Gesetz über die aufagben und befugnisse

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2012_17 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

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2012_17

Gesetz über die Aufgaben

und Befugnisse der

Deutschen Volkspolizei

vom 11. Juni 1968

IG Historische Einsatzfahrzeuge

der Polizei

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Dienstvorschriften Seite 2

ZUR BEACHTUNG

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Dienstvorschriften Seite 3

Inhaltsverzeichnis ZUR BEACHTUNG ..................................................................................................................................... 2

ERSTER TEIL Grundsätze ......................................................................................................................... 9

§ 1. Charakter und Stellung ................................................................................................................. 9

§ 2. Grundlagen der Tätigkeit .............................................................................................................. 9

§ 3. Pflichten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ............................................................... 9

§ 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen ....................................................................... 9

§ 5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen ............................ 10

§ 6. Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, Ausschüssen der

Nationalen Front des demokratischen Deutschland und gesellschaftlichen Organisationen .......... 10

ZWEITER TEIL Aufgaben und Befugnisse .............................................................................................. 10

§ 7. Aufgaben .................................................................................................................................... 10

§ 8. Wahrnehmung der Befugnisse ................................................................................................... 11

§ 9. Verantwortlichkeit von Personen ............................................................................................... 12

§ 10. Legitimationspflicht .................................................................................................................. 12

§ 11. Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen, Abwehr von Gefahren und Beseitigung von

Störungen .......................................................................................................................................... 12

§ 12. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes ....................................................... 13

§ 13. Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung ........................................................................... 13

§ 14. Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen .......................................... 14

§ 15. Gewahrsam ............................................................................................................................... 14

§ 16. Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei ................................................... 14

§ 17. Anwendung von Schußwaffen .................................................................................................. 15

DRITTER TEIL Entschädigung und Rechtsmittel .................................................................................... 16

§ 18. Entschädigung .......................................................................................................................... 16

§ 19. Rechtsmittel .............................................................................................................................. 16

VIERTER TEIL Schlußbestimmungen ..................................................................................................... 17

§ 20. Übertragung von Befugnissen .................................................................................................. 17

§ 21. Durchführungsbestimmungen.................................................................................................. 17

§ 22. Inkrafttreten ............................................................................................................................. 18

Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften ...................................................................... 18

§ 1. Aufgaben der Polizei ................................................................................................................... 18

§ 2. Verhältnis zu anderen Behörden ................................................................................................ 19

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Dienstvorschriften Seite 4

§ 3. Schutz der Würde und der Rechte der Bürger. .......................................................................... 19

§ 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ............................................................................................ 19

§ 5. Ermessen, Wahl der Mittel ......................................................................................................... 19

§ 6. Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen .................................................................. 19

§ 7. Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen. .................................................... 20

§ 8. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme .............................................................................. 20

§ 9. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.................................................................. 20

§ 10. Einschränkung von Rechten (Grundrechten). .......................................................................... 21

§ 11. Legitimationspflicht .................................................................................................................. 21

Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei .............................................................................................. 21

§ 12. Allgemeine Befugnisse.............................................................................................................. 21

§ 13. Polizeiliche Verfügungen. ......................................................................................................... 21

§ 14. Befragung, Auskunftspflicht. .................................................................................................... 21

§ 15. Identitätsfeststellung ................................................................................................................ 22

§ 16. Erkennungsdienstliche Maßnahmen ........................................................................................ 22

§ 17. Prüfung von Berechtigungsscheinen ........................................................................................ 23

§ 18. Vorladung ................................................................................................................................. 23

§ 19. Platzverweisung ........................................................................................................................ 23

§ 20. Gewahrsam ............................................................................................................................... 24

§ 21. Richterliche Entscheidung ........................................................................................................ 24

§ 22. Behandlung festgehaltener Personen. ..................................................................................... 24

§ 23. Dauer der Freiheitsentziehung ................................................................................................. 25

§ 24. Durchsuchung von Personen .................................................................................................... 25

§ 25. Verfahren bei der Durchsuchung von Personen ...................................................................... 26

§ 26. Durchsuchung von Sachen. ...................................................................................................... 26

§ 27. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen. ........................................................................ 26

§ 28. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen .................................................................. 27

§ 29. Sicherstellung. .......................................................................................................................... 28

§ 30. Verwahrung .............................................................................................................................. 28

§ 31. Verwertung, Vernichtung ......................................................................................................... 28

§ 32. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten. ............................................... 29

Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung .............................................................................................. 29

§ 33. Grundsätze der Datenerhebung ............................................................................................... 29

§ 33a. Datenerhebung. ...................................................................................................................... 30

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Dienstvorschriften Seite 5

§ 34. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen. .... 30

§ 35. Datenerhebung durch Observation .......................................................................................... 31

§ 36. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von

Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen .......................................................................................... 31

§ 37. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und

Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. ........................................................................................... 32

§ 38. Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei

Dritten nicht bekannt ist. .................................................................................................................. 33

§ 39. Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler. ........................................................ 34

§ 40. Polizeiliche Beobachtung. ......................................................................................................... 34

§ 41. Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung. ..................................................................... 35

§ 42. Vorgangsverwaltung und Dokumentation ............................................................................... 36

§ 43. Datenübermittlung ................................................................................................................... 36

§ 44. Automatisiertes Abrufverfahren .............................................................................................. 37

§ 45. Datenabgleich. .......................................................................................................................... 37

§ 46. Besondere Formen des Datenabgleiches. ................................................................................ 37

§ 47. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. ................................................................... 38

§ 48. Errichtungsanordnung. ............................................................................................................. 39

§ 49. Auskunft.................................................................................................................................... 39

Dritter Abschnitt Vollzugshilfe.............................................................................................................. 40

§ 50. Vollzugshilfe. ............................................................................................................................. 40

§ 51. Verfahren. ................................................................................................................................. 40

§ 52. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung ....................................................................................... 40

Vierter Abschnitt Zwang ...................................................................................................................... 41

§ 53. Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ...................................................................................... 41

§ 54. Zwangsmittel ............................................................................................................................ 41

§ 55. Ersatzvornahme ........................................................................................................................ 41

§ 56. Zwangsgeld. .............................................................................................................................. 42

§ 57. Unmittelbarer Zwang. .............................................................................................................. 42

§ 58. Androhung der Zwangsmittel. .................................................................................................. 42

Zweiter Unterabschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges ................................................................ 43

§ 59. Rechtliche Grundlagen. ............................................................................................................ 43

§ 60. Begriffsbestimmung ................................................................................................................. 43

§ 61. Handeln auf Anordnung. .......................................................................................................... 43

§ 62. Hilfeleistung für Verletzte......................................................................................................... 44

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Dienstvorschriften Seite 6

§ 63. Androhung unmittelbaren Zwanges. ........................................................................................ 44

§ 64. Fesselung von Personen ........................................................................................................... 44

§ 65. Allgemeine Vorschriften über den Schußwaffengebrauch ...................................................... 44

§ 66. Schußwaffengebrauch gegen Personen ................................................................................... 45

§ 67. Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge. ........................................ 45

§ 68. Sprengmittel ............................................................................................................................. 45

Fünfter Abschnitt Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche .......................................... 45

§ 69. Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände. ............................................................. 45

§ 70. Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleiches .................................................................... 46

§ 71. Ansprüche mittelbar Geschädigter........................................................................................... 46

§ 72. Verjährung des Ausgleichsanspruches. .................................................................................... 47

§ 73. Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche ........................................................................... 47

§ 74. Rückgriff gegen den Verantwortlichen ..................................................................................... 47

§ 75. Rechtsweg................................................................................................................................. 47

Sechster Abschnitt Richterliche Entscheidungen und Rechtsmittel ..................................................... 47

§ 76. Verfahren bei richterlichen Entscheidungen. ........................................................................... 47

§ 77. Rechtsmittel zur Beschwerde. .................................................................................................. 47

§ 78. Beschwerde .............................................................................................................................. 48

§ 79. Verwaltungsrechtsweg. ............................................................................................................ 49

Siebenter Abschnitt Zuständigkeit und Sonderpolizeien ..................................................................... 49

§ 80. Zuständigkeit. ........................................................................................................................... 49

§ 81. Zentrales Kriminalamt. ............................................................................................................. 49

§ 82. Gemeinsames Landeskriminalamt. .......................................................................................... 49

§ 83. Regelung über das Gemeinsame Landeskriminalamt .............................................................. 49

§ 84. Aufgaben des Gemeinsamen Landeskriminalamtes ................................................................ 49

§ 85. Transportpolizei ........................................................................................................................ 50

Achter Abschnitt Durchführungsregelungen und Inkrafttreten ........................................................... 50

§ 86. Durchführungsregelungen ........................................................................................................ 50

§ 87. Inkrafttreten ............................................................................................................................. 50

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Dienstvorschriften Seite 7

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei

vom 11. Juni 1968

geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49), Nr. 8

Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 329), Nr. 3

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei

vom 13. September 1990

geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889),

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Dienstvorschriften Seite 8

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei

vom 11. Juni 1968

geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49), Nr. 8

Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 329), Nr. 3

aufgehoben durch Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I. S

1489)

Die Deutsche Volkspolizei hat sich im Kampf um die Entwicklung und Festigung der Macht der Arbeiter und Bauern als ein zuverlässiges Organ der sozialistischen Staatsmacht der Deutschen Demokratischen Republik erwiesen. Arbeiter und Bauern, Söhne und Töchter des Volkes, übernahmen die ehrenvolle Aufgabe, in den Reihen der Deutschen Volkspolizei den Aufbau der sozialistischen Gesellschaft und die Errungenschaften des Volkes zu schützen, das friedliche Leben und die Rechte der Bürger zu sichern. In aufopferungsvollem Einsatz haben sie einen bedeutenden Beitrag zur Festigung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung geleistet.

Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordert die weitere Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und den zuverlässigen Schutz der sozialistischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger, jederzeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Damit werden auch für die Arbeit der Deutschen Volkspolizei neue Maßstäbe gesetzt und an die Tätigkeit aller ihrer Angehörigen neue Anforderungen gestellt.

Das erfordert: - die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei unablässig darauf zu richten, die sozialistische Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik aktiv zu unterstützen und deren Schutz zu gewährleisten sowie dazu beizutragen, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann - Gefahren für die sozialistische Gesellschaft und die Bürger vorzubeugen, eingetretene Störungen sofort zu beseitigen und zielgerichtet den Kampf zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten sowie anderen Rechtsverletzungen zu führen - mit der Bevölkerung eng zusammenzuarbeiten und die Bereitschaft der Bürger, insbesondere der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei zu fördern, bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Rechtssicherheit und Ordnung verstärkt mitzuwirken - die Zusammenarbeit der Deutschen Volkspolizei mit den örtlichen Volksvertretungen, den anderen Staatsorganen, den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den Wirtschaftsorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland weiter auszubauen und zu vervollkommnen

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- entsprechend den wachsenden politischen und fachlichen Anforderungen ein höheres Niveau der wissenschaftlichen Führung, Ausbildung und klassenmäßigen Erziehung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu erreichen.

Dem Volke verbunden und vom Vertrauen des Volkes getragen, leistet die Deutsche Volkspolizei durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sowie der Gestaltung der sozialistischen Menschengemeinschaft.

ERSTER TEIL

Grundsätze

§ 1. Charakter und Stellung.

(1) Die Deutsche Volkspolizei gewährleistet als Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht der Deutschen Demokratischen Republik die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen. Durch die Erfüllung ihrer Aufgaben trägt sie dazu bei, die Würde und Freiheit, das Leben und die Gesundheit der Bürger zu schützen und ihre Rechte zu gewährleisten.

(2) Die Deutsche Volkspolizei wird durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zentral geführt.

§ 2. Grundlagen der Tätigkeit. Die Deutsche Volkspolizei wird auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und Beschlüsse der Volkshammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Anordnungen und Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie der Befehle, Direktiven und anderen Weisungen des Ministers des innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei tätig.

§ 3. Pflichten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. (1) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei haben getreu ihrem Eid ihre ganze Kraft in den Dienst des sozialistischen Vaterlandes zu stellen und durch selbstlosen Einsatz die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Sie haben das Vertrauensverhältnis zu den Bürgern ständig weiter zu festigen und das Ansehen des sozialistischen Staates zu stärken. indem sie umsichtig, korrekt und konsequent auftreten, bei Gefahren oder Störungen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, sofort einschreiten und Bürger durch Rat und Tat unterstützen,

(2) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei haben jederzeit größte Wachsamkeit zu üben und die Dienst- und Staatsgeheimnisse zu wahren.

§ 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen.

(1) Der Schutz und die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte sind unverbrüchliches Gebot der Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei.

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Dienstvorschriften Seite 10

(2) Die Deutsche Volkspolizei darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.

§ 5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen.

(1) Die Deutsche Volkspolizei unterstützt die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe bei der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere bei der Mobilisierung der Werktätigen zur bewußten Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen sowie Disziplinlosigkeiten,

(2) Die Leiter der Dienststellen und die Abschnittsbevollmächtigten in den Gemeinden informieren die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe, unterbreiten ihnen Vorschläge, erteilen auf Verlangen Auskünfte und erstatten Berichte über Probleme, soweit sie die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des sozialistischen Eigentums, zur Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung der Rechte der Bürger betreffen.

§ 6. Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und gesellschaftlichen Organisationen.

(1) Die Deutsche Volkspolizei löst ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der anderen Staatsorgane, der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den Generaldirektoren der VVB und den Leitern anderer wirtschaftsleitender Organe, den Direktoren der Kombinate und Betriebe und den Leitern anderer Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften, den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland sowie den gesellschaftlichen Kollektiven und stützt sich auf die Bereitschaft der Bürger, insbesondere der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei, zur aktiven, Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

(2) Die Zusammenarbeit dient der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten, zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen sowie zur Abwehr und Beseitigung anderer Gefahren und Störungen -und trägt dazu bei, daß die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, Massenorganisationen und die gesellschaftlichen Kollektive ihrer Verantwortung zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit gerecht werden.

ZWEITER TEIL

Aufgaben und Befugnisse

§ 7. Aufgaben.

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Dienstvorschriften Seite 11

(I) Die Deutsche Volkspolizei hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten, Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit: a) Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen, b) anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, c) die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen, d) die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern im Bereich der 'Grenzzone sowie in den Seehäfen zu gewährleisten, e) den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern, f) die Einhaltung der Ausweis-, Paß- und Meldebestimmungen zu gewährleisten, g) eine strenge Ordnung im Umgang mit Waffen, Sprengmitteln und Giften durchzusetzen, h) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten, i) wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern j) die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.

(2) Bei Gefahren oder Störungen, für deren Abwehr oder Beseitigung andere Staatsorgane zuständig sind, hat die Deutsche Volkspolizei auch tätig zu werden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt ist und die Gefahren oder Störungen durch die zuständigen Staatsorgane nicht mit eigenen Kräften und Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können oder deren Mitarbeiter nicht gegenwärtig sind. Die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei erstreckt sich dabei auf die Einleitung oder Durchführung notwendiger Sofortmaßnahmen, Wurden Maßnahmen ohne Kenntnis des zuständigen Staatsorgans getroffen, ist dieses unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Die Deutsche Volkspolizei gewährt anderen Staatsorganen bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen Unterstützung, wenn deren Mitarbeiter bedroht oder tätlich angegriffen werden oder ohne Gewährung von Schutz die Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht möglich ist.

(4) Die Deutsche Volkspolizei erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.

§ 8. Wahrnehmung der Befugnisse.

(I) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, daß gestaltend auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit Einfluß genommen, wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen

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Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.

(2) Die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die ihnen durch gesetzliche Bestimmungen übertragenen Befugnisse wahrzunehmen.

(3) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann Angehörige anderer Organe des Ministeriums des Innern zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Befugnisse ermächtigen.

§ 9. Verantwortlichkeit von Personen.

(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit: durch das Verhalten von Personen gefährdet oder gestört, hat sich die Deutsche Volkspolizei an denjenigen zu wenden, der diesen Zustand verursacht hat, oder an den, der für diese Person verantwortlich ist.

(2) Wird durch eine Sache die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört, hat sich die Deutsche Volkspolizei an den Rechtsträger, Eigentümer; Besitzer oder Verwalter der Sache oder an die Person zu wenden, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

(3) Die Deutsche Volkspolizei kann sich auch an andere Personen wenden, wenn die Gefahr oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht auf andere Weise abzuwehren oder zu beseitigen ist.

§ 10. Legitimationspflicht.

(1) Wenden sich Angehörige der Deutschen Volkspolizei an Personen, haben sie diesen ihren Dienstgrad und Namen zu nennen, soweit es nicht auf Grund der Umstände unzweckmäßig oder der Angehörige der Deutschen Volkspolizei bekannt ist.

(2) Angehörige der Deutschen Volkspolizei in Zivil haben sich unaufgefordert mit dem Dienstbuch auszuweisen: Angehörige der Kriminalpolizei können sich auch mit der Dienstmarke legitimieren; auf Verlangen ist das Dienstbuch vorzuzeigen.

(3) Freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei haben sich bei der Wahrnehmung übertragener Aufgaben unaufgefordert mit dem Ausweis für freiwillige Helfer auszuweisen.

§ 11. Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen, Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen.

(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Deutsche Volkspolizei befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.

(2) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben oder wird den gesetzlichen Bestimmungen oder den mit der Erteilung oder Ausstellung von Erlaubnissen,

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Genehmigungen, Ausweisen oder Bescheinigungen gegebenen Auflagen zuwidergehandelt oder werden diese Dokumente mißbräuchlich benutzt, kann sie die Deutsche Volkspolizei nach den jeweils dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschränken, zurücknehmen, entziehen oder für ungültig erklären. Entscheidungen sind nach gründlicher Prüfung und Einschätzung des Sachverhaltes und der mit den Maßnahmen verbundenen Auswirkungen, insbesondere auf den Beruf, staatsbürgerliche Verpflichtungen oder wichtige persönliche Belange zu treffen.

(3) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Deutsche Volkspolizei verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.

(4) Die Deutsche Volkspolizei kann Personen zur Unterstützung auffordern, wenn die für die Gefahr oder Störung Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können. oder die eigenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen und für das Leben oder die Gesundheit der aufgeforderten Personen keine erhebliche Gefahr besteht oder nicht andere wichtige Pflichten verletzt werden.

(5) Forderungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhoben werden, Schriftliche Forderungen sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 12. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes.

(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.

(3) Bürger, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem anderen Bürger glaubhaft begründen, sollen auf Ersuchen durch Feststellung und Austausch der Personalien unterstützt werden.

§ 13. Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung.

(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, a) durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder b) die der Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden:

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(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.

(3) Nach Wegfall der Gründe ist die Verwahrung aufzuheben. Die dadurch, entstandenen Kosten sind der Deutschen Volkspolizei auf Verlangen zu erstatten.

(4) Die Deutsche Volkspolizei kann Sachen einziehen, wenn sie in gesetzlichen Bestimmungen dazu ausdrücklich ermächtigt ist oder wenn Sachen ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und die Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist.

§ 14. Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen.

Sind unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für bedeutende Werte abzuwenden oder muß ein Zustand beseitigt werden, der im erheblichen Maße die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört, dürfen Grundstücke, Wohnungen oder andere Räume betreten werden.

§ 15. Gewahrsam.

(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,

(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.

(3) Den in Gewahrsam genommenen Personen können die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden.

§ 16. Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei.

(1) Wird den von der Deutschen Volkspolizei auf der Grundlage dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt werden.

(2) Wird der Deutschen Volkspolizei bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden von ihr angeordnete Maßnahmen, deren Durchführung unerläßlich ist, behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.

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§ 17. Anwendung von Schußwaffen.

(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung geben Sachen der Zweck nicht erreicht wird.

(2) Die Anwendung von Schußwaffen ist gerechtfertigt: a) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein - Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte - Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik - Verbrechen gegen die Persönlichkeit - Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung oder - anderes Verbrechen, das insbesondere unter Anwendung von Schußwaffen oder Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt b) zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Personen - die eines Verbrechens dringend verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden - die eines Vergehens dringend verdächtig sind, wegen eines Vergehens festgenommen, verhaftet oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß von Schußwaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht oder in anderer Weise die Flucht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs gegen die mit der Durchführung der Festnahme, Verhaftung, Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten durchgeführt wird oder daß die Flucht gemeinschaftlich begangen wird - die zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt und in die strenge oder allgemeine Vollzugsart eingewiesen wurden c) gegen Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens Festgenommene, Verhaftete oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug Verurteilte mit Gewalt zu befreien versuchen oder dabei behilflich sind.

(3) Die Anwendung von Schußwaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.

(4) Bei der Anwendung von Schußwaffen ist das Leben der Person nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen, sofern es die Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme zuläßt.

(5) Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, ist unzulässig. Das gleiche gilt, wenn unbeteiligte Personen gefährdet werden können. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.

(6) Die Anwendung von Schußwaffen regelt sich im einzelnen nach der vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zu erlassenden Schußwaffengebrauchsbestimmung,

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DRITTER TEIL

Entschädigung und Rechtsmittel

§ 18. Entschädigung.

(1) Personen, die, beider Unterstützung. der Deutschen Volkspolizei Schaden erleiden, erhalten Schadensersatz. Das gilt nicht, wenn sie zur Mithilfe bei der Beseitigung der von ihnen verursachten Störung hinzugezogen wurden.

(2) Der Umfang des Schadensersatzes regelt sich nach den geltenden Bestimmungen.

§ 19. Rechtsmittel.

(1) Gegen die nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei ist die Beschwerde zulässig,

(2) Die Beschwerde Ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund bekannt wurde, bei der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei schriftlich oder mündlich einzulegen, die die Maßnahme getroffen hat.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Hiervon können Ausnahmen gewährt werden.

(4) Gibt der Leiter der Dienststelle der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange statt, ist sie innerhalb einer Woche dem Leiter der übergeordneten Dienststelle zu übersenden, Dieser entscheidet innerhalb einer Frist von 2 Wochen endgültig. Ist im Ausnahmefall eine Entscheidung innerhalb dieser. Frist nicht möglich, so ist dies dem Betreffenden mitzuteilen.

(5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich oder mündlich zu ergehen und sind zu begründen.

(6) Soweit gegen Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei Rechtsmittel nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind, finden diese Bestimmungen Anwendung.

Durch Gesetz vom 24. Juni 1971 erhielt der § 19 folgende Fassung: "§ 19. Beschwerdeverfahren. (1) Gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von der Deutschen Volkspolizei getroffenen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung oder Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. Eine Belehrung kann etnfallen, soweit dies durch die Umstände, unter denen die Maßnahme durchgeführt werden muß, ausgeschlossen ist. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei der Dienststelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen oder die Maßnahme angeordnet hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung jeweils zuständige Dienststelle kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird

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der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer zwei Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden sind den Einreichern der Beschwerden bekanntzugeben und zu begründen. (7) Die Rechtsmittelregelungen des Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitsrechts bleiben hiervon unberührt."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 19 Abs. 4 folgende Fassung: "(4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist darüber zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer 2 Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig, soweit sich aus § 19a oder anderen Rechtsvorschriften nicht anderes ergibt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt: "§ 19a. Zulässigkeit des Gerichtsweges. (1) Gegen die Entscheidung über Entschädigungsansprüche gemäß § 18 kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich die Dienststelle der Deutschen Volkspolizei ihren Sitz hat, die die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen."

VIERTER TEIL

Schlußbestimmungen

§ 20. Übertragung von Befugnissen.

(I) Der Ministerrat kann anderen Organen die Ausübung der in diesem Gesetz' geregelten Befugnisse übertragen.

(2) Die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit sind' ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind berechtigt, in Erfüllung militärischer Wach-; Ordnungs- und Sicherungsaufgaben entsprechend den vom Minister für Nationale Verteidigung getroffenen Festlegungen, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

§ 21. Durchführungsbestimmungen.

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Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei ist berechtigt, die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 22. Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

W. Ulbricht

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei

vom 13. September 1990

geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anlage II Kapitel II Sachgebiet C

Abschnitt III Nr. 2.

aufgehoben infolge der Landespolizeigesetze von Brandenburg: vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 636),

Mecklenburg-Vorpommern: vom 4. August 1992 (GVBl. S. 489), Sachsen vom 30. Juli 1991 (GVBl. S. 300),

Sachsen-Anhalt: vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 538) und Thüringen: vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199)

Erster Abschnitt

Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1. Aufgaben der Polizei.

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

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(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

§ 2. Verhältnis zu anderen Behörden.

Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich, von allen, Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

§ 3. Schutz der Würde und der Rechte der Bürger.

(1) In Übereinstimmung mit den völkerrechtlich anerkannten Menschenrechten und entsprechend den Grundrechten, -pflichten, und -freiheiten der Bürger sind der Schutz und die Achtung der menschlichen Würde, der persönlichen Freiheit und der Rechte der Bürger oberste Pflicht der Polizei.

(2) In die Rechte der Bürger darf nur eingegriffen werden, soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig ist.

§ 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am. wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange, zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 5. Ermessen, Wahl der Mittel.

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen; ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 6. Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.

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(3) Verursacht eine Person, die zur Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 7. Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen.

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so ,können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum :an der Sache aufgegeben hat. Maßnahmen zur Feststellung des ehemaligen Eigentümers sind zulässig.

§ 8. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme.

(1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 6 und 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 9. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist:

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§ 10. Einschränkung von Rechten (Grundrechten).

Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte (Grundrechte) auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

§ 11. Legitimationspflicht.

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Angehörige der Polizei sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist.

(2) Beim Einsatz von Polizei als geschlossene Einheiten hat jeder Angehörige der Polizei zur Gewährleistung der Identifizierbarkeit deutlich sichtbar eine Dienstnummer zu tragen.

Zweiter Abschnitt

Befugnisse der Polizei

Erster Unterabschnitt

Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 12. Allgemeine Befugnisse.

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 13 bis 68 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften. Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen:

§ 13. Polizeiliche Verfügungen.

(1) Als Maßnahmen' im Sinne des § 12 Abs. 1 können auch polizeiliche Verfügungen erlassen werden.

(2) Die Erteilung einer polizeilichen Verfügung kann schriftlich, 'mündlich oder durch Zeichen erfolgen. Schriftliche Verfügungen sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 14. Befragung, Auskunftspflicht.

(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die 'Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

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(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatszugehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

§ 15. Identitätsfeststellung.

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr; 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen oder c) sich dort Straftäter verbergen; 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage öder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; 4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten. Die Einrichtung einer Kontrollstelle ist nur .mit Zustimmung das Innenministers oder einer von ihm benannten Stelle zulässig, es sei. denn, daß Gefahr im Verzuge vorliegt.

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angabe zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 16. Erkennungsdienstliche Maßnahmen.

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 15 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallener erkennungsdienstlichen Unterlagen zu

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vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Ziffer 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen über die Vernichtungspflicht zu informieren.

Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, so ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.

§ 17. Prüfung von Berechtigungsscheinen.

Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 18. Vorladung.

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder 2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Beil der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeltpunktes soll auf den Beruf und die sonstiger Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichender Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, 1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge vorliegt.

Die im Strafverfahrensrecht bestehenden Bestimmungen über verbotene Vernehmungsmethoden gelten entsprechend.

(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gelten die Regelungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

§ 19. Platzverweisung.

Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

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Dienstvorschriften Seite 24

§ 20. Gewahrsam.

(1) Die Polizei kann eins Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder 2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß a) sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder b) bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder c) die bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist oder 3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 19 durchzusetzen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem zuständigen Organ der Jugendhilfe zuzuführen.

(3) Die Polizei kann Personen, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.

§ 21. Richterliche Entscheidung.

(1) Wird eine Person aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 oder § 20 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung.

§ 22. Behandlung festgehaltener Personen.

(1) Wird eine Person aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 oder § 20 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei

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einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, vor, dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Frauen sind von Männern getrennt in Gewahrsamsräumen unterzubringen. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung 8m Gewahrsam erfordert.

(4) Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen.

§ 23. Dauer der Freiheitsentziehung.

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist; 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird; 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 24. Durchsuchung von Personen.

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmungen ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. sie sieh an einem der in § 15 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs rechtfertigen oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeiangehörigen oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

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Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

§ 25. Verfahren bei der Durchsuchung von Personen.

(1) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

(2) Die Durchsuchung: von Personen erfolgt durch Abtasten des bekleideten Körpers, das Kontrollieren der Bekleidung auf manuelle Weise oder durch die Verwendung dafür vorgesehener technischer Hilfsmittel.

(3) Eine Durchsuchung kann unterbleiben, wenn der Be-troffene die gesuchten Sachen freiwillig herausgibt'.

§ 26. Durchsuchung von Sachen.

(1) Die Polizei kann außer in Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 24 durchsucht werden darf; 2. Tatsachen die Abnahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) hilflos ist; 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf; 4. sie sich an einem der in § 15 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Orte befindet und Tatsachen die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs rechtfertigen oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen; 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 27. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen.

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des. Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 18 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 20 in Gewahrsam genommen werden darf; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 29 Ziffer 1 sichergestellt werden darf; 3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder

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4. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.

(2) Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(3) Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert oder zur Beseitigung eines Zustandes, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt, zulässig.

(4) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß dort a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder c) sich Straftäter verbergen.

(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 28. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen.

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Die Entscheidung trifft das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen,

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Polizeiangehörigen und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen: Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

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Dienstvorschriften Seite 28

§ 29. Sicherstellung.

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach dem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen,; b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder 4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.

§ 30. Verwahrung.

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren, oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

§ 31. Verwertung, Vernichtung.

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

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(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 32. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten.

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

Zweiter Unterabschnitt

Datenerhebung

§ 33. Grundsätze der Datenerhebung.

(1) Die Polizei kann personenbezogen Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben.

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erheben, sind diese auf Verlangen in geeigneter Weise hinzuweisen

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Dienstvorschriften Seite 30

1. auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung, 2. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft.

Der Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung oder eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.

§ 33a. Datenerhebung.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1), 2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) 3. zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder 4. zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4) und die §§ 12 bis 32 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.

(2) Die Polizei kann ferner über 1. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, 2. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen, 3. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, 4. Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.

§ 34. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und

Versammlungen.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und solchen Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten begangen werden. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht im Einzelfall zur Bekämpfung von Straftaten und erheblichen Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind.

(2) In öffentlichen Versammlungen kann die Polizei personenbezogene Daten nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung Straftaten begangen werden. Die Anfertigung von Bild- oder Tonaufzeichnungen ist nur zu-lässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Begehung einer Straftat droht. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich zu vernichten, sofern sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

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(3) § 41 Abs. 6 und § 47 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 35. Datenerhebung durch Observation.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten und unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen; soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-ung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

(4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze l bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 6 und 7 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.

§ 36. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

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(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus 'der Wohnung (§ 27 Abs. 2) des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.

(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden.

Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 41 Abs. 6 sowie § 47 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

(6) Bildaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.

§ 37. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum

Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder deren Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

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Dienstvorschriften Seite 33

(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder aus der Wohnung (§ 27 Abs. 2) des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.

(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes darf nur durch den Leiter der Dienststelle angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Leiter der Dienststelle angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen: Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird.

(4) Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zum Abhören und: Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ausschließlich zum Schutz 'der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 41 Abs. 6 sowie § 47 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

(6) Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.

§ 38. Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren

Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten und unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch: personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz l durchführen zu können.

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(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Leiter der Dienststelle oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder Leben einer- Person dadurch gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

§ 39. Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler.

(1) Die Polizei kann durch einen Angehörigen, der unter einer ihm verliehenen, auf unbestimmte Zeit angelegte Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten über die in den §§ 6 und 7 genannten und andere Personen erheben, wenn 1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch den Leiter der Dienststelle angeordnet werden.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers oder Leib oder Leben einer Person gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

§ 40. Polizeiliche Beobachtung.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn 1. die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten

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läßt, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Staftat erforderlich ist.

(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.

(3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils, ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils 6 Monaten ist von der ausschreibenden Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnungen noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Der Betroffene ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Die Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn. wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

§ 41. Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung.

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und verändern sowie sonst nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Nutzung personengebundener Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Polizei die Daten erlangt hat. Die Nutzung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren über Personen gewonnen wurden, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, in Dateien speichern und verändern sowie sonst nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Sie darf 3 Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen; die Entscheidung trifft der Leiter der Dienststelle der Polizei öder ein von ihm Beauftragter. Speicherungsdauer und Prüfungstermine für Daten nach Absatz 3 dürfen bei Erwachsenen zehn und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten.

(5) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden,, die der Bewertung zugrunde liegen.

(6) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung nutzen oder zu statistischen Zwecken auswerten, sofern schutzwürdige Belange

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des Betroffenen nicht verletzt werden. Die Absätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung.

§ 42. Vorgangsverwaltung und Dokumentation.

Die Polizei kann zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zwecke nutzen. § 41 findet insoweit keine Anwendung.

§ 43. Datenübermittlung.

(1) Zwischen Dienststellen der Polizei können in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Regelungen personen-bezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sind andere Behörden oder, öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.

(3) Im übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur 1. Erfüllung polizeilicher Aufgaben; 2. Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder 3. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange einzelner erforderlich ist. Unter der. Voraussetzungen des Satzes 1 Ziff. 1 oder 3 kann die Polizei personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen oder Personen übermitteln.

(4) Die, Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur 1. Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Dienststeile der Polizei oder 2. Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Be-lange des Betroffenen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 35 Abs. 1 Ziff. 2 erhoben oder nach § 41 Abs. 3 gespeichert hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerläßlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(6) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich; daß der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt; zu dem sie die Polizei erhaben hat oder hätte erheben können.

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(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene baten an die Polizei übermitteln; soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen.

(8) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlaß besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Schutzwürdige Belange des Betroffenen dürfen nicht verletzt werden.

(10) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

§ 44. Automatisiertes Abrufverfahren.

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Abruf durch andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.

§ 45. Datenabgleich.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in, § 33 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann die Polizei abgleichen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben geboten erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

§ 46. Besondere Formen des Datenabgleiches.

(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personen-bezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Abwehr

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der Gefahr erforderlich ist. Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können; weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung muß den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen: Haben die Dienststellen der Polizei bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragen sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen vom Richter bestätigt wird.

(5) Personen, gegen die nach Abschluß der Maßnahmen weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Die Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

§ 47. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie -unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung (§ 48 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 8) oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Die Fristen für die Überprüfung regelt der Minister des Innern durch Anordnung.

(3) Stellt die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Ziff. 1 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen; es sei denn, daß die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

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(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn 1. Grund zu der Annähme besteht, daß schutzwürdige Be-lange des Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder 3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(5) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Ziff. 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 48. Errichtungsanordnung.

(1) Für jede automatisierte Datei der Polizei sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei, 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei, 3. Personenkreis, über den personenbezogene Daten in. der Datei gespeichert werden, 4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten, 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen, 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten, 7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, 8. Fristen, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, wobei nach Art und Schwere des Sachverhaltes und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden ist.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(3) Der Minister des Innern regelt das Nähere durch Rechtsvorschriften.

§ 49. Auskunft.

(1) Der betroffenen Person ist entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über 1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, 2. die Herkunft der Daten und ,die Empfänger von Übermittlungen, soweit dies festgehalten ist, 3. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und sonstigen Verwendung.

In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Daten kann erforderlichenfalls verlangt werden, daß Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten

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Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.

(3) Absatz 1 gilt außerdem nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die dort gewährten Rechte der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft der Leiter der Dienststelle oder ein von ihm Beauftragter.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(5) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft die Zustimmung des Staatsanwaltes herbeizuführen. Im gerichtlichen Verfahren ist die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.

(6) Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Polizeidienststellen unbeschadet des Absatz 3 Satz 1 der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.

Dritter Abschnitt

Vollzugshilfe

§ 50. Vollzugshilfe.

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang erforderlich ist oder erforderlich erscheint und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 51. Verfahren.

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben dem Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 52. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung.

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(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt

Zwang

Erster Unterabschnitt

Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 53. Zulässigkeit des Verwaltungszwanges.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach der §§ 6 bis 9 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

§ 54. Zwangsmittel.

(1) Zwangsmittel sind: 1. Ersatzvornahme (§ 55), 2. Zwangsgeld (§ 5), 3. unmittelbarer Zwang (§ 57).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 58 und 63 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 55. Ersatzvornahme.

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

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(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatz-vornahme nicht fristgerecht, so können sie vollstreckt werden. Die Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

§ 56. Zwangsgeld.

(1) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zehn und höchstens fünftausend Deutsche Mark. Es ist schriftlich festzulegen.

(2) Mit der Festlegung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es vollstreckt. Die Vollstreckung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausfährt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 57. Unmittelbarer Zwang.

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und. Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 58 ff.

(2) Urmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

§ 58. Androhung der Zwangsmittel.

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

Vor der Androhung kann abgesehen werden; wenn S 3t-" stände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden, werden wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

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(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Zweiter Unterabschnitt

Ausübung unmittelbaren Zwanges

§ 59. Rechtliche Grundlagen.

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 63 bis 68 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 60. Begriffsbestimmung.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde; Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole; Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

§ 61. Handeln auf Anordnung.

(1) Die Polizeiangehörigen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht;, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeiangehörige die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat leer Polizeiangehörige dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

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§ 62. Hilfeleistung für Verletzte.

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 63. Androhung unmittelbaren Zwanges.

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schußwaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist Stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden.

§ 64. Fesselung von Personen.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechts-vorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzen wird und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

§ 65. Allgemeine Vorschriften über den Schußwaffengebrauch.

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck, nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach nicht 14 Jahre alt oder erkennbar schwanger sind, ist die Anwendung der Schußwaffe unzulässig. Das gleiche gilt, wenn unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.;

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§ 66. Schußwaffengebrauch gegen Personen.

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren, Z. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern, 3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen wenn sie a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt; 4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt, 5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Ziff. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug von Jugendhaft handelt:

§ 67. Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge.

(1) Der Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeiangehörigen erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 63 Abs. 3 nicht entfernen.

§ 68. Sprengmittel.

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

Fünfter Abschnitt

Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 69. Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände.

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

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(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einer Schaden erlitten haben.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus der Staatshaftung, bleiben unberührt.

§ 70. Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleiches.

(1) Der Ausgleich nach § 69 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint,

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder, bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen, dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, daß er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Aus-gleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechtes auf Unterhalt zur Folge; so ist der Ausgleich nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu gewähren. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche, nach dem Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder, sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden sind. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.

§ 71. Ansprüche mittelbar Geschädigter.

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 70 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unter-haltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 70 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 70 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

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§ 72. Verjährung des Ausgleichsanspruches.

Die Verjährung des Ausgleichsanspruches bemißt sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

§ 73. Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche.

(1) Der Anspruch auf Ausgleich des Schadens ist bei der Dienststelle der Polizei geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich der Schaden entstanden ist.

(2) Der Ausgleich des Schadens richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.

§ 74. Rückgriff gegen den Verantwortlichen.

Hat die Polizei Ausgleich geleistet, kann sie bei Vorliegen der Voraussetzungen von den nach §§ 6 oder 7 Verantwortlicher Aufwendungsersatz verlangen.

§ 75. Rechtsweg.

Für Ansprüche auf Schadensausgleich oder auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach den §§ 73 Abs. 1 und 74 ist der Rechtsweg gegeben.

Sechster Abschnitt

Richterliche Entscheidungen und Rechtsmittel

§ 76. Verfahren bei richterlichen Entscheidungen.

(1) Für richterliche Entscheidungen über polizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 21, 23 Abs. l, 36 Abs. 3, 37 Abs. 3, 40 Abs. 3 und 46 Abs. 4 ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, von der die Maßnahme durchgeführt wurde.

(2) Die richterliche Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß des Einzelrichters. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen.

(3) Wird durch eine richterliche Entscheidung gemäß §§ 21 Abs. 1, 28 Abs. 1, 36 Abs. 3 oder 46 Abs. 4 eine polizeilich angeordnete Maßnahme für unzulässig erklärt, hat der Betroffene einen Anspruch auf Schadensausgleich gemäß § 69 Abs. 1.

§ 77. Rechtsmittel zur Beschwerde.

(1) Dem von der richterlichen Entscheidung gemäß §§ 21 Abs. l, 28 Abs. l, 36 Abs. 3, 37 Abs. 3, 40 Abs. 3 und 46 Abs. 4 Betroffenen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung bei dem Kreisgericht, von dem der

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angefochtene Beschluß erlassen ist, zu Protokoll der Rechtsantragstelle oder schriftlich durch den Betroffenen oder einen Rechtsanwalt einzulegen.

(2) Das Kreisgericht hat über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, ist ihr stattzugeben; anderenfalls ist die Beschwerde dem Bezirksgericht vorzulegen.

(3) Das Bezirksgericht entscheidet innerhalb einer Woche abschließend über die Beschwerde.

(4) Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Durchführung des angefochtenen Beschlusses nicht gehemmt. Das Kreisgericht, dessen Beschluß angefochten wird, sowie das Bezirksgericht können Jedoch anordnen, daß die Durchführung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

§ 78. Beschwerde

(1) Gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von der Polizei getroffenen Bratscheidungen und durchgeführten Maßnahmen der Polizei kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung oder Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. Eine Belehrung kann entfallen, soweit dies durch die Umstände, unter denen die Maßnahme durchgeführt werden muß ausgeschlossen ist.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei der Dienststelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen oder die Maßnahme angeordnet hat.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung jeweils zuständige Dienststeile kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen.

(4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist darüber zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer zwei Wochen zu entscheiden.

(ä) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.

(6) Entscheidungen über Beschwerden sind den Einreichern de„ Beschwerden schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.

(7) Die Rechtsrnittelregelungen des Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitsrechts bleiben hiervon unberührt.

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§ 79. Verwaltungsrechtsweg.

Soweit keine besondere gerichtliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Siebenter Abschnitt

Zuständigkeit und Sonderpolizeien

§ 80. Zuständigkeit.

(1) Die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse werden durch die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Bereitschaftspolizei, die Wasserschutzpolizei und die Transportpolizei wahrgenommen.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben und Befugnisse für den Grenzschutz festgelegt sind, nimmt er die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr.

Sonderpolizeien

§ 81. Zentrales Kriminalamt.

Das Zentrale Kriminalamt (ZKA) ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Es nimmt die durch Gesetz übertragenen kriminalpolizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung und Kriminalitätsvorbeugung wahr.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 81 mit Wirkung vom 2. Oktober 1990 außer Kraft.

§ 82. Gemeinsames Landeskriminalamt.

Das zentrale Kriminalamt wird als Gemeinsames Landeskriminalamt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) weitergeführt, solange und soweit diese keine Landeskriminalämter errichtet haben.

§ 83. Regelung über das Gemeinsame Landeskriminalamt.

Die Länder regeln durch Vereinbarung Sitz, Dienst- und Fachaufsicht sowie Kostentragung für das Gemeinsame Landeskriminalamt. Solange und soweit solche Vereinbarungen nicht getroffen sind, ist das Gemeinsame Landeskriminalamt dem Land Brandenburg vorübergehend angegliedert und sein vorläufiger Sitz ist Berlin. Die Kosten für das Gemeinsame Landeskriminalamt werden von den Ländern anteilig im Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Länder getragen, die kein eigenes Landeskriminalamt unterhalten.

§ 84. Aufgaben des Gemeinsamen Landeskriminalamtes.

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Das gemeinsame Landeskriminalamt nimmt bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Länder deren kriminalpolizeiliche Aufgaben (gemäß § 1), insbesondere auch die Erstellung von Expertisen und Informationsverarbeitung mit überregionaler Bedeutung wahr.

§ 85. Transportpolizei.

(1) Die Transportpolizei erfüllt als zentral geführte Polizei die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen und nimmt hierzu die in diesem und anderen Gesetzen für sie geregelten Befugnisse wahr.

(2) Außerhalb des Gebietes der Bahnanlagen kann die notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen, 1. solange bei Gefahr im Verzug die örtlich zuständige Polizeidienststelle die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnahmen nicht treffen kann, 2. um Personen, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen auf frischer Tat angetroffen wurden, zu verfolgen und zu ergreifen.

(3) Die Transportpolizei bearbeitet folgende auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangene Straftaten 1. Diebstahl, Verwahrungsbruch und Unterschlagung, wenn sich die Gegenstände im Eigentum, im Besitz oder im Gewahrsam der Eisenbahn befinden oder auf dem Gebiet der Bahnanlagen verloren oder zurückgelassen worden sind, 2. Diebstahl in Reisezügen sowie auf Bahnsteigen im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr.

Achter Abschnitt

Durchführungsregelungen und Inkrafttreten

§ 86. Durchführungsregelungen.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Ministerrat.

§ 87. Inkrafttreten.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Gesetz vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 11 5.232) i. d. F. der Ziff. 8 der Anlage zum Gesetz vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49) sowie der Ziff. 3 der Anlage zum Gesetz vom 14. Dezember 1988 zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GBl. I Nr. 28 S. 329), 2. Verordnung vom 1. April 1982 über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 16 S. 343).

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(3) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt das vorliegende Gesetz mit Ausnahme der §§ 81-85 bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Land ein eigenes Polizeiaufgabengesetz in Kraft setzt. Die §§ 82-84 gelten bis zur speziellen Regelung der Aufgaben der Kriminalämter in den Ländern. Die §§ 80 Absatz 2 und 85 gelten bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands.

(4) Mit dem Tage der Herstellung der Einheit Berlins treten das Allgemeine Gesetz vom 11. Februar 1975 zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln. GVBl. S. 688), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1989 (GVBl. S. 2155) und das Gesetz über die Anwendung des un-mittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZAG Bln.) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1985 (GVBl. S. 586) auch für den bisherigen Ostteil der Stadt in Kraft.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurden dem Gesetz folgende Maßgaben beigefügt: a) Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991. b) Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt der § 81 außer Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am dreizehnten September neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den dreizehnten September neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

Bergmann-Pohl