Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland ......2020/07/14  · Gemeinde Auenstein...

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Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Synoptische Darstellung 14. Juli 2020 / FRA

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Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und KulturlandBau- und Nutzungsordnung (BNO)

Synoptische Darstellung

14. Juli 2020 / FRA

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Gemeinde AuensteinGesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

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ImpressumAuftraggeber Gemeinde AuensteinBearbeitung David Frey

Anja Anderer (bis Ende 2018)Version 2.1Datum / Referenz 14. Juli 2020 / FRAAuftrags-Nr. 409XBP102.401Dateiname BNO_Synopsis_20200714.docx

VersionenübersichtVersion Datum Kommentar/Mutation Status1.0 28.06.2018 Entwurf1.1 13.07.2018 Überarbeitung gemäss Sitzung Arbeits-

gruppe BNO vom 11.07.2018Entwurf

1.2 24.08.2018 Entwurf zur Diskussion im Gemeinderatam 04.09.2018

Entwurf

1.3 28.01.2019 Überarbeitung gemäss Sitzung mit Ge-meinderat vom 04.09.2018

Entwurf zur Vorprüfung

2.0 01.05.2020 Überarbeitung gestützt auf fachliche Stel-lungnahme vom 15.07.2018

Entwurf

2.1 14.07.2020 Bereinigung gemäss Gemeinderatssit-zung vom 14.07.2020

Entwurf zur Mitwirkung

Verwendete AbkürzungenBauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)BauV Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)LSV Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)M-BNO Muster-Bau- und Nutzungsordnung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung RaumentwicklungRPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)RPV Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)

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Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich .......................................................................................................................... 4

2 Raumplanung .............................................................................................................................. 5

3 Zonenvorschriften ........................................................................................................................ 73.1 Bauzonen ........................................................................................................................ 73.2 Landwirtschaftszonen .................................................................................................... 173.3 Schutzzonen .................................................................................................................. 183.4 Überlagerte Schutzzonen ............................................................................................... 213.5 Schutzobjekte ................................................................................................................ 293.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG .............................................................................. 313.7 Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ ............................................................................. 32

4 Definitionen ............................................................................................................................... 33

5 Bauvorschriften ......................................................................................................................... 405.1 Baureife, Erschliessung und technische Bauvorschriften ................................................ 405.2 Wohnhygiene................................................................................................................. 415.3 Ausstattung ................................................................................................................... 44

6 Schutzvorschriften ..................................................................................................................... 466.1 Ortsbild- und Denkmalschutz ......................................................................................... 466.2 Umweltschutz ................................................................................................................ 51

7 Vollzug und Verfahren ............................................................................................................... 52

8 Schluss- und Übergangsbestimmung......................................................................................... 53

Hinweis: Die einzelnen Paragrafen werden in der Fassung für die öffentliche Auflage im Inhaltsverzeichnis wieder aufgeführt.

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Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Fassung Neue Fassung Hinweiserot = geänderte / neue Bestimmungdurchgestrichen = rechtskräftige, aufzuhebende Bestimmung

1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich

1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

§ 1 § 1

Inhalt, Geltungs-bereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet daskommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Bau-recht.

Inhalt, Gel-tungsbe-reich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltetdas kommunale Raumplanungs-, Umwelt- undBaurecht.

Anpassung ge-mäss M-BNO

2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bautenund Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz desBodens.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alleBauten und Anlagen, deren Nutzung sowie denSchutz des Bodens.

3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

§ 2 § 2

ÜbergeordnetesRecht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischenund kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Übergeord-netes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössi-schen und kantonalen Rechts sowie hierzu er-gangene Entscheide bleiben vorbehalten.

Anpassung ge-mäss M-BNO

Handbuch BNR 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordnetenRechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau-und Nutzungsrecht (BNR).

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2 Raumplanung 2 Raumplanung

2.1 Planungsgrundsätze

§ 3 § 3

Siedlungsentwick-lung

Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde istein harmonisches und kontinuierliches Wachstum.Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Er-schliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG,welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Dievorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemässden §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beein-trächtigen.

RäumlichesLeitbild

1 Das vom Gemeinderat verabschiedete räumli-che Leitbild skizziert den angestrebten Zielzu-stand für das Jahr 2040. Die darin definiertenLeitsätze sind wegleitend.

Erschliessungs-programm istnicht vorhandenund ist aufgrundder wenigen un-erschlossenenGebiete auchnicht sinnvoll.

2.2 Sondernutzungsplanung

§ 4 § 4

Sondernutzungs-planung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächendürfen nur erschlossen und überbaut werden, wennein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschlies-sungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.

Sondernut-zungspla-nung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flä-chen dürfen nur erschlossen und überbaut wer-den, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan(Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.

§ 5

Gestal-tungsplan-gebiet„SchürmattWest“

1 Für das Gestaltungsplangebiet „SchürmattWest“ gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:- Für die Bauten, die Erschliessung und den

Aussenraum ist ein aus Varianten hervorge-hendes Richtprojekt zu erarbeiten, welchesdie gute Eingliederung der Gebäude in dasOrts- und Landschaftsbild, die sorgfältige Ge-staltung des Siedlungsrandes und die natur-nahe und ökologisch wertvolle Umgebungs-gestaltung aufzeigt.

- Mischnutzung mit Anteil an generationenge-rechtem Wohnen, wobei reine Wohn- und rei-ne Gewerbebauten möglich sind

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- Gemeinsame und flächensparende Erschlies-sung

- Ein behindertengerechter und möglichst direk-ter Zugang zum Dorfzentrum.

2 Eine Aufteilung des Gestaltungsplangebietes„Schürmatt West“ in sinnvoll abgegrenzte Teilge-staltungspläne ist möglich, sofern über das ge-samte Gebiet die Erschliessung, die Bebauungund die Aussenraumgestaltung konzeptionell auf-gezeigt werden.

2.3 Weitere Planungsinstrumente

§ 5 § 6

Weitere Planungs-instrumente

Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, Richtplä-ne, Konzepte u. dergl. sind grundsätzlich nur behör-denverbindlich und haben gegenüber den Grundei-gentümern keine Rechtswirkung.

WeiterePlanungs-instrumente

1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zurOrientierung über bestehende Verhältnisse.

Anpassung ge-mäss M-BNO

2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumlicheEntwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern undenthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichenoder für bestimmte Gebiete.3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werdenvom Gemeinderat angeordnet und haben für dasbetroffene Grundeigentum keine direkte Rechts-wirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvor-haben zwecks Auslegung der Vorschriften derBNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitungder Sondernutzungsplanung.

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3 Zonenvorschriften 3 Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen 3.1 Bauzonen

3.1.1 Zonenübersicht§ 6 § 7

Bauzonen 1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonenaus:

Bauzonen Dorf-zone D

EF-ZoneE2 / 35

EF-ZoneE2 / 40

Wohn-zoneW2 /45

Wohn-zoneWH2 /45

Wohn-zoneW2 /55

Wohn/Gewerbe-zoneWG2

Gewer-bezoneG

Spezi-alzoneSchlossSZ

OE-ZoneOeBA

Bezeich-nung imPlan

braun hellgelb gelb orange hellrot orange-rot

rot violett rot /grün

Schraf-fiert

grau

Vollge-schosse

2 2 2 2 2 2 2 - - o

Ausnüt-zung

- 0.35 0.4 0.45 0.45 0.55 § 9 0.650.153 )

- o

Gebäude-höhe

7.80 m1)

- 7.40 m1)

7.40 m1)

7.40 m1)

7.40 m1)

7.80 m1)

8.00 m1)

- o

7.80 m2)

7.00 m2)

7.80 m2)

7.80 m2)

7.80 m2)

7.80 m2)

7.80 m2)

8.40 m2)

Firsthöhe 14.40 m1)

- 12.60 m1)

12.60 m1)

11.00 m1)

12.60 m1)

11.40 m1)

12.00 m1)

14.80 m2)

12.00 m2)

13.00 m2)

13.00 m2)

11.40 m2)

13.00 m2)

11.80 m2)

12.40 m2)

- o

Grenzab-stand klein/ gross 4)

3.50 m 4.00 m 4.00 m 4.00 m 4.00 m 4.00 m 4.00 m 5.00 m - o

6.00 m 7.00 m 6.00 m 6.00 m 6.00 m 6.00 m 6.00 m 5.00 m

Geb. länge 40.00 m 25.00 m 25.00 m 40.00 m 40.00 m 40.00 m 40.00 m - - o

Dachnei-gung

§ 7 Abs.4

15-40° 15-40° 15-40° - 15-40° - - - o

Empfind-lichkeits-stufe

III II II II II II III III II II

Tabelle siehe nächste Seite.

1) Ebene2) Hang3) Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV bzw. § 24 BNO4) Mehrlängenzuschlag gemäss § 27 BNO

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Bauzonen

Vollg

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Fass

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Zone

nvor

schr

ift

Dorfzone (D) 2 - 7.8 m 14.0 m 3.5 m5 6.0 m5 40.0 m § 52Abs. 2

III § 8

Einfamilienhauszone(E2/0.4)

2 0.42 7.4 m Ebene7.8 m Hang

12.0 m 4.0 m 6.0 m 25.0 m 15–40° II § 9

Wohnzone 2 / 0.5(W2/0.5)

2 0.5 7.4 m Ebene7.8 m Hang

12.0 m 4.0 m 6.0 m 30.0 m 15–40° II § 9

Wohnzone 2 Hang(W2H/0.5)

2 0.5 8.0 m Ebene8.5 m Hang

11.0 m 4.0 m 6.0 m 30.0 m - II § 9

Wohnzone 2 / 0.55(W2/0.55)

2 0.55 7.4 m Ebene7.8 m Hang

12.5 m 4.0 m 6.0 m 40.0 m 15–40° II § 9, §10

Wohn- und Gewerbe-zone 2 (WG2)

2 0.5 +0.053

8.0 m Ebene8.5 m Hang

12.0 m 4.0 m 6.0 m 40.0 m - III § 11

Gewerbezone (G) 0.65 8.0 m Ebene8.4 m Hang

12.0 m 5.0 m - - - III § 12

Zone für öffentlicheBauten und Anlagen(OeBa)

o o o o o o o II § 13

Spezialzone Schloss(SpS)

- - - - - - - II § 14

Grünzone (Gr) - - - - - - - II § 151) Anrechenbarkeit von Untergeschossen siehe § 332) Ausnützungszuschlag für Einliegerwohnungen siehe § 9 Abs. 23) Ausnützungszuschlag bei gewerblicher Nutzung4) Mehrlängenzuschlag gemäss § 345) Geschlossene Bauweise siehe § 8 Abs. 46) Für Terrassenhäuser gilt § 397) Dachgestaltung siehe § 52

2 Die Kniestockhöhe von Dachgeschossen (Mass

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b) darf nicht mehr als 1.50 m betragen.3 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgen-des zu beachten:a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fas-

sadenhöhe traufseitig.b) Für Gebäude mit Flachdächern gilt die Fas-

sadenhöhe talseitig, wenn das massgebendeTerrain steiler als 10 % ist und das obersteGeschoss als Attikageschoss gemäss § 25BauV ausgebildet ist.

c) Wenn das massgebende Terrain gleich oderflacher als 10 % ist, gilt für Gebäude mit ander Fassadenlinie hochgezogenem Attikage-schoss gemäss § 25 BauV dort eine um 2 mvergrösserte Fassadenhöhe.

Als Hang gilt eine Neigung des massgebendenTerrains von mehr als 10 %.

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderatunter Abwägung der betroffenen privaten und öffentli-chen Interessen im Einzelfall fest.

4 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Ge-meinderat unter Abwägung der betroffenen priva-ten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

5 Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstenseinen Drittel der Fassadenlänge betragen. FürHauseingänge oder Garageneinfahrten ist unterWahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grös-sere Abgrabung bis zu 7 m gestattet. Bei Hangla-gen über 10% Neigung dürfen die tal- und berg-seitigen Fassaden auf der gesamten Fassaden-länge abgegraben werden. Dabei reduziert sichdie Fassaden- und Gesamthöhe um das Mass derAbgrabung.

Vgl. § 35 BNOrechtskräftig.

3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelas-teten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

6 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvor-belasteten Flächen gilt die EmpfindlichkeitsstufeIII.

4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, istsowohl die offene als auch die geschlossene Bauwei-se zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfen gewerb-

GeschlosseneBauweise nur inDorfzone sinnvoll

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lich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von4 m aufweisen.

(vgl. § 8 Abs. 4).Beschränkung derErdgeschosshöhein Zonen D undWG2 nicht sinn-voll.

3.1.2 Dorfzone§ 7 § 8

Dorfzone D 1Die Dorfzone D bezweckt die Erhaltung, Erneuerungund Entwicklung des typischen Charakters des Dorf-kernes. Die baulichen Veränderungen haben dies zuberücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 46Abs.1 massgebend.

Dorfzone 1 Die Dorfzone dient der Erhaltung, Erneuerungund Entwicklung des typischen Charakters desDorfkernes.

§ 46 Abs. 1 BNOrechtskräftig giltsowieso.

2Wohn-, Gewerbe-, landwirtschaftliche und öffentlicheBauten sowie Läden und Gaststätten sind zugelassen.

2 Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Gewer-be-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebesowie für Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2

Nettoladenfläche. Es sind nicht störende undmässig störende Betriebe zulässig.

3Folgende gestalterischen Merkmale sind bei Neu-,Um- und Anbauten zu berücksichtigen:

• In der Regel Firstrichtung längs der Strasse• länglich rechteckiger Grundriss• Bei Neubauten dürfen die Dächer nicht über

darunterliegende Geschosse hinabgeschlepptwerden, ausser bei An- oder Nebenbauten

• ausgewogenes Verhältnis zwischen Massiv-und Holzbauweise

• Massivbauweise in der Regel verputzt.

3 An die Eingliederung der Bauten, Anlagen undEinfriedungen in das Ortsbild werden erhöhte An-forderungen gestellt (Dachgestaltung siehe § 52BNO). Neubauten haben die bestehende Sied-lungsstruktur bezüglich der volumetrischen Er-scheinung, der architektonischen Gestaltung so-wie der Stellung zu den Nachbargebäuden undzum Aussenraum zu unterstützen und zu ergän-zen.

Dachgestaltung 4Die Dachneigung von Hauptgebäuden muss mindes-tens 30° und diejenige von eingeschossigen Anbautenmit max. 4 m Gebäudehöhe sowie von Klein- und An-bauten gemäss § 18 ABauV mindestens 20° betragen.Flachdächer sind nur für Tiefbauten und in Hanglagenfür Klein- und Anbauten zugelassen, sofern sie ledig-lich talseitig in Erscheinung treten, die Dachfläche hin-reichend begrünt und begehbar ist und die Gebäude-

4 Es ist die offene und geschlossene Bauweisezulässig. Bei der geschlossenen Bauweise kannan die Grenzen gebaut werden, sofern der be-troffene Nachbar damit einverstanden ist. Im Üb-rigen gelten die Grenzabstände gemäss § 7Abs. 1.

Dachgestaltungneu in § 52 BNOgeregelt.

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höhe 3 m nicht übersteigt. Dachaufbauten sind in § 47geregelt.

BestehendeBauten

5Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspoli-zeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Ver-kehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen be-stehende, dorfkerntypische Bauten unter Wahrung dervorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig derVorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer,Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des beste-henden Gebäudekubus umgebaut und erneuert wer-den bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wiederaufgebaut werden. Das äussere Erscheinungsbild darfdabei nicht wesentlich verändert werden. Umbautensind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. EineBewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Ge-bäudeteilen darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatz-bau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nichtbeeinträchtigt.

5Sofern die Anforderungen der Wohnhygiene, desBrandschutzes und der Verkehrssicherheit erfülltsind, dürfen bestehende, dorfkerntypische Bautenunter Wahrung der vorhandenen First- und Trauf-höhen unabhängig der Vorschriften über Ge-schosszahl, Grenz- und Gebäudeabstand imRahmen des bestehenden Gebäudekubus umge-baut und erneuert werden bzw. bei Abbruch aufdem alten Grundriss wieder aufgebaut werden.Das äussere Erscheinungsbild darf dabei nichtwesentlich verändert werden. Umbauten sind ei-nem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Bei Er-satzneubauten von wichtigen strassenraumprä-genden Gebäuden gemäss § 28 kann der Ge-meinderat Abweichungen gestatten, wenndadurch eine ortsbaulich mindestens gleichwerti-ge Lösung entsteht.

Neue Bestim-mung zu stras-senraumprägen-den Gebäuden(siehe § 28).Keine AZ inDorfzone.

Ausnützungsziffer 6Für Neubauten auf Parzellen, welche nur teilweise inder Dorfzone liegen, gilt die Ausnützung der benach-barten Zone. In die Berechnung der anrechenbarenGrundstücksfläche darf dabei jener Flächenanteil derDorfzone einbezogen werden, welcher nicht bereitsdurch bestehende Bauten beansprucht wird.

6 Für Neubauten, welche nur teilweise in derDorfzone liegen, gilt für den Gebäudeteil aus-serhalb der Dorfzone die Ausnützung der jeweili-gen Zone.

Umgebung 7Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärtenund differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhaltenbzw. anzustreben. Für Neu- und wesentliche Umbau-ten ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzu-reichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes unddie Bepflanzung aufzeigt.

7 Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vor-gärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zuerhalten bzw. anzustreben. Für Neu- und wesent-liche Umbauten ist mit dem Baugesuch ein Um-gebungsplan einzureichen, der auch die Gestal-tung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt.

8In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen und Sa-tellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehenbewilligungspflichtig.

8 Im Rahmen des übergeordneten Rechts sindFassaden- und Dachrenovationen, Satellitenemp-fangsanlagen für Radio und Fernsehen sowie So-laranlagen bewilligungspflichtig.9 Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzei-gen. Der Gemeinderat kann zu Lasten des Ge-

neu

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suchstellers unabhängige Fachleute oder kanto-nale Fachstellen zur Beratung beiziehen.

3.1.3 Wohnzonen§ 8 § 9

Wohnzonen E2,W2 und WH2

1In den Einfamilienhauszonen E2 sind freistehendeEinfamilienhäuser gestattet. Der Einbau einer zusätz-lichen Kleinwohnung ist zugelassen.

Wohnzonen 1 Die Wohnzonen E2/0.4, W2/0.5, W2H/0.5,W2/0.55 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe sindzugelassen, sofern es sich um nicht störende Be-triebe handelt.

Anpassung ge-mäss M-BNO

2In der Einfamilienhauszone E2 / 40 sind zusätzlichDoppel-Einfamilienhäuser gestattet.

2 In der Einfamilienhauszone (E2/0.4) sind nurEinfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäusergestattet. Der Einbau einer zusätzlichen Klein-wohnung (Einliegerwohnung) mit maximal 2.5Zimmern ist auf überbaut geltenden Parzellen er-laubt, wobei das erforderliche Parkfelder-Angebotsicherzustellen ist. Dabei erhöht sich die zulässigeAusnützungsziffer auf 0.45, sofern eine sorgfältigeUmgebungsgestaltung mit guter Durchgrünungnachgewiesen ist.

3Die Wohnzonen W2 / 45 und WH2 / 45 sind für Ein-familienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehr-familienhäuser bis 6 Wohneinheiten bestimmt.

3 Die Wohnzone 2 / 0.5 (W2/0.5) und die Wohn-zone 2H / 0.5 (W2H/0.5) sind für Einfamilienhäu-ser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilien-häuser bis 6 Wohneinheiten bestimmt.

4Die Wohnzone W2/55 ist für Doppel-, Reihen- undMehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten bestimmt.

4 Die Wohnzone 2 / 0.55 (W2/0.55) ist für Doppel-,Reihen- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohnein-heiten bestimmt.5 Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann in derWohnzone 2 / 0.5 und der Wohnzone 2 / 0.55 vonder Beschränkung der Anzahl Wohneinheiten beiMehrfamilienhäusern abgewichen werden.6 Werden innerhalb der Wohnzone 2 / 0.5 aufüberbaut geltenden Parzellen, die weniger als1‘000 m2 anrechenbare Grundstücksflächen auf-weisen, zusätzliche Wohneinheiten realisiert, soerhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55.Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nach-

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weis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mitguter Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nut-zungsbonus mit den Bestimmungen der Areal-überbauung ist nicht zulässig.

5Bauprojekte in der Wohnzone W2/55 müssen erhöh-te Anforderungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere:a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, An-

lagen und Freiräume,b) Gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Land-

schaftsbild,c) Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Garten-

anlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen

Neu in § 10

6Der Gemeinderat ist berechtigt auf Kosten der Bau-herrschaft ein unabhängiges Fachgutachten zurÜberprüfung der Einhaltung von § 8 Abs. 5 einzuho-len. Dieses Fachgutachten ist mit dem Baugesuchaufzulegen.

Neu in § 10

7In den Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zu-gelassen.

Neu in Abs. 1

Gestaltungsplan„Spittelgasse“

8Unter Berücksichtung von § 50 BNO sind innerhalbdes Perimeters (Gestaltungsplan Spittelgasse) be-grünte Flachdächer zulässig.

Vorgaben sind inden rechtskräfti-gen Gestaltungs-plan „Aarau-erstrasse“ einge-flossen. Vorschriftist daher obsolet.

9Im Gestaltungsplan ist die Nutzung von lokaler Ab-wärme oder erneuerbarer Energien für die Wärmever-sorgung sicherzustellen, wenn die Wärme zu wirt-schaftlich gleichwertigen Bedingungen wie aus kon-ventionellen Anlagen erzeugt werden kann.

§ 10

ErgänzendeBestim-mungen zurWohnzone2 / 0.55

1 Bauprojekte in der Wohnzone 2 / 0.55 müssenerhöhte Anforderungen erfüllen. Dazu zählen ins-besondere:a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten,

Anlagen und Freiräume,b) Gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 14

Landschaftsbild,c) Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Garten-

anlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen2 Die Bewohnerparkierung ist unterirdisch anzu-ordnen. Wo immer möglich ist die Parkierung fürmehrere Gebäude gemeinsam zu erstellen. DieBesucherparkierung darf oberirdisch erstellt wer-den.

Gemäss § 43Abs. 3 BNOrechtskräftig.Ausnahmebe-stimmung nichtmehr erforderlich.

3 Der Gemeinderat ist berechtigt auf Kosten derBauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachtenzur Überprüfung der Einhaltung von § 10 Abs. 1einzuholen. Dieses Fachgutachten ist mit demBaugesuch aufzulegen.

3.1.4 Mischzone§ 9 § 11

Wohn- und Ge-werbezone WG2

1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen,mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbe-triebe bestimmt.

Wohn- undGewerbe-zone 2(WG2)

1 Die Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) ist fürWohnen, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Land-wirtschaftsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäftebis maximal 150 m2 Nettoladenfläche bestimmt.Es sind nicht störende und mässig störende Be-triebe zulässig.

Keine materielleÄnderung. Präzi-sierung.

2In der Wohn- und Gewerbezone beträgt die Ausnüt-zungsziffer maximal 0.55, wobei die für Wohnzweckegenutzten Geschossflächen die Ausnützung von 0.45nicht überschreiten dürfen.

2 In der Wohn- und Gewerbezone 2 beträgt dieAusnützungsziffer maximal 0.55, wobei die demWohnen dienenden anrechenbaren Geschossflä-chen die Ausnützung von 0.5 nicht überschreitendürfen.

Anpassung anErhöhung der AZin Wohnzonen

3 In der Wohn- und Gewerbezone 2 kann bei einergewerblichen Nutzung des Erdgeschosses für dieFassaden- und Gesamthöhe ein Zuschlag von biszu 1.0 m gewährt werden, wenn die benötigteMehrhöhe nachweisbar betriebsbedingt ist.

Damit wird ge-währleistet, dasstrotz Mehrhöhedes EGs 2 Voll-geschosse und 1Dachgeschossmöglich bleiben.

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4 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet„Austrasse“ ist für Wohnnutzungen eine Gesamt-abstandsdämpfung von mindestens 12 dB(A) ge-genüber der Strasse einzuhalten. Ein allfälligerlärmarmer Belag kann an die Gesamtdämpfungangerechnet werden.

Bei Neueinzo-nungen sind diePlanungswerteeinzuhalten.

3.1.5 Gewerbezone§ 10 § 12

Gewerbezone G 1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewer-be sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungensind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblichan den Standort gebundenes Personal gestattet.

Gewerbe-zone (G)

1 Die Gewerbezone (G) ist für Gewerbe- undDienstleistungsbetriebe sowie für Verkaufsge-schäfte bis maximal 150 m2 Nettoladenfläche be-stimmt. Es sind nicht störende und mässig stö-rende Betriebe zulässig. Wohnungen sind nur fürden Betriebsinhaber sowie für betrieblich an denStandort gebundenes Personal gestattet.

2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkungunter Berücksichtigung der landschaftsempfindlichenLage kann der Gemeinderat Auflagen betreffendFarbgebung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzungmachen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplaneinzureichen.

2 Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwir-kung unter Berücksichtigung der landschaftsemp-findlichen Lage kann der Gemeinderat Auflagenbetreffend Farbgebung, Umgebungsgestaltungund Bepflanzung machen. Mit dem Baugesuch istein Umgebungsplan einzureichen.

Grünflächenziffer(GZ)

3Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass· sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzel-

len und dem Aareuferweg wirken,· die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild

gewährleistet ist.

3 Es gilt eine Grünflächenziffer von mindestens0.15. Die Grünflächen sind so anzulegen, dass sieals Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellenund dem Aareuferweg wirken.

Grünflächenzifferbisher in § 6 BNOrechtskräftig ge-regelt.

3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen§ 11 § 13

Zone für öffentli-che Bauten undAnlagen OeBA

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBAist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentli-

Zone füröffentlicheBauten und

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen(OeBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, diedem öffentlichen Interesse dienen.

Anpassung ge-mäss M-BNO

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chen Interesse dienen. Anlagen(OeBA)

2 Für das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet„Parkplatz Schwimmbad“ sind nur Bauten und An-lagen im Zusammenhang mit der Parkplatznut-zung zulässig.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abständeunter Berücksichtigung privater und öffentlicher Inte-ressen fest. Gegenüber angrenzenden Privatgrund-stücken sind die Abstandsvorschriften derjenigen Zo-ne einzuhalten, in welche das Bauwerk nach Volumenund Nutzung gehören würde. Die einwandfreie Ein-passung in die bauliche und landschaftliche Umge-bung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung istbei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zubeachten.

3 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Ab-stände unter Berücksichtigung privater und öffent-licher Interessen fest. Gegenüber angrenzendenBauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzu-halten.

4 Neue Gemeindebauten und Sanierungen beste-hender Gemeindebauten sind energieeffizientnach dem neuesten Stand der Technik zu erstel-len. Die einwandfreie Einpassung in die baulicheund landschaftliche Umgebung und die naturge-mässe Umgebungsgestaltung sind besonders zubeachten.

3.1.7 Spezialzone Schloss§ 12 § 14

SpezialzoneSchloss SZ

1Die Spezialzone Schloss SZ bezweckt, dasSchutzobjekt möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Spezialzo-ne Schloss(SpS)

1 Die Spezialzone Schloss (SpS) bezweckt, dasSchutzobjekt Schloss in seiner Wirkung möglichstungeschmälert zu erhalten.

2Für Neu-, An- und Umbauten, Zweck-, Terrain- undsonstige Veränderungen gelten am Schutzobjekt undseiner unmittelbaren Umgebung die Bestimmungendes Dekretes über den Schutz von Kulturdenkmälern(Denkmalschutzdekret). Für die weitere Umgebunggelten die Vorschriften der Dorfzone.

2 Bauten und Anlagen sind so zu platzieren undzu gestalten, dass von Westen her (Aarauerstras-se) die Sicht auf das Schloss möglichst unge-schmälert erhalten bleibt.

Denkmalschutz-dekret nicht mehrin Kraft. Seit 2010gelten Kulturge-setz und die ent-sprechende Ver-

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3 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Be-ratung und zieht kantonale Fachstellen bei1. Hier-zu sind Bauvorhaben möglichst frühzeitig anzu-zeigen.

ordnung.

§ 15

GrünzoneGr

1 Die Grünzone (Gr) dient der Freihaltung derUmgebung des Schlosses, als Pufferbereich zwi-schen Waldrand, Gewässer und Landwirtschaftsowie im Gebiet Fahr der Gestaltung des Stras-senraums.2 Die Grünzone ist von allen Bauten und Anlagenfreizuhalten. Davon ausgenommen sind Bautenund Anlagen der Wasser- und Abwasserversor-gung.

3.2 Landwirtschaftszone 3.2 Landwirtschaftszonen

3.2.1 Landwirtschaftszone§ 13 § 16

Landwirtschafts-zone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängigelandwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion so-wie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 undArt. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.

Landwirt-schaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhän-gige landwirtschaftliche und gartenbauliche Pro-duktion bestimmt.

Anpassung ge-mäss M-BNO;Hintergrund: RPGändert immerwieder.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethodenund Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössi-schem Recht.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsme-thoden und Nutzungsformen richtet sich nach eid-genössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologi-3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökolo- Präzisierung ge-

1 Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonalen Schutzobjekten, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen die Zu-stimmung der kantonalen Denkmalpflege (vgl. § 32 Kulturgesetz). Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz (§ 29 Ver-ordnung zum Kulturgesetz).

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 18

schen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keineüberwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen,Interessen entgegenstehen.

gischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zuläs-sig, soweit keine überwiegenden, insbesonderelandwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

mäss M-BNO

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone§ 14 § 17

Bauten in derLandwirtschafts-zone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägungsämtlicher betroffener Interessen optimaler Standortzu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass,Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzungins Landschaftsbild einzufügen.

Bauten inder Land-wirtschafts-zone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägungsämtlicher betroffener Interessen optimalerStandort zu wählen. Sie haben sich unter Wah-rung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug aufAusmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflan-zung gut in die Landschaft einzufügen.

Präzisierung ge-mäss M-BNO

2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Üb-rigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängenvom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsäch-lichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeili-chen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festge-legt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren-zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab-stand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber4 m.

2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse er-laubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstän-de vom Gemeinderat unter Berücksichtigung dertatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feu-erpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erforder-nisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüberden angrenzenden privaten Grundstücken gene-rell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthö-he, mindestens aber 4 m.

Präzisierung ge-mäss M-BNO

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeits-stufe III.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlich-keitsstufe III.

3.3 Schutzzonen 3.3 Schutzzonen

3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland§ 15 § 18

NaturschutzzonenKulturland

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung undEntwicklung von Lebensräumen schutzwürdigerPflanzen und Tiere sowie dem Schutz geologischwertvoller Objekte.

Natur-schutzzo-nen im Kul-turland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung undEntwicklung von Lebensräumen schutzwürdigerPflanzen und Tiere sowie dem Schutz geologischwertvoller Objekte.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird,sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgra-

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegtwird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderun-

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 19

bungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässe-rung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwen-dung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit-teln, Aufforstung nicht gestattet. Die darauf ausgerich-teten Pflegemassnahmen werden in den Richtlinienzum Naturschutz gemäss § 56 festgelegt, vorbehaltendie privatrechtlichen Bewirtschaftungsverträge ge-mäss NLD zwischen Baudepartement und Bewirt-schafter.

gen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun-gen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung,Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- undUnkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht ge-stattet. Die darauf ausgerichteten Pflegemass-nahmen werden in den Richtlinien zum Natur-schutz gemäss § 61 festgelegt, vorbehalten dieprivatrechtlichen Bewirtschaftungsverträge ge-mäss Dekret über den Natur- und Landschafts-schutz (NLD) zwischen Departement Bau, Ver-kehr und Umwelt und Bewirtschafter.3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zurErhaltung und Förderung der Naturwerte und zurOptimierung der Schutzziele können bewilligtwerden.

Neuer Absatzgemäss M-BNO.

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 20

3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:4 Folgende Naturschutzzonen werden ausge-schieden:

Zone Bezeichnungim Plan

Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nu-zungseinschränkungen

Magerwiese- Chläbmatte Ost+ W est- W ilehölzli- Nonnenrain- Hündle- Vor W ile- Loch-Haumesser- Unterem Berg- Im Blind Ost+ West- Ängi- Halde- Eggehölzli- Dunste- Mülirain- Lööpi- Chessel- Chilenacher- Faar

gelb Artenreiche Heuwie-se (hoher Anteil Ma-gerkeitszeiger)

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung

Extensive Weide- Dunste- Mülirain- Halde

gelb schraffiert Artenreiche W eide WeideKeine Düngungkeine Dauerweide

Alter Steinbruch Faar olivgrün Seltene Tier- und Pflan-zengesellschaften, geolo-gischer Aufschluss

periodisches Zurückschneiden der Gehölzeund der Krautvegetation

Zone Bezeichnungim Plan

Schutzziel Bewirtschaftung und Un-terhalt, Nuzungsein-schränkungen

Magerwiese- Chläbmatte Ost+ W est- W ilehölzli- Nonnenrain- Hündle- Vor W ile- Loch-Haumesser- Unterem Berg- Im Blind Ost+ West- Ängi- Halde- Eggehölzli- Dunste- Mülirain- Lööpi- Chessel- Chilenacher- Faar

gelb Artenreiche Heuwie-se (hoher Anteil Ma-gerkeitszeiger)

Heuwiese, keine Düngung undBeweidung

Extensive Weide- Dunste- Mülirain- Halde

gelb schraffiert Artenreiche W eide RinderweideKeine Düngungkeine Dauerweide

Fromentalwiese

- Aengi / Halden- Chläbmatte- Stockmatt- Unterem Berg

ocker Artenreiche Heuwiese Nur Herbstweide mit Rindern,bei fehlendem Bewirtschaf-tungsvertrag erster Schnitt ab15. Juni

Feuchtwiese Tälimatt hellblau Offene, unbestockteFeuchtwiese

Regelmässig mähen, Mähgutabführen.

Keine Düngung, keine Bewei-dung.

Alter Steinbruch Faar olivgrün Seltene Tier- und Pflan-zengesellschaften, geolo-gischer Aufschluss

periodisches Zurückschneidender Gehölze und der Krautve-getation

3.3.2 Naturschutzzone Wald§ 16

Besondere Wald-gebiete

1Die Besonderen Waldgebiete dienen der Erhaltungund Förderung seltener Waldgesellschaften und be-sonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwür-diger Pflanzen und Tiere.

Neu im Kapitel„überlagerteSchutzzonen“(§ 18)

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2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderesfestgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mitstandortheimischen Baumarten und auf natürliche Artzu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholzsind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine all-gemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungenwerden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschafts-plan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Natur-schutz gemäss § 56 festgelegt.

3Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausge-schieden:

Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

W naturwaldgemässe Besto-ckung

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimi-schen Baumarten- standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

WE - wie W, zusätzlich extensive Nutzung

WT Bachlauf mit Tuffbildungen - dem Schutzziel entsprechende Nutzung

3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen

3.4.1 Landschaftsschutzzone§ 17 § 19

Landschafts-schutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschafts-zone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Land-schaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätz-lich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sindBauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen(Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verbo-ten.

Landschaftsschafts-schutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirt-schaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltungder weitgehend unverbauten und naturnahenLandschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

Anpassung ge-mäss M-BNO

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13Abs. 1.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbe-halt nachstehender Einschränkungen nach derLandwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind

vgl. Absatz 1BNO rechtskräftig

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Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Ab-grabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) ver-boten.

3Kleinere Terrainveränderungen, Reb- und Bienen-häuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die derBewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige In-stallationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.)können bewilligt werden, wenn sie auf den Standortangewiesen sind und keine überwiegenden öffentli-chen Interessen entgegenstehen.

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen,Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhal-ten, erneuert und ausgebaut werden, wenn dasSchutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird.Kleinere Terrainveränderungen, Reb- und Bie-nenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbautenund betriebsnotwendige Installationen (Witte-rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaf-tung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagenwie für den ökologischen Ausgleich, Flur- undWanderwege sowie Terrainveränderungen für dieBodenverbesserung können bewilligt werden,wenn sie auf den Standort angewiesen sind undkeine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-gegenstehen.4 Im Gebiet Schache zwischen Aarauerstrasseund dem Unterwasserkanal können in Ergänzungzu Absatz 3 Bauten und Anlagen im Zusammen-hang mit einer Grundwasserfassung (inkl. dazu-gehöriger Infrastruktur wie Schacht, Weg- und Zu-leitung, Zufahrt) bewilligt werden.

§ 20

SchutzzoneGisliflue

1 Die Schutzzone Gisliflue bezweckt den Erhaltder identitätsstiftenden Landschaft in ihrem natür-lichen, bewaldeten Aussehen.2 In der Schutzzone Gisliflue ist jeglicher Material-abbau für kommerzielle Zwecke verboten.

§ 21

Natur-schutzzone

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltungund Förderung seltener Waldgesellschaften und

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Wald besonderer Waldstrukturen als Lebensraumschutzwürdiger Pflanzen und Tiere.2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürli-che Art zu verjüngen, wobei standortheimischeBaumarten grundsätzlich zu erhalten und fördernsind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zubelassen.

Umformulierunggemäss M-BNO

3 Soweit vertraglich keine abweichenden Verein-barungen bestehen, sollen standortheimischeLaubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhreund Eibe) einen minimalen Anteil von 80 % undExoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen ma-ximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenenWaldgesellschaften2 sind nur standortheimischeBaumarten (keine Exoten) zu fördern.

Neu gemäss M-BNO

Ausprägung / Be-zeichnung

Bezeichnungim Plan

Schutzziele Pflegemassnahmen, Nut-zungseingschränkungen

NaturschutzzoneWald (Aareinsel,Bremgarten,Chläbhalde, BergOst, Berg West,Gisliflue, Wilehölz-li)

N Schutz, Erhaltund Förde-rung des Le-bensraums

Auf Absatz 2 und 3 abge-stimmte Bewirtschaftung

4 Für die folgenden Ausprägungen der Natur-schutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemass-nahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:

Ausprägung / Be-zeichnung

Bezeichnungim Plan

Schutzziele Pflegemassnahmen, Nut-zungseingschränkungen

NaturschutzzoneWald (Tälimatt)

NT Bachlauf mitTuffbildung

dem Schutzziel entspre-chende Nutzung

Felsflur, Block-schutthalde (Gis-liflue)

F Erhalt seltenerund gefährde-ter Arten,Waldgesell-schaften so-wie wertvoller

Felsen / Blockschutthaldenperiodisch freiholzen, Weg-gebot auf Südwestseite desGislifluegipfels (Betreten vonnicht als Weg markiertenBereichen verboten)

Ergänzung Natur-schutzzonenWald gemässkantonalemRichtplan, KapitelL 4.1

2 Vgl. dazu „Die Waldstandorte des Kantons Aargau“, Kapitel 5.2.

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 24

Strukturen

Lichter Föhrenwald(Ängi)

O Erhalt undFörderung derim Föhren-wald vorkom-menden ge-schützten undgefährdetenTier- undPflanzenarten

unbestockte Fläche offenhalten, jährliche Mahd aufder ganzen Fläche, Materialabführen, Ausbreitung Neo-phyten verhindern

Altholzinsel (Bergund Bäumer)

P Prozessschutz Langfristiger Verzicht aufforstliche Nutzung

StrauchreicherWald (Chalenmös-li)

S Erhalt struktur-reicher Wald-rand

Pflege stufiger Bestand

3.4.2 Zonen zum Schutz der Gewässer§ 18 § 22

UferschutzzoneAare

1Die Uferschutzzone dient dem Schutz des Gewäs-sers und seines Uferbereiches samt Vegetation. Sieumfasst die Aareufer, den Verlandungsbereich, dieAareinsel, den Magerrasen beim Kraftwerk, die Kies-bänke in der Alten Aare, die Ufergehölze im Aarepro-fil, den Staudamm, den Unterwasserkanal sowie dieangrenzenden Waldbestände.

Gewässer-raum

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraum-zone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifendefiniert. Der Gewässerraum bzw. die Gewässer-raumzone ist der Grundnutzung überlagert.

2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabun-gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung,Entwässerung, Düngung, Umbruch, Verwendung vonPflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Auf-forstung sind nicht gestattet.

2 Innerhalb des Gewässerraums respektive derGewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeitvon Bauten, Anlagen und Nutzungen nach denBestimmungen des Bundesrechts, insbesonderenach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist ge-schützt. Es sind ausschliesslich einheimische,standortgerechte Pflanzen zulässig.

3Im Verlandungsbereich und den Kiesbänken der Aa-re soll die natürliche Entwicklung möglichst ungestörtverlaufen. Vorbehalten bleiben die notwendigen Un-terhaltsmassnahmen durch die KRA gemäss der Kon-zession.

3 Bei der Aare und dem Unterwasserkanal gilt dieGewässerraumzone gemäss Bauzonen- und Kul-turlandplan.

RechtskräftigeVorschrift wirddurch § 23 abge-löst.

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4Der Unterhalt des Staudammes und des Unterwas-serkanals beschränkt sich auf die extensive Nutzungder Uferböschungen sowie die periodische Durchfors-tung oder Auslichtung der Ufergehölze. Die Uferwegesind belagsfrei zu halten. Für den Unterhalt und diePflege des Magerrasens ist § 15 massgebend.

4 Bei den offenen und eingedolten Bächen inner-halb der Bauzonen beträgt die Breite des Ufer-streifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinne-sohle respektive ab der Innenkante der Bachlei-tung gemessen.

RechtskräftigeVorschrift wirdabgelöst durchGewässerraumund die überge-ordneten Waldbe-stimmungen.

5Die Waldbestände an der Aare, dem Unterwasserka-nal und der Aareinsel sind nach den Angaben desKreisforstamtes in einen naturnahen Zustand (Ulmen-Eschen-Auenwald) umzubauen.

5 Bei den offenen und eingedolten Bächen aus-serhalb der Bauzonen beträgt die Breite des Ufer-streifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinne-sohle respektive ab der Innenkante der Bachlei-tung gemessen.

RechtskräftigeVorschrift wirdabgelöst durchBestimmungenzur Naturschutz-zone Wald.

§ 23

Auen-schutzzoneAare

1 Die Auenschutzzone Aare bezweckt die Erhal-tung, Wiederherstellung und Förderung des auen-typischen Lebensraums mit seiner natürlichenDynamik des Gewässer- und Geschiebehaus-halts.

Neu auf Grundla-ge von Richtplan,Kapitel L 2.2; eshandelt sich umein Auengebietvon nationalerBedeutung.

2 Terrainveränderungen und Kiesschüttungen sindnur zur Erhaltung und Förderung des Schutzzielszulässig.3 Soweit die Schutzzone auch Bereiche überla-gernder Schutzzonen und Schutzobjekte umfasst,bleiben deren Vorschriften vorbehalten.

§ 24

Wildtierkor-ridor

1 Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschie-denen Wildtierkorridors ist die Durchgängigkeitungeschmälert zu erhalten und bei bestehendenBehinderungen soweit möglich zu verbessern.Lichtimmissionen sind zu vermeiden und die Qua-litäten des Warteraums zu erhalten.

Neu gemässRichtplan, KapitelL 2.6 und M-BNO

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 26

2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtier-durchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbe-sondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eineBaubewilligungspflicht für permanente Einfriedun-gen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauernund weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbe-wegungen wirken können.3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorha-bens zu belegen und der Nachweis zu erbringen,dass sich die Durchgängigkeit der betroffenenLandschaftskammer für Wildtiere nicht ver-schlechtert.

§ 25

Hochwas-sergefah-renzonenund Ober-flächen-wasser

1 Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind denGrundnutzungszonen überlagert. Sie dienen demSchutz von Personen, Bauten und Anlagen vorSchädigung durch Hochwasserereignisse.

Neu gemäss M-BNO

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist derGefährdungssituation angemessen Rechnung zutragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge,Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte,sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszu-führen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltankssind zu sichern. Wohnräume sind in Unterge-schossen nicht zulässig.3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sindsensible Bauten und Anlagen wie Lager für um-weltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerteusw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wieHauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten undLichtschächte sind ausreichend erhöht oder was-serdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anla-gen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sindin Untergeschossen nicht zulässig.

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 27

4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hatim Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Pro-jekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffenhat. In der Regel sind die Massnahmen auf dasschadenfreie Überstehen eines hundertjählichenHochwasser (HQ100) auszurichten.5 In Gebieten mit Restgefährdung kann die Bau-bewilligungsbehörde einen Hochwasserschutz-nachweis verlangen.6 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdungdurch Oberflächenabfluss angemessen Rechnungzu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge,Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächtesind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszu-führen.7 Als massgebliche Projektierungs- und Überprü-fungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkar-te, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und dieMassnahmenplanung, welche auf der Gemeinde-verwaltung eingesehen werden können.8 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig,auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtungdurch Fachleute anordnen sowie, unter Abwä-gung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmenund weitergehende Massnahmen verfügen.

§ 26

Freihalte-zoneHochwas-ser

1 Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser dientder Sicherstellung des erforderlichen Raums aus-serhalb der Bauzonen für den natürlichen Hoch-wasserabfluss bei grossen und seltenen Hoch-wasserereignissen sowie für den Hochwasser-rückhalt.

Neu gemäss M-BNO

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 28

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbe-halt nachstehender Einschränkungen nach derGrundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3,4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sindBauten und Anlagen sowie Terrainveränderungenverboten.3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderun-gen für den ökologischen Ausgleich, Renaturie-rungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasser-schutz oder ähnliches können bewilligt werden,wenn sie auf den Standort angewiesen sind undkeine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-gegenstehen.4 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemässnutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmendes Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise ge-ändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebautwerden, sofern sie dem Hochwasserschutz genü-gend Rechnung tragen und den natürlichen Ab-fluss nicht beeinträchtigen.5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nurausnahmsweise zulässig, wenn:- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen

umgesetzt und von der Gemeinde oder denLandeigentümern finanziert werden können,

- keine anderen Standortmöglichkeiten beste-hen oder geschaffen werden können,

- der Hochwasserabfluss und die Höhe desWasserstands nicht nachteilig beeinflusstwerden,

- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträch-tigt wird und

- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober-und Unterlieger zu erwarten sind.

6 In der Regel sind die erforderlichen Hochwas-serschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzziel-

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 29

matrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurich-ten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betrof-fen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmenund gegebenenfalls zu erhöhen.

3.5 Schutzobjekte 3.5 Schutzobjekte

3.5.1 Naturobjekte§ 19 § 27

Naturobjekte 1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichnetenund nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind ge-schützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind art-gerecht zu unterhalten.

Naturobjek-te

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeich-neten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjektesind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werdenund sind fachgerecht zu unterhalten.

2Folgende Naturobjekte sind geschützt:2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte Bezeichnungim Plan

Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungsein-schränkungen

Hecken Grüne Signatur - Brut- und Nah-rungsbiotop- Gliederung derLandschaft- WindschutzTrittstein, Vernet-zungselement- Artenreichtum

- Struktur erhalten- periodisch zurückschneiden/verjüngen- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf denStock setzen

Hochstammobstbestand gilt generell - Abgehende Bäume wieder mit Hochstam-mobstbäumen ersetzen- Neupflanzungen erwünscht

Eiche beim Stockbänkli(Obj. Nr. 810)

Grüner Punkt - landschaftsprägendesNaturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer- bei natürlichem Abgang ersetzen

Findling im Nonnenrain(Obj. Nr. 808)

Grüner Punkt - keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte

Geologische Aufschlüsseim Wilhof und im Ischlag(Obj. Nr. 805 und 809)

Grüner Punkt

Aussichtspunkt Symbol mit Rich-tungsangabe

- Aussicht freihalten - keine aussichtsbehindernde Bauten und blei-bende Pflanzungen

Naturobjekte Bezeichnungim Plan

Schutzziel Pflegemassnahmen, Nut-zungseinschränkungen

Hecken Grüne Signatur - Brut- und Nah-rungsbiotop

- Gliederung derLandschaft

- Windschutz- Trittstein, Ver-

netzungsele-ment

- VielfältigerÜbergangsbe-reich Wald-Kulturland

- Artenreichtum

- Struktur erhalten- periodisch zurückschnei-

den/verjüngen- im gleichen Jahr nicht

mehr als 1/3 auf denStock setzen

Geschützter Waldrand Grüne Punkte- Waldrand stufig struktu-

riert anlegen und erhalten(periodisch pflegen)

Hochstammobstbestand gilt generell - Abgehende Bäume wiedermit Hochstammobstbäu-men ersetzen

- Neupflanzungen er-wünscht

Geologische Aufschlüsseim Wilhof und im Ischlag(Obj. Nr. 805 und 809)

Grüner Punkt LandschaftsprägendesNaturelement

Keine Beeinträchtigung derSchutzobjekte

Aussichtspunkte Symbol mit Rich-tungsangabe

Aussicht freihalten keine aussichtsbehinderndeBauten und bleibende Pflan-zungen

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 30

§ 28

Gebäudemit Sub-stanzschutzund wichti-ge stras-senraum-prägendeGebäude

1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäudesind von kulturhistorischem, baugeschichtlichemoder symbolischem Wert und in ihrer Substanz,das heisst in der Grundstruktur, der Fassadenge-staltung, der inneren Raumordnung und in ihrerwertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Siesind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochenwerden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbarist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. BeiEinhaltung der Schutzziele sind Anbauten und dieErrichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.

Neu gemäss M-BNO; Ergänzungmit „Anbauten“und „Kellerräu-men“.

2 Bei den im Bauzonenplan bezeichneten wichti-gen strassenraumprägenden Gebäuden sind beieinem Abbruch und Ersatzneubau die Stellungund der Abstand zur Strasse zu beachten. We-sentlich ist auch der Rhythmus der Gebäudeab-folge längs der Strasse, dort wo mehrere solcherGebäude aufgereiht sind. Aus verkehrstechni-schen und verkehrsplanerischen Gründen, z.B. fürMassnahmen der Verkehrssicherheit, kann eineStandortverschiebung verlangt werden.

Neu, ergänzendzu § 8 Abs. 5

3 Der Gemeinderat zieht soweit nötig kantonaleFachstellen bei. Zu diesem Zweck ist die Baube-willigungsbehörde möglichst frühzeitig einzube-ziehen.4 Werden die gesetzlichen Abstände, die nachBauG einer Zustimmung des Departements Bau,Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, sosetzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessenZustimmung voraus.5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach denZonenvorschriften.

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3.5.2 Kulturobjekte§ 20 § 29

Kulturobjekte Die im Kulturlandplan mit einem roten Punkt bezeich-neten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nichtbeseitigt werden:

- drei historische Grenzsteine Gislifluh / Bäumer (Obj. Nr.801, 802, 804)

- Vermessungspyramide Gislifluh (Obj. Nr. 803)- Cholplatz (Obj. Nr. 807)- Mistplatz beim Reservoir (Obj. Nr. 701)

Kulturobjek-te

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeich-neten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfennicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu un-terhalten.

Anpassung ge-mäss M-BNO;Auflistung der Ob-jekte neu im An-hang

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1 Materialabbauzonen§ 21

MaterialabbauzoneJakobsberg- ObereggSpezialzone Steinbitz-Winkelmatt

Die Bestimmungen dieser Zonen sind in dem separa-ten Verfahren „Teilnutzungsplanung Abbaugebiete“vom 5.1.1993 festgelegt.

Siehe § 32 neu.

§ 22 § 30

Materialabbauzo-ne Bäumergrube

1Die Materialabbauzone "Bäumergrube" dient derGemeinde Auenstein zur Entnahme von Jurakies.

Materialab-bauzoneBäu-mergrube

1 Die Materialabbauzone "Bäumergrube" dient derGemeinde Auenstein zur Entnahme von Juramer-gel.

2Abbau und Rekultivierung richten sich nach der Ab-bau- und Rekultivierungsbewilligung des Baudepar-tementes / Abt. Umweltschutz vom 23.10.1979 bzw.vom 18.08.1986. Das abgebaute und rekultivierte Ge-biet ist für die forstwirtschaftliche Nutzung herzurich-ten und in die Landschaft einzupassen.

2 Abbau und Rekultivierung richten sich nach derkantonalen Materialabbaubewilligung vom 1. Ok-tober 2013 und der Abbaubewilligung des Depar-tements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung fürUmwelt, vom 1. Juli 2013.

3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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3.6.2 Freizeitzone Chläbmatte§ 23 § 31

FreizeitzoneChläbmatte

1Die Freizeitzone "Chläbmatte" ist für eine ruhige Er-holungsnutzung bestimmt. Zulässig sind Bauten undAnlagen, die dieser Nutzung dienen (Schwimmbad,Liegewiese, Camping).

Freizeitzo-ne Chläb-matte

1 Die Freizeitzone "Chläbmatte" ist für eine ruhigeErholungsnutzung bestimmt. Zulässig sind Bautenund Anlagen, die dieser Nutzung dienen.

2Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

3Baugesuche in der Freizeitzone "Chläbmatte" benöti-gen die Zustimmung des Kantons.

3 Baugesuche in der Freizeitzone "Chläbmatte"benötigen die Zustimmung des Kantons.

3.7 Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

§ 32

Teilnut-zungspla-nung Ab-baugebiete

1 Innerhalb des Perimeters Teilnutzungsplanung„Abbaugebiete“ gelten die Bestimmungen gemässTeilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ vom …

Datum wird er-gänzt, sobaldrechtskräftig.

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4 Definitionen 4 Definitionen

4.1 Ausnützung

4.1.1 Ausnützungsziffer§ 24 § 33

Untergeschosse Räume in Untergeschossen werden bei der Ausnüt-zungsberechnung nicht zur anrechenbaren Bruttoge-schossfläche gezählt (Diese Ausnahme gilt nicht fürdie Berechnung der Gebühren).

Anrechen-barkeit Un-tergeschos-se

1 Räume in Untergeschossen werden bei derAusnützungsberechnung nicht zur anrechenbarenGeschossfläche gezählt.

RechtskräftigeKlammerbemer-kung soll weiter-hin gelten, istaber im Gebüh-renreglement(Wasser- undAbwasserregle-ment) der Ge-meinde zu regeln.

4.1.2 Ausnützungszuschlag

§ 24aMINERGIE-Standard

Für Gebäude die den MINERGIE-P-Standard erfüllen,wird ein Ausnützungszuschlag von +0.05 gewährt.Der Nachweis ist zusammen mit dem Baugesuch ein-zureichen.

In § 35 BauV ab-schliessend gere-gelt.

4.1.3 Weitere Nutzungsziffern

§ 24b

Grünflächenziffer Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollen die Grün-flächen als ökologische Ausgleichsflächen bepflanztwerden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u.dergl.). Begrünte Dachflächen werden zu einem Drit-tel, für einen Hochstammbaum werden 30 m2 Grünflä-che angerechnet.

Messweise Grün-flächenziffer istabschliessend ge-regelt gemässIVHB 8.5.

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4.2 Abstände

4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland§ 25

Abstand gegen-über dem Kultur-land

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zo-nengemässe Grenzabstand einzuhalten.

Neu in § 29 BauVgeregelt inkl. Vor-gaben zu Stütz-und Einfrie-dungsmauern.

2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben nochreduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände§ 26

Ungleichverteilungder Grenzabstän-de

1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Ge-bäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung un-gleich verteilt werden.

In § 47 Abs. 2 undAbs. 3 BauG ge-regelt. Die Grenz-abstände könnenauch verkleinertoder aufgehobenwerden.

2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit demBaugesuch einzureichen

4.2.3 Mehrlängenzuschlag§ 27 § 34

Mehrlängenzu-schlag

1Beträgt die Fassadenlänge mehr als 20 m, so erhö-hen sich die Grenzabstände gegenüber den verlän-gerten Fassaden um einen Viertel der Mehrlänge, je-doch höchstens um 4 m.

Mehrlän-genzu-schlag

1 Beträgt die Gebäudelänge mehr als 20 m, so er-höhen sich die Grenzabstände gegenüber denverlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel derMehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m.

Anpassung anIVHB

2Bei zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Be-messung des Mehrlängenzuschlages die gesamteFassadenlänge um das Mass der Rückversetzungenverringert werden.

2 Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf für dieBemessung des Mehrlängenzuschlages die ge-samte Fassadenlänge um das Mass der Tiefe desrückspringenden Gebäudeteils verringert werden.Rücksprünge, die tiefer sind als die Breite desrückspringenden Gebäudeteils, werden nur mitder Breite des rückspringenden Gebäudeteils in

Vgl. Skizze imAnhang.

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Abzug gebracht.3

3 Innerhalb der Gewerbezone (G) gilt kein Mehr-längenzuschlag.

4.2.4 Grenzabstand von Tiefbauten Aufgehobendurch die Teilän-derung mit Ge-nehmigung April2010. Es gilt § 20BauV.

§ 28

4.2.5 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten§ 29 § 35

Gebäudeabstandgegenüber beste-henden Bauten

Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zugeringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässeÜberbauung eines Grundstückes verunmöglichen,kann der Gebäudeabstand verringert werden, soferndie architektonischen, gesundheits-, feuer- und si-cherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.

Gebäude-abstandgegenüberbestehen-den Bauten

Neubauten müssen lediglich den vorgeschriebe-nen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeab-stand zum Nachbargebäude einhalten, sofern diearchitektonischen, gesundheits-, feuer- und si-cherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrtbleiben.

Geänderte Be-stimmung bietetetwas mehr Spiel-raum.

4.2.6 Strassenabstand§ 30 § 36

Stützmauern 1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m habengegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60cm ab Strassenparzellengrenze einzuhalten. Für hö-here Stützmauern gelten die Abstandsvorschriften von§ 19 Abs. 2 ABauV sinngemäss.

Strassen-abstand beiGemeinde-und Pri-vatstras-sen4

1 Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelderbeträgt der Strassenabstand gegenüber Gemein-de- und Privatstrassen, unter Vorbehalt der ein-zuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Wo neben derFahrbahn ein Gehweg liegt, können jene bis andie Strassengrenze gesetzt werden.

Böschungen 2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemein-destrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19

2 Stützmauern, die höher als 1.80 m sind, müssenzusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von derStrassengrenze zurückversetzt werden.

3 Skizze siehe Anhang.4 Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG. Strassenabstand von Einfriedungen siehe § 111 Abs. 1 lit. c BauG.

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Abs. 3 ABauV sinngemäss.

4.2.7 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grund-stücken

§ 31

Einfriedigungenzwischen privatenGrundstücken

1Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dür-fen nicht höher als 1.80 m sein. Über die Gestaltungvon Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidetder Gemeinderat.

In § 28 BauV ge-regelt.

2Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Sta-cheldrähte und dergl. aufweisen.

Nicht mehr zeit-gemäss.

3Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigun-gen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich derEinfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB.

In § 28 Abs. 1 lit.b BauV geregelt.

4Zum Bau und Unterhalt von Einfriedigungen darf dasNachbargrundstück betreten werden, nicht jedoch zurUnzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch ver-ursachten Schadens.

Privatrechtlich ge-regelt (Nachbar-schaftsrecht).

§ 32 § 37

Stützmauern Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen andie Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern so-wie Mauern ausserhalb des Baugebietes sind um dasMehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 50 cmvon der Grenze zurückzuversetzen und mit einerSchutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen.

Stützmau-ern zwi-schen Pri-vatgrund-stücken5

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dür-fen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stütz-mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, min-destens jedoch um 50 cm, von der Grenze zu-rückzuversetzen und soweit zur Absturzsicherungerforderlich mit einer Schutzbepflanzung (evtl.Schutzgeländer) zu versehen.

5 Im Übrigen gilt für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen § 28 BauV.

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4.3 Arealüberbauung

§ 33 § 38

Zonenzulässigkeit 1Arealüberbauungen sind nur in den Zonen E2, W2,WH2 und WG2 zulässig. Die minimal notwendigeArealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF)und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgtfestgelegt:

Zone E2 W2 WH2 WG2

MinimaleNBF

2000 m2 2000 m2 2000 m2 3000 m2

Max. AZ 0.45 0.50 0.50 0.50

Max. Gebäu-delänge

30 m 40 m 40 m 50 m

Arealüber-bauungen

1 Arealüberbauungen sind nur in den ZonenW2/0.5, W2H/0.5 und WG2 zulässig. Die minimalnotwendige Arealfläche (anrechenbare Grund-stücksfläche aGSF) und die maximale Ausnüt-zungsziffer (AZ) sind wie folgt festgelegt:

Zone minimale aGSF AZ

W2/0.5 2000 m2 0.55

W2H/0.5 2000 m2 0.55

WG2 3000 m2 0.55 für reineWohnnutzung

Arealüberbauungen können auch bereits über-baute Grundstücke umfassen, wenn die Überbau-ung als Ganzes den Anforderungen genügt.

Die Gebäudelän-ge ist ein Aspektder guten Einord-nung gemäss§ 39 Abs. 2 BauV,weshalb eine fixeBeschränkungnicht sinnvoll ist.

2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhungder Geschosszahl ist nicht gestattet.

2 Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhö-hung der Geschosszahl ist nicht gestattet.

3Ausser in der Zone E2 sind Terrassenüberbauungenzugelassen. Bei einer Erschliessung von unten odervon oben dürfen maximal 5 Geschosse, bei einer Er-schliessung von unten und oben maximal 7 Geschos-se gestaffelt übereinanderliegen. Tritt das Garagen-geschoss talseits voll in Erscheinung, ist es bei derGeschosszahl anzurechnen. Die Rücksprünge habenmindestens 4 m zu betragen, die einzelnen Geschos-se sind in der Regel auch seitlich zu versetzen. Esdürfen maximal 2 Geschosse übereinanderliegen. DieGebäudehöhe darf in keinem Schnitt mehr als 8.40 mbetragen.

Terrassenhäusersollen neu auchohne Arealüber-bauungen mög-lich sein (siehe §39 BNO neu).

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 38

4Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze, aus-genommen die Besucherplätze, sind in unterirdischenSammelgaragen zusammenzufassen. Dieser Anteilkann in besonderen Härtefällen, wo die Einbautenwegen der topographischen Verhältnisse einen unzu-mutbaren Aufwand zur Folge hätten, herabgesetztwerden.

3 Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze,ausgenommen die Besucherplätze, sind in unter-irdischen Sammelgaragen zusammenzufassen.Bei ausschliesslich bergseitiger Erschliessung, wodie Einbauten wegen der topografischen Verhält-nisse einen unzumutbaren Aufwand zur Folgehätten, kann dieser Anteil herabgesetzt oder ganzaufgehoben werden.

§ 39

Terrassen-häuser

1 Ausser in der Zone E2/0.4 sind Terrassenhäuserin allen Wohn- und Mischzonen zugelassen.

Vgl. § 33 Abs. 3BNO rechtskräf-tig. Bestimmun-gen zu Rück-sprüngen sind in§ 17 BauV gere-gelt.

2 Es dürfen maximal 5 Geschosse übereinander-liegen, wobei Untergeschosse nicht angerechnetwerden. Die Gebäudelänge gemäss § 7 gilt beiden in der Falllinie zum Hang liegenden Fassaden(Seitenansicht) nicht.3 Terrassenhäuser sind der Hangneigung folgendgut ins Terrain einzupassen und müssen den na-türlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen.4 Es gelten erhöhte Anforderungen bezüglich derUmgebungs- und Aussenraumgestaltung. DerenUmsetzung ist in einem Fachbericht nachzuwei-sen.5 In Abweichung zu § 7 Abs. 1 und § 52 Abs. 3sind Flachdächer bei Terrassenhäusern zugelas-sen.

4.4 Gewerbe

§ 34 § 40

Gewerbe 1Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartierepassende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerver-kehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine er-

Nicht, mäs-sig, starkstörende

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere pas-sende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerver-kehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen

Anpassung ge-mäss M-BNO

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heblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie ausdem Wohnen entstehen.

Betriebe entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkun-gen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- undGewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oderÖffnungszeiten beschränkt sind und nur vorüberge-hend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass vonquartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht alsmässig störend.

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir-kungen, die im Rahmen herkömmlicher Hand-werks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebebleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öff-nungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die einhohes Mass von quartierunüblichem Verkehr ver-ursachen, gelten als stark störend.

§ 41

Nettoladen-fläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtetsich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 ver-wendeten Begriff "Verkaufsfläche".

Vgl. Richtplan,Kapitel S 3.1

§ 42

Waldab-stand Ge-biete„Lööpi“ und„Chilena-cher“

1 In Abweichung zu § 48 Abs. 1 lit. c BauG beträgtder Waldabstand für grössere Bauten und Anla-gen im Gebiet „Lööpi“ (Wald auf Parzellen Nrn.572, 574) mindestens 11 m und im Gebiet „Chile-nacher“ (Wald auf Parzelle Nr. 540) mindestens14 m.

Neu aufgrund ge-planter Aufhe-bung der Über-bauungsplänePanoramastrasseund Chileacher-weg Panora-mastrasse

4.5 Geschosse

4.5.1 Untergeschoss§ 35

Untergeschoss Abgrabungen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlän-ge betragen (§ 15 Abs. 1 ABauV). Bei Fassadenlän-gen unter 9 m ist für Hauseingänge oder Garagenein-fahrten eine Abgrabung von 3 m gestattet.

Neu in § 7 gere-gelt.

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5 Bauvorschriften 5 Bauvorschriften

5.1 Erschliessung 5.1 Baureife, Erschliessung und technische Bauvor-schriften

5.1.1 Erschliessungsanlagen§ 36

Ein- und Ausfahr-ten

Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Länge von 4.00m, gemessen vom Strassen- bzw. Gehwegrandhöchstens 8 % und im übrigen höchstens 15 % Nei-gung aufweisen. Über die Neigung von Rampen imGebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

Für Gestaltungvon Grundstück-zufahrten giltVSS-Norm SN640 050 und 640291a als Richtlinie(§§ 41 und 44BauV)

5.1.2 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum§ 37 § 43

Strassenbezeich-nung

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze so-wie die Strassennumerierung der Bauten sind Sachedes Gemeinderates.

Im öffentli-chen Inte-resse lie-gende Ein-richtungen

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätzesowie die Strassennummerierung der Bauten sindSache des Gemeinderates.

Benützung vonPrivateigentum

2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienendeVorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln,Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder anPrivateigentum anbringen lassen. Öffentliche Brun-nen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände beiBushaltestellen und andere im öffentlichen Interesseliegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Pri-vatgrundstücke gestellt werden.

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken die-nende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werklei-tungstafeln, Kandelaber, Leitungsmaste, Hydran-ten usw. auf oder an Privateigentum anbringenlassen. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten,Personenunterstände bei Bushaltestellen und an-dere im öffentlichen Interesse liegenden Einrich-tungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstü-cke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerist möglichst Rücksicht zu nehmen.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigen-tümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

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5.2 Technische Bauvorschriften

5.2.1 Allgemeine Anforderungen§ 38 § 44

Allgemeine Anfor-derungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Ma-terial und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkann-ten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

AllgemeineAnforde-rungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion,Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die an-erkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten derBauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleuteanordnen und besondere Massnahmen verlangen,soweit überwiegende öffentliche Interessen dies er-fordern.

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kostender Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fach-leute anordnen und besondere Massnahmen ver-langen, soweit überwiegende öffentliche Interes-sen dies erfordern.

5.2.2 Energiesparmassnahmen§ 39

Energiespar-massnahmen

1Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbstwenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- undGebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse einge-halten werden und die Ausnützungsziffer überschrittenwird.

In § 36 BauV ge-regelt.

2Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungenerstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einerGruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärmeoder zentral hergestellter Wärme vorzugsweise miterneuerbaren Energieträgern möglich, sinnvoll undzumutbar ist.

Keine Verschär-fung gegenüberden übergeordne-ten Vorgaben(kantonale Ener-giegesetzgebung)

5.3 Wohnhygiene 5.2 Wohnhygiene

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen§ 40 § 45

Ausrichtung der Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Ausrichtungder Woh-

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtli-

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Wohnungen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume,Einpassung usw.) abzustimmen.Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungensind nicht gestattet. Nach Nordwesten, Nordosten undOsten gelegene Wohn- und Schlafräume sind nurdann zulässig, wenn dieselbe Wohnung weitere, nachdem Sektor West-Süd-Südost orientierte Wohn- undSchlafräume enthält.

nungen chen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzungder Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnun-gen sind nicht gestattet. Nach Nordwesten, Nord-osten und Osten gelegene Wohn- und Schlafräu-me sind nur dann zulässig, wenn dieselbe Woh-nung weitere, nach dem Sektor West-Süd-Südostorientierte Wohn- oder Schlafräume enthält.

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume§ 41 § 46

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Raummas-se, Fens-tergrössen,Nebenräu-me

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Anpassung ge-mäss M-BNO

Raummasse Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume

· Raumhöhe- Vollgeschoss mind. 2.30 m- Dachgeschoss mind. 2.30 m auf

mind. 5 m2 derGrundfläche

· Raumgrösse- Wohn- und Schlafräume i.d. Regel mind. 10 m2

- geschlossene Küchen mind. 6 m2

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:

- Lichte Höhe Vollgeschoss: mind. 2.40 m

- Lichte Höhe Dachgeschoss: mind. 2.40 mauf mind. 5 m2 Fläche

- Fensterfläche: 1/10 der Boden-fläche (die Fenster müssen direkt ins Freieführen)

- Dachflächenfenster: Bei Dachflä-chenfenstern kann die Fensterfläche (Lüf-tungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbarenBodenfläche reduziert werden.

Fenstergrössen · Fensterfläche 1/10 der Bodenflä-che, mindestens0.80 m2 (die Fenstermüssen direkt insFreie führen)

Nebenräume inMehrfamilienhäu-

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

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sern · Abstell- oder Vorratsraum mind. 4 m2 proWohnung

· Bastelraum mind. 15 m2 pro Haus

- Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (imEstrich oder auf dem gleichen Geschoss wiedie Wohnung)

- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4m2

- Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätz-lich

Balkone, Terras-sen

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut be-nutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen auf-zuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnun-gen).

Bei Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung ein Bal-kon mit folgender Mindestfläche erstellt werden:

· Bis zu 3-Zimmerwohnung 3.0 m2

· 3 – 4-Zimmerwohnung 4.5 m2

· 5-Zimmerwohnung 6.0 m2

Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltetwerden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern1.50 m zu betragen. Balkonbrüstungen müssen eineHöhe von min. 0.90 m aufweisen. Brüstungsdurchläs-se dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) be-tragen.

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gutbenutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflä-chen aufzuweisen (ausgenommen Klein- undDachwohnungen). Aussenflächen

wie Terrassenoder Balkone sindein zentrales Be-dürfnis der Be-wohnerschaft.Bauherren sindsich dessen be-wusst.

In SIA-Norm 358Geländer undBrüstungen gere-gelt.

Gänge Treppen 3Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gängebeträgt

1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m). Dies gilt nichtfür Estrich-, Zugtreppen u. dergl.

Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als12 cm (Höhe oder Breite) betragen.

3 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen undGänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern0.90 m). Dies gilt nicht für Estrich-, Zugtreppenund dergleichen.

In SIA-Norm 358Geländer undBrüstungen gere-gelt.

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5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen§ 42 § 47

Bezug vonWohnungen undArbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungenund Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäudenicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- undSchutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall-oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug vonWohnungenund Arbeits-räumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnun-gen und Arbeitsräumen verweigern, wenn dasGebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, dieSicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anfor-derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nichterfüllt sind.

5.4 Ausstattung 5.3 Ausstattung

5.4.1 Abstellplätze§ 43 § 48

Abstellplätze 1Anzahl und Gestaltung regeln § 56 BauG und § 25ABauV.

Autoab-stellplätze

Keine Wiederho-lung von überge-ordnetem Recht.

Anordnung derParkplätze

2Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw.Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann der Gemein-derat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten.Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.

1 Der Garagenvorplatz muss von der Strassen-bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe vonmindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzonekann der Gemeinderat Ausnahmen von dieserBestimmung gestatten. Es darf kein Wasser aufdie Strasse fliessen.

3In der W2/55 ist die Bewohnerparkierung unterirdischanzuordnen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen be-willigen, sofern dies zu einer unverhältnismässigenMehrbelastung des Bauherren führen würde. Wo im-mer möglich ist die Parkierung für mehrere Gebäudegemeinsam zu erstellen. Die Besucherparkierung darfoberirdisch erstellt werden.

Neu in § 10 gere-gelt.

5.4.2 Velos, Kinderwagen§ 44 § 49

Velos, Kinderwa-gen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gutzugängliche und abschliessbare Abstellräume für Ve-

Spielgeräte,Kinderwa-

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend gros-se, gut zugängliche und abschliessbare Abstell-

Anpassung ge-mäss M-BNO. Für

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los, Kinderwagen usw. vorzusehen. gen, Mobili-tätshilfen

räume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshil-fen usw. vorzusehen.6

Veloabstellplätzegilt §§ 43 Abs. 4und 44 Abs. 2BauV.

5.4.3 Spielplätze§ 45 § 50

Spielplätze fürMehrfamilien-häuser

1Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindes-tens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächezu betragen.

Spielplätzeund Aufent-halts-flächen

1 Die Grösse der Spielplätze oder Aufenthaltsflä-chen bei Mehrfamilienhäusern hat in der Regelgesamthaft mindestens 15 % der anrechenbarenGeschossfläche zu betragen. Sie sind nach denneusten Erkenntnissen über kindergerechte Woh-numfelder und den verschiedenen Altersgruppenentsprechend auszugestalten.

Anpassung ge-mäss M-BNO.Siehe z.B. bfu-Fachdokumenta-tion 2.025, Spiel-räume, Bern 2013

2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spiel-flächen kann auf einem anderen Grundstück odergemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen.Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkon-takt) zu den Wohnungen liegen und von den Kinderngefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anord-nung ist grundbuchlich sicherzustellen.

2 Die Bereitstellung der Spielplätze und Aufent-haltsflächen kann auf einem anderen Grundstückoder gemeinsam mit anderen Grundeigentümernerfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Dis-tanz (Sichtkontakt) zu den Wohnungen liegen undvon den Kindern gefahrlos erreicht werden kön-nen.

6 Für die Erstellung der Veloabstellplätze gelten gemäss §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 BauV die VSS-Normen SN 640 065 und SN 640 066 als Richtlinie.

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6 Schutzvorschriften 6 Schutzvorschriften

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1 Allgemeine Anforderungen§ 46 § 51

Ortsbildschutz 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bau-ten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Krite-rien:

a) Stellung (Firstrichtung)b) Grösse der Baukubenc) Wirkung im Strassenraumd) Form, Staffelung, Gliederung der Baumassee) Dachform, Dachneigungf) Fassadengliederungg) Materialwahl, Farbeh) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigun-

gen

AllgemeineAnforde-rungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung vonBauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgen-den Kriterien:a) Stellung (z.B. Firstrichtung)b) Grösse der Baukubenc) Wirkung im Strassenraumd) Form, Staffelung, Gliederung der Baumassee) Dachform, Dachneigungf) Fassadengliederungg) Materialwahl, Farbeh) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfrie-

dungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialan-gaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Alt-bestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäu-deprofilen, Angaben über Gestaltung und Be-pflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;c) in empfindlicher Umgebung sowie bei ausserge-

wöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender

Anlagen und Bauteile verlangen, soweit diestechnisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist,und

e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beein-trächtigung der Umgebung nicht auf andere Weisevermieden werden kann.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen aufKosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Material-angaben, Dachaufsichten, Aufnahmeplänedes Altbestandes, Modelle, Umgebungsplanmit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestal-tung und Bepflanzung des Aussenraumesusw.) verlangen;

b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlan-gen;

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei ausser-gewöhnlichen Bauten eine Begutachtung inAuftrag geben;

d) Verbesserungen oder die Beseitigung stören-der Anlagen und Bauteile verlangen, soweitdies technisch möglich und wirtschaftlichtragbar ist, und

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e) die Baubewilligung verweigern, soweit dieBeeinträchtigung der Umgebung nicht auf an-dere Weise vermieden werden kann.

6.1.2 Dachgestaltung§ 47 § 52

Dachgestaltung 1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarfbesonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Dachgestal-tung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer be-darf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dach-form und -farbe ist auf das Quartierbild als auchauf den darunterliegenden Gebäudekörper Rück-sicht zu nehmen.

2In den Zonen E2 und W2, ausgenommen in der ZoneWH2 und im Gestaltungsplangebiet (Spittelgasse),sind Flachdächer ausser bei Klein- und Anbauten un-tersagt. In der Dorfzone gelten die speziellen Bestim-mungen von § 7 Abs. 4.

2 In der Dorfzone sind, soweit nicht bestehendeDachformen übernommen werden, nur Satteldä-cher mit einer Neigung von mindestens 30° zuläs-sig. Für Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauVsind nur Schrägdächer von mindestens 20° ge-stattet. Für Klein- und Anbauten am Hang sindauch begrünte Flachdächer zugelassen, sofernsie lediglich talseitig in Erscheinung treten. Solar-anlagen sind in die Dachhaut zu integrieren undbezüglich der Anordnung sowie der Material- undFarbwahl möglichst unauffällig auszuführen.7

Entspricht weit-gehend § 7 Abs. 4BNO rechtskräf-tig. Ergänzung mitSolaranlagen

Dachaufbauten 3Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sindDachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 ihrerFassadenlänge zugelassen.

In der Dorfzone gilt dies nur für ¼ der Fassadenlänge,wobei der einzelne Dachaufbau, als Schlepp- oderGiebelgaube ausgebildet, für sich allein nicht breiterals 3 m sein darf. Dacheinschnitte sind in der Dorfzo-ne nur überdeckt gestattet.

3 In den Zonen E2/0.4, W2/0.5 und W2/0.55 sind– mit Ausnahme des im Bauzonenplan bezeichne-ten Gebiets „Mühliacherweg“ – Flachdächer aus-ser bei Klein- und Anbauten nicht zulässig. Füruntergeordnete und unbewohnte Nebengebäudewie Garagen, Einstellräume und dergleichen, dienur Nebennutzflächen enthalten, in ihren Dimen-sionen die zulässigen Masse für Klein- und An-bauten aber überschreiten, sind begrünte Flach-dächer erlaubt.8

7 Bezüglich Erstellung und Gestaltung von Solaranlagen siehe Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Hrsg.) (2016): Solaranlagen. Grundlagen zur Erstellung.Fassung November 2016.8 Die SIA Norm 312 liefert wertvolle Hinweise zur Dachbegrünung.

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Attikageschosse 4Attikageschosse sind nur in den Zonen WH2, WG2und G zugelassen.

4 In den Zonen WH2 und WG2 sind Flachdächervon Gebäuden, soweit sie nicht als begehbareTerrassen ausgebildet werden, zu begrünen.1

Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwas-sernutzungen sind zugelassen.

Anlagen zurEnergiegewin-nung

5Anlagen zur Energiegewinnung auf Schrägdächernmüssen den folgenden gestalterischen Bedingungenentsprechen:

a) Es dürfen keine stark reflektierenden Materialienverwendet werden

b) die Materialien haben sich an den Farbton derDachhaut anzugleichen

c) die Konstruktion ist annähernd bündig in dieDachhaut einzufügen.

Seit 2014 dürfen„auf Dächern ge-nügend ange-passte Solaranla-gen“ an den meis-ten Standortenohne Baubewilli-gung erstellt wer-den (Art. 18aRPG, Art. 32aund 32b RPV).Vorschrift ist da-her nicht mehr zu-lässig.

5 Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.1bis BauVmit folgenden weitergehenden Einschränkungen:a) Dachdurchbrüche sind nur auf der Hälfte der

Fassadenlänge erlaubt, wobei diese auf ma-ximal einem Drittel der Fassadenlänge alsDachaufbauten und -einschnitte ausgestaltetwerden dürfen.

b) In der Dorfzone sind Dachaufbauten alsSchlepp- oder Giebelgauben auszubilden.Dacheinschnitte sind nur überdeckt gestattet.Dachdurchbrüche dürfen pro Durchbruchnicht breiter als 3 m sein.

c) Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse,Form und Material gut in das Dach integriertwerden und mit den darunterliegenden Fas-saden harmonieren.

Inhaltlich weitge-hend unverändert(vgl. § 47 Abs. 3BNO rechtskräf-tig). In derDorfzone sindDachdurchbrücheneu auf einemDrittel erlaubt (vgl.§ 24 Abs. 1bisBauV).

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 49

6.1.3 Aussenraumgestaltung§ 48 § 53

Aussenraum-gestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Öko-logisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sindzu schonen. Terrainveränderungen müssen sich ein-wandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen dieVerkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. VersiegelteFlächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Aussen-raumgestal-tung

1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden.Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Ob-jekte sind zu schonen. Terrainveränderungenmüssen sich einwandfrei in die Umgebung ein-ordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht,Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. VersiegelteFlächen sind auf das Notwendige zu beschrän-ken.

2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert,hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mitStützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genü-gender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhal-ten und in der Regel zu bepflanzen.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage ver-ändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nö-tigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmau-ern sind in genügender Stärke und in ruhigem Er-scheinungsbild zu erstellen, in gutem Zustand zuerhalten, in der Regel zu bepflanzen und um dasdazu notwendige Mass von der Grenze zurückzu-setzen. Wo möglich sind anstelle von Stützmau-ern Böschungen oder aufgelöste, bepflanzte Kon-struktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzu-wenden.

3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stütz-mauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Kon-struktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwen-den.

Neu in Abs. 2.

4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil desBauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenen-falls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

3 Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestand-teil des Bauprojektes und ist im Baugesuch aus-zuweisen (inkl. Bepflanzung). Es sind vorwiegendeinheimische, standortgerechte Pflanzen zu ver-wenden. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfallsentsprechende Auflagen in der Baubewilligung.4 Die Umgebungsarbeiten gemäss Umgebungs-plan sind umgehend nach Fertigstellung der Bau-ten auszuführen und müssen spätestens ein Jahrnach Bezug der Baute realisiert sein.

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6.1.4 Materialablagerungen§ 49

Materialablage-rungen

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehrals 2 Monaten kann in den Zonen WG und G bewilligtwerden.

Neu im KapitelUmweltschutz(siehe unten)

2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über diezugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Ab-stände und Gestaltung der Ablagerung und des La-gerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung ver-langen.

6.1.5 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsge-staltung

§ 50 § 54

Gestaltungs-auflagen

In dem im Bauzonenplan schraffierten Bereich wirdbetreffend Dachform und -neigung sowie Material-wahl, Farbgebung und Umgebungsgestaltung einebesonders sorgfältige Einpassung in das Orts- undLandschaftsbild verlangt.

Gestal-tungsaufla-gen

In dem im Bauzonenplan schraffierten Bereichwird betreffend Dachform und -neigung sowie Ma-terialwahl, Farbgebung und Umgebungsgestal-tung eine besonders sorgfältige Einpassung indas Orts- und Landschaftsbild verlangt.

§ 55

Ortsbild-prägenderFreiraumSchuleBündte

1 Der im Bauzonenplan bezeichnete FreiraumSchule Bündte ist mit seinen typischen Obst-baumgärten ortsbildprägend. Überbauungen ha-ben Rücksicht auf den Freiraum und den Obst-baumbestand zu nehmen, insbesondere entlangdes öffentlichen Fusswegs. Wichtige Sichtachsenvom Fussweg sind wenn möglich zu erhalten. FürRodungen ist in angemessenem Umfang und ent-sprechender Qualität (Stammhöhe, Prägung desLandschaftsbilds) Ersatz zu schaffen. Der Charak-ter als Obstbaumgarten ist zu erhalten. Für dieUmgebungsgestaltung ist eine ausgewieseneFachperson beizuziehen.

Neu

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2 Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzun-gen sowie die Pflege mit Beiträgen unterstützen.

§ 51 § 56

Ruinen,Baulücken

Durch Brand oder andere Elementarereignisse be-schädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz ab-getragen oder wiederhergestellt werden.

Brandrui-nen, Baulü-cken

Durch Brand oder andere Elementarereignissebeschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahrenganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

6.2 Umweltschutz 6.2 Umweltschutz

6.2.1 Einwirkungen§ 52 § 57

Einwirkungen 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seinesEigentums, wie namentlich beim Betrieb eines ge-werblichen oder industriellen Unternehmens, allerübermässigen Einwirkungen auf das Eigentum derNachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkun-gen

1 Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Aus-übung seines Eigentums, wie namentlich beimBetrieb eines gewerblichen oder industriellen Un-ternehmens, aller übermässigen Einwirkungen aufdas Eigentum der Nachbarn und die weitere Um-gebung zu enthalten.

Anpassung ge-mäss M-BNO

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen undnach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke o-der nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwir-kungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abga-se, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichenund nach Lage sowie Beschaffenheit der Grund-stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer-tigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen,Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Stauboder Strahlen.

3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken habenalle zumutbaren baulichen und betrieblichen Mass-nahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umge-bung möglichst gering zu halten, soweit dies technischund betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Mass-nahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Um-gebung möglichst gering zu halten, soweit diestechnisch und betrieblich möglich und wirtschaft-lich tragbar ist.

§ 58

Materialab-lagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer vonmehr als 2 Monaten kann in der Wohn- und Ge-

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werbezone 2 und der Gewerbezone bewilligt wer-den.2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen überdie zugelassenen Materialien sowie über die Hö-he, Abstände und Gestaltung der Ablagerung unddes Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Um-zäunung verlangen.

6.2.2 Lärmschutz§ 53

Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an dieLärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten,Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutz-massnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte ein-gehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweitdies technisch und betrieblich möglich sowie wirt-schaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bau-ten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die ele-mentaren Regeln des Lärmschutzes missachten, so-wie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst-höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Widerspricht demübergeordnetenRecht (USG undLSV)

7 Vollzug und Verfahren 7 Vollzug und Verfahren

7.1 Zuständigkeit

§ 54 § 59

Zuständigkeit 1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratenderFunktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesu-chen und für Vollzugskontrollen externe Fachleutesowie regionale Stellen beiziehen.

Zuständig-keit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit bera-tender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfungvon Gesuchen und für Vollzugskontrollen externeFachleute beiziehen sowie sich regionalen Stellenanschliessen.

2Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausum-me bis zu Fr. 100’000.- kann der Gemeinderat ge-mäss Geschäfts- und Kompetenzreglement delegie-ren.

2 Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bau-summe bis zu Fr. 100’000.- kann der Gemeinde-rat gemäss Geschäfts- und Kompetenzreglementdelegieren.

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3Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind we-sentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt dieEntscheidungskompetenz beim Gemeinderat.

3 Ist über Einwendungen zu entscheiden oder sindwesentliche öffentliche Interessen berührt, ver-bleibt die Entscheidungskompetenz beim Ge-meinderat.

4Dem Gemeinderat werden Entscheide vorgelegt,wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen in derBewilligungspraxis zu beurteilen sind.

4 Dem Gemeinderat werden Entscheide vorgelegt,wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen inder Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.

5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einemReglement.

5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in ei-nem Reglement.

7.2 Gebühren

§ 55 § 60

Gebühren-reglement

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen,Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebühren-reglement der Gemeinde.

Gebühren Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten(Auslagen für externe Fachleute und regionaleStellen, Expertisen usw.) richten sich nach demGebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

§ 56 § 61

Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Na-turschutz.

Vollzugs-richtlinienNaturschutz

1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum VollzugNaturschutz.

8 Schluss- und Übergangsbestimmung 8 Schluss- und Übergangsbestimmung

8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 62

Über-gangsbe-stimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau-und Nutzungsordnung hängigen Baugesuchewerden nach dem neuen Recht beurteilt.2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten

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folgende Begriffsdefinitionen:a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseiti-

gen Fassadenhöhe.b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthö-

he.

§ 57 § 63

Aufhebung bis-herigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird dieBauordnung vom 24.11.1987 aufgehoben.

AufhebungbisherigenRechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werdendie Bau- und Nutzungsordnung, der Bauzonen-plan sowie der Kulturlandplan vom 13. Juni 1997mit den seither erfolgten Änderungen aufgehoben.

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Verzeichnis der Schutzobjekte

Kantonale Denkmalschutzobjekte (Orientierungsinhalt)(Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2018)

Inventar Nr. Objekt Strasse / Nr. Vers. Nr. Parz. Nr.AUS001 Schloss, fr. 14. Jh., 1858,

1928/29Unterdorf 7 28 311

AUS002 Ev.-ref. Pfarrkirche, sp. 15.Jh., 1651

21 310

AUS003 Zehntenhaus, 1567 Unterdorf 6, 8 32 A, 32 B 297

Kommunale Schutzobjekte (Beschlussinhalt)(Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2018)

Inventar Nr. Objekt Strasse / Nr. Vers. Nr. Parz. Nr.AUS904 Bäuerlicher Vielzweckbau,

Mitte 19. Jh.Hauptstrasse 8 45 366

AUS905 Bäuerlicher Vielzweckbau(Hochstudhaus) mit Anbau,17./18. Jh., 1819

Austrasse 2 / In der Au 5 3A/B 678, 679, 680

AUS907 Glocke, 1610 bei der ref. Pfarrkirche – 310AUS908A Brunnen, 19. Jh. Schachen, Aarauerstr. – 228AUS908B Brunnen, 19. Jh. bei Spittelgasse 7 – 218, 219AUS908C Brunnen, 19. Jh. bei Austrasse 2 – 678AUS910 Altes Schulhaus, 1844 Hauptstrasse 15 50 278AUS911A Grenzstein, 1732 (?) Gatter, Grenze zu Biberstein

und Thalheim , 2649787 /1252713

– 870

AUS911B Grenzstein Gislifluh, Grenze zu Thalheimund Schinznach, 2650824 /1253007

– 870

AUS911C Grenzstein, 18. Jh. Bäumer, Grenze zu Veltheim,2651973 / 1252805

– 1002

AUS912 Aussichtspunkt, fr. 19. Jh., mitAlpenzeiger, 1900

Gislifluh 2650533 / 1252947 – 870

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Gemeinde AuensteinGesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 56

Mehrlängenzuschlag § 34 BNOAbs. 1: Beträgt die Gebäudelänge mehr als 20 m, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehr-länge, jedoch höchstens um 4.0 m.

Beispiel Gebäudelänge 30m:30.0m – 20.0m = 10.0m Mehrlänge10.0m / 4 = 2.5m Mehrlängenzuschlag

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BNO_Synopsis_20200714.docx 14. Juli 2020 / FRA 57

Abs. 2: Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Tiefe des rück-springenden Gebäudeteils verringert werden. Rücksprünge, die tiefer sind als die Breite des rückspringenden Gebäudeteils, werden nur mit der Breite des rück-springenden Gebäudeteils in Abzug gebracht

Beispiel rückspringende Gebäudeteile (Tiefe<Breite):30.0m (Gebäudelänge) – 2.0m (Tiefe rückspringender Gebäudeteil) = 28.0m Gebäudelänge MLZ28.0m (Gebäudelänge MLZ) – 20.0m = 8.0m Mehrlänge8.0m / 4 = 2.0m Mehrlängenzuschlag

Beispiel rückspringende Gebäudeteile (Tiefe>Breite):30.0m (Gebäudelänge) – 1.0m (Breite rückspringender Gebäudeteil) = 29.0m Gebäudelänge MLZ29.0m (Gebäudelänge MLZ) – 20.0m = 9.0m Mehrlänge9. m / 4 = 2.25m Mehrlängenzuschlag