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Große Kreisstadt Öhringen Bebauungsplan MutwiesenTextliche Festsetzungen Gemarkung Büttelbronn, Teilort Obermaßholderbach Große Kreisstadt Öhringen Hohenlohekreis Entwurf vom: 06.03.2019 Auftragnehmer: Roland Steinbach Freier Landschaftsarchitekt bdla Zum Buschfeld 5 74613 Öhringen Mail: [email protected] Fon 07941/959955 Fax 07941/958915

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Große Kreisstadt Öhringen

Bebauungsplan „Mutwiesen“

Textliche Festsetzungen

Gemarkung Büttelbronn, Teilort Obermaßholderbach

Große Kreisstadt Öhringen

Hohenlohekreis

Entwurf vom: 06.03.2019

Auftragnehmer:

Roland Steinbach

Freier Landschaftsarchitekt bdla

Zum Buschfeld 5

74613 Öhringen

Mail: [email protected]

Fon 07941/959955

Fax 07941/958915

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Bebauungsplan „Mutwiesen“ in Öhringen-Obermaßholderbach – Textliche Festsetzungen - Entwurf

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Inhalt

A. BEBAUUNGSPLAN 3

1. ABGRENZUNGSPLAN 3

2. BEBAUUNGSPLAN „MUTWIESEN“ 4

B. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 5

1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 5

2. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 6

3. HINWEISE 9

4. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 12

5. BEARBEITUNG / PLANFERTIGER 14

6. VERFAHRENSVERMERKE 15

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A. BEBAUUNGSPLAN

1. ABGRENZUNGSPLAN

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2. BEBAUUNGSPLAN „MUTWIESEN“

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B. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

a) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem-

ber 2017 (BGBl. I S. 3634)

b) Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 05. März

2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl.

S. 612, 613)

c) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. November 2017 (BGBl. 3786)

d) Planzeichenverordnung (PlanzV 90), Verordnung über die Ausarbeitung der

Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990)

vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I, S.58), zuletzt geändert durch Art. des Gesetzes

vom 04.05.2017 (BGBl. l S. 0157).

e) Aufhebungen: Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses

Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen

Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werden hiermit aufgeho-

ben.

In Ergänzung der Planzeichen, Planfarben und Planeinschriebe wird folgendes

festgesetzt:

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2. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

2.1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1 bis 15 BauNVO

2.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 und § 1 BauNVO)

a) Zulässige Art von Nutzungen

- Wohngebäude,

- nicht störende Handwerksbetriebe,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke.

b) Folgende Nutzungen sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO)

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- Anlagen für sportliche Zwecke,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltungen,

- Gartenbaubetriebe,

- Tankstellen.

2.2 Maß der baulichen Nutzung §9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16-21a BauNVO

2.2.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)

Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt. Eine Überschreitung im Sinne des §19 Absatz

4 ist zulässig.

2.2.2 Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 u. 3, § 18 BauNVO, § 10 LBO)

Die Höhen der baulichen Anlagen werden festgesetzt durch maximale Firsthöhen (FH) und

Traufhöhen (TH). Die Maße sind durch Planeinschrieb in der Nutzungsschablone festgelegt.

Die Firsthöhe (FH) ist das Maß von der festgelegten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) bis zur

größten Dachhöhe. Als Traufhöhe gilt das Maß der festgelegten EFH bis zum Schnittpunkt der

Außenwand mit der Dachhaut oder dem oberen Abschluss der Außenwand. Eine geringfügige

Überschreitung der max. zulässigen Gebäudehöhe kann ausnahmsweise für technische Auf-

bauten zugelassen werden, die sich dem Baukörper unterordnen (z.B. Lüftungsanlagen,

Schornsteine etc.).

2.2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 u. 3, § 18BauNVO)

Die maximale Zahl der Vollgeschosse wird als eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss

entsprechend dem Planeintrag in der Nutzungsschablone festgesetzt.

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2.3. Höhenlage der baulichen Anlage § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 18 BauNVO

Die Erdgeschoss-Fußbodenhöhe (EFH) ist als Höhe über NN (Normal Null) durch

Planeinschrieb festgesetzt.

Von der festgesetzten EFH ist eine Abweichung von max. 1,0 m zulässig, sofern die max.

Firsthöhe nicht überschritten wird.

2.4 Bauweise § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 22 BauNVO

Festgesetzt sind im Bebauungsplan entsprechend den Planeinschrieben:

Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) mit einer maximalen Gebäudelänge der Hauptge-

bäude von 22 m. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser.

2.5 Überbaubare Grundstücksfläche § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB; § 23 BauNVO

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO

festgesetzt. Die Überschreitung der Baugrenzen mit Gebäudeteilen entsprechend den Rege-

lungen gem. § 5 (6) LBO ist zulässig.

2.6 Nebenanlagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO

Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind – soweit als Gebäude (Gartenlauben, Gerä-

teschuppen) vorgesehen - in den festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis

zu einer Größe von 40 m3 Bruttorauminhalt zulässig. Die Höhe der Nebenanlagen darf jedoch

die zulässigen Außenwandhöhen nicht überschreiten.

2.7 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

Im Wohngebiet sind drei Wohngebäude zulässig. Die zulässige Zahl der Wohnungen ist je

Wohngebäude auf 2 Wohnungen beschränkt. Insgesamt sind im Wohngebiet maximal 6 Woh-

nungen zulässig.

2.8 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, für Rückhaltung und Versi-

ckerung von Niederschlagswasser §9 (1) Nr. 14 BauGB

Der im Bebauungsplan eingetragene Müllbehälterstandplatz dient den Baugrundstücken als

Fläche zur Aufstellung ihrer Abfallbehälter am Tage der Abholung.

Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert. Anfallendes Dachflächenwasser wird, soweit

es nicht als Brauchwasser genutzt oder auf dem Grundstück versickert wird, im Trennsystem

zum Vorfluter, dem Maßholderbach abgeleitet.

2.9 Flächen für Garagen, Stellplätze und Zufahrten (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)

Garagen, offene Garagen (Carports) und Stellplätze sind auch in den nicht überbaubaren

Grundstücksflächen zulässig.

Alle befestigten öffentlichen und privaten Flächen für Stellplätze, Zufahrten und Wege sind mit

wasserdurchlässigen Pflasterbelägen, Schotterrasen, Rasengittersteinen oder Rasenpflaster

zu befestigen. Bituminöse Beläge, z.B. Beton, Asphalt sind unzulässig.

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2.10 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-

den, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Durch Baumaßnahmen verdichtete, nicht überbaute Böden sind nach Beendigung der Bau-

maßnahmen durch geeignete Maßnahmen in der gesamten, verdichteten Tiefe zu lockern.

Veränderungen der natürlichen Geländeverhältnisse sind nur im unvermeidlich notwendigen

Umfang zulässig und durch Böschungen oder Stützmauern aus Natursteinmauerwerk (Tro-

ckenmauer) bzw. als Gabionenmauer auszugleichen.

Für die Außenbeleuchtung sind insektenverträgliche LED-Leuchten zu verwenden.

Die privaten Grundstücksflächen/Gartenflächen sind gärtnerisch zu begrünen. Für eine Be-

pflanzung werden Gehölze der Pflanzenliste empfohlen.

Für jeden gerodeten Baum mit Fortpflanzungshabitat (bis zu drei Bäume) ist ein Nistkasten für

höhlenbrütende Arten im Planungsgebiet oder im Ufergehölz des Maßholderbachs anzubrin-

gen. Gehölzrodungen wie auch der Abbruch der offenen Scheune dürfen nicht während der

Vogelbrutzeit zwischen 1. März und 30. September durchgeführt werden.

2.11 Pflanzgebote und Pflanzbindungen § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB

Pflanzbindung für Baum- und Strauchgruppen

Die als flächige Pflanzbindung für Baum- und Strauchgruppen im Bebauungsplan gekenn-

zeichnete Strauchgruppe ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Pflanzgebot Obstbäume

Innerhalb des Planungsgebiets sind 6 hochstämmige Obstbäume mit einem Stammumfang

von mind. 16 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang

zu ersetzen. Alternativ können Bestandsbäume erhalten werden. Es sind lokale Sorten zu ver-

wenden, zum Beispiel aus der folgenden Pflanzenliste.

Pflanzenliste

Pflanzenliste : Obstbäume

Apfel-Lokalsorte Berlepsch

Bittenfelder

Brettacher

Bohnapfel

Boskoop

Glockenapfel

Gewürzluiken

Hauxapfel

Jakob-Fischer

James Grieve

Öhringer Blutstreifling

Sonnenwirtsapfel

Winterrambour

Zabergäurenette

Apfel-Resistent Rewena

Reglindis

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Remo

Reanda

Rubinaola

Topaz

Birne-Most Bayerische Weinbirne

Kirchensaller Mostbirne

Schweizer Wasserbirne

Geddelsbacher Mostbirne

Palmischbirne

Nägelesbirne

Große Rommelter

Grüne Jagdbirne

Birne-Essbirne Stuttgarter Geißhirtle

Alexander Lukas

Conference

Harrow Sweet

Kirsche Hedelfinger

Büttners Rote Knorpel

Zwetschge Hauszwetschge

Bühler Frühzwetschge

Mirabelle v.Nancy

Walnuss Weinsberg 1

Sämling

2.12 Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen

§ 9 Abs. 1 Nr. 13 u. 14 BauGB, § 74 Abs. 1 LBO

Neue Ver- und Entsorgungsleitungen, Steuer- und Meldeleitungen sind im Plangebiet grund-

sätzlich unterirdisch zu verlegen.

3. HINWEISE

3.1 Denkmalschutz § 20 und § 27 DSchG

Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde

entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu

benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen

etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind

bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhal-

ten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium (Referat 86 –

Denkmalpflege) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ord-

nungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation

achäologischer Substanz ist zumindest mit kurzzeitigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

3.2 Grundwasser

Beim Auffinden bisher unbekannter Abfallablagerungen muss das Landratsamt Hohenlohe-

kreis oder die Stadt Öhringen unterrichtet werden.

Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasser-

freilegungen gerechnet werden muss, sind dem Landratsamt Hohenlohekreis, Fachdienst

Wasserwirtschaft und Bodenschutz, rechtzeitig vor Ausführungen anzuzeigen.

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Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten,

die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Hohenlo-

hekreis, Fachdienst Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu benachrichtigen.

Jede Grundwasserableitung im Zuge einer Baumaßnahme bedarf unabhängig von der Menge

und Dauer der Zustimmung des Landratsamtes Hohenlohekreis, Fachdienst Wasserwirtschaft

und Bodenschutz.

Ständige Grundwasserableitungen über Ring-/Sohldrainagen sind nicht zulässig.

Bei Gründungen im Einflussbereich von lokalem und temporären Sicker-/Schichtwasser wird

empfohlen, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abdichtung nach DIN 18195) vorzusehen.

3.3 Erdaushub

Die Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere § 4 sind einzuhalten.

Der Überschuss von Erdaushub ist auf ein Minimum zu reduzieren, z.B. durch Berücksichti-

gung in der Planung, so dass er weitgehend auf dem Baugrundstück verbleiben kann.

Wird Oberboden abgeführt und auf landwirtschaftlichen Flächen zur Bodenverbesserung aus-

gebracht, ist eine Bodenuntersuchung erforderlich, die gemäß Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV

70 % der zulässigen Vorsorgewerte nicht überschreiten darf.

Durch Baumaßnahmen verdichtete, nicht überbaute Böden sind nach Beendigung der Bau-

maßnahme durch geeignete Maßnahmen in der gesamten verdichteten Tiefe zu lockern.

Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermi-

schungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 18915 und der DIN 19731 einzuhalten.

Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte, unvermeidliche Bodenbelastun-

gen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.

3.4 Brauchwasser

Bei der Verwendung des Dachflächenwassers im Haus ist ein eigenes Rohrsystem erforder-

lich. Querverbindungen zum Trinkwassernetz dürfen nicht bestehen. Eine gesonderte Kenn-

zeichnung ist notwendig. Die Forderungen der DIN 1988 und der neuen DIN 1989 sind zu

beachten.

Nach § 13 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 10.03.2016 sind die Brauchwassersys-

teme im Haushalt durch die Bauherren über die zuständige Baurechtsbehörde dem Landrats-

amt – Gesundheitsamt – zu melden.

3.5 Schmutzwasser- / Niederschlagswasserableitung

Das anfallende Schmutzwasser ist über geeignete Einrichtungen in den Abwasserkanal ein-

zuleiten und der Kläranlage zuzuführen.

Das anfallende Niederschlagswasser von versiegelten Flächen ist – soweit es nicht auf dem

Grundstück versickern kann - über geeignete Flächen und Einrichtungen dem bestehenden

Mischwasserkanal zuzuführen.

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3.6 Regenwasserzisternen, Versickerung

Eine Nutzung von Regenwasserzisternen auf den Grundstücken ist zulässig.

Die Versickerung von unbelastetem Regenwasser auf den privaten Flächen ist zulässig.

3.7. Baumstandorte bei unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi-

sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-

wesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen,

dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommu-

nikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

3.8. Emissionen

Durch das landwirtschaftlich geprägte Umfeld können zeitweise ortsüblich auftretende Ge-

ruchs-, Geräusch- und Staubemissionen aus der Bewirtschaftung der umliegenden landwirt-

schaftlichen Flächen und Betriebe auftreten, die von den Bewohnern des Gebiets hinzuneh-

men sind.

3.9. Allgemein

Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 213, Abs. 1 BauGB

1. wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen

vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Ver-

waltungsakt zu verhindern;

2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verän-

dert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;

3. einer im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) festgesetzten Bindung für

Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen sowie

von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass er diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt o-

der zerstört.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße geahndet wer-

den.

Mit Inkrafttreten dieses Planes sind sämtliche bisherigen Festsetzungen und Vorschriften in-

nerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Planes aufgehoben.

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4. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

4.1. Geltungsbereich der Satzung

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans

„Mutwiesen.“ Für die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Abgrenzungsplan

vom 30.06.2017, in dem die Grenzen schwarz gestrichelt eingetragen sind, maßgebend.

Dieser Abgrenzungsplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

4.2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO

4.2.1 Materialien und Farbgebung

Materialen und Farbgebung von Fassaden sind so zu wählen, dass das Straßen- und Ortsbild

nicht beeinträchtigt wird. Zu bevorzugen sind natürliche, nicht reflektierende, nicht glänzende

Materialien wie Putz und Holz. Für die Farbgebung sind gedeckte Farbtöne zu bevorzugen,

die auf die nähere Umgebung abgestimmt sind. Die Verwendung grell leuchtender Farben ist

nicht zulässig.

4.2.2 Dachgestaltung

Als Dachform werden Satteldächer, Pultdächer und Flachdächer festgesetzt.

Die Dachneigung ist bei Satteldächern bis max. 40°, bei Pultdächern bis max. 15° und bei

Flachdächern bis 7° zulässig, soweit die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird (s.

Ziff. 2.2.2).

Die Dacheindeckung soll in Angleichung an die bestehende Bebauung mit ziegelroten bis dun-

kelbraunen sowie in grauen bis anthrazitfarbigen Farbtönen erfolgen. Um schädliche

Auswaschungen zu vermeiden, sind Metalleindeckungen nur beschichtet zulässig. Wintergär-

ten mit Glasdächern sind zulässig.

Aus energetischen und ökologischen Gründen sind Sonnenkollektoren und Photovoltaik-

anlagen allgemein zulässig. Die Dacheindeckung kann als Solardach erfolgen

Einzelne Dachaufbauten sind bis max. 1/3, mehrere bis max. ½ der Gebäudelänge ab einer

Dachneigung von 30° zulässig.

Angebaute Garagen und Nebenanlagen sind in Dachform, -neigung und -deckung den Haupt-

gebäuden anzupassen.

Es werden nur ortstypische Materialien zugelassen, die das Straßen- und Ortsbild nicht beein-

trächtigen und sich in die natürliche Umgebung einfügen. Grelle und reflektierende Materialien

und Farben sind nicht zulässig.

4.3 Einfriedungen und Stützmauern § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO

Zur Wahrung eines einheitlichen Straßenraumcharakters sind Einfriedigungen als Hecken,

Höhe max. 1,5 m, Rankgerüste in Metall mit davorliegender Gehölzanpflanzung oder Holz-

zäune, Höhe max. 1,5 m bzw. Sockel oder Natursteinmauern bis 1,5 m über der befestigten

Verkehrsfläche oder zur Grundstücksgrenze auszubilden. Zäune müssen einen für Kleintiere

durchlässigen Bodenabstand von mind. 0,10 m oder eine Gitterweite von 10 x 10 cm aufwei-

sen.

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4.4 Stellplatzverpflichtung für Wohnungen § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO

Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) wird auf 2,0 Kfz-Stellplätze je Woh-

nung erhöht.

Garagen, offene Garagen (Carports) und Stellplätze sind auch in den nicht überbaubaren

Grundstücksflächen zulässig.

Bei senkrechter Zufahrt sind folgende Abstände von der Verkehrsfläche einzuhalten:

Garagen: 2,5 m

Offene Garagen: 2,5 m

Sind Garagen und offene Garagen längs zur Verkehrsfläche angeordnet, ist ein seitlicher Ab-

stand von 1,0 m zu dieser einzuhalten. Dachüberstände müssen gegenüber der Verkehrsflä-

che einen Abstand von mindestens 0,5 m einhalten.

Alle befestigten Flächen für Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Pflasterbelä-

gen, Schotterrasen, Rasengittersteinen oder Rasenpflaster zu befestigen. Bituminöse Beläge,

z.B. Beton, Asphalt sind unzulässig.

4.5 Aufschüttungen und Abgrabungen/Geländegestaltung § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO

Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Stützmauern (Abfangungen) auf den Baugrundstü-

cken gegenüber dem natürlichen Gelände sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,2 m zulässig.

Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 1,50 m Höhe gegenüber dem bestehenden

Gelände sind verfahrenspflichtig und müssen in den Planunterlagen dargestellt werden.

Böschungen sind landschaftsgerecht mit einer maximalen Neigung von 1:1,5 zu modellieren.

Die erforderliche Böschungskante ist als Natursteinmauer oder Gabionenmauer aus regiona-

lem Naturstein, die sich in ihrer Höhe den Geländemodalitäten anpasst, anzulegen. Der Über-

gang zum Nachbargrundstück ist zu berücksichtigen.

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5. BEARBEITUNG / PLANFERTIGER

Roland Steinbach, Zum Buschfeld 5, 74613 Öhringen

Öhringen, den

Roland Steinbach

Aufgestellt:

Siegel

Öhringen, den Thilo Michler (Oberbürgermeister)

Ausgefertigt:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplans mit seinen Festsetzungen und örtli-

chen Bauvorschriften durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen

Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-

gebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.

Siegel

Öhringen, den

Thilo Michler (Oberbürgermeister)

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6. VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss vom xx.xx.xxxx

§ 2 (1) BauGB

Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

§ 2 (1) BauGB xx.xx.xxxx

Auslegungsbeschluss vom xx.xx.xxxx

§ 3 (2) BauGB

Ortsübliche Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx

§ 3 (2) BauGB

Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

§ 4 (2) BauGB xx.xx.xxxx

Öffentliche Auslegung vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx

§ 3 (2) BauGB

Satzungsbeschluss

durch den Gemeinderat der Großen Kreisstadt Öhringen

über den Bebauungsplan gemäß §10 (1) Bau GB und

über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO am xx.xx.xxxx

Ausgefertigt: Öhringen, den xx.xx.xxxx

Thilo Michler (Oberbürgermeister) ….…………………………………….

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften am xx.xx.xxxx

Rechtsverbindlich § 10 (3) BauGB

des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften xx.xx.xxxx

Zur Beurkundung:

Thilo Michler, Oberbürgermeister