gesundheitspolitischer Hintergrund LSV

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50 Jahre Alterssicherung der Landwirte

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50 Jahre Alterssicherung der Landwirte

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Bundesminiser Franz Müneering„Das Fundamen der landwirschalichen Sozialversicherung“ 85

Bundesminiserin Ulla Schmid„Eigene Rechsgrundlagen und besondere Funkionenberücksichig“ 88

Bundesminiser Hors Seehoer„Sozial- und agrarpoliische Erordernisse mieinander

verbinden“ 91

Vorsandsvorsizender des Gesamverbandesder landwirschalichen AlerskassenLeo Blum

„Muige Reormen bis in die jüngse Vergangenhei“ 93

Chrisian Wirh50 Jahre Alerssicherung der Landwire 96

Bernhard SchmidDie landwirschaliche Krankenversicherung –zukunseses Sondersysem oder Auslaumodell? 103

Jürgen Landgrebe / Ellen SunderWarum brauch die landwirschaliche Sozialversicherungnach 2001 noch eine zweie Organisaionsreorm? 112

Burkhard MöllerIs die LSV ür die Zukun gerüse? 122

Chronologie zur Geschiche der Alerskasse 129

Inhalt2/2007

FACHBEItRäGE

GRUßWORtE

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Der gesellschaliche Wandel in Deuschland vom Beginn der indusriellenRevoluion im 19. Jahrhunder bis hin zur wissensbasieren Diensleisungs-

gesellscha der Gegenwar ha auch in der Landwirscha seine Spurenhinerlassen. Die Zahl der Beriebe is zurückgegangen, ihre Größe is ge-wachsen, die Spezialisierung der landwirschalichen Unernehmen hazugenommen. Heue Landwir zu sein, bedeue, sich au einem immermehr inernaional verochenen Agrarmark unernehmerisch zu posiio-nieren und durch eine hohe Quali der Produke zu behaupen, übersolide beriebswirschaliche Kennnisse zu verügen und – da ha sichwenig gender – die Bereischa zu viel Arbei. Die Enwicklung unseresSozialsaas und die Ausgesalung seiner sozialen Sicherungssyseme

sind ein Spiegelbild des gesellschalichen Wandels. Im Jahr 1957 wurdemi der Schaung der landwirschalichen Alerskassen der Sarschussür eine eigensndige Alerssicherung der Landwire und ihre miarbei-enden Familienangehörigen gegeben. Die Alerssicherung der Landwirebilde zusammen mi den landwirschalichen Berusgenossenschaen,die ja schon Ende des 19. Jahrhunders gegründe wurden, und den land-wirschalichen Krankenkassen, die sei 1972 exisieren, das Fundamender landwirschalichen Sozialversicherung. Und wie die Erahrungen derlezen ün Jahrzehne zeigen, is dies ein gues Fundamen. Was mi der„Alershile ür Landwire“ und einem monalichen „taschengeld“ von da-mals 60 DM ür Verheiraee und 40 DM ür Unverheiraee begann, wurde

„DasFundamentderlandwirtschaftlichenSozialversicherung“

Franz Müntefering 

Bundesminister für Arbeit und 

Soziales und Vizekanzler 

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in der Folgezei zusammen mi dem so genannen „Aleneil“ und der zu-szlichen reiwilligen Vorsorge zu einer echen (teil-) Alerssicherung miVerdiensersazunkion weierenwickel. Ein sozialpoliischer Meilenseinwar dabei die umassende Reorm der landwirschalichen Alerssicherung

im Jahre 1995 mi dem Agrarsozialreormgesez. Ein Kernsück dieserReorm war die Einührung einer eigensndigen Absicherung der Buerinin der Alerssicherung der Landwire. Dami wurde der wichigen Sellungder Buerin im landwirschalichen Familienberieb Rechnung geragenund zugleich der Forderung nach ihrer eigenen, nich abgeleieen, sozi-alen Sicherung ür das Aler und bei Einri von Erwerbsminderung en-sprochen. Zudem wurde mi der Neugesalung des Beiragszuschussesdas soziale Elemen in der landwirschalichen Alerssicherung gesrkund die Beiragsgerechigkei erhöh. Die Höhe der Zuschüsse zum

Einheisbeirag riche sich seiher srker an der Belasungshigkei derBeriebe und der Familien aus. Im Jahr 2005 erhielen 117.000 Personendiesen Zuschuss; das waren ungehr 38 Prozen der Versicheren. Mider Agrarsozialreorm des Jahres 1995 wurden auch der ensprechenddem Beirags-/Leisungsverhlnis in der gesezlichen Renenversicherungeszulegende Einheisbeirag sowie die Defzideckung des Bundes einge-ühr. Der Bund rg seiher die Dierenz zwischen den Gesamausgabenund den Beiragseinnahmen und garanier die fnanzielle Sabili derAlerssicherung der Landwire; angesichs des gesellschalichen und de-

mografschen Wandels eine nowendige und sinnvolle Weichensellung.Denn die Zahl der beiragspichigen landwirschalichen Unernehmeris in den vergangenen ün Jahrzehnen sark rücklufg. Waren 1958as 800.000 Personen in der Alershile ür Landwire versicher, gingdie Zahl der in der landwirschalichen Alerssicherung Versicheren bisEnde 2006 au rund 291.000 Personen zurück. Dem seh eine seig– wenn auch langsam – seigende Zahl an Leisungsbeziehern gegen-über. Ein Ende dieses trends is nich abzusehen: Nach allem was wirwissen, sind bis 2015 weiere Verschiebungen im Zahlenverhlnis von

Versicheren und Rennern zu erwaren. Insoern wird es bis dahin auchzu moderaen Seigerungen beim Bundeszuschuss ür die landwirscha-liche Alerssicherung kommen. Der Bund nimm hier seine Veranwor-ung wahr, genauso wie Beiragzahler und Renner der landwirschali-chen Alerskassen ihren Beirag zur fnanziellen Sabili des sozialenSicherungssysems leisen, indem die sozialpoliischen Reormen dervergangenen Jahre, zulez die mi dem Alersgrenzenanpassungsgesezergreibaren Maßnahmen uner Berücksichigung der Besonderheiender landwirschalichen Alerssicherung au dieses teilsicherungssysemüberragen wurden. Die landwirschaliche Alerssicherung is und bleibein leisungshiges Sysem, nich zulez dank ihrer trger. Mi der

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Organisaionsreorm in der landwirschalichen Sozialversicherung im Jahr2001 wurden auch die Kompeenzen im Dachverband der Alerskassen,dem Gesamverband der landwirschalichen Alerskassen, gebündelund die Srukuren efziener gesale. Gleichwohl bleiben auch in der

landwirschalichen Sozialversicherung weiere srukurelle und organisa-orische Maßnahmen au der tagesordnung, um ihre Srukuren zeigemßzu erhalen, ihre Efzienz zu seigern und dadurch eine angemesseneKosen-Nuzen-Relaion sicherzusellen. Die Bundesregierung ha daheram 22. Augus 2007 einen Gesezenwur zur (weieren) Modernisierungder landwirschalichen Sozialversicherung au den Weg gebrach. Ichbin sicher, die landwirschaliche Sozialversicherung wird auch zukünigihren konsrukiven Beirag zur Forenwicklung der landwirschalichenSozialversicherung leisen.

Franz Müneering

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Die Geschiche der gesezlichen, sozialen Krankenversicherung in Deusch-land nahm vor mehr als 120 Jahren ihren Anang. Seiher dien unser Kran-kenversicherungssysem vielen Lndern als bewhres und leisungshi-ges Vorbild ür die sozialsaaliche, efziene Organisaion der Absicherung

von gesundheilichen Risiken der Bevölkerung. Die Annge der gesezli-chen Krankenversicherung als leser Zweig der Sozialversicherung undals erser Schri der Bismarckschen Sozialgesezgebung waren aus heu-iger Sich bescheiden: Es gab beispielsweise keine Familienhile und dasKrankengeld berug nur 50 Prozen des ohnehin geringen Grundlohns.Dennoch begann mi der Verabschiedung des Krankenversicherungs-gesezes durch den Reichsag im Juni 1883 ür viele Menschen und denSozialsaa ein neues Zeialer. Es wurde ersmals einheilich ür das ganzeDeusche Reich eine allgemeine Versicherungspich ür Indusriearbeier

und Beschige in Handwerks- und Gewerbeberieben eingeühr. DieMngel und Diskriminierungen der Armenürsorge wurden durch eine Kran-kenunersüzung einer aus Beirgen fnanzieren Versicherung ersez.Viele Menschen wurden dadurch vom sozialen und fnanziellen Absurzbei krankheisbedinger Arbeisunhigkei bewahr.

Für die buerlichen Familien dauere es noch sehr lange, bis sie eineau ihre Bedürnisse zugeschniene Krankenversicherung erhielen unddie o exisenziellen Belasungen bei Erkrankung eines Miglieds ei-nes landwirschalichen Familienberiebs durch die breieren Schulern,die eine Versicherengemeinscha bereihl, abgemilder wurden. Ers

„EigeneRechtsgrundlagenundbesondereFunktionenberücksichtigt“

Ulla Schmidt 

Bundesministerin für Gesundheit 

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im Jahr 1972 kam – nach Gesprchen zwischen Willy Brand, HerberWehner und Consanin Freiherr Heereman - ür die Landwire und ihremiarbeienden Familienangehörigen der Durchbruch. Mi dem Gesezüber die Krankenversicherung der Landwire von 1972 wurde ür die

selbsndigen Landwire, ihre miarbeienden Familienangehörigen unddie Aleneiler die gesezliche Versicherungspich in einer eigensndi-gen landwirschalichen Krankenversicherung eingeühr, die durch be-sondere Versicherungsrger durchgeühr wurde. Der landwirschalicheBerussand erhiel ein au seine ganz speziellen Besonderheien ausge-richees Versicherungssysem, in dem auch die Belasungen des ungün-sigen Verhlnisses zwischen akiven Migliedern und Rennern durcherhebliche Seuerzuschüsse aus dem Bundeshaushal ausgeglichen wer-den.

Da die Sorgen und Nöe der Landwirinnen und Landwire nirgends bes-ser bekann und augehoben sind als im Agrarressor, war die Enschei-dung der Bundesregierung im Jahre 2000/2001 nur olgerichig, dieRegelungskompeenz und die Finanzierungskompeenz ür die landwir-schaliche Krankenversicherung uner dem Dach des Bundesminiseriumsür Ernhrung, Landwirscha und Verbraucherschuz zusammenzuühren.Durch eine Verwalungsvereinbarung vom 17. Januar 2001 wurde esgeleg,dass die allgemeine Rechsezungskompeenz ür die landwirschaliche

Krankenversicherung im SGB V verbleib, um die Einheilichkei der Rechs-enwicklung ür alle Kassenaren zu wahren. Besondere Regelungen durchdas Bundeslandwirschasminiserium sollen aber im Einvernehmen midem Bundesgesundheisminiserium möglich sein, soern ein spezifscherRegelungsbedar im Krankenversicherungsrech der Landwire beseh.

Die Zusammenarbei der beiden zusndigen Bundesressors unkio-nier gu. Die Konsrukivi und Belasbarkei wurde bei verschiedenenGesundheisreormen uner Beweis gesell. Und auch im Rahmen der

Gesundheisreorm 2006 wurden die Eigenheien der Finanzierung derlandwirschalichen Krankenversicherung (keine einkommensabhngigenBeirge, Bundeszuschüsse ür die Aleneiler) berücksichig. Die land-wirschaliche Krankenversicherung behl ihren Sondersaus innerhalbdes agrarsozialen Sysems und wird in die neuen Finanzierungssrukurender gesezlichen Krankenversicherung ab 2009 mi Einührung einesGesundheisonds zunchs nich einbezogen. Und auch bei der Neuordnungder Verbandssrukuren sind die Eigenheien des Sondersysems mi eigenenRechsgrundlagen und besonderen Funkionen berücksichig worden.

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Die iegreienden Srukurvernderungen der gesezlichen Krankenversi-cherung durch das GKV-WSG werden jedoch mielrisig auch nich ohneAuswirkungen au die Krankenversicherung der Landwire bleiben. Angesichssinkender Versicheren- und Migliederzahlen von einer Million Versicheren

im Jahre 2001 au rund 907.000 Versichere im Jahre 2006 wird sich auchdas landwirschaliche Sozialversicherungssysem den Herausorderungenund der Opimierung seiner Verbands- und Organisaionssrukuren sellenmüssen. Ich bin sicher, dass es gelingen wird, eine efziene und zukunssi-chere Organisaionsrukur ür die landwirschaliche Sozialversicherung zuschaen.

Ulla Schmid

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50 Jahre landwirschaliche Alerssicherung und 35 Jahre landwirschalicheKrankenversicherung – diese bemerkensweren Jubilen geben Anlass üreinen Rückblick au die Annge des agrarsozialen Sicherungssysems.

Dieses hae seinen Ursprung vor einem halben Jahrhunder mi der Einührungder gemeinsamen EG-Agrarpoliik und der dami einhergehenden Erkennnis,dass auch selbssndige landwirschaliche Unernehmer einschließlich ih-rer Familie augrund ihrer persönlichen und wirschalichen Siuaion sozialschuzbedürig sind. Augrund des allgemeinen lndlichen Srukurwandelswar der Versorgungsbedar insbesondere der ehemaligen landwirschalichenUnernehmer gesiegen - omals konne dieser durch die Bargeldleisungendes Hoübernehmers alleine nich mehr gedeck werden. So lag es nahe, den

Gedanken des Sozialsaaes, der in der Nachkriegszei augebau war, auchau die Landwirscha zu überragen.

Selbssndiges Unernehmerum und ein kollekives Sicherungssysem ge-gen die Wechsellle des Lebens schlossen sich nich lnger gegenseiig aus.Im Zuge des Ausbaues der damaligen Alershile ür Landwire zeige sich da-neben ein weieres Sicherungsdefzi, nmlich ein besorgniserregend schlech-er gesundheilicher Zusand der buerlichen Bevölkerung. Eine Absicherunggegen die fnanziellen Folgen des Risikos Krankhei erolge ausschließlich inEigenvorsorge. Im Falle einer schweren Erkrankung kam es eilweise zu exi-senzbedrohenden Folgen ür den Berieb, alls nich eine privae Versicherung

„Sozial-undagrar-politischeErfordernissemiteinanderverbinden“

Horst Seehofer 

Bundesminister für Ernährung,

Landwirtschaft und 

Verbraucherschutz 

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besand. Mi der Schaung eines eigensndigen berussndischen agrarso-zialen Sicherungssysems und der Einührung einer Versicherungspich ürlandwirschaliche Unernehmer wurden somi sozial- und agrarpoliischeErordernisse mieinander verbunden.

Heue, 50 Jahre sper, können wir immer noch essellen, dass diese En-scheidung genau richig war. Auch künig muss der Berussand der land-wirschalichen Unernehmer in einer ür ihn geschaenen Versicheren-gemeinscha den Solidarausgleich vornehmen. Die Landwirscha kann diefnanziellen Folgen des Srukurwandels aber nich alleine schulern, hier sehauch die Allgemeinhei in der Pich. Die akuelle Herausorderung ür dasagrarsoziale Sysem laue jez, dieses modern weierzuenwickeln und zu-kunses zu machen. Au diese Weise kann die Leisungshigkei des lnd-

lichen Sysems und die soziale Sicherung auch ür die nchsen Jahrzehnesichergesell werden.

H

Hors Seehoer

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Vor rund 50 Jahren, am 1. Okober 1957, is das Gesez über eine Alershileür Landwire (GAL) in Kra gereen. Nach gerade einmal 37 Jahren und

drei Monaen - am 31. Dezember 1994 – hae es schon wieder ausgedienund is außer Kra gereen. Dennoch können wir im Herbs des Jahres 2007au 50 Jahre erolgreicher Aubauarbei im Sinne der Alersversorgung ürLandwirsamilien zurückblicken. Der ormalrechliche Ak des Außerkra-reens des GAL und seine Ablösung durch das Gesez über die Alerssiche-rung der Landwire (ALG) markieren kein Ende, sondern eine muige Reorm,ür die es in der jüngeren Vergangenhei der bundesdeuschen Gesez-gebungsreali nur wenige Beispiele gib. Als „Alershile ür Landwire“ha das Alerssicherungssysem ür Unernehmer der Landwirscha, der

Forswirscha und des Garenbaus seinen Anang genommen und is so-dann in vielen Reormschrien koninuierlich ausgebau worden. Mi derAgrarsozialreorm 1995 ha sich das Sysem emanzipier, is also gleichsamerwachsen geworden. Das neue Selbsbewusssein zeige sich nich zulezdarin, dass sich das reormiere Sondersysem unverkramp neben dem all-gemeinen Sysem der gesezlichen Renenversicherung sah und keine Angsmehr hae, Parallelen dor zu oenbaren, wo sie in der Naur der Sache lie-gen. Zu nennen sind ewa teile der Renenberechnung oder die Bezeichnungder lauenden Geldleisungen, die nun Rene - sa zuvor Alersgeld – heißenduren. Auch in der neuen Gesezesbezeichnung, die keine ürsorgerischenAnklnge mehr auwies, spiegele sich neues Selbsbewusssein.

„MutigeReformenbisindiejüngsteVergangenheit“

Leo Blum 

Vorstandsvorsitzender 

des Gesamtverbandes der 

landwirtschaftlichen Alterskassen

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Die Annge der „Alershile“ waren bescheiden. Der „Freie Bauer aureier Scholle“ benöige keine Rundumsicherung, denn seine exisenziel-len Bedürnisse (Wohnen, Nahrungsaunahme, Pege) wurden durch diebei Hoübergabe ausbedungenen Aleneilsleisungen abgedeck. Lediglich

an Bargeld ür die über die bloße Exisenzsicherung hinausgehendenAnnehmlichkeien – und sei es nur ür die sonngliche Zigarre - mangele esvielen Aleneilern, und zu nich mehr solle ihnen das neue Sicherungssysemverhelen. Mi auch ür damalige Verhlnisse sehr bescheidenen 40 DMür Unverheiraee und 60 DM ür Verheiraee konne das Alersgeld keineGrundsicherung und ers rech keine Vollversorgung im Aler gewhrleisen.

Mi 10 DM pro Mona nahm sich auch der Beirag zur neu gegründeenAlerskasse eher bescheiden aus. Daür übernahm die landwirschaliche

Alerskasse zunchs auch nur das sog. „Langlebigkeisrisiko“. Ansprücheür den Fall der Minderung der Erwerbshigkei waren zunchs ebenso we-nig vorgesehen, wie Rehabiliaionsleisungen oder Beriebshile. In vielenSchrien wurde nich nur die Quali der Absicherung immer weier aus-gebau, sondern durch eine mehrache Anhebung des Alersgeldes wuchsdieses allmhlich zu einer respekablen Grundsicherung heran. Auch derKreis der versicheren Personen wurde koninuierlich ausgebau. Waren diemiarbeienden Familienangehörigen schon rüher einbezogen worden, sowurde am 1. Januar 1995 die eigensndige Sicherung der Ehegaen einge-

ühr. Die augrund der immer noch vorherrschenden Rollenvereilung in denbuerlichen Familien gern als „Buerinnensicherung“ iuliere Neuregelungsolle dem Umsand Rechnung ragen, dass die allermeisen Eherauen vonLandwiren im Unernehmen miarbeien, und dies o in ganz erheblichemUmang. Auch durch den in der Landwirscha noch hufg anzureendenMehrgeneraionenhaushal sind Buerinnen in hohem Maße beanspruchund haben deshalb sehr o keine Möglichkei, zuszlich einer außerlandwir-schalichen Erwerbsigkei nachzugehen. Viele Eherauen von Landwirenkönnen deshalb keine nennensweren Anwarschaen in der gesezlichen

Renenversicherung erwerben.

Auch wenn das Rech der Alerssicherung der Landwire mi demAgrarsozialreormgesez 1995 in vielerlei Hinsich an das der gesezli-chen Renenversicherung angenher worden is, so is gerade die Ehe-gaensicherung Beweis ür die Eigensndigkei des berussndischenSondersysems. Die Eigensndigkei des Sysems beruh aber vor allem auseiner konsequenen agrarsrukurellen Ausrichung. Als drngendes Problemerwies sich die in den ünziger Jahren des 20. Jahrhunders zu beobachendeÜberalerung des Unernehmerbesandes. Immer mehr Beriebsinhaber rea-gieren au die gesiegene Lebenserwarung und den erhöhen Lebenssandard,

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indem sie die Übergabe immer lnger hinauszögeren. Der Gesezgeber ver-band die sozialpoliische mi der agrarsrukurpoliischen Zielsezung, indemer die Hoabgabe als Voraussezung ür den Anspruch au Alersgeld insal-liere. Die Hoabgabevoraussezung als Übergabeanreiz au sozialrechlicher

Ebene war und is überaus erolgreich, ha sie doch maßgeblich dazu bei-geragen, dass die deuschen Landwire im europischen Vergleich das ge-ringse Durchschnisaler auweisen. Außerdem rug und rg sie dazu bei,dass die Augabe wirschalich nich mehr überlebenshiger Beriebe nichso lange wie möglich hinausgezöger wird. Au diese Weise können prosperie-rende Beriebe ihren Ausockungsbedar mi Pach oder Erwerb rei werden-der Nuzchen rüher beriedigen.

Die Abgabevoraussezung wirk also wie ein Kaalysaor des Srukurwandels,

indem sie nich nur den Generaionswechsel, sondern auch eine weiereUnernehmenskonzenraion örder. Das Ergebnis sind weniger, aber grö-ßere Beriebe, die auch uner den neuen Rahmenbedingungen der ge-meinsamen Agrarpoliik dauerha überlebenshig sind. Die Hoabgabe alsRenenvoraussezung is dami lezlich auch miveranworlich ür den kon-inuierlichen Schrumpungsprozess der Alerssicherung der Landwire. DerRückgang der Versicheren is die Kehrseie der agrarsrukurellen Zielsezungdes Sysems, is also gleichsam einprogrammier. Ausgehend von der si-cheren Überzeugung, dass Deuschland auch in naher und erner Zukun

Agrarsandor bleiben wird, kann der Schrumpungsprozess aber nich einachlinear in die Zukun weiergedach werden. In den 50 Jahren seines Besehensha das Sysem seine Ausbau- und Anpassungshigkei immer wieder unerBeweis gesell. Die landwirschalichen Unernehmer und ihre Familien kön-nen deshalb auch weierhin au den Forbesand ihrer Alerssicherung derLandwire verrauen.

Leo Blum

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Christian Wirth

50JahreAlterssicherungderLandwirte

1. Einführung

Am 1. Okober 1957 is das Gesez über eine Alershile ür Landwire in Kra ge-reen, mi dem ür selbsndige landwirschaliche Unernehmer und ihre mi-arbeienden Familienangehörigen ein eigensndiges Alerssicherungssysemgeschaen wurde. Am 1. Okober 2007 jhr sich das Besehen diesesAlerssicherungssysems zum 50. Mal. Die ursprüngliche Zielsezung desGesezes besand darin, den zuszlichen Bargeldbedar neben dem Aleneilabzudecken, wenn der Unernehmer den Ho an seinen Nacholger abgege-ben hae. Die Höhe der Leisung berug zunchs 60 Deusche Mark mona-

lich ür Verheiraee und 40 DM monalich ür Unverheiraee. In den olgendenJahrzehnen is das landwirschaliche Alerssicherungssysem sysema-isch orenwickel worden zu einer echen teilalersversicherung mi Ver-diensersazunkion. Wie die damalige Alershile ür Landwire is die heuigeAlerssicherung der Landwire jedoch nach wie vor ein teilsicherungssysem.Dies zeigen auch olgende Zahlen: Whrend ein Versicherer der gesezlichenRenenversicherung heue ür ein Jahr Beiragszahlung vom Durchschnis-engel einen Renenerrag von (in den alen Bundeslndern) 26,27 Euro er-hl, berg die Einheisleisung in der Alerssicherung der Landwire ür ein

Jahr Beiragszahlung 12,13 Euro (in den alen Bundeslndern). Der akuelleRenenwer der gesezlichen Renenversicherung – dies is der Renenerragür ein Jahr Beiragszahlung aus dem Durchschnisengel – is somi umdas rund 2,2 ache höher als der allgemeine Renenwer in der heuigenAlerssicherung der Landwire.

2. GesetzgeberischeEntwicklungeninderAlterssicherungderLandwirte

Weiterentwicklungbis1994

Die Enwicklung der Alershile ür Landwire durch die änderungen desGesezgebers war bis Ende 1994 in erser Linie geprg durch eine schriweiseAusdehnung des Kreises der versicheren Personen, insbesondere durch diesukzessive Einbeziehung aller miarbeienden Familienangehörigen sowiedurch die Erweierung ihre Leisungsspekrums. Zu nennen sind hier vor allemdie Einührung vorzeiiger Alersgelder bei Erwerbsunhigkei (1963), von Re-habiliaionsleisungen (1965), der Landabgaberene (1969), des Alersgeldesund vorzeiigen Alersgeldes ür rühere Ehegaen landwirschalicherUnernehmer (1972), die gesezliche Normierung der Dynamisierung derRenenleisungen 1974 und die Einührung von Waisengeldern (1975). Die

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Gesezgebung reagiere (ewa mi der Einührung des Versorgungsausgleichsim Jahre 1977) zwar auch, aber nich in erser Linie au Enwicklungen in ande-ren Sysemen – insbesondere der gesezlichen Renenversicherung, sondernenwickele die Alershile der Landwire uner Berücksichigung agrarsruku-

reller Besonderheien behusam und als eigensndiges Sysem weier.

DieAgrarsozialreformvon1995

Mi Wirkung vom 1. Januar 1995 is das landwirschaliche Alerssiche-rungsrech mi dem Gesez zur Reorm der agrarsozialen Sicherung(Agrarsozialreormgesez 1995, ASRG 1995, vom 29. Juli 1995 (BGBl. IS. 1890)) umassend reormier worden. Das Gesez über die Alerssicherungder Landwire löse das ale Gesez über eine Alershile ür Landwire ab.Die sozialpoliische Bedeuung zeig aber nich nur die tasache, dass ür die

landwirschaliche Alerssicherung ein völlig neues Gesez geschaen wurde.Zwar ha es auch im Laue des Besehens des Gesezes über eine Alershileür Landwire vielache Rechsnderungen gegeben, allerdings war derentragweie nich vergleichbar mi der tragweie und dem Ausmaß der Vernde-rungen, die das ASRG 1995 mi sich gebrach ha. Eine Folge dieser erheb-lichen „Umwlzung“ des bisherigen Rechs war u.a., dass noch im Jahr desInkrareens des ASRG 1995 mi dem Gesez zur änderung des ASRG 1995(ASRG-ändG, Gesez vom 15. Dezember 1995, BGBl I, S. 1814) Korrekurenam ASRG 1995 vorgenommen wurden. Es zeige sich, dass bei derar wei-

reichenden Rechsnderungen Nachbesserungen as unvermeidlich sind.Beide Geseze wurden im Übrigen im breien Konsens zwischen CDU/CSUund SPD verabschiede, was ür die Sabili und Koninui bei der weierenEnwicklung dieses Sondersysems sehr örderlich war.

Mi dem ASRG 1995 is die Alerssicherung der Landwire - obwohl nach wievor ein eigensndiges Sondersysem - renensysemaisch erheblich n-her an die gesezliche Renenversicherung herangerück. Gab es nach demalen Gesez über eine Alershile ür Landwire Leisungen, die sich in ih-

ren Voraussezungen und auch in ihren Berechnungsormeln erheblich vonden ür die gesezliche Renenversicherung gelenden Leisungen uner-schieden, so erolge mi dem ASRG 1995 eine weigehende Angleichungan die gesezliche Renenversicherung. Nich nur au der Leisungs-, son-dern auch au der Beiragsseie gab es erhebliche Annherungen. Der zurAlerssicherung der Landwire zu zahlende Einheisbeirag is so esgeleg,dass das Beirags-/Leisungsverhlnis in der Alerssicherung der Landwireuner Berücksichigung der weierbesehenden Unerschiede, insbeson-dere des im Vergleich zur gesezlichen Renenversicherung geringerenLeisungsspekrums der Alerssicherung der Landwire, dem der gesezlichenRenenversicherung ensprich. Eine - unerselle - Beiragszahlung zur ge-

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sezlichen Renenversicherung in Höhe des zur Alerssicherung der Landwirezu zahlenden Einheisbeirags ühr weigehend zu einer Leisung, die derLeisung ensprich, die in der Alerssicherung der Landwire gewhr wird.Wegen des geringeren Leisungsspekrums ll - bei gleicher Beiragszahlung

in beiden Sysemen – aber z. B. eine Alersrene in der Alerssicherung derLandwire geringügig höher aus als eine ensprechende Alersrene in der ge-sezlichen Renenversicherung. Als Folge dieser sich nach exernen Fakorenrichenden Besimmung des Beirags in der Alerssicherung der Landwirekonne auch das bis 1994 gelende Finanzierungssysem nich beibehalenwerden. Eingeühr wurde die sog. Defzideckung des Bundes; die Dierenzaus Beiragseinnahmen einerseis (diese sind das Ergebnis aus der Zahl derBeiragszahler und der Höhe des nich ausgabeorienier eszusezendenEinheisbeirags) und Ausgaben andererseis wird vom Bund ausgeglichen.

Die sozialpoliisch bedeusamse Neuregelung des ASRG 1995 war dieEinührung einer Pichversicherung ür alle Ehegaen von landwirschali-chen Unernehmern (so genanne „Buerinnensicherung“). Mi einer rech-lich nur am Familiensaus anknüpenden Pichversicherung wurde völ-liges Neuland beschrien, eine solche Pichversicherung war bis dahin inDeuschland unbekann. troz daraus resulierender Schwierigkeien sowohlin der rechlichen Ausgesalung als auch in der prakischen Umsezung isdiese eigensndige Ehegaensicherung zwischenzeilich auch verassungs-

rechlich „abgesegne“ worden.

Es sollen an dieser Selle nich in aller Ausührlichkei smliche mi demASRG 1995 und dem ergnzend verabschiedeen ASRG-ändG eingeühr-en Neuregelungen beschrieben werden. Wichig is jedoch, dass mi der midem ASRG 1995 erolgen Annherung der Alerssicherung der Landwire andie gesezliche Renenversicherung enscheidende Weichen insbesondereür die weiere Rechsenwicklung der Alerssicherung der Landwire gesellwurden. Die Gesezgebung im Bereich der Alerssicherung der Landwire

wurde sei 1995 – anders als die Gesezgebung bis zu diesem Zeipunk -im Wesenlichen geprg durch die Übernahme von Reormmaßnahmen, diein der gesezlichen Renenversicherung vorgenommen wurden – wenn auchuner Berücksichigung der Besonderheien dieses teilsicherungssysems.Dies gil ewa ür das Gesez zur Reorm der Renen wegen vermindererErwerbshigkei, das Alersvermögensgesez, das Gesez zur Sicherung dernachhaligen Finanzierungsgrundlagen der gesezlichen Renenversicherungund zulez ür das Gesez zur Anpassung der Regelalersgrenze an die de-mografsche Enwicklung und zur Srkung der Finanzierungsgrundlagen dergesezlichen Renenversicherung. Dies war und is nich nur dem Ziel einermöglichs gleichörmigen Enwicklung der Alerssicherungssyseme geschul-

Chrisian Wirh

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50 Jahre Alerssicherung der Landwire 99

de (wie sie auch im Hinblick au die Beamenversorgung verolg wird), son-dern auch aus sysemimmanenen Gründen nowendig. Der Einheisbeiragin der Alerssicherung der Landwire is – wie erwhn – ensprechenddem Beirags-/Leisungsverhlnis in der gesezlichen Renenversicherung

esgeleg. änderungen im maeriellen Leisungsrech der gesezlichenRenenversicherung berühren aber das dorige Beirags-/Leisungsverhl-nis. Werden z.B. Leisungseinschrnkungen in der gesezlichen Renenver-sicherung in der Alerssicherung der Landwire nich übernommen, müssezur Aurecherhalung eines gleichen Beirags-/Leisungsverhlnisses in bei-den Sysemen der Einheisbeirag in der Alerssicherung der Landwire ange-hoben werden.

Mi den erwhnen Gesezen wurden die wesenlichen Reormmaßnahmen,

die in der gesezlichen Renenversicherung geroen wurden, daher wir-kungsgleich au die Alerssicherung der Landwire überragen. Im Rahmendieser Gesezgebungsvorhaben sind naürlich auch spezifsche Korrekurenin der Alerssicherung der Landwire erolg, die nich primr durch dieReormmaßnahmen in der gesezlichen Renenversicherung indizier wa-ren. Gleichwohl lss sich eshalen, dass sei Mie der 90er Jahre zwi-schen den änderungen des Sechsen Buches Sozialgesezbuch (ür die ge-sezliche Renenversicherung) und den änderungen des Gesezes über dieAlerssicherung der Landwire eine weigehende Paralleli der Gesezgebung

beseh.

3. OrganisatorischeNeuregelungen

Im Bereich der Neuregelungen, die nich das maerielle Alerssicherungsrechbereen, sondern den organisaionsrechlichen Bereich, vollzogen sichin jüngerer Vergangenhei dagegen zeilich verseze und unerschiedlicheEnwicklungen bei der landwirschalichen Alersicherung und gesezlicherRenenversicherung. Hier ha es bereis im Jahre 2001 mi dem Gesez zur

Organisaionsreorm in der landwirschalichen Sozialversicherung (Gesezvom 17. Juli 2001, BGBl I S. 1600) wichige Vernderungen gegeben, wohin-gegen eine Organisaionsreorm in der gesezlichen Renenversicherung erseinige Jahre sper – und in erser Linie auch aus anderen Beweggründen– erolge. Ein weieres Gesez zur Modernisierung des Organisaionsrechsder landwirschalichen Sozialversicherung befnde sich derzei au demWeg in die parlamenarische Beraung. Ein Grund ür die nich gleichlauendeEnwicklung zwischen gesezlicher Renenversicherung und landwirschali-cher Alersicherung au organisaorischem Gebie is, dass die Alerssicherungder Landwire wegen der Defzideckung des Bundes in erheblichem Maßeaus Bundesmieln fnanzier wird. Unwirschaliche Srukuren, die sich in

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Chrisian Wirh100

aschlich oder vermeinlich erhöhen Verwalungskosen niederschlagen,gehen daher voll zu Lasen des Bundes. Hinzu komm, dass in der land-wirschalichen Sozialversicherung vor dem Hinergrund der schwindendenZahl der Beiragszahler in allen vier Sozialversicherungsbereichen die Zahl

der vorhandenen trger vergleichsweise hoch is (derzei 9 trger, davon 2bundesunmielbar). Diese trger unerliegen überwiegend der Lnderau-sich, wohingegen die Finanzierung – wie erwhn – neben Beiragsmielnausschließlich aus Bundesmieln erolg. Finanzielle Veranworung einer-seis und rechliche Einussmöglichkeien andererseis sehen somi nich ineinem ausgewogenen Verhlnis zueinander. Aus dieser Sondersiuaion olg,dass die Alerssicherung der Landwire uner „versrker Beobachung“ so-wohl der beeiligen Bundesminiserien und der Parlamenarier als auch desBundesrechnungshoes seh.

Insbesondere aus Sich der die Gesezgebung vorbereienden Bundes-miniserien zeigen sich die Besonderheien der landwirschalichen Alers-sicherung roz der weierhin besehenden Unerschiede auch im maeri-ellen Rech in erser Linie an den gesezgeberischen Akivien, die nichau dem Gebie des maeriellen Rechs safnden, sondern au dem desOrganisaionsrechs. Eine Besonderhei der Alerssicherung der Landwirebeseh auch darin, dass aus miniserieller Sich hier eine zweigeeile Zu-sndigkei beseh. Federührend sowohl ür das Organisaionsrech als auch

ür das maerielle Rech (Versicherungs-, Beirags- und Leisungsrech) is dasBundesminiserium ür Arbei und Soziales. Zusndig ür den Haushal, d.h.ür die Bundesmiel, die an die landwirschaliche Sozialversicherung gezahlwerden, is hingegen das Bundesminiserium ür Ernhrung, Landwirschaund Verbraucherschuz. Die Siuaion is somi eine andere als ewa ür die ge-sezliche Renenversicherung, ür die das Bundesminiserium ür Arbei undSoziales sowohl in der Sache ederührendes Ressor is als auch das Ressor,in dessen Haushal die Zuschüsse zur gesezlichen Renenversicherung ein-gesell sind.

Durch die Rechsenwicklungen der lezen Jahre, insbesondere durch das be-reis mehrach erwhne ASRG 1995, ha sich auch die Ar der Zusammenarbeizwischen den beiden beeiligen Bundesminiserien leich vernder. Durch diemi dem ASRG 1995 erolge Annherung des Rechs der Alerssicherung derLandwire an das der gesezlichen Renenversicherung is auch aus Sich desBundesminiseriums ür Arbei und Soziales die Alerssicherung der Landwiremehr in den Fokus gerück. Die Geseze, mi denen die in der gesezlichenRenenversicherung vorgesehenen Reormmaßnahmen geroen wurden,enhielen zugleich auch die ür die Überragung au die Alerssicherungder Landwire erorderlichen Regelungen – anders als ewa bei der

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50 Jahre Alerssicherung der Landwire 101

Beamenversorgung, wo die ensprechenden Regelungen zur Überragungvon Reormmaßnahmen au die Beamenversorgung in einem gesonderenGesez zum Versorgungsrech erolgen. Hiermi ha die Alerssicherung derLandwire sicherlich ein kleines Sück an „Eigensndigkei“ verloren, der

Einuss des ederührenden Bundesminiseriums ür Arbei und Sozialesha endenziell zugenommen. Andererseis is – wie erwhn – in den lezenJahren nich zulez durch die 1995 eingeühre Defzideckung des Bundesdie Finanzierung der Alerssicherung der Landwire versrk in den Fokus ge-rück – und ür diese is das Bundesminiserium ür Ernhrung, Landwirschaund Verbraucherschuz zusndig. Auch ohne ormale Federührung ür die-ses Rechsgebie ergib sich daraus ür dieses Ressor besondere Relevanz,da im Haushal des Bundesminiseriums ür Ernhrung, Landwirscha undVerbraucherschuz die Zuschüsse zur landwirschalichen Sozialversicherung

– und dor wiederum die Zuschüsse zur Alerssicherung der Landwire – denmi Absand größen Einzelposen im Agrarea darsellen. troz der „geeilen“Zusndigkeien innerhalb der Bundesregierung konne in der Vergangenheiimmer wieder ein Ausgleich geunden werden zwischen der Zielvorgabe ei-ner möglichs gleichörmigen Enwicklung der Alerssicherungssysemeeinerseis und der Rücksichnahme au agrarsrukurelle Besonderheien(insbesondere des teilsicherungscharakers der Alerssicherung derLandwire) bzw. der Verolgung spezifscher agrarpoliischer Zielsezungenandererseis. Angesichs dieses konsrukiven Zusammenwirkens bei der

Gesezgebung au dem Gebie der landwirschalichen Alerssicherung inden vergangenen Jahren besehen gue Aussichen, dass diese spezifschenIneressenlagen auch in Zukun vernünig ausarier und die dami verbunde-nen Herausorderungen gemeiser werden können.

4. Ausblick 

Wir man einen Blick in die Zukun, so dar man sicherlich die Prognose wa-gen, dass im Bereich des maeriellen Alerssicherungsrechs in den nchsen

Jahren weigehend Ruhe herrschen wird, insbesondere da in der gesezlichenRenenversicherung die wichigsen Reormschrie gean sind. Ein wichigerlezer Reormschri war hier die Anhebung der Regelalersgrenze vom 65.au das 67. Lebensjahr, ein Reormschri, der auch au die Alerssicherungder Landwire überragen wurde. Im Hinblick au die Organisaion der land-wirschalichen Sozialversicherung wird es auch in Zukun ewas urbulenerzugehen. Hier seh nach wie vor die Wirschalichkei und Efzienz der land-wirschalichen Sozialversicherung au dem Prüsand. Ein Gesezenwur zur(weieren) Modernisierung der landwirschalichen Sozialversicherung is vomBundeskabine au den Weg gebrach worden und soll bis Ende dieses Jahresverabschiede werden. Die Forderung, angesichs weier sinkender Anzahl der

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Chrisian Wirh102

Versicheren einen Bundesrger zu bilden, der dann uner Bundesausichsünde, wird nich zulez vom Bundesrechnungsho auch weierhin erhobenwerden. Insoern gib es im Bereich der Alerssicherung der Landwire undauch den anderen Zweigen der landwirschalichen Sozialversicherung in

den nchsen Jahren weierhin viel zu un und das Feld zu besellen.

 Verfasser:

Christian Wirth

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Rochusstr.1

53123 Bonn

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Bernhard Schmidt

DielandwirtschaftlicheKrankenversicherung–

zukunftsfestesSondersystemoderAuslaufmodell?

1. Einführung

Wir befnden uns im Jahre 2007, 16 Monae bevor es in der gesezlichenKrankenversicherung (GKV) einen einheilichen Beiragssaz ür alle Kassenund alle Miglieder geben wird, bevor an die Selle der bisherigen Spizenver-bnde ür alle Kassenaren ein Spizenverband Bund der Krankenkassen re-en wird. Wird wirklich alles einheilich, die gesezliche Krankenversicherungzwar weier geglieder in Kassenaren, aber mi einer neuen und einheili-

chen Finanzierungssrukur, einem durch Rechsverordnung esgeleg-en Beiragssaz ür alle 20 Millionen Miglieder der GKV? Nein, es gib danoch die landwirschaliche Krankenversicherung (LKV), die von alledemweigehend unberühr bleib und zwar augrund ensprechender poliischerEnscheidungen. Ob diese Sondersellung nur ein Übergangssadium bis zurEingliederung in die große Solidargemeinscha der GKV is oder gue Gründedaür sprechen, das Sondersysem mi seiner Finanzierungssrukur auchau lngere Sich beizubehalen, soll nachsehend hinerrag werden. AusPlazgründen muss dabei aber eine Konzenraion au einige wenige Aspeke

vorgenommen werden.

2. Auf-undAusbaudesSondersystems

2.1Verhältnisallgemeine/landwirtschaftlicheKrankenversicherung

Mi der Einührung der (damaligen) Alershile ür Landwire im Jahre 1957wurde der Grundsein ür ein eigensndiges agrarsoziales Sicherungssysemgeleg. In der Folge zeige sich insbesondere im Zusammenhang mi derWeierenwicklung dieses Sysems – Einührung von Maßnahmen zur Reha-

biliaion und Absicherung des Invalidisrisikos – ein besorgniserregendschlecher Gesundheiszusand der buerlichen Bevölkerung. Ursache hierürwar die Absicherung gegen die fnanziellen Folgen des Risikos Krankhei aus-schließlich in Eigenvorsorge, also mi den fnanziellen Mieln des Beriebes.Dadurch kam es eilweise zu exisenzbedrohenden Folgen ür den Berieb imFalle einer schweren Erkrankung, alls nich eine privae Versicherung besand.Die überaus posiiven Erahrungen mi der in der Alershile ür Landwire ein-geühren besonderen Leisungsar Beriebs- und Haushalshile orcierenden Diskussionsprozess, auch ür den Fall der Krankhei den landwirschali-chen Unernehmern eine vergleichbare Hile zu erönen und sie nich lngerausschließlich au die Eigenvorsorge zu verweisen.

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104 Bernhard Schmid

Die zunchs konrovers geühre Diskussion, ob die Erönung einer Versi-cherungsberechigung in der allgemeinen Krankenversicherung oder dieSchaung auch eines berussndischen Krankenversicherungssysems miVersicherungspich die richige Lösung wre, wurde mi der Schaung des

Pichversicherungssysems landwirschaliche Krankenversicherung been-de. Mi dem am 01.10.1972 in Kra gereenen „Gesez zur Weierenwicklungdes Rechs der gesezlichen Krankenversicherung (Gesez über die Kranken-versicherung der Landwire – KVLG)“ vom 10.08.1972 wurde die Errichungeines eigensndigen agrarsozialen Sicherungssysems abgeschlossen (diesper hinzugekommene Pegeversicherung kann hier außer Berach blei-ben). Schon der eher ungewöhnliche Name des Gesezes ließ erkennen,dass die neue eigensndige Versicherung ür die Landwire einerseis zurGKV gehöre, aber dennoch eine Sondersellung einnahm. Diese kam auch

dadurch zum Ausdruck, dass hierür ein eigenes Gesez außerhalb der dama-ligen Reichsversicherungsordnung geschaen wurde.

Sowohl die trennung einer Versicherung ür Selbsndige von der klassischenKrankenversicherung ür Arbeinehmer als auch die Schaung eines eigen-sndigen Rechsrahmens waren in der Folgezei von großer Bedeuung. Soewa im Jahre 1989, als mi dem Gesundheis-Reormgesez nach vielli-gen Kosendmpungsgesezen der 70er und 80er Jahre gewissermaßen einNeuanang mi einer neu ausgericheen gesezlichen Krankenversicherung er-

olge. Eine Neubesimmung der Solidari, Srkung der Eigenveranworungund eine Modernisierung der Srukuren der GKV waren die wesenlichenZiele dieses Vorhabens. Auch ußerlich and ein Neuanang sa, und zwarin der Weise, dass die GKV als erses Sozialversicherungssysem in dasSozialgesezbuch eingeordne wurde (SGB V). Und wiederum wurde einewichige Grundsazenscheidung auch ür die LKV geroen: sie behielauch weierhin ihren eigenen Rechsrahmen, im Rahmen des Gesundheis-reormgesezes wurde als dessen Arikel 8 das „Zweie Gesez über dieKrankenversicherung der Landwire – KVLG 1989“ vom 20.12.1988 gescha-

en.

Auch in der Folgezei wurde das Rech der GKV, ür das innerhalb derBundesregierung zunchs das Bundesminiserium ür Arbei und Sozialordnungund sper das Bundesminiserium ür Gesundhei zusndig war, relaiv hu-fg und mehr oder weniger umangreich umgesale. Manche der Reormenmi großen Zielen und Erwarungen sind heue nur noch Insidern gelufg,zu nennen sind ewa das Gesez zur Sicherung und Srukurverbesserungder GKV (Gesundheissrukurgesez - GSG) aus dem Jahre 1993, das 1.und 2. GKV-Neuordnungsgesez (GKV-NOG) aus dem Jahre 1997, das GKV-Solidarissrkungsgesez (GKV-SolG) aus dem Jahre 1999 und schließ-

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105LKV – Sondersysem oder Auslaumodell

lich das GKV-Gesundheisreormgesez 2000 (GRG), das zum 01.01.2000 inKra ra. Bei allen diesen Vorhaben blieb die Sondersellung der LKV unan-gease, omals so sehr, dass deren Anpassung an die ür die allgemeine ge-sezliche Krankenversicherung geschaenen neuen Regelungen mehr oder

weniger übersehen wurde.

Dies war schließlich der Anlass daür, die Zusndigkei ür das besondereKrankenversicherungsrech der Landwire durch Verwalungsvereinbarungvom 17.01.2001 vom Bundesminiserium ür Gesundhei au das (damalige)Bundesminiserium ür Ernhrung, Landwirscha und Forsen zu überragen.Angesichs einiger in der Folgezei geroener poliischer Enscheidungenwurde das vom Berussand und der Selbsverwalung der LKV nich unbedingals ein Voreil angesehen. Sichbaren Ausdruck and diese kriische Halung in

einer im Rahmen der Migliederversammlung der Selbsverwalung der LSVin Freiburg Ende des Jahres 2004 geassen Resoluion, in der die Frage au-geworen wurde, ob die LSV insgesam im damaligen Bundesminiserium ürVerbraucherschuz, Ernhrung und Landwirscha noch „richig augehobensei“. Ungeache dieser Kriik war die Neuordnung der Kompeenz innerhalbder Bundesregierung aus der Sich des „Landwirschasminiseriums“ gleich-wohl ein wichiges Signal, um die Eigensndigkei der LKV zu unersreichen.Hierdurch war es möglich, im Rahmen der weieren Reormvorhaben Gesund-heismodernisierungsgesez (GMG) im Jahre 2004 und GKV-Webewerbs-

srkungsgesez (GKV-WSG) im Jahre 2007 die Belange der LKV wirkungs-voll zu verreen.

2.2BesondereFinanzierungsstrukturderLKV

Mi der Einührung der LKV im Jahre 1972 wurden eigensndige landwir-schaliche Krankenkassen geschaen, in denen Akive und Renenbezieherder (heuigen) Alerssicherung der Landwire sowie sonsige Aleneiler um-assend pichversicher sind. Dieses Sondersysem beruh hinsichlich derFinanzierung au olgenden Grundszen:

lVersicherungsplich ür die Landwire, ihre Ehegaen und Familienange-hörigen sowie die Aleneiler nach den Grundszen der Solidari undSubsidiari.

lSolidarische Finanzierung, wobei die Orienierung an der wirschalichenLeisungshigkei au die Besonderheien selbsndiger UnernehmerRücksich nehmen muss (inerne Solidari).

lÜbernahme der ür die Krankenversicherung der Aleneiler erorderlichenMiel durch die Allgemeinhei, da die relaiv kleine Versicherengemein-

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106 Bernhard Schmid

scha der Landwire überorder wre, die inanziellen Folgen des Srukur-wandels in der Landwirscha zu ragen (exerne Solidari). Dami erolg-e – wie in der Alershile ür Landwire – eine Verknüpung von Sozial- undAgrarpoliik zur Flankierung des Srukurwandels in der Landwirscha in

Form einer inanziellen Enlasung der Landwire und solidarischen Lasen-übernahme durch die Solidargemeinscha der Gesambevölkerung (=Seuerzahler).

Vor allem diese besondere Finanzierungssrukur war ausschlaggebend ürdie Schaung einer eigensndigen Krankenversicherung ür die Landwire an-selle deren Einbeziehung in die allgemeine gesezliche Krankenversicherung.In keinem Zweig der gesezlichen Krankenversicherung reichen die Beirgeder Renner (unabhngig von der Frage, wer sie rg) auch nur annhernd

aus, um deren Leisungsausgaben zu fnanzieren. Der Fehlberag wird in derallgemeinen Krankenversicherung (AKV) von allen akiven Migliedern auge-brach. Von den Beirgen der akiven Miglieder enallen ca. 30 Prozen auAuwendungen ür die Renner. Diese Laseneilung gehör zur solidarischenFinanzierung der sozialen Krankenversicherung, die auch Elemene des f-nanziellen Ausgleichs zwischen den Generaionen enhl.

Auch in der LKV gelen die Grundsze der solidarischen Finanzierung,z.B. die Beeiligung an den Kosen der Versicherung nach der wirschali-

chen Leisungshigkei oder die beiragsreie Miversicherung von Familien-angehörigen. Allerdings wurde bei Einührung der eigensndigen Kranken-versicherung ür Landwire esgeleg, die versicheren Landwire dauerhavon den Leisungsauwendungen ür die bereis bei Schaung der landwir-schalichen Krankenversicherung aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenenPersonen zu enlasen. Bereis das damalige Verhlnis zwischen akivenVersicheren und Aleneilern ließ einen derarigen Generaionenausgleich nichzu. Aus sozialpoliischen Überlegungen konne aber auch nich in Erwgunggezogen werden, von einer Einbeziehung dieser Renner und Aleneiler in

das neu geschaene Versicherungssysem abzusehen. Absehbar war erner,dass der Srukurwandel in der Landwirscha weier voranschreien und sichdie Zahl der versicheren Landwire und miarbeienden Familienangehörigenweier verringern würde. Diese daraus ensehende fnanzielle Belasung al-lein den akiven Landwiren auzubürden (inerne Solidari) wre sozialpo-liisch nich verrebar gewesen. Bei einer Einbeziehung der Landwire undderen Aleneiler in die allgemeine gesezliche Krankenversicherung wrenzwar diese Lasen der nich mehr akiven Generaion au die sehr viel größereSolidargemeinscha der gesezlichen Krankenversicherung vereil worden.Gegen eine solche Lösung sprach aber, dass die Bewligung der fnanziellenFolgen des Srukurwandels in der Landwirscha nich Angelegenhei einer

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107LKV – Sondersysem oder Auslaumodell

eher zulligen Solidargemeinscha von Arbeinehmern und Arbeigebernin einem sozialen Sicherungssysem sein kann. Hier muss vielmehr dieSolidargemeinscha der Allgemeinhei, d.h. in diesem Fall der Bund, über dieBereisellung von Mieln aus dem allgemeinen Seueraukommen einreen

(exerne Solidari).

2.3ImmerimBlickpunkt:dieFinanzierungderLKV

Prgende Srukurmerkmale der LKV waren und sind also bis heue:

l Ein Sondersysem, das bewuss abgerenn is vom Sysem der allgemei-nen Krankenversicherung der Arbeinehmer und

l gleichzeiig die Übernahme der inanziellen Folgen des Srukurwandels

durch die Allgemeinhei und nich durch die Solidargemeinscha der Bei-ragszahler in der LKV oder der allgemeinen Krankenversicherung.

Deshalb beseh das Sondersysem im Grunde selbs aus zwei unerschied-lich fnanzieren teilsysemen: der Versicherung ür akive landwirscha-liche Unernehmer und deren miarbeiende Familienangehörige sowie derVersicherung ür Renner/Aleneiler. Diese beiden teilsyseme fnanzierensich unerschiedlich bzw. werden unerschiedlich fnanzier. Wegen dieser un-erschiedlichen Finanzierung seh im Blickpunk des poliischen Ineresses

vorrangig die Finanzierung der Krankenversicherung der Renner/Aleneiler.Bei den akiven Migliedern der LKV gab es nmlich keine von der allgemei-nen Krankenversicherung abweichende Enwicklung. Auch die fnanzielleEnwicklung der Krankenversicherung der Renner/Aleneiler und dami auchdie Enwicklung der fnanziellen Lasen des Bundes aus diesem Sysem warenabsehbar, przise kalkulier und verlieen im vorhersehbaren Rahmen. Es gabkeine außergewöhnlichen, nich vorhergesehenen fnanziellen Belasungen.Aber es gab naürlich eine Dynamik bei den Ausgaben des Bundes, die vonden poliischen Enscheidungsrgern naurgemß mi großer Aumerksamkei

beobache wurde. So belieen sich die Ausgaben des Bundes zur Deckungdes Defzis der Krankenversicherung der Renner/Aleneiler in der LKV in derAnangszei au umgerechne 20 Mio.€, im Jahr 1980 lagen die Ausgaben be-reis bei 450 Mio.,, im Jahr 1990 bereis bei as 700 Mio.,; im Jahr 2000 lagder Bedar ohne gesezgeberische Maßnahmen bereis bei über 1,1 Mrd. ,.

Daher gab es zu Beginn dieses Jahrhunders zur Finanzierungssrukurder LKV zunehmende poliische Diskussionen. Ansazpunk ür änderungs-überlegungen war aber nich eine Fehlenwicklung im Sysem der LKV,sondern allein die insgesam sehr schwierige Lage des Bundeshaushals,der zunehmend ein hohes srukurelles Defzi auwies. Dies mache auch

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108 Bernhard Schmid

fnanzielle Eingrie in sozialpoliische Besizsnde oder agrarpoliischeMaßnahmen unumgnglich. Inolgedessen wurde nach einer ersen einmali-gen Bundesmielkürzung im Jahr 2000 mi dem Haushalsbegleigesez 2005eine berisee Kürzung des Bundeszuschusses zur Finanzierung des Defzis

der Aleneiler-Krankenversicherung ür die Jahre 2005 bis 2008 eingeühr.Diese Kürzung verolge das Ziel, auch den akiven Landwiren einen Beiragzur Finanzierung der Kosen der nich mehr akiven Generaion abzuverlan-gen, der in ewa jenem in der allgemeinen gesezlichen Krankenversicherungensprach. Diese Beeiligung der akiven Landwire an den Kosen der nichmehr akiven Miglieder ließ sich ohne eine Abkehr vom bisherigen Finan-zierungssysem dami recherigen, dass nich alle Kosen der Renner undAleneiler eine Folge des Srukurwandels in der Landwirscha sind. Zudemerschien es rund 30 Jahre nach Errichung der LKV sachgerech, auch in die-

sem Sondersysem in Grundzügen einen fnanziellen Ausgleich zwischen denGeneraionen einzuühren.

Mi dem GKV-Webewerbssrkungsgesez (GKV-WSG) vom 26.03.2007wurde diese vorübergehende Maßnahme sysemkonorm in das Dauerrechder LKV übernommen. Dabei wurde auch die Zielsezung verdeulich, dieakiven Miglieder der LKV in einer Weise zur Finanzierung des Defzisder Aleneiler-Krankenversicherung heranzuziehen, wie dies auch in derallgemeinen Krankenversicherung der Fall is. Diese Einührung eines

„Solidarbeirags“ der akiven Landwire beließ es aber bei einer LKV-inernenLösung dieses inergeneraiven Problems. Von einer Einbeziehung der LKVinsgesam oder auch nur der Kosen der Krankenversicherung der Rennerbzw. Aleneiler in den Risikosrukurausgleich der allgemeinen gesezlichenKrankenversicherung wurde auch weierhin abgesehen.

Dieser Prozess eines vermeinlichen Rückzuges des Bundes aus der 1972eingegangenen „Verpichung“, das Defzi der Krankenversicherung derRenner/Aleneiler zu ragen, wurde im Berussand anangs sehr heig kri-

isier. Im Vordergrund sanden dabei noch nich einmal die Auswirkungenau die Beirge der akiven Miglieder. Das is auch versndlich, denn zu-mindes zum teil wurden diese kurzrisigen fnanziellen Auswirkungen durchEinsparungen aus dem GMG abgeeder. Als sehr viel gravierender wurdeneben dem vermeinlichen Wor- und Sysembruch vor allem der seigendeKürzungsberag bei den Bundesmieln bei einer gleichzeiig schrumpen-den Versicherengemeinscha angesehen. Mi der Neuregelung durch dasGKV-WSG war insowei nich nur eine Abmilderung verbunden, die Umge-salung brache zudem die Verlsslichkei, dass sich Kürzungsberag undBeiragsaukommen der akiven Miglieder künig im Gleichklang enwickeln.

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109LKV – Sondersysem oder Auslaumodell

Über diese Abmilderung der 2005 eingeühren Kürzung hinaus beinhaledie Regelung des GKV-WSG aber einen bislang noch rech wenig beache-en Voreil. Wurde die LKV vorher im Hinblick au die spezielle Finanzierungder Krankenversicherung der Renner/Aleneiler als „privilegieres“ Sysem

angesehen, kann sie heue mi Rech darau verweisen, hinsichlich derLasenragung des Generaionenausgleichs keinen Unerschied mehr zur all-gemeinen Krankenversicherung auzuweisen.

3. Ausblick 

Die trennung der Krankenversicherungssyseme ür Arbeinehmer einerseisund ür selbsndige Landwire andererseis wurde auch bei der Neuordnungder Finanzierungsgrundlagen der gesezlichen Krankenversicherung durch

das GKV-Webewerbssrkungsgesez beibehalen. Ab 2009 wird die ge-same Finanzierungssrukur der gesezlichen Krankenversicherung neu ge-ordne. Es gib dann ür alle Krankenkassen der allgemeinen gesezlichenKrankenversicherung, also ür die Ors-, Beriebs-, Innungskrankenkassenund Ersazkassen einen bundeseinheilichen Beiragssaz, der durch Rechs-verordnung esgeleg wird. Alle Zahlungen ür die Krankenkassen, also dieBeirge der Arbeigeber und Arbeinehmer, aber auch jene der gesezli-chen Renenversicherung sowie der Zahlsellen ür die Versorgungsbezüge,ießen an den Gesundheisonds. Von diesem werden die Gelder über Zu-

weisungen an die einzelnen Krankenkassen vereil. Bereis mi den am 4.Juli 2006 von Koaliion und Bundesregierung beschlossenen Eckpunken zurGesundheisreorm war esgeleg worden, dass die LKV wegen ihrer beson-deren Finanzierungsbedingungen (keine einkommensabhngigen Beirge,Bundeszuschüsse ür die Aleneiler) ihren Sondersaus bis zur Regelungdieser oenen Fragen behl.

Ob gg. au lngere Sich zu erwgen wre, die geschildere Finanzierungs-srukur der LKV zu modifzieren, um das so gendere Sondersysem in die

neue Finanzierungssrukur der GKV einbeziehen zu können, is im GKV-Webewerbssrkungsgesez oen geblieben. Die enscheidende Fragewre hinsichlich der akiven Miglieder („keine einkommensabhngigenBeirge“), wie ür die Landwire eine Einkommensermilung erolgen kann,die einerseis mi jener der allgemeinen GKV vergleichbar is und anderer-seis auch ür eine Beiragserhebung in der LKV die nowendige Basis üreine Umlegung des Beiragsbedars au die Miglieder bilde. Eine solche Arder Einkommensermilung – möglichs auch noch mi einem verrebarenVerwalungsauwand – is kurzrisig nich erkennbar. Da überdies die LKVnich im Webewerb mi den Kassen der allgemeinen GKV seh, is eine

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110 Bernhard Schmid

Nowendigkei nich ersichlich, hinsichlich der akiven Miglieder ewas amSondersaus zu ndern.

ähnliches gil aber auch ür die Renner/Aleneiler in der LKV. Für die von

diesen Personen selbs zu enrichenden Beirge gelen die Vorschrien derallgemeinen GKV. Am Defzi der nich mehr akiven Miglieder beeiligen sichdie akiven Miglieder der LKV sei dem Wirksamwerden des GKV-WSG imgleichen Umang wie die Miglieder in der allgemeinen GKV. Der verbleibendeFehlberag wird von der Allgemeinhei durch den Bundeszuschuss gera-gen. Wie uner 2.2 ausgeühr wurde, erolg die Übernahme dieser fnanzi-ellen Lasen des Srukurwandels in der Landwirscha aus wohl erwogenenGründen durch die große Solidargemeinscha der Seuerzahler und nichdurch die Solidargemeinscha der Arbeinehmer und Arbeigeber in der GKV.

Die Gründe daür gelen auch heue noch. Selbs wenn man diesen teil derLKV in den gegenwrigen oder künigen Risikosrukurausgleich einbezie-hen wolle, wre Voraussezung daür, die ür dessen Durchührung maßge-benden Parameer ür selbsndige Landwire und deren Renner verügbarzu machen. Es is allerdings nich erkennbar, wie dies ohne unverrebarenVerwalungsauwand geschehen könne. Zudem wre dann die Frage nachdem Sinn einer solchen Neusrukurierung auzuweren, insbesondere vor demHinergrund der ausgesprochen ungünsigen Risikosrukur der Versicherenin der LKV.

Gelegenliche Honungen in der Landwirscha, über eine solche änderungder Finanzierungssrukur fnanzielle Voreile zu erlangen, sollen nich außerAch lassen, dass nich nur hinsichlich der Auswirkungen einer Einbeziehungin den Risikosrukurausgleich große Ungewisshei beseh. Auch eine vollsn-dige Eingliederung der LKV in die ab 2009 gelende Finanzierungssrukur derGKV wre mi unkalkulierbaren (fnanziellen) Auswirkungen verbunden. EineNowendigkei dazu beseh zudem nich, denn die LKV is gerade als ein eigen-sndiges Sondersysem der GKV au die Herausorderungen der Zukun ein-

gesell. Sie is wie die gesame GKV darau angewiesen, dass die Maßnahmen

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111LKV – Sondersysem oder Auslaumodell

des GKV-WSG greien, um die Ausgabenenwicklung in den Gri zu bekom-men, sie wird in die Maßnahmen zur Reorm der Organisaionssrukuren inder gesamen landwirschalichen Sozialversicherung einbezogen und wirdsich künig versrk der Frage sellen müssen, wie die Beiragsgesalung

srker au den Grundsaz einer innerlandwirschalichen Solidari ausge-riche werden kann.

Mi der Bewligung dieser Augaben wird sich die LKV als zukunsesesSondersysem erweisen.

 Verfasser:

Bernhard Schmidt

Bundesministerium

für Ernährung, Landwirtschaft

und VerbraucherschutzWilhelmstr. 54

11055 Berlin

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112

Jürgen Landgrebe, Ellen Sunder

WarumbrauchtdielandwirtschaftlicheSozialversicherungnach2001nocheinezweiteOrganisationsreform?

1. Einführung

Um die landwirschaliche Krankenversicherung und die Alerssicherung derLandwire zukunses zu gesalen, wurden beide Syseme – ebenso wiedie übrigen Sozialversicherungssyseme – sei ihrer Einührung koninuier-lich genderen Gegebenheien angepass und reormier. Die bisherigenReormen beschrnken sich aber nich au das Leisungs- und Beiragsrech.Im Jahr 2001 is nach mehrjhrigen, inensiven Diskussionen über dieOrganisaionssrukuren in der landwirschalichen Sozialversicherung das

Gesez zur Organisaionsreorm in der landwirschalichen Sozialversicherungin Kra gereen. Zum damaligen Zeipunk besand allgemein Übereinsim-mung, dass eine Neugesalung der Organisaion der agrarsozialen Sicherungerorderlich is, weil die jezigen Organisaionssrukuren in der landwir-schalichen Sozialversicherung dem Wirschalichkeisgrundsaz und demSrukurwandel in der Landwirscha nich mehr gerech werden.

Heue, sechs Jahre sper, ha das Bundeskabine am 22. Augus 2007 denEnwur eines Gesezes zur Modernisierung des Rechs der landwirscha-

lichen Sozialversicherung beschlossen und Bundesra und Bundesag zurBeraung zugeleie. Nacholgend soll dargesell werden, welche Ziele mider Organisaionsreorm 2001 beabsichig waren, ob diese Ziele erreichwurden und warum sechs Jahre sper bereis ein weieres Vorhaben zurOrganisaionsreorm au den Weg gebrach wurde.

2. GesetzzurOrganisationsreforminderlandwirtschaftlichenSozialversicherungvom17.Juli2001(LSVOrgG)

AusgangssituationvordemLSVOrgG

Zu Beginn des Gesezgebungsverahrens des LSVOrgG exisieren noch 17Verwalungsgemeinschaen mi insgesam 68 Körperschaen. Angesichs desdeulichen Srukurwandels in der Landwirscha besand Einigkei bei denpoliischen Enscheidungsrgern, dass eine Reduzierung der trgerzahlennowendig war.

Die Spizenverbnde der landwirschalichen Sozialversicherung haen imWesenlichen nur Koordinierungs- und Unersüzungsunkion. Augabeder Spizenverbnde war lediglich die Unersüzung der trger der land-wirschalichen Sozialversicherung (LSV-trger) bei der Durchührung der

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113Organisaionsreorm

gesezlich oder durch Sazung esgelegen Augaben durch Beraung undAuskun. Zudem sollen sie ür eine einheiliche Rechsanwendung sorgenund an der beruichen Aus-, For- und Weierbildung der bei den MigliedernBeschigen miwirken.

ZweckdesVorhabens

Mi dem LSVOrgG vom 17. Juli 2001 solle die Verwalung der landwir-schalichen Sozialversicherung dem Srukurwandel in der Landwirschaangepass werden. Daneben solle das LSVOrgG durch eine Verbesserungdes Bundeseinusses den Wirschalichkeisgrundsaz srken, um demerheblichen fnanziellen Einsaz des Bundes ür die landwirschalicheSozialversicherung gerecher zu werden. In keinem anderen Bereich der sozi-alen Sicherung gib es eine vergleichbare Finanzierung aus Bundesmieln.

Der Bundeseinuss au die LSV-trger war sehr gering. Zwar unerlagensie bereis gemß § 87 Abs. 1 SGB IV der saalichen Ausich. Da es sichbei den trgern, mi Ausnahme des LSV-trgers ür den Garenbau unddes damaligen LSV-trgers Berlin, um landesunmielbare trger gehandelha, sand dem Bund bei den meisen trgern keine Ausichsbeugnis bzw.Einwirkungsmöglichkei zu. Für die Lnder besand andererseis kein Anlass,durch Ausichsmaßnahmen au eine Einsparung von Landesmieln hinzuwir-ken. Einsparungen wren allein dem Bund zugue gekommen, whrend die

Kosen ür die Ausich von den Lndern zu ragen waren. Gleichzeiig is dieBundesregierung dem Deuschen Bundesag gegenüber zur Rechenschaverpiche, dass die Bundesmiel zweckensprechend sowie wirschalichund sparsam eingesez werden. Möglichkeien, unwirschaliches Verhalender Sozialversicherungsrger zu verhindern, hae der Bund nich.

Mi dem LSVOrgG wurden daher insbesondere die olgenden Ziele verolg:

– Verschlankung der Srukuren (zukunssichere Organisaionseinheien),

– Wirschalichkei und Sparsamkei,– Srkung der Einwirkungsmöglichkeien des Bundes.

Darüber hinaus solle Folgendes erreich werden:

– Versicherenorienierung, um der Serviceorienierung eines Sozialversi-cherungsrgers auch künig gerech zu werden,

– einheiliche Rechsanwendung, um ungerecherige Unerschiede zu ver-meiden,

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114 Jürgen Landgrebe / Ellen Sunder

– ausgewogenes Verhlnis zwischen saalicher Veranworung undSelbsverwalung,

– ausgewogenes Verhlnis von inerner und exerner Solidari,– sozialverrgliche Lösung ür Personalmaßnahmen.

Whrend der Gesezenwur der Bundesregierung noch ün Fusionen aus-drücklich vorsah, durch die eine Verringerung der trgerzahl au neun erreichwerden solle, enhiel das LSVOrgG nach seiner Verabschiedung keine un-mielbaren Vorgaben zur Reduzierung der trgerzahl mehr. Augrund desVermilungsergebnisses zwischen Bund und Lndern wurde sowohl au dieErrichung eines einzigen bundesunmielbaren LSV-trgers verziche als auchau die Verpichung der Lnder, neun genau bezeichnee trger zu errich-en. Im Gesezgebungsverahren haen die Lnder ihre Bereischa gezeig,

eine Verringerung der trgerzahlen reiwillig herbeizuühren. Als Ergebnis desVerahrens im Vermilungsausschuss haben Bundesag und Bundesra gleichlauende Enschließungen geass, in denen sie ihre Erwarung zum Ausdruckbringen, dass auch ohne eine ensprechende gesezliche Regelung durchreiwillige Organisaionsmaßnahmen der Selbsverwalung bzw. der Lnderdie landwirschaliche Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2003 au höch-sens neun Verwalungsgemeinschaen reduzier wird.

Dami konne durch eine sachbezogene Kooperaion im Gesezgebungsver-

ahren roz konroverser Auassungen ein Kompromiss geschlossen werden,bei dem kein Beeiliger, also weder Bund und Lnder noch LSV-trger undderen Verbnde, seine Ziele vollsndig erreich ha.

Umsetzung

Mi deulicher Verspung wurde zum 1. April 2004 das gemeinsame Ziel vonBundesag und Bundesra – höchsens neun Verwalungsgemeinschaen –durch die Fusion des LSV-trgers Berlin und des LSV-trgers Sachsen zumLSV-trger Miel- und Osdeuschland erreich. Neben der Verringerung

der Anzahl der Körperschaen is im Hinblick au die Verschlankung derOrganisaionssrukuren die „innere“ Sraung der Organisaion der LSV-trger von besonderer Bedeuung. Hierzu ha der Bundesrechnungsho(BRH) in seinem Berich über die Umsezung und Weierenwicklung derOrganisaionsreorm in der landwirschalichen Sozialversicherung (Bundes-ags-Drucksache 16/6147) au Folgendes hingewiesen: Die Verringerung derZahl der LSV-trger durch die erolgen Fusionen sei nich mi einer nach-haligen Verschlankung der Organisaionssrukuren einhergegangen und dieMaßnahmen zur Erhöhung der Wirschalichkei der Arbei der LSV-trgerrund sechs Jahre nach Inkrareen des LSVOrgG seien noch nich voll um-gesez worden oder wiesen organisaorische Mngel au.

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115Organisaionsreorm

Diese Einschzungen des BRH halen zwar einer nheren Überprüungim Hinblick au die Umsezung der Maßnahmen des LSVOrgG nich sand,sie zeigen aber, ohne hier au Einzelheien einzugehen, dass von den LSV-trgern in teilbereichen nich alle Möglichkeien ür eine wirschaliche und

efziene Augabenerledigung genuz und der Mieleinsaz (Beirge undBundesmiel) nich opimal sichergesell wird. Eine umangreiche Bewerungdes Bundesminiseriums ür Ernhrung, Landwirscha und Verbraucher-schuz (BMELV) und des Bundesminiseriums ür Arbei und Soziales (BMAS)erolge hierzu in ihrer gemeinsamen Sellungnahme vom 31. Juli 2007 zumBerichsenwur des BRH über die Umsezung und Weierenwicklung derOrganisaionsreorm in der landwirschalichen Sozialversicherung.

Neben seinen Prüergebnissen zur Verschlankung der Srukuren und der

Versrkung der Wirschalichkei und Sparsamkei weis der BRH darau hin,dass der Einuss des Bundes au die überwiegend der Lnderausich unerlie-genden LSV-trger nich wesenlich srker sei als vor der Organisaionsreorm.Diese plakaive Aussage grei aber zu kurz. Eine Bewerung muss dierenziererolgen zwischen dem, was an Maßnahmen durch das LSVOrgG geschaenwurde und was darüber hinaus vorsellbar bzw. wünschenswer wre, um denBundeseinuss zu srken.

Das LSVOrgG sieh u.a. zur Srkung des Bundeseinusses vor:

– eine begrenze Srkung der Verbnde durch Bündelung von Augabenbzw. eine wirksamere Koordinierung der Verwalungsarbei der LSV-trger,

– einen Genehmigungsvorbehal ür die Haushalsplne der LSV-trger undder Verbnde (mi Ausnahme des Bundesverbandes der landwirschali-chen Berusgenossenschaen e.V.) durch die jeweilige Ausichsbehördeim Benehmen mi dem BMELV und

– die Beeiligung des BMELV und BMAS mi beraender Simme in denSelbsverwalungsorganen des Gesamverbandes der landwirschali-chen Alerskassen (GLA) und des Bundesverbandes der landwirschali-chen Krankenkassen (BLK).

Die Umsezung und Wirkung dieser – aus Bundessich berache – begrenz-en Maßnahmen des LSVOrgG zur Srkung des Bundeseinusses, die demnowendigen Konsens mi den Lndern im Rahmen des Gesezgebungsverah-rens geschulde waren, kann im Ergebnis aber durchaus posiiv bewere wer-den.

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116 Jürgen Landgrebe / Ellen Sunder

Die weireichende Zersplierung der It-Srukuren der 13 Rechen- und 8Enwicklungszenren der LSV-trger konne im Bereich der Rechenzenrendurch Migraion der dezenralen Daenverarbeiung in ein gemeinsames LSV-Rechenzenrum beim GLA erolgreich überwunden werden. Die It-Srukuren

konnen mi Abschluss der Migraion im Jahr 2005 im Vergleich zu der Zeivor dem LSVOrgG wesenlich gesra und die Veranworung hierür einerzenralen Selle überragen werden. Die tasache, dass der daraus möglichewirschaliche Erolg bisher nich in vollem Umang haushalswirksam gewor-den is, lss sich mi der organisaorischen trennung von sraegischer undoperaiver Augabenebene begründen. Dies war aber durch das LSVOrgGvorgegeben und lss sich gu in der unerschiedlichen Ausgesalung der ge-sezlichen Regelung (§ 58b Abs. 4 und 5 ALG) erkennen.

Sei Inkrareen des LSVOrgG kann das BMELV bereis im Rahmen desVerahrens zur Genehmigung der Haushalsplne der trger der landwir-schalichen Sozialversicherung und deren Verbnde gem. § 71d SGB IV audie Einhalung der Grundsze von Wirschalichkei und Sparsamkei Einussnehmen. Whrend die ersen Genehmigungsverahren von einem hohenErluerungsbedar der Ausichsbehörden und des BMELV gekennzeichnewaren und zwangslufg nich alle Punke geklr werden konnen, ha sich dienowendige Zusammenarbei zwischen den einzelnen Ausichsbehörden vonBund und Lndern einerseis und dem BMELV andererseis ensprechend

orenwickel.

Die Beeiligung des BMELV und des BMAS an den Selbsverwalungsorganendes GLA und BLK wurde erwarungsgemß skepisch von den Migliedernder Selbsverwalung gesehen. Nachdem die Verreer der Bundesminiseriennach Inkrareen des LSVOrgG in den Sizungen der Selbsverwalung zwarbegrüß aber nich willkommen geheißen wurden, düre sich milerweile ge-zeig haben, dass es ür die Arbei der Selbsverwalungsorgane überaus hil-reich is, durch den Dialog in den Sizungen Hinweise und Einschzungen

der Miniseriumsverreer akuell und aus erser Hand zu erhalen.

Diese beispielhaen Darsellungen und Bewerungen zeigen eine er-olgreiche Umsezung der Maßnahmen und eine sichbare Srkung desBundeseinusses. Eine darüber hinaus vorsellbare und aus Bundessichwünschenswere, weiergehende Srkung des Bundeseinusses war im da-maligen Gesezgebungsvorhaben zum LSVOrgG wegen der Nowendigkeieines Konsenses mi den Lndern nich erreichbar.

Genau dies is aber auch einer der Ansazpunke der akuellen Diskussion umeine Weierenwicklung und Modernisierung der Organisaion in der LSV.

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117Organisaionsreorm

3. GesetzzurModernisierungdesRechtsderlandwirtschaftlichenSozialversicherung(LSVMG)

ZielderReform

Im Hinblick au den sich beschleunigenden landwirschalichen Srukurwandel

und im Gesamkonex der Reormen der sozialen Sicherungssysemein Deuschland haben sich die Koaliionsparner im Koaliionsverrag ürdie 16. Legislaurperiode des Deuschen Bundesages au eine Weieren-wicklung und Reorm des gegenwrigen Rechs der landwirschalichenUnallversicherung mi den Zielen angemessene Beiragsbelasung und in-nerlandwirschaliche Beiragsgerechigkei versndig. Die Bereisellungvon Bundesmieln muss den srukurellen Besonderheien der LandwirschaRechnung ragen. Dazu gehör eine Bewerung der 2001 beschlossenenOrganisaionsreorm und eine Modernisierung der Organisaionssrukuren.

Wie die vorangegangenen Ausührungen zeigen, konne das mi demLSVOrgG verolge Ziel „schlanke, zukunssichere Srukuren“ durch dieReduzierung au neun trger der landwirschalichen Sozialversicherungnich umassend erreich werden. Insbesondere der Bundeseinuss konnebei einer Lösung mi mehreren bundes- und landesunmielbaren trgern nurmielbar durch ergnzende Maßnahmen sichergesell werden. Um die midem LSVOrgG geschaenen Insrumenarien weierzuenwickeln, is insbe-sondere eine wirksame Ausweiung der Augaben der drei Spizenverbnde

erorderlich. Hierdurch können sowohl der Bundeseinuss gesrk als auchdurch eine Konzenraion von Augaben die Efzienz und Wirschalichkei desSysems verbesser werden. Diesem Anliegen soll nun mi dem inzwischenvom Bundeskabine beschlossenen Gesezenwur zur Modernisierung desRechs der landwirschalichen Sozialversicherung Rechnung geragen wer-den.

MaßnahmenzurOrganisationsreform

Durch das LSVMG werden daher neben Maßnahmen zur Modernisierung

der landwirschalichen Unallversicherung im Bereich der OrganisaionMaßnahmen ergrien, um die Wirschalichkei und Eekivi zu seigern.Es wird ein gemeinsamer Spizenverband ür die gesame landwirschali-che Sozialversicherung als Körperscha des öenlichen Rechs errich-e, um die Seuerung und Koordinierung innerhalb der landwirschalichenSozialversicherung zu verbessern. Durch die Rechsorm als Körperscha wirddie rechliche Bindung aller trger an die Beschlüsse der Spizenorganisaionsichergesell und die rechssichere Wahrnehmung der Augaben gewhrleis-e.

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118 Jürgen Landgrebe / Ellen Sunder

Auch wenn ein Reormbedar von den trgern, den Verbnden und auchim poliischen Raum insgesam bejah wird, gab und gib es unerschiedli-che Vorsellungen, wie eine Organisaionsreorm ausgesale werden soll.So wurden nach Vorlage des Reerenenenwurs in den ersen öenlichen

Diskussionen zum neuen Organisaionsmodell unerschiedliche, zum teil ge-genszliche Auassungen verreen. So wird einerseis die Forderung au-gesell, die bisherigen trger auzulösen und einen Bundesrger zu scha-en. Dies wird mi dem anhalenden Srukurwandel und der rücklufgen Zahlder Versicheren begründe. Andererseis wird die Auassung verreen, demSpizenverband müssen deulich weniger Augaben überragen und zudem in jedem Einzelall die Wirschalichkei der Augabenüberragung geprü wer-den.

Das Anliegen des BMELV und des BMAS war es immer, in möglichs gro-ßem Umang regionale Arbeisplze zu erhalen. Hierzu wurde zunchsein Modell enwickel, das roz Schaung eines Bundesrgers eine dezen-rale Augabenerledigung des operaiven Geschs vor Or gewhrleisehe. Nach dem Ergebnis vielliger Gesprche mi den Lndern auch inpoliischen Gremien werden von den Lndern alle Lösungsansze, die dieSchaung eines Bundesrgers vorsehen, einmüig abgelehn. Ein Konsensmi den Lndern über einen Bundesrger erschein daher im gegenwrigenSadium nich möglich. Aus Sich der Bundesressors is es jedoch nowendig,

die im Jahr 2001 geschaenen Insrumenarien weierzuenwickeln.

Bei einer Beibehalung der bisherigen Anzahl der trger – neun Verwalungs-gemeinschaen mi je vier Körperschaen – is es dann aber unumgng-lich, besimme Augaben bei dem neuen Spizenverband zusammenzuas-sen. Es gib eine Reihe spezifscher Augaben in der landwirschalichenSozialversicherung, die bei den einzelnen - im Verhlnis zu anderen Sozial-versicherungsrgern - sehr kleinen LSV-trgern in so geringem Ausmaß vor-kommen, dass es efziener is, die personellen Ressourcen und das benö-

ige Fachwissen hierür nur bei der Spizenorganisaion vorzuhalen. DiesenÜberlegungen wurde mi dem neuen Organisaionsmodell Rechnung gera-gen.

Der Augabenkaalog des neuen Spizenverbandes mag au den ersenBlick irriieren. Doch der größe teil in diesem Augabenkaalog is gelen-des Rech, nur eben jez in einer Auzhlung sysemaisch dargesell. Eshandel sich dabei um Grundsaz- und Querschnisaugaben, die der neueSpizenverband mi verbindlicher Enscheidungskompeenz ür alle LSV-trger wahrnimm und die jenen der Spizenorganisaion in der gesezli-chen Renenversicherung nachgebilde sind. Die Überragung einer solchen

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119Organisaionsreorm

verbindlichen Enscheidungskompeenz war ers möglich, nachdem dasBundesverassungsgerich die verassungsrechlichen Legiimaionserorder-nisse ür verbindliches Handeln im Bereich unkionaler Selbsverwalungdurch einen Beschluss vom 05.12.2002 (Az. 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98) kon-

kreisier ha. Hinzu kommen spezifsche Augaben, die aus den besonderenBedingungen der landwirschalichen Sozialversicherung resulieren. Zu denneuen Augaben, die au den Spizenverband verlager werden, gehören nursolche Augaben, die ür das Sysem insgesam seuernde Wirkung haben, umdie Augabenerüllung efziener und wirschalicher zu machen. Beispielhais hier die klare Kompeenzzuordnung ür die Sowareenwicklung zu nen-nen. Hiermi werden die gesezlichen Rahmenbedingungen geschaen, umden Erolg der It-Konsolidierung der LSV sicherzusellen.

Ein großer teil der neuen Augaben geh zudem au Vorschlge der LSV-trger zurück. Die übrigen neuen Augaben sind so ausgewhl, dass alleAugaben, die das Verhlnis zwischen den Versicheren und „seinem“ LSV-trger bereen, auch weierhin vor Or erledig werden.

Bei dem neuen Organisaionsmodell komm auch dem Aspek der Sozialver-rglichkei ür die Beschigen eine besondere Bedeuung zu. Vorrangigis es naürlich Augabe der LSV-trger, die Personalmaßnahmen sozialver-rglich auszugesalen. Sie haben als Selbsverwalungskörperschaen die

Personalhohei über das bei ihnen beschige Personal; in diese Personal-und Organisaionshohei wird durch den Gesezenwur nich eingegrien.Auch den Lndern oblieg als Ausichsbehörde die Veranworung, im Rahmender Genehmigung von Haushals- und Sellenplnen au eine wirschaliche,aber auch sozialverrgliche Umgesalung der Organisaion bei den trgernzu achen. Auch poliisch sehen die Lnder in der Pich, die landesunmiel-baren trger bei der Lösung von Personalproblemen zu unersüzen.

Darüber hinaus soll der Spizenverband der landwirschalichen Sozialver-

sicherung Beschigen der einzelnen LSV-trger, deren bisherige Augabenzum Spizenverband der landwirschalichen Sozialversicherung übergehenund die deshalb bei ihrem trger nich mehr au dem bisherigen Arbeisplazbeschig werden können, eine Ansellung anbieen. Voraussezung daür is,dass dies ür die ordnungsgemße Augabenerüllung beim Spizenverbandder landwirschalichen Sozialversicherung erorderlich is. Dies ermöglichdem Spizenverband, im Rahmen des zu enwickelnden Rahmenkonzeps zurUmsezung der Maßnahmen der Modernisierung des Rechs der landwir-schalichen Sozialversicherung exible Lösungen zu fnden.

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120 Jürgen Landgrebe / Ellen Sunder

4.Fazit

Mi dem LSVOrgG sind bereis posiive Vernderungen erreich worden. Bei derakuellen Diskussion um die Weierenwicklung der Organisaionssrukuren

der LSV spielen insbesondere zwei Aspeke eine wichige Rolle:

Zum einen sind die Efzienz und die Wirschalichkei der Verwalung srkerin das Bewusssein der Poliik und der Öenlichkei gerück. Dies gil nichnur ür die landwirschaliche Sozialversicherung, in der Bundesmiel einge-sez und Beirge von Versicheren verwende werden. In allen Bereichen deröenlichen Verwalung, wie z.B. Kommunen, Lnder- oder Bundesbehörden,wird versrk au die Ausgabensrukuren und die Efzienz der Organisaiongeache.

Die Gründe hierür düren vielschichig sein. Für die landwirschalicheSozialversicherung sind vor allem die Bemühungen des Bundes um eineHaushalskonsolidierung und das dami einhergehende versrke Bemühenum einen efzienen Mieleinsaz zu nennen. Zudem prgen Forderungen,keine augeblhen Organisaionssrukuren durch öenliche Miel zu uner-süzen, die Diskussion um die Organisaionssrukuren in der LSV.

Auch wenn manche Diskussionen nich sachlich zu begründen sind, ha dies

dazu geühr, dass in der Poliik und in der Öenlichkei innerhalb des relaivkurzen Zeiraums sei Inkrareen des LSVOrgG höhere Anorderungen aneine efziene und wirschaliche Verwendung von öenlichen Mieln gesellwerden.

Zum anderen erorder der sich beschleunigende landwirschalicheSrukurwandel und der anhalende Rückgang der Versicherenzahlen inder landwirschalichen Sozialversicherung weiergehende Maßnahmen imBereich der Organisaion, um die Wirschalichkei und Efzienz zu seigern.

Die Erahrungen haben gezeig, dass diese Ziele mi den Mieln der 2001 ein-geleieen Organisaionsreorm allein nich erreich werden können. Um dasagrarsoziale Sicherungssysem zu sabilisieren, reich ein Feshalen an denbesehenden Organisaionssrukuren nich aus. Erorderlich is eine weierge-hende Reorm, mi der die im Jahr 2001 geschaenen Insrumenarien weier-enwickel werden. Auch wenn eine bessere, kosengünsigere und efzienereAugabenerledigung durch andere Organisaionsmodelle he erreich wer-den können, wre eine andere Lösung insbesondere bei den Lndern nichkonsenshig gewesen. Mi dem im Enwur des Gesezes zur Modernisierungdes Rechs der landwirschalichen Sozialversicherung vorgesehenen Modell

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121Organisaionsreorm

der Augabenbündelung beim Spizenverband lassen sich diese Ziele ebensoerreichen. Die nun eingeleieen Maßnahmen zur Organisaionsreorm sinddaher ein wichiger Schri, um das agrarsoziale Sicherungssysem zukuns-es auszugesalen.

 Verfasser:

Ellen Sunder/Jürgen Landgrebe

Bundesministerium für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Rochusstr. 1

53123 Bonn

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122

Burkhard Möller

IstdieLSVfürdieZukunftgerüstet?

1. Einführung

Sozialversicherungssyseme haben keinen Selbszweck. Sie haben eineAugabe zu erüllen und sich daran zu messen. Die Augabe wird lez-endlich von der Poliik vorgegeben, die ihrerseis au Enwicklungen in derGesellscha reagieren und zukunsgereche Lösungen fnden muss. Sozial-versicherungssyseme sind keine sarren und in Sein gemeißele unvernder-bare Gebilde. Sie bedüren der sndigen Überprüung und Neuausrichungau verndere Rahmenbedingungen. Dieses gil in besonderem Maße so-wohl ür die Alerssicherung der Landwire (AdL) als auch ür die landwir-

schaliche Krankenversicherung (LKV). Der Deusche Bauernverband hasich nich nur bei der Gründung beider Syseme in den Jahren 1957 und 1972akiv eingebrach, sondern auch au deren Weierenwicklung durch poliischeForderungen und konkree änderungsvorschlge maßgeblich Einuss ge-nommen.

Wie sehen die beiden Syseme heue da? Erüllen sie ihre Augaben undsind sie exibel genug, um zukünige Enwicklungen zu besehen? Dazuim Folgenden einige wenige Überlegungen, die au eine Darsellung der

Enwicklung der Syseme verzichen, da dies in anderen Beirgen in diesemHe erolg.

2. AlterssicherungderLandwirte

Sei 1957 wurde das Gesez über eine Alershile ür Landwire, ab 01.Januar 1995 Gesez über die Alerssicherung der Landwire, über 50 Malangepass. Am Anang sanden der versichere Personenkreis und dasLeisungsspekrum im Mielpunk der änderungen. Dies ndere sich mi dem

Agrarsozialreormgesez 1995, mi dem grundlegende änderungen, wie z.B.Defzihaung des Bundes, Ehegaenpichversicherung und Anpassung andie gesezliche Renenversicherung (GRV) erolgen. Nich unerschz wer-den dar die Nuzung des Sysems der Alerssicherung der Landwire ür dieUmsezung der Landabgaberene (1969) und die Umsezung des Gesezeszur Förderung der Einsellung der landwirschalichen Erwerbsigkei (Pro-dukionsaugaberene ür landwirschaliche Unernehmer und Ausgleichsgeldür landwirschaliche Arbeinehmer) im Jahr 1989.

Nach der Unernehmensübergabe behl der lere Landwir das Rech auWohnung und Verpegung. Der zuszliche Bargeldbedar soll gedeck und

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123

dami die Unernehmensübergabe an jüngere Landwire geörder werden.Dies waren die Voraussezungen und die Augabensellungen im Jahre 1957.Die Anwor war das Gesez über die Alershile ür Landwire. Es war einespezifsche berussndische Lösung, klar abgegrenz von der gesezlichen

Renenversicherung (GRV), die im selben Jahr reormier wurde, in dem diedynamische, also an das Lohnniveau gekoppele Rene eingeühr wurde.

Bis heue is das agrarpoliische Ziel, die Verjüngung der Unernehmersrukur,geblieben. Die Abgabe des Unernehmens is grundszlich nach wie vorVoraussezung, um eine Alersrene von der AdL zu erhalen. Die Diskussionüber diese Regelung ha begonnen und wird sich inensivieren, je geringer dieAnzahl der Landwire wird, die in die AdL Beirge enrichen. Das Sysem derAlershile ür Landwire, sper dann die Alerssicherung der Landwire, is

ohne Bundesmiel nich vorsellbar. Im Jahr 2006 berugen die Bundesmiel2,343 Mrd. Euro oder 76,7 % der gesamen Leisungsauwendungen. Die Finan-zierung des Alerssicherungssysems der Landwire ha in den 50 Jahren sei-ner Exisenz in zeilichen Absnden erhebliche poliische Diskussion ausge-lös. Wichigses Anliegen war es dabei immer, eine Lösung zu fnden, die aueinem breien poliischen Konsens ruh und berechenbar is. Nach verschie-denen Regelungen, die die Bundesmiel in ihrer Höhe an Auwendungen desSysems ankoppelen, bo sich 1994 die Möglichkei, eine sysemgerecheRegelung einzuühren. Dies gelang mi der Einührung der Defzihaung des

Bundes in breiem poliischen Konsens. Dami wurde sichergesell, dass dasBeirags-/Leisungsverhlnis in der AdL dem der GRV ensprich. Gleichzeiighng die Enwicklung des Einheisbeirages in der AdL von zwei exernenFakoren – dem Beiragssaz in der GRV und dem Durchschnisengel derVersicheren in der GRV – ab. Der Srukurwandel in der Landwirscha wirksich seiher nich mehr au die Beiragshöhe zur AdL aus. Dami wurde eineZielvorsellung des Deuschen Bauernverbandes Reali. Kriisch zu sehen is jedoch, dass bei der Feslegung des Beirags-/Leisungsverhlnisses in derAdL neben den in einigen Punken geringerem Leisungsspekrum in der AdL

gegenüber der GRV nich auch das Erordernis der Unernehmensabgabeals Voraussezung ür den Bezug einer Rene ensprechend berücksichigwurde.

Landwirschaliche Sozialpoliik und dami auch die Alerssicherung derLandwire hae auch immer eine einkommenspoliische Seie. Dieses Elemenis im Zeiablau zurückgedrng worden durch sysembedinge Berachungen.Der Handlungsspielraum der naionalen Agrarpoliik ha sich im Laue der Zeiimmer mehr zu Gunsen der EU-Agrarpoliik verringer. Mi Argusaugen wirdinzwischen darüber gewach, dass in den agrarsozialen Sicherungssysemenkeine Bessersellung der Landwire und ihrer Familien gegenüber anderen

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Bevölkerungsgruppen erolg. Dami beraub sich die Poliik selber eines EU-konormen einkommenspoliischen naionalen Handlungsspielraums.

Übrig geblieben is in der Alerssicherung der Landwire die Besonderhei,

dass es eine Leisung „Zuschuss zum Beirag“ gib. In Abhngigkei von derSumme der posiiven Einküne können Versichere einen Zuschuss zumBeirag erhalen. Von dieser Leisung haben im Jahr 2006 102.600 Personenprofier. Die Saisik über diese Leisungen dokumenier aber auch dieEinkommenssiuaion der Beroenen, deren jhrliches Gesameinkommenuner 15.500 Euro lieg. Rund 35% der zuschussberechigen Personen(35.700) haben sogar ein jhrliches Gesameinkommen von uner 8.220 Euro.Der Zuschuss zum Beirag is eine auslauende Leisung. Dies lieg daran, dassdurch den Srukurwandel immer weniger Landwire die Leisungen beanra-

gen können und die Einkommensgrenzen nich dynamisch sind. In den lezenün Jahren ha sich die Zahl der Beiragszuschussempnger von 147.500au 102.600 reduzier. Bedauerlich is, dass 2000 die Einkommensgrenzenreduzier wurden und dami die Einkommenspoliik in der Alerssicherung derLandwire weier zurückgeahren wurde.

Mi dem Agrarsozialreormgesez 1995 wurden erhebliche änderungen ander Alerssicherung ür Landwire vorgenommen. Neben der Defzihaungwurde auch im Leisungsbereich eine weigehende Angleichung der Re-

gelungen der AdL an die gesezliche Renenversicherung vorgenom-men. Allerdings is es beim teilsicherungssysem mi dem Grundsaz desEinheisbeirags und der Einheisleisung geblieben. Die Einührung einerPichversicherung ür die Ehegaen von landwirschalichen Unernehmernwar ein weigehender Eingri in das Alerssicherungssysem der Landwire.Verbunden mi änderungen in der Renenhöhe und mi der Einührung vonBereiungsregelungen ha sich das Alerssicherungssysem der Landwireenschieden gewandel. Die Einührung der Buerinnensicherung wurde imBerussand inensiv und konrr diskuier. Diese Diskussionen, insbeson-

dere über die Bereiungsregelungen von der Versicherungspich, sind auch13 Jahre danach nich verebb.

Wie sehen nun die saisischen Zahlen aus, wenn man einen Blick in dieZukun weren will?

Mie des Jahres 2007 zahlen noch ca. 286.000 Personen Beirge in dieAlerssicherung der Landwire. Davon waren ca. 184.000 landwirschali-che Unernehmer und 89.000 Ehegaen. Vor zehn Jahren lagen die Zahlennoch bei 464.800. Gleichalls is eszusellen, dass eine große Anzahl vonLandwiren bzw. deren Ehegaen sich von der Versicherungspich zur

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Alerssicherung der Landwire bereien lassen. Mie des Jahres 2006 lag dieseZahl bei ca. 273.000. Diese Enwicklung zeig au, dass zum einen die Anzahlder Beiragspichigen rasan sink und zum anderen die Zahl derjenigen, diesich von der Beiragspich haben bereien lassen, au hohem Niveau lieg.

Die meisen, die eine Möglichkei haben, sich von der Versicherungspichbereien zu lassen, nuzen diese. Diese Enwicklungen werden sich auch inden nchsen Jahren orsezen. Sie begründen jedoch nich unmielbar dieNowendigkei einer änderung des Leisungs- und Beiragsrechs in der AdL.Sehr wohl werden sie aber änderungen in der Organisaion der landwir-schalichen Alerskassen bedingen.

Die Alerssicherung der Landwire is und bleib ein teilsicherungssysem,welches seinen gesellen Augaben gerech wird. Inwiewei es ein nowen-

diges Elemen is, um den Srukurwandel in der Landwirscha zu ördern,wird im Zeiablau kriischer gesehen werden. Die Höhe der Alersabsicherung– z.B. 425 Euro nach 35 Beiragsjahren (ale Bundeslnder) – reich beiweiem nich aus, um einen sorgenreien Alersruhesand zu genießen.Die Bedeuung der privaen Alersvorsorge wchs zunehmend, insbe-sondere da die an die GRV gekoppelen Anpassungen der Leisungen derAdL auch in Zukun nur gering sein werden. Die relaive Bedeuung derLeisungen der AdL am Alerseinkommen der ehemaligen landwirschali-chen Unernehmer und ihrer Ehegaen wird in der Zukun abnehmen. Die

einkommenspoliische Komponene wird mi dem schleichenden Auslauendes Beiragszuschusssysems beende werden. Dami nuz die Poliik dieMöglichkei der Einkommenspoliik über die Alerssicherung der Landwirebedauerlicherweise nich. Die Organisaionssrukur wird sich den sruku-rellen Vernderungen anpassen müssen. Dies muss im Gesamkonex alleragrarsozialen Sicherungssyseme geschehen. Die zur Zei mi dem Gesezzur Modernisierung des landwirschalichen Sozialrechs vorgesehenenänderungen werden bei unvernder orschreiendem Srukurwandel in 10bis 15 Jahren als ein Schri hin zu einer Zenralisierung bewere werden.

3. LandwirtschaftlicheKrankenversicherung

Segen oder Fluch? – Das is heue keine Fragesellung mehr. Die land-wirschaliche Krankenversicherung is im Berussand akzepier und esveranker. Schuz im Krankheisall – das is die einach zu ormulierendeAugabensellung der landwirschalichen Krankenversicherung. Nachdem Gesez über die Alershile ür Landwire und den dabei gewonnenenErahrungen wurde sehr deulich, dass das Krankheisrisiko die buerlichenFamilien sark belasee. Nahezu 40 Prozen der Aleneiler und über 10Prozen der akiven Landwire waren nich versicher oder unerversicher. Vor

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allem bei leren Landwiren und Inhabern von kleineren Berieben sowie denAleneilern besand eine große Lücke in der sozialen Sicherung, die gesez-lich geregel werden musse. Ergebnis war die Schaung eines eigensndi-gen Pichversicherungssysems „landwirschaliche Krankenversicherung“.

Der Gesezgeber hae sich bewuss gegen eine Einbeziehung der Landwireund ihrer Familien in die allgemeine Krankenversicherung enschieden.

Diese Eigensndigkei is seidem erhalen geblieben und wird sich auch nichdurch das GKV-Webewerbssrkungsgesez ndern.

Der Leisungskaalog der landwirschalichen Krankenkassen unerscheidesich grundszlich nich von dem der allgemeinen gesezlichen Krankenkassen.Landwirschaliche Unernehmer erhalen jedoch im Krankheisall anselle von

Krankengeld uner besimmen Voraussezungen Beriebs- und Haushalshile.Die Vielzahl der Reormgeseze in der gesezlichen Krankenversicherung midem Ziel, die Ausgaben der Krankenkassen in den Gri zu bekommen, wer-den gleichalls in der LKV umgesez.

Sei Ensehung der landwirschalichen Krankenversicherung, aber vor al-lem versrk in den lezen Jahren, sind die gesame Finanzierung des Son-dersysems sowie die Beiragsbemessung innerhalb des Sysems omalsDiskussionspunke gewesen.

Mi der bewussen Enscheidung des Gesezgebers im Jahr 1972, ein Sonder-sysem ür die Landwirscha zu schaen, war auch die Enscheidung geal-len, ein besonderes Finanzierungssysem zu begründen. Über die Jahrzehneha der Bund grundszlich dazu gesanden, wenngleich es manchmal ener-gischer Erinnerungen des Deuschen Bauernverbandes bedure. Der Bundübernimm die ür die Krankenversicherung der Aleneiler erorderlichen Miel,sowei sie nich von den Aleneilern selbs geragen werden. Dieser eherneGrundsaz wurde im Jahre 2005 durch das Haushalsbegleigesez 2005

durchbrochen. Aus Gründen der Konsolidierung des Bundeshaushals sollendie akiven Landwire gemessen an ihren bisherigen Auwendungen erheb-lich zur Finanzierung der Aleneiler beiragen. Wenngleich das Schlimmsedurch massiven Einsaz des Deuschen Bauernverbandes verhinder werdenkonne, war eine Kürzung des Bundeszuschusses nich auzuhalen. Die an-angs berisee Regelung wurde mi dem GKV-Webewerbssrkungsgesezzu einer Dauerregelung. Zumindes is es gelungen, die Belasung der ak-iven Landwire durch Zahlungen zur Krankenversicherung der Aleneileran das aschliche Beiragsaukommen zu binden. Im Zeiablau wird dasBeiragsaukommen der akiven Landwire augrund des Srukurwandels zu-

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rückgehen und durch die Kopplung der zuszlichen Beirge daran zumin-des die relaive Belasung gleichhalen.

Dieser Eingri in das Finanzierungssysem der landwirschalichen Kranken-

versicherung ha die Poliikabhngigkei beeindruckend dokumenier. En-sprechendes ha sich beim GKV-Webewerbssrkungsgesez wiederhol. ZurZei is nich geregel, dass die landwirschalichen Krankenkassen an demBundeszuschuss zur Finanzierung gesamgesellschalicher Augaben, derdem Gesundheisonds zur Verügung gesell wird, parizipieren. Eindeuigbeseh jedoch die poliische Zusicherung, dies zu regeln. Die landwirscha-liche Krankenversicherung erüll genauso wie die anderen gesezlichenKrankenkassen gesamgesellschaliche Augaben. Es is nich nachvollzieh-bar, dass die LKV ab dem Jahre 2009 nich mehr an den Bundeszahlungen ür

gesamgesellschaliche Augaben parizipieren soll, was bisher geschieh.

Das GKV-Webewerbssrkungsgesez ha die Eigensndigkei der LKVerhalen. Eine Einbeziehung in den Gesundheisonds ha nich sage-unden. Die landwirschalichen Krankenkassen sind nach wie vor keineWebewerbskassen, sondern haben einen klar defnieren Personenkreiszugeordne bekommen. Sowohl im Leisungsbereich als auch bei denRegelungen zur Finanzierung gesamgesellschalicher Augaben muss wei-erhin ein Einklang zwischen allen gesezlichen Krankenkassen und somi

auch den landwirschalichen Krankenkassen gegeben sein.

Elemenare Augabe der Selbsverwalungen der neun landwirschali-chen Krankenkassen is die Feslegung der Beiragsbemessungsgrundla-gen. Daran ha sich bis heue nichs gender, auch wenn der Gesezgeber1995 mi dem Agrarsozialreormgesez die Vorgaben ewas enger geassha. Mi dem Gesundheisonds beschreie der Gesezgeber ür alle ande-ren Krankenkassen einen anderen Weg hin zum Einheisbeiragssaz. Dievon den Selbsverwalungen besimmen Beiragsmaßsbe sind akzepier

und sehen kaum in der Kriik. Eine wie auch immer gearee Angleichungoder Einbeziehung an die anderen gesezlichen Krankenkassen bzw. denGesundheisonds bedüre einer grundszlichen Überprüung der Beirags-maßsbe und die Defniion eines dem Arbeinehmereinkommen vergleich-baren Unernehmereinkommens. Dabei wre die verwalungsechnischeUmsezung nich zu unerschzen.

Der Srukurwandel in der Landwirscha hinerlss auch bei den landwir-schalichen Krankenkassen seine Spuren. So sank die Zahl der beirags-pichigen landwirschalichen Unernehmer in den lezen zehn Jahren von250.000 au 188.500. Die Anzahl aller versicheren Personen (Unernehmer,

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128 Burkhard Möller

miversichere Familienangehörige, Familienversichere, Aleneiler) sank von659.000 au 602.000. Es sind derzei keine Gründe erkennbar, warum dieseEnwicklung nich weier voranschreien solle. Wie bei den landwirschali-chen Alerskassen wird dies langrisig auch weiere Überlegungen hinsich-

lich der Organisaionssrukur auslösen.

Die landwirschaliche Krankenversicherung erüll die ihr geselleAugabe. Sie leise einen adquaen Schuz im Krankheisall ür dieVersicheren. Jeder Versichere muss ür sich enscheiden, ob er durcheine privae Zusazversicherung eine zuszliche Absicherung in besimm-en Bereichen benöig. Wichig is, dass bei der Finanzierung der landwir-schalichen Krankenversicherung wieder Verlsslichkei herrsch. Dazumuss eine Beeiligung der landwirschalichen Krankenkassen an den

Bundeszuschüssen ür gesamgesellschaliche Augaben sichergesellwerden. Eine Einbeziehung der landwirschalichen Krankenversicherungin den Gesundheisonds wird aus Gründen der Finanzierung und der Beiragsbemessungsgrundlagen in absehbarer Zei kaum safnden. Die midem Gesezenwur zur Modernisierung des Rechs der landwirschalichenSozialversicherung (LSVMG) vorgesehene Srkung der Spizenverbnde derlandwirschalichen Sozialversicherung und deren Zusammenassung esi-gen das landwirschaliche Sozialversicherungssysem in seiner Gesamhei.Auch dieses wird bei speren Diskussionen von hoher Bedeuung ür die

Weierenwicklung von Srukuren sein.

 Verfasser:

Burkhard Möller

Deutscher Bauernverband

Claire-Waldoff-Str. 7

10117 Berlin

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Chronologiezur Geschiche der Alerskasse 

1. EntstehungundZiele

Mi dem Gesez über eine Alershile ür Landwire vom 27. Juli 1957, dasam 1. Okober desselben Jahres in Kra gereen is, erhielen die landwir-schalichen Unernehmer eine spezifsche berussndische Alerssicherung.Neben den Handwerkern wurde dami auch die zweie große Gruppe derSelbsndigen gesezlich im Aler abgesicher. Vorangegangen waren umang-reiche Verhandlungen mi den beeiligen landwirschalichen Organisaionen.Mi dem Alershilegesez ha die Bundesrepublik Deuschland, ebenso wieFrankreich, Öserreich, Luxemburg und Ialien, seinerzei eine besondereRegelung ür die selbsndigen Landwire geroen.

Die Geschiche der allgemeinen Renenversicherung beginn 1891, als dieseim Rahmen der Bismarck`schen Sozialgesezgebung eingeühr wurde. Siera an die Selle der öenlichen Armenhile. Die Renenversicherung saheine Alersrene ür Arbeier und eine Invalidenrene bei Erwerbsunhigkeivor. Damals lag das Reneneinrisaler bei 71 Jahren, einem Aler das nurwenige Arbeier erreichen. Zusammen mi der schon einige Jahre zuvor ein-geühren Kranken- und Unallversicherung wurde die Renenversicherung1911 teil der Reichsversicherungsordnung. Augenommen waren nun auch

die Angesellen.

In der Landwirscha blieb ein arbeisreier Lebensabend die große Ausnahme.Das lag an der geringen Lebenserwarung und an der begrenzen traghigkeider Höe. Die lere Generaion arbeiee mi, so wei die Kre dies zuließen,und wurde daür von den Honacholgern versorg.

In den ünziger Jahren wurde das soziale Sicherungssysem unerBundeskanzler Konrad Adenauer reormier. Haupzweck war, die Siuaion der

Renner, Invaliden, Waisen und Hinerbliebenen zu verbessern. 1957 wurdeeine Renenreorm beschlossen und die dynamische, also an das Lohnniveaugekoppele, Rene eingeühr. Im selben Jahr wurde das Alershilegesez ürdie Landwire beschlossen.

Ziel des Gesezgebers war nich, eine Vollversorgung im Aler zu gewhr-leisen. Die Alershile ür Landwire is keine Renenversicherung, sie warvon Anang an als ergnzende Leisung zum Aleneil gedach. Sie solle

Mit freundlicher Genehmigung entnommen aus „Über 650 Jahre soziale

SicherheitauseinerHand“,Darmstadt,Kassel,Saarbrücken,Speyer2007.

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130 Geschiche der Alerskasse

den Bargeldbedar der Aleneiler decken, der augrund der gesellschali-chen Vernderungen gesiegen war. Vom Honacholger konne dieser Bedaro nich gedeck werden. Bei der Gesezgebung ging man davon aus, dassauch in Zukun das Rech au Wohnung - das Einsizrech -, das Rech au

Verpegung, und die Sorge in Krankheisllen - das Auszugsrech - gewhr-leise bleiben. Diese Reche werden durch die Übergabeverrge zwischendem Hoübernehmer und dem Hoübergeber geregel.

Mi der Abdeckung des zuszlichen Bargeldbedars wolle der Gesezgebereinen Anreiz ür eine rechzeiige Hoübergabe schaen. Dami solle eineVerjüngung der Unernehmersrukur erreich werden. Insowei verolgedas Gesez sowohl sozialpoliische als auch spezielle agrarpoliische Ziele.Der Gesezgeber bera mi diesen Regelungen sozial- und agrarpoliisches

Neuland. Wie immer bei neuen Gesezen kam es in der Folgezei zu zahlrei-chen änderungen. Diese beraen die Finanzierungsgrundlagen sowie eineReihe von Einzelvorschrien im maeriellen und im ormellen Rech. So legedie Bundesregierung bereis im Mai 1959 den Enwur eines änderungs-und Ergnzungsgesezes vor, der am 3. Mai 1961 vom Bundesag und am26. Mai 1961 vom Bundesra als Gesez zur Neuregelung der Alershile ürLandwire beschlossen wurde.

trger der landwirschalichen Alershile wurden die am 1. Okober

1957 im Wesen Deuschlands exisierenden 19 landwirschalichenBerusgenossenschaen. Bei diesen wurde je eine landwirschalicheAlerskasse als eigensndige Körperscha des öenlichen Rechs errich-e. Diese Lösung bo sich aus organisaorischen Gründen an. Zum einenwaren die Berusgenossenschaen als Sozialversicherungseinrichungendes landwirschalichen Berussandes bereis sei vielen Jahrzehnen er-olgreich ig und zum anderen verügen sie weigehend über die eror-derlichen Kaaserunerlagen, die nöig waren, um die Migliedscha in derlandwirschalichen Alerskasse eszusellen. So konnen von Anang an er-

hebliche Verwalungskosen gespar werden. Diese Lösung ging vor allem audie Iniiaive von Dr. Kur-Wilhelm Noell zurück. Jahrzehnelang engagieresich der damalige Haupgeschsührer des Bundesverbandes der landwir-schalichen Berusgenossenschaen ür den agrarsozialen Bereich. UnerBeeiligung gleichgesinner Misreier in Selbsverwalung und Verwalung,der Bundesregierung und dem Bundesag arbeiee Dr. Noell an einer umas-senden sozialen Grundsicherung der landwirschalichen Bevölkerung.

Um die überregionalen Augaben der Alerskassen wahrzunehmen, wurdeder Gesamverband der landwirschalichen Alerskassen als Körperscha

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des öenlichen Rechs gegründe. Die Alerskassen sind sei ihrer GründungMiglieder des Gesamverbandes.

Mi der Gründung der landwirschalichen Alerskassen wurde die Sozialge-

richsbarkei auch ür diesen Zweig der Sozialversicherung zusndig. Dasheue noch gelende Sozialgerichsgesez war am 3. November 1953 be-schlossen worden und is am 1. Januar 1954 in Kra gereen. Die erse ö-enliche Sizung des Bundessozialgerichs and am 23. Mrz 1955 sa. DieSozialgerichsbarkei hae sich zwei Jahre vor der Schaung des Gesezesüber eine Alerssicherung der Landwire arbeishig konsiuier.

2.2 GeschichtlicheEntwicklung

In der ünzigjhrigen Geschiche der landwirschalichen Alerskasse habensich die regionalen Zusndigkeien und die Organisaion der Körperschaenwiederhol gender.

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132 Geschiche der Alerskasse

2.3 GesetzlicheGrundlagenund

derenWeiterentwicklung

Das Gesez über eine Alershileür Landwire vom 27. Juli 1957 is

im Laue der vergangenen ünzig

Jahre mehrach gender worden.

Ursachen waren der Srukurwandel

in der Landwirscha und änderun-

gen anderer Geseze, die Anpas-

sungen erorderlich machen. Dabei

is das Gesez in seinen wesenlichen

Grundszen der gesamen Sozial-versicherung angeglichen worden.

Mi der 50. änderung wurde das Ge-

sez über eine Alershile ür Land-

wire am 1. Januar 1995 durch das

Gesez über die Alerssicherung der

Landwire abgelös. Nacholgend

sind die wichigsen änderungen der

gesezlichen Grundlagen beschrie-ben.

1961/62

Das Gesez wurde umassend novel-

lier. Der Pichversicherung unerla-

gen ab soor alle landwirschalichen

Unernehmer und Miunernehmer,

deren Unernehmen nach dem Ge-

sez eine Exisenzgrundlage bildee.Die Bereiungsmöglichkeien wurden

grundlegend neu geregel. Der ein-

heiliche Monasbeirag erhöhe sich

von 10 Mark au 12 Mark.

Die Hoabgabe, die auch heue noch

eine zenrale Voraussezung ür den

Bezug von Alersgeld is, wurde neu

geregel. Es wurden einheiliche

Frisen und die Größe des mögli-

chen Flchenrückbehales esge-

leg. Der Flchenrückbehal is dielandwirschaliche Flche, die der

Landwir auch nach Abgabe des

landwirschalichen Unernehmens

als Alersgeldempnger weier bewir-

schaen kann.

Die Möglichkei der reiwilligen Weier-

enrichung von Beirgen wurde ver-

besser.

1963

Als neue Leisung wurde das vorzei-

ige Alersgeld ür ehemalige landwir-

schaliche Unernehmer und deren

Wiwen beziehungsweise Wiwer

eingeühr. Neben der Erwerbsun-

higkei sind dazu die Hoabgabe

und die Enrichung von Beirgenür mindesens 60 Kalendermonae

erorderlich. Das Alersgeld wurde

von bisher 60 Mark au 100 Mark ür

Verheiraee und von 40 Mark au

65 Mark ür Unverheiraee erhöh.

Beiragsnachenrichungen wurden

möglich.

1965

Die Leisungen der Alerskasse wur-

den erweier. Neu waren Rehabilia-

ionsmaßnahmen, die dazu dienen,

die Erwerbshigkei zu erhalen, zu

verbessern und wiederherzusellen.

Die Beriebs- und Haushalshile

wurde als eine Leisung geschaen,

die speziell au die Bedürnisse der in

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133

der Landwirscha igen Menschen

zugeschnien war.

Weierhin wurden auch die leren

miarbeienden Familienangehörigen

in die landwirschaliche Alershile

mi einbezogen.

Eine Rechsgrundlage ür die Auszah-

lung von Anpassungshile wurde ge-

schaen. Hiermi solle die Leisungs-

higkei der landwirschalichenBeriebe mi Blick au den ense-

henden gemeinsamen Mark der

Europischen Gemeinscha verbes-

ser werden.

1969

Als sozialrechliche Maßnahmen zur

Srukurverbesserung wurden die

Landabgaberene und die Zuschuss-gewhrung zur Nachenrichung von

Beirgen zur Renenversicherung der

Arbeier und Angesellen gesezlich

geregel. Dami ging der Gesezgeber

über das ursprüngliche Ziel der land-

wirschalichen Alershile hinaus,

nachdem die eigene Renenleisung

ein Anreiz ür eine „srukurverbes-

sernde Hoabgabe“ sein solle.

Die landwirschalichen Alerskassen

übernahmen die Auszahlung des

„Auwerungsausgleichs“ an die land-

wirschalichen Beriebe, der nach

der Auwerung der D-Mark gewhr

wurde. Diesen Ausgleich gab es in

den Jahren von 1970 bis 1973.

1972

Das Jahr 1972 brache der landwir-

schalichen Alershile zahlreiche än-

derungen. Die Möglichkei der Ersa-ung von Beirgen wurde eingeühr.

Die Weierversicherungsvorschri

wurde ergnz. Außerdem konnen die

Miglieder au rühere Beiragsberei-

ungen verzichen. Weierhin wurde die

Beriebs- und Haushalshile neu ge-

regel. Dies geschah in Absimmung

mi der zum 1. Okober 1972 neu ge-

schaenen Krankenversicherung derLandwire und mi der landwirschali-

chen Unallversicherung.

Mi dem 30. Sepember 1972 lie das

Übergangsrech aus. Die landwir-

schalichen Unernehmer konnen

  jez ersmals die normale Warezei

von 15 Jahren durch eigene Beirags-

zahlung zur Alerskasse erüllen. ZurErüllung der Warezei war nich nur

eine ununerbrochene Beiragszah-

lung von 180 Kalendermonaen, son-

dern auch eine Beiragszahlung bis

mindesens zum 60. Lebensjahr eror-

derlich. Seiher war es nich mehr nöig,

eine 25-jhrige Unernehmerigkei

vor der Hoabgabe nachzuweisen.

Zum 1. Okober 1972 wurde das

Alersgeld und das vorzeiige Alers-

geld ür rühere Ehegaen landwir-

schalicher Unernehmer eingeühr.

Die Ersauorsung landwirschali-

cher Flchen wurde der Abgabe des

Unernehmens gleichgesell.

Gesezliche Grundlagen

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134 Geschiche der Alerskasse

Die Gewhrung von Landabgabe-

rene wurde verlnger. Neugewhrun-

gen waren bei einer srukurverbes-sernden Abgabe bis 31. Dezember

1975 möglich.

1974

Die Dynamisierung des Alersgeldes

wird gesezlich normier. Enspre-

chend den Renen in der gesezli-

chen Renenversicherung werden

die Zahlungen jhrlich angepass.Die Höhe des Beirages wird jhr-

lich durch eine Beiragsverordnung

der Bundesregierung esgesez.

Sei diesem Jahr wurde das Alers-

geld beragsmßig gesael. Das

Alersgeld derjenigen, die bis zum

65. Lebensjahr mehr als 15 Jahre

Beirge gezahl haen, erhöhe

sich dadurch ür je 12 weiere Bei-ragsmonae um drei Prozen des

Alersgeldgrundberages. Sei dieser

Zei geh das Alersgeld über den

ursprünglich vorgesehenen Bargeld-

zuschuss hinaus.

Das Prinzip der ununerbrochenen

Beiragszahlung wurde auch au die

Leisungsansprüche ür Wiwen be-ziehungsweise Wiwer überragen.

Neugewhrungen von Landabgabe-

renen wurden nochmals verlnger

und au Flle mi einer srukur-

verbessernden Hoabgabe bis 31.

Dezember 1982 ausgedehn.

Landwire, die Zuschüsse zur Nach-

enrichung von Beirgen zur gesez-

lichen Renenversicherung in An-spruch nehmen wollen, mussen

hierzu nich mehr ihren Berieb zum

Zwecke der Srukurverbesserung ab-

geben.

1975

Für Halb- und Vollwaisen landwir-

schalicher Unernehmer wurde das

Waisengeld eingeühr.

1976

Durch das Gesez über die Kau-

mannseigenscha von Land- und

Forswiren und den Ausgleichs-

anspruch des Handelsverreers

wurden auch solche Personen in die

Alershile einbezogen, die landwir-

schaliche Unernehmen in einer be-sonderen Rechsorm, beispielsweise

in Form einer Kommandigesellscha,

berieben.

Das Sozialgesezbuch Erses Buch

ri in Kra, dessen allgemeine Rege-

lungen auch ür die Alershile gelen.

1977

Durch das Erse Gesez zur Reorm

des Ehe- und Familienrechs wurden

Alersgeld und vorzeiiges Alersgeld

in den Versorgungsausgleich mi ein-

bezogen. Danach konnen Geldleis-

ungen an rühere Ehegaen nur

noch bei Scheidungen vor dem 1. Juli

1977 gewhr werden.

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135

1980

Augrund des Zweien Gesezes zur

Verbesserung und Ergnzung sozia-

ler Maßnahmen in der Landwirschakonnen nun auch jüngere Wiwen

und Wiwer beiragspichiger Uner-

nehmer uner besimmen Voraus-

sezungen Leisungen aus der

Alershile beziehen. Dazu gehör-

en Übergangshile, eine erweiere

Beriebs- und Haushalshile oder Hin-

erbliebenengeld nach Abgabe des

landwirschalichen Unernehmens.

Das Gesez erweiere den Kreis

der Versicheren um die Imker und

die Unernehmer der Fluss- und

Seenfscherei, deren Beriebe eine

Exisenzgrundlage im Sinne des

Gesezes bilden.

Außerdem wurden die zwischen 1915und 1930 geborenen miarbeienden

Familienangehörigen uner besimm-

en Voraussezungen in den Kreis

der Beiragspichigen und Leisungs-

berechigen einbezogen.

Zudem wurde es ür renenversiche-

rungspichig Beschige leicher,

sich von der Beiragspich bereienzu lassen. Durch diese maßgebliche

Vernderung seze ein schnellerer

Rückgang der Migliederzahlen ein.

Die Voraussezungen ür die Gewh-

rung von Landabgaberene wurden

gender. Eine Abgabe an Verwande

in gerader Linie war nich mehr mög-

lich.

Ab soor duren au der Rück-

behalsche keine landwirscha-

lichen Produke mehr ür den Markproduzier werden.

1981

Die allgemeine Sozialgesezgebung

wird mi dem Zehnen Buch Sozial-

gesezbuch weiergeühr. Dieses is

unmielbar gelendes Rech ür den

Bereich der Alershile und regel uner

anderem das Verwalungsverahrenund den Schuz der Sozialdaen.

1983

Die Landabgaberene, sei 1969

eser Besandeil der Srukur- und

Sozialpoliik, wurde mi Wirkung zum

31. Dezember 1983 gesrichen. Die

bewilligen Landabgaberenen wur-

den jedoch weiergezahl.

Für die Empnger von Leisungen

aus der Alershile ür Landwire

wird mi Jahresbeginn eine individu-

elle Beiragspich zur Krankenver-

sicherung der Renner eingeühr.

Der Anpassungszeipunk ür lauen-

 de Geldleisungen wird vom 1. Ja-nuar au den 1. Juli eines Jahres ver-

schoben.

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136 Geschiche der Alerskasse

1986

Das Drie Agrarsoziale Ergnzungs-

gesez ühre einen Zuschuss zur

Beiragszahlung ein, der vor allem ürKlein- und Mielberiebe eine fnan-

zielle Enlasung brache. Ziel war,

die Bundesmiel in der Alershile ür

Landwire sozial gerecher zu verei-

len.

Das Gesez bezog auch jüngere mi-

arbeiende Familienangehörige in

die soziale Absicherung mi ein. Esbeseiige weierhin Hrelle in der

Versorgung hinerbliebener lerer

miarbeiender Familienangehöriger

und landwirschalicher Unerneh-

mer.

Die Ehegaen von Leisungsemp-

ngern konnen ein Driel des Leis-

ungsberages an sich selbs auszah-len lassen.

1989

Das Gesez zur Förderung der Ein-

sellung der landwirschalichen

Erwerbsigkei erweiere den Leis-

ungskaalog der Alerskasse. Neu

waren die Produkionsaugaberene

ür landwirschaliche Unernehmerund deren Wiwen oder Wiwer, das

Ausgleichsgeld sowie die Beirags-

übernahme ür verschiedene Sozial-

leisungsbereiche. Neben der wei-

eren sozialen Absicherung solle

die Agrarsrukur mi diesem Gesez

verbesser werden. Ausgleichsgeld

erhielen lere Arbeinehmer und mi-

arbeiende Familienangehörige, die

ihren Arbeisplaz in einem landwir-

schalichen Unernehmen verloren,

nachdem dieses sillgeleg oder abge-geben wurde. Es wurde als Ausgleich

ür das weggeallene Arbeisengel

bis zum Erreichen der Alersgrenze in

der gesezlichen Renenversicherung

oder der landwirschalichen Alers-

sicherung gezahl.

Durch das Flchensilllegungspro-

gramm solle zudem das Markgleich-gewich im Hinblick au die europ-

ischen Agrarmrke wiederhergesell

werden.

1990

Durch das Viere Agrarsoziale

Ergnzungsgesez wurden die

Vorschrien zur Gewhrung von

Produkionsaugaberene und Aus-gleichsgeld verbesser. Das rühes-

mögliche Einrisaler ür den An-

spruch au Produkionsaugaberene

und Ausgleichsgeld wurde vom 58.

au das 55. Lebensjahr, bei Berus-

unhigkei au das 53. Lebensjahr

vorverleg. Das Zuschussrech wurde

grundlegend gender.

1995

Zu Jahresbeginn ra das Agrarso-

zialreormgesez in Kra. Nach

schwieriger Vorarbei wurde dami

die Alerssicherung der Landwire

grundlegend erneuer. Arikel 1 des

Gesezes enhl das neue Gesez

über die Alerssicherung der Land-

wire. Dieses ra an die Selle des bis-

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137

herigen Gesezes über eine Alershile

ür Landwire, das mi dem Ende des

Jahres 1994 außer Kra gereen war.

Das Gesez brache olgende wich-

ige Neuregelungen:

n Die Ehegaen landwirschalicher

Unernehmer wurden grundsz-

lich versicherungspichig und

konnen einen eigenen Anspruch

au Alersrene und Erwerbs-unhigkeisrene erwerben.

n Die Berechnung des Beirags

wurde an die Enwicklung der Bei-

rge in der gesezlichen Renen-

versicherung gekoppel.

n Das Beiragszuschussrech wurde

völlig umgesale. Die nach Abzugder Beiragszuschüsse verblei-

bende Neobeiragsbelasung

rug ab soor srker der fnanzi-

ellen Leisungshigkei der Land-

wire Rechnung.

n Die Renenberechnung wurde der

Berechnung der Renen in der ge-

sezlichen Renenversicherung an-geglichen.

n Das Rech der Alerssicherung der

Landwire wurde au die neuen

Bundeslnder überragen.

n Der Bund übernahm die Defziha-

ung ür die Alerskassen, schloss

also die fnanzielle Lücke zwi-

schen Beiragsaukommen und

Ausgaben.

n Als neue Leisung wurde die vor-

zeiige Alersrene eingeühr.

Neben der Vollendung des 55.

Lebensjahres war es erorder-

lich, dass die Warezei von 180

Kalendermonaen erüll, und das

landwirschaliche Unernehmen

abgegeben war. Zudem musse

der Ehegae bereis Anspruch auAlersrene haben.

n Eine weiere gravierende Neuerung

bera die Warezei. Ab soor

konnen neben den Beirgen zur

Alerssicherung der Landwire auch

Pichbeirge, die zur gesezlichen

Renenversicherung geleise wor-

den waren, angerechne werden.

Ebenalls 1995 wurden die gesez-

lichen Grundlagen ür die reiwillige

Vereinigung von Landwirschalichen

Sozialversicherungsrgern gescha-

en.

Das Agrarsozialreormgesez wurde

noch im gleichen Jahr gender.Sei dem Gesez zur änderung

des Gesezes zur Reorm der

agrarsozialen Sicherung vom 15.

Dezember 1995 is der Ehegae ei-

nes Landwirs nich mehr versiche-

rungspichig, wenn aus gesundhei-

lichen Gründen Erwerbsunhigkei

vorlieg. Der rühesmögliche Beginn

der Versicherungspich wurde von

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138 Geschiche der Alerskasse

dem zwanzigsen au das achzehne

Lebensjahr vorverleg.

Das Bereiungsrech ür Ehegaen

von Unernehmern wurde ausgewei-

e. Von dieser wesenlichen änderung

waren die Ehegaen nebenberui-

cher Landwire beroen, wenn der

Wirschaswer des Beriebes uner

dem esgesezen Grenzwer blieb.

Zuszlich wurde eine bis 1999 be-

risee Bereiungsmöglichkei ür dieab 1. Januar 1995 ersmals versiche-

rungspichig gewordenen Ehegaen

geschaen. Auch dies bera vor allem

die Ehegaen von nebenberuichen

Landwiren mi kleineren Berieben.

1997

Die sei 1. Januar 1995 gelende

Regelung, nach welcher der Zu-schuss zum Beirag ruh, wenn der

Einkommenseuerbescheid verspe

vorgeleg wurde, wird rückwirkend und

berise ür zwei Jahre ausgesez.

Die Verwalungskosen in der Alers-

sicherung werden durch die so ge-

nanne Budgeierung gesezlich be-

grenz.2000

Das Gesez zur Einührung des

Euro im Sozial- und Arbeisrech ra

in Kra. Die Alerskassen sellen

smliche EDV-Anwendungen von

Mark au Euro um. Zuvor hae die

Jahrausend-Umsellung schon ei-

nen erheblichen Auwand im Daen

verarbeienden Bereich mi sich ge-

brach. In diesem Zusammenhang

wurde die Formel zur Berechnungder Beiragshöhe vereinach.

2001

Der Gesezgeber zog Konsequenzen

aus den Prognosen über die demo-

graphische Enwicklung. Zuszlich

zur gesezlichen Renenversicherung

und zur Alerssicherung der Land-

wire wurden Regelungen zur För-derung eines Kapial gedecken

Alersvermögens eingeühr.

Das Leisungsrech im Bereich der

Erwerbsminderung wurde deulich

eingeschrnk. Das bera die ehe-

malige Erwerbsunhigkeisrene.

In der gesezlichen Renenversiche-

rung wurde die Leisungsar Berus-unhigkeisrene, die es in der land-

wirschalichen Alerssicherung

nich gab, ebenalls abgescha und

mi dem neuen Erwerbsminderungs-

renenrech zusammengeühr.

Das Hinerbliebenenrenenrech wur-

 de neu geordne. So wurde auch in

der landwirschalichen Alerssiche-rung eine Vorschri des Sozialgesez-

buches gülig, die einen Anspruch

au Wiwen- und Wiwerrene aus-

schließ, wenn die Ehe nich minde-

sens ein Jahr besanden ha.

Mi dem Gesez zur Organisaions-

reorm in der landwirschalichen

Sozialversicherung wurde die Vor-

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139

gabe gemach, die Zahl der landwir-

schalichen Sozialversicherungsr-

ger von 19 au neun zu reduzieren.

Das Zuschussrech wurde neu ge-

regel. Die Einkommenseuerbe-

scheide müssen weierhin vorgeleg

werden. Das vollsndige Ruhen des

Beiragszuschusses wegen verspe-

er Vorlage des Bescheides enfel al-

lerdings ür Bescheide, die nach dem

31. Juli 2001 von den Finanzmernersell wurden. Eingeühr wurde der

auomaisiere Daenabgleich mi den

Finanzbehörden.

Die Augaben der Spizenverbnde

der landwirschalichen Sozialver-

sicherungsrger wurden erweier.

Der Gesamverband übernahm die

zenrale Renenauszahlung im Na-men der regionalen Alerskassen.

2004

Ab 1. April 2004 wurden die Beirags-

zuschüsse zu einer privaen Pege-

versicherung nich lnger gewhr.

Mi dem zweien Gesez zur ände-

rung des Sechsen Buches Sozialge-sezbuch wurde die zum 1. Juli eines

Jahres übliche Renenanpassung

ausgesez.

2005

Wie in der gesezlichen Renenver-

sicherung erhalen die nach dem

Lebensparnerschasgesez einge-

ragenen Lebensparner Renenan-

sprüche wegen todes.

Der Lebensparner kann jedoch nich

als Ehegae oder als miarbeiender

Familienangehöriger versicherungs-

pichig werden.

2005/2006

In den Jahren 2005 und 2006 gab

es bei den Renen eine sogenanne

Nullanpassung. Die Renen in derAlerssicherung der Landwire konn-

en daher wiederum nich erhöh wer-

den.

2007

RV-Alersgrenzenanpassungsgesez

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140 Geschiche der Alerskasse

2.4Leistungen

Die landwirschaliche Alerskasse übernimm Leisungen zur medizinischenRehabiliaion, Beriebs- und Haushalshile sowie lauende Geldleisungen.

2.4.1 Rehabilitation

Sei 1965 können die Miglieder der landwirschalichen Alerskassemedizinische und ergnzende Leisungen zur Rehabiliaion in Anspruchnehmen. Die Rehabiliaionsmaßnahmen ergnzen das 1963 eingeührevorzeiige Alersgeld bei Erwerbsunhigkei. Die Maßnahmen sollen dieErwerbshigkei erhalen, bessern oder wiederhersellen. Wie in der gesez-lichen Renenversicherung gil auch ür die Landwire der Grundsaz „Rehavor Rene“.

Nach dem sei 1995 gelenden Gesez über die Alerssicherung der Landwirewerden Rehabiliaionsleisungen übernommen, um den Auswirkungen einerKrankhei oder einer körperlichen, geisigen oder seelischen Behinderung audie Erwerbshigkei der Versicheren engegenzuwirken.

Ein vorzeiiges Ausscheiden der Versicheren aus dem Erwerbsleben sollverhinder werden. Die Versicheren sollen möglichs wieder dauerha indas Erwerbsleben eingeglieder werden. Nach wie vor haben die Leisungenzur Rehabiliaion Vorrang vor Renenleisungen. Dies geschieh einerseis

aus Kosenaspeken, weil die Renenleisungen dann ers zu einem sp-eren Zeipunk erbrach werden müssen. Zum anderen aber auch um demVersicheren seine Erwerbshigkei und dami sein soziales Umeld zu erhal-en.

Persönliche Voraussetzungen 

Die landwirschaliche Alerskasse übernimm die Leisungen zur medizi-nischen Rehabiliaion, wenn durch sie

n

bei erheblicher Gehrdung der Erwerbshigkei wegen Krankhei oderkörperlicher, geisiger oder seelischer Behinderung eine Minderung derErwerbshigkei abgewende werden kann.

n bei geminderer Erwerbshigkei wegen Krankhei oder körperlicher,geisiger oder seelischer Behinderung diese wesenlich gebesser oderwiederhergesell oder deren wesenliche Verschlecherung abgewendewerden kann.

Ob diese Voraussezungen vorliegen wird durch eine rzliche Unersuchungüberprü.

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141

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 

Die versicherungsrechlichen Voraussezungen sind gegeben, wenn

n bei Anragsellung die Warezei von 15 Jahren erüll is,

n in den lezen 2 Jahren vor der Anragsellung 6 Kalendermonae miPichbeirgen vorliegen,

n der Anragseller innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildungeine versichere Beschigung oder selbsndige tigkei augenommenund bis zum Anrag ausgeüb ha oder er nach einer solchen Beschigungoder tigkei bis zum Anrag arbeisunhig oder arbeislos gewesen isoder

n der Versichere bei Anragsellung verminder erwerbshig is oder wenndies in absehbarer Zei zu erwaren is, soern die Warezei von 5 Jahrenerüll is.

Bereis erüll sind die versicherungsrechlichen Voraussezungen bei einemVersicheren, der augrund von verminderer Erwerbshigkei Rene bezieh.Gleiches gil ür den überlebenden Ehegaen, der Anspruch au eine Wiwen-beziehungsweise Wiwerrene wegen verminderer Erwerbshigkei ha.

Ausschluss von Leistungen 

Leisungen können nich ür Versichere übernommen werden, die

n wegen eines Arbeisunalls, einer Beruskrankhei oder einer Schdigungim Sinne des sozialen Enschdigungsrechs gleicharige Leisungen einesanderen Rehabiliaionsrgers erhalen können,

n eine Rene wegen Alers aus der Alerssicherung der Landwire beanrag

haben oder beziehen,

n eine Beschigung ausüben, aus der ihnen nach beamenrechlichen oderensprechenden Vorschrien Anwarscha au Versorgung gewhrleise isoder

n als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Alersgrenze in dergesezlichen Renenversicherung versicherungsrei sind.

Erneue Leisungen zur medizinischen Rehabiliaion werden grundszlichnich vor Ablau von vier Jahren erbrach. Dabei spiel es keine Rolle, ob

Leisungen

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142 Geschiche der Alerskasse

die Kosen der vorangegangenen Maßnahme von der Alerskasse, einergesezlichen Renenversicherung, der Krankenkasse oder einem anderenLeisungsrger übernommen oder bezuschuss wurden. Dies gil jedochnich, wenn vorzeiige Leisungen aus gesundheilichen Gründen dringend

erorderlich sind.

Medizinische Leistungen 

Die medizinische Rehabiliaion wird in ausgewhlen Einrichungen saionroder ambulan durchgeühr.

Die saionren Leisungen zur medizinischen Rehabiliaion werden in Kurklinikenerbrach, die uner sndiger rzlicher Ausich sehen und mi denen ein Verragbeseh. Neben der rzlichen Behandlung, Unerkun und Verpegung werden die

Kosen ür Arznei- und Verbandmiel, Heilmiel einschließlich Krankengymnasik,Bewegungsherapie, Sprachherapie, Beschigungsherapie, Belasungs-erprobung und Arbeisherapie, Körperersazsücke, orhopdische und andereHilsmiel übernommen.

Der Auenhal dauer in der Regel drei Wochen. Die Leisungen können darüberhinaus verlnger werden, wenn dies erorderlich is, um das Behandlungszielzu erreichen.

Whrend eines ambulanen beziehungsweise eilsaionren Heilverahrensverbring der Paien die meis ganzgige therapiezei in einer wohnornahenRehabiliaionseinrichung, an den Abenden und an den Wochenenden is erzu Hause.

Eine spezielle Form der saionren Heilbehandlung is die Anschluss-heilbehandlung. Dies sind Leisungen zur medizinische Rehabiliaion inbesonders spezialisieren Rehabiliaionseinrichungen. Sie werden direkoder innerhalb von 14 tagen nach einer Krankenhausbehandlung angereen.

Diese Leisungen sind beispielsweise bei Herzkrankheien, rheumaischenErkrankungen, Operaionen an Verdauungsorganen, Amungsorganen oderNieren sowie bei gynkologischen Erkrankungen angebrach.

Bei allen tigkeien, die im urschlichen Zusammenhang mi saionren oderambulanen Leisungen zur medizinischen Rehabiliaion sehen, mi Ausnahmeder therapie selbs, beseh Unallversicherungsschuz.

Kinderheilbehandlungen 

Saionre Heilverahren werden ür Kinder von Versicheren und von Bezieherneiner Rene wegen Alers oder wegen verminderer Erwerbshigkei sowie

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ür Bezieher einer Waisenrene erbrach. Voraussezung is, dass hier-durch eine Gehrdung der Gesundhei beseiig oder eine beeinrchigeGesundhei wesenlich gebesser oder wiederhergesell werden kann. Eskönnen keine Leisungen übernommen werden, wenn die Aussich au eine

spere Erwerbshigkei nich verbesser werden kann.

Die Haupindikaionen sind Aemwegsleiden, allergische Reakionen,Haukrankheien, Herz- und Kreislaubeschwerden, enzündliche und nichenzündliche Prozesse des Bewegungsapparaes sowie Übergewich inVerbindung mi weieren Risikoakoren. Die saionren Heilbehandlungen ürKinder dauern in der Regel vier Wochen.

Nachsorgeleistungen bei Krebserkrankungen 

Beim Vorliegen von bösarigen tumoren kann eine medizinische Rehabiliaionauch dann durchgeühr werden, wenn zwar keine wesenliche Besserungoder Wiederhersellung der Erwerbshigkei zu erwaren is, wohl aberein günsiger Einuss au den Gesundheiszusand. Zur Durchührung derMaßnahme muss der Versichere ausreichend belasbar und reisehig sein.

Onkologische Nachsorgeleisungen können Versichere, Bezieher einerRene aus der Alerssicherung der Landwire sowie nich versichereEhegaen oder eingeragene Lebensparner und Kinder von Versicheren

oder Renenbeziehern erhalen.

Die Alerskasse übernimm die onkologische Nachsorgeleisung innerhalbeines Jahres und uner besimmen Voraussezungen auch innerhalb vonzwei Jahren nach beendeer Primrbehandlung. Die Regeldauer berg dreiWochen.

Ergänzende Leistungen 

Ergnzende Leisungen zur Rehabiliaion sind die Gewhrung von Beriebs-

und Haushalshile, die Ersaung von Reisekosen sowie die Durchührungvon Rehabiliaionsspor und Funkionsraining.

Die Alerskasse übernimm die Reisekosen, die dem Versicheren anlsslichder Vorbereiung und der Inanspruchnahme von Rehabiliaionsleisungen en-sehen. Die Fahrkosen werden – unabhngig vom benuzen Verkehrsmiel– in Anlehnung an das Seuerrech mi einer Enernungspauschale proKilomeer ersae. Im Jahr 2006 lag die Pauschale bei 0,40 Euro.

Die Alerskasse übernimm auch Kosen ür Rehabiliaionsspor und Funkions-raining im Anschluss an eine Rehabiliaionsmaßnahme. Die Nowendigkei

Leisungen

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144 Geschiche der Alerskasse

muss vom Arz der Rehabiliaionseinrichung esgesell werden. Mi demRehabiliaionsspor beziehungsweise dem Funkionsraining muss innerhalbvon drei Monaen nach der Kur begonnen werden.

Der Rehabiliaionsspor soll Ausdauer, Koordinaion, Flexibili und Krasrken. Zum Rehabiliaionsspor können auch Übungen ür behindereoder von Behinderung bedrohe Frauen und Mdchen gehören, die derenSelbsbewusssein srken.

Das Funkionsraining dien dem Erhal und der Verbesserung von Funkionen,insbesondere bei Erkrankungen und Funkionseinschrnkungen der Süz-und Bewegungsorgane.

Zuzahlungen Zu den Kosen der saionren medizinischen Leisungen müssen Versichere,die über 18 Jahre al sind, einen gesezlichen Eigenaneil von derzei zehnEuro pro tag leisen. Dies gil ür die gesame Dauer der Leisung, lngsens jedoch ür 42 Kalenderage im Jahr.

Für Kinder und ür Empnger ambulaner Leisungen allen keine Zuzahlungenan. Bei Anschlussheilbehandlungen, die in der Regel unmielbar nach einerKrankenhausbehandlung angereen werden, is die Zuzahlung nur ür insge-

sam 14 tage im Kalenderjahr llig. Bereis innerhalb eines Kalenderjahresan einen trger der gesezlichen Krankenversicherung geleisee Zuzah-lungen werden dabei angerechne. Die Zuzahlung wird enweder whrendder Behandlung an die Rehabiliaionseinrichung gezahl oder sper von derAlerskasse angeorder. Die Eigenbeeiligung kann enallen, wenn sie denVersicheren unzumubar belasen würde. Die Bereiung von der Zuzahlungis abhngig von den Einkommensverhlnissen der Versicheren.

2.4.2Betriebs-undHaushaltshilfe

Der Bedar ür diese besondere Leisung ensand als eine Folge desSrukurwandels in der Landwirscha. Sei den ünziger Jahren ging die Zahlder Arbeiskre in den Berieben sark zurück und die Weierbewirschaungwar nur dann gesicher, wenn beim Ausall des Beriebsleiers oder des miar-beienden Ehegaen eine Ersazkra vorhanden war.

So is die Beriebs- und Haushalshile ganz au die besonderen Bedürnisseder landwirschalichen Unernehmer abgesell. Die landwirschalicheAlerskasse zahl den Einsaz von Ersazkren uner anderem nach einemtodesall oder dami die Landwire und deren Ehegaen ein Heilverahren derAlerskasse in Anspruch nehmen können. Dieser Einsaz sell die Forührung

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145

von Berieb und Haushal sicher. Die Beriebs- und Haushalshile is einSpezifkum der landwirschalichen Sozialversicherung und eine ihrer bedeu-endsen Leisungsaren.

Die Leisung wird sei 1964 von der Berusgenossenscha erbrach. In derAlershile wurde sie 1965 eingeühr. Das drie änderungsgesez zumGesez über eine Alershile ür Landwire vom 13. Augus 1965 bildee dieGrundlage ür die Erbringung von medizinischen Rehabiliaionsmaßnahmendurch die landwirschalichen Alerskassen. Zum Leisungsumang gehöreauch die Erbringung von Beriebs- und Haushalshile oder eines alernaivenErsazgeldes in Höhe von 20 Mark je tag. Zum ersen Mal wurde der terminus“Beriebsheler“ in einem Gesez verwende.

Sei 1. Okober 1972 wird die Beriebs- und Haushalshile auch von der neugegründeen landwirschalichen Krankenversicherung gewhr. Die Zahlungvon Ersazgeld enfel. Fand bis dahin noch der Begri „Ersazleisung“Verwendung, so wurde dieser ab soor durch die Bezeichnung „Beriebs- undHaushalshile“ abgelös. Grundszlich is der trger der Grundleisung auchder Kosenrger des Ersazkraeinsazes.

Die Beriebs- und Haushalshile wird von der Alerskasse regelmßig gelei-se, wenn in dem Unernehmen keine Arbeinehmer und keine versiche-

rungspichigen, miarbeienden Familienangehörigen sndig beschigsind. Bei Durchührung einer von der Alerskasse oder der Deuschen Renen-versicherung bewilligen saionren Rehabiliaionsmaßnahme kann eineErsazkra ür bis zu drei Monae gewhr werden. Eine Verlngerung ismöglich, wenn besondere Verhlnisse dies recherigen. Whrend einer sichan das Heilverahren anschließenden Schonungszei wird der Einsaz regel-mßig noch ür drei tage orgesez.

Is der Landwir oder sein miarbeiender Ehegae whrend einer ambulanen

Behandlung arbeisunhig, kann die Beriebs- und Haushalshile zunchsür vier Wochen erbrach werden. Auch hier is eine Verlngerung möglich. Inbesonderen Fllen wird die Beriebshile bis zu sechzehn Wochen jeweils inner-halb von drei Jahren verlnger. Dies gil jeweils ür eine Krankheisursache.

Is bei einer Arbeisunhigkei whrend einer saionren oder ambulanenBehandlung ein Anspruch bei der Krankenkasse oder der Unallversicherunggesezlich ausgeschlossen, so kann die Alerskasse ersazweise leisen. Diesberi vor allem Einsze ür Nebenerwerbslandwire, die nich bei der land-wirschalichen Krankenkasse versicher sind. Auch bei Schwangerscha undnach einer Enbindung wird Beriebs- und Haushalshile angeboen, wenn

Leisungen

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146 Geschiche der Alerskasse

die Grundleisung von einer anderen Krankenkasse erbrach wurde, aber dorkeine rechliche Anspruchsgrundlage au Haushalshile beseh.

Bei todesllen kann innerhalb von zwei Jahren ür einen Zeiraum von insge-

sam einem Jahr eine Ersazkra bewillig werden.

In einem landwirschalichen Unernehmen sind Berieb und Haushal unrenn-bar mieinander verbunden. Die Haushalshile wird daher uner nahezu glei-chen Bedingungen wie die Beriebshile gewhr. Ziel is, die Weierührung deslandwirschalichen Haushales sicher zu sellen. Den Migliedern seh eineHaushalshile zu, wenn die Führung des Haushals nich möglich und au ande-re Weise nich sicherzusellen is.

Das Agrarsozialreormgesez von 1995 brache einen bedeuenden Einschni.Bis dahin war die Kosenrgerscha ür die Sellung der Ersazkra zu rund 80Prozen bei der Alerskasse angesiedel. Ab soor wurden die Einsze whrendambulaner Behandlung des Landwirs oder seines Ehegaen bei besehen-der Arbeisunhigkei as vollsndig von der Alerskasse in die Zusndigkeider landwirschalichen Krankenkassen und Berusgenossenschaen verla-ger.

Um Beriebs- und Haushalshile zu erhalen, muss vor Einsazbeginn ein

ensprechender Anrag bei den landwirschalichen Sozialversicherungs-rgern gesell werden. Verspee Anrge können ers ab Anragseingangberücksichig werden. Is der Einsaz der Ersazkra bereis beende, kanndie Leisung nich mehr in Anspruch genommen werden. Eine gemeinsameingerichee Einsazselle enscheide über die Anrge und koordinier dieEinsze. Die Einsazselle vermiel eigene haup- sowie nebenberuicheErsazkre. Im Bedarsall werden zuszlich Kre anderer Organisaioneneingesez. Die landwirschaliche Alerskasse ersae auch Kosen ür selbsbeschae beriebsremde Hilen in angemessener Höhe. Die Sundensze

lagen im Jahr 2006 bei neun Euro. Helen nahe Verwande oder Verschwgereaus, können nur Verdiensausall und evenuell nowendige Fahrauslagenersae werden.

Wer die Beriebs- und Haushalshile der Alerskasse nach einem todesall inAnspruch nimm muss eine Selbsbeeiligung leisen. Die Selbsbeeiligung isür die gesame Dauer llig. Sie is einkommensabhngig gesale. Mi demHaushalssanierungsgesez 2000 wurde die Selbsbeeiligung in todesllenbereis ab dem ersen Einsazag eingeühr. Bis dahin haen die Beriebe ürdie ersen sechs der zwöl möglichen Einsazmonae noch keinen Eigenaneilzu leisen.

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2.4.3 Geldleistungen

Zu den lauenden Geldleisungen in der Alerssicherung der Landwire gehörendie Alersrenen, die vorzeiige Alersrenen, die Erwerbsminderungsrenen, dieWiwen- beziehungsweise Wiwerrenen, die Waisenrenen sowie die Zuschüsse

zum Beirag.

Das sozialpoliische Ziel der Alerssicherung der Landwire besand darin,den Bargeldbedar der Aleneiler sicher zu sellen. Erreulicherweise könnenviele Aleneiler ihre verdiene Alersrene lange und bei guer Gesundheigenießen.

Was die Berechnung der Renen beri, so ha der Gesezgeber mi demAgrarsozialreormgesez 1995 auch im Bereich der Geldleisungen grund-

legende Vernderungen beschlossen. Der bis dahin gelende Grundsaz„Gleicher Beirag, gleiche Leisung“ wurde augegeben. Mi der Einührung derRenenormel erolge eine Annherung an die allgemeine Renenversicherung.Abgesehen von Übergangsllen ergib sich die Renenhöhe seiher aus einemallgemeinen Renenwer, der mi einer Seigerungszahl muliplizier wird. Derallgemeine Renenwer wird grundszlich jhrlich zum 1. Juli angepass. DieRenenormel is in modifzierer Form auch Grundlage der Renenessezungür Hinerbliebene.

Mi dem Agrarsozialreormgesez wurde auch die Hoabgabe neu geregel,da soziale Unverrglichkeien esgesell worden waren. Nach neuem Rechis die Abgabe nich nur durch die Übergabe an einen Honacholger bezie-hungsweise durch Verpachung oder durch die Rückgabe der Flchen anden Eigenümer möglich. Die Abgabevoraussezung is seiher auch erüll,wenn die Flchen mi einem Nießbrauch zugunsen Drier belase odersillgeleg werden, beziehungsweise wenn sie au eine andere Weise dau-erha der landwirschalichen Nuzung enzogen werden. Uner besimmenVoraussezungen is auch eine Abgabe an den Ehegaen möglich.

Altersrenten 

Landwire haben Anspruch au Alersrene, wenn sie das 65. Lebensjahrvollende, die Warezei von ünzehn Jahren erüll und das Unernehmenabgegeben haben. Wenn Ehegaen ein landwirschaliches Unernehmengemeinsam bereiben, so lieg eine Abgabe nur dann vor, wenn beideEhegaen das landwirschaliche Unernehmen abgegeben haben.

Leisungen

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148 Geschiche der Alerskasse

Sei Besehen der Alerskasse haben die Alersgelder, die sei 1995 Alers-renen heißen, zahlenmßig wie beragsmßig den größen Aneil derGeldleisungen in der landwirschalichen Alerssicherung. Die Zahlung derAlersrenen is auch heue noch die Haupaugabe der landwirschalichen

Alerskassen.

Die Alersgeldberge wurden in den Jahren 1963, 1965, 1969 und 1972 kraGesezes erhöh. Ab 1974 wurden die Alersgeldgrundberge, ebenso wiedie anderen lauenden Geldleisungen jhrlich dynamisier. Dami hingen dieAlersgeldleisungen wie die Renen der gesezlichen Renenversicherung inihrer Erhöhung von der wirschalichen Enwicklung ab. Sei dieser Zei wirkesich auch die Saelung des Alersgeldes nach der Dauer der Beiragszahlungaus, soern mehr als 180 Monae Beirag gezahl worden waren. Dami wurde

die Höhe des Alersgeldes von der Zahl der Beiragsmonae abhngig.

Die Alersrene ha ihren ursprünglichen den Sinn, den Bargeldbedar desLandwires nach der Hoabgabe sicherzusellen, nich verloren und kann auchheue noch als Grundsicherung angesehen werden.

Vorzeitige Altersrente 

Eine vorzeiige Alersrene können Landwire beziehen, wenn sie das 55.Lebensjahr vollende, die Warezei von 15 Jahren erüll, das Unernehmen

der Landwirscha abgegeben haben und der Ehegae bereis Anspruch aueine Alersrene vom 65. Lebensjahr an ha oder gehab ha.

Anspruch au Alersrene und Rene bei Erwerbsunhigkei haben auchdie Ehegaen von Landwiren und Ehegaen, die als Miunernehmerlandwirschaliche Nuzchen bewirschaen, sowie Ehegaen einesLeisungsbeziehers.

Miarbeiende Familienangehörige haben Anspruch au Alersrene, wenn sie

das 65. Lebensjahr vollende haben, die Warezei von 15 Jahren erüll is undsie nich Landwir sind.

Erwerbsminderungsrenten 

Landwire haben Anspruch au Rene wegen Erwerbsminderung, wennsie erwerbsgeminder sind und vor dem Einri der Erwerbsminderung dieWarezei von ün Jahren erüll haben. Außerdem müssen sie in den lez-en ün Jahren vor Einri der Erwerbsminderung mindesens drei Jahre

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lang Pichbeirge zur landwirschalichen Alerskasse gezahl und dasUnernehmen abgegeben haben.

Erwerbsgeminder is ein Versicherer, wenn er augrund einer Krankhei oder

einer Behinderung nich mehr dauernd regelmßig erwerbsig sein kannoder nur noch ein geringes Arbeisengel erzielen kann. Dabei wird nach demGrundsaz „Rehabiliaion vor Rene“ eine Rene wegen Erwerbsminderungers dann bewillig, wenn zuvor die Möglichkei zur Wiederhersellung derErwerbshigkei im Rahmen von Rehabiliaionsmaßnahmen geprü wordenis.

Miarbeiende Familienangehörige haben Anspruch au Rene wegenErwerbsminderung, wenn sie erwerbsgeminder sind, vor Einri der

Erwerbsminderung die Warezei von ün Jahren erüll haben, in den lez-en ün Jahren vor Einri der Erwerbsminderung mindesens drei JahrePichbeirge zur landwirschalichen Alerskasse gezahl haben und nichLandwir sind.

Witwen- und Witwerrente 

Wiwen oder Wiwer, die nich wieder geheirae haben, erhalen nach dem todedes Versicheren eine Wiwenrene oder Wiwerrene, wenn das Unernehmendes Versorbenen abgegeben is und der versorbene Ehegae die Warezei

von ün Jahren erüll ha. Außerdem dar der überlebende Ehegae nichselbs Landwir sein. Er muss weierhin enweder ein Kind erziehen, welchesdas 18. Lebensjahr noch nich vollende ha., oder er muss das 45. Lebensjahrvollende haben. Der überlebende Ehegae ha auch Anspruch au Wiwen-oder Wiwerrene wenn er erwerbsgeminder is.

Waisenrente 

Kinder haben nach dem tode eines Elerneils Anspruch au Halbwaisenrene,wenn sie noch einen Elerneil haben, der ohne Rücksich au seine wirscha-

lichen Verhlnisse grundszlich unerhalspichig is, und wenn der versor-bene Elerneil bereis die Warezei von ün Jahren erüll ha.

Eine Vollwaisenrene kann gewhr werden, wenn Kinder keinen Elerneilmehr haben, der ohne Rücksich au seine wirschalichen Verhlnissegrundszlich unerhalspichig war, und wenn der versorbene Elerneil dieünjhrige Warezei bereis erüll ha.

Zuschuss zum Beitrag 

Versicherungspichige Landwire und Ehegaen von Landwiren könnenür sich und ür ihre miarbeienden Familienangehörigen Beiragszuschüsse

Leisungen

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150 Geschiche der Alerskasse

erhalen. Diese Leisung is einkommensabhngig. Ein außerlandwirschal-iches Einkommen oder Erwerbsersazeinkommen wird hierbei berücksichig.

Die gewhren Beiragszuschüsse werden in aller Regel nich ausgezahl,

sondern mi den zu enrichenden Beirgen verrechne.

Überbrückungsgeld 

Wiwen und Wiwer erhalen nach dem tode versicherer Landwire ür dieDauer von lngsens drei Jahren ein Überbrückungsgeld, soern

n sie das Unernehmen der Landwirscha als versicherungspichigerLandwir weierühren,

n im Haushal des Leisungsberechigen mindesens ein waisenrenenbe-rechiges Kind leb, welches das 18. Lebensjahr noch nich vollende haoder das wegen körperlicher, geisiger oder seelischer Behinderung außer-sande is, sich selbs zu unerhalen,

n der versorbene Unernehmer zum Zeipunk seines todes Anspruch aueinen Zuschuss zum Beirag hae,

n der Leisungsberechige das 65. Lebensjahr nich vollende ha und

n der versorbene Unernehmer zum Zeipunk seines todes die Warezeivon ün Jahren erüll ha und in den lezen ün Jahren vor Einri seinestodes mindesens drei Jahre Pichbeirge zur Alerskasse gezahl ha

Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung 

Renenbezieher, die reiwillig in der gesezlichen Krankenversicherung oderbei einem privaen Krankenversicherungsunernehmen versicher sind,erhalen zu ihrem Krankenversicherungsbeirag einen Zuschuss, soern sie

nich bereis von einem trger der gesezlichen Krankenversicherung einenZuschuss erhalen.

Landabgaberente, Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld 

Die Geldleisungen Landabgaberene, Produkionsaugaberene einschließlichFlchenzuschlag und Ausgleichsgeld sind Leisungen, die im Rahmen vonsozialrechlichen Maßnahmen zur Srukurverbesserung gewhr wurden.Sie gehören nich zum akuellen Leisungskaalog der Alerssicherung derLandwire.

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2.5 EntwicklungderBeiträge

Für die ersen sechs Monae nach dem Inkrareen des Gesezes über eineAlershile ür Landwire am 1. Okober 1957 war der monaliche Beirag von zehnMark durch das Gesez selbs vorgeschrieben. Für die nacholgende Zei vom 1. April

1958 bis zum 31. Dezember 1958 wurde der Beirag von der Verreerversammlungdes Gesamverbandes der Landwirschalichen Alerskassen weierhin auzehn Mark monalich esgesez. Diese Beiragseslegungen waren ür dieAlerskassen bindend. Sei 1974 werden die Beirge durch Rechsverordnungender Bundesregierung esgesez.

Der Beirag wird nach einer einheilichen Berechnungsormel jhrlich neubesimm. Er nder sich ensprechend dem Beirag in der gesezlichenRenenversicherung. Der Beirag is ein eser Monasbeirag. Er is somi auch

dann zu leisen, wenn die Versicherungspich nur ür den teil eines Monasbesanden ha. Das Bundessozialgerich ha dieses Verahren mi einem Ureilvom 25. November 1998 besig und ausgeühr, dass sich hierdurch keineunzumubaren Belasungen ür die Versicheren ergeben. Mi der Enrichung desvollen Beirags korrespondiere auch der volle Leisungsanspruch.

Die Auwendungen der Alerssicherung der Landwire werden aus den Beirgender Versicheren und zu rund zwei Drieln aus Bundesmieln fnanzier. DerEinsaz der Bundesmiel konne nich verhindern, dass der Beirag in den lez-

en Jahren versrk angehoben werden musse. Durch den orschreiendenSrukurwandel vereil sich die Beiragslas au eine kleiner werdende Zahl vonakiven Landwiren. Mi der Beiragserhöhung ging allerdings auch eine Erhöhungder Renen einher. Um die Beiragsbelasung ür die einkommensschwcherenLandwire abzumildern und um die Bundesmiel zugunsen kleinerer und mi-lerer Beriebe sozial gerecher zu vereilen, werden sei 1986 geziel Leisungenzur Enlasung von Sozialabgaben gewhr. Zuschüsse zum Beirag können dieversicherungspichigen Unernehmer, einschließlich der versicherungspich-igen Ehegaen, Miunernehmer, Gesellschaer oder Miglieder jurisischer

Personen erhalen. Den anspruchsberechigen Unernehmern können außerdemZuschüsse zu den Beirgen gewhr werden, die sie ür versicherungspich-ige miarbeiende Familienangehörige zahlen. Um einen Anspruch eszusel-len, muss das Einkommen einschließlich des Erwerbsersazeinkommens desAnspruchsberechigen und gegebenenalls seines nich von ihm gerennle-benden Ehegaen ermiel werden. Bei Ehegaen wird jedem Berechigen dasEinkommen zur Hle angerechne. Ab 1. Januar 1995 war eine Zuschussgewh-rung möglich, wenn das Jahreseinkommen des Versicherungspichigen - beiVerheiraeen die Hle des Gesameinkommens der Ehegaen- uner 40.000Mark lag. Sei dem 1. Januar 2000 gil eine Einkommensgrenze von 30.000

Leisungen

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152 Geschiche der Alerskasse

Mark. Gleichzeiig wurden 25 Zuschussklassen au 15 reduzier. Sei der Euro-Einührung am 1. Januar 2002 berg die Einkommensgrenze 15.500 Euro.

Der bewillige Beiragszuschuss wird von der Alerskasse im Regelall mi den zu

zahlenden Beirgen verrechne.

2.6 MitgliedschaftundMitgliederzahlen

Den Versicherungsschuz der Alerssicherung genießen alle Landwire imSinne des Gesezes über die Alerssicherung der Landwire. Dies sind dieUnernehmer der Land- und Forswirscha einschließlich des Garen- undWeinbaues, der Fischzuch und der teichwirscha, soern deren Unernehmenau Bodenbewirschaung beruhen und die von der Alerskasse esgesez-

e Mindesgröße erreichen. Als Landwire gelen auch die Unernehmer derBinnenfscherei, Imkerei und der Wanderscherei.

Mi dem Versicherungsschuz korrespondier die gesezliche Versicherungs-pich zur landwirschalichen Alerskasse. Sie enseh kra Gesez mi derBewirschaung eines landwirschalichen Unernehmens. Unernehmer isdabei derjenige, ür dessen Rechnung das Unernehmen bewirschae wird.

Auch der Ehegae eines Landwirs gil nach dem ab 1. Januar 1995 gelenden

Rech als Landwir und is grundszlich ebenalls in die Alerssicherung ein-bezogen. Für die Versicherungspich is es unerheblich, ob der Unernehmerdie Landwirscha ausschließlich bereib oder ob er noch einer außerland-wirschalichen tigkei nachgeh. Daher sind auch Arbeinehmer, Beame,Gewerbereibende und Freiberuer grundszlich Landwire im Sinne desGesezes, wenn ihr landwirschaliches Unernehmen die Mindesgröße erreich.Ferner sind alle haupberuich in dem landwirschalichen Unernehmen miar-beiende Familienangehörige pichversicher, wenn sie über 18 Jahre al sind.Miarbeiende Familienangehörige sind Verwande bis zum drien Grade und

Verschwgere bis zum zweien Grade sowie Pegekinder eines landwirscha-lichen Unernehmers oder seines Ehegaen, die in seinem landwirschalichenUnernehmen haupberuich ig sind. Landwire und ihre Ehegaen sowiemiarbeiende Familienangehörige sind uner besimmen Voraussezungenenweder kra Gesez versicherungsrei oder können sich au Anrag von derVersicherungspich bereien lassen.