Gesetzentwurf - Landesregierung

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Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 10.11.2021) 09.11.2021 Drucksache 8/342 öffentlich Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düs- seldorf Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 69 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 9. November 2021 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident

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Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 10.11.2021)

09.11.2021

Drucksache 8/342

öffentlich

Gesetzentwurf – Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düs-seldorf Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 69 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 9. November 2021 beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident

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Vorblatt A. Problem Im Jahr 1971 haben die Länder Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schles-wig-Holstein sowie die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg ein Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesund-heitswesen geschlossen. Weitere Länder (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rhein-land-Pfalz, Thüringen) sind mittlerweile hinzugekommen. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesund-heitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA) regelt die vielfälti-gen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), dazu gehört auch die Pflicht zur beruflichen Fortbildung. Bisher wurden die Fortbildungen im Land Sachsen-Anhalt aus-schließlich durch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) organisiert und durchgeführt. Das LAV soll weiterhin diese wichtige Aufgabe durchführen. Weiterbildungen z. B. zum Fach-arzt/zur Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen haben bisher in Meißen stattgefun-den und werden zukünftig nicht mehr möglich sein, da sich Sachsen demnächst auch der Akademie anschließen wird. Der Pakt für den ÖGD sieht vor, dass der Umfang der Aus-, Fort- und Weiterbildungen deut-lich ausgeweitet wird. Daher formuliert er die Verpflichtung der Länder, „eine adäquate per-sonelle und sachliche Ausstattung der Bildungsinstitutionen - inklusive länderübergreifender Institutionen - für das Öffentliche Gesundheitswesen zu Beginn der Förderperiode aus dem Paktvolumen in Höhe von 35 Millionen Euro für fünf Jahre bereit zu stellen, damit diese den vermehrten Bedarf für Aus- und Weiterbildung erfüllen können.“ B. Lösung In Umsetzung der Selbstverpflichtung der Länder im Pakt für den ÖGD hat die Gesundheits-ministerkonferenz (GMK) am 30. Dezember 2020 beschlossen, dass diejenigen 13 Länder, die zum 1. Januar 2021 Träger der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düssel-dorf sind (s. o.: BE, BB, HB, HH, HE, MV, NI, NW, RP und SH) oder die Absicht erklärt haben, Träger der Akademie zu werden (SL, TH und ST), die auf sie entfallenden Paktmittel in geeig-neter Weise der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen zuzuführen. Gleiches gilt für Sachsen, das einen Kooperationsvertrag mit der Akademie schließen wird. Bayern und Ba-den-Württemberg verfügen im Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung über Landes-Institutionen und werden die Paktmittel entsprechend einsetzen. Es wird daher der Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf angestrebt, damit das Angebot für Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Beschäftigte im Öffentlichen Ge-

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sundheitsdienst im Zuge des Paktes für den ÖGD umfassend ausgeweitet und gefördert werden kann. Die Akademie bietet durch webbasierte Seminare und e-Learning-Kurse nied-rigschwellige Fortbildungsmöglichkeiten an. Darüber hinaus werden an der Akademie auch Aus- bzw. Weiterbildungen, z. B. zum Facharzt/zur Fachärztin für Öffentliches Gesundheits-wesen, zum/zur Hygienekontrolleur/-in, zum/zur Lebensmittelkontrolleur/-in und zum/zur Sozialmedizinischen Assistenten/Assistentin, angeboten, die es in dieser Form in Sachsen-Anhalt nicht gibt. Der Beitritt des Landes zu dem o. a. Abkommen ab Januar 2022 würde da-her den ÖGD-Beschäftigten auch in Sachsen-Anhalt die Wahrnehmung dieser als notwendig erachteten Bildungsangebote ermöglichen. Der Beitritt ist gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens über die Errichtung und Finanzie-rung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu bewerkstelligen und wird mit Zugang einer entsprechenden Erklärung bei dem für Gesundheit zuständigen Minis-ter des Landes Nordrhein-Westfalen wirksam. Die Beitrittserklärung ist - wie das am 24. Juni 1971 in Kraft getretene Abkommen - dem Gesetzentwurf als Anlage beigefügt. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die jährlichen Kosten für Sachsen-Anhalt betragen ab Januar 2022 ca. 138.000 €. Der nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil für die laufenden Personal- und Sachkosten der Akademie sowie für die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der Einwoh-ner/-innen aller beteiligten Länder und nach der Zahl der aus den Ländern jeweils kommen-den Teilnehmer/-innen. Die Kostenbeiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haus-haltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli fällig. E. Anhörung Von einer Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände wurde mangels unmittelbarer Be-troffenheit abgesehen. F. Zuständigkeit Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Federführung.

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Entwurf

Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt

zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

Vom 2021.

Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Errichtung und Fi-nanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 24. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 175) wird zuge-stimmt. (2) Das Abkommen sowie die Beitrittserklärung werden nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem die Beitrittserklärung nach Artikel 11 Abs. 4 des Abkommens Wirksam-keit erhält, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu ma-chen.

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nr. 'l:1 - Tag der Ausgabe : Düsseldorf, d~n 30. Juni 1971 175

Vom Regierungsbezirk Köln

die Kreise Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Ber­gisdier-Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis mit Aus­nahme der Städte Meckenheim und Rheinbach sowie der Gemeinden Alfter, Bornheim, Swisttal und Waditberg.

§ 2

(!) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

(2) Gleidlzeitig wird die Verordnung über Sitze und Bezirke der Oberbergämter und Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1964 (GV. NW. S. 326} aufgehoben,

Düsseldorf, den 14. Juni 1971

2000 2120

Der Minister für Wirtsdlaft, Mittelstand und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Riemer

- GV. NW. 1971 S. 168.

Bekanntmachung des Abkommens über die Errlditung und Finanzie­rung der Akademie für 6ffentlldtes Gesundheits­

wesen ln Düsseldorf

Vom 24. Juni 1971

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15, Juni 1971 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Ab­kommen über die Errichtung und Finanzierung der Aka­demie für öffentlicnes Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 30. Dezember 1970 / 21 . Mai 1971 zugestimmt.

Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für das Land Nordrhein-Westfalen am 24. Juni 1971 in Kraft getreten.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemadlt.

Düsseldorf, den 24. Juni 1911

Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Willi Weyer

Abkommen Uber die Errichtung und Finanzierung der Akademie für

öffentlldles Gesundheitswesen In Düsseldorf

Das Land Berlin die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Sdlleswig-Holstein

sdlließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustim­mung ihrer gesetzgebenden Körpersdtaften, nachstehen­des Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentllcnes Gesundheitswesen in Düssel­dorf.

Artikel 1

Allgemeines

(1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für öffentliches Gesundheits­wesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein­Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige An­stalt des öffentlich.eo Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nach.folgenden Bestimmungen.

(3) Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Reditsaufsicht über die Akademie.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Die Akademie dient der Ausbildung und Fortbil­dung für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen. Sie betreibt außerdem angewandte Forsdlung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Die Akademie führt insbesondere Lehrgänge durch

1. zur Vorbereitung auf die Prüfung als Arzt im öffentlich.eo Gesundheitswesen (Amtsarzt),

2. für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

3. für Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen,

4. für Gesundheitspflegecinnen,

S. für Gesundheitsaufseher,

6. für Gesundheitsinspektoren,

7. für Verwaltungspersonal im öffentlidien Gesund• heitswesen,

8. für Gesundheitserzieher,

9. für besondere Aufgaben im öffentlichen Gesund­heitswesen und für dem öffentlichen Gesundheits­wesen nahestehende Berufe,

10. zur Vermittlung besonderer Kenntnisse für eine Tätigkeit im internationalen Gesundheitswesen.

(3) Die Akademie gibt eine Schriftenreihe besonders für ihre w issenscnafllich.en Veröffentlichungen heraus.

Artikel 3 Organe·

Organe der Akademie sinq . . ..

1. das Kuratorium,

2. der gesd!.äftsführende Ausschuß,

3. der Leiter der Akademie; er führt die Bezeidlnung Präsident.

Artikel 4

Kuratorium

(ll Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Tätig­keit der Akademie und überwach.! die Erfüllung ihrer Aufgaben, Es erläßt die Satzungen. Diese enthalten im besonderen Regelungen über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten, über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten tm Arbeitsverhältnis der Akademie sowie über die Befug­nis, Beamtenurkunden zu unterzeichnen. Es können wei­tere Zuständigkeiten bearntenretiitlicher Art geregelt werden. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers des Lan­des Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenhei­ten, soweit sidl nicht aus diesem Abkommen oder aus den Satzungen etwas anderes ergibt. Es ist insbeson­dere zuständig für

t, den Erlaß von Dienstanweisungen,

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176 Gcocu-- und Vcrordnungsbl:r.tt für das Land Nordrhein-Wcstukn, Jahrgang 1971

2. die Feststellung und Änderungen des Haushaltspla­nes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen über die Ausführung des Haushalts• planes,

3. die Genehmigung der Jahresrechnung,

4. die Genehmjgung der Lehrpläne,

5. die Aufstellung der Prüfungsordnung für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

6. den Erlaß von Prllfungsordnungen für die Fälle des Artikels 2 Absatz 2 Nr. 2 bis Nr. 10,

7. die Benennung der dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister von Nordrhein-Westfalen zur Bestätigung vorzusdllagenden Mitglieder des Prü• fungsausscbusses für Ärzte im öffentlichen Gesund­heitswesen einschließlich des Vorsitzenden,

8. die Beschlußfassung über Grunderwerb und Baumaß­nahmen,

9. die Beschlußfassung über Verpflidltungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000,- DM,

10. die Berufung des Leiters der Akademie.

(3} Das Kuratorium kcmn zur Beratung des Leiters der Akademie für die Aufstellung der Lehrpläne und für andere seiner Aufgaben Beiräte bilden und auflösen. Das Nähere regelt eine Satzung. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der Akademie.

{4) Das Kuratorium besteht aus je einem Vertreter der an diesem Abkommen beteiligten Länder, der jeweils von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator), und einem weiteren Vertreter, der von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt wird. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich vertreten lassen.

(5) Jedes beteiligte Land hat eine Stimme. Das Kura­torium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Länder vertreten ist. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Länder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vor­gesehen ist. Bei Stimmenglei<:hheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines beteiligten Landes muß es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende beruft die Sit­zung ein und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf.

Artikel 5

Geschäftsführender Aussdlu.6

(1) Der geschäftsführende Aussdluß nimmt die Auf­qaben des Kuratoriums in der Zelt zwis<:hen den Kura­toriumssitzungen wahri ausgenommen sind der Erlaß von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 10 genannten •Aufgaben.

(2) Der gesdläftsführende Aussdlu.B besteht aus 3 vom Kuratorium für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kura­toriumsmltglledem. Im übrigen gelten Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 entsprediend.

{3) Der gesd!.äftsf-ahrende Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich außerhalb einer Kuratoriumssitzung am Sib: der Akademie zusammen, darüber hinaus auf An­regung eines Mitgliedes oder wenn der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorhaben des Leiters der Aka­demie für dringlich hält.

(4) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Aussdlus­ses hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tä­tigkeit des Aussdiusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entsdleidungen des geschäftsführenden Ausschusses ändern.

Artikel 6

Leiter der Akademie

(1) Die Akademie wird von einem Beamten geleitet. Das Kuratorium kann hierzu einen Beamten berufen, der zum Beamten auf Zeit zu ernennen ist. Es kann mit die­ser Aufgabe audl einen Beamten im Nebenamt betrauen, der in dieser Eigenschaft zum Ehrenbeamten der Aka­demie zu ernennen ist.

(2) Der Leiter der Akademie wird vom Kuratorium mit zwei Dritteln seiner Stimmen berufen und für eine Amts­zeit von 6 Jahren bestellt

(3) Der Leiter der Akademie muß die Befähigung zum Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) be­sitzen.

(4) Der Leiter der Akademie vollzieht die Besdllüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Aussdmsses und bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Kurato­riums und des geschäftsführenden Ausschusses vor.

Er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums die Geschäftsverteilung und ist verantwortlldi für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Er führt die laufenden Geschäfte der Akademie und vertritt die Akademie ge­ridl.tlich und außergeridltlidl.

Der Leiter der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er hat das Kuratorium von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ist ver­pflichtet, in allen Angelegenheiten der Akademie dem Kuratorium und dem geschäftsführenden Ausschuß Aus­kunft zu erteilen.

(5) Der Leiter der Akademie ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter der anderen Bediensteten der Akademie. Im übrigen werden Stellung und Aufgaben des Leiters der Akademie durdl. Satzung und Dienstan­weisung geregelt

Artikel 7

Finanzierung

(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Etnridltung und Unterhaltung der Akademie wird zwischen den an diesem Abkommen beteiligten Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Be­trages bedarf der Zustimmung von :zwei Dritteln der Finanzminister (-senatore??-J_- der betelllgten Länder.

(2) Der auf die Länder entfallende Anteil bemißt sich je zur Hälfte na<:h dem Ver~iijtnis ihrer Einwohner und nach der Zahl der aus Ihnen· kommenden Lehrgangsteil­nehmer Maßgebend ist die .;~om Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vor­her!fehenden Haushaltsjahres festgestellte Bevölkerungs­zahl . Die am 1. Mai 1970 vorhandene Grundausstattung für die Akademie stellt das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlidl zur Verfügung ; soweit Einri<:htungs- und Ausrüstungsgegenstände nadl diesem Zeitpunkt erforder­lidl werden, gehören sie zum Finanzbedarf der Akademie. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Re­paraturen mit Aussdlluß der Sdlönheitsreparaturen nach dem 1. Juli 1970 trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Für räurnl!dle Erweiterungen Ist an das Land Nordrhein­Westfalen eine Nutzunqsentschädlqung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.

(31 Die Kostenbeiträqe werden im laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fälliq. Den beteiligten Ländern wird ein Beleg gemäß § 64 der Reichshaushaltsordnung übersandt. Ein Uber­sc:buß oder ein Fehlbetrag ist in den Haushaltsplan für das zweitnädlste Haushaltsjahr einzu~tellen.

(4) In der die Jahre 1971 und 1972 umfassenden Uber­gangszeit leisten die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sdlleswig-Holstein und Nordrhein-West­falen jeweils den Beitrag, der von diesen Ländern für

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die Akademie für Staatsmedizin In Hamburg und für die Akademie für Staatsmedizin in Düsseldorf in ihren Haus­haltsplänen im Haushaltsjahr 1969 als Zuschuß veran­schlagt worden ist. Andere beteiligte Länder sind in der Ubergangszeit nicht beitragspflichtig.

Artikel 8 Haushaltswirtschaft

(1) Die Akademie Ist in ihrer Haushaltswirtschaft selb­ständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes be­stimtnt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushalts1echt­lichen Vorsduiften.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nord­rhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter der Akademie, dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zu­ständigen Ministern (Senatoren) der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.

Artikel 9 Sdiiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durdl eln Sdiiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beige­fügte Schiedsvertrag.

Artikel 10 Dauer des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schrütliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen unter glelcb­zeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten dieses Abkommens zum Sdiluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1976.

(2) Das kündigende beteiligte Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der Akademie so lange und inso­weit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Be­teiligung erforderlldl gewoxden ist. Eine Auseinandex­setzung über das der Akademie dienende Vermögen findet nicht statt.

(3) Ist das Abkommen von allen an ihm betelligten Ländern gekündigt worden, so ist die Akademie aufzu­lösen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Mini­ster des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Abwick­lung durcb. Die Beteiligten sind verpflidl.tet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle durch die Abwicklung ent­stehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Ver­mögen der Akademie zur Abdeckung nicht ausreidl.t. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas ande­re~ vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 7 im Durdtsdmitl der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

Artikel l1 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

(2) Sind bis zum l. Januar 1971 nidlt alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Vertragsurkunden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Lan­des Nordrhein-Westfalen zugegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den beteiligten Län­dern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Vertragsurkunde bis zu dem nadl Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt deai für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Lan-

des Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

(4) Die nidlt beim Abschluß dieses Abkommens betei­ligten Länder können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Bei­trittserklärung dem für das Gesundheitswesen zustän­digen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zuge­gangen Ist.

Artikel 12 Beteiligung des Bundes

Die Bundesrepublik Deutsdlland, vertreten durdl den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und den Bundesminister der Finanzen, erhält über die im Artikel 4 Absatz 4 geregelte Zusammensetzung des Kura• toriums hinaus zwei Sitze im Kuratorium, sobald sie er­klärt, daß sie einen finanziellen Beitrag leistet, der dem Anteil des Landes mit dem hödisten Betrag nadl Artikel 7 Absätze 2 und 4 entspridlt. Die Erklärung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem sie dem für das Gesundheits­wesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-West­falen zugegangen 1st. Die Bundesrepublik Deutschland bat im Kuratorium eine Stimme.

Berlin, den 22. Januar 1971

Klaus S c h ü t z

Regierender Bürgermeister von Berlin

Bremen, den 21. Mai 1971

Der Senator filr das Gesundheitswesen

Jantzen

Senator

Hamburg, den 3. März 1971

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Dr. See 1 er

Senator

Für das Land Hessen

Wiesbaden, den 22. März 197f

Dr. Schm.id t

Der Hessisdie ·sozialminister

Hannover, den 9. Februar 1971

Für den Niedersädlsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsisdle Sozialminister

Kurt Pa r t z s c h

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 30. Deze1J1ber 1970

Der MinisteJ'J)r!sident

Heinz KüJ:i.n

Kiel, den 17. Mai 1971

Für das Land Schleswig-Holstein

Dr. Lemke

(Ministerpräsident)

·/"•··

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178 Gesetz- und Verordnw,gsbbcc für das Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 1971

Anlage

Schiedsvertrag Qber die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für

öffenUidaes Gesundheitswesen in Düsseldorf

Das Land Berlin

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Niedersadlsen

das Land Nordrhem-Westfalen und

das Land Schleswig-Holstein

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel I

Alle sid! aus dem Abkommen über die Errid!tung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesund­heitswesen In Düsseldorf ergebenden Red!.tsstreitigkeiten werden der Entsdleidung eines Sdlledsgerid!ts unter­worfen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Bu­d!es der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel II

(1) Das Schiedsgerid!t besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West­falen als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den FaU, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nidlt mög­lich ist, bestimmt der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder seines Ober• verwaltungsgerichts.

(2] Lehnt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Ubemahme des Vorsitzes ab, führt der dazu bereite dienstälteste Ober­verwaltungsgerichtspräsident der beteiligten Länder den Vorsitz.

- GV. NW. 1971 S. 175.

Einzelpreis dieser Nummer t,40 DM

Einzellieferungen nur durdl den August Bagel Verlag, Düsseldorf, gegen Voreinsendung des vorgenannten Be­trages zuzügl. 0,30 DM Versandkosten auf das Postsdledtkonto Köln 85 16 oder auf das Girokonto 35 415 bei der Westdeutschen Landesbank, Girozentrale Düsseldorf. (Der Verlag bittet, keine Postwertzeidlen einzusenden.) Es wird dringend empfohlen, Nadlbestellungen des Geseu- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-West­falen möglichst innerhalb eines Vierteljahres nadl Erscheinen der jeweiligen Nummer bei dem August Bagel Verlag, 4 Düsseldorf, Grafenberger Allee 100, vorzunehmen, um späteren Lieferschwierigkeiten vorzubeugen. Wenn nicht innerhalb von vier Wod:len eine Lieferung erfolgt, gilt die Nummer als vergriffen. Eine besondere

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Erklärung über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Ab-kommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öf-fentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Hiermit tritt das Land Sachsen-Anhalt ab dem 1. Januar 2022 dem Ab-

kommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentli-

ches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 24. Juni 1971 (Gesetz- und

Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

S. 175) bei.

Für das Land Sachsen-Anhalt

Magdeburg, den __. __ 2021

Der Ministerpräsident

vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und

Gleichstellung

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Petra Grimm-Benne

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Begründung A. Allgemeines Durch das „Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen über die Er-richtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf“ soll gemäß Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die Zustimmung des Landtages erteilt werden. Ohne das Gesetz könnte der Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Abkommen nicht er-folgen. Im Falle eines Nichtbeitritts wäre die im Pakt für den ÖGD vorgesehene Stärkung des ÖGD durch den Ausbau der Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Berufsgrup-pen im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nicht umsetzbar. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Artikel 1 enthält die nach der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt vorgesehene Zustim-mung des Landtages über den Beitritt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzie-rung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Der Beitritt soll im Ja-nuar 2022 wirksam werden. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt.