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GEMEINDE MURG ORTSTEIL OBERHOF BEBAUUNGSPLAN „SPITTELHAU“ Entwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB mit Änderung des Flächennutzungsplanes

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GEMEINDE MURG

ORTSTEIL OBERHOF

BEBAUUNGSPLAN „SPITTELHAU“

Entwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der

Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB mit Änderung des Flächennutzungsplanes

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Gemeinde Murg Ortsteil Oberhof Bebauungsplan „Spittelhau“ Entwurf zur Offenlage

INHALTSÜBERSICHT: A VERFAHRENSÜBERSICHT UND AUSFERTIGUNG B SATZUNG C

BEGRÜNDUNG 1. Planungserfordernis und Ziele der Planung 2. Verfahren 3. Plangebiet 4. Nutzung, Gestaltung und Erschließung 5. Freiraum und Umwelt 6. Realisierung und Kosten

D BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

I. Planungsrechtliche Festsetzungen II. Örtliche Bauvorschriften III. Hinweise und nachrichtlich übernommene Festsetzungen IV. Pflanzliste

E PLANTEIL

- Abgrenzung des Plangebietes M 1 : 2.500 Blatt 1 - Bebauungsplanentwurf, Lageplan M 1 : 1.000 Blatt 2

F ANLAGEN

- Umweltbericht Büro Kunz, Todtnauberg vom 22.07.2013 mit Artenschutzrechtlichem Gutachten vom 27.06.2013

Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 Fax 8527 [email protected]

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GEMEINDE MURG ORTSTEIL OBERHOF Bebauungsplan "SPITTELHAU“

GEMEINDE MURG

ORTSTEIL OBERHOF BEBAUUNGSPLAN „SPITTELHAU“

VERFAHRENSÜBERSICHT UND AUSFERTIGUNG

Planfertigung: Lörrach, den 22.07.2013

PLANUNGSGRUPPE SÜD-WEST BÜROS FÜR STADTPLANUNG UND ARCHITEKTUR DIPL.ING. PETER HEINRICH EGI FREIER STADTPLANER 79539 LÖRRACH TURMSTRASSE 22 TEL. 07621/2300

Aufstellungsbeschluss am 11.03.2013 veröffentlicht am ........2013

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(1) BauGB

Beschluss am 11.03.2013 öffentliche Bekanntmachung am ........2013

Durchführung vom 21.05.2013 bis 21.06.2013 einschließlich

Frühzeitige Beteiligung Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange mit

Scoping gem. § 4(1) i.V. mit § 2(4) BauGB Benachrichtigung am 16.05.2013

Durchführung vom 21.05.2013 bis 21.06.2013 einschließlich

Beschluss über Anregungen am 22.07.2013

Öffentliche Auslegung gem. §3 (2) BauGB

Beschluss am 22.07.2013 öffentliche Bekanntmachung am .......2013

Durchführung vom ..........2013 bis .........2013 einschließlich

Beteiligung Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

Beschluss am 22.07.2013 Benachrichtigung am ........2013 Durchführung vom ..........2013 bis ........2013 einschließlich

Beschluss über Anregungen am ..........2013

Satzungsbeschluss am ..........2013

Ausfertigung

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Planes sowie die textlichen Festsetzungen unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Rates der Gemeinde Murg übereinstimmen.

Murg, den ..........2013 (Adrian Schmidle) (Siegel) Bürgermeister

Genehmigt durch das Landratsamt Waldshut am ..........2013 (Petra Dorfmeister) (Siegel) Amtsleitung Baurechtsamt

Inkrafttreten durch öffentliche Bekanntmachung am .........2013

Murg, den ............2013 (Adrian Schmidle) (Siegel) Bürgermeister

Vermerke: Entwurf zur Offenlage

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GEMEINDE MURG ORTSTEIL OBERHOF Bebauungsplan "SPITTELHAU“

S A T Z U N G E N

DER GEMEINDE MURG

ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN UND DIE ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN

„SPITTELHAU“

IM ORTSTEIL OBERHOF

Der Gemeinderat der Gemeinde Murg hat den Bebauungsplan "SPITTELHAU" unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften:

1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGB. I,S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) -- BauGB..

2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) -- BauNVO.

3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Plan-inhalts (Planzeichenverordnung) i.d.F. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.07.2011/1509 m.W.v. 30.07.2011(BGBl. 1509) -- PlanZV 2011.

4. Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) in der Fassung vom 29.07.2009, geändert durch Gesetz vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) -- BNatschG

5. § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 05.03.2010 zuletzt geändert 25.01.2012 (GBl. S. 65,73)-- LBO.

6. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65) m.W.v. 28.02.2012 -- GemO BW.

am .........2013 als Satzung beschlossen.

§ 1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan (Bl. 2) maß-gebend.

§ 2 BESTANDTEILE

(1) Die Satzung über den Bebauungsplan besteht aus:

1. Lageplan – zeichnerische Festsetzungen (Bl. 2) vom 22.07.2013 2. Textliche Festsetzungen (Ziff. I) vom 22.07.2013 3. Ausgleich außerhalb des Plangebietes gem. § 1a (3) BauGB vom 22.07.2013 (2) Die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften besteht aus: 1. Gemeinsamer zeichnerischer Teil (Bl. 2) vom 22.07.2013 2. Örtliche Bauvorschriften (Ziff. II) vom 22.07.2013

(3) Nachrichtlich übernommene Festsetzungen und Hinweise (Ziff. III) vom 22.07.2013

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GEMEINDE MURG ORTSTEIL OBERHOF Bebauungsplan "SPITTELHAU“

Beigefügt sind:

- Begründung zum Bebauungsplan vom 22.07.2013 - Übersichtsplan (Bl. 1) vom 22.07.2012 - Verfahrensübersicht vom 22.07.2013 - Umweltbericht, Büro Kunz, Todtnauberg vom 22.07.2013 - Gutachten zum Artenschutz vom 27.06.2013

§ 3 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO getroffe-nen Örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes zuwiderhandelt.

§ 4 INKRAFTTRETEN

Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft. Ausfertigung

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Planes sowie die textlichen Festsetzungen mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Rates der Gemeinde Murg übereinstimmen.

Murg, den .........2013 (Adrian Schmidle) Bürgermeister Siegel der Gemeinde Genehmigt durch das Landratsamt Waldshut am .............2013 (Petra Dorfmeister) Siegel des Landratsamtes Amtsleitung Baurechtsamt In Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am .............2013

Murg, den ..........2013 (Adrian Schmidle) Bürgermeister Siegel der Gemeinde

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Gemeinde Murg Ortsteil Oberhof Bebauungsplan „SPITTELHAU“ Entwurf zur Offenlage 1

Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 Fax 8527 [email protected]

BEGRÜNDUNG 1. PLANUNGSERFORDERNIS UND ZIELE DER PLANUNG In der Gemeinde Murg stehen keine Wohnbauflächen, auch innerhalb der bereits

bebauten Siedlungsbereiche, zur Verfügung. Die vorhandenen, einzelnen Bau-lücken sind in privatem Besitz und werden in der Regel für den Eigenbedarf vorgehalten. Der Gemeinde liegen derzeit über 35 Anfragen nach Wohnbauland, insbesondere von jungen, einheimischen Familien, vor. Sofern keine Flächen angeboten werden können, muss mit einer weiteren Abwanderung gerechnet werden. Dieser Trend der vergangenen Jahren ist statistisch belegbar. Murg ist eine der wenigen Gemeinden die noch ein natürliches Bevölkerungswachstum aufweisen können, aber mit großen Abwanderungsverlusten der Altersklassen der 25 – 40 Jährigen zu kämpfen haben. Dadurch, dass die Gemeinde seit ca. 10 Jahren kein größeres Baugebiet erschließen konnte, sind derzeit auch entsprechend viele Bauinteressenten bei der Gemeinde vorgemerkt, ein Teil davon auch ganz konkret für Oberhof. Der Ortsteil ist ein attraktiver Wohnstandort in der Gemeinde, die öffentliche Infrastruktur (Kindergarten, etc. ) ist vorhanden. Die Gemeinde möchte mit der Ausweisung des Wohngebietes „SPITTELHAU“ dem vorhandenen Bedarf nachfrageorientiert gerecht werden und die baurechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Der Bereich ist derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es deshalb erforderlich den Flächennutzungsplan zu ändern.

2. VERFAHREN

Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Säck-ingen wird derzeit fortgeschrieben. Die Voranhörung mit der frühzeitigen Be-teiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB und der Behörden sowie der Sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB wurde Anfang 2012 bereits durchgeführt. Der entsprechende Auszug des Entwurfes für den Bereich des Ortsteiles Oberhof ist nachfolgend dargestellt:

FNP Fortschreibung - Entwurf ALT zur Voranhörung

Fläche MO 07 „Spittelhau“ Entwurf Planungsgruppe Süd-West, Lörrach

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Gemeinde Murg Ortsteil Oberhof Bebauungsplan „SPITTELHAU“ Entwurf zur Offenlage 2

Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 Fax 8527 [email protected]

Die eingegangen Anregungen aus der Voranhörung bezogen sich auf den Umfang der ausgewiesenen Flächengröße, die landwirtschaftlich hochwertigen Böden und die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung. Ein angrenzender Be-trieb mit Großviehhaltung darf durch die geplante Wohnnutzung nicht einge-schränkt werden.

Aufgrund der eingegangen Anregungen hat sich die Gemeinde entschlossen ein Bebauungskonzept für den Bereich „Spittelhau“ zu erarbeiten, das als Grundlage für die erforderlichen Abstimmungsgespräche dienen sollte. Das Konzept ist nachfolgend dargestellt:

Bebauungskonzept - Alt

Entwurf Planungsgruppe Süd-West, Lörrach

Die tatsächlich überbaute Fläche wurde erheblich reduziert und auf eine Abrundung des Siedlungskörpers beschränkt. Im Konzept vorgesehen waren 2 Wohnhöfe, die über Fußwege miteinander verbunden und die von der Haustraße aus verkehrstechnisch erschlossen werden.

Am 29.11.2012 fand vor Ort eine Besprechung mit den betroffenen Grund-stückseigentümern und dem Landwirt statt. Dabei wurde die Bereitschaft zur Mitwirkung von allen Seiten deutlich zum Ausdruck gebracht. Hingewiesen wurde auf ein nördlich angrenzendes Grabensystem, das im Zuge der Realisierung mit in die Überlegungen einbezogen und ertüchtigt werden sollte. Des Weiteren ist es für die Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich, dass auf eine Bebauung entlang der Haustraße und auf die geplanten direkten Zufahrten ins Gebiet verzichtet wird. Auf der Straße wird das Vieh vom Stall auf die Weiden östlich des Bereiches gebracht.

Die Ergebnisse wurden in den Entwurf eingearbeitet und am 11.03.2013 im Gemeinderat vorgestellt. Der Gemeinderat stimmte der geänderten Planung zu und beauftragte die Verwaltung die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

Am 11.04.2013 und am 23.04.2013 wurden die Planungsabsichten der Gemeinde mit den maßgebenden Behörden erörtert. Die Rahmenbedingungen wurden erläutert und der vorhandene Bedarf aufgezeigt. Den geänderten Entwürfen für das Plangebiet „Spittelhau“ zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und

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Gemeinde Murg Ortsteil Oberhof Bebauungsplan „SPITTELHAU“ Entwurf zur Offenlage 3

Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 Fax 8527 [email protected]

zur die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde seitens der Behörden zuge-stimmt.

Die geänderte Planung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 14.05.2013 vorge-stellt und erörtert. Der Gemeinsame Ausschuss hat beschlossen den Bereich „Spittelhau“ in der geänderten Fassung als geplante Wohnbaufläche in das weitere Verfahren aufzunehmen. Die Größe der Fläche wurde von ursprünglich 2,4 ha im Vorentwurf auf 1,42 ha erheblich reduziert. Die Bereiche entlang der Haustraße wurden zur Vermeidung von Nutzungskonflikten als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der geänderte Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist nachfolgend dargestellt:

FNP Fortschreibung – Entwurf NEU zur Offenlage

Entwurf Planungsgruppe Süd-West, Lörrach

Bebauungsplan Der Gemeinderat der Gemeinde Murg hat am 11.03.2013 in öffentlicher Sitzung, auf der Grundlage des erörterten Entwurfes, die Aufstellung des Bebauungs-planes „SPITTELHAU“ beschlossen und den Empfehlungsbeschluss für die Änderung des Entwurfes zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gefasst. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung beschlossen für den Bebauungsplan-entwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB und die Voranhörung der Behörden sowie der sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4(1) i.V. mit § 2(4) BauGB (Detaillierungsgrad der Umweltbelange) durch-zuführen.

Im Ortschaftsrat wurden die geänderten Entwürfe am 26.03.2013 in öffentlicher Sitzung vorgestellt. Bei der anschließende Erörterung wurden auch die anwesen-den, von der Planung betroffen Anwohner und die Bauinteressenten einbezogen. Es wurde daraufhingewiesen, dass die bestehende Einmündung der Haustraße in

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Gemeinde Murg Ortsteil Oberhof Bebauungsplan „SPITTELHAU“ Entwurf zur Offenlage 4

Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 Fax 8527 [email protected]

die Hännerstraße (L 151) übersichtlicher gestaltet und teilweise die bestehende Situation in der Haustraße sowie dem Egertenweg neu geordnet werden sollte. Der Ortschaftsrat Oberhof hat der geänderten Planung zuletzt am 17.06.2013 zugestimmt und empfohlen die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen. Die Voranhörung wurde vom 21.05.2013 bis einschließlich 21.06.2013 durchge-führt. Die eingegangenen Anregungen bezogen sich auf die entfallenden und für die Landwirtschaft hochwertigen Flächen. Die Flächen entfallen nur für die überbaubaren Bereiche (1,4 ha), die Ausgleichsflächen (1,6 ha) stehen, einge-schränkt, der Landwirtschaft weiterhin zur Verfügung. Der öffentliche Belang zur Bereitstellung von Wohnbauflächen wurde bereits im FNP-Verfahren höher in der Abwägung angesetzt als der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen. Weitere Stellungnahmen bezogen sich auf die Erschließung des Gebietes. Die An-regungen wurden am 22.07.2013 in öffentlicher Sitzung behandelt und be-schlossen für die ergänzte und ausführlich erörterte Planung die Offenlage gem. § 3(2) BauGB und die Beteiligung der Behörden sowie der Sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB durchzuführen.

3. PLANGEBIET

Der Bereich grenzt an die vorhandene historische Bebauung im Westen und schließt den östlichen Ortsrand von Oberhof. Topografisch handelt es sich um ein Plateau, das in südliche Richtung leicht abfällt. Derzeit wird die Fläche landwirt-schaftlich als Grün- und Ackerland genutzt. Im Norden begrenzt ein kleiner Gra-ben mit Gehölzbestand das Plangebiet. Gegenüber dem Vorentwurf wurde ein bereits bebautes, privates Grundstück am Egertenweg aus dem Plangebiet her-ausgenommen, da seitens der Eigentümer weder eine Teilung noch eine Bebauung beabsichtigt ist. Der nicht überbaute Grundstücksteil wäre derzeit be-reits auch ohne Bebauungsplan bebaubar.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,0 ha, davon sollen 1,4 ha als Wohn-baufläche und 1,6 ha für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen genutzt wer-den.

4. NUTZUNG, GESTALTUNG UND ERSCHLIESSUNG

Das Gebiet ist als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Das Gebiet soll dem Wohnen zur Verfügung stehen, deshalb wurden Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen. Zur Vermei-dung einer unerwünschten Dichte wurde die Anzahl der Wohneinheiten je Ge-bäude auf max. 2 WE beschränkt. Vorgesehen sind 2-geschossige Gebäude.

Flächen für die Landwirtschaft Die das Gebiet umgebenden, für die Dörfer charakteristischen Nutzungen aus Landwirtschaft, Gewerbe und Wohnen sind einem dörflichen Mischgebiet zu-zuordnen. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich ein Großviehstall. Eine Konfliktsituation ist nach erfolgter Abstimmung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und gemäß den Stellungnahmen aus der Voranhörung nicht zu erwarten. Es ist nicht mit wesentlich beeinträchtigenden Geruchsbelästigungen zu rechnen. Die mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden Emissionen in Form von Staub, Geruch und Lärm sind zu dulden, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme. Die im Plan eingetragen Abstände zwischen der Wohnnutzung und dem Betrieb tragen dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme Rechnung. Entlang der Haustraße ist ein ca. 30 m breiter Korridor als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der Grünlandstreifen wird benötigt um das Vieh auf die angrenzenden Weiden führen zu können. Sollte jemals die Landwirtschaft aufgegeben werden besteht die Möglichkeit einer Umwandlung der landwirtschaftlichen Fläche.

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Bebauung / Bilanz / Dichte Für das Gebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 (40% des Grundstückes können überbaut werden) festgesetzt, zusätzlich besteht die Möglichkeit gem. § 19 BauNVO für Stellplätze, Zufahrten, Höfe und Wege weitere Flächen in An-spruch zu nehmen (bis max. 60% des Grundstückes).

Es sind ca. 18 Bauplätze zwischen 500 – 750 m² für eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen, entstehen können 27 –30 Wohneinheiten für ca. 64 – 75 Einwohner. Damit können die landesplanerischen Vorgaben (50 EW/ha) erfüllt werden.

Erschließung Die Erschließung des Baugebietes ist über die vorhandenen Straßen aus möglich. Entgegen der ursprünglichen Erschließung über zwei Stichstraßen ist im neuen Entwurf eine Spange vom Egertenweg bis zur Haustraße vorgesehen. Das Prinzip der Wohnhöfe wurde beibehalten, ein Hof soll platzartig zum Quartiers-mittelpunkt gestaltet werden. Im Bebauungsplan ist eine Straßenfläche von 6,0 m festgesetzt. In der Erschließungsplanung wird die genaue Breite der zukünftigen Straße festgelegt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit im Bebauungsplan die geplante Stichstraße mit dem Platzbereich über einen 3,0m breiten Weg für Fußgänger, Radfahrer sowie für Rettungs- und Müllfahrzeuge anzubinden. Der geänderte Entwurf und die mögliche Verbindung ist nachfolgend dargestellt:

Gestaltungsplan NEU zum Bebauungsplan

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Stellplätze Die Stellplätze sind auf den privaten Grundstücksflächen nachzuweisen, aufgrund der beengten Erschließungssituation wurde die Stellplatzverpflichtung erhöht (2 Stellplätze für die Haupt- und 1 Stellplatz für die Einliegerwohnung).

Ver- und Entsorgung Die Anschlüsse an die bestehenden Ver- und Entsorgungsnetze sind nach den ersten Untersuchungen ohne größeren Aufwand möglich. Die Entwässer-ungsplanung wird im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen erarbeitet, dabei werden auch die hydraulischen Rahmenbedingungen detailliert geprüft. Nach den bisherigen Untersuchungen ist eine Einleitung schadlos möglich. Durch die Festsetzung von Retentionszisternen und wasserdurchlässigen Belägen können die anfallenden Oberflächenwässer deutlich reduziert bzw. verlangsamt dem Kanalsystem zugeführt werden. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist eine Ver-sickerung im Gebiet nicht möglich. Im Zuge der Erarbeitung der Erschließungs-planung wird untersucht, ob der nördlich angrenzende Bachlauf neben der ge-planten Renaturierung auch außerhalb des Plangebietes soweit ertüchtigt werden kann damit er Oberflächenwässer aus dem Baugebiet aufnehmen kann. Die Gewässerrandstreifen können ausreichend dimensioniert werden.

Gestaltung Damit sich das Plangebiet in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild einfügt sind die Vorgaben hinsichtlich der Dachformen analog der umgebenden Be-bauung vorgesehen. Prägend ist das Satteldach mit unterschiedlichen Nei-gungen, daraus abgeleitet und weiterentwickelt besteht auch die Möglichkeit ein versetztes Pultdach zu errichten:

Dachformen

Die Gebäude sind nach Südwesten orientiert. Damit ist eine optimale Nutzung der Sonnenenergie gewährleistet.

Das Gebiet stellt aufgrund der geplanten Erschließungsstruktur, der vorge-sehenen Orientierung und der vorhandenen Infrastruktur in unmittelbarer Nähe, eine sehr wirtschaftliche Lösung sowohl für die Realisierung als auch für die nachfolgenden Betriebskosten dar.

5. FREIRAUM UND UMWELT

Das Plangebiet liegt außerhalb des Regionalen Grünzuges. Durch den hohen Anteil an neu gestalteten Grünflächen im Gebiet sind Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes nicht erforderlich, das Verhältnis von überbauter zu freier Fläche ist fast ausgeglichen. Schutzgebiete oder besonders geschützte Biotope sind im näheren Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden.

Artenschutz Für die nach § 44 BNatSchG besonders bzw. streng geschützten Arten bestehen rechtliche Vorgaben, die eine absichtliche Störung oder Tötung von Arten verbieten. Das Plangebiet wurde im Frühjahr / Frühsommer 2013 untersucht. Der Bericht ist als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt.

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Umweltbericht Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt die Darstellung der umweltrelevanten Be-einträchtigungen sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Der Umweltbericht wurde durch das Büro Kunz, Todtnauberg erstellt.

Für den Bereich des Bebauungsplanes wurden als Konfliktschwerpunkte festgestellt:

- Versiegelung und - überbauung von ca. 0,91 ha mit hohen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden durch den vollständigen Verlust der Boden-funktionen.

- Verlust von ca. 1,5 ha Fettwiese, 1,05 ha Pferdeweide, 0,42 ha Ackerfläche, 20 m² Gehölzgalerie und 80 m² Graben mit geringer bis mittlerer Bedeutung als Lebensraum sowie 4 altere Obstbäume mit hoher Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere.

- Geringe Beeinträchtigung des Kleinklimas und des Landschaftsbildes durch die zusätzliche Flächenversiegelung und Überbauung von ca. 0,91 ha.

Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind vorgesehen:

- Rodung der 4 Obstbäume nur im Winter zur Vermeidung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse.

- Vermeidung von Schadstoffeinträgen während der Bauarbeiten, - fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens sowie

Rekultivierung und Tiefenlockerung von verdichteten Böden im Baufeld, - getrennte Lagerung des humosen Oberbodens und rekultivierungsfähigem

Unterboden sowie Einhaltung der max. Erdmietenhöhe von 2,5m, - Begrünung der Mieten für Oberboden bei einer Lagerzeit von über einem

Monat (z.B. mit Ölrettich) und Vermeidung von Verdichtungen im Bereich der Lagermieten,

- Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen für Terrassen, Fußwege und Grundstückszufahrten,

- Festsetzung von Zisternen mit Zwangsentleerung

Kompensation Zur Kompensation der Eingriffe erfolgen Festsetzungen hinsichtlich von Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich der Privatgartenflächen. Hierdurch können die relativ geringen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Klima und Land-schaftsbild schutzgutspezifisch und vollständig kompensiert werden. Zur Kompensation der Eingriffe für das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfolgt auf der erhaltenen Grünfläche die Herstellung eines Streuobstbestands mit Pflanzung von 30 hochstämmigen Streuobstbäumen sowie Baumpflanzungen im Wohn-gebiet (6 Öffentlich und 19 in Gärten), die Verlegung, Bepflanzung und naturnahe Gestaltung des nördlichen Wassergrabens. Zur Berücksichtigung von arten-schutzrechtlichen Vorgaben erfolgt zudem das Aufhängen von 2 Fledermaus-kästen.

Ergebnis der Untersuchungen Durch die Maßnahmen innerhalb des Plangebietes sind keine positiven Effekte hinsichtlich des Schutzgutes Boden erreichbar, so dass für das Schutzgut Boden aufgrund der zusätzlichen Flächenversiegelung von ca. 0,91 ha ein entsprechen-des Kompensationsdefizit entsteht. Das Kompensationsdefizit kann durch die beim Schutzgut Pflanzen und Tiere erreichbarer Überkompensation entsprechend abgedeckt werden.

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Monitoring Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

- Überwachung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Rodungszeiträume für die Gehölze und Einzelbäume ab Anfang Oktober bis Ende Februar

- Überwachung der Montage sowie der dauerhaften Pflege der aufzuhängenden Fledermauskästen.

- Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote für hochstämmige Obstbäume in den umgebenden Grünflächen sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege.

- Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote pro 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Plangebietes bzw. der Baugrundstücke

- Überwachung und Sicherstellung des extensiven Grünlandnutzung mit zwei schüriger Mahd und Verzicht auf Düngung im Randbereich des Plangebiets. - Überwachung der Anlage von naturnahen Grabenstrukturen sowie ent-

sprechenden Pflanzmaßnahmen im nördlichen Randbereich des Plange-bietes.

- Sicherstellung der Mindestgrünfläche von 40% auf den Baugrundstücken im Rahmen der Bauanträge

- Überprüfung im Hinblick auf die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bzw. der Versickerung von Oberflächenabwässern über die belebte Oberbodenschicht.

- Prüfung der Verwendung von Zisternen mit Zwangsentleerung im Rahmen der Bauanträge bzw. des Entwässerungsgesuchs

6. REALISIERUNG UND KOSTEN

Die Gemeinde Murg konnte den überwiegenden Teil der Grundstücke erwerben, mit den übrigen Eigentümern der betroffenen Flächen konnte ein Einvernehmen über die Planung erzielt werden. Es ist beabsichtigt das Gebiet nach Rechtskraft des Bebauungsplanes, aufgrund der vorhandenen Nachfrage, umgehend zu erschließen. Die Bauplätze, die auf den gemeindeeigenen Grundstücken ent-stehen, werden einschließlich aller Kosten von der Gemeinde selbst veräußert.

Aufgestellt: Lörrach / Todtnauberg, den 22.07.2013

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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

DER GEMEINDE MURG

ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN UND DIE ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN

„SPITTELHAU“

IM ORTSTEIL OBERHOF

für den Bereich der Grundstücke: Flst.-Nr. 116 (teilweise) Egertenweg Flst.-Nr. 120 Flst.-Nr. 122 Flst.-Nr. 123 (teilweise) Haustraße Flst.-Nr. 386 Flst.-Nr. 427 In Ergänzung der Planzeichnung (Bl. 2) werden nachfolgende Bauvorschriften getroffen: I. Planungsrechtliche Festsetzungen II. Örtliche Bauvorschriften III. Hinweise und nachrichtlich übernommene Festsetzungen IV. Pflanzlisten

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Entwurf zur Offenlage 2

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO

1.1 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Tankstellen, Anlagen für Verwaltungen und Garten-baubetriebe auch als Ausnahmen nicht zulässig.

1.2 Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude bzw. Gebäudehälften bei Doppelhäuser auf 2 beschränkt.

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V. mit § 19 BauNVO

Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt durch die Eintragung (Blatt 2) der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 und der Zahl der Vollgeschosse mit max. II als Höchstgrenze. Die Regelungen des § 19 (4) BauNVO dürfen vollum-fänglich in Anspruch genommen werden.

3. BAUWEISE

gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO

Die Bauweise wird gem. § 22 (2) BauNVO als offene Bauweise (o) festgesetzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser.

4. STELLUNG DER GEBÄUDE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB Die Stellung der Hauptgebäude ist gem. Planeintrag festgesetzt. 5. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN

gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 BauNVO

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. § 23 (3) BauNVO durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt.

6. NEBENANLAGEN

gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V. mit § 14 BauNVO

6.1 Nebengebäude (< 20 m³ gem. DIN 277) sind auch außerhalb der Baugrenzen zu- lässig.

6.2 Versorgungsanlagen i.S. des § 14 (2) BauNVO können als Ausnahmen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.

7. GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE

gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB

Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.

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Entwurf zur Offenlage 3

8. ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB

Im Lageplan Blatt 2 ist öffentliche Grünflächen an der Zufahrt vom Egertenweg als Verkehrsgrün festgesetzt.

9. MASSNAHMEN UND FLÄCHEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR

ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. § 1 a (3) BauGB

9.1 Vor Inbetriebnahme des Baugebietes ist eine Konzeption entsprechend der einschlägigen Richtlinie zum Wiederaufbau und zur anderweitigen Verwendung des Oberbodens zu erstellen. Oberboden ist getrennt auszubauen und abseits des Baubetriebes zu lagern. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist dieser als oberste Bodenschicht wieder einzubauen (siehe a. Ziff. III Hinweise). Der Unterbodenaushub ist, soweit dies aufgrund der Beschaffenheit möglich ist, im Gebiet wieder einzubauen bzw. fachgerecht weiterzuverarbeiten.

9.2 Der nördlich des Plangebietes verlaufende Wassergraben ist um ca. 10 bis 15 m in Richtung Süden zu verlegen und hier als naturnahes Gewässer mit strukturreichen Uferzonen, wechselnden Böschungsneigungen, Kiesbänken, Störsteinen sowie einer standortgerechten und naturnahen Bepflanzung herzustellen.

9.3 Die Grünflächen im nördlichen-, östlichen und südliche Randbereich des Plangebietes sind extensiv als zweischürige Wiese zu pflegen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Eine Düngung der Flächen ist nicht zulässig.

9.4 Die Rodung der vorhandenen Bäume ist zur Berücksichtigung der Verbots-tatbestände gemäß § 44 BNatSchG nur im Winter oder nach Prüfung der Bäume auf einen Fledermaus- oder Brutvogelbesatz durch einen Sachverständigen zulässig.

9.5 In den nördlich vorhandenen Gehölzhecken sind 2 Fledermauskästen anzubringen, regelmäßig zu kontrollieren und dauerhaft zu sichern.

9.6 Für die öffentliche Straßenbeleuchtung sind Lampen und Leuchten mit insekten-schonender Bauweise einzusetzen.

10. ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN U. SONSTIGE BEPFLANZUNGEN

gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB

10.1 Für das Anpflanzen sind Arten aus der Pflanzliste (Anlage zum Bebauungsplan) zu verwenden.

10.2 Auf den nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind je angefangene 400 m² nicht überbaubarer Freifläche je 1 standortgerechter und hochstämmiger Laubbaum gemäß der Pflanzliste in Anlage 1 zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Als Pflanzqualitäten sind Hochstammbäume, 3x verpflanzt, Stammumfang 18 – 20 cm zu verwenden. Das Anpflanzen von Koniferen ist nicht zulässig.

10.3 Im zeichnerischen Teil sind Gebote zum Anpflanzen von Gehölzen eingetragen. Auf den Grünlandflächen sind standortsgerechte Obstbaumhochstämme gemäß der Pflanzenliste 2 zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Als Pflanzqualitäten sind Hochstammbäume, 2x verpflanzt, Stammumfang 12 – 14 cm zu verwenden

10.4 Im Straßenraum sind auf öffentlichen Flächen insgesamt 6 Bäume (2x Gestaltung Einfahrt vom Egertenweg und 4x Gestaltung Platzbereich) zu pflanzen.

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Entwurf zur Offenlage 4

10.5 Flachdächer von Nebengebäuden, Carports und Garagen sind dauerhaft mit einer Substratschicht von mind. 8 cm zu begrünen und mit Sukkulenten, Gräsern, Wildkräutern usw. einzugrünen.

10.6 Die Begrünungsmaßnahmen müssen mit Baufertigstellung (Schlussabnahme) abgeschlossen sein.

10. STRASSENBÖSCHUNGEN gem. § 9 (1) Nr. 26 BauGB

Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Straßenböschungen, Rand-steine oder andere Straßenabgrenzungen sind auf den privaten Grundstücken zu dulden.

Gemeinde Murg, den 22.07.2013 ergänzt gem. Gemeinderatsbeschluss vom .........2013 Adrian Schmidle (Siegel der Gemeinde) Bürgermeister

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Entwurf zur Offenlage 5

II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. GEBÄUDE-/DACHFORM – DACHNEIGUNG - MATERIAL gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO

1.1 Zulässig für die Hauptgebäude sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 28° - 38° und versetzte Pultdächer mit einer Neigung von mind. 16°. Für Nebengebäude, Ga-ragen und Carports sind auch Pultdächer oder begrünte Flachdächer zulässig. Dach- und Gebäudeformen

1.2 Die Dacheindeckung der Hauptgebäude soll mit Ziegeln bzw. Betonsteinen in den Farben rot / rotbraun bis grau in gedeckten Farbtönen ausgeführt werden, um eine Einbindung in das historische Dorf zu erreichen.

1.3 Aufgrund der Gefahr von Schwermetalleintragungen in das Grundwasser sind unbe-schichtete Metalldächer für die Eindeckung der Nebengebäude, Carports und Garagen aus den Materialien Kupferblech, verzinktes Blech oder Titanzinkblech nicht zulässig.

2. GEBÄUDEHÖHE gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO

Die Traufhöhe (Schnittpunkt Dachhaut mit der Fassade) der Gebäude darf von dem im Mittel gemessen Straßenniveau höchstens 6,50 m betragen. Ge-messen wird die Höhe in der Mitte der Fassadenseite, bei Giebelseiten wird die gedachte Linie zwischen der den Traufen angenommen.

HINWEIS: Bei Bauanträgen für Einzelbauvorhaben ist der vorhandene und künftige Geländeverlauf in den Schnitten darzustellen.

3. GEBÄUDE, GARAGEN UND CARPORTS AUF DEN GRUNDSTÜCKSGRENZEN gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO

An der Grundstücksgrenze aneinandergebaute Gebäude sowie Carports, Garagen und sonstige Nebengebäude sind in Form, Gestaltung, Material und Farbe aufeinander abzustimmen.

4. OBERFLÄCHENGESTALTUNG DER GEBÄUDE gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO

Glänzende und stark reflektierende Materialien ( z.B. polierte Bleche, etc.) sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude nicht zugelassen, ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Großflächige Glasfassaden sind in das Gebäude zu integrieren. Grelle Farben (Neonfarben) sind unzulässig.

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Entwurf zur Offenlage 6

5. EINFRIEDUNGEN UND STÜTZMAUERN gem. § 74 (1) Nr. 3 und Nr. 1 LBO

5.1 Die Höhe der Einfriedung darf max. 1,20m betragen.

5.2 Zulässig sind Holz- oder Drahtgeflechtzäune, Stacheldraht darf nicht verwendet wer-den. Die Anlagen sind mind. 0,50 m von den öffentlichen Erschließungsanlagen zu-rückzusetzen.

5.3 Stützmauern sind nur als Trockenmauern aus Natursteinen und bis zu einer Höhe von max.1,20m zulässig. Sollten höhere Anlagen erforderlich werden, so ist das Gelände zu terrassieren. Die ebenen Flächen zwischen den Terrassen müssen eine Breite von mind. 1,0 m aufweisen. Die Anlagen sind mind. 0,50 m von den öffentlichen Er-schließungsanlagen zurückzusetzen.

6. GESTALTUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN UND VORGÄRTEN gem. § 74 (1) Nr. 3 und § 74 (3) Nr. 1 LBO

6.1 Die nicht überbauten Bereiche überbaubarer Grundstücksflächen und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. Pflanzliste dauerhaft zu begrünen.

6.2 Geländeveränderungen bis 1,20 m durch Auf- / Abtrag können durchgeführt werden, dabei sind die natürlichen Geländeverhältnisse und die Höhenlagen der Nachbargrundstücke zu berücksichtigen.

6.3 Ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200 mit folgenden Angaben ist den Bauantragsunterlagen beizufügen:

− Alle baulichen Anlagen einschl. Wegen, Stellplätzen, Zufahrten, Terrassen, etc. mit vorgesehener Art der Oberflächenbefestigung

− Die Aufschüttungen und Abgrabungen

− Lage, Art, Höhe und Breite der Stützmauerwerke und Einfriedigungen

− Lage und Art der neu zu pflanzenden Bäume nach den Pflanzgeboten

− Konzept der geplanten sonstigen Baum- und/oder Strauchgruppen.

- Lage und Größe der Zisternen / etwaiger Teichanlagen oder Regenwasser-versickerungsmulden

6.4 Die Versiegelung der unbebauten Grundstücksflächen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Wege, offene Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen innerhalb der Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie z.B. Rasengittersteine, großfugiges Pflaster, Schotter, Kies, wassergebundene Decken o.ä. zu versehen und nach Möglichkeit zu begrünen (Raseneinsaat o.ä.). Zusätzlich notwendige Ent-wässerung der Stellplatzflächen sollte über begrünte Oberflächen an den Randbe-reichen erfolgen. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Naturverträgliche Regenbewirtschaftung“ des Landkreises Waldshut.

6.5 Der anfallende Erdaushub ist möglichst auf dem Grundstück wieder zu verwenden.

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Entwurf zur Offenlage 7

7. NACHZUWEISENDE STELLPLÄTZE

gem. § 74 (2) Nr. 2 i. V. m. § 79 LBO

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bei: - einer Wohneinheit 2 Stellplätze - zwei Wohneinheiten 3 Stellplätze auf den privaten Grundstücken nachzuweisen.

8. REGENWASSERZISTERNEN / ABLEITUNG VON REGENWASSER gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO

Die Errichtung von Regenwasserzisternen mit Retentionsvolumen für das Sammeln von Dachwasser ist im Plangebiet festgesetzt. Als Retentionsvolumen (ohne Speichervolumen) sind mind. 2 m³ / 100 m² angeschlossener Fläche vorzusehen. Die Überläufe der Zisternen und die Hofflächen sind an die öffentliche Kanalisation (Trennsystem) anzuschließen oder können auch, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen, über den belebten, begrünten Oberboden auf den privaten Flächen versickert werden. Das häusliche Abwasser ist an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.

9. NIEDERSPANNUNGSLEITUNGEN

gem. § 74 (1) Nr. 5 LBO

Niederspannungsleitungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu verkabeln.

Gemeinde Murg, den 22.07.2013 ergänzt gem. Gemeinderatsbeschluss vom .........2013 Adrian Schmidle (Siegel der Gemeinde) Bürgermeister

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Entwurf zur Offenlage 8

III. NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE

gem. § 9 (4) und (6) BauGB 1. HINWEISE ZUR PLANVORLAGE

Mit dem Bauantrag sind folgende Unterlagen zusätzlich vorzulegen:

1.1 Querschnitt des Gebäudes mit natürlicher (vorhandener) und geplanter Geländelinie und den geplanten bzw. vorhandenen Straßenhöhen. Die Schnitte sind jeweils ent-lang den mit der Geländeneigung gleichlaufenden Umfassungswänden darzustellen.

Erforderliche Abgrabungen und Auffüllungen sind durch Geländeschnitte darzustellen.

1.2 In den Fassadendarstellungen sind ebenfalls die geplante bzw. vorhandene Straßen-linie und die natürliche sowie die geplante Geländelinie einzutragen.

1.3 Die Genehmigungsbehörde kann weitere, zur Beurteilung des Bauvorhabens not-wendige Unterlagen verlangen (z.B. Lichtbilder, Modelle, Stangengerüste im Gelände, etc.).

1.4 Die vorgesehene Gestaltung und die nachzuweisende Bepflanzung der unbebauten Grundstücksflächen ist in einem Freiflächengestaltungsplan (M 1:200) zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen (§ 1 (5) BauVorlVO).

2. DENKMALSCHUTZ

2.1 Zufällige Funde

Da im Planungsgebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege (vorzugsweise per Fax: 0761-208-3599, per Post: RP Freiburg Abt. 2, 79083 Freiburg i.Br. , oder email: [email protected]) schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 20 des Denkmalschutz-gesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Aus-grabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung ist einzuräumen. Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen in § 27 DSchG wird verwiesen.

2

.2 Bildstöcke, Wegekreuze, alte Grenzsteine Ebenso ist das Landesdenkmalamt zu benachrichtigen, wenn Bildstöcke, Wege-kreuze, alte Grenzsteine o.ä. von den Baumaßnahmen betroffen sind.

3. BODENSCHUTZ

gem. § 4 (2) BschG

Im Plangebiet ist ein Massenausgleich der anfallenden Erdaushübe anzustreben, für überschüssige Erdmassen ist ein Verwendungsnachweis zu führen. Belastete Böden sind geordnet zu entsorgen. Die Bestimmungen für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben sind zu beachten.

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Entwurf zur Offenlage 9

3.1. Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Oberboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Deshalb sollte unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibenden Freiflächen vermieden werden.

3.1.2 Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, die das Wachstum der späteren Bepflanzung erschweren, sind Bodenarbeiten möglichst nur bei schwach feuchtem Boden und bei niederschlagsfreier Witterung durchzuführen.

3.1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen.

3.1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes, z.B. zum Zwecke des Massenausgleiches, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.

3.1.5 Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu gestalten. Zur Befestigung von Gartenwegen, Garageneinfahrten, Stellplätzen usw. werden Rasengittersteine oder Pflaster mit groben Fugen empfohlen.

3.1.6 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- bzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgräben usw. benutzt werden.

3.1.7 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder er-hebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können (Verfärbungen, Geruchsimmissionen, etc.) sind der Unteren Bodenschutzbe-hörde im Landratsamt umgehend zu melden.

3.1.8 Voraussetzung für die Verwertung von Erdaushub ist, dass das Aushubmaterial nicht mit Schadstoffen belastet ist. In Zweifelsfällen sind Bodenuntersuchungen erforderlich. Bei belastetem Material ist die Reinigung oder die Beseitigung in einer geeigneten Anlage sicherzustellen.

Verunreinigter Erdaushub kann nur mit einer Bescheinigung entsorgt werden. Eine Bodenanalyse ist den Behörden vorzulegen.

3.2. Bestimmung zur Zwischenlagerung und Wiederverwendung von Oberboden

3.2.1 Ein Überschuss an Mutterboden soll möglichst nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.

3.2.2 Für die Lagerung bis zur Wiederverwendung ist der Oberboden max. 2,5 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist. Bei der Schüttung und während der Lagerung dürfen Transportfahrzeuge die Mieten nicht überfahren. Überschreitet die Lagerdauer einen Monat sind die Mieten zu begrünen (z.B. mit Gräsern, Leguminosen, Luzerne, etc.). Die Mieten sind vor Ver-nässung zu schützen, dazu sind die Oberflächen zu profilieren und zu glätten. Bei der Zwischenlagerung von Erdaushub auf den privaten Baugrundstücken sind Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Grundstücke zu treffen (Abstände zur Grundstücksgrenze vergrößern, Abdecken des Aushubmaterials durch Planen, etc.).

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Entwurf zur Offenlage 10

3.2.3 Vor Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenver-dichtungen durch Auflockerungen bis zum Anschluss an wasserdurchlässige Schich-ten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind.

3.2.4 Die Auftragshöhe von Mutterboden soll 20,0 cm bei Grünanlagen und 30,0 cm bei Grabeland nicht überschreiten.

4. DRAINAGEN

Drainagen sind aus Gründen des Wasserhaushaltes gem. § 1 a (2) und § 3 (2) WHG sowie § 3 a (2) und § 14 (1) WG des Landes Baden-Württemberg unzulässig. Ein Schutz vor drückendem Wasser ist heute technisch mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich ("weiße Wanne" mit Sperrbeton, Querriegel usw.). Ausgenommen sind erforderliche Drainagen während der Bauphase, die nach Beendigung der Maßnahme wieder verschlossen werden. Dadurch wird die Möglichkeit zur Grundwasserneubildung erhalten und ein Beitrag zum Hochwasserschutz geleistet.

5. VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER UND DACHBEGRÜNUNG

Gemäß § 45 b (3) Wassergesetz i.V. mit der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 22.03.99 ist zu prüfen, ob nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswässer dezentral durch Versickerung oder ortsnahe Ableitung in die Vorfluter beseitigt werden können. Auch die Dachbegrünung stellt eine Maßnahme zur Vermindung der abzuleitenden Abflussspitzen und –mengen dar. Auf Altlasten darf nicht versickert werden. Auf die entsprechenden Vorschriften zur Versickerung von Regenwässer wird verwiesen. Im Falle eines Splittings der Abwassergebühren werden in der Regel Flächen, von denen keine Niederschlagswässer in die Kanalisation abgeführt werden, nicht zur Berechnung der Abwassergebühren herangezogen.

Hinweis: Auf die Festsetzung von Versickerungsmulden im Anschluss an die Zisternen musste aufgrund der Bodenbeschaffenheit verzichtet werden. Eine Versickerung auf den privaten Grundstücken ist wegen des anstehenden Untergrundes nur durch einen erheblichen Aufwand möglich. Möchte ein Bauherr zusätzlich zur Zisterne das Überlaufwasser über belebte Bodenschichten versickern, so ist dies nur unter Beachtung der geltenden Vorschriften möglich. Die Anlage ist so herzustellen, dass ein Versickern schadlos möglich ist, ein Überlauf an das öffentliche Kanalnetz sollte vorgesehen werden.

6. BRANDSCHUTZ

Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 96m³/h bei einem Mindestbetriebsdruck von 1,5 bar über mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300m um das jeweilige Objekt erforderlich. Die Löschwasserhydranten sind auf einer Ringleitung DN 100 anzuordnen. Der Abstand der Hydranten soll nicht mehr als 80m betragen. Als Grundlage für die Zufahrten und Aufstellflächen ist die VwV – Feuerwehrauf-stellflächen heranzuziehen. Bei der vorgesehenen Bepflanzung mit Bäumen und beim Aufstellen von Masten für die Straßenbeleuchtung ist darauf zu achten, dass die Aufstell- und Bewegungs-flächen für die Feuerwehr nicht tangiert werden.

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Entwurf zur Offenlage 11

7. LANDWIRTSCHAFT

Die im Plan eingetragen Abstände zwischen der Wohnnutzung und dem Betrieb tragen dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme Rechnung. Es ist nicht mit wesentlich beeinträchtigenden Geruchsbelästigungen zu rechnen. Die mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden Emissionen in Form von Staub, Geruch und Lärm sind zu dulden.

8. GEOTECHNIK

Anregung aus dem Ortschaftsrat (Sitzung vom 17.06.2013) Bei den südöstlichen Grundstücken wird auf den felsigen Untergrund verwiesen, eine Unterkellerung ist schwierig.

9. ERSCHLIESSUNG

Die geplanten Erschließungsmaßnahmen sind mit den Trägern der Ver- und Entsorgungsanlagen abzustimmen.

Energiedienst Schreiben vom 17.06.2013) Die elektrische Versorgung kann aus dem vorhandenen Ortsnetz über die Trafo-station „Haustraße“ erfolgen, hierfür sind neue Erdkabel zu verlegen. Sollten die Erschließungsmaßnahmen seitens der Kommune an eine bei Energiedienst nicht zugelassene bzw. gesperrte Firma vergeben werden, sehen wir uns leider ge-zwungen unsere Arbeiten an unseren Jahresvertragsunternehmer zu vergeben. Wir bitten daher im Rahmen der Ausschreibung vorsorglich auf die Einplanung eines Bauzeitenfensters für unsere Kabeltiefbau- und Kabelverlegemaßnahmen hinzu-weisen, um späteren Forderungen wegen Bauverzögerungen entgegenzuwirken. De-tailfestlegungen und Vergabe der Bauarbeiten an qualifizierte Fachfirmen erfolgen in Koordination mit den übrigen Erschließungsträgern, auch im Rahmen einer Gesamt-ausschreibung. Es wird eine Vorlaufzeit von mindestens 12 Wochen benötigt, Ansprechpartner ist unser Projektbetreuer Herr Cardinale Tel.-Nr. 07623 923830.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Freiburg (mail vom 21.05.2013) Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH gemäß der beigefügten Planzeichnung. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen vermieden werden, die Bauausführenden haben sich über die Lage bei der Telekom zu informieren, die Kabelschutzanweisung ist zu beachten. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Gebietes ist die Verlegung neuer Kabel erforderlich, die Telekom prüft derzeit einen möglichen Ausbau. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TGK wird sichergestellt. Für eine rechtzeitige Planung und Bau-vorbereitung ist es notwendig den Beginn, den Umfang und den Ablauf der Baumaßnahmen (Bauzeitenplan) so früh als möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Rs PTI 31, Postfach 100365, 79122 Freiburg mitzuteilen.

Gemeinde Murg, den 22.07.2013 ergänzt gem. Gemeinderatsbeschluss vom .........2013 Adrian Schmidle (Siegel der Gemeinde) Bürgermeister

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Dipl. Ing. (FH) Kunz Georg Umweltprüfung - Entwurf zur Offenlage Garten- und Landschaftsplanung Bebauungsplan „Spittelhau“ Tel. 07671 / 962870 Gemeinde Murg / Gemarkung Oberhof

G:\Murg\Spittelhau\OL\UL PLGRSW\007 Pflanzliste.doc 1

IV PFLANZLISTEN Pflanzenliste 1: Gehölzpflanzungen / Strauchpflanzungen

Bäume Acer platanoides Spitz – Ahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Birke Fraxinus excelsior Esche Fagus sylvatica Buche Tilia cordata Winterlinde Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Vogelbeere Malus comunis Wildapfel Pyrus sylvestris Wildbirne Pflanzenliste 2: Einheimische, alte Obstbaumsorten (nur Hochstämme) wie z.B. :

Äpfel

Weißer Klarapfel Jakob Fischer Gravensteiner Jakob Lebel Gewürzluiken Roter Berlepsch Glockenapfel Brettacher

Birnen

Pastorenbirne Schweizer Wasserbirne Gelbmöstler Österreicher Weinbirnen Champagner Bratbirne

Kirschen

Esslinger Schnecken Moserkirsche Dolleseppler Große Germerdorfer Hedelfinger Schneiders Späte Glemser

Zwetschgen

Ersinger Frühzwetschge Hauszwetschge Kirkespflaume

Quitten

Konstantinopler Apfelquitte Riesenquitte Leskovac

Nussbäume Juglans regia

Pflanzenliste 3 / Einheimische Sträucher

Acer campestre Feldahorn Corylus avellana Hasel Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Euonymus europaeus Pfaffenhut Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa rubrifolia Hechtrose Rosa rubiginosa Weinrose Rosa spinosissima Bibernellrose Rosa canina Hundsrose Viburnum lantana Wolliger Schneeball Wassergraben Alnus glutinosa Schwarzerle Fraxinus excelsior Esche Salix caprea Salweide Salix cinera Grauweide Salix purpurea Purpurweide Salix rubens Fahlweide Salix triandra Mandelweide Salix viminalis Korbweide

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Umweltprüfung

Bebauungsplan „Spittelhau“ Gemeinde Murg – Gemarkung Oberhof

Umweltbericht Entwurf zur Offenlage

Stand: 22.07.2013

Vorhabenträger: Gemeinde Murg Bürgermeisteramt

79 730 Murg

Auftragnehmer:

Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Garten- und Landschaftsplanung Kurhausstraße 3 79674 Todtnauberg aufgestellt: 22.07.2013 Tel. 07671 / 96 28 70 Fax. 07671 / 96 28 71 e-mail: [email protected]

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Inhaltsverzeichnis

1  Einleitung ....................................................................................................................................... 1 1.1  Anlass, Grundlagen und Inhalte ............................................................................................. 1 

2  Allgemeine Festlegungen zur Vorgehensweise, Methodik und Detaillierungsgrad ............. 2 2.1  Abstimmungsvorlage zur integrativen Bearbeitung von Umweltprüfung, Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, Grünordnung und Umweltbericht ................................................................. 2 2.2  Allgemeine Methodik .............................................................................................................. 3 2.3  Bewertungs- und Datengrundlagen und Detaillierungsgrad ................................................. 4 2.4  Ziele des Umweltschutzes ..................................................................................................... 5 

2.4.1  Ziele der Fachgesetze ....................................................................................................... 6 2.4.2  Ziele der Fachplanungen ................................................................................................... 8 2.4.3  Berücksichtigung bei der Aufstellung ................................................................................ 8 

3  Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................................... 9 3.1  Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .................................................................................... 9 

3.1.1  Alternativen ...................................................................................................................... 10 3.1.2  Belastungsfaktoren .......................................................................................................... 10 

3.1.2.1  Baubedingte Beeinträchtigungen ......................................................................................... 10 3.1.2.2  Anlagebedingte Beeinträchtigungen ..................................................................................... 10 3.1.2.3  Betriebsbedingte Beeinträchtigungen ................................................................................... 11 

4  Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie der Umweltauswirkungen ............. 11 4.1  Umweltentwicklung ohne das Vorhaben .............................................................................. 11 4.2  Artenschutz nach § 44 BNatSchG ....................................................................................... 11 4.3  Schutzgut Tiere und Pflanzen .............................................................................................. 12 4.4  Schutzgut Boden .................................................................................................................. 16 4.5  Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 19 

4.5.1  Oberflächengewässer ...................................................................................................... 19 4.5.2  Grundwasser ................................................................................................................... 20 

4.6  Schutzgut Klima / Luft .......................................................................................................... 21 4.7  Schutzgut Erholung / Landschaftsbild ................................................................................. 22 4.8  Biologische Vielfalt ............................................................................................................... 23 4.9  Schutzgut Menschliche Gesundheit .................................................................................... 23 4.10  Schutzgut Kultur- und Sachgüter ......................................................................................... 23 4.11  Emissionen und Energienutzung ......................................................................................... 24 4.12  Darstellung von umweltbezogenen Plänen ......................................................................... 24 4.13  Wechselwirkungen ............................................................................................................... 24 4.14  Zusätzliche Angaben ........................................................................................................... 25 4.15  Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ....................................................................................................................................... 25 

5  Ergebnis ....................................................................................................................................... 26 

6  Grünordnerische Festsetzungen .............................................................................................. 27 

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1 Einleitung 1.1 Anlass, Grundlagen und Inhalte Anlass

Anlass für die zu erstellende Umweltprüfung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Spittelhau“ in Murg, Ortsteil Oberhof. Zur Abdeckung des örtlichen Bedarfs und aufgrund von verstärkten Anfragen nach Bauplätzen bei der Gemeinde soll die im FNP ausgewiesene Baufläche „Spittelhau“ erschlossen und bebaut werden.

In der Gemeinde Murg stehen keine Wohnbauflächen, auch innerhalb der bereits bebauten Siedlungsbereiche, zur Verfügung. Die vorhandenen, einzelnen Baulücken sind in privatem Besitz und werden in der Regel für den Eigenbedarf vorgehalten. Der Gemeinde liegen derzeit über 35 Anfragen nach Wohnbauland, insbesondere von jungen, einheimischen Familien, vor. Sofern keine Flächen angeboten werden können, muss mit einer weiteren Abwanderung gerechnet werden.

Die Gemeinde möchte mit der Ausweisung des Wohngebietes „SPITTELHAU“ dem vorhandenen Bedarf nachfrageorientiert gerecht werden und die baurechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Der Bereich ist derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es deshalb erforderlich den Flächennutzungsplan zu ändern.

Ergebnis des Scoping-verfahrens

Im Rahmen der Voranhörung zum Bebauungsplan erfolgte auch die Scopingphase.

Die Verlegung und naturnahe Ausgestaltung des nördlichen Wassergrabens wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Auf die Einhaltung und Ausweisung eines Gewässerrandstreifens wurde verwiesen. Eine Überbauung von Fließgewässern ist zu vermeiden.

Umweltbericht Die Gliederung des nachfolgenden Umweltberichts orientiert sich an der für die Umweltprüfung gemäß Anlage 2 zu § 2 (4) und § 2a BauGB festgelegten Inhalten der Umweltprüfung.

Darstellung von Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne sowie der für das Plangebiet relevanten Umweltziele und deren Berücksichtigung,

Darstellung des Bebauungsplanes mit Inhalt, Größe, Standort, Art- und Umfang der Planungen,

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen mit Berücksichtigung der Teilaspekte Bestandsaufnahmen, Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens, Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Beeinträchtigungen, Planungsalternativen,

Beschreibung der Verfahren der Umweltprüfung, Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen des Bebauungsplans (Monitoring) sowie allgemein verständliche Zusammenfassung.

Umweltprüfung Als Gegenstand der Ermittlungen in der Umweltprüfung sind im BauGB festgelegt:

die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt sowie die Berücksichtigung des Wirkungsgefüges sowie möglicher Wechselwirkungen,

die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH – und Vogelschutzgebieten,

die Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt soweit sie umweltbezogen sind,

die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, soweit diese umweltbezogen sind,

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die Vermeidung von Emissionen sowie der sparsame und effiziente Umgang mit Abfällen und Abwässern,

die Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsame und effiziente Umgang mit Energie,

die Darstellungen in Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltbezogenen Plänen,

die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in bestimmten Gebieten.

Vorgehens-weise

Die Gliederung der nachfolgenden Umweltprüfung orientiert sich an der für die Umweltprüfung gemäß Anlage 2 zu § 2 (4) und § 2a BauGB festgelegten Inhalten der Umweltprüfung.

Darstellung des Bebauungsplanes mit Inhalt, Größe, Standort, Art- und Umfang der Planungen,

Darstellung von Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne sowie der für das Plangebiet relevanten Umweltziele und deren Berücksichtigung,

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen mit Berücksichtigung der Teilaspekte Bestandsaufnahmen, Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens, Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Beeinträchtigungen, Planungsalternativen,

Beschreibung der Verfahren der Umweltprüfung, Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen des Bebauungsplans (Monitoring) sowie allgemein verständliche Zusammenfassung. Ergänzend erfolgen Festlegungen, in welcher Form die weiteren Teilaspekte der Umweltprüfung, wie z.B. die naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, FFH – Vorprüfung und/oder FFH – Verträglichkeitsprüfung sowie die Erarbeitung von grünplanerischen Festsetzungen, für die Übernahme in den Bebauungsplan erfolgen sollen.

2 Allgemeine Festlegungen zur Vorgehensweise, Methodik und Detaillierungsgrad

2.1 Abstimmungsvorlage zur integrativen Bearbeitung von Umweltprüfung, Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, Grünordnung und Umweltbericht

Zweck der Umweltprüfung

Ein wesentlicher Aspekt bei der Einführung der Umweltprüfung war neben der verstärkten Berücksichtigung der umweltschützenden Belange auch die Bündelung der verschiedenen Teilbearbeitungsgebiete wie der naturschutzrechtlichen Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, der Grünordnungsplanung, der FFH – Vorprüfung bzw. der FFH – Verträglichkeitsprüfung.

allgemeine Vorgehensweise

Im Rahmen der hier durchzuführenden Umweltprüfung wird deshalb vorgeschlagen die eigentliche Umweltprüfung hinsichtlich der Eingriffs- Ausgleichsregelung nach §§ 20 bis 22 LNatSchG sowie hinsichtlich der grünplanerischen Festsetzungen (z.B. Pflanzgebote, Pflanzbindungen) zu ergänzen.

Eingriffs- Ausgleichs-bilanzierung

Da sich die naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichsregelung auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft beschränkt, wird vorgeschlagen die Kapitel der Umweltprüfung zu diesen Schutzgütern mit Angaben zum Bestand, Bedeutung, Vorbelastung, Empfindlichkeit sowie durch die naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichbilanzierung zu ergänzen.

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Grünordnung Hinsichtlich der grünorderischen Festsetzungen erfolgen in einem gesonderten Kapitel die Auflistung der aus Umweltsicht erforderlichen Festsetzungen sowie deren textliche Konkretisierung. Auf eine zeichnerische Darstellung der Maßnahmen wird im Hinblick auf die Verschlankung der Gesamtuntersuchung verzichtet. Die zeichnerische Darstellung erfolgt im eigentlichen Bebauungsplan und wird zwischen dem Städteplaner und dem Umweltgutachter entsprechend abgestimmt.

FFH – Gebiete Da im Vorhabenbereich keine FFH – Gebiete vorhanden und betroffen sind, erübrigt sich die Integration einer entsprechenden FFH – Vorprüfung bzw. FFH – Verträglichkeitsuntersuchung nach §§ 34 und 34 NatSchG in Verbindung mit § 10 NatSchG.

2.2 Allgemeine Methodik Bestands-erfassung

Für die abzuprüfenden Schutzgüter erfolgt im Plangebiet und falls erforderlich (z.B. Schutzgüter Grundwasser oder Klima/Luft) auch über das Plangebiet hinaus eine Bestandserfassung der örtlichen Ausprägung der Schutzgüter.

Hierzu erfolgen Kartierungen und Begehungen des Geländes sowie die Auswertung der vorliegenden Datengrundlagen (werden für die einzelnen Schutzgüter jeweils getrennt aufgeführt).

Neben der Erfassung der schutzgutsbezogenen Fakten erfolgt auch die Erfassung der ggf. vorhandenen Vorbelastungen für das jeweilige Schutzgut.

Bestands-bewertung

Die Bestandsbewertung gliedert sich in einzelne Teilschritte, die Bewertung der Bedeutung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie die Abschätzung der Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber den zu erwartenden Beeinträchtigungsfaktoren.

Sowohl bei der Bewertung der Bedeutung sowie bei der Bewertung der Empfindlichkeit wird ein 4 – stufiger Bewertungsrahmen (gering < mittel < hoch) als ausreichend erachtet.

Grundlagen der Bewertung bilden einschlägige Umweltqualitätsziele aus gesetzlichen Vorgaben (z.B. Naturschutzgesetz, Bodenschutzgesetz) und Vorgaben aus übergeordneten Planungen (z.B. Regionalplan, Flächennutzungsplan).

Die eigentliche Bewertung erfolgt über verbal – argumentative Ansätze, wie sie im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seit längerem angewandt werden. Detaillierte methodische Ansätze können dem Handbuch der UVP (BUNGE/STORM 2005; Erich Schmidt Verlag) entnommen werden.

Prognose von Auswirkungen

Nach der Bestandserfassung und –bewertung erfolgt für die einzelnen Schutzgüter die Prognose der Auswirkungen. Hierbei erfolgt die verbal – argumentative Verknüpfung der zu erwartenden Beeinträchtigungsfaktoren, getrennt nach baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Beeinträchtigungen, und deren Stärke mit der in der Bestandserfassung ermittelten Bedeutung und Empfindlichkeit der Schutzgüter.

In der Umweltprüfung ist neben der Darstellung der Auswirkungen durch die Planung auch eine Prognose hinsichtlich der Umweltentwicklung ohne Durchführung der Planung zu erstellen.

Hinsichtlich der darzustellenden Beeinträchtigungen erfolgt die Bewertung in einer 4 – stufigen Skala (unerheblich < gering < mittel < hoch).

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Alternativen Sofern sich bei der Planung Alternativen ergeben, werden deren Auswirkungen in der entsprechenden Tiefenschärfe untersucht und die Varianten miteinander verglichen.

Als Ergebnis erfolgt diesbezüglich eine Empfehlung der aus Umweltsicht günstigeren Variante.

Die Entscheidung für oder gegen eine Variante ist Gegenstand der Abwägung des Gemeinderates. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte sind hierbei in der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.

Vermeidung und Minimierung; Kompensation

In der Regel werden bei den ersten Konzeptionen für einen Bebauungsplan bereits Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung berücksichtigt. Darüber hinaus sind in der Umweltprüfung die weiterhin möglichen Vermeidungs- und Minimierungs-maßnahmen darzustellen und ggf. im Rahmen von grünorderischen Festsetzungen für die Übernahme in den Bebauungsplan aufzubereiten.

naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichs Bilanzierung

Die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt nur für die im Naturschutzgesetzt genannten Schutzgüter des Naturhaushaltes Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft. Die in der Umweltprüfung weiterhin abzuarbeitenden Sachverhaltes wie Gesundheit des Menschen, Verwendung von Energie usw. werden in diesem Zusammenhang nicht bilanziert.

Im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wird zunächst ebenfalls über eine verbal argumentativ Verknüpfung der Eingriffe im Zusammenhang mit Fläche, Schwere und Komplexität der Auswirkungen der Bedarf der für das jeweilige Schutzgut erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ermittelt.

In einem zweiten Schritt werden die im Plangebiet selbst oder außerhalb des Plangebietes geplanten Kompensationsmaßnahmen dargestellt, beschrieben sowie der mögliche Kompensationsgrad bestimmt. In wie weit hierbei eine vollständige Kompensation der Eingriffe angestrebt und umgesetzt wird, ist wie bisher Gegenstand der Abwägung durch den Gemeinderat.

Diese Bearbeitungsschritte erfolgen nach dem Leitfaden „Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung im Landkreis Lörrach“ sowie „Leitfaden zur Führung eines Ökokontos im Landkreis Lörrach“.

Monitoring Im Hinblick auf das nach Durchführung des Bebauungsplanes erforderlichen Monitorings erflogen Angaben hinsichtlich der nach Umsetzung des Bebauungsplanes erforderlichen Überwachung der prognostizierten Auswirkungen sowie der Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der Kompensation der Eingriffe.

2.3 Bewertungs- und Datengrundlagen und Detaillierungsgrad Datengrund-lagen

Im Zuge der Ermittlung der Datengrundlagen wurden alle dem Verfasser bekannten und für das Vorhaben relevanten Datengrundlagen in Form von Gutachten, Plänen, Literatur, Gesetze usw. aufgelistet.

Bewertungs-grundlagen

Als Bewertungsgrundlagen dienen im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Richtlinien.

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom März 2002, geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 Landesnaturschutzgesetzt LNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1995,

zuletzt geändert am 01.01.2006 Bundesbodenschutzgesetz vom 07.März 1998 Bodenschutzgesetz (LBodSchG) von Baden-Württemberg vom Juni 1991 mit Fassung vom

Dezember 2004 UVM Baden – Württemberg 1995; Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit; Leitfaden

für Planungen und Gestattungsverfahren; Heft 31 Bundes Wasserhaushaltsgesetzt WHG in der Bekanntmachung vom 19. August 2002

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Landes Wassergesetz WG in der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 22. BImSchV; 22. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der

Fassung vom 11.09.2002 23. BImSchV; 23. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetzes – Verordnung über die

Festlegung von Konzentrationswerten TA Luft: erst Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz in der Fassung

vom 26. Juni 2002. DIN 18 005 Schallschutz im Städtebau; Stand Mai 1987 16. BImSchV; Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 Denkmalschutzgesetz DSchG in der Fassung vom 6. Dezember 1983, zuletzt geändert am 14.

Dezember 2004

Übergeordnete Planungen zur Umwelt Landschaftsrahmenplan Hochrhein – Bodensee – Stand Juni 2003

Regionalplan 2000 Hochrhein – Bodensee

Bewertungsmaterialien

Möglichkeiten der Umsetzung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung 1999, Bundesamt für Naturschutz

Bewertung der Biotoptypen Baden Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung 2003 ;Landesanstalt für Umweltschutz Baden Württemberg Lfu

Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung im Landkreis Lörrach 2001, Landratsamt Lörrach

Leitfaden zur Führung eines Ökokontos im Landkreis Lörrach 2001, Landratsamt Lörrach

Datengrund-lagen

Als Datengrundlagen die über die vor genannten Gesetze, übergeordneten Planungen und Vorgaben hinausgehen wurden bei der Bearbeitung der Umweltprüfung berücksichtigt bzw. ausgewertet: Landesanstalt für Umweltschutz, Biotopkartierung von Baden Württemberg LRA Waldshut; Kartierung der nach § 32 besonders geschützten Biotope ( digitale Grundlagen der Lfu) Landesanstalt für Umweltschutz 2005; Natura 2000 Schutzgebiete Flächennutzungsplan Gemeinde Murg Landschaftsplan 2000 der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und

Rickenbach, Kartierung der Biotoptypen im Gelände vom März 2006 Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Bodenübersichtskarte Baden-Württemberg Blatt Freiburg

- Süd, M 1 : 200.000 Geologisches Landesamt Baden – Württemberg, Bodenkundliche Übersichtskate von Baden –

Württemberg M 1:350 000 Trinationale Arbeitsgemeinschaft REKLIP, 1995; Klimaatlas Oberrhein Mitte - Süd, Atlas und Textband;

Detaillierungs-grad

Eine Festlegung des Detaillierungsgrades der Untersuchungen ist erst nach einer möglichst vollständigen Bestandserfassung, Auswertung der vorhandenen Datengrundlagen sowie Abschätzung der zu erwartenden Eingriffe sinnvoll.

Die Festlegung des Detaillierungsgrades erfolgt deshalb im Rahmen der Beschreibungen und Darstellungen der einzelnen Schutzgüter.

2.4 Ziele des Umweltschutzes Vorbemerkung Die nachfolgend dargestellten Ziele des Umweltschutzes werden den entsprechenden

Fachgesetzen entnommen. Hierbei werden jedoch nur die allgemeinen Ziele und formulierten Grundsätze dargestellt.

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2.4.1 Ziele der Fachgesetze Schutzgut Mensch BauGB

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen

BImSchG TA Luft VDI Richtlinie

Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen),

TA Lärm

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge

DIN 18 005

16. BImSchV

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und – minderung bewirkt werden soll.

LAI Freizeit Lärm Richtlinie

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm

Geruchs-immissionsrichtlinie

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen, insbesondere landwirtschaftlicher Art.

BNatSchG / LNatSchG Zur Sicherung der Lebensgrundlage wird auch die Erholung in Natur und Landschaft herausgestellt.

Schutzgut Tiere und Pflanzen BNatSchG / LNatSchG Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen

auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder herzustellen, dass

die Leistungs- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes,

die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.

BauGB Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie

die Vermeidung und der Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen

die Biologische Vielfalt

zu berücksichtigen.

FFH – Richtlinie

VogelSchRL

Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume

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Schutzgut Boden BBodSchG LBodSchG Bodenschutzverordnung

Ziel der Bodenschutzgesetze ist:

der langfristig Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als

Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen,

o Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

o Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz)

o Archiv für Natur- und Kulturgeschichte.

o Standort für Rohstofflagerstädten, land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen.

der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen

Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Förderung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen

BauGB Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen im Weiteren durch Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden.

Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz

Landeswassergesetz

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer Ökologischen Funktionen.

Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern.

Sicherung des Grundwassers in seiner Qualität und Quantität vor Erheblichen Beeinträchtigungen als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen.

BNatSchG

LNatSchG

Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturhaushalt und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der hydrologischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage für den Menschen , Tiere und Pflanzen

Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Schutzgut Klima / Luft Bundesimmissions-schutzgesetz incl. der Verordnungen

Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen),

TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt

BNatSchG

LNatSchG

Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturhaushalt und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage für den Menschen , Tiere und Pflanzen

Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente.

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Dipl. Ing. (FH) Kunz Georg Umweltprüfung - Entwurf zur Offenlage Garten- und Landschaftsplanung Bebauungsplan „Spittelhau“ Tel. 07671 / 962870 Gemeinde Murg / Gemarkung Oberhof

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Schutzgut Landschaft BNatSchG

LNatSchG

Schutz, Pflege und Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

Baugesetzbuch Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen .

Schutzgut Kultur- und Sachgüter DSchG

BNatSchG

Erhaltung historischer Kulturlandschaften und –landschaftsteilen von besonderer charakteristischen Eigenart sowie der Umgebung schützenswerter oder geschützter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern sowie der Denkmäler selbst.

Baugesetzbuch Erhaltung von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung.

2.4.2 Ziele der Fachplanungen Vorbemerkung Als einschlägige Fachpläne liegen für das Gemeindegebiet von Murg lediglich der

Regionalplan sowie der Landschaftsplan 2000 für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach vor.

Das Plangebiet ist im Regionalplan nur teilweise als geplante Siedlungsfläche ausgewiesen und entspricht somit den Vorgaben des Regionalplanes.

Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Säck-ingen wird derzeit fortgeschrieben. Die Voranhörung mit der frühzeitigen Be-teiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB und der Behörden sowie der Sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB wurde Anfang 2012 bereits durchgeführt.

Am 11.04.2013 und am 23.04.2013 wurden die Planungsabsichten der Gemeinde mit den maßgebenden Behörden erörtert. Die Rahmenbedingungen wurden erläutert und der vorhandene Bedarf aufgezeigt. Den geänderten Entwürfen für das Plangebiet „Spittelhau“ zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und zur die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde seitens der Behörden zugestimmt.

Die geänderte Planung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 14.05.2013 vorge-stellt und erörtert. Der Gemeinsame Ausschuss hat beschlossen den Bereich „Spittelhau“ in der geänderten Fassung als geplante Wohnbaufläche in das weitere Verfahren aufzunehmen. Die Größe der Fläche wurde von ursprünglich 2,4 ha im Vorentwurf auf 1,42 ha erheblich reduziert. Die Bereiche entlang der Haustraße wurden zur Vermeidung von Nutzungskonflikten als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen

Ebenso sind dem Landschaftsplan keine entgegenstehenden Vorgaben hinsichtlich der geplanten Siedlungsentwicklung zu entnehmen.

2.4.3 Berücksichtigung bei der Aufstellung Vorbemerkung Aus der nachfolgenden vorläufigen Analyse der Umweltauswirkungen ergibt sich die Art

und Weise, wie diese hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze ohnehin einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen, während die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Rahmen hinaus auch konkrete räumlich zu berücksichtigende Festsetzungen vorgeben. So werden beispielsweise bestimmte schutzgutspezifische Raumeinheiten (z.B. Biotoptypen, Bodentypen etc) auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bewertet.

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Damit stellen die gesetzlichen und fachplanerischen Ziele innerhalb der Umweltprüfung den finalen Maßstab für die Frage dar, welchen Umweltauswirkungen aus ökologischer Sicht in die Abwägung eingestellt werden müssen.

3 Beschreibung des Vorhabens 3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Inhalt und Ziele Bebauungsplans

Im Rahmen des Bebauungsplans „Spittelhau“ ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer Gesamtfläche von 3,00 ha vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über eine Stichstraße von der Hausstraße zum Egertenweg. Die eigentliche Baufläche incl. der Erschließungsstraße beschränkt sich hierbei auf ca. 1,4 ha. Die verbleibenden Flächen werden für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen genutzt.

Insgesamt sind im Plangebiet 19 Einzelgrundstücke vorgesehen.

Standort Der Bereich grenzt an die vorhandene historische Bebauung im Westen und schließt den östlichen Ortsrand von Oberhof. Topografisch handelt es sich um ein Plateau, das in südliche Richtung leicht abfällt. Derzeit wird die Fläche landwirt-schaftlich als Grün- und Ackerland genutzt. Im Norden begrenzt ein kleiner Graben mit Gehölzbestand das Plangebiet. Gegenüber dem Vorentwurf wurde ein bereits bebautes, privates Grundstück am Egertenweg aus dem Plangebiet herausgenommen, da seitens der Eigentümer weder eine Teilung noch eine Bebauung beabsichtigt ist. Der nicht überbaute Grundstücksteil wäre derzeit bereits auch ohne Bebauungsplan bebaubar.

Art und Umfang Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 3,0 ha. Hiervon entfallen

1,61 ha auf landwirtschaftliches Grün,

1,14 ha auf die geplanten (Nettobaufläche),

0,26 ha auf die erforderlichen Verkehrsflächen und Zufahrten.

Die Nettobaufläche beläuft sich somit auf ca. 1,14 ha. Hieraus ergeben sich bei einer GRZ von 0,4 zuzüglich 50 % überbaubare Nebenflächen insgesamt überbaubare Grundstücksflächen von ca. 0,684 ha.

Nutzungsart

Nutzungsmaß

Als Nutzungsart wird für die Wohnbauflächen ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen. Die tatsächlichen Nutzungsstrukturen und die Darstellung im Flächennutzungsplan werden dabei berücksichtigt.

Das zulässige Nutzungsmaß wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans differenziert dargestellt.

Bedarf an Grund und Boden

Im Plangebiet verbleiben aufgrund der vorhandenen Grundstückszuschnitte im östlichen Randbereich landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Größe von ca. 1,61 ha, die wie zukünftig extensiv bewirtschaftet werden sollen, so dass auch in diesen Bereich nicht mit Eingriffen zu rechnen ist.

Die beschränkt sich somit auf die geplanten Baugrundstücke mit ca. 1,14 ha und die Verkehrserschließung mit 0,26 ha, wovon 265 m² bereits versiegelt sind. Insgesamt ergibt sich hieraus eine Eingriffsfläche von ca. 1,37 ha.

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3.1.1 Alternativen Alternativen Im Rahmen der Umweltprüfung sind hinsichtlich des Bebauungsplanes auch

Alternativen zu prüfen. Beim vorliegenden Bebauungsplan wurde mit den Stichstraßen die Variante gewählt, die zu einer möglichst geringen Flächenversiegelung führt. Aufgrund der Hanglage sowie der äußeren Erschließung sind keine weiteren, sinnvollen Alternativen hinsichtlich der Erschließung des Geländes möglich. Auf die Untersuchung von Alternativen kann somit verzichtet werden.

3.1.2 Belastungsfaktoren 3.1.2.1 Baubedingte Beeinträchtigungen

Lärmemissionen

Baubedingte Lärmemissionen entstehen vor allem durch den zeitlich befristeten Einsatz entsprechender Baugeräte während der Bauarbeiten beim Bau der Gebäude, Straßen sowie der Erschließungsanlagen mit Wasser- und Abwasserleitungen, Strom oder Telefon.

Da diese Beeinträchtigungen jedoch nur in einem zeitlich eng begrenzten Zeitrahmen auftreten, werden die hierdurch zu erwartenden Lärmemissionen insgesamt als unerheblich bis gering eingestuft.

Schadstoff-emissionen

Baubedingte Schadstoffemissionen entstehen durch den Einsatz der Baugeräte aber auch durch entsprechende Staubemissionen bei den Bauarbeiten.

Da diese Beeinträchtigungen jedoch ebenfalls nur in einem zeitlich eng begrenzten Zeitrahmen auftreten, werden die hierdurch zu erwartenden Schadstoffemissionen insgesamt als unerheblich eingestuft.

Schadstoffbelastungen durch Unfälle während der Bauarbeiten sind durch sachgemäßen und verantwortungsvollen Umgang sowie die Einhaltung der fachspezifischen Vorschriften zu vermeiden. Insgesamt wird hier davon ausgegangen, dass allenfalls ein geringes Risiko hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen (z.B. Treib- und Schmierstoffe) während der Bauarbeiten besteht.

3.1.2.2 Anlagebedingte Beeinträchtigungen

Flächen-

versiegelung und Überbauung

Als anlagebedingte Beeinträchtigungen sind in der Regel zusätzliche Flächenversiegelungen für Verkehrstrassen durch die Überbauung von Flächen mit Gebäuden zu erwarten.

Verkehrsflächen

Für die Erschließung des Baugebietes ist die Herstellung von ca. 0,26 ha Verkehrsflächen erforderlich. 265 m² sind bereits versiegelt. Hiermit werden 0,23 ha neu versiegelt.

Bauflächen

Im Plangebiet ergibt sich eine Nettobaufläche von 1,14 ha. Aufgrund der GRZ von 0,4 zuzüglich 50 % für Nebenflächen ergibt sich eine durch Gebäude und Nebenflächen versiegelbare Fläche von ca. 0,68 ha.

Gesamtversiegelung

Insgesamt ergibt sich über die auf den Baugrundstücken versiegelbaren Flächen von ca. 0,68 ha zuzüglich der Verkehrsflächen mit 0,23 ha (s.o.) ergibt eine max. zusätzliche Flächenversiegelung von ca. 0,91 ha.

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Flächeninan-spruchnahmen

Eingriffe durch Flächeninanspruchnahme ergeben sich durch die erforderlichen Geländemodellierungen in den Bereichen der Baugrundstücke. Diese beschränken sich auf die Flächen der nicht überbaubaren Baugrundstücke mit insgesamt ca. 0,47 ha.

3.1.2.3 Betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Vorbemerkung Als betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind die zusätzlichen Lärm- und Schadstoffemissionen darzustellen, die sich durch das Neubaugebiet ergeben. Aufgrund der mit 19 Wohneinheiten relativ geringen Dimension des Baugebietes ist nicht mit einer entscheidungserheblichen Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs oder der Schadstoffemissionen durch die Gebäudeheizungen zu rechnen.

Auf eine weitere Untersuchung der betriebsbedingten Beeinträchtigungen kann somit verzichtet werden.

4 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie der Umweltauswirkungen

4.1 Umweltentwicklung ohne das Vorhaben Umweltent-wicklung ohne Vorhaben

Derzeit erfolgt die Nutzung der Fläche als Pferdeweide, Mähwiese sowie Acker.

Die Grünlandfläche ist für die Weidenutzung in kleine, quer zum Hang verlaufende Koppeln eingeteilt.

Ohne das Vorhaben wird die Fläche voraussichtlich weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche und damit relativ intensiv genutzt werden. Eine Extensivierung oder Aufgabe der Nutzung ist derzeit als unwahrscheinlich einzustufen.

4.2 Artenschutz nach § 44 BNatSchG Gesetzliche Grundlage

Für die nach § 44 BNatSchG besonders bzw. streng geschützten Arten bestehen rechtliche Vorgaben, die eine absichtliche Störung oder Tötung von Arten verbieten. Das strenge Schutzregime verbietet wild lebende, streng und besonders geschützte Arten sowie europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Vorbemerkung Das Plangebiet wurde im Frühjahr / Frühsommer 2013 hinsichtlich der Artengruppen der Vögel und Reptilien näher untersucht. Die nachfolgenden Abschnitte sind dem Artenschutzrechtlichen Gutachten von Herr Dipl. Biologe Markus Winzer entnommen. Wörtlich zitierte Abschnitte sind kursiv gedruckt.

Ergebnisse Am 24.04., 15.05., und 11.06 wurden der Eingriffsbereich und das nähere Umfeld nach relevanten Brutplätzen kontrolliert und auf Amphibien- und Reptilienvorkommen untersucht.

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Amphibien

Im Eingriffsbereich sowie seinen Randbereichen konnten, trotz entsprechender Suche, keine Hinweise auf Amphibienvorkommen registriert werden. Auf weitere Untersuchungen und Darstellungen kann verzichtet werden.

Reptilien

Im direkten Plangebiet konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. Auf weitere Untersuchungen und Darstellungen kann verzichtet werden.

Avifauna

Von den 17 Vogelarten konnten insgesamt 12 Arten als Brutvögel im oder im näheren Umfeld des Plangebietes festgestellt werden. Im Eingriffsgebiet brüten die Arten in den vorhandenen Gehölzstrukturen und Einzelbäumen. Die meisten Arten nutzen die anliegenden Gebäude (Haussperling, Hausrotschwanz, Mehlschwalbe) und Stallungen (Rauchschwalbe) als Nistplätze.

Die Brutvögel im Randbereich zum Eingriff werden auch aufgrund der Vertrautheit mit den Störwirkungen durch den Mensch weiterhin in den angrenzenden Siedlungsstrukturen brüten. Sie sind durch die Bebauung nur durch den Verlust eines Nahrungshabitats betroffen, dass durch die umliegenden Grünbereiche aufgefangen werden kann. Eine Verschlechterung der lokalen Brutvogelbestände ist durch das Baugebiet nicht zu erwarten.

Streng geschützte Arten nutzen die Fläche nur als zeitweiliges Nahrungshabitat, welches nur einen geringen Bruchteil ihres gesamten Nahrungsreviers ausmacht. Sie sind von der Baumaßnahme nicht erheblich betroffen.

Die Gehölzentfernung muss in der Zeit zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar stattfinden, so dass die Standvögel und wiederkehrenden Zugvögel das betroffene Baugebiet und deren Randbereiche bereits im Vorfeld zu einer möglichen Nistplatzwahl meiden.

Durch die Pflanzung von Streuobstbäumen im Randbereich und von Einzelbäumen im Bereich der Baugrundstücke kann auch der Verlust von Lebensräumen und Nahrungshabitaten aus artenschutzrechtlicher Sicht ausgeglichen werden.

Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der Rodung der betroffenen Gehölzbestände von Anfang Oktober bis Ende Februar und bei Pflanzung der vorgesehen Bäume nicht erfüllt.

Fledermäuse

Vier auf dem Gelände befindliche Altbäume bieten potentielle Spaltenquartiere für Fledermäuse. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen darf die Entfernung der Bäume nur im Winter erfolgen. Sofern die Rodungen zu einem anderen Termin erforderlich werden, darf die Rodung erst nach Prüfung und Freigabe durch einen Sachverständigen erfolgen. Als Ausgleich für den potentiellen Quartierverlust werden 2 Fledermauskästen an geeigneten Flächen im Umkreis aufgehängt.

Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der Rodung der betroffenen Einzelbäume im Winter und Aufhängen von 2 Nistkästen nicht erfüllt.

4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen Vorbemerkung Das Plangebiet liegt nördlich der Hausstraße und östlich des Egertenweg, am östlichen

Ortsrand der Teilgemeinde Oberhof. Südlich und östlich grenzen bereits bebaute Flächen an.

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Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet für das Schutzgut Pflanzen und Tiere beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand Im Plangebiet überwiegen die versiegelten und überbauten Flächen. Als Lebensräume lassen sich im Plangebiet unterscheiden:

Biotoptyp Privatgarten Privatgärten Im westlichen Bereich des Plangebiets befinden sich bestehende Privatgärten, welche u.a. aus Einzelbäumen und

Sträuchern, sowie Rasenflächen/Fettwiesenflächen bestehen. Hier erfolgen keine Eingriffe.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 3-4

HdUVP: Wertstufe: gering bis mittel

Fließgewässer Graben Ost Im östlichen Randbereich befindet sich ein schmaler Entwässerungsgraben. Dieser ist von Fettwiese umgeben,

verläuft geradlinig und enthält keinerlei Ufervegetation, da der Grabe komplett übermäht wird. Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 3-4

HdUVP: Wertstufe: gering bis mittel

Graben Nord Im nördlichen Bereich außerhalb des Plangebiets grenzt direkt an der Pferdeweide ein Graben. Dieser ist etwas

breiter als der o.g. und ist teilweise komplett von Brombeeren überwuchert. sowie einer Gehölzreihe umgeben. Eine standortstypische Hochstaudenflur ist nur kleinflächig vorhanden. Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 4 - 5

HdUVP: Wertstufe: mittel bis hoch

Biotoptyp Grünland Fettwiese

(Fettwiese mittlerer Standorte 33.41, Bewertung 13 Punkte)

G1

Das Plangebiet besteht vorwiegend aus Wiesen unterschiedlicher Ausprägung. Im südlichen Bereich, an der Hausstraße angrenzend, und im westlichen Bereich, zu den Häusern am Egertenweg, ist eine mehrschürige Fettwiese vorhanden. Die wird vorwiegend von Löwenzahn und Süßgräsern geprägt ist, aber auch von Klee, Spitzwegerich und Wiesenstorchenschnabel.

Südwestlich befindet sich eine kleine Fläche auf der Wiese, die sich als ehemaliges Silage Lager erkennen lässt. Im westlichen Bereich befindet zudem ein Einzelbaum (siehe da).

Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine Wiese, welche nur selten gemäht wird, so dass hier hochwüchsige Süßgräser vorzufinden sind. Eine detailliertere Betrachtung war aufgrund der Schneeverhältnisse nicht möglich.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 4-5

HdUVP: Wertstufe: mittel

Pferdeweide

(Fettweide mittlerer Standorte 33.52, 13 Punkte)

G3

Mittig und nördlich besteht das Plangebiet aus einer Pferdeweide. Im mittleren Bereich befinden sich drei alte Obstbäume, hier sind um die Einzelbäume Trittschäden vorzufinden. Im nördlichen Bereich wurde eine Überdachung für einen Pferdewagen gebaut.

Auf der Weide sind vorwiegend Süßgräser und Spitzwegerich zu finden.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 4-5

HdUVP: Wertstufe: mittel

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Acker (37.11)

G2

Zwischen Fettwiese und Pferdeweide befindet sich ein Acker. Aufgrund der anthropogenen Überprägung wird dieser als gering bewertet.

Zudem ist nördlich des Plangebiets, direkt an der Gehölzreihe, ein Acker zu finden.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 2

HdUVP: Wertstufe: gering

Einzelbäume Auf der Fettwiese im Westbereich befindet sich ein ca. 20 m hoher alter Birnbaum mit einem BHD von mind. 60 cm.

Auf der Pferdeweide sind 3 Obstbäume zu finden, welche in etwa eine Höhe von 10 m und einen BHD von 50 cm haben. Teilweise sind hier Spalten in der Borke vorhanden, welche als Lebensraum für Vögel oder Fledermäuse dienen können.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 6-7

HdUVP: Wertstufe: hoch

Gehölzgalerie H1 Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich entlang des Grabens eine Gehölzgalerie.

Im Unterbewuchs ist diese von vorwiegend Brombeere umgeben. Die Gehölze sind v.a. Pappel, Eschen, vereinzelt Hasel und Kirsche. Hier war auch ein Vogelnest zu finden.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 6-7

HdUVP: Wertstufe: hoch

Baumgruppe H2 Am Egertenweg, im nordwestlichen Bereich der Fläche, befindet sich eine Baumgruppe aus Esche.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 5-6

HdUVP: Wertstufe: mittel bis hoch

Straßen und versiegelte oder überbaute Flächen Straßen Südlich wird die Planfläche von der Hausstraße und westlich vom Egertenweg abgegrenzt.

Schutzstatus: keiner

Bewertung: Kaule: Wertstufe: 1-2

HdUVP: Wertstufe: Defizitbereich

Vorbelastung Als Vorbelastung hinsichtlich der beschriebenen Vegetationseinheiten ist die landwirtschaftliche Nutzung zu nennen.

Weiter Vorbelastungen durch Verkehrsbelastung, Zerschneidungswirkungen oder ähnliches sind hingegen allenfalls in untergeordnetem Umfang vorhanden.

Bedeutung /

Empfindlichkeit

Im Plangebiet sind Lebensräume mit geringer bis hoher Bedeutung anzutreffen.

Ein Vorkommen von besonders zu schützenden Arten oder Biotoptypen ist nicht gegeben. Schutzgebiete, FFH – Gebiete oder nach § 30 BNatSchG besonders geschützte Biotope sind nicht vorhanden.

Die Empfindlichkeit der einzelnen Biotoptypen gegenüber einer weiteren Überbauung oder Flächenversiegelung ist analog zur Bedeutung der Flächen einzustufen.

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prognostizierte Auswirkungen

Im Wesentlichen beschränken sich die Eingriffe auf die zusätzlichen Flächenversiegelungen und -inanspruchnahmen der vorhandenen Pferdeweideflächen, Fettwiese und Ackerflächen mit geringer bis allgemeiner Bedeutung. Die Gehölzreihe, sowie die Baumgruppe werden von der Versiegelung nicht betroffen.

Die 4 vorhandenen Einzelbäume können nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erhalten werden.

Im Bereich des Bebauungsplanes erfolgen durch die neuen Gebäude und die Geländemodellierungen im Bereich der Privatgärten, die Erschließung und Baugrundstücke Eingriffe auf einer Gesamtfläche von ca. 1,4 ha. Betroffen sind hier die gesamte Pferdeweide und Ackerfläche, sowie ein Teil der Fettwiese und des östlichen Grabens mit geringer bis mittlerer Bedeutung.

Bewertung Bestand

LUBW Nr. Biotoptyp Biotopwert Fläche in m2 Ökopunkteinnerhalb des Vorhabenbereichs

33.41 Fettwiese mittlerer Standorte 13 15.055 195.71533.52 Fettweide 13 10.540 137.02037.10 Acker 4 4.220 16.88042.20 Gräben mit Vegetation 16 80 1.28041.10 Gehölzgalerie 17 20 34045.40 Bäume 1.000 4 4.00060.10 bereits versiegelte Fläche 1 265 265

Insgesamt 30.184 355.500

Vermeidung und Minimierung

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind derzeit nicht möglich oder sinnvoll. Die in der Fläche vorhandenen Streuobstbäume können nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erhalten werden.

Weiter hochwertige Vegetationsbestände wie Hecken oder Bäume sind auf der Eingriffsfläche nicht vorhanden.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleich sind im Vorhabensbereich folgende Maßnahmen vorgesehen:

Extensivierung der Grünlandnutzung zur Entwicklung von hochwertigen Magerwiesenflächen

Pflanzung von 30 Streuobstbäumen im Randbereich zum Baugebiet

Pflanzung von min. 19 Einzelbäumen im Bereich der Baugrundstücke

Pflanzung von 6 Einzelbäumen im Wohngebiet

Verlegung und naturnahe Gestaltung des nördlich zum Plangebiet verlaufenden Wassergrabens mit Anlage von Flachuferzonen, wechselnde Böschungsneigungen sowie Bepflanzung der Uferflächen mit standortgerechten Gehölzen

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Bewertung Planung

LUBW Nr. Biotoptyp Biotopwert Fläche in qm, Stück

Ökopunkte

innerhalb des Vorhabenbereichs33.51 Magerweide 21 14.705 308.80512.10 naturnaher Bachabschnitt 35 1.440 50.40045.30 Einzelbäume Streuobstwiese 600 30 18.00045.30 Einzelbäume Straßenraum 600 6 3.60045.30 Einzelbäume Baugrundstücke 600 19 11.400

60.63 Gärten 6 4.745 28.47060.10 Bauwerke und versiegelte Fläche 1 9.290 9.290

Insgesamt 30.235 429.965

Überkompensation ‐74.465

Insgesamt können die relativ geringen Eingriffe für das Schutzgut Pflanzen und Tiere durch die Anlage der privaten Gartenflächen, die Extensivierung der Grünlandnutzung, die naturnahe Gestaltung des Wassergrabens die geplanten Baumpflanzungen vollständig kompensiert werden.

Die hierdurch entstehende Überkompensation erfolgt im Hinblick auf die beim Schutzgut Boden nicht kompensierbaren Eingriffe durch die Flächenversiegelung.

Monitoring Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

Überwachung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Rodungszeiträume für die Gehölze und Einzelbäume ab Anfang Oktober bis Ende Februar

Überwachung der Montage sowie der dauerhaften Pflege der aufzuhängenden Fledermauskästen.

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote für hochstämmige Obstbäume in den umgebenden Grünflächen sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege.

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote pro 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Plangebietes bzw. der Baugrundstücke

Überwachung und Sicherstellung des extensiven Grünlandnutzung mit zweischüriger Mahd und Verzicht auf Düngung im Randbereich des Plangebiets.

Überwachung der Anlage von naturnahen Grabenstrukturen sowie entsprechenden Pflanzmaßnahmen im nördlichen Randbereich des Plangebietes.

4.4 Schutzgut Boden Methodik Über die Auswertung der vor genannte Datengrundlagen erfolgt die Erfassung und

Darstellung der im Plangebiet vorhandenen natürlichen Böden.

Die Bestandserfassung erfolgt in Anlehnung an das Bodenschutzgesetz auf der Grundlage der Methodik von Heft 31 zur Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit.

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Zur Berücksichtigung der Einzelfunktionen für das Schutzgut Boden sind gemäß dem § 2 (2) Nr. 1 a.) bis c.) des Bundesbodenschutzgesetzes zu untersuchen:

die natürliche Bodenfruchtbarkeit

Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf,

Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe

Standort für die natürliche Vegetation

Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand In der petrogeographischen Übersichtskarte des Hotzenwaldes ist als geologisches Ausgangsgestein der Bodenbildung Geneisanatexit des kristallinen Grundgebirges angegeben.

Gemäß der Bodenübersichtskarte von Baden – Württemberg (Geowissenschaftliche Übersichtskarte von B.W. M 1:200.000) entstehen über die natürliche Bodenbildung aus dem anstehenden Grundgestein Braunerde aus Fließerden und Gneisverwitterungsmaterial (a 31).

In Bezug auf die Funktionen hinsichtlich des Wasserhaushaltes, der Filter- und Pufferfunktionen gegenüber Schadstoffen sowie der Funktion als Standort für Kulturpflanzen ist den Böden eine mittlere Bedeutung zuzuordnen.

Die Böden des Plangebiets werden insgesamt mit 1,83 Punkten bewertet.

Da im Plangebiet Flächen mit extremen Standorteigenschaften (z.B. Trockenheit, Nässe) fehlen kann den Böden hinsichtlich der Funktion als Standort für die natürliche Vegetation eine mittlere Wertigkeit zugeordnet werden.

Eine besondere Bedeutung der Böden in kulturhistorischer Hinsicht ist nicht zu erkennen. Insgesamt ist somit den Braunerdeböden eine mittlere Bedeutung hinsichtlich der Bodenfunktionen zuzuordnen.

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Vorbelastung Weitere Vorbelastungen durch Schadstoffe, Altlasten oder ähnliches sind derzeit nicht

bekannt. Ebenso sind im Gelände keine Hinweise auf übermäßige Düngung oder den Einsatz von Herbiziden oder Pestiziden zu finden.

Bedeutung /

Empfindlichkeit

Insgesamt ist für den bisherigen Außenbereich mit vorhandener landwirtschaftlicher Nutzung von einer mittleren Bedeutung der vorhandenen Böden hinsichtlich der natürlichen Bodenfunktionen auszugehen.

Eine grundsätzlich hohe Empfindlichkeit besteht gegenüber einer Bebauung bzw. Flächenversiegelung.

Mittlere Empfindlichkeiten der Böden bestehen gegenüber Geländemodellierungen mit Abgrabungen und Aufschüttungen.

prognostizierte Auswirkungen

Im Bereich des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächenversiegelung und –überbauung und den dadurch bedingten vollständigen Verlust der Bodenfunktionen auf einer max. Fläche von ca. 0,91 ha hohe Beeinträchtigungen. Hierbei entfallen 0,68 ha auf die Baugrundstücke sowie 0,23 ha für die Verkehrsflächen.

Weitere Beeinträchtigungen ergeben sich durch die in den Seitenbereichen der Gebäude sowie der Straße erforderlichen Geländemodellierungen mit einer Fläche von ca. 0,47 ha. Aufgrund der anschließenden Mutterbodenandeckung verbleiben hierdurch jedoch keine anhaltenden Beeinträchtigungen.

Vermeidung und Minimierung

Eine Vermeidung und / oder Minimierung ist durch eine Beschränkung der Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß, durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen im Bereich der Stellplätze und Gehwege sowie einen entsprechend sorgfältigen Umgang bei der Lagerung und Wiederverwendung des anfallenden Mutterbodens möglich.

Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind vorzusehen:

Befestigung von Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigen Belägen. Reduzierung der Flächenversiegelung auf die unbedingt erforderlichen Flächen Vermeidung von Schadstoffeinträgen während der Bauarbeiten fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens

Bei der fachgerechten Lagerung und Wiederverwendung des humosen Oberbodens sind zu beachten:

die Lagerhöhe auf den Mieten darf 2,0 m nicht überschreiten getrennte Lagerung von humosen Oberboden und rekultivierungsfähigem

Unterboden kein Befahren der Lagermieten mit Transportfahrzeugen bei einer Lagerdauer über 1 Monat sind die Mieten zu begrünen (z.B. mit

Ölrechtich)

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen für das Schutzgut Boden stehen derzeit nicht zur Verfügung.

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Berechnung der Ökopunkte

Über die mittlere Eignung als Standort für Kulturpflanzen, geringe bis mittlere Filter- und Pufferwirkungen sowie die mittlere Leistungsfähigkeit im Wasserkreislauf (2,0 – 1,5 – 2,0) ergibt sich die Gesamtbewertung 1,83. Die Eingriffe durch die Flächenversiegelung werden daher mit 7,32 Ökopunkten pro m² versiegelte Fläche bewertet.

Bei einer Neuversiegelung von 9.025 m² (9.290 m² abzügl. 265 m² bereits versiegelter Fläche) ergibt sich bei 7,32 Ökopunkten pro m² ein Kompensationsbedarf von 66.063 Ökopunkten.

Kompensation Ausgleichsmaßnahmen mit einer Entsiegelung von überbauten Flächen oder Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen stehen im Untersuchungsgebiet und der Umgebung nicht zur Verfügung.

Die Kompensation der Eingriffe erfolgt über das Schutzgut Pflanzen und Tiere und die hier erreichbare Überkompensation.

Das Defizit beim Schutzgut Boden von 66.063 Ökopunkten kann durch die Überkompensation beim Schutzgut Pflanzen und Tiere vollständig ersetzt werden.

Monitoring Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

Sicherstellung der Mindestgrünfläche von 40% auf den Baugrundstücken im Rahmen der Bauanträge

Überprüfung im Hinblick auf die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bzw. der Versickerung von Oberflächenabwässern über die belebte Oberbodenschicht.

4.5 Schutzgut Wasser 4.5.1 Oberflächengewässer Methodik Im Rahmen der Bestandserfassung werden die vorhandenen Oberflächengewässer

kurz anhand ihrer ökomorphologischen Merkmale beschrieben. Konkrete Daten hinsichtlich der Wassermengen oder der Gewässergüte liegen derzeit nicht vor.

Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand und Bedeutung

Vorbelastung

Empfindlichkeit

Westlich des Plangebiets verläuft, etwa 100 m entfernt, der Bach Hänner Wuhr bzw. der Schreierbach, welcher nordwestlich und südwestlich als § 30 Biotop kartiert wurde und als naturnaher Abschnitt eines Flachlandbaches beschrieben wird. Er ist von hoher Bedeutung.

Die beiden Gräben direkt im Plangebiet sind von geringer bis mittlerer Bedeutung.

Die Empfindlichkeit ist analog zur Bedeutung zu bewerten.

prognostizierte Auswirkungen

Eine Überbauung von Fließgewässern ist nicht zu erwarten.

Auf die Ausweisung eines Gewässerrandstreifens kann verzichtet werden, da die geplanten Gebäude einen Mindestabstand von 10 m zum neu geplanten Graben einhalten und für die an den Graben angrenzenden Grünlandflächen ohnehin eine extensive Bewirtschaftung vorgesehen ist.

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Vermeidung und Minimierung

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind nicht erforderlich.

Ergebnis Da keine Eingriffe in die vorhandenen Wassergräben erfolgen, werden keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.

Durch die Verlegung des nördlichen Wassergrabens auf das Baugrundstück und die naturnahe Gestaltung des verlegten Grabens mit leicht mäandrierender Linienführung, Gestaltung von Kiesbänken, flachen Uferzonen sowie einer standortgerechten Bepflanzung erfolgen entsprechende Aufwertungsmaßnahmen für das Schutzgut Oberflächengewässer.

4.5.2 Grundwasser Methodik Da für das Untersuchungsgebiet keine konkreten Daten über Grundwasserflurabstand

oder die Grundwasserqualität vorliegen, erfolgt die Bewertung anhand der örtlichen Gegebenheiten sowie Erfahrungswerte bei Bauvorhaben in der Umgebung.

Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Circa 300 m westlich des Plangebiets befindet sich das WSG Moosquellen. Aufgrund der Entfernung ist jedoch nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen.

Bestand / Bedeutung

Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der Niederschlagsmengen von ca. 1.100 mm pro Jahr bei einer gleichzeitig relativ hohen Durchschnittstemperatur und der dadurch bedingten relativ hohen Verdunstungsrate als mittel einzustufen. Konkrete Aussagen zum Grundwasserflurabstand können hier nicht gemacht werden. Aufgrund der Hanglage ist jedoch nicht mit einem stehenden Grundwasserkörper sondern allenfalls mit Hangschichtwasser zu rechnen. Eine Nutzung der Grundwasservorkommen zur Trinkwassergewinnung besteht im Gebiet nicht.

Insgesamt ist das Plangebiet in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser als Bereich von geringer bis mittlerer Bedeutung einzustufen.

Vorbelastung Fremdverursachte Schadstoffbelastungen hinsichtlich der Grundwasservorkommen sind derzeit nicht bekannt. Allenfalls die Düngung der Grünland- und Ackerflächen mit Gülle oder Festmist kann zeitweise zu erhöhten Nitratgehalten des Hangschichtwassers führen.

Empfindlichkeit Die Empfindlichkeit hinsichtlich einer Reduzierung der Grundwasserneubildung bzw. Eingriffen in die Grundwasserstruktur durch Gründungsbauwerke wird analog zur Bedeutung bewertet.

Zusätzliche Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

prognostizierte Auswirkungen

Beeinträchtigungen hinsichtlich der Grundwasserneubildung entstehen durch die zusätzliche Flächenversiegelung und –überbauung von ca. 0,91 ha.

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Vermeidung und Minimierung

Im Hinblick auf die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sollten berücksichtigt werden:

Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen im Bereich von Fußwegen und Stellplätzen,

Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z.B. Treib- und Schmierstoffe),

Festsetzung von Zisternen mit Zwangsentleerung,

Derzeit wird geprüft, ob die Dachflächenabwässer im Bereich der angrenzenden Grünlandflächen versickert werden können. Aufgrund der Hanglage ist die Herstellung von Sickermulden jedoch etwas problematisch.

Kompensation Die naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe von ca. 0,91 ha können durch die Festsetzungen von wasserdurchlässigen Belägen sowie der Zisternen mit Zwangsentleerung weitgehend minimiert werden, so dass insgesamt keine anhaltenden und erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Grundwasser verbleiben.

Monitoring Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

Überwachung und Sicherstellung der extensiven Grünlandnutzung mit zweischüriger Mahd und Verzicht auf Düngung im Randbereich des Plangebiets.

Überwachung der Anlage von naturnahen Grabenstrukturen sowie entsprechenden Pflanzmaßnahmen im nördlichen Randbereich des Plangebietes.

Prüfung der Verwendung von Zisternen mit Zwangsentleerung im Rahmen der Bauanträge bzw. des Entwässerungsgesuchs.

4.6 Schutzgut Klima / Luft Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand Das Makroklima wird vor allem durch die geographische Lage des Vorhabenbereiches beeinflusst. Die geplante Erweiterungsfläche liegt auf einer Höhe von ca. 500 m ü.NN.. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei ca. 8 bis 9o C. Der Jahresniederschlag erreicht ca. 1.100 mm/ Jahr. Die Tallagen der Rheinniederung sind mit 50 – 70 Nebeltagen im Jahr stark inversionsgefährdet. Lokale Berg- und Talwindsysteme bestehen im Plangebiet nicht.

Bedeutung / Empfindlichkeit

Die Empfindlichkeit des Lokalklimas gegenüber der Versiegelung von Grünland- und Ackerflächen kann als gering bis mittel eingestuft werden.

Die Empfindlichkeit im Hinblick auf den Verlust der Streuobstbäume auf den Flächen ist als mittel bis hoch einzustufen.

prognostizierte Auswirkungen

Im Bereich des Bebauungsplans sind durch den Verlust von ca. 0,91 ha landwirtschaftlich genutzter Grünlandflächen sowie von 4 Einzelbäumen durch die Flächenversiegelung und –überbauung geringe Beeinträchtigungen des Kleinklimas zu erwarten.

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Kompensation Zur Kompensation der Eingriffe im Bereich des Bebauungsplans werden auf den Grundstücken je angefangene 400 m² verbleibende Grünfläche die Pflanzung von 1 standortgerechten Baum festgesetzt. Aufgrund der Grundstücksgrößen kann derzeit von der Pflanzung von 19 Bäumen ausgegangen werden. Zudem werden 6 weitere Bäume im Straßenraum gepflanzt.

Weiterhin erfolgt im östlichen Bereich des Plangebiets die Pflanzung von insgesamt 30 Streuobstbäumen sowie in nördlichen Randbereich die Bepflanzung des verlegten Grabens.

Hiermit können die Eingriffe für das Schutzgut Klima/Luft vollständig und schutzgutspezifisch kompensiert werden können.

Monitoring Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote für hochstämmige Obstbäume in den umgebenden Grünflächen sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege.

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote pro 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Plangebietes bzw. der Baugrundstücke

Überwachung der Anlage von naturnahen Grabenstrukturen sowie entsprechenden Pflanzmaßnahmen im nördlichen Randbereich des Plangebietes.

4.7 Schutzgut Erholung / Landschaftsbild Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand / Bedeutung

Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch die großflächige Pferdeweide mit Einzelbäumen und die vorhandenen Fettwiese und Ackerfläche geprägt.

Baumbestände sind durch die Einzelbäume, sowie der Gehölzgalerie am nördlichen Graben, vorhanden. Ein Eingriff in die Gehölzgalerie findet nicht statt.

Der Fläche ist eine mittlere Bedeutung hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild / Erholung zuzuordnen.

Empfindlichkeit Aufgrund der bereits vorhandenen Erschließungsstraße und der fehlenden Erholungsnutzung bestehen hinsichtlich der Erholungseignung und des Landschaftsbildes nur geringe bis mittlere Empfindlichkeiten gegenüber der geplanten Bebauung.

prognostizierte Auswirkungen

Durch den Neubau erfolgen der Verlust von bislang landwirtschaftlich genutzten Freiflächen mit Einzelbäumen sowie die Beeinträchtigungen durch die neuen Baukörper und die Erschließungsstraße.

Kompensation / Bilanzierung

Zur Kompensation der Eingriffe im Bereich des Bebauungsplans werden auf den Grundstücken je angefangene 400 m² verbleibende Grünfläche die Pflanzung von 1 standortgerechten Baum festgesetzt. Aufgrund der Grundstücksgrößen kann derzeit von der Pflanzung von 19 Bäumen ausgegangen werden.

Weiterhin erfolgt im östlichen Bereich des Plangebiets die Pflanzung von insgesamt 30 Streuobstbäumen sowie in nördlichen Randbereich die Bepflanzung des verlegten Grabens.

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Hiermit können die Eingriffe für das Schutzgut Landschaftsbild vollständig und schutzgutspezifisch kompensiert werden können.

Monitoring Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote für hochstämmige Obstbäume in den umgebenden Grünflächen sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege.

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote pro 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Plangebietes bzw. der Baugrundstücke

Überwachung und Sicherstellung der extensiven Grünlandnutzung mit zweischüriger Mahd und Verzicht auf Düngung im Randbereich des Plangebiets.

Überwachung der Anlage von naturnahen Grabenstrukturen sowie entsprechenden Pflanzmaßnahmen im nördlichen Randbereich des Plangebietes.

4.8 Biologische Vielfalt Vorbemerkung Aufgrund der bestehenden und relativ intensiven Nutzung der Fläche als Pferdeweide,

Fettwiese und Acker ist bei einer Bebauung und Anlage der Privatgärten nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen der biologischen Artenvielfalt zu rechnen. Weder ein Verlust von Lebensräumen mit hoher Artenvielfalt noch die Schaffung von Lebensräumen mit hoher Artenvielfalt ist zu erwarten.

Auf eine weitere Darstellung und Untersuchung dieses Sachverhaltes kann in der Umweltprüfung verzichtet werden.

4.9 Schutzgut Menschliche Gesundheit Vorbemerkung Beeinträchtigungen der Menschlichen Gesundheit entstehen in der Regel durch Lärm-

und Schadstoffemissionen.

Entscheidungserhebliche Lärm- und Schadstoffemissionen bleiben im vorliegenden Fall auf die baubedingten Emissionen beschränkt. Wie bereits erläutert können diese Beeinträchtigungen aufgrund des zeitlich befristeten Auftretens als unerheblich eingestuft werden.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen der bereits vorhandenen Siedlungsbereiche durch den Ziel- und Quellverkehr oder die Beheizung der Gebäude können aufgrund der relativ geringen Flächengröße des Baugebietes ebenfalls als unerheblich eingestuft werden.

Auf eine weitere Darstellung des Sachverhaltes kann somit verzichtet werden.

4.10 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Vorbemerkung Als Kulturgüter werden die denkmalgeschützten Gebäude oder Kulturdenkmale wie z.B.

Wegkreuze erfasst. Als Sachgüter sind die vorhandenen Baulichkeiten darzustellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Bodendenkmale, denkmalgeschützten Gebäude oder sonstige Kulturdenkmale vorhanden, so dass auf eine weitere Darstellung verzichtet werden kann.

Als Sachgüter sind in der Regel vorhandene bauliche Anlagen zu untersuchen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das vorhandene Einzelhaus unverändert erhalten bleibt und somit auch hinsichtlich der Sachgüter keine erheblichen Eingriffe zu erwarten sind.

Auf eine weitere Darstellung des Sachverhaltes kann somit verzichtet werden.

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4.11 Emissionen und Energienutzung Vorbemerkung Durch die zusätzliche Bebauung mit ca. 19 zusätzlichen Gebäuden ist weder eine

entscheidungserhebliche Erhöhung der Schadstoffemissionen für die Energie- und Wärmeversorgung der Gebäude noch durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen zu erwarten.

Hinsichtlich der Nutzung von regenerativen Energien wurde auf die Südausrichtung der Dachflächen geachtet.

Ob oder in wie weit für die Beheizung der neuen Gebäude die Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen in Frage kommt, obliegt den Bauherren selbst.

Hinsichtlich der Luftqualität sind bei Einhaltung der entsprechenden Abgaswerte der Heizungsanlagen keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen diesbezüglich keine vertiefenden Untersuchungen.

4.12 Darstellung von umweltbezogenen Plänen Vorbemerkung Derzeit liegen für das Plangebiet keine umweltbezogenen Pläne vor, die im Rahmen

der Bauleitplanung zu berücksichtigen wären.

4.13 Wechselwirkungen Vorbemerkung Im Rahmen der vertiefenden Umweltprüfung werden die entscheidungserheblichen

Wechselwirkungen herausgearbeitet und ggf. näher untersucht.

Mensch Tiere/ Pflanzen

Boden Wasser Klima Landschaftsbild

Mensch Struktur und Ausprägung des Wohnumfeldes und des Erholungsraumes

- Grundwasser als Brauchwasserlieferant und ggf. zur Trinkwassersicherung

Steuerung der Luftqualität und es Mikroklimas. Beeinflussung des Wohnumfeldes und des Wohlbefinden

Erholungsraum

Tiere/

Pflanzen

Störungen und Verdrängen von Arten, Trittbelastung und Eutrophierung, Artenverschiebung

Standort und Standortfaktor für Pflanzen, Standort und Lebensmedium für höhere Tiere und Bodenlebewesen

Standortfaktor für Pflanzen und Tiere

Luftqualität und Standortfaktor

Grundstruktur für unterschiedliche Biotope

Boden Trittbelastung, Verdichtung, Strukturveränderung, Veränderung der Bodeneigenschaften

Zusammensetzung der Bodenfauna, Einfluss auf die Bodengenese

Einflussfaktor für die Bodengenese

Einflussfaktor für die Bodengenese

Grundstruktur für unterschiedliche Böden

Wasser Eutrophierung und Stoffeinträge, Gefährdung durch Verschmutzung

Vegetation als Wasserspeicher

Grundwasserfilter und Wasserspeicher

Steuerung der Grundwasserneubildung

Einflussfaktor für das Mikroklima

Klima - Steuerung des Mikroklima z. B. durch Beschattung

Einfluss auf das Mikroklima

Einflussfaktor für die Verdunstungsrate

Einflussfaktor für die Ausbildung des Mikroklimas

Landschafts-

bild

Neubaustrukturen, Nutzungsänderung, Veränderung der Eigenart

Vegetation als charakteristisches Landschaftselement

Bodenrelief als charakteristisches Landschaftselement

- Landschaftsbildner über die Erosionsvorgänge, Materialablagerungen durch ehem. Gletscher

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4.14 Zusätzliche Angaben Technische Verfahren bei der Umweltprüfung

Besonderheiten bei den technischen Verfahren zur Umweltprüfung sind derzeit nicht vorgesehen.

Schwierigkeiten bei der Datenermittlung

Die Datengrundlage ist aufgrund des vorhandenen Landschaftsplanes sowie der weiterhin ausgewerteten Datengrundlagen für die Bearbeitung der Umweltprüfung völlig ausreichend.

Es ergaben sich keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Erfassung des Datenmaterials.

4.15 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)

Maßnahmen Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Im Einzelnen sind jedoch durchzuführen:

Überwachung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Rodungszeiträume für die Gehölze und Einzelbäume ab Anfang Oktober bis Ende Februar

Überwachung der Montage sowie der dauerhaften Pflege der aufzuhängenden Fledermauskästen.

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote für hochstämmige Obstbäume in den umgebenden Grünflächen sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege.

Überwachung der Umsetzung der Pflanzgebote pro 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Plangebietes bzw. der Baugrundstücke

Überwachung und Sicherstellung des extensiven Grünlandnutzung mit zweischüriger Mahd und Verzicht auf Düngung im Randbereich des Plangebiets.

Überwachung der Anlage von naturnahen Grabenstrukturen sowie entsprechenden Pflanzmaßnahmen im nördlichen Randbereich des Plangebietes.

Sicherstellung der Mindestgrünfläche von 40% auf den Baugrundstücken im Rahmen der Bauanträge

Überprüfung im Hinblick auf die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bzw. der Versickerung von Oberflächenabwässern über die belebte Oberbodenschicht.

Prüfung der Verwendung von Zisternen mit Zwangsentleerung im Rahmen der Bauanträge bzw. des Entwässerungsgesuchs.

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5 Ergebnis Ergebnis Für den Bereich des Bebauungsplanes wurden als Konfliktschwerpunkte festgestellt:

Versiegelung und –überbauung von ca. 0,91 ha mit hohen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden durch den vollständigen Verlust der Bodenfunktionen.

Verlust von ca. 1,5 ha Fettwiese, 1,05 ha Pferdeweide, 0,42 ha Ackerfläche, 20 m² Gehölzgalerie und 80 m² Graben mit geringer bis mittlerer Bedeutung als Lebensraum und 4 älteren Obstbäumen mit hoher Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere.

Geringe Beeinträchtigungen des Kleinklimas und des Landschaftsbildes durch die zusätzliche Flächenversiegelung und Überbauung von ca. 0,91 ha.

Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sind vorgesehen:

Rodung der 4 Obstbäume nur im Winter zur Vermeidung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse.

Vermeidung von Schadstoffeinträgen während der Bauarbeiten,

fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens sowie Rekultivierung und Tiefenlockerung von verdichteten Böden im Baufeld,

getrennte Lagerung des humosen Oberbodens und rekultivierungsfähigem Unterboden sowie Einhaltung der max. Erdmietenhöhe von 2,5 m,

Begrünung der Mieten für Oberboden bei einer Lagezeit von über 1 Monat (z.B. mit Ölrettich) und Vermeidung von Verdichtungen im Bereich der Lagermieten,

Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen für Terrassen, Fußwege und Grundstückszufahrten,

Festsetzung von Zisternen mit Zwangsentleerung.

Zur Kompensation der Eingriffe erfolgen Festsetzungen hinsichtlich von Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich der Privatgartenflächen. Hierdurch können die relativ geringen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Klima und Landschaftsbild schutzgutspezifisch und vollständig kompensiert werden.

Zur Kompensation der Eingriffe für das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfolgt auf der erhaltenen Grünfläche die Herstellung eines Streuobstbestands mit Pflanzung von 30 hochstämmigen Streuobstbäumen sowie Baumpflanzungen im Wohngebiet (6 öffentlich und 19 in Gärten) die Verlegung, Bepflanzung und naturnahe Gestaltung des nördlichen Wassergrabens. Zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt zudem das Aufhängen von 2 Fledermauskästen.

Durch die Maßnahmen innerhalb des Plangebietes sind keine positiven Effekte hinsichtlich des Schutzgutes Boden erreichbar, so dass für das Schutzgut Boden aufgrund der zusätzlichen Flächenversiegelung von ca. 0,91 ha ein entsprechendes Kompensationsdefizit entsteht. Das Kompensationsdefizit kann durch die beim Schutzgut Pflanzen und Tiere erreichbarer Überkompensation entsprechend abgedeckt werden.

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6 Grünordnerische Festsetzungen Vorbemerkung Zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung wird empfohlen die

nachfolgenden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen:

MASSNAHMEN UND FLÄCHEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. § 1 a (3) BauGB

Vor Inbetriebnahme des Baugebietes ist eine Konzeption entsprechend der einschlägigen Richtlinie zum Wiederaufbau und zur anderweitigen Verwendung des Oberbodens zu erstellen. Oberboden ist getrennt auszubauen und abseits des Baubetriebes zu lagern. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist dieser als oberste Bodenschicht wieder einzubauen (siehe a. Ziff. III Hinweise). Der Unterbodenaushub ist, soweit dies aufgrund der Beschaffenheit möglich ist, im Gebiet wieder einzubauen bzw. fachgerecht weiterzuverarbeiten.

Der nördlich des Plangebietes verlaufende Wassergraben ist um ca. 10 bis 15 m in Richtung Süden zu verlegen und hier als naturnahes Gewässer mit strukturreichen Uferzonen, wechselnden Böschungsneigungen, Kiesbänken, Störsteinen sowie einer standortgerechten und naturnahen Bepflanzung herzustellen.

Die Grünflächen im nördlichen-, östlichen und südliche Randbereich des

Plangebietes sind extensiv als zweischürige Wiese zu pflegen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Eine Düngung der Flächen ist nicht zulässig.

Die Rodung der vorhandenen Bäume ist zur Berücksichtigung der

Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG nur im Winter oder nach Prüfung der Bäume auf einen Fledermaus- oder Brutvogelbesatz durch einen Sachverständigen zulässig.

In den nördlich vorhandenen Gehölzhecken sind 2 Fledermauskästen anzubringen,

regelmäßig zu kontrollieren und dauerhaft zu sichern.

Für die öffentliche Straßenbeleuchtung sind Lampen und Leuchten mit

insektenschonender Bauweise einzusetzen.

ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN U. SONSTIGE BEPFLANZUNGEN gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB

Für das Anpflanzen sind Arten aus der Pflanzliste (Anlage zum Bebauungsplan) zu verwenden.

.Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind je angefangene 400 m² nicht überbaubarer Freifläche je 1 standortgerechter und hochstämmiger Laubbaum gemäß der Pflanzliste in Anlage 1 zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Als Pflanzqualitäten sind Hochstammbäume, 3x verpflanzt, Stammumfang 18 – 20 cm zu verwenden

Im zeichnerischen Teil sind Gebote zum Anpflanzen von Gehölzen eingetragen. Auf den Grünlandflächen sind standortsgerechte Obstbaumhochstämme gemäß der Pflanzenliste 2 zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Als Pflanzqualitäten sind Hochstammbäume, 2x verpflanzt, Stammumfang 12 – 14 cm zu verwenden

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Dipl. Ing. (FH) Kunz Georg Umweltprüfung - Entwurf zur Offenlage Garten- und Landschaftsplanung Bebauungsplan „Spittelhau“ Tel. 07671 / 962870 Gemeinde Murg / Gemarkung Oberhof

Z:\2013\11_Murg_Spittelhau\text\2013_07_27_Umweltbericht Spittelhau.doc 28

Im Straßenraum sind auf öffentlichen Flächen insgesamt 6 Bäume (2x Gestaltung Einfahrt vom Egertenweg und 4x Gestaltung Platzbereich) zu pflanzen.

Flachdächer von Nebengebäuden, Carports und Garagen sind dauerhaft mit einer Substratschicht von mind. 8 cm zu begrünen und mit Sukkulenten, Gräsern, Wildkräutern usw. einzugrünen.

Die Begrünungsmaßnahmen müssen mit Baufertigstellung (Schlussabnahme) abgeschlossen sein.

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Pflanzenliste 1: Gehölzpflanzungen / Strauchpflanzungen Bäume Acer platanoides Spitz – Ahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Birke Fraxinus excelsior Esche Fagus sylvatica Buche Tilia cordata Winterlinde Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Vogelbeere Malus comunis Wildapfel Pyrus sylvestris Wildbirne Pflanzenliste 2: Einheimische, alte Obstbaumsorten (nur Hochstämme) wie z.B. :

Äpfel

Weißer Klarapfel

Jakob Fischer

Gravensteiner

Jakob Lebel

Gewürzluiken

Roter Berlepsch

Glockenapfel

Brettacher

Birnen

Pastorenbirne

Schweizer Wasserbirne

Gelbmöstler

Österreicher Weinbirnen

Champagner Bratbirne

Kirschen

Esslinger Schnecken

Moserkirsche

Dolleseppler

Große Germerdorfer

Hedelfinger

Schneiders Späte

Glemser

Zwetschgen

Ersinger Frühzwetschge

Hauszwetschge

Kirkespflaume

Quitten

Konstantinopler Apfelquitte

Riesenquitte Leskovac

Nussbäume Juglans regia

Pflanzenliste 3 / Einheimische Sträucher Acer campestre Feldahorn Corylus avellana Hasel Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Euonymus europaeus Pfaffenhut Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa rubrifolia Hechtrose Rosa rubiginosa Weinrose Rosa spinosissima Bibernellrose Rosa canina Hundsrose Viburnum lantana Wolliger Schneeball

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Wassergraben

Alnus glutinosa Schwarzerle Fraxinus excelsior Esche Salix caprea Salweide Salix cinera Grauweide Salix purpurea Purpurweide Salix rubens Fahlweide Salix triandra Mandelweide Salix viminalis Korbweide

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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan „Spittelhau“ Gemeinde Murg / Gemarkung Oberhof

1

Gemeinde Murg – Gemarkung Oberhof

Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Spittelhau“ Murg/Oberhof

Avifauna / Herpetofauna / Fledermäuse Vorhabenträger: Gemeinde Murg Bürgermeisteramt

79730 Murg

Auftragnehmer: Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Garten- und Landschaftsplanung Kurhausstraße 3 79674 Todtnauberg aufgestellt: 27.06.2013

Bearbeitung : Dipl. Biologe Markus Winzer

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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan „Spittelhau“ Gemeinde Murg / Gemarkung Oberhof

2

INHALTSVERZEICHNIS

1 ANLASS / UNTERSUCHUNGSGEBIET ................................................................... 3

2 EINSCHRÄNKUNG DES UNTERSUCHUNGSGEGENSTANDES ........................... 4

3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG .............................................................. 5

4 METHODIK .............................................................................................................. 5 4.1 Herpetofauna ......................................................................................................................................5 4.2 Avifauna ..............................................................................................................................................6 4.3 Fledermäuse .........................................................................................................................................7

5 HERPETOFAUNA .................................................................................................... 7 5.1 Bestand Amphibien ............................................................................................................................7 5.2 Bestand Reptilien ...............................................................................................................................7 5.3 Auswirkungen ........................................................................................................................................7

6 AVIFAUNA ............................................................................................................... 7 6.1 Bestand ..............................................................................................................................................8 6.2 Auswirkungen .....................................................................................................................................9 6.3 Vermeidung und Minimierung ..........................................................................................................11 6.4 Abprüfen der Verbotstatbestände ....................................................................................................11 6.4 Ausgleichsmaßnahmen ....................................................................................................................12 6.5 Artenschutzrechtliche Bewertung .....................................................................................................12

7. FLEDERMÄUSE ........................................................................................................ 14 7.1 Auswirkungen ...................................................................................................................................14 7.2 Vermeidung und Minimierung ..........................................................................................................14 7.3 Ausgleichsmaßnahmen ....................................................................................................................14 7.4 Artenschutzrechtliche Bewertung .....................................................................................................15

ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................. 15

8 LITERATUR ........................................................................................................... 17

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3

1 Anlass / Untersuchungsgebiet Zur Abdeckung des örtlichen Bedarfs und aufgrund von verstärkten Anfragen nach

Bauplätzen bei der Gemeinde soll die im FNP ausgewiesene Baufläche „Spittelhau“

erschlossen und bebaut werden.

Der Bebauungsplan „Spittelhau“ umfasst eine Gesamtfläche von 3,0 ha. Hiervon

entfallen 1,61 ha auf landwirtschaftliches Grün und 1,17 ha auf die geplanten

Wohngebietsflächen. Die Nettobaufläche beläuft sich somit auf 1,17 ha.

Die 3.0 ha große Fläche liegt am östlichen Ortsrand von Oberhof einem Ortsteil von

Murg. Bebaut soll nur eine kleine Teilfläche von ca. 1,17 ha werden. Die verbleibenden

Restflächen werden für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen herangezogen.

Die Flächen befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde.

Vorgesehen ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes. Insgesamt sind im

Plangebiet 19 Einzelgrundstücke vorgesehen. Die innerörtliche Erschließung erfolgt über

die Haustraße und den Egertenweg.

Abbildung 1 Luftbild Untersuchungsgebiet, Plangrenze rot umrandet (Quelle: google.de, 2013)

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4

Das zu untersuchende Areal besteht größtenteils aus einem Acker sowie

Wirtschaftswiesen und Weiden mittlerer Standorte. Auf den Weiden stehen drei

Apfelbäume. Im Norden schließt ein Feldgehölz an. Westlich befindet sich bestehende

Bebauung mit vorgelagerten Gärten und einem großen Birnbaum. Nach Osten hin

schließt die Haustraße das Gebiet ab. Hier fließt ein nur wenig und temporär

wasserführender Entwässerungsgraben aus dem Gebiet hinaus.

2 Einschränkung des Untersuchungsgegenstandes Aufgrund der im Plangebiet, wenn auch wenigen, vorhandenen Gehölzstrukturen ist ein

Vorkommen von seltenen und geschützten Vogelarten nicht auszuschließen, so dass für

diese Artengruppe eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich wird. Außerdem sind

Siedlungsvögel aus dem Umfeld zu erwarten, für die es zu bewerten gilt, ob der Verlust

des Gebiets als Nahrungshabitat negative Auswirkungen haben könnte.

Im Gebiet sind Randstrukturen vorhanden, die ggf. durch Zauneidechsen als

Lebensraum genutzt werden könnten. Des Weiteren könnte der nördliche Wassergraben

im Seitenbereich des Planungsgebiets für Amphibien ein Habitat bieten. Ein mögliches

Vorkommen wurde geprüft. Ein Nachweis wurde nicht erbracht. Auf Reptilien und

Amphibien wird daher nicht weiter eingegangen.

Fledermäuse könnten anhand der gegebenen Strukturen im Randbereich der

Eingriffsfläche (Bauernhof, Gehölze) und im Eingriffsbereich vorkommen. Eine Nutzung

der Wiesen als Jagdhabitat ist nicht auszuschließen. Baumquartiere sind durch die

Baumaßnahme ebenfalls eventuell betroffen. Eine Nutzung der betroffenen Bäume

innerhalb der Eingriffsfläche als Winterquartiere ist unwahrscheinlich. Eine Nutzung als

Ausweich-, Zwischen- oder Sommerquartier ist wahrscheinlich und kann wegen der

vorhandenen Baumhöhlen nicht ausgeschlossen werden.

Hiermit können Beeinträchtigungen der Fledermausfauna im Vorfeld von weiteren

Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. Es wurde jedoch auf eine Ermittlung von

Nachweisen verzichtet. Stattdessen wurden prophylaktische Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen formuliert, die bei einer eventuellen Nutzung der vorhandenen

Bäume als Quartier eine erhebliche Beeinträchtigung der Population verhindern.

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5

3 Artenschutzrechtliche Prüfung Die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung dient der artspezifischen Überprüfung, ob ein

Vorhaben geeignet ist, die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG in Zusammenhang mit

Abs. 5 zu erfüllen.

Die Verbote beinhalten im Einzelnen:

§ 44 1/1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders

geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre

Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

§ 44 1/2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten

Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,

Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche

Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen

Population einer Art verschlechtert.“

§ 44 1/3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der

wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu

beschädigen oder zu zerstören.“

4 Methodik 4.1 Herpetofauna Reptilien Mögliche Verstecke (z.B. größere Steine, Bretter) und für Reptilien günstige,

sonnenexponierte Strukturen sind nicht vorhanden. Die Qualität des Eingriffsraumes als

Lebensraum für gefährdete Reptilien ist gering. Bei den örtlichen Begehungen wurden

keine Nachweise erbracht.

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6

Amphibien Um mögliche Amphibienvorkommen zu erfassen, wurde der Graben im Randbereich des

Plangebietes auf Laich, Kaulquappen und Alttiere kontrolliert.

4.2 Avifauna

Die ornithologischen Erfassungen beinhalteten 3 Begehungen zwischen März und Juni

2013. Die Untersuchungen wurden nach der Methode der Revierkartierung durchgeführt

(Südbeck et al. 2005). Bei jeder Begehung wurden ein Fernglas (10x50) und eine

Arbeitskarte der jeweiligen Fläche mitgeführt. Bisweilen wurde eine Klangattrappe

eingesetzt. Alle Vogelbeobachtungen wurden während der frühmorgendlichen Kontrollen

in die Karte eingetragen.

Eine Vogelart wurde als Brutvogel gewertet, wenn ein Nest mit Jungen gefunden wurde

oder bei verschiedenen Begehungen mehrere Nachweise revieranzeigender

Verhaltensweisen derselben Vogelart erbracht wurden.

Als revieranzeigende Merkmale werden folgende Verhaltensweisen bezeichnet:

(Südbeck et al. 2005)

das Singen / balzrufende Männchen

Paare

Revierauseinandersetzungen

Nistmaterial tragende Altvögel

Vermutliche Neststandorte

Warnende, verleitende Altvögel

Kotballen / Eischalen austragende Altvögel

Futter tragende Altvögel

Bettelnde oder flügge Junge

Knapp außerhalb der Eingriffsfläche registrierte Arten mit revieranzeigenden

Verhaltensweisen wurden als Brutvögel (BV) gewertet, wenn sich die Nahrungssuche

regelmäßig im Eingriffsbereich vollzog.

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7

Vogelarten, deren Reviergrößen größer waren als die Untersuchungsflächen und denen

keine Reviere zugewiesen werden konnten, wurden als Nahrungsgäste (NG) geführt.

Arten die das Gebiet hoch und geradlinig überflogen, wurden als Durchzügler (DZ)

gewertet.

4.3 Fledermäuse

Zur Ermittlung, ob die vorhandenen Bäume tauglich sind, Spaltenquartiere für

Fledermäuse anzubieten, wurden die Bäume entsprechend begutachtet.

5 Herpetofauna

5.1 Bestand Amphibien

Im Eingriffsbereich sowie seinen Randbereichen konnten, trotz entsprechender Suche,

keine Hinweise auf Amphibienvorkommen registriert werden. Die Gräben wiesen

insgesamt keine günstigen Lebensbedingungen für Amphibien auf.

5.2 Bestand Reptilien

Im direkten Plangebiet und dessen Randbereichen konnten keine Reptilien

nachgewiesen werden.

5.3 Auswirkungen Der geplante Eingriff hat keine Auswirkungen auf Amphibien und Reptilien.

Auf weitere Darstellungen wird verzichtet.

6 Avifauna Am 24.04., 15.05., und 11.06 wurden der Eingriffsbereich und das nähere Umfeld nach

relevanten Brutplätzen kontrolliert und ins Plangebiet einfliegende Vogelarten registriert.

Insgesamt konnten 17 Vogelarten (siehe Tab.1) nachgewiesen werden.

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8

6.1 Bestand

Von den 17 Vogelarten konnten insgesamt 12 Arten als Brutvögel im oder im näheren

Umfeld des Plangebietes festgestellt werden. Im Eingriffsgebiet brüten die Arten in den

vorhandenen Gehölzstrukturen und Einzelbäumen. Die meisten Arten nutzen die

anliegenden Gebäude (Haussperling, Hausrotschwanz, Mehlschwalbe) und Stallungen

(Rauchschwalbe) als Nistplätze.

Regelmäßige Nahrungsgäste in der Fläche waren vor allem die Ringeltaube sowie

allesfressende Krähenvögel (Rabenkrähe, Eichelhäher).

Der Schwarzmilan hat die Flächen in direkter Nachbarschaft und der Rotmilan hat das

Eingriffsgebiet im Nahrungssuchflug und in geringer Höhe überflogen, so dass nahe

liegt, dass für beide Arten das Eingriffsgebiet zum angestammten Nahrungshabitat

gehört.

Tabelle 1 Bestand der Avifauna im Untersuchungsgebiet, Status: BV = Brutvogel;

NG = Nahrungsgast; DZ =Durchzügler

Nr. deutscher wissenschaftlicher Status 1 2 3 Artname Artname 24.4 15.05 11.6 1 Amsel Turdus merula BV 1 2 Bachstelze Motacilla alba BV 2 3 Blaumeise Parus caeruleus BV 2 1 4 Feldsperling Passer montanus BV 1 1 5 Eichelhäher Garrulus glandarius NG 2 6 Goldammer Emberiza citrinella BV 2 1 3 7 Grünfink Carduelis chloris BV 1 8 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros BV 1 1 1 9 Haussperling Passer domesticus BV 3 4 4

10 Kohlmeise Parus major BV 2 1 11 Mehlschwalbe Delichon urbicum BV 10 10 10 12 Rabenkrähe Corvus corone NG 1 13 Rauchschwalbe Hirundo rustica BV 16 16 16 14 Ringeltaube Columba palumbus NG 1 15 Rotmilan Milvus milvus NG 16 Schwarzmilan Milvus migrans NG 1 17 Star Sturnus vulgaris BV 1 1 1

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6.2 Auswirkungen

Durch den geplanten Eingriff geht eine geringe Anzahl an Nistplätzen verloren. Die

Auswirkungen beschränken sich größtenteils auf den Verlust eines einheitlichen

Nahrungshabitats (Fettwiese, Fettweide und Acker) und den Verlust einzelner

Einzelbäume und Gehölze.

Die festgestellten Brutvögel werden nach der Baumaßnahme auch weiterhin in den

bisherigen Flächen brüten, da sie auf menschliche Nistgelegenheiten angewiesen sind,

diese annehmen und an die ständige menschliche Präsenz gewöhnt sind. Auch die

Nahrungsgäste können eine vielseitig strukturierte Wohnsiedlung zur

Nahrungsaufnahme nutzen.

Tabelle 2 Schutzstatus der nachgewiesenen Vogelarten

deutscher wissenschaftlicher

RL RL § 7 BNatSchG EU Artname Artname D BW Abs. 13 u. 14 VRL Amsel Turdus merula * * besonders geschützt Bachstelze Motacilla alba * * besonders geschützt Blaumeise Parus caeruleus * * besonders geschützt Feldsperling Passer montanus V V besonders geschützt Eichelhäher Garrulus glandarius besonders geschützt Goldammer Emberiza citrinella * V besonders geschützt Grünfink Carduelis chloris * * besonders geschützt Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros * * besonders geschützt Haussperling Passer domesticus V V besonders geschützt Kohlmeise Parus major * * besonders geschützt Mehlschwalbe Delichon urbicum V 3 besonders geschützt Rabenkrähe Corvus corone * * besonders geschützt Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 besonders geschützt Ringeltaube Columba palumbus * * besonders geschützt Rotmilan Milvus milvus * * streng geschützt x Schwarzmilan Milvus migrans * * streng geschützt x Star Sturnus vulgaris * V besonders geschützt Rote Liste: V = Arten der Vorwarnliste; 3 = gefährdet

Europäische Vogelschutz-Richtlinie: EU-VRL RICHTLINIE 2009/174/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

30.November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Aufgeführt ist Anhang I.Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

vom 1.März 2010:

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Dies gilt in bedingtem Ausmaß auch für Rotmilan und Schwarzmilan. Diese können

bisweilen auch direkt im Siedlungsgebiet bei der Nahrungssuche beobachtet werden.

Selbst wenn das Eingriffsgebiet für diese Arten als Nahrungshabitat nicht mehr in Frage

kommen würde, ergäben sich keine nachteiligen Beeinträchtigungen der Population, da

das Umfeld den Verlust kompensieren kann.

Mehl- und Rauchschwalbe kommen beide in einem benachbarten Gehöft mit

Stallhaltung vor. Ihre Brutplätze sind derzeit nicht bedroht. Solange die Stallhaltung

betrieben wird, gilt dies auch für die Schwalbenarten. Beide Arten nutzen das

Eingriffsgebiet als Nahrungshabitat. Für die Mehlschwalben wurden fünf besetzte Nester

und für die Rauchschwalbe 8 besetzte Nester notiert. Demnach wurden die Populationen

auf 10 bzw. 16 Tiere geschätzt. Jungtiere gingen nicht in die Wertung ein.

Arten der Roten Liste

Die auf der Roten Liste B/W geführten Brutvögel im Umfeld des Plangebietes

Haussperling, Goldammer, Feldsperling und Star (Vorwarnliste) sowie die beiden

Schwalbenarten (gefährdete Arten) besitzen im Umfeld gute Brutbedingungen (Stall,

Gebäude) und sind nicht durch den Eingriff gefährdet.

Der Verlust des Eingriffgebiets als Nahrungshabitat kann durch die vielen umliegenden

Garten-, Wiesen und Waldbereiche sowie im Rahmen der Ausgleichsleistungen im

Gebiet aufgefangen werden. Das geplante Baugebiet ist für die Vogelarten der Roten

Liste kein überlebenswichtiges Nahrungshabitat.

Streng geschützte Arten

Insgesamt konnten 2 streng geschützte Arten (Rot- und Schwarzmilan) im (erweiterten)

Untersuchungsgebiet gesichtet werden. Beide Arten werden nach der EU-

Vogelschutzrichtlinie im Anhang I gelistet. Die 2 Greifvogelarten überflogen das Gebiet

nur zur zeitweiligen Nahrungssuche, ihre Brutplätze liegen weit entfernt. Das Gebiet

stellt nur einen sehr kleinen Bereich ihres Nahrungshabitats dar und ist für diese Arten

nicht überlebenswichtig.

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6.3 Vermeidung und Minimierung

Für den Schutz der lokalen Brutvögel ist es wichtig, die Einzelbäume im Plangebiet

außerhalb der Brutperiode zu entfernen. Nach Vorgabe des § 39 BNatSchG müssen die

Rodungen aller von der Baumaßnahme betroffenen Gehölze in der Zeit von Anfang

Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Den Vögeln wird durch die rechtzeitige

Rodung die Möglichkeit genommen im Baustellenbereich zu nisten.

Mit Beginn der Bau- und Rodungsmaßnahme werden die ansässigen und zufliegenden

Vögel die Randbereiche der Baustelle aufgrund der einsetzenden Stör- und

Beunruhigungseffekte meiden. Da der Eingriff jedoch stark lokal begrenzt ist und im

Umfeld weitere gute Nahrungshabitate bzw. Brutmöglichkeiten vorhanden sind, werden

sich die Störwirkungen nicht erheblich auf die lokale Avifauna auswirken.

6.4 Abprüfen der Verbotstatbestände

§ 44 1/1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten

Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Sofern die vorhandenen Gehölzstrukturen in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende

Februar entfernt werden, ist nicht mit einer Verletzung des Tötungstatbestandes zu rechnen.

§ 44 1/2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und

der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch

die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“

Sofern die vorhandenen Gehölzstrukturen in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende

Februar entfernt werden, ist nicht mit einer Verletzung des Störungsverbots während der Brutzeit

zu rechnen.

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12

§ 44 1/3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild

lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören.“

Durch den Verlust der Einzelbäume sowie der Grünlandflächen erfolgen auch Verluste von

potentiellen Brutstätten und Nahrungshabitaten. Diese werden sich aber nicht entscheidend auf

die örtlichen Vogelpopulationen auswirken, zumal im Rahmen der naturschutzrechtlichen

Ausgleichsmaßnahmen entsprechende Obstbaumpflanzungen in den Grünflächen sowie auf den

Baugrundstücken erfolgen.

6.4 Ausgleichsmaßnahmen

Da innerhalb des Plangebietes keine Brutplätze betroffen sind, werden

Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich neuer Nistgelegenheiten nicht notwendig. Durch die

Baumaßnahme ist lediglich ein artenarmes Nahrungshabitat betroffen. Weitere ähnliche

bzw. artenreichere Weisen befinden sich im direkten Umfeld zum Plangebiet.

Durch die Pflanzung von Streuobstbäumen im Randbereich zum Baugebiet und von

Einzelbäumen im Bereich der Baugrundstücke wird der Eingriff aus

artenschutzrechtlicher Sicht ausgeglichen.

6.5 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch die Baumaßnahme werden innerhalb des eigentlichen Plangebietes nur wenige

Brutplätze beansprucht. Die im Umfeld an den Gebäuden und in künstlichen Nisthilfen

brütenden Vögel werden auch trotz der der baulichen Aktivitäten weiterhin an diesen

Stellen brüten. Diese Arten (Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Rauch- und

Mehlschwalbe, Kohl- und Blaumeise) nehmen von Menschen geschaffene Brutplätze an,

und sind mit der menschlichen Präsenz vertraut.

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13

Die Brutvögel im Randbereich zum Eingriff werden auch aufgrund der Vertrautheit mit

den Störwirkungen durch den Mensch weiterhin in den angrenzenden

Siedlungsstrukturen brüten. Sie sind durch die Bebauung nur durch den Verlust eines

Nahrungshabitats betroffen, dass durch die umliegenden Grünbereiche aufgefangen

werden kann. Eine Verschlechterung der lokalen Brutvogelbestände ist durch das

Baugebiet nicht zu erwarten.

Streng geschützte Arten nutzen die Fläche nur als zeitweiliges Nahrungshabitat, welches

nur einen geringen Bruchteil ihres gesamten Nahrungsreviers ausmacht. Sie sind von

der Baumaßnahme nicht erheblich betroffen.

Die Gehölzentfernung (gemäß § 39 BNatSchG von Ende September bis Ende Februar)

muss vor bzw. nach der Brutperiode stattfinden, so dass die Standvögel und

wiederkehrenden Zugvögel das betroffene Baugebiet und deren Randbereiche bereits im

Vorfeld zu einer möglichen Nistplatzwahl meiden werden.

Somit kann sichergestellt werden dass der Verbotsbestand von § 44 BNatSchG Abs. 1

Nr. 1 (Tötung der betroffenen Vögel bzw. Jungtiere im Nest) und Nr. 2 (Störung von

Tieren) nicht erfüllt wird. Die ansässigen und zufliegenden Vögel werden Baustelle und

deren Randbereiche meiden. Im Umfeld stehen den lokalen Vogelarten jedoch

genügend Ausweichhabitate zur Verfügung, so dass keine erheblichen

Beeinträchtigungen während der Bruttätigkeiten zu erwarten sind, zumal die ansässigen

Arten an Mensch und die vorhandenen Störwirkungen gewöhnt sind. Als

Ausgleichsmaßnahme für den Lebensraum- bzw. Nahrungshabitatentzug werden

hochstämmige Obstbäume im Bereich der Grünflächen sowie Einzelbäume auf den

Baugrundstücken gepflanzt.

Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der

Rodung der betroffenen Gehölzbereiche gemäß § 39 BNatSchG von Ende September

bis Ende Februar und bei Pflanzung der hochstämmigen Obstbäumen in den

Grünflächen sowie der Einzelbäume auf den Baugrundstücken nicht erfüllt. Die

Bauarbeiten sind aus avifaunistischer Sicht zulässig.

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7. Fledermäuse Während der notwendigen Begehungen wurden vier auf dem Gelände befindliche

Bäume darauf hin untersucht, ob sie Spaltenquartiere für Fledermäuse enthalten. Drei

Apfel und ein Birnbaum befinden sich in der Altersphase und haben daher einen hohen

Totholzanteil und zeigen Baumhöhlenbildung sowie teilweise auch schon

Stammaushöhlungen. Es ist nicht auszuschließen, dass in der Umgebung vorkommende

Fledermausarten die Bäume als Ausweichquartiere oder Sommerquartiere nutzen.

Daher werden prophylaktisch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen formuliert.

7.1 Auswirkungen

Durch den geplanten Eingriff mit einer Beseitigung der Obstbäume könnte eine geringe

Anzahl an Spaltenquartieren verloren gehen. Weitere Auswirkungen beschränken sich

auf den Verlust eines einheitlichen Nahrungshabitats (Fettwiese, Fettweide und Acker).

Die Verluste des Nahrungshabitats können in der Umgebung kompensiert werden. Da

sich die vorhandenen Quartiere allenfalls als Aufenthaltsquartiere einzelner Tiere eignen

und weder eine Aufzucht von Jungtieren noch eine nachteilige Wirkung auf das

Paarungsverhalten zu erwarten ist, sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen der

Population zu erwarten.

7.2 Vermeidung und Minimierung

Für den Schutz eventuell vorkommender Fledermäuse ist es wichtig, die Einzelbäume im

Plangebiet außerhalb der Sommerperiode zu entfernen. Die Rodungen aller von der

Baumaßnahme betroffenen Einzelbäume muss im Winter erfolgen oder ggf. zu einen

anderen Termin, wenn dies nach Prüfung durch einen Sachverständigen frei gegeben

wird.

7.3 Ausgleichsmaßnahmen

Prophylaktisch wird vorgeschlagen, den Verlust an Spaltenquartieren durch das

Anbringen von zwei Fledermauskästen in naher Umgebung zu kompensieren.

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7.4 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch die Baumaßnahme werden innerhalb des eigentlichen Plangebietes einige

potentielle Spaltenquartiere für Fledermäuse beansprucht. Wenn Tiere vorhanden,

nutzen sie die Quartiere allenfalls temporär und als Ausweichquartiere. Auswirkungen

auf die Populationen und damit erhebliche Beeinträchtigungen sind unwahrscheinlich.

Die Entfernung der betroffenen Bäume muss im Zeitraum von Dezember bis Februar

erfolgen oder ggf. zu einen anderen Termin, wenn dies nach Prüfung durch einen

Sachverständigen frei gegeben wird.

Somit kann sichergestellt werden, dass der Verbotsbestand von § 44 BNatSchG Abs. 1

Nr. 1 (Tötung von Tieren) und Nr. 2 (Störung von Tieren) nicht erfüllt wird. Als

Ausgleichsmaßnahme für den Habitatentzug sollten zwei Fledermauskästen in naher

Umgebung angebracht werden.

Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der

Rodung der betroffenen Einzelbäume und Anbringen von zwei Fledermauskästen nicht

erfüllt. Die Bauarbeiten sind aus Sicht des Fledermausschutzes zulässig.

Zusammenfassung Der Bebauungsplan „Spittelhau“ sieht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes

mit 19 Einzelgrundstücken vor. Die 3.0 ha große Fläche liegt am östlichen Ortsrand von

Oberhof einem Ortsteil von Murg. Bebaut soll nur eine kleine Teilfläche von ca. 1,17 ha

werden.

Am 24.04., 15.05., und 11.06 wurden der Eingriffsbereich und das nähere Umfeld nach

relevanten Brutplätzen kontrolliert und auf Amphibien- und Reptilienvorkommen

untersucht.

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Amphibien

Im Eingriffsbereich sowie seinen Randbereichen konnten, trotz entsprechender Suche,

keine Hinweise auf Amphibienvorkommen registriert werden.

Reptilien

Im direkten Plangebiet konnten keine Reptilien nachgewiesen werden.

Avifauna

Von den 17 Vogelarten konnten insgesamt 12 Arten als Brutvögel im oder im näheren

Umfeld des Plangebietes festgestellt werden. Im Eingriffsgebiet brüten die Arten in den

vorhandenen Gehölzstrukturen und Einzelbäumen. Die meisten Arten nutzen die

anliegenden Gebäude (Haussperling, Hausrotschwanz, Mehlschwalbe) und Stallungen

(Rauchschwalbe) als Nistplätze.

Die Gehölzentfernung (gemäß § 39 BNatSchG von Ende September bis Ende Februar)

muss vor bzw. nach der Brutperiode stattfinden, so dass die Standvögel und

wiederkehrenden Zugvögel das betroffene Baugebiet und deren Randbereiche bereits im

Vorfeld zu einer möglichen Nistplatzwahl meiden werden.

Durch die Pflanzung von Streuobstbäumen im Randbereich zum Baugebiet und von

Einzelbäumen im Bereich der Baugrundstücke wird der Eingriff aus

artenschutzrechtlicher Sicht ausgeglichen.

Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der

Rodung der betroffenen Gehölzbereiche gemäß § 39 BNatSchG von Ende September

bis Ende Februar 2013 und bei Pflanzung der für Kompensationsmaßnahmen

vorgesehen Bäume nicht erfüllt. Die Bauarbeiten sind aus avifaunistischer Sicht zulässig.

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Fledermäuse

Es besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass vier auf dem Gelände befindliche Altbäume

Spaltenquartiere für Fledermäuse anbieten. Daher werden prophylaktisch Vermeidungs-

und Minimierungsmaßnahmen formuliert. Sie beziehen sich darauf, dass die Entfernung

der betroffenen Bäume im Winter erfolgen muss oder ggf. zu einem anderen Termin,

wenn dies nach Prüfung durch einen Sachverständigen frei gegeben wird. Als Ausgleich

werden 2 Fledermauskästen an geeigneten Flächen im Umkreis aufgestellt.

8 Literatur Laufer, H. : Rote Liste der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs, 3. Fassung,

Stand 31.10.1998, Aus: Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 73:103-

133 (1999).

Laufer, H., Fritz, K. & Sowig, P. : Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. –

807 Seiten, Verlag Eugen Ulmer Stuttgart (2007).

Hölzinger, J. et al.: Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs, 5. Fassung. Stand,

31.12.2004, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-

Württemberg.

Hölzinger, J. et al.: Die Vögel Baden-Württembergs. Bd. 3.1. Singvögel. Eugen Ulmer

Verlag. 1999.

Hölzinger, J. et al.: Die Vögel Baden-Württembergs. Bd. 3.2. Singvögel. Eugen Ulmer

Verlag. 1999.

Südbeck, P. et al.: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. –

Eigenverlag Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA), Radolfzell. 2005.

Svensson, L.: Der Kosmos Vogelführer. Franckh-Kosmos-Verlag Stuttgart. 2011