Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern...18. November 2020 (BGBl. I S. 2397)...
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A 11564
Gesetz- und Verordnungsblattfür Mecklenburg-Vorpommern
Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
2020 AusgegebeninSchwerinam15.Dezember Nr.81
Tag INHALT Seite
11.12.2020 ErsteVerordnungzurÄnderungderImmissionsschutz-Kostenverordnung ÄndertVOvom12.Dezember2018 GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.2013-1-161............................................................................................................ 1322
14.12.2020 VierteVerordnungzurÄnderungderSchul-Corona-Verordnung ÄndertVOvom3.November2020 GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-30........................................................................................................ 1324
15.12.2020 ErsteVerordnungzurÄnderungderVerordnungzumBesuchvonKindertageseinrichtungen zurEindämmungderAtemwegserkrankungCOVID-19/ÜbertragungvonSARS-CoV-2 (ErsteÄnderungsverordnungderCorona-Kindertagesförderungsverordnung– 1.Corona-KiföVOÄndVOM-V) ÄndertVOvom2.Dezember2020 GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-33........................................................................................................ 1325
15.12.2020 ErsteVerordnungzurÄnderungderVerordnungzumUmgangmit demCoronavirusSARS-CoV-2inEinrichtungen,Angeboten,Dienstenund LeistungenderRechtskreiseSGBIX,SGBXIundSGBXII (ErstePflegeundSozialesCorona-VOM-V-Änderungsverordnung) ÄndertVOvom11.Dezember2020 GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-35........................................................................................................ 1326
15.12.2020 VerordnungderLandesregierungzurÄnderungderCorona-LVOM-V ÄndertLVOvom28.November2020 GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-31........................................................................................................ 1329
1322 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
Artikel 1
DieImmissionsschutz-Kostenverordnungvom12.Dezember2018(GVOBl.M-VS.430)wirdwiefolgtgeändert:
1. In § 1Absatz 2 werden nach derAngabe „Nummer 1“ dieWörter„undNummer6mitAusnahmederKostenfürdieBe-reitstellungvonRäumen“eingefügt.
2. DieAnlagewirdwiefolgtgeändert:
a) DieTarifstelle1.2wirdwiefolgtgefasst:
Erste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung*
Vom 11. Dezember 2020
Aufgrunddes§2Absatz1und2sowiedes§10Absatz1Satz3desLandesverwaltungskostengesetzesvom4.Oktober1991(GVOBl.M-VS.366,435),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom2.Mai2019(GVOBl.M-VS.158)geändertwordenist,verordnetdasMinisteriumfürLandwirtschaftundUmweltimEinvernehmenmitdemFinanzministerium:
_____* ÄndertVOvom12.Dezember2018;GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.2013-1-161
„Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1.2 ZeitaufwandBeiderBerechnungderGebührnachdemZeitaufwandistdieZeitanzusetzen,dieunterregelmäßigenVerhältnissenvoneinerentsprechendausgebildetenFachkraftbenötigtwird.DieimZusammenhangmiteinerAmtshandlung,dienachdemZeitaufwandberechnetwird,anfallendeReisezeitwirdalsZeitaufwandmitberechnet.WerdenAmtshandlungenbeimehrerenAntragstellernmiteinanderverbunden,istdieReisezeitanteiligzuberechnen.DieGebührnachdemZeitaufwandbeträgtjeangefangenehalbeStunde
a) füreinenBeamtenodereineBeamtinderLaufbahngruppe2,abdemzweitenEinstiegsamtodervergleichbareBeschäftigte
50,25
b) füreinenBeamtenodereineBeamtinderLaufbahngruppe2,unterhalbdeszweitenEinstiegsamtsodervergleichbareBeschäftigte
38,25
c) füreinenBeamtenodereineBeamtinderLaufbahngruppe1,abdemzweitenEinstiegsamtodervergleichbareBeschäftigte
31,25
d) füreinenBeamtenodereineBeamtinderLaufbahngruppe1,unterhalbdeszweitenEinstiegsamtsodervergleichbareBeschäftige
27,75
e) füreinenKraftfahrerodereineKraftfahrerinmitDienstfahrzeug 34,25“
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1323
b) InderTarifstelle2.1wirdinderSpalte„Gegenstand“dieAngabe„Absatz1“gestrichenundnachdemWort„ausge-nommen“werdendieWörter„Genehmigungennach§4BImSchG“eingefügt.
c) InderTarifstelle2.2werdeninderSpalte„Gegenstand“dieWörter„§§4und16Absatz1“durchdieAngabe„§4“ersetzt.
d) InderTarifstelle2.3.1werdeninderSpalte„Gegenstand“dieWörter„Absatz1Satz1“gestrichen.
e) InderTarifstelle2.4.1werdeninderSpalte„Gegenstand“nach derAngabe „oder 2“ dieWörter „oder nach § 9“eingefügt.
f) InderTarifstelle2.5.4wirdinderSpalte„GebührinEuro“die Angabe „bis 2.3.5“ durch die Angabe „und 2.3.1“ersetzt.
g) DerTarifstelle3.18.2wirdinderSpalte„Gegenstand“dieAngabe„oder§6“angefügt.
h) In der Tarifstelle 3.22.3 werden in der Spalte „Gegen-stand“nachdemWort„nach“dieWörter„§14Absatz3oder“eingefügt.
i) NachderTarifstelle3.22.4wirdfolgendeTarifstelle3.23eingefügt:
„Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
3.23 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
3.23.1 PrüfungeinerAnzeigenach§6 100bis2250
3.23.2 FestlegungeinesEmissionsgrenzwertesdeszuüberwachendenTeillastbetriebesnach§15
100bis3100
3.23.3 PrüfungeinerBescheinigungnach§16Absatz5Satz3 100bis1500
3.23.4 PrüfungeinesNachweisesnach§28Absatz2Satz2oder§29Absatz4Satz3oderAbsatz5Satz2
100bis1500
3.23.5 PrüfungeinesBerichtsnach§28Absatz5,§30Absatz2oder§31Absatz6oderPrüfungeinerBescheinigungnach§31Absatz9Satz4
100bis1500
3.23.6 EntscheidungüberdenVerzichtaufkontinuierlicheMessungennach§29
180bis3100
3.23.7 BestimmungvonSonderregelungenfürdenAn-undAbfahrbetriebnach§30Absatz1
100bis2250
3.23.8 ZulassungvonAusnahmennach§32 100bis2250“
j) DiebisherigeTarifstelle3.23wirdTarifstelle3.24.
Artikel 2
DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Schwerin,den11.Dezember2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus
1324 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
Artikel 1
DieSchul-Corona-Verordnungvom3.November2020(GVOBl.M-VS.1018),diezuletztdurchdieVerordnungvom27.Novem-ber2020(GVOBl.M-VS.1155)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert:
1. In§2Absatz1Satz3wirddieAngabe„§4“durchdieWörter„dieserVerordnung“ersetzt.
2. §4wirdwiefolgtgeändert:
a) InderNummer11wirdderPunktdurcheinSemikolonersetzt.
b) FolgendeNummer12wirdangefügt:
„12.DasAbnehmenderMund-Nase-BedeckungistunterEinhaltungdesMindestabstandesvon1,5Meterzu-lässig,solangeeszurKommunikationmitMenschenmitHörbehinderungen,dieaufdasLippenlesenan-gewiesensind,erforderlichist.“
3. §6Nummer3wirdfolgenderSatzangefügt:
„DasAbnehmenderMund-Nase-BedeckungistunterEinhal-tungdesMindestabstandesvon1,5Meterzulässig,solangees
zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen,dieaufdasLippenlesenangewiesensind,erforderlichist.“
4. §7Satz1wirdwiefolgtgefasst:
„Volljährige Schülerinnen und Schüler, beziehungsweise beiminderjährigenSchülerinnenundSchülernderenErziehungs-berechtigte,sindverpflichtet,eineErklärungüberdenGesund-heitszustand und die Umstände einer möglichenAnsteckungmitSARS-CoV-2sowieüberdieEinreiseauseinemRisiko-gebietentsprechend§1Absatz1Satz5der2.SARS-CoV-2-QuarantäneverordnunginderSchuleabzugeben.“
5. Nach§9wirdfolgender§9aeingefügt:
„§ 9a Befristet anwendbare Vorschriften
Im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zumAblauf des8.Januar2021gilt§4Nummer1mitderMaßgabe,dassdiedortbenannteAusnahmenichtfürLehrkräfteundunterstüt-zendepädagogischeFachkräftederSchulegilt.“
Artikel 2
DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Vierte Verordnung zur Änderung der Schul-Corona-Verordnung*
Vom 14. Dezember 2020
Aufgrunddes§12Absatz5derCorona-LandesverordnungMecklenburg-Vorpommernvom28.November2020(GVOBl.M-VS.1158)inVerbindungmit§32Satz2desInfektionsschutzgesetzesvom20.Juli2000(BGBl.IS.1045),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom18.November2020(BGBl.IS.2397)geändertwordenist,verordnetdasMinisteriumfürBildung,WissenschaftundKulturimEinvernehmenmitdemfürGesundheitzuständigenMinisterium:
_____* ÄndertVOvom3.November2020;GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-30
Schwerin,den14.Dezember2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bettina Martin
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1325
Artikel 1 Änderung
DieCorona-Kindertagesförderungsverordnungvom2.Dezember2020(GVOBl.M-VS.1303),wirdwiefolgtgeändert:
§1wirdwiefolgtgeändert:
1. DemAbsatz1werdenfolgendeSätzeangefügt:
„WährendderSchutzphasevom16.Dezember2020biszum10.Januar2021werdenalleElterngebeten,dieFörderungindenKindertageseinrichtungeneinschließlichdenHortenundinderKindertagespflegenur inAnspruchzunehmen,wennsiedieBetreuungderKindernichtselbstsicherstellenkönnen.SofernElternwährenddieserSchutzphasedieKindertages-förderungnichtinAnspruchnehmen,sollensiedieKinderta-geseinrichtungenoderKindertagespflegepersonentsprechendinformieren.“
2. Absatz2wirdwiefolgtgeändert:
a) InAbsatz2wirdfolgenderSatz2eingefügt:
„Dies gilt insbesondere während der Schutzphase nachAbsatz1Satz2.“
b) InAbsatz2wirdfolgenderSatzangefügt:
„Insbesondere während der Schutzphase nachAbsatz 1Satz2sollvermiedenwerden,neueGruppenoderTeilbe-reicheindenKindertageseinrichtungenzubilden,diezuneuenKontaktenführenwürden.“
Artikel 2 Inkrafttreten
DieseVerordnungtrittam16.Dezember2020inKraft.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2
(Erste Änderungsverordnung der Corona-Kindertagesförderungsverordnung – 1. Corona-KiföVO ÄndVO M-V)*
Vom 15. Dezember 2020
Aufgrunddes§32Satz1desInfektionsschutzgesetzesvom20.Juli2000(BGBl.IS.1045),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom18.November2020(BGBl.IS.2397)geändertwordenist,inVerbindungmit§12Absatz1derCorona-LVOM-Vvom28.November2020(GVOBl.M-VS.1158)verordnetdasMinisteriumfürSoziales,IntegrationundGleichstellungimEinvernehmenmitdemfürGe-sundheitzuständigenMinisterium:
_____* ÄndertVOvom2.Dezember2020;GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-33
Schwerin,den15.Dezember2020
Für die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung der Staatssekretär
In Vertretung Nikolaus Voss
1326 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
Artikel 1 Änderung
DiePflegeundSozialesCorona-VOM-Vvom11.Dezember2020(GVOBl.M-VS.1313)wirdwiefolgtgeändert:
1. §2Absatz2wirdwiefolgtgeändert:
a) InSatz1werdendieAngabe„Nummer1,2,4,6bis9“durchdieAngabe„Nummer1,2,4,6bis10“ersetztundnachdemWort„CoronavirusSARS-CoV-2“dieWörter„inUmsetzungderCoronavirus-TestverordnunginderjeweilsaktuellenFassung(PoC-Antigen-Tests)“eingefügt.
b) InSatz3wirdnachdemWort„werden“dasWort„kön-nen“eingefügt.
c) EswirdfolgenderneuerSatz3angefügt:
„Die Inhalte des durch das SachverständigengremiumPflegeundSozialesnach§17inUmsetzungderCorona-virus-TestverordnungerarbeitetenRahmentestkonzeptsinderjeweilsaktuellenFassungsindzuberücksichtigen.“
2. §4wirdwiefolgtgeändert:
a) InAbsatz 2 Satz 2 werden dieWörter „durchgeführtenTestung(Poc-Antigen-Test)“durchdieWörter„durchzu-führendenTestung(PoC-Antigen-Test)“ersetzt.
b) NachAbsatz6werdendiefolgendenAbsätze7und8ein-gefügt:
„(7)SoweiteineTestungnachMaßgabederAbsätze2bis6nichtumsetzbarist,insbesonderewegenfehlenderTest-möglichkeiteninderEinrichtungvorOrt,kanndieEin-richtung durch die festgelegte Besuchsperson bis ein-schließlich20.Dezember2020ausnahmsweisebetretenwerden,wenndieseMundundNasevollständigundfürdiegesamteDauerihresAufenthaltsdurcheinepartikel-filtrierende Halbmaske (FFP2- oder FFP3-Maske) be-deckt.
(8)DerIsolationderBewohnendenistentgegenzuwirken.DeshalbsollendieEinrichtungsleitungen,soweiteinBe-suchnachdenAbsätzen1bis7nichtmöglichist,Besu-che,inderenRahmeneineInfektionsmöglichkeitausge-schlossen ist (beispielsweiseBesucheamgeschlossenen
FensteroderimAußenbereich),füreinefesteBesuchsper-sonzulassen.“
c) DiebisherigenAbsätze7bis9werdendieAbsätze9bis11.
d) InAbsatz11Satz2Nummer7werdendasWort„Friseur“unddasKommadurchdasWort„medizinische“ersetzt.
3. §5wirdwiefolgtgeändert:
a) InAbsatz 1 wird dieAngabe „§ 4Absatz 9“ durch dieAngabe„§4Absatz11“ersetzt.
b) Absatz2wirdwiefolgtgeändert:
aa) InSatz2werdendieWörter„VerordnungzumAn-spruchaufTestunginBezugaufeinendirektenErre-gernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in derjeweilsaktuellenFassung“durchdieWörter„Coro-navirus-Testverordnung“ersetzt.
bb) Satz3wirdwiefolgtgefasst:
„DieEinrichtunghatdenBeitritt zumRahmentest-konzeptM-Vzuprüfen.“
c) Absatz3wirdwiefolgtgefasst:
„(3)SpätestensbeieinemRisikowertvon50imörtlichenZuständigkeitsbereicheinesLandkreisesbeziehungswei-seeinerkreisfreienStadtoderimgesamtenLandMeck-lenburg-VorpommernmussdasPersonalab21.Dezember2020 mindestens zweimal wöchentlich getestet werden.Biseinschließlich20.Dezember2020bestehtdiePflicht,das Personal mindestens einmal wöchentlich zu testen.§4Absatz9giltentsprechend.“
d) InAbsatz5werdendasWort„kann“durchdasWort„soll“unddieAngabe „§4Absatz9“durchdieAngabe „§4Absatz11“ersetzt.
4. §6wirdwiefolgtgeändert:
a) InAbsatz2Nummer2werdendieAngabe„§4Absatz9“durchdieAngabe„§4Absatz11“undamEndenachdemWort„entsprechend“einSemikolonunddieWörter„so-weitkeineBestätigungvorliegt,findet§4Absatz6An-wendung“eingefügt.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten
und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Erste Pflege und Soziales Corona-VO M-V-Änderungsverordnung)*
Vom 15. Dezember 2020
Aufgrunddes§32Satz1und2desInfektionsschutzgesetzesvom20.Juli2000(BGBl.IS.1045),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom18.November2020(BGBl.IS.2397)geändertwordenist,inVerbindungmit§12Absatz2derCorona-Landesverord-nungMecklenburg-Vorpommernvom28.November2020(GVOBl.M-VS.1158),verordnetdasMinisteriumfürSoziales,IntegrationundGleichstellungimEinvernehmenmitdemfürGesundheitzuständigenMinisterium:
_____* ÄndertVOvom11.Dezember2020;GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-35
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1327
b) Absatz7wirdwiefolgtgefasst:
„(7) Soweit eine Quarantänemaßnahme nach RückkehrderPflegebedürftigenindieEinrichtungzurMinimierungeines potentiellenViruseintrages insbesondere aufgrunderhöhterRisikowerteimSinnedes§4beziehungsweisezurVermeidungderVerbreitungdesCoronavirusSARS-CoV-2 unerlässlich ist, soll die Dauer der Quarantäne-maßnahmemöglichstgeringseinundinderRegelzehnTagenichtüberschreiten.DiePflegebedürftigensollenindiesenFällennachRückkehrindieEinrichtunginnerhalbvonfünfTagendasersteMalgetestet(PoC-Antigen-Test)werden.DieDauerderQuarantäneistbeizweifachnega-tiverTestung(PoC-Antigen-Tests)soweitmöglichzuver-kürzen.VoneinerQuarantänemaßnahmefürdiePflegebe-dürftigenbeiderenRückkehrindieEinrichtungsollunterfolgendenVoraussetzungenabgesehenwerden:
1. daslokaleInfektionsgeschehenistgeringbeziehungs-weisegarnichtvorhanden,
2. siekommennichtauseinemGebiet,indemdieRisi-kowerteimSinnedes§4überschrittensind,
3. dieHygieneregelnwerdeneingehalten,
4. die Pflegebedürftigen sowie deren Kontaktpersonenbestätigen,dassSymptomfreiheitbesteht,
5. sieversichern,dassdieKontakteinderZeitderAb-wesenheitsogeringwiemöglichgehaltenwurdenund
6. siedieseKontaktefürsichvermerkthaben(freiwilligeSelbstisolation)oder
7. dasAbsehenvoneinerQuarantänemaßnahmeistausanderenGründenausgeschlossen.“
5. §11Absatz1wirdwiefolgtgeändert:
a) InSatz1werdendieWörter„Besuchs-undBetretensre-gelungen“durchdasWort„Regelungen“unddieAngabe„§§3bis6“durchdieAngabe„§§3,4und6“ersetzt.
b) EswirdfolgenderneuerSatz2angefügt:
„HinsichtlichderTestungengilt§5Absatz1,2und4bis6 entsprechend. Es wird dringend empfohlen, den An-spruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverord-nungmindestens zweimalwöchentlich für dasPersonalzugewährleisten.“
6. §12Absatz1wirdwiefolgtgeändert:
a) InSatz1werdennachderAngabe„§3Absatz1und4“dasKommaunddieAngabe„§5“gestrichen.
b) EswirdfolgenderneuerSatz2angefügt:
„HinsichtlichderTestungengilt§5Absatz1,2,4und6ent-sprechend.Eswirddringendempfohlen,denAnspruchaufTestunggemäßderCoronavirus-TestverordnungmindestenszweimalwöchentlichfürdasPersonalzugewährleisten.“
7. §16wirdwiefolgtgeändert:
a) Absatz1wirdwiefolgtgeändert:
aa) NachSatz1wirdfolgenderneuerSatz2eingefügt:
„BeikörpernahenTätigkeitenhatdasPersonalderinSatz1genanntenEinrichtungenundAngebotemin-destenseineFFP2-Maskezutragen.“
bb) DiebisherigenSätze2und3werdendieSätze3und4.
b) DerbisherigeAbsatz3wirdgestrichen.
c) DiebisherigenAbsätze4bis6werdendieAbsätze3bis5.
8. §17wirdwiefolgtgeändert:
a) InSatz1werdennachdemWort„Leistungen“dieWörter„sowieeinRahmentestkonzeptinUmsetzungderCorona-virus-Testverordnung“eingefügt.
b) InSatz3werdennachdemWort„Handlungsempfehlun-gen“dieWörter„unddasRahmentestkonzept“eingefügtunddasWort„Erlass“durchdasWort„Erlasse“ersetzt.
9. §18wirdwiefolgtgeändert:
a) In Nummer 1 werden dasWort „nach“ durch dasWort„aus“ersetztunddieAngabe„und2“gestrichen.
b) EswirdfolgendeneueNummer2eingefügt:
„2. aus§2Absatz2,“
c) DiebisherigenNummern2bis4werdendieNummern3bis5.
d) Nummer3bis5werdenwiefolgtgefasst:
„3. aus§6Absatz2Nummer2odernach§11Absatz1inVerbindungmit§6Absatz2Nummer2,
4. nach§6Absatz4,§9Absatz1inVerbindungmit§6Absatz4,§11Absatz1 inVerbindungmit§6Ab-satz4,§12Absatz1inVerbindungmit§6Absatz4,§13Absatz1inVerbindungmit§12Absatz1und§6Absatz4oder
5. nach§16Absatz1Satz1oder§16Absatz2verstößt.“
1328 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
Artikel 2 Inkrafttreten
DieseVerordnungtrittamTagnachihrerVerkündunginKraft.
Schwerin,den15.Dezember2020
Für die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung der Staatssekretär
In Vertretung Nikolaus Voss
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1329
Artikel 1 Erste Änderung der Corona-LVO M-V
DieCorona-LVOM-Vvom28.November2020(GVOBl.M-VS.1158)wirdwiefolgtgeändert:
1. §1wirdwiefolgtgeändert:
a) Absatz1wirdwiefolgtneugefasst:
„Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, dieKontaktezuanderenMenschenaußerhalbderAngehöri-gendeseigenenHausstandesaufeinabsolutnötigesMi-nimumzu reduzieren, jedennichtnotwendigenKontaktzuvermeidenundmöglichstzuHausezubleiben;diesgiltinsbesondereindenfünfbissiebenTagenvorFamilien-treffen in dem Zeitraum zwischen dem 24. Dezember2020 bis zum 26. Dezember 2020. Private Zusammen-künfteinderÖffentlichkeitundingeschlossenenRäumensindnurfüreinenTeilnehmerkreisvonAngehörigendeseigenenundeinesweiterenHausstandeszulässigundaufinsgesamtmaximal5Personenbeschränkt.DazugehörigeKinderbis14Jahrewerdennichtmitgerechnet.ImÜbri-genwirdauf§8Absatz8verwiesen.DerVerzehralkoho-lischerGetränkeinderÖffentlichkeitistuntersagt.“
b) NachAbsatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt:
„(1a)AbweichendvonAbsatz1Satz2gilt,wenndieZahlderNeuinfektionenmitSARS-CoV2derletzten7Tageje100.000Einwohner inMecklenburg-Vorpommern landes-weit100oderhöhernachdenaufderInternetseitedesLan-desamtsfürGesundheitMecklenburg-Vorpommern(https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/Infektionsschutz-Praevention/Daten-Corona-Pandemie)veröffentlichtenDa-tenist,dassprivateZusammenkünfteinderÖffentlichkeitund ingeschlossenenRäumennurzwischenAngehörigendeseigenenHausstandesundeinerweiterenPersonzulässigsind.DazugehörigeKinderbis14Jahrewerdennichtmit-gerechnet.DieLandesregierungüberträgtihreBefugnisaus§32Satz1Infektionsschutzgesetz,unterdenVoraussetzun-gen,diefürMaßnahmennachden§§28bis31diesesGe-setzes maßgebend sind, auch durch RechtsverordnungenaufgrunddesInzidenzwertesdenZeitpunktdesjeweiligenBeginns sowie dasAuslaufen der vorstehenden Regelungfestzusetzen,aufdasMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundGesundheit.“
c) InAbsatz2wirdnachSatz1folgenderSatzeingefügt:
„IstdasAbstandhaltennichtmöglich,isteineMund-Na-se-Bedeckungzutragen.“
d) InAbsatz2wirdderbisherigeSatz2wiefolgtneugefasst:
„JedePersonhatingeschlossenenRäumen,dieöffentlichoderimRahmeneinesBesuchs-oderKundenverkehrszu-gänglichsind, inöffentlichenVerkehrsmittelnsowieaufdendurchdienach§2Absatz2Nummer1desInfektions-schutzausführungsgesetzesörtlichzuständigenBehördendurchöffentlichbekanntzugebendeAllgemeinverfügunggemäߧ28Absatz1inVerbindungmit§28adesInfek-tionsschutzgesetzesfestgelegtenOrteninderÖffentlich-keiteineMund-Nase-Bedeckungzutragen.“
2. §2wirdwiefolgtgeändert:
a) Absatz1wirdwiefolgtneugefasst:
„(1)SämtlicheVerkaufsstellendesEinzelhandelssindfürKundengeschlossen.HiervonausgenommensindderEin-zelhandelmitdemüberwiegendenSortiment fürLebens-mittel,WochenmärktefürLebensmittel,Direktvermarktervon Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränke-märkte,Reformhäuser,Babyfachmärkte,Apotheken,Sani-tätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker,Tank-stellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittel-märkte, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf und derGroßhandel.EinVerkaufmittelsAbholungundLieferdien-stenbleibtauchfürgeschlosseneVerkaufsstellengestattet.NichtvonderSchließungbetroffeneEinzelhandelsbetriebedürfenbeimVerkaufnichtüberihrbestehendesAngebots-sortimenthinausgehen.FürdenBetriebunddenBesuchdergeöffnetenVerkaufsstellensowiederAbholungundLiefer-dienstebestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage1ein-zuhalten.“
b) Absatz2wirdwiefolgtneugefasst:
„(2)FürdenBetriebunddenBesuchvonDienstleistungs-betriebenundHandwerksbetrieben,wiezumBeispielderKfz-Werkstätten,derFahrradwerkstätten,derBankenundSparkassen, der Poststellen, der Reinigungen sowie derWaschsalons,bestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnla-ge2einzuhalten.DerWarenverkaufimRahmenoderimZusammenhangmitderDienstleistungserbringungistge-stattet.DerWarenverkaufdarfnichtüberdasbestehendeAngebotssortimenthinausgehen.“
c) Absatz3wirdwiefolgtneugefasst:
„(3)Kosmetikstudios,Massagepraxen,Nagelstudios,Son-nenstudios,Tattoostudios,FriseureundähnlicheBetriebe,wiezumBeispielBarbiere,sindfürdenPublikumsverkehrgeschlossen.FürdenBetriebunddenBesuchvonBetrie-bendesHeilmittelbereichsfürmedizinischnotwenigeBe-
_____* ÄndertLVOvom28.November2020;GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-31
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V*
Vom 15. Dezember 2020
Aufgrunddes§32Satz1undSatz2inVerbindungmitden§§28Absatz1,28a,29,30Abs.1Satz2desInfektionsschutzgesetzesvom20.Juli2000(BGBl.IS.1045),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom18.November2020(BGBl.IS.2397)geändertwordenist,verordnetdieLandesregierung:
1330 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
handlungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage3einzuhalten.“
d) Absatz7wirdwiefolgtneugefasst:
„(7)Theater,Konzerthäuser,OpernundähnlicheEinrich-tungen sind fürdenPublikumsverkehrgeschlossen.Fürden Probenbetrieb besteht die Pflicht, dieAuflagen ausAnlage7einzuhalten.“
e) Absatz8wirdwiefolgtneugefasst:
„(8)KulturelleAusstellungen,MuseenundGedenkstättensowieähnlicheEinrichtungensindfürdenPublikumsver-kehrgeschlossen.“
f) Absatz9wirdwiefolgtgefasst:
„(9)BibliothekenundArchivesindmitAusnahmedesLeih-verkehrs für den Publikumsverkehr geschlossen. Für denLeihverkehrbestehtdiePflicht,dieAnlage9einzuhalten.“
g) Absatz13wirdwiefolgtneugefasst:
„(13)Zoos,Tier-undVogelparksundbotanischeGärtensindfürdenPublikumsverkehrgeschlossen.“
h) Absatz15Satz3wirdgestrichen.
i) InAbsatz16Satz1werdendieWörter„,esseidenneshan-deltsichumSportbetriebgemäßAbsatz21Satz2und3“gestrichen.Satz2wirdgestrichen.
j) InAbsatz20Satz1wirddieWortgruppe„,mitAusnahmedesschulischenSchwimmunterrichtsunddesTrainings-betriebesimKinder-undJugendsport,“gestrichen.Satz2wirdgestrichen.
k) Absatz21Satz3undSatz5werdengestrichen.Satz4wirdzuSatz3.ImneuenSatz3wirddieAngabe„und3“gestrichen.
l) Absatz24Satz2wirdgestrichen.
m) Absatz25wirdwiefolgtneugefasst:
„(25)Fahrschulen,Flugschulen sowie ähnlicheEinrich-tungen werden für den Publikumsverkehr geschlossen.Davon ausgenommen ist die Technische Prüfstelle fürFahrzeugprüfungen.BeimBetriebderTechnischenPrüf-stelleistdieAnlage25zubeachten.“
n) Absatz25awirdwiefolgtneugefasst:
„(25a) Jagdschulen sowie ähnliche Einrichtungen (zumBeispiel Angelschulen) sind für den Publikumsverkehrgeschlossen.
o) Absatz27wirdwiefolgtgefasst:
„(27) Soziokulturelle Zentren und Jugendclubs sind fürdenPublikumsverkehrgeschlossen.“
p) Absatz28wirdwiefolgtgefasst:
„(28)Musik-undJugendkunstschulensindfürdenPubli-kumsverkehrgeschlossen.“
3. §4Satz2wirdgestrichen.Satz3und4werdenzuSatz2und3.
4. In§5Absatz7Satz3werdennachdemWort„Lebensgefähr-ten“dieWörter„undvonimselbenHaushaltlebendenPerso-nen“angefügt.
5. §8wirdwiefolgtgeändert:
a) Absatz1Satz3wirdgestrichen.
b) NachAbsatz1wirdnachfolgenderAbsatz1aeingefügt:
„(1a) Zum Jahreswechsel (31.12.2020 und 01.01.2021)sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie dieVer-wendung von Pyrotechnik auf öffentlichen Plätzen undStraßenuntersagt.Hiervonausgenommensindpyrotech-nische Gegenstände der Kategorie F1 gemäß § 20Ab-satz1derErstenVerordnungzumSprengstoffgesetz.Fürdie Zeit bis zumAblauf des 30.12.2020 sowie ab dem02.01.2021wirdauf§23Absatz2derErstenVerordnungzum Sprengstoffgesetz verwiesen. Hinsichtlich desVer-bots des Verkaufs von pyrotechnischen GegenständenwirdaufdieErsteVerordnungzumSprengstoffgesetzinderjeweilsgültigenFassungverwiesen.“
c) Absatz2wirdwiefolgtneugefasst:
„(2)ZulässigsindVeranstaltungen,diederAufrechterhal-tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder derDaseinsfür-und-vorsorgezudienenbestimmtsind.DasVerbotnachAbsatz1giltfernernichtfürdieDurchfüh-rungvonPrüfungenanVolkshochschulenundbeiprivatenBildungsträgern, soweit sie dem Erwerb einer formalenQualifikation oder eines Schulabschlusses dienen. DasVerbotnachAbsatz1giltfernernichtfürdieDurchfüh-rungundAbnahmevonZwischen-,Abschluss-,Gesellen-undUmschulungsprüfungeninanerkanntenAusbildungs-berufen außerhalbder schulischenBerufsbildung (über-betrieblicheundaußerbetrieblicheBerufsausbildung)undvon Prüfungen der höherqualifizierenden Berufsbildung(Aufstiegsfortbildungen) gemäß BerufsbildungsgesetzundHandwerksordnunginöffentlichenundprivatenBil-dungseinrichtungen. Ferner sind arbeitsmarktpolitischeMaßnahmen von Maßnahmeträgern, Beschäftigungsge-sellschaftenodersonstigenDienstleisterninPräsenznichtzulässig.AusgenommensindgeförderteBeschäftigungs-möglichkeiten,diederGrundversorgungdienen(wiez.B.Tafeln).EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage37einzuhalten.ImÜbrigensindPräsenzveranstaltungenderöffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im au-ßerschulischenBereichuntersagt.
d) Absatz3wirdwiefolgtgeändert:
aa) InSatz1wirdnachdemWort„sind“derEinschub„,mitAusnahmedesJahreswechsels(31.12.2020und01.01.2021),“eingefügt.
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1331
bb) InSatz1und2wirdjeweilsdieAngabe500durchdieAngabe100ersetzt.
e) NachAbsatz3wirdfolgenderAbsatz3aangefügt:
„(3a)AbweichendvonAbsatz3Satz1gilt,wenndieZahlderNeuinfektionenmitSARS-CoV2derletzten7Tageje100.000Einwohner inMecklenburg-Vorpommern landes-weit100oderhöhernachdenaufderInternetseitedesLan-desamtsfürGesundheitMecklenburg-Vorpommern(https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/Infektionsschutz-Praevention/Daten-Corona-Pandemie)veröffentlichtenDa-tenist,dassVersammlungenunterfreiemHimmelnachdemVersammlungsgesetzmitbiszu50Teilnehmendenzulässigsind,wenndieAuflagenausAnlage38eingehaltenwerden.
f) InAbsatz 5 Satz 2 wird hinter demWort „Betriebsver-sammlungen“dasKommagestrichenunddasWort„und“eingefügt.
g) InAbsatz7werdennachdenWörtern„desöffentlichenRechts“dieWörter„undstaatlichanerkannterHochschu-len“eingefügt.
h) Absatz8wirdwiefolgtneugefasst:
„Private Zusammenkünfte sind für einen Teilnehmer-kreisvonAngehörigendeseigenenundeinesweiterenHausstandes zulässig, jedoch insgesamt auf maximal5Personenbeschränkt.DazugehörigeKinderbis14Jah-re werden nicht mitgerechnet. Für den Zeitraum vom24.12.2020biszumAblaufdes26.12.2020sinddarüberhinausauchZusammenkünftedeseigenenHausstandesmitAngehörigenderKernfamilie(§5Absatz7)undde-ren jeweiligen Haushaltsangehörigen bis zu insgesamtvierweiterenhaushaltsfremdenPersonenzulässig,auchwenn dies ein Zusammenkommen von mehr als zweiHausständenoderfünfPersonenbedeutet;dazugehörigeKinderimAlterbis14Jahrewerdennichtmitgerechnet.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage42einzu-halten.“
i) NachAbsatz8wirdfolgenderAbsatz8aangefügt:
„(8a)AbweichendvonAbsatz8Satz1gilt,wenndieZahlderNeuinfektionenmitSARS-CoV-2derletzten7Tageje100.000EinwohnerinMecklenburg-Vorpommernlandes-weit100oderhöhernachdenaufderInternetseitedesLan-desamts für Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (htt-ps://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/Infek-tionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie) veröf-fentlichten Daten ist, dass private Zusammenkünfte nurzwischenAngehörigendeseigenenHausstandesundeinerweiterenPersonzulässigsind.DazugehörigeKinderbis14Jahre werden nicht mitgerechnet. Die LandesregierungüberträgtihreBefugnisaus§32Satz1Infektionsschutzge-setz,unterdenVoraussetzungen,diefürMaßnahmennachden§§28bis 31diesesGesetzesmaßgebend sind, auchdurch Rechtsverordnungen aufgrund des InzidenzwertesdenZeitpunktdesjeweiligenBeginnssowiedasAuslaufendervorstehendenRegelungfestzusetzen,aufdasMinisteri-umfürWirtschaft,ArbeitundGesundheit.“
6. §11Absatz2wirdwiefolgtneugefasst:
„(2)OrdnungswidrigimSinnedes§73Absatz1aNummer24des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässiggegenPflichtenaus§1Absatz1Sätze2und5,Ab-satz1aSatz1,Absatz2Satz2,§2Absatz1Sätze1,5und7,Absatz2Satz1und3,Absätze3bis20,Absatz21Satz1und3,Absatz22Satz2,Absätze23und24,Absatz25Sätze1und3,Absätze 26 bis 30, § 3Absatz 1,Absatz 2 Satz 2,Absatz 3Satz2,§4Sätze1und2,§5Absätze1und12,§6Absatz1Satz1undAbsatz3,§7und§8Absatz1,Absatz1aSatz1,Absatz2Sätze4,6und7,Absatz3Satz1,Absatz4Satz2,Absatz3a,Absatz5Satz3,Absatz6Sätze2und3,Absatz8Sätze1,3und5,Absatz8aSatz1undAbsatz9Satz3verstößt.Satz1giltauchfürZuwiderhandlungengegenvollziehbareAn-ordnungenaufgrunddieserVerordnung.“
7. §12Absatz3Satz2wirdgestrichen.
8. In§14Absatz2wirddieAngabe„20.Dezember2020“durchdieAngabe„10.Januar2021“ersetzt.
1332 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
9. Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
Nummer der Anlage
§ (Absatz) Anlage gilt für
1 2 (1) Einkaufscenter, Wochenmärkte und Verkaufsstellen des Einzelhandels und des Großhandels
2 2 (2) Dienstleistungsbetriebe Handwerksbetriebe
3 2 (3) Betriebe des Heilmittelbereichs
4 2 (4) Arztpraxen Psychotherapeutenpraxen Sonstige Praxen
5
(aufgehoben) 2 (5)
Kinos
6
(aufgehoben) 2 (6)
Autokinos
7
2 (7)
Proben in Theatern Proben in Orchestern
8
(aufgehoben) 2 (8)
kulturelle Ausstellungen Museen Gedenkstätten
9 2 (9) Bibliotheken für den Leihverkehr Archive für den Leihverkehr
10 2 (10) Proben von Chören im Profibereich Proben von Musikensembles im Profibereich
11
(aufgehoben) 2 (11)
Freizeitparks (Schausteller)
12
(aufgehoben) 2 (12)
Zirkusse
13
(aufgehoben) 2 (13)
Zoos Tier- und Vogelparks botanische Gärten
14
(aufgehoben) 2 (14)
Spezialmärkte Flohmärkte Trödelmärkte ähnliche Märkte
14a
(aufgehoben) 2 (14a)
Jahrmärkte
15
(aufgehoben) 2 (15)
Tourismusaffine Dienstleistungen im Freien Betriebe der Fahrgastschifffahrt Reisebusveranstaltungen Tourismusinformationen
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1333
Besucherzentren in Nationalparks Outdoor-Freizeitangebote ähnliche Einrichtungen
16
(aufgehoben) 2 (16)
Einrichtungen für Indoor-Freizeitaktivitäten
[17] 2 (17) Spielplätze im Freien
18
(aufgehoben) 2 (18)
Freibäder Schwimm- und Badeteiche mit Wasseraufbereitung
19 2 (19) Naturstrände Naturgewässer frei angelegte öffentliche Badestellen
20
(aufgehoben) 2 (20)
Schwimm- und Spaßbäder
21
(aufgehoben) 2 (21)
Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb)
22 2 (22)
2 (22a)
Berufssport
23
(aufgehoben) 2 (23)
Fitnessstudios ähnliche Einrichtungen
24
(aufgehoben) 2 (24)
Tanzschulen ähnliche Einrichtungen
[25] 2 (25) Technische Prüfstelle
26
(aufgehoben) 2 (26)
Spielhallen Spielbanken Wettvermittlungsstellen ähnliche Einrichtungen
27
(aufgehoben) 2 (27)
Soziokulturelle Zentren
28
(aufgehoben) 2 (28)
Musik- und Jugendkunstschulen
29
(aufgehoben) 2 (29)
Messen und Ausstellungen
30
(aufgehoben) 3 (1)
Gaststätten
31 3 (2) Gastronomischer Außerhausverkauf
31a 3(3) Nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Kantinen
32 Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in Gaststätten
1334 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
(aufgehoben)
33
(aufgehoben)
Dienstleistungsangebote in gastronomischen Einrichtungen
34 4 Beherbergung
35 6 (3) Krankenhäuser Stationäre Einrichtungen nach SGB V
36 7 Sitzungen kommunaler Gremien Kommunalwahlen
37 8 (2)
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen
Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind
Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
38 8 (3) Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz
39 8 (4) Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften
40
8 (5)
Vereinen, Verbänden und Parteien
41 8 (6) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
42 8 (8) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen
43 8 (9) Trauungen und Beisetzungen
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1335
10. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Wörter „und Friseure“ gestrichen.
11. Anlage 7 Abschnitt II Nummer 4 wird gestrichen.
12. Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
Anlage 8 zu § 2 Absatz 8
Auflagen für Außenanlagen von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten
(aufgehoben)
13. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I wird folgende Ziffer 6 angefügt:
„Lesesäle, Sitzgruppen und Kinderspielecken oder ähnliches sind zu schließen.“
b) Abschnitt IV wird gestrichen. Abschnitt V und Abschnitt VI werden zu Abschnitt IV und V.
14. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
Anlage 13 zu § 2 Absatz 13
Auflagen für Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten
(aufgehoben)
15. Anlage 16 wird wie folgt gefasst:
Anlage 16 zu § 2 Absatz 16
Auflagen für Einrichtungen für Indoor-Freizeitaktivitäten (aufgehoben)
16. Anlage 20 wird wie folgt gefasst:
Anlage 20 zu § 2 Absatz 20
Auflagen für Schwimm- und Spaßbäder (aufgehoben)
17. Anlage 21 wird wie folgt gefasst:
Anlage 21 zu § 2 Absatz 21
Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- undLeistungssport (Sportbetrieb)
(aufgehoben)
18. Anlage 24 wird wie folgt geändert:
Anlage 24 zu § 2 Absatz 24
Auflagen für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
(aufgehoben)
19. Die Anlage 25 wird wie folgt neu gefasst:
1336 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
Auflagen für Einrichtungen für Indoor-Freizeitaktivitäten (aufgehoben)
16. Anlage 20 wird wie folgt gefasst:
Anlage 20 zu § 2 Absatz 20
Auflagen für Schwimm- und Spaßbäder (aufgehoben)
17. Anlage 21 wird wie folgt gefasst:
Anlage 21 zu § 2 Absatz 21
Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- undLeistungssport (Sportbetrieb)
(aufgehoben)
18. Anlage 24 wird wie folgt geändert:
Anlage 24 zu § 2 Absatz 24
Auflagen für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
(aufgehoben)
19. Die Anlage 25 wird wie folgt neu gefasst:
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1337
„Anlage 25 zu § 2 Absatz 25
Auflagen für die Technische Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen
1. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 desInfektionsschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen.“
Auflagen für Einrichtungen für Indoor-Freizeitaktivitäten (aufgehoben)
16. Anlage 20 wird wie folgt gefasst:
Anlage 20 zu § 2 Absatz 20
Auflagen für Schwimm- und Spaßbäder (aufgehoben)
17. Anlage 21 wird wie folgt gefasst:
Anlage 21 zu § 2 Absatz 21
Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- undLeistungssport (Sportbetrieb)
(aufgehoben)
18. Anlage 24 wird wie folgt geändert:
Anlage 24 zu § 2 Absatz 24
Auflagen für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
(aufgehoben)
19. Die Anlage 25 wird wie folgt neu gefasst:
1338 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
20. Anlage 28 wird wie folgt geändert:
Anlage 28 zu § 2 Absatz 28
Auflagen für Musik- und Jugendkunstschulen (aufgehoben)
21. Anlage 31 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Abgabestelle ist der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten.“
22. In der Anlage 35 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Die Leitung eines Hospizes hat ein Hygiene- und Schutzkonzept, das ein einrichtungsspezifisches Testkonzept enthält, vorzuhalten. Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 sind in Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen. Das Testkonzept stellt sicher, dass Beschäftigte, Besuchspersonen und Betretende getestet werden, um unerkannte Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden. Für Besuchspersonen, Aufsuchende und Personal der Hospize besteht die Pflicht, Mund und Nase vollständig und für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts durch einen medizinischen Mund-Nase-Schutz oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2- oder FFP3-Maske) zu bedecken. Bei körpernahen Tätigkeiten hat das Personal der Hospize mindestens eine FFP2-Maske zu tragen.“
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1339
23. Anlage 39 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 39 zu § 8 Absatz 4
Auflagen für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten und unter
freiem Himmel
I. Auflagen für Zusammenkünfte in Räumlichkeiten 1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen,
welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte zu entwickeln und umzusetzen.
3. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Meter zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.
4. Zusammenkünfte, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen, sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.
5. Die Anwesenden haben (auch am Platz) eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
6. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
1340 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der jeweiligen Zusammenkunft auszuschließen.
7. Der Gemeindegesang ist untersagt. 8. Es erfolgt eine Information der anwesenden Personen über gut sichtbare Aushänge
und gegebenenfalls regelmäßige Ansagen bezüglich der Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
9. Die anwesenden Personen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akutenAtemwegserkrankungen die Teilnahme ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
II. Auflagen für Zusammenkünfte unter freiem Himmel Es ist ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
III. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern 1. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Vorlage der Hygiene- und Sicherheitskonzepte anzuzeigen.
2. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind in Innenräumen zulässig, wenn zusätzlich zu den Anlagen gemäß Abschnitt I folgende Auflagen eingehalten werden: a) Besucherströme werden gelenkt (z.B. durch Einlasskartensystem). b) Die Zusammenkünfte werden zeitlich verkürzt.
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1341
c) Kollekte nur am Ein- bzw. Auslass (nicht durch Reichen von Hand-zu Hand). d) Die Räumlichkeiten werden vor und nach jeder Veranstaltung gelüftet.
3. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind im Außenbereich zulässig, wenn zusätzlich zu den Anlagen gemäß Abschnitt II folgende Auflagen eingehalten werden: a) Besucherströme werden gelenkt (z.B. durch Einbahnstraßensystem). b) Jeder Teilnehmer sucht einen festen Platz auf; keine Bewegung während der
Zusammenkunft. c) Die Einhaltung von 1,5 Meter Abstand, ausgenommen zwischen Angehörigen
eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, wird sichergestellt. d) Es besteht eine Maskenpflicht für die Gemeinde (auch am Platz) während der
gesamten Dauer der Veranstaltung. e) Singen der Gemeinde erfolgt ebenfalls nur mit Maske und nur unter folgender
Voraussetzung: Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit der Behandlung. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falschen Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Zusammenkunft auszuschließen. Wenn keine Anwesenheitslistenerfassung möglich ist, wird auf den Gemeindegesang verzichtet.
f) Die Zusammenkünfte werden zeitlich verkürzt. g) Kollekte nur am Ein- bzw. Auslass (nicht durch Reichen von Hand-zu Hand).“
24. In der Überschrift der Anlage 40 wird hinter dem Wort „Verbänden“ das Wort „und“ eingefügt.
1342 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.81
Artikel 2 Inkrafttreten
DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Schwerin, den 15. Dezember 2020
Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Manuela Schwesig Arbeit und Gesundheit Harry Glawe
Die Ministerin für Soziales, Die Ministerin für Bildung, Integration und Gleichstellung Wissenschaft und Kultur In Vertretung Bettina Martin Nikolaus-Johannes Voss
Die Justizministerin Der Minister für Inneres und Europa Katy Hoffmeister Torsten Renz
Der Minister Der Minister für Energie, für Landwirtschaft und Umwelt Infrastruktur und Digitalisierung Dr. Till Backhaus Christian Pegel
Nr.81 TagderAusgabe:Schwerin,den15.Dezember2020 1343
IMPRESSUM: Herausgeber und Verleger:JustizministeriumMecklenburg-Vorpommern,Puschkinstraße19–21,19055Schwerin,Tel.(0385)588-3497und-3498Technische Herstellung und Vertrieb:ProduktionsbüroTINUS,GroßerMoor34,19055Schwerin,Tel.(0385)593828-00,Fax(0385)593828022,E-Mail:[email protected]:BezugnurbeimHersteller;Preis:Abonnementhalbjährlich20,50EUR,Abbestellungenbis30.4.bzw.31.10.jedenJahres,Einzel-bezugjeangefangene16Seiten1,25Euro,vorliegendeAusgabe2,50Euro.DiePreiseverstehensichinklusivegesetzlicherMehrwertsteuerundzuzüglichVersand.