Gemeinderats wahl 22. März 2015. Autor Wahlausschreibung Beschluss der Stmk. Landesregierung vom...
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Transcript of Gemeinderats wahl 22. März 2015. Autor Wahlausschreibung Beschluss der Stmk. Landesregierung vom...
GemeinderatsGemeinderatswahl wahl
22. März 2015
Autor
Wahlausschreibung
• Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 18. Dezember 2014
• Wahltag: 22. März 2015• Stichtag: 05. Jänner 2015
Autor
GRW 2015 - Neuerungen
• Wahlausschließungsgrund• Einspruchs- und
Beschwerdeverfahren• Wahlkarte
Autor
Die Wahlbehörden
Autor
WahlbehördenWahlbehörden
• Landeswahlbehörde – 9 Beisitzer
• Bezirkswahlbehörde – 9 Beisitzer
• Gemeindewahlbehörde – 9 Beisitzer
• Sprengelwahlbehörde – 3 Beisitzer
• Besondere Wahlbehörde – 3 Beisitzer
Autor
Die WahlbehördeDie Wahlbehörde
Wahlleiter/in (Stellvertreter/in)
9 (3) Beisitzer/in – Ersatzbeisitzer/in
2 Vertrauenspersonen
2 Wahlzeugen/Wahlzeuginnen
Die Zusammensetzung der Wahlbehörden richtet sich nach dem LTW – Ergebnis 2010 innerhalb der Gemeinde
Autor
VertrauenspersonVertrauensperson
• Ist zu jeder Sitzung einzuladen
• Hat kein Stimmrecht
• Ist zur Verschwiegenheit verpflichtet
• Hat beobachtende Funktion
Autor
WahlzeugenWahlzeugen
• Jede an der Wahl beteiligende Partei kann 2 Wahlzeugen je Wahlbehörde namhaft machen
(„fliegende Kommission“ max. 1 Wahlzeuge)
• Ist nur zu den Wahlhandlungen einzuladen (Wahlsonntag, vorgezogene Stimmabgabe)
• Hat kein Stimmrecht
• Ist NICHT zur Verschwiegenheit verpflichtet
• Hat nur beobachtende Funktion und erhält einen ...Eintrittsschein vom Gemeindewahlleiter
Autor
Das Wahlrecht
Autor
Aktives Wahlrecht Aktives Wahlrecht
• 16. Lebensjahr am Wahltag (22. März 2015) Am Stichtag:
• Hauptwohnsitz in der Gemeinde• österreichische Staatsbürgerschaft oder EU Bürger• Vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
(Ausschluss bei mehr als 1- jährige Haftstrafe – eigener Gerichtsbeschluss)
Achtung:EU-Bürger müssen keinen gesonderten Antrag stellen
Autor
Wählerverzeichnis - TermineWählerverzeichnis - Termine
• Freitag, 23.Jänner 2015
• Montag, 26. Jänner 2015(21. Tag nach dem Stichtag) – Freitag, 30. Jänner 2015
Bekanntgabe der Anzahlder Wahlberechtigten
- Auflage des Wähler-verzeichnisses – 5 Werktage
- mind. 4 Std. täglich - 1x mind. von 17:00 – 20:00 Uhr
Autor
EinspruchsverfahrenEinspruchsverfahren
• Jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift
• Schriftlich oder mündlich• Verständigung des Betroffenen durch die Gemeinde
innerhalb von 24 Stunden• Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von
4 Tagen• Entscheidung durch die Gemeindewahlbehörde
innerhalb von 6 Tagen nach Ende der Einspruchsfrist (5. Februar 2015)
• Verständigung des Betroffenen und des Einspruchswerbers schriftlich
Autor
BeschwerdeBeschwerde
• Durch Einspruchswerber oder Betroffenen innerhalb von 2 Tagen bei der Gemeinde,
• Verständigung des jeweiligen Beschwerdegegners durch die Gemeinde unverzüglich
• Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Tagen
• Vorlage der Beschwerde durch die Gemeinde mit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden an Landesverwaltungsgericht
• Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes innerhalb von 4 Tagen nach Einlangen
• Kein weiteres Rechtsmittel möglich
Autor
Passives WahlrechtPassives Wahlrecht
Wählbar ist, wer
a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
b) im Besitz des aktiven Wahlrechtes ist
c) Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, wenn sie die nach
§ 42 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz erforderliche Erklärung vorlegen
Autor
Die Wahlkarte
Autor
WahlkarteWahlkarte
Ausübung der Wahl grundsätzlich persönlich vor der Wahlbehörde in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist
• Anspruch auf Wahlkarte, wenn a) der Wähler am Wahltag voraussichtlich verhindert ist seine Stimme vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde abzugebenb) der Wähler am Wahltag mangelnder Geh- und
Transportfähigkeit, Bettlägerigkeit das Wahllokal nicht aufsuchen kann
(Fliegende Wahlkommission)
c) Briefwahl
Autor
Wahlkarte – Antragstellung Wahlkarte – Antragstellung
• Ab dem Tag der Wahlausschreibung • Bis spätestens 18. März 2015 (4. Tag vor dem
Wahltag) schriftlich oder• Bis spätestens 20. März 2015 (2. Tag vor dem
Wahltag) 12:00 Uhr mündlich
• Achtung:Die Wahlkarte gilt nur für das Gemeindegebiet (Bettlägerige, die sich außerhalb des Gemeindegebietes befinden können nicht aufgesucht werden, Bettlägerige von anderen Gemeinden dürfen zur Wahl nicht zugelassen werden).
Autor
Wahlkarte
• Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis zu vermerken
• Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden
• GWO 2009, §39a – Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarte
• Meldung der Anzahl der ausgestellten Wahlkarten an die Bezirkswahlbehörde (Bezirkshauptmannschaft) 20. März 2015, 12:00
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a
Autor
Wahlkarte
Autor
Wahlkarte
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste – § 39a
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste
Wichtig: Bitte die Antragsteller darauf hinweisen!
Ohne Unterschrift in der Rubrik „eidesstattliche Erklärung“ wird die Wahlkarte bei der Auswertung nicht miteinbezogen und ist ungültig.
Die Wahlkarte ist zu verschließen. Unverschlossene oder beschädigte Wahlkarten werden bei der Auswertung nicht miteinbezogen und sind ungültig.
Autor
Möglichkeiten zur Abgabe der Stimme
• Am vorgezogenen Wahltag (13. März 2015) – keine Wahlkarte
(Zumindest zwischen 17.00 und 19.00 Uhr)
• Vor der Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - keine Wahlkarte
• Vor der besonderen Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - Wahlkarte
• Mittels Briefwahl - Wahlkarte
Autor
Die Briefwahl
Autor
§ 55 - Briefwahl–Vorgangsweise
a) Wahlkarte ist erforderlichb) Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels (persönlich,
unbeobachtet, unbeeinflusst) c) Amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen,
dieses in die Wahlkarte gebend) Wahlkarte verschließen und Unterschrift auf der
Rückseite (eidesstattliche Erklärung)e) Wahlkarte rechtzeitig der Gemeinde
(Gemeindewahlbehörde) zu übermittelnspätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde
Autor
Briefwahl-Gültigkeit
• Die einlangende Wahlkarte ist bis zur Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde am Wahltag unter Verschluss zu halten.Diese ist in die Auswertung mit einzubeziehen, wenn a) die Wahlkarte unversehrt istb) verschlossen istc) die eidesstattlicher Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift abgegeben worden ist.
Autor
Der Wahlvorschlag
Autor
WahlvorschlagWahlvorschlag
Der Wahlvorschlag muss eine einheitlichezusammenhängende Eingabe sein und mussenthalten:• Unterscheidende Parteibezeichnung in Worten• Allfällige Kurzbezeichnung (max. 5 Buchstaben) • Parteiliste mit höchstens doppelt so vielen
Bewerbern als Gemeinderäte zu wählen sind• Zustellungsbevollmächtigter Vertreter• Erforderliche Anzahl von
Unterstützungserklärungen• Erforderlichen Zustimmungserklärungen
Autor
Gemeindewahlvorschlag
Einzubringen:
• Bis spätestens 13. Februar 2015, 13 Uhr
(37. Tag vor dem Wahltag)
• Bei der Gemeindewahlbehörde
Autor
Wahlvorschlag - Wahlvorschlag - UnterstützungserklärungenUnterstützungserklärungen
• Bis 1000 Einwohner 5
• 1001 bis 3000 Einwohner 10
• 3001 bis 5000 Einwohner 15
• Über 5000 Einwohner 20
Autor
Wahlvorschlag - ReihungWahlvorschlag - Reihung
Die Reihung für die Gemeinderatswahl erfolgt nachdem letzten Landtagswahlergebnis durch dieLandesregierung, das heißt:
Liste 1 SPÖListe 2 ÖVPListe 3 FPÖListe 4 Grüne Liste 5 KPÖListe 6 ... Namensliste
(Einlangen des Wahl-vorschlages – Datum/Uhrzeit)
Autor
Der Amtliche Stimmzettel
Autor
Amtlicher Stimmzettel
Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels erfolgt über Anordnung der Bezirkswahlbehörde und enthält:
• Listennummer• Kreis• Parteibezeichnung in Worten• Allfällige Kurzbezeichnung (max. 5 Buchstaben)
• eine Rubrik zur Vergabe einer Vorzugsstimme
Autor
Amtlicher Stimmzettel - Muster
Autor
Amtlicher Stimmzettel - Muster
Autor
Der vorgezogene Wahltag
Autor
Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe
Gem. § 70 Abs. 1Die Gemeindewahlbehörde hat bis zum 13. Tag vor
dem Wahltag (9. März 2015) eine besondere Wahlbehörde einzurichten.
(Beschluss in der konstituierenden Sitzung der GWB)
Autor
Wahlbehörde
Diese Besondere Wahlbehörde kann sein:
• Eine eigenständige Wahlbehörde• Die Gemeindewahlbehörde• Eine Sprengelwahlbehörde• Die Besondere Wahlbehörde (Fliegende
Wahlkommission)
Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe
Autor
Wahlbehörde
Wenn eine eigene Wahlbehörde eingerichtet wird, sindunverzüglich die anspruchsberechtigten Parteien zur Einbringung der Beisitzer, Ersatzbeisitzer undVertrauenspersonen zu informieren.
Vorlage von Kopien dieser Anträge an denBezirkswahlleiter zwecks Berufung
Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe
Autor
Besondere Wahlbehörde Besondere Wahlbehörde § 70 vorgezogene Stimmabgabe § 70 vorgezogene Stimmabgabe
• Wähler, die am Wahltag (22. März 2015) nicht in der Gemeinde sind
• Abgabe der Stimme am 13. März 2015 (9. Tag vor der Wahl) – zumindest in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr
• Keine Wahlkarte erforderlich
Autor
AufgabenAufgaben
• Vermerke im Wähler- und Abstimmungsverzeichnis• Ausgabe des amtlichen Stimmzettels und des
Wahlkuverts• Feststellung der Anzahl der abgegebenen,
ungeöffneten Wahlkuverts• Vergleich mit der Anzahl im
Abstimmungsverzeichnis und Begründung wenn keine Übereinstimmung gegeben ist
• Verwahrung der Wahlkuverts und Übergabe an den dafür zuständigen Wahlleiter
Autor
Übergabe der WahlkuvertsÜbergabe der Wahlkuverts
Am Wahlsonntag:
Übergabe der ungeöffnete Wahlkuverts gemeinsam mit allen anderen Wahlunterlagenvom Wahlleiter der Besonderen Wahlbehördean den Wahlleiter der für die Auszählung
bestimmten Wahlbehörde
Autor
Der Wahltag
Autor
Wahlhandlung am Wahltag Wahlhandlung am Wahltag
Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde:• Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis• Amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts• Empfangsbestätigung (Anzahl überprüfen)
Die Wahlbehörde überzeugt sich, dass • die Wahlurne leer ist, die Wahlzelle den
Wahlvorschlag und Schreibzeug enthält• Kein Wahlwerbematerial in der Wahlzelle ist
(Verbotszone)
Autor
Stimmabgabe Stimmabgabe
• Feststellung der Identität
• Aushändigung des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts
• Eintragungen in Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis
Autor
Stimmabgabe mit WahlkarteStimmabgabe mit Wahlkarte
• Abnahme der Wahlkarte
• Übergabe des in der Wahlkarte befindlichen amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts
• Wahlkarte zum Wahlakt nehmen, entsprechende Eintragungen im Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis und Niederschrift
Autor
Wahlkarten- Wahlkarten- Pflegeheime/BettlägerigePflegeheime/Bettlägerige
• Wahlberechtigt nur mit Wahlkarte
• Hauptwohnsitz in der Gemeinde
• „Fliegende Wahlkommission“ darf Gemeindegebiet nicht verlassen
Autor
Die Ergebnisermittlung
Autor
Briefwahl, vorgezogene Stimmabgabe
• Entgegennahme der Wahlkuverts vom vorgezogenen Wahltag
• Bearbeitung und Auswertung der Wahlkarten der Briefwähler
Autor
Gültige StimmzettelGültige Stimmzettel
Der Stimmzettel ist gültig, wenn
• Der amtliche Stimmzettel verwendet wurde
• Der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist, wie
Autor
• Ankreuzen des Kreises • Kennzeichnung der Partei durch Anhaken,
Unterstreichen oder sonstige entsprechende Art • Durchstreichen der übrigen Parteien • Bezeichnung eines Bewerbers
Autor
Der Stimmzettel ist ungültig,Der Stimmzettel ist ungültig,
wenn• Nicht der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • Nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der
Wähler wählen wollte • Der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig
beschädigt wurde, dass der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist
• Keine Liste und kein Bewerber angezeichnet wurden • Zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber
verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden • Eine Liste angezeichnet wurde, die nicht kandidiert • Nur ein leeres Wahlkuvert vorgefunden wird • Ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf
verschiedene Parteien lauten
Autor
Mehrere amtliche StimmzettelMehrere amtliche Stimmzettel
Ist ein gültiger Stimmzettel, wenn
• Auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde
• Mindestens 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt
• 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und die übrigen ungültig sind
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Vorzugsstimmen - Auswertung
• Mit der Auswertung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln sind auch die Vorzugsstimmen zu ermitteln. Diese haben Einfluss auf die Reihung des Wahlvorschlages der jeweiligen Partei wenn
a) 1/3 auf die Parteiliste entfallenden Stimmen oderb) die 3-fache Wahlzahl
erreicht werden
Autor
15Partei Stimmen Stimmen 411 254 154 150 42
Mandate
Partei1 411 7 1/2 205,500 127,000 77,000 75,000 21,000
Partei2 254 4 1/3 137,000 84,667 51,333 50,000 14,000
Partei3 154 2 1/4 102,750 63,500 38,500 37,500 10,500
Partei4 150 2 1/5 82,200 50,800 30,800 30,000 8,400
Partei5 42 0 1/6 68,500 42,333 25,667 25,000 7,0001/7 58,714 36,286 22,000 21,429 6,0001/8 51,375 31,750 19,250 18,750 5,2501/9 45,667 28,222 17,111 16,667 4,6671/10 41,100 25,400 15,400 15,000 4,2001/11 37,364 23,091 14,000 13,636 3,8181/12 34,250 21,167 12,833 12,500 3,5001/13 31,615 19,538 11,846 11,538 3,2311/14 29,357 18,143 11,000 10,714 3,000
Wahlzahl 58,714 1/15 27,400 16,933 10,267 10,000 2,800
3-fach 176,14
Autor
WahlanfechtungWahlanfechtung
• Binnen 3 Tagen nach Ablauf des ersten Kundmachungstages wegen falscher ziffernmäßiger Ermittlung
• Binnen 14 Tage wegen Behauptung der Rechtswidrigkeit • Der Einspruch ist an die Landeswahlbehörde zu richten• Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen• Er muss hinreichend/begründet sein• Ohne Begründung – Zurückweisung ohne weitere Überprüfung • Entscheidung der Landeswahlbehörde • Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig • Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann dieser
beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden
Autor
Die Konstituierende Sitzung
Autor
Konstituierende Sitzung Konstituierende Sitzung
• 14 Tage Kundmachung
• binnen 3 Wochen nach Rechtskraft der Wahl
• Abkürzung der Fristen
Alle Wahlwerbenden Parteien verzichten schriftlichauf die Ergreifung eines Rechtsmittels
Autor
Drucksorten und Termine
Autor
DrucksortenDrucksorten
Ein Großteil der Drucksorten werden vom Büro der Landeswahlbehörde über Internet zur Verfügung gestellt
http://verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11209719/4515384/
INFO-Link: http://wahlen.steiermark.at(GWO, GO, WK, Muster WV)
Autor
Folgende Drucksorten werden gesondert zur Verfügung gestellt:• Amtliche Stimmzettel • Stimmzettelschablonen• Wahlkuverts• Wahlkarten
Schreiben und Drucksorten/Formulare derBezirkshauptmannschaft werden auf dem Wege der E-Mail zur Verfügung gestellt.
DrucksortenDrucksorten
Autor
Die Termine
• 12.01.2015:Ernennung von Gemeindewahlleiter-Stellvertreter/in -Sprengelwahlleiter/in - Sprengelwahlleiter-Stellvertreter/in
• 15.01.2015: Einbringen der Anträge auf Berufung derBeisitzer/in - Ersatzbeisitzer/in - Vertrauenspersonenbei Gemeindewahlleiter/inWeiterleiten der Anträge an die Bezirkswahlbehörde/die Berufung erfolgt durch den Bezirkswahlleiter
• 23.01.2015:Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten an die Bezirkswahlbehörde
Autor
Die Termine
• 26.01.2015:Konstituierende Sitzung der Gemeindewahlbehörden/Sprengelwahlbehörden
• 26.01.2015 – 30.01.2015:Auflage des Wählerverzeichnisses und Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
Autor
ErreichbarkeitErreichbarkeit
Der Gemeindewahlleiter hat sicher zu stellen, dass auch an den Terminen, die an einem Samstag, Sonntag
oder Feiertag fallen, die Erreichbarkeit gegeben ist.
Bezirkswahlbehörde: Telefon: 03332/606-280 (Peter Rechberger) und 283 (Sebastian Avar)Fax: 03332/606-550E-Mail: [email protected]
Erreichbarkeit außerhalb der Amtsstunden:Peter Rechberger: 0676/866 40 380
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Danke Danke
fürfür
Ihre Aufmerksamkeit!Ihre Aufmerksamkeit!