Gemarkung: Nordborchen Flur: 3 und 9 · 188 220 199 227 229 127 160 240 243 44 61 247 267 251 237...
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258
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52
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778
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766
767
773
774
775
776
796
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561
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594
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538
534
535
898
564
565
567
589
797
304
591
110
111
627
628
Flur 3
Gemarkung Nordborchen
Flur 9
S
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1
8
1
4
34
2
3
Sportplatz
Gemarkung Kirchborchen
Flur 5
Gemarkung Nordborchen
Bebauungsplan Nr. 54
"Unterm Hessenberg"
Diese Bebauungsplanänderung ist gem. § 2 (1) BauGB durch
Beschluss des Rates der Gemeinde Borchen vom 27.04.2015
aufgestellt worden. Der Beschluss wurde am 30.04.2015
ortsüblich bekannt gemacht.
Borchen, den .....................
.......................
Bürgermeister
Dieser Plan ist gem. § 10 BauGB und § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNRW S. 666) vom Rat der
Gemeinde Borchen vom ..................... als Satzung beschlossen
worden.
Borchen, den .....................
.......................
Bürgermeister
Mit Bekanntmachung vom ..................... tritt diese Bebauungs-
planänderung in Kraft. Dieser beschlossene Plan mit Begründung
liegt gem. § 10 (3) BauGB ab ..................... zu jedermanns
Einsicht öffentlich aus.
Borchen, den .....................
........................
Bürgermeister
Die Übereinstimmung mit dem Offenlegungsexemplar vom
.....................
wird bescheinigt.
Borchen, den ..................
........................
Bürgermeister
Sonstige Darstellungen und Hinweise zum
Planinhalt
D.
Bestandteile des Bebauungsplanes:
130
482
454
187
226
221
200
135
228
232
230
125
219
74
126
234
162
233
483
242
129
347
257
Norden
136
246
02.08.2016
244
20 60
250
252
248
249
Maßstab im Original 1 : 1.000
0
235
Huesmann
236
F:\Cad\Projekte\Borchen\Unterm_Hessenberg\Satz-Fass
P
l
a
n
e
r
186
238
159
225
253
241
343
346
348
57
Übersichtsplan M. 1 : 5.000
vorhandene Flurstücksgrenze
Flurstücksnummer
36
37
Bebauungsplan Nr. 54
"Unterm Hessenberg"
A.
B.
C.
D.
Beigefügt ist diesem Bebauungsplan:
- Begründung inkl. Umweltbericht
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
- Gefahrenbeurteilung aufgrund der Altlast
"Altdeponie"
- Immissionsschutztechnischer Bericht über die
Geruchsimmissionssituation
- Verkehrslärmberechnung
- Schalltechnisches Gutachten
Gemarkung:
Flur:
Nordborchen
3 und 9
B. Angaben der Rechtsgrundlagen
Dieser Plan hat als Entwurf einschließlich Text und Begründung
gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 27.06.2016 bis 27.07.2016
öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung wurde am 17.06.2016 ortsüblich
bekannt gemacht.
Borchen, den .....................
.........................
Bürgermeister
im Norden:
Gebietsabgrenzung:
im Süden:
Plangebietgröße: 4,05 ha
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 43, 44, 187
sowie im Nordwesten durch eine Parallele zur Nutzungsgrenze
der Wegeparzelle Grüner Weg im Flurstück 136 und der
Verbindung des nordwestlichsten Grenzpunktes des
Flurstückes 187 in der Flur 3 zum südwestlichsten Grenzpunkt
des Flurstückes 774 in der Flur 9;
durch die nördlichen Grenzen des Flurstückes 187 in der Flur 3
und des Flurstückes 304 in der Flur 9;
im Westen:
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 41, 44 sowie die
Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstückes 41 nach
Westen;
im Osten: durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 41 und 187 in der
Flur 3 sowie die Verlängerung des Flurstückes 187 nach Norden;
Gemeinde Borchen
Nutzungsplan
Rechtsgrundlagen
Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen
Sonstige Darstellungen und Hinweise
zum Planinhalt
C.Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen
Gemeinde Borchen
80m
02.08.2016 Jü.
40
Drees
Vennhofallee 97
D-33689 Bielefeld
fon 05205.3230/6502
fax 05205.22679
www.dhp-sennestadt.de
vorhandene Bebauung
Veränderungen des gewachsenen Geländes sind, soweit es der Hochbau und
die Erschließung es erfordern, zulässig. Die gewachsene Geländeoberfläche ist
soweit wie möglich zu erhalten.
Es wird empfohlen, gem. der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises
Paderborn Bodenaushub soweit wie möglich im Plangebiet zu verwerten.
Nach jetzigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altablagerungen bzw.
Altstandorte bekannt.
In der vorbereitenden Bauphase (z.B. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen
von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen
werden, ist das Umweltamt des Kreises Paderborn umgehend zu verständigen.
Nach § 5 ( 4) Landesabfallgesetz sind beim Abbruch baulicher Anlagen alle
Bauabfälle zu trennen.
Flurgrenze
Die Festlegung der städtebaulichen Planung i. V. mit den digitalen
Planungsdaten-Bestand (hier: DXF-Datei als Bestandteil dieses
Bebauungsplanes) ist geometrisch eindeutig.
Die Planunterlage entspricht hinsichtlich der Flurstücke, Gebäude
und Topografie (Stand: 03.07.2015) den Anforderungen des § 1
der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990.
Paderborn, den .....................
Kreis Paderborn
Amt für Geoinformation, Kataster und Vermessung
im Auftrag
...............................................
Ltd. Kreisvermessungsdirektor
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen,
Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes
die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL- Archäologie für
Westfalen, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel. 05 21 / 5 20 02 50; Fax: 05
21 / 5 20 02 39, E-Mail: [email protected], anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten, um
so eine baubegleitende Beobachtung organisieren zu können.
F
R
F
R
RRB
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496);
Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-
ordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBI. I S. 1548);
Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509);
Anmerkung:
Zuwiderhandlungen gegen die gem. § 86 BauO NRW in dem Bebauungsplan
aufgenommenen Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungs-
widrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gem.
§ 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden.
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722);
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474);
Die Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294);
Das Landeswassergesetz (LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 05.03.2013 (GV NRW S. 133).
C.1 Grenzen gem. § 9 (7) BauGB und Abgrenzungen
gem. §§ 1 (4) und 16 (5) BauNVO
Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO i. V. m. § 1 (5) und (6) BauNVOWA
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem.
§ 9 (7) BauGB
Zulässig sind:
Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO
Gem. § 1 (5) BauNVO sind unzulässig:
Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO
Unzulässig sind gem. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO
Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO
Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO
Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO
C.2 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO
-
-
-
-
-
-
-
-
Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise
-
Die Zahl der Wohnungen wird pro Wohngebäude (d.h. Einzelhaus, 1 Doppel-
haushälfte) auf zwei Wohnungen beschränkt.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden gem. § 9 (1) Ziffer 6 BauGB
C.5
C.3Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i. V. m. § 16 - 21 BauNVO
0,4
0,8
II
Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung
Grund- und Geschossflächenzahl, Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen
maximale Grundflächenzahl (GRZ)
maximale Geschossflächenzahl (GFZ)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Höhe der baulichen Anlagen
2Woo
ED
0.4 0.8
II
WA
Dachform
Traufhöhe
Firsthöhe / Gebäudehöhe
GeschossflächenzahlGrundflächenzahl
Bauweise
Baugebiet
Zahl der
Vollgeschosse
Zahl der
Wohnungen
Bei Gebäuden mit geneigtem Dach (GD) ist eine maximale Traufhöhe (TH) von
6,50 m und eine maximale Firsthöhe (FH) von 9,50 m zulässig.
Bei Gebäuden mit einem Flachdach (FD) ist eine maximale Gebäudehöhe (GH)
von 7,00 m zulässig.
Bei Gebäuden mit einseitigem Pultdach (PD) ist eine maximale Gebäudehöhe
(GH) von 7,50 m zulässig. Für Gebäude mit gegenläufigem Pultdach gelten die
festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für Gebäude mit geneigtem
Dach.
GD
TH 6,50
FH 9,50
FD
GH 6,50
C.4 Bauweise, die überbaubaren und nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sowie Stellung
baulicher Anlagen gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB
offene Bauweise
Baugrenze
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen,
soweit die festgesetzte maximale Grund- und Geschossflächenzahl nicht
entgegensteht.
o
ED
nicht überbaubare Grundstücksfläche
überbaubare Grundstücksfläche
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Ziffer 11 BauGBC.6
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Anmerkung:
Die Einteilung der Verkehrsfläche in Fuß-/Radweg, Parken und Fahrbahn
erfolgt im Zuge des Ausbaus.
Öffentliche Parkfläche
F RFuß- und Radweg
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und
Garagen gem. § 9 (1) Ziffer 4, 19 und 22 BauGB
C.7
Garagen und Carports sind mit den Einfahrten mind. 3,00 m von der
Grundstücksgrenze bzw. Straßenbegrenzungslinie zurückzusetzen.
Öffentliche Grünflächen
Grünflächen gem. § 9 (1) Ziffer 15 BauGBC.8
Zweckbestimmung: EntwässerungsmuldeM
M
Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
gem. § 9 (1) Ziffer 25 BauGB
C.9
Je angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer
Laubbaum mit einem Stammdurchmesser von mindestens 12-14 cm zu
pflanzen.
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern gem. § 9 (1) Ziffer 25 b BauGB.
Die vorhandenen Bäume in den festgesetzten Flächen sind dauerhaft zu
erhalten. Abgängige Bäume sind entsprechend zu ersetzen.
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-
entsorgung und Abfallbeseitigung sowie für Ab-
lagerungen gem. § 9 (1) Ziffer 12, 14 BauGB
C.10
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
RRB
Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken
Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB i. V. m.
§ 86 (4) BauO NRW (Örtliche Bauvorschriften)
C.12
Gestaltung der baulichen Anlagen gem. § 86 BauONRW:
Dachformen / Dachneigung
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Dachformen mit
folgender Dachneigung zulässig:
Flachdach
Geneigtes Dach mit maximal 45° Dachneigung für die Hauptbaukörper
FD
GD
2Woo
ED
0.4 0.8
II
WA
Bei Doppelhäusern sind nur einheitliche Höhen, Dachformen und
Dachneigungen zulässig. Der später Bauende hat sich dem Bestand
anzupassen.
A. Nutzungsplan
Der Traufpunkt wird gebildet durch die Schnittlinien der Außenflächen der
Außenwand mit der Dachhaut.
Als der maßgebliche untere Bezugpunkt gilt eine Höhe von 20 cm oberhalb der
Oberkante der Baustraße der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche,
gemessen im Schnittpunkt der Mittellinie der festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche mit der verlängerten, senkrecht zu öffentlichen Verkehrsfläche
verlaufenden Mittellinie des Baugrundstückes.
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB.
Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindung für Bepflanzungen gem. § 9 (1)
Ziffer 25 b BauGB ist zum Zweck der Erschließung und Unterhaltung des
angrenzend festgesetzten Regenrückhaltebeckens eine Zufahrt von der Straße
Kreuzricke in einer Breite von maximal 5,00 m zulässig.
Zweckbestimmung: Trafostation
C.11 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Flächen gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der
Ver- und Entsorger
GFL
Verfahrensstand:
Satzungsfassung
G
F
L
3
3
3
3
6
6
3
3
3
7,5
3
3
7
,
5
3
5
3
7
,
5
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
5
4
3
3
3
,5
7
,5
3
3
3
3
3
3,5
3
Flächen für die Herstellung des Straßenbaukörpers gem. § 9 (1) Ziffer 26 BauGB
Zur Herstellung des Straßen- bzw. Wegekörpers sind auf den Baugrundstücken
entlang der öffentlichen Verkehrsfläche Stützbauwerke erforderlich. Diese
Stützbauwerke sowie die zur Herstellung des Straßenkörpers und des
Oberflächenwasserablaufes (entlang der öffentlichen Verkehrsfläche)
erforderlichen Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf den Baugrundstücken
vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden.
GD
TH 6,50
FH 9,50
FD
GH 7,00
PD
GH 7,50
GD
TH 6,50
FH 9,50
FD
GH 7,00
PD
GH 7,50
Um bei der Realisierung des Bebauungsplanes Beeinträchtigungen für
besonders geschützte Arten auszuschließen zu können, sollte die Inanspruch-
nahme von Gehölzen außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit (01. März bis
30. September) erfolgen. Fäll- und Rodungsarbeiten sollten dementsprechend
nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden.
Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses
Zeitraums ist durch einen Gutachter sicherzustellen, dass eine Entfernung von
Vegetationsbeständen nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Gehölze frei
von einer Nutzung sind.
Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzte Firsthöhe gilt beim geneigten Dach
der Schnittpunkt der Dachhaut (First) und bei der Gebäudehöhe beim Flachdach
die Oberkante Attika. Beim Pultdach gilt als oberer Bezugspunkt für die
maximale Gebäudehöhe der höchstgelegene Schnittpunkt der aufgehenden
Wand mit der Dachhaut (First).
Bestimmung des oberen Bezugspunktes
44
17
Gebäude
Grundstück
Baustraße
Grünanl.
2Woo
ED
0.4 0.8
II
WA
GD
TH 6,50
FH 9,50
FD
GH 7,00
PD
GH 7,50
Maßgebener Punkt / Höhe 20 cm oberhalb Oberkante
Gradiente (Achse) Baustraße
6,59
,5
Geneigtes Dach
max. Traufhöhe 6,50 m
max. Firsthöhe 9,5 m
First
Traufpunkt
7,0
7,5
Oberkante
Attika
First
Flachach
max. Gebäudehöhe 7,0 m
Pultdach
max. Gebäudehöhe 7,5 m
Bestimmung des unteren Bezugspunktes
Um bei der Realisierung des Bebauungsplanes Beeinträchtigungen für die Art
Rebhuhn auszuschließen, muss die Baufeldvorbereitung (Beseitigen der
Vegetation) außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit im Zeitraum von
August bis März erfolgen. Zudem ist das Plangebiet gegen eine Nutzung durch
Rebhühner zu sichern (z. B. Aufstellen eines Bauzaunes mit Sechseckgeflecht,
Maschenweite min. 25 mm, im unteren Bereich des Bauzaunes bis zum Boden).
Ist die Baufeldvorbereitung in diesem Zeitraum nicht möglich, muss durch einen
Gutachter sichergestellt werden, dass die Fläche nicht von Rebhühnern als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird. Werden auf der Fläche Rebhühner
festgestellt, ist die Baufeldvorbereitung bis zum Ende der Fortpflanzungs- und
Aufzuchtszeit (April bis August) einzustellen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gem. § 9 (1) Ziffer 20 BauGB
Der Ausgleich für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in Höhe von 19.521,5 Wert-
punkten erfolgt gem. § 15 (6) BNatSchG i.V.m. § 5 LG NRW in Form einer
Ersatzzahlung an den Kreis Paderborn.
Das Ersatzgeld in Höhe von 24.157,86 € ist innerhalb von 2 Monaten nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes, aber vor Beginn der Erschließungsarbeiten
und vor Baubeginn, unter Verwendung der Rechnungsnummer "Ersatzgeld
61-16-20034" auf eines der folgenden Konten der Kreiskasse des Kreises
Paderborn zu zahlen:
- Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501 30) 1 034 081
IBAN DE26 4765 0130 0001 0340 81 BIC WELADE3LXXX
- Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold (BLZ 472 601 21) 875 8000 000
IBAN DE89 4726 0121 8758 0000 00 BIC DGPBDE3MXXX
- Postbank Dortmund (BLZ 440 100 46) 95 92 - 462
IBAN DE13 4401 0046 0009 5924 62 BIC PBNKDEFF
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.07.2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes
vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185);
Gem. § 3 (1) BauGB konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit
vom 06.01.2016 bis einschließlich 29.01.2016 unterrichten und
zur Planung äußern.
Borchen, den .....................
.......................
Bürgermeister