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Gewusst wie: Sicherheitsbeleuchtung normgerecht planen und betreiben Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015

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Gewusst wie: Sicherheitsbeleuchtung normgerecht planen und betreiben

Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015

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Inhalt

Grundlagen

Übersicht, Aufgaben der Sicherheitsbeleuchtung ...................4Technologien ...........................................................................5Gesetze und Verordnungen .....................................................5Normen ...................................................................................7Strafgesetzbuch ......................................................................9Arbeitsschutz, Baurecht ........................................................ 10

Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz .............................................................. 11Arbeitsstättenverordnung...................................................... 12Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ......................... 13

Baurecht

Grundsätzliches ..................................................................... 19Versammlungsstätten ...........................................................21Sportstätten ..........................................................................24Verkaufsstätten .....................................................................26Beherbergungsstätten ..........................................................27Großgaragen .........................................................................28Hochhäuser ...........................................................................29Schulen .................................................................................31

Errichtung

DIN VDE 0100-560, DIN V VDE V 0108-100, DIN VDE 0100-718 .................................................................32

Lichttechnik

DIN EN 1838 .........................................................................46Kennzeichnung von Notausgängen .......................................57Erkennungsweiten für Rettungszeichen ...............................61

Elektrische Betriebsräume

Vorbeugender Brandschutz, Muster EltBauVO .....................63MLAR ..............................................................................65, 67

Inspektion und Wartung

Jede Sicherheitsbeleuchtung ist wichtig ...............................68Arbeitsstättenverordnung......................................................69Muster-Prüfordnung ..............................................................69DIN VDE 0100-718 .................................................................71DIN V VDE V 0108-100 ...........................................................73DIN EN 50171 ........................................................................76DIN EN 50272-2 ....................................................................78Kosten der Sicherheitsbeleuchtung ......................................78

Der neue CEAG Notlicht-Newsletter .............................................79Ansprechpartner ............................................................................80Kundendienst .................................................................................81Referenzen ....................................................................................82

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Grundlagen

4 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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Übersicht

NOTBELEUCHTUNG

§ Sicherheitsbeleuchtung § Ersatzbeleuchtung

Baurecht Arbeitsschutz Sicherheits-beleuchtung bei Unfall-

gefahr

Antipanik-beleuchtung

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Jede Sicherheitsleuchte ist wichtig, sie schützt Leben & Gesundheit. • Kennzeichnung von Fluchtwegen bei intakter

Stromversorgung: Evakuierung eines Gebäudes aufgrund eines Unfalls, Bombendrohung etc.

• Bei Stromausfall: Lichtversorgung • Kennzeichnung der Wege aus dem Gebäude • Ausleuchtung von Fluchtwegen zum sicheren

Verlassen

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Grundlagen

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Technologien

Zentral-batterie

System-leuchten

Einzel-batterie

Einzelbatterieleuchten

Zentralbatterieanlagen Zentralbatterieanlagen

-batterie

System-leuchten

Systemleuchten

AC-Ersatz-stromquelle

AC-Überwachungssysteme

Visualisierung

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Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutz ASchG (08/1996) Arbeitsschutzgesetz (Stand: 10/2013)

ArbStättV (08/2004) Arbeitsstättenverordnung (Stand: 07/2010)

ASR A1.3 (02/2013) Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A2.3 (08/2007) Technische Regel für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (Stand 2014)

ASR A3.4/3 (05/2009) Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (Stand 2014)

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Grundlagen

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Gesetze und Verordnungen

Baurecht MBO (09/2012) Muster-Bauordnung

MVStättV (07/2014) Muster-Versammlungsstättenverordnung

MVkVO (07/2014) Muster-Verkaufsstättenverordnung

MBeVO (05/2014) Muster-Beherbergungsstättenverordnung

MGarVO (05/2008) Muster-Garagenverordnung

MHHR (04/2008) Muster-Hochhausrichtlinie

MSchulbauR (04/2009) Muster-Schulbau-Richtlinie

MKhBauVO (12/1976) Muster-Krankenhausbauverordnung

M-FlBauR (05/2007) Muster-Richtlinie Fliegende Bauten

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Gesetze und Verordnungen

Baurecht MLAR (11/2005) Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie

M-EltBauVO (01/2009) Muster-Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

MPrüfVo (03/2011) Muster-Prüfverordnung

LBO Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer

Baugenehmigung und Brandschutzgutachten wenn gem. LBO gefordert

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Grundlagen

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Normen

Lichttechnische Anforderungen ISO 30061 / Emergency lighting CIE S 020 (11/2007)

DIN EN 1838 (10/2013) Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung

DIN EN 13032-3 (12/2007) Licht und Beleuchtung – Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten, Teil 3: Darstellung von Daten für die Notbeleuchtung von Arbeitsstätten

DIN 5035-6 (11/2006) Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 6: Messung und Bewertung

DIN EN 12193 (04/2008) Sportstättenbeleuchtung

Richtlinie für den Bäderbau Koordinierungskreis Bäder (KOK) (2002)

BGR/GUV-R 108 (06/2011) Betrieb von Bädern

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Normen

Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen DIN 4844-1 (06/2012) Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen

DIN ISO 3864-1 (06/2012) Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen (ISO 3864-1:2011)

ASR A1.3 (02/2013) Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A1.3 (02/2013) ASR A1.3 (04/2007)

DIN EN ISO 7010 (10/2012) Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)

Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen

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Grundlagen

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Normen

Elektrotechnische Anforderungen DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: (10/2013) Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke (IEC 60364-5-56:2009, modifiziert)

DIN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (01/2005) Deutsche Fassung EN 50172:2004

DIN V VDE V 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (08/2010)

DIN VDE 0100-718 Errichten von Niederspannungsanlagen – (10/2005) Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art -Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen

Teil 5-56:

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Normen

Elektrotechnische Anforderungen DIN VDE 0100-710 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-710: (10/2012) Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Medizinisch genutzte Bereiche (IEC 60364-7-710:2002, modifiziert)

DIN VDE 0100-600 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6: Prüfungen (06/2008) (IEC 60364-6:2006, modifiziert)

DIN EN 60598-1 Leuchten – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und (09/2009) Prüfungen (IEC 60698-1:2008, modifiziert)

DIN EN 60598-2-22 Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – (10/2008) Leuchten für Notbeleuchtung (IEC 60598-2-22:1997, modifiziert + A1:2002 + A2:2008)

Teil 7-710:

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Grundlagen

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Normen

Elektrotechnische Anforderungen DIN EN 50171 (11/2001) Zentrale Stromversorgungssysteme Deutsche Fassung EN 50171:2001 + Korrigendum 2001-08

DIN EN 50272-2 (12/2001) Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen Teil 2: Stationäre Batterien

DIN EN 60896-21 (12/2004) Ortsfeste Blei-Akkumulatoren – Teil 21: Verschlossene Bauarten – Prüfverfahren (IEC 6089621:2004)

DIN EN 62034 (02/2013) Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (IEC 62034:2012)

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Strafgesetzbuch § 319 Baugefährdung • (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues

oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

• (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

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Grundlagen

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Arbeitsschutz // Baurecht

Sicherheitsbeleuchtung

Arbeitsschutz

ASchG ArbStättV ASR A1.3 ASR A2.3

ASR A3.4/3

Baurecht

MBO MVStättV MVkVO MBeVO MGarVO MHHR

MSchulbauR MKhBauVO M-FlBauR

GuideLed SL 130XX.1 CG-S • Erhältlich als dezente Einbau- und Aufbauleuchte• Hohe Lichtpunktabstände durch exakte

Lichtlenkung• Designanpassung der Einbauleuchte

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz

ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen • (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

ArbSchG § 6 Dokumentation • (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der

Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

Arbeitsstättenverordnung

• Diese Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten.

1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung • (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits-

und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.

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Arbeitsschutz

Arbeitsstättenverordnung

2.3 Fluchtwege und Notausgänge • (1) Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das

gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung

• (3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung • ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

• ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleit-systeme

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Arbeitsschutz

ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Die ASR A1.3 ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz.

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

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Arbeitsschutz

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein

• mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung

• die durch ortsunkundige Personen genutzt werden

• in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte)

• ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

• Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen

Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können.

• Optische Sicherheitsleitsysteme sind durchgehende Leitsysteme, die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben.

Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für gegebenenfalls erforderliche hoch montierte Rettungszeichen

oder Sicherheitsbeleuchtung.

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege

Anforderungen an Fluchtwege: • Beleuchtungsstärke min. 1 Lux • Gleichmäßigkeit < 1:40 • Farbwiedergabeindex Ra ≥ 40 • Nach 15s 100% • Bemessungsbetriebsdauer min. 1h • Gilt für 1. und 2. Fluchtweg

100

15 t [s]

E E N

[%]

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren

Anforderungen bei Unfallgefahr: • Beleuchtungsstärke 10% der

Allgemeinbeleuchtung (min. 15 Lux)* • Gleichmäßigkeit < 1:10 (EN 1838) • Farbwiedergabeindex Ra ≥ 40 • Nach 0,5s 100% • Bemessungsbetriebsdauer min. gleich

der Dauer der Unfallgefahr

100

0,5 t [s]

E E N

[%]

*In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung auf

der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

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ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren

• Laboratorien

• Arbeitsplätze die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen

• Heiße Bäder oder Gießgruben

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren • Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden

Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein.

• Arbeitsplätze, die oder die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen

• Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren

• Lang nachlaufende Arbeitsmittel

• Gruben ohne Abdeckungen

• Schaltwarten / Leitstände

• elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen

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Arbeitsschutz

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren • unmittelbarer Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu

schützenden bewegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen können, z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verursacht werden

• Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeitsablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein können

• elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen

• Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z. B. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden

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Arbeitsschutz

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren • Baustellen, wenn durch das einfallende Tageslicht die

Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte nicht gefahrlos verlassen können. Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbeitszeit Tageslicht einfällt, sind hiervon nicht betroffen.

• Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten)

ist eine Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich.

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Baurecht

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Baurecht

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Baurecht: Grundsatz • In allen Gebäuden sind Arbeitnehmer anzutreffen.

Dadurch sind zumindest die Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätte zu beachten.

• Wenn zwei oder mehrere Richtlinien oder Verordnungen auf ein Gebäude zutreffen, dann müssen die jeweils höchsten Anforderungen angewendet werden.

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Baurecht

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Baurecht

MBO: Erster Teil §3 (1)

• (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die jeweiligen Landesbauordnungen, Bauscheine und genehmigten Brandschutzkonzepte abweichen.

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Baurecht

Arbeitsstätten

Versammlungs- stätten

Beherbergungs- stätten

Garagen

Hochhäuser

Schulen

Verordnungen und Richtlinien gibt es für:

Verkaufs- stätten

Kranken-häuser

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Baurecht

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Muster-Versammlungsstättenverordnung Die MVStättV gilt für den Bau und Betrieb von: • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen

die einzeln oder auch zusammen > 200 Personen fassen

• Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen für > 1000 Personen

• Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen für > 5000 Personen

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Baurecht

Muster-Versammlungsstättenverordnung Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: • für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2

Grundfläche des Versammlungsraumes • für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m2

Grundfläche des Versammlungsraumes • für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher

je laufendem Meter Stufenreihe • bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2

Grundfläche des Versammlungsraumes • für sonstige Stehplätze: zwei Besucher je m2

Grundfläche

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Baurecht

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Baurecht

Muster-Versammlungsstättenverordnung Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für: • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind • Unterrichtsräume in allgemein- und

berufsbildenden Schulen • Ausstellungsräume in Museen • Fliegende Bauten

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Baurecht

Muster-Versammlungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen

notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren

• in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten)

• für Bühnen und Szenenflächen • in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit

mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume

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Baurecht

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Baurecht

Muster-Versammlungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein • in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für

haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen

• in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden

• für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungs-wegen

• für Stufenbeleuchtungen

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Baurecht

Muster-Versammlungsstättenverordnung • In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen,

auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein.

• Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.

• Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

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Baurecht

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Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung

Pkt. 5.7.1: Sicherheitsbeleuchtung für die Teilnehmer Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann, die bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre.

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Ergänzung zum Baurecht

DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Das Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen einer Sportveranstaltung wird als Prozentsatz von dem Beleuchtungsniveau der entsprechenden Klasse angegeben. Dies ist für folgende Sportarten mit folgenden Prozentsätzen anwendbar: • Schwimmen 5% für mindestens 30s • Turnen, Innenanlage 5% für mindestens 30s • Reiten, Innenanlage 5% für mindestens 120s • ..... • Radsport (Bahnrennen) 10% für mindestens 60s

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Baurecht

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Ergänzung zum Baurecht

DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Beispiel 1: Wettbewerbsniveau Regional / Lokal / Training = Beleuchtungsklasse II Handball gem. Tabelle A.2 = 500 lx in Klasse II • Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 25 lx

Beispiel 2: Wettbewerbsniveau Lokal / Training / Schulsport = Beleuchtungsklasse III Schulsport gem. Tabelle A.2 = 200 lx in Klasse III • Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 10 lx

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Ergänzung zum Baurecht Richtlinie für den Bäderbau (KOK 2002)

• Schwimmbäder ab 1,35 m Wassertiefe E ≥ 15 Lux auf Wasseroberfläche

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Baurecht

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Muster-Verkaufsstättenverordnung Die MVkVO gilt für den Bau und Betrieb von: • jeder Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und

Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m2 haben.

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Baurecht

Muster-Verkaufsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein • in notwendigen Treppenräumen, Treppenraum-

erweiterungen, Ausgängen ins Freie und Fluren • in Verkaufs- und Toilettenräumen sowie sonstige Räume

für Besucher mit mehr als 50 m2 Grundfläche • in Räumen für Beschäftigte größer 20 m2,

ausgenommen Büroräume • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für

haustechnische Anlagen • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und

Rettungswegen • für Stufenbeleuchtungen

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Baurecht

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Muster-Beherbergungsstättenverordnung Die MBeVO gilt für den Bau und Betrieb von: • Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten

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Baurecht

Muster-Beherbergungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

• in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen

• in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie

• für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen

• für Stufen in notwendigen Fluren

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Muster-Garagenverordnung Die MGarVO gilt für den Bau und Betrieb von: • Geschlossene Großgaragen Nutzfläche > 1000 m2

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Baurecht

Muster-Garagenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

• in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der Rettungswege

• Zu den Rettungswegen gelten im Allgemeinen: • Fahrgassen • Gehwegen neben Zu- und Abfahrten • Treppen und zu den Ausgängen führende Wege

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Baurecht

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Muster-Hochhausrichtlinie Die MHHR gilt für den Bau und Betrieb von: • Gebäude, bei denen der Fußboden eines

Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

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Baurecht

Muster-Hochhausrichtlinie Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

• in Rettungswegen • in Vorräumen von Aufzügen • für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.

Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung kann nicht durch selbstleuchtende Sicherheitszeichen ersetzt werden; diese sind jedoch ergänzend zulässig. Aus der Arbeitsstättenverordnung können sich weitere Anforderungen ergeben.

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Baurecht

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Baurecht

Musterbauordnung § 35 Abs. 7 Innenliegende Treppenräume in Gebäuden h 13m • Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in

Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

• § 2 Abs. 3 Satz 2: Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

• Der Begriff Hochhaus wird gem. MBO erst für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m verwendet.

LED-Stufenleuchte: besonders robust und blendfrei

CEAG 91011 LED CG-S• LED-Stufen-Sicherheitsleuchte aus Aluminium-

Druckguss für Einbaumontage, IP65• Lichtlenkung mittels in Abdeckscheibe integrier-

ter Linsenoptik, optimierte Stufenausleuchtung• Besonders geeignet für Hörsäle, da durch die

spezielle LED-Optik die Blendung von tiefer-stehenden Personen vermieden wird

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Baurecht

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Muster-Schulbau-Richtlinie Die MSchulbauR gilt für den Bau und Betrieb von: • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen,

soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

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Baurecht

Muster-Schulbau-Richtlinie Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: • in Hallen, durch die Rettungswege führen

• in notwendigen Fluren

• in notwendigen Treppenräumen

• in fensterlosen Aufenthaltsräumen

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke (560.3.1)

• Sicherheitsbeleuchtung • Feuerlöschpumpen • Feuerwehraufzüge • Gefahrenmeldeanlagen, wie z. B. Brandmeldeanlagen, CO-Warnanlagen

und Einbruchmeldeanlagen • Evakuierungsanlagen • Entrauchungsanlagen • wichtige medizinische Systeme

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Wie ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu errichten? CEAG Notlichtsysteme GmbH

Anderes Bild mit Rechten - Haben wir schon in der Einleitung

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Stromquelle für Sicherheitszwecke (560.3.2)

• Stromquelle, die dazu bestimmt ist, als Teil einer elektrischen Anlage für Sicherheitszwecke verwendet zu werden.

Ersatzstromquelle (560.3.5)

• Stromquelle, die dazu bestimmt ist, die Versorgung einer elektrischen Anlage oder von einem oder mehreren Teilen einer Anlage bei einer Unterbrechung der üblichen Stromversorgung aus anderen Gründen als für Sicherheitszwecke aufrechtzuerhalten.

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DIN VDE 0100-560

Umschaltzeit (560.3.11)

• Zeitspanne zwischen dem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung und der Übernahme der Versorgung der Betriebsmittel durch eine Hilfsstromquelle.

Umschalten (560.9.9)

• Die Umschaltung vom Normalbetrieb zum Notbetrieb muss automatisch erfolgen, wenn die Versorgungsspannung für mindestens 0,5 Sekunden unter die 0,6-fache Bemessungsversorgungsspannung fällt. Weist die Versorgungsspannung wieder einen Wert größer als die 0,85-fache Bemessungsversorgungsspannung auf, so ist der Normalbetrieb wieder herzustellen.

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Unabhängige Stromquelle für Sicherheitszwecke (560.6.5)

• Separate voneinander unabhängige Einspeisungen aus dem Versorgungsnetz dürfen nur als Stromquelle für Sicherheitszwecke verwendet werden, wenn eine Zusicherung besteht, dass ein gleichzeitiger Ausfall beider Einspeisungen unwahrscheinlich ist.

Dimensionierung Stromquelle für Sicherheitszwecke(560.6.6)

• Die Stromquelle für Sicherheitszwecke muss über eine ausreichende Leistungsfähigkeit zur Versorgung der zugehörigen Einrichtungen für Sicherheitszwecke verfügen.

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DIN VDE 0100-560

Stromquellen für Sicherheitszwecke (560.6.10 - 13)

Zentrales Stromversorgungssystem (EN 50171)

Stromversorgungssystem mit Leistungsbegrenzung (EN 50171)

Einzelbatteriesysteme (EN 60598-2-22) (560.6.1 & 560.9.1)

Stromerzeugungsaggregat (DIN 6280-13 & -14) ...s = Dauer der Unterbrechung in Sekunden

Duales System / separate Einspeisung aus dem Versorgungsnetz, das/die von der normalen Einspeisung tatsächlich unabhängig ist. (560.6.1 & 560.6.5)

LPS

CPS

EB

EA..S

DS

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Reduzierte Installations-kosten und verkürzter Inspektionsaufwand gewährleisten kosten-effizienten Betrieb.

Das Zentralbatteriesystem ZB-S versorgt zuverlässig Sicherheits- und Rettungs-zeichenleuchten mit Energie (230V AC/220 V DC), über-prüft sich auto matisch selbst und überwacht jede einzelne der angeschlossenen CG-S-Leuchten (bis zu 20 pro Stromkreis) einfach über die Zuleitung.

Dabei kann die Schaltungsart jeder angeschlossenen CG-S-Leuchte über das Steuerteil des Zentralbatterie-systems dank der STAR-Tech-nologie innerhalb eines 50 oder 60 Hz-Ver sorgungs-netzes frei programmiert werden. Das bedeutet, dass in ein und demselben Stromkreis der Mischbetrieb von Dauerlicht, geschal tetem Dauerlicht und Bereitschafts-licht möglich ist – und das ohne zusätzliche Daten-leitung!

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CEAG ZB-S: Zentralbatteriesystem mit Einzelleuchtenüberwachung und STAR-Technologie

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Anzeigen (560.6.14)

• Der Zustand der Stromquelle für Sicherheitszwecke (Betriebsbereit, Störung, Stromquelle für Sicherheitszwecke in Betrieb) muss angezeigt werden.

Standort Anzeigen (560.9.14)

• Der Betrieb der Notbeleuchtung muss für jede Stromquelle an einem gut einsehbaren Standort angezeigt werden.

15 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN VDE 0100-560

Schutzmaßnahmen (560.7.4)

• Überstrom-Schutzeinrichtungen sind so auszuwählen und zu errichten, dass ein Überstrom in einem Stromkreis die ordnungsgemäße Funktion anderer Stromkreise für Sicherheitszwecke nicht beeinträchtigt.

Schaltgeräte und Steuergeräte (560.7.5)

• Schaltgeräte und Steuergeräte müssen eindeutig gekennzeichnet sein und dürfen nur an solchen Standorten aufgestellt sein, die nur Elektrofachkräften (BA5) oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) zugänglich sind.

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Stromkreise (Leitungsnetz) (560.8.2)

• Kabel- und Leitungsanlagen für Steuerungs- und Bussysteme von Einrichtungen für Sicherheitszwecke müssen denselben Anforderungen genügen wie die Kabel und Leitungen, die für die Einrichtungen für Sicherheitszwecke selbst verwendet werden. Dies gilt nicht für Stromkreise, die keinen nachteiligen Einfluss auf den Betrieb der Sicherheitseinrichtungen haben.

Mit Differenzialüberwachung der Steuerleitung in der Anlage

3-Phasenwächter

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DIN VDE 0100-560

22

32

S1

S2

+

-

12

Betriebsbereit

Batteriebetrieb

Störung

Fernschalter

1k

S1 / S2 Steuerschleife zur

Blockierung der Anlage während Betriebsruhezeiten

Differenzialüberwachung: Kurzschluss oder Unterbrechung führen zur Freigabe der Anlage F3-Schalter geschlossen: Anlage betriebsbereit F3-Schalter offen (1 k) : Anlage blockiert

F3-Modul

1 kΩ

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Endstromkreise (560.9.2)

• Ein Kurzschluss in einem Stromkreis darf nicht einen anderen Stromkreis beeinflussen.

• Pro Stromkreis dürfen max. 20 Leuchten installiert werden. • Die Gesamtbelastung des Stromkreises darf 60% des Nennstromes der

Überstrom-Schutzeinrichtung nicht überschreiten.

1 bis ......... max. 20 Leuchten 1 bis ......... max. 20 Leuchten1 bis max. 20 Leuchten

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DIN VDE 0100-560

Schaltungsarten Sicherheitsleuchten (560.9.4)

• Innerhalb eines Endstromkreises der Sicherheitsbeleuchtung ist der gemeinsame Betrieb von Leuchten in Bereitschaftsbetrieb und Dauerbetrieb zulässig.

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Errichtung

• KompaktesNotlicht-Ver-sorgungsgerätfüreinensichererenundkosten-effizientenBetrieb

• FüreinebereichsweiseInstallationinGebäuden

• 230VAusgangsspannungfürdieIntegrationderAllgemeinbeleuchtung

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CEAG LP-STAR: Sicherer und kosteneffizienter Betrieb mit bereichsweiser Installation

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Schaltungsarten Sicherheitsleuchten (560.9.5)

• Bereitschaftsbetrieb: Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden.

UV-SV

Bereitschaftslicht

Dauerlicht

UV-AV

S4 S3

Netz Batterie vom HV-SV

BL DL

2

2

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DIN V VDE V 0108-100

Stromkreise der Allgemeinbeleuchtung (4.4.4)

• Bei Bereitschaftsschaltung muss auch die allgemeine Beleuchtung (bei mehr als einer Leuchte) auf zwei Stromkreise aufgeteilt werden.

• Bei Einsatz von Fehlerstrom - Schutzeinrichtungen (RCD) müssen die

Stromkreise der allgemeinen Beleuchtung auf 2 RCDs aufgeteilt werden.

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Errichtung

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2

DIN VDE 0100-560

Schaltungsarten Sicherheitsleuchten

• Bei Dauerschaltung wird die allgemeine Stromversorgung am Hauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung überwacht.

HV-AV

Dauerlicht

3

HV-SV Dauerlicht

Zur Unterstation

2

2

LT

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DIN V VDE V 0108-100

Systemintegrität (5.2)

• Die Beleuchtung muss im Verlauf der Rettungswege in jedem Bereich von zwei oder mehr Leuchten erfolgen, so dass bei Ausfall einer Leuchte nicht der gesamte Rettungsweg verdunkelt oder die Kennzeichnung des Rettungsweges unwirksam wird.

GRUNDSATZ

Der erste Fehlerfall darf niemals dazu führen, dass im Rettungsweg kein

Licht vorhanden ist.

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Funktionale Sicherheit von Steuerungssystemen (560.9.8)

• Die Funktion von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen darf von eingesetzten Steuerungssystemen nicht beeinträchtigt werden. Auch bei Änderungen der eingesetzten Steuerungssysteme müssen die Anforderungen der funktionalen Sicherheit weiterhin erfüllt werden.

Daher muss nach Änderungen an Steuerungssystem wie DALI, EIB, KNX, DMX usw., die in die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung beeinflussen können, die komplette Sicherheitsbeleuchtung auf ihre Funktionalität im Notbetrieb überprüft werden.

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DIN VDE 0100-560

Nachlaufendes Notlicht und Handrückschaltung (560.9.10)

• Nach Netzwiederkehr ist die Wiederzündzeit der Lampen der allgemeinen Beleuchtung zu berücksichtigen = Notlichtnachlaufzeit

• In verdunkelten Räumen darf die Rückschaltung der Sicherheits-

beleuchtung nicht selbständig erfolgen. Sie darf nur von Hand ausgeschaltet werden können = Handrückschaltung

DIN V VDE V 0108-100: Schaltung der Sicherheitsbeleuchtung (4.4.9) • Die Sicherheitsbeleuchtung muss aus der allgemeinen Stromversorgung

gespeist werden, solange diese am Verteiler der Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist = Netznotbetrieb

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Errichtung

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DIN VDE 0100-560

Kennzeichnung (560.9.15)

• In Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen Leuchten, Verbindungs- und Abzweigstellen in rot markiert sein. In der Nähe der Leuchten müssen die Verteiler-, die Stromkreis- und die Leuchtennummer angebracht werden. Das Schild muss mindestens 30mm Durchmesser haben.

UV-S 5

7 12

Die Leserlichkeit von Schriften wird in DIN 1450 geregelt

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DIN VDE 0100-718

Schutzmaßnahmen (718.473.2.1 / 1. Absatz)

• Abschaltung durch Überstrom-Schutzeinrichtung innerhalb von 5 s

Stromkreise - Leitungsnetz (718.563.7)

• Stromkreise für Sicherheitszwecke sind in Betriebsruhezeiten so zu schalten, dass ein ungewolltes Wirksamwerden der Stromquelle für Sicherheitszwecke zur Versorgung der elektrischen Anlage für Sicherheitszwecke verhindert wird.

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Errichtung

44 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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DIN VDE 0100-560

Dokumentation (560.7.9 – 560.7.12)

• Allgemeiner Prinzip-Schaltplan mit Angaben der Stromquellen. • Zeichnungen mit eingetragenen Standorten von:

- allen elektrischen Betriebsmitteln und Verteilern

- Sicherheitseinrichtungen mit Kennzeichnung der Stromkreise

- Schalt- und Überwachungseinrichtungen

• Liste der angeschlossenen Verbrauchsmittel (Strangschema)

• Betriebsanleitung

LED-Rettungszeichenwürfel: Robuste Lösung für große Flächen

CEAG Exit Cube LED CG-S• Rettungszeichenwürfel in LED-Technologie für großfl ä-

chige Bereiche, z.B. Warenlager oder Einkaufscenter• Robustes Design mit einer Schlagfestigkeit von IK07• Geringe Betriebskosten durch niedrige Anschluss-

leistung• Vielfältige Befestigungsmöglichkeiten• Erhältlich mit 20 m und 40 m Erkennungsweite

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Errichtung

www.ceag.de SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 45

49 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN V VDE V 0108-100

Beleuchtungs-stärke

Umschalt- zeit

Betriebs- dauer

Sicherheits- zeichen Stromquellen

Versammlungsstätten1), Theater, Kinos, Ausstellungshallen, Verkaufsstätten

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s 3 h DS

Restaurants

Fliegende Bauten, die Versammlungsstätten sind

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s 3 h DS

Beherbergungsstätten, Heime

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s2) 8 h3) DS

Schulen 1 lx

nach DIN EN 1838

1 s2) 3 h DS

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

1) Außer Fliegende Bauten 2) Je nach Panikrisiko von 1 s - 15 s 3) Es genügen 3 h, wenn die Schaltung nach 4.4.8 ausgeführt wird.

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

50 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN V VDE V 0108-100

Beleuchtungs-stärke

Umschalt- zeit

Betriebs- dauer

Sicherheits- zeichen Stromquellen

Parkhäuser, Tiefgarage 1 lx

nach DIN EN 1838

15 s 1 h DS

Flughäfen, Bahnhöfe 1 lx

nach DIN EN 1838

1 s 3 h4) DS

Hochhäuser,

Wohnhochhäuser

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s 5)

3 h

8 h 6) DS

Bühnen 3 lx 1 s 3 h DS

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

4) Für oberirdische Bereiche von Bahnhöfen ist je nach Evakuierungskonzept auch 1h zulässig. 5) Je nach Panikrisiko von 1 s - 15 s 6) Es reichen 3 h, wenn die Schaltung nach 4.4.8 ausgeführt wird.

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

51 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN V VDE V 0108-100

Beleuchtungs-stärke

Umschalt- zeit

Betriebs- dauer

Sicherheits- zeichen Stromquellen

Rettungswege in Arbeitsstätten

1 lx nach

DIN EN 1838 15 s 1 h DS7)

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

10% EN min. 15lx nach

DIN EN 1838 0,5 s

Für den Zeitraum, in dem für Personen

eine Gefährdung

besteht.

DS

7) Für Rettungswege in Arbeitsstätten nicht erforderlich

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

BS

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

BS

49 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN V VDE V 0108-100

Beleuchtungs-stärke

Umschalt- zeit

Betriebs- dauer

Sicherheits- zeichen Stromquellen

Versammlungsstätten1), Theater, Kinos, Ausstellungshallen, Verkaufsstätten

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s 3 h DS

Restaurants

Fliegende Bauten, die Versammlungsstätten sind

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s 3 h DS

Beherbergungsstätten, Heime

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s2) 8 h3) DS

Schulen 1 lx

nach DIN EN 1838

1 s2) 3 h DS

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

1) Außer Fliegende Bauten 2) Je nach Panikrisiko von 1 s - 15 s 3) Es genügen 3 h, wenn die Schaltung nach 4.4.8 ausgeführt wird.

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

50 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN V VDE V 0108-100

Beleuchtungs-stärke

Umschalt- zeit

Betriebs- dauer

Sicherheits- zeichen Stromquellen

Parkhäuser, Tiefgarage 1 lx

nach DIN EN 1838

15 s 1 h DS

Flughäfen, Bahnhöfe 1 lx

nach DIN EN 1838

1 s 3 h4) DS

Hochhäuser,

Wohnhochhäuser

1 lx nach

DIN EN 1838 1 s 5)

3 h

8 h 6) DS

Bühnen 3 lx 1 s 3 h DS

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

4) Für oberirdische Bereiche von Bahnhöfen ist je nach Evakuierungskonzept auch 1h zulässig. 5) Je nach Panikrisiko von 1 s - 15 s 6) Es reichen 3 h, wenn die Schaltung nach 4.4.8 ausgeführt wird.

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

51 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

DIN V VDE V 0108-100

Beleuchtungs-stärke

Umschalt- zeit

Betriebs- dauer

Sicherheits- zeichen Stromquellen

Rettungswege in Arbeitsstätten

1 lx nach

DIN EN 1838 15 s 1 h DS7)

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

10% EN min. 15lx nach

DIN EN 1838 0,5 s

Für den Zeitraum, in dem für Personen

eine Gefährdung

besteht.

DS

7) Für Rettungswege in Arbeitsstätten nicht erforderlich

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

BS

EA0

CPS LPS

EA0,5

EB

EA15

BS

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Lichttechnik

46 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung

62 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Änderungen gegenüber DIN EN 1838:1999-07

• externe Beleuchtung bis zu einem sicheren Bereich (Sammelplatz) • Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Stellen sowie

BMA vertikal mit 5 lx beleuchten • Vorgeschriebene Beleuchtungsstärkewerte sind Wartungswerte • erste Reflektion erlaubt, bei indirekten Leuchten, wenn die reflektierende

Fläche im Wartungsplan Berücksichtigung findet • die Farbe und die Gestaltung von Sicherheitszeichen gem. ISO 7010 • Sicherheitszeichen in heller Umgebung bzw. bei intakter Allgemein-

beleuchtung gem. ISO 3864-1 und ISO 3864-4 • Ermittlung der Erkennungsweite eines Sicherheitszeichens bei größer

20° über der horizontalen Blickrichtung

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Errichtung

GuideLed SL 13051 und 13052 CG-S erfüllen spezielle Anforderungen der EN 1838.

Die EN 1838 fordert eine Beleuchtungsstärke von 5 lx an Erste-Hilfe-Stellen, Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtungen gemes-sen in der Vertikalen – also senkrecht zur sonst üblichen, horizontalen Beleuchtungs-stärkemessungen auf einer Ebene.

Um den Anforderungen der EN 1838 zu erfüllen, besitzen die neuen GuideLed SL 13051 und 13052 CG-S spezielle Optiken, die über die gefor-derte Beleuchtungsstärke von 5 lx in der Vertikalen in einem weiten Bereich verfügen: Montagehöhen bis 5,6 m und eine ausgeleuchtete Breite bis 2,8 m sind hierbei möglich.

www.ceag.de

Die neue CEAG GuideLed SL mit 5 lx Beleuchtungsstärke an Sicherheitseinrichtungen

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Lichttechnik

48 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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EN 1838

Sicherheitsbeleuchtung von Sicherheitszeichen

• Rettungswege leicht finden und benutzen

Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

• gefahrloses Verlassen eines Gebäudes, leichtes Auffinden und Bedienen von Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen

Sicherheitsbeleuchtung von Sicherheitszeichen

Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

Allgemeinbeleuchtung

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EN 1838

Antipanikbeleuchtung

• Paniksituationen vermeiden, sicheres Erreichen von Rettungswegen, Hindernisse bis zu 2 m beleuchten

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit bes. Gefährdung

• Sicherheit von Personen an Arbeitsplätzen mit potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen

LBO fordert 1 Lux!

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Lichttechnik

www.ceag.de SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 49

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EN 1838

Anforderungen an die Errichtung (4.1.1)

• Die Sicherheitsbeleuchtung muss EN 60598-2-22, EN 50172 und EN 62034 entsprechen

• Anteile reflektierten Lichtes sind zu vernachlässigen. • Wenn indirekt strahlende Leuchten eingesetzt werden, kann die erste

Reflektion (basierend auf dem Wartungswert des Reflexionsgrades der Flächen) berücksichtigt werden, weitere Reflektionen sind zu vernachlässigen.

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Sicherheitsbeleuchtung (1 lx) muss angebracht werden (4.1.2)

nahe (max. 2 m Abstand) Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten

an jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür

mindestens 2 m über dem Boden

für Sicherheitszeichen bei Notlichtbedingungen

EN 1838

2 m

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Lichttechnik

50 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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EN 1838

Sicherheitsbeleuchtung (1 lx) muss angebracht werden (4.1.2)

bei jeder Richtungsänderung

bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure

nahe (max. 2m Abstand) jedem Ausgang und außerhalb bis zum sicheren Bereich

nahe (max. 2m Abstand) jeder Niveauänderung

Gilt nicht in Frankreich (Anhang B)

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EN 1838

nahe (max. 2 m Abstand) Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung

nahe (max. 2 m Abstand) Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und Rufanlagen

Alarmierungseinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung

Gilt nicht in Frankreich (Anhang B)

Sicherheitsbeleuchtung (1lx) muss angebracht werden (4.1.2)

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Lichttechnik

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EN 1838

Sicherheitsbeleuchtung (5lx) muss angebracht werden (4.1.2)

nahe (max. 2m Abstand) jeder Erste-Hilfe-Stelle

nahe (max. 2m Abstand) jeder Brand- bekämpfungs- oder Meldeeinrichtung

nahe (max. 2m Abstand) jeder Anzeige der Brandmeldeanlage

Gilt nicht in Frankreich (Anhang B)

Gilt nicht in Frankreich (Anhang B)

Gilt nicht in Frankreich (Anhang B)

BMZ

71 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Beleuchtungsstärke für Rettungswege (4.2.1)

Fluchtwege bis 2 m Breite sind auf den Mittelachsen mit 1 lx und bis 50% der Breite auf 0,5 lx auszuleuchten. Messhöhe max. 2 cm (Anhang A)

Breitere Rettungswege können als mehrere 2m Streifen betrachtet werden oder als Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden 0,5 lx 1 lx 0,5 lx

1 m 2 m

Beleuchtungsstärke 0,5 lx bis 1 lx

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Lichttechnik

52 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

72 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Ungleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke (4.2.2)

Bedingt durch die Trägheit des Auges wird die Erkennbarkeit von Hindernissen oder der Rettungswegverlauf bei zu hohen Hell-/Dunkel-Unterschieden beeinträchtigt.

Gleichmäßigkeit < 40:1 (E max / E min)

1 lx 40 lx 1 lx 40 lx 40 lx

Messhöhe max. 2 cm (Anhang A)

73 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Physiologische Blendung muss durch Begrenzung der Leuchten innerhalb des Gesichtsfeldes niedrig gehalten werden.

Bei horizontalen Fluchtwegen zwischen 60 und 90°.

Physiologische Blendungsbegrenzung (4.2.3)

Lichtstärke begrenzt zwischen 60°- 90°

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Lichttechnik

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76 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Farbwiedergabe Sicherheitsfarben (4.2.4)

Farbwiedergabe-Index der Lampe (Ra) mindestens 40

77 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Betriebsdauer (4.2.5)

für Rettungswege und Antipanikbeleuchtung

• Nennbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung mindestens 1 Stunde.

• Ausnahme Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Nennbetriebsdauer Gefährdungszeit

• LBO/DIN V VDE V 0108-100 - Für die meisten Bereiche wird Nennbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung mindestens 3 Stunden gefordert.

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Lichttechnik

54 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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EN 1838 Geforderte Beleuchtungsstärke (4.2.6/ 4.3.6)

E Beleuchtungsstärke Sicherheitsbeleuchtung

EN Nennbeleuchtungsstärke (1 lx bzw. 0,5 lx)

für Rettungswege und Antipanikbeleuchtung

E E N

[%]

100

50

5 60 t [s]

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ASR A3.4/3 (gem. A-Abweichung EN 1838)

Geforderte Beleuchtungsstärke nach 15s: 100%

für Fluchtwege

100

15 t [s]

Messhöhe 20 cm

E E N

[%]

E Beleuchtungsstärke Sicherheitsbeleuchtung E Beleuchtungsstärke Sicherheitsbeleuchtung

EN Nennbeleuchtungsstärke (1 lx)

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Lichttechnik

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EN 1838

Antipanikbeleuchtung (4.3.1)

Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf den freien Bodenflächen nicht unterschreiten.

Deutschland: LBO fordert 1lx Niederlande: „Bouwbesluit“ fordert 1 lx Frankreich: Leuchten müssen 5 lm/m2 erzielen. Gleichmäßigkeit – Abstand zwischen den Leuchten < als 4 x Montagehöhe

Die Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m werden nicht berücksichtigt.

81 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung (4.4)

• Gleichmäßigkeit 1:10

• Blendungsbegrenzung im Bereich 60° bis 90°

• Ra 40

• Nennbetriebsdauer Gefährdungszeit

• Erreichen der Nennbeleuchtungsstärke 0,5 s

10 % 15 lx E E N

[%]

4.4. gilt nicht in Frankreich (gem. Anhang B)

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Lichttechnik

56 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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EN 1838 / ASR A3.4/3

E Beleuchtungsstärke Sicherheitsbeleuchtung

EN Nennbeleuchtungsstärke (10 % mind. 15 lx)

EN 1838 Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

10 % 15 lx E E N

[%]

100

0,5

ASR A3.4/3 Arbeitsstätten mit Unfallgefahr

Geforderte Beleuchtungsstärke (4.4.6) / ASR (4.3(4))

86 © 2015 Eaton, All Rights Reserved.

EN 1838

Allgemeines (5.1 & 5.3)

• Sicherheitszeichen müssen ISO 3864-1 (Gestaltungsgrundlagen), ISO 3864-4 (Photometrie) und ISO 7010 (Gestaltung) entsprechen.

• Sicherheitszeichen können beleuchtet oder hinterleuchtet werden. • Unter Allgemeinbeleuchtung gelten andere Anforderungen.

Für Deutschland sind ebenfalls die ASR A1.3 sowie die DIN 4844-1 einzuhalten.

In Frankreich geregelt in der Norm NF X 08-003 (gem. Anhang B)

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EN 1838 / ISO 7010

Kennzeichnung von Notausgängen inkl. Richtungspfeil

PL

PR

PU

PO

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EN 1838 / ISO 7010

Weitere Kennzeichnung

Notausstieg mit Fluchtleiter

Durch Rettungskräfte einen Rettungsausstieg finden

Das ist leider nicht mehr erlaubt

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Bis zu 48% Energie- ersparnis durch besonders effiziente LED-Technik.

Mit den neuen LED-Komponen-ten wird die über viele Jahre bewährte Style CG-S Serie nicht nur langlebiger sondern auch effizienter. Die Aufnahmeleis-tung und damit die Energie- kosten werden bei einer 2- seitigen Leuchte um 31% im Vergleich zu einer Leuchte mit Leuchtstoffröhre gesenkt,

bei einer 1-seitigen Leuchte sogar um 48%, was sich auf der nächsten Stromrechnung positiv bemerkbar machen wird.

Auch bereits installierte Style Leuchtstofflampen -Leuchten können durch Upgrade-Kits mit nur wenigen Handgriffen zu LED-Leuchten aufgerüstet werden. Dies geschieht im selben, modular aufgebauten Leuchtengehäuse, so dass ein kostengünstiges Upgrade realisiert werden kann.

www.ceag.de

CEAG Style-Leuchten der nächsten GenerationEffizienter und wartungsärmer als je zuvor: LED-Technik auch zum Nachrüsten

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Leuchtdichte von Sicherheitszeichen (5.4) EN 1838 bei Notbeleuchtung

• Leuchtdichte Sicherheitsfarbe (Grün) > 2 cd/m² • Verhältnis der Leuchtdichte innerhalb der jeweiligen Farbe > 1:10

• Farben entsprechend ISO 3864-1 und ISO 3864-4 • Beleuchtungsdauer mindestens 1 h (soweit nationale Vorgaben nicht

größere Werte vorgeben.)

EN 1838

5:1 15:1 Leuchtdichte Weiß

Leuchtdichte Farbe

In Frankreich geregelt in der Norm NF X 08-003 (gem. Anhang B)

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EN 1838

Geforderte Leuchtdichte (5.4.6)

für Sicherheitszeichen E E N

[%]

100

50

5 60 t [s]

In Frankreich geregelt in der Norm NF X 08-003 (gem. Anhang B)

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Lichttechnik

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Leuchtdichte von Sicherheitszeichen DIN 4844-1 bei Allgemeinbeleuchtung (DIN 4844-1 gilt nur in Verbindung mit DIN ISO 3864-1)

• Leuchtdichte Kontrastfarbe (Weiß) > 500 cd/m² • Verhältnis der Leuchtdichte innerhalb der jeweiligen Farbe > 1:5

• Farben entsprechend ISO 3864-1 und ISO 3864-4

DIN 4844-1

5:1 15:1 Leuchtdichte Weiß

Leuchtdichte Farbe

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Leuchtdichte von Sicherheitszeichen ISO 30061 bei Verrauchung • Leuchtdichte Sicherheitsfarbe > 10 cd/m²

ISO 30061

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Lichttechnik

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DIN EN 1838 / DIN 4844

Erkennungsweite (5.5) l = Erkennungsweite h = Höhe des Zeichens

l = z • h z = Distanzfaktor = 200 bei hinterleuchteten Zeichen

Hinterleuchtetes Zeichen

l

h

In Frankreich geregelt in der Norm NF X 08-003 (gem. Anhang B)

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DIN EN 1838 / DIN 4844

Erkennungsweite (5.5) l = Erkennungsweite h = Höhe des Zeichens

l = z • h z = Distanzfaktor = 200 bei hinterleuchteten Zeichen

z = Distanzfaktor = 100 bei angestrahlten Zeichen

Hinterleuchtetes Zeichen

l

h h

Angestrahltes Zeichen

Sicherheits- leuchte

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Lichttechnik

62 SICHERHEITSbElEuCHTung Vorschriften für batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, Ausgabe Mai 2015 www.ceag.de

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EN 1838

Anforderungen an die Errichtung (4.1.1 / 5.5)

• Falls möglich sollte wegen der Sichtbarkeit das Sicherheitszeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Blickrichtung bei der maximalen Erkennungsweite des Zeichens angebracht werden.

h

ha

tan 𝛼𝛼 = 𝑎𝑎𝑏𝑏

=> 𝑎𝑎 = tan 𝛼𝛼 ∗ 𝑏𝑏

𝛼𝛼 𝑎𝑎

𝑏𝑏 (𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸)

𝑎𝑎

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EN 1838

b (Erkennungs-

weite)

𝛼𝛼 a ha (Höhe

Betrachter)

h (ha +a)

0 m 20° - 1 m

12 m 20° 4,37 m 1 m 5,37 m

17 m 20° 6,19 m 1 m 7,19 m

18 m 20° 6,55 m 1 m 7,55 m

20 m 20° 7,28 m 1 m 8,28 m

22 m 20° 8,01 m 1 m 9,01 m

24 m 20° 8,74 m 1 m 9,74 m

28 m 20° 10,19 m 1 m 11,19 m

30 m 20° 10,92 m 1 m 11,92 m

32 m 20° 11,65 m 1 m 12,65 m

60 m 20° 21,84 m 1 m 22,84 m

tan 𝛼𝛼 = 𝑎𝑎𝑏𝑏

=> 𝑎𝑎 = tan 𝛼𝛼 ∗ 𝑏𝑏

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Elektrische Betriebsräume

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Vorbeugender Brandschutz Funktionserhalt

Muster EltBauVo 01 / 2009 Veröffentlicht 08 / 2009 MLAR 11 / 2005 Veröffentlicht 04 / 2006

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Muster EltBauVo

Geltungsbereich §1

• Die EltBauVo 2009 gilt für zentrale Batterieanlagen, die für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden eingesetzt werden.

• Unter dem Begriff „zentrale Batterieanlagen“ sind sowohl Zentral- (CPS) als auch Gruppenbatterieanlagen (LPS) zusammengefasst.

• Durch die Formulierung „in Gebäuden“ ist die Ausnahmeregelung für Arbeitsstätten nicht mehr zulässig.

Schutzziel:

Funktionserhalt von zentralen Batterieanlagen durch separate elektrische

Betriebsräumen.

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Elektrische Betriebsräume

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Muster EltBauVo

Geltungsbereich §1

• Abweichungen von der EltBauVo der einzelnen Bundesländer sind nur im individuellen Einzelfall möglich. Hierzu ist vom Bauvorlagenberechtigten ein individueller Abweichungsantrag für das Objekt an die Untere Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

• Wenn bauordnungsrechtlich keine Sicherheitsbeleuchtungsanlage gefordert wird, sind trotzdem die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinien und die Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen bezüglich Sicherheitsbeleuchtung zu beachten.

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Muster EltBauVo

Anforderungen an elektrische Betriebsräume §4

• Im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar.

• Können durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden.

• Dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein.

• Der Rettungsweg bis zu einem sicheren Bereich darf nicht länger als 35 m sein (MBO, §35, 2. Absatz).

< 35m

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Elektrische Betriebsräume

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Muster EltBauVo

Anforderungen an elektrische Betriebsräume §4

• Lichte Höhe von mindestens 2 m • Durchgangshöhe von mindestens1,80 m

in Bedienungs- und Wartungsgängen • Keine Leitungen und Einrichtungen, die

nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind

• Unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüften

HV-AV

HV-SV +

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Muster EltBauVo / MLAR

HV-AV

HV-SV HV SVBatterie- raum

F30

F30 T30 T30

F30

L30

Entsprechend MLAR 11/2005; 5.1 (Musterleitungsanlagenrichtlinie) müssen alle Verteiler der Sicherheitsstromversorgung von Verteilern

der allgemeinen Stromversorgung in Funktionserhalt (E30) getrennt werden.

Lüftungs- kanal feuer-

beständig

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Elektrische Betriebsräume

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Muster EltBauVo

Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume §7 Raumabschließende Bauteile (Wände und Türen, ausgenommen Außenwände) mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend dem erforderlichen Funktionserhalt

HV-AV

HV-SV +

F30

F30 T30

Feuerhemmend = Feuerwiderstandsdauer 30 Minuten

Entsprechend MLAR 11/2005; 5.1 (Musterleitungsanlagenrichtlinie) müssen alle Verteiler der Sicherheits- stromversorgung von Verteilern der allgemeinen Stromversorgung in Funktionserhalt (E30) getrennt werden. Mindestraumvolumen: > 15m³ (Gem. Kommentar mit Anwendungsempfehlungen zur MLAR, 3. Auflage.)

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Muster EltBauVo

Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume §7

• An der Tür muss ein Schild "Batterieraum" angebracht sein. • Fußböden müssen für elektrostatische

Ladungen ableitfähig sein, wenn geschlossene Zellen aufgestellt werden.

• VDE 0100 Teil 729: Anforderungen an die Gangbreite und deren Höhe innerhalb elektrischer Betriebsräume

HV-AV

HV-SV +

F30

F30 T30

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Elektrische Betriebsräume

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Muster EltBauVo / MLAR

Unterverteilung

Batterieleitung E 30

Dauerlichtleitung

UV-SV UV-AV

Entsprechend MLAR 11/2005

T30 F30

F30

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Brandschutz / MLAR 11 / 2005 Brandabschnitt 1 Brandabschnitt 2 Brandabschnitt 3

Tür T 30

UV-SV

E 30

E 30

1600 m2 1600 m2 1600 m2

Für jeden Stromkreis der Sicherheitsstromversorgung sind jeweils getrennte Kabel und Leitungen zu verwenden.

Die getrennten Leitungstrassen sind nicht für die Verlegung der Endstromkreise der Sicherheitsbeleuchtung gefordert.

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Inspektion und Wartung

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CEAG Notlichtsysteme

Inspektion und Wartung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage

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Jede Sicherheitsleuchte ist wichtig! Sie schützt Leben und Gesundheit.

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Inspektion und Wartung

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Arbeitsstättenverordnung

Besondere Anforderungen an das Betreiben § 4 (3)

• Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Betrieb, Instandhaltung und Prüfung ASR A3.4/3 Pkt. 6 (3)

• Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind umgehend sachgerecht zu beseitigen.

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Muster-Prüfverordnung

Anwendungsbereich § 1 • Verkaufsstätten • Versammlungsstätten • Krankenhäuser und Pflegeheime • Beherbergungsstätten • Hochhäuser • Garagen • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen

Prüfungen § 2 (1) • Durch Prüfsachverständige müssen die technischen Anlagen auf ihre

Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Hierzu gehören auch Sicherheitsstromversorgungen.

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Inspektion und Wartung

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Muster-Prüfverordnung

Prüfungen § 2 (2 - 4)

• Prüfungen sind durchzuführen: • vor der ersten Nutzung • unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage • unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen

Anlage • jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren (wiederkehrende

Prüfungen) • Die Prüfungen sind durch den Bauherr oder Betreiber zu veranlassen. • Der Bauherr oder Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende

Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

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VOB Teil B

Mängelansprüche § 13 (Abs. 4)

• Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

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Inspektion und Wartung

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DIN VDE 0100-718

Erstprüfungen (718.61) • Folgende zusätzliche Prüfungen sind neben der DIN VDE 0100-600 (Errichten

von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen) auszuführen:

Besichtigen (718.61.1) • Betriebmittelnormen eingehalten? • Be- und Entlüftung in Batterieräumen gem. EN 50272-2 • Be- und Entlüftung in Räumen für Verbrennungsmaschinen • Abgasführung von Verbrennungsmaschinen • Kapazität bzw. Kraftstoffvorrat von Stromerzeugungsaggregaten Dabei sind die statische Last sowie sonstige mögliche Betriebszustände (wiederholtes Anlaufen von Motoren, Oberschwingungsströme etc.) zu berücksichtigen. • Selektivität

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DIN VDE 0100-718

Erproben und Messen (718.61.2) • Lastübernahmeverhalten bei Stromerzeugungsaggregate messen • Schalt-, Steuer- und Überwachungsfunktionen überprüfen • Startverhalten und Umschaltzeit bei Netzunterbrechung beurteilen

Wiederkehrende Prüfungen (718.62)

Besichtigen (718.62.2.1) • Jährliche Prüfung:

Einstellwerte der Schutzgeräte • Jährliche Prüfung:

Angeschlossene Leistung hinsichtlich Kapazität der Stromquelle.

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Inspektion und Wartung

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DIN VDE 0100-718

Erproben und Messen (718.61.2.2)

• Jährlicher Test: Funktion Umschalteinrichtung • Monatlicher Test: Funktion der Verbrennungsmaschinen - Mindestens 1h mit mindestens 50% der Nennleistung der Stromquelle • Jährlicher Test: Kapazität Batterieanlage • Halbjährlicher Test: Isolationsüberwachungssystem

Prüfprotokolle (718.62.3.1)

• Prüfbücher sind mindestens 4 Jahre aufzubewahren • Prüfbücher sind auch elektronische Prüfbücher von automatischen

Testsystemen, wenn die Prüfresultate angezeigt und ausgedruckt werden können

CEAG Atlantic LED CGLine+• Robuste LED Einzelbatterie-Leuchten mit hoher

Schutzart IP65, automatischen Tests und Lithium-Ionen-Batterie

• Optional mit selbstregelnder Batterieheizung für Betrieb bei niedrigen Temperaturen bis -20 °C

• Anschluss an zentrale Überwachungseinrichtung durch integrierte CGLine+ Technologie möglich

Zuverlässig und sicher bis -20 °C

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Inspektion und Wartung

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DIN V VDE V 0108-100

Allgemeines: Wartung und Prüfung (7.1) • Bei automatischen Prüfeinrichtungen sind die Prüfergebnisse im Prüfbuch

monatlich aufzuzeichnen.

• Bei allen anderen Systeme sind die Prüfungen wie unter 7.3 durchzuführen und die Ergebnisse zu protokollieren.

• Der Betreiber des Gebäudes muss eine zuständige Person bestimmen, die die Wartung des Systems überwacht.

Erstprüfung (7.2) • Messung der lichttechnischen Werte nach DIN 5035-6 und EN 1838

• Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 und in Anlehnung an die Folgenorm der DIN VDE 0100-560:1995-07

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DIN V VDE V 0108-100

Wiederkehrende Sichtprüfungen und Prüfungen (7.3)

• Sofern arbeitsrechtliche bzw. bauaufsichtliche Regelungen nichts anderes festlegen, muss folgenden Anforderungen entsprochen werden:

Allgemeines (7.3.1)

• Prüfungen von längerer Dauer dürfen nur zu Zeiten mit niedrigem Risiko durchgeführt werden.

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Inspektion und Wartung

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DIN V VDE V 0108-100

Tägliche Prüfung (7.3.2)

• Sichtprüfung: Korrekte Funktion (nur Betriebsbereitschaft - keine Funktionsprüfung) der Anzeigen der zentralen Stromversorgung. Das Datum der Prüfung und ihre Ergebnisse müssen im Prüfbuch der Anlage enthalten sein.

• Dies kann erfolgen durch eine Meldeeinrichtung an zentraler, während der betriebserforderlichen Zeit ständig überwachter Stelle, die dem Anlagenzustand der zentralen Stromversorgungsanlage (Anlage betriebsbereit, Speisung aus der Stromquelle für Sicherheitszwecke/Batteriebetrieb, Anlage gestört) anzeigt.

• Dieses gilt nicht für Einzelbatterieanlagen.

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DIN V VDE V 0108-100

Wöchentliche Prüfungen (7.3.3)

• Funktion der Sicherheitsbeleuchtung unter Zuschaltung der Stromquelle für Sicherheitszwecke, sofern es sich um ein batteriegestütztes System handelt. Dabei ist die Funktion aller Leuchten zu prüfen.

• Automatische Testeinrichtungen müssen der DIN EN 62034 entsprechen.

• Das Datum der Prüfung und ihre Ergebnisse müssen im Prüfbuch der Anlage festgehalten sein.

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Inspektion und Wartung

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DIN V VDE V 0108-100

Monatliche Prüfungen (7.3.4)

• Umschalten jeder Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung auf Batterie-/SV-Betrieb durch Simulation eines Ausfalls der Versorgung der allgemeinen Beleuchtung für eine Dauer, die hinreichend lang ist, um sicherzustellen, dass jede Lampe leuchtet.

• Bei Zentralbatterieanlagen muss zusätzlich eine Überprüfung der Überwachungseinrichtung erfolgen.

• Für Generatorsätze gelten zusätzlich die Anforderungen der ISO 8528-12 und der DIN 6280-13

• Das Datum der Prüfung und ihre Ergebnisse müssen im Prüfbuch der Anlage festgehalten sein.

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DIN V VDE V 0108-100

Jährliche Prüfungen (7.3.5)

• Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Bemessungsbetriebsdauerprüfung zu protokollieren.

• Die jährliche Prüfung darf nicht automatisch ausgelöst werde. • Für alle anderen Systeme müssen jährlich die Prüfungen nach 7.3.4

sowie folgende Prüfungen durchgeführt werden: • Jede Leuchte und jedes hinterleuchtete Zeichen muss nach 7.3.4 über

die gesamte, notwendige Betriebsdauer geprüft werden. • Während dieser Dauer sind alle Leuchten und Zeichen zu prüfen, um

sicherzustellen, dass sie vorhanden sind, sauber sind und richtig funktionieren.

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Inspektion und Wartung

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DIN V VDE V 0108-100

Jährliche Prüfungen (7.3.5)

• Überprüfung jeder Meldelampe und jedes Meldegerätes • Überprüfung der Ladeeinrichtung • Bei Generatorsätzen gelten zusätzlich die Anforderungen der

ISO 8528-12 und DIN 6280-13

• Prüfung der Batterien nach DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2). • Das Datum der Prüfung und ihre Ergebnisse müssen im Prüfbuch der

Anlage enthalten sein.

Mindestens alle 3 Jahre (7.3.5)

• Messung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838

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DIN EN 50171

Automatische Prüfeinrichtung (6.11.4)

• Wenn eine automatische Prüfeinrichtung mit einer Aufzeichnungs-einrichtung zur Überwachung des Zustandes des Systems an Stelle der Prüfung von Hand verwendet wird, muss die Prüfeinrichtung nachfolgende Merkmale aufweisen:

a) Durchgängige Überwachung der Ladung; wenn die Überwachung periodisch erfolgt, müssen die Zeitabstände kürzer als 5 min sein

b) Zyklische Überwachung der Umschaltung und Funktionsfähigkeit der angeschlossenen Verbraucher für die Notstromversorgung (z. B. Leuchten). Prüfzyklus: mindestens einmal jede Woche; Prüfdauer: zwischen 10 s und 5 min, insgesamt weniger als 10 min pro Woche

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Inspektion und Wartung

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DIN EN 50171

Automatische Prüfeinrichtung (6.11.4)

c) Registrierung aller Fehler im zentralen Batteriestromversorgungs- system und aller Fehler in der Prüfeinrichtung oder der zentralen Überwachungsstelle

d) Fehlermeldung auch bei Fehlern auf dem Übertragungsweg zur zentralen Überwachungsstelle

e) Eine Einrichtung zur Einleitung der

Prüfung von Hand an der zentralen Batteriestromversorgung oder der zentralen Überwachungseinrichtung

CGVision

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DIN EN 50171

Aufstellung der Batterie und Maßnahmen zur Wartung (6.13)

• Die Aufstellung von Batterien und Maßnahmen zu deren Wartung müssen nach EN 50272-2 und den Empfehlung des Herstellers erfolgen

Herstellerangaben (halbjährlich / jährlich)

• Prüfung und Einstellung der Ladeschlußspannung in Abhängigkeit der Batterieraumtemperatur

• Messen der Batterieraumtemperatur ( Temperatur sollte 20°C nicht übersteigen, da sich sonst die Lebensdauer deutlich verringert )

• Prüfen der Schraubanschlüsse mittels Drehmomentschlüssel • Funktionsprüfung der Isolationsüberwachung • Messung der Batteriespannung unter Belastung • Messung der einzelnen Blockspannungen

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Inspektion und Wartung

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DIN EN 50272-2

Inspektion und Überwachung (14)

Batterien und ihre Betriebsbedingungen müssen regelmäßig auf einwandfreie Funktion und Sicherheit überprüft werden. In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Hersteller ist bei einer Inspektion folgendes zu überprüfen:

• Spannungseinstellung des Ladegerätes

• Spannungen der Zellen oder der Blockbatterien

• Elektrolytdichte und Elektrolytstand (wenn anwendbar)

• Sauberkeit, Dichtigkeit

• fester Sitz der Verbinder, falls erforderlich

• Lüftung

• Stopfen oder Ventile

• Batterietemperatur

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Kosten der Sicherheitsbeleuchtung

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Beherbergungsstätten• Radisson blu Hotel, Deutschland

• Ritz-Carlton Hotel, Deutschland

• Atlantic Sail City Hotel, Deutschland

• Ramada Resort Hotel, Ungarn

• Atlantis the Palm Hotel, Dubai

Schulen & Universitäten• Technische Universität Berlin, Deutschland

• RWTH Aachen, Deutschland

• Universität Hamburg, Deutschland

• Universität Zürich, Schweiz

• Amerikanische Universität Sharjah, Sharjah

Flughäfen• Frankfurt, Deutschland

• Köln-Bonn, Deutschland

• Schiphol, Niederlande

• Bangkok, Thailand

• Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Sportstätten• Fritz-Walter-Stadion, Deutschland

• Stadion im Borussia-Park, Deutschland

• Rhein-Neckar-Arena, Deutschland

• Karaiskakis-Stadion, Griechenland

• National Aquatics Center, China

Hochhäuser• Post Tower, Bonn

• Tower 115, Slowakei

• Etisalat Tower, Abu Dhabi

• Capital Gate Tower, Abu Dhabi

• Burj Khalifa Tower, Dubai

Verkaufsstätten• CentrO, Deutschland

• Limbecker Platz, Deutschland

• Potsdamer Platz Arkaden, Deutschland

• Montedoro Freetime, Italien

• Dubai Mall, Dubai

Industrie• Dr. Oetker, Deutschland

• EADS Airbus, Deutschland

• Bayer, Deutschland

• BP, Norwegen

• Dubai Cable Company, Abu Dhabi

Versammlungsstätten• Deutscher Bundestag, Deutschland

• Museumsinsel, Deutschland

• Nationalbibliothek Leipzig, Deutschland

• Town Hall Sydney, Australien

• National Convention Centre, Qatar

Die hier aufgelisteten Projekte stehen stellvertretend für eine Vielzahl von Projekten, bei denen CEAG Notlichtlösungen zum Einsatz kommen. Eine ausführlichere Referenzliste erhalten Sie auf unserer Homepage www.ceag.de.

ReferenzenHauptbahnhof, Berlin

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Inspektion und Wartung

CEAG gehört jetzt zu Eaton. Höchstleistung, auf die Sie sich verlassen können.

Wenn es um den Schutz von Personen und Eigentum geht, gibt es keinen Platz für Kompromisse. Die markt- führenden Sicherheits- beleuchtungslösungen von CEAG ergänzen nun das Technologieportfolio von Eaton für den Schutz von Menschenleben. Damit liefert Eaton die beste Technik für anspruchsvolle Anwendungen in Industrieanlagen sowie

öffentlichen Gebäuden und Geschäftshäusern und bietet genau die Kompetenz, Zuver-lässigkeit und Skalierbarkeit, die für das Geschäft unserer Kunden nötig ist.

Von innovativen Sicherheits-leuchten über Zentralbattrie-systemen bis hin zu zentralen, automatischen Testsystemen liefert Eaton nun Lösungen für ein erhöhtes Sicherheits-niveau zum Schutz von Perso-nen und garantiert so sichere Geschäftsprozesse.

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Einzelbatterie-leuchten

Zentrale Überwachung CGVision

Zentrale VersorgungssystemeSystem-leuchten

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Eatons Ziel ist es, zuverlässige, effiziente und sichere Stromver-sorgung dann zu bieten, wenn sie am meisten benötigt wird. DieExperten von Eaton verfügen über ein umfassendes Fachwissenim Bereich Energiemanagement in verschiedensten Branchen und sorgen so für kundenspezifische, integrierte Lösungen, umanspruchsvollste Anforderungen der Kunden zu erfüllen.

Wir sind darauf fokussiert, stets die richtige Lösung für jedeAnwendung zu finden. Dabei erwarten Entscheidungsträger mehrals lediglich innovative Produkte. Unternehmen wenden sich anEaton, weil individuelle Unterstützung und der Erfolg unsererKunden stets an erster Stelle stehen. Für mehr Informationenbesuchen Sie www.eaton.eu.

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