GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und...

20
377 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG 1979 Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, 10. Oktober 1979 Nr.15 Tag INHALT 14. '9. 79' Verordnungtleslnnenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Schutz- poJizei und der Kriminalpolizei '(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugs- Seite dienst - APrOPolgehD) ..... ' ... ' .................. , .... , ................................ ;.: ... ' 317 14.8.79 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das gebiet »StI:euwiesen ander Schwarzen Rot« .......... : ........................................ '... 386 2.3.79 Verordnung desJ;.,andratsamtes Rhein-Neckar-Kreis als untere Naturschut,zbehörde zum Schutz von Na- turdenkmalen im Rhein-Neckar-Kreis, hier: Felsgebilde »Steinernes Roß «.auf Gemarkung Hemsbach.. 387 9.7.79 Verordnung des Landratsa!lltes Waldshut als untere Naturschutzbehörde über das Naturdenkmal »Kiesen- bacher Felsen« auf Gemarkung Albbruck der Gemeinde Albbruck ........................... ; ..... 389 10.7.79 Verordnung des Landratsan;tts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz des flächenhafteri Naturdenkmals »Quellmulde Wittlensweiler« .• .... , ................. , ............... " , ... : . . .. .. 390 13.7.79 Verordnung des Bürgermeisteramtes Heidelberg als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Natur- denkmalen im Stadtkreis Heidelberg . . • .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391 20.7.79 Verordnung des Landratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde über die einstweilige Sicher-, stellung des Landschaftsschutigebiets » Salzstetter Horn« .................. , ........... , . . . . . . . . . •. 391: 29, 8.79 Verordnung ,des Landratsamtes Rastatt als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet »Bühlertal « ............................................................ , ..................... 393 Verkündungen im Amtsblatt »Kultus und Unterricht« ............. ; ., .................. " . . . . .... 396 Verkündungen im Staatsanzeiger Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei '. und der Krii:n1nalpolizei ' ., (Ausbildungs- undPrüfnngsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...;. APrOPol gehD) Vom 14.September 1979 INHAL TSÜBERSICHT Geltungsbereich Ziel der Ausbildung 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §, 1 § 2 2. Abschnitt Ausblldungsdlenst, Vorbereitullgsdlenst ' 1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze AusbildungsbehBrde, A.uSbildungsstellen, Ausbildungsleiter Dauer urtd 'Gliederung Gestaltung Notengebung Wiederholung von Ausbildungsabschnitten . 2. Unterabschnitt Fachwissenschaftliches Studium Ziel, Inhalt und Umfang Fachbereiche, Studienfächer Klausurarbeiten, Leistungsnachweise Leistungsanforderungen 396 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8, § 9, , §lQ '. § 11

Transcript of GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und...

Page 1: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

377

GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

1979 Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, 10. Oktober 1979 Nr.15

Tag INHALT

14. '9. 79' Verordnungtleslnnenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Schutz­poJizei und der Kriminalpolizei '(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugs-

Seite

dienst - APrOPolgehD) •..... ' ... ' .................. , .... , ................................ ;.: ... ' 317

14.8.79 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Natursch~t~-gebiet »StI:euwiesen ander Schwarzen Rot« .......... : ........................................ '... 386

2.3.79 Verordnung desJ;.,andratsamtes Rhein-Neckar-Kreis als untere Naturschut,zbehörde zum Schutz von Na­turdenkmalen im Rhein-Neckar-Kreis, hier: Felsgebilde »Steinernes Roß «.auf Gemarkung Hemsbach.. 387

9.7.79 Verordnung des Landratsa!lltes Waldshut als untere Naturschutzbehörde über das Naturdenkmal »Kiesen-bacher Felsen« auf Gemarkung Albbruck der Gemeinde Albbruck ........................... ;..... 389

10.7.79 Verordnung des Landratsan;tts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz des flächenhafteri Naturdenkmals »Quellmulde Wittlensweiler« .•.... , ................. , ............... " , ... : . . .. .. 390

13.7.79 Verordnung des Bürgermeisteramtes Heidelberg als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Natur­denkmalen im Stadtkreis Heidelberg . . • .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391

20.7.79 Verordnung des Landratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde über die einstweilige Sicher-, stellung des Landschaftsschutigebiets » Salzstetter Horn« .................. , ........... , . . . . . . . . . •. 391:

29, 8.79 Verordnung ,des Landratsamtes Rastatt als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet »Bühlertal « ............................................................ ,..................... 393

Verkündungen im Amtsblatt »Kultus und Unterricht« ............. ; ., .................. " . . . . .... 396

Verkündungen im Staatsanzeiger

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung

für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei '. und der Krii:n1nalpolizei ' .,

(Ausbildungs- undPrüfnngsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...;. APrOPol gehD)

Vom 14.September 1979

INHAL TSÜBERSICHT

Geltungsbereich

Ziel der Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§, 1

§ 2

2. Abschnitt

Ausblldungsdlenst, Vorbereitullgsdlenst '

1. Unterabschnitt

Allgemeine Grundsätze

AusbildungsbehBrde, A.uSbildungsstellen, Ausbildungsleiter

Dauer urtd 'Gliederung

Gestaltung

Notengebung

Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

. 2. Unterabschnitt

Fachwissenschaftliches Studium

Ziel, Inhalt und Umfang

Fachbereiche, Studienfächer

Klausurarbeiten, Leistungsnachweise

Leistungsanforderungen

396

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8,

§ 9,

, §lQ

'. § 11

Page 2: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

378 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

3. Unterabschnitt

Berufspraktisches Studium

Ziel, Inhalt und Umfang

Ausbildungspläne

Beurteilungen

Leistungsanforderungen

3. Abschnitt

Staatsprüfung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Vorsl:hriften

Zweck der. Prüfung

Prüfungs verfahren

PrUfungshehörde

Teilnahme

Prüfungs ausschuß

Sl:hriftfUhrer

Leitung der Prüfung

2. Unterabschnitt

Schriftliche Prüfung

Prüfungsfächer und - flichergruppen

Prüfungsaufgaben, Gestaltung der Prüfung

Bl;lwertung der Prüfungsarbeiien

3. Unterabschnitt

MÜndliche Prüfung

Umfang, Dauer und Gestaltung

Fachausschüsse

Feststellung des mündlichen Prüfungsergebnisses

Niederschrift über die mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt

Sonstige Bestimmungen

Feststellung des Prüfungsergebnisses

Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis

Fernbleiben und Rücktritt

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

Prüfungsniederschrift

Prüfungsakten, Einsicht

Wiederholung der Prüfung

4. Abschnitt

Übergangs- und.Schlußbestimmungen .

Verkürzung des Ausbildungsdienstes und des Vorbereitungs­

dienstes

Übergangsvorschrlften

Inkrafttreten

§ 12

§ 13

§ 14

§ IS

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 2S

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

§ 34

§ 3S

§ 36

§ 37

§ 38

§ 39

Auf Grund von § 17 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27.Mai 1971 (GBL S.225) und § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden~Württemberg (Fachhochschulgesetz-FHG) vom 22. November 1977 (GBI. S.522), geändert durch das Ge­setz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Ge-

schäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBI. S.286), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium fur Wissenschaft und Kunst verordnet:

1. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahn­prüfung (Staatsprüfung) für die Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Vorschriften über die Ausbildung und die Staatsprü­fung für Beamte des gehobenen Dienstes der Kriminalpoli~ zei gelten entsprechend für Beamte, die nach § 206 LBG aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind.

§2

Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten Und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei erforderlich sind. Die Ausbildung soll insbesondere der Persönlichkeitsbil­dung des Beamten dienen, seine Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben fördern und ihn auf seine besondere Verantwortung in einer freiheitlichen de­mokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung vorberei~ ten.

(2) Die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei wird durch die Ableistung desAusbildungsdienstes oder des Vor­bereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung er­worben.

2. ABSCHNITT

Ausbildungsdienst, Vorbereitungsdienst

1. Unterabschnitt

Allgemeine Grundsätze

§3

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungs/eiter

(1) Ausbildungsbehörden sind:

1. das Innenministerium,

2. die Bereitschaftspolizeidirektion,

3. die Wasserschutzpolizeidirektion,

Page 3: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.I5 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 379

4. das Landeskriminalamt,

5. das Landesamt für Verfassungsschutz,

6. die Landespolizeidirektionen.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Ausbildungsbehörden nach Absatz 1,

2. die Fachhochschule für Polizei,

3. die Landes-Polizeischule,

4. die Abteilungen und Hundertschaften der Bereitschafts-polizei,

5. die Abschnitte der Wasserschutzpolizei,

6. die Polizeipräsidien,

7. die Polizeidirektionen,

8. die Polizeikommissariate,

9. die Kriminalkommissariate,

10. die Autobahnpolizeidirektionen,

11. die Verkehrskommissariate.

(3) Ausbildungsleiter sind der Leiter der Ausbildungsstelle oder von ihm beauftragte Beamte des höheren oder des ge­hobenen Dienstes.

§4

Dauer und Gliederung

(1) Der Ausbildungsdienst oder der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und umfaßt fachwissenschaftliche und be­rufspraktische Studienzeiten. Er gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Grundstudium

2. Grundpraktikum

3. Hauptstudium I

4. Hauptpraktikum

5. Hauptstudium II mit ab-

sechs Monate,

sechs Monate,

neun Monate,

neun Monate,

schließender Staatsprüfung sechs Monate.

(2) Das fachwissenschaftliche Studium wird an der Fach­hochschule für Polizei, das berufspraktische Studium bei den übrigen AusbildungssteUen nach § 3 Abs.2 durchge­führt.

§5

Gestaltung

(1) Die Fachhochschule für Polizei leitet den gesamten Aus­bildungsdienst und Vorbereitungsdienst. Inhalt, Umfang und Gliederung des Ausbildungsdienstes und des Vorberei­tungsdienstes richten sich nach dem gemeinsamen Studien­plan des Innenministeriums und des Ministeriums für Wis­senschaft und Kunst.

(2) Der Rektor koordiniert das fachwissenschaftliche und das berufspraktische Studium. Ihm obliegt die fachliche Aufsicht über die gesamte Ausbildung.

§6

Notengebung

(1) Die einzelnen Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen

gut

in besonderem Maße entspricht,

(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel auf­weist, aber im ganzen den Anforderun­gen noch entspricht,

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in ab­sehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Als Gesamtnote darf nur eine volle Note erteilt werden; im übrigen sind halbe Noten zulässig. § 10 Abs.4 Satz 2 und § 25 Abs.2 Satz 2 bleiben unberührt.

§7

Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Wird von einem Ausbildungsabschnitt mehr als ein Mo­nat durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Ausbildungsbehörde die Wiederholung anordnen. Vor Anordnung der Wiederholung eines fachwissenschaft­lichen Studienabschnitts soll die Fachhochschule gehört werden. Die Wiederholung der fachwissenschaftlichen Stu­dienabschnitte kann auf Vorschlag der Fachhochschule für Polizei auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet wer­den.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Aus­bildungsbehörde den Ausbildungsdienst oder den Vorberei­tungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um insgesamt zwei Abschnitte nach § 4 Abs. 1 verlängern, wenn der Beamte das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat, durch die Verlängerung aber der erfolgreiche Abschluß zu erwarten ist.

(3) Jeder Abschnitt des Ausbildungsdienstes oder des Vor­bereitungsdienstes kann l' aus: den in Absatz 2 genannten Gründen nur einmal wiederholt werden.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall gleichartige dienstliche Tätigkeiten, die vor der Zulassung zu einer Lauf­bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verrichtet wur-

Page 4: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

" .'

380 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

den, auf Versäumnisse während des berufspraktischen Stu­diums aus den in Absatz 1 genannten Gründen anrechnen.

2. Unterabschnitt

Fachwissenschaftliches Studium

§8

Ziel, Inhalt und Umfang

(1) Im fachwissenschaftlichen Studium werden dem Beam­ten auf wissenschaftlicher GrundJage die Erkenntnisse und Methoden vermittelt, die er zur Erfüllung der Aufgaben in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei benötigt.

(2) Inhalt und Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums werden im einzelnen durch den Studienplan nach § 5 Abs.l festgelegt.

§9

Fachbereiche, Studienfächer

(1) Das fachwissenschaftliche Studium wird in den Fachbe­reichen

1. Führungs- und Einsatzlehre,

2. Kriminalistik I Kriminologie,

3. Rechtslehre,

4. Gesellschaftslehre

durchgeführt.

(2) Das fachwissenschaftliche Studium umfaßt folgende Fächer:

1. im Fachbereich Führungs- und Einsatzlehre:

Führungslehre, Einsatzlehre einschließlich Polizei technik, Verkehrslehre, Sport, Schießen;

2. im Fachbereich Kriminalistik i Kriminologie:

Kriminaltaktik, Kriminaltechnik, Kriminologie;

3. im Fachbereich Rechtslehre:

Staats- und Verfassungsrecht,

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrens­recht, Polizeirecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Verkehrsrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht, Verfassungsschutz;

4. im Fachbereich Gesellschaftslehre:

Politische Bildung,

Psychologie, Soziologie, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre, Berufsethik, Pädagogik und Methodik der wissenschaftlichen Arbeit.

§ 10

Klausurarbeiten, Leistungsnachweise

(1) Die Beamten haben die nach den Absätzen 2 und 3 ge­

forderten KJausurarbeiten und Leistungsnachweise zu er­bringen. Die KJausurarbeiten und die Leistungsnachweise sind mit einer Note nach § 6 zu bewerten. Versäumte Klau­surarbeiten und Leistungsnachweise sind nachzuholen. Der Rektor kann Ausnahmen zulassen oder anstelle von Klau­surarbeiten Leistungsnachweise anordnen.

(2) Im Grundstudium und im Hauptstudium I sind folgende Klausurarbeiten zu fertigen:

1. im Grundstudium je eine Klausurarbeit

a) von Beamten der Schutzpolizei in den Fächern oder Fächergruppen

Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik,

Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und Kriminologie,

Staats· und Verfassungsrecht,

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrens­recht und Polizeirecht,

Psychologie, Soziologie und Pädagogik,

b) von Beamten der Kriminalpolizei in den Fächern oder Fächergruppen

Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik,

Kriminaltaktik und Kriminaltechnik,

Staats- und Verfassungsrecht,

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrens­recht und Polizeirecht,

Psychologie, Soziologie und Pädagogik;

2. im Hauptstudium I je eine Klausurarbeit

a) von Beamten der Schutzpolizei in den Fächern oder Fächergruppen

Führungslehre,

Verkehrslehre und Verkehrsrecht,

Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und Kriminologie,

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeiten­recht und Zivilrecht,

Recht des öffentlichen Dienstes,

Po1itische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,

b) von Beamten der Kriminalpolizei in den Fächern oder Fächergruppen

Führungslehre

Page 5: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

. .: -_.~ ... - -.- ~'. -.' ~

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 381

Kriminaltaktik und Kriminaltechnik,

Kriminologie,

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeiten­recht und Zivilrecht,

Recht des öffentlichen Dienstes,

Politische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre.

§ 33 Abs.l Sätze 1 und 2 gilt für Klausurarbeiten entspre­chend. Die Entscheidung trifft der Rektor.

(3) In vier von den Beamten zu wählenden Prüfungsfächern nach § 23 ist bis zum Beginn der Staatsprüfung jeweils ein Leistungsnachweis nach Maßgabe des Studienplans zu er­bringen.

(4) Klausurarbeiten und Leistungsnachweise werden in je­dem Fach oder jeder Fächergruppe nach Absatz 2 am Ende des Grundstudiums und des Hauptstudiums I zu Studien­abschnittsnoten und vor Beginn der Staatsprüfung zu An­meldenoten zusammengefaßt. Bei mehr als einer Bewertung nach Absatz 1 gilt das auf eine Dezimale errechnete Mittel als Studienabschnittsnote oder Anmeldenote.

(5) Die Anmeldenoten sind dem Beamten jeweils minde­stens eine Woche vor Beginn der Staatsprüfung bekanntzu­geben.

§11

Leistungsanforderungen

(1) Die einzelnen Studienabschnitte bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad aufeinander auf.

(2) Die Teilnahme am nächstfolgenden Studienabschnitt setzt die erfolgreiche Beendigung des vorhergegangenen Ab­schnitts voraus.

(3) Das Ziel des Grundstudiums und des Hauptstudiums I ist jeweils erreicht, wenn der Durchschnitt aus den Studien­abschnittsnoten nicht schlechter als 4,0 ist.

3. Unterabschnitt

Berufspraktisches Studium

§ 12

Ziel, Inhalt und Umfang

(1) Im berufspraktischen Studium ist der Beamte unter An­wendung und Vertiefung der bisher erworbenen Kenntnisse mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn in der polizei­lichen Praxis vertraut zu machen. Der Beamte soll unter Be­rücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit er­halten, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei soll er sich auch in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten, im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben.

(2) Inhalt und Umfang des berufspraktischen Studiums werden im Studienplan bestimmt .

§13

Ausbildungspläne

(1) Im Rahmen des Studienplans nach § 5 Abs.l erstellen die Ausbildungsbehörden für jeden Beamten aus ihrem Be­reich je einen Ausbildungsplan für das Grundpraktikum und für das Hauptpraktikum. Daneben ist ein Ausbildungsnach­weis über die Ableistung des berufspraktischen Studiums zu führen.

(2) Der Ausbildungsplan ist der Fachhochschule für Polizei bis zum Beginn des jeweiligen Praktikums vorzulegen.

(3) Der Ausbildungsplan ist dem Beamten bekanntzugeben. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Beamten der jeweili­gen Ausbildungsstelle zur Bestätigung der ordnungsgemä­ßen Ableistung des berufspraktischen Studiums und nach Beendigung des jeweiligen Praktikums der Fachhochschule für Polizei vorzulegen.

§ 14

Beurteilungen

(1) Nach Beendigung des Grundpraktikums und des Haupt­praktikums ist vom jeweiligen Ausbildungsleiter eine Beur­teilung zu fertigen.

(2) Für die Zugführerausbildung der Beamten der Schutz­polizei tritt an die Stelle der Beurteilung nach Absatz 1 eine Lehrgangsbescheinigung.

§ 15

Leistungsanforderungen

(1) Der Rektor und der Prorektor stellen für jeden berufs­praktischen Studienabschnitt auf Grund der Beurteilungen nach § 14 gemeinsam fest, ob der Beamte das Ausbildungs­ziel erreicht hat.

(2) Das Ausbildungsziel des Grundpraktikums und des Hauptpraktikums ist erreicht, wenn der Beamte aufgrund seiner Fähigkeiten, seiner dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit weiterhin als geeignet für die an­gestrebte Laufbahn erscheint.

3. ABSCHNITT

Staatsprüfung

1. Unterabschnitt

All gemeine Vorschriften

§ 16

Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfungskandi­dat die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizei­vollzugsdienstes besitzt.

Page 6: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

382 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

§ 17

Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der münd­lichen voraus.

(2) Die Prüfung wird an der Fachhochschule für Polizei durchgeführt.

(3) Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die Prüfungsbe­hörde im Benehmen mit dem Innenministerium. Ort und Termine der Prüfung sind dem Prüfungskandidaten späte­stens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

§ 18

Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die Fachhochschule für Polizei. Der Rektor nimmt die Aufgaben der Prüfungsbehörde wahr.

§ 19

Teilnahme

An der Staatsprüfung darf nur teilnehmen, wer die vorge· schriebenen Studienabschnitte ordnungsgemäß abgeleistet hat.

§ 20

Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegen­heit verpflichtet.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entschei· det die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuß wird an der Fachhochschule für Polizei gebildet. Er besteht aus

1. dem Rektor oder dem Prorektor aJs Vorsitzendem und

2. den Fachbereichsleitern oder deren Stellvertretern und

3. vier Professoren oder hauptamtlichen Lehrkräften des Polizeivollzugsdienstes, die von der Prüfungsbehörde be· rufen werden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prü· fung und hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen.

(5) Vertreter des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können jederzeit bei der Prü­fung anwesend sein. An den Beratungen des Prüfungsaus­schusses nehmen die Vertreter der Ministerien nicht teil.

§ 21

Schriftführer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Prüfungsausschuß und für jeden Fachausschuß nach § 27

einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Fachausschus· ses ist zugleich Zweitprüfer (§ 27).

(2) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prü­fungs- oder Fachausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Er hat über den Verlauf der Prüfung und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prü· fungs- oder des Fachausschusses Niederschriften zu ferti· gen. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Prüfungs- oder des Fachausschusses unterschrieben.

2. Unterabschnitt

Schriftliche Prüfung

§ 22

Leitung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die schriftliche Prüfung. Er beruft die Erst- und Zweitprüfer für die Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 25 Abs.l.

(2) Die Gesamtaufsicht über die schriftliche Prüfung führt der Schriftführer des Prüfungsausschusses. Die Prüfungs­behörde gibt ihm für die Aufsicht in den einzelnen Prü­fungsräumen die erforderlichen Hilfskräfte bei. Diese ferti­gen über den Ablauf der schriftlichen Prüfung Niederschrif· ten, in denen sie alle Unregelmäßigkeiten vermerken.

§ 23

Prüfungsfächer und -fächergruppen

Schriftliche Prürungsfächer sind

1. für Beamte der Schutzpolizei:

Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik,

Verkehrslehre und Verkehrsrecht,

KriminaJtaktik, Kriminaltechnik und Kriminologie,

Staats- und Verfassungsrecht,

Allgemeines VerwaJtungs- und Verwaltungsverfahrens­recht und PoIizeirecht,

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,

Politische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirt­schaftslehre,

Psychologie, Soziologie und Pädagogik;

2. für Beamte der Kriminalpolizei:

Einsatzlehre einschließ1ich Polizeitechnik,

KriminaJtaktik und KriminaJtechnik,

Page 7: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 383

Kriminologie,

Staats- und Verfassungsrecht,

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrens­recht und Polizeirecht,

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,

Politische Bildung, Volkswirtschafts- und Betriebswirt­schaftslehre,

Psychologie, Soziologie und Pädagogik.

§24

Prüfungsaufgaben, Gestaltung der Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben müssen dem Stoffgebiet des Stu­dienplans entsprechen. Sie werden auf Vorschlag der Fach­bereiche vom Vorsitzenden des PrÜfungsausschusses be­stimmt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungs­zeit sollen auf den schriftlichen Prüfungsaufgaben ange­geben sein.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten, für jeden Prüfungstag getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzu­bewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüfungskandidaten zu öffnen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Prüfungsfächer Einsatzlehre einschließlich Polizeitechnik, Verkehrslehre und Verkehrsrecht und für Kri.minaltaktik und Kriminal­technik je vier, für die anderen Prüfungsfächer je drei Stun­den.

(4) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden für jeden PrO­fungstag neu verlost. DerSchriftfUhrer des Prüfungsaus­schusses fertigt hiernach eine Sitzliste.

(5) Der Prüfungskandidat versieht seine Arbeit mit einer zu­geteilten Kennziffer. Der Name darf den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht be­kanntgegeben werden.

§ 25

Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von den nach § 22 Abs.l Satz 2 berufenen Erst- und Zweitprüfern begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen um mehr als eine volle Note voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen oder auf mindestens eine Note annähern, so setzt der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfungs­note im Rahmen der bei den Bewertungen fest. Im übrigen gilt der auf zwei Dezimalen errechnete Durchschnitt der bei den Bewertungen als schriftliche Prüfungsnote.

(3) Gibt der Prüfungskandidat eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er dafür die Note »ungenügend «.

3. Unterabschilitt

Mündliche Prüfung

§ 26

Umfang, Dauer und Gestaltung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf aite Prüfungs­fächer nach § 23 und auf die Fächer Führungslehre und Recht des öffentlichen Dienstes.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt, welche Prüfungskan­didaten in weIchen Fächern mündlich geprüft werden. Wei­chen die Anmeldenoten und die Nöten der schriftlichen Prü­fung in einem Fach um mehr als eine volle Note voneinan­der ab, so ist in diesem Fach mündlich zu prüfen.

(3) Jeder Prüfungskandidat wird in mindestens zwei Fä­chern mündlich geprüft. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Die mündliche Prüfung soll je Prüfungskandidat und Prüfungsfach in der Regel zehn Minuten betragen; sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsfächer, in denen der Prüfungskandidat münd­lich geprüft werden soll, sind ihm mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung im Einzel­fall in ~nderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Piü­fungs- oder ein Fachausschuß dies auf Grund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.

(6) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Grup­penprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Bei Gruppenprüfungen soUen nicht mehr als vier Prüfungskandidaten zusammen geprüft wer­den.

§ 27

Fachausschüsse

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde Fachausschüsse gebildet. In die Fach­ausschüsse können durch die Prüfungsbehörde auch Mit­glieder des Lehrpersonals berufen werden, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.

(2) Ein Fachausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals als Brst- und Zweit­prüfer . Vorsitzende können sein: der Rektor, der' Prorektor, die Fachbereichsleiter, die stellvertretenden Fachbereichs­leiter und die hauptamtlichen Lehrkräfte der mündlichen Prüfungsfächer nach § 26.

§ 28

Feststellung des mündlichen Prüfungsergebnisses

Im Anschluß an die mündliche Prüfung des einzelnen Prü­fungskandidaten oder der Gruppe setzt der Fachausschuß

Page 8: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

.. '!

384 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 fest. Kann sich der Fachausschuß auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertung aller Mitglieder des Fachausw

schusses gebildet, der auf die nächstliegende volle oder halbe Note zu runden ist.

§ 29

Niederschrift über die mündliche Prüfung

Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist fUr jeden Prüfungskandidaten vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.

4. Unterabschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 30

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die münd­liche Prüfung fUr jeden Prüfungskandidaten und fUr jedes Prllfungsfach die Endnote fest und bildet für jeden Prüw

fungskandidaten aus dessen erreichten Endnoten die Ge­samtnote.

(2) Die Endnote wird gebildet aus

1. der Anmeldenote,

2. der Note der schriftlichen Prüfung und

3. der Note der mündlichen Prüfung.

(3) Bei der Ermittlung der Endnote eines jeden Prüfungs­faches zählen bei den Fächern, in denen

1. schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, die Note der schriftlichen Prüfung doppelt,

2. nur schriftlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach, die Note der schriftlichen Prüfung doppelt,

3. nur mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote und die Note der mündlichen Prüfung je einfach.

(4) Das nach Absatz 3 auf eine Dezimale errechnete und auf die nächstliegende volle oder halbe Note gerundete Mittel gilt als Endnote.

(5) In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft Wurde, gilt die Anmeldenote als Endnote.

(6) Aus dem auf zwei Dezimalen gerundeten Mittel aller Endnoten wird die Gesamtnote gebildet. Diese lautet bei einem Durchschnitt von

1,00 bis 1,49 == sehr gut

1,50 bis 2,49 == gut

2,50 bis 3,49 == befriedigend

3,50 bis 4100 == ausreichend.

Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird auf die Bildung einer Gesamtnote verzichtet.

(7) Der Prüfungsausschuß stellt abschließend das Prüfungs­ergebnis fest.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. der Durchschnitt aus den Endnoten aller Fächer minde­stens 4,00 und

2. die Endnote in nicht mehr als zwei Fächern schlechter als »ausreichend« und

3. die Endnote in keinem Fach »ungenügend« ist.

(9) Wird ein Prüfungskandidat nach § 33 Abs.l Satz 4 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, ist die gesamte Prü­fung nicht bestanden.

§ 31

Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluß der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Gesamtnote der Prüfung und die in den einzelnen Prü­fungsfächern erreichten Endnoten enthält.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in den einzelnen Prüfungsfächern erreichten End­noten und dem Vermerk »Nicht bestanden «.

(4) Prüfungskandidaten, die nach § 33 Abs.l Satz 4 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurden oder der Prüfung fernblieben oder von der Prüfung zurücktraten (§ 32 Abs.l), erhalten hierüber eine Bescheinigung des Prüfungsaus­schusses.

(5) Je eine Mehrfertigung des Zeugnisses oder der Beschei­nigung nach Absatz 4 ist zu den Personalakten des Beamten zu nehmen.

§ 32

Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungskandidat einer Prüfung, an der er teilzunehmen hat, ohne Genehmigung des Prüfungsaus­schusses fern oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungs­ausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuß das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Abw

satz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wich­tige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungs­kandidat durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung ver­hindert ist. Im Krankheitsfall ist der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses unverzüglich zu unterrichten. Der Prü­fungsausschuß kann die Vorlage eines polizei- oder amts­iirztJichen Zeugnisses verlangen •

Page 9: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

---""-'-·1

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 385

(4) Hat der Prüfungskandidat sich in Kenntnis einer ge­sundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rück­trittsgrundes dem schriftlichen oder dem mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rück­tritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(5) Wer mit Genehmigung des Prüfungsausschusses der Prü­fung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, kann die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen. Die Prüfungsbehörde be­stimmt, ob und in welchem Umfang Ausbildungsdienst oder Vorbereitungsdienst bis zum Prüfungstermin zu leisten ist.

(6) Für Prüfungskandidaten, die mit Genehmigung des Prü­fungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses bestimmen, daß bereits erzielte Anmeldenoten und abgelegte Teile der Prüfung bei der späteren Prüfung ange­rechnet werden.

(7) Für Prüfungskandidaten, die an der gesamten schrift­lichen Prüfung teilgenommen haben und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung fernge­blieben oder von ihr zurückgetreten sind, setzt die Prüfungs­

behörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die münd­liche Prüfung einen Nachprüfungstermin fest. § 17 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfungskandidat, das Prüfungser­gebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines er­heblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Dies gilt auch für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sowie für die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1. Die Ent­scheidung trifft der Prüfungsausschuß. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuß den Prüfungskandidaten von der Prüfung ausschließen.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Vorausset­zungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuß entweder andere Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit der Beendi­gung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 34

Prüfungsniederschrift

In der Niederschrift über die Prüfung sind festzuhalten:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die bei der Prüfung mitgewirkt ha­ben sowie die Namen der Prüfungskandidaten,

3. die Anmeldenoten,

4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

5. die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,

6. die in den einzelnen Prüfungsfächern erreichten Endnoten und die Gesamtnoten,

7. die Entscheidungen des PrüfungsaussChusses.

§ 35

Prüfungsakten, Einsicht

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde ge­führt. Die Niederschriften nach § 22 Abs. 2 und § 34 sowie die Sitzlisten nach § 24 Abs. 4 sind Bestandteil der Prüfungs­akten.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf schriftlichen Antrag seine Prüfungsakten einsehen.

§ 36

Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen.

(2) Vor einer Wiederholung der Prüfung hat der Prüfungs­kandidat nochmals am Hauptstudium II teilzunehmen.

4. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37

Verkürzung des Ausbildungsdienstes

und des Vorbereitungsdienstes

(1) Abweichend von § 4 Abs.1 dauert der Ausbildungsdienst oder der Vorbereitungsdienst für Beamte, die bis 31.De­zember 1983 zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivoll­zugsdienst zugelassen werden, zwei Jahre.

(2) Der Ausbildungsdienst oder der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Grundstudium und Hauptstudium I

2. Grund- und Hauptpraktikuin

3. Hauptstudium 11 mit abschließender Staatsprüfung

sechs Monate,

zwölf Monate,

sechs Monate.

(3) Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem ge­meinsamen vorläufigen Studienplan des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Page 10: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

388 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

(4) Abweichend von § 10 Abs.2 ist im zusammengefaßten Grundstudium und Hauptstudium I nach Absatz 2 in den Prüfungsfächern nach § 23 und in den Fächern Führungs­lehre und Recht des öffentlichen Dienstes jeweils nur eine Klausurarbeit zu fertigen.

(5) Abweichend von § 10 Abs.3 sind bis zum Beginn der Staatsprüfung insgesamt zwei Leistungsnachweise zu er­bringen.

(6) Abweichend von § 11 Abs.3 ist das Ziel des zusammen­gefaßten Grundstudiums und des Hauptstudiums I nach Absatz 2 erreicht, wenn am Ende des Hauptstudiums I der Durchschnitt aus den Studienabschnittsnoten nicht schlech­ter als 4,0 ist.

§ 38

iJbergangsvorschrijl

Die Ausbildung von Polizeibeamten, die nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 der Fünften Verordnung des Innenministe­riums zur Änderung der Landeslaufbahnverordnung für die Polizeibeamten vom 14. September 1979 (GB!. S. 360) im Jahre 1979 zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmun­gen.

§ 39

Inkrajltreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entsprechenden oder widerspre­chenden Bestimmungen der Verordnung des Innenministe­riums über die Prüfungen für den Polizeivollzugsdienst -PrüfOPol vom 13.Nov~mber 1967 (GB!. S.275), geändert durch Verordnung vom 4.März 1969 (GB!. S.37), außer Kraft.

STUTroART, den 14. September 1979 DR.PALM

. Verordnung des Begierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde

fiber das Naturschutzgebiet »Streuwiesen an der Schwarzen Bot«

Vom 14.August 1979

Auf Grund von § 21 und § 58 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur pflege der Landschaft und über die Erho­lungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GB!. S.654) wird verord­net;

§1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Alfdorf, Landkreis Rems-Murr-Kreis und Gschwend, Landkreis Ostalbkreis, werden zum Natur­schutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Be­

zeichnung

»Streuwiesen an der Schwarzen Rot«

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2,1 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom Juli 1978 auf dem Gebiet der Gemeinde Alfdorf, Gemarkung Bruckhof die Flur­stücke 48, 49 und 51, die östlichen Teilflächen der Flur­stücke 50, 53 und 55, sowie den im Bereich der genannten Flurstücke liegenden Bach 3 (Schwarze Rot) und auf dem Gebiet der Gemeinde Gschwend, Gemarkung Hundsberg die Flurstücke 45 und 48 sowie den Mühlkanal im Bereich dieser Flurstücke.

(2) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in einer Übersichts­karte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9.Juli 1979 im Maßstab 1 : 25000 und in einer Flurkarte des Regie­rungspräsidiums Stuttgart vom 9.Juli 1979 im Maßstab 1: 2500 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt einge­tragen. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungs­präsidium Stuttgart als höherer Naturschutzbehörde in Stuttgart verwahrt; eine Ausfertigung befindet sich beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis als unterer Naturschutz­behörde in Waiblingen; eine weitere Ausfertigung befindet sich beim Landratsamt Ostalbkreis als unterer Naturschutz­behörde in Aalen. Die Verordnung mit Karten kann wäh­rend der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

§3

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Sicherung einer der letzten Streuwiesen im Welzheimer Wald, und damit die Erhaltung und Förde­rung der seltenen und schutzwürdigen pflanzen- und Tier­gesellschaften.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verbo­ten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände­rung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

Page 11: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 387

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Er­richtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern, sowie Stätten für Sport und Spiel oder Erholungseinrichtungen zu schaffen;

3. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Ab­grabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen;

4. die Gewässer zu verunreinigen sowie Entwässerungs­oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Was­serhaushalt des Gebiets verändern;

5. Dung oder Chemikalien einzubringen;

6. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

7. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

8. aufzuforsten oder sonstwie Pflanzen oder Pflanzen teile einzubringen, sie zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder' Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. die Wege zu verlassen;

11. in dem geschützten Gebiet zu reiten oder mit Fahrzeu­gen oder motorgetriebenen Schlitten zu fahren;

12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

13. Feuer anzumachen, Immissionen, wie Lärm oder Luft­verunreinigungen, zu verursachen sowie Tonwieder­gabegeräte in Betrieb zu nehmen;

14. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.

§ 4 gilt nicht:

§5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und der Fi­scherei;

2. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang als Streu­wiese oder als Wiese;

3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nut­zung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege so­wie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;

5. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutz­behörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet

werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilde­rungen.

§6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regie­rungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.

§7

Meldepflicht

Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstücks­eigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Ge­meinde mitzuteilen.

§8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 des Natur­

schutzgesetzes handelt, wer in dem Naturschutzgebiet eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vor­nimmt.

§9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUITGART, den 14. August 1979 DR. BULLING

Verordnung des Landratsamtes

Rhein-Neckar-Kreis als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von

Naturdenkmalen im Rhein:. N eckar - Kreis hier: Felsgebilde »Steinernes Roß «

auf Gemarkung Hemsbach

Vom 2. März 1979

Auf Grund von §§ 24 und 58 Abs. 3 und 4 des Naturschutz­gesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S.654), ge­ändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBl. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsi­diums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verord­net:

§ 1

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführte Ein­zelschöpfung der Natur wird zum Naturdenkmal erklärt.

Page 12: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

388 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

Es handelt sich hierbei um ein Felsgebildemit der Bezeich­nung

»Steinernes Roß«.

(2) Der Schutzgegenstand und der Schutzzweck ergeben sich aus der Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die Lage des Naturdenkmales ist in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 1500 mit einer durchgezogenen roten Linie ein­getragen.

Die Verordnung mit Karte wird bei der unteren Natur­schutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises in Heidelberg, Kurfürstenanlage 40, verwahrt. Die Verordnung mit Karte kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen wer­den.

§2

Verbote

Es ist verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Verän­derung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Störung des Naturdenkmales führen können. Beeinträchtigung ist auch die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes.

§ 2 gilt nicht

§3

Zulässige Handlungen

1. fUr die ordnungsgemäße Nutzung des Waldes auf Fist.

Nr.3008 der Gemarkung Hemsbach in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang:

2. für Erhaltungsmaßnahmen, die von der unteren Natur­schutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle ange­ordnet werden;

3. fUr behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilde­rungen.

§4

Schutz- und P/legemaßnahmen

Die erforderlichen Gebote, insbesondere Schutz- und Er­haltungsmaßnahmen, werden bei Bedarf durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Natur­schutzbeauftragten angeordnet.

§5

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§6

lllkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

HE1DELBERG, den 2. März 1979 NECKENAUER

Anlage der Verordnung des Landratsamtes Rbein-Neckar-Kreis

Vom 2.März 1979

Lfd. Schutzgegenstand Schutzzweck Beschränkung Schutz- und Nr. der bisherigen Pllegemaßnahmen

Naturdenkmal geschlitzte Umgebung Nutzung

Anzahl Gemeinde. Orts teil Bezeichnung

I

Art Flurstück-Nr. Flurstück- Nr. Name Karte I Lageplan Karte f Lageplan

Felsgebilde Hemsbach, Ge- -.- Das Steingebilde wird -.-»Steinernes meindewald bereits in einer Urkunde Roß « DistriktlI, »Kreuz- Karls des Großen aus

berg«; Grundstück dem Jahre 805 als FM. Nr.300S »Stennenros« erwähnt.

Der Schutzzweck er-gibt sich aus :Seiner na-turgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeu-tung (wohl ältestes bekanntes Grenzmal der Umgebung).

Page 13: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 389

Verordnung des Landratsamtes Waldshut als untere Natursehutzbehörde über das

Naturdenltmal }} Kiesenbaeher Felsen « auf Gemarkung Albbruek der Gemeinde Albbruek

Vom 9. Juli 1979

Auf Grund von § 24 und § 58 Abs.3 und 4 sowie 'Von' § 64 Abs.l Nr.2 des Gesetzes zum Schutze der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der frei­en Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.0k­tober 1975 (GBI. S.654), geändert dur,ch das Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10.Februar 1976 (GBI. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutz­behörde verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet und Schutzgegenstand

(1) Die »Kiesenbacher Felsen« im Rhein auf. Gemarkung Albbrock der Gemeinde Albbruck werden als EinzeIschöp­fung der Natur zum Naturdenkmal erklärt.

Es erhält die Bezeichnung

» Kiesenbacher Felsen «.

(2) Schutzgegenstand sind die bei Niedrigwasser sichtbaren Felsen im Rheinbett auf Gemarkung Albbruck der Ge­meinde Albbruck. Die Felsen sind im Volksmund als »Kie­senbacher Felsen« bekannt .. Das Naturdenkmal liegt etwa 1200 m flußaufwärts des FußgängefÜbergangs über den Rhein (Schwaderlocher Steg) I;lDd ist in der topographischen Karte 8414 Laufenburg etwa beim Rechtswert 35850 und Hochwert 73350 auffindbar.

(3) Die Lage des Naturdenkmals ist in einer Karte im Maß­stab 1 : 5000 mit einer durchgezogenen roten 'Linie einge­tragen. Der räumliche Geltungsbereich des Naturdenkmals wird bestimmt durch den äußeren Raild dieser Linie. Zur Orientierung ist der Standort des Naturdenkmals im Ge­meindegebiet von Albbruck in einer Ausfertigung der topo­graphischen Karte 8414 Laufenburg durch einen roten Punkt kenntlich gemacht. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Waldshut -Am~ für Umweltschutz - ver­wahrt. Die Verordnung mit Karten kann während der üb­lichen Sprechzeiten eingesehen werden.

§2

Schutzzweck .11

Schutzzweck ist die Erhaltung der »Kiesenbacher Felsen« im flußbett des Rheins, die ihre besondere Gestalt der for­menden Wirkung in Stromwirbein bewegter Sande und Ge­rölle verdanken.

§3

Verbote

(1) Es ist verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Verän­derung, Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können. Beeinträchtigung ist auch die nachhaltige VerändeqU1g des Erscheinungsbildes.

(2) Im Bereich des Naturdenkmals ist insbesondere verbo­ten:

1. die Beschädigung der Felsen,

2. das Entfernen von Sand und Geröll aus den Vertiefungen der Felsen,

3. das Einbringen von Materialien aller Art in den unmittel­baren Bereich des Naturdenkmals,

4. Feuer anzumachen.

§4

Zulässige Handlungen

Zulässig sind im Bereich des Naturdenkmals:

1. die ordnungsgemäße F1ußunterhaltung im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß dabei das Naturdenkmal nicht verändert oder beeinträchtigt wird,

2. Pftegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr. beauftragten Stelle angeordnet werden,

3. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderun­gen.

§5

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen können, soweit es notwen­dig wird, im Einzelfall von der Naturschutzbehörde ange­ordnet werden.

§6 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer im' geschützten Bereich vorsätzlich oder fahr­lässig eine der nach § 3 dieser Verordnung verbotenen Hand­lungen vornimmt.

.§ 8

lnk rafttretell

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

WALDSHUT-T1ENGEN 1, den 9.Juli 1979 DR. NOTHELFER

Page 14: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

390 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

Verordnung des I ... andratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz

des flächenhaften Naturdenkmals » Quellmulde Wittlensweiler «

Vom 10.Juli 1979

Auf Grund von §§ 24 und 58 Abs; 3 und 4 des Naturschutz­gesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), ge­ändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBl. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsi­

diums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der

Stadt Freudenstadt, Ortsteil Wittlensweiler, Landkreis Freudenstadt, werden zum flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das flächenhafte Naturdenkmal führt die Bezeich­nung

»Quellmulde Wittlensweiler «.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat die Größe von 1,4870ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 30. Oktober 1978 auf dem Gebiet der Stadt Freudenstadt, Ortsteil Wittlens­

weiler, die Grundstücke FIst. NI'. 1123 -1128.

(2) Die Grenzen des Naturdenkmales sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 500

rot eingetragen.

(3) Die Verordnung mit Karte wird bei der unteren Natur­

schutzbehörde im Landratsamt Freudenstadt verwahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Schutzzweck ist

§ 3

Schutzzweck

(1) die Erhaltung einer vegetationskundIich wertvollen Quellmulde auf der Ostabdachung des Schwarzwaldes;

(2) die Erhaltung eines Feuchtgebietes als Lebensraum ins­besondere für die Kleintierwelt.

§4

Verbote

(1) In dem flächenhaften Naturdenkmal sind 1,\1Ie Handlun­gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in

der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder die Er­richtung gleichgestellter Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen an­zulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. EntwäsSerungs- . oder andere Maßnahmen vorzuneh­

men, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

5. Abfalle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzu­bringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entneh­men, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser­Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

11. Feuer anzumachen;

12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.

§ 4 gilt nicht

§5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung mit

der Maßgabe, daß das Gelände nicht in Ackerland um­gewandelt wird und die Wiesen nicht gedüngt werden;

3. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutz­behörde oder der von ihr beauftragten SteJle angeordnet werden;

4. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilde­rungen.

§6

Schutz- und Pjiegemaßnahmen

(1) Die Wiesen des flächenhaften Naturdenkmals sind regel­mäßig jährlich im September zu mähen; das Mähgut ist ab­zufahren.

(2) Weitere Pflegemaßnahmen erfolgen auf Einzelanord­nung der unteren Naturschutzbehörde.

Page 15: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 391

§7

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem flächenhaften Naturdenkmal vorsätz­lich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung ver­botenen Handlung vornimmt.

§9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in

Kraft.

FREUDENSTADT, den 10. Juli 1979 MAUER

Verordnung des Bürgermeistel'amtes Heidelberg als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von

Naturdenkmalen im Stadtkreis Heidelberg

Vom 13. Juli 1979

Auf Grund von §§ 24 und 58 Abs. 3 und 4 des Naturschutz­gesetzes (NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBI. S.654) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Höhere Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Die auf dem Grundstück Schmitthennerstraße 33 in Heidelberg (Lgb. Nr.41016/11) stehende Weymouthskie­fer wird zu einem Naturdenkmal erklärt.

(2) Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung eines Ein­zelbaumes wegen seiner stadtökologischen Wirksamkeit und seiner freiraumgestaItenden Erscheinung,

(3) Die Lage des Naturdenkmals ist in dem beiliegenden Lageplan im Maßstab 1: 1000 durch ein rotes Kreuz ge­kennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verord­nung. Die Verordnung mit Lageplan wird bei der Unteren Naturschutzbehörde, der Stadt Heidelberg - Amt für öffent­liche Ordnung -, verwahrt. Die Verordnung mit Lageplan kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

(4) Das Naturdenkmal wird im Naturdenkmalbuch der Stadt Heidelberg A 17 eingetragen und besonders gekenn­zeichnet.

§2

Verbote

Es ist verboten, das Naturdenkmal zu entfernen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Verän-

derung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals_führen oder führen können. Beeinträchtigung ist auch die nachtei­lige Veränderung des Erscheinungsbildes.

§3

Zulässige Handlungen

§ 2 gilt nicht

1. für die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung in der bis­herigen Art und im bisherigen Umfang;

2. für Pflegernaßnahmen am Naturdenkmal, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

3. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilde­rungen.

§4

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 Naturschutzgesetz Befreiung erteilt werden.

§5

Inkra/ttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft,

HEIDELBERG, den 13. Juli 1979 ZUNDEL

Verordnung des Landratsamts Freudenstadt als untere Naturschutzbehörde über die

einstweilige Sicherstellung des

Landschaftsschutzgebiets »Salzstetter Horn «

Vom 20. Juli 1979

Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 2 und § 64 Abs.l Nr.2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Landes­waldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBI. S.99), wird verord­net:

§1 Erklärung zur einstweiligen Sicherstellung

des Schutzgebiets

Die in § 2 näher beschriebenen Landschaftsteile auf dem Gebiet der Stadt Horb a. N. (Gemarkung Altheim und Ge­markung Obertalheim), der Gemeinde Waldachtal (Gemar­kung Salzstetten) im Landkreis Freudenstadt werden einst­weilig sichergestellt. DaseinstweiJig sichergestellte Land­schaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung

» Salzstetter Horn «.

Page 16: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

392 Gesetzblatt vom·10. Oktober 1979 Nr.15

§2

Schutzgegenstand

(1) Das einstweilig sichergestellte Landschaftsschutzgebiet »Salzstetter Horn« hat eine Größe von ca. 758 ha.

(2) Es umfaßt folgende Landschaftsteile :

Im wesentlichen das namengebende Salzstetter Horn, mit 659,9 m die höchste, nicht dicht bewaldete Erhebung des Raumes östlich von Dornstetten, die Waldkuppe des bis 690,5 mansteigenden Altheimer Heiligenwaldes, Teile des Lettenberges nördlich von Salzstetten, das Streuobstgebiet am Ost- und Südrand der Gemeinde Salzstetten um das ehe­malige Schloß Tockenburg, den breiten Talzug des Brühl­bachs, das Doxbrunnental sowie Teile des Steinachtales. Im Nordosten das Gewann Löhle, das Waldstück Morgenhalde und Kohlgrube.

(3) Die Grenzen des einstweilig sichergestellten Land­schaftsschutzgebietes schließen die folgenden Gewanne ganz oder teilweise ein: (Bezeichnungen entsprechend der Flur­karteI: 2500).

1. Stadt Horb a. N. (Stadtteil Altheim)

Breite Bank, Berge, Antritt, Breitenrain, Breitbank, Dox­brunnen, Lange Länder, Kornbühl, Aischbach, Schaf­wiesen, Leimenäcker, Kessel, Steinernen, Grund, Taber­sol, Sauerwiesen, Im Trieb, Griebelsgrund, Schöllenberg, Baisinger Teich, Wasserfall

2. Stadt Horb a. N. (Stadtteil Obertalheim)

Baisinger LaibI, Morgenhalde, Kohlgrube, Breiterain

3. Gemeinde Waldachtal (Ortsteil Salzstetten)

Altheimer Heiligenwald, Obere Steige, Altheimer Berge, Berg, Untere Steige, Steigle, Bühlwiesen, Mittlere Steige, Vordere Steigäcker , See, Lettenberg, Breitwiesen, Haisch­bach, Hölderle, Sägader, Gäßle, Halde, Hohwies, Hül­ben, Horn, Griebelsgrund, Frohntal, Baisinger, Brühl, Heuberg, Gebersbach, Brühlbach, Halde, Hinterer Hart­weg, Weitheck

(4) Die Grenzen des einstweilig sichergestellten Landschafts­schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und in 14 Karten 1: 2500 grün eingetragen.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Natur­schutzbehörde im Landratsamt Freudenstadt verwahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist:

1. Erhaltung eines Landschaftsteiles mit vielfältiger natür­licher Ausstattung und leistungsfähigem Naturhaushalt.

2. Erhaltung des Lebens- und Rückzugraumes für eine ar­tenreiche Tier- und Pflanzenwelt.

3. Erhaltung eines naturnahen Landschaftsteiles mit hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.

§4

Verbote

In dem einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Ge­bietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zu­widerlaufen, insbesondere wenn dadurch

1. der Naturhaushalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,

3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4. das Landschaftsbild nacl).teilig geändert oder die natür­liche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beein-

i

trächtigt oder

5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der LandschaFt beeinträchtigt· wird.

§ 5

Erlaubnisvorbehalt

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur­schutzbehörde.

(2) Der Erl~l.Ubnis' bedürfen insbesondere folgende Hand­lungen:

1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landes­bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder die der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;

2. Errichtung von Einfriedigungen;

3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;

4. Abball, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;

5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässi­gen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind;

6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;

7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel einschließlich Motorsportanlagen;

8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen und von Modellflugplätzen sowie Inbetriebnahme von Modell­

, , flugzeugen;

9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;

10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen au­ßerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;

Page 17: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 393

11. die Errichtung von Stegen;

12. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder

stehenden Gewässern;

L3. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder

Schrifttafeln ;

14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bo­dennutzung auf andere Weise;

15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Land­schaftsbestandteilen wie Steinriegel, Hecken, Feldrai­nen, Waldtraufen, Baumgruppen, feuchten Wiesen und Tümpeln.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wir­kungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abge­wendet werden können. Sie kann mit Auflagen unter Bedin­gungen, befristet oder widerruflich, erteilt werden, wenn da­durch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Hand­lungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.

(4) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforder­lich, ist diese nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbe­

hörde zu erteilen.

(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbe­

hörde ersetzt.

§6

Zulässige Handlungen

Die §§ 4 und 5 gelten nicht

1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtsc;haftlichen Grundstücke;

2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fische­rei;

3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer;

4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;

5. für behördlich angeordnete und zugelassene Beschilde­

rungen.

§7

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 des .Natur­schutzgesetzes handelt, wer in dem einstweilig sichergestell­ten Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 22 Abs.3 des Naturschutzgesetzes LV.m. § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Cha­rakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schu tzzweck zuwiderlaufen,

2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schrift­liche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz­zweck zuwiderlaufen können.

§9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und ist auf die Dauer von 2 Jahren gültig.

FREUDENSTADT, den 20. Juli 1979 MAUER

Verordnung des Landratsamtes Rastatt als

untere Naturschutzbehörde über das

Landschaftssehutzgebiet » Bühlertal «

Vom 29. August 1979

Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Naturschutzgesetzes (NatschG) vom 21.0ktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBI. S.99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutz­behörde verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bühl (mit den Stadtteilen Altschweier, Eisental, Neu­satz und den abgesonderten Gemarkungsteilen von Vim­buch und Weitenung) sowie der Gemeinden Bühlertal und Ottersweier werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung

» Büblertal «.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6000 ha.

(2) Das Schutzgebiet wird im wesentlichen begrenzt im N or­den und Nordosten durch die Gemarkungsgrenze von Ba­den-Baden, Stadtteile Steinbach, Baden-Baden und Neu­weier, im Osten durch die Gemarkungsgrenze von Forbach, Landkreis Rastatt, im Süden durch die Gemarkungsgrenzen der Stadt Achern, Stadtteil Sasbachried, sowie der Gemein­den Lauf, Sasbach und Sasbachwalden, Ortenaukreis, gleichzeitig nördliche Grenze des Regierungsbezirks Frei­burg; im Westen durch die Bundesstraße 3.

Page 18: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

394 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

Es umfaßt das Bühlertal mit Seitentälern, Bereiche um die Schwarzwald hochstraße sowie die Vorbergzone um die Stadt Bühl und die Gemeinde Ottersweier.

(3) Ausgenommen von der Schutzverordnung sind

A. auf Gemarkung Bühl

a) Stadt Bühl

Der Ortsetter der Kernstadt und die bebauten ortsnahen Lagen sowie die Ortsteile Kappelwindeck (mit Ausnahme des Kappier Friedhofes und der östlich anschließenden, un­bebauten Gewanne), Rittersbach, Waldmatt, Schweighof und Hard sowie die Gewanne oder Teile der Gewanne Blau­berg, Rebacker, Hintere Honau, Vordere Honau, Kappel­feid, Langacker, Bei der Brombach, Stuhlbühn, Schulmei­sterbühn, Eichstadten und Schuchsfeld.

b) Vom Teilort Altschweier

Der Ortsetter und die bebauten ortsnahen Lagen sowie die Gewanne Unter Krautenbach, Mattenmühle, Riedbosch, Herrenberg, Garten und Schöllmatt.

c) Vom Teilort Eisental

Die Ortsetter der Ortsteile Eisental, Müllenbach und Affen­tal sowie die ortsnahen Gewanne oder Teile der Gewanne Halde, Kirchbach, Winterberg, Unterer Zielenweg, Bosch­bühn, Tillmatten, Dorfmatten, Kölbling, Flattenberg, Halbjeuchel, Winkelacker, Eicheiboseh, Schreibberg und

Krebs.

d) Vom Teilort Neusatz

Der Ortsetter und die ortsnahen Gewanne Krämersbühn, Auf der oberen Allmend, Heizler, Teile des Gebersberg, Heuberg, Ballast und Teile der Rohräcker; Teile des Kochs­bühn sowie der Bereich um das Kloster Neusatz mit Alters­

heim und Schule.

B. Auf Gemarkung Bühlertal

a) Vom Ortsteil Untertal

Der Ortsetter, der Siedlungsbereich Klotzberg, Teile der Siedlungsbereiche Wintereck, Liehenbach, Matthäuser so­wie die Gewanne oder Teile der Gewanne Mocken, Butzen­graben, Schafgarten, Altengarten, Steffersbach und Bühl­

acker.

b) Vom Ortsteil Obertal

Der Ortsetter, Teile der Siedlungsbereiche Haaberg, Büchel­bach, Längenberg, Schönbuch, Buchkopf, Schwarzwasen, Hof, Steckenhalt, Denni, Hungerberg, Hirschbach und Wolfsbrunnen.

C. Auf Gemarkung Ottersweier

Der Ortsetter und die ortsnahen, zum Teil bebauten Lagen mit den Gewannen oder Teilen der Gewanne Bei der Linde, Lindenbuckel, Teile des Lindenfeld, Falkenreben, An der Kirchgasse, Am Rain, Ober Rotzenfeld, Tanzbühl, über

der Landstraße sowie die Siedlungsbereiche Weier, Hub und Haft, Teile des Gebietes um Bad und Untere Mühle.

(4) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und in Katasterplankarten im Maßstab 1: 5000 grün eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde im Land­rats amt Rastatt verwahrt; Mehrfertigungen der Übersichts­karten mit den Katasterkarten über das jeweilige Gemeinde­gebiet befinden sich bei den Bürgermeisterämtern Bühl, Bühlertal und Ottersweier.

Schutzzweck ist:

§ 3

Schutzzweck

1. Die durch Relief, Waldverteilung, Obst- und Weinbau vielfältig gegliederte Kulturlandschaft soll in ihrer Har­monie erhalten werden.

2. Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu verhin­dern. Neu entstehende Siedlungsteile sollen an das be­stehende Siedlungs- und Landschaftsbild angepaßt wer­den.

3. Störungen und negative Beeinflussung des Kleinklimas, z. B. durch Verbauung von Klingen und Tälchen, durch Beseitigung von Grünflächen und Grünbeständen, durch großflächige Versiegelung der Bodenoberfläche usw. sol­len verhindert werden.

4. Die Lebensstätten für die freilebende Tier- und Pflanzen­welt sollen erhalten und gefördert werden, ebenso die für die Landschaft des Bühlertales typische Vielfalt von Kleinbiotopen, wie z. B. Quellen und Quellmulden, Feuchtwiesen, Waldränder, Kastanienhaine, Obstanla­gen, unverbaute Bachläufe u. a.

5. Die Erlebbarkeit typischer Landschaftselemente, wie Felsbildungen, Einzelbäume, Talauen, Bachläufe mit Ufergehölz u. a., soll erhalten werden.

6. Der Zusammenhang der freien Landschaftsteile soll er­halten bleiben als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Raum für die Nah- und Ferienerholung der Be­völkerung.

7. Der öffentliche Zugang zu Aussichtspunkten und Aus­sichtsstrecken soll geWährleistet, eine Verbauung dieser Aussichtspunkte und Aussichtsstrecken vermieden und die Aussicht selbst von den Naturgenuß schädigenden Anlagen und Einrichtungen freigehalten werden.

§4

Verbote

In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem beson­deren Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn da­durch

Page 19: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

Nr.15 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 395

1. der Naturhausbalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,

3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natür­liche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beein­trächtigt oder

5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.

p Erlaubnisvorbehalt

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur­schutzbehörde.

(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Hand­lungen:

1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landes­bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;

2. Errichtung von Einfriedigungen;

3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;

4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;

5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässi­gen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;

6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;

7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen ;

8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;

9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;

10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen au­ßerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zel­ten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;

11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder

stehenden Gewässern;

12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafe:ln;

13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4ha;

14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;

15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Land­schaftsbestandteilen, wie z. B. Kastanienhainen, Feld­gehölzen, landschaftsprägenden Baumgruppen und Felsbrocken.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wir­kungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abge­wendet werden können. Sie kann mit Aufjagen, unter Be­dingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur pnwesentlich zuwider­laufen.

(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschrif­ten notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustim­mung der Naturschutzbehörde ergangen ist.

(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbe­hörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§6

Zuliissige Handlungen

Die §§ 4 und 5 gelten nicht

1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Be· wirtschaftung land· und forstwirtschaftlicher Grund­stücke;

2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fische­rei;

3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs.2 Nr.15;

4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilde­rungen.

§7

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteUt werden.

§8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 des Natur· schutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzge­biet vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 22 Abs.3 des Naturschutzgesetzes in Verbin­dung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem be­sonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

Page 20: GESETZBLATT - Landtag BW...Bekanntgabe des PrUfungsergebnisses, PrUfungszeugnis Fernbleiben und Rücktritt Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung Prüfungsniederschrift Prüfungsakten,

398 Gesetzblatt vom 10. Oktober 1979 Nr.15

Herausgegeben vom Staatsmil'listerium. Fortlaufender Bezug nur durch den Verlag, halbjährlich l5,- DM. Einzelnummern werden durch die VersandsteIle des· Gesetzblatts 7 Stuttgart 1, Augusten­straße 13 - Tel. 6676 App. 2727 - gegen Voreinsendung des Preises auf das Konto Nr.60330-709 beim Postscheckamt Stuttgart abge. geben. Preis dieser Nurnmer bei freier Lieferung 3,-DM. Im Bezugs­preis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Gedruckt in der Ofll,zin Chr. ScheufeIe Stuttgart.

Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATT FüR BADEl\T.WüRTTE.MBERO

. Postfach 85, 7000 Stuttgart 1 B 3235 AX

E 3235 AX 0101 002 0203140 9267/ 90 MIN FARB GESUNDH SOlO

, POSTFACH 1250

7000 STUTTGART 1

2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schrift­liche BrlaubnisHandlungen vornimmt, die den Charak­ter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz­zWeck zuwiderlaufen können.

§9

Inkra/ttreten

Diese Verordnung tritt amTage nach ihrer Verkündung in Kraft.

RASTA'IT, den 29. August 1979 DR. WÜRFEL

VerkÜDdungen im Amtsblatt »Kultus und Unterricht«

Gemäß § 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBI. S. 410) wird auf die' folgenden im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Kultus und Sport und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg verkün­deten Rechtsverotdnungen hingewiesen:

Bezeichnung der Verordnung

Verordnung des Ministe: riums für Kultus und Sport zur Änderung der Verordnung des Kuttusmi­nisteriums über die Aus­bildurig und Prülung an der Fachschule für das Hotel- und Gaststättenge­werbe (Schul- und Pm­fungsordnung vom 25.Mai 1979

Verkündet . im Amtsblatt

»Kultus 'uIi.d Unterricht« vom. Seite

2.1.1979' 513

Tag des Inkrafttretens

1.8.1979

}Jezeichnung der Verordnung

Verordnung des Ministe­riums für Kultus und Sport über die Ausbildung . und Prüfung an den Be­rufskollegs für Hauswirt­schaft und Textilarbeit (Hauswirtschaftsleiter VQ) . vom 30. Mai 1979

VerkÜndet im Amtsblatt

»Kultus und Unterricht«, vom Seite

2.7.1979 514

Tag des Inkrafttretens

1.8.1979

Verkündung im Staatsanzeiger

Gemäß § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechts­verordnungen vom 1. März 1954 (GBI. S.27) in der Fassung vom 18. November 1957 (GBI. S.139) wird auf die folgende im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verkündete Rechtsverordnung hingewiesen:

Bezeichnung der Verordnung

Rechtsverordnung des Re­gierungspräsidiums Karls­ruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes iln Binzugiloereich der·von . der Stadt Sinsheim genutz­ten Wassergewinnungsan­lagen auf den Gemarkun­gen der Stadtteile Sins­heim -Rohrbach, Sins-heim -Steinsfurt und Sins­heim-Bhrstädt vom 27. Mai 1979

, Verkündet im Tag des Staatsanzeiger Inkrafttretens

Nr. vom'

55 11.7.1979 12.7.1979