Gerichtsfeste Dokumentation elektrotechnischer Anlagen ... · Profi = Information x (FASI + VEFK +...

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www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann © 2015 Dr. Thorsten Neumann Gerichtsfeste Dokumentation elektrotechnischer Anlagen – „Die drei Todsünden des Elektrotechnikers vor Gericht“ Dr.-Ing. Thorsten Neumann ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen der IHK Koblenz Achtung: Der Inhalt der folgenden Folien wird im Vortrag erläutert! Die Folien sprechen nicht selbst für sich, sie bedürfen immer der Kommentierung durch den Vortragenden.

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© 2015 Dr. Thorsten Neumann

Gerichtsfeste Dokumentationelektrotechnischer Anlagen –„Die drei Todsünden desElektrotechnikers vor Gericht“

Dr.-Ing. Thorsten Neumannö.b.u.v. Sachverständiger fürGefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen der IHK Koblenz

Achtung: Der Inhalt der folgenden Folien wird im Vortrag erläutert! Die Folien sprechen nicht selbst für sich, sie bedürfen immer der Kommentierung durch den Vortragenden.

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Die 3 wichtigsten Regeln

1. Wer schreibt, der bleibt, denn Richter können lesen.2. Wer ohne technischen Sachverstand (zu billig) einkauft, bezahlt oft

doppelt, denn Richter können rechnen.3. Vertraue, aber prüfe nach (oder auch Vertrauen ist gut, Kontrolle ist

besser), denn Richter lieben Gutmenschen.

1. BGB 278 u.a.2. BGB 831 u.a.3. BGB 276 u.a.

Aber was ist die Formel dafür?

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Formel für Sicherheit

Profi = Information x (FASI + VEFK + Brandschutzverantwortlicher etc.)Mensch = Information x (Vorgesetzter + Arbeitnehmer + Betriebsrat)

Arbeitsplatz = Information x (Arbeitsmittel + Arbeitsstoff)

Achtung: Die „Sicherheit“ ist abhängig von den Summanden. Wichtiger ist aber, dass die Kommunikation und Information größer „0“ ist!

Sicherheit = (Profi+Mensch+Arbeitsplatz) x Kommunikation

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1. Wer schreibt, der bleibt

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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Definition

Die Dokumentation ist die Zuarbeit für eine Instanz, die im Problemfall auch ohne eigenen technischen Sachverstand

Entscheidungen treffen darf und wird.

Praxis: Die Geschädigten rennen zum Anwalt, bis der sie nicht mehr sehen kann. Gleichzeitig denken die Geschädigten, dass der Anwalt nichts versteht.Alles ist ab jetzt wohl umsonst, da keine (gerichts-)verwertbaren Fakten geschaffen wurden.

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Lügen oder gibt es eine selektive Wahrheit?

Fakt: Es kann nicht von der Gegenseite erwartet werden, dass sie nicht lügt..(Auf den Punkt gebracht: Es wird von der Gegenseite erwartet, dass sie lügt..)

Grundsatz:Es wird nirgends mehr gelogen als vor Gericht…

Praxis:Der gleiche Sachverhalt kann auch sehr unterschiedlich gesehen und bewertet werden…

Abhilfe:Eine von beiden Seiten objektive Darstellung… aber wie?

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Instandhaltungsunterlagen?

Auch hier wird eine Dokumentation benötigt :

• Wartung• Instandhaltungsplanung• Reparaturstatistiken• …..

Aber: Ist das auch gerichtsverwertbar?

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2. Wer zu billig einkauft, bezahlt oft doppelt

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

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Formel für den richtigen Einkauf?

Achtung: Die „Sicherheit“ muss immer konstant sein!

Das ist die Formel für die Sicherheit eines Produktes. Gilt das auch für Fremddienstleister?Ist deren Tätigkeit überhaupt mit einem „Produkt“ zu vergleichen?

Sicherheit = Herstelleraufwand + Betriebsaufwand

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günstige Anschaffungskosten

höhere Anschaffungskosten

Einsatzzeit

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Kosten zur nachträglichen Ertüchtigung

günstigen Anschaffungskosten + Ertüchtigung

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höhere Anschaffungskosten: Subauftragnehmer richtig ausgewählt, keine nachträglichen Ertüchtigungengünstige Anschaffungskosten: Subauftragnehmer vorrangig unter Kostenaspekt, keine hinreichende Klärung mit technischer StelleKosten Ertüchtigung: „Aufrüsten“ des kostengünstigen Subs um gleiche Qualifikation wie richtig guter Sub zu haben

Einsparung

Entwicklung der Sub-Kosten

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Gibt es Möglichkeit zur finanziellen „Rechtsbiegung“?

Klar, und das kann jeder für sich (eigenverantwortlich) entscheiden !

1. Jeder ist im ersten Schritt für sich selbst verantwortlich.

2. Frage des Mutes und des Geldes.

3. Und der eigenen Stärke!

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Fremdvergabe?

1. Regeln für eigenen Mitarbeiter?2. Regeln für fremde Mitarbeiter?3. Regeln für Leiharbeiter?4. Regeln für Werksverträge?

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Es ist etwas passiert….

• Der Auftraggeber spricht mit dem Auftragnehmer• Der Sub behauptet nicht schuld zu sein• Der Auftragnehmer sieht sich demzufolge auch unschuldig• Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer• Der Sub wird als Zeuge vernommen, Lehrling dabei• Schwurfinger• Beweisnot

Bei Schadensersatzforderung gilt: Man muss den Schaden und das Verschulden beweisen, um sein Recht zu bekommen!

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Allgemeine Tipps

1. Gute Verträge sind die Grundlage, aber nicht ausreichend wenn keine Kontrolle der (Sub-) Auftragnehmer erfolgt!

2. Ober sticht Unter: Kein Werkvertrag ersetzt die Vorgaben der BetrSichV, ArbSchG etc. oder anderer Regelwerke!

3. Wer zu wenig bezahlt, bezahlt oft doppelt! Wer aber bei der Fremdvergabe von Aufträgen sich nur an dem Preis orientiert, kann sich ganz schnell selbst ein Bein stellen.

4. Fachliche saubere Dokumentation und Fotos!5. Und somit eine Beweislage schaffen, die aber nachvollziehbar sein

muss!

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Gefährdungshaftung

Fahrrad

Auto

Unfall mit Fußgänger (Fußgänger rannte Radfahrer um)

Unfall mit Fußgänger (Fußgänger rannte ins Auto rein)

Was passiert:Der Fußgänger ist schuld. (keine Gefährdungshaftung)

Was passiert:Der Autofahrer hat immer eine Mithaftung. (Gefährdungshaftung)

Beweislage?

Ersetze nun „Auto“ mit „Maschine“ oder „Installation“!

Beschäftigter hat einen Unfall(selbst dran schuld)

Was passiert:Der Betreiber hat immer eine Mithaftung.(Gefährdungshaftung)

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Verantwortung – Noch einmal zur Wiederholung

Wie schon am Anfang erwähnt, trägt der Auftraggeber eine sehr große Verantwortung für seine Verrichtungsgehilfen.

1. Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es für den Unternehmer/Arbeitgeber (Auftraggeber) nicht! Niemals!

2. Nur wer nachweislich seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Auftragnehmers nachgekommen ist, kann einiges an Verantwortung gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen von sich weisen.

3. Die Kontrollpflicht bleibt!

Falsch: Nehme immer den billigsten!Richtig: Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen, denn das entlastet im Schadensfall den Auftraggeber!

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3. Vertraue, aber prüfe nach

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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Was ist ein Garant?

Garantenstellung (§ 13 StGB)Rechtsposition, durch die jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein

tatbestandsmäßiger „Erfolg“ nicht eintritt. Es gibt 2 Varianten:

1. BeschützergarantDie Garantenstellung kann sich dann ergeben, wenn eine Person in einer

Pflichtenposition steht, in der sie dafür einzustehen hat, dass ein bestehendes Rechtsgut vor Schäden geschützt wird.

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Das Grundproblem für Sie:

2. ÜberwachergarantEine Person muss dafür einstehen, dass sich Gefahren einer bestimmten

Gefahrenquelle nicht realisieren. Sie kann sich z. B. ergeben aus: pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten, Verkehrssicherungspflichten.

• Verkehrssicherungspflicht (auch freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten!!)z. B. Haus-/Grundstückseigentümer, Arbeitsmittel/-stoff-Benutzer…

• Pflicht zur Beaufsichtigung Dritterz. B. über ein Subunternehmen, nicht genug befähigte Personen…

• Ingerenz: gefährdendes Vorverhaltenz. B. der den Unfall verursachender nicht sachgemäßer Einkauf der Dienstleistung (pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich)

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Allgemeine Prüfungen Prüfprotokoll + Übergabebericht Nr.

Auftrag Nr.

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

nlage: Gebäude:

etzspannung: 3/N/PE 230/400V / 50Hz Netzsystem: TN TT IT rüfung nach: BGV A3 DIN VDE 0100-600 DIN VDE 0105-100/A1 Sonstige:

nlass: Neuanlage Instandsetzung Erweiterung Änderung Wiederholungsprüfung Sonstiges Anlass

esichtigung: chutz geg. dir. Ber. eiter (Strombel., Sp.-fall) -schnitt Schutz-, Erd.- ot.-Ausgl.-Ltr. okumentation

Ausw./Einst. v. Schutz- u. Überwachungs.-Einr. Trenn- u. Schalteinr. Ausw. Betr.mittel Kennz. N- und PE-Ltr. Warnhinw. Spannung bei ausg. Schalter vorh.

Kennzeichnung - Stromkreise - Sicherungen - Schalter - Klemmen Leiterverbind. - Zugänglichkeit

Gebäudesystemtechnik Leitungsverlegung Leitungslängen Zielbezeichnungen

emerkungen:

rprobung: unk.-Prfg. der el. Anlage

Funk.-Pr. der RCD-/FI-Prüftast. Spannungspolarität

Rechtsdrehf. d. Steckd. Ableitstrommessung

Drehricht. der Motoren Überprüfung Spannungsfall

emerkungen:

bergabebericht: nlagenteil/Raum

tromkreis-Nr. euchten teckdosen essung: Bed.: trocken feucht nass Bemerkungen: urchgängigkeit. chutzl. RLO = Ω

Durchg. Haupt- und zus. Pot.-Ausgl. = Ω

Erd.-wid. RE = Ω

tr.kr. Leitung Überstromschutzorgan Schutz-leiter RCD (Fehlerstromschutzschalter) RISO [MΩUISO [V

I.-Nr.

Art. Vert.-

Nr.

AnzahlLeiter

A [mm2]

Art In [A]

ZS [ΩIk [A]

ZI [ΩIk [A]

RLO≤[Ω

In [A]

IDN [mA]

ID [mA]UB [V]

Ausl.-ZeittA (ms)

ohne Verbr.

mit Verbr.

erwendete Messgeräte ach DIN VDE 0413

ächster Prüftermin: Prüfergeb. mängelfrei: Ja Nein Prüfpl. im Stromvert. eingekl.: Ja Nein

nterschriften:

ie Anlage entspricht den anerkannten Regeln der Elektrotechnik. Gem. Übergabeb. el. Anlage übernommen

rüfer rt: Datum:

Verantwortlicher Unternehmer Ort: Datum:

Auftraggeber Ort: Datum:

nterschrift Unterschrift Unterschrift

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Rechtssichere Dokumentation?

Dokumente müssen, wenn sie gut (richterlich) verwertbar sein sollen, folgenden Ansprüchen genügen:• Auch technische Sachverhalte laienverständlich darstellen• Einen „verdaulichen“ Umfang haben• Gerichtsfest abgelegt werden• Persönlich schützen (!)• Bildhaft sein….• Schnell und einfach zu erstellen• Aussagefähig sein

Nur ein Fremdvergabe-Thema?

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Wer ist für die Dokumentation monetär verantwortlich?

Grundsatz nach wie vor: Wer bestellt, der bezahlt!

Aber:1. Was wurde verlangt (AA, Vertrag, Normen etc.)?2. Wer hat etwas verlangt?3. Wer hätte etwas verlangen müssen (rechtlich z.B.)?

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Tipps zur praktischen Dokumentation!

1. Ein „zu viel“ hat noch nicht geschadet2. Ein „zu wenig“ kann schaden3. Ein „gar nicht“ wird schaden4. Sonderfall 1 „es ist nicht korrekt“5. Sonderfall 2 „man wollte keine Dokumentation“6. Sonderfall 3 „sie ist verschwunden“

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ArbStättV Allgemeine Anforderungen1.4 Energieverteilungsanlagen

Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.

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Neue BetrSichV 2015

Vor der Anschaffung eines Arbeitsmittels (Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen) ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen gemäß § 3 BetrSichV.

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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Seien Sie alles im Berufsleben, aber niemals vorsätzlich!

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www.mebedo.de oder 0261 98838100

Dokumentation: www.esform.de

Verantwortlich für den Inhalt: Dr.-Ing. Thorsten Neumann