Gesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen · Die BITV 2.0 ist seit September 2011 in Kraft...
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Gesetzliche Grundlagen, Normen und
Verordnungen
Für wen sind die Umsetzung von Ergonomie,
Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit bei Soft-
/Hardware von Vorteil ?
Für 15 % der Beschäftigten und der Bevölkerung ist
es unentbehrlich, für 40 % notwendig und für 100%
komfortabel !
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
Im öffentlichen Dienst in Deutschland gab es im Jahr 2015 rund
3,16 Millionen Vollzeit- und 1,49 Millionen Teilzeitbeschäftigte.
Die Quote der Beschäftigung von Behinderten und
Schwerbehinderten liegt bei 6,6 %. Bei ca. 120.000 Beschäftigten
in Berlin ca.8,04 %.
UN Konvention (2009) – alle Inklusive Art. 9 Abs. 1 und Art. 21
1.unabhängige Lebensführung
2.volle Teilhabe in allen Lebensbereichen
3.Zugangshindernisse und Barrieren zu beseitigen.
4.b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste …
5.g) um den Zugang von Menschen mit Behinderung … zu fördern
6.h) um die Gestaltung, die Entwicklung … im frühen Stadium zu
fördern, sodass ein möglichst geringer Kostenaufwand erreicht wird.
7.Informationen rechtzeitig ohne zusätzliche
8.Kosten … in geeigneter Form und Technologie für alle
unterschiedlichen Arten der Behinderung
9.Umgang mit Behörden - Verwendung von Gebärdensprache,
Brailleschrift sowie ergänzenden und alternativen
Kommunikationsmöglichkeiten
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
Grundgesetz (GG) Artikel 3 Satz 3
Niemand darf auf Grund seiner Behinderung benachteiligt
werden.
(1994)
§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel des Gesetzes
ist es, Benachteiligung aus Gründen … einer Behinderung,
des Alters … zu verhindern oder zu beseitigen.
Behindertengleichstellungsgesetz § 11 (BGG)
Landesgleichberechtigungsgesetz §§ 4a und 17 (LGBG)
Verfassung von Berlin Artikel 1, Artikel 11
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) § 81 Pflichten des Arbeitgebers
Schreiben IKT-Staatssekretär 06.12.2011
Berliner E-Government-Gesetz 12.05.2016
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
Berliner E-Government-Gesetz 30.05.2016
Grundlegende Änderung der gesetzlichen Vorgaben für den
öffentlichen Dienst
§ 2
Benutzerfreundlichkeit, einschließlich barrierefrei
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse
Rechte der Beschäftigten frühzeitig beachten
Arbeits- und Gesundheitsgrundsätze beachten
Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung muss
so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderung diese
grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können
Bereits bei Planung, Ausschreibung und Beschaffung
berücksichtigen
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§ 7
Akten werden spätestens ab 01.01.2023 elektronisch
geführt.
Akten werden grundsätzlich elektronisch übermittelt
Verfahren - Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
schrittweise barrierefrei zur uneingeschränkten Nutzung
§ 12
Alle Formulare der Verwaltung sind über ein einheitliches
Portal grundsätzlich elektronisch und interaktiv zu
erreichen
Elektronische Formulare sind barrierefrei zugänglich zu
machen
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- BITV 2.0
- DIN EN ISO 9241
- DIN EN ISO 14289-1
- EN 301549
Tipps und Hilfestellungen der
Hauptschwerbehindertenvertretung (HVP)
Fazit und Ausblick der HVP
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Die BITV 2.0 ist seit September 2011 in Kraft und Nachfolger der BITV 1.0
Auf Basis der WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines)
Leitlinie für die universelle Zugänglichkeit für alle Browser und andere Geräte.
50 Prüfschritte auf Basis einer Punkteliste. Erreichbar sind 100 Punkte. Ab 90 Punkte gilt ein Verfahren als gut zugänglich. Zum Beispiel Liste 90 plus bei BIK.
Verschiedene Prüfschritte (BITV–Test) Selbsttest/ Kurztest/ Abschließender(erreichter Grad der
Barrierefreiheit) Entwicklungsbegleitender (Qualitätssicherung) BITV–Selbstbewertung (Test für Webdesigner)
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
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- DIN EN ISO 14289-1
Der Standard stellt sicher, dass PDF-Dokumente den
Anforderungen der Web Content Accessibility
Guidelines (WCAG 2.0) entsprechen
Barrierefreie (PDF-)Dokumente gemäß PDF/UA
(Universal Accessibility)effizient erstellen
Überprüfung von barrierefreien PDFs auf Einhaltung
der PDF/UA-Norm
Strategien zur Umsetzung barrierefreier
Dokumentenproduktion
Hauptschwerbehindertenvertretung 07.09.2017
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Der europäische Standard EN 301 549 zur
Accessibility (Zugänglichkeit) beschreibt die
funktionalen Kriterien der Barrierefreiheit von
Produkten und Dienstleistungen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
und ist anwendbar bei öffentliche Ausschreibungen
von IKT.
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Hilfestellung und Fragen
1) Farbgestaltung
2) Kontrastgestaltung
3) Screenreader
4) Tastatur
5) Schriftgröße
6) Bildschirmgröße
Nutzung des Beteiligungsbogens der HVP und des HPR
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Sinnvoll sind Ausschreibung mit solchen
Verpflichtungen für Anbieter nur umsetzbar, wenn
die Vertragsbedingungen entsprechend gestaltet
werden.
Es sind dazu zusätzliche allgemeine und/oder
ergänzende Vertragsbedingungen – möglichst
musterhaft und rechtsverbindlich – zu entwickeln.
Diese müssen sich in den Ausschreibungen
niederschlagen
Zeitnahe Umsetzung der Verordnung nach § 17 Abs.
2 LGBG ( sollte mit Einführung E-GovG umgesetzt
werden) Enge Anbindung an die BITV 2.0
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