GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und...
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GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
1979 Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, 10. Oktober 1979 Nr.15
Tag INHALT
14. '9. 79' Verordnungtleslnnenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der SchutzpoJizei und der Kriminalpolizei '(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugs-
Seite
dienst - APrOPolgehD) •..... ' ... ' .................. , .... , ................................ ;.: ... ' 317
14.8.79 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Natursch~t~-gebiet »StI:euwiesen ander Schwarzen Rot« .......... : ........................................ '... 386
2.3.79 Verordnung desJ;.,andratsamtes Rhein-Neckar-Kreis als untere Naturschut,zbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen im Rhein-Neckar-Kreis, hier: Felsgebilde »Steinernes Roß «.auf Gemarkung Hemsbach.. 387
9.7.79 Verordnung des Landratsa!lltes Waldshut als untere Naturschutzbehörde über das Naturdenkmal »Kiesen-bacher Felsen« auf Gemarkung Albbruck der Gemeinde Albbruck ........................... ;..... 389
10.7.79 Verordnung des Landratsan;tts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz des flächenhafteri Naturdenkmals »Quellmulde Wittlensweiler« .•.... , ................. , ............... " , ... : . . .. .. 390
13.7.79 Verordnung des Bürgermeisteramtes Heidelberg als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Heidelberg . . • .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
20.7.79 Verordnung des Landratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde über die einstweilige Sicher-, stellung des Landschaftsschutigebiets » Salzstetter Horn« .................. , ........... , . . . . . . . . . •. 391:
29, 8.79 Verordnung ,des Landratsamtes Rastatt als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet »Bühlertal « ............................................................ ,..................... 393
Verkündungen im Amtsblatt »Kultus und Unterricht« ............. ; ., .................. " . . . . .... 396
Verkündungen im Staatsanzeiger
Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei '. und der Krii:n1nalpolizei ' .,
(Ausbildungs- undPrüfnngsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...;. APrOPol gehD)
Vom 14.September 1979
INHAL TSÜBERSICHT
Geltungsbereich
Ziel der Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§, 1
§ 2
2. Abschnitt
Ausblldungsdlenst, Vorbereitullgsdlenst '
1. Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
AusbildungsbehBrde, A.uSbildungsstellen, Ausbildungsleiter
Dauer urtd 'Gliederung
Gestaltung
Notengebung
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
. 2. Unterabschnitt
Fachwissenschaftliches Studium
Ziel, Inhalt und Umfang
Fachbereiche, Studienfächer
Klausurarbeiten, Leistungsnachweise
Leistungsanforderungen
396
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8,
§ 9,
, §lQ
'. § 11
378 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15
3. Unterabschnitt
Berufspraktisches Studium
Ziel, Inhalt und Umfang
Ausbildungspläne
Beurteilungen
Leistungsanforderungen
3. Abschnitt
Staatsprüfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorsl:hriften
Zweck der. Prüfung
Prüfungs verfahren
PrUfungshehörde
Teilnahme
Prüfungs ausschuß
Sl:hriftfUhrer
Leitung der Prüfung
2. Unterabschnitt
Schriftliche Prüfung
Prüfungsfächer und - flichergruppen
Prüfungsaufgaben, Gestaltung der Prüfung
Bl;lwertung der Prüfungsarbeiien
3. Unterabschnitt
MÜndliche Prüfung
Umfang, Dauer und Gestaltung
Fachausschüsse
Feststellung des mündlichen Prüfungsergebnisses
Niederschrift über die mündliche Prüfung
4. Unterabschnitt
Sonstige Bestimmungen
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis
Fernbleiben und Rücktritt
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
Prüfungsniederschrift
Prüfungsakten, Einsicht
Wiederholung der Prüfung
4. Abschnitt
Übergangs- und.Schlußbestimmungen .
Verkürzung des Ausbildungsdienstes und des Vorbereitungs
dienstes
Übergangsvorschrlften
Inkrafttreten
§ 12
§ 13
§ 14
§ IS
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 2S
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 3S
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Auf Grund von § 17 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27.Mai 1971 (GBL S.225) und § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden~Württemberg (Fachhochschulgesetz-FHG) vom 22. November 1977 (GBI. S.522), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Ge-
schäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBI. S.286), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium fur Wissenschaft und Kunst verordnet:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahnprüfung (Staatsprüfung) für die Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die Vorschriften über die Ausbildung und die Staatsprüfung für Beamte des gehobenen Dienstes der Kriminalpoli~ zei gelten entsprechend für Beamte, die nach § 206 LBG aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind.
§2
Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten Und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei erforderlich sind. Die Ausbildung soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung des Beamten dienen, seine Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben fördern und ihn auf seine besondere Verantwortung in einer freiheitlichen demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung vorberei~ ten.
(2) Die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei wird durch die Ableistung desAusbildungsdienstes oder des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben.
2. ABSCHNITT
Ausbildungsdienst, Vorbereitungsdienst
1. Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
§3
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungs/eiter
(1) Ausbildungsbehörden sind:
1. das Innenministerium,
2. die Bereitschaftspolizeidirektion,
3. die Wasserschutzpolizeidirektion,
Nr.I5 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 379
4. das Landeskriminalamt,
5. das Landesamt für Verfassungsschutz,
6. die Landespolizeidirektionen.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die Ausbildungsbehörden nach Absatz 1,
2. die Fachhochschule für Polizei,
3. die Landes-Polizeischule,
4. die Abteilungen und Hundertschaften der Bereitschafts-polizei,
5. die Abschnitte der Wasserschutzpolizei,
6. die Polizeipräsidien,
7. die Polizeidirektionen,
8. die Polizeikommissariate,
9. die Kriminalkommissariate,
10. die Autobahnpolizeidirektionen,
11. die Verkehrskommissariate.
(3) Ausbildungsleiter sind der Leiter der Ausbildungsstelle oder von ihm beauftragte Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes.
§4
Dauer und Gliederung
(1) Der Ausbildungsdienst oder der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und umfaßt fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienzeiten. Er gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Grundstudium
2. Grundpraktikum
3. Hauptstudium I
4. Hauptpraktikum
5. Hauptstudium II mit ab-
sechs Monate,
sechs Monate,
neun Monate,
neun Monate,
schließender Staatsprüfung sechs Monate.
(2) Das fachwissenschaftliche Studium wird an der Fachhochschule für Polizei, das berufspraktische Studium bei den übrigen AusbildungssteUen nach § 3 Abs.2 durchgeführt.
§5
Gestaltung
(1) Die Fachhochschule für Polizei leitet den gesamten Ausbildungsdienst und Vorbereitungsdienst. Inhalt, Umfang und Gliederung des Ausbildungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes richten sich nach dem gemeinsamen Studienplan des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2) Der Rektor koordiniert das fachwissenschaftliche und das berufspraktische Studium. Ihm obliegt die fachliche Aufsicht über die gesamte Ausbildung.
§6
Notengebung
(1) Die einzelnen Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen
gut
in besonderem Maße entspricht,
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Als Gesamtnote darf nur eine volle Note erteilt werden; im übrigen sind halbe Noten zulässig. § 10 Abs.4 Satz 2 und § 25 Abs.2 Satz 2 bleiben unberührt.
§7
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
(1) Wird von einem Ausbildungsabschnitt mehr als ein Monat durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Ausbildungsbehörde die Wiederholung anordnen. Vor Anordnung der Wiederholung eines fachwissenschaftlichen Studienabschnitts soll die Fachhochschule gehört werden. Die Wiederholung der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte kann auf Vorschlag der Fachhochschule für Polizei auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Ausbildungsbehörde den Ausbildungsdienst oder den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um insgesamt zwei Abschnitte nach § 4 Abs. 1 verlängern, wenn der Beamte das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat, durch die Verlängerung aber der erfolgreiche Abschluß zu erwarten ist.
(3) Jeder Abschnitt des Ausbildungsdienstes oder des Vorbereitungsdienstes kann l' aus: den in Absatz 2 genannten Gründen nur einmal wiederholt werden.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall gleichartige dienstliche Tätigkeiten, die vor der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verrichtet wur-
" .'
380 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15
den, auf Versäumnisse während des berufspraktischen Studiums aus den in Absatz 1 genannten Gründen anrechnen.
2. Unterabschnitt
Fachwissenschaftliches Studium
§8
Ziel, Inhalt und Umfang
(1) Im fachwissenschaftlichen Studium werden dem Beamten auf wissenschaftlicher GrundJage die Erkenntnisse und Methoden vermittelt, die er zur Erfüllung der Aufgaben in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei benötigt.
(2) Inhalt und Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums werden im einzelnen durch den Studienplan nach § 5 Abs.l festgelegt.
§9
Fachbereiche, Studienfächer
(1) Das fachwissenschaftliche Studium wird in den Fachbereichen
1. Führungs- und Einsatzlehre,
2. Kriminalistik I Kriminologie,
3. Rechtslehre,
4. Gesellschaftslehre
durchgeführt.
(2) Das fachwissenschaftliche Studium umfaßt folgende Fächer:
1. im Fachbereich Führungs- und Einsatzlehre:
Führungslehre, Einsatzlehre einschließlich Polizei technik, Verkehrslehre, Sport, Schießen;
2. im Fachbereich Kriminalistik i Kriminologie:
Kriminaltaktik, Kriminaltechnik, Kriminologie;
3. im Fachbereich Rechtslehre:
Staats- und Verfassungsrecht,
Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht, Polizeirecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Verkehrsrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht, Verfassungsschutz;
4. im Fachbereich Gesellschaftslehre:
Politische Bildung,
Psychologie, Soziologie, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre, Berufsethik, Pädagogik und Methodik der wissenschaftlichen Arbeit.
§ 10
Klausurarbeiten, Leistungsnachweise
(1) Die Beamten haben die nach den Absätzen 2 und 3 ge
forderten KJausurarbeiten und Leistungsnachweise zu erbringen. Die KJausurarbeiten und die Leistungsnachweise sind mit einer Note nach § 6 zu bewerten. Versäumte Klausurarbeiten und Leistungsnachweise sind nachzuholen. Der Rektor kann Ausnahmen zulassen oder anstelle von Klausurarbeiten Leistungsnachweise anordnen.
(2) Im Grundstudium und im Hauptstudium I sind folgende Klausurarbeiten zu fertigen:
1. im Grundstudium je eine Klausurarbeit
a) von Beamten der Schutzpolizei in den Fächern oder Fächergruppen
Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik,
Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und Kriminologie,
Staats· und Verfassungsrecht,
Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht und Polizeirecht,
Psychologie, Soziologie und Pädagogik,
b) von Beamten der Kriminalpolizei in den Fächern oder Fächergruppen
Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik,
Kriminaltaktik und Kriminaltechnik,
Staats- und Verfassungsrecht,
Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht und Polizeirecht,
Psychologie, Soziologie und Pädagogik;
2. im Hauptstudium I je eine Klausurarbeit
a) von Beamten der Schutzpolizei in den Fächern oder Fächergruppen
Führungslehre,
Verkehrslehre und Verkehrsrecht,
Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und Kriminologie,
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,
Recht des öffentlichen Dienstes,
Po1itische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,
b) von Beamten der Kriminalpolizei in den Fächern oder Fächergruppen
Führungslehre
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Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 381
Kriminaltaktik und Kriminaltechnik,
Kriminologie,
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,
Recht des öffentlichen Dienstes,
Politische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre.
§ 33 Abs.l Sätze 1 und 2 gilt für Klausurarbeiten entsprechend. Die Entscheidung trifft der Rektor.
(3) In vier von den Beamten zu wählenden Prüfungsfächern nach § 23 ist bis zum Beginn der Staatsprüfung jeweils ein Leistungsnachweis nach Maßgabe des Studienplans zu erbringen.
(4) Klausurarbeiten und Leistungsnachweise werden in jedem Fach oder jeder Fächergruppe nach Absatz 2 am Ende des Grundstudiums und des Hauptstudiums I zu Studienabschnittsnoten und vor Beginn der Staatsprüfung zu Anmeldenoten zusammengefaßt. Bei mehr als einer Bewertung nach Absatz 1 gilt das auf eine Dezimale errechnete Mittel als Studienabschnittsnote oder Anmeldenote.
(5) Die Anmeldenoten sind dem Beamten jeweils mindestens eine Woche vor Beginn der Staatsprüfung bekanntzugeben.
§11
Leistungsanforderungen
(1) Die einzelnen Studienabschnitte bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad aufeinander auf.
(2) Die Teilnahme am nächstfolgenden Studienabschnitt setzt die erfolgreiche Beendigung des vorhergegangenen Abschnitts voraus.
(3) Das Ziel des Grundstudiums und des Hauptstudiums I ist jeweils erreicht, wenn der Durchschnitt aus den Studienabschnittsnoten nicht schlechter als 4,0 ist.
3. Unterabschnitt
Berufspraktisches Studium
§ 12
Ziel, Inhalt und Umfang
(1) Im berufspraktischen Studium ist der Beamte unter Anwendung und Vertiefung der bisher erworbenen Kenntnisse mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn in der polizeilichen Praxis vertraut zu machen. Der Beamte soll unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit erhalten, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei soll er sich auch in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten, im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben.
(2) Inhalt und Umfang des berufspraktischen Studiums werden im Studienplan bestimmt .
§13
Ausbildungspläne
(1) Im Rahmen des Studienplans nach § 5 Abs.l erstellen die Ausbildungsbehörden für jeden Beamten aus ihrem Bereich je einen Ausbildungsplan für das Grundpraktikum und für das Hauptpraktikum. Daneben ist ein Ausbildungsnachweis über die Ableistung des berufspraktischen Studiums zu führen.
(2) Der Ausbildungsplan ist der Fachhochschule für Polizei bis zum Beginn des jeweiligen Praktikums vorzulegen.
(3) Der Ausbildungsplan ist dem Beamten bekanntzugeben. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Beamten der jeweiligen Ausbildungsstelle zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Ableistung des berufspraktischen Studiums und nach Beendigung des jeweiligen Praktikums der Fachhochschule für Polizei vorzulegen.
§ 14
Beurteilungen
(1) Nach Beendigung des Grundpraktikums und des Hauptpraktikums ist vom jeweiligen Ausbildungsleiter eine Beurteilung zu fertigen.
(2) Für die Zugführerausbildung der Beamten der Schutzpolizei tritt an die Stelle der Beurteilung nach Absatz 1 eine Lehrgangsbescheinigung.
§ 15
Leistungsanforderungen
(1) Der Rektor und der Prorektor stellen für jeden berufspraktischen Studienabschnitt auf Grund der Beurteilungen nach § 14 gemeinsam fest, ob der Beamte das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) Das Ausbildungsziel des Grundpraktikums und des Hauptpraktikums ist erreicht, wenn der Beamte aufgrund seiner Fähigkeiten, seiner dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit weiterhin als geeignet für die angestrebte Laufbahn erscheint.
3. ABSCHNITT
Staatsprüfung
1. Unterabschnitt
All gemeine Vorschriften
§ 16
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besitzt.
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§ 17
Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
(2) Die Prüfung wird an der Fachhochschule für Polizei durchgeführt.
(3) Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die Prüfungsbehörde im Benehmen mit dem Innenministerium. Ort und Termine der Prüfung sind dem Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.
§ 18
Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist die Fachhochschule für Polizei. Der Rektor nimmt die Aufgaben der Prüfungsbehörde wahr.
§ 19
Teilnahme
An der Staatsprüfung darf nur teilnehmen, wer die vorge· schriebenen Studienabschnitte ordnungsgemäß abgeleistet hat.
§ 20
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entschei· det die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Prüfungsausschuß wird an der Fachhochschule für Polizei gebildet. Er besteht aus
1. dem Rektor oder dem Prorektor aJs Vorsitzendem und
2. den Fachbereichsleitern oder deren Stellvertretern und
3. vier Professoren oder hauptamtlichen Lehrkräften des Polizeivollzugsdienstes, die von der Prüfungsbehörde be· rufen werden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prü· fung und hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen.
(5) Vertreter des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können jederzeit bei der Prüfung anwesend sein. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen die Vertreter der Ministerien nicht teil.
§ 21
Schriftführer
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Prüfungsausschuß und für jeden Fachausschuß nach § 27
einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Fachausschus· ses ist zugleich Zweitprüfer (§ 27).
(2) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungs- oder Fachausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Er hat über den Verlauf der Prüfung und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prü· fungs- oder des Fachausschusses Niederschriften zu ferti· gen. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Prüfungs- oder des Fachausschusses unterschrieben.
2. Unterabschnitt
Schriftliche Prüfung
§ 22
Leitung der Prüfung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die schriftliche Prüfung. Er beruft die Erst- und Zweitprüfer für die Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 25 Abs.l.
(2) Die Gesamtaufsicht über die schriftliche Prüfung führt der Schriftführer des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsbehörde gibt ihm für die Aufsicht in den einzelnen Prüfungsräumen die erforderlichen Hilfskräfte bei. Diese fertigen über den Ablauf der schriftlichen Prüfung Niederschrif· ten, in denen sie alle Unregelmäßigkeiten vermerken.
§ 23
Prüfungsfächer und -fächergruppen
Schriftliche Prürungsfächer sind
1. für Beamte der Schutzpolizei:
Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik,
Verkehrslehre und Verkehrsrecht,
KriminaJtaktik, Kriminaltechnik und Kriminologie,
Staats- und Verfassungsrecht,
Allgemeines VerwaJtungs- und Verwaltungsverfahrensrecht und PoIizeirecht,
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,
Politische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,
Psychologie, Soziologie und Pädagogik;
2. für Beamte der Kriminalpolizei:
Einsatzlehre einschließ1ich Polizeitechnik,
KriminaJtaktik und KriminaJtechnik,
Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 383
Kriminologie,
Staats- und Verfassungsrecht,
Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht und Polizeirecht,
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,
Politische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,
Psychologie, Soziologie und Pädagogik.
§24
Prüfungsaufgaben, Gestaltung der Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben müssen dem Stoffgebiet des Studienplans entsprechen. Sie werden auf Vorschlag der Fachbereiche vom Vorsitzenden des PrÜfungsausschusses bestimmt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit sollen auf den schriftlichen Prüfungsaufgaben angegeben sein.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten, für jeden Prüfungstag getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüfungskandidaten zu öffnen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Prüfungsfächer Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik, Verkehrslehre und Verkehrsrecht und für Kri.minaltaktik und Kriminaltechnik je vier, für die anderen Prüfungsfächer je drei Stunden.
(4) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden für jeden PrOfungstag neu verlost. DerSchriftfUhrer des Prüfungsausschusses fertigt hiernach eine Sitzliste.
(5) Der Prüfungskandidat versieht seine Arbeit mit einer zugeteilten Kennziffer. Der Name darf den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht bekanntgegeben werden.
§ 25
Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Prüfungsarbeiten werden von den nach § 22 Abs.l Satz 2 berufenen Erst- und Zweitprüfern begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen um mehr als eine volle Note voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen oder auf mindestens eine Note annähern, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfungsnote im Rahmen der bei den Bewertungen fest. Im übrigen gilt der auf zwei Dezimalen errechnete Durchschnitt der bei den Bewertungen als schriftliche Prüfungsnote.
(3) Gibt der Prüfungskandidat eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er dafür die Note »ungenügend «.
3. Unterabschilitt
Mündliche Prüfung
§ 26
Umfang, Dauer und Gestaltung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf aite Prüfungsfächer nach § 23 und auf die Fächer Führungslehre und Recht des öffentlichen Dienstes.
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt, welche Prüfungskandidaten in weIchen Fächern mündlich geprüft werden. Weichen die Anmeldenoten und die Nöten der schriftlichen Prüfung in einem Fach um mehr als eine volle Note voneinander ab, so ist in diesem Fach mündlich zu prüfen.
(3) Jeder Prüfungskandidat wird in mindestens zwei Fächern mündlich geprüft. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Die mündliche Prüfung soll je Prüfungskandidat und Prüfungsfach in der Regel zehn Minuten betragen; sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsfächer, in denen der Prüfungskandidat mündlich geprüft werden soll, sind ihm mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung im Einzelfall in ~nderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Piüfungs- oder ein Fachausschuß dies auf Grund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.
(6) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Bei Gruppenprüfungen soUen nicht mehr als vier Prüfungskandidaten zusammen geprüft werden.
§ 27
Fachausschüsse
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde Fachausschüsse gebildet. In die Fachausschüsse können durch die Prüfungsbehörde auch Mitglieder des Lehrpersonals berufen werden, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
(2) Ein Fachausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals als Brst- und Zweitprüfer . Vorsitzende können sein: der Rektor, der' Prorektor, die Fachbereichsleiter, die stellvertretenden Fachbereichsleiter und die hauptamtlichen Lehrkräfte der mündlichen Prüfungsfächer nach § 26.
§ 28
Feststellung des mündlichen Prüfungsergebnisses
Im Anschluß an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüfungskandidaten oder der Gruppe setzt der Fachausschuß
.. '!
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das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 fest. Kann sich der Fachausschuß auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertung aller Mitglieder des Fachausw
schusses gebildet, der auf die nächstliegende volle oder halbe Note zu runden ist.
§ 29
Niederschrift über die mündliche Prüfung
Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist fUr jeden Prüfungskandidaten vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
4. Unterabschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 30
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die mündliche Prüfung fUr jeden Prüfungskandidaten und fUr jedes Prllfungsfach die Endnote fest und bildet für jeden Prüw
fungskandidaten aus dessen erreichten Endnoten die Gesamtnote.
(2) Die Endnote wird gebildet aus
1. der Anmeldenote,
2. der Note der schriftlichen Prüfung und
3. der Note der mündlichen Prüfung.
(3) Bei der Ermittlung der Endnote eines jeden Prüfungsfaches zählen bei den Fächern, in denen
1. schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, die Note der schriftlichen Prüfung doppelt,
2. nur schriftlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach, die Note der schriftlichen Prüfung doppelt,
3. nur mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote und die Note der mündlichen Prüfung je einfach.
(4) Das nach Absatz 3 auf eine Dezimale errechnete und auf die nächstliegende volle oder halbe Note gerundete Mittel gilt als Endnote.
(5) In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft Wurde, gilt die Anmeldenote als Endnote.
(6) Aus dem auf zwei Dezimalen gerundeten Mittel aller Endnoten wird die Gesamtnote gebildet. Diese lautet bei einem Durchschnitt von
1,00 bis 1,49 == sehr gut
1,50 bis 2,49 == gut
2,50 bis 3,49 == befriedigend
3,50 bis 4100 == ausreichend.
Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird auf die Bildung einer Gesamtnote verzichtet.
(7) Der Prüfungsausschuß stellt abschließend das Prüfungsergebnis fest.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. der Durchschnitt aus den Endnoten aller Fächer mindestens 4,00 und
2. die Endnote in nicht mehr als zwei Fächern schlechter als »ausreichend« und
3. die Endnote in keinem Fach »ungenügend« ist.
(9) Wird ein Prüfungskandidat nach § 33 Abs.l Satz 4 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
§ 31
Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis
(1) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluß der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Gesamtnote der Prüfung und die in den einzelnen Prüfungsfächern erreichten Endnoten enthält.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in den einzelnen Prüfungsfächern erreichten Endnoten und dem Vermerk »Nicht bestanden «.
(4) Prüfungskandidaten, die nach § 33 Abs.l Satz 4 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurden oder der Prüfung fernblieben oder von der Prüfung zurücktraten (§ 32 Abs.l), erhalten hierüber eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses.
(5) Je eine Mehrfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach Absatz 4 ist zu den Personalakten des Beamten zu nehmen.
§ 32
Fernbleiben und Rücktritt
(1) Bleibt ein Prüfungskandidat einer Prüfung, an der er teilzunehmen hat, ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt der Prüfungsausschuß das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Abw
satz 7 bleibt unberührt.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungskandidat durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Im Krankheitsfall ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage eines polizei- oder amtsiirztJichen Zeugnisses verlangen •
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Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 385
(4) Hat der Prüfungskandidat sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder dem mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.
(5) Wer mit Genehmigung des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, kann die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen. Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob und in welchem Umfang Ausbildungsdienst oder Vorbereitungsdienst bis zum Prüfungstermin zu leisten ist.
(6) Für Prüfungskandidaten, die mit Genehmigung des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmen, daß bereits erzielte Anmeldenoten und abgelegte Teile der Prüfung bei der späteren Prüfung angerechnet werden.
(7) Für Prüfungskandidaten, die an der gesamten schriftlichen Prüfung teilgenommen haben und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, setzt die Prüfungs
behörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die mündliche Prüfung einen Nachprüfungstermin fest. § 17 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 33
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Unternimmt es ein Prüfungskandidat, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Dies gilt auch für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sowie für die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuß den Prüfungskandidaten von der Prüfung ausschließen.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuß entweder andere Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 34
Prüfungsniederschrift
In der Niederschrift über die Prüfung sind festzuhalten:
1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die bei der Prüfung mitgewirkt haben sowie die Namen der Prüfungskandidaten,
3. die Anmeldenoten,
4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
5. die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,
6. die in den einzelnen Prüfungsfächern erreichten Endnoten und die Gesamtnoten,
7. die Entscheidungen des PrüfungsaussChusses.
§ 35
Prüfungsakten, Einsicht
(1) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Niederschriften nach § 22 Abs. 2 und § 34 sowie die Sitzlisten nach § 24 Abs. 4 sind Bestandteil der Prüfungsakten.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf schriftlichen Antrag seine Prüfungsakten einsehen.
§ 36
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen.
(2) Vor einer Wiederholung der Prüfung hat der Prüfungskandidat nochmals am Hauptstudium II teilzunehmen.
4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 37
Verkürzung des Ausbildungsdienstes
und des Vorbereitungsdienstes
(1) Abweichend von § 4 Abs.1 dauert der Ausbildungsdienst oder der Vorbereitungsdienst für Beamte, die bis 31.Dezember 1983 zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, zwei Jahre.
(2) Der Ausbildungsdienst oder der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Grundstudium und Hauptstudium I
2. Grund- und Hauptpraktikuin
3. Hauptstudium 11 mit abschließender Staatsprüfung
sechs Monate,
zwölf Monate,
sechs Monate.
(3) Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem gemeinsamen vorläufigen Studienplan des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
388 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15
(4) Abweichend von § 10 Abs.2 ist im zusammengefaßten Grundstudium und Hauptstudium I nach Absatz 2 in den Prüfungsfächern nach § 23 und in den Fächern Führungslehre und Recht des öffentlichen Dienstes jeweils nur eine Klausurarbeit zu fertigen.
(5) Abweichend von § 10 Abs.3 sind bis zum Beginn der Staatsprüfung insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
(6) Abweichend von § 11 Abs.3 ist das Ziel des zusammengefaßten Grundstudiums und des Hauptstudiums I nach Absatz 2 erreicht, wenn am Ende des Hauptstudiums I der Durchschnitt aus den Studienabschnittsnoten nicht schlechter als 4,0 ist.
§ 38
iJbergangsvorschrijl
Die Ausbildung von Polizeibeamten, die nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 der Fünften Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Landeslaufbahnverordnung für die Polizeibeamten vom 14. September 1979 (GB!. S. 360) im Jahre 1979 zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
§ 39
Inkrajltreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entsprechenden oder widersprechenden Bestimmungen der Verordnung des Innenministeriums über die Prüfungen für den Polizeivollzugsdienst -PrüfOPol vom 13.Nov~mber 1967 (GB!. S.275), geändert durch Verordnung vom 4.März 1969 (GB!. S.37), außer Kraft.
STUTroART, den 14. September 1979 DR.PALM
. Verordnung des Begierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde
fiber das Naturschutzgebiet »Streuwiesen an der Schwarzen Bot«
Vom 14.August 1979
Auf Grund von § 21 und § 58 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GB!. S.654) wird verordnet;
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Alfdorf, Landkreis Rems-Murr-Kreis und Gschwend, Landkreis Ostalbkreis, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Be
zeichnung
»Streuwiesen an der Schwarzen Rot«
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2,1 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom Juli 1978 auf dem Gebiet der Gemeinde Alfdorf, Gemarkung Bruckhof die Flurstücke 48, 49 und 51, die östlichen Teilflächen der Flurstücke 50, 53 und 55, sowie den im Bereich der genannten Flurstücke liegenden Bach 3 (Schwarze Rot) und auf dem Gebiet der Gemeinde Gschwend, Gemarkung Hundsberg die Flurstücke 45 und 48 sowie den Mühlkanal im Bereich dieser Flurstücke.
(2) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9.Juli 1979 im Maßstab 1 : 25000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9.Juli 1979 im Maßstab 1: 2500 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart als höherer Naturschutzbehörde in Stuttgart verwahrt; eine Ausfertigung befindet sich beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis als unterer Naturschutzbehörde in Waiblingen; eine weitere Ausfertigung befindet sich beim Landratsamt Ostalbkreis als unterer Naturschutzbehörde in Aalen. Die Verordnung mit Karten kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Sicherung einer der letzten Streuwiesen im Welzheimer Wald, und damit die Erhaltung und Förderung der seltenen und schutzwürdigen pflanzen- und Tiergesellschaften.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 387
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern, sowie Stätten für Sport und Spiel oder Erholungseinrichtungen zu schaffen;
3. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen;
4. die Gewässer zu verunreinigen sowie Entwässerungsoder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern;
5. Dung oder Chemikalien einzubringen;
6. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
7. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
8. aufzuforsten oder sonstwie Pflanzen oder Pflanzen teile einzubringen, sie zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder' Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10. die Wege zu verlassen;
11. in dem geschützten Gebiet zu reiten oder mit Fahrzeugen oder motorgetriebenen Schlitten zu fahren;
12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
13. Feuer anzumachen, Immissionen, wie Lärm oder Luftverunreinigungen, zu verursachen sowie Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu nehmen;
14. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
§ 4 gilt nicht:
§5
Zulässige Handlungen
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;
2. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang als Streuwiese oder als Wiese;
3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet
werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§6
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
§7
Meldepflicht
Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 des Natur
schutzgesetzes handelt, wer in dem Naturschutzgebiet eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUITGART, den 14. August 1979 DR. BULLING
Verordnung des Landratsamtes
Rhein-Neckar-Kreis als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von
Naturdenkmalen im Rhein:. N eckar - Kreis hier: Felsgebilde »Steinernes Roß «
auf Gemarkung Hemsbach
Vom 2. März 1979
Auf Grund von §§ 24 und 58 Abs. 3 und 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S.654), geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBl. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführte Einzelschöpfung der Natur wird zum Naturdenkmal erklärt.
388 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15
Es handelt sich hierbei um ein Felsgebildemit der Bezeichnung
»Steinernes Roß«.
(2) Der Schutzgegenstand und der Schutzzweck ergeben sich aus der Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Lage des Naturdenkmales ist in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 1500 mit einer durchgezogenen roten Linie eingetragen.
Die Verordnung mit Karte wird bei der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises in Heidelberg, Kurfürstenanlage 40, verwahrt. Die Verordnung mit Karte kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
§2
Verbote
Es ist verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Störung des Naturdenkmales führen können. Beeinträchtigung ist auch die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes.
§ 2 gilt nicht
§3
Zulässige Handlungen
1. fUr die ordnungsgemäße Nutzung des Waldes auf Fist.
Nr.3008 der Gemarkung Hemsbach in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang:
2. für Erhaltungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
3. fUr behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§4
Schutz- und P/legemaßnahmen
Die erforderlichen Gebote, insbesondere Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen, werden bei Bedarf durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten angeordnet.
§5
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§6
lllkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
HE1DELBERG, den 2. März 1979 NECKENAUER
Anlage der Verordnung des Landratsamtes Rbein-Neckar-Kreis
Vom 2.März 1979
Lfd. Schutzgegenstand Schutzzweck Beschränkung Schutz- und Nr. der bisherigen Pllegemaßnahmen
Naturdenkmal geschlitzte Umgebung Nutzung
Anzahl Gemeinde. Orts teil Bezeichnung
I
Art Flurstück-Nr. Flurstück- Nr. Name Karte I Lageplan Karte f Lageplan
Felsgebilde Hemsbach, Ge- -.- Das Steingebilde wird -.-»Steinernes meindewald bereits in einer Urkunde Roß « DistriktlI, »Kreuz- Karls des Großen aus
berg«; Grundstück dem Jahre 805 als FM. Nr.300S »Stennenros« erwähnt.
Der Schutzzweck er-gibt sich aus :Seiner na-turgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeu-tung (wohl ältestes bekanntes Grenzmal der Umgebung).
Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 389
Verordnung des Landratsamtes Waldshut als untere Natursehutzbehörde über das
Naturdenltmal }} Kiesenbaeher Felsen « auf Gemarkung Albbruek der Gemeinde Albbruek
Vom 9. Juli 1979
Auf Grund von § 24 und § 58 Abs.3 und 4 sowie 'Von' § 64 Abs.l Nr.2 des Gesetzes zum Schutze der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBI. S.654), geändert dur,ch das Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10.Februar 1976 (GBI. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet und Schutzgegenstand
(1) Die »Kiesenbacher Felsen« im Rhein auf. Gemarkung Albbrock der Gemeinde Albbruck werden als EinzeIschöpfung der Natur zum Naturdenkmal erklärt.
Es erhält die Bezeichnung
» Kiesenbacher Felsen «.
(2) Schutzgegenstand sind die bei Niedrigwasser sichtbaren Felsen im Rheinbett auf Gemarkung Albbruck der Gemeinde Albbruck. Die Felsen sind im Volksmund als »Kiesenbacher Felsen« bekannt .. Das Naturdenkmal liegt etwa 1200 m flußaufwärts des FußgängefÜbergangs über den Rhein (Schwaderlocher Steg) I;lDd ist in der topographischen Karte 8414 Laufenburg etwa beim Rechtswert 35850 und Hochwert 73350 auffindbar.
(3) Die Lage des Naturdenkmals ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchgezogenen roten 'Linie eingetragen. Der räumliche Geltungsbereich des Naturdenkmals wird bestimmt durch den äußeren Raild dieser Linie. Zur Orientierung ist der Standort des Naturdenkmals im Gemeindegebiet von Albbruck in einer Ausfertigung der topographischen Karte 8414 Laufenburg durch einen roten Punkt kenntlich gemacht. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Waldshut -Am~ für Umweltschutz - verwahrt. Die Verordnung mit Karten kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
§2
Schutzzweck .11
Schutzzweck ist die Erhaltung der »Kiesenbacher Felsen« im flußbett des Rheins, die ihre besondere Gestalt der formenden Wirkung in Stromwirbein bewegter Sande und Gerölle verdanken.
§3
Verbote
(1) Es ist verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können. Beeinträchtigung ist auch die nachhaltige VerändeqU1g des Erscheinungsbildes.
(2) Im Bereich des Naturdenkmals ist insbesondere verboten:
1. die Beschädigung der Felsen,
2. das Entfernen von Sand und Geröll aus den Vertiefungen der Felsen,
3. das Einbringen von Materialien aller Art in den unmittelbaren Bereich des Naturdenkmals,
4. Feuer anzumachen.
§4
Zulässige Handlungen
Zulässig sind im Bereich des Naturdenkmals:
1. die ordnungsgemäße F1ußunterhaltung im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß dabei das Naturdenkmal nicht verändert oder beeinträchtigt wird,
2. Pftegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr. beauftragten Stelle angeordnet werden,
3. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§5
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen können, soweit es notwendig wird, im Einzelfall von der Naturschutzbehörde angeordnet werden.
§6 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer im' geschützten Bereich vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
.§ 8
lnk rafttretell
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
WALDSHUT-T1ENGEN 1, den 9.Juli 1979 DR. NOTHELFER
390 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15
Verordnung des I ... andratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz
des flächenhaften Naturdenkmals » Quellmulde Wittlensweiler «
Vom 10.Juli 1979
Auf Grund von §§ 24 und 58 Abs; 3 und 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBl. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsi
diums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Freudenstadt, Ortsteil Wittlensweiler, Landkreis Freudenstadt, werden zum flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das flächenhafte Naturdenkmal führt die Bezeichnung
»Quellmulde Wittlensweiler «.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat die Größe von 1,4870ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 30. Oktober 1978 auf dem Gebiet der Stadt Freudenstadt, Ortsteil Wittlens
weiler, die Grundstücke FIst. NI'. 1123 -1128.
(2) Die Grenzen des Naturdenkmales sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 500
rot eingetragen.
(3) Die Verordnung mit Karte wird bei der unteren Natur
schutzbehörde im Landratsamt Freudenstadt verwahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Schutzzweck ist
§ 3
Schutzzweck
(1) die Erhaltung einer vegetationskundIich wertvollen Quellmulde auf der Ostabdachung des Schwarzwaldes;
(2) die Erhaltung eines Feuchtgebietes als Lebensraum insbesondere für die Kleintierwelt.
§4
Verbote
(1) In dem flächenhaften Naturdenkmal sind 1,\1Ie Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in
der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. EntwäsSerungs- . oder andere Maßnahmen vorzuneh
men, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5. Abfalle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieserTiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
11. Feuer anzumachen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
§ 4 gilt nicht
§5
Zulässige Handlungen
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung mit
der Maßgabe, daß das Gelände nicht in Ackerland umgewandelt wird und die Wiesen nicht gedüngt werden;
3. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten SteJle angeordnet werden;
4. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§6
Schutz- und Pjiegemaßnahmen
(1) Die Wiesen des flächenhaften Naturdenkmals sind regelmäßig jährlich im September zu mähen; das Mähgut ist abzufahren.
(2) Weitere Pflegemaßnahmen erfolgen auf Einzelanordnung der unteren Naturschutzbehörde.
Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 391
§7
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem flächenhaften Naturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlung vornimmt.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
FREUDENSTADT, den 10. Juli 1979 MAUER
Verordnung des Bürgermeistel'amtes Heidelberg als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von
Naturdenkmalen im Stadtkreis Heidelberg
Vom 13. Juli 1979
Auf Grund von §§ 24 und 58 Abs. 3 und 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBI. S.654) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Höhere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Die auf dem Grundstück Schmitthennerstraße 33 in Heidelberg (Lgb. Nr.41016/11) stehende Weymouthskiefer wird zu einem Naturdenkmal erklärt.
(2) Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung eines Einzelbaumes wegen seiner stadtökologischen Wirksamkeit und seiner freiraumgestaItenden Erscheinung,
(3) Die Lage des Naturdenkmals ist in dem beiliegenden Lageplan im Maßstab 1: 1000 durch ein rotes Kreuz gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Lageplan wird bei der Unteren Naturschutzbehörde, der Stadt Heidelberg - Amt für öffentliche Ordnung -, verwahrt. Die Verordnung mit Lageplan kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
(4) Das Naturdenkmal wird im Naturdenkmalbuch der Stadt Heidelberg A 17 eingetragen und besonders gekennzeichnet.
§2
Verbote
Es ist verboten, das Naturdenkmal zu entfernen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Verän-
derung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals_führen oder führen können. Beeinträchtigung ist auch die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes.
§3
Zulässige Handlungen
§ 2 gilt nicht
1. für die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
2. für Pflegernaßnahmen am Naturdenkmal, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
3. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§4
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 Naturschutzgesetz Befreiung erteilt werden.
§5
Inkra/ttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft,
HEIDELBERG, den 13. Juli 1979 ZUNDEL
Verordnung des Landratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde über die
einstweilige Sicherstellung des
Landschaftsschutzgebiets »Salzstetter Horn «
Vom 20. Juli 1979
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 2 und § 64 Abs.l Nr.2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBI. S.99), wird verordnet:
§1 Erklärung zur einstweiligen Sicherstellung
des Schutzgebiets
Die in § 2 näher beschriebenen Landschaftsteile auf dem Gebiet der Stadt Horb a. N. (Gemarkung Altheim und Gemarkung Obertalheim), der Gemeinde Waldachtal (Gemarkung Salzstetten) im Landkreis Freudenstadt werden einstweilig sichergestellt. DaseinstweiJig sichergestellte Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung
» Salzstetter Horn «.
392 Gesetzblatt vom·10. Oktober 1979 Nr.15
§2
Schutzgegenstand
(1) Das einstweilig sichergestellte Landschaftsschutzgebiet »Salzstetter Horn« hat eine Größe von ca. 758 ha.
(2) Es umfaßt folgende Landschaftsteile :
Im wesentlichen das namengebende Salzstetter Horn, mit 659,9 m die höchste, nicht dicht bewaldete Erhebung des Raumes östlich von Dornstetten, die Waldkuppe des bis 690,5 mansteigenden Altheimer Heiligenwaldes, Teile des Lettenberges nördlich von Salzstetten, das Streuobstgebiet am Ost- und Südrand der Gemeinde Salzstetten um das ehemalige Schloß Tockenburg, den breiten Talzug des Brühlbachs, das Doxbrunnental sowie Teile des Steinachtales. Im Nordosten das Gewann Löhle, das Waldstück Morgenhalde und Kohlgrube.
(3) Die Grenzen des einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebietes schließen die folgenden Gewanne ganz oder teilweise ein: (Bezeichnungen entsprechend der FlurkarteI: 2500).
1. Stadt Horb a. N. (Stadtteil Altheim)
Breite Bank, Berge, Antritt, Breitenrain, Breitbank, Doxbrunnen, Lange Länder, Kornbühl, Aischbach, Schafwiesen, Leimenäcker, Kessel, Steinernen, Grund, Tabersol, Sauerwiesen, Im Trieb, Griebelsgrund, Schöllenberg, Baisinger Teich, Wasserfall
2. Stadt Horb a. N. (Stadtteil Obertalheim)
Baisinger LaibI, Morgenhalde, Kohlgrube, Breiterain
3. Gemeinde Waldachtal (Ortsteil Salzstetten)
Altheimer Heiligenwald, Obere Steige, Altheimer Berge, Berg, Untere Steige, Steigle, Bühlwiesen, Mittlere Steige, Vordere Steigäcker , See, Lettenberg, Breitwiesen, Haischbach, Hölderle, Sägader, Gäßle, Halde, Hohwies, Hülben, Horn, Griebelsgrund, Frohntal, Baisinger, Brühl, Heuberg, Gebersbach, Brühlbach, Halde, Hinterer Hartweg, Weitheck
(4) Die Grenzen des einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und in 14 Karten 1: 2500 grün eingetragen.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Freudenstadt verwahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Wesentlicher Schutzzweck ist:
1. Erhaltung eines Landschaftsteiles mit vielfältiger natürlicher Ausstattung und leistungsfähigem Naturhaushalt.
2. Erhaltung des Lebens- und Rückzugraumes für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt.
3. Erhaltung eines naturnahen Landschaftsteiles mit hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.
§4
Verbote
In dem einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nacl).teilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beein-
i
trächtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der LandschaFt beeinträchtigt· wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalt
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erl~l.Ubnis' bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder die der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abball, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel einschließlich Motorsportanlagen;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen und von Modellflugplätzen sowie Inbetriebnahme von Modell
, , flugzeugen;
9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 393
11. die Errichtung von Stegen;
12. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder
stehenden Gewässern;
L3. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder
Schrifttafeln ;
14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie Steinriegel, Hecken, Feldrainen, Waldtraufen, Baumgruppen, feuchten Wiesen und Tümpeln.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen unter Bedingungen, befristet oder widerruflich, erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich, ist diese nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbe
hörde zu erteilen.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbe
hörde ersetzt.
§6
Zulässige Handlungen
Die §§ 4 und 5 gelten nicht
1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtsc;haftlichen Grundstücke;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer;
4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5. für behördlich angeordnete und zugelassene Beschilde
rungen.
§7
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 des .Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs.3 des Naturschutzgesetzes LV.m. § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schu tzzweck zuwiderlaufen,
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und ist auf die Dauer von 2 Jahren gültig.
FREUDENSTADT, den 20. Juli 1979 MAUER
Verordnung des Landratsamtes Rastatt als
untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftssehutzgebiet » Bühlertal «
Vom 29. August 1979
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Naturschutzgesetzes (NatschG) vom 21.0ktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBI. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bühl (mit den Stadtteilen Altschweier, Eisental, Neusatz und den abgesonderten Gemarkungsteilen von Vimbuch und Weitenung) sowie der Gemeinden Bühlertal und Ottersweier werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung
» Büblertal «.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6000 ha.
(2) Das Schutzgebiet wird im wesentlichen begrenzt im N orden und Nordosten durch die Gemarkungsgrenze von Baden-Baden, Stadtteile Steinbach, Baden-Baden und Neuweier, im Osten durch die Gemarkungsgrenze von Forbach, Landkreis Rastatt, im Süden durch die Gemarkungsgrenzen der Stadt Achern, Stadtteil Sasbachried, sowie der Gemeinden Lauf, Sasbach und Sasbachwalden, Ortenaukreis, gleichzeitig nördliche Grenze des Regierungsbezirks Freiburg; im Westen durch die Bundesstraße 3.
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Es umfaßt das Bühlertal mit Seitentälern, Bereiche um die Schwarzwald hochstraße sowie die Vorbergzone um die Stadt Bühl und die Gemeinde Ottersweier.
(3) Ausgenommen von der Schutzverordnung sind
A. auf Gemarkung Bühl
a) Stadt Bühl
Der Ortsetter der Kernstadt und die bebauten ortsnahen Lagen sowie die Ortsteile Kappelwindeck (mit Ausnahme des Kappier Friedhofes und der östlich anschließenden, unbebauten Gewanne), Rittersbach, Waldmatt, Schweighof und Hard sowie die Gewanne oder Teile der Gewanne Blauberg, Rebacker, Hintere Honau, Vordere Honau, Kappelfeid, Langacker, Bei der Brombach, Stuhlbühn, Schulmeisterbühn, Eichstadten und Schuchsfeld.
b) Vom Teilort Altschweier
Der Ortsetter und die bebauten ortsnahen Lagen sowie die Gewanne Unter Krautenbach, Mattenmühle, Riedbosch, Herrenberg, Garten und Schöllmatt.
c) Vom Teilort Eisental
Die Ortsetter der Ortsteile Eisental, Müllenbach und Affental sowie die ortsnahen Gewanne oder Teile der Gewanne Halde, Kirchbach, Winterberg, Unterer Zielenweg, Boschbühn, Tillmatten, Dorfmatten, Kölbling, Flattenberg, Halbjeuchel, Winkelacker, Eicheiboseh, Schreibberg und
Krebs.
d) Vom Teilort Neusatz
Der Ortsetter und die ortsnahen Gewanne Krämersbühn, Auf der oberen Allmend, Heizler, Teile des Gebersberg, Heuberg, Ballast und Teile der Rohräcker; Teile des Kochsbühn sowie der Bereich um das Kloster Neusatz mit Alters
heim und Schule.
B. Auf Gemarkung Bühlertal
a) Vom Ortsteil Untertal
Der Ortsetter, der Siedlungsbereich Klotzberg, Teile der Siedlungsbereiche Wintereck, Liehenbach, Matthäuser sowie die Gewanne oder Teile der Gewanne Mocken, Butzengraben, Schafgarten, Altengarten, Steffersbach und Bühl
acker.
b) Vom Ortsteil Obertal
Der Ortsetter, Teile der Siedlungsbereiche Haaberg, Büchelbach, Längenberg, Schönbuch, Buchkopf, Schwarzwasen, Hof, Steckenhalt, Denni, Hungerberg, Hirschbach und Wolfsbrunnen.
C. Auf Gemarkung Ottersweier
Der Ortsetter und die ortsnahen, zum Teil bebauten Lagen mit den Gewannen oder Teilen der Gewanne Bei der Linde, Lindenbuckel, Teile des Lindenfeld, Falkenreben, An der Kirchgasse, Am Rain, Ober Rotzenfeld, Tanzbühl, über
der Landstraße sowie die Siedlungsbereiche Weier, Hub und Haft, Teile des Gebietes um Bad und Untere Mühle.
(4) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und in Katasterplankarten im Maßstab 1: 5000 grün eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde im Landrats amt Rastatt verwahrt; Mehrfertigungen der Übersichtskarten mit den Katasterkarten über das jeweilige Gemeindegebiet befinden sich bei den Bürgermeisterämtern Bühl, Bühlertal und Ottersweier.
Schutzzweck ist:
§ 3
Schutzzweck
1. Die durch Relief, Waldverteilung, Obst- und Weinbau vielfältig gegliederte Kulturlandschaft soll in ihrer Harmonie erhalten werden.
2. Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu verhindern. Neu entstehende Siedlungsteile sollen an das bestehende Siedlungs- und Landschaftsbild angepaßt werden.
3. Störungen und negative Beeinflussung des Kleinklimas, z. B. durch Verbauung von Klingen und Tälchen, durch Beseitigung von Grünflächen und Grünbeständen, durch großflächige Versiegelung der Bodenoberfläche usw. sollen verhindert werden.
4. Die Lebensstätten für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt sollen erhalten und gefördert werden, ebenso die für die Landschaft des Bühlertales typische Vielfalt von Kleinbiotopen, wie z. B. Quellen und Quellmulden, Feuchtwiesen, Waldränder, Kastanienhaine, Obstanlagen, unverbaute Bachläufe u. a.
5. Die Erlebbarkeit typischer Landschaftselemente, wie Felsbildungen, Einzelbäume, Talauen, Bachläufe mit Ufergehölz u. a., soll erhalten werden.
6. Der Zusammenhang der freien Landschaftsteile soll erhalten bleiben als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Raum für die Nah- und Ferienerholung der Bevölkerung.
7. Der öffentliche Zugang zu Aussichtspunkten und Aussichtsstrecken soll geWährleistet, eine Verbauung dieser Aussichtspunkte und Aussichtsstrecken vermieden und die Aussicht selbst von den Naturgenuß schädigenden Anlagen und Einrichtungen freigehalten werden.
§4
Verbote
In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 395
1. der Naturhausbalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
p Erlaubnisvorbehalt
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen ;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder
stehenden Gewässern;
12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafe:ln;
13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4ha;
14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, wie z. B. Kastanienhainen, Feldgehölzen, landschaftsprägenden Baumgruppen und Felsbrocken.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Aufjagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur pnwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§6
Zuliissige Handlungen
Die §§ 4 und 5 gelten nicht
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Be· wirtschaftung land· und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs.2 Nr.15;
4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§7
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteUt werden.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 des Natur· schutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs.3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
398 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15
Herausgegeben vom Staatsmil'listerium. Fortlaufender Bezug nur durch den Verlag, halbjährlich l5,- DM. Einzelnummern werden durch die VersandsteIle des· Gesetzblatts 7 Stuttgart 1, Augustenstraße 13 - Tel. 6676 App. 2727 - gegen Voreinsendung des Preises auf das Konto Nr.60330-709 beim Postscheckamt Stuttgart abge. geben. Preis dieser Nurnmer bei freier Lieferung 3,-DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Gedruckt in der Ofll,zin Chr. ScheufeIe Stuttgart.
Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATT FüR BADEl\T.WüRTTE.MBERO
. Postfach 85, 7000 Stuttgart 1 B 3235 AX
E 3235 AX 0101 002 0203140 9267/ 90 MIN FARB GESUNDH SOlO
, POSTFACH 1250
7000 STUTTGART 1
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche BrlaubnisHandlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen SchutzzWeck zuwiderlaufen können.
§9
Inkra/ttreten
Diese Verordnung tritt amTage nach ihrer Verkündung in Kraft.
RASTA'IT, den 29. August 1979 DR. WÜRFEL
VerkÜDdungen im Amtsblatt »Kultus und Unterricht«
Gemäß § 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBI. S. 410) wird auf die' folgenden im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Kultus und Sport und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg verkündeten Rechtsverotdnungen hingewiesen:
Bezeichnung der Verordnung
Verordnung des Ministe: riums für Kultus und Sport zur Änderung der Verordnung des Kuttusministeriums über die Ausbildurig und Prülung an der Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe (Schul- und Pmfungsordnung vom 25.Mai 1979
Verkündet . im Amtsblatt
»Kultus 'uIi.d Unterricht« vom. Seite
2.1.1979' 513
Tag des Inkrafttretens
1.8.1979
}Jezeichnung der Verordnung
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung . und Prüfung an den Berufskollegs für Hauswirtschaft und Textilarbeit (Hauswirtschaftsleiter VQ) . vom 30. Mai 1979
VerkÜndet im Amtsblatt
»Kultus und Unterricht«, vom Seite
2.7.1979 514
Tag des Inkrafttretens
1.8.1979
Verkündung im Staatsanzeiger
Gemäß § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 1. März 1954 (GBI. S.27) in der Fassung vom 18. November 1957 (GBI. S.139) wird auf die folgende im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verkündete Rechtsverordnung hingewiesen:
Bezeichnung der Verordnung
Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes iln Binzugiloereich der·von . der Stadt Sinsheim genutzten Wassergewinnungsanlagen auf den Gemarkungen der Stadtteile Sinsheim -Rohrbach, Sins-heim -Steinsfurt und Sinsheim-Bhrstädt vom 27. Mai 1979
, Verkündet im Tag des Staatsanzeiger Inkrafttretens
Nr. vom'
55 11.7.1979 12.7.1979