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Deutscher Bundestag Drucksache 15/1516 15. Wahlperiode 05. 09. 2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt A. Problem und Ziel 1. Grundsicherung für Arbeitsuchende Wegen der konjunkturellen Krise, aber auch wegen struktureller Defizite am Arbeitsmarkt ist die Entwicklung bei der Arbeitslosigkeit gegenwärtig nicht zu- friedenstellend. Die Bundesregierung hat deshalb im Jahr 2002 die Kommis- sion Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit dem Auftrag eingesetzt, Vorschläge zur Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu erar- beiten. Die von der Kommission vorgelegten Vorschläge sind aus der Sicht der Bundesregierung geeignet, den Abbau der Arbeitslosigkeit nachhaltig zu beschleunigen. Dieser Auffassung schließen sich die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Ein Teil der Empfehlungen der Kommission wurde zum 1. Januar 2003 im Ersten und Zweiten Gesetz für Moderne Dienst- leistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Mit dem Dritten und Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt soll die Umsetzung der Vorschläge der Kommission abgeschlossen werden. Die Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat dargelegt, dass das gegenwärtige Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme – der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige – ineffizient, intranspa- rent und wenig bürgerfreundlich ist. Mit den finanziellen Folgen einer effizien- ten Gestaltung der unterschiedlichen sozialen Transfersysteme Arbeitslosen- hilfe und Sozialhilfe für die Gebietskörperschaften hat sich die Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen befasst. Nach ihrer Auffassung ist Abhilfe nur durch eine Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für er- werbsfähige Hilfebedürftige möglich. Diese Auffassung wird durch die Zwi- schenergebnisse der Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT) bestätigt. Zwischen- ergebnisse der Modellvorhaben „Förderung der Arbeitsaufnahme – integriert und regulär“ (FAIR) zeigen, dass durch intensivere Unterstützung der Hilfebe- dürftigen die Eingliederung in Arbeit deutlich beschleunigt werden kann. 2. Einführung eines Kinderzuschlages Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass insbesondere Familien von Armut bedroht sein können. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, alle Anstrengungen zu un- ternehmen, um Armut von Kindern zu vermindern. Diesem Ziel schließen sich die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Allein rd. 1 000 000 Kinder sind im heutigen Sozialhilfebezug und werden mit ihren Familien in Zukunft i. d. R. Anspruch auf das neue „Arbeitslosengeld II“ haben. Zusätzlich

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  • Deutscher Bundestag Drucksache 15/151615. Wahlperiode 05. 09. 2003

    Gesetzentwurfder Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

    A. Problem und Ziel1. Grundsicherung für ArbeitsuchendeWegen der konjunkturellen Krise, aber auch wegen struktureller Defizite amArbeitsmarkt ist die Entwicklung bei der Arbeitslosigkeit gegenwärtig nicht zu-friedenstellend. Die Bundesregierung hat deshalb im Jahr 2002 die Kommis-sion Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit dem Auftrag eingesetzt,Vorschläge zur Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu erar-beiten. Die von der Kommission vorgelegten Vorschläge sind aus der Sicht derBundesregierung geeignet, den Abbau der Arbeitslosigkeit nachhaltig zubeschleunigen. Dieser Auffassung schließen sich die Fraktionen SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Ein Teil der Empfehlungen der Kommissionwurde zum 1. Januar 2003 im Ersten und Zweiten Gesetz für Moderne Dienst-leistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Mit dem Dritten und Vierten Gesetz fürModerne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt soll die Umsetzung der Vorschlägeder Kommission abgeschlossen werden.Die Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat dargelegt,dass das gegenwärtige Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme – derArbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige – ineffizient, intranspa-rent und wenig bürgerfreundlich ist. Mit den finanziellen Folgen einer effizien-ten Gestaltung der unterschiedlichen sozialen Transfersysteme Arbeitslosen-hilfe und Sozialhilfe für die Gebietskörperschaften hat sich die Kommissionzur Reform der Gemeindefinanzen befasst. Nach ihrer Auffassung ist Abhilfenur durch eine Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für er-werbsfähige Hilfebedürftige möglich. Diese Auffassung wird durch die Zwi-schenergebnisse der Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeitvon Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT) bestätigt. Zwischen-ergebnisse der Modellvorhaben „Förderung der Arbeitsaufnahme – integriertund regulär“ (FAIR) zeigen, dass durch intensivere Unterstützung der Hilfebe-dürftigen die Eingliederung in Arbeit deutlich beschleunigt werden kann.

    2. Einführung eines KinderzuschlagesDer erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung kommt u. a. zudem Ergebnis, dass insbesondere Familien von Armut bedroht sein können. DieBundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, alle Anstrengungen zu un-ternehmen, um Armut von Kindern zu vermindern. Diesem Ziel schließen sichdie Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Allein rd. 1 000 000Kinder sind im heutigen Sozialhilfebezug und werden mit ihren Familien inZukunft i. d. R. Anspruch auf das neue „Arbeitslosengeld II“ haben. Zusätzlich

  • Drucksache 15/1516 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    zu diesen werden nach der geplanten Zusammenführung von Arbeitslosenhilfeund Sozialhilfe weitere Kinder und deren Familien aus der Arbeitslosenhilfe indas Arbeitslosengeld II wechseln. Es soll jedoch verhindert werden, dass Fami-lien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf ArbeitslosengeldII angewiesen sind. Ergänzend hierzu ist ein Arbeitsanreiz durch eine gezielteFörderung einkommensschwacher Familien erforderlich.

    3. Reform des WohngeldgesetzesMit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende würde sich dieZahl der anspruchsberechtigten Wohngeldbezieher voraussichtlich von derzeitca. 2,8 Millionen (Kosten ca. 4,5 Mrd. Euro für Bund und Länder zusammen)auf ca. 3,5 Millionen Personen (Kosten ca. 5,7 Mrd. Euro) erhöhen; hiervonwären ca. 2,5 Millionen Wohngeldbezieher zugleich Empfänger einer Transfer-leistung. Damit einhergehend würden die Verwaltungskosten für das Wohngeldvon zur Zeit 120 Mio. Euro auf rd. 300 Mio. Euro pro Jahr steigen.

    B. Lösung1. Grundsicherung für ArbeitsuchendeZusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähigeHilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende und intensivereUnterstützung der Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit.Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigeninitiative von erwerbsfä-higen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Eingliederung in Arbeitunterstützen. Die Bundesagentur für Arbeit kann dafür die im Dritten BuchSozialgesetzbuch geregelten Instrumente einsetzen und darüber hinaus unterBerücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alleim Einzelfall für die Eingliederung erforderlichen Hilfen leisten. Soweit dieEingliederung nicht möglich ist, wird der Lebensunterhalt der erwerbsfähigenHilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-sonen durch pauschalierte bedarfsdeckende Leistungen und die Einbeziehungin die Sozialversicherung gesichert.Die Eingliederung in Arbeit soll dadurch unterstützt und intensiviert werden,dass– ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit als persönlicher Ansprechpartner für

    jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsge-meinschaft lebenden Personen benannt wird,

    – ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit künftig durchschnittlich nur noch 75erwerbsfähige Hilfebedürftige betreut.

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll von der Bundesagentur für Arbeitim Auftrag des Bundes erbracht und aus Steuermitteln des Bundes finanziertwerden.Die Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit soll bundesweit die gleichmä-ßige Anwendung des Rechts für vergleichbare Sachverhalte gewährleisten, dieKompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversiche-rung und ihr bundesweites Netz von Agenturen für Arbeit nutzen. Die Kompe-tenz insbesondere der Kommunen bei der Eingliederung Hilfebedürftiger inArbeit soll im Rahmen von Vereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeitund den Kommunen genutzt werden.Die Bundesagentur für Arbeit soll nicht alle Leistungen der Grundsicherung fürArbeitsuchende selbst erbringen, sondern Einrichtungen und Dienste Dritternutzen, soweit sie vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werdenkönnen.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1516

    Die Übernahme der Finanzverantwortung durch den Bund soll nach geltendemRecht mögliche Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kommunen verhin-dern und die Kommunen finanziell entlasten.

    2. Einführung eines KinderzuschlagesEinführung einer dem Arbeitslosengeld II vorgelagerten einkommensabhängi-gen Leistung, die zusammen mit dem Kindergeld und dem auf Kinder entfal-lenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Arbeits-losengeld II bzw. Sozialgeld abdeckt. Die neue Leistung ist auf dasArbeitslosengeld II abgestimmt und verstärkt dessen Arbeitsanreize.

    3. Reform des WohngeldgesetzesZur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes soll bestimmt werden, dass Trans-ferleistungsempfänger kein Wohngeld erhalten. Ihre Unterkunftskosten sollenausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Leistungsgesetzes abgedecktwerden. In diesem Zusammenhang soll in den Leistungsgesetzen ein teilweiserAusschluss der Rückforderung verankert werden.Im Übrigen sollen im Wesentlichen die Einkommensermittlungs- und Verfah-rensvorschriften des Wohngeldgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzessowie das Erste Buch Sozialgesetzbuch geändert werden.

    C. Alternativen1. Grundsicherung für ArbeitsuchendeGesetzesantrag des Landes Hessen: Entwurf eines Gesetzes zum optimalenFördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz), Bundes-ratsdrucksache 443/02 vom 21. Mai 2002Gesetzesantrag des Landes Bayern: Entwurf eines Gesetzes zum Fördern undFordern arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher(Fördern-und-Fordern-Gesetz), Bundesratsdrucksache 804/02 vom 29. Oktober2002

    2. Einführung eines KinderzuschlagesVerbleib der entsprechenden Familien im Bezug des Arbeitslosengelds II.

    3. Reform des WohngeldgesetzesZu der dargestellten Vereinfachung sowie zu den beabsichtigten Ergänzungendes Wohngeldrechts gibt es keine Alternative.

    D. Finanzielle Auswirkungen1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandDie Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit der gleichzeitigenÄnderung des Wohngeldgesetzes hat folgende finanzielle Auswirkungen aufdie Gebietskörperschaften und die Bundesanstalt für Arbeit:

  • Drucksache 15/1516 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    Juli-Dez. 2004 2005 2006 2007

    Bundesanstalt für ArbeitEntlastung der BA bei Eingliederungsleistungen

    Personalkosten, Unterhaltsgeld -3,1 -6,2 -6,2 -6,2Belastung der BA durch Aussteuerungsquote 3,1 5,9 5,6 5,2Saldo der Be-/Entlastung der BA 0,0 -0,3 -0,6 -0,9

    LänderEntlastung der Länder bei Eingliederungsleistungen

    für erwerbsfähige Bezieher von HLU -0,3 -0,5 -0,5 -0,5Mehrausgaben der Länder für Wohngeld aufgrund

    der Einführung der Grundsicherung für Arbeit-suchende 0,3 0,6 0,5 0,5

    Minderausgaben der Länder für Wohngeld aufgrundder Vereinfachung des Wohngeldrechts -1,2 -2,5 -2,4 -2,4

    Belastung der Länder durch Verminderung des Umsatz-steueranteils der Länder 1,2 2,4 2,3 2,4

    Saldo der Be-/Entlastung der Länder 0,0 0,0 0,0 0,0

    KommunenEntlastung der Kommunen durch Wegfall der

    Sozialhilfeausgaben für Erwerbsfähige -5,8 -11,6 -11,6 -11,6Belastung der Kommunen durch die Übergangsregelung

    der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1,8 2,5 1,7 0,0Belastung der Kommunen durch höhere Ausgaben für

    Unterkunftskosten für verbleibende Sozialhilfe-bezieher und Bezieher von Grundsicherungaufgrund der Vereinfachung des Wohngeldrechts 0,6 1,3 1,3 1,3

    Belastung der Kommunen durch Verminderung desUmsatzsteueranteils der Länder* 1,5 5,3 6,2 7,8

    Saldo der Be-/Entlastung der Kommunenzur Stärkung der Investitionskraft undzum Ausbau der Kinderbetreuung -1,9 -2,5 -2,5 -2,5

    BundBelastung des Bundes durch Grundsicherung für

    Arbeitssuchende*** 15,2 26,3 24,2 23,7Entlastung des Bundes durch die Übergangsregelung

    der Grundsicherung für Arbeitsuchende -1,8 -2,5 -1,7 0,0Entlastung des Bundes durch den Wegfall der

    Ausgaben für Arbeitslosenhilfe -6,7 -12,8 -12,2 -12,4Entlastung des Bundes durch Kompensation von BA -3,1 -5,9 -5,6 -5,2Minderausgaben des Bundes für Wohngeld aufgrund

    der Vereinfachung des Wohngeldrechts -1,2 -2,5 -2,4 -2,4Belastung des Bundes durch höhere Ausgaben für Unter-

    kunftskosten für Bezieher der Grundsicherungaufgrund der Vereinfachung des Wohngeldrechts 1,9 3,7 3,4 3,4

    Entlastung des Bundes durch Kompensation vonLändern und Kommunen (Erhöhung des Umsatz-steueranteils des Bundes) -2,7 -7,7 -8,5 -10,2

    Saldo der Be-/Entlastung des Bundes 1,5 -1,6 -2,7 -3,1davon bereits in den Haushaltsplan eingestellt 1,5verbleibender Saldo der Be-/Entlastung

    des Bundes 0,0 -1,6 -2,7 -3,1

    Annahmen: Ökonomische Eckwerte des interministeriellen Arbeitskreises der Bundesregierung von April 2003, Verminderungderung der Zahl der Bezieher der neuen Leistung wegen intensiverer Betreuung (Effiziengewinne) von 15% ab 2006

    * es wird davon ausgegangen, dass die Länder die Belastungen durch Abgabe von Umsatzsteuerpunkten bei den Kommunen refinanzieren, soweit sie nicht Entlastungen der Länder ausgleichen; vgl. Begründung zu Art. 29 und 30 zur Anpasung der Umsatzsteuerverteilung im Einzelnen

    in Mrd. Euro, + Belastung/- Entlastung

    * es wird davon ausgegangen, dass die Länder die Belastungen durch Abgabe von Umsatzsteuerpunkten bei den Kommunenrefinanzieren, soweit sie nicht Entlastungen der Länder ausgleichen; vgl. Begründung zu den Artikeln 29 und 30 und zur An-passung der Umsatzsteuerverteilung im Einzelnen.

    Annahmen: Ökonomische Eckwerte des interministeriellen Arbeitskreises der Bundesregierung von April 2003, Verminderung derZahl der Bezieher der neuen Leistung wegen intensiverer Betreuung (Effizienzgewinne) von 15 % ab 2006.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1516

    2. Haushaltsausgaben mit VollzugsaufwandDie Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende führt mittelfristig zurEinsparung von rd. 1,3 Mrd. Euro Personal- und Verwaltungskosten bei denKommunen. Diesen Einsparungen stehen entsprechende Mehraufwendungenfür Personal- und Verwaltungskosten bei der Bundesagentur gegenüber. Alleinternationalen Erfahrungen belegen, dass eine entscheidende Verringerung derLangzeitarbeitslosigkeit nur mit einer intensiven Betreuung möglich ist. DieBundesregierung plant deshalb eine erhebliche Aufstockung des Personalein-satzes für die Integration von Langzeitarbeitslosen. Angestrebt wird ein Ver-hältnis zwischen Fallmanagern und Leistungsempfängern von 1 : 75. Dies wirdvon den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützt. ImVergleich zur Gesamtzahl der bisher bei der Bundesanstalt für Arbeit fürArbeitslosenhilfe und bei den Sozialhilfeträgern beschäftigten Mitarbeiter isthierfür der zusätzliche Einsatz von ca. 11 800 Mitarbeitern für die Betreuungerforderlich.Den Mehrausgaben für die zusätzlichen Fallmanager stehen deutlich höhereEinsparungen durch eine Steigerung der Effizienz bei der verwaltungsmäßigenDurchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber, die mittel-fristig zu einem erheblichen Absinken der Zahl der Leistungsbezieher führenwird.

    E. Sonstige KostenKeine

    F. Gleichstellungspolitische BedeutungDas Gesetz berücksichtigt die Prinzipien des „Gender Mainstreaming“. SeinZiel ist es, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Das Gesetzsieht vor, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigenHilfebedürftigen, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, zubeachten sind. Hilfebedürftigen, die ein eigenes Kind oder ein Kind des Part-ners bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreuen, ist eine Arbeit nichtzumutbar. Kindern Arbeitsuchender ist bevorzugt ein Platz in einer Tagesein-richtung zur Verfügung zu stellen.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1516

    Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

    InhaltsübersichtArtikel 1 Zweites Buch SozialgesetzbuchArtikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 8 Änderung des Achten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 11 Änderung des Elften Buches Sozial-

    gesetzbuchArtikel 12 Änderung des Infektionsschutz-

    gesetzesArtikel 13 Änderung des Bundesausbildungs-

    förderungsgesetzesArtikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungs-

    gesetzesArtikel 15 Änderung des Gesetzes über den

    Abbau der Fehlsubventionierungim Wohnungswesen

    Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungs-gesetzes

    Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenen-gesetzes

    Artikel 18 Änderung des AusländergesetzesArtikel 19 Änderung des AsylverfahrensgesetzesArtikel 20 Änderung des MikozensusgesetzesArtikel 21 Änderung der ZivilprozessordnungArtikel 22 Änderung des SozialgerichtsgesetzesArtikel 23 Änderung der Verwaltungsgerichts-

    ordnungArtikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieher-

    kostengesetzesArtikel 25 Änderung des WohngeldgesetzesArtikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe

    für Frauen bei Schwangerschafts-abbrüchen in besonderen Fällen

    Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungs-gesetzes

    Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungs-gesetzes

    Artikel 29 Änderung des FinanzausgleichsgesetzesArtikel 30 Änderung des Solidarpaktfortführungs-

    gesetzes

    Artikel 31 Änderung der AbgabenordnungArtikel 32 Änderung des BerlinförderungsgesetzesArtikel 33 Änderung des Einkommensteuer-

    gesetzesArtikel 34 Änderung des LastenausgleichsgesetzesArtikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-

    GesetzesArtikel 36 Änderung des Kündigungsschutz-

    gesetzesArtikel 37 Änderung des Gesetzes über

    BergmannsprämienArtikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungs-

    gesetzesArtikel 39 Änderung des Berufsbildungsförde-

    rungsgesetzesArtikel 40 Änderung des Berufsbildungs-

    gesetzesArtikel 41 Änderung des VorruhestandsgesetzesArtikel 42 Änderung des AltersteilzeitgesetzesArtikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungs-

    gesetzesArtikel 44 Änderung des Bundesversorgungs-

    gesetzesArtikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeld-

    gesetzesArtikel 46 Änderung des Bundeskindergeld-

    gesetzesArtikel 47 Änderung der Verordnung über die

    Ersatzleistungen an die zum Luftschutz-dienst herangezogenen Personen undüber die Erstattung fortgewährterLeistungen

    Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedaten-abgleichsverordnung

    Artikel 49 AusländergebührenverordnungArtikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalte-

    verordnungArtikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverord-

    nung/EGArtikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-

    VordruckverordnungArtikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfe-

    vordruckverordnungArtikel 54 Änderung der WohngeldverordnungArtikel 55 Änderung der Verordnung über die

    Berufsausbildung zum Fachangestelltenfür Arbeitsförderung

    Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrenten-verordnung

    Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

    Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang

    Artikel 59 Neufassung des WohngeldgesetzesArtikel 60 Neufassung des Bundeskindergeld-

    gesetzesArtikel 61 Inkrafttreten

  • Drucksache 15/1516 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    Artikel 1Zweites Buch Sozialgesetzbuch

    – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

    Kapitel 1Fördern und Fordern§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung

    für Arbeitsuchende§ 2 Grundsatz des Forderns§ 3 Leistungsgrundsätze§ 4 Leistungsarten§ 5 Nachrang der Leistungen§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeit-

    suchende

    Kapitel 2Anspruchsvoraussetzungen§ 7 Berechtigte§ 8 Erwerbsfähigkeit§ 9 Hilfebedürftigkeit§ 10 Zumutbarkeit§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen§ 13 Verordnungsermächtigung

    Kapitel 3LeistungenAbschnitt 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit§ 14 Grundsatz des Förderns§ 15 Eingliederungsvereinbarung§ 16 Leistungen zur Eingliederung§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur

    Eingliederung§ 18 Örtliche Zusammenarbeit

    Abschnitt 2Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Unterabschnitt 1Arbeitslosengeld II§ 19 Arbeitslosengeld II§ 20 Regelleistung zur Sicherung des

    Lebensunterhalts§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim

    Lebensunterhalt§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung§ 23 Abweichende Erbringung von Regelleistungen§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von

    Arbeitslosengeld§ 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

    § 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung vonder Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung

    § 27 Verordnungsermächtigung

    Unterabschnitt 2Sozialgeld§ 28 Sozialgeld

    Unterabschnitt 3Anreize und Sanktionen§ 29 Einstiegsgeld§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosen-

    geldes II§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes

    Unterabschnitt 4Verpflichtungen anderer§ 33 Übergang von Ansprüchen§ 34 Ersatzansprüche§ 35 Erbenhaftung

    Kapitel 4Gemeinsame Vorschriften für LeistungenAbschnitt 1Zuständigkeit und Verfahren§ 36 Örtliche Zuständigkeit§ 37 Antragserfordernis§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft§ 39 Anfechtung von Entscheidungen§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften§ 41 Berechnung der Leistungen§ 42 Auszahlung der Geldleistungen§ 43 Aufrechnung§ 44 Veränderung von Ansprüchen

    Abschnitt 2Gemeinsame Einigungsstelle§ 45 Einigungsstelle zur Entscheidung über die

    Erwerbsfähigkeit

    Kapitel 5Finanzierung und Aufsicht§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln§ 47 Aufsicht§ 48 Zielvereinbarungen§ 49 Innenrevision

    Kapitel 7Datenschutz§ 50 Datenübermittlung an Dritte

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1516

    § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vonSozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

    § 52 Automatisierter Datenabgleich

    Kapitel 8Statistik und Forschung§ 53 Statistik§ 54 Eingliederungsbilanz§ 55 Wirkungsforschung

    Kapitel 9Mitwirkungspflichten§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei

    Arbeitsunfähigkeit§ 57 Arbeitsbescheinigung§ 58 Einkommensbescheinigung§ 59 Meldepflicht§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht

    Dritter§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur

    Eingliederung in Arbeit§ 62 Schadenersatz

    Kapitel 10Bußgeldvorschriften§ 63 Bußgeldvorschriften

    Kapitel 11Bekämpfung von Leistungsmissbrauch§ 64 Zuständigkeit

    Kapitel 12Übergangs- und Schlussvorschriften§ 65 Übergangsvorschriften§ 66 Verordnungsermächtigung

    Artikel 1Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)

    Kapitel 1Fördern und Fordern

    § 1Aufgabe und Ziel der Grundsicherung

    für Arbeitsuchende(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Ei-

    genverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen undPersonen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhaltunabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mittelnund Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfe-bedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Er-werbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt si-chern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten kön-nen. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als

    durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen derGrundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten,dass1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermie-

    den oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit ver-kürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringertwird,

    2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, ver-bessert oder wieder hergestellt wird,

    3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigenHilfebedürftigen entgegengewirkt wird,

    4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von er-werbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oderpflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigtwerden,

    5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst

    Leistungen1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftig-

    keit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.

    § 2Grundsatz des Forderns

    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen ineiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alleMöglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrerHilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebe-dürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Einglie-derung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliede-rungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeitauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nichtmöglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihmangebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen ineiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in ei-gener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihrenLebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestrei-ten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraftzur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mitihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein-setzen.

    § 3Leistungsgrundsätze

    (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können er-bracht werden, soweit sie unter Berücksichtigung derGrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zurVermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminde-rung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforder-lich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeitsind1. die Eignung,2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die fami-

    liäre Situation,3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und

  • Drucksache 15/1516 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederungder erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die un-mittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.

    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Arbeit, eineAusbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eineAusbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeitdarauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeits-gelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kennt-nisse und Fähigkeiten beiträgt.

    (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dür-fen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nichtanderweitig beseitigt werden kann.

    § 4Leistungsarten

    (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende werden in Form von1. Dienstleistungen, insbesondere durch umfassende Be-

    treuung durch einen persönlichen Berater mit dem Zielder Eingliederung in Arbeit,

    2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der er-werbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Siche-rung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Personen, und

    3. Sachleistungenerbracht.

    (2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass er-werbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Be-darfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Be-ratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken-und Rentenversicherung, erhalten.

    § 5Nachrang der Leistungen

    (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-rer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, wer-den durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungendürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch ent-sprechende Leistungen vorsieht.

    (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nachdem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies giltnicht für Leistungen nach § 32 Abs. 1 sowie nach § 35 desZwölften Buches, soweit sie nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2Nr. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nachdem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung sind gegenüber dem Sozi-algeld vorrangig.

    (3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen er-forderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägersnicht, kann die Agentur für Arbeit den Antrag stellen. DerAblauf von Fristen, die ohne Verschulden der Agentur fürArbeit verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Agentur für

    Arbeit; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit dieAgentur für Arbeit das Verfahren selbst betreibt.

    § 6Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Leistungen nach diesem Buch werden von der Bun-desagentur für Arbeit (Bundesagentur) erbracht. Zu ihrerUnterstützung kann sie Dritte mit der Wahrnehmung vonAufgaben beauftragen.

    Kapitel 2Anspruchsvoraussetzungen

    § 7Berechtigte

    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1. mindestens 15 Jahre alt sind und das 65. Lebensjahr

    noch nicht vollendet haben,2. erwerbsfähig sind,3. hilfebedürftig sind und4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik

    Deutschland haben,(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschlandund erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Vo-raussetzungen nach § 8 Abs. 3 vorliegen; dies gilt nicht fürLeistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungs-gesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben un-berührt.

    (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft le-ben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nurerbracht, wenn dadurch1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfs-

    gemeinschaft beendet oder verringert,2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen

    Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindertwerden.

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören1. die Erwerbsfähigen,2. als Partner der Erwerbsfähigen

    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,b) die Person, die mit dem Erwerbsfähigen in eheähn-

    licher Gemeinschaft lebt,c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

    3. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unver-heirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Part-ners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen und Ver-mögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunter-halts beschaffen können.(4) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich in Ausbil-

    dung an einer Schule oder Hochschule befinden oder statio-när untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach die-sem Buch.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1516

    § 8Erwerbsfähigkeit

    (1) Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussicht-lich innerhalb von sechs Monaten unter den üblichen Bedin-gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens dreiStunden täglich erwerbstätig sein kann.

    (2) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob Hilfebedürftigeerwerbsfähig sind. Teilt der Leistungsträger, der bei Er-werbsunfähigkeit zuständig wäre, die Auffassung der Agen-tur für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle nach§ 45. Bis zu deren Entscheidung erbringt die Agentur fürArbeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

    (3) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur er-werbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäfti-gung ohne Beschränkung erlaubt ist oder durch die Bun-desagentur erlaubt werden könnte.

    § 9Hilfebedürftigkeit

    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seineEingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mitihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nichtoder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vorallem nicht

    1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,

    2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermö-gen

    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andererSozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfs-gemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermö-gen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen un-verheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einemElternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die dieLeistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht ausihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen kön-nen, sind auch das Einkommen und Vermögen der Elternoder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfs-gemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräftenund Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemein-schaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarfals hilfebedürftig.

    (2) Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder einesElternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie miteinem Kind in Bedarfsgemeinschaft leben und dieses Kindschwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechs-ten Lebensjahres betreut.

    (3) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortigeVerbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksich-tigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den sie einebesondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind dieLeistungen als Darlehen zu erbringen.

    (4) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mitVerwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dasssie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach ihremEinkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    § 10Zumutbarkeit

    (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeitzumutbar, es sei denn, dass

    1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder see-lisch nicht in der Lage ist,

    2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung sei-ner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich er-schweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besonderekörperliche Anforderungen stellt,

    3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindesoder des Kindes seines Partners gefährden würde; dieErziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr voll-endet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wennund soweit unter Berücksichtigung der besonderen Ver-hältnisse in der Familie die Betreuung des Kindes in ei-ner Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne derVorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; dieAgentur für Arbeit soll darauf hinwirken, dass Allein-erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung desKindes angeboten wird,

    4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehöri-gen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andereWeise sichergestellt werden kann,

    5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grundentgegensteht.

    (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

    1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des er-werbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er aus-gebildet ist oder die er ausgeübt hat,

    2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigenHilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

    3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigenHilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Be-schäftigungs- oder Ausbildungsort,

    4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bis-herigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme anMaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

    § 11Zu berücksichtigendes Einkommen

    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmenin Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungennach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversor-gungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach demBundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowiean Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höheder vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversor-gungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskin-dergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zu-zurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjäh-rige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Siche-rung des Lebensunterhalts benötigt wird.

  • Drucksache 15/1516 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen

    1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich derBeiträge zur Arbeitsförderung,

    3. Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder pri-vaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen

    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pfle-gebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichenKrankenversicherung nicht versicherungspflichtigsind,

    b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26bezuschusst werden,

    4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Ein-kommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbei-trag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht über-schreiten,

    5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen not-wendigen Ausgaben,

    6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände währenddes Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-suchende maßgeblich.

    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

    1. Einnahmen, soweit sie als

    a) zweckbestimmte Einnahmen,

    b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesemBuch dienen und die Lage des Empfängers nicht sogünstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach die-sem Buch nicht gerechtfertigt wären,

    2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nichtVermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürger-lichen Gesetzbuchs geleistet werden.

    § 12Zu berücksichtigendes Vermögen

    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensge-genstände zu berücksichtigen.

    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen

    1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollende-tem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigenund seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro;der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nichtübersteigen,

    2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrück-lich als Altersvorsorge geförderten Vermögens ein-schließlich seiner Erträge und der geförderten laufendenAltersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Alters-vorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

    3. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhevon 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft le-benden Hilfebedürftigen.(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

    1. angemessener Hausrat,2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Be-

    darfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen,

    3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt be-zeichnete Vermögensgegenstände in angemessenemUmfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige odersein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung befreit ist,

    4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessenerGröße oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

    5. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensicht-lich unwirtschaftlich ist.

    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände währenddes Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeit-suchende maßgebend.

    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu be-rücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßge-bend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Be-willigung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-suchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögender Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen desVerkehrswertes sind zu berücksichtigen.

    § 13Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wirdermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumder Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durchRechtsverordnung zu bestimmen,1. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist,

    dass ein Antragsteller nicht erwerbsfähig oder nicht hilfe-bedürftig ist,

    2. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu be-rücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzel-nen zu berechnen ist,

    3. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Ver-mögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert desVermögens zu ermitteln ist,

    4. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen ab-zusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.

    Die Rechtsverordnung nach Nummer 2 ist auch im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit undSoziale Sicherung zu erlassen.

    Kapitel 3LeistungenAbschnitt 1

    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit§ 14

    Grundsatz des FördernsDie Agentur für Arbeit unterstützt erwerbsfähige Hilfe-

    bedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Ar-

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1516

    beit. Sie erbringt unter Berücksichtigung der Grundsätzevon Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfallfür die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprech-partner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und diemit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen.

    § 15Eingliederungsvereinbarung

    (1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigenHilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichenLeistungen in einer Eingliederungsvereinbarung festlegen.Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestim-men,

    1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederungin Arbeit erhält,

    2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftigein welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit min-destens unternehmen muss und in welcher Form er dieBemühungen nachzuweisen hat.

    Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate ge-schlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungs-vereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgendenEingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenenErfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliede-rungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Festlegungennach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

    (2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch festge-legt werden, welche Leistungen die Personen erhalten, diemit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfs-gemeinschaft leben.

    (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil-dungsmaßnahme festgelegt, ist auch zu bestimmen, in wel-chem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der er-werbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretendenGrund nicht zu Ende führt.

    § 16Leistungen zur Eingliederung

    (1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agenturfür Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis SiebtenAbschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Ab-schnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünftenund Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den§§ 417, 421g , 421i und 421k des Dritten Buches geregeltenLeistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entspre-chend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entspre-chend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengel-des das Arbeitslosengeld II tritt.

    (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinauskann die Agentur für Arbeit weitere Leistungen erbringenoder erbringen lassen, die für die Eingliederung des er-werbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erfor-derlich sind. Dazu gehören insbesondere

    1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinderoder die häusliche Pflege von Angehörigen,

    2. die Schuldnerberatung,3. die psychosoziale Betreuung,4. die Suchtberatung,5. die Übernahme von Mietschulden als Darlehen, wenn

    der drohende Verlust der Wohnung die Aufnahme einerkonkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindernwürde,

    6. die Förderung von Gelegenheiten für im öffentlichen In-teresse liegende zusätzliche Arbeiten, in denen Arbeits-losengeld II zuzüglich einer angemessenen Entschädi-gung für Mehraufwendungen gezahlt wird; die Arbeitenbegründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits-rechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und dasBundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden;für Schäden bei Ausübung ihrer Tätigkeit haften er-werbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer,

    7. das Einstiegsgeld nach § 29,8. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

    (3) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigenwährend einer Maßnahme zur Eingliederung, kann siedurch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zweiDrittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbs-fähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.

    § 17Einrichtungen und Dienste für Leistungen

    zur Eingliederung(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in

    Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtungenund Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrich-tungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oderin Kürze geschaffen werden können.

    (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht undsind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denendie Leistung entsprechen muss, ist die Agentur für Arbeitzur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mitdem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbe-sondere über1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für

    einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leis-

    tungenbesteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen derWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-sprechen.

    § 18Örtliche Zusammenarbeit

    (1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringungvon Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berück-sichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit denBeteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere denGemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern derfreien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber undArbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen

  • Drucksache 15/1516 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    Organisationen zusammen, um die gleichmäßige oder ge-meinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oderzu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auf-zudecken.

    (2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regio-nale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach§ 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.

    (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden,Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungenüber das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nachdiesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverord-nung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durchRechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungeneine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.

    Abschnitt 2Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Unterabschnitt 1Arbeitslosengeld II

    § 19Arbeitslosengeld II

    Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosen-geld II1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein-

    schließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft undHeizung,

    2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristetenZuschlag.

    Das Arbeitslosengeld II mindert sich um das zu berücksich-tigende Einkommen und Vermögen.

    § 20Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter-

    halts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körper-pflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in ver-tretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eineTeilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in§ 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nachdem Zwölften Buch.

    (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen,die allein stehend oder allein erziehend sind, in den altenBundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in denneuen Bundesländern 331 Euro.

    (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Re-gelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Be-darfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleis-tung nach Absatz 2.

    (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, umden sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Ren-

    tenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Re-gelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buchesentsprechende Anwendung. Das Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens zum 30. Junieines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Ab-satz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist,im Bundesgesetzblatt bekannt.

    (5) Beträge nach den Absätzen 2 und 3, die nicht volleEuro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von0,50 Euro an aufzurunden.

    § 21Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach

    den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch die Regelleistung ab-gedeckt sind.

    (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürf-tig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswocheeinen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maß-gebenden Regelleistung.

    (3) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem Kindunter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindernunter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflegeund Erziehung sorgen, erhalten einen Mehrbedarf von 35vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung;bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf52 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleis-tung.

    (4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denenLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 desNeunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung einesgeeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbil-dung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht wer-den, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert dernach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auchnach Beendigung der dort genannten Maßnahmen währendeiner angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einar-beitungszeit, angewendet werden.

    (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischenGründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, er-halten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

    (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfsdarf die Höhe der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigenmaßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

    § 22Leistungen für Unterkunft und Heizung

    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden inHöhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sieangemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unter-kunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenenUmfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehen-den Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehendenHilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht mög-lich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwen-dungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechsMonate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1516

    Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zu-sicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungenfür die neue Unterkunft einholen; die Agentur für Arbeitist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug er-forderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unter-kunft angemessen sind.

    (2) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionenund Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherungdurch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Die Zu-sicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch dieAgentur für Arbeit veranlasst oder aus anderen Gründennotwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unter-kunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden wer-den kann.

    (3) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von derAgentur für Arbeit an den Vermieter oder andere Empfangs-berechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechendeVerwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestelltist; der Hilfebedürftige ist hiervon schriftlich zu unterrich-ten.

    § 23Abweichende Erbringung von Regelleistungen

    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen um-fasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zurSicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögennach § 12 Abs. 2 Nr. 3 noch auf andere Weise gedeckt wer-den, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendemNachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistungin Form eines Darlehens. Bei Sachleistungen wird demHilfebedürftigen das Darlehen in Höhe des für die Agenturfür Arbeit entstandenen Anschaffungswertes erbracht. DasDarlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe vonbis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebendenAngehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.Hierüber ist der Hilfebedürftige vorher zu belehren.

    (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere beiDrogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirt-schaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit derRegelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann dieRegelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form vonSachleistungen erbracht werden. Absatz 1 Satz 4 gilt ent-sprechend.

    § 24Befristeter Zuschlag nach Bezug

    von Arbeitslosengeld

    (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslo-sengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende desBezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesemZeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ers-ten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermin-dert.

    (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschieds-betrages zwischen

    1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletztbezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohn-geldgesetz erhaltenen Wohngeld und

    2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mitihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zuzahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 so-wie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.(3) Der monatlich zu leistende und nur dem Berechtigten

    nach Absatz 1 als Leistung zuzurechnende Zuschlag ist imersten Jahr1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens

    160 Euro,2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsge-

    meinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinderauf höchstens 60 Euro pro Kind

    begrenzt.

    § 25Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

    Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, so wirddieses nur bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt,wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Eingliede-rungsleistungen für den Erwerbsfähigen und die Ansprücheder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch denBezug von Krankengeld nicht berührt.

    § 26Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der

    Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung

    Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreitsind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und 2 des SechstenBuches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für dieDauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzlicheRentenversicherung oder für eine private Alterssicherunggezahlt werden. Der Zuschuss beträgt höchstens 78 Euromonatlich. § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

    § 27Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wirdermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumder Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheitund Soziale Sicherung ohne Zustimmung des Bundesratesdurch Rechtsverordnung zu bestimmen,1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an-

    gemessen sind und unter welchen Voraussetzungen dieKosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werdenkönnen,

    2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen wer-den.

    Unterabschnitt 2Sozialgeld

    § 28Sozialgeld

    (1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfä-higen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhal-

  • Drucksache 15/1516 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    ten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach demGesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Al-ter und bei Erwerbsminderung haben oder diese Leistungenzur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, alsSozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leis-tungen mit folgenden Maßgaben entsprechend: Die Regel-leistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert dernach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. Leistungenfür Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch gezahlt,wenn Eingliederungshilfe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 desZwölften Buches erbracht wird. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auchnach Beendigung der in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölf-ten Buches genannten Maßnahmen.

    (2) Das Sozialgeld mindert sich um das zu berücksichti-gende Einkommen und Vermögen.

    Unterabschnitt 3Anreize und Sanktionen

    § 29Einstiegsgeld

    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann er-werbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld in Form ei-nes Zuschusses erbracht werden, wenn dies zur Eingliede-rung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

    (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraumeine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate er-bracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldessoll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie dieGröße der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, inder der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durchRechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zubemessen ist. Hierbei ist bei der Bemessung neben der Be-rücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterienauch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.

    § 30Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätigsind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2Nr. 1 bis 5 bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit einBetrag in Höhe von 20 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2maßgebenden Regelleistung zuzüglich 15 vom Hundert desdiesen Betrag übersteigenden bereinigten Einkommens ausErwerbstätigkeit, jedoch nicht mehr als ein Betrag in Höhevon

    1. 45 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Re-gelleistung bei einem Alleinstehenden,

    2. 50 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Re-gelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Per-sonen,

    3. 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Re-gelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit drei Per-sonen,

    4. 70 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Re-gelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit vier Per-sonen,

    5. 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Re-gelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit fünf undmehr Personen,

    abzusetzen.

    § 31Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

    Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zu-schlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundertder für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maß-gebenden Regelleistung abgesenkt, wenn1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung

    über die Rechtsfolgen weigert,a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung ab-

    zuschließen,b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflich-

    ten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Um-fang Eigenbemühungen nachzuweisen,

    c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgele-genheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder

    d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 aus-zuführen,

    2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung überdie Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Ein-gliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für denAbbruch gegeben hat,

    es sei denn, der erwerbsfähige Hilfebedürftige weist hierfüreinen wichtigen Grund nach. Kommt der erwerbsfähigeHilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über dieRechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit,sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psy-chologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nichtnach und weist er hierfür keinen wichtigen Grund nach,wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlagsnach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der fürden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgeben-den Regelleistung abgesenkt.

    (2) Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung nachAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 wird das Arbeitslosengeld II zu-sätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maß-gebenden Regelleistung gemindert, um den es in der erstenStufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auchdie Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Beieiner Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vomHundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Um-fang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen,insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbrin-gen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Satz 3erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigenKindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähigeHilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach denSätzen 1 bis 4 zu belehren.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1516

    (3) Mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 gelten die Ab-sätze 1 und 2 entsprechend1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach

    Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oderVermögen in der Absicht vermindert hat, die Vorausset-zungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeits-losengeldes II herbeizuführen,

    2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Be-lehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftlichesVerhalten fortsetzt,

    3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erlo-

    schen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritteiner Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchsnach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellthat oder

    b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzun-gen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ru-hen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslo-sengeld begründen.

    (4) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebens-jahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,erhalten unter den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genann-ten Voraussetzungen mit Ausnahme der Leistungen nach§ 22 kein Arbeitslosengeld II; die nach § 22 Abs. 1 ange-messenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen vonder Agentur für Arbeit an den Vermieter oder andere Emp-fangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 so-wie Absatz 5 gelten entsprechend.

    (5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen tretenfür die Dauer von drei Monaten ein; maßgebend ist der Be-ginn des auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, derdie Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, fol-genden Kalendermonats. Während der Absenkung oder desWegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergän-zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften desZwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1und 2 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu beleh-ren.

    § 32Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes

    § 31 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für Be-zieher von Sozialgeld nach § 28, wenn bei diesen Personendie in § 31 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 und 2 genanntenVoraussetzungen vorliegen.

    Unterabschnitt 4Verpflichtungen anderer

    § 33Übergang von Ansprüchen

    (1) Hat der Empfänger von Arbeitslosengeld II oder So-zialgeld einen Anspruch gegen einen Anderen, der nichtLeistungsträger ist, kann die Agentur für Arbeit durchschriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der An-spruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf dieAgentur für Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchsdarf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung

    des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nichtdadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertra-gen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

    (2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bür-gerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unter-haltsberechtigte Person1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft

    lebt,2. mit dem Verpflichteten im zweiten oder in einem ent-

    fernteren Grade verwandt ist, oder3. schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollen-

    dung seines sechsten Lebensjahres betreut.Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkom-men und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person dasnach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommenund Vermögen übersteigt. Die Agentur für Arbeit kann denÜbergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheitnur unter den Voraussetzungen des § 1613 des BürgerlichenGesetzbuchs bewirken. Sie kann bis zur Höhe des bisheri-gen monatlichen Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldesauch auf zukünftige Leistungen klagen, wenn das Arbeitslo-sengeld II oder Sozialgeld voraussichtlich noch längere Zeiterbracht werden muss.

    (3) Die schriftliche Anzeige an den Anderen bewirkt,dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfe-bedürftigen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ohne Unter-brechung erbracht wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraumvon mehr als zwei Monaten.

    (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen derRegelung des Absatzes 1 vor.

    § 34Ersatzansprüche

    (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätz-lich oder grob fahrlässig1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder

    die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einerBedarfsgemeinschaft leben, oder

    2. die Zahlung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ansich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsge-meinschaft leben,

    ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz derdeswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der Gel-tendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweitsie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leis-tungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.

    (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zumErsatz der Leistungen geht auf den Erben über; sie ist aufden Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.

    (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablaufdes Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Be-stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hem-mung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wir-kung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung derKlage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

  • Drucksache 15/1516 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    § 35Erbenhaftung

    (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts ist der Agentur für Arbeitzum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit sie innerhalbder letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sindund 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf denNachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.

    (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

    1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leis-tungsempfängers war oder mit diesem verwandt war undnicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungs-empfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft ge-lebt und ihn gepflegt hat,

    2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Beson-derheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeutenwürde.

    (2) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Toddes Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinnge-mäß.

    Kapitel 4Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

    Abschnitt 1Zuständigkeit und Verfahren

    § 36Örtliche Zuständigkeit

    Für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendezur Eingliederung in Arbeit ist die Agentur für Arbeit zu-ständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftigeseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    § 37Antragserfordernis

    (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende werden auf Antrag erbracht.

    (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendewerden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Istdie zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem dererwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen beantragen will,nicht geöffnet, so wirkt ein unverzüglich gestellter Antragauf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit ge-schlossen war.

    § 38Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

    Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermu-tet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigtist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm ineiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantra-gen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähigeHilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt dieseVermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen bean-tragt.

    § 39Anfechtung von Entscheidungen

    Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der

    1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendeentscheidet oder

    2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

    haben keine aufschiebende Wirkung.

    § 40Anwendung von Verfahrensvorschriften

    (1) Die Vorschriften des Dritten Buches über

    1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3Satz 1 und 4),

    2. vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und

    3. Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- undPflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)

    sind entsprechend anwendbar.

    (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1Satz 2 und § 28 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mitAusnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserver-sorgung, außer in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3, § 48Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches nicht zu erstatten.

    § 41Berechnung der Leistungen

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vol-len Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leis-tungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monat-lich im Voraus erbracht werden.

    § 42Auszahlung der Geldleistungen

    Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das vondem Leistungsberechtigten angegebene inländische Kontobei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an denWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigtenübermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuzie-hen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nach-weist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einemGeldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

    § 43Aufrechnung

    Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kön-nen bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert derfür den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mitAnsprüchen der Agentur für Arbeit auf Erstattung oder aufSchadensersatz, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlichoder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Anga-ben veranlasst hat, gegen den Hilfebedürftigen aufgerechnetwerden Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines An-spruchs ist auf drei Jahre beschränkt.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1516

    § 44Veränderung von Ansprüchen

    Abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaus-haltsordnung darf die Agentur für Arbeit Ansprüche erlas-sen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Fallesunbillig wäre.

    Abschnitt 2Gemeinsame Einigungsstelle

    § 45Einigungsstelle zur Entscheidung über die

    Erwerbsfähigkeit(1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit eines

    Hilfebedürftigen entscheidet eine gemeinsame Einigungs-stelle der Agentur für Arbeit und des Leistungsträgers, derbei voller Erwerbsminderung für den Hilfebedürftigen zu-ständig wäre. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils einVertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderenLeistung an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern ge-meinsam bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einenVorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate ab-wechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agenturfür Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.

    (2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einver-nehmliche Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwendi-gen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit derMehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen erhaltenEntschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigungvon Zeugen und Sachverständigen. Die Aufwendungenträgt der Bund.

    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund-heit und Soziale Sicherung ohne Zustimmung des Bundesra-tes durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren fürdie Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.

    Kapitel 5Finanzierung und Aufsicht

    § 46Finanzierung aus Bundesmitteln

    (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende. Er erstattet der Bundesagenturhierfür die Verwaltungskosten

    (2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einenAussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durch-schnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosen-geld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung imvorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsge-meinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die imvorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von dreiMonaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen An-spruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht.

    (3) Für das Jahr 2004 erstattet die Bundesagentur demBund, abweichend von Absatz 2, einen Aussteuerungsbe-trag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatli-

    chen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld undBeiträge zur Sozialversicherung für eine Bedarfsgemein-schaft im zweiten Halbjahr 2004, vervielfältigt mit der An-zahl der Personen, die im zweiten Halbjahr 2004 innerhalbvon drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeldeinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben,entspricht. Die Bundesagentur leistet zum 15. September2004 eine Abschlagszahlung auf den Aussteuerungsbetragin Höhe von 2,8 Mrd. Euro und eine Schlusszahlung zum15. Februar 2005.

    § 47Aufsicht

    Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Bucherbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. Das Bundes-ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagen-tur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden.

    § 48Zielvereinbarungen

    Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium derFinanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Errei-chung der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Verein-barungen können1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des

    Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ersetzen,2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für

    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Ver-waltungskosten zulassen.

    § 49Innenrevision

    (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maß-nahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes,nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird,ob Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der ge-setzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dür-fen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten einge-setzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungenkönnen Dritte beauftragt werden.

    (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeitseiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung derDienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

    (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unver-züglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitvor.

    Kapitel 7Datenschutz

    § 50Datenübermittlung an Dritte

    (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllungvon Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialda-ten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgabenerforderlich ist.

    (2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind entspre-chend anzuwenden.

  • Drucksache 15/1516 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    § 51Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vonSozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

    Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5 desZehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesemBuch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbei-tung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweitdie Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand um-fasst.

    § 52Automatisierter Datenabgleich

    (1) Die Bundesagentur darf Personen, die Leistungennach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des auto-matisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von

    ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall-und Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,

    2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezu-ges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungs-pflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigungzusammentreffen,

    3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkom-mensteuergesetzes an das Bundesamt für Finanzen über-mittelt worden sind,

    4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2Nr. 3 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzli-chen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Ab-schnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, und

    5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume vonihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogenwerden oder wurden.(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenab-

    gleichs darf die Bundesagentur die folgenden Daten einerPerson, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an diein Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:a) Vor- und Zuname,b) Geburtsdatum und -ort,c) Wohnsitz,d) Sozialversicherungsnummer.

    (3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenenDaten und Datenträger sind nach Durchführung des Ab-gleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zuvernichten. Die Agenturen für Arbeit dürfen die ihnen über-mittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen.Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Über-prüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sindunverzüglich zu löschen.

    Kapitel 8Statistik und Forschung

    § 53Statistik

    (1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchfüh-rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallendenDaten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstat-

    tung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in dieArbeitsmarkt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281und 282a des Dritten Buches gelten entsprechend.

    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale derStatistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.

    (3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor undveröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dassauch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeri-ums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann.

    § 54Eingliederungsbilanz

    Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zurEingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 desDritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnah-men nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen,sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwi-ckeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigenHilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.

    § 55Wirkungsforschung

    Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung sindregelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeits-markt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Bucheseinzubeziehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit und die Bundesagentur können in VereinbarungenEinzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweitzweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung be-auftragt werden.

    Kapitel 9Mitwirkungspflichten

    § 56Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei

    Arbeitsunfähigkeit

    Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen,sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit

    1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-sichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und

    2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nachEintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheini-gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-liche Dauer vorzulegen.

    Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztli-chen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Ar-beitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheini-gung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Ver-merk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass demTräger der Krankenversicherung unverzüglich eine Be-scheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben überden Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfä-higkeit übersandt wird.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1516

    § 57Arbeitsbescheinigung

    Auf Aufforderung der Agentur für Arbeit haben Arbeit-geber die Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entschei-dung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesemBuch erheblich sein können; dabei haben sie den von derAgentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benut-zen. In der Arbeitsbescheinigung sind das Ende und derGrund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnissesanzugeben.

    § 58Einkommensbescheinigung

    (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach die-sem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgeltbeschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tä-tigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Artund Dauer der Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeits-entgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen,für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogenwird. Er hat dabei den von der Agentur für Arbeit vorgese-henen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über dasNebeneinkommen ist dem Bezieher der Leistung vomDienstberechtigten oder Besteller unverzüglich auszuhändi-gen.

    (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buchbeantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungengegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienst-berechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung desArbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vor-druck unverzüglich vorzulegen.

    § 59Meldepflicht

    Die Vorschriften des Dritten Buches über die allgemeineMeldepflicht nach § 309 und die Meldepflicht bei Wechselder Zuständigkeit nach § 310 sind entsprechend anzuwen-den.

    § 60Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

    (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch be-antragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignetsind, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hatder Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zuerteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nachdiesem Buch erforderlich ist.

    (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buchbeantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist,die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszu-schließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oderVermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Ar-beit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusam-menhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunftzu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nachdiesem Buch erforderlich ist; § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehn-ten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einerUnterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des BürgerlichenGesetzbuchs anzuwenden.

    (3) Wer jemanden, der1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder be-

    zieht, oder dessen Partner oder2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen überdie Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt,Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf-gaben nach diesem Buch erforderlich ist.

    (4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu be-rücksichtigen, haben1. dieser Partner,2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Ver-

    mögensgegenstände verwahren,der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zuerteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nachdiesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehn-ten Buches gilt entsprechend.

    (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch be-antragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder mitArbeiten beauftragt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlan-gen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen undBelege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbe-lege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchfüh-rung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

    § 61Auskunftspflichten bei Leistungen zur

    Eingliederung in Arbeit(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit

    erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeitunverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, dieAufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zuRecht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Ände-rungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglichder Agentur für Arbeit mitzuteilen.

    (2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederungsind verpflichtet,1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den

    Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiterenAuskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigtwerden, und

    2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltensdurch den Maßnahmeträger zuzulassen.

    Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungendes Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zuübermitteln.

    § 62Schadenersatz

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig1. eine Arbeitsbescheinigung oder eine Einkommensbe-

    scheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständigausfüllt,

    2. eine Auskunft nach § 60 nicht, nicht richtig oder nichtvollständig erteilt,

  • Drucksache 15/1516 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstande-nen Schadens verpflichtet.

    Kapitel 10Bußgeldvorschriften

    § 63Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig1. entgegen § 57 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der

    Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oderder Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigungnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nichtrechtzeitig vorlegt,

    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oderals privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Aus-kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig erteilt,

    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzei-tig gewährt oder

    6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Bucheseine Änderung in den Verhältnissen, die für einen An-spruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-teilt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-

    satzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitau-send Euro geahndet werden.

    Kapitel 11Bekämpfung von Leistungsmissbrauch