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B-Plan Nr. 11 „Bontes Hof – Bliesenrade“, Begründung Vorentwurf vom 11.08.2014, Stand 11.08.2014 Seite 1 von 19 raith hertelt fuß | Partnerschaft für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung Freie Stadtplaner, Architekten und Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. Kirsten Fuß Freie Landschaftsarchitektin bdla Dipl. Ing. Lars Hertelt Freier Stadtplaner und Architekt Dr. Ing. Frank-Bertolt Raith Freier Stadtplaner und Architekt dwb Partnerschaftsgesellschaft Mannheim PR 100023 76133 Karlsruhe, Hirschstraße 53 Tel: 0721 378564 Fax: 0721 3843892 18439 Stralsund, Frankendamm 5 Tel: 03831 203496 Fax: 03831 203498 www.stadt-landschaft-region.de [email protected] Gemeinde Wieck a. Darß Bebauungsplan Nr. 11 “Bontes Hof - BliesenradeVorentwurfsexemplar (Beteiligung nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB)

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raith hertelt fuß | Partnerschaft für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung Freie Stadtplaner, Architekten und Landschaftsarchitektin

Dipl. Ing. Kirsten Fuß Freie Landschaftsarchitektin bdla

Dipl. Ing. Lars Hertelt Freier Stadtplaner und Architekt

Dr. Ing. Frank-Bertolt Raith Freier Stadtplaner und Architekt dwb

Partnerschaftsgesellschaft Mannheim PR 100023

76133 Karlsruhe, Hirschstraße 53 Tel: 0721 378564 Fax: 0721 3843892

18439 Stralsund, Frankendamm 5 Tel: 03831 203496 Fax: 03831 203498

www.stadt-landschaft-region.de [email protected]

Gemeinde Wieck a. Darß

Bebauungsplan

Nr. 11 “Bontes Hof - Bliesenrade“

Vorentwurfsexemplar

(Beteiligung nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB)

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Teil B)

I) Planungsrechtliche Festsetzungen

I.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)

Das sonstige Sondergebiet „Bontes Hof“ nach § 11 BauNVO dient der Errichtung einer landwirt-schaftlichen Hofstelle mit ergänzend gastronomischer und touristischer Nutzung. Zulässig sind:

- landwirtschaftliche Hofstelle, - Schank- und Speisewirtschaft, - bis zu 5 Ferienwohnungen, - Wohnungen für Betriebsleiter und andere Aufsichtspersonen, die dem Betrieb zugeordnet sind, - Stellplätze für den durch die Nutzung verursachten Bedarf.

I.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)

Die in der Planzeichnung ausgewiesene zulässige Grundfläche darf mit den Grundflächen von Ga-ragen und Stellplätzen mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen, die keine Ge-bäude sind, bis zu einer GRZ von 0,3 überschritten werden.

I.3 überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Außerhalb der Baufenster sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebenanlagen zulässig.

I.4 Grünordnungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB)

a) Die mit Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume sind durch Maßnahmen gemäß DIN 18920 vor Beeinträchtigungen während der Durchführung von Bauarbeiten zu schützen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang standortnah durch Neupflanzung in der Pflanzqualität Hoch-stamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 16-18cm zu ersetzen.

b) Wege innerhalb des Gebietes sind mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien in versicke-rungsfähiger Bauweise anzulegen.

II) Nachrichtliche Übernahmen (II.1, II.2) gem. §9 (6) BauGB und Hinweise (III.3)

II.1 Bodendenkmäler

Werden bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt, ist gemäß §11 DSchG M-V (GVBl. M-V Nr. 23 vom 28.12.1993, S. 975ff.) die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Bo-dendenkmalpflege oder dessen Vertreter in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür die Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

Der Beginn der Erdarbeiten ist der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege spätestens vier Wochen vor Termin schriftlich und verbindlich mitzuteilen, um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Landesamtes für Bodendenkmalpflege bei den Erdarbeiten zugegen sein und eventuell auftretende Funde gemäß §11DSchG M-V unverzüg-lich bergen und dokumentieren können. Dadurch werden Verzögerungen der Baumaßnahmen

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vermieden.

II.2) Fällzeiten gemäß BNatSchG

Gemäß § 39 BNatSchG sind Baumfäll- und -pflegearbeiten nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28.02. eines jeden Jahres zulässig.

II.3) Gemeindliche Satzungen

Für den Planbereich gelten ergänzend folgende gemeindliche Satzungen in der jeweils aktuellen Fassung:

- Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Wieck a. Darß vom 25.02.2003,

- Satzung der Gemeinde Wieck a. Darß zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-nen nach § 22 BauGB vom 10.05.2012,

- Satzung der Gemeinde Wieck a. Darß über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatz-satzung) vom 10.09.2007.

II.4) Altlasten

Werden bei den Bauarbeiten Anzeichen von schädlichen Bodenveränderungen festgestellt (wie

unnatürliche Bodenverfärbung, anormaler Geruch, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Aus-

gasung oder Reste alter Abfallablagerungen), ist der Aushubboden gem. den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu untersuchen. Über derartige Anzeichen ist das

Umweltamt des LK Nordvorpommern-Rügen umgehend zu informieren. In Abhängigkeit dieser Un-

tersuchung ist über eine Verwertung bzw. Beseitigung des Aushubmaterials zu entscheiden.

II.5) Bundeswasserstraße / Beleuchtungsanlagen

Bei der Bebauung ist darauf zu achten, dass keine Lichter bzw. Beleuchtungsanlagen errichtet werden, die die Schifffahrt stören, zur Verwechselung mit Schifffahrtszeichen Anlass geben oder

die Schiffsführer durch Blendwirkungen oder durch Spiegelungen irreführen. Geplante Beleuch-

tungsanlagen oder Leuchtreklamen, die von der Wasserstraße aus sichtbar sind, sind dem Was-

ser- und Schifffahrtsamt Stralsund frühzeitig anzuzeigen.

II.6) Baumaßnahmen im überflutungsgefährdeten Bereich

Das Bemessungshochwasser BHW wird gemäß Richtlinie 2-5/2012 des Regelwerkes „Küsten-schutz M-V“ mit Wasserständen von 1,90 m NHN zuzüglich des Wellenauflaufs angegeben. (1,90 m NHN entsprechen 1,75 m HN). Bei Baumaßnahmen im überflutungsgefährdeten Bereich sind zur Minimierung der Gefahrdung geeignete Maßnahmen vorzusehen:

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Begründung

Inhaltsverzeichnis

1) Ziele und Grundlagen der Planung ............................................................................................. 4

1.1) Lage des Plangebiets .................................................................................................... 4

1.1.1) Geltungsbereich .................................................................................... 4

1.1.2) Plangrundlage ....................................................................................... 5

1.2) Ziele der Planung .......................................................................................................... 5

1.2.1) Planungsziele ........................................................................................ 5

1.2.2) Vorhabenträger ..................................................................................... 5

1.3) Übergeordnete Planungen ............................................................................................ 6

1.3.1) Vorgaben der Raumordnung ................................................................. 6

1.3.2) Flächennutzungsplan ............................................................................ 7

1.4) Zustand des Plangebiets ............................................................................................... 8

1.5) Erschließung ................................................................................................................. 9

1.6) Schutzgebiete innerhalb bzw. in der Nähe des Plangebiets ........................................ 10

1.7) Bemessungshochwasser ............................................................................................. 12

2) Städtebauliche Planung ............................................................................................................ 12

2.1) Nutzungskonzept ........................................................................................................ 12

2.2) Bebauung .................................................................................................................... 13

2.3) Erschließung ............................................................................................................... 14

2.3.1) Verkehrliche Erschließung .................................................................. 14

2.3.2) Technische Erschließung .................................................................... 15

2.4) Grünordnung ............................................................................................................... 15

2.5) Flächenbilanz .............................................................................................................. 16

3) Auswirkungen / Umweltbericht .................................................................................................. 16

3.1) Abwägungsrelevante Belange ..................................................................................... 16

3.2) Umweltbericht ............................................................................................................. 17

3.2.1) Allgemeines / Methoden ...................................................................... 17

3.2.2) Auswirkungen auf Natur und Umwelt .................................................. 18

1) Ziele und Grundlagen der Planung

1.1) Lage des Plangebiets

1.1.1) Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt östlich der kleinen Ortschaft Bliesenrade am Ende einer schmalen Landzunge

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im Bodstedter Bodden und umfasst den eingezäunten Bereich der früheren Hofstelle mit den Flur-stücken 72 (teilw.), 73 (teilw.), 76/3, 76/4, 76/5 der Flur 9, Gemarkung Wieck. Einbezogen wird ei-ne Teilfläche des gemeindlichen Flurstücks 140.

Im Besitz des Vorhabenträgers befinden sich insgesamt folgende Flurstücke der Flur 9, Gemar-kung Wieck.

Flurstück Größe (qm) Nutzung 346/225 4.418 Acker 43 3.990 Grünland, Heide 72 27.021 Hof- und Gebäudefläche, Ackerland 73 22.899 Ackerland, Holzung 74 9.403 Wasserfläche 94 4.210 Ackerland, Grünland 126 5.400 Ackerland, Heide 76/1 74.318 Grünland, Hutung, Unland 76/2 43.264 Ackerland, Holzung 76/3 709 Hof- und Gebäudefläche 76/4 2.920 Hof- und Gebäudefläche 76/5 1.044 Hof- und Gebäudefläche Gesamt 199.596 qm

1.1.2) Plangrundlage

Die Planzeichnung beruht auf der aktuellen ALK vom Juli 2010.

1.2) Ziele der Planung

1.2.1) Planungsziele

Mit der Planung soll eine natur- und landschaftsverträgliche Nachnutzung der früheren Hofstelle gesichert werden, die den Ort als Ausflugsziel für eine breite Nutzerschicht zugänglich macht. Die Wiederbelebung der alten Hofstelle „Bontes Hof“ bewahrt die Tradition einzeln liegender Gehöfte in der Kulturlandschaft. Eine moderate Nach-Nutzung unter ökologischen Gesichtspunkten stellt in diesem Fall die für den touristischen Raum positive Alternative zum ansonsten stattfindenden wei-teren Verfall dar.

Im Einzelnen werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

Mit der Entwicklung soll ein städtebaulicher Missstand beseitigt werden, indem die histori-sche Gebäudestruktur des Ensembles wiederhergestellt wird.

Mit der Entwicklung neues attraktives Ausflugsziel für Spaziergänger und Radfahrer soll die allgemeine Entwicklung des Tourismus als regional wichtigstem Wirtschaftszweig unter-stützt werden

Unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung müssen dauerhaft vermieden wer-den, indem eine autarke Versorgung mit eigener Wassergewinnung und Schmutzwasser-aufbereitung aufgebaut wird. Dabei sollen alle heute gegebenen Möglichkeiten zur Res-sourcenschonung genutzt werden (z.B. Wasserkreislauf, evtl. Geothermie).

Mit dem Vorhaben soll eine naturschutzkonforme Besucherlenkung auf der Halbinsel un-terstützt werden. Die Halbinsel soll verkehrlich beruhigt werden (zukünftig Zufahrt nur für Berechtigte). Zudem sollen die Besucher gezielt auf die Sensibilität der Schutzgebiete hin-gewiesen (Umweltbildung, gelenkte Vogelbeobachtung) und zu einer störungsfreien Be-obachtung (d.h. von Punkten außerhalb der Schutzgebiete) angeleitet werden.

1.2.2) Vorhabenträger

Vorhabenträger ist Herr Christian Bonte-Friedheim, Nachfahre der ursprünglichen Besitzer der

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Hofanlage.

Die Bonte-Familie waren Hugenotten, ursprünglich aus Frankreich, dann wurden sie Bürger in Mannheim. Auf Einladung Friedrich des Großen kamen sie nach Magdeburg. Anfang des 20. Jahrhunderts zogen Moritz Bonte und sein Bruder Felix von Magdeburg nach Berlin und eröffneten dort eine Privatbank „Gebrüder Bonte“. In der Krise 1929 musste die Bank schließen. Alex Bonte, einer der zwei Söhne von Moritz Bonte, erblindete bald nach dem ersten Weltkrieg. Er kaufte am Bodden, in Bliesenrade auf dem Darß, den sog. Entenschnabel. Dieser bestand aus zwei gegenüberliegenden Grundstücken - einem Försterhaus und Stallungen – und einem Bau-ernhof mit Gebäuden und entsprechenden Weide- und Ackerflächen.

In den Kriegsjahren brannte, durch Unachtsamkeit einer evakuierten Familie aus dem Rheinland, das größte Hofgebäude ab. Wohl in den 50iger oder 60igerJahren pachtete die Rostocker Werft den größten Teil des Hofgeländes und nutzte es vor allem im Sommer als Kinder-Ferienlager. Nach der Wende ging der gesamte Besitz wieder an die Eigentümer zurück, wobei für die inzwi-schen errichteten Gebäude durch die Erben ein Wertausgleich gezahlt werden musste.

Nach der Wende wurden die Acker- und Weideflächen von Herrn Ulf Braun in Wieck genutzt, und später auch an ihn verpachtet. Für die alten Gebäude gab es bisher keine entsprechende Nutzung.

1.3) Übergeordnete Planungen

1.3.1) Vorgaben der Raumordnung

In der Karte des Regionalen Raumentwick-lungsprogramms Vorpommern (Entwurf, 02.07.2009) wird der Vorhabenstandort sowie die Halbinsel Bliesenrade insgesamt als Tourismusschwerpunktraum und Landwirtschaftsraum ausgewiesen (sowie überlagernd als Überflutungsbereich). Die umgebenden Flächen des Nationalparks sind als Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege von der Darstellung als Tourismusschwerpunktraum ausgenom-men.

Der nahe verlaufende Radweg ist als regi-onal bedeutende Verbindung aufgenom-men.

Nach (3.1.3(4, 8)) stehen in den Tourismusschwerpunkträumen die Verbesserung der Qualität und der Struktur des touristischen Angebotes sowie Maßnahmen der Saisonverlängerung im Vorder-grund. Das Beherbergungsangebot soll in seiner Aufnahmekapazität nur behutsam weiterentwi-ckelt und ergänzt werden. Dabei sind stärker als bisher Angebote aus anderen Wirtschaftszweigen wie Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Industrie, Handel, Kunst, Kultur und Kultur-wirtschaft sowie andere Dienstleistungen als touristisches Potenzial zu nutzen. Gleichzeitig sollen nach (3.1.3(12)) die Potenziale Vorpommerns für das Tourismussegment Urlaub auf dem Lande gezielt genutzt werden. Begründend wird ausgeführt: „Urlaub auf dem Lande findet bereits jetzt in vielen Formen statt. Gemeinsam ist den Angeboten der Bezug zu regionaltypischen ländlichen Le-bensformen und zur Landwirtschaft. Für die Entwicklung dieses Tourismussegments sind die Guts- und Parkanlagen ebenso wichtig wie bewirtschaftete oder aufgegebene und umgenutzte landwirt-schaftliche Höfe, deren Atmosphäre zum Wohlfühlen der Gäste beiträgt.“

In Landwirtschaftsräumen sollen nach (3.1.4.(5)) für die Veredelung, Weiterverarbeitung und Ver-marktung landwirtschaftlicher Produkte geeignete Strukturen aufgebaut werden. Zur Bedeutung sowie zur Entwicklung der Landwirtschaft allgemein wird begründend ausgeführt (S. 71): „Die Landwirtschaft ist vor allem im Ländlichen Raum zusammen mit der Ernährungswirtschaft ein be-

Abbildung 1: Ausschnitt Regionales Raumordnungspro-gramm

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Abbildung 2 Flächennutzungsplan, Ausschnitt ohne Maßstab

deutender Wirtschaftsfaktor und eine wichtige Erwerbsquelle. Sie wird für die Erzeugung von Le-bensmitteln, Rohstoffen und Biomasse benötigt. Darüber hinaus hat die Landwirtschaft zuneh-mende Bedeutung für die Erhaltung von Funktionen des Naturhaushalts, die Bewahrung und Ent-wicklung der vorpommerschen Kulturlandschaft sowie die Entwicklung regionaler Wirtschaftskreis-läufe. Eine zunehmende Veredelung und professionelle Vermarktung regionaler landwirtschaftli-cher Produkte muss zu erweiterter Wertschöpfung in der Region und zur Sicherung wettbewerbs-fähiger Beschäftigung führen.“

Das Vorhaben greift die Ziele der durch Landwirtschaftsministerium geförderte Initiative ländlich-fein auf, die sich unter den Stichworten Qualität, Regionalität, Nachhaltigkeit dem ursprünglichen regionalen Genuss verschrieben haben. „ländlichfein verpflichtet sich zur Erzeugung und Verarbei-tung von hochwertigen, ökologischen Lebensmitteln aus Mecklenburg-Vorpommern und Grenzre-gionen, sowie Fisch und Fleisch aus regionalem, nachhaltigem Wildfang und regionaler Jagd“ (www.laendlichfein.de/philosophie.html).

Mit Stellungnahme vom 11.07.2011 wurde dem Vorhaben raumordnerisch mit der Maßgabe zuge-stimmt, bezüglich der umliegenden Flächen (Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege) Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erreichen:

Das Vorhaben entspricht dem Programmsätzen 3.1.3 (4 und 5) [Tourismusräume] sowie den Plansätzen 5.2 (1 und 3) [Tourismus in Natur und Landschaft] des RREP VP.

Die Planung sieht die Inwertsetzung eines städtebaulichen Missstandes im Wege der An-siedlung einer Produktionsstätte mit touristischem und landwirtschaftlichem Bezug durch Umnutzung und Erneuerung des noch vorhandenen Gebäudebestandes vor, so dass die Planung mit Programmsatz 4.1 (6) [Siedlungsstruktur] des RREP VP kompatibel ist.

Unter Hinweis auf Programmsatz 5.1.4 (2) [Landschaft] trägt das Projekt zur Erhaltung der Kulturlandanschaft i.V.m. einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung bei und unter-stützt eine nachhaltige Regionalentwicklung gemäß Ziffer 2 Punkt 10 RREP (Leitlinien).

Die Hofstelle liegt geringfügig oberhalb des Bemessungshochwasserstandes und ist damit vor derartigen Ereignissen relativ geschützt.

1.3.2) Flächennutzungsplan

Die Hofstelle ebenso wie die Ortschaft Bliesenrade ist im Flächennutzungsplan nicht als Baufläche dargestellt. Der ge-samte aus dem Nationalpark ausgesparte Bereich ist als Fläche für die Landwirt-schaft ausgewiesen.

Da der Weiler Bliesenrade eine Bebauung von einigem Gewicht darstellt (Wohnge-bäude, Beherbergung / Ferienwohnun-gen), hat die Gemeinde bereits vor eini-gen Jahren für den Ort eine Außenbe-reichssatzung erlassen. Damit ist der bau-liche Bestand von Bliesenrade gesichert bzw. eine gewisse Entwicklung zulässig. Auf der Grundlage der Außenbereichs-satzung wurden in den letzten Jahren um-fangreiche Erneuerungs- und Umbauarbeiten vorgenommen. Der Geltungsbereich der Außenbe-reichssatzung umfasst den Siedlungsbereich der eigentlichen Ortslage ohne die frühere Hofstelle.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert (1. Änderung).

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1.4) Zustand des Plangebiets

Das Plangebiet liegt östlich der Ortschaft Bliesenrade am Ende einer weit in den Bodstedter Bod-den hineinragenden Landzunge (Nadelhaken). Das Plangebiet besteht aus der ehemaligen Hof-stelle mit der aufgegebenen ruinösen Bebauung. Angesichts eines Abstands der früheren Hofstelle zum eigentlichen Siedlungsbereich der Ortsschaft Bliesenrade von rund 220 m ist mit dem Verfall der Bebauung der Bestandsschutz für die im Außenbereich liegenden Gebäude erloschen.

Nachdem die landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle bereits vor mehr als 50 Jahren aufgegeben worden war, wurde das Objekt in der Nachkriegszeit als Ferienanlage ausgebaut. Neben dem Umbau und der Erweiterung des Haupthauses wurden in dieser Zeit verschiedene Nebengebäude (Sanitäranlagen, Lager), ein Wirtschaftshof (mit Hausmeisterwohnung, Technikgebäude, etc.) so-wie sechs, hinsichtlich Größe und Bauart unterschiedliche Unterkunftsgebäude mit jeweils mehre-ren Mehrbettzimmern errichtet. Insgesamt umfasst der Gebäudebestand 10 Gebäude mit einer Grundfläche von zusammen ca. 1.000 qm.

Seit der Nutzungsaufgaben in den Jahren nach der Wende verfallen die Gebäude zusehends, das Hauptgebäude wurde vor einigen Jahren durch Brand zerstört.

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind verpachtet und werden durch einen ortsansässigen Be-trieb bewirtschaftet, der den Bereich der Hofstelle als Technikstützpunkt nutzt.

Abbildung 4: Wirtschaftshof (Eingangsgebäude, Hausmeister, Technikgebäude)

Abbildung 3: Hauptgebäude mit Nebengebäude (Waschhaus)

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Abbildung 6: Preußisches Urmesstischblatt von 1835

In ihrem derzeitigem Erscheinungsbild stellt die Anlage einen gravierenden städtebaulichen Miss-stand dar. Die Ruinen vermitteln den Eindruck der Verwahrlosung. Die umfangreiche aufgegebene Bebauung wird auf absehbare Zeit das Landschaftsbild negativ prägen. Die Brache steht im Kon-trast zur übrigen Bebauung in der Ortschaft Bliesenrade, die in den letzten Jahren auf der Grund-lage der Außenbereichssatzung teilweise aufwändig renoviert wurde.

Neben dem desolaten Zustand entspricht der Gebäudebestand auch gestalterisch bzw. in seiner Nutzungsstruktur nicht den heutigen Anforderungen. Angesichts der zeitbedingten Geringschät-zung historischer Siedlungsstrukturen wurden die verschiedenen Gebäude des Ferienlagers sei-nerzeit teilweise außerhalb der früheren Hofstelle mit ihrer rahmenden Gehölzkulisse (Baumrei-hen) errichtet. Damit ist die frühere Struktur des Ensembles verloren gegangen. Gleichzeitig sind die Gebäude nicht eingegrünt und damit in der Landschaft von weitem unangemessen sichtbar.

Trotz der späteren Zubauten ist die histori-sche Hofstelle noch gut erkennbar in der Grundstruktur an Großgrün, bestehend aus Baumreihen (überwiegend Linde) und mar-kanten Einzelbäumen im Umfeld des ehe-maligen Gutshauses. Diese Baumreihen markieren die östliche und südliche Grenze der traditionellen Hofstelle, wie sie in der Karte von 1835 nachvollzogen werden kann.

Bereits das Preußische Urmesstischblatt von 1835 zeigt die Hofstelle mit mehreren Gebäuden als im Kern vierseitige Anlage. Große Teile der Landzunge wurden damals ackerbaulich genutzt. Am Ende der Land-zunge bestand eine Fährverbindung aufs Festland nach Bodstedt.

1.5) Erschließung

Verkehrliche Erschließung

Die Ortschaft Bliesenrade wird über einen rund 1,7 km langen, mit Spurplatten belegten Weg er-reicht, der zwischen den Orten Born und Wieck von der Landesstraße L21 abzweigt. Begegnungs-verkehr ist nur an wenigen Ausweichbuchten möglich. Von der Ortslage Bliesenrade führt ein ge-schotterter Feldweg nach rund 220 m zur früheren Hofstelle.

Abbildung 5: Unterkunftsgebäude

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Der Verkehr auf der Zufahrtsstraße wird heute insbesondere in der Hauptsaison nicht zuletzt durch Ausflügler verursacht, die den Ort für einen kurzen Besuch aufsuchen. Die Gemeinde prüft derzeit Möglichkeiten für eine Verkehrsberuhigung der Halbinsel. Hierzu soll die Zufahrt nur für Berechtig-te möglich sein (Anwohner sowie Übernachtungsgäste).

Medientechnische Ver- und Entsorgung

Angesichts der isolierten Lage bestehen in der Ortschaft Bliesenrade derzeit sowie auch zukünftig keine Anschlussmöglichkeiten an die öffentlichen Versorgungsnetze für Trink- und Abwasser. Trinkwasser muss aus eigenen Brunnen gewonnen werden; das anfallende Abwasser muss de-zentral gereinigt und versickert werden.

1.6) Schutzgebiete innerhalb bzw. in der Nähe des Plangebiets

Das Plangebiet liegt in einem hochwertigen Naturraum. Entsprechend vielfältig ist die Schutzge-bietskulisse.

Schutzgebiete nach internationalem Recht

Der Ort Bliesenrade ist allseitig umgeben vom EU-Vogelschutzgebiet DE 1542-401 Vorpommer-sche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund. Nur der Siedlungsbereich Bliesenrade (ein-schließlich des Bonte-Hofs) sowie die unmittelbar angrenzenden Ackerflächen sind vom Schutz-status als Vogelschutzgebiet ausgenommen.

Die Wasserflächen des Bodstedter Boddens einschließlich der Verlandungsbereiche sind überla-gern ausgewiesen als FFH-Gebiet DE 1542-302 Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst. Als FFH-Arten werden geführt: Meerneunauge, Flussneunauge, Finte, Lachs, Steinbeißer, Schlammpeitz-ger, Kammmolch, Fischotter, Seehund, Kegelrobbe, Schweinswal.

Auch wenn das Plangebiet selbst außerhalb der europäischen Schutzgebiete liegt, ist aufgrund des geringen Abstands gem. § 34 BNatSchG die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Entwicklungszielen der jeweiligen Schutzgebiete nachzuweisen. Störungen sind zu vermei-den, stoffliche Belastungen (z.B. Nährstoffeintrag) auszuschließen.

Abbildung 7: FFH-Gebiete (blau) und EU-Vogelschutzgebiete (braun)

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Abbildung 8: Darstellung der gem. §20 NatSchAG M-V besonders geschützten Biotope

Schutzgebiete nach nationalem Recht

Die Flächen im Umfeld des Plangebiets, vor allem die tiefliegenden Naturflächen (extensives Grün-land, Gehölzflächen, Schilf- und Wasserflächen) sind Bestandteil des Nationalparks Vorpommer-sche Boddenlandschaft.

Das Plangebiet ist wie der Ort Bliesenrade sowie der mit Abstand größte Teil der landwirtschaftli-chen Nutzflächen auf der Halbinsel Bestandteil des LSG Boddenlandschaft (L 53) gemäß Verord-nung vom 21.05.1996 (rückwirkend in Kraft zum 01.10.1993). Das aus mehreren Teilflächen be-stehende LSG umfasst u.a. den aus dem Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft ausge-sparten Bereich der Ortslage Bliesenrade mit den umliegenden Landwirtschaftsflächen.

Die Halbinsel Bliesenrade gehört nicht zu den engeren Schutzzonen des LSG.

Im LSG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem be-sonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Narturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild nachhaltig verändern. Nach § 4(2) der LSG-VO ist es u.a. verboten, bestehende Waldflächen in ihrer derzeitigen (d.h. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 1993) Ausdehnung zu verringern, Feldgehölze zu beseitigen, Salzgrasland, Feuchtgrünland und Ufervegetation zu verändern. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen ist nach § 5 erlaubnispflichtig. Die ordnungsgemäße Ausübung der Landwirt-schaft bleibt von den Bestimmungen der LSG-VO unberührt.

Weite Bereiche der umliegenden Landschaftsflächen sind als Biotope nach NatSchAG M-V ge-setzlich geschützt. Hierunter fallen in direktem Anschluss an das Plangebiet:

- NVP14857: Kiefernwald auf Küstendüne östlich Bliesenrade (Dünen), 2.299 qm sowie im Nordwesten daran unmittelbar anschließend

- NVP14856: Baumgruppe; lückiger Bestand/ lückenhaft; verbuscht (Naturnahe Feldgehöl-ze), 1.173 qm

Darüber hinaus werden für das nähere Um-feld des Plangebiets folgende Biotope ge-führt:

- VBL00276: Baumgruppe; Eiche; Bir-ke (Naturnahe Feldgehölze), 460 qm (ca. 28 m südöstlich des Plangebiets)

- VBL00277: Baumgruppe; Birke; Erle; Eiche; verbuscht; Esche (Naturnahe Feldgehölze), 5.973 qm (ca. 20 m östlich des Plangebiets)

- VBL03500: Baumgruppe; Birke (Na-turnahe Feldgehölze), 1.185 qm (ca. 140 m südwestlich des Plangebiets)

- VBL00273: Offenwasser Bodden; Großröhricht; Phragmites-Röhricht (Boddengewässer mit Verlandungs-bereichen; Röhrichtbestände und Riede), 59.999 qm

- VBL00278: Salzwiese am Boddenufer nördlich von Bliesenrade (Salzwiesen; Röhrichtbe-stände und Riede), 31.792 qm

- VBL01600: Offenwasser Bodden (Boddengewässer mit Verlandungsbereichen), 26.989.181 qm

Der Nadelhaken ist als gesetzlich geschütztes Geotop gelistet (NVP16011, Haken Born bzw. Ge-otop G2_238).

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Abbildung 9: Städtebaulicher Entwurf

Teile des Plangebiets liegen im 150 m Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 29 NatSchAG M-V.

Das westlich an die Hofstelle anschließende Biotop NVP14857 dürfte als Wald im Sinne des § 2 LWaldG M-V geschützt sein.

1.7) Bemessungshochwasser

Das Bemessungshochwasser für den Bodstedter Bodden wird gemäß Richtlinie 2-5/2012 des Re-gelwerkes „Küstenschutz M-V“ mit Wasserständen mit 1,90 m NHN zuzüglich des Wellenauflaufs angegeben. (1,90 m NHN entsprechen 1,75 m HN). Angesichts einer Höhenlage von etwas über 2,0 m liegt die frühere Hofstelle selber überflutungssicher.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt keine Haftung für Schäden bei Sturmfluten, un-abhängig davon, ob das Gebiet durch eine Küstenschutzanlage gesichert war oder nicht.

2) Städtebauliche Planung

2.1) Nutzungskonzept

Bontes Hof soll als (landwirtschaftliche) Hof-stelle widerbelebt und als regionales Aus-flugsziel etabliert werden. Dabei sind folgende Bausteine zu berücksichtigen:

Landwirtschaftliche Nutzung mit er-gänzendem Angebot für Urlaub auf dem Bauernhof,

Hofcafe / Hofwirtschaft mit Biergarten / Picknickbereich als regionales Aus-flugsziel,

Angebote zur Naturbeobachtung.

Landwirtschaftliche Nutzung

Grundlage des neuen Betriebes (wenn auch wirtschaftlich Nebenerwerb) ist die eigene ökologisch ausgerichtete Landwirtschaft auf den bestehenden Ackerflächen im direkten Umfeld der Hofstelle. Die klassische Land-wirtschaft kann durch eine eigene Honigproduktion ergänzt werden.

Vor allem mit einer Weiterverarbeitung / Direktvermarktung kann eine lange Wertschöpfungskette geschaffen werden, die einen nachhaltigen Betrieb der kleinen Hofstelle ermöglicht. Ergänzt wer-den die Nutzungen in der landwirtschaftlichen Hofstelle durch eine Betreiber- / Eigentümerwoh-nung sowie durch fünf Ferienwohnungen („Urlaub auf dem Bauernhof“), die dem Betrieb einen stabilen Zuverdienst ermöglichen.

Hofcafe / Hofwirtschaft

Die Landwirtschaft baut hinsichtlich der wirtschaftlichen Chancen vor allem auf dem regional star-ken Tourismus auf, der umfangreiche Möglichkeiten zur Direktvermarktung eröffnet; damit fällt die Konkurrenz durch industrielle Billiganbieter aus.

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Zentraler Bestandteil der Direktvermarktung ist das Hofcafé / die Hofwirtschaft mit Verköstigung, so dass regionale Produkte in entsprechender Umgebung genossen werden können. Das Hofcafé (mit geplanten Öffnungszeiten zwischen 12.00 und 19.00 Uhr) wird neben Kaffee und Kuchen ein-fachen Mittagstisch mit kleinen regionalen Spezialitäten anbieten können. Als ein möglicher erfolg-versprechender Schwerpunkt bieten sich Backwaren mit traditionellen regionalen Zutaten an (Buchweizen, Kartoffeln, Rüben, Kürbis, Honig).

Hofcafé / Hofwirtschaft werden in der Tourismusregion Fischland/Darß schnell einen großen Kun-denkreis für sich erschließen können, so dass die Gastronomie einen großen Teil zur Wirtschaft-lichkeit des Vorhabens beisteuern wird.

Schon durch die Lage nahe zum stark frequentierten überregionalen Radweg von Born nach Wieck wird sich Bontes Hof schnell zu einem regional bedeutsamen Ausflugsziel entwickeln (Ziel von Spaziergängen aus Wieck und Born sowie von Radfahrern auch aus den weiter entfernteren Orten auf dem Darß und Zingst sowie aus Fischland). Zum Einen wird eine positive Außenwirkung durch die historische Hofstelle in Bliesenrade mit ihrer langen Familiengeschichte (Wiederanknüp-fung an den historischen Siedlungsbestand) getragen. Zum Anderen wird das Flair des besonde-ren Ortes auf der Landzunge / am Nadelhaken mit den weiten Blicken über die Boddenlandschaft die Gäste anziehen.

Insgesamt verfügt die Region bislang nur über wenige attraktive Ausflugsziele (z.B. Darßer Ort, Schlösschen Sundische Wiese), so dass auch die lokale Agenda 21 „Darß Zingster Boddenland-schaft“ den Ausbau eines Netzes von Gastronomieeinrichtungen als Ausflugsziele außerhalb der Ortschaften anregt (Erlebbarkeit und Zugänglichkeit der Landschaft, Informationsvermittlung).

Naturbeobachtung

Bis vor wenigen Jahren war der Uferbereich am Ende der Landzunge wegen der topographisch herausgehobenen Lage ein viel besuchter Ausflugs- und Picknickplatz. Inzwischen musste jedoch wegen der Astbestbelastung die (öffentliche) Zufahrtsstraße gesperrt werden.

Mit der Entwicklung von Bontes Hof kann die Landzunge wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Dabei wird im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle zukünftig eine ordnungsge-mäße Entsorgung sichergestellt (Sanitärräume, Müllentsorgung) und damit eine erneute stoffliche Belastung der Umwelt verhindert.

Durch eine entsprechende Fruchtfolge auf den umliegenden Ackerflächen kann das Rastgesche-hen im Umfeld der Hofstelle positiv beeinflusst und damit Bliesenrade als Ort der Vogelbeobach-tung weiter etabliert werden. Hierzu sollen am Rande der Hofstelle geschützte Aussichtspunkte eingerichtet werden, so dass die Naturbeobachtung in naturverträgliche Bahnen gelenkt wird (Aus-sichtspunkt mit Sichtschutz). Die Uferbereiche sowie der Nadelhaken selbst werden gegen unbe-fugtes Betreten geschützt.

Der Nationalparkplan formuliert als Ziel des Nationalparks: „Möglichkeiten zum Erlebnis ungestör-ter Naturvorgänge, insbesondere zur Beobachtung wildlebender Tiere sollen erhalten und ggf. ver-bessert werden.“ Dabei besteht in Bliesenrade die besondere Chance, die Beobachtung der Tier-welt im Nationalpark von Flächen außerhalb des Schutzgebiets zu organisieren und somit in gere-gelte Bahnen zu lenken.

Gerade die zukünftig auf den nicht motorisierten Verkehr begrenzte Zugänglichkeit (Verkehrsberu-higung der Halbinsel Bliesenrade) wird die Attraktivität von Bontes Hof als regionales Ausflugsziel stärken.

2.2) Bebauung

Die bislang über ein größeres Areal verstreute Bebauung aus der Nachkriegszeit (ehem. Ferienan-lage) wird zugunsten einer räumlich konzentrierten Anlage mit nur wenigen Gebäuden abgerissen. Die Gebäudegrundflächen verringern sich gering von 1.000 qm auf ca. 900 qm.

Die Neubebauung nimmt die Struktur der früheren Hofstelle auf. Der durch alte Baumreihen be-

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stimmte frühere Umgriff des Ensembles wird wiederhergestellt, das Landschaftsbild erfährt damit eine deutliche Aufwertung (Beseitigung des städtebaulichen Missstands, Verzicht auf exponierte, weithin sichtbare Gebäudestandorte außerhalb der bestehenden Randeingrünung).

Alle Gebäude der Hofstelle werden entsprechend der ursprünglichen Anordnung durch eine achsi-ale Ordnung zusammengefasst, wobei eine vollständige Symmetrie bewusst vermieden wird.

Das neue Hauptgebäude (ca. 200 qm zuzüglich 50 qm Wintergarten) wird nahe der alten Stelle, aber leicht gedreht, wiederaufgebaut. Es soll im Erdgeschoss Hofcafé / Hofwirtschaft aufnehmen. Der südlich angrenzende Freibereich mit Blick auf den Bodden wird für Au-ßengastronomie (Picknick-Bereich) genutzt. Im Obergeschoss sowie einem kleineren seitlichen Gebäude (ca. 130 qm) sind ergänzend insgesamt bis zu fünf Ferienwohnungen vorgesehen.

Die Flächen nördlich des querenden Weges bleiben den Wirtschaftsanlagen vorbehalten. Der Wirtschaftsbereich wird im Osten durch ein eingeschossiges Wohnhaus (ca. 110 qm, Betreiberwohnung) räumlich vervollständigt.

Nebenanlagen wie Parkplätze können dezentral verteilt und den einzelnen Nutzungen / Gebäuden zugeordnet werden. Dabei werden voraussichtlich ca. 2 Stellplätze für die Betreiber, bis zu 4 Stell-plätze für Mitarbeiter sowie 5 Stellplätze für die Ferienwohnungen vorzusehen sein.

Für das Hofcafé / Hofwirtschaft stellt die Planung ausschließlich auf Radfahrer und Fußgänger ab. Schließlich wird ein Ausflugsziel gerade aufgrund der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit attrak-tiv für Besucher. Ein großer Parkplatz an Zielort schreckt ab; touristischer Rummel ginge unweiger-lich mit einem Verlust der Authentizität einher.

Der ursprüngliche Weg, der die Hofstelle mittig in West-Ost-Richtung quert, wird für die Öffentlich-keit (Fußgänger und Radfahrer) wieder geöffnet. Sein Ziel ist eine kleine Bucht am östlichen Ende der Landzunge, die einen guten Ausblick auf die umgebenden Wasserflächen des Bodstedter Boddens gestattet. Der Aussichtspunkt wird mit Informationstafeln über die Vogelwelt sowie die Entwicklung der historische Landnutzung (z.B. vorindustrieller Ackerbau, Fährverbindung) ausge-stattet. Der derzeit um die Hofstelle herumführende Pfad wird aufgegeben; die wegen der Scheuchwirkung problematische Bewegung der Urlauber entlang des Ufers dadurch reduziert.

2.3) Erschließung

2.3.1) Verkehrliche Erschließung

Der Ort Bliesenrade ist verkehrlich erschlossen über eine einspurige Zufahrt, die zukünftig ver-kehrsberuhigt werden soll, d.h. die Zufahrt soll nur für Berechtigte möglich sein (Anwohner sowie Übernachtungsgäste).

Vom heutigen Ende der Straße (mit nicht ausgebauter Wendestelle) führt für die letzten 200 m ei-ne befestigte private Zufahrt zum Plangebiet. Die frühere gemeindliche Straße musste in diesem Abschnitt angesichts der Asbestbelastung in der Tragschicht gesperrt werden.

Sowohl die private Zufahrt als auch der frühere Weg verlaufen nicht auf der gemeindliche Wege-parzelle; eine Rückverlegung des Weges auf die Wegeparzelle ist angesichts des dort ausgewie-senen Biotops auch zukünftig nicht möglich (NVP14856: Baumgruppe sowie NVP14857: Kiefern-wald auf Küstendüne östlich Bliesenrade). Die private Zufahrt ist daher als Voraussetzung für die Entwicklung grundbuchlich zu sichern.

Das Nutzungskonzept stellt für Hofcafé / Hofwirtschaft ausschließlich auf Fahrradfahrer und Spa-ziergänger ab, so dass das Vorhaben nur eine geringe Zunahme des Verkehrsaufkommens be-wirkt. Für die Verkehre der durch die Betreiber und Angestellte sowie die geringen Beherber-gungskapazitäten ist durchschnittlich mit folgenden Verkehrsbewegungen zu rechnen:

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1 Betriebswohnung 2 Fahrten / Tag 4 Pkw/24h 4 Angestellte je 1 Fahrt / Tag 8 Pkw/24h 5 Ferienwohnungen je 1 Fahrt / Tag 10 Pkw/24h An-/Auslieferung 2 Fahrten / Tag 4 Lfw/24h

gesamt 26 Fahrzeuge/24h

Für die Hochsaison ist damit in der Spitze mit lediglich rund 4 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen / Stunde auf der Strecke zu rechnen (Spitzenstunde mit ca. 15% des täglichen Verkehrsaufkom-mens).

2.3.2) Technische Erschließung

Trink- / Brauchwasser. In der Ortschaft Bliesenrade besteht keine öffentliche Trinkwasserversor-gung. Der Bau einer Leitung (ca. 3,0 km) scheiterte bisher nicht nur an den Kosten von schät-zungsweise 200 T€, sondern ist auch vor dem Hintergrund der fehlenden Abnahmemenge im Win-ter kritisch zu sehen. Für das Vorhaben wird deshalb die Wiederherstellung der eigenen Trinkwas-serversorgung vorgesehen. Das alte Brunnenhaus wurde in Vorbereitung weiterer Maßnahmen bereits erneuert.

Das Trinkwasser ist mikrobiologisch unbelastet, entspricht aber angesichts eines hohen Eisen- und Mangananteils nicht den Anforderungen für Trinkwasser, so dass eine zusätzlicher Filteranlage vorzusehen ist.

Abwasserentsorgung. Abwasser muss dezentral auf dem Grundstück behandelt bzw. verwertet werden. Ein Anschluss der Ortschaft Bliesenrade ist angesichts der Abstände zu den Ortslagen Wieck oder Born dauerhaft unwirtschaftlich. Dabei sind die unterschiedliche Qualität des anfallen-den Abwassers sowie vor allem der saisonal stark schwankende Abwasseranfall (Hofwirtschaft mit Sanitäranlagen) zu berücksichtigen.

Zur Abwasserentsorgung kann z.B. eine Kombination aus technischer Lösung (biologische Kläran-lage) mit einer Schilfkläranlage für die ergänzende Behandlung der saisonal anfallenden häusli-chen Abwässer der Hofwirtschaft aufgebaut werden. Eine solcherart geteilte Lösung gewährleistet eine gute Klärung für „jeden“ Einsatzfall. In wie weit die bestehende große Kläranlage der früheren Ferienanlage eingebunden werden kann, ist im Zuge der Erschließungsplanung zu erkunden.

Die aufbereiteten Abwässer können dabei als Grauwasser / Beregnungswasser wiederverwendet werden und so zu einer Reduzierung des Trinkwasserbedarfs beitragen.

Das gereinigte Abwasser kann angesichts günstiger (sandiger) Bodenverhältnisse in den oberen Bodenschichten versickert werden. In wie weit die bestehenden Versickerungsanlagen am Stand-ort weiterverwendet werden können, ist im Zuge der Erschließungsplanung zu erkunden.

Die Elektroversorgung wurde vorbereitend durch Verlegung eines neuen Erdkabels (4*150) si-chergestellt. Ergänzend ist eine Versorgung des Plangebiets durch Flüssiggas angestrebt (6.400 Liter-Tank).

2.4) Grünordnung

Als Maßnahmen zur Grünordnung wird im Plangebiet die Erhaltung / Pflege der Grünstruktur sowie die Ausbildung eines Pufferstreifens zur offenen Landschaft hin vorgesehen.

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2.5) Flächenbilanz

Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet folgende Flächenbilanz:

3) Auswirkungen / Umweltbericht

3.1) Abwägungsrelevante Belange

Bei der Abwägung wird neben den erklärten Planungszielen (vgl. Kap. 1.2) insbesondere auf die im Folgenden aufgeführten öffentliche Belange einzugehen sein.

Die Belange der Wirtschaft. Aufgrund der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aus-gangslage des Landes ist der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen bei allen Abwä-gungsentscheidungen und Ermessensspielräumen Priorität einzuräumen (vgl. Landesraument-wicklungsprogramm M-V, S. 15). Das Vorhaben fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Ge-meinde Wieck, indem die am Standort heute großmaßstäblich mit geringem Arbeitseinsatz be-triebene Landwirtschaft (Ackerbau) durch einen spezialisierten kleinteiligen Anbau mit durch die Eigenverarbeitung verlängerter Wertschöpfungskette ersetzt wird. Die intensivere Nutzung der lokalen Ressourcen stärkt die Regionalwirtschaft. Regionale Wert-schöpfungsketten fördern eine kleinräumigere Wirtschaftsweise, verkürzen die Transportwege und schonen die Umwelt. Mit dem Vorhaben entstehen Arbeitsplätze in den Bereichen Landwirtschaft und vor allem Ver-arbeitung / Lebensmittelproduktion.

Die Belange des Tourismus bzw. von Freizeit und Erholung: Angesicht der Lage in einem aus-gewiesenen Tourismusschwerpunktraum (vgl. RREP VP) genießt der Ausbau der touristischen Infrastuktur bei allen Planungen einen zentralen Stellenwert. Das Vorhaben unterstützt die tou-ristische Entwicklung, indem mit der Hofstelle ein attraktives Ausflugsziel für die Gäste vor allen in Wieck und Born erschlossen wird. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen der lokalen Agenda 21 „Darß Zingster Boddenlandschaft“ wird durch das Vorhaben die Erlebbarkeit von bestehenden Ausflugszielen gesichert (Zugänglichkeit, Informationsvermittlung) und das Netz von Gastronomieeinrichtungen als grundlegende Dienstleistungen für die Urlauber ausgebaut. Durch die Nähe zum stark frequentierten überregionalen Radweg ist das Vorhaben gut in die vorhandenen touristischen Verkehrsströme eingebunden. Auch die Erzeugung regional typischer Produkte aus umweltgerechter Erzeugung wirkt sich all-gemein positiv für die Tourismusbranche aus, die mit der hohen Qualität regionaler Produkte die Gäste überzeugen kann (z.B. im Sinne von „ländlichfein“, vgl. Regionales Raumentwick-lungsprogramm Vorpommern, S. 29). Die lokalen Agenda 21 „Darß Zingster Boddenlandschaft“ fordert ausdrücklich die Entwicklung regionaler Verarbeitungsunternehmen zu touristischen Ausflugszielen und Schaumanufakturen (gläserne Produktion) sowie die Angebotsentwicklung für Andenken mit regionalem Bezug.

Nutzung Planung

Zul. Grundflä-che

Zul. Versiege-lung

Best. Grundflä-che

Best. Versiege-lung

Sondergebiet Bontes Hof 10.028 qm 902 qm 3.152 qm 1.010 qm

Maßnahmefläche 1.669 qm --

Gesamtgebiet 11.697 qm 900 qm 3.152 qm

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Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Der Planungsbereich liegt in einer dichten Schutzgebietskulisse (vgl. Kap. 2.4). Dem Naturschutz ist deshalb eine sehr hohe Be-deutung in der Abwägung einzuräumen. Bei der Abwägung sind neben den festgesetzten Schutzzwecken der Schutzgebiete (vor allem LSG Boddenlandschaft) sowohl ökologische As-pekte (Erhalt von Lebensräumen) als auch ästhetische Gesichtspunkte (Schutz und Pflege des Landschaftsbilds, Erholungseignung der Landschaft) zu berücksichtigen. Als Nachnutzung einer vorgenutzten Brachfläche entspricht das Vorhaben grundsätzlich dem Ziel eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Versiegelung durch Gebäude wird im Zuge der Entwicklung reduziert, der städtebauliche Missstand (Brache, Belas-tung für Landschaftsbild durch Ruinen und verstreute Gebäudestandorte) beseitigt. Das neue Gebäudeensemble bleibt kompakt, durch die Aufnahme bestehender Gebäudestandorte wer-den zusätzliche Eingriffe in wertgebende Biotopstrukturen vermieden. Die neue Nutzung fügt sich in die bestehende Landschaftsstruktur ein (historischer, eingegrünter Siedlungsstandort). Durch die Nutzung bereits vorhandene Besucherströme (Anbindung an bestehenden stark fre-quentierten Radweg) werden zusätzliche Bewegungen sowie die Erschließung bislang unge-störter Landschaftsräume vermieden. Durch eine entsprechende Fruchtfolge auf den umliegen-den Ackerflächen kann das Rastgeschehen im Umfeld positiv beeinflusst und damit Bliesenrade als Ort der Vogelbeobachtung weiter etabliert werden (Umweltbildung). Die Uferbereiche sowie der Nadelhaken selbst werden gegen unbefugtes Betreten geschützt. Für die Planung ist eine Genehmigung gemäß § 5 der Verordnung zum LSG Boddenlandschaft sowie eine Ausnahme gemäß § 19 NatSchAG M-V vom 150 m Küsten- und Gewässerschutz-streifen erforderlich.

Die Belange der Forstwirtschaft (Wald). Westlich angrenzend an das Plangebiet bestehen Waldflächen nach § 2 LWaldG M-V. Wald soll nach § 1a BauGB nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativflächen zur Verfügung stehen. Die beste-henden Waldflächen werden erhalten, der gesetzliche 30 m-Waldabstand für Neubauten in der Planung berücksichtigt. Die Ausnahmemöglichkeiten für zu erhaltende Bestandsgebäude (ört-lich geprägter Waldabstand) sowie für Nebenanlagen (insb. Stellplätze) werden gemäß WAbst-VO M-V in Anspruch genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit einer erhöhten Ver-kehrssicherungspflicht belastete Waldeigentümer als Vorhabenträger auch gleichzeitig der Nutznießer der Maßnahmen ist.

Seitens der Gemeinde und mit Blick auf öffentliche Versorgungsträger sind unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung auszuschließen. In geringer Entfernung zum Plangebiet ist jedoch in der Ortschaft Bliesenrade eine Wohnnutzung von einigem Gewicht vorhanden (gesi-chert über Außenbereichssatzung), so dass die verkehrliche Anbindung der Halbinsel dauerhaft gegeben sein wird. Wie bei der Vorgängernutzung wird eine autarke, private Versorgungsinfra-struktur vorgesehen (Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung).

Die privaten Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Aufgrund der Lage des Plangebiets im Außenbereich sowie der aufgegebenen Nutzung / desolaten Gebäudesubstanz besteht derzeit Baurecht nur im engen Rahmen des § 35 BauGB.

3.2) Umweltbericht

3.2.1) Allgemeines / Methoden

Die Prüfung der Auswirkungen auf Natur und Umwelt gründet auf den Zielen und Inhalten der Pla-nung, wie sie insbesondere in den Punkten 1 und 2 der Begründung dargestellt sind.

Alternativen: Bei Verzicht der Planung würde der derzeitige Zustand beibehalten werden. Die un-genutzten, verfallenden Gebäude werden auf absehbare Zeit bestehen, das Gelände bliebe schon aus Gründen der Unfallvermeidung eingezäunt und wäre für die Öffentlichkeit unzugänglich. Im Falle der Aufgabe der Einzäunung und Pflege wären, wie in der Vergangenheit bereits zu be-obachten, Vandalismus sowie ungeregelte Müllablagerungen zu erwarten. Besucher würden sich bei dem Versuch, ans Ende der Halbinsel zu gelangen, ungelenkt Wege entlang des sensiblen

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Uferbereichs suchen. Bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auf den zur Hofstelle gehörenden landwirtschaftli-chen Nutzflächen (Acker, Grünland) würden die umliegenden Offenlandflächen sukzessive verbu-schen; so dass auf Dauer der jetzt offene Landschaftscharakter der Halbinsel Bliesenrade verloren gehen würde. Durch die Waldbildung würde die Kleinteiligkeit der durch jahrhundertelange Nut-zung geprägten Kulturlandschaft (als Mosaik aus offenen Flächen mit einzelnen Gehölzgrup-pen/Feldgehölzen) reduziert und langfristig das Landschaftsbild erheblich verändert werden.

Methoden: Die Umweltprüfung konzentriert sich auf das unmittelbare Plangebiet sowie die mög-licherweise vom Plangebiet ausgehenden Wirkungen auf das Umfeld. Betrachtet werden die Aus-wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Naturraums und der Landschaft (Boden / Was-ser, Klima / Luft, Landschaft / Landschaftsbild), das Schutzgut Mensch sowie deren Wechselwir-kungen.

Aktuell wird eine Biotoptypenkartierung erstellt, welche der Bewertung von Eingriffen in die Belan-ge von Natur und Landschaft gemäß Landesnaturschutzgesetz zugrunde liegt.

Als eingriffsrelevante Bestandteile sind in der Umweltprüfung zu berücksichtigen:

Anlagebedingt:

Die Gebäudegrundfläche wird durch die Planung insgesamt leicht von 1.000 qm auf ca. 900 qm reduziert. Zusätzlich ist jedoch mit der Befestigung von vorwiegend teilversiegelten Nebenflächen (Wege, Freiflächen / Außengastronomie, Parkplatz, Unterstand) in einer Größenordnung von bis zu 2.250 qm auszugehen. Auf den für eine Überbauung / Befesti-gung vorgesehenen Flächen entsteht ein vollständiger Biotopverlust, auf den zukünftigen Freiflächen ist durch die Nutzungsintensivierung ein Funktionsverlust zu erwarten.

Das Vorhaben wird sich positiv auf das Landschaftsbild auswirken, da ein städtebaulicher Missstand (Ruinen, aufgegebene Bebauung) beseitigt und durch die Nutzung das Erschei-nungsbild der Kulturlandschaft langfristig gesichert wird.

Betriebsbedingt:

Durch die Entwicklung als regionales Ausflugsziel wird es zu zusätzlichen Bewegungen auf der Halbinsel kommen, von denen visuell und akustisch eine Scheuchwirkung ausgehen kann. Die touristischen Nutzungen bleiben jedoch vor allem auf den Bereich der Hofstelle selber sowie die auch bisher frequentierten Rad- und Wanderwege konzentrieren, so dass es nicht zu erheblichen Störungen bislang ungestörter Naturbereiche kommen wird. Durch die ergänzende Beherbergung mit bis zu 5 Ferienwohnungen bzw. 20 Betten wird der Nutzungsdruck auf angrenzende ökologisch wertvolle Landschaftsbereiche zunehmen; allerdings ist angesichts der Vorbelastung (bestehende Wohn- und Ferienwohngebäude in Bliesenrade) keine erhebliche Veränderungen der derzeitigen Situation zu erwarten.

Das vom Plangebiet ausgehende Verkehrsaufkommen wird sich als Folge der Planung nur geringfügig und damit nicht erheblich erhöhen (vgl. Kap. 2.3.1). Die Tagesgäste werden das Hofcafe nur nichtmotorisiert als Radfahrer oder Spaziergänger erreichen.

Die ordnungsgemäße Landwirtschaft stellt keinen Eingriff dar; sie ist als Voraussetzung für den Erhalt der Offenlandschaft auch im Sinne des Naturschutzes zu begrüßen.

Die baubedingten Auswirkungen werden bei fach- und sachgerechter Ausführung als nicht erheb-lich eingeschätzt und können daher vernachlässigt werden.

3.2.2) Auswirkungen auf Natur und Umwelt

Bestand: Das Plangebiet umfasst die alte Hofstelle sowie angrenzende Acker- und Grünlandflä-chen. Die Hofstelle weist heute neben verfallenden und teils ausgebrannten Gebäuden eine Grundstruktur an Großgrün, bestehend aus Baumreihen (überwiegend Linde) und markanten Ein-zelbäumen im Umfeld des ehemaligen Gutshauses auf. Diese Baumreihen markieren gleichzeitig die östliche und südliche Grenze der traditionellen Hofstelle, wie sie in der Karte von 1835 nach-

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vollzogen werden kann. Dort sind nördlich der 4-Seit-Hofstruktur Gärten und weitere Wirtschafts-gebäude verzeichnet. Tiefer gelegene, ufernahe Bereiche sowie der Nadelhaken wurden als Grün-land genutzt bzw. sind unbewirtschaftet. Die umgebenden Ackerflächen werden konventionell be-wirtschaftet.

Alte Kastanienbäume zeugen von einem früheren Gestaltungswillen im Umfeld der Hofstelle. Be-dingt durch die jahrelange Ferienlagernutzung sind weitere Strukturen einer ehemaligen Gartenan-lage bzw. -gestaltung heute nicht mehr ablesbar. Durch Nicht-Nutzung brach gefallene Flächen zeigen einen hohen Nährstoffgehalt; Brennesselfluren bedecken große Flächen, darüber hinaus ist Giersch stark verbreitet. Im Frühjahr fiel ein ansprechender Bestand des Nickenden Milchstern auf.

Bedingt durch das Brachliegen ist in Teilflächen der alten Hofstelle eine beginnende Gehölzsuk-zession zu verzeichnen. Den wertvollen Altbäumen fehlt dringend fachgerechte Pflege, die deren Bestand noch auf viele Jahre sichern könnte.

Bauliche Erweiterungen des ehemaligen Ferienlagers in Richtung Süden werden als nicht land-schaftsgerechte Fehlentwicklung betrachtet, die zu einer starken Präsenz der Gebäude im sensib-len Landschaftsbild des Barther Boddens führte.

Nordöstlich der alten Hofstelle ist im unmittelbaren Uferbereich ein stark durch Wanderer bzw. Radwanderer frequentierter Rastplatz vorhanden. Der Ort wird aufgrund der exponierten Lage an der Spitze der Halbinsel sowie der naturbelassenen Umgebung besonders gern besucht. Durch Begehen der weiteren Bereiche entlang des Boddenufers werden Störungen des sensiblen Natur-raumes verursacht.

…. wird gemäß der Hinweise aus der Beteiligung nach § 4(1)BauGB ergänzt

Wieck a. Darß, August 2014