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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Solarpark Hafenlohr
Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart
Auftraggeber: 1 A-Solar-Projekt UG Nußbergstraße 65 97422 Schweinfurt
Auftragnehmer: FABION GbR Naturschutz - Landschaft – Abfallwirtschaft
Winterhäuser Str. 93 97084 Würzburg Tel.: 0931 / 21401 [email protected] www.fabion.de
Projektleitung: Dipl.-Biol. Alexandra Schuster Bearbeitung: Dipl.-Biol. Stefanie Weigl
Dipl. Biol. Alexandra Schuster Gesellschafterin FABION GbR Würzburg, 06.09.2018
FABION GbR (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 2
Abbildungen Deckblatt:
Links: Blick ins Untersuchungsgebiet (Foto: S. Weigl, 07.06.2017)
Rechts: Im Untersuchungsgebiet brütende Feldlerche (Foto: S. Weigl, 22.05.2017)
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ..................................................................................................................................... 5
1.1 Anlass und Aufgabenstellung...................................................................................................... 5
1.2 Rechtliche Grundlagen der saP .................................................................................................. 6
1.3 Datengrundlagen ......................................................................................................................... 7
1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ................................................................. 7
2 Wirkungen des Vorhabens .......................................................................................................... 8
2.1 Baubedingte Wirkfaktoren ........................................................................................................... 8
2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren ................................................................................ 9
3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität .............................................................................................................................11
3.1 Maßnahmen zur schonenden Bauausführung, zur Vermeidung und Minimierung ..................11
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF,
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) .......................................12
3.3 Maßnahmen zum Erhalt des günstigen Erhaltungszustandes (FCS,
Kompensationsmaßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7 BNatSchG ......................................................12
4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .............................................................15
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................15
4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ...............................................................15
4.1.2 Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie .......................................................................15
4.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-
Richtlinie ....................................................................................................................................23
4.3 Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen
gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus aufweisen...................................................................30
4.4 Bestand und Betroffenheit von Arten der Roten Listen ............................................................30
5 Zusammenfassende Darlegung zur Wahrung des Erhaltungszustandes ................................30
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................................30
5.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ..............................................31
6 Gutachterliches Fazit ................................................................................................................33
7 Gesetze / Literatur .....................................................................................................................34
8 Anhang / Fotodokumentation ....................................................................................................37
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geplante Fläche für die Installation einer Photovoltaikanlage auf ca. 15 ha (rot
dargestellt). Quelle TK 50: FIS Natur online, Abbildung unmaßstäblich. ....................... 5
Abbildung 2: Planung der Modulbelegung der geplanten PV-Anlage in Hafenlohr (Quelle: 1A-
Solar, Email Herr Mönkeberg vom 21.07.2017) ............................................................. 9
Abbildung 3: Ergebnisse der Zauneidechsenkartierung. Dargestellt sind der Geltungsbereich
(rote Linie), der für das Vorkommen von Zauneidechsen geeignete Lebensraum
(rosa Schraffur) sowie zwei Punktnachweise der Art: adultes Weibchen (grüner
Punkt), unbestimmte Eidechse, die nur durch ihr Rascheln verzeichnet wurde
(gelber Punkt). Quelle Luftbild: FIS-Natur, Abbildung unmaßstäblich. .........................16
Abbildung 4: ASK-Nachweise des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (orange Punkte)
im Umfeld des Geltungsbereiches (rote Linie) sowie Nachweise seiner einzigen
Wirtspflanze, des Großen Wiesenknopfes (pinke Sechsecke) im feuchten
Bereich einer Wiese (türkise Schraffur). Quelle Luftbild: FIS-Natur, Abbildung
unmaßstäblich. ..............................................................................................................19
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht der zeitlichen Abfolge von Eingriffs- und Bauzeitenbeschränkungen
sowie von Umsetzungszeiträumen der vorgeschlagenen Vermeidungs- und
FCS-Maßnahmen. Verbote: rote Felder, Gebote: gelbe Felder ...................................14
Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden
Zauneidechse (Lacerta agilis) .......................................................................................16
Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden
Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous) ..............19
Tabelle 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und Umgriff
nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden europäischen Vogelarten ...............23
Tabelle 5 Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie .........................................................................................................30
Tabelle 6: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen Vogelarten ............31
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1 E i n l e i t u n g
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Das Unternehmen 1A-Solar plant für die Gemeinde Hafenlohr die Installation einer Freiflächen-
Photovoltaikanlage auf rund 15 ha (Abbildung 1). Die Gemeinde Hafenlohr hat am 26.01.2010 die 5.
Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen, welche die Ausweisung von Photovoltaikflächen in
diesem Bereich vorsieht.
Das überplante Gebiet liegt im Gemarkungsbereich der Gemeinde Hafenlohr. Die Gemeinde Hafenlohr
befindet sich im Landkreis Main – Spessart des Regierungsbezirkes Unterfranken und grenzt im Süden,
Südwesten und Südosten an die Gemarkung des Mittelzentrums Marktheidenfeld an. Das überplante
Gebiet liegt ca. 1000 m südwestlich des Gewerbegebietes von Hafenlohr, ca. 500 m südöstlich von
Marienbrunn und ca. 500 m nordöstlich von Glasofen (Abbildung 1).
Abbildung 1: Geplante Fläche für die Installation einer Photovoltaikanlage auf ca. 15 ha (rot dargestellt). Quelle TK 50: FIS Natur online, Abbildung unmaßstäblich.
Das überplante Gebiet liegt im Südosten des Naturparks Spessart und grenzt im Süd an ein Teilgebiet
des Landschaftsschutzgebiets(LSG-00561.01) innerhalb des Naturparks Spessart (ehemals Schutzzone).
Bei dem Geltungsbereich handelt es sich überwiegend um landwirtschaftlich intensiv genutzte Acker- und
Grünlandflächen mit Saumstrukturen im Randbereich, einem Heckenzug sowie einer Streuobstwiese.
Westlich grenzt der Geltungsbereich an weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Nordwestlich
angrenzend befindet sich eine Waldfläche, die größtenteils biotopkartiert ist. Die nordöstliche Grenze des
Gebietes wird von einer überalterten Christbaumkultur gebildet. Östlich wird der Geltungsbereich von der
B8 begrenzt. Südlich grenzen gewachsene Heckenstrukturen an das Gebiet an. Das Gebiet wird von
zwei Hochspannungsfreileitungen überquert (Auktor Ingenieur GmbH, 2010a).
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In einer Stellungnahme des Landratsamts Main-Spessart zum geplanten „Solarpark Hafenlohr“ vom
09.04.2010 (Herr Schätzlein) wird für die Beurteilung des Projekts eine artenschutzrechtliche Prüfung
(saP) gefordert. Laut Stellungnahme ist eine flächenmäßige Kompensation von Beeinträchtigungen im
dortigen Landschaftsraum möglich und sinnvoll. Sofern die Kompensation auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen stattfindet, sollen die Maßnahmen auch mit der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung (AELF
Karlstadt) abgestimmt werden.
Um dem gesetzlichen Artenschutz gerecht zu werden, wurde das Büro FABION am 18.04.2017 damit
beauftragt, ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durchzuführen. Im Fokus
der saP standen in Absprache mit der UNB Main-Spessart (Herr Jürgen Schneemann, Email vom
26.04.2017) Brutvögel, Zauneidechsen sowie die Erfassung dauerhafter Niststätten von Vögeln und
Fledermäusen. Ferner wurde eine Übersichtsbegehung durchgeführt zur Abschätzung möglich
Ausgleichsmaßnahmen.
In der vorliegenden saP werden:
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des
Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG,
die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis zu den
„Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen
Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer
Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht
bekannt).
die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.2 Rechtliche Grundlagen der saP
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL, Europäische Vogelarten nach Art. 1 VRL
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL sowie der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 VS-
RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe folgende Verbote:
Nr. 1: Tötungsverbot: Verbot des Tötens, Verletzens, Fangens oder Nachstellens wildlebender Tiere
der besonders geschützten Arten sowie der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer
Entwicklungsformen.
Nr. 2: Störungsverbot: Verbot der erheblichen Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die
Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art führt.
Nr. 3: Schädigungsverbot: Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten. Abweichend davon liegt ein Verbot
nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
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Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nr. 4 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:
Nr. 4: Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder
damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild
lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die
ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen
Zusammenhang gewahrt wird.
Werden diese Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V .m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (Tiere bzw. Pflanzen) erfüllt, müssen für die Zulassung einer
Ausnahme durch die zuständige Behörde die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG
erfüllt sein.
1.3 Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:
- Geltungsbereich, Email Herr Mönkeberg (1A-Solar), vom 12.07.2017
- Übersichtsbegehung zur Abschätzung von Ausgleichsmaßnahmen: 28.04.2017
- Geländebegehungen zu Brutvögel: 28.04.2017, 22.05.2017, 7.06.2017, 19.06.2017
- Geländebegehungen zu Zauneidechsen: 28.04.2017, 22.05.2017, 7.06.2017, 19.06.2017
- Geländebegehungen zu dauerhaften Niststätten: 28.04.2017
- Auswertung der ASK-Daten TK 6023, 6123, 6124 (Stand: März 2016)
- Homepage des LfU zu saP und planungsrelevanten Arten:
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen (Stand Juni.2017)
- FIS-Natur online: http://gisportal-umwelt2.bayern.de/finweb
- Auswertung vorhandenen Datenmaterials, z.B. Biotopkartierung, Schutzgebiete u.ä.
- Auswertung von Grundlagewerken und Literaturrecherche zu verschiedenen Tiergruppen
1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgend Untersuchung stützen sich auf die
mit Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 19. Januar
2015 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2015.
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2 Wi r k u n g e n des Vor h a be n s
Im Folgenden werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die europarechtlich geschützten Tier- und
Pflanzenarten der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie analysiert und die Wirkfaktoren ermittelt, von denen
Beeinträchtigungen und Störungen ausgehen.
2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Der Geltungsbereich hat eine Gesamtfläche von rund 15 ha (Abbildung 2). Seine Erschließung erfolgt
über das vorhandene Wegenetz. Soweit technisch möglich, werden auch die Stationen von den
bestehenden Wegen aus mit Mobilkran gesetzt. Möglicherweise wird es notwendig, vorübergehend einen
Wartungsweg als Kiesweg zur Montage / zum Setzen der Stationen anzulegen.
Die Erschließung des Geltungsbereiches führt zur Rodung von 10 Obstbäumen sowie zum vollständigen
Verlust der vorhandenen Vegetation auf den Flächen der 5 MS-Trafogebäude, insgesamt ca. 75 m2
(Grundfläche je 3x5m). Parkplätze sind nicht geplant. Das Grünland und die Ackerflächen werden
baubedingt durch Befahren in Anspruch genommen. Die Hecke bleibt vollständig und die Säume
größtenteils als Teil der Eingrünung erhalten. Letztere werden nur stellenweise für die Durchfahrt zu den
Baufeldern beeinträchtigt. Wenn möglich, werden die vorhandenen Zufahrten zu den Äckern genutzt.
Durch den Bau der Unterkonstruktionen für die PV-Anlage kommt es kleinräumig zu Bodenversiegelung
und Bodenverdichtung. Der Eingriff in den Boden durch das Verlegen eines Erdkabels ist wenig invasiv,
da der Oberboden seitlich gelagert und über den eingesandeten Kabeln wieder eingebaut wird.
Während der Baumaßnahmen werden zudem vorübergehend Flächen zum Abstellen, zum Transport und
zum Lagern von Baugeräten, Baueinrichtungen und Baumaterialien beansprucht.
Durch die Baufeldfreimachung besteht das Risiko der Verletzung oder Tötung von boden- und
gehölzbrütenden Vogelarten während der Brutzeit, Brutplätze und Brutreviere gehen verloren.
Zauneidechsen können beim Überfahren der Saumbereiche mit schwerem Gerät oder bei Bodenarbeiten
in ihren Bodenverstecken getötet werden. Durch Eingriffe in den Boden auf feuchten Wiesenbereichen
können Larven des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings durch die Schädigung von Nestern der Wirte
(Hauptwirt: Rote Knotenameise, Myrmica rubra) bzw. von Wirtspflanzen (Großer Wiesenknopf,
Sanguisorba officinalis) getötet oder verletzt werden.
Barrierewirkung, Zerschneidung
Mit der Bauphase ist keine erkennbare Zerschneidungswirkung verbunden. Zudem handelt es sich um
einen zeitlich begrenzten Eingriff.
Lärmimmissionen, Erschütterungen, optische Störungen
Während des Baubetriebs kommt es kurzzeitig zu Störungen im Wirkraum (Lärm, Erschütterungen,
optische Störungen, Anwesenheit von Menschen). Baubedingte Störungen können zu einer
vorübergehenden Vermeidung des Geltungsbereiches durch boden- und gehölzbrütende Vögel führen
bzw. bei verbleibenden Vogelarten den Fortpflanzungserfolg mindern.
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2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Die mit PV-Anlagen überbaubare Grundstücksfläche beträgt ca. 60%, dies entspricht rund 9 ha
(Abbildung 2). Die aktuelle Planung sieht gegenwärtig die Errichtung von Modulen auf starren
Unterkonstruktionen vor. Da die Gründung der Modultische auf Stahlpfosten erfolgt, bleibt die Möglichkeit
des ungehinderten Oberflächenwasserabflusses und einer flächigen Versickerung des
Niederschlagswassers erhalten. Zudem beträgt der Abstand zwischen Geländeoberkante und Unterkante
der Module mindestens 0,5 m, wodurch die Entwicklung und Pflege einer dauerhaft geschlossenen
Vegetationsdecke gewährleistet wird.
Abbildung 2: Planung der Modulbelegung der geplanten PV-Anlage in Hafenlohr (Quelle: 1A-Solar, Email Herr Mönkeberg vom 21.07.2017)
Abhängig von der sich entwickelnden Vegetation und der Intensität des Mahdregimes wird die mit PV-
Anlagen überbaute Fläche als (potenzielle) Fortpflanzungsstätte für Wiesen- und Ackervögel (Feldlerche,
Jagdfasen, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenschafstelze) als ungeeignet eingeschätzt. Ebenfalls vom
Mahdregime abhängig ist der Bestand und die Entwicklung des Großen Wiesenknopfes und damit der
Bestand des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings.
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Barrierewirkung, Zerschneidung
Zum Schutz der PV-Freiflächenanlage erhält diese eine Einfriedung aus Maschendraht-,
Stabgittermatten- oder Wildknotenzaun mit Holz- oder Stahlpfosten mit Übersteigschutz. Die Höhe der
Einfriedung beträgt maximal 2,50 m. Um die Durchlässigkeit für Kleintiere zu gewährleisten, wird der
Zaun ohne Sockel mit mindestens 0,10 m Bodenfreiheit errichtet.
Lärmimmissionen, Erschütterungen und optische Störungen
Von der PV-Anlage gehen potenziell optische Störungen auf europarechtlich geschützte Vogelarten der
landwirtschaftlichen Nutzfläche aus.
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3 M aß n a hm e n z u r Ver m e i d u ng u n d z ur S i ch e r un g d er k o n t i n u i e r l i c he n ök o l o g i sc he n Fu n kt i o n a l i t ä t
Folgende Vorkehrungen sollten durchgeführt werden, um Gefährdungen von gemeinschaftsrechtlich
geschützten Arten zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen. Die Ermittlung der Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung der aufgeführten
Vorkehrungen.
3.1 Maßnahmen zur schonenden Bauausführung, zur Vermeidung und Minimierung
Zauneidechse
Soweit möglich sollen die vorhandenen Zufahren zu den Ackerflächen genutzt werden.
Vor Bodenarbeiten im potenziellen Zauneidechsenlebensraum (Abbildung 3) sind
Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen: Mahd der betroffenen Saumbereiche sowie Abtrag von
Versteckmöglichkeiten (Steine, Totholz u.ä.) von 01. März – 15. April (SCHNEEWEISS et al.
2014). Eingriffe in den Oberboden sind jeweils mit einer Woche zeitlichem Abstand im Anschluss
an die Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Wird die Fläche stattdessen durch regelmäßiges
Grubbern vegetationsfrei gehalten, gilt keine zeitliche Beschränkung für Eingriffe in den
Oberboden.
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Erdkabel nicht durch die feuchten Wiesenbereiche (Standorte mit vorkommen des Großen
Wiesenknopfs) verlegen und das Befahren der feuchten Wiesenbereiche mit schwerem Gerät
vermeiden (Abbildung 4).
Auch randliche Vorkommen des Großen Wiesenknopfs während des Baus der Einzäunung nicht
beschädigen. Bestände während der Bauphase markieren und abgrenzen.
Keine Mahd des Grünlandes zwischen dem 01. Juni und 15. September.
Etablierung eines Mahdregimes in Abhängigkeit von der Wüchsigkeit des Standortes: Auf Wiesen
produktiver Standorte und Glatthaferwiesen kann eine zweischürige Mahd notwendig sein. Der 1.
Schnitt erfolgt dann vor der ersten Juniwoche, der 2. Schnitt darf nicht vor Mitte September
erfolgen. Auf schwachwüchsigen Streuwiesen kann eventuell eine Herbstmahd nur alle 2 Jahre
ausreichend sein.
Schnitthöhe von mind. 15 cm und Abtransport des Mähguts nach 3-5 Tagen (keine Mulchmahd).
Kein Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden oder Pestiziden auf dem Grünland und Verzicht auf
Chemikalien bei der Pflege der Module und Aufständerungen.
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Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Baustelleneinrichtung und Einrichtung von Lager- und Verkehrsflächen nur innerhalb des
Geltungsbereiches, keine Beeinträchtigung zusätzlicher Flächen.
Die Beseitigung der Vegetationsdecke sowie die Flächeninanspruchnahme sind ausschließlich
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit zwischen dem 01. September und 28. Februar zulässig.
Liegt der tatsächliche Baubeginn außerhalb dieses Zeitfensters, ist innerhalb des Zeitraums eine
Schwarzbrache herzustellen und bis zum Baubeginn durch vierwöchentliches Eggen
vegetationsfrei zu halten.
Der Anteil der horizontal überdeckenden Modulfläche soll 60 % der Gesamtfläche der Anlage
nicht überschreiten.
Brutvögel der Streuobstwiese
Rodung der Gehölze nur zwischen 01. Oktober und 28. Februar, d.h. ausschließlich außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln, jedoch möglichst zeitnah zum Baubeginn.
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)
CEF-Maßnahmen haben das Ziel, die betroffenen Lebensräume der Arten in einen Zustand zu versetzen,
der es den Populationen ermöglicht, einen geplanten Eingriff schadlos zu verkraften. Damit CEF-
Maßnahmen eine durchgehende ökologische Funktionsfähigkeit leisten können, muss mit ihrer
Umsetzung rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Baumaßnahmen begonnen werden. Ihre Wirksamkeit muss
vor dem Eingriff gegeben sein.
Für das Vorhaben sind keine CEF-Maßnahmen vorgesehen.
3.3 Maßnahmen zum Erhalt des günstigen Erhaltungszustandes (FCS, Kompensationsmaßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7 BNatSchG
Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands wie geboten zu verhindern, können spezielle
kompensatorische Maßnahmen eingesetzt werden, die häufig als „Maßnahmen zur Sicherung des
Erhaltungszustands“ oder als FCS-Maßnahmen bezeichnet werden, da sie dazu dienen, einen günstigen
Erhaltungszustand (Favourable Conservation Status) zu bewahren.
Für folgende Arten sind FCS-Maßnahmen notwendig:
Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenschafstelze
Die Pflege des Grünlandes erfolgt extensiv durch 1- bis 2-schürige Mahd.
Kein Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden oder Pestiziden auf dem Grünland und Verzicht auf
Chemikalien bei der Pflege der Module und Aufständerungen.
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Anlage von 2 Brachstreifen mit einer Mindestgröße von 100 x 10 m als Ausgleichsfläche für 2
Feldlerchenreviere (KREUZIGER, 2013). Die Brachflächen eignen sich potenziell auch als
Brutstätte für Rebhuhn, Wachtel und Wiesenschafstelze. Herstellen der Brachstreifen durch
Grubbern und Ersteinsaat von Wildkräutern (50% Deckung). Erhalt der Brachstreifen durch
Grubbern ab Ende August alle 1-2 Jahre. Keine Mahd der Brachstreifen während der Brut- und
Aufzuchtzeit von Acker- und Wiesenvögeln, d.h. von Anfang März bis Ende August. Wirksamkeit
der FCS-Maßnahme muss durch ein Monitoring bestätigt werden.
Außerhalb der Einzäunung der Anlage soll entlang der nördlichen Grenze der PV-Anlage ein
mindestens 3 Meter breiter Grünstreifen mit Hochstauden (z.B. die Saatgutmischung
Lebensraum I von Saaten Zeller) als aufwertendes Habitatelement für das Rebhuhn angesät und
erhalten werden.
In der folgenden Tabelle 1 sind die zeitlichen Abfolgen aller Eingriffs- und Bauzeitenbeschränkungen
sowie die Umsetzungszeiträume der aufgeführten FCS-Maßnahmen zusammengefasst.
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 14
Tabelle 1: Übersicht der zeitlichen Abfolge von Eingriffs- und Bauzeitenbeschränkungen sowie von Umsetzungszeiträumen der vorgeschlagenen Vermeidungs- und FCS-Maßnahmen. Verbote: rote Felder, Gebote: gelbe Felder
Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez
Reptilien
ggf. Erhalt der hergestellten Schwarzbrache bis zum
Baubeginn durch vierwöchentliches Eggen.
Vegetation der Saumbereiche innerhalb
des Zauneidechsen-lebensraums mähen und
ggf. Versteckmöglichkeiten (Steine, Totholz u.ä.)
entfernen. Anschließend Eingriffe in den Oberboden
bzw. Herstellen einer Schwarzbrache mit einer
Woche Abstand.
ggf. Erhalt der hergestellten Schwarzbrache bis zum Baubeginn durch vierwöchentliches Eggen.
Dunkler Wiesenknopf-
Ameisenbläuling
ggf. Frühjahrsschnitt: Schnitthöhe nicht unter 15 cm und Entfernen des Mähgutes nach 3-5 Tagen.
Keine Mahd des Grünlandes zwischen dem 01.Juni und 15.
September.
Herbstschnitt: Schnitthöhe nicht unter 15 cm und Entfernen des
Mähgutes nach 3-5 Tagen.
Vogelarten der landwirtschaftl.
Nutzflächen
Keine Eingriffe (Mahd o.ä.) auf den Ausgleichsflächen für Acker- und Wiesenvögel. Herstellen von zwei Brachstreifen durch
Grubbern und Pflege der Ausgleichsflächen durch Grubbern alle 1-2 Jahre.
Beseitigung der Vegetationsdecke bzw.
Herstellen einer Schwarzbrache vor
Baubeginn.
ggf. Erhalt der hergestellten Schwarzbrache bis zum Baubeginn durch vierwöchentliches Eggen.
Beseitigung der Vegetationsdecke bzw. Herstellen einer Schwarzbrache vor
Baubeginn.
Vogelarten der Streuobstwiese
Rodung bzw. Fällung von Bäumen ohne Höhlen oder
Quartierpotenzial.
Keine Rodungs- oder Fällarbeiten während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln der Streuobstwiese.
Rodung bzw. Fällung von Bäumen ohne Höhlen oder
Quartierpotenzial.
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4 B e s ta n d s ow ie Dar l e g u n g de r Be t r o f fe n he i t d er Ar t e n
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Vorkommen von streng geschützten Pflanzenarten sind nicht bekannt und nicht zu erwarten. Hierzu
wurden keine Untersuchungen durchgeführt, da aufgrund unserer Recherchen keine dahingehenden
Hinweise vorliegen.
4.1.2 Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
Tierarten, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann (projektbezogen nach vorliegenden Kenntnissen, nach der
Bestandserfassung, allgemein aufgrund der Roten Liste, der Artinformationen des LfU, von Fledermaus-,
Libellen-, Heuschrecken-, Tag- und Nachtfalter- sowie Brutvogelatlanten), brauchen nicht der saP
unterzogen zu werden und werden hier nicht weiter berücksichtigt.
4.1.2.1 Säugetiere
Fledermäuse
Es wurden keine Untersuchungen zu Fledermausaktivitäten und ihrer Nutzung des Planungsgebietes als
Jagdhabitat durchgeführt. Die Bäume des Streuobstbestandes sowie die Obstbäume in Norden des
Geltungsbereiches wurden aber am 28.04.2017 vom Boden aus auf potenzielle Fledermausquartiere
(Höhlen, Spalten, Rindenplatten) untersucht. Dabei wurden keine für Fledermäuse als Quartier
geeigneten Strukturen festgestellt. Eine Betroffenheit von Fledermausarten durch das Vorhaben kann
deshalb für alle Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Weitere Säugetierarten
Es sind keine geeigneten Strukturen für weitere nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte
Säugetierarten innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.
4.1.2.2 Reptilien
Zauneidechse
An vier Terminen wurde der gesamte Geltungsbereich intensiv durch langsames Abgehen nach Reptilien
abgesucht. Dabei wurde auch auf Rascheln, als Hinweis auf flüchtende Individuen geachtet. Die
Begehungen fanden nur zu reptiliengeeigneten Bedingungen statt. Bei den Begehungen konnten ein
Zauneidechsennachweis und ein Hinweis auf Zauneidechsen erbracht werden (Abbildung 3).
Der besiedelte Lebensraum liegt im Norden des Geltungsbereichs und umfasst die Saumstrukturen
beidseits des Schotterweges. Aufgrund der Habitatausstattung erstreckt sich der
Zauneidechsenlebensraum der lokalen Population vermutlich jedoch weiter Richtung Norden, auf den
Flächen der überalterten Christbaumkultur (Abbildung 3).
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 16
Abbildung 3: Ergebnisse der Zauneidechsenkartierung. Dargestellt sind der Geltungsbereich (rote Linie), der für das Vorkommen von Zauneidechsen geeignete Lebensraum (rosa Schraffur) sowie zwei Punktnachweise der Art: adultes Weibchen (grüner Punkt), unbestimmte Eidechse, die nur durch ihr Rascheln verzeichnet wurde (gelber Punkt). Quelle Luftbild: FIS-Natur, Abbildung unmaßstäblich.
Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden Zauneidechse (Lacerta agilis)
deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ KBR
Zauneidechse Lacerta agilis V V U1
Legende:
RL D Rote Liste Deutschland, RL BY Rote Liste Bayern:
0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, D = Daten unzureichend, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Art der Vorwarnliste
EHZ Erhaltungszustand KBR = kontinentale biogeographische Region
FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable – inadequate) U2 ungünstig - schlecht (unfavourable – bad) ? unbekannt
Zauneidechsen sind im Landkreis Main-Spessart regelmäßig zu erwarten. In den ASK-Daten (Stand März
2016) sind innerhalb des 6 km-Radius um den Geltungsbereich 22 Zauneidechsennachweise geführt. Die
neueren Nachweise (ab dem Jahr 2001) liegen regelmäßig über das gesamte Areal verteilt, was auf eine
mehr oder weniger flächendeckende Besiedlung geeigneter Strukturen durch die Art schließen lässt. Der
nächstgelegene Nachweis in knapp 1 km Entfernung stammt aus dem Jahr 1993.
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 17
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: V
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region:
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Die überwiegend ortstreuen Zauneidechsen benötigen ein Mosaik aus trockenwarmen, gut besonnten, strukturreichen Habitatelementen mit ausgeprägter Vegetationsschicht und sich schnell erwärmenden Substraten auf engstem Raum: Stellen mit niedriger Vegetation dienen als Jagdhabitate, auf Offenbodenbereichen, Steinen und Totholz sonnen sich die Tiere, während dichtere Vegetation als Deckung genutzt wird. Besonnte, vegetationsarme Stellen, die lockeres Substrat aufweisen und nicht zu trocken sind, werden als Eiablageplätze genutzt. Zauneidechsen-lebensräume sind meist durch eine hohe Grenzliniendichte gekennzeichnet. Sommer- und Winterlebensraum von Zauneidechsen sind i.d.R. deckungsgleich (BLANKE 2010).
Die Paarungszeit beginnt nach der Winterruhe im März/April. Der Rückzug der Adulten erfolgt in der Regel ab Anfang August (Männchen) bis maximal Mitte Oktober (Weibchen). Zur Eiablage ist die Zauneidechse auf vegetationsfreie Bodenstellen angewiesen, wo die Eier vergraben werden. Der Hauptschlupf der Jungen findet im August/September statt. Als Überwinterungsquartiere dienen frostfrei gelegene Hohlräume wie Fels- und Erdspalten, verlassene Baue, aber auch selbstgegrabene Röhren (BLANKE 2010).
Lokale Population
Der Geltungsbereich wurde im Rahmen der Begehungen zwischen April und Juni 2017 auf geeignete Strukturen für die Zauneidechse sowie deren Vorkommen untersucht. Dauerhaft geeignete Lebensraumstrukturen für Sommer- und Überwinterungsquartiere finden sich entlang der Säumen der Ackerflächen im Norden des Geltungsbereiches. Im Rahmen der Begehungen konnte ein Nachweis und ein Hinweis auf die Art erbracht werden.
Eine Abgrenzung einer lokalen Population kann aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht erfolgen. Das Verbreitungsareal der lokalen Population erstreckt sich jedoch vermutlich weiter Richtung Norden auf den Flächen der Christbaumkultur.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Der Zauneidechsenlebensraum kann stellenweise durch den Bau von Durchfahrten auf die Baufelder beeinträchtigt werden. Da es sich hier um kleinräumige Eingriffe handelt und sich der Lebensraum vermutlich weiter nach Norden erstreckt, bleibt die ökologische Funktion des räumlichen Zusammenhangs erhalten. Bei Bodenarbeiten innerhalb des Zauneidechsen-lebensraums können jedoch in Bodenlöcher geflüchtete Tiere verletzt oder getötet werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Soweit möglich sollen die vorhandenen Zufahren zu den Ackerflächen genutzt werden.
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Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Vor Bodenarbeiten im potenziellen Zauneidechsenlebensraum (Abbildung 3) sind
Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen: Mahd der betroffenen Saumbereiche sowie Abtrag
von Versteckmöglichkeiten (Steine, Totholz u.ä.) von 01. März – 15. April (SCHNEEWEISS et
al. 2014). Eingriffe in den Oberboden sind jeweils mit einer Woche zeitlichem Abstand im
Anschluss an die Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Wird die Fläche stattdessen durch
regelmäßiges Grubbern vegetationsfrei gehalten, gilt keine zeitliche Beschränkung für Eingriffe in den
Oberboden.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 5 BNatSchG
Eine anlage- oder betriebsbedingte Tötung von Individuen ist auszuschließen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5, Satz 1, 5 BNatSchG
Zauneidechsen gelten als wenig störungsempfindlich. Eingriffe in den Lebensraum sind zudem nur vorübergehend während des Baus der PV-Anlage zu erwarten. Die lokale Population erstreckt sich vermutlich auch weiter Richtung Norden, und somit außerhalb des Eingriffsbereichs. Ein Eintreten des Störungsverbotes durch Verschlecherung der lokalen Population ist deshalb nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Weitere Reptilienarten
Es sind keine geeigneten Strukturen für weitere nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Reptilienarten
innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.
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4.1.2.2 Tagfalter
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Bei den Geländebegehungen wurden eine Pflanze des Großen Wiesenkopfes (Sanguisorba officinalis)
innerhalb und fünf weitere Pflanzen der Art im engen Umgriff des Geltungsbereichs nachgewiesen
(Abbildung 4).
Abbildung 4: ASK-Nachweise des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (orange Punkte) im Umfeld des Geltungsbereiches (rote Linie) sowie Nachweise seiner einzigen Wirtspflanze, des Großen Wiesenknopfes (pinke Sechsecke) im feuchten Bereich einer Wiese (türkise Schraffur). Quelle Luftbild: FIS-Natur, Abbildung unmaßstäblich.
Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)
deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ KBR
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris nausithous V V U1
Legende:
RL D Rote Liste Deutschland, RL BY Rote Liste Bayern:
0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, D = Daten unzureichend, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Art der Vorwarnliste
EHZ Erhaltungszustand KBR = kontinentale biogeographische Region
FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable – inadequate) U2 ungünstig - schlecht (unfavourable – bad) ? unbekannt
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 20
Der Große Wiesenknopf ist einzige Wirtspflanze der Larven des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings
(Phengaris nausithous), einer Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Ein Vorkommen der Wirtsameise
(Myrmica rubra) wurde nicht untersucht und ist deshalb nicht bekannt. Ein Nachweis der Art selbst war
ebenfalls nicht möglich, da die Begehungen bereits im Juni und somit vor der Flugzeit der Falter endeten
(Hauptflugzeit im letzten Juli- und ersten Augustdrittel). In den ASK-Daten (Stand März 2016) finden sich
im Umfeld des Geltungsbereiches jedoch zahlreiche Nachweise des Dunklen Wiesenknopf-
Ameisenbläulings – der nächstgelegene wurde in nur 150 m Entfernung erbracht. Alle Nachweise
stammen aus dem Jahr 2015 (Abbildung 4). Mit einem Vorkommen der Art, v.a. im südlichen Teil des
Geltungsbereiches, ist deshalb potenziell zu rechnen.
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: V
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region:
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling besiedelt nicht zu stark gedüngte, feuchte Mähwiesen, Grabenränder und junge Stadien von Feuchtwiesenbrachen mit reichen Beständen des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis). Das gleichzeitige Vorhandensein des Großen Wiesenknopfes und einer genügenden Anzahl von Nestern der Wirtsameise (Myrmica rubra) an möglichst wenig gestörten Standorten ist die Vorrausetzung für den Bestand dieser Bläulingsart. Bei günstigen Bedingungen kann P. nausithous aber auch auf kleinstem Raum über Jahre hinweg stabile Kolonien bilden (EBERT & RENNWALD, 1993).
Das Leben der Imagines spielt sich Großteils auf den roten Blütenköpfchen des Großen Wiesenknopfes ab: Hier wird gesaugt (andere Nahrungspflanzen spielen kaum eine Rolle), hier finden Balz und Kopula statt und hier werden die Eier abgelegt. Die jungen Raupen bohren sich zunächst in die Einzelblüten und fressen sie aus, wobei bis zu sechs Raupen gleichzeitig in einem Blütenköpfchen heranwachsen können. Flugzeit des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ist von Anfang Juli bis Mitte August. Die Eiablagebeobachtungen erstrecken sich über die gesamte Flugzeit und Raupen sind von Anfang August bis Anfang September in den Blütenköpfen des Großen Wiesenknopfes zu finden. Die folgenden Raupengenerationen leben parasitisch v.a. in Nestern der Roten Knotenameise (Myrmica rubra), ernähren sich von den Larven oder werden vom Wirt gefüttert. Bis zu vier Raupen können in einem Ameisennest ihre Entwicklung erfolgreich abschließen. Vom Spätsommer oder Herbst bis zu ihrer Verpuppung leben sie im Nest, machen mit den Ameisen eine winterliche Diapause durch und wachsen erst im Frühjahr zur vollen Größe heran. Nach dem Schlüpfen aus der Puppe werden die Imagines als Eindringlinge erkannt und müssen das Nest verlassen (EBERT & RENNWALD, 1993).
Als Gefährdungsursachen werden Trockenlegung, Mahd zum falschen Zeitpunkt und die Nutzung feuchter Wiesen als mehrschüriges Wirtschaftsgrünland genannt. Des Weiteren führen der Einsatz schwerer Maschinen und intensive Beweidung zu Bodenverdichtung, wodurch die Wirtsameisen geschädigt werden. Der Einsatz von Düngemittel und Herbiziden führen ebenfalls zum Rückgang des Großen Wiesenknopfes und somit zu einer Standortverschlechterung für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (EBERT & RENNWALD, 1993).
Lokale Population
Kartierungen zum Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling fanden nicht statt. Allerdings wurde die
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 21
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Wirtspflanze Sanguisorba officinalis sowohl im Geltungsbereich als auch im Umgriff nachgewiesen. In den ASK-Daten finden sich sieben Nachweise der Art aus dem Jahr 2015 in 150-1200 m Entfernung.
Eine Abgrenzung bzw. Bewertung der lokalen Population kann aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht erfolgen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling kann potenziell bau- oder betriebsbedingt geschädigt werden. Baubedingt durch Einsatz schwerer Maschinen und Eingriffe in den Boden, wodurch die Larven und die Nester der Wirtameise zu Schaden kommen. Betriebsbedingt durch ein ungeeignetes Mahdregime und ggf. den Einsatz von Düngemitteln oder Herbiziden, was einen Rückgang der Wirtspflanze, die Nichtverfügbarkeit von Blüten zur Eiablagezeit oder den Rückgang der Nester der Wirtsameise zur Folge hätte und somit zu einem Lebensstättenverlust für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling führt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Erdkabel nicht durch die feuchten Wiesenbereiche (Standorte mit vorkommen des Großen Wiesenknopfs) verlegen und das Befahren der feuchten Wiesenbereiche mit schwerem Gerät vermeiden (Abbildung 4).
Auch randliche Vorkommen des Großen Wiesenknopfs während des Baus der Einzäunung nicht beschädigen. Bestände während der Bauphase markieren und abgrenzen.
Keine Mahd des Grünlandes zwischen dem 01. Juni und 15. September.
Etablierung eines Mahdregimes in Abhängigkeit von der Wüchsigkeit des Standortes: Auf Wiesen produktiver Standorte und Glatthaferwiesen kann eine zweischürige Mahd notwendig sein. Der 1. Schnitt erfolgt dann vor der ersten Juniwoche, der 2. Schnitt darf nicht vor Mitte September erfolgen. Auf schwachwüchsigen Streuwiesen kann eventuell eine Herbstmahd nur alle 2 Jahre ausreichend sein.
Schnitthöhe von mind. 15 cm und Abtransport des Mähguts nach 3-5 Tagen
Kein Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden oder Pestiziden auf dem Grünland und Verzicht auf Chemikalien bei der Pflege der Module und Aufständerungen.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 5 BNatSchG
Unter Berücksichtigung der unter 2.1 aufgeführten Maßnahmen ist mit keiner bau-, anlagen- oder betriebsbedingten Tötung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings zu rechnen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 22
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5, Satz 1, 5 BNatSchG
Ein Eintreten des Störungsverbotes ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Weitere Tagfalterarten
Es sind keine geeigneten Strukturen für weitere nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Tagfalterarten
innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.
1.1.1.3 Amphibien
Es sind keine geeigneten Strukturen für nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Amphibien innerhalb
des Geltungsbereiches vorhanden.
4.1.2.3 Käfer
Es sind keine geeigneten Strukturen für nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Käferarten innerhalb
des Geltungsbereiches vorhanden.
4.1.2.4 Libellen
Es sind keine geeigneten Lebensraumstrukturen für nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte
Libellenarten innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.
4.1.2.5 Nachtfalter
Es sind keine geeigneten Strukturen für nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Nachtfalterarten
innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.
4.1.2.6 Weichtiere
Es sind keine geeigneten Strukturen für nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Weichtierarten
innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 23
4.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Die Brutvogelkartierung wurde an 4 Terminen zwischen Ende April und Mitte Juni 2017 durchgeführt.
Zudem wurden alle Bäume auf Höhlen abgesucht. Neben dem direkten Eingriffsbereich wurde auch der
erweiterte Umgriff berücksichtigt. Aufgrund der Habitatausstattung finden sich in dem überplanten
Bereich mit Umgriff Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen, Vogelarten der Feldgehölze und
Hecken sowie der Streuobstwiese. Die folgende Tabelle 4 listet die (potenziell) vorkommenden Arten im
Untersuchungsraum mit Umgriff auf.
Tabelle 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und Umgriff nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden europäischen Vogelarten
Artname RL D
RL BY
VS-RL, §
Vorkommen
deutsch wissenschaftlich Eingriffsfläche Umgriff
Amsel Turdus merula pot. Brutvogel Brutvogel
Blaumeise Parus caeruleus Nahrungsgast Brutvogel
Bluthänfling Carduelis cannabina 3 2 Nahrungsgast Brutvogel
Buchfink Fringilla coelebs pot. Brutvogel Brutvogel
Buntspecht Dendrocopos major pot. Brutvogel Brutvogel
Dohle Corvus monedula V Nahrungsgast Nahrungsgast
Dorngrasmücke Sylvia communis V Brutvogel Brutvogel
Eichelhäher Garrulus glandarius Brutvogel pot. Brutvogel
Elster Pica pica pot. Brutvogel pot. Brutvogel
Feldlerche Alauda arvensis 3 3 Brutvogel Brutvogel
Gartengrasmücke Sylvia borin Nahrungsgast Brutvogel
Girlitz Serinus serinus pot. Brutvogel Brutvogel
Goldammer Emberiza citrinella V Nahrungsgast Brutvogel
Grünfink Carduelis chloris pot. Brutvogel Brutvogel
Grünspecht Picus viridis § pot. Brutvogel Brutvogel
Jagdfasan Phasianus colchicus pot. Brutvogel pot. Brutvogel
Kohlmeise Parus major Nahrungsgast Brutvogel
Mauersegler Apus apus 3 Nahrungsgast Nahrungsgast
Mäusebussard Buteo buteo § Nahrungsgast pot. Brutvogel
Mehlschwalbe Delichon urbica 3 3 Nahrungsgast Nahrungsgast
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Nahrungsgast Brutvogel
Neuntöter Lanius collurio V I Nahrungsgast Brutvogel
Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 V Nahrungsgast Nahrungagast
Rebhuhn Perdix perdix 2 2 pot. Brutvogel pot. Brutvogel
Ringeltaube Columba palumbus pot. Brutvogel Brutvogel
Rotkehlchen Erithacus rubecula Nahrungsgast Brutvogel
Rotmilan Milvus milvus V V I,§ Nahrungsgast Nahrungsgast
Singdrossel Turdus philomelos Nahrungsgast Brutvogel
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 24
Artname RL D
RL BY
VS-RL, §
Vorkommen
deutsch wissenschaftlich Eingriffsfläche Umgriff
Star Sturnus vulgaris 3 Nahrungsgast Brutvogel
Stieglitz Carduelis carduelis V pot. Brutvogel Brutvogel
Turmfalke Falco tinnunculus § Nahrungsgast Nahrungsgast
Wacholderdrossel Turdus pilaris pot. Brutvogel Brutvogel
Wachtel Coturnix coturnix V 3 pot. Brutvogel pot. Brutvogel
Wiesenschafstelze Motacilla flava pot. Brutvogel Brutvogel
Zilpzalp Phylloscopus collybita Nahrungsgast Brutvogel
Legende:
RL D Rote Liste Deutschland, RL BY Rote Liste Bayern :
0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, D = Daten unzureichend, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Art der Vorwarnliste
I = Art der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG, Anhang I
§ = streng geschützte Art nach §7 Abs. 2 Nr. 7 und 14 BNatSchG und § 1 Abs. 1 BArtSchV
pot. = Art wurde nicht festgestellt, mit einem Vorkommen ist jedoch potenziell zu rechnen
Da weder in die Feldgehölze noch in die Hecke eingegriffen wird, sind gehölzbrütende Vogelarten mit
Ausnahme der Dorngrasmücke, welche auch im Rapsfeld als Brutvogel vertreten war, nicht vom Eingriff
betroffen. Ferner wurden in keinem der Bäume Höhlen gefunden, weshalb auch höhlenbrütende
Vogelarten nicht betroffen sind.
In den folgenden Formblättern werden Arten von Vogelgilden betroffener Habitate und Strukturen
aufgeführt: Brutvögel der Streuobstwiese sowie Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Da die
Dorngrasmücke als Brutvogel in den Rapsfeldern festgestellt wurde, wird das Eintreten von
Verbotstatbeständen für die Art ebenfalls geprüft.
Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Feldlerche (Alauda arvensis), Jagdfasan (Phasianus colchicus), Rebhuhn (Perdix perdix), Wachtel (Coturnix coturnix), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
1 Grundinformationen
Rote Liste-Status Deutschland: s. Tabelle 3 Bayern: s. Tabelle 3
Art im Wirkraum: nachgewiesen: Feldlerche
potenziell möglich: Jagdfasan, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenschafstelze
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinental biogeographischen Region:
günstig: Jagdfasan
ungünstig – unzureichend: Wachtel, Wiesenschafstelze
ungünstig – schlecht: Feldlerche, Rebhuhn
Die Feldlerche wurden als Brutvogel landwirtschaftlicher Nutzflächen im Geltungsbereich erfasst. Innerhalb des Geltungsbereiches liegen zwei Reviere der Art, welche auf landwirtschaftlichen
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Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Feldlerche (Alauda arvensis), Jagdfasan (Phasianus colchicus), Rebhuhn (Perdix perdix), Wachtel (Coturnix coturnix), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
Ackerflächen durchschnittliche Dichten von ~2 Revieren/10 ha erreicht (KREUZIGER 2013). Als weitere potenziell betroffene Brutvogelarten kommen der Jagdfasan, das Rebhuhn, die Wachtel und die Wiesenschafstelze (letztere wurde im Ungriff festgestellt) vor.
Lokale Populationen:
Die Feldlerche wurden auch im Umgriff als Brutvogel festgestellt: Zwei Feldlerchenreviere befinden
sich auf Ackerflächen nördlich und westlich des Geltungsbereiches. Ein Wiesenschafstelzenpaar
wurde östlich des Geltungsbereiches beobachtet. Die Abgrenzung und Bewertung der lokalen
Populationen kann aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht erfolgen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Durch Baumaßnahmen während der Reproduktionsphase werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nester zerstört bzw. möglicherweise Jungvögel verletzt oder getötet. Betriebsbedingte Schädigungen von Nester durch ein ungeeignetes Mahdregime können ebenfalls zur Verletzung oder Tötung von Jungvögeln führen. Durch die PV-Anlage gehen zwei Reviere der Feldlerche verloren. Durch die Flächeninanspruchnahme sind potenziell auch Rebhuh, Wachtel und Wiesenschafstelze geschädigt. Der Jagdfasan als Alleweltsart ist vom Schädungstatbestand nicht betroffen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Baustelleneinrichtung und Einrichtung von Lager- und Verkehrsflächen nur innerhalb des
Geltungsbereiches, keine Beeinträchtigung zusätzlicher Flächen.
Die Beseitigung der Vegetationsdecke sowie die Flächeninanspruchnahme sind ausschließlich
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit zwischen dem 01. September und 28. Februar zulässig.
Liegt der tatsächliche Baubeginn außerhalb dieses Zeitfensters, ist innerhalb des Zeitraums eine
Schwarzbrache herzustellen und bis zum Baubeginn durch vierwöchentliches Eggen
vegetationsfrei zu halten.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Unter Berücksichtigung der unter 2.1 aufgeführten Maßnahmen ist mit keiner bau- oder
betriebsbedingten Tötung von Vogelarten der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu rechnen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 26
Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Feldlerche (Alauda arvensis), Jagdfasan (Phasianus colchicus), Rebhuhn (Perdix perdix), Wachtel (Coturnix coturnix), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Während des Baus des Solarparks kommt es zu Störungen im Geltungsbereich. Für die
Allerweltsarten (Jagdfasan) sind durch das Vorhaben keine populationsbezogenen
Verschlechterungen zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der lokalen Populationen der Feldlerche
ist ebenfalls auszuschließen, da weitere Reviere im Umfeld genügend Abstand zum
Eingriffsbereich haben. Trotz mangelndem Kenntnisstand über die jeweilige lokale Population, wird
die Situation für Rebhuhn, Wachtel und Wiesenschafstelze entsprechend bewertet.
Von den Modulen geht eine optische Störung aus.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Der Anteil der horizontal überdeckenden Modulfläche soll 60 % der Gesamtfläche der Anlage
nicht überschreiten .
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
3. Prüfung der Wahrung des (günstigen) Erhaltungszustandes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
Durch geeignete Maßnahmen auf der Fläche des Solarparks können langfristig negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen von Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenschafstelze verhindert und neue Lebensstätten innerhalb des Solarparks angeboten werden.
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen (FCS);
keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen (FCS);
Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes sind erforderlich (FCS-Maßnahmen):
Die Pflege des Grünlandes erfolgt extensiv durch 1- bis 2-schürige Mahd.
Kein Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden oder Pestiziden auf dem Grünland und Verzicht auf
Chemikalien bei der Pflege der Module und Aufständerungen.
Anlage von 2 Brachstreifen mit einer Mindestgröße von 100 x 10 m als Ausgleichsfläche für 2
Feldlerchenreviere (KREUZIGER, 2013). Die Brachflächen eignen sich potenziell auch als
Brutstätte für Rebhuhn, Wachtel und Wiesenschafstelze. Herstellen der Brachstreifen durch
FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 27
Brutvögel der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Feldlerche (Alauda arvensis), Jagdfasan (Phasianus colchicus), Rebhuhn (Perdix perdix), Wachtel (Coturnix coturnix), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
Grubbern und Ersteinsaat von Wildkräutern (50% Deckung). Erhalt der Brachstreifen durch
Grubbern ab Ende August alle 1-2 Jahre. Keine Mahd der Brachstreifen während der Brut- und
Aufzuchtzeit von Acker- und Wiesenvögeln, d.h. von Anfang März bis Ende August. Wirksamkeit
der FCS-Maßnahme muss durch ein Monitoring bestätigt werden.
Außerhalb der Einzäunung der Anlage soll entlang der nördlichen Grenze der PV-Anlage ein
mindestens 3 Meter breiter Grünstreifen mit Hochstauden (z.B. die Saatgutmischung
Lebensraum I von Saaten Zeller) als aufwertendes Habitatelement für das Rebhuhn angesät und
erhalten werden.
Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Europäische Vogelart nach VS-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: V
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region:
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Lokale Populationen:
Als Brutvogel der Hecken und Gehölze wurde die Dorngrasmücke mit drei Revieren im westlichen Teil des Geltungsbereiches (im Norden und Süden des Rapsfeldes, sowie in der biotopkartierten Hecke) festgestellt. Die Hecke ist vom Eingriff jedoch nicht betroffen. Die Art wurde auch im Umgriff als Brutvogel festgestellt: Mindestens ein weiteres Brutpaar der Dorngrasmücke wurde im Bereich der alten Christbaumkultur festgestellt. Die Abgrenzung und Bewertung der lokalen Populationen kann aufgrund der unzureichenden Datenlage im erweiterten Umgriff dennoch nicht erfolgen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Durch die PV-Anlage gehen zwei Reviere der Dorngrasmücke (im Norden und Süden des Rapsfeldes) verloren. Da im Umfeld weitere geeignete Strukturen und Reviere vorhanden sind, bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang jedoch ungestört. Zudem entstehen durch die Umsetzung der FCS-Maßnahmen auch für die Dorngrasmücke neue Brutstätten. Die Dorngrasmücke gehört zu den typischen Heckenvögeln und ist nicht regelmäßig auf landwirtschaftlichen Ackerflächen zu erwarten. In dem vorliegenden Fall die Art durch die Bauzeitenbeschränkung für Ackervögel geschützt, wodurch eine Schädigung von Individuen und
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Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Europäische Vogelart nach VS-RL
Gelegen bei der Baufeldfreimachung auszuschließen ist.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Unter Berücksichtigung der unter 2.1 aufgeführten Maßnahmen ist mit keiner bau-, anlagen- oder
betriebsbedingten Tötung von Individuen der Dorngrasmücke zu rechnen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose der Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Während des Baus des Solarparks kommt es zu Störungen im Geltungsbereich. Die Dorngrasmücke ist jedoch im Umland und mit ausreichend Abstand mit weiteren Brutpaaren vertreten. weshalb durch das Vorhaben keine populationsbezogenen Verschlechterungen zu erwarten sind.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Brutvögel der Streuobstwiese
Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopos major)
Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink
(Carduelis chloris), Grünspecht (Picus viridis), Ringeltaube (Columba palumbus), Stieglitz
(Carduelis carduelis), Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
1 Grundinformationen
Rote Liste-Status Deutschland: s. Tabelle 3 Bayern: s. Tabelle 3
Art im Wirkraum: nachgewiesen: Eichelhäher
potenziell möglich: Amsel, Buchfink, Buntspecht, Elster, Girlitz, Grünfink,
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Brutvögel der Streuobstwiese
Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopos major)
Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink
(Carduelis chloris), Grünspecht (Picus viridis), Ringeltaube (Columba palumbus), Stieglitz
(Carduelis carduelis), Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
Grünspecht, Ringeltaube, Stieglitz, Wacholderdrossel
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinental biogeographischen Region:
günstig: Amsel, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Elster, Girlitz, Grünfink, Ringeltaube,
Stieglitz, Wacholderdrossel
ungünstig – unzureichend: Grünspecht
ungünstig – schlecht
Lokale Population:
Die im Eingriffsbereich (potenziell) in Streuobstwiesen vorkommenden Brutvögel sind typisch und
meist häufig bis sehr häufig für die vorhandenen Strukturen und kommen ebenfalls im erweiterten
Umfeld vor (Allerweltsarten). Der Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population wird als
hervorragend bewertet.
Eine Ausnahme hiervon ist der Grünspecht. Die Art besiedelt v.a. Randzonen von mittelalten und
alten Laub- und Mischwäldern bzw. Auwälder sowie reich gegliederte Kulturlandschaften mit einem
hohen Anteil an offenen Flächen und Feldgehölzen, Hecken mit Überhältern und Streuobstwiesen
(SÜDBECK et al. 2005). Die Abgrenzung und Bewertung einer lokalen Population kann aufgrund
der unzureichenden Datenlage im erweiterten Umgriff nicht erfolgen.
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der lokalen Population:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Für die Durchführung des Vorhabens werden Obstbäume und Unterwuchs in geringem Umfang
beseitigt (1.500m2). Dadurch gehen einzelne tatsächliche sowie potenzielle Brutreviere verloren.
Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird jedoch nicht gestört, da im Umfeld
ausreichend Gehölzstrukturen vorzufinden sind. Eine Rodung zum falschen Zeitpunkt kann jedoch
zur Tötung oder Verletzung von Individuen oder Gelegen führen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Rodung der Gehölze nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, d.h. ausschließlich
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln, jedoch möglichst zeitnah zum Baubeginn.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG
Unter Berücksichtigung der unter 2.1 aufgeführten Maßnahmen ist mit keiner baubedingten Tötung
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Brutvögel der Streuobstwiese
Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopos major)
Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink
(Carduelis chloris), Grünspecht (Picus viridis), Ringeltaube (Columba palumbus), Stieglitz
(Carduelis carduelis), Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VS-RL
von Vogelarten der Streuobstwiese zu rechnen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG
Während des Baus des Solarparks kommt es zu Störungen im Geltungsbereich. Für die
Allerweltsarten (Amsel, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Elster, Girlitz, Grünfink, Ringeltaube,
Stieglitz, Wacholderdrossel) sind durch das Vorhaben keine populationsbezogenen
Verschlechterungen zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung der lokalen Populationen des Grünspechts ist ebenfalls auszuschließen, da
die Art aktuell nicht innerhalb des Geltungsbereichs sondern nur im Umfeld als Brutvogel
anzutreffen ist.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Nein.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Nein.
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
4.3 Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus aufweisen
Im Gebiet sind keine weiteren Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzenarten bekannt.
4.4 Bestand und Betroffenheit von Arten der Roten Listen
Im Gebiet sind keine weiteren Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten der Roten Liste bekannt.
5 Z u s am me n fa ss e n d e Dar l e g un g z ur Wa hr un g de s E r ha l t u ng sz u s t a n d es
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Tabelle 5 Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
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Artname Verbotstat-bestände
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG
aktueller Erhaltungs-
zustand
Auswirkung auf den Erhaltungszustand
deutsch wissenschaftlich lokal KBR lokal KBR
Zauneidechse Lacerta agilis - (V) ? U1 keine nachhaltige Verschlechterung
keine nachhaltige Verschlechterung
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Phengaris nausithous
- (V) ? U1 keine nachhaltige Verschlechterung
keine nachhaltige Verschlechterung
Legende:
X Verbotstatbestände erfüllt – Verbotstatbestände nicht erfüllt V, CEF, FCS Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen, FCS-Maßnahmen erforderlich
Erhaltungszustand der lokalen Population: A hervorragend B gut C mittel bis schlecht
? unbekannt
Erhaltungszustand auf Ebene der kontinental biogeographischen Region (KBR): FV günstig U1 ungünstig – unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX Daten defizitär
5.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz -Richtlinie
In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Kapitels 4.2 zusammengefasst:
Tabelle 6: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen Vogelarten
Artname Verbotstat-bestände des
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art
deutsch wissenschaftlich
Amsel Turdus merula – (V) Keine Auswirkungen
Buchfink Fringilla coelebs – (V) Keine Auswirkungen
Buntspecht Dendrocopos major – (V) Keine Auswirkungen
Dorngrasmücke Sylvia communis – (V) Keine Auswirkungen
Eichelhäher Garrulus glandarius – (V) Keine Auswirkungen
Elster Pica pica – (V) Keine Auswirkungen
Feldlerche Alauda arvensis X (V) Keine Auswirkungen (FCS)
Girlitz Serinus serinus – (V) Keine Auswirkungen
Grünfink Carduelis chloris – (V) Keine Auswirkungen
Grünspecht Picus viridis – (V) Keine Auswirkungen
Jagdfasen Phasianus colchicus – (V) Keine Auswirkungen
Rebhuhn Perdix perdix X (V) Keine Auswirkungen (FCS)
Ringeltaube Columba palumbus – (V) Keine Auswirkungen
Stieglitz Carduelis carduelis – (V) Keine Auswirkungen
Wacholderdrossel Turdus pilaris – (V) Keine Auswirkungen
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Artname Verbotstat-bestände des
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art
deutsch wissenschaftlich
Wachtel Coturnix coturnix X (V) Keine Auswirkungen (FCS)
Wiesenschafstelze Motacilla flava X (V) Keine Auswirkungen (FCS)
Legende
fett streng geschützte Art (§7 Abs. 2 Nr. 7 und 14 BNatSchG)
X Verbotstatbestand erfüllt – Verbotstatbestand nicht erfüllt
V, CEF, FCS Vermeidungs-, CEF-, FCS-Maßnahmen erforderlich
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6 G u ta c ht e r l i c he s F az i t
Von dem Vorhaben sind mit der Zauneidechse und dem Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling Tierarten
des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie sowie Brutvögel der VS-Richtlinie (Arten der Streuobstwiese,
landwirtschaftlicher Nutzflächen und die Dorngrasmücke) tatsächlich oder potenziell betroffen.
Vor allem Vogelarten landwirtschaftlicher Nutzflächen nutzen (potenziell) den Bereich als Brutrevier und
als Nahrungsraum. Zu den potenziellen Brutvögeln gehören Jagdfasen, Rebhuhn, Wachtel und
Wiesenschafstelze. Als tatsächliche Brutvögel sind Feldlerche und Dorngrasmücke aufzuführen. Für die
Beeinträchtigung des Lebensraums der Feldlerche, des Rebhuhns, der Wachtel und der
Wiesenschafstelze ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Eine Verschlechterung der
Erhaltungszustände der Arten wird mit der Umsetzung der vorgeschlagenen FCS-Maßnahme vermieden.
Für alle anderen Arten der FFH- und VS-Richtlinie werden nach derzeitigem Kenntnisstand und unter
Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung die Verbotstatbestände nicht erfüllt.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten aufgrund des Vorhabens und seiner
Durchführung ist dann auszuschließen.
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7 G e se tz e / L i t e r a t ur
Gesetze:
BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ (BayNatSchG) – Gesetz über den Schutz der Natur, die
Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur. - In der Fassung der Bekanntmachung v.
23. Februar, 2011, zuletzt geändert am 13. Dezember 2016.
BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV) – Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar
2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S.
95) geändert worden ist.
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG): Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist.
EU-KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community
interest provided by the 'Habitats' Directive 92/43/EEC. Final version, February 2007.
RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006.
RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30.
November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. - Amtsblatt der europäischen
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FABION (2017): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Solarpark Hafenlohr, Gemeinde Hafenlohr, Landkreis Main-Spessart Seite 37
8 An h a n g / F o t od o k u me n ta t i on
Foto 1: Großer Wiesenknopf im südlichen und feuchten Bereich der Wiese innerhalb des Geltungsbereiches. Foto: S. Weigl, 28.04.2017
Foto 2: Saumbereiche im Norden des Geltungsbereiches sind Lebensraum der Zauneidechse. Foto: S. Weigl, 28.04.2017
Foto 3: Nest des Eichelhähers in einem älteren Obstbaum im Norden des Geltungsbereiches. Foto: S. Weigl, 28.04.2017
Foto 4: Neuntötern auf einem älteren Obstbaum im Norden des Geltungsbereiches. Das Brutrevier der Art liegt auf der Fläche der Christbaumkultur. Foto: S. Weigl, 22.05.2017
Foto 5: Feldlerche auf einem Misthaufen im Nordosten des Geltungsbereiches. Foto: S. Weigl, 22.05.2017
Foto 6: Die Streuobstbäume im Süden des Geltungsbereiches zeigen keine Höhlen- oder Spaltenquartiere. Foto: S. Weigl, 22.05.2017