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Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt

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Gesundheit ist unsere Sache

Norbert Eckhardt

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Sind die kommenden Hausarztverträge eine Alternative zur Honorierung durch die KV

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Struktur der Honorarverteilung in Hamburg

Notdienst2%

Hausarzttopf23%

Facharzttopf40%

Vorwegabzüge 35%

Gesamtvergütung

160-180 Mio. € pro Quartal

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Honorarreform 2009Kommentar des Bundesvorsitzenden des HÄVb

Trotz Honorarreform besteht durch das Vorhandensein von:

Regelleistungsvolumina

Fallzahlbegrenzungen und Abstaffelungen

weiterhin ein Budget

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Honorarreform 2009

QualitätszuschlägeBei einer 1000-Scheine-Praxis können pro Quartal 214 Sonographien ca 4/d € 15.53 150 LZ-EKG´s, ca 3/d € 8.65 168 Spirometrien ca 3/d € 5.95 150 LZ-RR´s ca 3/d € 7.7 Frei Bel. EKG € 19.35

jetzt muss wieder aus finanzieller Selbsterhaltung das Hamsterrad bedient werden).

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§ 73b Hausarztzentrierte Versorgung

(7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen,

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finanziert werden.

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§ 73b Hausarztzentrierte Versorgung

(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen:

1.Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren,

2.Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien,

3.Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie,

4.Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements.

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AOK-Vertrag

Betreuungspauschale (je Quartal) 4,00 EU Betreuungspauschale für Patienten, die gleichzeitig an

Disease-Management-Programmen teilnehmen (je Quartal) 8,00 EUR Betreuungspauschale für Patienten zu Beginn der Teilnahme an Disease-

Management-Programmen (jeweils für das I. und II. Quartal) 12,50 EUR Dringlichkeitsbesuche 35,00 EUR Überleitungsmanagement – persönlich 40,00 EUR Überleitungsmanagement – persönlich – Sicherstellung der Umsetzung erforderlicher

Maßnahmen nach stationärem Aufenthalt sowie Nachweis des Überleitungsbogens gemäß Anlage 7c erforderlich 81,00 EUR

Überleitungsmanagement – telefonisch 18,00 EUR Betreuung bei einfacher Behandlungspflege – Erstverordnung 75,00 EUR Betreuung bei einfacher Behandlungspflege – Folgequartal 35,00 EUR

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Hausarztzentrierte Versorgung, §73b neu

Beschluss der Koalition zum GKV-Neuordnungs-Ges.

• Die flächendeckende Einführung von hausarztzentrierten Versorgungsverträgen ist für alle Kassen zum 30.6.2009 verpflichtend.

• Verbände, die mindestens 50% der Allgemeinärzte einer Region vertreten, haben Anspruch auf Vertragsabschluss

• Im Streitfall gibt es ein Schiedsverfahren

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Hausarztzentrierte Versorgung, §73b neu

Der Hausärzteverband hat mit der HÄVG und Hausarzt+ eine ausbaufähige Infrastruktur zur Abwicklung von Verträgen geschaffen.

Es werden weitgehend bundeseinheitliche Kassenüber-greifende Verträge verhandelt,

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Hausarztzentrierte Versorgung, §73b neu

Die Warnung vor vollständiger Abhängigkeit von den Krankenkassen ist nicht berechtigt. Die Beteiligung ist für Arzt und Patient freiwillig. Jeder Hausarzt kann seine Beteiligung an dem Vertrag rückgängig machen

Hausärzte werden dem für sie günstigeren Vertrag beitreten

Der Beitritt in einen Hausarztvertrag bedeutet nicht den Austritt aus der KV

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HZV-Vertrag Ba-Wü

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Synopse EBM 2009 – HZV-Vertrag

EBM 2009 Arztspezifisches

Regelleistungsvolumen

RLV wird jedes Quartal neu ermittelt

Fallzahlzuwachsbegrenzung

Honorarbegrenzung

Honorarabstaffelung

Quartalsweise Änderungen

Keine Planungssicherheit

HZV Pauschalen

Pauschalen werden 2011 weiterentwickelt

Keine Fallzahlzuwachsbegrenzung

Keine Honorarbegrenzung

Keine Honorarabstaffelung

Für 5 Jahre abgeschlossen

Planungssicherheit

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Hausarztzentrierte Versorgung, §73b neu

Qualitätskriterien, Fortbildungsvereinbarungen sind im Gesetz vorgegeben

Daten werden wie bei der KV nur im gesetzlichen Rahmen an die Krankenkassen weitergeleitet, d. h. nicht über die in § 295 ff. SGB V vorgaben hinaus

Die Hausarztverträge des Verbandes vermeiden Selektion durch die Kassen

Gute Verträge sichern die Zukunft der Hausärzte

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Der Verdrängungswettbewerb läuft

Internisten im hausärztlichen Versorgungsbereich erfüllen durch ihre breite Weiterbildung, ihre medizinische Denk- und Vorgehensweise, ihre technische Ausstattung und ihre dokumentierte Fortbildungsqualität alle Voraussetzungen für ein anspruchsvolles Case-Management, wie es aufgrund der alternden Bevölkerung, veränderten medizinischen Möglichkeiten und politischen Anforderungen erforderlich ist. Der „downgegradete“ Hausarzt ist für diese komplexen Anforderungen sicherlich nicht geeignet.

Mit freundlichen GrüßenDr. med. Wolfgang Wesiack PräsidentDr. med. H.-R. Pies Vorsitzender der Arbeitsgemeinschafthausärztlich tätiger Internisten im BDI e. V.“

Zitat: Aus einem Anschreiben BDI an Internisten im hausärztlichen Versorgungsbereich vom 25. September 2008

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Politisches Umfeld: Prognose E. Mehl (Bundesgeschäftsführer HÄVb)

„Korporatistische Verträge

verlieren rasant an Bedeutung

durch den politisch gewollten Wettbewerb, europäische und

nationale Gesetzgebung, veränderte

Märkte (z.B. Labor) sowie Kassenfusionen“

.

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Politisches Umfeld : Prognose Späth Geschäftsführer MVZ Haferweg

Gesundheitshäuser, Gesundheitszentren oder so genannte Medizinische Versorgungszentren, die eine ärztliche Rundumversorgung bieten, werden überall entstehen. Dort wird sich die haus- und fachärztliche Kompetenz konzentrieren und dort wird es umfassenden Service geben

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in den Verträgen nach § 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen vereinbaren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen) Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten oder veranlaßten Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte Teilbereiche dieser Leistungen übertragen; § 71 Abs. 1 gilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen ein Budget vereinbaren. Das Budget umfaßt Aufwendungen für die von beteiligten Vertragsärzten erbrachten Leistungen; in die Budgetverantwortung können die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche einbezogen werden. Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von den nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen abweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Vertragsärzten ist freiwillig.

§ 73a Strukturverträge

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§ 73c Besondere ambulante ärztliche Versorgung

(1) 1Die Krankenkassen können ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Abschluss von Verträgen nach Absatz 4 anbieten. 2Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge sein, die sowohl die versichertenbezogene gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen.

(6) 1Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicherten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert.

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Fazit

Das Schicksal der KVen ist ungewiss. Die Politik betreibt deren Entmachtung aktiv.

Starke Berufsverbände sind Voraussetzungen um im Verdrängungswettbewerb zu Überleben.

Hausarztverträge sind kurzfristig und auch Mittelfristig eine Perspektive die Honorarsituation zu verbessern.

Sie beantworten in Metropolen nicht die Frage: Wo ist die Hausärztliche Versorgung in Zukunft angesiedelt?

Eine Organisation in überlebensfähigen Verbünden (Netzen), ist meines Erachtens langfristig nötig.