Gemeinde Neusiedl am See Teilbebauungsplan … · Bebauungsweisen sind in der Plandarstellung...

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regional consulting vienna www.regcon.co.at Gemeinde Neusiedl am See Teilbebauungsplan „Kaserne Ost“ Erläuterungsbericht inkl. Verordnungsentwurf Beschlussexemplar Mai 2008 Im Auftrag von Realitäten Ehrengruber in Abstimmung mit der Gemeinde Neusiedl am See

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Gemeinde Neusiedl am See

Teilbebauungsplan „Kaserne Ost“ Erläuterungsbericht inkl. Verordnungsentwurf Beschlussexemplar

Mai 2008 Im Auftrag von Realitäten Ehrengruber in Abstimmung mit der Gemeinde Neusiedl am See

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Regional Consulting Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H.

Raumplanung & Raumordnung A-1190 Wien, Paradisgasse 51/2; Tel.: (+43 1) 544 07 80, Fax: (+43 1) 544 07 80 - 80, E-mail: [email protected]

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TEILBEBAUUNGSPLAN „KASERNE OST“, GEMEINDE NEUSIEDL AM SEE

Erläuterungsbericht und Verordnungsentwurf - Beschlussexemplar

13. Mai 2008

Auftraggeber: Realitäten Ehrengruber

7100 Neusiedl am See ,Untere Hauptstraße 60,

in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Auftragnehmer: Regional Consulting ZT GmbH

DI Stefan Schönbeck

DI Philipp Falke

GZ: RC 552

Datei: 552_bericht_beschluss_080504.doc

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Seite II

INHALTSVERZEICHNIS

1 AUSGANGSSITUATION UND AUFGABENSTELLUNG............................................................ 3

2 REAL UND RECHTSBESTAND..................................................................................................... 4

2.1 Lagebeschreibung .................................................................................................................... 4

2.2 Flächenwidmung...................................................................................................................... 5

3 PLANUNGSVORGABEN ................................................................................................................ 6

4 ERGÄNZUNGEN ZUM MASTERPLAN ........................................................................................ 7

4.1 Erschließungssystem................................................................................................................ 7

4.2 Grünraumachse ........................................................................................................................ 9

4.3 Gestaltungskonzept .................................................................................................................. 9

4.4 Flächenbilanz ........................................................................................................................... 9

5 ERLÄUTERUNGEN ZUM VERORDNUNGSTEXT.................................................................... 10

5.1 Bebauungsweise, Baulinien ................................................................................................... 10

5.2 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ............................................................................ 10

5.3 Gebäudehöhen und Dachformen............................................................................................ 12

5.4 Äußere Gestaltung der Gebäude ............................................................................................ 13

5.5 Sonstige Bestimmungen......................................................................................................... 14

6 EMPFEHLUNGEN ZUM BESCHLUSS DES TEILBEBAUUNGSPLANES............................... 15

ANHANG.............................................................................................................................................. 16

BEILAGE: VERORDNUNGSENTWURF

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1 AUSGANGSSITUATION UND AUFGABENSTELLUNG

Im Zuge der Auflassung der Berger Kaserne in der Stadtgemeinde Neusiedl am See wurde für das gesamte ehemalige Militärgelände ein Masterplan erstellt, der die äußeren Rahmenbedingungen der zukünftigen Nutzungs-, Regel- und Erschließungsstruktur definiert. Der Masterplan wurde von der Planungsgemeinschaft - Architekten Halbritter & Hillerbrand ZT GmbH und Regional Consulting ZT GmbH in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Neusiedl am See im Frühjahr 2007 erstellt. Dieser Plan stellt im Wesentlichen die Basis der vorliegenden Erstellung des Teilbebauungsplanes sowie der paral-lel durchzuführenden Änderung des Flächenwidmungsplanes dar.

Der Masterplan beinhaltet das Erschließungs-, Parzellierungs- und Gestaltungskonzept für das Ge-samtareal. Dabei wurde für die Freifläche des Areals im Sinne einer effizienten und regionstypischen Verwertung sowohl verdichteter Flachbau als auch eine flächenextensive Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen sind dabei von einer großzügigen öffentlichen Grünraumachse getrennt. In der gesamten Planung wurde auf eine hohe städtebauliche Gestaltqualität Rücksicht genommen, die in Form der Grünraumachse, einer Sichtachse auf den Kalvarienberg und durch eine abwechslungsreiche Straßenführung zur Geltung kommt.

Der vorliegende Teilbebauungsplan „Kaserne Ost“ bezieht sich auf die im Masterplan ausgewiesene Teilfläche 4 „Realitäten Ehrengruber“ (74.278 m²), welche vorwiegend für die Einfamilienhausbebau-ung vorgesehen ist.

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2 REAL UND RECHTSBESTAND

2.1 Lagebeschreibung

Das gegenständliche Planungsgebiet „Kaserne Ost“ liegt im südöstlichen Kernbereich des Siedlungs-gebietes der Stadtgemeinde Neusiedl am See. Es umfasst das ehem. Gst. Nr. 537/1 und wird nach er-folgter Grundstücksteilung (gem. Parzellierungsentwurf von DI Johann Horvath, GZ: 4752/07) ent-sprechend den Vorgaben des Masterplanes in 89 Baugrundstücke geteilt (Gst. Nr. 537/214 bis 537/302).

Im Südosten wird das Planungsgebiet durch die Weiherlaufsiedlung, im Nordosten durch die Kalva-rienbergsiedlung und im Südwesten durch die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Unteren Haupt-straße (B 51) begrenzt. Im westlichen Bereich befindet sich das denkmalgeschützte Kasernengebäude sowie im nördlichen Anschluss die zukünftigen Flächen für Reihenhausanlagen.

Die öffentlichen Einrichtungen der Stadtgemeinde (Rathaus, Schulzentrum, Kirche, Bahnhof, etc.) sowie Einrichtungen des Einzelhandels und der Nahversorgung sind in geringer Entfernung von unter 1 km fußläufig zu erreichen. Darüber hinaus besteht über die westlich gelegene Seestraße eine attrak-tive Anbindung zu den Sport- und Freizeiteinrichtungen des Seebereiches.

Abbildung 1: Lage des Planungsgebietes

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2.2 Flächenwidmung

Das gegenständliche Planungsgebiet „Kaserne Ost“ ist im derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungs-plan der Stadtgemeinde Neusiedl am See als „Grünfläche - Festplatz“ (G Fpl) gewidmet.

Im parallel verlaufenden Änderungsverfahren wird für das Areal die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ (BW) und „Gemischtes Baugebiet“ (BM) samt den dazugehörigen öffentlichen Ver-kehrs- und Grünflächen vorgesehen. Der Entwurf zur parallel aufliegenden Flächenwidmungsplanän-derung ist in der folgenden Abbildung dargestellt.

Abbildung 2: Entwurf zur 1. digitalen Flächenwidmungsplanänderung

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3 PLANUNGSVORGABEN

Die Planungsvorgaben werden durch den bereits ausgearbeiteten Masterplan (Planungsgemeinschaft - Architekten Halbritter & Hillerbrand ZT GmbH und Regional Consulting ZT GmbH) festgesetzt. Sie entsprechen den Vorgaben des Burgenländischen Landesentwicklungsprogramms (LEP 1994). Bei der Erstellung des Masterplanes wurde ausgehend von einer Bestandsanalyse Ziele für die künftige Be-bauung festgesetzt. Es wurde auf die verkehrsmäßige Erschließung, die Ver- und Entsorgung, die Ges-taltung des öffentlichen Raumes und der Verkehrsflächen und auf eine hohe Wirtschaftlichkeit bei der Ausnutzung des Baulandes Rücksicht genommen.

Grundlegende Ziele der Planung (entsprechend des Masterplanes) waren:

Die Grundstückstrukturen haben sowohl für die Einfamiliehausbebauung als auch für die Reihen-hausbebauung marktfähige Größen einzuhalten.

Die Ausrichtung und Lage der geplanten Bebauung ist auf die Lage-, Besonnungs- und Witte-rungsverhältnisse anzupassen.

Die innere Erschließung ist möglichst flächenextensiv auszubilden, wobei ein verkehrliches Sys-tem entwickelt werden soll, dass eine Durchquerung des gesamten Areals mit dem motorisierten Individualverkehr verhindert. Es soll ein verkehrsberuhigter Siedlungsraum geschaffen werden.

Der öffentliche Straßenraum soll eine möglichst hohe Gestaltqualität im Hinblick auf die städte-bauliche Bedeutung des Areals erhalten.

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4 ERGÄNZUNGEN ZUM MASTERPLAN

4.1 Erschließungssystem

Äußere Erschließung

Das Planungsgebiet wird vorwiegend über die B 51 – Untere Hauptstraße an das übergeordnete Stra-ßennetz angebunden. Der Verknüpfungspunkt besteht über die Erschließungsstraße Weiherlaufsied-lung, welche auch das nördliche Gebiet im Bereich Kalvarienbergstraße erschließt. Über diese Relati-on besteht in weiterer Folge (über die Triftgasse und Weiselfeldgasse) eine Verbindung zur künftigen südöstlichen Erschließungsspange von Neusiedl am See (vgl. ÖEK).

Die Straßenzüge Weiherlaufsiedlung und Kalvarienbergsiedlung werden entsprechend ihrer künftigen Erschließungsfunktion ausgebaut.

Innere Erschließung

Die innere Erschließung des gesamten Planungsgebietes ist so konzipiert, dass der motorisierte Indivi-dualverkehr auf ein Minimum reduziert wird. Das gesamte Gebiet wird über zwei Schlingen, die mit dem Straßenzug Weiherlaufsiedlung verknüpft sind, erschlossen. Dadurch wird ein Aufkommen von Durchzugsverkehr gänzlich verhindert, wodurch eine Ausgestaltung der Straßenzüge als Wohnstraßen ermöglich werden kann.

Die Straßenquerschnitte der inneren Erschließung werden mit 9,00 m Breite bemessen (siehe folgende Abbildungen). Als Straßenquerschnitt wird eine Mischfläche für alle Verkehrsteilnehmer vorgegeben.

Zwischen dem ersten Straßenzug (von der B 51 aus gesehen) und der Grünraumachse werden zwei zusätzliche Verbindungswege geschaffen, die mit einem Querschnitt von 2,00 m ausschließlich dem nicht motorisierten Individualverkehr (Fußgänger- und Radfahrverkehr) vorbehalten sind.

Fuß- und Radwegeverbindungen

Zwischen den Naherholungsgebieten Kalvarienberg bzw. Teichbachtal und dem Seebereich wird eine zentrale Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Im Planungsgebiet soll diese zentrale Verbindung durch den geplanten erlebbaren Grünraum und entlang des Straßenzuges Weiherlaufsiedlung geführt werden.

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Abbildung 3: Regelquerschnitt für den Straßenzug Weiherlaufsiedlung (16,50 m)

Abbildung 4: Regelquerschnitt für den Straßenzug Kalvarienbergsiedlung (14,00 m)

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Abbildung 5: Innere Erschließung (9,00 m)

4.2 Grünraumachse

Das gesamte Kasernenareal ist durch eine zentrale Grünraumachse durchzogen. Dadurch wird die seit langem beabsichtigte Planung zur Schaffung einer übergeordneten Grünraumverbindung zwischen Kalvarienberg und dem Seebereich verwirklicht.

Durch den diagonalen Verlauf inmitten des Kasernenareals wird zudem einerseits ein Buffer zwischen den verschiedenen Bebauungsstrukturen (Geschosswohnungsbau Kasernengebäude, Reihenhausanla-gen und Einfamilienhäuser) geschaffen, andererseits besteht durch die zentrale Positionierung ein bestmöglicher Zugang aller Bewohner. Der Grün- und Freiraum wird im Querschnitt Breiten zwischen 10 und 25 m ausgestaltet und soll somit eine umfassende Durchgrünung des gesamten Planungsgebie-tes bewirken. Die Grünflächen sind infolgedessen erlebbar, nutzbar und funktionell auszugestalten.

4.3 Gestaltungskonzept

Das Gestaltungskonzept wird gänzlich durch die Inhalte des Masterplanes vorgegeben (siehe Darstel-lung im Anhang).

4.4 Flächenbilanz

Fläche in ha Anteile in %

Nettobauland 5,62 75,8

Erschließung (inkl. Abtretungen) 1,08 14,5

öffentliche Grünflächen 0,72 9,7

Gesamt 7,42 100,0

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5 ERLÄUTERUNGEN ZUM VERORDNUNGSTEXT

Grundsätzlich sind die rechtlichen Festlegungen im Verordnungstext so gestaltet, dass durch Redukti-on auf das rechtlich notwendige Ausmaß ein größtmöglicher architektonischer Gestaltungsspielraum, unter dem Gesichtspunkt eine größtmögliche Gestaltqualität sicherzustellen, gewährt wird.

5.1 Bebauungsweise, Baulinien

Grundsätzlich wird in Anlehnung an die bestehende Bebauungsstruktur der angrenzenden Siedlungs-bereiche die offene oder die halboffene (gekuppelte) Bebauungsweise festgesetzt. Für die Bau-grundstücke, die entlang der inneren Erschließung über eine zwingende vordere Baulinie verfügen wird zusätzlich die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt. Die nach Baubereiche festgesetzten Bebauungsweisen sind in der Plandarstellung (Anlage 1) ersichtlich.

Die bebaubaren Flächen werden durch die vordere und die hintere Baulinie festgelegt. Die vordere und hintere Baulinien verlaufen in einem Abstand von 3,00 m gemessen von der jeweiligen vorde-ren/hinteren Grundstücksgrenze (bzw. Straßenfluchtlinie).

Für die Baugrundstücke, die an die U-förmige, innere Erschließung direkt angrenzen, wird die vordere Baulinie als zwingende Baulinie festgesetzt. An der zwingenden Baulinie muss entweder mit dem Hauptgebäude, Nebengebäude (Garage) und/oder einer Mauer angebaut werden, wobei die Höhe der Mauer mindestens 2,50 m und höchstens 3,00 m zu betragen hat. Im Falle eines Abrückens der Haupt- und Nebengebäude von der vorderen zwingenden Baulinie ist auch die Errichtung einer durchgehen-den Mauer entlang dieser Baulinie zulässig.

Der Hintergrund der o.a. Festlegungen liegt darin, dass mit diesen Bestimmungen das Erscheinungs-bild eines geschlossenen Straßenraumes (i. S. des burgenländischen Ortstypus) erwirkt werden soll.

5.2 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird für Hauptgebäude über die Bruttogeschoßflä-chendichte (Verhältnis der Summe der aller Bruttogeschoßflächen über Terrain zur Fläche des Bau-grundstückes) und für Nebengebäude über die Bebauungsdichte (Verhältnis der bebauten Fläche zur Fläche des Baugrundstückes) festgelegt.

Die Bruttogeschoßflächendichte für Hauptgebäude wird mit maximal 35% und die Bebauungsdichte für Nebengebäude mit maximal 10% limitiert.

Der fachliche Hintergrund für die Festlegung der Bruttogeschossflächendichte lässt sich folgenderma-ßen erklären:

Die durchschnittliche Grundstücksgröße liegt im Planungsgebiet bei 631 m². Die festgesetzte Brutto-geschoßflächendichte von 35 % ermöglicht dabei eine Bruttogeschossfläche von ca. ca. 220 m². Nach Abzug der erforderlichen Mauerstärken und technischen Erschließungen (20 bis 25%) liegt die ver-fügbare Nettowohnnutzfläche bei ca. 170 m².

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Die Kombination von Bruttogeschossfläche und der zulässigen Geschossanzahl (siehe Kap. 5.3) lässt somit dem Grundeigentümer eine hohe Bandbreite an Bebauungstypen zu. Die erzielbare Bruttoge-schoßfläche von 220 m² kann demnach über Gebäude

• mit einem Erdgeschoß oder

• mit einem Erdgeschoß und ausgebauten Dachgeschoß oder

• mit einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß

erzielt werden. Damit wird letztendlich einerseits eine größtmögliche Gestaltungs- und Wahlfreiheit gegenüber dem Bauherrn ermöglicht und andererseits die Ausbildung von großvolumigen Baukubatu-ren hintan gehalten.

Die Nebengebäude (Garagen, Gartengerätegebäude etc. mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3 m) werden über die Bebauungsdichte definiert und sind mit 10% der Baugrundstücksfläche limitiert.

Bei der o.a. durchschnittlichen Grundstücksfläche von 631 m² bedeutet dies, dass 63 m² des Bau-grundstückes mit Nebengebäuden (maximale Gebäudehöhe 3,00 m) bebaut werden dürfen. Dies ent-spricht in der Realität einer Doppelgarage (40 m²) sowie weiteren Nebengebäuden von maximal 23 m².

Abbildung 6: Bauliche Ausnutzung, Beispiel 1 - Hauptgebäude mit einem EG

Max. bebaubare Fläche bei Errichtung eines Hauptgebäudes mit einem EG: 220 m²

Max. bebaubare Fläche bei Errichtung von Nebengebäuden: 63 m²

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Abbildung 7: Bauliche Ausnutzung, Beispiel 2 - Hauptgebäude mit einem EG+OG

Max. bebaubare Fläche bei Errichtung eines Hauptgebäudes mit einem EG und einem OG: 110 m²

Max. bebaubare Fläche bei Errichtung von Nebengebäuden: 63 m²

5.3 Gebäudehöhen und Dachformen

Grundsätzlich sollen in Verbindung mit der Dachausformung bzw. Dachneigung folgende Geschoßan-zahlen gestattet werden:

• Gebäude mit einem Erdgeschoß abgeschlossen mit einem Flachdach, flach geneigten Dach (Pultdach) oder geneigten Dach (z.B. Satteldach)

• Gebäude mit einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß abgeschlossen mit einem flach ge-neigten Dach (Pultdach) oder geneigten Dach (z.B. Satteldach)

• Gebäude mit einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß abgeschlossen mit einem Flachdach

Der Zusammenhang zwischen Anzahl der Geschosse und der damit verbundenen Dachneigung liegt - wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt - in der maximal zulässigen Gebäude- (Traufen-) bzw. Firsthöhen. Mit den zulässigen Kombinationsmöglichkeiten von Geschossanzahlen und Dachneigun-gen soll eine größtmögliche Wahlfreiheit bei gleichzeitiger Wahrung eines einheitlichen Stadtbildes hinsichtlich Bauhöhen erreicht werden.

Die Höhe der Erdgeschoß-Fußbodenoberkante beträgt bei allen Gebäudetypen maximal 1,00 m.

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Hinsichtlich der Dachform bzw. Dachneigung sind drei verschiedene Typen mit folgenden Bandbrei-ten zulässig:

• Flachdächer (bis maximal 7°)

• Flach geneigte Dächer – Pultdächer (mindestens 7° bis maximal 25°)

• Geneigte Dächer (mindestens 25° bis maximal 40°)

Abbildung 8: Baulich zulässiger Rahmen (Geschoßanzahl in Verbindung mit Dachneigung)

Dachform/Dachneigung

Geschoßanzahl 0° bis max. 7° 7° bis max. 25° 25° bis max. 40°

Erdgeschoß

max. Gebäude- bzw. Firsthöhe: 5,25 m

max. Gebäudehöhe: 6,25 m max. Firsthöhe: 7,75 m

max. Gebäudehöhe: 5,25 m max. Firsthöhe: 8,50 m

In der Realität nicht vorhanden!

Erdgeschoß und Dachgeschoß (EG + DG)

- max. Gebäudehöhe: 6,25 m max. Firsthöhe: 7,75 m

max. Gebäudehöhe: 6,25 m max. Firsthöhe: 7,75 m

- - Erdgeschoß und ein Obergeschoß (EG + OG1)

max. Gebäude- bzw. Firsthöhe: 6,50 m - -

5.4 Äußere Gestaltung der Gebäude

Im Fall der Gebäudeerrichtung an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze (halboffene Bebauungswei-se) müssen sowohl die Traufenhöhen als auch Firstrichtungen aufeinander abgestimmt werden, wobei Höhenabweichungen von maximal 0,5 m zulässig sind. Mit Hilfe dieser Bestimmungen wird sicherge-stellt, dass trotz unterschiedlicher Dachformen ein weitgehend einheitlicher Straßenraum erzielt wird.

Gebäude mit Pultdächern dürfen nur mit der Traufenseite zum öffentlichen Straßenraum errichtet wer-den, um unverhältnismäßig hohe Gebäudefronten im Straßenbild zu vermeiden.

Dachgauben dürfen maximal bis zu einer Länge von 40% der jeweiligen Gebäudefrontlänge errichtet werden.

Ansonst gelten die Bestimmungen des Bgld. Baugesetztes idgF (insbesondere §5 Bebauungsweisen und Abstände).

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5.5 Sonstige Bestimmungen

Für jede Wohneinheit sind mindestens zwei KFZ-Stellplätze zu errichten. Für den Einfahrtsbereich des Baugrundstückes kann im Vorgartenbereich ein bis zu 3,00 m tiefer längsseitig ausgerichteter KFZ-Abstellplatz errichtet werden.

Die Errichtung von Garagen und Nebengebäuden ist zwischen Straßenfluchtlinie und vordere Baulinie (im Vorgartenbereich außerhalb der Baulinien) unzulässig. Ebenso ist die Errichtung von Garagen im Kellergeschoß unzulässig.

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6 EMPFEHLUNGEN ZUM BESCHLUSS DES TEILBEBAUUNGSPLA-NES

Der Entwurf des Teilbebauungsplanes „Kaserne Ost“ wurde gemäß den Bestimmungen des Bgld. RplG idgF über acht Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aufgelegt. Im Zuge dieser Auflage ist keine Erinnerung eingebracht worden.

Nachdem die vom Gemeinderat beschlossene 1. Fassung des ggst. Teilbebauungsplanes (Stand: 21. Nov. 2007) vom Amt der Bgld. Landesregierung wegen der ursprünglichen Bestimmungen zur bauli-chen Ausnutzung der Baugrundstücke (Limitierung der Wohnnutzfläche) nicht zur Genehmigung frei-gegeben wurden, sind die nun geänderten Bestimmungen zur baulichen Ausnutzung der Baugrundstü-cke (s. Kap. 5.2) mit dem Amt der Bgld. Landesregierung, LAD-Raumordnung (Fr. Mag. Novosel) abgestimmt und inhaltlich akzeptiert worden.

Der Gemeinde Neusiedl am See wird daher empfohlen, den Teilbauungsplan „Kaserne Ost“ in der geänderten Form zu beschließen und dem Amt der Bgld. Landesregierung, LAD-Raumordnung zur Genehmigung vorzulegen.

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ANHANG

Masterplan Kaserne Neusiedl (verkleinerte Darstellung)

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STADTGEMEINDE NEUSIEDL AM SEE TEILBEBAUUNGSPLAN „KASERNE OST“

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom ................................., mit welcher ein Teilbebauungsplan für das Gebiet Kaserne Ost erlassen wird

Auf Grund der §§ 21 Abs. 2 und 22 des Burgenländischen Raumplanungsgeset-zes, LGBl.Nr. 18/1969, i.d.F. der Novelle LGBl.Nr. 47/2006, wird verordnet:

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Teilbebauungsplan legt die Einzelhei-ten der Bebauung für das Gebiet „Kaserne Ost“ nach Maßgabe der folgenden Be-stimmungen und der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verord-nung bildenden Plandarstellung (Anlage 1) fest. Der Teilbebauungsplan umfasst die Grundstücke Nr. 537/1 und 537/241 bis 537/305 der KG Neusiedl am See.

§ 2 Bebauungsweise, Baulinien

(1) Die festgesetzten Bebauungsweisen sind in der Plandarstellung (Anlage 1) ersichtlich.

(2) Für jedes Baugrundstück werden in der Plandarstellung (Anlage 1) vordere und hintere Baulinien festgelegt. Über die durch diese Baulinien begrenzte Fläche ("bebaubare Fläche") darf nicht hinausge-baut werden.

(3) Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen ist an zwingende Baulinien mit dem (den) Gebäude(n) und/oder einer Mauer mit ei-ner Höhe von mindestens 2,50 m und höchstens 3,00 m anzubauen.

§ 3 Bebauungsdichte

(1) Die bauliche Ausnutzung der Baugrund-stücke wird für Hauptgebäude über die Bruttogeschoßflächendichte (Verhältnis der Summe der aller Bruttogeschoßflächen über Terrain zur Fläche des Baugrundstü-ckes) und für Nebengebäude über die Be-bauungsdichte (Verhältnis der bebauten Fläche zur Fläche des Baugrundstückes) festgelegt.

(2) Entsprechend der Plandarstellung (Anlage 1) beträgt die Bruttogeschoßflächendichte für Hauptgebäude maximal 35%.

(3) Entsprechend der Plandarstellung (Anlage 1) beträgt die Bebauungsdichte für Neben-gebäude maximal 10 %.

§ 4 Gebäudehöhe

(1) Gestattet ist die Errichtung von unterkeller-ten und nicht unterkellerten Gebäuden mit

einem Erdgeschoß und wahlweise einem Dachgeschoß (EG + DG) oder einem Erd-geschoß und einem Obergeschoß (EG + OG).

(2) Bei der Wahl eines Flachdaches gemäß § 5 Abs. 2 sind Gebäude mit einem Erdge-schoß oder mit einem Erdgeschoß und ei-nem Obergeschoß zulässig. In diesem Fall beträgt die maximal zulässige und von der angrenzenden Verkehrsfläche gemessene Gebäudehöhe (zugleich Firsthöhe) 6,5 m.

(3) Bei der Wahl eines flach geneigten Daches gemäß § 5 Abs. 3 sind Gebäude mit einem Erdgeschoß oder mit einem Erdgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß zu-lässig. In diesem Fall beträgt die maximale zulässige und von der angrenzenden Ver-kehrsfläche gemessene Gebäudehöhe 6,25 m und die maximale zulässige und von der angrenzenden Verkehrsfläche gemessene Firsthöhe 7,75 m.

(4) Bei der Wahl eines geneigten Daches ge-mäß § 5 Abs. 4 sind Gebäude mit einem Erdgeschoß oder mit einem Erdgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß zu-lässig. In diesem Fall beträgt die maximale zulässige und von der angrenzenden Ver-kehrsfläche gemessene Gebäudehöhe 5,25 m und die maximale zulässige und von der angrenzenden Verkehrsfläche gemessene Firsthöhe 8,50 m.

(5) In allen Fällen darf die EG-Fußbodenober-kante maximal 1,00 m über dem angren-zenden Straßenniveau liegen.

§ 5 Dächer

(1) Die Gebäude sind mit flachen, flachge-neigten oder geneigten Dächern abzu-schließen.

(2) Flachdächer dürfen eine Neigung von 7° nicht überschreiten.

(3) Flach geneigte Dächer haben eine Neigung von mindestens 7° bis maximal 25° zu betragen.

Page 21: Gemeinde Neusiedl am See Teilbebauungsplan … · Bebauungsweisen sind in der Plandarstellung (Anlage 1) ... Die Höhe der Erdgeschoß-Fußbodenoberkante beträgt bei allen Gebäudetypen

(4) Geneigte Dächer haben eine Neigung von mindestens 25° bis maximal 40° zu betra-gen.

(5) Tonnendächer haben sich in die umhüllen-de Dachneigung gemäß §5 Abs. 3 und 4 einzufügen.

(6) Die Verwendung von spiegelnden oder glänzenden Materialien ist zur Dachdeck-ung nicht zulässig.

§ 6 Äußere Gestaltung der Gebäude

(1) An der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaute Gebäude (gekuppelte Bebauungsweise, welche der halboffenen Bebauungsweise zuzuordnen ist) und überdachte KFZ-Abstellplätze sind in Hö-he und Hauptfirstrichtung aufeinander ab-zustimmen. Zulässig ist eine Höhenabwei-chung von maximal 0,50 m.

(2) Gebäude mit Pultdächern dürfen nur mit der Traufenseite zum öffentlichen Straßen-raum errichtet werden.

(3) Dachgauben dürfen maximal bis zu einer Länge von 40 % der jeweiligen Gebäude-frontlänge errichtet werden.

§ 7 Einfriedungen

(1) Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen ist eine Einfriedung des Vorgartenbereichs nicht zulässig.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Für jede Wohneinheit sind mindestens zwei KFZ-Stellplätze zu errichten.

(2) Die Errichtung von Garagen und Nebenge-bäuden ist zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer Baulinie unzulässig.

(3) Im Kellergeschoß sind Garagen nicht zu-lässig.

(4) Soweit im Teilbebauungsplan keine be-sonderen Höhen festgelegt sind, ist hin-sichtlich der Höhenlage der Verkehrsfläche im Allgemeinen das diesbezügliche Stra-ßenprojekt als Grundlage heranzuziehen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Für den Gemeinderat:

LAbg. Bgm. Kurt Lentsch

Genehmigt von der Bgld. Landesregierung am ................................, Zahl: ............................... Verlautbart im Landesgesetzblatt für das Burgenland vom ........................, ..... Stück, Nr. ....... angeschlagen am: abgenommen am: