Gesetz- und Verordnungsblatt - Hesse€¦ · 652 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das...

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10. 12. 15 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die modfizierte Anwen- dung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkei- ten im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums des In- nern und für Sport ............................................................................................... Ändert FFN 91-52 650 H 13614 649 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2015 Tag Inhalt Seite Nr. 34 Ausgegeben zu Wiesbaden am 30. Dezember 2015 15. 12. 15 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBV) ..... FFN 323-162 652 16. 12. 15 Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen .................................................................................................. FFN 70-282; hebt auf FFN 70-262 655 15. 12. 15 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschu- len des Landes Hessen im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenver- ordnung 2016) ..................................................................................................... FFN 70-283 661 16. 12. 15 Verordnung über die Organisation von Gemeinschaftswald .......................... FFN 86-43 668 10. 12. 15 Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verord- nungen .................................................................................................................. FFN 87-45; hebt auf FFN 87-38, 87-39, 87-34, 87-36; ändert FFN 87-41 670 Dieser Nummer liegt das Jahresinhaltsverzeichnis 2015 („Zeitliche Übersicht“ und „Sachverzeichnis“) für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bei. Beim Binden ist das Titelblatt mit der „Zeitlichen Übersicht“ am Anfang und das „Sachverzeichnis“ am Schluss des Bandes einzufügen.

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10. 12. 15 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die modfizierte Anwen-dung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkei-ten im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums des In-nern und für Sport ...............................................................................................

Ändert FFN 91-52

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H 13614

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Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2015

Tag Inhalt Seite

Nr. 34Ausgegeben zu Wiesbaden am 30. Dezember 2015

15. 12. 15 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen imHochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBV)� .....FFN 323-162

652

16. 12. 15 Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulenim Lande Hessen..................................................................................................

FFN 70-282; hebt auf FFN 70-262

655

15. 12. 15 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschu-len des Landes Hessen im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenver-ordnung 2016) .....................................................................................................

FFN 70-283

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16. 12. 15 Verordnung über die Organisation von Gemeinschaftswald ..........................

FFN 86-43

668

10. 12. 15 Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verord-nungen ..................................................................................................................

FFN 87-45; hebt auf FFN 87-38, 87-39, 87-34, 87-36; ändert FFN 87-41

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Dieser Nummer liegt das Jahresinhaltsverzeichnis 2015 („Zeitliche Übersicht“ und„Sachverzeichnis“) für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bei.Beim Binden ist das Titelblatt mit der „Zeitlichen Übersicht“ am Anfang und das„Sachverzeichnis“ am Schluss des Bandes einzufügen.

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Aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 4 desArbeitsschutzgesetzes vom 7. August1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 31. August 2015(BGBl. I S. 1474), und des § 83 Abs. 1 und2 des Hessischen Beamtengesetzes vom27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletztgeändert durch Gesetz vom 28. März2015 (GVBl. S. 158), verordnet der Minis-ter des Innern und für Sport im Einver-nehmen mit dem Minister für Sozialesund Integration:

Artikel 1

Die Verordnung über die modifizierteAnwendung von Vorschriften des Arbeits-schutzgesetzes für bestimmte Tätigkeitenim öffentlichen Dienst im Geschäftsbe-reich des Ministeriums des Innern und fürSport vom 15. Juni 2010 (GVBl. I S. 175)wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Hessische Verordnung über die modifizierte Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften“.

2. Als neuer § 1 wird eingefügt:

㤠1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Be-amtinnen und Beamten und Tarifbe-schäftigten (Beschäftigte) beim Lan-desamt für Verfassungsschutz, bei derPolizei und bei Einrichtungen desBrand- und Katastrophenschutzes so-weit ein Abweichen von den Vorschrif-ten des Arbeitsschutzgesetzes erfor-derlich ist.

(2) Darüber hinaus gilt die Verord-nung nach Abs. 1 für Beamtinnen undBeamte des Landes, der Gemeinden,Gemeindeverbände sowie der sonsti-gen der Aufsicht des Landes unterste-henden Körperschaften, Anstalten undStiftungen des öffentlichen Rechts, so-weit nicht nur ein Abweichen von denVorschriften des Arbeitsschutzgeset-zes, sondern auch von den Vorschrif-ten der aufgrund der §§ 18 und 19 desArbeitsschutzgesetzes erlassenenRechtsverordnungen (Arbeitsschutz-vorschriften) erforderlich ist.“

3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wiefolgt gefasst:

㤠2

Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers

Der Dienstherr oder der Arbeitge-ber ist verpflichtet, die erforderlichenMaßnahmen des Arbeitsschutzes auchdann zu treffen, wenn die Ausübungder in dieser Verordnung genanntenTätigkeiten nicht ohne ein Abweichenvon Vorschriften des Arbeitsschutzge-setzes möglich ist. Für den Dienstherrngilt Satz 1 bei einem Abweichen vonden Vorschriften der aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-zes erlassenen Rechtsverordnungenentsprechend.“

4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wiefolgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vollzug gesetzlicherAufgaben (Einsatztätigkeiten) unddie zu ihrer Vorbereitung erforderli-chen Tätigkeiten, insbesondereÜbungen unter Einsatzbedingun-gen (Einsatzvorbereitungstätigkei-ten), sind Tätigkeiten im Sinne die-ser Verordnung.“

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter„Vorschriften des Arbeitsschutzge-setzes“ durch das Wort „Arbeits-schutzvorschriften“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort „ Dienst-vorschriften“ durch die Wörter„Dienst- und Verwaltungsvorschrif-ten“ ersetzt.

5. § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichenwird, regeln die Arbeitsschutzbe-stimmungen der jeweiligen Dienst-vorschriften unter Berücksichtigungder Ziele des Arbeitsschutzgeset-zes“ durch „§ 3 Abs. 2 von den Arbeitsschutzvorschriften abgewi-chen wird, regeln die Arbeits-schutzbestimmungen der jeweili-gen Dienst- und Verwaltungsvor-schriften unter Berücksichtigungder Ziele der Arbeitsschutzvor-schriften.“

b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wer-den die Wörter „Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes“ jeweilsdurch das Wort „Arbeitsschutzvor-schriften“ und wird das Wort

650 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

*) Ändert FFN 91-52

Verordnungzur Änderung der Verordnung über die modfizierte Anwendung von Vorschriften

des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst imGeschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport*)

Vom 10. Dezember 2015

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„Dienstvorschriften“ jeweils durchdie Wörter „Dienst- und Verwal-tungsvorschriften“ ersetzt.

6. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Satz 2 wird die Angabe „2015 durch„2023“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft.

Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015 651

Wiesbaden, den 10. Dezember 2015

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B e u t h

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652 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

Aufgrund des § 38 Abs. 1 des Hessi-schen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 16. Dezember2015 (GVBl. S. 594), verordnet der Minis-ter für Wissenschaft und Kunst im Einver-nehmen mit dem Minister des Innern undfür Sport:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergabevon Leistungsbezügen für Professorinnenund Professoren der BesoldungsgruppenW 1, W 2 und W 3 und für hauptamtlicheMitglieder von Leitungsgremien (W L1bis W L3) und trifft Bestimmungen überdie Vergabe von Forschungs- und Lehrzu-lagen nach § 37 Abs. 1 des HessischenBesoldungsgesetzes sowie für das Verfah-ren der Übernahme in ein Amt der Besol-dungsordnung W nach § 70 Abs. 1 desHessischen Besoldungsgesetzes.

§ 2

Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge werden vergeben

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibe-verhandlungen (§ 3),

2. für besondere Leistungen in For-schung, Lehre, Kunst, Weiterbildungund Nachwuchsförderung sowie ent-sprechende Leistungen im Bereich au-ßerhochschulischer Forschungseinrich-tungen (§ 4),

3. für die Wahrnehmung von Funktionenoder besonderen Aufgaben im Rah-men der Hochschulselbstverwaltung,der Hochschulleitung oder an außer-hochschulischen Forschungseinrich-tungen, die durch Kooperationsvertragmit der Hochschule verbunden sind (§ 5).

Sie sollen mit Zielvereinbarungen nachhochschulinternen Vergaberegelungenverknüpft werden. Leistungsbezüge die-nen nicht der Alimentation; diese wirdausschließlich durch die Grundgehälterder jeweiligen Besoldungsgruppen derBesoldungsordnung W gewährleistet.

(2) Leistungsbezüge können an den re-gelmäßigen Besoldungsanpassungen teil-nehmen.

(3) Für Leistungsbezüge gilt eineHöchstgrenze; grundsätzlich darf dieSumme von Grundgehalt und Leistungs-bezügen nicht höher sein als das Grund-gehalt der Besoldungsgruppe B 10. Dabei

ist bei Professorinnen und Professoren dieaktuelle Erfahrungsstufe des Grundge-halts zu Grunde zu legen. Eine Über-schreitung der Höchstgrenze aufgrund ei-nes Aufstiegs in den Erfahrungsstufen istunschädlich. Im Übrigen ist eine Über-schreitung nur nach § 35 Abs. 2 des Hes-sischen Besoldungsgesetzes zulässig.

§ 3

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- undBleibeverhandlungen können Leistungs-bezüge vergeben werden, soweit dies er-forderlich ist, um eine Professorin oder ei-nen Professor für die Hochschule zu ge-winnen (Berufungsleistungsbezüge) oderzum Verbleib an der Hochschule zu be-wegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei derEntscheidung hierüber sind insbesonderedie Qualifikation, Evaluationsergebnisseund die Bewerberlage in dem jeweiligenFach sowie die Entwicklungsplanung derHochschule zu berücksichtigen. Bleibe-leistungsbezüge dürfen nur vergebenwerden, wenn die Professorin oder derProfessor das Einstellungsinteresse einesanderen Dienstherrn oder Arbeitgebersglaubhaft gemacht hat.

(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbe-züge können befristet oder unbefristet so-wie als Einmalzahlung vergeben werden.

§ 4

Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in For-schung, Lehre, Kunst, Weiterbildung undNachwuchsförderung sowie entsprechen-de Leistungen im Bereich außerhochschu-lischer Forschungseinrichtungen, die inder Regel über mehrere Jahre erbrachtwerden müssen, können Leistungsbezügevergeben werden (besondere Leistungs-bezüge). Neben den Leistungen imHauptamt sind Nebentätigkeiten nur zuberücksichtigen, wenn sie auf Verlangen,Vorschlag oder Veranlassung des Dienst-herrn ausgeübt werden oder der Dienst-herr ein dienstliches Interesse an derÜbernahme anerkannt hat und sie unent-geltlich ausgeübt werden. Bei der Bemes-sung der besonderen Leistungsbezüge isteine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

(2) Besondere Leistungen in der For-schung können insbesondere durch

1. Auszeichnungen und Forschungseva-luation,

2. Publikationen,

3. internationales Engagement in Wis-senschaft und Forschung,

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicherArbeitsgruppen,*) FFN 323-162

Verordnungüber Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich

(Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBV)�*)

Vom 15. Dezember 2015

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Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015 653

5. Einwerbung von Drittmitteln,

6. Betreuung von Promotionen und Habi-litationen,

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens-und Technologietransfers,

8. entsprechende Leistungen im Bereichaußerhochschulischer Forschungsein-richtungen

begründet werden.

(3) Besondere Leistungen in der Lehrekönnen insbesondere durch

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

2. Aktualisierung und fachliche Weiter-entwicklung des Lehrangebots,

3. Einführung neuer Vermittlungsformender Lehre,

4. Vortragstätigkeit,

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzli-che Lehrverpflichtung hinaus geleistetwerden,

6. Umfang der Betreuung von Abschluss-arbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

begründet werden.

(4) Besondere Leistungsbezüge kön-nen als Einmalzahlung oder als laufendeZahlung für einen Zeitraum von bis zufünf Jahren vergeben werden. Nach einerFrist von fünf Jahren können die Leis-tungsbezüge unbefristet vergeben wer-den. Ein Widerruf für den Fall eines er-heblichen Leistungsabfalls ist vorzubehal-ten.

§ 5

Funktionsleistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge für die Wahrneh-mung von Funktionen oder besonderenAufgaben im Rahmen der Hochschul-selbstverwaltung oder der Hochschullei-tung (Funktionsleistungsbezüge) könnenan

1. hauptamtliche Mitglieder von Hoch-schulpräsidien,

2. hauptamtliche Dekaninnen und haupt-amtliche Dekane und

3. Professorinnen und Professoren, dieneben ihrem Hauptamt als nebenamt-liche Vizepräsidentin, nebenamtlicherVizepräsident, nebenamtliche Dekaninoder nebenamtlicher Dekan tätig sind,

vergeben werden. Entsprechendes gilt fürdie Leitung von außerhochschulischenForschungseinrichtungen, die durch Ko-operationsvertrag mit der Hochschuleverbunden sind. Die Hochschule kannweitere Funktionen und Aufgabenberei-che festlegen, für die Funktionsleistungs-bezüge vergeben werden können.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-leistungsbezüge ist die mit der Funktionoder Aufgabe verbundene Verantwortungund Belastung, bei den Mitgliedern derHochschulpräsidien auch die Größe derHochschule, zu berücksichtigen. Funkti-

onsleistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1Nr. 3 können und solche nach Abs. 1Satz 1 Nr. 1 und 2 sollen ganz oder teil-weise erfolgsabhängig vergeben werden.Projektbezogene Funktionsleistungsbezü-ge dürfen nur im Einzelfall und müssenstets erfolgsabhängig vergeben werden.

(3) Grundgehälter und Funktionsleis-tungsbezüge der hauptamtlichen Präsidi-umsmitgliederdürfen als Summe folgendeObergrenzen nicht überschreiten:

1. bei den Universitäten für die

a) Präsidentin oder den Präsidentendas Grundgehalt der Besoldungs-gruppe B 10,

b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnenund hauptamtlichen Vizepräsiden-ten sowie die Kanzlerin oder denKanzler das Grundgehalt der Besol-dungsgruppe B 6,

2. bei den Hochschulen für angewandteWissenschaften (Fachhochschulen) fürdie

a) Präsidentin oder den Präsidentendas Grundgehalt der Besoldungs-gruppe B 6,

b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnenund hauptamtlichen Vizepräsiden-ten das Grundgehalt der Besol-dungsgruppe B 2,

c) Kanzlerin oder den Kanzler dasGrundgehalt der BesoldungsgruppeA 16 Stufe 8,

3. bei den Kunsthochschulen und derHochschule Geisenheim für die

a) Präsidentin oder den Präsidentendas Grundgehalt der Besoldungs-gruppe B 5,

b) für die hauptamtlichen Vizepräsi-dentinnen oder hauptamtlichen Vi-zepräsidenten das Grundgehalt derBesoldungsgruppe B 2,

c) Kanzlerin oder den Kanzler dasGrundgehalt der BesoldungsgruppeA 16 Stufe 8.

Ein Überschreiten dieser Obergrenzen istausschließlich unter den in § 35 Abs. 2des Hessischen Besoldungsgesetzes ge-nannten Voraussetzungen zulässig.

§ 6

Forschungs- und Lehrzulagen

Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrern, die Mittel Dritter für Forschungs-oder Lehrvorhaben der Hochschule ein-werben und diese Vorhaben durchführen,kann für die Dauer des Drittmittelflussesaus diesen Mitteln eine nicht ruhegehalt-fähige Zulage gewährt werden, soweitder Drittmittelgeber Mittel für diesenZweck ausdrücklich vorgesehen hat.Über Ausnahmen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungs-gesetzes entscheiden die Hochschulen imBenehmen mit dem Ministerium für Wis-senschaft und Kunst.

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§ 7

Zuständigkeit

(1) Über die Vergabe von Forschungs-und Lehrzulagen sowie von Leistungsbe-zügen für Professorinnen und Professoreneinschließlich ihrer Teilnahme an den all-gemeinen Besoldungserhöhungen und ih-rer Ruhegehaltfähigkeit bis zum Prozent-satz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessi-schen Besoldungsgesetzes entscheidetdas Präsidium nach Maßgabe des § 37Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzesvom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510).

(2) Über die Vergabe von Leistungsbe-zügen für hauptamtliche Vizepräsidentin-nen und hauptamtliche Vizepräsidentensowie für die Kanzlerin oder den Kanzlerentscheidet die Präsidentin oder der Prä-sident.

(3) Das Ministerium für Wissenschaftund Kunst behält sich die Entscheidungüber die Funktionsleistungsbezüge derPräsidentinnen und Präsidenten vor undgenehmigt die Funktionsleistungsbezügeder übrigen hauptamtlichen Mitgliederder Präsidien sowie die Entscheidungüber die Ruhegehaltfähigkeit von Leis-tungsbezügen, soweit der Prozentsatznach § 35 Abs. 3 Satz 1 des HessischenBesoldungsgesetzes überschritten werdensoll.

§ 8

Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W

Professorinnen und Professoren derBesoldungsgruppen C 2 und C 3 über-trägt das Präsidium auf Antrag ein Amtder Besoldungsgruppe W 2. Professorin-nen und Professoren der Besoldungsgrup-pe C 4 überträgt das Präsidium auf An-trag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3.§ 3 gilt entsprechend.

§ 9

Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entschei-dungen über Leistungsbezüge für Profes-sorinnen und Professoren entscheidet diePräsidentin oder der Präsident. Über Wi-dersprüche gegen Entscheidungen derPräsidentinnen und Präsidenten entschei-det das Ministerium für Wissenschaft undKunst.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Wiesbaden, den 15. Dezember 2015

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

R h e i n

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Aufgrund des § 54 Abs. 6 des Hessi-schen Hochschulgesetzes vom 14. De-zember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 30. November2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minis-ter für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Hochschulzugangsberechtigung

(1) Personen mit einem der folgendenAbschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 54Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes:

1. Meisterbrief im Handwerk nach den§§ 45 oder 51a der Handwerksord-nung in der Fassung vom 24. Septem-ber 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474),

2. Fortbildungsabschluss, für den Prü-fungsregelungen nach den §§ 53 und54 des Berufsbildungsgesetzes vom23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletztgeändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),oder nach den §§ 42 und 42a derHandwerksordnung bestehen, soferndie Fortbildung mindestens 400 Un-terrichtsstunden zu je 45 oder 60 Mi-nuten umfasst,

3. staatliches Befähigungszeugnis fürden nautischen oder technischenDienst nach § 6 des Seearbeitsgeset-zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Gesetz vom26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763),

4. Abschluss einer Fachschule entspre-chend der Rahmenvereinbarung überFachschulen (Beschluss der Kultusmi-nisterkonferenz vom 7. November2002 in der Fassung des Beschlussesvom 25. Juni 2015, in der jeweils gel-tenden Fassung),

5. Abschluss einer mit Nr. 2 vergleich-baren landesrechtlich geregeltenFort- oder Weiterbildung für Berufeim Gesundheitswesen oder sozialpfle-gerischen und sozialpädagogischenBereich,

6. Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2vergleichbaren bundes- oder landes-rechtlich geregelten Fort- oder Wei-terbildung.

(2) Absolventinnen und Absolventenvon Verwaltungs- und Wirtschaftsakade-mien, die eine abgeschlossene Berufsaus-bildung nachweisen, sowie Absolventin-

nen und Absolventen eines einjährigenLehrgangs an der Europäischen Akade-mie der Arbeit in der Universität Frank-furt am Main besitzen eine fachgebunde-ne Hochschulzugangsberechtigung nach§ 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulge-setzes.

(3) Im Rahmen eines Modellversuchsan den Hochschulen des Landes zur Er-probung neuer Wege des Hochschulzu-gangs für beruflich Qualifizierte nach § 54Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mitAbs. 6 Satz 2 des Hessischen Hochschul-gesetzes besitzen Personen mit mittleremSchulabschluss und qualifiziertem Ab-schluss einer mindestens dreijährigen an-erkannten Berufsausbildung, die nachdem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurde,eine Hochschulzugangsberechtigung ent-sprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-dung mit Satz 1 Nr. 3 des HessischenHochschulgesetzes. Ein qualifizierter Ab-schluss im Sinne von Satz 1 liegt vor beieiner im Abschlusszeugnis der Berufsaus-bildung ausgewiesenen Durchschnitts-,Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oderbesser. Ist eine solche Note nicht ausge-wiesen, ist aus den ausgewiesenen Notender einzelnen Fächer und Prüfungsteiledas arithmetische Mittel zu bilden. DieImmatrikulation setzt den Abschluss einerStudienvereinbarung voraus, in der sichdie Studierenden des Modellversuchsverpflichten, an den für die wissenschaft-liche Begleitung und Evaluierung desModellversuchs erforderlichen Datener-hebungen und Befragungen mitzuwirkenund im ersten Semester mindestens 18oder im ersten Studienjahr 30 Leistungs-punkte nach dem European Credit Trans-fer and Accumulation System (CreditPoints) zu erbringen. Bei wiederholterNichteinhaltung der Studienvereinbarungist die Exmatrikulation vorzunehmen,wenn nicht zu erwarten ist, dass das Stu-dium erfolgreich abgeschlossen werdenkann. Bei dieser Entscheidung sind eineErwerbstätigkeit, die Betreuung von An-gehörigen, eine sich auf das Studium aus-wirkende Behinderung oder chronischeErkrankung sowie vergleichbare wichtigeGründe zu berücksichtigen. Die Evaluie-rung des Modellversuchs soll bis zum En-de des Sommersemesters 2021 abge-schlossen sein.

(4) Landesspezifische Hochschulzu-gangsberechtigungen beruflich Qualifizier-ter aus anderen Ländern berechtigen zumWeiterstudium in dem gleichen oder in ei-nem fachlich verwandten Studiengang inHessen, wenn in dem anderen Land nach-weislich die ersten beiden Semester nachder Studien- oder Prüfungsordnung der je-weiligen Hochschule erfolgreich absolviertoder mindestens 45 Credit Points erreichtwurden. Eine Hochschulzugangsberechti-*) FFN 70-282

Verordnungüber den Zugang beruflich Qualifizierterzu den Hochschulen im Lande Hessen*)

Vom 16. Dezember 2015

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gung nach Satz 1 besteht für beruflichQualifizierte auch, wenn sie in einem an-deren Land nach landesrechtlichen Rege-lungen nachweislich ein Probestudium er-folgreich absolviert haben.

§ 2

Hochschulzugangsprüfung

(1) Beruflich Qualifizierte, die für denangestrebten Studienbereich keine Hoch-schulzugangsberechtigung nach § 1 odernach § 54 Abs. 2 oder 3 des HessischenHochschulgesetzes haben, können eineHochschulzugangsprüfung ablegen, durchdie Vorbildung und Eignung für einHochschulstudium in dem Studienbereichfestgestellt werden. Studienbereiche indiesem Sinne sind:

1. Sprach- und Kulturwissenschaften,

2. Geschichtswissenschaften,

3. Theologie, Religionswissenschaften,Philosophie,

4. Rechts- und Wirtschaftswissenschaf-ten einschließlich Wirtschaftspädago-gik,

5. Sozial- und Gesellschaftswissenschaf-ten einschließlich Soziale Arbeit,

6. Pädagogik, Studiengänge für dasLehramt an Grundschulen, das Lehr-amt an Hauptschulen und Realschu-len sowie das Lehramt an Förder-schulen,

7. Pflege-, Gesundheits- und Therapie-wissenschaften,

8. Architektur, Bauwesen,

9. Ingenieurwissenschaften,

10. Mathematik und Naturwissenschaf-ten einschließlich Geographie und In-formatik,

11. Agrar- und Umweltwissenschaften,Ökotrophologie,

12. Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin,Humanbiologie, Pharmazie,

13. Psychologie,

14. Sport.

Sind in einem angestrebten Mehrfach-Ba-chelorstudiengang, Studiengang für dasLehramt an Gymnasien oder Studiengangfür das Lehramt an beruflichen Schulendie Hauptfächer oder Unterrichtsfächer(einschließlich der beruflichen Fachrich-tung) unterschiedlichen Studienbereichenzuzuordnen, ist in allen Teilen eine Prü-fung durchzuführen.

(2) Die bestandene Prüfung berechtigtzu einem fachgebundenen Hochschulzu-gang für ein Studium in dem im Zeugnisausgewiesenen Studienbereich an denstaatlichen und staatlich anerkanntenHochschulen und nach Maßgabe des § 14an den Berufsakademien in Hessen.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Hochschulzugangsprüfung istauf Antrag zuzulassen, wer

1. eine nach dem Berufsbildungsgesetz,der Handwerksordnung oder sonsti-gem Bundes- oder Landesrecht gere-gelte mindestens zweijährige Berufs-ausbildung in einem dem angestreb-ten Studium fachlich verwandten Be-reich abgeschlossen hat und

2. eine mindestens zweijährige haupt-berufliche Tätigkeit in einem dem an-gestrebten Studium fachlich ver-wandten Bereich ausgeübt hat.

Nicht erforderlich ist, dass die Berufstätig-keit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübtwird. Bei erzieherischen oder sozialpfle-gerischen Berufen kann das selbstständi-ge Führen eines Haushalts mit Verant-wortung für die Erziehung mindestens ei-nes Kindes oder für die Pflege mindestenseiner pflegebedürftigen Person mit bis zuzwei Jahren auf die Berufstätigkeit ange-rechnet werden.

(2) Wer ein Studium anstrebt, das fach-lich nicht mit der absolvierten Ausbildungoder Berufstätigkeit verwandt ist, kannauf Antrag zur Hochschulzugangsprüfungzugelassen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sindund das durch Ausbildung und Berufstä-tigkeit erworbene Wissen durch qualifi-zierte Weiterbildung mit einem Umfangvon mindestens 400 Unterrichtsstundenzu je 45 oder 60 Minuten in einem demangestrebten Studium fachlich verwand-ten Bereich erweitert oder vertieft wurde.Die staatliche Anerkennung des Trägersder Weiterbildungsmaßnahme ist nichtVoraussetzung. Geeignete Weiterbil-dungsmaßnahmen nach Satz 1 sind insbe-sondere:

1. Fernlehrgänge und weiterbildendeStudien an Hochschulen,

2. inner- oder überbetriebliche Fortbil-dungsmaßnahmen und

3. Kurse der Volkshochschulen und an-derer Träger der Erwachsenenbil-dung.

§ 4

Antragsvoraussetzungen und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zurHochschulzugangsprüfung ist schriftlichbei der Trägerhochschule nach § 5 Abs. 1zu stellen. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August, soferndie Trägerhochschule nichts anderes be-stimmt und öffentlich bekannt macht.

(2) Im Antrag ist anzugeben, für wel-chen Studienbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 die fachgebundene Hochschulzu-gangsberechtigung erworben und vonwelchem Prüfungsausschuss die Prüfungabgenommen werden soll.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. amtlich beglaubigte Ablichtungendes letzten Schulzeugnisses und derZeugnisse der Berufsausbildung,

3. der vollständige Nachweis über Art,Dauer und Ort der Berufsausübung,

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4. im Falle des § 3 Abs. 2 der Nachweisder Weiterbildung und

5. eine Erklärung darüber, ob und fürwelchen Studienbereich bereits frü-her bei dieser oder einer anderenHochschule in Hessen ein Antrag aufZulassung zu einer Hochschulzu-gangsprüfung gestellt wurde.

(4) Die Präsidentin oder der Präsidentder Trägerhochschule prüft den Antragauf Vollständigkeit und leitet ihn an denzuständigen Prüfungsausschuss weiter.Dieser entscheidet über die Zulassung zurHochschulzugangsprüfung.

(5) Vor der Entscheidung über die Zu-lassung kann das vorsitzende Mitglieddes Prüfungsausschusses die antragstel-lende Person zu einem Beratungsge-spräch einladen. Ein Beratungsgesprächfindet auch auf Wunsch der antragstellen-den Person statt.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Eig-nungsfeststellungsnachweise beruflichQualifizierter anderer Länder ganz oderteilweise anerkennen und auf eine eigeneHochschulzugangsprüfung verzichten.

§ 5

Prüfungsausschüsse

(1) Für die Organisation und Durch-führung der Hochschulzugangsprüfungenwerden an den staatlichen Hochschulenarbeitsteilig hochschulübergreifende Prü-fungsausschüsse gebildet, die jeweils fürdie Abnahme der fachlichen Prüfungen ineinem Studienbereich oder in einem Teil-gebiet eines Studienbereichs hessenweitzuständig sind. Die Trägerhochschulender hochschulübergreifenden Prüfungs-ausschüsse werden durch Einigung derfachlich betroffenen Hochschulen be-stimmt.

(2) Einem Prüfungsausschuss gehörenmindestens drei und höchstens fünf Mit-glieder an, darunter drei Professorinnenoder Professoren aus den Fachbereichen,die für Studiengänge des entsprechendenStudienbereichs oder Teilgebiets einesStudienbereichs verantwortlich sind. DieHochschulen benennen einvernehmlichdie Ausschussmitglieder und können fürsie Vertreterinnen oder Vertreter benen-nen. Die Trägerhochschule legt die Amts-dauer der Mitglieder der Prüfungsaus-schüsse fest.

(3) Als Mitglied des Prüfungsausschus-ses kann anstelle eines professoralen Mit-glieds eine Lehrerin oder ein Lehrer einerberuflichen Schule oder Fachoberschulebenannt werden. Zusätzlich zu den Mit-gliedern nach Abs. 2 Satz 1 kann die Trä-gerhochschule bis zu zwei fachkundigeAusschussmitglieder benennen, die alswissenschaftliche Mitarbeiterinnen undMitarbeiter in der Lehre tätig, Lehrbeauf-tragte oder Lehrkräfte für besondere Auf-gaben nach § 66 des Hessischen Hoch-schulgesetzes sind. Bei Bedarf kann derPrüfungsausschuss für die Durchführungvon Prüfungen fachkundige Prüferinnenoder Prüfer hinzuziehen, die mindestens

die berufliche Qualifikation erfüllen müs-sen wie Mitglieder des Prüfungsausschus-ses.

(4) Wird ein Studiengang auch oderausschließlich an einer privaten, staatlichanerkannten Hochschule oder Berufsaka-demie angeboten, kann diese für Prüfun-gen im entsprechenden Studienbereichim Einvernehmen mit der Trägerhoch-schule eine Professorin oder einen Profes-sor nach Abs. 2 als Ausschussmitglied be-nennen.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt ausder Gruppe der Professorinnen und Pro-fessoren ein vorsitzendes Mitglied unddessen Vertreterin oder Vertreter (Vor-stand). Bei allen Sitzungen muss ein Mit-glied des Vorstandes anwesend sein. DerPrüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an-wesend ist. Sind nur zwei Mitglieder desPrüfungsausschusses anwesend, sind Be-schlüsse einstimmig zu fassen, bei Anwe-senheit von mehr als zwei Mitgliederndes Prüfungsausschusses werden die Be-schlüsse mehrheitlich gefasst. Bei Stim-mengleichheit gibt die Stimme des vorsit-zenden Mitglieds den Ausschlag.

(6) Die Trägerhochschulen berichtendem Ministerium für Wissenschaft undKunst über die Einrichtung von Prüfungs-ausschüssen und jährlich über die Anträ-ge auf Zulassung zur Hochschulzugangs-prüfung und bestandene Prüfungen.

§ 6

Gegenstand der Prüfung

(1) Die Hochschulzugangsprüfungwird auf der Grundlage einer Prüfungs-ordnung abgelegt, die als Satzung vonder Trägerhochschule im Einvernehmenmit den übrigen fachlich betroffenenHochschulen erlassen und dem Ministeri-um für Wissenschaft und Kunst angezeigtwird. Die Prüfungsordnung regelt diePrüfungsanforderungen nach Maßgabedieser Verordnung. Die Hochschulen stel-len die Vergleichbarkeit und angemesse-ne Einheitlichkeit der Prüfungsordnungenfür die verschiedenen Studienbereichenach § 2 Abs. 1 sicher.

(2) Die Prüfung dient der Feststellung,ob die antragstellende Person in der Lageist, das Studium mit Aussicht auf einenerfolgreichen Abschluss aufzunehmen.Sie knüpft an die besonderen berufsbezo-genen Erfahrungen und Fähigkeiten derantragstellenden Person an und umfasstdie wesentlichen allgemeinen und fachli-chen Grundlagen, die Voraussetzung fürein Studium in dem gewählten Studien-bereich sind.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Prü-fungsgespräch und einer schriftlichenPrüfung. Mindestens zwei Mitglieder desPrüfungsausschusses führen das Prü-fungsgespräch. Anstelle der Mitgliederdes Prüfungsausschusses kann das Prü-fungsgespräch bei Bedarf ganz oder teil-weise auch von fachkundigen, beauftrag-ten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt

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werden, die nicht Mitglieder des Prü-fungsausschusses sind. Das Prüfungsge-spräch kann mit Einverständnis der an-tragstellenden Personen als Gruppenprü-fung mit höchstens drei Teilnehmerinnenoder Teilnehmern durchgeführt werden.Wird nach Abs. 5 auf eine schriftlichePrüfung verzichtet, scheidet eine Grup-penprüfung aus. Das Prüfungsgesprächdauert für jede antragstellende Person 30bis 90 Minuten, die schriftliche Prüfung120 bis 240 Minuten.

(4) Die Durchführung des mündlichenoder schriftlichen Teils einer Hochschul-zugangsprüfung in einer anderen Spra-che als Deutsch ist nur dann zulässig,wenn dies im Hinblick auf das angestreb-te Studium angezeigt ist und die antrag-stellende Person mindestens drei Monatevor dem Prüfungstermin darüber inKenntnis gesetzt ist.

(5) Der Prüfungsausschuss kann aufdie Ablegung der schriftlichen Prüfungverzichten, wenn diese aufgrund der bis-her erbrachten schriftlichen Leistungenwährend eines Gaststudiums, eines Wei-terbildungsangebots der Hochschule oderaufgrund einer nach Einschätzung desPrüfungsausschusses vergleichbar qualifi-zierten Vorbildung, die schriftliche Prü-fungen einschließt, als nicht notwendigerscheint.

§ 7

Durchführung der Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prü-fungsausschusses sorgt für eine ord-nungsgemäße Vorbereitung und Durch-führung der Prüfung und bestimmt min-destens ein Ausschussmitglied für dieSchriftführung. Wird das Prüfungsge-spräch ganz oder teilweise von Prüferin-nen und Prüfern durchgeführt, die nichtMitglieder des Prüfungsausschusses sind,haben diese den entsprechenden Prü-fungsteil zu protokollieren.

(2) Der Prüfungsausschuss legt dieAufgaben für die schriftliche Prüfung fest.Zwei vom vorsitzenden Mitglied be-stimmte Ausschussmitglieder bewertendas Ergebnis der schriftlichen Prüfung.Weichen die Bewertungen voneinanderab, wird das arithmetische Mittel der bei-den vergebenen Noten als Note derschriftlichen Prüfung festgesetzt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann mitZustimmung der antragstellenden Personzu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen,die ein fachliches Interesse an der Teil-nahme haben, insbesondere Vertreterin-nen und Vertreter der Arbeitgeber- undArbeitnehmerorganisationen oder der Be-rufskammern. Die Gäste dürfen an derBeratung des Prüfungsausschusses überdas Ergebnis des Prüfungsgesprächs undan der Bekanntgabe des Prüfungsergeb-nisses nach Abs. 5 nicht teilnehmen undsind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die wesentlichen Grundzüge desPrüfungsgesprächs sind in einer Nieder-schrift festzuhalten. Dazu gehören insbe-

sondere die Gegenstände, auf die sich dasGespräch bezogen hat, die Ergebnisse,die Bewertungen der Ausschussmitglie-der, Prüferinnen und Prüfer sowie Beginnund Ende des Gesprächs.

(5) Der Prüfungsausschuss stellt dasErgebnis der Prüfung fest und teilt diesesder antragstellenden Person mit.

(6) Das Prüfungsverfahren soll dreiMonate nach Ablauf der jeweiligen An-tragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 abge-schlossen sein.

§ 8

Bewertung

(1) Die einzelnen Leistungen in denPrüfungen sind mit einer der folgendenNoten zu bewerten:

1. sehr gut (1) = eine hervorragendeLeistung,

2. gut (2) = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichen Anforde-rungen liegt,

3. befriedigend (3) = eine Leistung, diedurchschnittlichen Anforderungen ent-spricht,

4. ausreichend (4) = eine Leistung, dietrotz ihrer Mängel noch den Anforde-rungen genügt,

5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung,die wegen erheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung derPrüfungsleistungen können einzelne No-ten um 0,3 erhöht oder gesenkt werden.Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabeiausgeschlossen.

(3) Die Gesamtnote wird aus den No-ten der schriftlichen Prüfung und des Prü-fungsgesprächs zu gleichen Teilen gebil-det. Bei antragstellenden Personen, de-nen die schriftliche Prüfung nach § 6 Abs. 5 erlassen wurde, ist die Note desverbleibenden Prüfungsteils maßgeblich;der Prüfungsausschuss kann dabei dienach § 6 Abs. 5 erbrachten Vorleistungenoder bewertete Vorbildung positiv be-rücksichtigen. Die Gesamtnote wird bisauf eine Stelle hinter dem Komma errech-net und wird nicht gerundet.

(4) Die Prüfung ist für bestanden zu er-klären als:

1. „sehr gut“ bei einem Durchschnitt biseinschließlich 1,5;

2. „gut“ bei einem Durchschnitt von 1,6bis einschließlich 2,5;

3. „befriedigend“ bei einem Durch-schnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5;

4. „ausreichend“ bei einem Durch-schnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden,wenn entweder die schriftliche Prüfungoder das Prüfungsgespräch schlechter alsmit „ausreichend“ bewertet wurde.

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§ 9

Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, er-hält ein Zeugnis nach dem als Anlagebeigefügten Muster.

(2) Das Zeugnis erhält das Datum desTages, an dem der letzte Prüfungsteil er-folgreich abgeschlossen wurde.

(3) Das Zeugnis wird von dem vorsit-zenden Mitglied des Prüfungsausschussesunterzeichnet.

(4) Wer die Prüfung nicht bestandenhat, erhält darüber einen Bescheid mitBegründung und Rechtsbehelfsbeleh-rung.

§ 10

Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

(1) Ein Prüfungsteil wird als „nichtausreichend“ bewertet, wenn die antrag-stellende Person

1. aus Gründen, die sie oder er zu ver-treten hat, dem Prüfungstermin fern-bleibt oder nach dessen Beginn vonder Prüfung zurücktritt,

2. das Ergebnis der Prüfungsleistungendurch Täuschung oder Benutzungnicht zugelassener Hilfsmittel zu be-einflussen versucht hat oder

3. den ordnungsgemäßen Ablauf derPrüfung stört und deshalb von derFortsetzung der Prüfung ausgeschlos-sen wurde.

(2) Die für das Fernbleiben oder denRücktritt geltend gemachten Gründe sinddem Prüfungsausschuss unverzüglichschriftlich anzuzeigen und glaubhaft zumachen. Der Prüfungsausschuss kann dieVorlage eines ärztlichen Attestes, imZweifelsfall auch eines fach- oder amts-ärztlichen Attestes verlangen. Hat die an-tragstellende Person die Gründe für dasFernbleiben oder den Rücktritt nach Abs. 1Nr. 1 nicht zu vertreten, darf die Prüfungoder der entsprechende Prüfungsteil beimnächstmöglichen Prüfungstermin abge-legt werden. Bereits erbrachte Prüfungs-leistungen werden angerechnet. Die Ent-scheidungen sind der antragstellendenPerson unverzüglich mitzuteilen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt derPrüfungsausschuss nach Anhörung derantragstellenden Person einen schriftlichbegründeten und mit einer Rechtsbehelfs-belehrung versehenen Bescheid, in demAuflagen für die Zulassung zur Wiederho-lung der Prüfung festgelegt werden kön-nen.

§ 11

Wiederholung

Die Wiederholung einer bestandenenPrüfung ist nicht möglich. Eine nicht be-standene Hochschulzugangsprüfungkann höchstens zweimal wiederholt wer-den. Eine Wiederholung von Teilen derPrüfung ist nicht möglich.

§ 12

Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss derPrüfung unter Aufsicht Einsicht in ihrePrüfungsakten nehmen.

§ 13

Widerspruchsverfahren

Für den Widerspruch gegen Entschei-dungen des Prüfungsausschusses gilt § 38Abs. 2 des Hessischen Hochschulgeset-zes. Über den Widerspruch entscheidetdie Präsidentin oder der Präsident derTrägerhochschule.

§ 14

Zugangsprüfung für eine Ausbildung aneiner staatlich anerkannten

Berufsakademie

Für Ausbildungsgänge an einer staat-lich anerkannten Berufsakademie in Hes-sen gelten die Vorschriften dieser Ver-ordnung entsprechend mit der Maßgabe,dass

1. die Zugangsprüfung von einem fach-lich benachbarten Prüfungsausschussabgenommen wird und

2. der Antrag auf Zulassung zur Hoch-schulzugangsprüfung der antragstel-lenden Personen bei der für die Prü-fung des Studienbereichs zuständi-gen Trägerhochschule gestellt wird.

§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Zugang be-ruflich Qualifizierter zu den Hochschulenim Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl.I S. 238)1) wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, den 16. Dezember 2015

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

R h e i n

1) Hebt auf FFN 70-262

Anlage

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660 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

Anlage zu § 8

Zeugnis

Frau / Herr ……………………………………

geb. am …………………………………….…

in…………………………………………..….

hat die Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifi-zierter zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden.

Sie / Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften in einem Studien-gang

aus dem Studienbereich ……………………………………………………............

an den Hochschulen und Berufsakademien in Hessen zu studieren.

Aufgrund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ………… festgesetzt.

……………………………….., den ……….. Das vorsitzende Mitglied desPrüfungsausschusses

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*) FFN 70-283

Verordnungüber die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen

des Landes Hessen im Sommersemester 2016(Zulassungszahlenverordnung 2016)�*)

Vom 15. Dezember 2015

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ge-setzes zum Staatsvertrag über die Errich-tung einer gemeinsamen Einrichtung fürHochschulzulassung vom 15. Dezember2009 (GVBl. I S. 705), geändert durch Ge-setz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), verordnet der Minister für Wis-senschaft und Kunst:

§ 1

In den nachfolgend aufgeführten Stu-diengängen werden zur Aufnahme vonStudienanfängerinnen und Studienanfän-gern in das erste Fachsemester sowie zurAufnahme von Studierenden in höhereFach semester an den Hochschulen desLandes Hessen zum Sommersemester2016 folgende Zulassungszahlen festge-setzt:

A. Studiengänge mit Abschluss Bachelor, Diplom oder Staatsexamen (ohne Lehrämter)

Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

1. Hochschule Darmstadt

Allgemeiner Maschinenbau 60 120 60

Architektur 0 120 0

Betriebswirtschaftslehre 100 100 100

Biotechnologie 0 60 0 60 0 60

Chemische Technologie 0 60 0 60 0 60

Energiewirtschaft 0 120

Informationsrecht 0 30 0

Innenarchitektur 0 60 0

Mechatronik 0 60 0

Onlinejournalismus 0 35 0

Onlinekommunikation 0 70 0

Soziale Arbeit 0 160 0

Soziale Arbeit: Generationen-beziehungen in einer alternden Gesellschaft 0 60 0

Soziale Arbeit Plus – Migration und Globalisierung 0 15 0 15

Umweltingenieurwesen –Nachhaltige Siedlungsplanung 0 60 0 60

Wirtschaftsingenieurwesen 0 120 0

Wirtschaftspsychologie 0 60 0 60

2. Frankfurt University of Applied Sciences

Allgemeine Pflege 0

Architektur 87 87 87 87

Bauingenieurwesen 87 87 87 87

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Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Betriebswirtschaft 72 72 72 72 72 72 72

Betriebswirtschaft (deutscher undfranzösischer Abschluss) 0

Bioverfahrenstechnik 0

Business InformationSystems – Wirtschaftsinformatik(international) 0

International Business Administration 36 36 36 36 36 36 36

International Finance 44

Maschinenbau 0

Public und Non-Profit Management 0

Soziale Arbeit 334

Soziale Arbeit: transnational 20

Wirtschaftsingenieurwesen(Onlinestudiengang) 0

Wirtschaftsrecht 78 78 78 78 78 78 78

3. Hochschule Fulda

Angewandte Informatik 0

Digitale Medien 0 60 0

Frühkindliche inklusiveBildung (Onlinestudiengang) 0

Gesundheitsförderung 0

Gesundheitsmanagement 0

Gesundheitsmanagement(berufsbegleitend) 0

Gesundheitstechnik 0 30

Hebammenkunde 0

Internationale Betriebswirtschaftslehre 120 115 75 115

Lebensmitteltechnologie 0

Lebensmittelwirtschaft 0 35

Logistikmanagement (dual) 0

Oecotrophologie: Ernährung,Gesundheit, Lebensmittelwirtschaft 0 80 0

Oecotrophologie: Verpflegungs-und Versorgungsmanagement 0

Pflege 0

Physiotherapie 0

Soziale Arbeit (dual) 30 0 30 0 30 0 30

Soziale Arbeit (Onlinestudiengang) 60 0 40 0 40 0 40

Soziale Arbeit (Präsenzstudiengang) 0 120 0 120 0 120

Soziale Sicherung, Inklusion,Verwaltung (berufsbegleitend) 0

Soziale Sicherung, Inklusion,Verwaltung (dual) 0

Sozialinformatik (berufsbegleitend) 0

Sozialrecht 0 45 0 45 0 45 0

Sozialwissenschaften mitdem Schwerpunkt InterkulturelleBeziehungen 0 80 0 80 0 80

Wirtschaftsinformatik 0

Wirtschaftsrecht 0

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Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

4. Hochschule Geisenheim

Landschaftsarchitektur 0 60 0 60 0 60

5. Justus-Liebig-Universität Gießen

Agrarwissenschaften 0 150 0 150

Außerschulische Bildung 0 180 0 180

Berufliche und Betriebliche Bildung(Fachrichtungen Elektrotechnik undMetalltechnik) 0 30

Berufliche und Betriebliche Bildung(landwirtschaftliche, hauswirtschaftlicheund nahrungsgewerbliche Fachrichtungen) 0 30

Bewegung und Gesundheit 0 100 0 100

Bildung und Förderung in der Kindheit 0 120 0 120

Biologie 0 145 0 150

Chemie 0 90 0 105

Ernährungswissenschaften 0 115 0 115

Lebensmittelchemie 0 34 0 34

Materialwissenschaft 0 40 0 40

Medizin 175 170 170 170 150 145 145 145 145 145

Ökotrophologie 0 180 0 180

Psychologie 0 150 0 150

Rechtswissenschaft 125 320

Social Sciences 0 145 0 145

Tiermedizin 0 190 0 190 0 180 0 180 0 180

Umweltmanagement 0 120 0 120

Wirtschaftswissenschaften 0 480 0 480

Zahnmedizin 34 29 29 29 29 29 29 29 29 29

6. Technische Hochschule Mittelhessen

Architektur 50 70 50 70 40 70

Bauingenieurwesen 100 180 100 180 100 180

Betriebswirtschaft 85 180 85 180 85 180

Biotechnologie/BiopharmazeutischeTechnologie 0 95 0 80 0 80

Eventmanagement und -technik 0 80

Logistikmanagement 0 85 0 85 0 80

Wirtschaftsingenieurwesen – Immobilien 0 60 0 60 0 60

Wirtschaftsingenieurwesen – Industrie 100 160 95 160 95 130

7. Universität Kassel

Architektur 0 125 0 129 0 122

Biologie 0 70 0 75 0 70

Landschaftsplanung/Landschaftsarchitektur 0 78 0 80 0 73

Nanostrukturwissenschaften 0 50 0 50 0 45

Psychologie 0 80 0 80 0 80

Soziale Arbeit 0 366 0 387 0 340

Stadt- und Regionalplanung 0 69 0 52 0 50

Umweltingenieurwesen 0 160 0 110 0 100 0

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Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Wirtschaftsingenieurwesen 0 150 0 135 0 135 0

Wirtschaftspädagogik 0 125 0 150 0 125

Wirtschaftsrecht 0 160 0 120 0 110 0

Wirtschaftswissenschaften 0 341 0 320 0 330 0

8. Philipps-Universität Marburg

Betriebswirtschaftslehre 90 125 70 95 60 85

Biologie 0 160 0 160 0 160

Erziehungs- und Bildungswissenschaft 0 135 0 122 0 122

Humanbiologie (Biomedical Science) 0 60 0 50 0 50

Kunst, Musik, Medien: Organisationund Vermittlung 0

Medienwissenschaft 0

Medizin 0 242 0 238 0 234 0 234 0 234

Medizin (nur vorklinischerStudienabschnitt) 0 190 0 166

Pharmazie 95 125 80 125 80 125 80 125

Philosophie 0

Politikwissenschaft 0

Psychologie 0 118 0 118 0 118

Rechtswissenschaft 100 245 70 190 50 135 40 125 40

Sozialwissenschaften 0

Sprache und Kommunikation 0

Volkswirtschaftslehre 30 40 25 30 15 20

Zahnmedizin 36 33 33 33 33 33 33 33 33 33

9. Hochschule RheinMain

Architektur 35 55 35 55 35 55

Ausbildungsintegrierter StudiengangInsurance and Finance 0 25

Berufsintegrierter StudiengangElektrotechnik 0 30

Berufsintegrierter StudiengangMaschinenbau 0 30

Bildung in Kindheit und Jugend 0 45 0 45 0 0 0

Business Administration 80 80 80 80 80 80

Business Law 80 80 80 80 80 80 80 80

Gesundheitsökonomie (HealthEconomics) 90 90 60 60 0 0

Immobilienmanagement 0 200 0 200 0 0

Innenarchitektur 30 30 30 30 30 30

Insurance and Finance 85 85 80 80 80 80

International Management 60 50 50 50 50 50 50 50

Media: Conception & Production 30 30 60 30 0 0

Media Management 85 85 60 60 60 60

Medieninformatik 0 50 0 50 0 50

Soziale Arbeit (Onlinestudiengang) 35 35 35 35 35 35 35 35

Soziale Arbeit (Präsenzstudiengang) 120 75 75 75 75 75 75

Soziale Arbeit (Teilzeit) 10 10 5 5 5 5

Wirtschaftsinformatik 0 80 0 60 0 0

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B. Studiengänge mit Abschluss Erste Staatsprüfung für ein Lehramt

Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

1. Justus-Liebig-Universität Gießen

Arbeitslehre für das Lehramt anHauptschulen und Realschulen 0 35 0 35

Biologie für das Lehramt an Gymnasien 0 70

Biologie für das Lehramt an Hauptschulenund Realschulen 0 145

Chemie für das Lehramt an Gymnasien 0 45

Chemie für das Lehramt anHauptschulen und Realschulen 0 30

Deutsch für das Lehramt an Gymnasien 0 190 0 190

Deutsch für das Lehramt an Hauptschulenund Realschulen 0 150 0 150

Lehramt an Förderschulen 0 135 0 130

Lehramt an Grundschulen 0 115 0 120

Lehramt an Grundschulen mit demUnterrichtsfach „Islamische Religion/Ethik mit dem Schwerpunkt Islam“ 0 30 0 30

Politik und Wirtschaft für das Lehramtan Gymnasien 0 90 0 90

Politik und Wirtschaft für dasLehramt an Hauptschulen undRealschulen 0 30 0 30

2. Universität Kassel

Biologie für das Lehramt an Gymnasien 0 60 0 50 0 45 0 45 0

Biologie für das Lehramt an Hauptschulenund Realschulen 0 60 0 70 0 48 0

Deutsch für das Lehramt an Gymnasien 0 85 0 80 0 80 0 80 0

Deutsch für das Lehramt an Hauptschulenund Realschulen 0 85 0 80 0 80 0

Geschichte für das Lehramt an Gymnasien 0 75 0 75 0 55 0 45 0

Geschichte für das Lehramt anHauptschulen und Realschulen 0 20 0 20 0 20 0

Lehramt an Grundschulen 0 180 0 180 0 150 0

Politik und Wirtschaft für das Lehramtan Gymnasien 0 70 0 65 0 65 0 65 0

Politik und Wirtschaft für das Lehramt anHauptschulen und Realschulen 0 40 0 45 0 45 0

3. Philipps-Universität Marburg

Biologie für das Lehramt an Gymnasien 0 55 0 55 0 55 0 55 0

Politik und Wirtschaft für dasLehramt an Gymnasien 0

Sport für das Lehramt an Gymnasien 0

C. Studiengänge mit Abschluss Master

Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4

1. Frankfurt University of Applied Sciences

Accounting and Finance 0

Forschung in der sozialen Arbeit 0

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666 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

Hochschule/Studiengang Fachsemester

1 2 3 4

Globale Logistik – Global Logistics 0

Leadership 0

Psychosoziale Beratung und Recht 57

Strategisches Informationsmanagement 0

Wirtschaftsingenieurwesen 0

2. Hochschule Fulda

Accounting, Finance, Controlling 25

Food Processing 20

Food Processing (berufsbegleitend) 0

Global Software Development 20

Intercultural Communication and European Studies 0

Internationales Management 25

Psychosoziale Beratung und Therapie 0

Public Health 0

Public Health Nutrition 0

Soziale Arbeit, Schwerpunkt „Gemeindepsychiatrie“ 20

Soziale Arbeit, Schwerpunkt „Sozialraumentwicklung/Sozialraumorganisation“ 20

Supply Chain Management 0

3. Justus-Liebig-Universität Gießen

Biologie 0 80

Biomechanik – Motorik – Bewegungsanalyse 0 30

Ernährungswissenschaften 30 70

Klinische Sportphysiologie und Sporttherapie 0 45

Psychologie 0 90

Umweltwissenschaften 30 30

4. Universität Kassel

Business Studies 46 46 45

Klinische Psychologie und Psychotherapie 0 30 0 30

Psychologie 0 60 0 60

Wirtschaft, Psychologie und Management 0 30 0

5. Philipps-Universität Marburg

Biodiversität und Naturschutz 10

Erziehungs- und Bildungswissenschaft 0 56

International Business Management 0

Klinische Linguistik 0

Medien und kulturelle Praxis: Geschichte, Ästhetik, Theorie 0

Molecular and Cellular Biology 20

Motologie 0

Psychologie 65 55

6. Hochschule RheinMain

Media and Design Management 0 30 0 30

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Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015 667

§ 2

(1) In den in § 1 aufgeführten Studien-gängen werden Bewerberinnen und Be-werber

1. in das erste Fachsemester nach Maß-gabe der Studienplatzvergabeverord-nung Hessen vom 7. Mai 2013 (GVBl.S. 172), geändert durch Verordnungvom 30. April 2014 (GVBl. S. 115), oderder Vergabeverordnung Stiftung fürHochschulzulassung vom 20. Mai 2008(GVBl. I S. 706), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 24. Juni 2015(GVBl. S. 269),

2. in höhere Fachsemester nach Maßgabeder StudienplatzvergabeverordnungHessen

zugelassen und von der Hochschule auf-genommen.

(2) Für die nicht in § 1 genannten Studi-engänge an den jeweiligen Hochschulendes Landes Hessen bestehen keine Zulas-sungsbeschränkungen. Studienorganisa-torische Maßnahmen, die einen Studien-beginn nur zu einem Wintersemester odernur zu einem Sommersemester vorsehen,bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ab-lauf des 30. September 2016 außer Kraft.

Wiesbaden, den 15. Dezember 2015

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rf ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

R h e i n

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668 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

Aufgrund des § 33 Satz 1 Nr. 4 desHessischen Waldgesetzes vom 27. Juni2013 (GVBl. S. 458), geändert durch Ge-setz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186), ver-ordnet die Ministerin für Umwelt, Klima-schutz, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz:

§ 1

Organe

Die Organe des Gemeinschaftswaldessind die Eigentümerversammlung undder Vorstand. Weitere Organe können inder Satzung bestimmt werden.

§ 2

Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist dasoberste Beschlussorgan des Gemein-schaftswaldes. Sie beschließt über alleBelange des Gemeinschaftswaldes, insbe-sondere über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. die Wahl und Abberufung der Vor-standsmitglieder,

3. die Entlastung der Vorstandsmitglie-der,

4. die Höhe einer Aufwandsentschädi-gung für den Vorstand,

5. die Höhe aufzunehmender Darlehen,

6. den Jahresabschluss sowie die Vertei-lung von Gewinn und Verlust,

7. den Haushalts- und Wirtschaftsplan,

8. die Verfügung über Grundstücke unddingliche Rechte.

Die Eigentümerversammlung kann dieBefugnisse nach Nr. 6 bis 8 auf den Vor-stand übertragen.

§ 3

Vorstand

(1) Soweit die Satzung nichts anderesbestimmt, besteht der Vorstand aus demvorsitzenden Mitglied und zwei weiterenMitgliedern. Die Amtszeit beträgt zweiJahre. Durch Satzung kann eine längereAmtszeit bestimmt werden. Der Vorstandist aus der Mitte der Eigentümerver-sammlung zu wählen.

(2) Dem Vorstand obliegt

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Anlage und die Führung eines Ver-zeichnisses nach § 5 Nr. 2,

3. die Verwaltung des Vermögens und

4. die übrige Verwaltung des Gemein-schaftswaldes.

Der Vorstand legt gegenüber der Eigen-tümerversammlung über die Wahrneh-mung der Aufgaben nach Satz 1 Rechen-schaft ab.

(3) Der Vorstand ist nach Maßgabe ei-nes Beschlusses nach § 2 Satz 2 Nr. 8 be-rechtigt, über die Grundstücke und ding-lichen Rechte des Gemeinschaftswaldeszu verfügen.

(4) Der Vorstand vertritt den Gemein-schaftswald gerichtlich und außergericht-lich.

§ 4

Rechte und Pflichten derEigentümerinnen und Eigentümer

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer nehmen im Verhältnis ihrer im Ver-zeichnis nach § 5 Nr. 2 eingetragenen An-teile an den Nutzungen und Erträgen teil.In demselben Verhältnis tragen sie zu den

1. auf dem Gemeinschaftswald ruhendenLasten,

2. Kosten der Bewirtschaftung,

3. Diensten und

4. Naturalleistungen

bei, soweit diese nicht vorweg aus denErträgen gedeckt werden.

(2) Jede Eigentümerin und jeder Ei-gentümer hat das Recht, Einsicht in dasVerzeichnis nach § 5 Nr. 2 sowie in dieProtokolle der Eigentümerversammlun-gen zu nehmen.

§ 5

Satzung

Die Satzung nach § 20 Abs. 3 des Hes-sischen Waldgesetzes muss enthalten:

1. den Namen, den Sitz und den Zweckdes Gemeinschaftswaldes,

2. Bestimmungen über die Anlage unddie Führung eines Verzeichnisses überdas Vermögen des Gemeinschaftswal-des und die Anteile der einzelnen Ei-gentümerinnen und Eigentümer,

3. Bestimmungen über die Bewirtschaf-tung des Vermögens des Gemein-schaftswaldes,

4. nähere Bestimmungen über die Ver-pflichtungen der Eigentümerinnen undEigentümer nach § 4 Abs. 1 Satz 2,

5. nähere Bestimmungen über die ortsüb-liche Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1Satz 5 und die Niederschrift nach § 6Abs. 2.*) FFN 86-43

Verordnungüber die Organisation von Gemeinschaftswald*)

Vom 16. Dezember 2015

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Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015 669

Sie kann nähere Bestimmungen über dieBefugnisse der Eigentümerversammlungund des Vorstandes enthalten.

§ 6

Einberufung und Beschlussfassung derEigentümerversammlung

(1) Die Eigentümerversammlung istvom Vorstand mindestens einmal im Jahreinzuberufen. Eine Eigentümerversamm-lung ist auch einzuberufen, wenn Eigen-tümerinnen und Eigentümer, die zusam-men mindestens ein Fünftel der Stimmeninnehaben, dies unter Angabe des Grun-des verlangen. Die Eigentümerinnen undEigentümer sind mit einer Frist von min-destens zwei Wochen unter Beifügungder Tagesordnung einzuladen; soll ein Be-schluss über

1. die Satzung und deren Änderungennach § 2 Satz 2 Nr. 1,

2. den Jahresabschluss sowie die Vertei-lung von Gewinn und Verlust nach § 2Satz 2 Nr. 6,

3. die Verfügung über Grundstücke unddingliche Rechte nach § 2 Satz 2 Nr. 8oder

4. die Übertragung der Befugnisse aufden Vorstand nach § 2 Satz 3

gefasst werden, beträgt die Frist mindes-tens einen Monat. Die Eigentümerinnenund Eigen tümer sind schriftlich einzula-den. Sind nicht alle Eigentümerinnen undEigentümer bekannt, sind die Einladungund die Tagesordnung zusätzlich ortsüb-lich bekannt zu machen. In der Einladungist darauf hinzuweisen, dass die Eigentü-merversammlung ohne Rücksicht darauf,wie viele Stimmen die anwesenden Ei-gentümerinnen und Eigentümer inneha-ben, beschlussfähig ist. Die in der Tages-ordnung aufgeführten Beratungs- und Be-schlussgegenstände müssen so genau be-zeichnet sein, dass die Eigentümerinnenund Eigentümer den Inhalt und die Be-deutung der zu treffenden Entscheidun-gen erkennen, über die Notwendigkeitder Teilnahme entscheiden und sich sach-gerecht vorbereiten können.

(2) Über die in der Versammlung ge-fassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Die Niederschrift ist vondem vorsitzenden Mitglied und einemMitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(3) Die Eigentümerversammlung kannnur über die Gegenstände Beschlüsse fas-sen, die in der mit der Einladung versand-ten Tagesordnung verzeichnet sind; dasgilt nicht für Beschlüsse über die Leitungder Eigentümerversammlung. Beschlüssenach § 2 Satz 2 Nr. 1, 6 und 8 sowie Be-schlüsse zur Übertragung der Befugnissenach § 2 Satz 2 Nr. 6 und 8 auf den Vor-stand nach § 2 Satz 3 bedürfen einerMehrheit von zwei Dritteln der abgege-benen Stimmen; im Übrigen genügt dieeinfache Mehrheit. Bei Stimmengleich-heit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Anzahl der Stimmen einer Ei-gentümerin oder eines Eigentümers rich-tet sich nach der Größe ihres oder seinesim Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 eingetrage-nen Anteils am Gemeinschaftswald. Derkleinste Anteil am Gemeinschaftswaldentspricht einer Stimme.

(5) Steht ein Anteil mehreren Personengemeinschaftlich zu, so können die da-raus erwachsenden Rechte und Pflichtennur einheitlich ausgeübt werden. Fälltnach einem Erbfall ein Anteil einer Er-bengemeinschaft zu, so hat diese demGemeinschaftswald unverzüglich eine be-vollmächtigte Person zu benennen.

§ 7

Übergangsbestimmungen

Eine vor dem 31. Dezember 2015 be-stehende Satzung eines Gemeinschafts-waldes ist, soweit sie den Regelungendieser Rechtsverordnung nicht entspricht,spätestens bis zum 30. Dezember 2016anzupassen.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft. Abweichendvon Satz 1 tritt § 6 Abs. 1 Satz 1 am 1. Ja-nuar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des31. Dezember 2020 außer Kraft.

Wiesbaden, den 16. Dezember 2015

D i e M i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , K l i m a s c h u t z , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

H i n z

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670 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

Aufgrund des § 43 Nr. 2 bis 9 des Hes-sischen Jagdgesetzes in der Fassung vom5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 23. Juli 2015(GVBl. S. 315), verordnet die Ministerinfür Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaftund Verbraucherschutz:

Artikel 11)

Hessische Jagdverordnung (HJagdV)

Inhaltübersicht

Erster Teil

Bestimmung weiterer Tierarten, die demJagdrecht unterliegen

§ 1 Weitere Tierarten, die demJagdrecht unterliegen

Zweiter Teil

Jagd- und Schonzeiten

§ 2 Jagdzeiten für nachLandesrecht jagdbare Tierarten

§ 3 Jagdzeiten für nachBundesrecht jagdbare Tierarten

Dritter Teil

Jägerprüfung

§ 4 Inhalte der Jägerprüfung§ 5 Zulassungsvoraussetzungen§ 6 Zulassungsverfahren§ 7 Jägerprüfungsausschüsse§ 8 Durchführung der Jägerprüfung§ 9 Jagdliche Schießprüfung§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung§ 11 Praktisch-mündlicher Teil

der Prüfung§ 12 Prüflinge mit Behinderung§ 13 Ausschluss von der Jägerprüfung§ 14 Täuschung§ 15 Rücktritt§ 16 Wiederholung von Prüfungsteilen§ 17 Prüfungsergebnis§ 18 Eingeschränkte Jägerprüfung

(Jägerprüfung als Zulassungs-voraussetzung für dieFalknerprüfung)

§ 19 Prüfungsgebühr§ 20 Einsicht§ 21 Gleichgestellter Studienabschluss

Vierter Teil

Falknerprüfung

§ 22 Inhalte der Falknerprüfung§ 23 Zulassungsvoraussetzungen§ 24 Zulassungsverfahren§ 25 Falknerprüfungsausschuss

§ 26 Durchführung der Falknerprüfung§ 27 Mündlicher Prüfungsteil§ 28 Praktischer Prüfungsteil§ 29 Prüfungsgebühr

Fünfter Teil

Hegegemeinschaften

§ 30 Abgrenzung§ 31 Organe und Satzung§ 32 Bildung von Hegegemeinschaften

durch die Jagdbehörde§ 33 Weitere Mitglieder der

Hegegemeinschaft§ 34 Stimmrecht§ 35 Aufgaben der Hegegemeinschaft§ 36 Zuschuss aus der Jagdabgabe

Sechster Teil

Voraussetzungen für die Fanggeräte unddie Ausübung der Fangjagd

§ 37 Totfanggeräte§ 38 Lebendfanggeräte§ 39 Fangmethoden§ 40 Lehrgänge

Siebter Teil

Aufgabenübertragung auf dieVereinigung der Jägerinnen und Jäger

§ 41 Aufgabenübertragung

Achter Teil

Zusammensetzung derJagdbeiräte und des Landesjagdbeirates

§ 42 Jagdbeirat§ 43 Landesjagdbeirat

Neunter Teil

Wildfütterung und Kirrung

§ 44 Raufutter für wiederkäuendesSchalenwild

§ 45 Feststellung einer Notzeit§ 46 Notzeit für wiederkäuendes

Schalenwild§ 47 Futtermittel für wiederkäuendes

Schalenwild während der Notzeit§ 48 Notzeit für Schwarzwild§ 49 Futtermittel für Schwarzwild

während der Notzeit§ 50 Fütterungskonzept der

Hegegemeinschaft§ 51 Schwarzwild-Kirrungen

Zehnter Teil

Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 52 Ordnungswidrigkeiten§ 53 Aufhebung bisherigen Rechts§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten1) FFN 87-45

Verordnungzur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen

Vom 10. Dezember 2015

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Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015 671

Erster Teil

Bestimmung weiterer Tierarten,die dem Jagdrecht unterliegen

§ 1

Weitere Tierarten,die dem Jagdrecht unterliegen

(1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundes-jagdgesetzes in der Fassung vom 29. Sep-tember 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt ge-ändert durch Verordnung vom 31. August2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierar-ten hinaus unterliegen dem Jagdrecht:

§ 3

Jagdzeiten für nach Bundesrechtjagdbare Tierarten

(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1und 2 der Verordnung über die Jagdzei-ten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zu-letzt geändert durch Verordnung vom

(2) Der Verkauf von erlegten Elsternund Rabenkrähen oder von Teilen von ih-nen ist nicht zulässig. Die sonstigen An-eignungs- und Verwertungsrechte derJagdausübungsberechtigten bleiben da-von unberührt.

Zweiter Teil

Jagd- und Schonzeiten

§ 2

Jagdzeiten für nach Landesrechtjagdbare Tierarten

Für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tier-arten gelten folgende Jagdzeiten:

1. Haarwild Marderhunde

Minks

Nutrias (Sumpfbiber)

Waschbären

2. Federwild Elstern

Rabenkrähen

1. Haarwild

Marderhunde vom 1. Septemberbis 28. Februar

Minks vom 1. Septemberbis 28. Februar

Nutrias vom 1. Septemberbis 28. Februar

Waschbären vom 1. August bis 28. Februar

2. Federwild

Elstern vom 1. August bis 31. Dezember

Rabenkrähen vom 1. August bis 31. Dezember

25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf dieJagd wie folgt ausgeübt werden:

1. Haarwild

Rotwild

Kälber vom 1. August bis 31. Januar

Schmalspießer vom 1. Mai bisund Schmaltiere 31. Mai

undvom 1. August bis31. Januar

Dam- undSikawild

Kälber vom 1. Septemberbis 31. Januar

Schmalspießer vom 1. August bisund Schmaltiere 31. Januar

Rehwild

Kitze vom 1. Septemberbis 31. Januar

Rehböcke vom 1. Mai bis 31. Januar

Feldhasen vom 1. Oktoberbis 31. Dezember

Steinmarder vom 16. Oktoberbis 31. Januar

Baummarder keine Jagdzeit

Iltisse keine Jagdzeit

Hermeline keine Jagdzeit

Mauswiesel keine Jagdzeit

Füchse vom 15. August bis28. Februar

2. Federwild

Rebhühner keine Jagdzeit biszum 31. Dezember2019, danach vom16. September bis31. Oktober, so-weit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zuverschonen sind

Fasanenhennen keine Jagdzeit

Wildtruthähne keine Jagdzeit

Wildtruthennen keine Jagdzeit

Ringeltauben vom 1. Novemberbis 15. Januar

Juvenile vom 1. NovemberRingeltauben bis 20. Februar

Türkentauben keine Jagdzeit biszum 31. Dezember2019, danach vom1. November bis15. Januar, soweitsie nicht nachAbs. 3 Satz 2 zuverschonen sind

Höckerschwäne keine Jagdzeit

Graugänse vom 1. August bis31. Oktober, soweitsie nicht nach Abs. 4 zu verscho-nen sind

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672 Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015

Bläß-, Saat-,Ringelgänse keine Jagdzeit

Kanadagänse vom 1. Augustbis 31. Oktober

Stockenten vom 1. Septemberbis 15. Januar

Pfeif-, Krick-,Spieß-, Berg-,Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten keine Jagdzeit

Waldschnepfen keine Jagdzeit

Blässhühner keine Jagdzeit biszum 31. Dezember2019, danach vom1. September bis15. Januar, soweitsie nicht nachAbs. 3 Satz 2 zuverschonen sind

Lach-, Sturm-, keine Jagdzeit bisSilber-, Mantel- zum 31. Dezemberund Herings- 2019,möwen danach vom 1. Ok-

tober bis 15. Janu-ar, soweit sie nichtnach Abs. 3 Satz 2zu verschonen sind

Nilgänse vom 1. Septemberbis 15. Januar

5219-401 Amöneburger Becken

5417-401 Lahnaue zwischenAtzbach und Gießen

5519-401 Wetterau

5914-450 Inselrhein

5920-401 Bong´sche Kies-grube und Main-flinger Mainufer

6116-450 Hessisches Riedmit Kühkopf-Knoblochsaue

6119-401 UntereGersprenzaue

6216-450 Rheinauen beiBiblis und Groß-Rohrheim

6217-403 Hessische Altneckar-schlingen

6316-401 LampertheimerAltrhein

(2) Zur Herstellung einer einheitlichenJagdzeit in einem länderübergreifendenRot- oder Damwildgebiet kann die obers-te Jagdbehörde vom Bundesrecht odervom hessischen Landesrecht abweichen-de Jagdzeiten festsetzen.

(3) Für nicht abschussplanpflichtigesNiederwild, insbesondere Feldhase undStockente, soll die Bejagung nur so erfol-gen, dass sich die Strecke bei ausreichen-den Besatzdichten im Rahmen des jährli-chen Zuwachses bewegt und die Aufga-ben und Ziele nach § 1 des HessischenJagdgesetzes berücksichtigt werden. Ab-weichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben,Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-,Mantel- und Heringsmöwen von der Jagdzu verschonen, wenn kein ausreichenderBesatz vorhanden ist.

(4) Abweichend von Abs.1 Nr. 2 sindGraugänse in den nachfolgend genann-ten Vogelschutzgebieten nach Anlage 3bder Verordnung über die Natura 2000 –Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008(GVBl. I. S. 30), geändert durch Gesetzvom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, I2011 S. 43) auf Stillgewässern und inner-halb einer Ruhezone von 70 Metern umden Stillgewässerrand von der Jagd zuverschonen:

Schutzgebiets-Nr.: Name

4722-401 Fuldaaue um Kassel

5026-402 Rhäden von Ober-suhl und Auen ander mittleren Werra

Dritter Teil

Jägerprüfung

§ 4

Inhalte der Jägerprüfung

Die Jägerprüfung besteht aus derjagdlichen Schießprüfung, dem schriftli-chen und dem praktisch-mündlichen Prü-fungsteil. Sie umfasst die nachfolgendaufgeführten Sachgebiete:

1. Wildbiologie: Biologie der Wildtierar-ten einschließlich Erkennungsmerk-male und Lebensweise, Lebensraum-gestaltung, Land- und Waldbau ein-schließlich Wildschadensverhütung,ökologische Grundzüge besondersgeschützter Biotope, Tier- und Pflan-zenarten,

2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdartenund -methoden, Haltung und Füh-rung von Jagdhunden, Behandlungdes erlegten Wildes einschließlich Be-urteilung der gesundheitlichen Unbe-denklichkeit, Wildbrethygiene, Wild-krankheiten und -seuchen, Vorschrif-ten für Sicherheit und Gesundheits-schutz,

3. Waffen: Ballistik, Optik, Handha-bung, Pflege und Aufbewahrung vonLang- und Kurzwaffen, Umgang mitMunition, Vorschriften für Sicherheitund Gesundheitsschutz,

4. Recht: Jagd-, Tierschutz-, Waffen-recht sowie Naturschutz- und Land-schaftspflegerecht sowie weitere fürdie Jagdausübung relevante Einzel-rechtsvorschriften.

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Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015 673

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

Eine antragstellende Person ist zur Jä-gerprüfung zuzulassen, wenn

1. sie an einem Ausbildungslehrgang,dem ein Ausbildungsrahmenplan zu-grunde liegt, der die in § 4 Satz 2 ge-nannten Sachgebiete abdeckt, sowiean praktischen Unterweisungen undam Übungsschießen teilgenommenhat; der Ausbildungslehrgang darfnicht länger als zwei Jahre zurücklie-gen und muss vor Beginn der Jäger-prüfung abgeschlossen sein,

2. sie über eine seit Beginn des Übungs-schießens bis mindestens zum Endeder Jägerprüfung geltende Jagdhaft-pflichtversicherung verfügt,

3. sie beim Übungsschießen mit Lang-waffen, beim Kugelschuss ein Kalibervon 6,5 Millimeter und größer undbeim Schrotschuss nur für denSchießstand zugelassene Schrotstär-ken in den Kalibern 20 bis 12 ver-wendet hat; die Verwendung eigenerJagdwaffen mit beliebiger Optik oderVisierung ist zulässig,

4. sie an mindestens fünf Tagen Schieß-übungen mit einer Kurzwaffe mit ei-ner Mündungsenergie von mindes-tens 200 Joule auf eine ste-hende Scheibe mit jeweils mindes-tens 10 Schüssen ausgeführt hat,

5. sie an einer vom Veterinäramt aner-kannten Schulung zur „KundigenPerson“ nach der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 des Europäischen Parla-mentes und des Rates vom 29. April2004 mit spezifischen Hygienevor-schriften für Lebensmittel tierischenUrsprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,2004 Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L160 S. 15, 2015 Nr. L 66 S. 22), zuletztgeändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. EU Nr. L 307 S. 28), teilgenommen hat,

6. keine Tatsachen vorliegen, die dieAnnahme rechtfertigen, dass die Per-son die erforderliche Zuverlässigkeitoder die körperliche Eignung nichtbesitzt und

7. sie das 16. Lebensjahr vollendet hatoder binnen sechs Monaten nach An-tragstellung vollenden wird.

§ 6

Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jä-gerprüfung ist vier Monate vor dem Prü-fungstermin bei der Jagdbehörde zustellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Kopie des Personalausweises,

2. bei Minderjährigen eine beglaubigteEinverständniserklärung der gesetzli-chen Vertreter,

3. die Teilnahmebescheinigung eines Ver-anstalters nach § 5 Nr. 1,

4. eine Bestätigung über die Jagdhaft-pflichtversicherung einschließlich de-ren Geltungsdauer nach § 5 Nr. 2,

5. der Nachweis über die ausgeführtenSchießübungen nach § 5 Nr. 3 und 4,

6. der Nachweis über die Teilnahme aneiner Schulung nach § 5 Nr. 5,

7. eine persönliche Erklärung ob undgegebenenfalls welche Tatsachenvorliegen, die die körperliche Eig-nung im Sinne des Bundesjagdgeset-zes in Frage stellen und ob und ge-gebenenfalls welche Straf- oder Buß-geldverfahren vorliegen, die eineVersagung des Jagdscheins nachBundesjagdgesetz rechtfertigenkönnten.

(3) Die Wiederholung von Prüfungstei-len nach § 16 oder die Fortsetzung einerunterbrochenen Prüfung bedarf einer ge-sonderten Zulassung. Der Antrag ist min-destens drei Monate vor dem geplantenPrüfungstermin an dieselbe Jagdbehör-de zu richten, die die Zulassung erteilthat. Diesem Antrag sind neben dem Be-scheid nach § 17 Abs. 3, eine erneute Be-stätigung nach Abs. 2 Nr. 4 und eine er-neute Erklärung nach Abs. 2 Nr. 7 vorzu-legen.

(4) Die Jagdbehörde entscheidet spä-testens vier Wochen vor dem Prüfungster-min über einen Zulassungsantrag nachAbs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 und meldet diezugelassenen Prüflinge der oberen Jagd-behörde.

§ 7

Jägerprüfungsausschüsse

(1) Die Jägerprüfung wird vor einemPrüfungsausschuss abgelegt.

(2) Die obere Jagdbehörde bestimmtdie notwendige Anzahl der Prüfungsaus-schüsse sowie deren Sitz.

(3) Die Landesvereinigungen der Jäge-rinnen und Jäger sowie sonstige in Hes-sen tätige Jagd- und Naturschutzverbän-de können der oberen Jagdbehörde Vor-schläge unterbreiten, wer als Mitglied ineinen Prüfungsausschuss berufen werdensoll.

(4) Die obere Jagdbehörde beruft fürjeden Prüfungsausschuss fünf Mitgliederund vier stellvertretende Mitglieder. Ausdem Kreis der Mitglieder benennt sie einvorsitzendes Mitglied und ein stellvertre-tendes vorsitzendes Mitglied. Die obereJagdbehörde setzt die Mitglieder sowiederen Stellvertreter für die einzelnenSachgebiete nach § 4 Satz 2 ein.

(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.

(6) Mitglied eines Prüfungsausschussesdarf nur sein, wer jagdpachtfähig nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist.Die Mitglieder müssen sich regelmäßigauf geeignete Art und Weise fortbilden,mindestens jedoch einmal pro Amtszeitan einer Fortbildung nach Maßgabe deroberen Jagdbehörde teilnehmen.

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(7) Das vorsitzende Mitglied des Prü-fungsausschusses bereitet die Prüfung or-ganisatorisch vor und bestimmt für denpraktisch-mündlichen Prüfungsteil eineSchriftführerin oder einen Schriftführeraus der Reihe der stellvertretenden Prü-fungsausschussmitglieder.

(8) Die oberste Jagdbehörde setzt dieVergütung für die Mitglieder des Prü-fungsausschusses fest.

§ 8

Durchführung der Jägerprüfung

(1) Die Jägerprüfung ist binnen zweiJahren nach Ablauf des ersten Tages desersten Prüfungsteils abzuschließen.

(2) Die obere Jagdbehörde teilt diePrüflinge den Prüfungsausschüssen zuund benachrichtigt die Prüflinge und diePrüfungsausschüsse entsprechend. Fürdie Wiederholung eines nicht bestande-nen Prüfungsteils kann eine Zuteilung aneinen anderen Prüfungsausschuss erfol-gen. Eine Prüfung in einem Prüfungsteilwird nur durchgeführt, wenn vier Wochenvor dem Prüfungstermin mindestens achtAnmeldungen vorliegen.

(3) Jeder Prüfungsausschuss führt min-destens einmal jährlich eine Prüfung injedem Prüfungsteil nach § 4 Satz 1 durch.Die Prüfungstermine und die Orte derDurchführung sind durch die obere Jagd-behörde im Benehmen mit dem jeweili-gen Prüfungsausschuss festzusetzen undauf der Internetseite des Regierungspräsi-diums Kassel zu veröffentlichen.

(4) Die Prüfungen in den Prüfungstei-len sind nicht öffentlich. Als Beobachterkönnen anwesend sein:

1. die stellvertretenden Mitglieder desJägerprüfungsausschusses,

2. ein Mitglied eines anderen hessi-schen Jägerprüfungsausschusses,

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter ei-nes Veranstalters von Ausbildungs-lehrgängen nach § 5 Abs. 1,

4. jeweils eine Vertreterin oder ein Ver-treter der unteren, oberen und derobersten Jagdbehörde,

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter derhessischen Landesvereinigungen derJägerinnen und Jäger.

(5) Für jeden Prüfungsteil ist eine Nie-derschrift über den wesentlichen Her-gang der Prüfung zu fertigen. Sie ist vonallen Mitgliedern des Jägerprüfungsaus-schusses zu unterzeichnen. Mit Zustim-mung des Prüflings kann die Prüfung aufTonträger aufgezeichnet werden. DieAufzeichnung kann als Hilfsmittel für dieErstellung der Niederschrift und als Bera-tungsgrundlage verwendet werden.

§ 9

Jagdliche Schießprüfung

(1) Das Ergebnis der Schießprüfung istmit „bestanden“ zu bewerten, wenn in al-len folgenden Schießdisziplinen die nach-stehenden Mindestergebnisse von demPrüfling erfüllt wurden:

Disziplin Stehender Rehbock Stehender Überläufer Laufender Keiler Kipphase

Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem stehend freihändig; stehend freihändig;Rundholz aufgelegt Voranschlag ist nicht Voranschlag ist nicht

zulässig zulässig;

Die Flinte ist bis zumSichtbarwerden desHasens mit dem Hin-terschaft an der Hüfteanliegend zu halten.

Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte

Scheibe/ DJV Wildscheibe Nr. 1 DJV Wildscheibe Nr. 2 Bei einer Schussent- in gleiche RichtungAnlage/ nach der DJV Schieß- nach der DJV Schieß- fernung von 50 m ist laufende, dreiteiligeDurch- standordnung und standordnung und die DJV Wildscheibe Kipphasen; nach dem führung Schießstandvorschrift Schießstandvorschrift Nr. 5, bei einer Schuss- Laden und Spannen

vom 1. April 2015 vom 1. April 2015 entfernung von 60 m der Flinte ist jederdie DJV Wildscheibe Hase vom Prüfling

Jedem Prüfling ist Jedem Prüfling ist Nr. 6 nach der DJV einzeln abzurufen.durch Einziehen der durch Einziehen der SchießstandordnungScheibe der Sitz des Scheibe der Sitz des und Schießstandvor- Doppelschüsse sindersten Schusses und ersten Schusses und schrift vom 1. April 2015 zulässig.nach Abgabe aller nach Abgabe aller zu verwenden. Schüsse deren Sitze Schüsse deren Sitze Gemessen wird vomanzuzeigen anzuzeigen Erscheinen des Pürzels

bis zum Verschwindendes Pürzels.

Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nachlinks in 1,8 bis 2,0 Se-kunden über eine 6 mSchneise.

Entfernung 95 bis105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter

Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss

Mindest- mindestens 2 Treffer vom mindestens 2 Treffer mindestens 3 Treffer in- mindestens 5 Treffer;leistung 3. bis 10. Ring; wird ein vom 3. bis 10. Ring; wird nerhalb der Ringe. Wird als Treffer gilt, wenn

Ring durch das Geschoss ein Ring durch das Ge- ein Ring durch das Ge- beim Kipphasen min-von außen her sichtbar schoss von außen her schoss von außen her destens 1 Segment angerissen, gilt die höhe- sichtbar angerissen, gilt sichtbar angerissen gilt umgeklappt ist.re Ringzahl. die höhere Ringzahl. dies als Treffer.

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(2) Bei der jagdlichen Schießprüfungfinden die allgemein anerkannten Regelnüber die Sicherheit auf Schießständenund die sichere Handhabung von Waffenund Munition Anwendung. Die örtlichgeltende Schießstandordnung ist von denPrüflingen zu beachten. Die DJV Schieß-standordnung und Schießstandvorschriftvom 1. April 2015 ist auf dem Schießstandeinsehbar.

(3) Die Schießdisziplinen sind jeweilsunter Aufsicht von mindestens zwei Mit-gliedern des Prüfungsausschusses zu ab-solvieren. Diese tragen die Ergebnisse derSchießdisziplinen in eine Schießliste ein,die der Niederschrift über die jagdlicheSchießprüfung beizufügen ist.

(4) Wenn ein Prüfling während derSchießprüfung Zweifel an der einwand-freien technischen Funktion der Waffenoder der Gebrauchsfähigkeit der Schieß-standeinrichtung hat, muss er dies derSchießleitung unverzüglich melden. DieSchießleitung entscheidet hierüber nachAnhörung der anwesenden Mitgliederdes Prüfungsausschusses vor Beendigungder Schießprüfung.

(5) Die jagdliche Schießprüfung einesPrüflings kann durch die Prüfer vorzeitigbeendet werden, wenn er die nach Abs. 1erforderliche Anzahl Treffer erreicht hatoder nicht mehr erreichen kann.

(6) Erreicht ein Prüfling nicht die Min-destergebnisse nach Abs. 1, so kann erwährend der laufenden Schießprüfungdie jeweiligen Schießdisziplinen einmalwiederholen (Nachschießen). EinmaligesNachschießen zählt nicht als Wiederho-lung der Prüfung nach § 16. Den Zeit-punkt des Nachschießens bestimmt dasvorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses.

§ 10

Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) In dem schriftlichen Teil der Prü-fung sind im Antwort-Wahl-Verfahren je25 Fragen aus den Sachgebieten nach § 4Satz 2 zu beantworten.

(2) Von den für eine Frage vorgegebe-nen Antworten können auch mehrererichtig sein. Eine Frage ist dann richtigbeantwortet und mit einem Punkt zu be-werten, wenn keine falsche Antwort aus-gewählt wurde und alle richtigen Antwor-ten ausgewählt wurden.

(3) Für jeden Prüfungstermin wird vonder oberen Jagdbehörde ein landesein-heitlicher Prüfungsbogen erstellt. Jeweilsmindestens 20 Fragen mit den dazugehö-rigen Antworten je Sachgebiet werdenaus dem auf der Internetseite der oberenJagdbehörde veröffentlichten Fragen-und Antwortenkatalog ausgewählt.

(4) Die schriftliche Jägerprüfung dau-ert zwei Stunden und findet unter Auf-sicht von mindestens zwei Mitgliederndes Prüfungsausschusses statt.

(5) Die Prüfungsbögen werden vonmindestens zwei Mitgliedern des Prü-

fungsausschusses bewertet. Die schriftli-che Jägerprüfung ist bestanden, wenn injedem Sachgebiet mindestens 20 Punkteerzielt wurden. Die bewerteten Prüfungs-bögen sind der Niederschrift über denschriftlichen Prüfungsteil beizufügen.

§ 11

Praktisch-mündlicher Teil der Prüfung

Der praktisch-mündliche Prüfungsteilumfasst die Sachgebiete nach § 4 Satz 2.Die Prüfungsaufgaben und -fragen sollenauch sachgebietsübergreifend gestelltwerden, um das jagdliche Verständnis be-urteilen zu können.

(1) Die praktische Jägerprüfung soll ineinem Jagdbezirk mittels Bestimmungs-prüfung, Prüfungsgespräch und prakti-schen Vorführungen durchgeführt wer-den.

(2) Das Prüfungsgespräch soll zehnMinuten je Sachgebiet und Prüfling dau-ern. Exponate und Präparate können ein-bezogen werden. Die Prüflinge können inGruppen zusammengefasst werden. EinerGruppe dürfen nicht mehr als sechs Prüf-linge angehören.

(3) Jede Aufgabe oder Frage des prak-tisch-mündliche Prüfungsteils erhält eineder Schwere und Bedeutung angemesse-ne Bewertungspunktzahl, die vom Prü-fungsausschuss vor Beginn der Prüfungfestgelegt wird. Für teilweise gelöste Auf-gaben oder beantwortete Fragen könnenTeilpunkte nach vorheriger Festlegungvergeben werden.

(4) Mindestens zwei Mitglieder desPrüfungsausschusses bewerten die Leis-tungen der Prüflinge in geheimer Bera-tung für jedes Sachgebiet und halten dieBewertung in einer Liste fest. Diese istder Niederschrift über den praktisch-mündlichen Prüfungsteil beizufügen. Derpraktisch-mündliche Prüfungsteil ist be-standen, wenn in jedem Sachgebiet min-destens 60 Prozent der jeweils erreichba-ren Punkte erzielt wurden.

§ 12

Prüflinge mit Behinderung

Schwerbehinderten sowie diesengleichgestellten behinderten Menschen,denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigungnicht möglich ist, eine Prüfungsleistung inder vorgeschriebenen Art und Weise zuerbringen, ist auf Antrag durch den Prü-fungsausschuss ein angemessener Nach-teilsausgleich zu gewähren.

§ 13

Ausschluss von der Jägerprüfung

(1) Ein Prüfling, der während der jagd-lichen Schießprüfung oder während despraktisch-mündlichen Prüfungsteils Män-gel bei der Handhabung mit Waffen zeigt,welche geeignet sind, sich selbst oder an-dere potentiell zu gefährden, oder gegendie in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genanntenRegelungen verstößt, ist vom Prüfungs-

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ausschuss unmittelbar von der Jägerprü-fung auszuschließen. In diesem Fall sindalle bisher bestandenen Prüfungsteiledurch Bescheid von der oberen Jagdbe-hörde als nicht bestanden zu erklären.

(2) Durch Beschluss des Jägerprü-fungsausschusses kann durch mündlicheErklärung des vorsitzenden Mitglieds einPrüfling bis zum Abschluss der Überprü-fung durch die Jagdbehörde von der Prü-fung zurückgestellt werden, wenn wäh-rend der Prüfung Umstände bekannt wer-den, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeitoder körperlichen Eignung begründen.

§ 14

Täuschung

(1) Täuschungshandlungen haben dieaufsichtführenden Mitglieder des Prü-fungsausschusses festzustellen, zu unter-binden und dem vorsitzenden Mitglieddes Prüfungsausschusses mitzuteilen. Beieiner erheblichen Störung des Prüfungs-ablaufs können die aufsichtführendenMitglieder des Prüfungsausschusses Prüf-linge von der weiteren Teilnahme an die-sem Prüfungsteil ausschließen; hinsicht-lich der Folgen gilt Abs. 2 entsprechend.

(2) Über die Folgen einer Täuschungoder einer Störung des Prüfungsablaufesentscheidet der Prüfungsausschuss. Erkann, je nach Schwere des Verstoßes ein-zelne Aufgaben mit null Punkten bewer-ten, den Prüfling von der weiteren Teil-nahme an dem Prüfungsteil ausschließenund diesen für nicht bestanden erklärenoder bereits bestandene Prüfungsteile fürnicht bestanden erklären.

(3) Hat ein Prüfling getäuscht und wirddiese Tatsache erst nach Aushändigungdes Prüfungszeugnisses bekannt, kannder Prüfungsausschuss auch nachträglichinnerhalb von zwei Jahren nach dem Tagder Aushändigung des Prüfungszeugnis-ses das Gesamtergebnis berichtigen oderdie Prüfung für nicht bestanden erklären.Das unrichtige Prüfungszeugnis ist durchdie Jagdbehörde einzuziehen.

§ 15

Rücktritt

(1) Sind Prüflinge durch Krankheitoder sonstige nicht durch sie selbst zuvertretende Gründe an der Ablegung ei-nes Prüfungsteils verhindert, so ist diesunverzüglich dem Prüfungsausschuss undder oberen Jagdbehörde anzuzeigen undnachzuweisen. In Krankheitsfällen ist einärztliches Zeugnis vorzulegen. Die obereJagdbehörde entscheidet über die Ge-nehmigung des Rücktritts.

(2) Ein aus den Gründen des Abs. 1versäumter Prüfungsteil gilt als nicht an-getreten.

(3) Versäumen Prüflinge einen Prü-fungsteil schuldhaft oder ohne genehmig-ten Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil alsnicht bestanden.

§ 16

Wiederholung von Prüfungsteilen

Jeder nicht bestandene Prüfungsteilkann zweimal innerhalb der Frist nach § 8Abs. 1 wiederholt werden.

§ 17

Prüfungsergebnis

(1) Die Jägerprüfung ist bestanden,wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.

(2) Nach bestandener Jägerprüfungwird ein Zeugnis nach einem von derobersten Jagdbehörde erstellten Musterausgestellt. Dieses ist von allen Mitglie-dern des Prüfungsausschusses zu unter-zeichnen und mit dem Siegel der oberenJagdbehörde zu versehen.

(3) Wurde in einem Prüfungsteil nichtdie erforderliche Mindestleistung er-bracht, erhält der Prüfling von der oberenJagdbehörde einen Bescheid über dasErgebnis dieses Prüfungsteils.

(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimalnicht bestanden wurde, erhält der Prüf-ling von der oberen Jagdbehörde einenBescheid über das Nichtbestehen der Jä-gerprüfung.

§ 18

Eingeschränkte Jägerprüfung

(Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die

Falknerprüfung)

(1) Die eingeschränkte Jägerprüfungbeinhaltet keine jagdliche Schießprüfung.Im schriftlichen und praktisch-mündli-chen Teil bedarf es keiner Prüfung desSachgebietes Waffen; die Prüfung imSachgebiet Recht erstreckt sich nicht aufdas Waffenrecht. Die §§ 4 bis 17 geltenentsprechend mit der Maßgabe, dass einAntrag auf Zulassung zur eingeschränk-ten Jägerprüfung gestellt wird und derNachweis über die ausgeführten Schieß-übungen nach § 5 Nr. 3 und 4 entfällt.

(2) Im Falle einer bestandenen ein-geschränkten Jägerprüfung und einer be-standenen Falknerprüfung sind zur Able-gung der Jägerprüfung die in Abs. 1 ge-nannten Bestandteile nachzuholen. Hier-zu sind eine Schießprüfung abzulegenund im schriftlichen und mündlich-prakti-schen Teil im Sachgebiet Waffen sowie imSachgebiet Recht hinsichtlich des Waffen-rechtes zusätzliche Prüfungen abzulegen.Für diese gelten die §§ 4 bis 17 entspre-chend mit der Maßgabe, dass dem Zulas-sungsantrag das Zeugnis über die bestan-dene eingeschränkte Jägerprüfung, dasZeugnis über die bestandene Falknerprü-fung und der Nachweis über die ausge-führten Schießübungen nach § 5 Nr. 3und 4 beizufügen sind.

§ 19

Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beinhaltet dieKosten für das Zulassungsverfahren bei

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der unteren Jagdbehörde sowie die Kos-ten für die Durchführung der Jägerprü-fung durch die obere Jagdbehörde. DerGesamtbetrag der Jägerprüfungsgebührwird durch die untere Jagdbehörde ver-einnahmt. Ein Sechstel der Gebühr ver-bleibt bei dem Landkreis oder der kreis-freien Stadt, fünf Sechstel der Gebührführt der Landkreis oder die kreisfreieStadt auf Anforderung der oberen Jagd-behörde an das Land ab.

(2) Die Prüfungsgebühr für eine einge-schränkte Jägerprüfung nach § 18 Abs. 1oder eine Prüfung nach § 18 Abs. 2 be-trägt zwei Drittel des vollen Satzes.

(3) Personen, die vor Beginn der Prü-fung zurücktreten, wird die Hälfte derPrüfungsgebühr erstattet.

§ 20

Einsicht

Auf schriftlichen Antrag, der innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses des schriftlichen Teilsan den jeweiligen Prüfungsausschuss zurichten ist, ist dem Prüfling Einsicht in dieschriftlichen Prüfungsarbeiten einschließ-lich der Bewertung zu gewähren.

§ 21

Gleichgestellter Studienabschluss

Der Jägerprüfung gleichgestellt ist derStudienabschluss einer deutschen Lehr-anstalt (Fachhochschule oder Universität),sofern dort die Inhalte der Jägerprüfungnach § 4 Satz 2 gelehrt wurden und zu-sätzlich

1. eine den Anforderungen des § 9 ent-sprechende jagdliche Schießprüfung,

2. ein den Anforderungen des § 11 ent-sprechender praktisch-mündlicherPrüfungsteil

bestanden wurden und das Bestehen die-ser Prüfungsteile von der Lehranstalt ge-sondert bescheinigt wird.

Vierter Teil

Falknerprüfung

§ 22

Inhalte der Falknerprüfung

Die Falknerprüfung besteht aus demmündlichen und dem praktischen Prü-fungsteil.

§ 23

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Eine antragstellende Person ist zurFalknerprüfung zuzulassen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, die dieAnnahme rechtfertigen, dass die Per-son die erforderliche Zuverlässigkeitoder die körperliche Eignung nichtbesitzt,

2. sie das 18. Lebensjahr vollendet hatoder binnen sechs Monaten nach An-tragstellung vollenden wird und

3. sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oderdie eingeschränkte Jägerprüfungnach § 18 Abs. 1 bestanden hat.

(2) Wurde die Falknerprüfung nach § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 4nicht bestanden, besteht keine Möglich-keit zur erneuten Zulassung.

§ 24

Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Falk-nerprüfung ist drei Monate vor dem Prü-fungstermin bei der oberen Jagdbehördezu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Kopie des Personalausweises,

2. bei Minderjährigen eine beglaubigteEinverständniserklärung der gesetzli-chen Vertreter,

3. Zeugnis über eine Jägerprüfung odereine eingeschränkten Jägerprüfungnach § 18 Abs. 1,

4. eine persönliche Erklärung ob undgegebenenfalls welche Tatsachenvorliegen, die die körperliche Eig-nung im Sinne des Bundesjagdgeset-zes in Frage stellen und ob und ge-gebenenfalls welche Straf- oder Buß-geldverfahren vorliegen, die eineVersagung des Jagd- oder Falkner-scheins nach Bundesjagdgesetzrechtfertigen könnten.

(3) Die obere Jagdbehörde entscheidetspätestens vier Wochen vor dem Prü-fungstermin über den Zulassungsantrag.

§ 25

Falknerprüfungsausschuss

(1) Die Falknerprüfung wird vor einemPrüfungsausschuss abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht ausfünf Mitgliedern. Die obere Jagdbehördeberuft die Mitglieder und für jedes Mit-glied ein stellvertretendes Mitglied. DerPrüfungsausschuss wählt aus seiner Mittemit Stimmenmehrheit ein vorsitzendesMitglied und ein stellvertretendes vorsit-zendes Mitglied.

(3) Mitglied des Prüfungsausschussesdarf nur sein, wer im Besitz eines gültigenFalknerjagdscheines ist. § 7 Abs. 5, 6 Satz 2 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 26

Durchführung der Falknerprüfung

(1) Die obere Jagdbehörde setzt min-destens einen Prüfungstermin pro Jahrfest.

(2) Liegen der oberen Jagdbehördebis zwei Monate vor dem Prüfungsterminweniger als acht Anmeldungen vor, sokann sie mit der zuständigen Prüfungsbe-

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hörde eines anderen Bundeslandes einegemeinsame Falknerprüfung durchfüh-ren, welche wahlweise in Hessen oder ei-nem anderen Bundesland stattfindet.

(3) Findet die Prüfung in einem ande-ren Bundesland statt, teilt dies die obereJagdbehörde den Antragsstellerinnenund Antragstellern schriftlich mit und in-formiert sie über die sich daraus ergeben-den Abweichungen gegenüber dieserPrüfungsordnung.

(4) Beide Prüfungsteile sollen vor dem-selben Prüfungsausschuss abgelegt wer-den. Die Wiederholung von Prüfungstei-len kann vor einem anderen Prüfungsaus-schuss erfolgen.

(5) Die Prüfungen in den Prüfungstei-len sind nicht öffentlich. Als Beobachterkönnen anwesend sein: 1. die stellvertretenden Mitglieder des

Falknerprüfungsausschusses,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter ei-

nes Veranstalters von Ausbildungs-lehrgängen für die Falknerprüfung,

3. jeweils eine Vertreterin oder ein Ver-treter der obersten oder der oberenJagdbehörde,

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter derhessischen Landesvereinigungen derFalknerinnen und Falkner,

5. eine Vertreterin oder ein Vertreterdes Falknerprüfungsausschusses ei-nes anderen Bundeslandes.

(6) § 8 Abs. 5, die §§ 12 und 13 Abs. 2,die §§ 14, 15, 16 und 17 gelten entspre-chend.

§ 27

Mündlicher Prüfungsteil(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst

folgende Sachgebiete:1. Greifvogelkunde einschließlich Biolo-

gie, Gefährdung und Schutz vonGreifvögeln,

2. tierschutzgerechte Haltung von Beiz-vögeln, Falknereigerät einschließlichdessen Pflege, das Abtragen ein-schließlich Aufzucht, Atzung, Krank-heiten und Unterbringung der Vögel,

3. Ausübung der Beizjagd einschließlichder Beizjagd mit Hunden und Frett-chen sowie deren Haltung und Füh-rung, Versorgung und Verwertungdes gebeizten Wildes, einschließlichder Fleischhygiene,

4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, ein-schließlich der Vorschriften des Jagd-,Artenschutz-, Naturschutz- und Tier-schutzrechts, sowie fachliche Richtli-nien, Gutachten und Leitlinien.(2) Die mündliche Falknerprüfung ist

als Prüfungsgespräch, auch unter Einbe-ziehung von Exponaten oder Präparaten,von fünf Minuten Dauer je Sachgebietund Prüfling durchzuführen. Die Prüflin-ge können in Gruppen zusammengefasstwerden. Einer Gruppe dürfen nicht mehrals drei Prüflinge angehören.

(3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 28

Praktischer Prüfungsteil

(1) Der praktische Prüfungsteil bestehtaus praktischen Aufgaben zur Haltungvon Beizvögeln und der Ausübung derBeizjagd. Insbesondere sollen die Prüflin-ge Kenntnisse und Fertigkeiten in derHandhabung von Falknereigeräten, beider Anfertigung von Geschüh und beimAnlegen der Lederfesselung nachweisen.

(2) Die praktische Falknerprüfung istals Prüfungsgespräch mit Umsetzungpraktischer Aufgabenstellungen durchzu-führen. Sie dauert 20 Minuten je Prüfling.

(3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 29

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beinhaltet dieKosten für das Zulassungsverfahren unddie Kosten für die Durchführung der Falk-nerprüfung. Sie beträgt zwei Drittel desvollen Satzes der Jägerprüfungsgebühr.

Fünfter Teil

Hegegemeinschaften

§ 30

Abgrenzung

(1) Hegegemeinschaften sind zu bildenfür das Niederwild in den von der Jagd-behörde zusammengefassten Jagdbezir-ken. Diese Zusammenfassung erfolgtnach § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdge-setzes für einen bestimmten gemeinsa-men Lebensraum des Niederwildes undwird durch die örtlichen Gegebenheitendes Naturraumes begrenzt. Änderungender Hegegemeinschaftsgrenzen sind allenbetroffenen Jagdrechtsinhabern undJagdausübungsberechtigten mitzuteilen.

(2) Hegegemeinschaften sind zu bil-den für das Hochwild in den amtlich ab-gegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildge-bieten. Änderungen der Hegegemein-schaftsgrenzen nach einer Anpassung derAbgrenzung von Hochwildgebieten nach§ 21a des Hessischen Jagdgesetzes wer-den im Staatsanzeiger des Landes Hessenveröffentlicht.

(3) Hegegemeinschaften nach Abs. 1sind auch für die bestehenden Dam- undMuffelwildpopulationen nach § 26b Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes zu-ständig.

(4) Von einer Bestimmung nach Abs. 1und 2 sind Wildschutzgebiete nach § 25des Hessischen Jagdgesetzes und voll-ständig eingegatterte Jagdbezirke auszu-nehmen.

(5) Die Jagdbehörde kann zur Durch-führung jagdkundlicher oder wildbiologi-scher Untersuchungen und ForschungenJagdbezirke von einem nach Abs. 1 und 2bestimmten räumlichen Wirkungsbereicheiner Hegegemeinschaft ausnehmen. Fürdas Verfahren gilt Abs. 1 Satz 3 entspre-chend.

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§ 31

Organe und Satzung

(1) Organe der Hegegemeinschaft sinddie Mitgliederversammlung und der Vor-stand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist be-schlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-glieder anwesend ist und die Mehrheitder Jagdfläche vertreten ist. Im Falle derBeschlussunfähigkeit ist unverzüglich ei-ne neue Mitgliederversammlung einzube-rufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl deranwesenden Mitglieder und die vertrete-ne Jagdfläche beschlussfähig ist.

(3) Die Mitglieder beschließen in derkonstituierenden Mitgliederversammlungdie Satzung.

(4) Nach Beschluss der Satzung ist derVorstand zu wählen.

(5) Der Vorstand vertritt die Hegege-meinschaft gerichtlich und außergericht-lich; er hat die Stellung eines gesetzlichenVertreters. Der Umfang seiner Vertre-tungsmacht kann durch die Satzung mitWirkung gegen Dritte beschränkt wer-den. Die Angelegenheiten der Hegege-meinschaft werden, soweit sie nicht vomVorstand zu erledigen sind, durch Be-schlussfassung der Mitgliederversamm-lung geregelt.

(6) Durch Mehrheitsbeschluss der Mit-gliederversammlung kann die Satzunggeändert werden.

(7) Satzungen bestehender Hegege-meinschaften, soweit sie dieser Verord-nung widersprechen, sind bis zum 31. De-zember 2017 anzupassen.

§ 32

Bildung von Hegegemeinschaftendurch die Jagdbehörde

(1) Im Falle der Bildung der Hegege-meinschaft nach § 9 Abs. 2 des HessischenJagdgesetzes ermittelt die Jagdbehördedie Mitglieder der Hegegemeinschaft nach§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdge-setzes und bestimmt aus deren Kreis einengeschäftsführenden Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand er-stellt einen Satzungsentwurf und lädt zurkonstituierenden Mitgliederversammlungein. Die Mitglieder beschließen in derkonstituierenden Mitgliederversammlungdie Satzung. Wird keine Satzung be-schlossen, kann die Jagdbehörde im Be-nehmen mit dem Jagdbeirat bis zum Be-schluss einer Satzung durch die Mitglie-derversammlung die sachgerechte Fas-sung einer Satzung in Kraft setzen.

(3) Die dem geschäftsführenden Vor-stand bei der Wahrnehmung seiner Auf-gaben entstehenden Kosten trägt die He-gegemeinschaft.

§ 33

Weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft

Weitere fachkundige Personen im Sin-ne des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen

Jagdgesetzes sind Sachkundige nach § 40Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgeset-zes. Sie sollen aus den Bereichen

1. der Jägerschaft,

2. der Landwirtschaft,

3. der Forstwirtschaft,

4. den Jagdgenossenschaften und Ei-genjagdbesitzern,

5. des Naturschutzes,

6. des Tierschutzes

bestimmt werden.

§ 34

Stimmrecht

(1) Je angefangene 100 Hektar bejag-bare Fläche hat der Jagdrechtsinhaber ei-ne Stimme. Gehört das Grundeigentumeiner Personengemeinschaft oder wirddurch eine Jagdgenossenschaft vertreten,kann das Stimmrecht nur einheitlich aus-geübt werden.

(2) Je angefangene 100 Hektar bejag-bare Fläche hat der Jagdausübungsbe-rechtigte eine Stimme. Haben mehrerePersonen einen Jagdbezirk gemeinsamgepachtet oder sind in einem Eigenjagd-bezirk mehrere Personen jagdausübungs-berechtigt, kann das Stimmrecht nur ein-heitlich ausgeübt werden.

(3) Jede weitere fachkundige Personnach § 9 Abs. 1 Satz 5 des HessischenJagdgesetzes hat eine Stimme.

(4) Jedes Mitglied kann sich durch einanderes Mitglied vertreten lassen. DieVertretungsvollmacht bedarf der Schrift-form.

§ 35

Aufgaben der Hegegemeinschaft

Der Hegegemeinschaft obliegt

1. die Erstellung von Lebensraumgut-achten und gemeinsame Durchfüh-rung von Hegemaßnahmen,

2. die Aufstellung von Grundsätzen zurHege und Bejagung des Wildes sowiedie Mitwirkung bei der Abschusspla-nung nach § 26a des HessischenJagdgesetzes,

3. das Hinwirken auf die Erfüllung derAbschusspläne und eine den wildbio-logischen Erfordernissen entspre-chende Hege und Bejagung desSchwarzwildes unter Beachtung derlandwirtschaftlichen Belange,

4. die Sicherung an den Lebensraumangepasster Wildbestände,

5. die Prüfung der zum Einsatz kom-menden Totfanggeräte nach § 39 Abs. 4 Satz 1,

6. die Erarbeitung eines Fütterungskon-zeptes für amtlich festgestellte Not-zeiten nach § 30 Abs. 5 des Hessi-schen Jagdgesetzes und § 50,

7. das Hinwirken auf die Durchführungrevierübergreifender Jagden.

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§ 36

Zuschuss aus der Jagdabgabe

Im Rahmen der verfügbaren Mittel ausder Jagdabgabe kann den Hegegemein-schaften für die Erfüllung ihrer Aufgabenein Zuschuss gewährt werden.

Sechster Teil

Voraussetzungen für die Fanggeräteund die Ausübung der Fangjagd

§ 37

Totfanggeräte

(1) Als Totfanggeräte dürfen nur Bü-gelfangeisen mit zwei Halbrundbügelnund einer oder zwei Spannfedern (so ge-nannte „Schwanenhälse“ oder „Eiabzug-seisen“) verwendet werden, die

1. ausschließlich über einen Köderab-zug ausgelöst werden,

2. in geschlossenen Räumen, Fangbun-kern oder Fanggärten so aufgestelltwerden, dass von ihnen keine Gefahrfür Menschen ausgeht, wozu der Ein-schlupf der Fangbunker mit einerEingriffssicherung und der Auslöse-mechanismus des Fanggerätes mit ei-ner Selbstauslösung, die beim Öffnendes Fangbunkers das Fanggerät aus-löst, versehen sein muss,

3. dauerhaft und unverwechselbar ge-kennzeichnet sind, so dass sie jeder-zeit der Eigentümerin oder dem Ei-gentümer zugeordnet werden kön-nen,

4. folgende Mindestklemmkräfte errei-chen:

§ 38

Lebendfanggeräte

(1) Als Lebendfanggerät dürfen nurKasten- und Röhrenfallen, die folgendeMindestmaße aufweisen, verwendet wer-den:

Nr. Bügelweite in MindestklemmkräfteZentimeter in

Nennbügeldurch- Newtonmesser (Toleranz

+/- 10%)

1 37 150

2 46 175

3 56 200

4 60 200

5 70 300

(2) Jeder Einsatz von Totfanggerätenbedarf der Anzeige bei der Jagdbehörde.

(3) Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sinddie folgenden Fallen verboten:

1. Knüppelfallen einschließlich Prügel-und Rasenfallen,

2. Marderschlagbäume,

3. Scherenfallen,

4. Drahtbügelschlagfallen einschließlichFallen nach Conibear-Bauart,

5. Totschlagfallen aller Art, die durchTritt, Druck oder Berührung ausgelöstwerden.

Nr. Tierarten Länge Breite und Durchmesserin Zenti- Höhe in in Zenti-

meter Zenti- metermeter

1 Dachs, Fuchs, 130 25 25Marderhund, Nutria und Waschbär

2 Mink, Stein- 100 15 15marder und Wildkanin-chen

(2) Der Einsatz von Lebendfanggerä-ten ist zulässig, soweit deren Ausstattungund Verwendung gewährleisten, dassTiere unversehrt lebend gefangen werdenund dem gefangenen Tier die Sicht nachAußen verwehrt wird.

(3) Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sindalle Wieselwippbrettfallen verboten.

§ 39

Fangmethoden

(1) Totfanggeräte und beköderte Le-bendfanggeräte sind beim Einsatz so zuverbergen oder zu konstruieren, dass dieKöder nicht sichtbar sind und der Fangvon auf Sicht jagenden Beutegreifern aus-geschlossen ist.

(2) Fängisch gestellte Fanggeräte sindmindestens zweimal täglich, davon ein-mal innerhalb von zwei Stunden nachSonnenaufgang, zu kontrollieren. Fän-gisch gestellte Fanggeräte, die mit einemelektronischen Fangmelder versehensind, sind mindestens einmal täglich in-nerhalb von zwei Stunden nach Sonnen-aufgang zu kontrollieren.

(3) Lebend gefangenes Wild darf aus-schließlich mit Schusswaffen getötet wer-den.

(4) Vor Beginn der Fangsaison sind diezum Einsatz kommenden Totfanggerätevon Beauftragten der Hegegemeinschaftnach § 30 Abs. 1 mit geeigneten Prüfgerä-ten auf ihre Klemmkräfte zu überprüfen.Totfanggeräte, die durch Schmutz oderKorrosion, Deformierung der Fangbügel,Farbe oder Konservierungsmittel beein-trächtigt oder beschädigt sind, dürfen beider Fangjagd nicht mehr zum Einsatzkommen

§ 40

Lehrgänge

(1) In den Ausbildungslehrgängennach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdge-setzes müssen die erforderlichen Kennt-nisse und Fertigkeiten zum rechtmäßigenFang von Tieren, die dem Jagdrecht un-

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terliegen, sowie deren artspezifischenVerhaltens- und Lebensweisen vermitteltwerden.

(2) Auf Antrag erkennt die obersteJagdbehörde Ausbildungslehrgänge fürdie Fangjagd nach § 19 Abs. 2 des Hessi-schen Jagdgesetzes an. Mit der Antrags-stellung ist ein Ausbildungsrahmenplanvorzulegen. Die Anerkennung ist auf fünfJahre zu befristen. Der Ausbildungsrah-menplan ist von dem Veranstalter stets zuaktualisieren und an die geltende Rechts-lage anzupassen.

(3) Einer Teilnahme an einem aner-kannten Lehrgang steht gleich, eine er-folgreich abgeschlossene Ausbildung

1. für den gehobenen oder höheren forst-wirtschaftlich-technischen Dienst,

2. zur Revierjägerin oder zum Revierjä-ger,

3. als Jagdaufseherin oder Jagdaufse-her.

Siebter Teil

Aufgabenübertragung auf dieVereinigung der Jägerinnen und Jäger

§ 41

Aufgabenübertragung

Den Vereinigungen der Jägerinnenund Jäger, denen als eingetragene Verei-ne oder als Dachverbände selbstständigereingetragener Vereine mehr als ein Drit-tel der Jagdscheininhaberinnen undJagdscheininhaber des Landes angehö-ren, werden folgende Aufgaben übertra-gen:

1. die Aus- und Fortbildung der Jäger-schaft,

2. die Ausbildung und Prüfung vonJagdaufseherinnen und Jagdaufse-hern nach einer von der oberstenJagdbehörde anerkannten Prüfungs-ordnung,

3. die Durchführung von anerkanntenAusbildungslehrgängen für die Aus-übung der Jagd mit Fanggerätennach § 19 Abs. 2 des HessischenJagdgesetzes und

4. die Ausbildung und Prüfung brauch-barer Jagdhunde nach einer von derobersten Jagdbehörde anerkanntenBrauchbarkeitsprüfungsordnung.

Achter Teil

Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates

§ 42

Jagdbeirat

(1) Die Jagdbeiräte bei den Jagdbe-hörden setzen sich zusammen aus

1. je zwei Mitgliedern zur Vertretungder Belange

a) der Jägerschaft und

b) der Forstämter,

2. je einem Mitglied zur Vertretung derBelange

a) der Landwirtschaft,

b) der Forstwirtschaft,

c) der Jagdgenossenschaften oderprivaten Eigenjagdbesitzer und

d) des Naturschutzes und

3. dem Jagdberater der unteren Jagdbe-hörde.

(2) Der Jagdbeirat wählt eines der Mit-glieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a alsvorsitzendes Mitglied und aus der Mittealler Mitglieder dessen Stellvertreterinoder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Jagdbeirateswerden für die Dauer von fünf Jahrendurch die Jagdbehörde berufen. Für jedesMitglied ist ein stellvertretendes Mitgliedzu berufen.

(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablaufder Amtszeit aus, wird ein nachfolgendesMitglied für die restliche Dauer der Amts-zeit berufen.

(5) Bei Abstimmungen entscheidet dieStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des vorsitzendenMitglieds.

(6) Die Jagdbehörde soll den Jagdbei-rat mindestens einmal im Jahr einberu-fen.

(7) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sindehrenamtlich tätig. Das Land Hessen er-stattet den Mitgliedern für diese Tätigkeitkeine Kosten.

§ 43

Landesjagdbeirat

(1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zu-sammen aus

1. jeweils einem Mitglied zur Vertretungder Belange

a) der obersten Jagdbehörde; ihmobliegt der Vorsitz,

b) der Landwirtschaft auf Vorschlagdes Hessischen Bauernverbandes,

c) der kommunalen und privatenWaldbesitzer auf Vorschlag desHessischen Waldbesitzerverban-des,

d) der Landesforstverwaltung,

e) der Jagdgenossenschaften oderEigenjagdbesitzer, welches vomVerband der Jagdgenossenschaf-ten und Eigenjagdbesitzer im Be-nehmen mit den Spitzenverbän-den kreisangehöriger Gemeindenvorgeschlagen wird,

2. jeweils zwei Mitgliedern zur Vertre-tung der Belange

a) der Jägerschaft auf Vorschlag derVereinigungen der Jägerinnenund Jäger nach § 41,

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b) des ehrenamtlichen Naturschutzesauf Vorschlag der in Hessen nach§ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsge-setzes in der Fassung vom 8. April2013 (BGBl. I. S. 753), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 20. No-vember 2015 (BGBl. I S. 2069), an-erkannten landesweit tätigen Na-turschutzvereinigungen,

3. dem Jagdberater der oberen Jagdbe-hörde und

4. einem Vertreter der Wissenschaft mitausgewiesener Forschungsaktivitätauf dem Gebiet der Wildbiologie undJagdkunde.

Solange von den Verbänden nach Auffor-derung durch die oberste Jagdbehördekeine Vorschläge unterbreitet werden,bleibt der Sitz frei.

(2) Die Mitglieder des Landesjagdbei-rates werden von der obersten Jagdbe-hörde für die Dauer von fünf Jahren beru-fen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertre-tendes Mitglied zu berufen.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablaufder Amtszeit aus oder erfolgt nachträglichein Vorschlag für einen noch freien Sitznach Abs. 1 Satz 2, erfolgt die Berufungfür die restliche Dauer der Amtszeit.

(4) Die Mitglieder des Landesjagdbei-rates sind ehrenamtlich tätig. Das LandHessen erstattet den Mitgliedern für dieseTätigkeit keine Kosten.

Neunter Teil

Wildfütterung und Kirrung

§ 44

Raufutter für wiederkäuendesSchalenwild

Als artgerechtes, zulässiges Raufutternach § 30 Abs. 4 des Hessischen Jagdge-setzes sind ausschließlich Heu und reineGrassilage in der natürlichen Rohfaserzu-sammensetzung gestattet. Futtermittel,wie Pellets, Heu-Pellets, Presslinge, diedurch eine industrielle Aufbereitung ihrenatürliche Rohfaserzusammensetzungverloren haben, dürfen nicht ausgebrachtwerden.

§ 45

Feststellung einer Notzeit

(1) Der Antrag des Kreisjagdberatersnach § 30 Abs. 5 Satz 2 des HessischenJagdgesetzes kann formlos erfolgen.

(2) Die Jagdbehörde prüft einver-nehmlich mit der unteren Veterinärbehör-de, ob die bestehende Witterungslage ei-ne Notzeit nach § 46 oder § 48 in demvom Kreisjagdberater benannten Gebietbegründet.

(3) Bei der Feststellung einer Notzeitnach § 30 Abs. 5 Satz 1 des HessischenJagdgesetzes soll die räumliche Abgren-zung in der Regel im Anhalt an die Hö-

henlage erfolgen. Bei der Feststellung ei-ner Notzeit für Teile eines Landkreisesoder einer kreisfreien Stadt, sind Jagd-bezirke nur als Ganzes zu berücksichti-gen.

(4) Die Feststellung einer Notzeit er-folgt durch die Jagdbehörde für denLandkreis oder die kreisfreie Stadt oderTeile davon und ist den betroffenenJagdausübungsberechtigten bekanntzu-geben.

(5) Die Feststellung einer Notzeit istaufzuheben, sobald zwischen dem Nah-rungsbedarf und dem natürlichenÄsungsangebot kein Defizit mehr besteht.

(6) In den Fällen des § 46 Nr. 1 und 2endet die für wiederkäuendes Schalen-wild festgestellte Notzeit in Höhenlagenbis 500 Meter über Normalnull am 31. März und in Höhenlagen über 500 Meter über Normalnull am 30. April.

(7) Wird eine Notzeit für Schwarzwildfestgestellt, ist zugleich über die Art derFuttermittel und die Ausbringungsformzu entscheiden. Liegt zum Zeitpunkt derFeststellung einer Notzeit für wiederkäu-endes Schalenwild hinsichtlich einer be-troffenen Hegegemeinschaft kein odernur ein unzureichendes Fütterungskon-zept nach § 30 Abs. 5 Satz 5 des Hessi-schen Jagdgesetzes vor, bestimmt dieJagdbehörde im Einvernehmen mit derunteren Veterinärbehörde die Rahmenbe-dingungen der durchzuführenden Not-zeitfütterung für das Gebiet dieser Hege-gemeinschaft.

§ 46

Notzeit für wiederkäuendesSchalenwild

Eine Notzeit für wiederkäuendesSchalenwild nach § 30 Abs. 5 Satz 3 desHessischen Jagdgesetzes, welche eineZufütterung von Saftfutter notwendigmacht, kann vorliegen

1. bei einer geschlossenen Schneedeckevon mehr als 60 Zentimeter über ei-nen Zeitraum von mehr als drei Wo-chen,

2. bei einer geschlossenen Schneedeckevon mehr als 30 Zentimeter mit starkausgeprägter, flächendeckenderHarschschneebildung oder starkerVereisung über einen Zeitraum vonmehr als zwei Wochen,

3. bei Dürreperioden von mehr als achtWochen, insbesondere in den Mona-ten Februar bis Mai oder

4. wenn eine größere Fläche von Über-schwemmungen oder Waldbrändenbetroffen ist.

§ 47

Futtermittel für wiederkäuendesSchalenwild während der Notzeit

(1) Saftfutter nach § 30 Abs. 5 Satz 1des Hessischen Jagdgesetzes, mit demwährend einer festgestellten Notzeit wie-derkäuendes Schalenwild zugefüttertwerden darf, sind

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1. Futterrüben und Mohrrüben, jedochkeine Rübenschnitzel,

2. Grassilagen, bis zu 30 Prozent ge-mischt mit Obsttrestersilagen und

3. Früchte heimischer Waldbäume.

Verboten ist das Ausbringen von Zucker-rüben und Pastinaken.

(2) Saftfutter nach Abs. 1 Satz 1 darfausschließlich in Kombination mit dem in§ 44 Satz 1 genannten Raufutter gefüttertwerden. In Hochwildgebieten sind dasSaft- und Raufutter in einem Gewichts-verhältnis von circa 40 : 60 auszubrin-gen.

(3) Während einer Fütterungsperiodeist dafür Sorge zu tragen, dass die Zusam-mensetzung und die angebotene Mengeder Futtervorlage nicht wesentlich verän-dert wird.

(4) Zur Erhaltung der Qualität der Fut-termittel, darf an jeder Futterstelle nur soviel Futter ausgebracht sein, wie inner-halb einer Woche durch die Wildtiere auf-genommen wird. Die Futtermenge ist beinicht vollständiger Aufnahme und zu Be-ginn der Vegetationszeit entsprechendanzupassen.

§ 48

Notzeit für Schwarzwild

Eine Notzeit für Schwarzwild nach § 30 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Jagdgeset-zes kann vorliegen

1. bei einer geschlossenen Schneedeckevon mehr als 60 Zentimeter über ei-nen Zeitraum von mehr als drei Wo-chen,

2. bei einer geschlossenen Schneedeckevon mehr als 30 Zentimeter mit starkausgeprägter, flächendeckenderHarschschneebildung oder starkerVereisung über einen Zeitraum vonmehr als zwei Wochen,

3. bei Frostperioden mit Durchschnitts-temperaturen unter -10 Grad Celciusüber einen Zeitraum von mehr alsvier Wochen oder

4. wenn eine größere Fläche von Über-schwemmungen oder Waldbrändenbetroffen ist.

§ 49

Futtermittel für Schwarzwildwährend der Notzeit

Während einer festgestellten Notzeitdarf Schwarzwild nur mit folgendem un-verarbeitetem Saft- und Kraftfutter gefüt-tert werden:

1. heimisches Getreide, insbesondereHafer, Gerste, Weizen, Roggen, Triti-cale, Dinkel,

2. Erbsen,

3. Früchte heimischer Waldbäume.

Verboten ist das Ausbringen von nichtheimischen Früchten, Back- und Süßwa-

ren, Küchenabfällen, bearbeiteten Le-bensmitteln, Schlachtabfällen.

§ 50

Fütterungskonzept derHegegemeinschaft

(1) Im Fütterungskonzept nach § 30Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mitAbs. 6 Satz 2, des Hessischen Jagdgeset-zes sind Festlegungen zu treffen über

1. das auszubringende Futter nach den§§ 47 und 49,

2. die Anzahl und den Ort der Fütterun-gen sowie die jeweilige Futtermengeje Tag und Woche für wiederkäuen-des Schalenwild und Schwarzwild,

3. die Organisation der Beschickungund Pflege der Futterstellen,

4. das Tragen der durch die Fütterungentstehenden Kosten.

Die Fütterungsstellen sind in einer Kartefestzuhalten.

(2) In Hochwildgebieten ist von derHochwildhegegemeinschaft und den aufder selben Fläche wirkenden Niederwild-hegegemeinschaften ein gemeinsamesFütterungskonzept auszuarbeiten. DiesesFütterungskonzept hat sich insbesonderean den Ruhebedürfnissen des Hochwildesauszurichten.

(3) Das Fütterungskonzept ist einstim-mig in der Hegegemeinschaft zu be-schließen.

§ 51

Schwarzwild-Kirrungen

(1) In der Anzeige nach § 30 Abs. 8Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes sinddie Anzahl der Kirrungen im Jagdbezirkund die Art der Futtermittelausbringunganzugeben. Der Anzeige ist eine Karte imMaßstab 1 : 5 000 beizufügen, in der dieKirrstellen, gegebenenfalls mit den Koor-dinaten des Globalen Positionsbestim-mungssystems, vermerkt sind.

(2) Das Anlegen weiterer Kirrstellenüber die nach § 30 Abs. 8 des HessischenJagdgesetzes zulässige Anzahl von Kirr-stellen je Jagdbezirk mit wechselseitigerBeschickung ist nicht gestattet.

Zehnter Teil

Ordnungswidrigkeiten,Schlussvorschriften

§ 52

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 42Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgeset-zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig entgegen

1. § 37 Abs. 1 ein Totfanggerät verwen-det, das die dort genannten Voraus-setzungen nicht erfüllt,

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2. § 37 Abs. 2 ein Totfanggerät ohne An-zeige einsetzt,

3. § 37 Abs. 3 eine verbotene Falle ein-setzt,

4. § 38 Abs. 1 ein Lebendfanggerät ver-wendet, das die dort genannten Vor-aussetzungen nicht erfüllt,

5. § 38 Abs. 2 ein Lebendfanggerät ein-setzt, das die dort genannten Anfor-derungen nicht erfüllt,

6. § 38 Abs. 3 eine verbotene Falle ein-setzt,

7. § 39 Abs. 1 den Köder in einem Tot-fanggerät nicht verbirgt,

8. § 39 Abs. 2 ein fängisch gestelltesFanggerät nicht entsprechend kon-trolliert,

9. § 39 Abs. 3 lebend gefangenes Wildanders als mit Schusswaffen tötet,

10. § 39 Abs. 4 ein Totfanggerät verwen-det, das beeinträchtigt oder beschä-digt ist,

11. § 44 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2 oder § 49 Wildtiere füttert,

12. § 51 Abs. 1 die Kirrungen in seinemJagdbezirk nicht ordnungsgemäßmeldet,

13. § 51 Abs. 2 Schwarzwild kirrt.

§ 53

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Bestimmungweiterer Tierarten, die dem Jagdrechtunterliegen, und über die Änderungder Jagdzeiten vom 3. März 1999(GVBl. I S. 209)2), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 10. Juni 2011(GVBl. I S. 293),

2. die Verordnung über die Bildung vonHegegemeinschaften vom 18. März1999 (GVBl. I. S. 288)3), zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 25. No-vember 2013 (GVBl. S. 657),

3. die Verordnung über die Fangjagdnach § 19 Abs. 1 und 2 des Hessi-schen Jagdgesetzes vom 19. Juni1996 (GVBl. I. S. 304)4), zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 25. No-vember 2013 (GVBl. S. 657),

4. die Verordnung über die Übertra-gung von Aufgaben des Jagdwesensnach § 41 Abs. 2 des HessischenJagdgesetzes und über die Zusam-mensetzung der Jagdbeiräte vom 24. Juni 1997 (GVBl. I S. 253)5), zu-letzt geändert durch Verordnung vom25. November 2013 (GVBl. S. 657).

§ 54

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tagenach der Verkündung in Kraft. Abwei-chend von Satz 1 treten

1. die §§ 1 bis 3 und § 53 Nr. 1 am 1. April 2016 und

2. die §§ 4 bis 29 am 1. April 2017 inKraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 2

Verlängerung der Geltungsdauerder Jägerprüfungsordnung

In § 16 Satz 2 der Jägerprüfungsord-nung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. I S. 426)6), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 25. November 2013 (GVBl. S. 657), wird die Angabe „31. Dezember2015“ durch „31. März 2017“ ersetzt.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, den 10. Dezember 2015

D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , K l i m a s c h u t z ,

L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

H i n z

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2) Hebt auf FFN 87-383) Hebt auf FFN 87-394) Hebt auf FFN 87-345) Hebt auf FFN 87-366) Ändert FFN 87-41