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Zertifizierungsprogramm

Nachhaltige Biomasse

nach

ISCC Zertifizierungssystem

(Stand: Mai 2019)

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Vorwort DIN CERTCO wurde 1972 vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V. für die Vergabe der DIN-Zeichen gegründet und bietet die Zertifizierung von Produkten, Personen, Dienstleistungen sowie Unternehmen auf der Basis von DIN-Normen und ähnlichen Spezifikationen an. Zur Dokumentation unserer Neutralität, Unabhängigkeit und Kompetenz verfügen wir über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065. Die Zufriedenheit und das Vertrauen unserer Kun-den sowie deren Daten stellen wir darüber hinaus durch folgende Zertifizierungen sicher: ─ Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 ─ Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 ─ Informationssicherheits-Managementsystem nach DIN ISO/IEC 27001 ─ Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem nach OHSAS 18001 Unsere Zertifizierungstätigkeit wird durch die Anerkennung als Zertifizierungsstelle durch die BLE und Zertifizierungsvereinbarungen mit dem Zertifizierungssystemhalter ISCC ermöglicht. Dieses Zertifizierungsprogramm bildet neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DIN CERTCO die Grundlage zur Zertifizierung von Produkten, welche unter die EU Directive 2009/28/EC fallen. Alle Zertifikatinhaber können tagesaktuell auf der Homepage von DIN CERTCO (www.dincertco.de) abgerufen werden. Änderungen Gegenüber dem Zertifizierungsprogramm „Nachhaltige Biomasse ISCC“ (2017-01) wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der Systemdokumente b) Einfügen der automatischen Vertragsverlängerung. Frühere Ausgaben Zertifizierungsprogramm „Nachhaltige Biomasse ISCC“ (2019-04) Zertifizierungsprogramm „Nachhaltige Biomasse ISCC“ (2019-02)f Zertifizierungsprogramm „Nachhaltige Biomasse ISCC“ (2017-01) Zertifizierungsprogramm „Nachhaltige Biomasse ISCC“ (2015-01)

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INHALT

1 Anwendungsbereich ................................................................................................... 4

2 Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen .......................................................................... 4

3 Anforderungen ............................................................................................................ 6

3.1 Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe..................................................... 6

3.2 Anforderungen an Ersterfasser ............................................................................ 6

3.3 Anforderungen an alle weiteren Systemteilnehmer .............................................. 7

3.4 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen ........................................................ 7

3.4.1 Ausstellung von Nachhaltigkeitsteilnachweisen ...................................... 7

3.5 Anforderungen Biogasanlagen (nur ISCC-DE) ..................................................... 7

4 Auditierung .................................................................................................................. 7

4.1 Allgemeines ......................................................................................................... 7

4.2 Auditarten ............................................................................................................. 8

4.2.1 Zertifizierungsaudit ................................................................................. 8

4.2.2 Überwachungsaudit ................................................................................ 8

4.2.3 Kontrolle ................................................................................................. 8

4.2.4 Re-Zertifizierungsaudit............................................................................ 8

4.2.5 Ergänzungsprüfung .......................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

4.2.6 Fallweise Überwachung .................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

4.3 Auditdurchführung ................................................................................................ 9

4.4 Auditbericht und -checkliste.................................................................................. 9

5 Zertifizierung ............................................................................................................... 9

5.1 Antrag auf Zertifizierung ....................................................................................... 9

5.2 Konformitätsbewertung ........................................................................................ 9

5.3 Zertifikat und Zeichennutzungsrecht ................................................................... 10

5.4 Veröffentlichungen ............................................................................................. 10

5.5 Gültigkeit des Zertifikats ..................................................................................... 10

5.6 Verlängerung des Zertifikats ............................................................................... 10

5.7 Erlöschen des Zertifikats .................................................................................... 10

5.8 Änderungen/Ergänzungen ................................................................................. 11

5.8.1 Änderungen/Ergänzungen ................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

5.8.2 Änderung an der Prüfgrundlage ............................................................ 11

5.9 Mängel ............................................................................................................... 11

6 Eigenüberwachung durch den Hersteller ................................................................ 11

7 Verschiedenes ........................................................................................................... 12

7.1 Regelungen für Klein- und Kleinstbetriebe (nur ISCC-DE) ................................. 12

7.2 Cross Compliance .............................................................................................. 12

7.3 Gruppenzertifizierung (nur ISCC-EU) ................................................................. 12

7.4 Regelungen für ISCC PLUS Zertifizierungen ...................................................... 12

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1 Anwendungsbereich Dieses Zertifizierungsprogramm gilt für Unternehmen, welche sich entsprechend den Vorga-ben der EU Direktive 2009/28/EC und dem ISCC Zertifizierungssystem zertifizieren lassen möchten und enthält in Verbindung mit den unten genannten Dokumenten alle Anforderun-gen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren. Das vorliegende Zertifizierungsprogramm legt Anforderungen an die eingesetzten Rohstoffe sowie an die Qualitätssicherungssysteme der verarbeitenden, sammelnden oder handelnden Unternehmen, sowie an deren Prüfung, Überwachung und Zertifizierung fest. 2 Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen Die Grundlagen für die Prüfung und Zertifizierung bilden die nachstehend aufgeführten Do-kumente. Bei datierten Verweisen gilt nur die in Bezug genommene Fassung. Bei undatier-ten Verweisen gilt die jeweils aktuelle Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments ein-schließlich aller Änderungen. Allgemeines: Richtlinie 2009/28/EC Richtlinie 2009/28/EG des europäischen Parlaments und

des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nut-zung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtli-nien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Renewable Energy Directive (RED))

Mitteilung 2010/C 160/01 Mitteilung der Kommission zu freiwilligen Regelungen

und Standardwerten im Rahmen des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Mitteilung 2010/C 160/02 Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung

des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsre-geln für Biokraftstoffe

Richtlinie 2009/30/EG Fuel Quality Directive EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008

(BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist

Biokraft-NachV Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige

Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung)

BioSt-NachV Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige

Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung)

BioSt-NachVwV Verwaltungsvorschrift Biomassestrom- Nachhaltigkeits-

verordnung - Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung

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vom 10. Dezember 2009 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl.

I S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.4.2013 I 734

für ISCC ISCC 101 - ISCC Statutes ISCC Gebühren und Beitragsstruktur für ISCC DE ISCC DE 102 - Nationale und Regionale Initiativen ISCC DE 103 - Qualitätsmanagement ISCC DE 201 - Systemgrundlagen ISCC DE 201 - Ergänzende Systemgrundlagen für Biogasanlagen ISCC DE 201/36th BlmSchV – Systemgrundlagen ISCC DE 202 - Nachhaltigkeitsanforderungen ISCC DE 203 - Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit ISCC DE 204 - Berechnungsmethodik Mengenbuchhaltung ISCC DE 205 - Berechnungsmethodik THG-Emissionen und Audit ISCC DE 206 - Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen ISCC DE 207 - Risikomanagement ISCC DE 251 - Anforderungen an Zertifizierungsstellen ISCC DE 252 - Regelungen zur Durchführung von Audits ISCC DE 253 - Beschwerden, Widerspruch und Schlichtung ISCC DE 254 - Kooperation mit anderen Zertifizierungssystemen

für ISCC EU ISCC EU 102 - Governance ISCC EU 103 - Requirements for Certification Bodies and Auditors ISCC EU 201 - System Basics ISCC EU 201-1 - Waste and residues ISCC EU 202 - Sustainability Requirements ISCC EU 203 - Traceability and Chain of Custody ISCC EU 204 - Audit Requirements and Risk Management ISCC EU 205 - GHG Emissions ISCC EU 206 - Group Certification für ISCC PLUS ISCC PLUS System Document ISCC PLUS 202-01 - Environmental Management and Biodiversity ISCC PLUS 202-02 - Classified Chemicals ISCC PLUS 202-03 - SAI Gold ISCC PLUS 205-01 - GHG Emissions ISCC PLUS 205-02 – Consumables ISCC PLUS 205-03 - Non GMO food feed ISCC PLUS 205-04 - Non GMO technical markets ISCC PLUS 205-06 - Electricity and Heat from Biogas Plants ISCC Guidance Documents

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ISCC Guidance Document 201-3: Biogas and Biomethane ISCC Guidance Document 201-4: Wood Based Biofuels ISCC Guidance Document 201-5: Independent Smallholders ISCC Guidance Document 203-01: Co-Processing Requirements ISCC Guidance Document 260-01: Short Rotation Coppice (SRC) ISCC for Non GMO food and feed ─ dieses Zertifizierungsprogramm ─ die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DIN CERTCO ─ die dazugehörige Gebührenordnung von DIN CERTCO 3 Anforderungen Die Anforderungen an Unternehmen gelten entlang der gesamten Biomassekette. Darin ein-bezogen sind ab dem Erzeuger (landwirtschaftlichen Betrieb) oder der Anfallstelle (Erstinver-kehrbringer) alle Unternehmen aus Verarbeitung, Sammlung und Handel nachhaltiger Bio-masse.

Als nachhaltige Biomasse gilt hier flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird, entsprechend den Anforderungen der BioSt-NachV, und flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden, entsprechend den Anforderungen der Biokraft-NachV, bzw. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus verschiedenen Arten von Biomasse gemäß Definition in Anhang V der RED erzeugt werden.

Der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt in Form von Vor-Ort-Audits. 3.1 Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe Landwirtschaftliche Betriebe, welche nachhaltige Biomasse in Verkehr bringen wollen, müs-sen nachweisen, dass diese nachhaltig erzeugt und entsprechend den gesetzlichen Anforde-rungen hergestellt wurde. Die Teilnahme der landwirtschaftlichen Betriebe am Zertifizie-rungssystem ist freiwillig. Ansonsten erfolgen anstelle eines Zertifizierungsaudits Kontrollen (siehe Abschnitt 4.2.3. dieses Zertifizierungsprogramms). Es gelten die Anforderungen aus ISCC DE 202 Nachhaltigkeitsanforderungen, ISCC DE 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, ISCC DE 204 Berechnungsmethodik der Mengen-buchhaltung, ISCC DE 205 THG-Berechnungsmethodik und THG-Audit, ISCC DE 207 Risi-komanagement und alle ISCC Verfahrensanweisungen für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 202 Sustainability Requirements, ISCC EU 203 Traceability and Chain of Custody, ISCC EU 204 Audit Requirements and Risk Management, ISCC EU 205 GHG Emissions, ISCC EU 206 Group Certification und alle ISCC Verfahrensanweisungen für ISCC-EU-Zertifizierungen. 3.2 Anforderungen an Ersterfasser Ersterfasser sind für die Ermittlung von Herkunft, Qualität und Menge der Biomasse zustän-dig, welche sie vom landwirtschaftlichen Betrieb erhalten haben und als nachhaltige Biomas-se in Verkehr bringen wollen. Es gelten die Anforderungen aus ISCC DE 202 Nachhaltigkeitsanforderungen, ISCC DE 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, ISCC DE 204 Berechnungsmethodik der Mengen-

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buchhaltung, ISCC DE 205 THG-Berechnungsmethodik und THG-Audit, ISCC DE 207 Risi-komanagement und alle ISCC Verfahrensanweisungen für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 202 Sustainability Requirements, ISCC EU 203 Traceability and Chain of Custody, ISCC EU 204 Audit Requirements and Risk Management, ISCC EU 205 GHG Emissions und alle ISCC Verfahrensanweisungen für ISCC-EU-Zertifizierungen. 3.3 Anforderungen an alle weiteren Systemteilnehmer Es gelten die Anforderungen aus ISCC DE 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, ISCC DE 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung, ISCC DE 205 THG-Berechnungsmethodik und THG-Audit, ISCC DE 207 Risikomanagement und alle ISCC Ver-fahrensanweisungen für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 202 Sustainability Requi-rements, ISCC EU 203 Traceability and Chain of Custody, ISCC EU 204 Audit Requirements and Risk Management, ISCC EU 205 GHG Emissions und alle ISCC Verfahrensanweisun-gen für ISCC-EU-Zertifizierungen 3.4 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen Nachhaltigkeitsnachweise sind Dokumente, welche die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforde-rungen für eine Menge Biomasse bzw. Biokraftstoff zum Zeitpunkt der Ausstellung durch Systemteilnehmer denen keine weiteren Verarbeitungsstufen mehr folgen (außer Transport und Lagerung), belegen. Für die Erstellung und Verwendung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind die Anforderungen nach ISCC DE 206 Regelungen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen zu beachten. 3.4.1 Ausstellung von Nachhaltigkeitsteilnachweisen Für Teilmengen von flüssiger Biomasse bzw. Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltig-keitsnachweis ausgestellt worden ist, können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-teilnachweise ausgestellt werden. Für die Erstellung und Verwendung von Nachhaltigkeitsteilnachweisen sind die Anforderun-gen aus Abschnitt 4.6 ISCC DE 206 Regelungen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-sen zu beachten. 3.5 Anforderungen Biogasanlagen (nur ISCC-DE) Für Biogasanlagen und alle Systemteilnehmer, welche mit der Produktion von Biomethan in Verbindung stehen, gelten die Anforderungen aus ISCC DE 201 Biogasanlagen. 4 Auditierung 4.1 Allgemeines Für die Durchführung der erforderlichen Audits als Grundlage für die Bewertung und Zertifi-zierung des Unternehmens bedient sich DIN CERTCO der von ihr anerkannten Auditoren. Es gelten die Anforderungen aus ISCC DE 252 Regelungen zur Durchführung von Audits für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 204 Audit Requirements and Risk Management für ISCC-EU-Zertifizierungen.

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4.2 Auditarten 4.2.1 Zertifizierungsaudit Das Zertifizierungsaudit dient der Feststellung, ob das Unternehmen den Anforderungen nach Abschnitt 3 dieses Zertifizierungsprogramms entspricht. Der Auditor wird zur Durchführung der Audits beauftragt. Sofern es sich um eine Gruppe handelt, trifft er in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle eine Stichprobenauswahl unter Berücksichtigung der Vorgaben des entsprechenden Regelwerks und terminiert die Audits. Am Ende der durchgeführten Audits vor Ort werden die getroffenen Feststellungen in einem Bericht schriftlich festgehalten. Etwaige Abweichungen von den Standardforderungen sind durch den Vertreter des Unternehmens ursächlich zu analysieren und mittels Maßnahmen zu korrigieren, so dass die Anforderungen aus den anzuwendenden Standards erfüllt sind. Die Übereinstimmung mit den Standardanforderungen aus dem Audit muss fristgerecht durch einen positiven Auditbericht nachgewiesen werden. 4.2.2 Überwachungsaudit Das Überwachungsaudit findet spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zerti-fikats statt. Weitere Überwachungen nach dem Zertifizierungsaudit bzw. Re-Zertifizierungsaudit sind nur in Sonderfällen (fallweise Überwachung) siehe Abschnitt 4.2.5 vorgesehen. 4.2.3 Kontrolle Kontrollen werden bei landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt, welche selbst nicht zur Teilnahme am Zertifizierungssystem verpflichtet sind, jedoch für Lieferantenstichproben im Rahmen der Prüfung zur Einhaltung der Nachhaltigkeitstandards der Ersterfasser zur Verfü-gung stehen müssen. Bei Anbaubetrieben im Holzbereich im Geltungsbereich der Europäischen Union, welche die Kriterien des § 51 Biokraft-NachV erfüllen, muss weiterhin der Abschnitt 4.4 der ISCC DE 252 Regelungen zur Durchführung von Audits berücksichtigt werden. 4.2.3.1 Stichproben Die Auswahl des Stichprobenumfangs bei durchzuführenden Kontrollen erfolgt nach Ab-schnitt 4.2.2.2 ISCC DE 252 Regelungen zur Durchführung von Audits für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 206 Group Certification für ISCC-EU-Zertifizierungen. 4.2.4 Re-Zertifizierungsaudit Das Re-Zertifizierungsaudit entspricht dem Zertifizierungsaudit. 4.2.5 Fallweise Überwachung In Sonderfällen kann die Überwachung in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.

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4.3 Auditdurchführung Die Auditdurchführung erfolgt entsprechend den Vorgaben des Zertifizierungssystems ISCC und unter Verwendung der ISCC Verfahrensanweisungen in Bezug auf Dauer und Auditin-halte. Es gelten die Anforderungen aus ISCC DE 252 Regelungen zur Durchführung von Audits für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 204 Audit Requirements and Risk Management und ISCC EU 206 Group Certification für ISCC-EU-Zertifizierungen. 4.4 Auditbericht und -checkliste Der Auditor teilt dem Auftraggeber das Ergebnis der Auditierungen in einem Auditbericht mit. Dieser muss DIN CERTCO im Original vorgelegt werden. Zur Dokumentation der Ergebnisse des Audits und ggf. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Maßnahmenplan sind die Vorlagen von ISCC zu verwenden und vollständig auszufüllen. Für Schnittstellen, Betriebe oder Lieferanten im Sinne der Nachhaltigkeitsverordnungen (BioSt-NachV und Biokraft-NachV) gilt: Falls der Auditor zum Ergebnis kommt, dass das auditierte Unternehmen die Anforderungen des ISCC-Zertifizierungssystem nicht erfüllt, müssen die zum Audit verwendeten ISCC Ver-fahrensanweisungen unverzüglich elektronisch an ISCC übermittelt werden. 5 Zertifizierung Bei der Zertifizierung im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms handelt es sich um die Kon-formitätsbewertung durch DIN CERTCO auf Grundlage von Auditberichten der von ihr aner-kannten Auditoren. Hierbei werden die zu zertifizierenden Organisationen auf Übereinstim-mung (Konformität) mit den im Abschnitt 3 genannten Anforderungen überprüft und nachfol-gend überwacht. 5.1 Antrag auf Zertifizierung Antragsteller sind die einzelnen Unternehmen innerhalb der Biomassekette. Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller bei DIN CERTCO einzureichen: ─ Antrag auf Zertifizierung im Original und mit rechtsverbindlicher Unterschrift ─ Unterzeichneter Vertrag mit ISCC ─ Unterschriebener Auditbericht Der Antragsteller erhält von DIN CERTCO nach Antragseingang eine Auftragsbestätigung mit einer Verfahrensnummer und Hinweisen zum weiteren Verfahrensgang und ggf. noch fehlenden Antragsunterlagen. Der Vertrag wird für die Dauer der Zertifizierung abgeschlossen. Er verlängert sich automa-tisch um eine weitere Zertifizierungslaufzeit, wenn und soweit der Kunde die Zertifizierungs-voraussetzungen erfüllt, ohne dass der Kunde einen Re-Zertifizierungsantrag stellen muss. 5.2 Konformitätsbewertung

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Auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen und den Ergebnissen der durchgeführten Audits führt DIN CERTCO die Konformitätsbewertung durch. Die Bewertung erfolgt durch eine Person, die nicht in den Evaluierungsprozess einbezogen war. Hierzu wird insbesonde-re anhand der vorgenannten Dokumente und Informationen bewertet, ob die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms und der relevanten ISCC Dokumente erfüllt werden. Über mögliche Abweichungen wird der Antragsteller schriftlich durch DIN CERTCO infor-miert. 5.3 Zertifikat und Zeichennutzungsrecht Nach erfolgreicher Prüfung und Konformitätsbewertung der eingereichten Antragsunterlagen stellt DIN CERTCO dem Antragsteller ein Zertifikat in Verbindung mit einer zugehörigen Re-gisternummer aus. Systemnutzer der ISCC-DE-Zertifizierung erhalten eine Konformitätsbe-scheinigung. 5.4 Veröffentlichungen Alle Zertifikatinhaber können tagesaktuell über die Homepage von DIN CERTCO www.dincertco.de unter Zertifikatinhaber und unter www.iscc-system.org abgerufen werden. Hersteller, Anwender und Verbraucher nutzen diese Recherchemöglichkeit, um sich über zertifizierte Unternehmen zu informieren. Neben den Kontaktdaten des Zertifikatinhabers (Telefon, Telefax, E-Mail, Homepage) kön-nen dort auch die weiterführenden Informationen zum Geltungsbereich eingesehen werden. 5.5 Gültigkeit des Zertifikats Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 1 Jahr. Der Gültigkeitszeitraum wird im Zertifikat ange-geben. Bei Klein- und Kleinstbetrieben beträgt die Gültigkeit 3 bzw. 5 Jahre. 5.6 Verlängerung der Zertifizierung Soll die Zertifizierung über den im Zertifikat angegebenen Termin hinaus aufrechterhalten bleiben, so muss DIN CERTCO rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ein aktueller positiver Auditbericht vorliegen. Auf Basis der eingereichten Unterlagen und dem aktuellen Auditbe-richt führt DIN CERTCO die Konformitätsbewertung durch. Die Prüfung erfolgt im Umfang einer Erstzertifizierung. 5.7 Erlöschen des Zertifikats Mit Ablauf des Gültigkeitszeitraumes erlischt das Zertifikat in Verbindung mit der Register-nummer sowie das Recht zur Verwendung des ISCC Logos, ohne dass es einer ausdrückli-chen Mitteilung von DIN CERTCO bedarf. Darüber hinaus kann das Zertifikat z. B. erlöschen, wenn: ─ die Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt 4.2.2 nicht fristgerecht oder unvollständig

durchgeführt werden, ─ das Zertifikat vom Zertifikatinhaber missbräuchlich verwendet wird,

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─ die Anforderungen, die sich aus diesem Zertifizierungsprogramm oder ihrer begleitenden Dokumente ergeben, nicht erfüllt werden,

─ die anfallenden Zertifizierungsgebühren nicht fristgerecht bezahlt werden, ─ die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates nicht mehr gegeben sind. 5.8 Änderungen/Ergänzungen 5.8.1 Änderung an der Prüfgrundlage Ändern sich die Systemnutzungsbedingungen von ISCC besteht für den Systemnutzer ein Sonderkündigungsrecht. Ändern sich die Prüfgrundlagen der Zertifizierung, so ist, sofern keine abweichende Über-gangsregelung festgelegt wurde, innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung durch DIN CERTCO ein Antrag auf Änderung der Zertifizierung einzureichen und in der Regel nach 12 Monaten die Konformität mit der geänderten Prüfgrundlage durch Vorlage eines positiven Prüfberichtes vorzulegen. 5.9 Mängel Unter Mängeln werden Abweichungen von den Anforderungen durch das teilnehmende Un-ternehmen verstanden. Werden Abweichungen von den Systemanforderungen für die Pro-duktkettenzertifizierung festgestellt, wird der Zertifikatinhaber von DIN CERTCO schriftlich aufgefordert, Korrekturmaßnahmen einzuleiten. DIN CERTCO entscheidet in Absprache mit dem Auditor, ob es sich um eine schwere oder geringfügige Abweichung handelt. Für landwirtschaftliche Betriebe und Ersterfasser gelten die Festlegungen aus Anlage I: Ma-jor und Minor Musts der ISCC DE 202 Nachhaltigkeitsanforderungen für ISCC-DE-Zertifizierungen und Anlage I: ISCC Requirements at a Glance der ISCC EU 202 Sustainabi-lity requirements für ISCC-EU-Zertifizierungen. Stellt DIN CERTCO schwerwiegende Abweichungen eines teilnehmenden Unternehmens gegen die ISCC Anforderungen fest oder werden solche vom Inhaber des Zertifikats festge-stellt und können diese nicht korrigiert werden bzw. werden mögliche Korrekturen nicht frist-gerecht durchgeführt, führt dies zur Aussetzung oder nach einer angemessenen Frist zum Entzug des Zertifikates. Es gelten die Fristen des ISCC Regelwerks. 6 Eigenüberwachung durch den Hersteller Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung dafür zu sorgen, dass die bei der Zertifizierung bestätigte Übereinstimmung mit den Anforderungen der vor-genannten Standards und dieses Zertifizierungsprogramms aufrechterhalten bleibt. Dies kann durch eine auf das Produkt oder die Produktion unmittelbar ausgerichtete werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen eines Quali-tätsmanagement-Systems (QM-System) gemäß der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff si-chergestellt werden. Diese ist angemessen zu dokumentieren Dies betrifft auch die Dokumentation und den Aufbau eines Reklamationswesens. Dieses hat u.a. den Umgang mit Reklamationen zu festgestellten Abweichungen von den Anforderun-gen des Zertifizierungsprogramms und der vorgenannten Standards zu regeln.

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Es sind ISCC DE 253 Beschwerden, Widerspruch und Schlichtung für ISCC-DE-Zertifizierungen und ISCC EU 102 Governance für ISCC-EU-Zertifizierungen zu beachten. Entsprechende Aufzeichnungen sind auf Verlangen DIN CERTCO oder ihren Beauftragten vorzulegen. 7 Verschiedenes 7.1 Regelungen für Klein- und Kleinstbetriebe (nur ISCC-DE) Für Klein- und Kleinstbetriebe gilt Abschnitt 4.3.2 ISCC 201 Systemgrundlagen. 7.2 Cross Compliance Sofern landwirtschaftliche Betriebe als Empfänger von Direktzahlungen der Cross Compli-ance unterliegen, erfüllen sie automatisch die Anforderungen an die landwirtschaftliche Be-wirtschaftung (Art.17 (6) der Richtlinie 2009/28/EG). Als Nachweis dient der Antrag auf Di-rektzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder flächenbezogene Maßnahmen bzw. der Bescheid über die Gewährung solcher Zahlungen. 7.3 Gruppenzertifizierung (nur ISCC-EU) Im Rahmen der Zertifizierung von Gruppen oder Firmen mit mehreren Standorten (multi-site-Zertifizierung) sind die besonderen Anforderungen an die Stichprobenauswahl und die fir-men-/standortübergreifenden Regelungen entsprechend Dokument ISCC EU 206 Group Certification gesondert zu betrachten. Eine Gruppenzertifizierung ist nur im ISCC-EU-System möglich. 7.4 Regelungen für ISCC PLUS Zertifizierungen Es gelten die Regelungen aus den ISCC PLUS Dokumenten (siehe Abschnitt 2).