Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen Dr. Christoph Neugebauer...

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Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen Dr. Christoph Neugebauer Klagenfurt

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Gestaltung von Gutachtensrechungen für

Gerichte und Versicherungen

Dr. Christoph NeugebauerKlagenfurt

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Gericht # Versicherung # Privat

• Gericht: aufgeschlüsselt nach GebAG

• Versicherungen: pauschal (Haftpflicht, AUVB, BUFT): freie Rechnung (marktorientiert)

• Privat-Gutachten: pauschal: freie Rechnung (Autonom.Honorarichtlinien d. ÖÄK)

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Gericht

Immer nach GebAG aufschlüsseln:nicht pauschalieren!

Fixe Tarife in jeweiligem § vorgegeben für: Aktenstudium, Schreibgebühr, Röntgen, Rückstellung, Barauslagen....

nicht aber Mühewaltung in zwei §:• Zuerst: § 34, Ziffer 1 ausserger. Erwerbsleben

(Aut.Hon.Richtl. d.Österr. ÄK; andere GA-Tätigkeit...) erst wenn nicht,

• dann: § 34, Ziffer 2 § 43 mit „Tarifen“

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„schlechter“ Mühewaltungs-Tarif

des § 43 nur bei:

• Sozialrechtsachen: Invaliditätspensionen; Pflegegeld, MdE nach Arbeitsunfällen

• Verfahrenshilfe bei Zivilgericht• Strafsachen

NICHT bei allem anderen (auch nicht bei Arbeitsrechtssachen)!!

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„Guter“ § 34, Ziff. 1

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„Aussergerichtliches Erwerbsleben“

aus der Sicht der Rechsprechung• Gesetzlich zulässige Gebührenordung:

Autonome Honorarrichtlinien für Gutachterliche Tätigkeiten der ÖÄK (AHR)

• Honorare ausserger. GA-Tätigkeit• Annäherung an Honorare anderer SV

Grundlage des Ansatzes braucht auf Rechnung nur „bescheinigt“, nicht aber nachgewiesen werden!

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Rechnung für Haftpflicht- u. Arbeitsrechtsachen

Aktenstudium (§ 36 GebAg) € 13,20Seiten Schreibgebühr (pro Seite u. 3 mal Durchschlag) (§ 31) á 3,20Röntgen (inkl. Kosten für Herstellung) (§. 43, Ziff. 12) á 25,90Post- und Telefongebühr (§ 31) € 1,70Aktenrückstellung (§ 30) € 4,70Mühewaltung (§. 34, Ziff. 1: Honorarrichtlinien derösterrr. Ärztekammer für gutachterl. Tätigkeiten)Gesamtbetrag € 19,60

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Rechnung Haftpflicht- und Arbeitsrechtssachen:

aufgeschlüsselt nach GebAG

Aktenstudium (§ 36 GebAG) .................................. € 13,20Schreibgebühr (pro Seite u. 3 mal Kopie) (§31) á 3,20..€ xx,--Röntgen (inkl.Kosten für Herstellung) (§43,12) á 25,90.€ xx,--Post und Telefongebühr (§31) ................................ € 1,70Aktenrückstellung (§30) ........................... € 4,70Mühewaltung (§ 34. Ziff. 1: Honorarrichtlinien derÖsterr. Ärztekammer für gutachterl. Tätigkeiten): ........ € xxx,--

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Bei Rechnungen nach §34,1: Zivilprozess ohne Verfahrensh.; Arbeitsrecht

Zusatz notwendig:

• Auf Auszahlung aus Amtsgeldern wird verzichtet.

• Die Auszahlung vor Rechtskraft wird beantragt.

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Warnpflicht

• Gutachten kostet mehr als: Vorschuss + 30%

• Vorschuss für Gutachten muss der Richter bekanntgeben

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Rechnung für Sozial- und Straftrechtsachen: §43

• Aktenstudium ........................................ €13,20• Vorakt(e) á 6,50:• Schreibgebühr (pro Seite + 3 mal Kopie) á 3,20:• Röntgen (inkl. Kosten für Herstellung) á 25,90:• Befundung vorhandener Röntgenbilder á 13,00:• Sonographie beider Schultern ....................... € 43,30• Zusammenfassung ....................................... € 33,90• Zeitversäumnis bei unentschuldigtem Fernbleiben des

Klägers ........................................................ € 19,40 • Post und Telefongebühr ................................... € 1,70

Aktenrückstellung ....................................... € 4,70• Mühewaltung: Untersuchung und Gutachten ...... € 99,30

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Kumulierung der Tarifansätze

(nicht im Sachregister von „Krammer-Schmidt“)= Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für

mehrere Gutachten bei nur einem Auftrag in der Rechtsprechung weitgehend zugelassen!

• Mehrere Arbeitsunfälle einer Person mehrere Gutachten = mehrmals € 99,30 (§43,1,d)

• Strafsachen mehrere Fragen zur selben Sache (Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Gesundheitsschädigung, Kausalität...) sind mehrere Gutachten = mehrmals € 50,50 (./c)

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Kumulierung von Tarifansätzen:

nur in Kommentar „2“

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AUVA intern: 1 Unfall !

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Röntgen, Ultraschall etc• Befundung mitgebrachter Rö-Bilder: je Bild €

13,00 (zur eigenen Wahrnehmung verpflichtet)

• Herstellung (Veranlassung) und Befundung Rö: je Bild € 25,90

• CT- oder MRT Bildserien:........ je Region € 110,-(11RS190/01 OLG Linz)

• Sonstige Leistungen: BVA-Tarif; sonst Annäherung an aussergerichtl. Erwerbsleben minus 20% „Bedacht auf öffentl. Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit“!

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Gutachtenserörterung Sozialgericht

• Zeitversäumnis Weg (§31,1)........... € 19,40• Teilnahme an Verhandlung (§35,1)...€ 28,90• Einfache Ergänzung (§ 43,1,a)..........€ 25,90

€ 74,20

• Ausführliche Ergänzung (43,1,a).......€ 33,90 € 82,20

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Einspruch gegen Gebührenbeschluss des

Gerichtes

• Bei Zivilverfahren: „Rekurs“

• Bei Strafverfahren: „Beschwerde“

• Frist: 14 Tage

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Zeuge # sachkundiger Zeuge

• Zeuge hat erhebliche Tatsachen zufällig wahrgenommen

• Sachkundiger Zeuge hat wegen seiner Fachkunde erhebliche Tatsachen wahrgenommen (=Befund); darf keine Schlüsse kundtun

• Sachverständiger hat kraft seiner Sachkunde Tat-sachen festzustellen (=Befund) und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen (=Gutachten)

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Zeugengebühren• Reisekosten (§ 6), amtl.Km-Geld............€

0,356plus

• Zeitversäumnis (§ 17), jede begonnene Stunde .......€ 12,10

plus• tatsächlich entgangenes Einkommen bei

Selbständigenoder

• tatsächlich entgangener Verdienst bei Angestellten

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Autonome Honorarrichtlinien für gutachterliche Tätigkeiten der

ÖÄK• Pauschal:

- einfache Gutachten: € 250,--- umfangreichere Gutachten: € 750,--

• Zeitbezogen: jede Stunde € 245,-- plus Einzelleistungen

Ist gesetzlich zugelassene Gebührenordung!

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Versicherungen

Freier Markt!

• AUVB einfachlänger

• Haftpflicht• Akten-Gutachten• Formular-..........• Vertrauensärztliche Stellungnahme