Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler?

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Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler? Müssen Vereine ihren Fußballern den Mindestlohn bezahlen? Diese Frage beschäftigt die Verantwortlichen der Vereine wie die betroffenen Spieler. Kurzfassung: Fußballspieler sind Arbeitnehmer. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund eines Vertrages gegen Entgelt tätig werden. Sie erfüllen dann die Kriterien, die nach herrschender Rechtsprechung den Status als Arbeitnehmer begründen: Sie sind zum einen in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers – regelmäßig des Vereins – eingegliedert. Zum anderen sind sie in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden, da sie über Zeit, Ort, Inhalt und Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht selbständig entscheiden können. Marius Breucker Stuttgarter Anwalt

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Müssen Vereine ihren Fußballern den Mindestlohn bezahlen? Diese Frage beschäftigt die Verantwortlichen der Vereine wie die betroffenen Spieler.Kurzfassung: Fußballspieler sind Arbeitnehmer. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund eines Vertrages gegen Entgelt tätig werden. Sie erfüllen dann die Kriterien, die nach herrschender Rechtsprechung den Status als Arbeitnehmer begründen: Sie sind zum einen in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers – regelmäßig des Vereins – eingegliedert. Zum anderen sind sie in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden, da sie über Zeit, Ort, Inhalt und Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht selbständig entscheiden können.

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  • Gilt das Mindestlohngesetz fr Vertrags-Fuballspieler?

    Mssen Vereine ihren Fuballern den Mindestlohn bezahlen? Diese Frage beschftigt die Verantwortlichen der Vereine wie die betroffenen Spieler. Kurzfassung: Fuballspieler sind Arbeitnehmer. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund eines Vertrages gegen Entgelt ttig werden. Sie erfllen dann die Kriterien, die nach herrschender Rechtsprechung den Status als Arbeitnehmer begrnden: Sie sind zum einen in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers regelmig des Vereins eingegliedert. Zum anderen sind sie in ihrer Ttigkeit weisungsgebunden, da sie ber Zeit, Ort, Inhalt und Gestaltung ihrer Ttigkeit nicht selbstndig entscheiden knnen.

    Marius Breucker Stuttgarter Anwalt

  • [Rechtsanwlte Wterich Breucker - 07.07.2015] Das Mindestlohngesetz gilt fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und schreibt seit dem 1. Januar 2015 einen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde vor. Arbeitnehmer im Rechtssinne ist, wer in einem Dienstverhltnis entgeltlich ttig ist. Er muss dabei in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden sein. Fuballspieler, die aufgrund eines Vertrages mit einem Verein - und nicht lediglich auf Grundlage ihrer Vereinsmitgliedschaft - ttig werden, erfllen in aller Regel diese Voraussetzungen und sind damit Arbeitnehmer. Ungeachtet dessen erklrte das Bundesministerium fr Arbeit, dass das Mindestlohngesetz nicht fr Vertragsamateure im Fuball gelte. Das Ministerium begrndete dies mit der Regelung in 22 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Demnach gilt das Mindestlohngesetz nicht fr "ehrenamtlich Ttige" und damit, so das Ministerium, auch nicht fr Amateurfuballer. Es beruft sich dabei auf eine Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses fr Arbeit und Soziales. Demnach sei eine Ttigkeit "ehrenamtlich", "wenn sie nicht von der Erwartung einer adquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprgt sei, sich fr das Gemeinwohl einzusetzen". Arbeitsrechtler und Sportrechtler halten dies nicht fr berzeugend. Nach Ansicht des Gieener Rechtsprofessors Wolf-Dietrich Walker werden Vertragsfuballer nicht in erster Linie fr das Gemeinwohl ttig. Die Regelung zu den Ehrenamtlichen begrnde auch keine echte Ausnahme, da Ehrenamtliche mangels entgeltlicher Ttigkeit ohnehin keine Arbeitnehmer seien. Experten halten daher eine Gesetzesnderung erforderlich, um Vertragsfuballer verlsslich aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes herauszunehmen. "Eine generelle Geltung des Mindestlohnes fr Amateursportler erscheint nicht sinnvoll", sagt etwa der Sportrechtler Marius Breucker. "Der Gesetzgeber sollte aber eindeutig regeln, welche Sportler unter welchen Voraussetzungen von der Mindestlohnverpflichtung ausgenommen sind", so der Stuttgarter Anwalt. Auch der renommierte Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thsing sieht in der Verlautbarung des Ministeriums keine befriedigende Lsung: Fr die Auslegung des Gesetzes seien die Gerichte zustndig, so Thsing, und ergnzt im Editorial der NJW: "Worte der Ministerin sind eben keine Rechtsquelle". Ein faktischer Nichtvollzug des Gesetzes, wie vom Arbeitsministerium angekndigt, verstt nach Ansicht von Wolf-Dietrich Walker gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes: "Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden", schreibt Walker in der Zeitschrift "Sport und Recht". Er ist sich sicher, dass sich "kein Arbeitsrichter bei seiner Entscheidung ber eine Mindestlohnklage eines Vertragsspielers nach der kundgemachten Ansicht der Bundesarbeitsministerin richten" wird." Der Gesetzgeber sollte daher fr Klarheit sorgen. "Das Fehlen einer sportspezifischen Regelung ist kein Einzelfall", sagt Anwalt Marius Breucker. "Gerade im Arbeitsrecht passen viele geltende Regelungen nicht fr den Sport." Er pldiert daher fr eine Analyse bestehender Regelungsdefizite und dort, wo sinnvoll, fr sportspezifische Ergnzungen. Die Entwicklung des Spitzensports und des semi-professionellen Amateursports in den letzten Jahren wrden in den bestehenden Gesetzen nicht hinreichend reflektiert. Dabei knnten oftmals punktuelle Regelungen gengen, um Rechtsklarheit fr den Sport zu schaffen. "Eine Ergnzung des Mindestlohngesetzes wre ein

  • guter Anfang", so Marius Breucker. Vertiefte Informationen zum Arbeitnehmerstatus von Sportlern und zu den Grundlagen des Arbeitsrechts im Sport finden sich im Fachbuch der Stuttgarter Anwlte Christoph Wterich und Marius Breucker zum "Arbeitsrecht im Sport": http://www.amazon.de/Marius-Breucker/e/B00458CK6U Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Gilt das Mindestlohngesetz fr Vertrags-Fuballspieler?" sind auf: https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/06/29/mindestlohn-fur-amateur-fusballspieler/ zu finden. Weitere Informationen Rechtsanwlte Wterich Breucker Wterich Breucker zhlt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien fr Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwlte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschlielich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurck und verbindet Flei und Zuverlssigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlsung. Die Anwlte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Rechtsanwlte Wterich Breucker, Herr Dr. Marius Breucker Charlottenstrae 22-24, 70182 Stuttgart, Deutschland Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0; http://www.wueterich-breucker.de

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