung von EU-RL notwendig gewesen

- Erweitertes Sicherheitsdatenblatt

- Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung incl. Ex-Schutz

- neues Grenzwertekonzept

- Schutzstufen

- Fachkunde

- Neukonzeption Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen; Anhang V Nr. 1-Stoffe)

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Entwicklung im Gefahrstoffrecht:CLP-Verordnung

01/2009 01.12.2010 01.06.2015

Stoffe

Gemische

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Umsetzung in GefStoffV 2010

vollständige Umsetzung erst nach Ablauf der Übergangsfristen der CLP-VO

GefStoffV basiert bis zum 01.06.2015 auf der Einstufung nach dem alten System

• Definition des Begriffs „gefährlich“ über die alten Gefährlichkeitsmerkmale

• Verzicht auf Bezüge zu CLP-Gefährlichkeitsklassen

• innerbetriebliche Kennzeichnung nach CLP bereits erlaubt

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Neuerungen

Kennzeichnung als Information für die Gefährdungsbeurteilung(bisher: Kennzeichnung bestimmte die Schutzstufe)

Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Maßnahmen (bisher Maßnahmen aufgrund der Schutzstufe vorgegeben; Gefährdungsbeurteilung als Möglichkeit der Abweichung)

Auch für giftige / cmr-Stoffe ist eine geringe Gefährdung möglich

☻ „Zurück zum gesunden Menschenverstand“

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Neuerungen

Regelungen zu Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen Peroxiden (§ 12)

⇒ Einführung entsprechender TRGS zum Sprengstoffbereich

Keine Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Grund: ArbMedVV

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Neuerungen

Streichung des Anhangs IV „Herstellungs- und Verwendungsverbote“

Grund:

Im Anhang XVII REACH-VO EU-weit rechtsverbindliche, unmittelbar geltende Beschränkungen

Streichung des Anhangs II „Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung“

Grund:

In EG-GHS geregelt

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Neuerungen

Neuer Anhang II „Herstellungs- und Verwendungsverbote“

Grund:Zukünftig rein nationale Regelungen

Nr. 1 AsbestNr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-NitrobiphenylNr. 3 Pentachlorphenol und seine VerbindungenNr. 4 Kühlschmierstoffe und KorrossionsschutzmittelNr. 5 Biopersistente FasernNr. 6 Besonders gefährliche cmr-Stoffe

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GefStoffV 2005 / 2010 – Schutzstufenkonzept

1

2

3

4 CMRF-StoffeKategorie 1+2

geringe Menge, niedrige Exposition

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§ 6 Gefährdungsbeurteilung

Informations-ermittlung

► Stoffe / Gemische erfassen

► Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften (toxisch und physikalisch-chemisch)

► Expositionsermittlung(inhalativ und dermal)

► Substitutionsprüfung

► Fremdfirmenkoordination

► Überprüfen Grenzwerteinhaltung

Festlegung vonMaßnahmen

► Technische

► Organisatorische

► Personenbezogene

Wirksamkeits-kontrolle

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Wesentliche §§

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Zentraler § der Verordnung

Berücksichtigung von

- Substitutionsmöglichkeiten

- physikalischen und chemischen Gefährdungen

- inhalativer und Hautgefährdung

- Expositionsmöglichkeiten

- AGW-Einhaltung

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§ 6 Gefährdungsbeurteilung

- Wirksamkeitsprüfung der umgesetzten Maßnahmen

- Dokumentationspflicht bzw. Begründung für Verzicht der Dokumentation bei geringer Gefährdung

- Fachkunde

- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Stoffs, Einstufung, verwendeten Mengen, Benennung der Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition)

- Definition „geringe Gefährdung“ mit „Erleichterungen“ (auch „Totenkopfstoffe“ möglich

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§ 6 Gefährdungsbeurteilung

Dokumentationspflicht (incl. Gefahrstoffkataster)

Aber: keine Dokumentenflut

Fachkunde

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Maßnahmen

Bisher:

Schutzmaßnahmenpakete je nach Schutzstufe (§§ 8 – 11)

Künftig:- Grundpflichten (§ 7)

- Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8)

- Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9)

- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit cmr-Stoffen (§ 10)

- Besondere Schutzmaßnahmen gegen p/c-Gefährdungen (Brand/Ex) (§ 11)

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§ 7 Grundpflichten

Immer von allen

- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit

- Substitutionsprüfung

- Rangfolge Schutzmaßnahmen

- geeignete Verfahren (emissionsfrei); Realisieren Stand der Technik

- kollektive Maßnahmen (Be- und Entlüftung; organisator. Maßnahmen)

- individuelle Maßnahmen (z. B. PSA)

- Verpflichtung zur PSA-Benutzung

- PSA muss in ordnungsgemäßem Zustand sein (AG-Verantwortung)

- Nachweis AGW-Einhaltung (Messung und theoretische Betrachtungen)

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§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Immer von allen

- Geeignete Arbeitsplatzgestaltung, geeignete Arbeitsmethoden

- Begrenzung Exposition (Dauer, Höhe) und Zahl der Exponierten

- angemessene Hygienemaßnahmen

- Mengenbegrenzung an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz

- Kennzeichnung der verwendeten Stoffe

- Ess-/Trinkverbot bei Umgang mit Gefahrstoffen

- geeignete Lagerung

- Lagerung von giftigen, sehr giftigen, cmr-Stoffen unter Verschluss bzw. Fachkunde

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§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

Wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichen

- insbesondere wenn AGW nicht eingehalten

- geschlossenes System, wenn Substitution nicht möglich ist und eine erhöhte Gefährdung vorliegt

- bei Überschreitung AGW Prüfen der Gefährdungsbeurteilung

- unverzüglich PSA, wenn Hautgefährdung durch hautresorptive, haut-oder augenschädigende Stoffe vorliegt

- getrennte Aufbewahrung Straßen- / Arbeitskleidung

- bei Alleinarbeit ggfs. zusätzliche Schutzmaßnahmen (Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung)

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§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Umgang mit cmr-Stoffen Kategorie 1 und 2

Wenn AGW existiert und eingehalten bzw. Arbeiten nach VSK: alles i.O.

Ansonsten

- Exposition ermitteln (Bewerten evtl. erhöhter Expositionen): Messen

- Abgrenzen der Gefahrenbereiche mit Kennzeichnung („Zutritt für Unbefugte verboten“)

Weiter

- keine Luftrückführung in Arbeitsräume bzw. zugelassene Verfahren

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§ 12 Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen Peroxiden

Festelegung geeigneter Schutzmaßnahmen, auch bauliche Maßnahmen unter Beachtung der jeweiligen Gefahrgruppe

Forderung nach qualifiziertem Personal

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§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

- Schriftliche Betriebsanweisung

- Aktualisieren der Betriebsanweisung bei Veränderungen

- Beschäftigte müssen Zugang zu den Betriebsanweisungen haben

- Schulungen zu sicherheitsrelevanten Methoden und Verfahren

- Durchführen von Unterweisungen (mündlich)

- Unterrichtung der Beschäftigten bei erhöhter Exposition (cmr-Stoffe)

- arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (cmr-Stoffe)

- Verzeichnis mit den Beschäftigten, falls Gefährdung durch cmr-Stoffe

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Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

bei Tätigkeit mit cmr-Stoffen

40jährige Aufbewahrungsfrist des Verzeichnisses der exponierten Beschäftigten

Aushändigung eines Auszugs an den Beschäftigten bei Beschäftigungsende

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Bitte nicht vergessen!

Tätigkeiten wie z. B.

Störungsbeseitigung

Reinigung

Abfallentsorgung

Hygienemaßnahmen

Erste-Hilfe und Notfallmaßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge (Regelungen in ArbMedVV)

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Betriebliche Aktivitäten

Sofort - Kennzeichnung von Stoffen beim Inverkehrbringen nach CLP

- Anpassung im Sicherheitsdatenblatt

- Überprüfen der Gefährdungsbeurteilung

- Informieren der Beschäftigten zur Thematik „Kennzeichnung“

Sukzessive Anpassung an die neuen Regelungen bis 06/2015 möglich

- Kennzeichnung von Gemischen

- Innerbetriebliche Kennzeichnung

- Betriebsanweisungen + regelmäßige Unterweisungen

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Ausblick

06/2015

Wieder eine neue GefStoffV !

Einführen der Begrifflichkeiten der CLP-Verordnung

Elimination sämtlicher Bezüge zur Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG), die zum 01.06.2015 außer Kraft treten

Implementieren des Risikokonzepts für cmr-Stoffe