Gesundheitsfürsorgeaspekte des Öffentlichen ... - Fachtag... · würden, Sex für Geld...

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Gesundheitsfürsorgeaspekte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der Prostitution Dr. med. M. Schwarz Gesundheitsamt Hansestadt Rostock

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Gesundheitsfürsorgeaspekte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der Prostitution

Dr. med. M. Schwarz

Gesundheitsamt Hansestadt Rostock

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Gesundheitsfürsorgeaspekte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der

Prostitution

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zur gegenwärtigen Diskussion zum gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution:

1. Zugangsaspekt

2. Ursachenaspekt

3. Differenzierungsaspekt

4. Aspekt der Arbeits- und Lebensumstände

Gesundheitsfürsorgeaspekte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der Prostitution

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Gedanken zum Thema: („Abschaffung“ der Prostitution)

1.Zugangsaspekt

Aufgabe der Gesundheitsämter wird es bleiben, intelligente,

niedrigschwellige, effiziente Angebote für Menschen zu finden, die einem Risiko ausgesetzt sind, Infektionskrankheiten zu akquirieren.

Wo Menschen diskriminiert oder ausgegrenzt werden, hat die

Gesundheitsförderung keinen Zugang mehr. Unbeschadet dessen müssen die zum Teil menschenunwürdigen, an

sklavenhalterischen Bedingungen erinnernde Tätigkeiten der Sexarbeiterinnen in den deutschen Bordellen hinterfragt und „abgeschafft“ werden.

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2.Ursachenaspekt

(„freiwillig-nicht freiwillig/unabhängig-abhängig)

Solange es für Frauen Bildungs- und Einkommensdefizite gibt, wird es abhängige Prostitution geben.

Die weltweit zunehmende Mobilität und Freizügigkeit auf der Suche nach Wohlstand und Glück verstärkt dabei mittelbar auch Phänomene wie Menschenhandel und Zwangsprostitution.

Wenn Prostitution verboten würde, setzte man abermals (neue) moralische Normen! Ist käuflicher Sex verächtlich?

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3.Differenzierungsaspekt

- auch wenn die allermeisten Frauen sich nie freiwillig entscheiden würden, Sex für Geld anzubieten, gibt es unter den Prostituierten auch jene, die sich diese Tätigkeit ausgesucht haben, unabhängig von jenen, die aus einer existentiellen Notlage heraus gezwungen sind, sich zu prostituieren. Andere werden unter Gewaltandrohung für sich oder andere zur Prostitution gezwungen….

- „die Prostituierte“ gibt es nicht, zu unterschiedlich sind die einzelnen Lebenswege!

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4.Aspekt der Arbeits- und Lebensumstände

- Hat die Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2002 die Zahl der Prostituierten um 30 oder 150% anwachsen lassen?

- Hat die Legalisierung der Prostitution die „Nachfrage nach illegal eingeschleusten Prostituierten“ gesteigert?

- Wie hoch ist der Prozentsatz der Frauen, die verschleppt worden sind und unter Gewaltandrohung arbeiten?

- Cave: Menschenhandel, Freiheitsbedrohung sind bereits strafbar…, sind sie im Prostitutionsgewerbe systemimmanent?

- Was hat das Prostitutionsgesetz „gebracht“, was hat es verbessert, was verschlechtert? Was sollte verbessert werden? Was war „falsch“?

- Wie schütze ich die Opfer, wie finde ich die Täter? Wie ist Leid zu verhindern?

- … - Die Stärkung der Rechte der Prostituierten und eine Verbesserung der

Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Sexarbeit sind der beste Schutz vor Menschenhandel… (Wiltrud Schenk)

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- Mit käuflichem Sex werden in Deutschland ca. 15 Milliarden € jährlich umgesetzt

- Seit 2002 ist Prostitution nicht mehr sittenwidrig, Zuhälterei ist nur noch strafbar, wenn sie ausbeuterisch, kupplerisch und dirigistisch stattfindet.

- BR Deutschland ist Ziel von Sextouristen geworden, da in vielen europäischen Ländern käuflicher Sex nicht (und auch nicht so „preiswert“) zu haben ist…

- 2011 wurden in der BRD ganze 32 Personen wegen Zuhälterei (2000: 151), 121 wegen Menschenhandel verurteilt.

- Eigentlich sollte ab dem Jahre 2002 selbstbestimmte Sexarbeiterinnen ihren Lohn einklagen können, in die Sozialversicherungssysteme einzahlen: 44 offiziell angemeldete Prostituierte gibt es im Lande…, nur ein Prozent der Frauen gab an, einen Arbeitsvertrag zu haben…

- Die Grenzen zwischen freiwilliger und erzwungener Prostitution sind fließend: wann ist Prostitution freiwillig?, wann abhängig, wann unabhängig?

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Auswirkungen des IfSG (2001) und des Prostitutionsgesetzes (2002) auf die Rahmenbedingungen der Prostitution

- Bis Ende 2000 stellte das Gesetz zur Bekämpfung von

Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) für den ÖGD im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion die Handhabe zur Untersuchung von Einzelpersonen im Prostitutionsgewerbe dar.

- Nur jene mussten Gesundheitszeugnisse vorlegen und sich regelmäßig untersuchen lassen. (gew. Handlungsspielraum)

- Mit dem IfSG soll dagegen gesundheitsbewußtes Verhalten gefördert werden (§3 Prävention durch Aufklärung)

- Angebote der Gesundheitsämter sind freiwillig, anonym und kostenfrei - Wo bleibt die gesundheitliche Versorgung der Prostituierten?

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Exkurs:

Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) vom 23. Juli 1953 BGBL.S.700), zuletzt geändert durch Art. 66 am 2. März 1974 (BGBl.

S. 469)

am 01.01.2001 außer Kraft gesetzt

§4 (1) Geschlechtskranke sowie solche Personen, die dringend verdächtig sind, geschlechtskrank zu sein und Geschlechtskrankheiten weiterzuverbreiten, haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen, gegebenenfalls wiederholt, ein Zeugnis eines in Deutschland bestallten oder zugelassenen Arztes über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.

(2) Das Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen die Untersuchung in der Beratungsstelle oder bei bestimmten Ärzten anordnen. Bei unklarem Untersuchungsbefund oder Gefahr der Verschleierung kann Beobachtung in einem Krankenhaus befristet angeordnet werden.

(3) Das Gesundheitsamt erhält in jedem Falle einen Befundbericht.

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Exkurs:

„Bockschein“

- Umgangssprachlich für ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis

- Zum Zwecke der Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankheiten konnte die körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person eingeschränkt werden. (GeschlKrG, 23. Juli 1953)

- Je nach Bundesland wurden unterschiedliche Modi durchgesetzt.

- Mit Einführung des IfSG (2001) gab es keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung des „Bockscheines“ mehr.

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Exkurs:

Stimmen aus dem Jahre 1992:

- Polizeiliche Zuführung („Nuttenjagd“) für Frauen ohne „Bockschein“

- Cave: Sozialwissenschaftler: Untersuchungen gehen an „epidemiologisch relevanten Gruppen“ vorbei…

- Unprofessionelle Prostituierte werden nicht von den „Untersuchungen“ erfasst. (…Beschaffungsprostitution, Migrantinnen, Babystrich…)

- Lösung: niedrigschwellige Angebote auf freiwilliger Basis durch aufsuchende Sozialarbeit…

- Amtliche Kontrollscheine suggerieren: käufliche Liebe ist ohne Risiko

- ? Kumpanei zwischen Gesundheitsämtern und Bordellbetreibern?...

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Rechtliche Grundlagen des Handelns für den ÖGD

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert am 21. September 2013 (GVOBl. M-V S.546) - §1 (1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit. - §2 (2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Betroffene auf, um Ihnen seine Leistungen anzubieten. - §6 (3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat das Recht und in besonderen, die Gesundheit gefährdenden Situationen die Pflicht, Untersuchungen selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. - §9 (1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Einrichtungen darauf zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden…… (…sonstige Einrichtungen mit hygienisch gleichartigen Anforderungen….)

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Rechtliche Grundlagen des Handelns für den ÖGD

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert am 21. September 2013

(GVOBl. M-V S.546) - § 10 (1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. … - § 14 (1) Die Gesundheitsämter weisen auf Partnerschafts-, Sexual-, Schwangeren- und Mütterberatungsstellen hin. … - § 17 (1,3) Allgemeine Aufgaben der Gesundheitshilfe: Die Gesundheitsämter leisten Gesundheitshilfe für Personen, die aufgrund … sozialer Umstände der besonderen Fürsorge bedürfen,… Die Gesundheitshilfe besteht in Beratung und Betreuung sowie Behandlung, wenn es anderweitig zu keiner Behandlung kommt oder die Personen aufgrund ihrer Gesundheitsstörung nicht zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer Wahl finden. - § 19 Geschlechtskranke: Die Aufgaben der Gesundheitsämter bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten ergeben sich aus § 19 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.3154) geändert worden ist. - § 20 AIDS – Beratung: Die Gesundheitsämter haben anonyme AIDS-Beratung und HIV-Testungen anzubieten.

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Rechtliche Grundlagen des Handelns für den ÖGD Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – (IfSG) Vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) -§ 1(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. -§ 1(2) …Die Eigenverantwortung …des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. -§ 3 (Infektionsschutzgesetz): Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten der Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. -§ 16 (Infektionsschutzgesetz): Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde: Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen,…notwendigen Massnahmen zur Abwendung…...

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Rechtliche Grundlagen des Handelns für den ÖGD

Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – (IfSG) Vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) -§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen: (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden…

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Rechtliche Grundlagen des Handelns für den ÖGD

§ 19 ( Infektionsschutzgesetz): Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen:

(2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung werden getragen:

1. Von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,

2. Im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermögens bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme anderer Zahlungspflichtiger die Durchführung der Untersuchung oder Behandlung erschweren würde.

Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht feststeht, werden die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mittel übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung verpflichtet.

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Erfahrungen aus dem Gesundheitsamt Rostock:

Einmal wöchentlich Sprechstunde in der STI/HIV Abteilung (Sozialarbeiterin/Ärztin)

Einmal monatlich Sprechstunde im Eroscenter Rostock (Sozialarbeiterin/Ärztin)

Was wird erwartet?

- Umfangreiche Untersuchung auf STI/HIV

- Allgemeinmedizinische Fragen (Schlafstörungen, Rückenprobleme, Blutdruckschwankungen)

- Diagnostisches Problem: Ultraschalluntersuchungen

- Traumatisierungen, Bedrohungen, Notlagen, Schwangerschaften…

- Begleitung in sozialrechtlichen Fragestellungen, Leistungsrecht, Erstellen einer Steuererklärung, ..kann ich meine Kinder in die Bundesrepublik holen….?

- cave: keine Krankenversicherung