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www.pmsp.at

13. Oktober 2014

Vortragende: Dr. Isabella Hödl, LL.M.

Copyright und Markenrecht im Internet

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Internet ist kein rechtsfreier Raum

Es gelten die Bestimmungen des ABGB, HGB, UrhG, MarkenschutzG, MusterschutzG, E-Commerce, DSG..etc…

…was offline gilt, gilt auch online…

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Markenrecht

Geschmacksmusterrecht

Gebrauchsmusterrecht

Patentrecht

Urheberrecht

Wettbewerbsrecht

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I. Markenrecht

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Wortmarken: z.B.: Metro, Red Bull, Zotter

Bildmarken:

Wortbildmarken:

Klangmarken: (Darstellung in Notenschrift): z.B.: Radiojingle

Geruchs- oder Duftmarken: nicht schutzfähig

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Wirkung des Markenschutzes

Eingetragene Marke gibt dem Inhaber ein Ausschließungsrecht / „Monopol“ Markeninhaber kann anderen verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die seine Marke eingetragen ist Kann weiters verbieten, ein mit Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht

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Schutz der bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MschG)

Grundsatz: Schutzbereich der Marke nur für dafür eingetragene Waren- und Dienstleistungen

Aber: Bekannte Marken werden durch gleiche oder ähnliche Zeichen außerhalb der eingetragenen Klassen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt

„Rufausbeutung“ / Ausnutzung der Wertschätzung „Boss“ - Image wird auf Getränke übertragen „Dimple“ – Wiskey wird auf Herrenkosmetika übertragen „Burton“ - Image wird auf Zigaretten übertragen „Haribo“ – für Kindermode „Duff“ (Simpsons) für Bier

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„Rufschädigung“ / Beeinträchtigung der Wertschätzung

Rufschädigung einer bekannten Whiskey Marke für Putzmittel

Bekannte Marke wird mit obszönen oder herabsetzenden Zusätzen verwendet

Verwendung von MACDOG für Tierfutter wegen Assoziation zu MCDONALD

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Der Markenrechtsstreit im Zivilrecht

Unterlassungsanspruch des Verletzten Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Beklagter hat es ab sofort zu unterlassen, die Marke des

Klägers AT … laut Urteilsbeilage 1 oder verwechslungsfähig ähnliche Zeichen für die Waren … zu verwenden

Beseitigungsanspruch (§ 52 MschG) Markenverletzung zur Beseitigung des rechtswidrigen

Zustandes verpflichtet Verletzter kann die Vernichtung der nachgemachten

Markenprodukte und allfälliger Werkzeuge verlangen

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Anspruch auf angemessenes Entgelt laut gebräuchlichen LizenzsatzACHTUNG: steht auch ohne Verschulden zu!

Bei schuldhafter Markenverletzung statt angemessenem Entgelt, Schadenersatz samt entgangenem Gewinn oder Herausgabe des erzielten Gewinnes

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Bei großer Fahrlässigkeit / Vorsatz gibt es unabhängig von Schadensnachweis das Doppelte des angemessenen Entgelts (§ 53 Abs 3)

Ersatz für Kränkung bei schuldhafter Markenverletzung / sollte über den „üblichen Ärger“ hinausgehen (siehe UrhG)

Rechnungslegung, um Anspruch auf Entgelt, Schadenersatz, Gewinn beziffern zu können

Auskunftsanspruch / soll Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Waren und Dienstleistungen offenlegen

Urteilsveröffentlichung: teuer!!! / keine Straffunktion / Publikum soll über Gesetzesverstoß aufgeklärt werden

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Verteidigung Kein Unterlassungsanspruch eines Markeninhabers, der von der

Benutzung des jüngeren Zeichens fünf (durchgehende) Jahre Kenntnis hatte und die Benutzung „geduldet“ hat

Erforderlich ist eine kennzeichenmäßige Benutzung auf dem Markt für die geschützten Waren oder Dienstleistungen

Die Benützung muss ernsthaft erfolgen

Erfolgt keine Benutzung über 5 Jahre so droht Vernichtbarkeit / Löschung

Benutzungsschonfrist: 5 Jahre ab Registrierung genießen Marken ungeachtet der Verwendung vollen Schutz

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Inhaber der Angriffsmarke agierte bei der Anmeldung (nicht später) bösgläubig zB Verletzung von Loyalitätspflichten

Klagsmarke hat sich wegen der Untätigkeit des Markeninhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware / DL entwickelt (bejaht bei Walkman / verneint bei Memory)

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Keyword Advertising

Suchmaschinenbetreiber bieten die Möglichkeit an, Schlüsselwörter einschließlich fremder Marken mit dem Effekt zu „buchen“, dass bei Eingabe des Keywords die eigene Anzeige nach Maßgabe der Höhe der dafür gebotenen Gegenleistung im Suchfeld erscheint

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Haftung des Suchmaschinenbetreibers ?

Der EuGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass der Umstand, dass es sich bei Google zweifellos um einen Anbieter kommerzieller Dienstleistungen handle, nicht für die Feststellung der Markenbenutzung ausreiche; es müsste hinzukommen, dass dieser Anbieter diese Zeichen selbst benützt (vgl. EuGH Google France und Google, C-236/08 – C-238/08)

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Verwechslungsgefahr bei Keyword Advertising?

Festlegung der Grundsätze durch den EuGH :Wenn aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht erkennbar ist, dass die in der Anzeige beworbenen W&Dl weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, dann wird nicht in die Markenrechte eingegriffen. (vgl. EuGH „Bergspechte“ C-278/08 bzw. OGH17 Ob3/10 f)

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Davor: OGH in der E „Wein & Co / weinwelt.at“

Benutzung des Wortbestandteiles der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort zur Kennzeichnung des eigenen Angebots und Vorreihung der Werbeeinschaltung in der Trefferliste vor dem Hinweis der Website auf Klägerinsprechen / sprachen für Verwechslungsgefahr

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Verwendung einer Marke als Metatag?

Nur dann zulässig, wenn der Dritte ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht. (OGH in „Numtec-Interstahl“ – Verweis auf Erwerber der Patente)

Wettbewerbsrechtlich unzulässig ist die Verwendung einer Metatag, die in keinster Weise mit dem Unternehmen in Zusammenhang zu bringen ist und es so zu einer Irreführung über die angebotenen Leistungen kommen kann

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II. Urheberrecht

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Ziel des Urheberrechtes

Der Urheber oder von ihm Berechtigte sind an den Früchten des Schaffens angemessen zu beteiligen.

Inhalt des Urheberrechtes:Das Urheberrecht beinhaltet vermögensrechtliche (§ 14 ff UrhG) und persönlichkeitsrechtliche (§ 19 ff UrhG) Befugnisse

Vermögensrechtliche Befugnisse / Verwertungsrechte (§§ 14 ff UrhG):

Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG) Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG) Vermiet- und Verleihrecht (§ 16 a UrhG) Folgerecht bei Werken der bildenden Kunst (§ 16 b UrhG) Senderecht (§ 17 UrhG) Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG) Zurverfügungsstellungsrecht (§ 18 a UrhG)

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Persönlichkeitsrechte des Urhebers Schutz geistiger Interessen

Schutz der Urheberschaft (§ 19 UrhG) Anderer als Urheber behauptet Urheberschaft für sich Verzicht auf Recht ist unwirksam

Recht auf Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG) Urheber bestimmt, ob und mit welcher Bezeichnung das

Werk versehen wird Verzicht möglich / Vertrag

Werkschutz (§ 21 UrhG) verbietet Kürzungen, Zusätze, unübliche Änderungen am

Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung Zustimmung des Urhebers möglich / Vertrag

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Schutzgegenstand des Urheberrechtes

/ Werke und sonstige Leistungen

Werk (§ 1 ff UrhG)Werkbegriff : Allgemein, eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der

Literatur Sprachwerke einschließlich Computerprogramme Datenbanken Bühnenwerke Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art

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Werke der bildenden Kunst Lichtbildkunst / Lichtbildwerke Baukunst angewandte Kunst / Kunstgewerbe Werke der Filmkunst

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Nicht schutzfähig nach UrhGNicht schutzfähig ist die künstlerische Form, der Stil, die Manier oder die Technik, die Methode des Schaffens, neue Typen des Schaffens, das einzelne Werk, nicht die Kunstrichtung Erfindungen, Lehren und Systeme, der Gedanke an sich

OGH entscheidet, ob ein Werk vorliegt oder nicht

Copyright-Vermerk © führt nicht zum Urheberschutz

Es gibt (im Gegensatz z.B. zum Markenschutz) kein Register, in dem ich erfahre, ob ein Werk geschützt ist.

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Urheber / Definition

Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (§ 10 UrhG)

Urheber immer nur physische Person Nutzungsberechtiger auch juristische Person

Miturheber / Teilurheber

gemeinsames Werkschaffen / Teilurheberschaft Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu Verbindung von Werken verschiedener Art (zB Tonkunst mit

Sprachwerk) – Teilurheberschaft (§ 11 UrhG)

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Dauer des Urheberrechtes

Beginn: Das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung des Werkes.

Ende: In der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Miturheberschaft:70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers.

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Rechtsdurchsetzung(Zivilrecht / Strafrecht)

Klage verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Privatanklageverfahren vor Straflandesgericht / Hausdurchsuchung / Vernichtung / Beschlagnahme

zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG) Beseitigung (§ 82 UrhG) Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) / Print und / oder

Internet

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Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG) Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des

Gewinnes (§ 87 UrhG) Anspruch auf ideellen Schadenersatz (§ 87 Abs 2 UrhG) Anspruch auf Rechnungslegung (§ 87 a UrhG) Anspruch auf Auskunft (§ 87 b UrhG)

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III. WETTBEWERBSRECHTUWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 UWG

Wer im geschäftlichen Verkehr

eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen oder

eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden

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Beweislast

Nach § 1 Abs 5 UWG gilt für alle Verfahren auf Unterlassung und Schadenersatz,

dass der Unternehmer die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, mit der er wirbt, zu beweisen hat,

wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

Beispiele: deutlich mehr Waschkraft wirkt gegen Reisedurchfall

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§ 9 UWG – Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der Benützende ist dem Verletzten zum Einsatz des Schadens verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.

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Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattung von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.

Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 105 Abs 1 und Abs 2 lit. B (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970. BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.

§ 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.

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Zweck der Norm:

Schutz von unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen

Kennzeichenrechte haben die Funktion, auf ihren Träger oder auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen oder Betrieb hinzuweisen

Nach § 9 geschützte Kennzeichen:

Name Firma Besondere Bezeichnung eines Unternehmens Besondere Bezeichnung eines Druckwerks Domains

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Voraussetzung für den Schutz aller Unternehmens- und Warenbezeichnungen ist Unterscheidungskraft

Zeichen haben Unterscheidungskraft, wenn sie etwas Besondere, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu geeignet macht, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden

Fehlende Unterscheidungskraft kann durch den Nachweis der Verkehrsgeltung wettgemacht werden

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Metatags und Keywords als vergleichende Werbung?

EuGH vom 11.07.2013zu Belgian Electronic Sorting Technology:

Die Nutzung von Domainnamen und Metatags wird als Werbung im Sinne der RL über irreführende und vergleichende Werbung eingestuft.

Neuer Interpretationsspielraum!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !