Gemeindeversammlung vom 28. November 2017 · HRM1 und die Restwerte werden über die...

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Gemeindeversammlung vom 28. November 2017 Voranschläge 2018 sowie Festsetzung des Steuerfusses pro 2018 Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2) Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg 01 02 Politische Gemeinde Kilchberg 03

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Gemeindeversammlung vom 28. November 2017

Voranschläge 2018 sowie Festsetzung des Steuerfusses pro 2018

Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

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P o l i t i s c h e G e m e i n d e K i l c h b e r g

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Inhaltsverzeichnis

Seite

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01 04 Voranschläge 2018 sowie Fest- setzung des Steuerfusses pro 2018

Antrag und Kommentar des Gemeinderates Abschied der Rechnungsprüfungs- kommission(vgl. Separatdruck)

02 05 Harmonisiertes Rechnungs- modell 2 (HRM2)

Antrag des Gemeinderates Weisung des GemeinderatesAbschied der Rechnungsprüfungs-kommission

03 10 Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

Antrag des Gemeinderates Weisung des GemeinderatesAbschied der Rechnungsprüfungs-kommissionGebührenverordnung

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Einladungan die Stimmberechtigten der Gemeinde Kilchberg zur Teilnahme an der

GemeindeversammlungDienstag, 28. November 2017, um 20.00 Uhr im Gemeindesaal, Alte Landstrasse 110

GeschäfteA. Politische Gemeinde

1. Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmigung der Voranschläge 2018 für die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung sowie Festsetzung des Steuerfusses pro 2018.

2. Antrag des Gemeinderates betreffend Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2).

a) Verzicht auf die Aufwertung des Verwaltungsvermögens im Übergang zu HRM2 (Eröffnungsbilanz)

b) Bildung von Liegenschaftenfonds

3. Antrag des Gemeinderates betreffend Erlass einer Gebührenverordnung für die Gemeinde Kilchberg.

Allfällige weitere Traktanden werden im "Thalwiler Anzeiger" bekannt gegeben.

Nach der Versammlung Jahresschlussapéro, offeriert von der Gemeinde.

Kilchberg, im November 2017 Der Gemeinderat

01 04 Voranschläge 2018 sowie Fest- setzung des Steuerfusses pro 2018

Antrag und Kommentar des Gemeinderates Abschied der Rechnungsprüfungs- kommission(vgl. Separatdruck)

02 05 Harmonisiertes Rechnungs- modell 2 (HRM2)

Antrag des Gemeinderates Weisung des GemeinderatesAbschied der Rechnungsprüfungs-kommission

03 10 Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

Antrag des Gemeinderates Weisung des GemeinderatesAbschied der Rechnungsprüfungs-kommissionGebührenverordnung

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Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmigung der Voranschläge 2018 für

die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung sowie Festsetzung des

Steuerfusses pro 2018.

Politische GemeindeVoranschläge 2018 sowie Festsetzung des Steuerfusses pro 2018

Gemeindeversammlung vom 28. November 2017

Voranschlag 2018

P o l i t i s c h e G e m e i n d e K i l c h b e r g

siehe Separatdruck "Voranschläge 2018"

Politische Gemeinde

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Gemeindeversammlung vom 28. November 2017

Voranschlag 2018

P o l i t i s c h e G e m e i n d e K i l c h b e r g

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Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

Antrag des Gemeinderates betreffend Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

AntragDer Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung

zu beschliessen:

1. Beim Übergang auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) wird gestützt auf § 179 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes auf eine Neubewer-tung des gesamten Verwaltungsvermögens auf den 1. Januar 2019 verzichtet.

2. Es werden Liegenschaftenfonds gebildet.

3. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.

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Vorlage in Kürze

Ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes (per 1. Januar 2018) müs-sen alle zürcherischen Gemeinden ihr Rechnungswesen per 1. Januar 2019 vom heutigen HRM1 auf das neue Harmonisierte Rechnungsmodel (HRM2) umstellen.

Für die Eingangsbilanz bei Einführung von HRM2 muss das vorhandene Verwal-tungsvermögen einzelnen Anlagen zugewiesen werden, damit es entsprechend der Restnutzungsdauer linear abgeschrieben werden kann. Dazu hat das Budget-organ in einem Beschluss zu beschliessen, ob das Verwaltungsvermögen für die Eingangsbilanz neu bewertet wird oder nicht. Die Neubewertung des Verwal-tungsvermögens oder der Verzicht darauf ist ein zentraler und wichtiger finanz-politischer Entscheid. Die gewählte Vorgehensweise hat Auswirkungen auf die Darstellung des Verwaltungsvermögens, die Abschreibungen und damit die Refi-nanzierung des Verwaltungsvermögens.

Mit Einführung des neuen Gemeindegesetzes bzw. seiner dazugehörenden Ver-ordnung können Gemeinden für Wohn- und Gewerbeliegenschaften im Finanz- wie auch im Verwaltungsvermögen, die durch Dritte genutzt werden, und deshalb Mietzinseinnahmen generieren, Liegenschaftenfonds bilden, deren Äufnung aus-schliesslich aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbeliegenschaften erfolgt und für werterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet werden müs-sen.

06 Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

B) Restatement

Für die Eingangsbilanz bei Einführung von HRM2 muss das vorhandene Verwaltungsver-mögen einzelnen Anlagen zugewiesen wer-den, damit es entsprechend der Restnut-zungsdauer linear abgeschrieben werden kann. Dazu ist ein sogenanntes Restatement zu erstellen. Gemäss § 49 der neuen kanto-nalen Gemeindeverordnung hält das Budget-organ in einem Beschluss fest, ob das Verwal-tungsvermögen für die Eingangsbilanz neu be-wertet wird oder nicht. Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens oder der Verzicht darauf ist ein zentraler und wichtiger finanz-politischer Entscheid. Die gewählte Vorge-hensweise hat Auswirkungen auf die Darstel-lung des Verwaltungsvermögens, die Ab-schreibungen und damit die Refinanzierung des Verwaltungsvermögens.Es wird mit der Einführung des neuen Gemein-degesetzes einmalig beschlossen, ob das Ver-

WeisungA) Ausgangslage

Ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Ge-meindegesetzes (per 1. Januar 2018) müssen alle zürcherischen Gemeinden ihr Rechnungs-wesen per 1. Januar 2019 vom heutigen HRM1 auf das neue Harmonisierte Rechnungsmodel (HRM2) umstellen. Mit der neuen Rechnungs-legung soll die Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden. Für die An-passung der Rechnungslegung wurden in den §§ 179 – 180 des neuen Gemeindegesetzes Be-stimmungen zur Eingangsbilanz erlassen. Zu den wesentlichen Änderungen von HRM2 ge-hört, dass das Verwaltungsvermögen neu li-near über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Heute wird es mit 10% bzw. 20% des Restbuchwertes degressiv abgeschrieben.

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07Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

waltungsvermögen zum Buchwert in die Ein-gangsbilanz überführt oder neu bewertet wird. Eine nachträgliche Neubewertung ist unzulässig. Der Entscheid gilt dabei für das ge-samte Verwaltungsvermögen, also den steu-erfinanzierten wie auch den gebührenfinan-zierten Bereich der Gemeinde.

Eine Neubewertung des Verwaltungsvermö-gens würde für die Gemeinde Kilchberg eine rein buchhalterische Aufwertung um etwa CHF 90.5 Mio. (Stand 31.12.2016) ergeben, ohne dass die Gemeinde deswegen "einen Franken mehr in der Kasse" hätte. Weder an den Schulden noch am Nettovermögen würde sich etwas ändern. Der Aufwertungsgewinn müsste anschliessend wieder während Jah-ren erneut über die Erfolgsrechnung abge-schrieben werden. Abgeschriebenes Verwal-tungsvermögen kann als "gutes" Verwaltungs-vermögen bezeichnet werden, weil es "bezahlt" ist. Für viele wäre es nicht nachvoll-ziehbar, wieso CHF 90.5 Mio. Aufwertungsge-winn (höheres Eigenkapital) keinen einzigen Franken mehr in der Kasse bedeuten. Ebenso schwierig wäre es zu vermitteln, weshalb die bereits abgeschriebenen Anlagen nach der Aufwertung nochmals abgeschrieben bzw. "bezahlt" werden müssen, wobei das ab 1.1.1986 erworbene Grundeigentum im Ver-waltungsvermögen in der Höhe von CHF 25.3. Mio. nicht mehr abgeschrieben werden kann.

Bei einer Neubewertung (Restatement) müss-te das Verwaltungsvermögen auf Basis jeder Investition ab 1986 (ursprüngliche Anschaf-fungskosten) neu bewertet werden. Auch die in den letzten gut 30 Jahren erhaltenen Bun-des- und Staatsbeiträge müssten nochmals erfasst werden. Die so ermittelten Werte wür-den in die Eröffnungsbilanz 2019 übernommen und anschliessend über die vorgegebene Le-bensdauer der Anlagekategorien linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Ver-waltungsaufwand mit einer Aufwertung ist als nicht unerheblich einzustufen.

Ein Systemwechsel ohne Aufwertung ist ein-facher nachvollziehbar. Die Eingangsbilanz des HRM2 entspricht der Schlussbilanz des HRM1 und die Restwerte werden über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben.

Da Gemeinden ihr Verwaltungsvermögen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benöti-gen, können sie es nicht verkaufen. Abge-schriebenes Verwaltungsvermögen stellt so-mit auch keine "stillen Reserven" dar. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass bereits mit Steuergeldern abgeschriebene Werte wieder aktiviert und erneut abgeschrieben werden sollen.

Kilchberg hat in den Jahren 1986 bis 2017 CHF 98.552 Mio. zusätzliche ausserordentliche Ab-schreibungen getätigt. Dies aus dem Grund, künftig eine finanzielle Entlastung der Folge-jahre zu erreichen. In all diesen Jahren hat der Souverän diesen zusätzlichen Abschreibun-gen zugestimmt. Dies hat nicht zuletzt dazu geführt, die Steuern von 96% aus dem Jahre 1996 auf zur Zeit 76% zu senken. Eine Aufwer-tung würde diese in langjähriger Praxis ge-lebten zusätzlichen Abschreibungen wieder zunichtemachen.

Der Gemeinderat erachtet es im Grundsatz als nicht zweckmässig, wenn Verwaltungsvermö-gen, das im Rahmen des bisherigen HRM1 kor-rekt abgeschrieben worden ist, nun wieder aufgewertet wird. Zudem könnte eine Auf-wertung und damit die Zunahme des Eigenka-pitals um rund 90.5 Mio. Franken dazu verlei-ten, die auch künftig dringend notwendigen Sparanstrengungen zu vernachlässigen.

Als Argument für die Neubewertung wird an-geführt, dass damit der effektive Wert des vorhandenen Verwaltungsvermögens gezeigt wird. Sogenannte "stille Reserven" wären da-mit praktisch keine mehr vorhanden. Auch können damit eher gleichbleibende Abschrei-bungen erreicht werden. Modellrechnungen zeigen auf, dass die Unterschiede – wie oben

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stände sind im Erlass entweder umfassend zu regeln oder nur im Grundsatz und dann ver-bunden mit der Delegation von Rechtsset-zungsbefugnissen an den Gemeinderat.

Aus Gründen der Praktikabilität ist es ange-zeigt, die Liegenschaften, die durch Dritte ge-nutzt werden, sowohl im Finanz- wie auch im Verwaltungsvermögen unter je einem Fonds zu erfassen. Dies lässt eine Zuweisung der fi-nanziellen Mittel für die Liegenschaften zur Erneuerung und den Unterhalt für sämtliche werterhaltenden Massnahmen derselben in einer hohen Flexibilität zu. Die Äufnung der Fonds erfolgt ausschliesslich aus einem jähr-lich zu definierenden Prozentsatz der Mietein-nahmen der Liegenschaften und soll sich am Erneuerungs- und Unterhaltsbedarf orientie-ren. Ein Liegenschaftenfonds ist analog der internen Verzinsung auszulegen. Es ist eine marktübliche Verzinsung anzuwenden. Der Gemeinderat legt die Höhe der Verzinsung so-wie weitere relevante Details fest. Die Geneh-migung der Fondseinlagen erfolgt jährlich zu-sammen mit dem Budget durch die Gemeinde-versammlung.

D) Schlussbemerkungen

Der Verzicht auf die Neubewertung des Ver-waltungsvermögens im HRM2 und die Bildung von Liegenschaftenfonds sind der Gemeinde-versammlung vom 28. November 2017 zur Be-schlussfassung vorzulegen. Über diese The-men hat das Budgetorgan zu entscheiden, weshalb es der Gemeinderat als zweckmässig erachtet, dass zusammen mit dem Voran-schlag 2018 darüber beschlossen wird.Der Gemeinderat beantragt den Stimmbe-rechtigten, diesen Anträgen zuzustimmen.

erwähnt – mit oder ohne Aufwertung des Ver-waltungsvermögens in der Höhe der Ab-schreibungen bzw. dem Restbuchwert über die Jahre ausgeglichen sein werden.

Finanzielle Auswirkungen auf die Abschrei-bungen bis 31.12.2016Ohne Neubewertungen gibt es zu Lasten des Steuerhaushaltes keine zukünftigen Ab-schreibungen mehr aus der Periode 1986 bis 2016. Hingegen würde eine Aufwertung der in dieser Periode bereits abgeschriebenen CHF 90.5 Mio. eine Mehrbelastung nach HRM1 von rund CHF 9 Mio. und nach HRM2 von rund CHF 4 Mio. für das Jahr 2019 bedeuten.Aufgrund der unterschiedlichen Restnut-zungsdauern, würden sich die jährlichen Abschreibungen über die nächsten 30 Jahre entsprechend reduzieren.

C) Bildung von Liegenschaftenfonds

Mit Einführung des neuen Gemeindegesetzes bzw. seiner dazugehörenden Verordnung kön-nen Gemeinden gestützt auf § 8 der Verord-nung (VGG) für Wohn- und Gewerbeliegen-schaften im Finanz- wie auch im Verwaltungs-vermögen, die durch Dritte genutzt werden, und deshalb Mietzinseinnahmen generieren, Liegenschaftenfonds bilden. Die Äufnung er-folgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbeliegenschaften und müs-sen für werterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet werden. Die Entnahme aus den Fonds ist im gleichen Beschluss zu be-willigen, mit welchem die Ausgabenbewilli-gung für die Erneuerungen oder den Unterhalt erfolgt. Die Fonds stellen zweckgebundenes Eigenkapital dar.

Die Einrichtung von Liegenschaftenfonds be-darf einer Rechtsgrundlage in der Form eines Gemeindeerlasses, den die Gemeindever-sammlung beschliesst. Die Regelungsgegen-

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Abschied der RechnungsprüfungskommissionDie Rechnungsprüfungskommission hat die Anträge des Gemeinderates betreffend Harmonisier-tes Rechnungsmodell 2 (HRM2) geprüft.

Sie empfiehlt der Gemeindeversammlung, dem Verzicht auf die Aufwertung des Verwaltungs-vermögen im Übergang zu HRM2 und der Bildung von Liegenschaftenfonds zuzustimmen.

Kilchberg, 25. Oktober 2017

Für die RechnungsprüfungskommissionDer Präsident: Der Aktuar:W. Siegenthaler U. Ruggli

09Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM2)

Kilchberg, 29. August 2017

Für das zuständige Ressort: Der Finanzvorsteher:D. Lehner

Für den Gemeinderat:Der Präsident: Der Gemeindeschreiber:M. Berger P. Vögeli

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Antrag des Gemeinderates betreffend Erlass einer Gebührenverordnung

der Gemeinde Kilchberg

Erlass einer Gebührenverordnung der Gemeinde Kilchberg

Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

AntragDer Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung in Anwendung von Art. 15, Ziffer 8 der geltenden Gemeindeordnung

zu beschliessen:

1. Es wird eine Gebührenverordnung (GebüVO) erlassen.

2. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

3. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.

4. Der Beschluss wird publiziert. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschie-bende Wirkung entzogen.

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ändert in Kraft. Die Gebühren, welche heute in der Verordnung über das Friedhofs- und Be-stattungswesen und in derjenigen über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund gere-gelt sind, werden herausgelöst und in die neu zu erlassende Gebührenverordnung inte-griert. Teilweise bestehen auch gesetzliche Grundlagen im übergeordneten Recht, auf die weiterhin abgestützt werden kann.

C) Wegfall bisherigen kommunalen RechtsDie übrigen Gebühren wurden bis heute basie-rend auf die regierungsrätliche Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) erhoben. Mit der Totalrevision des Ge-meindegesetzes wird die VOGG per 1. Januar 2018 vom kantonalen Gesetzgeber aufgeho-ben.

Damit fehlt ab diesem Zeitpunkt für einen Teil der kommunalen Gebühren eine genügende Rechtsgrundlage. Nach Wegfall dieser Grund-lage sind die Gemeinden verpflichtet, selbst Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit sie rechtsgültig Gebühren erheben dürfen. Wie festgehalten, genügt dazu ein Gebührenregle-ment der Exekutive nicht. Als Gesetzgebende müssen die Stimmberechtigten an der Ge-meindeversammlung die Verordnung erlas-sen.

D) Inhalt der kommunalen Gebührenverord-nung

Die Gemeinden können den Kreis der Abgabe-pflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage selbst festsetzen. Das Kostendeckungsprinzip setzt den oberen Rahmen für die Gebührenbemessung. Ge-winne dürfen die Gemeinden durch das Erhe-ben von Gebühren nicht erwirtschaften. Aus-serdem muss bei der Bemessung der Gebüh-ren das Äquivalenzprinzip beachtet werden. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Ver-

WeisungA) Zuständigkeit für den Erlass der

Gebührenverordnung

Das bundesrechtlich verankerte Legalitäts-prinzip verlangt, dass die Grundlagen der Ge-bührenerhebung von den Stimmberechtigten festgelegt werden. Auch die Zürcher Kantons-verfassung verlangt dies in den Artikeln 38 und 126. Zuständig für den Erlass dieser Grundlagen ist gemäss Art. 15 Ziff. 8 der Ge-meindeordnung von Kilchberg die Gemeinde-versammlung. Die von der Gemeindever-sammlung zu erlassende gesetzliche Grund-lage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Ab-gabe und die Bemessungsgrundlage für die Abgabe festhalten.

Nach diesen Bemessungsgrundlagen berech-net die Exekutive sodann die Höhen der Ge-bühren im Einzelnen und hält sie in einem Ge-bührentarif fest. Ausserdem darf die Exeku-tive darin sogenannte Kanzlei- oder Verwaltungsgebühren direkt festlegen. Das sind Gebühren, die niedrig sind und für Routi-nehandlungen verlangt werden. Die rechtsan-wendenden Stellen (z.B. die Baubewilli-gungsbehörde) setzt die individuelle Gebühr letztlich für den Einzelfall fest.

B) Bisheriges kommunales Recht

Für die Gebühren aus der Abfallverordnung, der Polizeiverordnung, der Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen, die Ver-ordnung über das Nachtparkieren auf öffent-lichem Grund sowie die Gebühren des Was-serversorgungsreglements haben die Stimm-berechtigten von Kilchberg schon genügende gesetzliche Grundlagen geschaffen. Die Ab-fallverordnung, die Polizeiverordnung sowie das Wasserversorgungsreglement bleiben mitsamt ihren Gebührenbestimmungen unver-

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02

Erlass einer Gebührenverordnung der Gemeinde Kilchberg

Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

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012 Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

E) Keine GenehmigungspflichtDie neue Gebührenverordnung wird von der Gemeindeversammlung autonom erlassen. Sie ist kommunales Recht, das nicht vom Kan-ton genehmigt werden muss. Die Musterver-ordnung, auf welcher die heute vorgelegte Ge-bührenverordnung erarbeitet wurde, ist dem Gemeindeamt Zürich zur Begutachtung vorge-legt und mit diesem besprochen worden.

F) Inkrafttreten am 1. Januar 2018Die neue Verordnung muss am 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit gewährleistet ist, dass die Gemeinde ohne Unterbruch Gebühren er-heben kann. Der Beschluss der Gemeindever-sammlung muss, nachdem er gefasst wurde, publiziert werden. Diese Publikation kann frü-hestens am 29. November 2017 erfolgen. Ab diesem Datum läuft die 5- bzw. 30-tägige Rechtsmittelfrist. Zwischen 18. Dezember 2017 und 2. Januar 2018 stehen die gesetz-lichen Fristen still (Art. 145 ZPO). Damit kann der Gemeindeversammlungsbeschluss am 1. Januar 2018 nicht rechtskräftig sein. Damit die Anwendung und der Gebührenbezug ab dem 1. Januar 2018 gewährleistet sind, muss einem allfälligen Rekurs – sowohl gegen die Gebührenverordnung als auch gegen den Ge-bührentarif – die aufschiebende Wirkung ge-stützt auf § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechts-pflegegesetzes (VRG) entzogen werden.

G) SchlussbemerkungenDie Gebührenverordnung schafft die notwen-dige gesetzliche Grundlage auf kommunaler Ebene für die Gemeindegebühren. Sie löst im Wesentlichen die bisherige kantonale Rechts-grundlage ab. Die Gemeindegebühren bleiben dabei bezüglich Anzahl, Art, Gegenstand und Höhe gleich. Die in der Verordnung festzule-genden Bemessungsgrundlagen sind transpa-rent und sachgerecht. Sie entsprechen den rechtsstaatlichen Prinzipien. Sie übersteigen

hältnismässigkeitsprinzip und das Willkürver-bot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es be-stimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offen-sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in ver-nünftigen Grenzen halten muss. Diese Grund-lagen werden neu in der vorliegend zu be-schliessenden Gebührenverordnung umge-setzt.

Die Gebührenverordnung ist in zwei Teile ge-gliedert, einen allgemeinen und einen spezi-ellen Teil. Im allgemeinen Teil (Art. 5) findet sich auch die Delegation an die Exekutive, die einzelnen Gebührenhöhen, basierend auf den Vorgaben in der Verordnung, im Gebührenta-rif festzulegen.

Die vorliegende Gebührenverordnung ist eine neue gesetzliche Grundlage für die Gebühren für Verwaltungsleistungen von Kilchberg, welche auch bis anhin bezogen wurden. Die Gebühren entsprechen den genannten Prin-zipien und können übernommen werden. Mit dem Erlass der Gebührenverordnung geht keine Gebührenerhöhung oder Gebührensen-kung einher. Es werden auch keine neuen Ge-bührentatbestände geschaffen. Dies bedeu-tet: Es werden weiterhin in derselben Höhe und für dieselben Leistungen der Verwaltung Gebühren erhoben, wie bis anhin.

Der Gemeinderat wird bei Annahme der Vor-lage basierend darauf den im Entwurf auflie-genden Gebührentarif erlassen. Dieser Tarif ist eine Zusammenstellung desjenigen Teils der Gebühren, welche bisher in Kilchberg ohne kommunale gesetzliche Grundlage, da-für basierend auf den Vorgaben der VOGG, be-zogen wurden. Diese Gebühren sind ohne Än-derungen in den Tarif übernommen worden.

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Abschied der RechnungsprüfungskommissionDie Rechnungsprüfungskommission hat den Antrag des Gemeinderates betreffend dem Erlass einer Gebührenverordnung geprüft.

Sie empfiehlt der Gemeindeversammlung, dem Antrag des Gemeinderates, wie publiziert, zuzustimmen.

Kilchberg, 25. Oktober 2017

Für die RechnungsprüfungskommissionDer Präsident: Der Aktuar:W. Siegenthaler U. Ruggli

013Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

die Kosten der einzelnen Verwaltungszweige nicht. Der Erlass der Gebührenverordnung ga-rantiert andererseits, dass Gebühren rechts-gültig erhoben werden können und diejenigen, welche Leistungen der Gemeinde beanspru-chen, einen Teil davon tragen.

Der Gemeinderat beantragt den Stimmbe-rechtigten, dem Erlass der Gebührenverord-nung zuzustimmen.

Kilchberg, 26. September 2017

Für den Gemeinderat:Der Präsident: Der Gemeindeschreiber:M. Berger P. Vögeli

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Gebührenverordnung (GebVO) der politischen Gemeinde Kilchberg vom 28. November 2017

Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

der Aufgabe befassten Mitarbeiter gemäss Gebührentarif bzw. der beigezogenen Drit-ten sowie die Kosten für verwendete Sach-mittel.

Art. 4 Bemessungsgrundlagen1 Die Gebühren werden nach den in dieser Ver-

ordnung festgelegten Bemessungskriterien oder innerhalb der in dieser Verordnung fest-gelegten Bandbreiten festgesetzt.

2 Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten:

- nach dem gesamten Aufwand der Verwal-tung für die konkrete Leistung,

- nach der objektiven Bedeutung des Ge-schäfts,

- nach Nutzen und Interesse der gebühren-pflichtigen Person an der Leistung.

Art. 5 Gebührentarif1 Der Gemeinderat legt die einzelnen Gebüh-

renhöhen basierend auf den in dieser Ver-ordnung festgesetzten Bemessungsgrundla-gen und/oder Bandbreiten im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es verlangen.

2 Kanzleigebühren in geringer Höhe setzt der Gemeinderat direkt im Gebührentarif fest.

3 Der Gemeinderat legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personalein-satz fest.

4 Der Gebührentarif und seine Änderungen werden publiziert.

Art. 6 Gebührenermässigung bzw. -erhöhungDer Gemeinderat kann im Gebührentarif vor-sehen, dass die festgelegten Gebühren a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausser-

halb der Gemeinde haben, um maximal 50 % erhöht werden, wenn sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert werden,

Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 15 Ziff. 8 der Gemeindeordnung vom 12. Juli 2005, folgende Verordnung:

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArt. 1 Gegenstand der Verordnung1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von

Gebühren für a) Leistungen der Verwaltung,b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen

und öffentlicher Sachen.2 Sie gilt, soweit nicht besondere bundes-

rechtliche, kantonale oder kommunale Ge-bührenvorschriften bestehen.

Art. 2 Gebührenpflicht1 Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser

Verordnung aufgeführte Leistungen verurs-acht oder in Anspruch nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrich-tungen oder Sachen der Gemeinde benützt.

2 Gebühren in geringer Höhe, die für ver-gleichsweise einfache Tätigkeiten erhoben werden und keinen besonderen Prüfungs-aufwand erfordern, sind basierend auf dem vom Gemeinderat gemäss Art. 5 festgesetz-ten Gebührentarif zu bezahlen.

3 Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder be-ansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen.

4 Es besteht Solidarhaftung.Art. 3 Gebühren für weitere Leistungen1 Wer nicht in dieser Verordnung aufgeführte

Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten auslöst, dem kann der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Re-gelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.

2 Der tatsächliche Aufwand umfasst im Nor-malfall die Personalentschädigung der mit

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stung der Verwaltung besteht, kann diese

Leistung nicht vom Bezahlen eines Kosten-vorschusses abhängig gemacht werden.

Art. 11 MehrwertsteuerIn den Gebührenansätzen ist die Mehrwert-steuer nicht inbegriffen. Art. 12 Fälligkeit1 Die Gebühren werden mit der Leistung der

Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der öffentlichen Einrich-tung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden.

2 Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 30 Tagen seit Zustel-lung der Rechnung ein.

3 Wird die Rechnung nicht innert Frist begli-chen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt.

Art. 13 Verzugszins1 Mit Zustellung der ersten Mahnung wird

die gebührenpflichtige Person in Verzug ge-setzt. Ab diesem Datum sind Gebühren und Auslagen zu 5% zu verzinsen.

2 Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht.

3 Bei geringen Beträgen kann auf die Erhe-bung von Verzugszinsen verzichtet werden.

Art. 14 Gebührenverfügung1 Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben,

kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustellung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht be-glichen, wird eine anfechtbare Verfügung er-lassen.

3 Gegen Gebührenverfügungen kann innert 30 Tagen eine Neubeurteilung gemäss Gemein-degesetz verlangt bzw. Rekurs gemäss Ver-waltungsrechtspflegegesetz erhoben wer-den.

Art. 15 Mahnung und Betreibung1 Bezahlt die gebührenpflichtige Person die

Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person betrieben.

2 Für Mahnungen und Betreibungen können Gebühren erhoben werden.

b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache um maximal 100 % erhöht werden,

c) wenn eine Sache ohne materiellen Ent-scheid erledigt wird, um maximal 100 % herabgesetzt werden.

Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfest- setzungDie Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle festgesetzt. Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung 1 Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann

im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder definitiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn:

a) für die gebührenpflichtige Person ein Här-tefall vorliegt,

b) die Leistung der Verwaltung oder die Be-nutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öffentlichen In-teresse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen ver-folgt werden,

c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird,

d) wenn andere besondere Gründe wie ins-besondere die Geringfügigkeit des Auf-wandes vorliegen.

2 Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert 5 Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die Gebühr ganz oder teil-weise nachgefordert werden.

Art. 9 Aussergewöhnlicher AufwandVerursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhn-lichen Aufwand, können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begrün-den.Art. 10 Kostenvorschuss1 Für erhebliche Leistungen der Verwaltung

kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt.

2 Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Lei-

015Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

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016 Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

Art. 20 Gebührenbemessung1 Die Baubewilligungsgebühren bemessen

sich nach Aufwand. Falls aufgrund der Kom- plexität zusätzliche externe Dienstlei-stungen (z.B. Raumplaner/Rechtsanwalt/Brandschutzexperte etc.) für Gutachten und Expertisen notwendig werden, erfolgt die er-gänzende Verrechnung nach effektivem Auf-wand der extern beauftragten Firma unter Berücksichtigung des Aequivalenzprinzips.

2 Für die notwendige Behandlung der Gesuche durch die Baukommission oder den Gemein-derat werden zusätzlich pauschalisierte Ge-bühren bis höchstens Fr. 800.00 erhoben.

3 Auch die übrigen Gebühren im Bauwesen werden nach Aufwand bemessen.

Art. 21 Gebührenrahmen1 Die Gebühr für die Prüfung eines Bauge-

suches und für den Entscheid über das Vor-haben beträgt bis zu 20'000 Franken.

2 Umfasst ein Gesuch mehrere Gebäude, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude ge-sondert bestimmt werden.

3 Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20'000 m3 werden Teilvolumen von je 20'000 m3 und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet.

4 Für die erforderlichen Bauabnahmen wie Rohbau-, Bezugs- und Schlussabnahmen können höchstens 100 % der Gebühr nach Abs. 1 bis 3 zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

5 Sonstige Baukontrollen inklusive die Kon-trolle von Gerüsten und Baukranen werden mit einer zusätzlichen Gebühr von höchstens 100 % der Gebühr nach Abs. 1 bis 3 verrech-net.

6 Ausserhalb von Baubewilligungsverfahren beträgt die Gebühr für Kontrollen und be-hördliche Anordnungen höchstens 10'000 Franken.

Art. 22 Planungen 1 Für die Begleitung von privaten Quartier-

plan- und Gestaltungsplanverfahren und von privaten Ortsplanungsbegehren wird die Ge-bühr nach Aufwand berechnet. Dazu gehö-ren die Publikations- und externe Kosten.

2 Den Aufwand für die Leistungen der Verwal-

Art. 16 Verjährung1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre

nach Eintritt der Fälligkeit.2 Die Verjährung wird durch jede Handlung un-

terbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung be-ginnt die Verjährung von neuem.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist.

ZWEITER TEIL: DIE EINZELNEN GEBÜHREN

Verwaltung allgemeinArt. 17 Schreib- und ähnliche Gebühren1 Die Gebühren nach dieser Verordnung ent-

halten die Schreibgebühren und die Ausfer-tigungskosten.

2 Zusätzlich entstehende Kosten durch Leis-tungen Dritter, Publikationen, spezielle Ver-sandarten etc. können der gebührenpflichti-gen Person weiterverrechnet werden.

Art. 18 Gesuch um Informationszugang1 Für die Bearbeitung von Informationszu-

gangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung gilt das Gesetz über Infor-mation und den Datenschutz sowie die Ver-ordnung dazu mit Anhang.

2 Für die Bearbeitung von Informationszu-gangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person werden keine Gebühren erhoben.

BauwesenArt. 19 Grundlage1 Für baurechtliche Entscheide, für Baukon-

trollen und für weitere Leistungen im Bau-wesen werden Bearbeitungs- und Bewilli-gungsgebühren erhoben.

2 Die Gebührenansätze, speziell die zu ver-rechnenden Stundenansätze der Verwal-tungsangestellten, die näheren Bestim-mungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen aufgrund höheren oder ge-ringeren Aufwandes erlässt der Gemeinde-rat im Gebührentarif.

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017Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

4 Für ortsansässige Vereine, Schule und Ge-meinde Kilchberg, die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule, die Freizeitkurse Er-wachsenenbildung, das Elternforum, den El-ternverein und die Musikschule Kilchberg-Rüschlikon ist die Benützung in der Regel ge-bührenfrei.

5 Durch die Nutzung anfallende Kosten wie Abfallentsorgung, aussergewöhnlicher Rei-nigungs- oder Personalaufwand, Repara-turen etc. sind vollumfänglich durch die Nut-zer zu bezahlen.

Art. 26 Schul- und Nebenräume1 Für die Benützung der Räume und Anlagen

der Schule Kilchberg werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung und Art der Räumlich-keiten erhoben.

2 In Anwendung von Art. 6 lit. a werden die Gebühren für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, um 25 % er-höht.

3 In Anwendung von Art. 6 lit. b werden für die wirtschaftliche Nutzung höchstens dop-pelt so hohe Gebühren verrechnet wie für die Nutzung durch Privatpersonen und auswär-tige Schulen.

4 Für ortsansässige Vereine, Schule und Ge-meinde Kilchberg, die hauwirtschaftliche Fortbildungsschule, die Freizeitkurse Er-wachsenenbildung, das Elternforum, den El-ternverein und die Musikschule Kilchberg-Rüschlikon ist die Benützung in der Regel ge-bührenfrei.

5 Durch die Nutzung anfallende Kosten wie Abfallentsorgung, aussergewöhnlicher Rei-nigungs- oder Personalaufwand, Repara-turen etc. sind vollumfänglich durch die Nut-zer zu bezahlen

BürgerrechtArt. 27 Schweizerinnen und Schweizer1 Die Gebühr für die Erteilung des Gemein-

debürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer beträgt

a) 500 Franken pro Gesuch, wenn der Gesuch-steller oder die Gesuchstellerin weniger als 10 Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hatte,

tung für die Aufstellung und den Vollzug des amtlichen Quartierplanes bezahlen die be-teiligten Grundeigentümerinnen und Grund-eigentümern in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Publi-kations- und externe Kosten gehören dazu.

Benützung von kommunalen EinrichtungenArt. 23 See- und Hallenbad1 Für die Benützung des See- und des Hallen-

bades werden Jahres-und Halbjahresabon-nemente, Saisonkarten, 10-er Karten oder Einzeleintritte ausgestellt.

2 Die Gebühren werden nach Marktpreisen festgesetzt. Für Kinder und Jugendliche er-folgt der Eintritt zu einem reduzierten Preis.

Art. 24 Sportanlage Hochweid 1 Für die Benützung der Sportanlage Hoch-

weid werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung erhoben. Sie betragen mindestens Franken 50 und höchstens Franken 1‘200.

2 In Anwendung von Art. 6 lit. b werden für die wirtschaftliche Nutzung doppelt so hohe Ge-bühren verrechnet wie für gemeinnützige In-stitutionen und private Einzelpersonen.

3 Ortsansässige Vereine nutzen die Sportan-lage für sportliche Anlässe und Trainings ko-stenlos.

4 Durch die Nutzung anfallende Kosten wie Abfallentsorgung, aussergewöhnlicher Rei-nigungs- oder Personalaufwand, etc. sind durch die Nutzer zu bezahlen.

Art. 25 Gemeindesaal im Gemeindeschulhaus1 Für die Benützung Gemeindesaals werden

Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung er-hoben.

2 In Anwendung von Art. 6 lit. a werden die Gebühren für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, um 25 % er-höht.

3 In Anwendung von Art. 6 lit. b werden für die Gewerbeausstellung höchstens doppelt so hohe Gebühren verrechnet wie für die Nut-zung durch Privatpersonen und auswärtige Schulen. Andere kommerzielle Nutzungen sind ausgeschlossen.

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018 Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

Kantonsrat vertretene politische Parteien un-entgeltlich.

Sicherheitswesen Art. 33 Feuerwehr1 In Anwendung des Gesetzes über die Feuer-

polizei und das Feuerwehrwesen werden für den Ersatz der Kosten eines Feuerwehrein-satzes Gebühren erhoben, gestützt auf den jeweils gültigen Kostentarif für Einsätze der Stützpunkt-Feuerwehren bzw. Nachbar-schaftshilfe der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ). Wo dieser nichts vorsieht, bemessen sich die Gebühren nach Aufwand für Personal, Material und Fahr-zeugeinsatz.

2 Im Übrigen sind die Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereig-nissen und Erdbeben unentgeltlich.

Art. 34 Seerettungsdienst1 Für Einsätze des Seerettungsdienstes, wel-

che nicht einen Notfall betreffen, werden eine Grundpauschale sowie der Aufwand verrechnet. Der Aufwand berücksichtigt die Art des Rettungsschiffes sowie den Zeitauf-wand. Die Gebühren betragen bis 330 Fran-ken.

2 Rettungseinsätze für Personen, die sich in Not befinden, sowie für Tiere sind gebüh-renfrei.

Finanzen und SteuernArt. 35 Verfahren vor den kommunalen Steuerbehörden In Verfahren vor kommunalen Steuerbehör-den gelten für die Erhebung von Gebühren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz.Art. 36 Steuerausweise Die Gebühr für das Ausstellen von Steueraus-weisen beträgt pro Ausweis und Steuerperi-ode zwischen 30 und 300 Franken.

Friedhofs- und BestattungswesenArt. 37 Bestattungskosten1 Die Kosten für die Bestattung von Personen mit

vormals zivilrechtlichem Wohnsitz in der Ge-meinde trägt die Gemeinde. Diese umfassen:

b) 200 Franken pro Gesuch, wenn der Ge-suchsteller oder die Gesuchstellerin über 10 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde hatte.

2 Die Gebühr für die Entlassung aus dem Ge-meindebürgerrecht beträgt 200 Franken pro Gesuch.

3 Bei im Amte stehenden Mitgliedern von Be-hörden, Kommissionen und Ausschüssen oder im Ruhestand befindlichem Gemeinde-personal erfolgt die Einbürgerung gratis.

Art. 28 Ausländerinnen und Ausländer1 Für Bewerberinnen und Bewerber mit An-

spruch auf Einbürgerung beträgt die Gebühr 500 Franken.

2 Für Bewerberinnen und Bewerber ohne An-spruch auf Einbürgerung beträgt die Gebühr 1‘500 Franken.

Art. 29 Gemeinsame Bestimmungen1 Werden minderjährige Kinder in die Einbür-

gerung der Eltern oder eines Elternteils ein-bezogen, erhebt die Gemeinde keine Gebühr.

2 Hat die Bewerberin oder der Bewerber das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, zahlt sie oder er die halbe Gebühr.

3 Bei einem ablehnenden Entscheid fällt eine Gebühr von 300 Franken an.

4 Wird das Einbürgerungsgesuch nicht mate-riell behandelt (Rückzug oder Abschreibung) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzich-tet.

Art. 30 Zusätzliche GebührenFür den Sprach- und den Grundkenntnistest werden kostendeckende Gebühren erhoben.

EinwohnerdiensteArt. 31 Einwohnerdienste1 Die Einwohnerdienste erheben für jede er-

wachsene Person und für jedes Dokument Gebühren. Ausländerrechtliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet.

2 Sie werden vom Gemeinderat im Gebüh-rentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist.

Art. 32 DatenbekanntgabeDie Datenbekanntgabe für ideelle Zwecke, wie für Mitgliederwerbung oder für im Dien-ste der Öffentlichkeit stehende Aktivitäten, ist für Vereine mit Sitz in Kilchberg und für im

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019Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

LebensmittelkontrolleArt. 40 Lebensmittelkontrolle1 Für Lebensmittelkontrollen, die zu keinen

Beanstandungen führen, werden keine Ge-bühren erhoben.

2 Im Übrigen werden die Gebühren für die Le-bensmittelkontrolle nach Aufwand den Be-trieben weiterverrechnet.

3 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Ar-beitszeit verrichtet werden, können Zu-schläge bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Polizeiwesen Art. 41 Gastgewerbepatente Patente für Gastwirtschaften, Kleinverkaufs-betriebe und vorübergehend bestehende Be-triebe kosten zwischen 20 und 1‘000 Franken.Art. 42 Hinausschieben der Schliessungs- stunde 1 Für einzelne Bewilligungen für das Hinaus-

schieben der Schliessungsstunde in Gast-wirtschaften werden Gebühren nach Auf-wand bis maximal 500 Franken erhoben.

2 Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr von 900 Franken erhoben.

3 Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollge-bühr nach Aufwand bis maximal 2‘000 Fran-ken erhoben werden.

Art. 43 Abgaben auf gebrannte Wasser1 Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittel-

verkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten.

2 Die Abgabe auf gebrannte Wasser berech-net sich nach der umgesetzten Menge von gebrannten Wassern in Litern und beträgt zwischen 200 und 8‘000 Franken für vier Jahre.

Art. 44 HundeHundehalterinnen und Hundehalter bezahlen für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund Gebühren gemäss kantonalem Hundegesetz.

a) die Leichenschau, die amtliche Bekannt-machung der Bestattung, einen einfachen Sarg und das Einsargen der Leiche, den Leichentransport innerhalb der Gemeinde, die Aufbahrung in der Leichenhalle, den Grabplatz (Reihengrab, Gemeinschafts-grab, Grabplatz bei Urnenwand), das Öff-nen und Eindecken des Grabes, das Grab-geläute und die Randbepflanzung;

b) bei Feuerbestattungen die Kosten für das Überführen der Verstorbenen von Kilch-berg nach dem Krematorium, die Einä-scherung und eine einfache Urne.

2 Bei Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, legt der Gemeinderat die Gebühren kostende-ckend fest.

Art. 38 Pachtgebühren für Privatgräber1 Die Pachtgebühr für Privatgräber ist jeweils

für die gesamte Pachtdauer beim Abschluss des Pachtvertrages oder bei der Verlänge-rung für die vereinbarte Verlängerung zu ent-richten.

2 Die Gebühr berechnet sich pro m2 und wird im Gebührentarif festgelegt.

3 Für jede Erweiterungsoption mit einer Lauf-zeit von 5 Jahren ist eine jährliche Reserva-tionsgebühr zu entrichten.

4 Bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages durch den Pächter oder die Pächterin bzw. deren Rechtsnachfolgerin, besteht kein An-spruch auf Rückerstattung der Pachtgebühr.

Art. 39 Grabunterhalt und Grabpflege1 Wird der Unterhalt der Gräber der Friedhofs-

verwaltung in Auftrag gegeben, bemessen sich die Gebühren für Gräber von Verstor-benen mit oder ohne vormaligen zivilrecht-lichen Wohnsitz in der Gemeinde nach Auf-wand und werden den Mietenden jährlich in Rechnung gestellt.

2 Zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Per-son veranlasst werden, sowie Exhumationen und Urnenversetzungen werden nach Auf-wand in Rechnung gestellt.

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020 Gebührenverordnung Gemeinde Kilchberg

Art. 50 FriedensrichterDer Friedensrichter/die Friedensrichterin er-hebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren2.

DRITTER TEIL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSS-BESTIMMUNGEN

Art. 51 ÜbergangsbestimmungWer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung.Art. 52 Änderung bestehenden RechtsAuf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden aufgehoben:Art. 6, 7, 25 und 27 der Verordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 1. Ok-tober 2008;Art. 8, 9 und 10 der Verordnung über das Nachtparkieren vom 23. November 2004.Art. 53 Inkrafttreten1 Diese Verordnung tritt nach ihrer Annahme

durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.

2 Dazu in Widerspruch stehende Gebühren werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Für die politische Gemeinde Kilchberg: Der Gemeindepräsident: M. Berger Der Gemeindeschreiber: P. Vögeli

Art. 45 WaffenerwerbsscheineDie Gebühren der Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waf-fengesetzgebung1 erhoben.Art. 46 weitere polizeiliche BewilligungenFür weitere polizeiliche Bewilligungen werden Gebühren nach Aufwand erhoben.

Nutzung öffentlichen GrundesArt. 47 Parkierungsgebühren1 Für das Parkieren auf öffentlichem Grund

werden marktübliche Gebühren unter Be-rücksichtigung der Zeit der Beanspruchung erhoben.

2 Wer sein Fahrzeug regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund parkiert, hat dafür eine Bewilligungsgebühr nach Zeitdauer und Fahrzeugart zu entrichten. Diese Gebühr be-trägt pro Monat für die grössten Fahrzeuge höchstens 150 Franken.

3 Bei Ablehnung eines Gesuchs für das Nacht-parkieren wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.

Art. 48 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung1 Für den übrigen gesteigerten Gemeinge-

brauch und die Sondernutzung werden pau-schalisierte Bewilligungsgebühren und Ge-bühren nach benutzter Fläche erhoben.

2 Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken werden nur die notwen-digen Schreibgebühren erhoben.

Rechtspflege Art. 49 NeubeurteilungenDie zur Neubeurteilung zuständige Behörde legt die Spruchgebühr nach ihrem Zeitauf-wand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr beträgt in der Regel 300 bis 1‘500 Franken.

1Waffengesetz: SR 514.54; Waffenverordnung: SR 514.5412LS 211.11

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