Geschäftsfähigkeit 1. D e f i n i t i o n... ist die Fähigkeit, Willenserklärungen selbst im...

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Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit 1

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GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit

1

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D e f i n i t i o n

... ist die Fähigkeit, Willenserklärungen selbst im eigenen Namen abzugeben und damit Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen zu können.

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K e r n f r a g e

Kann jeder ohne Einschränkungen Willenser-klärungen wirksam abgeben oder Rechtsgeschäfte abschließen ?

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S y s t e m a t i k

Grundsatz ab 18 Jahre volle Geschäftsfähigkeit

Der Grundsatz ist im BGB nicht geregelt.Das BGB regelt nur die Ausnahmen.

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S y s t e m a t i k

Ausnahmen

Altergeistiger Zustand (dauerhaft oder temporär)

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Stufen der Geschäftsfähigkeit

a Geschäftsunfähigkeit

b beschränkte Geschäftsfähigkeit

c volle Geschäftsfähigkeit

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Geschäftsunfähigkeit

§ 104 – Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist

1.Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat

2.Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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Geschäftsunfähigkeit

zwei Gründe

(1)unter sieben Jahren,

(2)bei dauerhafter Geisteskrankheit

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Geschäftsunfähigkeit

Rechtsfolgen

Die Willenserklärungen sind nichtig, § 105 Abs. 1 BGB

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§ 106 – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Mj.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Gesetz definiert zwei Anknüpfungspunkte

(1) Minderjährigkeit in Abgrenzung zur Volljährigkeit nach § 2 BGB („nach oben“)

(2) Vollendung des siebenten Lebensjahres in Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit („nach unten“)

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Einzelheiten

Diese folgen später, da wir die Prüfungsreihenfolge besprechen wollen.

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volle Geschäftsfähigkeit

Sie ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird vom Gesetz vorausgesetzt.

Sie wird nur einschränkend festgehalten, indem die Ausnahmen der Geschäftsunfähigkeit und be-schränkten Geschäftsfähigkeit geregelt werden.(§§ 2, 104, 106 BGB)

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§ 106 – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Mj.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

nochmals !

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Einzelheiten

Sie sind prüfungsrelevant, weil das Recht der Minderjährigen mehrfach abgefragt wurde

und hier auch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip geprüft werden können.

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Prüfungsreihenfolge

Reihenfolge im Gesetz vorgegeben

1. § 107 freie Geschäfte und Einwilligung2. § 108 Genehmigung3. § 110 frei verfügbare Mittel

(Taschengeld-§)4. § 111 Besonderheit einseitiger WE5. § 112 selbständige Tätigkeit6. § 113 Arbeitsverhältnisse

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freie Geschäfte

§ 107 – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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§ 107 BGB

zwei Fälle

Geschäft nur mit einem rechtlichen Vorteil

Geschäfte, die nicht nur rechtlich vorteilhaft sind

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rechtlicher Vorteilrechtlicher Vorteil

a wenn man etwas verlangen kann, was man vorher nicht verlangen konnte

(Anspruch)

b wenn man etwas mehr hat, was man vorher noch nicht hatte

c wenn man etwas nicht mehr tun was, was man vorher noch tun musste

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rechtlicher Nachteilrechtlicher Nachteil

a wenn man etwas nicht mehr verlangen kann, was man vorher noch verlangen konnte

b wenn man etwas nicht mehr hat, was man vorher noch hatte

c wenn man etwas tun muss, was man vorher noch nicht tun musste

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Wirtschaftliche BetrachtungWirtschaftliche Betrachtung

Ein wirtschaftlicher Vorteil oder Nachteil durch Saldierung von Leistung und Gegenleistung wird nicht in Betracht gezogen.

Es kommt allein auf die nun eingetretene Situation an.

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BeispielBeispiel

Hans, 12 Jahre alt, kauft ein Malbuch im Buchladen.§ 433 Abs. 1 BGB : er erwirbt den Anspruch auf Übereignung des Buches

Rechtlicher Vorteil ! er kann nun etwas verlangen, was er vorher nicht verlangen konnte.§ 433 Abs. 2 BGB : Hans muss aber den Kaufpreis zahlen !Rechtlicher Nachteil ! er muss nun etwas tun, was er vorher nicht tun musste !

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freie Geschäfte

Sobald ein freies Geschäft vorliegt (nur ein rechtlicher Vorteil), kann der Minderjährige frei entscheiden und ist nicht auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angewiesen.

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freie Geschäfte

§ 107 – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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ZustimmungZustimmung

Einwilligung

= vorherige Zustimmung(vor Abgabe der WE des Minderjährigen)

Genehmigung

= nachträgliche Zustim-mung (nach Abgabe der WE des Minderjährigen)

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GenehmigungGenehmigung

§ 108 Abs. 1 BGB

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.

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GenehmigungGenehmigung

§ 108 Abs. 1 BGB

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.

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ZustimmungZustimmung

Einwilligung

= vorherige Zustimmung(vor Abgabe der WE des Minderjährigen)

Genehmigung

= nachträgliche Zustim-mung (nach Abgabe der WE des Minderjährigen)

nochmals !

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GenehmigungGenehmigung

(1) Vorher schwebend unwirksam

(2) Genehmigung schafft volle Wirksamkeit mit Rückwirkung, § 184 Abs. 1 BGB

(3) Verweigerung der Genehmigung macht das Rechtsgeschäft vollends unwirksam

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GenehmigungGenehmigung

§ 108 Abs. 2 BGB

Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

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GenehmigungGenehmigung

Empfänger der Genehmigung

gegenüber dem Minderjährigen oder dem anderen Teil (zB. Verkäufer des Malbuches)

nur noch gegenüber dem andern Teil (Verkäufer des Malbuches)

Aufforderung zur Erklärung der Genehmigung

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GenehmigungGenehmigung

§ 108 Abs. 2 BGB

Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

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GenehmigungGenehmigung

(1) Frist von zwei Wochen beachten

(2) Achtung ! Normiertes Schweigen !Rechtsfolge wird angeordnet, wenn auf die Aufforderung ein Schweigen folgt .

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Genehmigung und VolljährigkeitGenehmigung und Volljährigkeit

§ 108 Abs. 3 BGB

Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

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Genehmigung und VolljährigkeitGenehmigung und Volljährigkeit

§ 108 Abs. 1 BGB umformuliert

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und wird er unbeschränkt geschäftsfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von seiner Genehmigung ab.

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eigene Mittel (Taschengeld - §)eigene Mittel (Taschengeld - §)

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

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eigene Mittel (Taschengeld - §)eigene Mittel (Taschengeld - §)

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

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eigene Mittel (Taschengeld - §)eigene Mittel (Taschengeld - §)

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

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eigene Mittel (Taschengeld - §)eigene Mittel (Taschengeld - §)

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

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eigene Mittel (Taschengeld - §)eigene Mittel (Taschengeld - §)

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

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eigene Mittel (Taschengeld - §)eigene Mittel (Taschengeld - §)

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

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eigene Mitteleigene Mittel

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

(1) Ausgeben (Bewirken der Leistung) von eigenen Mitteln

a vom gesetzlichen Vertreterb mit dessen Zustimmung von einem Dritten

freie Verfügbarkeit der Mittel

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eigene Mitteleigene MittelHans erhält 10 € Taschengeld und ruft seine Freunde an,

1.er vereinbart den Kauf eines Autos für 5 €, bezahlt werden soll am nächsten Tag;

2.er vereinbart den Kauf eines Buches für 5 €, bezahlt werden soll am nächsten Tag

3.er kauft im Laden um die Ecke Gummibärchen für 2 € und bezahlt sofort.

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eigene Mitteleigene Mittel

Hans erhält 10 € Taschengeld und bestellt im Januar ein Jahresabo „Lustiges Taschenbuch“ von Disney für monatlich 5 €.

Das erste Heft kommt Ende Januar, die Mutter findet es. Sie ist nicht einverstanden.

Was nun?

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einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGBBGBEin einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne

die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.

Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

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RechtsgeschäfteRechtsgeschäfte

einseitige RG

nur eine WE

entweder:Empfangsbedürftig

(zB. Kündigung)

oder:nicht empfangsbedürftig

(zB. Testament)

zweiseitige RG

mehrere übereinstimmende, empfangsbedürftige WE

entweder:zweiseitig verpflichtende schuldrechtliche

Verträge (Kauf)sowie: einseitige verpflichtende Verträge

(Schenkung)

oder:Sachenrechtliche Verträge

(dingliche Einigung)

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einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGBBGB

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.

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einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGBBGB

Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

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einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGBBGB

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen derVe r t r e te r de r Genehmi gung de sVormundschaftsgerichts bedarf.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen derVe r t r e te r de r Genehmi gung de sVormundschaftsgerichts bedarf.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen derVe r t r e te r de r Genehmi gung de sVormundschaftsgerichts bedarf.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen derVe r t r e te r de r Genehmi gung de sVormundschaftsgerichts bedarf.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen derVe r t r e te r de r Genehmi gung de sVormundschaftsgerichts bedarf.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen derVe r t r e te r de r Genehmi gung de sVormundschaftsgerichts bedarf.

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eigenes Gewerbe, § 112eigenes Gewerbe, § 112

(II) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

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GenehmigungspflichtGenehmigungspflicht

§ 1643 genehmigungspflichte Rechtsgeschäfte

(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3 , 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

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§ 1821 BGB§ 1821 BGB(1)Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschafsgerichts:

1.zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;

2.zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem

Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück

oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht

gerichtet ist;

3.zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine

Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;

4.zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten

Verfügungen;

5.zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines

Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden

und Rentenschulden.

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§ 1822 BGB§ 1822 BGB

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,

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§ 1822 BGB§ 1822 BGB

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,

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§ 1822 BGB§ 1822 BGB

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

9.zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,

11. zur Erteilung einer Prokura,

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Arbeitsverhältnisse, § 113Arbeitsverhältnisse, § 113

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche in Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

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Arbeitsverhältnisse, § 113Arbeitsverhältnisse, § 113

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche in Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

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Arbeitsverhältnisse, § 113Arbeitsverhältnisse, § 113

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche in Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

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Arbeitsverhältnisse, § 113Arbeitsverhältnisse, § 113

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche in Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

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Arbeitsverhältnisse, § 113Arbeitsverhältnisse, § 113

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche in Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

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Arbeitsverhältnisse, § 113Arbeitsverhältnisse, § 113

(I) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche in Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

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Geschäftsunfähigkeit

§ 104 – Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist

1.Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat

2.Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

nochmals !

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Geschäftsunfähigkeit

zwei Gründe

(1)unter sieben Jahren,

(2)bei dauerhafter Geisteskrankheit

nochmals !

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Geschäftsunfähigkeit

Rechtsfolgen

Die Willenserklärungen sind nichtig, § 105 Abs. 1 BGB

nochmals !

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geringfügige Mittel, § 105 ageringfügige Mittel, § 105 a

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.

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Philipp Lange

Rechtsanwalt

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