Gleichstellungsverpflichtung § 3 (1) LGG Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, aktiv auf...

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Personalentw icklung in Tem pelhof-Schöneberg Richtlinien für die berufliche G leichstellung von Frauen und M ännern im Schuldienst Berlinw eiter und regionaler Frauenförderplan in Tem pelhof-Schöneberg von 2015 bis 2017

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Personalentwicklung in Tempelhof-Schöneberg

Richtlinien für die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Schuldienst

Berlinweiter und regionaler Frauenförderplan in Tempelhof-Schöneberg von 2015 bis 2017

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Regionaler Frauenförderplan 2015-2017

Gleichstellungsverpflichtung§ 3 (1) LGG

Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.

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Frauenförderplan§ 4 (8) LGG

Die Festlegungen im Frauenförderplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung.

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Top-down Prinzip

Abteilungsleiter Hr. Arnz

Referatsleiter Hr. Rubbert/Schulaufsicht

Schulleitung

Schul- und Gesamtkonferenz

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Inhalte des neuen FFPL 2015-2017

• aktive Frauenförderung – beruflicher Aufstieg

• Vereinbarkeit von Beruf und Familie

• gendergerechte Sprache

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Qualifizierung weiblicher Führungskräfte - Quote = Schlüssel zum Erfolg

§ 8 (2) LGG

Frauen, deren Qualifikation der dermännlichen Mitbewerber gleichwertig ist, sindgegenüber männlichen Mitbewerbern unterWahrung der Einzelfallgerechtigkeit solangebevorzugt zu befördern, bis (…) der Anteil derFrauen mindestens 50 von Hundert beträgt.

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Qualifizierung weiblicher Führungskräfte

Quelle: FFPL 2015-2017

Schule Stand 28.02.2015

Ziel 28.02.2017

Gymnasium Schulleitung Stellv. Schulleitung Fachleitung

33 %37 %46 %

50 %45 %50 %

ISS Schulleitung

41 %

50 %

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Aktive Frauenförderung – Beruflicher Aufstieg

• Fortsetzung der Fortbildung Netzwerk „Frauen in Leitung“ (FIL)

• Qualifizierte Frauen werden von der SL motiviert, sich zu bewerben.

• Leitungsaufgaben auch in Teilzeit; Unterstützung durch SL und SchA

• An Leitung interessierte Frauen sind als Mentee vom Unterricht freizustellen.

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Familienfreundliche Arbeitsregelungen

„Wenn da steht familienfreundlich, dann kannst du dir ja denken, was da los ist. Da muss man Karussell fahren, der ganze Strand ist vollgepinkelt und jeden Abend gibt’s Milchreis.“

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Vereinbarkeit von Familie und Beruf

SL sowie koordinierende Erzieherinnen und Erzieher besprechen vor der Unterrichtsverteilung die Stunden bzw. Dienstgestaltung der Ziele gemäß §10 (1) LGG.

• außerunterrichtliche Veranstaltungen• Dienstbeginn und Dienstende

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Glaubenssätze

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Teilzeitbeschäftigung

Den Teilzeitbeschäftigten sind u.a.:

• ein oder zwei unterrichtsfreie Tage zu ermöglichen• Springstunden proportional anzurechnen• Mehrarbeitsstunden anteilig anzuordnen• an den Präsenztage anteilig anwesend

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Elternzeit

• Anfrage der SL vor Beginn der EZ nach Informationswunsch (Anlage 3)

• Wiedereingliederungsgespräche mit der SL• in EZ = keine Umsetzung, keine Mehrarbeit• Unterrichtsverpflichtung auf wenige Wochentage

legen

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Zum Nachdenken

• Ein Vater fuhr mit seinem Sohn im Auto.

Sie verunglückten. Der Vater starb an der Unfallstelle. Der Sohn wurde schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert und musste operiert werden. Ein Arzt eilte in den OP, trat an den Operationstisch heran, auf dem der Junge lag, wurde kreidebleich und sagte:

• „Ich bin nicht im Stande zu operieren. Dies ist mein Sohn.“

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Grundsätze des Führungshandelns – gendergerechte Sprache

• Alle Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben haben bei der sprachlichen Gleichstellung eine besondere Vorbildfunktion.

• Räumlichkeiten („Kollegiumszimmer“), Funktionsstellen etc. geschlechtergerecht bezeichnen

• Alle Schriftstücke (Briefe, Schulprogramme etc.) sind diskriminierungsfrei zu verfassen (s. „Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung“).

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„Wenn ich so darüber

nachdenke, kann ich

eigentlich alles!"