Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen...

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen vs.

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte

Herausforderungen stellen

vs.

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte

Herausforderungen stellen

I. Framing und Streaming

II. Tracking von Personen

III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

IV. Google Glass

V. Fazit

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I. Framing und Streaming

Verstoß gegen das Recht der öffentlichen

Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG

Normalfall: auf der eigenen Seite wird durch den

eigenen/gemieteten Server ein fremdes Werk ohne

Erlaubnis des Urhebers abrufbar gemacht

Problemfall: Framing und Streaming

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I. Framing und Streaming

Framing: auf der eigenen Seite wird ein Werk von einer

fremden Seite eingebettet und hierdurch angezeigt

Problem: Verlinkung auf ein Dokument einer anderen Seite als

öffentliches Zugänglichmachen?

• LG München:§ 19 a UrhG setzt nicht voraus, dass Lieferung der Datei

vom eigenen Server erfolgen muss (LG München I, Urteil vom 10.1.2007 - 21 O

20028/05)

• OLG München: Das Werk muss sich lediglich in der Zugriffssphäre des

Vorhaltenden befinden (OLG München: Urteil vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11)

• BGH: Vorlage an den EuGH (Beschluss vom 16.5.2013 - I ZR 46/1)

6 Jahre

Beginn der Verhandlung

Vorlage an den EuGH

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I. Framing und Streaming

Streaming: Das Werk wird vorübergehend in die Cache geladen, um dem Nutzer das Abspielen des Werkes zu ermöglichen.

Problem: kino.to agiert nur als Mittler und verweist die Nutzer auf andere Seiten

• Hosts sind nicht aufzufinden – ist das Angebot des Hosts trotzdem öffentlich?

• Faktisch entsteht erst durch die Weiterverweisung an die Hosts ein öffentlicher Zugang zu den Dokumenten

• Wertende Betrachtung: kino.to macht die Dokumente öffentlich zugängig

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I. Framing und Streaming

Verstoß gegen das Recht der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG

• Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen

• Strafbarkeit gem. §106 UrhG

• Strafen: bis zu 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe

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I. Framing und Streaming Framing

Problem: Vervielfältigung durch Einbettung

• Es erfolgt keine körperliche Fixierung, durch den Webseiten-Betreiber

• Keine Mittäterschaft zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da dieser eigenverantwortlich handelt

• Keine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da keine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vorliegt

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I. Framing und Streaming

Streaming

Problem: kurze Kopie des Werks im Cache, die nach dem Streaming sofort wieder gelöscht wird als Vervielfältigung?

• Pro: Wortlaut von § 16 UrhG „dauerhaft oder vorübergehend“

• Contra: die kopierten Daten müssen zur wiederholbaren Wahrnehmung geeignet sein (Friungelli, Internet TV 2004, S. 213)

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I. Framing und Streaming

Schranken/Rechtfertigung

§ 53 UrhG

• Rechtswidrigkeit der Vorlage durch eigenmächtiges öffentliches Zugänglichmachen(s.o.)

• Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit

• Pro: kostenlose bzw. geringe Preise, die sich vom marktüblichen Preisen abheben; Presse

• Contra: die strafbarkeitsbegründende Wirkung setzt voraus, dass ein bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt wird (Verfassungsrecht 106 GG); eine weite Auslegung des Begriffs „offensichtlich“ ist verfassungsrechtlich nicht zulässig

• Ergebnis: Einzelfallabwägung – die Rechtswidrigkeit muss sich dem Nutzer aufdrängen

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I. Framing und Streaming

Schranken/Rechtfertigung

§ 44 a UrhG

• Anschauen einer rechtswidrig hergestellten Kopie als rechtmäßige Nutzung?

• Grundsätzlich ist die Rezeption eines Werkes immer rechtmäßig - egal, ob sie rechtswidrig hergestellt wurde oder nicht

• Unzulässigkeit nach „Drei-Stufen-Test“ durch Beeinträchtigung der Verwertungs- und sonstigen Interessen des Urhebers?

• Zurückgehende Zahlen bei Kinobesuchern

• Wohl keine Konkurrenz zum Kino-Erlebnis mangels gleichwertiger Qualität

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte

Herausforderungen stellen

I. Framing und Streaming

II. Tracking von Personen

III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

IV. Google Glass

V. Fazit

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II. Tracking von Personen

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II. Tracking von Personen

Erhebung von Informationen über Standortdaten tangiert Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Schutz vor der Erhebung persönlicher Daten – „Jeder muss selbst entscheiden, welche Daten er wem zur Verfügung stellt“

Problem: Personen-Tracking zur Erfassung von Standortdaten Dritter

• Für Hunde zulässig

• Für Kinder • Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I GG

• Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG

• Schutz der Familie (Erziehung) Art. 6 GG

Wohl zulässig, solange Persönlichkeitsentwicklung nicht darunter leidet

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte

Herausforderungen stellen

I. Framing und Streaming

II. Tracking von Personen

III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

IV. Google Glass

V. Fazit

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III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

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III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

Unrentabilität des Produkts

Einstellung des Produktverkaufs

Einstellung der Daten-Plattform

Wertverlust des Produkts

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III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281, 433 BGB

Zusatzdienst als geschuldeter Teil des Vertrages

Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB

• Schwerwiegende Veränderung durch Inrentabilität

• Kann den Parteien ein festhalten an dem Vertrag zugemutet werden?

• Unternehmen möchte rentabel bleiben

• Verbraucher möchte seine Anschaffung so nutzen, wie er es sich beim Kauf vorgestellt hat

Unternehmen hätte die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung gehabt (AGB)

Pflichtverletzung durch die Nicht-Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung

Diese Pflichtverletzung wurde in Kenntnis der Umstände mit billigendem Vorsatz begangen

Schadensersatz in Form der Wertdifferenz zum funktionierendem Produkt

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Schadensersatz gem. §§ 823 I BGB

Rechtsgutverletzung in Form der Eigentumsentziehung?

• Keine Substanzverletzung

• Wertminderung reicht nicht aus, da Vermögen nicht von § 823 BGB geschützt wird

• Aber Eigentumsverletzung durch Entziehung der bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit (Fleetfall - BGHZ

55, 153)

III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

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III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

Sachbeschädigung gem. § 303 StGB

Beschädigung?

• Verletzung der Sachsubstanz ist nicht mehr erforderlich (BGH v.

12. 2. 1998 – 4 StR 428/97)

• Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache reicht grundsätzlich aus (OLG Frankfurt v. 25. 4. 1986 – 2 Ss 27/86)

Betrug gem. § 263 StGB

Täuschungshandlung?

• Liegt vor, wenn Unternehmen vorhatte nach einer gewissen Zeit den Dienst einzustellen und nicht darauf hingewiesen hat

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I. Framing und Streaming

II. Tracking von Personen

III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

IV. Google Glass

V. Fazit

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IV. Google Glass

Recht am eigenen Bild

Google Glass nimmt die Umgebung auf und lädt die Bilder auf ihre Server hoch

Zwangsläufige Aufnahme von Personen

Upload der Bilder von Personen als „Verbreiten“ i.S.d. § 22 KUrhG?

Verbreiten bedeutet grundsätzlich jede Art der

Weitergabe an Dritte, die das Risiko einer nicht

mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme birgt

Bei Google grundsätzlich keine Wahrnehmung

durch Menschen, sondern lediglich Verarbeitung

durch die Server

aber Schutzrichtung des Gesetzes ist die

Verfügungsgewalt des Einzelnen über sein Abbild

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Datenschutz

Datensammlung über den Besitzer

Problem: Verknüpfung von Daten der verschiedenen Google-Dienste

Erstellung eines lückenlosen Persönlichkeitsprofils

Zweck: Anbieten von persönlich zugeschnittenen Diensten

Einwilligung legalisiert grundsätzlich

Problem: hinreichende Erkennbarkeit wie sensibel die Daten werden können

– „Unwichtige Daten gibt es nicht“ (BVerfGE 118, 168, 185)

– Einwilligung wird dem BDSG genügen > genügt das BDSG dem Datenschutzbedürfnis des

Bürgers?

IV. Google Glass

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Datensammlung über die Umgebung

Datenverarbeitung von Personen, die nicht in einem geschäftlichen

Kontakt mit Google stehen oder eingewilligt haben ist unzulässig

Vergleich zu Street View

Kontrolle über die erhobenen Daten möglich, da Street View

öffentlich zugänglich

Privat durchgeführte Kontrolle bei Google Glass nicht möglich

Geschäfte gegen Google Glass

Ausübung des Hausrechts

Hemmung der Personen in der Umgebung

Gefühl des Überwachtwerdens löst Hemmung bei der Ausübung

des Persönlichkeitsrechts aus (BVerfG NVwZ 2007, 688)

IV. Google Glass

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IV. Google Glass

Problem: Durchsetzung dieser Rechtsprechung gegen Private

Google ist als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich nicht an

Grundrechte gebunden

Gerichte müssen für Grundrechtsschutz zwischen Privaten sorgen

Gegen „Brillenträger“

§ 1004 i.V.m. 823 analog BGB

Aber wenig praktikabel, da Vorgehen gegen jeden einzelnen „Brillenträger“

notwendig

Gegen Google

Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: Der Staat darf nur durch Gesetz in

Grundrechte eingreifen

Einschränkung in Googles Geschäftspraxis bedeutet Eingriff in die Berufsfreiheit

Art. 12 GG

Kein Gesetz, dass Private vor dem Verkauf von Produkten schützt, welche ein

Gefühl des Überwachtwerdens auslösen

Ohne Gesetz momentan kein Schutz!

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte

Herausforderungen stellen

I. Framing und Streaming

II. Tracking von Personen

III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten

IV. Google Glass

V. Fazit

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V. Fazit

Der Jurist braucht Zeit für die

Anwendung neuer Technologien auf die bestehenden

Gesetze

Die Gesetze sind unzureichend

Der Gesetzgeber braucht Zeit um neue Gesetze an

die neuen Technologien anzupassen

Die Branche entwickelt neue

Technologien