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Gemeinde Detern Landkreis Leer Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 „Deternerlehe, Sondergebiet Tierhaltung Zugleich Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3 „Deternerlehe vom 06.09.1966 Übersichtsplan Februar 2018 Entwurf Begründung Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3267 26028 Oldenburg Telefon 0441 97174-0 Telefax 0441 97174-73 Email [email protected] Internet www.nwp-ol.de Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung

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Gemeinde Detern Landkreis Leer

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

„Deternerlehe, Sondergebiet Tierhaltung Zugleich Aufhebung eines Teilbereichs des

Bebauungsplanes Nr. 3 „Deternerlehe vom 06.09.1966

Übersichtsplan

Februar 2018 Entwurf Begründung

Escherweg 1 26121 Oldenburg

Postfach 3267 26028 Oldenburg

Telefon 0441 97174-0 Telefax 0441 97174-73

Email [email protected] Internet www.nwp-ol.de

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2 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I: ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ............... ................................................................................... 4

1. EINLEITUNG ............................................................................................................ 4

1.1 Planungsanlass ........................................................................................................ 4

1.2 Rechtsgrundlagen .................................................................................................... 4

1.3 Geltungsbereich der Planung ................................................................................... 4

1.4 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 4

1.5 Planungsrahmenbedingungen .................................................................................. 5

2.0 ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG ...................... .............................................. 5

3.0 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN U ND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG ............. .............................................................. 7

3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ...................................................................... 7

3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ..... 7

3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteilgung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ....................................................... 10

3.2 Relevante Abwägungsbelange ............................................................................... 11

3.2.1 Belange der Erschließung ...................................................................................... 11

3.2.2 Auswirkungen durch den anlagenbezogenen Verkehr ............................................ 11

3.2.3 Auswirkungen durch Geruchs-, Ammoniak- und Feinstaubimmissionen sowie Stickstoffdeposition.................................................................................................. 12

3.2.4 Belange von Natur und Landschaft, Ortsbild ........................................................... 15

3.2.5 Belange der Wasserwirtschaft ................................................................................ 15

3.2.6 Klimaschutz ............................................................................................................ 15

3.2.7 Altablagerungen ..................................................................................................... 15

3.2.8 Bodendenkmale ..................................................................................................... 16

3.2.9 Belange der Nachbargemeinden ............................................................................ 17

4.0 INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ....................... .......................................... 18

4.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 18

4.2 Maß der baulichen Nutzung/Bauweise ................................................................... 18

4.3 Überbaubare Flächen ............................................................................................. 19

4.4 Fläche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung .................................................. 19

4.5 Private Grünflächen/ Grünordnungsmaßnahmen.................................................... 19

4.6 Öffentliche Verkehrsflächen .................................................................................... 19

5. ERGÄNZENDE ANGABEN................................. ................................................... 20

5.1 Städtebauliche Übersichtsdaten ............................................................................. 20

5.2 Ver- und Entsorgung .............................................................................................. 20

5.3 Daten zum Verfahrensablauf .................................................................................. 21

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 3

TEIL II: UMWELTBERICHT ............................ ..................................................................... 22

1. EINLEITUNG .......................................................................................................... 22

1.1 Inhalt und Ziel der Bauleitplanung .......................................................................... 22

1.2 Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung in der Planung .................. 22

1.2.1 Biotopschutz ........................................................................................................... 22

1.2.2 Artenschutz ............................................................................................................ 23

1.2.3 Ziele der einschlägigen Umweltgesetze und Fachpläne ......................................... 24

2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN . .......... 26

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands ............................................. 26

2.1.1 Naturräumliche Grundlagen .................................................................................... 26

2.1.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt .................................................................. 26

2.1.3 Boden, Wasser, Klima, Luft .................................................................................... 26

2.1.4 Landschaft .............................................................................................................. 26

2.1.5 Mensch ................................................................................................................... 26

2.1.6 Kultur und Sachgüter .............................................................................................. 27

2.1.7 Wechselbeziehungen ............................................................................................. 28

2.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ................... 28

2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ........................... 28

2.3.1 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt .................................................................. 28

2.3.2 Boden ..................................................................................................................... 28

2.3.3 Wasser ................................................................................................................... 28

2.3.4 Klima ...................................................................................................................... 28

2.3.5 Luft ......................................................................................................................... 28

2.3.6 Landschaft .............................................................................................................. 29

2.3.7 Mensch ................................................................................................................... 29

2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ......................................................................................................... 29

2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ..................................................................... 31

3. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ............................... ..................................................... 31

3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung, Überwachung unvorhergesehener Schwierigkeiten ..................................................................................................... 31

3.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................... 32

Anhang 1: Bestandsplan Biotoptypen ................................................................................... 33

Anhang 2: Übersichtslageplan externe Kompensationsfläche .............................................. 34

Anhang 3: Lageplan externe Kompensationsfläche .............................................................. 35

Anhang 4: Lageplan Aufforstungsfläche ............................................................................... 36

Anlagen:

Vorhaben- und Erschließungsplan mit Vorhabenbeschreibung und Lageplan

Gutachten zum betriebsbezogenen Verkehr

Gutachten/Schreiben Geruchs- und Staubsituation, Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition

Entwässerungskonzept

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

TEIL I: ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND WESENTLICHE AUS WIRKUNGEN DER PLANUNG

1. EINLEITUNG

1.1 Planungsanlass

Die Gemeinde Detern hat die Absicht, durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Standortsicherung eines Tierhaltungsbetriebes in Deternerlehe zu schaffen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 sind das Bauge-setzbuch (BauGB), die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Inhalts (Planzei-chenverordnung 1990 - PlanzV), das Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVPG), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung.

1.3 Geltungsbereich der Planung

Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Detern im Ortsteil Deternerlehe und hat eine Größe von rd. 2,4 ha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs wird aus der Planzeich-nung ersichtlich.

1.4 Beschreibung des Plangebietes

Der Ortsteil Deternerlehe liegt im südöstlichen Abschnitt der Samtgemeinde Jümme und nord-östlich der Ortschaft Detern. Das Plangebiet liegt an der Schulstraße mit Anbindung an die Norderstraße, die als Kreisstraße K 15 die überörtlichen Anbindungen sicherstellt.

Bei den Flächen im Plangebiet handelt es sich um eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Stallan-lagen für Rinderhaltung sowie den funktionell zugehörigen baulichen Anlagen wie einer Kom-penentenhalle, einer Maschinenhalle und Siloplatten. Die Erschließung der Hofstelle erfolgt über mehrere Zufahrten von der Schulstraße. Ein Großteil der Hofstelle ist bereits versiegelt. Im Südosten führt ein befestigter Weg zu den Wirtschaftsflächen. Zudem gehört zu der Hofstel-le ein betriebsbezogenes Wohnhaus. Daneben befindet sich ein weiteres Wohnhaus, dass als Altenteiler genutzt wird. Entlang der Norderstraße ist die Hofstelle teilweise durch Gehölze ein-gefasst. Zudem befindet sich eine dichte Gehölzpflanzung am nordöstlichen Rand der Hofstel-le. Dabei handelt es sich um eine Kompensationsmaßnahmen.

Die Hofstelle ist von vereinzelten Wohngrundstücken umgeben. Im weiteren Umfeld sind auch zusammenhängende Bereiche mit Wohngrundstücken innerhalb eines Kleinsiedlungsgebietes vorhanden. Dieser Bereich ist durch eine lockere, einzeilige Bebauung gekennzeichnet. Wei-terhin sind Pferdehaltungen und ein Nebenerwerbslandwirt vorhanden.

Zudem ist das Umfeld durch landwirtschaftliche Bewirtschaftungsflächen und Hofstellen an der Norderstraße geprägt.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 5

1.5 Planungsrahmenbedingungen

Landesraumordnungsprogramm

Die zeichnerische Darstellung des LROP (2008, Fortschreibung 2012 sowie Änderung 2017) enthält für den Änderungsbereich keine der Planung entgegenstehenden Darstellungen.

Regionales Raumordnungsprogramm

In dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2006 für den Landkreis Leer ist der Planbereich als Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen für die Landwirt-schaft dargestellt. Somit steht das Vorhaben den Vorgaben der Raumordnung nicht entgegen.

Rechtskräftige Bauleitpläne

Die Flächen im Änderungsbereich sind im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Jümme als Wohnbaufläche dargestellt. Zur Bestandssicherung des Tierhaltungsbetriebes ist eine Ände-rung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 3 aus dem Jahre 1966 mit der Ausweisung ei-nes Kleinsiedlungsgebietes. Die Grundflächenzahl beträgt 0,2. Zulässig ist eine eingeschossige offene Bauweise. Im Plangebiet sind überbaubare Flächen als Einzelbauteppiche mit Baulinien und Baugrenzen festgesetzt.

2.0 ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG

Die Gemeinde verfolgt mit der vorliegenden Planung die Absicht, einen Planungsrecht für den Rinderhaltungsbetrieb Weerts und seine Hofnachfolger zu schaffen.

Die Hofstelle Weerts, Flurstück 11/3 der Flur 4 in der Gemarkung Detern, liegt im Ortsteil De-ternerlehe der Samtgemeinde Jümme.

Der Vorhabenträger betreibt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Milchviehwirt-schaft innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3 „Deternerlehe“ aus dem Jahre 1966. Der Hofstandort befindet sich in einem Kleinsiedlungsgebiet und kann sich aus dieser Festsetzung nicht entwickeln, da dort nur landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen zu-lässig sind. Bei einer rechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan wei-ter maßgeblich und nicht funktionslos ist. Diese Aussage bestätigt den Gebietscharakter des Kleinsiedlungsgebietes. In der Rechtsprechung ist in Bezug auf die Hofstelle wurde einge-räumt, dass es sich bei Bestandserfassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 sei-nerzeit um eine Fehleinschätzung handeln könnte und die Hofstelle nicht als kleinlandwirt-schaftliche Nutzung einzustufen ist. Sofern die seinerzeitige Zielsetzung darauf abzielte den Betrieb in einer geringen Größenordnung zu halten, so hat sich dieses Ziel in der Umsetzung nicht erfüllt. Im Laufe der Jahre hat sich der Vollerwerbsbetrieb durch betriebliche Entwicklun-gen an dem Standort verfestigt.

Um den Betrieb auch weiterhin in seiner Existenz zu sichern und eine wirtschaftliche Grundlage für die Hofnachfolger zu schaffen, soll das Planungsrecht geändert werden. Der betreffende Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 soll aufgehoben werden und durch den Vorhabenbe-zogenen Bebauungsplan Nr. 26 ersetzt werden.

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6 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die bestehenden Bestandteile des Be-triebes gesichert werden und der Neubau eines Betriebsleiterwohnhaues ermöglicht werden. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorgesehene Erweiterung des Betriebes durch bauliche Maßnahmen wurde bereits umgesetzt. Die Anzahl der Tiere wurde lediglich von bisher 539 auf 589 erhöht.

Zur Beschreibung von Standort und Umfang des Vorhabens legt der Betriebsinhaber einen Vorhaben- und Erschließungsplan mit einer Vorhabenbeschreibung und einen Lageplan mit Übersicht der Gebäude vor. Hierzu gehören auch Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Ge-bäude.

Das Vorhaben erfasst folgende Anlagen und Einrichtungen:

• Nutzung von vorhandenen Jungviehställen, • Nutzung des vorhandenen Kuhstalles, • Nutzung der vorhandenen Komponentenhalle, • Nutzung der vorhandenen Maschinenhalle, • Nutzung der vorhandenen Wohnhäuser, • Nutzung einer Grünlandfläche zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. • Umbau und Erweiterung des Boxenlaufstalles mit Melkhaus, • Neubau von Kuhställen • Neubau eines Güllebehälters, • Neubau von Siloplatten, • Neubau eines Futtersilos, • Neubau eines Milchtanks, • Neubau einer Betriebsleiterwohnung,

sowie die Nutzung vorhandener Zufahrten, Wege und Nebenanlagen.

Mit Ausnahme der Betriebsleiterwohnung sind sind die Neubauten bereits umgesetzt.

Für die geplante Entwicklung des Betriebes liegen im Rahmen der baurechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren Untersuchungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Prüfung der Auswirkungen durch Geruchsemissionen, durch Schwebstaubemissionen und durch Ammionakbelastung sowie ein Verkehrsgutachten durch den Beratungsring Leer e.V. vor. Die Untersuchungen haben ergeben, dass durch das Vorhaben keine relevanten Nachbar-schaftskonflikte hervorgerufen werden. Zusätzlich zu dem Bereich, der Grundlage für die Bau-genehmigung ist, wurde der angrenzende Teil des westlichen Flurstücks 7/3 in den Geltungs-bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit einbezogen, um eine betriebliche Zu-fahrt, eine Betriebsleiterwohnung und eine landwirtschaftliche Bewirtschaftungsfläche sowie eine Betriebsleiterwohnung zu sichern. Dieser Bereich sichert durch die landwirtschaftliche Freifläche und durch die zusätzliche randliche Bepflanzung eine Pufferzone gegenüber den umliegenden Wohngrundstücken in Bezug auf Lärmemissionen und als Sichtschutz.

Zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens wird daher der Vorhabenbezogene Be-bauungsplan Nr. 26 für ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO zum Zwecke der Tierhaltung und des betriebsbezogenen Wohnens aufgestellt. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Damit sich der Vorhabenbezogene Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln kann, führt die Gemeinde im Parallelverfahren eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Sonderbaufläche für die Tierhaltung durch.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 7

3.0 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG

3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich durch die Planung berührt werden, über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla-nung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig unterrichtet und zur Äuße-rung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü-fung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe teiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Es sind 24 Schreiben von privaten Einwendern eingegangen, davon 19 inhaltsgleiche Schrei-ben. Folgende Einwände wurden vorgebracht:

Immissionsschutz

Die Einwender haben Bedenken aufgrund der Immissionsbelastung Staub, Gerüche und Lärm durch den Hof Weerts.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist richtig, dass der Hof von Herrn Werts in der Nachbarschaft von Wohngebäuden liegt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Wohnge-bäude in einem Kleinsiedlungsgebiet liegen, welches gegenüber einem allgemeinen Wohnge-biet gegenüber landwirtschaftlichen Emissionen einen geringeren Schutzanspruch hat. Bei ei-ner rechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan weiter maßgeblich und nicht funktionslos ist. Diese Aussage bestätigt den Gebietscharakter des Kleinsiedlungs-gebietes. Bei dem Nebeneinander der dörflichen Wohngebäude und der Hofstelle handelt es sich um eine langfristig vorhandene und gewachsene Situation, die durch diese Planung gesi-chert und gefestigt wird. Der Dorfcharakter bleibt erhalten.

Der Rinderhaltungsbetrieb Weerts ist bereits langfristig an diesem Standort vorhanden. Die Gemeinde verfolgt mit der vorliegenden Planung die Absicht, den Rinderhaltungsbetrieb Weerts planungsrechtlich zu sichern. Der Hofstandort war bereits zum Zeitpunkt der Aufstel-lung des Bebauungsplanes Nr. 3 vorhanden und wurde seinerzeit dem Kleinsiedlungsgebiet zugeordnet. In der Rechtsprechung zur Baugenehmigung ist in Bezug auf die Hofstelle einge-räumt worden, dass es sich bei Bestandserfassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 seinerzeit um eine Fehleinschätzung handeln könnte und die Hofstelle nicht als klein-landwirtschaftliche Nutzung einzustufen ist. Um den Betrieb auch weiterhin in seiner Existenz zu sichern und eine wirtschaftliche Grundlage für die Hofnachfolger zu schaffen, ergibt sich somit ein Planungserfordernis.

Zur sachgerechten Abwägung der betroffenen Belange und zur Beurteilung der Auswirkungen liegen der Gemeinde fachgutachterliche Beurteilungen zu den Auswirkungen durch den anla-genbezogenen Verkehr, zu Auswirkungen durch Geruchs-, Ammoniak- und Feinstaubimmissi-onen sowie zur Stickstoffdeposition vor.

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8 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Zur Prüfung möglicher Auswirkungen durch den anlagenbezogenen Verkehr durch das Vorhaben wurde ein Schallgutachten von dem Beratungsring Leer e.V. erstellt. In der Untersu-chung wurden zunächst die Kapazitäten des Betriebes bezüglich des Viehbestandes, der Flä-chenausstattung und des Wirtschaftsdüngeranfalls sowie der Futtermittel vom Ist- und Planbe-trieb dargestellt. Zudem wurden die Transportfahrzeuge berücksichtigt. Weiterhin wurde das Transportaufkommen über betriebseigene Straßen dargestellt. Abschließend wurden Zusam-menstellungen der Verkehrsaufkommen sowohl im IST als auch im Zielbetrieb aufgeführt und in einer abschließenden Gegenüberstellung analysiert. Die Untersuchung führte zu dem Er-gebnis, dass das Vorhaben in Bezug auf die Lärmbelastung zu keinen relevanten Auswirkun-gen auf die schützenswerte Bebauung führen wird.

Zur Prüfung der Auswirkungen durch Geruchs- und Staubemissionen wurde ein Immissi-onsschutzgutachten von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erstellt. Die Begutachtung erfolgte gemäß der Geruchs- immissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) und den Maßgaben der TA Luft.

Die Beurteilung der Geruchssituation mit einem Vergleich der Immissionswerte im Ist- und Planzustand hat ergeben, dass sich durch das Vorhaben und Neuordnung der Tierhaltungsan-lagen insgesamt eine deutliche Verringerung der Geruchsimmissionen gegenüber dem Be-stand ergibt. Auf dem Grundstück der Einwenderin ergibt sich eine geringe Erhöhung der Ge-ruchswerte. Diese liegen jedoch immer noch deutlich unter den Immissionsgrenzwerten von 0,15 für ein Kleinsiedlungsgebiet und auch größtenteils noch unter den Immissionsgrenzwerten für ein Allgemeines Wohngebiet mit 0,10.

Die Beurteilung in Bezug auf die Staubsituation hat ergeben, dass die Menge der aus der geplanten Tierhaltungsanlage freigesetzten einatembaren Staubes deutlich weniger als 0,1 kg/h beträgt. Da der Bagatellmassenstrom unterschritten wird, ist eine weitergehende Prüfung zur Immissionssituation nicht erforderlich.

Auch die Überprüfung der fachgutachterlichen Beurteilungen zu den Auswirkungen durch Am-moniakimmissionen sowie zur Stickstoffdeposition im Hinblick auf Waldflächen und FFH-Gebiete führten zu keinen relevanten Beeinträchtigungen.

Aus den o.g. Ausführungen ist zu entnehmen, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzuläs-sigen Emissionen kommt und daher von relevanten Beeinträchtigungen nicht auszugehen ist. Die Gemeinde kommt daher im Rahmen ihrer sachgerechten Abwägung zu der Entscheidung, der Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung an dem Standort an der Schulstraße den Vorrang vor den privaten Belangen – in diesem Fall einer über den für ein Kleinsiedlungsgebiet hinausgehenden Vorsorgeanspruch einer Wohnbebauung – den Vorrang zu geben und wird das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fortführen.

Die Fachgutachten werden in Frage gestellt.

Das Gutachten wurde von einer Fachbehörde, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, erstellt. Insofern ist von entsprechender Fachkompetenz und der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Die Landwirtschaftskammer hat zu der vorliegenden Planung keine Bedenken.

Es wird angeregt, von der Planung abzusehen oder den größtmöglichen Abstand zum be-nachbarten Grundstück einzuhalten.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 9

Da es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen Emissionen kommt, kommt die Gemeinde im Rahmen ihrer sachgerechten Abwägung zu der Entscheidung, der Sicherung der landwirt-schaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung an dem Standort an der Schulstraße den Vorrang vor den privaten Belangen – in diesem Fall einer über den für ein Kleinsiedlungsgebiet hinausgehenden Vorsorgeanspruch einer Wohnbebauung – den Vorrang zu geben und das Verfahren zur Auf-stellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fortzuführen. Eine Rücknahme der Bau-flächen ist bereits im Rahmen der Diskussion von Planungsalternativen erfolgt; eine weiterge-hende Reduzierung ist aufgrund der betrieblichen Vorgänge nicht möglich. Aufgrund erteilter Baugenehmigungen sind auch bereits Vorhaben umgesetzt worden. Zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Südwesten wird durch die Festsetzung einer Betriebsleiterwohnung eine nicht emittierende Nutzung gesichert. Im Anschluss daran wird eine landwirtschaftliche Bewirt-schaftungsfläche festgesetzt, wo Stallanlagen nicht zulässig sind. Durch den Standort des Be-triebsleiterwohnhauses und der landwirtschaftliche Freifläche mit landschaftsgerechter Einbin-dung durch Anpflanzungen wird eine Pufferzone gegenüber der umliegenden Wohnbebauung gesichert und ausreichend Vorsorge zur Erhaltung des Dorfcharakters betrieben.

Erschließung und Vorhaben

Die Einbeziehung der Schulstraße in das Plangebiet kann nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob die Lage des Wohnhauses Weerts die erforderlichen Abstände zur Straße einhält oder nicht bereits im öffentlichen Straßenraum steht.

Die Schulstraße wurde mit einbezogen, um im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine gesi-chert Erschließung nachzuweisen. Die Straße gehört jedoch nicht zum Vorhaben, wie aus dem Vorhaben – und Erschließungsplan ersichtlich ist. Für das bestehende Wohnhaus greift der Bestandsschutz.

Es wird unter Beachtung der Tonnagebegrenzung um Überprüfung gebeten, ob die Schul-straße für den von dem Betrieb des Vorhabens ausgehenden Verkehr ausreichend ist bzw. ausreichend sein wird.

Der Hinweis wird im weiteren Verfahren überprüft.

Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der Betrieb sich nicht auf den rückwärtigen Flächen weiterentwickelt.

Eine rückwärtige Entwicklung in südöstlicher Richtung kommt nicht in Frage, da südöstlich des Betriebes ein FFH-Gebiet liegt. Zudem stellt sich die Geruchssituation bei einer rückwärtigen Anordnung ungünstiger dar.

Es wird kritisiert, dass es sich bei dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine Ein-zelfallplanung handelt.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfasst i.d.R. immer eine Einzelfallplanung, um ein bestimmtes Vorhaben zu sichern. Der Hofstandort befindet sich in dem Kleinsiedlungsgebiet und lässt sich aus diesem nicht entwickeln. Der Hofstandort war bereits zum Zeitpunkt der Auf-stellung des Bebauungsplanes Nr. 3 vorhanden und wurde seinerzeit einem Kleinsiedlungsge-biet zugeordnet. In der Rechtsprechung zur Baugenehmigung ist in Bezug auf die Hofstelle eingeräumt worden, dass es sich bei Bestandserfassung für die Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 3 seinerzeit um eine Fehleinschätzung handeln könnte und die Hofstelle nicht als kleinlandwirtschaftliche Nutzung einzustufen ist. Um den Betrieb auch weiterhin in seiner Exis-tenz zu sichern und eine wirtschaftliche Grundlage für die Hofnachfolger zu schaffen, ergibt sich somit ein Planungserfordernis.

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10 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Es wird befürchtet, dass über das jetzige Vorhaben hinaus weitere Entwicklungen beantragt werden.

Durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den Vorhabendurchführungsvertrag ist gesichert, dass nur das geplante Vorhaben umgesetzt werden kann. Eine Erweiterung oder Änderung des Vorhabens bedarf einer Planänderung oder einer neuen Planung mit den jeweiligen Ratsbeschlüssen und den erforderlichen Beteiligungs-verfahren. Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellt sowohl für den Vorhabenträger als auch für die betroffenen Anlieger ein hohes Maß an Planungssicherheit dar.

Verfahren

Es wird die Kürze der bisherigen Auslegung der Unterlagen kritisiert.

Bei der zitierten Auslegung handelt es sich um die frühzeitige Bürgerbeteiligung § 3 (1) BauGB, für die keine Fristen vorgegeben sind. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB erfolgt nach dem Entwurfsbeschluss und beträgt mindestens einen Monat. Den Bürgern wird somit noch ausreichend Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.

3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Landkreis Leer

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die o.a. Planung keine Bedenken.

Aus Sicht der unteren Wasserbehörde wurde der Nachweis der Oberflächenentwässerung an-gesprochen. Ein Entwässerungskonzept liegt zwischenzeitlich vor. Hierzu wurde die Abwägung ergänzt.

Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen bei Beachtung von Hinweise zum Um-gang mit Altlasten keine Bedenken; Altablagerungen im Plangebiet sind nicht bekannt. Die Hinweise wurden in die Begründung aufgenommen.

Aus brandschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

Es befinden sich innerhalb des Planungsgebietes bzw. in der Umgebung keine Baudenkmale, die betroffen sein könnten. Es bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Bezüglich der bodendenkmalpflegerischen Belange ist die Stellungnahme des archäologischen Dienstes der Ostfriesischen Landschaft zu beachten, diese hat mit Schreiben vom 21.05.2015 keine Bedenken geäußert. Ein Hinweis zu den Bodenfunden wird in die Planunterlagen aufge-nommen.

Aus verkehrsbehördlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Beden-ken.

Die Hinweise des Landkreises zum Planungsrecht werden beachtet. Die Anzahl der Tierplätze bzw. der Großvieheinheiten wird in den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie in den Durch-führungsvertrag aufgenommen. Durch die Begrenzung der Tierzahlen wird sichergestellt, dass das Vorhaben nicht unter die Prüfung der in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben zur Prüfung der UVP-Pflicht (ab 600 Tierplätze) fällt. Zur Geruchsbelastung der bisher unbebauten Grundstü-cke wurde die Abwägung ergänzt.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 11

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

EWE NETZ GmbH

Die Hinweise zu Versorgungsanlagen werden beachtet und in die Planunterlagen aufgenom-men.

Ostfriesische Landschaft

Es bestehen keine Bedenken. Der Hinweis zum Umgang mit Bodenfunden wird in die Planun-terlagen aufgenommen.

Sielacht Stickhausen

Seitens der Sielacht Stickhausen gibt es keine grundsätzlichen Bedenken und Anregungen. Die Satzung der Sielacht Stickhausen wird beachtet.

Gemeinde Apen

Die Hinweise der Nachbargemeinde zu angrenzenden Planungen werden zur Kenntnis ge-nommen. Hierzu wurde die Abwägung ergänzt.

3.2 Relevante Abwägungsbelange

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ziel der Planung ist die langfristige Sicherung eines vorhandenen Standor-tes in Deternerlehe zum Zwecke der Rindviehhaltung. Betroffen durch die Planung sind im Ein-zelnen folgende Belange:

3.2.1 Belange der Erschließung

Das Plangebiet ist die Schulstraße an die Norderstraße (K 15) angebunden. Diese sichert als ausgebaute Straße die Einbindung an das örtliche Verkehrsnetz und Verbindungen in die übri-gen Ortsteile der Gemeinde und an die Autobahn A 28 (Leer-Oldenburg). Die Erschließung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsfläche ist über einen Wirtschaftsweg und die Schulstraße sichergestellt. Die ÖPNV-Versorgung erfolgt über eine die Haltestelle im Bereich der Einmündung der Schul-straße in die Norderstraße.

3.2.2 Auswirkungen durch den anlagenbezogenen Verke hr

Zur Prüfung möglicher Auswirkungen durch das Vorhaben wurde ein Schallgutachten von dem Beratungsring Leer e.V.1 erstellt.

In der Untersuchung wurden zunächst die Kapazitäten des Betriebes bezüglich des Viehbe-standes, der Flächenausstattung und des Wirtschaftsdüngeranfalls sowie der Futtermittel vom Ist- und Planbetrieb dargestellt. Zudem wurden die Transportfahrzeuge berücksichtigt. Weiter-hin wurde das Transportaufkommen über betriebseigene Straßen dargestellt.

1 Beratungsring Leer e.v. – landwirtschaftliche Betriebsberatung, - Hauptstraße 68, 26789 Leer., Stand vom 02.10.2013

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Abschließend wurden Zusammenstellungen der Verkehrsaufkommen sowohl im IST als auch im Zielbetrieb aufgeführt und in einer abschließenden Gegenüberstellung analysiert.

Die Untersuchung führte zu folgenden Ergebnissen:

Das Transportvolumen für den Bereich der Grundfuttererzeugung und -Zukauf wird zu-nehmen, da vermehrt Futter (Silomais) zugekauft werden wird. Die Transportmengen von betriebseigenen Flächen werden nicht weiter zu nehmen, da bereite die Höchster-tragsgrenzen erreicht sind. Der Anteil für den Zukauf von Grundfuttermitteln wird mittel-fristig über die Zupacht weiterer Fläche reduziert werden. Das Transportvolumen bleibt hiervon unberührt.

Die Zunahme des Transportvolumens für die organische Düngung ist auf die Abgabe von 2.635 m3 Gülle für die Einhaltung der 170 kg N-Grenze der Düngeverordnung zu-rückzuführen. Die Güllemenge pro Hektar wird nicht erhöht.

Im Bereich des Ein- und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten wird das Trans-portvolumen und die Menge bedingt durch die Kapazitätserweiterung zunehmen, da mehr Milch und Zuchtvieh vermarktet werden und der Futtermittelaufwand steigt.

Der Zuwachs fällt im Vergleich zu den Grundfuttermitteln und den Wirtschaftsdünger geringer aus. Da zukünftig die Kälbermast eingestellt wird, entfallen hierfür die Trans-porte für Futtermittel und Viehvermarktung.

Über den betriebseigenen Weg können ca. 80 ha direkt angefahren werden, ohne die öffentlichen Straßen zu nutzen. Über diesen Weg wird derzeit bereits 33 % des aktuel-len Transportaufkommens bewegt.

Insgesamt fällt die zusätzliche Verkehrs-Belastung der geplanten Baumaßnahme im Verhältnis zum bisherigen IST-Zustand, mit einer zu erwartenden Zusatzbelastung von 13.489 Tonnen relativ gering aus.

Der bisherige IST-Betrieb verursacht in seinen aktuellen Umfängen und Kapazitäten be-reits 80 % des zukünftig zu erwartenden Transportvolumens, d. h. das zusätzliche Transportvolumen entspricht einen Zuwachs von weniger als einen Lkw pro Tag.

Abschließend ist festzustellen, dass das Vorhaben zu keinen relevanten Auswirkungen auf die schützenswerte Bebauung führen wird.

Das Lärmschutzgutachten ist Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes und wird dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beigefügt.

3.2.3 Auswirkungen durch Geruchs-, Ammoniak- und Fe instaubimmissionen sowie Stickstoffdeposition

Der an den Hof Weerts angrenzende Siedlungsraum ist durch den vorhandenen landwirtschaft-lichen Vollerwerbsbetrieb bereits vorbelastet. Zur Prüfung der Auswirkungen durch die Ist-Situation und der seinerzeit geplanten und zwischenzeitlich realisierten Erweiterung wurden ein Immissionsschutzgutachten von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erstellt.2Das Im-missionsgutachten ist Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes und wird dem Ent-wurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beigefügt.

2 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg,

Stand 06.07.2012,ergänzt am 01.11.2012 und am 08.01.2015

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 13

Im Immissionsschutzgutachten wurden die durch das Vorhaben verursachten Geruchs-, Am-moniak- und Feinstaubimmissionen sowie der zu erwartenden Stickstoffdeposition ermittelt. Die Begutachtung erfolgte gemäß der Geruchs- immissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) und den Maßgaben der TA Luft.

Die Pferdehaltung Rhoden sowie der landwirtschaftliche Betrieb Deeke Grüssing wurden im Rahmen dieses Gutachtens als Geruchsvorbelastung berücksichtigt. Die in der Nachbarschaft vorhanden Hobby- Pferdehaltungen können als Geruchsvorbelastung vernachlässigen werden.

Geruchsemissionen

Die Geruchsimmissionsbeurteilung erfolgte anhand der Neufassung der GIRL vom 23.07.2009 (gem. RdErl. d. MU, d. MS, d. ML u. d. MW; veröffentlicht im Nds. Mbl. Nr. 36/2009). Eine we-sentliche Neuerung der GIRL besteht in der Einführung von Gewichtungsfaktoren, um dem unterschiedlichen Belästigungsvermögen der landwirtschaftlichen Nutztierarten Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Rindviehställen ist ein Gewichtungs-faktor von 0,5 zu berücksichtigen, um die belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu ermitteln und sie anschließend mit den lmmissions(grenz)werten zu vergleichen. Für die im Beurtei-lungsgebiet berücksichtigte Pferdehaltung und Kälbermast wurde der Gewichtungsfaktor von 1,0 herangezogen. Im Rahmen der Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmissionssituati-on wurde die Geruchsstundenbelastung, verursacht durch die genehmigte Situation mit der Geruchsstundenbelastung, verursacht durch die geplante Situation, ermittelt. Die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Ausbreitungsrechnungen zeigen, dass In der Plan- Situation im Be-reich der Wohnhäuser Schulstraße 47, 49 und Wiesenweg 2 der gemäß GIRL gegenüber ei-nem Dorfgebiet heranzuziehende lmmissions(grenz)wert von 15 % überschritten wird. Im Be-reich der übrigen dargestellten Wohnhäuser werden die gemäß GIRL gegenüber einem Dorf-gebiet bzw. dem Außenbereich heranzuziehende lmmissions(grenz)werte von 15% bzw. bis 25 % eingehalten.

Geruchssituation Bestand Geruchssituation Planung

Ein Vergleich der Immissionswerte, verursacht durch die genehmigte Situation mit denen in der geplanten Tierhaltungssituation, zeigt mit Ausnahme der Standorte der Wohnhäuser Schul-straße 26 u. 31, eine deutliche Verringerung der Geruchsimmissionen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Dies gilt insbesondere für den Nahbereich der Tierhaltungsanlage. Im Bereich der Wohnhäuser Schulstraße 26 u. 31 beträgt die Zunahme der Geruchsimmissionen in der Plan-Situation ma-ximal 1,4 %. Das Gesamtimmissionsniveau an den Standorten dieser Wohnhäuser beträgt we-niger als 10 % Geruchsstundenhäufigkeit und liegt damit deutlich unterhalb des hier zulässigen lmmissions(grenz)wertes.

Westlich der Hofstelle wurde der bisher unbebaute Bereich in den Geltungsbereich des Vorha-benbezogenen Bebauungsplanes mit einbezogen und durch eine landwirtschaftliche Freifläche sowie ein Betriebsleiterwohnhaus überlagert. Damit ist das bisherige Kleinsiedlungsgebiet des Bebauungsplanes Nr. 3 aufgehoben. Östlich der Hofstelle sind zwei Bauplätze vorhanden. Da-von gehört einer zur Hofstelle. Bei dem anderen außerhalb der Hofstelle gelegenen Bauplatz werden die Richtwerte beim Planzustand für ein Kleinsiedlungsgebiet geringfügig überschritten, liegen aber deutlich niedriger als die Werte in der Bestandsituation. Bei den 6 freien Bauplätzen nördlich der Hofstelle werden die Geruchswerte im Nordwesten eingehalten; im Nordosten sind deutliche Überschreitungen vorhanden. Dennoch stellt sich hier die Geruchssituation im Plan-zustand deutlich besser dar als im Ist-Zustand. Im Übrigen befinden sich die Grundstücke im Eigentum des Vorhabenträgers.

Die Vorbelastung im Umfeld der Hofstelle ist hoch z u bewerten, da die „Lebenszeit“ der erst 2006 genehmigten bestehenden Anlage sehr lang ist. Die Grenzwerte für ein Dorf-gebiet von 0,15 können daher nicht als Grundlage he rangezogen werden.

Staubimmission

Die Menge der aus der geplanten Tierhaltungsanlage freigesetzten einatembaren Staubes be-trägt deutlich weniger als 0,1 kg/h. Da der Bagatellmassenstrom unterschritten wird, ist eine weitergehende Prüfung zur Immissionssituation nicht erforderlich.

Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition

Nördlich bzw. östlich der Hofstelle Weerts ist in 350 bzw. 660 m Entfernung Wald vorhanden. Südöstlich des Betriebes Weerts liegt in einer Entfernung von etwa 550 m das FFH-Gebiet „Holtgast“. Die ermittelte Ammoniakemission von ca. 5.473 kg/a führt gemäß TA Luft zu einer Abstandsforderung von ca. 478 m. Innerhalb der Abstandsforderung von ca. 478 m ist eine Waldfläche vorhanden. Die Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition wurden mittels Ausbreitungsrechnung ermittelt. Innerhalb der Isolinie einer Ammoniakkonzentration in Höhe von 3 µg/nn3 befinden sich lediglich landwirtschaftliche Nutzflächen. Innerhalb des Areals mit einer Stickstoffdeposition von über 4 kg ha-1 a-1 die auf Basis der TA Luft ermittelt wurde, befin-det sich kein Wald. Die nach dem Erlass berechnete jährliche N-Deposition führte zu dem Er-gebnis, dass im Bereich einer Waldfläche, die sich nördlich der Hofstelle Weerts befindet, die jährliche N-Deposition ein Niveau von bis zu ca. 4,7 kg ha-1 erreicht. Bei diesem Waldbestand handelt es sich um eine ca. 20-jg. Laubholzpflanzung. Das Stangenholz besitzt keine besonde-re ökologische Bedeutung. Eine geringere Überschreitung des Depositionswertes 4 kg ha-1 a-1 bedeutet keine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gehölzes. Generell ist der Irrelevanzwert von 4 kg ha-1 a-1 auch für andere N-empfindliche Ökosysteme (z.B. Moor, Heide, Magerrasen) anwendbar. Eine besondere Situation stellt sich allerdings für FFH-Gebiete, in denen jegliche Verschlechterung ihres Zustandes untersagt ist („Verschlechterungsverbot"), dar. Im vorliegen-den Fall kann bei dem zur Hofstelle Weerts benachbarten FFH-Gebiet Holtgast von keiner Ver-schlechterung gesprochen werden, da die vorhabenbedingte Zusatzbelastung eine Höhe von maximal 3 % des Critical Loads der im vorgenannten FFH-Gebiet vorhandenen N-empfindlichen Ökosysteme unterschreitet. In diesem Zusammenhang wird auf ein Gerichtsur-teil des Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 9 A 5.08) verwiesen, dass sich mit diesem Sachverhalt befasst hat.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 15

Fazit

Abschließend kann seitens der Landwirtschaftskammer festgehalten werden, dass das beurteil-te Bauvorhaben des Landwirtes Ernst Weerts aus immissionsschutzfachlicher Sicht zulässig ist.

3.2.4 Belange von Natur und Landschaft, Ortsbild

Durch die vorliegende Planung werden Flächen, die bisher als bebaute und unbebaute Flächen dem Außenbereich zugeordnet waren, in ein Sonstiges Sondergebiet umgewandelt. Die Um-setzung der durch das Planungsrecht ermöglichten Versiegelung von bis zu 80 % geht mit ei-nem Eingriff in Natur und Landschaft einher. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes durch Anpflanzungsmaßnahmen zur Eingrünung des Vorhabens sowie durch eine Kompensa-tion auf externen Flurstücken. Ein Teilbereich bleibt als landwirtschaftliche Freifläche erhalten.

3.2.5 Belange der Wasserwirtschaft

Durch die Erhöhung der Versiegelungsrate sind Auswirkungen auf die Oberflächenentwässe-rung zu erwarten.

Im Bauantragsverfahren wurde als Auflage formuliert, dass die Niederschlagswasserbeseiti-gung der beantragten Anlagen über vorhandene Gewässer bzw. Gräben zu erfolgen hat. Die Niederschlagswasserbeseitigung der sonstigen Flächen und der Bestandsanlagen hat entspre-chend den Vorgaben des oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Form ei-ner Versickerung zu erfolgen.

Der Nachweis der schadlosen Oberflächenentwässerung ist erfolgt. Im Februar 2017 wurde ein wasserrechtlicher Antrag auf der Grundlage eines Entwässerungskonzeptes von der Kremer-Klärgesellschaft erstellt. Das durch die zusätzlichen Baumaßnahmen über die bereits vorhan-dene Versiegelung hinaus anfallende Oberflächenwasser kann nach Rücksprache mit der Siel-acht Stickhausen über vorhandene Entwässerungsgräben III. Ordnung ungedrosselt dem Hauptvorfluter „Bitsche”, Gewässer II. Ordnung Nr. 108/36 zu- geführt werden. Mit Schreiben vom 21.12.2016 hat die Sielacht Stickhausen mitgeteilt, dass eine Einleitung in das Gewässer möglich ist und dass auf eine Rückhaltung verzichtet werden kann. Eine Versickerung des an-fallenden Niederschlagswassers ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht sinnvoll.

3.2.6 Klimaschutz

Am 30.07.2026 ist das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden in Kraft getreten.

Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird durch die Anpflanzung von randlichen Gehölzen im Plangebiet Rechnung getragen.

3.2.7 Altablagerungen

Altablagerungen (ehemalige Deponien) bzw. Altstandorte (z.B. stillgelegte Betriebsgrundstü-cke) sind nach Aussage des Landkreises Leer nicht bekannt. Folgende Hinweise sind zu be-achten:

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Sollten bei den Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten, Altablagerungen, Bodenverunreini-gungen etc. zutage treten oder Bodenverunreinigungen während der Bauphase (Lecka-gen beim Umgang mit Betriebsmitteln oder Baustoffen) auftreten, ist unverzüglich die untere Abfallbehörde zu benachrichtigen.

Anfallende Abfälle (z. B. Baustellenabfall, nicht auf der Baufläche verwertbarer Bo-denaushub usw.) unterliegen den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes so-wie der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Leer in der jeweils gültigen Fassung. Demnach sind die Abfälle einer Verwertung (vorrangig) bzw. Beseitigung zu-zuführen und hierfür getrennt zu halten. Asbesthaltige Wellfaserzementplatten sind als gefährliche Abfälle zu entsorgen. Nachweise über durchgeführte Abfallentsorgungs-maßnahmen sind zum Zwecke der Vorlage aufzubewahren.

Nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, können unverändert an dem Ort, an dem sie aus-gehoben wurden, für Bauzwecke wieder verwendet werden. Verwertungsmaßnahmen wie z. B. Flächenauffüllungen außerhalb des Baugrundstückes, Errichtung von Lärm-schutzwällen usw., unterliegen ggf. genehmigungsrechtlichen Anforderungen (nach Bau-, Wasser- und Naturschutzrecht) und sind daher vorab mit dem Landkreis Leer bzw. der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen.

Sofern mineralische Abfälle (Recyclingschotter und Bodenmaterial) für geplante Verfül-lungen oder Versiegelungen zum Einsatz kommen sollen, gelten die Anforderungen der LAGA M 20 (Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen").

3.2.8 Bodendenkmale

Die Ostfriesische Landschaft hat keine Bedenken gegen die Planung. Bezüglich möglicher Bo-denfunde ist folgender Hinweis zu beachten:

Sollten bei geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffälli-ge Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) angeschnitten werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 Niedersächsischem Denkmal-schutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehör-de des Landkreises Leer oder dem archäologischen Dienst der Ostfriesischen Land-schaft, Hafenstraße 11, 26603 Aurich, Tel.: 04941 / 179932 als verantwortliche Stellen unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten o-der der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 17

3.2.9 Belange der Nachbargemeinden

Seitens der Gemeinde Apen wurde darauf hingewiesen, dass die Planung unweit der Gemein-de-/kreisgrenze stattfindet. Aus diesem Grunde wurden auf folgende, das Gebiet der Gemeinde betreffende Punkte hingewiesen:

In einer Entfernung von ca. 500 m Luftlinie befindet sich das FFH-Gebiet „Holtgast“. Dieses FFH-Gebiet ist eingebunden in das Naturschutzgebiet „Holtgast“. Entsprechen-des Kartenmaterial ist beigefügt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verträglichkeit mit dem FFH Gebiet wurde durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen geprüft. Die ermittelte Ammoniakemission von ca. 5.473 kg/a führt gemäß TA Luft zu einer Abstandsforderung von ca. 478 m. Innerhalb der Abstandsforderung von ca. 478 m ist eine Waldfläche vorhanden. Die Ammoniakkonzentra-tion und Stickstoffdeposition wurden mittels Ausbreitungsrechnung ermittelt. Innerhalb der Iso-linie einer Ammoniakkonzentration in Höhe von 3 µg/nn3 befinden sich lediglich landwirtschaft-liche Nutzflächen. Innerhalb des Areals mit einer Stickstoffdeposition von über 4 kg ha-1 a-1 die auf Basis der TA Luft ermittelt wurde, befindet sich kein Wald. Die nach dem Erlass berechnete jährliche N-Deposition führte zu dem Ergebnis, dass im Bereich einer Waldfläche, die sich nördlich der Hofstelle Weerts befindet, die jährliche N-Deposition ein Niveau von bis zu ca. 4,7 kg ha-1 erreicht. Bei diesem Waldbestand handelt es sich um eine ca. 20-jg. Laubholzpflan-zung.

Das Stangenholz besitzt keine besondere ökologische Bedeutung. Eine geringere Überschrei-tung des Depositionswertes 4 kg ha-1 a-1 bedeutet keine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gehölzes. Generell ist der Irrelevanzwert von 4 kg ha-1 a-1 auch für andere N-empfindliche Ökosysteme (z.B. Moor, Heide, Magerrasen) anwendbar. Eine besondere Situation stellt sich allerdings für FFH-Gebiete, in denen jegliche Verschlechterung ihres Zustandes untersagt ist („Verschlechterungsverbot"), dar. Im vorliegenden Fall kann bei dem zur Hofstelle Weerts be-nachbarten FFH-Gebiet Holtgast von keiner Verschlechterung gesprochen werden, da die vor-habenbedingte Zusatzbelastung eine Höhe von maximal 3 % des Critical Loads der im vorge-nannten FFH-Gebiet vorhandenen N-empfindlichen Ökosysteme unterschreitet. In diesem Zu-sammenhang wird auf ein Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 9 A 5.08) verwiesen, dass sich mit diesem Sachverhalt befasst hat.

Seitens der sechs Ammerlandgemeinden ist in 2013 eine Potenzialstudie „Wind“ erstellt worden. Das Standortkonzept weist für den Bereich Holtgast und Westermoor geeigne-te Potenzialflächen für Windenergieanlagen aus. Dieses sollte in der Planung berück-sichtigt werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der Potentialstudie wurde der Schutzanspruch der Wohnbebauung im Plangebiet der Gemeinde Jümme bereits berücksichtigt. Die Lage der Wohngebäude wird durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26 und die 60. Ände-rung des Flächennutzungsplanes nicht verändert. Insofern sind Auswirklungen auf die Potenti-alflächen für die Windenergieanlagen nicht zu erwarten.

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18 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

4.0 INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES

4.1 Art der baulichen Nutzung

Die Flächen im Plangebiet werden überwiegend als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbe-stimmung „Tierhaltung“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Das Sonstige Sondergebiet „Tierhal-tung“ dient dem Vorhaben des landwirtschaftlichen Betriebes Weerts zum Zwecke des Betrie-bes von Tierhaltungsanlagen für die Rinderhaltung.

Folgende Vorhaben sind zulässig:

• Jungviehställe, • Kuhställe, • Komponentenhalle, • Maschinenhalle, • Vorhandenen Wohnhäuser, • Grünlandfläche zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, • Boxenlaufstall mit Melkhaus, • Güllebehälter, • Siloplatten, • Futtersilos, • Milchtanks,

• sowie die Nutzung vorhandener Zufahrten, Wege und Nebenanlagen.

Im südwestlichen Abschnitt wird ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „be-triebsbezogenes Wohnen“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Hier ist der Neubau einer Be-triebsleiterwohnung zulässig.

Gemäß § 9 (2) BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetz-ten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

4.2 Maß der baulichen Nutzung/Bauweise

Das Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet orientiert sich an den für die intensive land-wirtschaftliche Nutzung des Vorhabens benötigten Flächenbedarf.

Um entsprechend den Ansprüchen für Gebäude, Lager- und Betriebsflächen mit Zufahrten eine ausreichende Grundstücksausnutzung zu sichern, ist im Sondergebiet „Tierhaltung“ eine Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Diese ermöglicht eine Versieglung von bis zu 80 % der Vorhabenfläche. Im Sondergebiet „betriebsbezogenes Wohnen“ gilt eine Grundflächenzahl von 0,4; die Versiegelung ist damit auf 60 % begrenzt.

Gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB wird die Höhenentwicklung der Gebäude im Sondergebiet auf-grund der vorhandenen Gebäudehöhen und der geplanten Entwicklung wie folgt begrenzt:

Kuhställe (Vorhaben II und VII) maximal 13 m, übrige Gebäude maximal 9 m.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 19

Damit fügen sich die Gebäude in die bereits durch landwirtschaftliche Bauten vorbelastete Um-gebung ein. Als Gebäudehöhe gilt das Maß zwischen Oberkante Fahrbahn und der Oberkante der Dachhaut. Unterer Bezugspunkt ist die Oberkante Erschließungsstraßenmitte (nächstlie-gender Punkt zum Gebäude). Ausnahmen: Bei technisch bedingten Anlagen wie Schornstei-nen, Abluftkaminen, Masten und ähnlichem, ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäude-höhe möglich.

Bei der Ansiedlung der baulichen Anlagen für die Tierhaltung sind Gebäudelängen über 50 m Länge erforderlich. Daher ist im Sondergebiet „Tierhaltung“ eine abweichende Bauweise zuläs-sig, die abweichend von der offenen Bauweise größere Gebäudelängen als 50 m zulässt. Im Sondergebiet „betriebsbezogenes Wohnen“ gilt die offene Bauweise.

4.3 Überbaubare Flächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an den vorhandenen baulichen Anlagen sowie an dem geplanten Vorhaben und lassen in geringem Maße noch Planungsspielräume zu.

4.4 Fläche für die landwirtschaftliche Bewirtschaft ung

Die Freifläche auf dem Flurstück 7/3 wird zur Sicherung der landwirtschaftlichen Bewirtschaft-zung und zur Berücksichtigung einer Pufferzone zwischen dem Bereich mit der Tierhaltung und der umliegenden Bebauung als Fläche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausgewie-sen. Mit dieser Ausweisung wird der Bestand gesichert und gleichzeitig die bisherige Festset-zung eines Kleinsiedlungsgebietes aus dem Ursprungsplan aufgehoben.

4.5 Private Grünflächen/ Grünordnungsmaßnahmen

Im Plangebiet erfolgt im Südwesten eine Eingrünung als Abschirmung zu den Nachbargrund-stücken. Hierzu wird eine private Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB in 5 m Breite aus-gewiesen und als Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB festgesetzt.

Im Südosten wird eine vorhandene Kompensationsmaßnahme gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert.

4.6 Öffentliche Verkehrsflächen

Der für die Erschließung des Plangebietes erforderliche Abschnitt der Schulstraße wurde in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit aufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB ausgewiesen. Dieser Bereich ist je-doch nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes.

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20 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

5. ERGÄNZENDE ANGABEN

5.1 Städtebauliche Übersichtsdaten

Gesamtfläche 23.750 m² Sondergebiet Tierhaltung 18.590 m² Sondergebiet betriebsbezogenes Wohnen 990 m² Verkehrsfläche 1.110 m² Private Grünfläche mit Maßnahmen 130 m² Private Grünfläche mit Anpflanzung 710 m² Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsfläche 2.230 m²

5.2 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung erfolgt durch die Träger der Versorgungsunternehmen.

In dem Siedlungsraum befinden sich Gasverteilungsleitungen und 1-kV Kabel (Hausanschlüs-se) der EWE NETZ GmbH mit den zugehörigen Anlagen. Mit Ausnahme von Hausanschlusslei-tungen sind im Plangebiet jedoch keine Leitungen vorhanden; diese liegen außerhalb des Plangebietes in den Erschließungsstraßen. Diese Leitungen und Anlagen müssen in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) erhalten bleiben und dürfen weder beschädigt, über-baut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet und dürfen weder technisch noch rechtlich beein-trächtigt werden.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 21

5.3 Daten zum Verfahrensablauf

Aufstellungsbeschluss

Ortsübliche Bekanntmachung

Beschluss über den Entwurf und die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB der Planung:

Ortsübliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Satzungsbeschluss durch den Rat

Ausarbeitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26

NWP Planungsgesellschaft mbH, Escherweg 1, 26121 Oldenburg

Oldenburg, den .....................

(Unterschrift)

Die Begründung ist dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 als Anlage beigefügt.

Detern, den .....................

(Unterschrift)

Bürgermeister

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22 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

TEIL II: UMWELTBERICHT

1. EINLEITUNG

Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umwelt-schutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewer-ten. Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksich-tigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Die Ergebnisse der Um-weltprüfung sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplans in die Abwägung einzustellen.

Im nachfolgenden Umweltbericht werden die Belange des Umweltschutzes entsprechend dem gegenwärtigen Planungsstand für die Abwägung aufbereitet. Hierbei werden die in der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB vorgegebenen Inhalte aufgenommen.

1.1 Inhalt und Ziel der Bauleitplanung

Der Betrieb Ernst Weerts beabsichtigt die planungsrechtliche Absicherung seines Tierhal-tungsbetriebes am bestehenden Standort an der Schulstraße in Deternerlehe entsprechend den Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen:

Gesamtfläche 23.750 m² Sondergebiet Tierhaltung 18.590 m² Sondergebiet betriebsbezogenes Wohnen 990 m² Verkehrsfläche 1.110 m² Private Grünfläche mit Maßnahmen 130 m² Private Grünfläche mit Anpflanzung 710 m² Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsfläche 2.230 m²

1.2 Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichti gung in der Planung

1.2.1 Biotopschutz

Geschützte Bereiche

In dem gemäß § 14 (9) NAGBNatSchG von der Naturschutzbehörde geführten Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft sind im Plangebiet keine gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope vorhanden.

FFH-Verträglichkeit

Südöstlich des Plangebietes liegt das FFH-Gebiet Holtgast (nationale Kennziffer 217, EU-Kennziffer 2712-331). Die Entfernung beträgt ca. 500 m.

Kurzcharakteristik:

Teilweise wiedervernässter Komplex aus Feuchtgebüsch und Sumpf sowie Eichen-Erlen-Bruchwald und Birken-Moorwald auf frischen bis nassen Niedermoorböden, nährstoffarmes Stillgewässer mit Vegeta-tion der Strandlings-Gesellschaften (Kartierung 1997)

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 23

Schutzwürdigkeit:

Das Gebiet wurde ausgewählt zur Verbesserung der Repräsentanz von nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Strandlings-Gewässern sowie der Vorkommen von Froschkraut (Luronium natans) im Naturraum Ostfriesische Geest.

Die Vorbelastung beträgt ca. 27 ka N (Wasserflächen) bzw. 41 kg N (Nadelwald) je ha und Jahr.

Gemäß der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen3 gibt es geeignete Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffemission der geplanten Tierhaltungsanlage.

• planbefestigte Lauffläche mit 3 % Gefälle zur Gangmitte, • Rinne zur schnellen Harnableitung am tiefsten Punkt, • mehrmals tägliche Abschiebung des Flüssigmistes und Überführung in einen abgedeck-

ten Behälter,

• dauerhafte Abdeckung der Lageroberfläche (natürliche Schwimmdecke, Strohhäcksel-schicht),

die zwingend umzusetzen sind. Nur mit diesen Maßnahmen kann das Irrelevanzkriterium für zusätzliche Belastungen (< 3 % des critical loads für die betroffenen Biotoptypen im FFH-Gebiet) eingehalten werden:

• am Nordrand befindlicher Moorbirkenwald (critical load 10 kg/ha*a, Irrelevanz bei 0,3 kg/ha*a),

• südlich daran anschließender Erlenbestand (critical load 15 kg/ha*a, Irrelevanz bei 0,45 kg/ha*a),

• nährstoffarmes Gewässer (critical load 5 kg/ha*a, Irrelevanz bei 0,15 kg/ha*a) und

• die südlich liegenden Gehölzbestände (Moorbirkenwald, Erlenwald, Nadelholzbestän-de).

1.2.2 Artenschutz

Die Anforderungen zum speziellen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG gelten unabhängig von der Bauleitplanung. Die Verbote beziehen sich auf die konkrete Handlung und auf konkret be-troffene Individuen. Sie sind bei der Umsetzung der Planung vom Bauherrn zu beachten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird jedoch bereits geprüft, ob artenschutzrechtliche Belange der Realisierung der Planung entgegenstehen können und ob Vermeidungs- oder (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind.

Zunächst ist zu prüfen, ob im Plangebiet bzw. im funktionalen Zusammenhang mit dem Plan-gebiet streng oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorkommen (können).4

Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote (Zugriffsverbote) sind in § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) formuliert:

1. Tötung von Tieren der besonders geschützten Arten

2. Erhebliche Störung streng geschützter Arten bzw. europäischer Vogelarten

3. Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren besonders geschützter Ar-ten

4. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Wuchsorten besonders geschützter Pflanzenarten

3 24.05.2013; Bezug: Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim vom 22.04.2014 4 Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in

§ 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG geregelt.

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24 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

In § 44 (5) BNatSchG sind für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Einschränkungen der Verbote formuliert:

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zu-griffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die südlich des Plangebietes gelegenen Grün-landflächen gehören zu einem großflächigen Bereich mit Bedeutung für die Avifauna, Status unbekannt. Das Plangebiet selbst besteht aus der Siedlungslage direkt an der Schulstraße und aus hofnahen Grünlandflächen, die sich in Richtung Süden erstrecken. Im Plangebiet sind Ge-bäude (moderne Ställe, Wohnhäuser) vorhanden. Ältere Bäume sind nicht vorhanden.

Ein Potential als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gebäudegebundene Fledermäuse (alle Arten streng geschützt) und Vögel ist gegeben, ebenso für Offenlandvogelarten. Alle heimi-schen Vogelarten sind besonders geschützt. Als potentiell eintretende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind demnach die Tötung von Individuen bzw. die Zerstörung von Eiern von Offenlandbrutvögeln bei den bauvorbereitenden Maßnahmen und die Zerstörung von Fort-pflanzungsstätten durch die Überbauung zu betrachten.

Die Tötung kann durch eine zeitlich angepasste Bauvorbereitung (außerhalb der Brutzeit – 1.3. – 15.7. im Offenland) vermieden werden. Im Umfeld des Plangebietes sind hinreichend große offene Flächen mit Eignung für Offenlandbrutvögel vorhanden, dass die ökologische Funktion im Umfeld erhalten bleibt.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stehen der Planung nicht entgegen.

1.2.3 Ziele der einschlägigen Umweltgesetze und Fac hpläne

Nachfolgend werden gemäß Nr. 1.b) der Anlage 1 zu § 2 (4), §§ 2a und 4c BauGB die für die Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes, die in einschlägigen Fachgesetzen und Fach-plänen festgelegt sind, sowie die Art ihrer Berücksichtigung in der Planung dargestellt. Ziele des Umweltschutzes Berücksichtigung bei der A ufstellung Baugesetzbuch § 1a (2) BauGB: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wie-dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird zur Bestandssicherung eines ansässigen Landwirts aufgestellt. Ein neuer Siedlungsan-satz erfolgt nicht.

§ 1a (5) BauGB: Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken, als auch durch solche, die der Anpas-sung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.

Speziell klimarelevante Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 25

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Be-reich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-halts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemei-ner Grundsatz).

Durch die Aufstellung des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes werden Flächen über-plant, die sich aktuell in intensiver landwirt-schaftlicher Nutzung befinden. Es werden erhebliche Beeinträchtigungen des Natur-haushaltes vorbereitet.

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) § 1 BBodSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhal-tig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder-herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderun-gen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hier-durch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sa-nieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Durch die Bebauung/Versiegelung geht die natürliche Bodenfunktion komplett verloren.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1 WHG: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundla-ge des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflan-zen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Oberflächengewässer werden nicht überplant. Der Nachweis der schadlosen Oberflächen-entwässerung wurde erbracht.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 BImSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, Men-schen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeu-gen.

Durch den Neubau kann es zu Staub-, Ge-ruchs- und Ammoniakimmissionen kommen. Der Nachweis der Einhaltung der immissions-schutzrechtlichen Werte wurde erbracht.

Ziele gemäß Landschaftsplan Der Landschaftsplan für die Samtgemeinde Jümme5 ordnet das Plangebiet dem Entwicklungsbereich GO 3 – Ackerlandschaft Deternerlehe zu. Ziele: Vielfältige Lebensräume mit innerörtlichen Freiflächen, geringer Versiegelungsgrad, landschaftstypische Ge-staltung der Siedlungsränder, kompakte Siedlungslagen

Diese Ziele werden soweit möglich berück-sichtigt.

5 Samtgemeinde Jümme (1997): Landschaftsplan

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26 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

2.1.1 Naturräumliche Grundlagen

Deternerlehe liegt im Naturraum Filsumer und Leerer Geest. Das Plangebiet liegt im Übergang zum Naturraum Lengener Moor.

2.1.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Im Januar 2015 wurde eine Ortsbegehung durchgeführt. Die vorgefundenen Biotoptypen (Be-standsplan s. Anhand) werden nach Drachenfels (2013) bezeichnet.6

Das Plangebiet wird vom Betrieb (ODP) mit seinen großen Stallanlagen und Siloflächen (EL) geprägt. Weiterhin sind Wohngebäude (OE) und Hofflächen (OF) vorhanden. Um die Wohnge-bäude herum sind kleinere Garten- oder Rasenflächen (PHZ, GR) angeordnet. Abschnittsweise besteht eine Schnitthecke (BZH) aus Rhododendron. Der Versiegelungsgrad ist recht hoch.

Die nicht bebauten Bereiche des Plangebietes werden als Grasansaatfläche (GA) genutzt. Weiterhin liegt ein Abschnitt der Schulstraße (OVS) im Plangebiet.

Angrenzend an das Plangebiet finden sich Grasansaatflächen, Acker, artenarmes Grünland sowie Wohngrundstücke.

2.1.3 Boden, Wasser, Klima, Luft

Als Bodentyp ist ein Pseudogley-Gley ausgebildet. Als Bodenart wird Sand über Moorboden angegeben. Der mittlere Grundwasserhochstand beträgt 2 dm unter Geländeoberfläche, der mittlere Grundwassertiefstand beträgt 8 dm u. GOF.7

Die Grundwasseroberfläche liegt unter 1 m zu NN. Die Grundwasser-Neubildungsrate liegt bei 200 – 300 mm/Jahr. Die überdeckenden Schichten weisen ein mittleres Schutzpotential für das Grundwasser auf.

Die Gemeinde Detern liegt im Einflussbereich des atlantischen Klimas mit milden Wintern und kühl-feuchten Sommern. Lokal wird das Klima durch die südlich liegende Bitsche-Niederung (Nebelbildung) bestimmt. Im Plangebiet selbst liegt aufgrund der großflächigen Versiegelung eine Sondersituation vor. Da bereits Tierhaltungsanlagen im Plangebiet und in der Nachbarschaft bestehen, ist die Luft mit Staub-, Ammoniak- und sonstigen Stickstoffemissionen belastet.

2.1.4 Landschaft

Das Plangebiet liegt am Südrand von Deternerlehe am Übergang zur Niederung der Bitsche. Kennzeichnend sind der Siedlungsring und die Ackerwirtschaft im Norden sowie die (intensive) Grünlandwirtschaft in der Niederung. Hier sind auch weite Sichtverbindungen vorhanden. Be-sondere Wertigkeiten bestehen nicht.

2.1.5 Mensch

Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch in der Bauleitplanung sind zum einen gesund-heitliche Aspekte, vorwiegend Lärm und andere Immissionen, zum anderen regenerative As-pekte, wie Erholung, Freizeitfunktionen und Wohnqualität, von Bedeutung.8 6 Drachenfels, O. v.: Kartierschlüssel für Biotoptyen in Niedersachsen, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,

Küsten- und Naturschutz, Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen A/4 7 NIBIS: Kartenserver des LBEG (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie)

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 27

Als Abwägungsgrundlage für die Belange des Immissionsschutzes wurden ein Gutachten zur Ermittlung der Geruchsemissionen9 und zur verkehrlichen Belastung erstellt.

Geruch

Das Immissionsschutzgutachten gibt bezüglich hierzu folgende Ergebnisse:

Ein Vergleich der Immissionswerte, verursacht durch die genehmigte Situation mit denen in der geplanten Tierhaltungssituation, zeigt mit Ausnahme der Standorte der Wohnhäuser Schul-straße 26 u. 31, eine deutliche Verringerung der Geruchsimmissionen. Dies gilt insbesondere für den Nahbereich der Tierhaltungsanlage. Im Bereich der Wohnhäuser Schulstraße 26 u. 31 beträgt die Zunahme der Geruchsimmissionen in der Plan-Situation maximal 1,4 %. Das Ge-samtimmissionsniveau an den Standorten dieser Wohnhäuser beträgt weniger als 10 % Ge-ruchsstundenhäufigkeit und liegt damit deutlich unterhalb des hier zulässigen lmmissi-ons(grenz)wertes.

Lärm

Zur Prüfung möglicher Auswirkungen durch das Vorhaben wurde ein Schallgutachten von dem Beratungsring Leer e.V.10 erstellt. Es ist festzustellen, dass das Vorhaben zu keinen relevanten Auswirkungen auf die schützenswerte Bebauung führen wird.

2.1.6 Kultur und Sachgüter

Kultur- oder Bodendenkmäler bestehen im Plangebiet nicht und es sind keine besonderen, über die allgemeinen Grundflächenwerte hinausgehenden Sachgüter vorhanden.

8 Schrödter, W., Habemann-Nieße, K. Lehmberg, F.: Umweltbericht in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zu den Auswirkungen

des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.), Bonn 2004 9 Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Immissionsschutzgutachten, 06.07.2012,ergänzt am 01.11.2012 und am

08.01.2015 10 Beratungsring Leer e.v. – landwirtschaftliche Betriebsberatung, - Hauptstraße 68, 26789 Leer., Stand vom 02.10.2013

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

2.1.7 Wechselbeziehungen

Wechselwirkungen bestehen insofern, als die naturräumlichen Gegebenheiten, also die Aus-prägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, die Grundlagen für die Qualität als Le-bensräume für Tiere und Pflanzen bilden. Weiterhin hatten oder haben sie Einfluss auf die his-torische Nutzung, die als Landschaft prägt, und auf die aktuelle Nutzbarkeit, ablesbar an Wohngebäuden, Gewerbebetrieben oder landwirtschaftlicher Nutzung, also dem heutigen Wirt-schaftsraum.

2.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchfü hrung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben der aktuelle Zustand des Plangebietes und damit die Umweltauswirkungen weiterhin bestehen.

2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Im Folgenden werden die bei Realisierung der Planung zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt prognostiziert. Hierbei erfolgt gemäß § 2 (4) BauGB eine Beschränkung auf die vo-raussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Die relevanten Schutzgüter und Belange ergeben sich aus § 1 (6) Nr.7 BauGB.

2.3.1 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Im Rahmen der Planung werden intensiv als Grünland genutzte Flächen überplant. Diese ha-ben für die biologische Vielfalt nur eine sehr geringe Bedeutung.

2.3.2 Boden

In Folge der Baumaßnahmen kommt es zu einer Neuversiegelung von Grundflächen (ca. 0,6 ha).

Aufgrund des vollständigen Verlustes der Bodenfunktionen ist dies als erhebliche Beeinträchti-gung des Naturhaushaltes zu beurteilen.

2.3.3 Wasser

Durch die Erhöhung der Versiegelungsrate sind Auswirkungen auf die Oberflächenentwässe-rung zu erwarten. Die Beseitigung des Niederschlagswassers soll durch eine Versickerung auf dem Grundstück erfolgen. Der Nachweis der schadlosen Oberflächenentwässerung erfolgt im weiteren Verfahren.

2.3.4 Klima

Durch die Neuversiegelung erlöschen klimatische Ausgleichsfunktionen und Belastungen wer-den vergrößert. Von einer erheblichen Beeinträchtigung wird aufgrund der verbleibenden gro-ßen landwirtschaftlichen Flächen nicht ausgegangen.

2.3.5 Luft

Durch Ammoniak- und andere Stickstoffemissionen bestehen nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 29

2.3.6 Landschaft

Das Landschaftsbild, das durch den bestehenden Betrieb geprägt ist, wird durch die geplante Tierhaltungsanlage nicht in hohem Maße beeinträchtigt.

2.3.7 Mensch

Geruch

Wie die Tabelle in Kap. 2.1.7 zeigt, werden die Grenzwerte für Geruchsstunden an den Wohn-häusern Schulstraße 26 und 31 eingehalten. An allen anderen Wohnhäusern bestehen bereits im Bestand z. T. erhebliche Überschreitungen, die auf Grund der Planung verringert werden. Gegenüber der Vorbelastung erfolgt eine Verbesserung der Situation.

Staub

Die Menge des aus der geplanten Tierhaltungsanlage freigesetzten einatembaren Staubes beträgt deutlich weniger als 0,1 kg/h (Unterschreitung des Bagatellmassenstromes). Eine wei-tergehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.

Lärm

Das Verkehrsaufkommen erhöht sich um ca. 1 LKW pro Tag11. Erhebliche nachteilige Lärmauswirkungen werden nicht erwartet.

2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Die Kompensationsfläche im östlichen Plangebiet wird erhalten und gesichert.

Auf den Flurstücken 3/57 und 3/59, Flur 4, Gemarkung Detern, ist eine Siedlungsrandbepflan-zung aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind artengleich nachzupflanzen.

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Anzahl Viburnum opulus Gemeiner Schneeball 45 Sambucus nigra Schwarzer Holunder 120 Sorbus aucuparia Eberesche 120 Salix caprea Salweide 120 Crataegus monogyna Weißdorn 120 Euoniymus europaeus Pfaffenhütchen 40 Rosa canina Hundsrose 120 Rhamnus frangula Faulbaum 120 Prunus padus Frühblühende Traubenkirsche 120 Prunus spinosa Schlehe 120 Corylus avellana Haselmuss 120

Pflanzqualität 1 x verpflanzte leichte Sträucher, 70–100 cm, Pflanzabstand 1,50 m x 1,50 m

11 Verkehrsgutachten..

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30 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Bilanzierung

Um die Wirksamkeit der Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, wird eine rech-nerische Bilanzierung nach dem Modell des Niedersächsischen Städtetags durchgeführt. Je-dem Biotoptyp wird eine Wertstufe zugewiesen, wobei Wertstufe 0 der niedrigste Wert ist und Wertstufe 5 der höchste. Über die Flächengröße kommt man zu einem Flächenwert, wobei Bestand und Planung gegenüber gestellt werden.

Bestand

Biotoptyp

Fläche

(m²) Wertstufe Flächenwert

Straße OVS 1110 ohne

Landwirtschaftliche Produktionsanlage 15200

versiegelt 80% 12160 0 0

Kompensationsfläche 130 ohne

Restfläche 2910 1 2910

Grasacker GA 7440 1 7440

Summe 23750 10350

Planung

Festsetzung/Biotoptyp

Fläche

(m²) Wertstufe Flächenwert

Straße OVS 1109 ohne

SO Tierhaltung (Landwirtschaftliche Produktions-

anlage) 18590

versiegelbar 80% 14872 0 0

Restfläche 20% 3718 1 3718

SO Betriebsbezogenes Wohnen 990

versiegelbar 60% 594 0 0

Restfläche 40% 396 1 396

Fläche zum Anpflanzen (HPS) Flurstück 7/3 710 3 2130

Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsfläche 2230 1 2230

Fläche für Maßnahmen 130 ohne

Summe 23750 8474

Die Bilanzierung ergibt ein Defizit von 1.876 Wertpunkten.

Die außergebietliche Kompensation (Übersichts- und Lageplan s. Anhang) ist folgendermaßen durchzuführen:

Flurstück 67/16, Flur 18, Gemarkung Völlen. Dort ist eine 184 m² große Grünlandfläche mit standortgerechten heimischen Gehölzarten nach Vorgaben des Forstamtes der Landwirt-schafskammer zu bepflanzen.

Flurstück 67/16, Flur 18, Gemarkung Völlen. Weiterhin ist hier eine 1.200 m² große Grünland-fläche mit standortgerechten heimischen Gehölzarten nach Vorgaben des Forstamtes der Landwirtschaftskammer zu bepflanzen.

Die Siedlungsrandbepflanzung auf dem Flurstück 7/3 ist als Kompensationsüberschuss zu wer-ten und kann als Ausgleichsmaßnahme für andere Baumaßnahmen eingesetzt werden.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 31

2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Standortalternativen für die geplante Tierhaltungsanlage wurden nicht geprüft, da die Planung die Sicherung des Betriebes am vorhandenen Standort beinhaltet.

3. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung, Übe rwachung unvorhergesehener Schwierigkeiten

Die Zusammenstellung der Unterlagen erfolgte auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Fachdaten und Fachplanungen sowie örtlicher Überprüfungen.

• Drachenfels, O. v.: Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen, Niedersächsi-scher Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Naturschutz und Landespflege in Niedersachsen A/4

• Niedersächsischer Städtetag (2013): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen in der Bauleitplanung

• NIBIS: Kartenserver des LBEG (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie)

• Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Immissionsschutzgutachten, 06.07.2012, Stel-lungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen v. 24.05.2113

• Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben des Landwirtschaftlichen Betriebs Ernst Weerts, Schulstraße 42, 26847 Detern

• Schrödter, W., Habemann-Nieße, K. Lehmberg, F.: Umweltbericht in der Bauleitpla-nung, Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.), Bonn 2004

• Samtgemeinde Jümme (1997): Landschaftsplan

Auf Grundlage der durchgeführten Erfassungen sind nicht alle zukünftigen Auswirkungen der Planung auf Arten und natürliche Lebensräume im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG sicher prognostizierbar. Es können nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehal-tung des günstigen Erhaltungszustandes der genannten Arten oder Lebensräume verursacht werden, deren Vorkommen im Einwirkungsbereich der Planung bisher nicht bekannt ist oder die sich künftig im Einwirkungsbereich der Planung ansiedeln bzw. entwickeln. Eine vollständi-ge Freistellung nachteiliger Auswirkungen gemäß § 19 Abs. 1 BNatSchG kann deshalb plane-risch und gutachterlich nicht gewährleistet werden.

Gemäß § 4c BauGB müssen die Kommunen die erheblichen Umweltauswirkungen überwa-chen (Monitoring), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten. Die Gemeinde wird 3 Jahre nach Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans die Fläche und die an-grenzenden Bereiche auf offensichtliche unvorhergesehene Umweltauswirkungen begutachten und dies schriftlich dokumentieren. Weiterhin werden Hinweise der zuständigen Behörden aus-gewertet. So können eventuelle unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermittelt und ge-eignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.

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32 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

3.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die Gemeinde Detern stellt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26 auf, um planungs-rechtlichen Voraussetzungen zur Standortsicherung eines Tierhaltungsbetriebes in Deternerle-he zu schaffen.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,4 ha.

Im Bestand sind eine landwirtschaftliche Produktionsstätte mit Stallanlagen, Hof- und Lagerflä-chen, Wohngebäuden der Eigentümerfamilie samt kleinen Gärten sowie Grasansaatflächen vorhanden. Die südlich des Plangebietes gelegenen Grünlandflächen gehören zu einem groß-flächigen Bereich mit Bedeutung für die Avifauna, Status unbekannt.

Die Planung fasst die vorhandene Tierhaltungsanlage und die Grasansaatflächen zu einem Sondergebiet Tierhaltung zusammen. Im westlichen Randbereich werden eine Anpflanzung und ein Sondergebiet für betriebsbezogenes Wohnen festgesetzt. im östlichen Bereich besteht eine Ausgleichsverpflichtung aus einer früheren Baugenehmigung, die übernommen wird.

Die Planung führt zu einer Überbauung landwirtschaftlicher Flächen, zu einer Erhöhung des Versiegelungsgrades und zu kleinflächigen Veränderungen der Versickerung und des örtlichen Klimas. Die Landschaft wird durch die Vergrößerung der Tierhaltungsanlage überformt. Grenzwerte bezüglich Staub, Geruch und Ammoniakemissionen werden eingehalten.

Das FFH-Gebiet Holtgast wird unterhalb der Relevanzgrenze belastet.

Artenschutzbelange sind nicht betroffen.

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 33

Anhang 1: Bestandsplan Biotoptypen

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 34

Anhang 2: Übersichtslageplan externe Kompensationsf läche

Externe Kompen-sationsfläche

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Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 35

Anhang 3: Lageplan externe Kompensationsfläche

Externe Kompen-sationsfläche

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36 Gemeinde Detern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26

Anhang 4: Lageplan Aufforstungsfläche