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1 Grundlagen der staatlichen Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe (Stand: 1.1.2015) MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT

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Grundlagen der staatlichen Aufsicht

über die Beförderung

radioaktiver Stoffe

(Stand: 1.1.2015)

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT

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Inhaltsübersicht

1. Einleitung ............................................................................................................ 4

2. Grundlagen der staatlichen Aufsicht ................................................................... 6

2.1 Atomrecht ...................................................................................................... 6

2.2 Gefahrgutrecht .............................................................................................. 6

3. Beförderungsarten und Transportaufkommen .................................................... 8

4. An der Aufsicht beteiligte Stellen ....................................................................... 11

4.1 Zuständigkeit des UM nach Atomrecht ......................................................... 11

4.2 Zuständigkeit des UM nach Gefahrgutrecht ................................................. 11

4.3 An der Aufsicht beteiligte Stellen ................................................................. 12

4.4 Anforderung an das Gefahrgutkontrollpersonal im UM ............................... 15

5. Abgrenzung der gefahrgutrechtlichen Aufsicht innerhalb kerntechnischer

Anlagen von der atomrechtlichen Aufsicht durch das jeweils zuständige

Anlagenreferat .................................................................................................. 16

6. Gegenstand der Aufsicht .................................................................................. 17

6.1 Gefahrgutbeauftragter ................................................................................. 18

6.2 Strahlenschutzprogramm ............................................................................ 21

6.3 Managementsystem .................................................................................... 24

6.4 Sicherung .................................................................................................... 25

6.5 Genehmigung / Zulassung .......................................................................... 30

6.6 Begleitpapiere ............................................................................................. 35

6.7 Ausbildung / Schulung................................................................................. 42

6.8 Handhabung, Beladung und Transportsicherung ........................................ 47

6.9 Kennzeichnung / Bezettelung ...................................................................... 70

6.10 Grenzwerte .................................................................................................. 83

6.11 Ausrüstung .................................................................................................. 89

6.12 Sonstige Vorschriften .................................................................................. 93

6.13 Spezifikationen ............................................................................................ 95

7. Prüfumfang und Hilfsmittel.............................................................................. 104

8. Maßnahmen und Sanktionen .......................................................................... 105

9. Kosten der Aufsicht ......................................................................................... 107

10. Elektronische Erfassung der Beförderungsvorgänge, der durchgeführten

Kontrollen und der festgestellten Mängel ....................................................... 108

3

11. Berichtspflichten ............................................................................................. 109

11.1 Jahresbericht nach § 5 GGKontrollV ......................................................... 109

11.2 Übersicht über die Aufsicht führenden Behörden ...................................... 109

11.3 Stützpunktverzeichnis für unvorhergesehene Situationen bei

Nukleartransporten ..................................................................................... 110

11.4 Unterrichtung der Hausspitze ..................................................................... 110

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1. Einleitung

Der vorliegende Bericht gibt auszugsweise die Inhalte des „Handbuchs für die atom-

und gefahrgutrechtliche Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe von oder zu

kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg“ wieder, der für die Aufsicht über die

Beförderung radioaktiver Stoffe erarbeitet wurde, gleichzeitig aber auch nützliche In-

formationen für alle an der Beförderung Beteiligten beinhaltet.

Die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe stellt einen besonders sensiblen

und – insbesondere aufgrund der gefahrgutrechtlichen Regelungen – komplexen

Sachverhalt dar. Da zudem nicht nur der Transport selbst, sondern auch die behörd-

lichen Gefahrgutkontrollen einschl. deren Ergebnisse immer öfter im Blickpunkt der

Öffentlichkeit stehen, werden von allen Beteiligten einheitliche und qualitativ hoch-

wertige Kontrollen erwartet. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde für

die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe dieses Handbuch erstellt.

Die Inhalte des Handbuchs werden insbesondere in Anbetracht gesetzlicher Ände-

rungen und der mit diesen Handbuch gewonnenen Erfahrungen entsprechend der

IAEA-Empfehlung der TS-G-1.5 (Comliance Assurance for the Safe Transport of

Radioactive Material) regelmäßig überprüft und soweit erforderlich angepasst.

Die maßgeblichen Anforderungen bzgl. der Beförderung radioaktiver Stoffe ergeben

sich nicht aus den atom- bzw. strahlenschutz- sondern aus den gefahrgutrechtlichen

Bestimmungen. Das ADR setzt hierbei Sicherheitsstandards fest, die eine ausrei-

chende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von

Personen und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver

Stoffe in Zusammenhang stehen.

Das Ziel des ADR besteht insbesondere darin, Anforderung aufzustellen, die für die

Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der

Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu

schützen. Dieser Schutz wird dabei erreicht durch

- Umschließung des radioaktiven Inhalts,

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- Kontrolle der äußeren Dosisleistung,

- Verhinderung der Kritikalität und

- Verhinderung von Schäden durch Hitze.

Diese Anforderungen werden

- durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für

Versandstücke und Fahrzeuge,

- durch das Aufstellen von Anforderungen an die Auslegung und den Betrieb der

Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der

Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts sowie

- durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich,

der Genehmigung / Zulassung durch die zuständigen Behörden

sichergestellt.

Die Beförderung schließt nach ADR alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der

Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser um-

fasst werden. Das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instand-

setzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die

Beförderung einschließlich beförderungsbedingtem Zwischenaufenthalt, das Entla-

den und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort ein.

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2. Grundlagen der staatlichen Aufsicht

2.1 Atomrecht

Nach § 19 Abs. 1 AtG unterliegt die Beförderung radioaktiver Stoffe der staatlichen

Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben dabei insbesondere darüber zu wachen, dass

nicht gegen die Vorschriften des Atomgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfü-

gungen und die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids oder allgemeiner Zu-

lassungen verstoßen wird.

Der Begriff der Beförderung wird dabei – im Gegensatz zum Gefahrgutrecht – aus-

schließlich als Vorgang der Ortsveränderung außerhalb eines abgeschlossenen Ge-

ländes bzw. auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen ge-

sehen. Eine nach § 16 StrlSchV erteilte Genehmigung kann sich dabei ausnahms-

weise auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvorgangs erstrecken, der nicht

auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, so-

weit für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vorliegt.

2.2 Gefahrgutrecht

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen bzgl. der gefahrgutrechtlichen Aufsicht

über die Beförderung radioaktiver Stoffe sind im Gesetz über die Beförderung gefähr-

licher Güter (GGBefG) und in der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrgut-

transporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) enthalten.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beförderung im Sinne des GGBefG nicht nur

den Vorgang der Ortsveränderung umfasst, sondern auch die Übernahme, die Ablie-

ferung des Gutes, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie Vorberei-

tungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Ent-

laden). Bei der Herleitung dieser Begriffsbestimmung war besonders die Sicherheit

bei der Beförderung ausschlaggebend, wobei hierfür bereits vor Beginn des eigentli-

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chen Transportvorgangs die wesentlichen Voraussetzungen geschaffen werden und

sich deshalb auch ein umfangreicher Teil der Gefahrgutvorschriften mit diesen As-

pekten befasst.

Nach § 9 Abs. 1 GGBefG unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter der Überwa-

chung durch die zuständige Behörde. Ergänzend hierzu sieht § 4 GGKontrollV vor,

dass Kontrollen auch in Unternehmen durchgeführt werden können. Hierdurch soll

insbesondere gewährleistet werden, dass die Sicherheitsvorschriften für den Gefahr-

guttransport auf der Straße konsequent beachtet werden. Solche Kontrollen können

daher durchgeführt werden entweder vorbeugend oder wenn Verstöße auf der Stra-

ße festgestellt wurden.

Nach § 3 GGKontrollV ist von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde si-

cher zu stellen, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttrans-

porte den nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, wobei

die durchgeführten Kontrollen in den Unternehmen hierbei ebenfalls berücksichtigt

werden können.

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3. Beförderungsarten und Transportaufkommen

Um zum einen eine bessere Übersicht über die verschiedenen Beförderungsarten zu

erhalten und zum anderen auf die Besonderheiten der einzelnen Beförderungsarten

gezielt eingehen zu können, ist es sinnvoll die Beförderungen in

1. Kernbrennstofftransporte,

2. Reststoff- und Abfalltransporte und

3. Transporte radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle

einzuteilen.

Kernbrennstofftransporte:

Nach § 4 AtG bedarf die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abge-

schlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine

nach den §§ 6, 7 und 9 AtG genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, der Genehmigung.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig für die

Erteilung dieser Genehmigungen.

Das UM erhält als oberste atomrechtlich zuständige Landes- und Aufsichtsbehörde

im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 AtG von jeder nach § 4 AtG erteilten Genehmigung

eine Kopie.

In den Genehmigungen nach § 4 AtG wird grundsätzlich gefordert, dass jeder Trans-

port mindestens 48 Stunden vor dem eigentlichen Transportvorgang u.a. auch an die

Lagezentren der Innenbehörden der Länder, die von dem Transport berührt werden,

zu melden ist. In Baden-Württemberg leitet das Lagezentrum des IM diese Anmel-

dung an das UM weiter.

Diese Daten können im Zweifelsfall mit den Angaben der entsprechenden BfS-

Datenbank über aktuell genehmigte und tatsächlich durchgeführte Transporte

(http://www.bfs.de/de/transport/gv/tg.pdf) abgeglichen werden.

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Da die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an

eine Anlage zur Aufbereitung seit dem 1.7.2005 nach § 9a Abs. 1 Satz 2 AtG unzu-

lässig geworden ist, finden in Baden-Württemberg seit diesem Zeitpunkt vor allem

Transporte von

- unbestrahlten Brennelemente,

- sonstige Kernbrennstofftransporte von oder zu den kerntechnischen Anlagen,

- Kernbrennstoffen in unterschiedlichster Zusammensetzung und

- Kernbrennstoffen im Transit, d.h. die über baden-württembergisches Gebiet ge-

hen,

statt.

Reststoff- und Abfalltransporte:

Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, hat dies entsprechend § 75 Abs. 2

StrlSchV der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der

Beförderung mitzuteilen. In Baden-Württemberg wurde hierzu ein Formblatt erstellt,

das alle nach § 75 StrlSchV geforderten Angaben enthält und darüber hinaus weitere

für die Vorbereitung und Durchführung der Aufsicht wichtige Informationen beinhaltet.

Die Beförderung radioaktiver Abfälle unterliegt in aller Regel (Ausnahme: freigestellte

Versandstücke) der Genehmigungspflicht nach § 16 StrlSchV.

Transporte radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle:

Nach § 76 Abs. 4 StrlSchV sind radioaktive Abfälle, die aus einem Umgang nach § 7

Abs. 1 StrlSchV oder aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur

Erzeugung ionisierender Strahlen stammen, an eine Landessammelstelle abzulie-

fern, es sei denn, diese Abfälle sind nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV an eine Anlage

des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.

Darüber hinaus dürfen radioaktive Abfälle, die u.a. in den nach § 7 AtG genehmi-

gungsbedürftigen Anlagen oder bei Tätigkeiten nach § 9 AtG anfallen, an eine Lan-

dessammelstelle abgeliefert werden, wenn die zuständige Landesbehörde dies nach

§ 76 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zugelassen hat.

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Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Jahr 20001 hat die WAK dem UM den

Antransport radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle mindestens fünf Arbeits-

tage vor dem eigentlichen Transport per Fax mitzuteilen. Darüber hinaus erhält auch

das für den Abgeber zuständige Regierungspräsidium von der WAK die nach § 75

Abs. 2 StrlSchV erforderliche Mitteilung.

1 Die Vereinbarung wurde ursprünglich mit dem FZK getroffen. Nach Änderung der Genehmigungs-

inhaberschaft im Jahr 2009 wird die Mitteilung seit dieser Zeit von der WAK vorgenommen.

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4. An der Aufsicht beteiligte Stellen

Bevor die an der Aufsicht über die Beförderung beteiligten Stellen aufgeführt werden

(s. Kapitel 4.3), sollen zunächst die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten des UM

bzgl. der Beförderung radioaktiver Stoffe zusammenfassend dargestellt werden.

4.1 Zuständigkeit des UM nach Atomrecht

Nach § 24 Abs. 2 AtG i.V.m. § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zustän-

digkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) ist für die atomrechtliche Aufsicht über

die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen nach § 7 AtG in Ba-

den-Württemberg das UM zuständig. Hierunter zählt auch die Beförderung von Kern-

brennstoffen nach § 4 AtG. Das bedeutet, dass das UM zuständig ist für die atom-

rechtliche Überwachung bei der Beförderung von Kernbrennstoffen2 auf allen Ver-

kehrsträgern (z.B. Straße). Ausgenommen hiervon ist die Aufsicht über die Beförde-

rung im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebe-

bahnverkehr3. Hier obliegt die Aufsicht nach § 24 Abs. 1 AtG dem Eisenbahn-

Bundesamt.

4.2 Zuständigkeit des UM nach Gefahrgutrecht

Nach § 4 der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (GGZuVO)

ist für die gefahrgutrechtliche Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförde-

rung gefährlicher Güter (GGBefG) in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen,

soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, das UM zuständig.

2 Ausgenommen hiervon sind Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG, deren Beförderung im

Rahmen einer Genehmigung nach § 16 StrlSchV genehmigt worden ist. 3 Dies gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen,

wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

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4.3 An der Aufsicht beteiligte Stellen

Im Folgenden werden die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe von und zu kern-

technischen Anlagen im Wesentlichen betroffenen Stellen einschl. ihrer Zuständigkei-

ten wiedergegeben.

4.3.1 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe

wird entsprechend der in Kapitel 4.1 und 4.2 aufgeführten Zuständigkeiten im UM

von Ref. 36 als Querschnittsaufgabe wahrgenommen.

Nach § 1 Abs. 6 GGZuVO ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI)

oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 1 GGKontrollV. Nach § 5 Abs. 1 GGKontrollV

ist das MVI daher u.a. dafür zuständig, dem Bundesministerium für Verkehr und digi-

tale Infrastruktur (BMVI) für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach des-

sen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 GGKontrollV erstellten Bericht

über die Anwendung der GGKontrollV zu übermitteln. Nach Kapitel 11.1 erstellt das

UM (Ref. 36) einen Jahresbericht über die in den kerntechnischen Anlagen und Ein-

richtungen durchgeführten Kontrollen einschl. der dabei festgestellten Verstöße und

der veranlassten Maßnahmen und leitet diesen an das MVI weiter.

4.3.2 TÜV SÜD Energietechnik GmbH

Zur Unterstützung des UM stehen beim TÜV SÜD ET Sachverständige mit fundierten

Kenntnissen der kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg für alle fachlichen

Fragestellungen zur Verfügung.

Die Zuziehung des TÜV SÜD ET erfolgt im Einzelfall auf Basis des bestehenden

Rahmenvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem TÜV SÜD ET

über Sachverständigenleistungen im Rahmen von atom- bzw. strahlenschutzrechtli-

chen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren. Die dabei zu erbringenden Sachver-

ständigenleistungen werden im Rahmen der Zuziehung vom UM spezifiziert.

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4.3.3 Bundesamt für Strahlenschutz

Nach § 11 GGVSEB ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Durchführung der

GGVSEB zuständig für

1. die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung nicht im ADR aufgeführter

Radionuklidwerte,

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen,

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung

radioaktiver Stoffe,

4. die Entgegennahme bestimmter Benachrichtigungen und

5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe.

Darüber hinaus ist das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG zu-

ständig für die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Kernbrennstoffen

und Großquellen nach § 4 AtG. Das Umweltministerium erhält als oberste atomrecht-

lich zuständige Landes- und Aufsichtsbehörde eine Kopie jeder nach § 4 AtG erteilten

Genehmigung.

4.3.4 Regierungspräsidien

Nach der StrlSchZuVO sind die Regierungspräsidien zuständig für die Erteilung von

Genehmigungen nach § 16 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung sonstiger radioaktiver

Stoffe nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG.

Darüber hinaus ist das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 1 Abs. 7 GGZuVO

u.a. zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 GGVSEB.

4.3.5 Eisenbahn-Bundesamt

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB ist im Schienenverkehr das Eisenbahn-Bundesamt

für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Durchführung der behördli-

chen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Be-

reich der Eisenbahnen des Bundes. Nach § 15 Abs. 3 GGVSEB sind die nach Lan-

desrecht zuständigen Behörden für die Beförderungen im Bereich der nichtbundes-

eigenen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-

stimmt ist.

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Darüber hinaus obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AtG die

Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr

der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr; dies gilt nicht für die Beför-

derung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre

ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

4.3.6 Bundesamt für Güterverkehr

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GGKontrollV kontrolliert das Bundesamt für Güterverkehr im

Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Gefahr-

guttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3

Buchstabe f) GüKG hat das Bundesamt für Güterverkehr darüber zu wachen, dass

die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einge-

halten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12

Abs. 1 durchgeführt werden kann4.

4.3.7 Industrie- und Handelskammer

Nach § 14 Abs. 3 GGVSEB sind im Straßenverkehr die Industrie- und Handelskam-

mern zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchfüh-

rung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführer-

schulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR und das Führen eines Verzeichnisses nach Un-

terabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahr-

zeugführer.

4 § 12 Abs. 1 GüKG: Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist,

kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwa-

chungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauf-

tragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten, die Identität des Fahrpersonals durch

Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen, dass die Zulassungs-

dokumente des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrpersonals du die nach diesem Gesetz oder

sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mitzuführenden

Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung ausgehändigt werden.

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4.4 Anforderung an das Gefahrgutkontrollpersonal im UM

Da bei der Beförderung radioaktiver Stoffe nicht nur der Transport selbst, sondern

auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen einschl. deren Ergebnisse immer öfter im

Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, werden von allen Beteiligten einheitliche und

qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Zur Steigerung der Effizienz und der Ein-

heitlichkeit von Gefahrgutkontrollen enthält Anlage 8 der GGVSEB-Durchführungs-

richtlinie (RSEB) Muster-Rahmenlehrpläne als Empfehlung für die Aus- und Fortbil-

dung von Gefahrgutkontrollpersonal der zuständigen Länder- und Bundesbehörden.

Diese Rahmenlehrpläne schlüsseln sich auf nach einem Grundlehrgang von 104 Un-

terrichtseinheiten und einem speziellen Lehrgang für den Teilbereich Klasse 7 von 51

Unterrichtseinheiten.

Über die o.g. Lehrgänge hinaus empfiehlt der IAEA-Guide TS-G-1.5 No. 2.13 (Comp-

liance Assurance for the Safe Transport of Radioactive Material) mit den betroffenen

Mitarbeitern/innen interne Schulungen durchzuführen und diese regelmäßig (spätes-

tens alle 2 Jahre) zu wiederholen. Abteilung 3 legt diese Empfehlungen dem Schu-

lungsprogramm der mit den Aufgaben befassten Mitarbeiter/innen entsprechend Ka-

pitel 3.4 OHB (Organisationshandbuch) zu Grunde. Entsprechende Schulungsnach-

weise werden von Referat 31 in der Fortbildungsdatenbank dokumentiert.

Darüber hinaus sind gemeinsame Veranstaltungen mit den Betreibern und dem TÜV

SÜD ET beispielsweise im Rahmen eines Erfahrungsaustauschs entsprechend dem

IAEA-Guide TS-G-1.5 No. 2.17 als sinnvolle Ergänzung der Ausbildung und Schu-

lung vorzusehen und mit den Beteiligten abzustimmen.

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5. Abgrenzung der gefahrgutrechtlichen Aufsicht innerhalb

kerntechnischer Anlagen von der atomrechtlichen Aufsicht

durch das jeweils zuständige Anlagenreferat

Nach § 24 Abs. 2 AtG üben die von den Landesregierungen bestimmten obersten

Landesbehörden die Aufsicht über Anlagen nach § 7 AtG und die Verwendung von

Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen (z.B. in Einrichtungen nach § 9 AtG) aus.

Nach § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem

Atomgesetz (AtGZuVO) ist in Baden-Württemberg das UM hierfür bestimmt worden.

Innerhalb des UM wird diese Aufgabe von Abteilung 3 wahrgenommen, wobei die

Aufsicht in den kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen auf die Referate 33 bis

36 übertragen wurde.

Nach § 19 Abs. 1 AtG unterliegt der Umgang mit radioaktiven Stoffen der staatlichen

Aufsicht, wobei Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 3 Abs. 2 Nr. 34 StrlSchV u.a.

auch die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von radioaktiven Stof-

fen beinhaltet. Einzelne strahlenschutzrechtliche Umgangstatbestände sind aber

gleichzeitig auch Handlungen, die als Beförderung im gefahrgutrechtlichen Sinne

zählen (z.B. Verpacken, Auspacken, Be- und Entladen, Handhabung). Darüber hin-

aus ergeben sich aus dem Gefahrgutrecht Anforderungen, die auch die atom- bzw.

strahlenschutzrechtliche Organisation der kerntechnischen Anlagen tangieren (z.B.

Qualitätssicherungsprogramme bzw. Managementsysteme).

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6. Gegenstand der Aufsicht

Im Rahmen der atom- und gefahrgutrechtlichen Aufsicht gibt es Aspekte, die grund-

sätzlicher Art sind und solche, die erst bei dem tatsächlichen Transportvorgang rele-

vant werden. In den folgenden Kapiteln werden sowohl die wesentlichen Prüfaspekte

als auch die Grundlagen hierfür beschrieben. In Teil 7 des Aufsichtshandbuchs wer-

den dem Prüfer entsprechende Hilfsmittel vorgestellt und in Verbindung mit den dort

genannten Anlagen zur Verfügung gestellt.

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6.1 Gefahrgutbeauftragter

Unter Berücksichtigung der nach Unfällen gewonnenen Erkenntnisse lassen sich

Verbesserungen insbesondere dort erzielen, wo es darum geht, das menschliche

Verhalten (Einflussfaktor Mensch) durch geeignete Maßnahmen positiv zu beeinflus-

sen. Eine große Bedeutung haben dabei ausreichende Kenntnisse der beim Trans-

port beteiligten Personen über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Ge-

fahrgutvorschriften sowie insbesondere auch über die sachgerechte Anwendung die-

ser Vorschriften. Aufgrund dieser Tatsache wurde bereits 1989 in Deutschland der

Gefahrgutbeauftragte eingeführt, der sicherstellen soll, dass alle in der Vorphase ei-

nes Transportes festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten im erforderlichen

Umfang berücksichtigt werden und der die Einhaltung der erforderlichen Vorschriften

überwacht.

Bestellung von Gefahrgutbeauftragten: Nach § 3 Abs. 1 GbV müssen Unterneh-

mer, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, mindestens einen Ge-

fahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte be-

stellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen, d.h. aus der Bestellung müssen

in örtlicher und fachlicher Hinsicht klare Aufgabenabgrenzungen vorgenommen wer-

den.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens, dem auch andere Aufgaben übertragen

sein können,

2. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person oder

3. vom Unternehmer selbst

wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauf-

tragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

Der Unternehmer muss auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde

den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.

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Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung der GbV erforderli-

chen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Ge-

fahrgutbeauftragten und die Bestellung eines neuen Gefahrgutbeauftragten verlan-

gen.

Anforderungen an den Gefahrgutbeauftragten: Nach § 3 Abs. 3 GbV darf als Ge-

fahrgutbeauftragter nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffen-

den Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 GbV ist. Dieser Schu-

lungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahre. Seine Geltungsdauer wird ab

dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des

Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer eine

Prüfung bestanden hat. Der Schulungsnachweis muss der zuständigen Überwa-

chungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten: Nach § 8 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte

unter der Verantwortung des Unternehmers die Aufgaben nach Unterabschnitt

1.8.3.3 ADR wahrzunehmen. Dabei hat er im Wesentlichen im Rahmen der betroffe-

nen Tätigkeit des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnah-

men zu veranlassen, die die die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung

der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleich-

tern. Der Gefahrgutbeauftragte muss hierzu allerdings im Unternehmen eine Stellung

innehaben, dass er die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. In der Regel

ist mit der Stellung des Gefahrgutbeauftragten aufgrund dessen Rechte und Pflichten

eine gewisse hervorgehobene Position in der Betriebshierarchie verbunden (Stabs-

stelle). Zu den Pflichten des Gefahrgutbeauftragten gehört auch, dass er eine gehö-

rige Aufsicht im Sinne des § 130 OWiG durchführt, d.h. der Gefahrgutbeauftragte darf

nicht nur gelegentlich überwachen. Der Umfang der Überwachung ergibt sich dabei

aus verschiedenen Faktoren (z.B. Zahl der zeitlichen Einsätze der zu überwachen-

den Personen). Eine Festlegung einer numerischen Häufigkeit der Überwachung ist

nicht dabei erforderlich. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen

über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung,

der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu

führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zu-

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ständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzule-

gen.

Nach § 8 Abs. 4 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte dafür Sorge zu tragen, dass nach

einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen durchgeführten Beförderung

oder bei einem vom Unternehmen vorgenommen Be- oder Entladen ereignet und bei

dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen

Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte

unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.

Der Unternehmer muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zu-

ständigen Behörde nach § 9 GGBefG einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht

muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder deren verantwort-

liche Personen belasten.

Nukleartransportbeauftragter: Für die innerdeutschen Brennelementtransporte und

für die Beförderungen von verglasten hochradioaktiven Abfällen wurde im Rahmen

des 10-Punkte-Plans des ehemaligen BMU bzgl. der Maßnahmen gegen Kontamina-

tionsüberschreitungen bei Atomtransporten u.a. auch festgelegt, dass für die Bünde-

lung der Verantwortung bzgl. der o.g. Transporte ein sog. Nuklearbeauftragter zu be-

stellen ist.

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6.2 Strahlenschutzprogramm

Mit der Umsetzung der Empfehlung der IAEA „Regulations for the Safe Transport of

Radioactive Material“ in der Fassung von 1996 (s. 301ff Section III TS-R-1) in natio-

nal verbindliches Recht durch die verkehrträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften

(vgl. z.B. 1.7.2 ADR) sind die an der Beförderung Beteiligten verpflichtet, ein Strah-

lenschutzprogramm zu erstellen, anzuwenden und ggf. (z.B. bei Änderungen) fortzu-

schreiben. Das Strahlenschutzprogramm selbst stellt einen wesentlichen Aspekt bei

der Umsetzung und Berücksichtigung der den Transportvorschriften zu Grunde lie-

genden Strahlenschutzgrundsätzen dar. Ein Strahlenschutzprogramm soll daher die

Strahlenschutz- und Vorsorgemaßnahmen eines Unternehmens regeln und doku-

mentieren sowie die Gesamtheit der technischen, organisatorischen und administra-

tiven Maßnahmen in systematischer und strukturierter Form beschreiben [1.7.2

ADR].

Ein Strahlenschutzprogramm ist nur dann nicht erforderlicher, wenn ausschließlich

Tätigkeiten stattfinden, bei denen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass

sie zu einer beförderungs- oder handhabungsbedingten Strahlenexposition von Per-

sonen führen (z.B. Disponent im Büro, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle-

gung oder Fertigung von Verpackungen oder Containern). Einzelne Elemente des

Strahlenschutzprogramms können entfallen, wenn die aus den Beförderungsaktivitä-

ten zu erwartende individuelle effektive Dosis 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet.

Diese Bedingung wird in der Regel dann erfüllt, wenn ausschließlich freigestellte Ver-

sandstücke oder Versandstücke der Kategorie I-WEISS befördert werden.

Die wichtigsten Anforderungen eines Strahlenschutzprogramms lassen sich wie folgt

zusammenfassen:

1. Durch eine systematische Zusammenstellung ist sicherzustellen, dass die Strah-

lenschutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

2. Die Art und der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen sind in Abhängigkeit

von der Höhe und der Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition darzustellen.

3. Der Schutz und die Sicherheit müssen so optimiert werden, dass die Höhe der

Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlich-

22

keit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar ge-

halten werden.

4. Bei der Erstellung des Strahlenschutzprogramms ist ein strukturiertes und syste-

matisches Herangehen zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwir-

kung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.

5. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei

denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis

a) höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind weder beson-

dere Arbeitsabläufe noch eine detaillierte Überwachung oder

Dosiseinschätzungsprogramme oder eine individuelle Buchführung notwendig;

b) wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein

Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Indivi-

dualüberwachung durchzuführen;

c) wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung

durchzuführen.

Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, ist eine

angemessene Buchführung durchzuführen.

6. Das Strahlenschutzprogramm muss außerdem die anwendbaren Trennungsvor-

schriften und Notfallvorsorgemaßnahmen berücksichtigen.

Ein Strahlenschutzprogramm kann auch Bestandteil einer Betriebsregelung sein, die

aufgrund eines anderen Rechtsgebietes (z.B. nach AtG oder StrlSchV) erforderlich

ist.

Art und Umfang der im Einzelfall zu treffenden und zu beschreibenden Maßnahmen

hängt dabei maßgeblich von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden

Strahlenexposition ab. Die IAEA empfiehlt hierbei den in der folgenden Tabelle dar-

gestellten Umfang in Abhängigkeit der möglichen Exposition.

23

Strahlenexposition [mSv/a]

Aspekt

E < 15 1 < E < 6 E > 6

Anwendungsbereich Ja

Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten Ja

Dosisüberwachung Nein Arbeits-platz/Person

Person

Dosisgrenzwerte Ja

Oberflächenkontamination Ja

Trennung und andere Schutzmaßnah-men

nur bei II-GELB, III-GELB und bei III-GELB u.a.V.

Notfallvorsorge Ja

Ausbildung Ja

Qualitätssicherung Ja

Tab. 6.2.1: Inhalt und Umfang eines Strahlenschutzprogramms in Abhängigkeit von der zu erwartenden Strahlenexposition

Ein Strahlenschutzprogramm muss der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfü-

gung gestellt werden.

Zur Ausgestaltung eines Strahlenschutzprogramms stehen folgende Veröffentlichun-

gen als Hilfsmittel und Empfehlungen zur Verfügung:

1. „Radiation Protection Programmes for the Transport of Radioactive Material“

Safety Guide der IAEA No. TS-G-1.3;

2. „Empfehlung zur Erstellung von Strahlenschutzprogrammen für die Beförderung

radioaktiver Stoffe“ des Arbeitskreis Beförderung (AKB) des Fachverbands für

Strahlenschutz (FS) vom November 2001, Stand: November 2005;

3. „Untersuchungen zur Einführung, Anwendung und Bewertung von Strahlen-

schutzprogrammen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen“ Abschlussbe-

richt zum Vorhaben SR 2364 der GRS (GRS-A-3050) vom September 2002

5 Nach britischen und französischen Untersuchungen liegt die zu erwartende Strahlenexposition

unter 1 mSv/a beispielsweise beim Beförderungspersonal, wenn die Summe der Transportkenn-zahlen den Wert von 300 pro Jahr nicht überschreitet.

24

6.3 Managementsystem

Nach Abschnitt 1.2.1 ADR versteht man unter Managementsystem eine Reihe zu-

sammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die

Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele

in einer wirksamen und nachhaltigen Weise.

Managementsysteme, die auf internationalen, nationalen oder anderen Standards

basieren und durch die zuständige Behörde akzeptiert sind, sind für alle Vorgänge

bei der Beförderung mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der zutreffenden

Vorschriften des ADR zu gewährleisten.

Soweit eine Genehmigung / Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist,

muss diese Genehmigung / Zulassung die Angemessenheit des Managementsys-

tems berücksichtigen und davon abhängig sein [1.7.3 ADR].

Die Empfehlung der IAEA No. TS-G-1.4 (Management Systems fort the Safe Trans-

port of Radioactive Material) enthält ergänzende Ausführungen zu den Anforderun-

gen und Umfang eines Managementsystems. In dieser Empfehlung wird u.a. emp-

fohlen, das Managementsystem dem üblichen PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) zu

unterziehen. Darüber hinaus enthält die Empfehlung auch die bekannte Qualitätssys-

tem-Pyramide, in der sich die üblichen Elemente wiederfinden.

25

6.4 Sicherung

6.4.1 Gefahrgutrecht

Unter „Sicherung“ versteht man im gefahrgutrechtlichen Sinne die Maßnahmen oder

Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher

Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu

minimieren.

Das Gefahrgutrecht legt hierzu in Kapitel 1.10 ADR

a) allgemeine Vorschriften,

b) Pflichten bzgl. der Unterweisung im Bereich der Sicherung (s.a. Kapitel 6.7) und

c) Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential

fest.

ad a) Allgemeine Vorschriften [1.10.1 ADR]

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entspre-

chend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung beachten.

Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren

Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeit-

weilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das

zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden,

müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und ange-

messen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.

Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert

werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen (s.a.

Kapitel 6.6).

26

Für freigestellte Versandstücke sind die Vorschriften für die Sicherung nicht anwend-

bar.

Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear

Material (Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial) und des

IAEA circular on "The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities"

(IAEA-Rundschreiben über den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanla-

gen) gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt.

ad b) Unterweisung im Bereich der Sicherung [1.10.2 ADR]

Die in Kapitel 1.3 ADR festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunter-

weisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der

Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss

nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen. Die Unter-

weisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Si-

cherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken

sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen bezie-

hen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Ar-

beits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umset-

zung dieser Pläne vermitteln. Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme ei-

ner Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder

überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.

Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen

Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der

zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Be-

schreibungen müssen vom Arbeitsgeben für den von der zuständigen Behörde fest-

gelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

ad c) Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential [1.10.3

ADR]

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind solche, bei denen die Möglich-

keit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwie-

27

gender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen,

besteht. Bzgl. der Klasse 7 sind gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential radi-

oaktive Stoffe mit einer Aktivität von 3000 A2 je Versandstück bzw. mit einer in Tabelle

1.10.3.1.3 ADR genannten Aktivität für bestimmte Nuklide.

Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten

Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte müssen Sicherungspläne einführen

und anwenden.

Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:

a) spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Per-

sonen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen

und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind,

b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen

gefährlichen Güter.

c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungs-

risiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten

Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während

und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter

für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag),

soweit angemessen,

d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken

entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen

sind, einschließlich:

- Unterweisung,

- Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei

Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stel-

len, usw.),

- Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt

sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens,

Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.),

- für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und

Ressourcen,

28

e) Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei

Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden

Zwischenfällen,

f) Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur

wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne,

g) Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungs-

plan enthaltenen Beförderungsinformation und

h) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan

enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Per-

sonen begrenzt ist, die diese Information benötigen. Diese Maßnahmen dürfen

die an anderen Stellen des ADR vorgeschriebene Bereitstellung von Informatio-

nen nicht ausschließen.

Beförderer, Absender und Empfänger sollen untereinander und mit den zuständigen

Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutau-

schen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche

die Sicherung gefährden, zu reagieren.

Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahr-

zeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, und deren La-

dung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzu-

stellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser

Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind,

sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine

Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential ermögli-

chen, eingesetzt werden.

Von besonderer Bedeutung im internationalen Verkehr ist darüber hinaus das „Inter-

nationale Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial“. Werden

die Maßnahmen dieses Übereinkommens beachtet, so sind die Vorschriften des Ka-

pitels 1.10 ADR eingehalten.

29

6.4.2 Atom-/Strahlenschutzrecht

Sowohl § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG (Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung

von Kernbrennstoffen) als auch § 18 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV (Genehmigungsvoraus-

setzungen für die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1

des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes)

legt fest, dass für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung der erforderliche

Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet sein

muss.

Die wesentlichen Elemente für den Schutz von Kernbrennstoffen bei der Beförderung

ergeben sich hierbei aus der „Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen ge-

gen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung“

(Transport-Richtlinie Straße – Schiene) vom 4.12.2003, die als Verschlusssache ein-

gestuft ist.

Auch bei der Beförderung gilt der Grundsatz, dass der Genehmigungsinhaber wäh-

rend eines Beförderungsvorgangs durch eigene Maßnahmen dafür zu sorgen hat,

dass die Schuttziele so lange eingehalten werden, bis die alarmierte Polizei ihre

Schutzaufgaben vor Ort übernimmt. Durch die in der o.g. Richtlinie geforderten Si-

cherungsmaßnahmen muss gewährleistet sein, dass

- der Genehmigungsinhaber weiß, wo sich das Beförderungsmittel befindet,

- Beförderer und Begleitpersonal miteinander kommunizieren können,

- der Beförderer im Falle eines Angriffs die Polizei benachrichtigen und mit dieser

so lange eine Kommunikation aufrechterhalten kann, bis diesen den Schutz des

Beförderungsvorgangs übernimmt und

- für die Dauer der Verzugszeit die Schutzziele nicht verletzt werden.

Die Sicherungsmaßnahmen gliedern sich in

- Überwachungsmaßnahmen,

- bauliche und sonstige technische Maßnahmen,

- organisatorische und personelle Maßnahmen und

- Maßnahmen für den polizeilichen Einsatz.

30

6.5 Genehmigung / Zulassung

Die Anforderungen (Umschließung des radioaktiven Inhalts, Kontrolle der äußeren

Dosisleistung, Verhinderung der Kritikalität und von Schäden durch Hitze) zur Erfül-

lung der Schutzziele des ADR werden in bestimmten Fällen auch durch die Forde-

rung einer Genehmigung / Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht [5.1.5

ADR].

Nach den gefahrgutrechtlichen Regelungen ist die Genehmigung / Zulassung dabei

erforderlich für

a) bestimmte Bauarten6,

b) Sondervereinbarungen und

c) bestimmte Beförderungen.

ad a) bestimmte Bauarten

Die Genehmigung / Zulassung der Bauart ist erforderlich für

a) radioaktive Stoffe in besonderer Form,

b) gering dispergierbare radioaktive Stoffe,

c) Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten,

d) alle Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Unterab-

schnitt 6.4.11.2 ADR ausgenommen,

e) Typ B(U)-Versandstücke und Typ B(M)-Versandstücke und

f) Typ C-Versandstücke.

ad b) Sondervereinbarungen

Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen

eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADR entspricht, mit ei-

6 Für Versandstückmuster, für die kein Zeugnis der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der

Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.

31

ner Sondervereinbarung befördert werden dürfen. Für internationale Sendungen die-

ser Art ist eine multilaterale Genehmigung7 erforderlich.

ad c) bestimmte Beförderungen

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für

a) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des

Unterabschnitts 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Ent-

lüftung ausgelegt sind,

b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren

Aktivität größer ist als 3000 A1 / A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der

niedrigere ist oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelas-

sen ist und

c) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe

der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke 50 übersteigt.

Die zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzu-

lassung die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung

genehmigen.

Nach Absatz 5.1.5.2.2 ADR muss der Absender im Besitz einer Kopie jedes erforder-

lichen Zeugnisses sein. Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum

richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für den Ver-

sand haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vor-

nimmt.

Nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR ist zudem für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle

2.2.7.2.2.1 ADR aufgeführt sind, für die Bestimmung der dort genannten grundlegen-

den Radionuklidwerte eine Genehmigung der zuständigen Behörde oder für die in-

ternationale Beförderung eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Alternativ dür-

7 Unilaterale Zulassung ist eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des

Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland nicht Vertragspartei des ADR, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird.

Multilaterale Genehmigung/Zulassung ist eine Genehmigung/Zulassung, die durch die betreffende zuständige Behörde sowohl des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung als auch jedes Landes, durch den oder in das die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wird.

32

fen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle

2.2.7.2.2.2 ADR verwendet werden.

Die folgende Tabelle enthält einen zusammenfassenden Überblick über die uni- bzw.

multilateralen Genehmigungen / Zulassungen.

33

Gegenstand UN-Nummer Zulassung / Ge-nehmigung der zu-ständigen Behörde

erforderlich

Ur-sprungsl

and

Berührte Staaten

Berechnung von nicht aufgelisteten A1- und A2-Werten - Ja Ja

Freigestellte Versandstücke - Versandstückmuster - Beförderung

2908, 2909, 2910, 2911

Nein Nein

Nein Nein

LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände / Industrieversand-stücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, frei-gestellt - Versandstückmuster - Beförderung

2912, 2913, 3321, 3322

Nein Nein

Nein Nein

Typ A-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, frei-gestellt - Versandstückmuster - Beförderung

2915, 3332

Nein Nein

Nein Nein

Typ B(U)-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt - Versandstückmuster - Beförderung

2916

Ja Nein

Nein Nein

Typ B(M)-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt - Versandstückmuster - Beförderung

2917

Ja s. Anm. 1

Ja s. Anm. 1

Typ C-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, frei-gestellt - Versandstückmuster - Beförderung

3323

Ja Nein

Nein Nein

Versandstücke mit spaltbaren Stoffen - Versandstückmuster - Beförderung

Summe des CSI nicht größer als 50 Summe des CSI größer als 50

2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333

Ja

Nein Ja

Ja

Nein Ja

Radioaktive Stoffe in besonderer Form - Baumuster - Beförderung

- s. Anm. 2

Ja

s. Anm. 2

Nein

s. Anm. 2

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe - Baumuster - Beförderung

- s. Anm. 2

Ja

s. Anm. 2

Nein

s. Anm. 2

Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten - Baumuster - Beförderung

- s. Anm. 2

Ja s. Anm. 2

Nein s. Anm. 2

Sondervereinbarung - Beförderung

2919, 3331 Ja

Ja

zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvor-schriften unterliegen

s. 1.6.6 s. 1.6.6

Tab. 6.5.1: Zusammenfassung der Genehmigungen / Zulassungen

34

Anmerkungen

1. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der

Inhalt höher ist als 3000 A1 / A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kon-

trollierte Druckentlastung zugelassen ist.

2. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die

Beförderung dieses Stoffes verwendete Versandstück.

Über die o.g. Genehmigungen / Zulassungen hinaus ist für die Beförderung radioak-

tiver Stoffe der UN-Nummern 29128, 33219 und 332210 in Tanks eine Zulassung des

Fahrzeugs AT11 nach 9.1.2 ADR erforderlich.

8 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder

spaltbar, freigestellt 9 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar

oder spaltbar, freigestellt 10

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

11 Ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit

einem Fassungsvermögen von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder

MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 oder ein Batterie-Fahrzeug mit einem

Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3.

35

6.6 Begleitpapiere

6.6.1 Atom-/Strahlenschutzrecht

Nach § 4 Abs. 5 AtG ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-

schrift des Genehmigungsbescheids zur Beförderung von Kernbrennstoffen bei

der Beförderung mitzuführen. Der Beförderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich

zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens

entspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung handelt, die nach § 4 Abs. 3 AtG

einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht

bedarf.

Nach § 16 Abs. 4 StrlSchV ist bei der Beförderung eine Ausfertigung oder eine

amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids zur Beförderung von

sonstigen radioaktiven Stoffen mitzuführen.

6.6.2 Gefahrgutrecht

Folgende Papiere müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden [8.1.2 ADR]:

a) das Beförderungspapier,

b) ggf. das Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat,

c) schriftliche Hinweise bzgl. der Maßnahmen, die ggf. vom Beförderer zu ergreifen

sind,

d) die schriftlichen Weisungen,

e) ein Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung [1.10.1.4 ADR],

f) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers,

g) ggf. die Genehmigung(en) / Zulassung(en) [vgl. Kapitel 6.5] und

h) ggf. ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB.

Bis auf die schriftlichen Weisungen (diese sind nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR in

der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren) gibt

es keine Vorschrift, wo die o.g. Begleitpapiere aufzubewahren sind.

36

ad a) Beförderungspapier [5.4.1 ADR]

Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff

oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

a) die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,

b) die bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch die techni-

sche Benennung in Klammern (die offizielle Benennung für die Beförderung darf

im Singular oder im Plural verwendet werden; wenn diese Benennung zur nähe-

ren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im

Beförderungspapier oder in den Kennzeichnungen der Versandstücke freigestellt;

die offizielle Benennung ist nur auf die Teile beschränkt, die in Großbuchstaben

angegeben sind; bei den UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen Al-

ternativen für die Benennung durch ein „oder“ getrennt werden, darf nur die zu-

treffende offizielle Benennung verwendet werden),

c) die Nummer der Klasse "7",

d) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden

eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der

einschränkendsten Nuklide12,

e) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die

Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um

einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt; für die chemische Form

ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend (für radioaktive Stoffe (nicht freigestell-

te Versandstücke) mit einer Nebengefahr muss eine Beschreibung dieser Neben-

gefahren (z.B. „NEBENGEFAHR: 3, 6.1“), den Namen der Bestandteile, die am

überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, und die Verpa-

ckungsgruppe umfassen),

f) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Bec-

querel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (z.B. „M“ für Mega); bei

spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren

Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden,

g) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB,

12

544.3 TS-G-1.1 „In the identification of the most restrictive radionuclides for the purpose of identify-ing a mixture of radionuclides on a label, consideration should be given not only to the lowest A1 or A2 values, but also to the relative quantities of radionuclides involved. For example, a way to iden-tify the most restrictive radionuclides is by determining for the various radionuclides the value of fi/Ai. The highest value represents the most restrictive radionuclides.”

37

h) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB),

i) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen freigestellte Sendungen,

die Kritikalitätssicherheitskennzahl,

j) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständi-

gen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radio-

aktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), so-

weit für die Sendung zutreffend,

k) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die vorgeschriebene In-

formation für jedes Versandstück angegeben werden; für Versandstücke in einer

Umverpackung, einem Container oder einem Fahrzeug muss eine detaillierte Auf-

stellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Con-

tainers oder des Fahrzeugs und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Con-

tainers oder jedes Fahrzeugs beigefügt werden; sind bei einer Zwischenentladung

einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Fahr-

zeug zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfü-

gung gestellt werden,

l) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, der Ver-

merk „BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG13“,

m) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die

Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes,

n) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe (für radioaktive

Stoffe (nicht freigestellte Versandstücke) mit einer Nebengefahr s. Buchstabe e)),

o) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (UN-Verpackungscode nur als

Ergänzung),

p) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer

oder unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung (als Volumen

bzw. als Brutto- oder Nettomasse),

q) den Namen und die Anschrift des Absenders,

r) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger) bzw. „Verkauf bei

Lieferung“ bei Lieferung an mehrere Empfänger,

s) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung und

13

Durch die Änderung des ADR mit der 24.ADRÄndV vom 6.10.2014 ist die Anwendbarkeit der “aus-schließlichen Verwendung“ nunmehr auf die Fälle begrenzt, die im ADR vorgeschrieben sind.

38

t) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbe-

schränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. (Der Tunnelbeschrän-

kungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der

Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförde-

rung gefährlicher Güter durchfahren wird.)

Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung ein-

schließt gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„BEFÖRDERUNG NACH Absatz 1.1.4.2.1“.

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen

müssen, dürfen frei gewählt werden; a) bis c) und k) müssen jedoch in der Reihen-

folge a) bis c) und k) angegeben werden.

Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Die

Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspa-

pier erforderlichen Angaben darf frei gewählt werden.

Ein Beförderungspapier mit den o.g. Angaben kann auch ein solches sein, das be-

reits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Ver-

kehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die An-

schriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils be-

förderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch

andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen

sind.

Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Ver-

sandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Fran-

zösisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internatio-

nale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarung zwischen den von

der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige

Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere

39

oder Kopien des einen Papiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen

werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für

Sendungen oder Teile einer Sendung, die nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen

werden dürfen.

ad b) Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat [5.4.2 ADR]

Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung

folgt, ist dem Beförderungspapier ein Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat nach

Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes beizugeben (für ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-

ner und MEGC ist ein Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat nicht erforderlich). Die

Aufgaben des vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des Großcontainer-/Fahr-

zeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden, andernfalls

müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser

Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklä-

rung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers in Übereinstimmung

mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt

wurde. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die

diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden.

Die wesentlichen Pack-Anforderungen, die sich aus Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes

ergeben, sind dabei folgende:

- Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Auf-

nahme der Güter geeignet.

- Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander

getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das

Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß

7.2.2.3 (des IMDG-Codes) zugelassen).

- Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur

Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen.

- Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zu-

ständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungs-

gemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen

40

verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet

zu sein.

- In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug

verteilt.

- Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß be-

schriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert.

- Ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche

Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefähr-

lichen Gütern vor.

ad c) schriftliche Hinweise [5.4.1.2.5.2 ADR]

Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hin-

zuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen

Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zu-

ständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgen-

de Informationen enthalten:

a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der

Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des

Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevor-

schriften, oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind,

b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige

Angaben über den Beförderungsweg und

c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

ad d) schriftliche Weisungen [5.4.3 ADR]

Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung

ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher

Stelle schriftliche Weisungen in der nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten

Form mitzuführen. Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der

Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied

lesen und verstehen kann. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahr-

zeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die

41

schriftlichen Weisungen wegen der beim Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maß-

nahmen einsehen.

ad e) Lichtbildausweis [1.10.1.4 ADR]

Nach den Vorschriften für die Sicherung in Kapitel 1.10 ADR muss jedes Mitglied der

Besatzung eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, während

der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.

ad f) Fahrzeugführerschulung [8.2.1 ADR]

Fahrzeugführer müssen im Besitz einer Bescheinigung (ADR-Schein) über die Teil-

nahme an den erforderlichen Schulungen (Basiskurs, Aufbaukurs, Auffrischungs-

schulung) oder – soweit zutreffend – einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die

Teilnahme an der Schulung des Gefahrenbewusstseins sein (vgl. Kapitel 6.7).

ad g) Genehmigung / Zulassung [5.1.5 ADR]

Für bestimmte Bauarten, Sondervereinbarung und bestimmte Beförderungen sind

uni- bzw. multilaterale Genehmigungen / Zulassungen erforderlich (vgl. Kapitel 6.5).

ad h) Ausnahmegenehmigung

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 GGZuVO ist dies in

Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe) können im Straßenverkehr

auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen

von den Teilen 1 bis 9 für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit

dies nach der Richtlinie 94/55/EG des Rates zulässig ist. Werden Ausnahmen zuge-

lassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall

zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur

Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.

42

6.7 Ausbildung / Schulung

Die an der Beförderung beteiligten Personen müssen entsprechend ihrer jeweiligen

Aufgaben und Funktionen geschult bzw. ausgebildet sein. Die hierzu erforderliche

Ausbildung/Unterweisung betrifft insbesondere folgende Personen/-gruppen

a) Ausbildung des Gefahrgutbeauftragten

b) Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

c) Unterweisung der an der Beförderung Beteiligten

ad a) Ausbildung des Gefahrgutbeauftragten

Nach § 3 Abs. 3 GbV darf als Gefahrgutbeauftragter nur tätig werden, wer Inhaber

eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis

nach § 4 GbV ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handels-

kammer erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 GbV teilgenommen

und die Prüfung nach § 6 Abs. 1 GbV mit Erfolg abgelegt hat. Die Schulung erfolgt im

Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten

Lehrgangs. Der Schulungsnachweis berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des

Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger. Der

Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahre. Seine Geltungsdauer

wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inha-

ber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeits-

dauer eine Prüfung nach § 6 Abs. 4 GbV mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungs-

nachweis muss der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt

werden.

ad b) Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im

Besitz einer Bescheinigung (ADR-Schein) sein, die von der zuständigen Behörde

oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der be-

scheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine

43

Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförde-

rung gefährlicher Güter zu erfüllen sind [8.2 ADR].

Jeweils nach fünf Jahren muss der Fahrzeugführer durch entsprechende Eintragun-

gen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in

seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er innerhalb des letzten Jahres vor

Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung eine Auffrischungsschulung besucht

und die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit

dem Ablaufdatum der Bescheinigung.

Führer der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen an

einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung muss im Rahmen eines von der zustän-

digen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist

es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung

gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die er-

forderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschrän-

ken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen,

die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt so-

wie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Führer von Fahr-

zeugen, mit denen bestimmte radioaktive Stoffe (siehe Kapitel 8.5 ADR) befördert

werden, müssen an einem Aufbaukurs teilgenommen haben.

Die Vorschriften über die Ausbildung von Fahrzeugführern gelten nicht für die Beför-

derung von radioaktiven Stoffen, die nur in freigestellten Versandstücken befördert

werden (UN-Nummern: 2908 bis 2911). Nach Abschnitt 8.2.3 ADR müssen diese je-

doch eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten, die für

die Beförderung relevant sind.

Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht

größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförder-

ten Versandstücke 3 nicht übersteigt, müssen die Fahrzeugführer bei der Beförde-

rung von radioaktiven Stoffen der UN-Nummern 291514 und 333215 gemäß Sonder-

14

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

44

vorschrift S12 des Kapitels 8.5 ADR an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten

entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Diese Schulung soll ihnen die mit

der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst

machen. Die Teilnahme an dieser Schulung des Gefahrenbewusstseins ist durch

eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigen.

Die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung wird, insbesondere bzgl. der Besonderheiten

der Klasse 7, zur Veranschaulichung in der folgenden Abbildung noch einmal zu-

sammenfassend dargestellt.

freigestellte Versandstücke

ja

- keine Schulung (S5) aber - Unterweisung nach 1.3 ADR

(8.2.3 ADR)

nein

UN-Nr. 2915 oder 3332

und ΣVStk < 10 und ΣTI < 3

ja - Schulung des Gefahrenbewusst-

seins (S12)

nein

- Basiskurs - Aufbaukurs - Auffrischungsschulung

Abb. 6.7.1: Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

15

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

45

ad c) Unterweisung der an der Beförderung Beteiligten

Das Gefahrgutrecht fordert, dass die Personen, deren Arbeitsbereich die Beförde-

rung gefährlicher Güter umfasst (z.B. das vom Beförderer oder Absender beschäftig-

te Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das

Personal der Spediteure und Verlader), in den Anforderungen, die die Beförderung

gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterwei-

sung erhalten müssen [1.3.1 ADR]. Die Unterweisung muss auch die besonderen

Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter nach beispiels-

weise Kapitel 1.10 ADR beinhalten (s.u.).

Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Un-

terweisung dabei in folgender Form erfolgen [1.3.2 ADR]:

- Einführung: Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vor-

schriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden.

- Aufgabenbezogene Unterweisung: Das Personal muss eine seinen Aufgaben

und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vor-

schriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in

denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge um-

fasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften

zu unterweisen.

- Sicherheitsunterweisung: Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher

Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder

Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung

über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhal-

ten. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung

und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

- Unterweisung für Klasse 7: Für Zwecke der Klasse 7 müssen Beschäftigte eine

angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes, einschließlich der

zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, erhalten, um ihre berufsbedingte Exposi-

tion und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen

sein können, zu beschränken [1.7.2.5 ADR].

46

Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom

Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzube-

wahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänder-

ten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Ab-

ständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen [1.3.3 ADR].

Unterweisung im Bereich der Sicherung [1.10.2 ADR]: Die in Kapitel 1.3 festgeleg-

te erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile

beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auf-

frischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Än-

derungen der Vorschriften zusammenhängen. Die Unterweisung zur Sensibilisierung

gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erken-

nung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchti-

gung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse

über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbe-

reich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

47

6.8 Handhabung, Beladung und Transportsicherung

6.8.1 Handhabung

Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hin-

zuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen

Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zu-

ständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens Infor-

mationen darüber enthalten, welche zusätzlichen Maßnahmen bei der Verladung, der

Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versand-

stücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wär-

meableitung betreffende Ladevorschriften, oder einen Hinweis, dass solche Maß-

nahmen nicht erforderlich sind (s.a. Kapitel 6.6) [5.4.1.2.5.2 ADR].

Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks sind während der Beförde-

rung u.a. von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen entsprechend

der folgenden Tabelle oder durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich

in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten,

getrennt zu halten [7.5.11-CV33 1 ADR].

Summe der TI nicht größer als

Dauer der Exposition [h] pro Jahr in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen

50 250

2 0,5 1,0

4 0,5 1,5

8 1,0 2,5

12 1,0 3

20 1,5 4

30 2,0 5

40 2,5 5,5

50 3,0 6,5

Tab. 6.8.1.1: Mindestabstände zu regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen

Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare

Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu be-

grenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Grup-

pe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppen ist so zu lagern, dass von anderen

48

derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. Wenn die Summe

der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug oder Container größer ist

als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versand-

stücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen

Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird

[7.5.11-CV33 4 ADR].

Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass

das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Ver-

sandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resul-

tierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell

wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Ver-

sandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebe-

nenfalls auf alle anderen mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls er-

forderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Überein-

stimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätz-

liche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschä-

digungen zu beseitigen und zu verringern. Versandstücke, die beschädigt sind oder

aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zuläs-

sigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren

Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repa-

riert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind [7.5.11-CV33 5 ADR].

Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern. Die zu-

ständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weite-

re Vorgehen zu ersuchen [7.5.11-CV33 6 ADR].

Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke in Über-

einstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden [7.5.1.5 ADR]. Aus-

richtungspfeile sind für

- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe

enthalten (ausgenommen Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von

höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts

49

ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den Innen- und Au-

ßenverpackungen vorbereitet sind),

- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und

- Kyro-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

erforderlich [5.2.1.9]. Ausgenommen von der Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen

sind grundsätzlich radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Typ IP-2-, IP-3-, Typ A-, Typ

B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken. Dies bedeutet, dass nur für radioaktive

Stoffe in freigestellten Versandstücken (gem. Unterabschnitt 1.7.1.5 ADR) und IP-1-

Versandstücken die o.g. Kennzeichnung in Frage kommt und diese Kennzeichnung

somit nur für die UN-Nummern 2910, 2911 und 2912 denkbar ist.

Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern

nicht öffnen [7.5.7.5 ADR]

Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:

a) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vor-

schriften des ADR und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten

Anforderungen erfüllt sind.

b) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des

Unterabschnitts 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder

auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden

sind.

c) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten,

bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Überein-

stimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften eingestellt hat, sofern nicht

eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde.

d) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion

und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ven-

tile und andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive

Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gege-

benenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den

Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.8 und 6.4.10.3 ADR erbracht wurde.

e) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt

6.4.11.5b) aufgeführten Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.8 aufgeführten

50

Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks, soweit an-

wendbar, durchzuführen.

f) Es muss sichergestellt werden, dass das Versandstück weder Radionuklide noch

Inhalte in einer Form oder in einem physikalischem oder chemischen Zustand

enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen

[4.1.9.1.7 und 4.1.9.1.8 ADR].

6.8.2 Beladung

Versandstücke dürfen verladen werden in:

a) gedeckte Fahrzeuge (ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden

kann) oder geschlossene Container (ein vollständig geschlossener Container mit

einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden;

der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach wäh-

rend der Beförderung geschlossen ist) oder

b) bedeckte Fahrzeuge (ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer

Plane versehen ist) oder bedeckte Container (ein offener Container, der zum

Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist) oder

c) offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane.

In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit je-

doch mehr als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen [8.1.1 ADR].

Bei Ladearbeiten ist das Rauchen16 in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und

in den Fahrzeugen oder Containern untersagt [7.5.9 ADR].

Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine

Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner für die Be- und Entladung verwendete Aus-

rüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften

nicht genügen [7.5.1.2 ADR]. Auch die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die o.g.

Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entla-

dung in Frage stellen können [7.5.1.3 ADR].

16

Das Rauchverbot umfasst auch die Verwendung von elektronischen Zigaretten und ähnlichen Ge-räten.

51

Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung17 beför-

dert werden (s. Kapitel 6.10). In diesem Fall können die zuständigen Behörden ver-

langen, dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete

Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird

[7.5.1.4 ADR]. In den folgenden zwei Fällen ist die Beförderung unter ausschließli-

cher Verwendung zwingend vorgeschrieben:

1. soweit die Dosisleistung an irgendeinem Punkt der Außenfläche des Versand-

stücks oder der Umverpackung 2 mSv/h überschreitet (unter ausschließlicher

Verwendung darf die Dosisleistung maximal 10 mSv/h betragen) [4.1.9.1 ADR];

2. LSA-Stoffe, die in den in der folgenden Tabelle aufgeführten Verpackungen beför-

dert werden [4.1.9.2.4 ADR]

Radioaktiver Inhalt Typ des IP-Versandstücks

ausschließliche Verwen-dung

nicht unter ausschließli-cher Verwendung

LSA-I flüssig Typ IP-1 Typ IP-2

LSA-II flüssig/gasförmig Typ IP-2 Typ IP-3

LSA-III Typ IP-2 Typ IP-3

Tab. 6.8.2.1: Vorschriften für Industrieversandstücke

Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen un-

tersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche

die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder des Containers oder der zu verladenden Ver-

sandstücke beeinträchtigen könnten [7.5.1.3 ADR].

Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bau-

technischer Hinsicht geeignet sind. Dies bedeutet, dass die Bauelemente des Con-

tainers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger,

Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine

größeren Beschädigungen aufweisen.

17

Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Großcontai-ners durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden.

52

Größere Beschädigungen liegen in folgenden Fällen vor:

- Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet

ihrer Länge,

- Risse oder Bruchstellen in Bauteilen,

- mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B.

überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Tür-

trägern oder mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren

seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in

einem Eckpfosten,

- Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhan-

den oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind,

- undichte Dichtungen oder Verschlüsse und

- jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass eine ordnungsgemäße

Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Tragge-

stellen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.

Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei

einem Bauelement des Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden

oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnützung,

einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschä-

digungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind

jedoch zulässig.

Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie

frei von Rückständen früherer Ladungen sind und dass Boden und Wände innen frei

von vorstehenden Teilen sind [7.1.4 ADR].

Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder ande-

ren für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benö-

tigt wird und die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet,

diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der Belade- und

Entladevorgänge abgestellt sein [8.3.6 ADR].

53

Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern ge-

gen Beschädigung geschützt werden. Besondere Beachtung ist der Handhabung von

Versandstücken bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs oder

Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und

Entlademethoden zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch

Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Ver-

sandstücke vermieden wird [7.5.7.3 ADR]. Die Bedingungen des Unterabschnitts

7.5.7.3 gelten nach RSEB als erfüllt, wenn z.B. die BG-Vorschrift Fahrzeuge (BGV D

29), die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 599 (Sicheres Kuppeln von

Fahrzeugen) und BGI 649 (Ladungssicherung auf Fahrzeugen) sowie das Arbeits-

schutzgesetz (§§ 5 und 6), umgesetzt werden.

6.8.3 Transportsicherung

Versandstücke müssen durch geeignete Mittel gesichert werden die in der Lage sind,

die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Zurr- bzw. Befesti-

gungsgurte, verstellbare Halterungen, Schiebewände, Klemmbalken, Transport-

schutzkissen, verstellbare Halterungen, rutschhemmende Unterlagen), dass eine

Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke

verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert

wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräu-

men mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert

werden. Wenn Bänder oder Gurte zur Verspannung verwendet werden, dürfen diese

nicht überspannt werden, um eine Beschädigung oder Verformung des Versand-

stücks zu verhindern. Versandstücke dürfen auch nicht gestapelt werden, wenn sie

hierfür nicht ausgelegt sind. Bei der Stapelung verschiedener Arten von Versandstü-

cken ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit zu achten. Soweit erforderlich

müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen

eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Die o.g. Vorschrif-

ten gelten auch für das Beladen, Verstauen und Entladen von Containern auf Fahr-

zeugen. [7.5.7 ADR].

Für die Ladungssicherung gibt es weitere Vorschriften, untergesetzliche Regelungen

und Ausführungshilfen, die im Folgenden auszugsweise und stichpunktartig aufge-

führt werden:

54

- Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (§ 22 Abs. 1 und § 37 Abs. 4);

- VDI-Richtlinien (2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen), 2701 La-

dungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel), 2703 (Hilfsmittel zur La-

dungssicherung));

- DIN-Normen (z.B. DIN 75410 Teil 1 bis 3 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeu-

gen); DIN EN 12195, 12640 und 29367));

- Richtlinie für das Packen und Sichern von Ladung in Containern und auf Straßen-

fahrzeugen (Container-Pack-Richtlinie);

Feste Stoffe in loser Schüttung (UN-Nr. 2912 (LSA-I) und 2913 (SCO-I)) müssen so

verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädi-

gung des Containers oder Fahrzeugs oder zu einem Austreten der gefährlichen Gü-

ter führen können, auf ein Minimum reduziert werden [7.3.1.4 ADR].

6.8.3.1 Grundlagen und Methoden zur Bestimmung der Ladungssicherung

a) Für die Ladungssicherung gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen und untergesetz-

lichen Vorschriften. Die Berechnung der wirkenden Kräfte und der richtigen An-

zahl von Zurrmitteln ist teilweise sehr kompliziert. Grundsätzlich sind die in der

Abbildung 6.8.3.1.1 dargestellten Anteile der Gewichtskraft der Ladung in die je-

weiligen Richtungen zu sichern, d.h.

- das 0,8fache der Gewichtskraft in Fahrtrichtung und

- jeweils das 0,5fache der Gewichtskraft in Querrichtung und in Längsrich-

tung nach hinten.

55

Abb. 6.8.3.1.1: wirkende Gewichtskraft in verschiedene Richtungen

(Quelle: BG Bau; http://www.infopool-bau.de/bau/ladungss/13.jpg)

b) Die Reibung spielt bei der Ladungssicherung eine enorme Rolle. Die zwischen

der Ladung und der Ladefläche wirkenden Reibkräfte werden durch den Reib-

beiwert µ ausgedrückt. Dieser gibt den Anteil der Gewichtskraft der Ladung an,

der durch die Reibung gesichert ist. So müssen beispielsweise bei einer Ladung

von 1 Tonne und einem Reibbeiwert (µ) von 0,3 noch 700 Kilogramm der Ladung

z.B. durch Zurrgurte gesichert werden. In der folgenden Tabelle sind einige Reib-

beiwerte für verschiedene Materialpaarungen und unterschiedliche Bedingungen

angegeben.

Bedingung

Materialpaarung

trocken nass fettig

Holz-Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,05-0,15

Metall-Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,02-0,10

Metall-Metall 0,10-0,25 0,10-0,20 0,01-0,10

Beton-Holz 0,30-0,60 0,30-0,50 0,10-0,20

Tab. 6.8.3.1.1: Beispiele für Reibbeiwerte

56

Der Gleitreibbeiwert „trocken“ kann nur dann angenommen werden, wenn die

Ladefläche trocken und besenrein (ohne lose Verschmutzung) ist. Rutsch-

hemmende Materialien führen in der Regel zu einem Gleitreibbeiwert von 0,6.

c) Die gebräuchlichsten Methoden der Ladungssicherung sind das Niederzurren

und das Diagonalzurren (s. Abbildungen 6.8.3.1.2 und 6.8.3.1.3). Darüber hinaus

sind weitere Verfahren möglich (z.B. Festsetzen durch Keile oder Klemmbalken).

Abb. 6.8.3.1.2: Niederzurren Abb. 6.8.3.1.3: Diagonalzurren

(Quelle: http://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgi/649b.htm)

57

d) Das Niederzurren ist eine häufig angewandte Methode, weil es sich in aller Re-

gel einfach und sicher durchführen lässt. Die Ladung wird dabei mit Zurrmitteln

überspannt und damit die Reibekraft zwischen Ladung und Ladefläche künstlich

erhöht. Ein wesentlicher Aspekt beim Niederzurren ist die dabei eingebrachte

Vorspannkraft, die durch das Kürzel STF (Standard Tension Force) auf dem

Zurrgurtetikett angegeben wird (s. Abbildung 6.8.3.1.4).

Abb. 6.8.3.1.4: Muster eines Zurrgurtetiketts

(Quelle: Handout zum Vortrag 3. SLG-Werkleitertagung 2006 in Aschaffenburg)

e) Das Diagonalzurren kann in unterschiedlichen Varianten ausgeführt werden (s.

Abbildung 3). Beim Diagonalzurren befinden sich die Zurrpunkte sowohl auf der

Ladefläche als auch an der Ladung. Die Zurrmittel werden zwischen diesen

Zurrpunkten verspannt. Im Gegensatz zum Niederzurren werden die Zurrgurte

beim Diagonalzurren nur handfest angespannt. Die erforderliche Zugkraft der

Zurrmittel hängt u.a. auch von den Zurrwinkeln α (Vertikalwinkel zwischen Lade-

fläche und Zurrmittel) und β (Horizontalwinkel zwischen Fahrzeuglängsrichtung

und Zurrmittel) ab. Die maximal zulässige Zugkraft wird durch das Kürzel LC

(Laching Capacity) auf dem Zurrgurtetikett angegeben (s. Abbildung 6.8.3.1.4).

Sonderformen des Diagonalzurrens sind das Schrägzurren (hierbei existieren le-

diglich vertikale Zurrwinkel α, die horizontalen Zurrwinkel β sind jeweils 0 – s. Ab-

bildung 6.8.3.1.5) und das Lashing (Kopf- und Buchtlashing). Beim Lashing wird

das Zurrmittel um die Ladung geführt und mit den Zurrpunkten verbunden (s. Ab-

bildung 6.8.3.1.6).

58

Abb. 6.8.3.1.5: Schrägzurren

(Quelle: http://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgi/649b.htm)

Abb. 6.8.3.1.6: Lashing (gelbes Zurrmittel)

(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)

f) Die Ermittlung der erforderlichen Ladungssicherung erfolgt grundsätzlich nach der

VDI-Richtlinie 2700 Blatt 2. Anhand der folgenden Ausführungen soll eine auf

der o.g. Richtlinie beruhende einfache und schnelle Methode, die von der Fa.

Dolezych in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bremerhaven entwickelt worden

ist, für das Nieder- und Diagonalzurren dargestellt werden. Dieses Verfahren

hat sich in der Praxis bewährt.

Für das Niederzurren werden die Angaben

- Ladungsgewicht (s. Begleitpapiere),

- Zurrwinkel α (Vertikalwinkel zwischen Ladefläche und Zurrmittel)

- Reibbeiwert µ (s. Tabelle 1 und Text in Buchstabe b)) und

- Vorspannkraft STF (s. Zurrgurtetikett)

59

benötigt. Mit Hilfe der folgenden Tabelle kann die Anzahl der erforderlichen Zurr-

gurte ermittelt werden.

Gewicht der Ladung

1t 2t 3t 4t 6t

STF

α µ

35° 60° 90° 35° 60° 90° 35° 60° 90° 35° 60° 90° 35° 60° 90°

250

0,2 14 10 8 28 19 16 42 28 24 56 37 32 84 56 48

0,3 8 6 5 16 11 9 24 16 14 31 21 18 7 31 27

0,6 2 2 2 4 3 2 5 4 3 7 5 4 10 7 6

500

0,2 7 5 4 14 10 8 21 14 12 28 19 16 42 28 24

0,3 4 3 3 8 6 5 12 8 7 16 11 9 24 16 14

0,6 2 2 2 2 2 2 3 2 2 4 3 2 5 4 3

750

0,2 5 4 3 10 7 6 14 10 8 19 13 11 28 19 16

0,3 3 2 2 6 4 3 8 6 5 11 7 6 16 11 9

0,6 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 4 3 2

Tab. 6.8.3.1.2: Einfachmethode Niederzurren

Beispiel:

Gewicht der Ladung: 2 Tonnen

Zurrwinkel α: 90° 9 Zurrgurte in Fahrtrichtung

Vorspannkraft STF: 250 daN

Reibbeiwert µ: 0,3

Sowohl für das Niederzurren als auch für das Diagonalzurren gibt es die sog.

Trucker´s Disc von der Fa. Dolezych (s. Abbildung 6.8.3.1.7). Diese lässt sich

leicht handhaben und ist daher ein idealer Begleiter zur Kontrolle der Ladungssi-

cherung.

Abb. 6.8.3.1.7: Trucker´s Disc

(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)

60

Für die Bestimmung des Zurrwinkels α gibt es ebenfalls ein Hilfsmittel der Fa.

Dolezych, den sog. Vertikal-Winkelmesser (s. Abbildung 6.8.3.1.8). Auf dem Ver-

tikal-Winkelmesser ist u.a. auch eine Tabelle zur „Einfachmethode Niederzurren“

enthalten.

Abb. 6.8.3.1.8: Vertikal-Winkelmesser von Dolezych

(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)

Für das Diagonalzurren werden die Angaben

- Ladungsgewicht (s. Begleitpapiere),

- Zurrwinkel α (Vertikalwinkel zwischen Ladefläche und Zurrmittel)

- Zurrwinkel β (Horizontalwinkel zwischen Fahrzeuglängsrichtung und Zurrmit-

tel)

- Reibbeiwert µ (s. Tabelle 1 und Text in Buchstabe b)) und

- Zugkraft LC (s. Zurrgurtetikett)

benötigt. Mit Hilfe der folgenden Tabelle kann die zulässige Zugkraft im direkten

Strang [daN] bei Verwendung von 4 Zurrgurten und unter der Annahme, dass der

Vertikalwinkel α im Bereich von 20° bis 65° und der Horizontalwinkel β im Be-

reich von 6° bis 55° liegt, bestimmt werden.

Gewicht der Ladung [t] 4 Zurrgurte mit einer zulässigen Zugkraft (LC) im direkten Strang [daN]

Reibbeiwert µ

0,2 0,3 0,6

0,5 500 250 250

1 1000 500 250

1,5 1500 750 250

2 2000 1000 500

2,5 2500 1500 500

3 4000 1500 500

61

4 4000 2000 750

5 6300 2500 750

6 6300 4000 1000

7 6300 4000 1000

8 10000 4000 1500

9 10000 6300 1500

10 10000 6300 1500

Tab. 6.8.3.1.3: Einfachmethode Diagonalzurren

Für die Bestimmung des Zurrwinkels β gibt es auch ein Hilfsmittel der Fa.

Dolezych, den sog. Horizontal-Winkelmesser (s. Abbildung 6.8.3.1.9). Auf dem

Horizontal-Winkelmesser ist u.a. auch eine Tabelle zur Einfachmethode Diagonal-

zurren enthalten.

Abb. 6.8.3.1.9: Horizontal-Winkelmesser von Dolezych

(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)

g) Bei der Ladungssicherung ist zudem die Standsicherheit (Kippgefahr) der La-

dung zu berücksichtigen. Die Standsicherheit muss dabei sowohl in Längs- als

auch in Querrichtung gegeben sein. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei

erfüllt sein:

L / H > 0,8 in Fahrtrichtung

L / H > 0,5 entgegen der Fahrtrichtung

B / H > 0,7 quer zur Fahrtrichtung

62

L Länge der Ladung

B Breite der Ladung

H Höhe der Ladung

Sicherungsmittel gegen Kippen sind so hoch wie möglich (mindestens in Höhe

des Massenschwerpunkts der Ladung) anzubringen. Auch durch Bildung von La-

deeinheiten durch Umreifung von einzelnen Ladegütern kann die Kippgefahr auf-

grund der damit verbundenen Vergrößerung der Standfläche der Ladung beseitigt

werden.

h) Berechnung Niederzurren mittels Formel

Zur Berechnung des Niederzurrens mittels Zurrgurten muss zunächst die erfor-

derliche Vorspannkraft mittels folgender Formel berechnet werden:

FV = FG · (c - µ) / µ · sin α · 1,5

FV Vorspannkraft

c Beschleunigungsbeiwert (Fahrtrichtung: 0,8; andere Richtungen: 0,5)

µ Reibbeiwert

FG Gewichtskraft der Ladung

α vertikaler Zurrwinkel

Nach Berechnung der Vorspannkraft ergibt sich die Zahl der Zurrgurte aus fol-

gender Formel:

n = FV / STF

n Anzahl der Zurrgurte

STF Vorspannkraft gemäß Zurrgurtetikett

Beispiel (es werden die Werte des Beispiels auf Seite 4 verwendet; die Ladung

soll in Fahrtrichtung gesichert werden):

Gewicht der Ladung: 2 Tonnen

Zurrwinkel α: 90°

Vorspannkraft STF: 250 daN

63

Reibbeiwert µ: 0,3

FV = 2000 · (0,8 – 0,3) / 0,3 · sin 90° ·1,5 = 2222,2

n = 2222,2 / 250 = 8,9 ≈ 9 (vgl. Ergebnis Einfachmethode auf S. 67)

Mit Hilfe des folgenden Internetlinks gelangt man auf den Online-Ladungsrechner

Niederzurren der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-

Sachverständiger (KÜS) http://www.kues.de/service/ladung/niederzurren.asp .

Nach Eingabe der erforderlichen Angaben werden die benötigte Vorspannkraft

und die Anzahl der benötigten Zurrgurte dargestellt (s. Abbildung 6.8.3.1.10).

Gleit-Reibwerte nach VDI:

trocken · nass · fettig

Holz/Holz 0,20 - 0,50 · 0,20 - 0,25 · 0,05 - 0,15

Metall/Holz 0,20 - 0,50 · 0,20 - 0,25 · 0,02 - 0,10

Metall/Metall 0,10 - 0,25 · 0,10 - 0,20 · 0,01 - 0,10

Beton/Holz 0,30 - 0,60 · 0,30 - 0,50 · 0,10 - 0,20

Freistehende Ladung in kg: 2000

k-Wert (Reibungsverlust): 1,5

Gleit-Reibwert µ: 0,3

Beschleunigungswert in g: Fahrtrichtung (0,8)

Abspannwinkel α: 90

Erreichbare Vorspannkraft je

Zurrmittel in daN:

250

Benötigte Vorspannkraft

gesamt:

2222

Anzahl der benötigten Zurr-

mittel:

9

löschen

berechnen

Ohne Verwendung von Kantengleitern wird angenommen, dass auf der gegen-

überliegenden Seite der Ratsche die Zurrkraft von 50% (k-Wert 1,5) anliegt. Mit

entsprechenden Hilfsmitteln kann der Wert bis annähernd 100% (k-Wert 2,0)

optimiert werden.

* KLV = Kombinierter Ladungsverkehr (Güterverkehr mit Übergang von Straße zur

Schiene)

Verwendete Formel:

Abb. 6.8.3.1.10: Beispielausdruck des Online-Ladungsrechners der KÜS

64

i) Berechnung Diagonalzurren mittels Formel

Zur Berechnung der Sicherungskraft verwendet man unterschiedliche Formeln in

bzw. gegen die Fahrtrichtung (Sl) und quer zur Fahrtrichtung (Sq).

Sl = FG · (cl - µ) / n · ((µ · sin α) + (cos α · cos β))

Sq = FG · (cq - µ) / n · ((µ · sin α) + (cos α · sin β))

Sl Sicherungskraft in Längsrichtung

Sq Sicherungskraft in Querrichtung

FG Gewichtskraft der Ladung

cl Beschleunigungsbeiwert (in Fahrtrichtung: 0,8; gegen Fahrtrichtung: 0,5)

cq Beschleunigungsbeiwert in Querrichtung: 0,5

µ Reibbeiwert

n Anzahl der Zurrmittelpaare (in aller Regel 2)

α vertikaler Zurrwinkel

β horizontaler Zurrwinkel

Beispiel:

Gewicht der Ladung: 1 Tonnen

Zurrwinkel α: 45°

Zurrwinkel β: 45°

Reibbeiwert: 0,2

n: 2

Sl = 1000 · (0,8 – 0,2) / 2 · ((0,2 · sin 45°) + (cos 45° · cos 45°)) = 467,8 ≈ 470

Sq = 1000 · (0,5 – 0,2) / 2 · ((0,2 · sin 45°) + (cos 45° · sin 45°)) = 233,9 ≈ 230

Da immer der höhere Wert Sl oder Sq zu berücksichtigen ist, ergeben sich aus

den obigen Ergebnissen 4 Zurrgurte mit einer Zugkraft von mindestens 470 daN,

d.h. eine Zugkraft von insgesamt 1880 daN. Anhand der Einfachmethode (Tru-

cker´s Disc) ergibt sich eine Zugkraft von 1000 daN im direkten Zug.

65

Mit Hilfe des folgenden Internetlinks gelangt man auf den Online-Ladungsrechner

Diagonalzurren der der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher

Kfz-Sachverständiger (KÜS) http://www.kues.de/service/ladung/diag_zurren.asp .

Nach Eingabe der erforderlichen Angaben werden die benötigten Sicherungskräf-

te dargestellt (s. Abbildung 6.8.3.1.11).

Freistehende, standfeste

Ladung in kg:

1000

456

911

456

911

Transportart: Straßenverkehr

Gleit-Reibwert µ: 0,2

Zurrwinkel α (vorne): 45

Zurrwinkel β (vorne): 45

Zurrwinkel α (hinten): 45

Zurrwinkel β (hinten): 45

Anzahl Zurrmittel vorn: 2

Anzahl Zurrmittel hinten: 2

Erforderliche Sicherungs-

kraft Lc (Lashing Capacity)

für jedes vordere Zurrmit-

tel in daN:

456

Erforderliche Sicherungs-

kraft Lc (Lashing Capacity)

für jedes hintere Zurrmit-

tel in daN:

911

löschen

berechnen

Abb. 6.8.3.1.11: Beispielausdruck des Online-Ladungsrechners der KÜS

66

6.8.3.2 Bei der Ladungssicherung zu berücksichtigende Aspekte

j) Die Ladungssicherung ist als nicht ausreichend anzusehen, wenn Ladelücken

vorhanden sind (z.B. kein Formschluss durch Fahrzeugaufbauten oder zusätzli-

che Hilfsmittel (z.B. Holzkeile, Paletten, Luftkissen, Klemmbretter)). Dabei muss

Kontakt z.B. zur Stirnwand unter Berücksichtigung der Aufbaufestigkeit bestehen

(eine Lücke von Handbreite oder Euro-Paletten-Breite ist nicht akzeptabel).

k) Die Farbe der Zurrgurtetiketten sagt etwas über das Material des Zurrgurts

aus (blau: Polyester; braun: Polypropylen; grün: Polyamid). Die Unterschiede

(z.B. Temperaturbereich von etwa -40°C bis 80/100°C) zwischen den Materialien

sind aber marginal und daher vernachlässigbar.

l) Das Kürzel STF (Standard Tension Force) auf dem Zurrgurtetikett gibt die Vor-

spannkraft an (250 daN bis 500 daN), die beim Niederzurren zu berücksichtigen

ist und eine Aussage über die Anzahl der Zurrgurte ermöglicht (s. Abbildung

6.8.3.2.1).

Abb. 6.8.3.2.1: Zurrgurtetikett

m) Das Kürzel LC (Laching Capacity) auf dem Zurrgurtetikett gibt die maximal zu-

lässige Zugkraft im direkten Zug an (Diagonalzurren), über die der Zurrgurt hin-

aus nicht belastet werden darf (s. Abbildung 6.8.3.2.1).

n) Zurrgurte dürfen nicht geknotet oder beim Spannen verdreht werden (s. Abbil-

dungen 6.8.3.2.2 und 6.8.3.2.3).

[Geben Sie ein Zitat aus dem

Dokument oder die Zusam-

menfassung eines interessan-

ten Punktes ein. Sie können

das Textfeld an einer beliebi-

gen Stelle im Dokument posi-

tionieren. Verwenden Sie die

Registerkarte 'Textfeldtools',

wenn Sie das Format des

Textfelds 'Textzitat' ändern

möchten.]

67

Abb. 6.8.3.2.2: geknoteter Zurrgurt Abb. 6.8.3.2.3: verdrehter Zurrgurt

o) Zurrgurte dürfen u.a. dann nicht mehr verwendet werden, wenn

- Brüche und Schnitte im Gewebe von mehr als 10% des Querschnitts vorhan-

den sind oder

- die Kennzeichnung fehlt oder unlesbar ist (s. Abbildungen 6.8.3.2.4 und

6.8.3.2.5).

Abb. 6.8.3.2.4: eingerissener Zurrgurt Abb. 6.8.3.2.5: fehlende Kennzeichnung

p) Die Ladungssicherung beim Niederzurren nur durch einen Gurt ist nicht aus-

reichend. Nach der VDI-Richtlinie 2700 müssen mindestens zwei Zurrmittel

eingesetzt werden (Merke: Ein Gurt ist kein Gurt).

q) Ratschlastspanner sind beim Niederzurren wechselseitig einzusetzen, da es

am Losende einen Spannungsverlust gibt (s. Abbildung 6.8.3.2.6).

68

Abb. 6.8.3.2.6: Niederzurren mit wechselseitig angebrachten Spannern

r) Zurrhaken sind im Hakengrund und nicht an der Spitze zu belasten (s. Abbil-

dung 6.8.3.2.7).

Abb. 6.8.3.2.7: Anbringen des Zurrhakens

s) Für scharfkantige Ladegüter müssen beim Niederzurren Kantenschoner ver-

wendet werden. Hierbei dürfen aber keine rutschhemmenden Materialien ein-

gesetzt werden (s. Abbildung 6.8.3.2.8).

69

Abb. 6.8.3.2.8: Kantenschoner

t) Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 Satz 2 ADR müssen alle Güter in den Fahrzeugen

oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährli-

cher Güter verhindert wird, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gü-

tern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden (s. Abbildung

6.8.3.2.9).

Abb. 6.8.3.2.9: ungesicherte Materialkiste während des Transports

70

6.9 Kennzeichnung / Bezettelung

6.9.1 Vorschriften für die Kennzeichnung von Versandstücken [5.2.1 ADR]

a) Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und

dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu

kennzeichnen;

b) Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und

dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,

und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen (für freige-

stellte Versandstücke ist nur die Angabe der UN-Nummer, der die Buchstaben

„UN“ vorangestellt werden, erforderlich [5.1.5.4 ADR]; bei unverpackten Gegen-

ständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder sei-

ner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen);

c) Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außen-

seite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen

Bruttomasse zu kennzeichnen;

d) Jedes Versandstück, das

- einem Typ IP-1-, IP-2-, IP-3- oder Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf

der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe

„TYP IP-1“, „TYP IP-2“, „TYP IP-3“ bzw. „TYP A“ zu kennzeichnen,

- einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster

oder einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der

Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Fahrzeugzulassungscode

(VRI-Code) des Ursprungslandes der Bauart und dem Namen der Hersteller

oder anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifikationen der

Verpackung zu kennzeichnen;

e) Jedes Versandstück, das einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Bau-

art entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauer-

haft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

- das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt

wurde,

- eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser

Bauart entsprechenden Verpackungen erlaubt,

71

- „TYP B(U)“, „TYP B(M)“ oder „Typ C“ bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ

C-Versandstückmuster;

f) Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück-

muster entspricht, ist auf der Außenseite des äußersten feuer- und wasserbe-

ständigen Behälters mit dem Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder an-

deren feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen;

g) Typ IP-1-Versandstücke, die für flüssige LSA-I-Stoffe (unter ausschließlicher Ver-

wendung) verwendet werden dürfen, sind auf zwei gegenüberliegenden senk-

rechten Seiten des Versandstücks mit Ausrichtungspfeilen zu kennzeichnen, so-

weit es sich um eine zusammengesetzte Verpackung mit Innenverpackungen, die

die flüssigen Stoffe enthalten, handelt. Dies gilt nicht für Innenverpackungen von

höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts

ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den Innen- und Au-

ßenverpackungen vorbereitet sind.

h) Bestimmte Versandstücke sind lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Ver-

sandstücks gekennzeichnet sein (s. 5.2.1.9.1 ADR). Ausrichtungspfeile sind nach

5.2.1.9.2 ADR nicht erforderlich für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der

Klasse 7 in Typ IP-2-, IP-3- Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versand-

stücken. Hieraus folgt, dass diese Ausrichtungspfeile nur für freigestellte Ver-

sandstücke und Typ IP-1-Versandstücke in Frage kommen.

i) Die Schriftgröße (Lesbarkeit) sollte bei leichten Verpackungen (< 50 kg) 12,5 mm

bei schwereren Verpackungen (> 50 kg) bis zu 65 mm betragen (vgl. 537.2 TS-G-

1.1).

Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmate-

rialien enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, darf

die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit der Kennzeichnung

„RADIOACTIVE LSA-I“ bzw. „RADIOACTIVE SCO-I“ versehen sein.

Alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein sowie

der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.

Vorschriften für die Kennzeichnung von freigestellten Versandstücken

72

7

RADIOACTIVE ICONTENTS .................................. Inhalt

ACTIVITY ......................... Aktivität

7

RADIOACTIVE IICONTENTS .................................. Inhalt

ACTIVITY ......................... Aktivität

Transport Kennzahl

TRANSPORT INDEX

a) Jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung "RADIOACTIVE" zu

versehen (ausgenommen radiolumineszierende Uhren oder Geräte sowie be-

stimmte Verbraucherprodukte, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem

Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche mit der Kennzeichnung

"RADIOACTIVE" versehen ist).

b) Das Versandstück ist auf einer Innenfläche mit der Kennzeichnung

„RADIOACTIVE“ zu versehen, sodass beim Öffnen des Versandstücks vor dem

Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird. Sofern die Kennzeich-

nung auf der Innenfläche unmöglich ist, kann sie auch auf der Außenfläche erfol-

gen.

6.9.2 Vorschriften für die Bezettelung [5.2.2 ADR]

6.9.2.1 Gefahrzettel

Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container (mit Ausnahme der freige-

stellten Versandstücke) müssen ihrer Kategorie entsprechend mit mindestens zwei

Gefahrzetteln nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (s. Abbildungen

6.9.2.1.1 bis 6.9.2.1.3). Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrzei-

chen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.

Abb. 6.9.2.1.1: Gefahrzettel 7A Abb. 6.9.2.1.2: Gefahrzettel 7B

73

7

CRITICALITYSAFETY INDEX

FISSILE

Abb. 6.9.2.1.3: Gefahrzettel 7C

Die Zettel sind außen an

- zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken oder

- allen vier Seiten eines Containers

anzubringen. Jede Umverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens

zwei Zetteln auf gegenüberliegenden Seiten auf der Außenseite der Umverpackung

versehen sein.

Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen

(ausgenommen freigestellte spaltbare Stoffe) müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln

nach Muster 7E versehen sein (s. Abbildung 6.9.2.1.4).

7

RADIOACTIVE IIICONTENTS .................................. Inhalt

ACTIVITY ......................... Aktivität

Transport Kennzahl

TRANSPORT INDEX

74

Abb. 6.9.2.1.4: Gefahrzettel 7E

Soweit erforderlich, sind Gefahrzettel direkt neben den Zetteln für radioaktive Stoffe

anzubringen. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder

abzudecken.

Alle Gefahrzettel müssen

a) auf derselben Fläche des Versandstücks, sofern die Abmessungen des Versand-

stücks dies zulassen, und in der Nähe der Kennzeichnung mit der offiziellen Be-

nennung angebracht werden,

b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpa-

ckung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel (mit

Ausnahme der in ISO-Norm 7725 vorgesehenem Ausmaß) oder eine Kennzeich-

nung weder abgedeckt noch verdeckt werden und

c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorge-

schrieben ist.

Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu

klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht

werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mit-

tel fest mit dem Versandstück verbunden werden.

Jeder Gefahrzettel nach den Mustern 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben zu

ergänzen:

a) Inhalt: Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids

(Radionuklide) mit den entsprechenden Symbolen anzugeben. Für Radionuklid-

gemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten18 Wert anzugeben, soweit der in

der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter

dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind

die Bezeichnungen „LSA-II“, „LSA-III“, „SCO-I“ und „SCO-II“ zu verwenden (für

18

544.3 TS-G-1.1 „In the identification of the most restrictive radionuclides for the purpose of identi-fying a mixture of radionuclides on a label, consideration should be given not only to the lowest A1 or A2 values, but also to the relative quantities of radionuclides involved. For example, a way to identify the most restrictive radionuclides is by determining for the various radionuclides the value of fi/Ai. The highest value represents the most restrictive radionuclides.”

75

LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung „LSA-I“ ausreichend; der Name des Radionuk-

lids ist nicht erforderlich).

b) Aktivität: Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung

wird in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (z.B. „M“ für

Mega) ausgedrückt. Bei spaltbaren Stoffen kann die Masse der spaltbaren Stoffe

in Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.

c) Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für „Inhalt“ und

„Aktivität“ auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entspre-

chen, wobei über den gesamten Inhalt der Umverpackung oder des Containers zu

summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umverpackungen

oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedli-

chen Radionukliden enthalten, deren Eintragung „Siehe Beförderungspapier“ lau-

ten darf.

d) Transportkennzahl: Die Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer

Umverpackung oder einem Container oder unverpacktem LSA-I oder SCO-I

zugeordnet ist, ist eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wer-

den kann. Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht

erforderlich (Für die Bestimmung des TI vgl. Kapitel 6.11).

Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl

(CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Geneh-

migungszeugnis angegeben ist.

Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel die Summe der

Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke ange-

geben sein.

Beschreibung der Gefahrzettel

a) Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Rau-

te) haben. Sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie

haben eine Linie mit einer Mindestbreite von 2 mm, welche in 5 mm Abstand vom

Rand verläuft und die gleiche Farbe hat wie das Symbol. Wenn es die Größe ei-

76

7

RADIOACTIVE

nes Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen ha-

ben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.

b) Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund ange-

bracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende

äußere Begrenzungslinie aufweisen.

c) Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in ISO-Norm 7725 vorgesehenen Ausmaß

überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern

aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

d) Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Die obere Hälfte der Gefahrzettel

ist ausschließlich für das Symbol und die untere Hälfte für Text und Nummer der

Klasse reserviert. Die Nummer der Klasse 7 muss in der unteren Ecke erschei-

nen.

e) Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein

und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen.

f) Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ih-

rer Wirkung standhalten können.

6.9.2.2 Großzettel (Placards) [5.3.1 ADR]

Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit Großzetteln versehen

sein. Für die Klasse 7 muss der Großzettel für die Hauptgefahr dem Muster 7D ent-

sprechen (s. Abbildung 6.9.2.2.1). Der Großzettel ist weder für Fahrzeuge oder Con-

tainer, in denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer

[Container, der entweder Außenabmessungen von weniger als 1,5 m oder ein Innen-

volumen von höchstens 3 m3 hat] erforderlich.

77

Abb. 6.9.2.2.1: Großzettel 7D

Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln für die

Klasse 7 auf Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbewegli-

chen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels nach Muster 7D ein

dem vorgeschriebenen Gefahrzettel entsprechender vergrößerter Gefahrzettel ange-

bracht werden, der beide Zwecke erfüllt.

Großzettel, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste

beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein.

Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers,

MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen.

Wenn der Tankcontainer oder orsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in

denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechen-

den Großzettel an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und

jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel an beiden En-

den anzubringen. Wenn das Tankfahrzeug oder der auf dem Fahrzeug beförderte

Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter

befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel an beiden Längsseiten in der

Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten an-

gebrachten Großzettel hinten anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen

Tankabteilen dieselben Großzettel anzubringen sind, müssen diese Großzettel an

beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden.

Wenn die an Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks

angebrachten Großzettel außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen

dieselben Großzettel auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug ange-

bracht werden. In den übrigen Fällen muss am Trägerfahrzeug kein Großzettel ange-

bracht werden.

Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug für die Beförde-

rung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen

78

mit Aufsetztanks anzubringen (wird während oder am Ende einer ADR-Beförderung

ein Tanksattelauflieger von seiner Zugmaschine getrennt, um auf ein Schiff oder Bin-

nenschiff verladen zu werden, müssen die Großzettel auch vorn am

Tanksattelauflieger angebracht werden).

Wenn mehr als ein Großzettel für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen

die Großzettel nahe beieinander angebracht werden.

An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder

Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert wer-

den, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen.

Ungereinigte oder nicht entgaste leere Tankfahrzeuge, Fahrzeuge mit Aufsetz-

tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks

sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser

Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln

versehen sein.

Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 dürfen die Großzettel durch

Gefahrzettel ersetzt werden.

Beschreibung der Großzettel

a) Der Großzettel muss eine Mindestabmessung von 250 mm x 250 mm haben. Die

Linie innerhalb des Randes muss parallel zum Rand des Großzettels verlaufen,

wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss

(die Abmessungen der Großzettel dürfen auf eine Seitenlänge von 100 mm redu-

ziert werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge die verfügbare

Fläche für das Anbringen der vorgeschriebenen Großzettel nicht ausreicht).

b) Die Ziffer „7“ muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben.

c) Die Hintergrundfarbe der oberen Hälfte des Großzettels muss gelb, die der unte-

ren Hälfte weiß sein.

d) Die Farbe des Strahlensymbols und der Aufdruck müssen schwarz sein.

79

e) Die Verwendung des Ausdrucks „RADIOACTIVE“ in der unteren Hälfte ist freige-

stellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels zur Angabe der entspre-

chenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.

f) Die Großzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund ange-

bracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende

äußere Begrenzungslinie aufweisen.

6.9.3 Orangefarbene Kennzeichnung [5.3.2 ADR]

Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit

zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, die rückstrahlend

sein müssen, versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit

senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben

(s. Abbildung 6.9.3.1).

Abb. 6.9.3.1: Orangefarbene Kennzeichnung

Bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem

oder mehreren Tanks müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankab-

teils oder jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs parallel zur Längsachse des

Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein (ausgenommen

freigestellte Versandstücke). Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer

zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein. Die vorgeschrie-

benen Tafeln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes an-

dere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, sofern der verwendete Werkstoff wet-

terfest ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet (in diesem Fall gelten

die Vorschriften über die Feuerfestigkeit nicht). An Beförderungseinheiten, die nur

einen Stoff befördern, sind die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erfor-

80

derlich, wenn die vorn und hinten angebrachten Tafeln mit der vorgeschriebenen

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.

Bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in

loser Schüttung oder verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-

Nummer unter ausschließlicher Verwendung und keine anderen gefährlichen Gü-

ter befördert werden müssen außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit

oder jeden Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln

deutlich sichtbar angebracht sein (ausgenommen freigestellte Versandstücke). Diese

orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und

der jeweils vorgeschriebenen UN-Nummer versehen sein. Die vorgeschriebenen Ta-

feln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere

gleichwertige Verfahren ersetzt werden, sofern der verwendete Werkstoff wetterfest

ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet (in diesem Fall gelten die Vor-

schriften über die Feuerfestigkeit nicht). An Beförderungseinheiten, die nur einen

Stoff befördern, sind die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich,

wenn die vorn und hinten angebrachten Tafeln mit der vorgeschriebenen Nummer

zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.

Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder de-

ren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt

sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung

noch wirksam sein.

Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9

aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffer 7 weit auf die Gefahr „Radioaktivität“ hin. Die

Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.

Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben

werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Wenn der Nummer zur Kenn-

zeichnung der Gefahr der Buchstabe „X“ vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der

Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur

im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. Die in Kapitel 3.2 Tabelle

A Spalte 20 ADR bei den radioaktiven Stoffen aufgeführten Nummern zur Kennzeich-

nung der Gefahr haben folgende Bedeutung:

81

70 radioaktiver Stoff

78 radioaktiver Stoff, ätzend

Beschreibung der orangefarbenen Tafeln

a) Die orangefarbenen Tafeln müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30

cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben.

b) Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze

Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden.

c) Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für

das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmes-

sungen für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwar-

zen Rand auf 10 mm verringert werden.

d) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus

schwarzen Ziffern mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von

15 mm.

e) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-

Nummer im unteren Teil der Kennzeichnung angegeben sein. Sie müssen durch

eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der

Tafel getrennt sein.

f) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen

unauslöschbar und nach einer 15minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.

g) Alle angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von + 10% aufweisen.

6.9.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften: Beförderungen in einer Trans-

portkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt [1.1.4 ADR]

Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die den Vor-

schriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von

Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln und orangefarbene Kennzeichnung

des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder

der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transport-

kette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen be-

fördert werden:

82

a) die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht

dem ADR entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vor-

schriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO verse-

hen sein;

b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des

IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;

c) bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt,

müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach

Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln versehen und gekennzeichnet sein,

sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 ADR mit Großzetteln und einer orangefarbenen

Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der

Fahrzeuge nur des ADR. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tank-

container gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungs-

station.

Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR als ge-

fährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Techni-

schen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten.

83

6.10 Grenzwerte

6.10.1 Kontaminationsgrenzwerte

Die nichtfesthaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes

muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen

folgende Grenzwerte nicht überschreiten [4.1.9.1.2 ADR]:

a) 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler niedriger Toxizität,

b) 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.

Diese Grenzwerte gelten, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, auch für die Au-

ßen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers, eines Tanks, eines

Großpackmittels (IBC) oder eines Fahrzeugs [4.1.9.1.4 ADR].

Die Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm2 jedes Teils

der Oberfläche gemittelt werden.

Alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung

radioaktiver Stoffe über die o.g. Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der

Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufweisen, müssen so schnell

wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht

wieder verwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die o.g.

Grenzwerte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an

der Oberfläche resultierende Dosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner

als 5 µSv/h ist [7.5.11-CV33 5.4 ADR].

6.10.2 Dosisleistungsgrenzwerte

6.10.2.1 Dosisleistungsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke

a) Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Ver-

sandstückes 5 µSv/h überschreiten [2.2.7.2.4.1.2 ADR].

b) Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als

Bauteil enthalten sind, dürfen in einem freigestellten Versandstück befördert wer-

den, vorausgesetzt die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Au-

84

ßenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als

0,1 mSv/h [2.2.7.2.4.1.3 ADR].

6.10.2.2 Dosisleistungsgrenzwerte für nicht abgeschirmte LSA-Stoffe und SCO-

Gegenstände

Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versand-

stück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gege-

benenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die

äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff

oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht über-

schreitet [4.1.9.2.1 ADR].

6.10.2.3 Dosisleistungsgrenzwerte für Versandstücke, Umverpackungen und

Fahrzeuge

Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließli-

cher Verwendung befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt

der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umverpackung 2 mSv/h über-

schreiten [4.1.9.1.10 ADR].

Die Dosisleistung am Fahrzeug darf unter Routine-Beförderungsbedingungen

- auf der Außenfläche an keinem Punkt 2 mSv/h und

- in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h

überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung

[7.5.11-CV33 3.3 ADR].

Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung beför-

dert werden, folgende Werte nicht überschreiten

- 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umver-

packungen,

- 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Fahrzeugs einschließlich der

Dach- und Bodenflächen oder bei einem offenen Fahrzeug an keinem Punkt, der

sich auf den von den äußeren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten

85

Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs

befindet, und

- 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen,

die von den Außenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung

auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m

von den durch die äußeren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebe-

nen [7.5.11-CV33 3.5 ADR].

6.10.3 Grenzwerte für die Transportkennzahl

Die Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder ei-

nem Container oder unverpacktem LSA-I oder SCO-I zugeordnet ist, ist eine Zahl,

anhand derer die Strahlenexposition überwacht werden kann [5.1.5.3 ADR].

Die Transportkennzahl für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Con-

tainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegen-

stände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSV/h) in einem Abstand

von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Con-

tainers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist zu er-

mitteln und mit 100 zu multiplizieren.

b) Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände

ist der ermittelte Wert mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der fol-

genden Tabelle zu multiplizieren.

c) Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurun-

den (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder klei-

ner gleich Null gesetzt werden darf.

Fläche der Ladung Multiplikationsfaktor

bis 1 m2

größer als 1 m2 bis 5 m2

größer als 5 m2 bis 20 m2

größer als 20 m2

1

2

3

10

Tab. 6.10.3.1: Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände

86

Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug

wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versand-

stücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall

der nicht formstabilen Umverpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die

Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird.

Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist die Gesamt-

zahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Fahrzeug so

zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug den Wert 50

nicht überschreitet (für Sendungen mit radioaktiven Stoffen geringer spezifischer Ak-

tivität der Gruppe LSA-I und bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher

Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen in ei-

nem Fahrzeug). Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Trans-

portkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden

[7.5.11-CV33 3.3 und 3.4 ADR].

6.10.4 Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahl

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer Umverpa-

ckung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, ist eine Zahl, an-

hand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern

mit spaltbaren Stoffen überwacht wird [5.1.5.3 ADR].

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch

Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für „N“ zu ermitteln, die

aus den Unterabschnitten 6.4.11.11 und 6.4.11.12 ADR abgeleitet werden (d.h. CSI =

50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt,

eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich

in beiden Fällen unendlich).

Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskenn-

zahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das

gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sen-

dung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.

87

Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug

darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten [7.5.11-

CV33 3.3 ADR].

Art des Containers oder Fahrzeugs GW für die Summe des CSI in einem Container oder Fahrzeug

nicht unter aus-schließlicher Verwendung

unter ausschließlicher Verwendung

Kleincontainer

Großcontainer

Fahrzeug

50

50

50

Nicht zutreffend

100

100

Tab 6.10.4.1: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug mit spaltbaren Stoffen

Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheits-

kennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden

[7.5.11-CV33 3.4 ADR].

6.10.5 Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeuge

Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-Stoffen oder

SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2),

Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in der folgenden Tabelle angegebenen Grenz-

werte nicht überschreiten [7.5.11-CV33 2 ADR].

Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeug

LSA-I Unbegrenzt

LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste

Stoffe

Unbegrenzt

LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe

und alle flüssigen Stoffe und Gase

100 A2

SCO 100 A2

Tab. 6.10.5.1: Aktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegen-ständen in Industrieversandstücken oder unverpackt

88

6.10.6 Transportkategorie

Versandstücke und Umverpackungen sind einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB

oder III-GELB zuzuordnen. Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein

Versandstück oder eine Umverpackung müssen die Transportkennzahl und die

Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die

Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen

Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umverpackung der höheren Kategorien

zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie

anzusehen. Ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung bzw. eine

Umverpackung, die auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kate-

gorie III-GELB zuzuordnen [5.1.5.3.4 ADR].

Bedingungen Kategorie

Transportkennzahl (TI) höchste Dosisleistung (Dl) an jedem

Punkt einer Außenfläche

0 Dl < 0,005 mSv/h I-WEISS

0 < TI < 1 0,005 mSv/h < Dl < 0,5 mSv/h II-GELB

1 < TI < 10 0,5 mSv/h < Dl < 2 mSv/h III-GELB

TI > 10 2 mSv/h < Dl < 10 mSv/h III-GELB u.a.V.

Tab. 6.10.6.1: Kategorien der Versandstücke und Umverpackungen

89

6.11 Ausrüstung

6.11.1 Feuerlöschausrüstung [8.1.4 ADR]

Die Mindestvorschriften der notwendigen Feuerlöschgeräte ergeben sich aus dem

folgenden Fließbild.

Die Löschmittel müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und

die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1 bis

6 erfüllen.

Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrich-

tung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuer-

löschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel

müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung

der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.

Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit

der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem

müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde an-

erkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des

Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen

Nutzungsdauer versehen sein.

Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen

Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssi-

cherheit zu gewährleisten. Nach § 36 GGVSEB sind Feuerlöschgeräte 2 Jahre ab

dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuer-

löschgerät angegebenen Prüfung zu prüfen.

Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass

sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfol-

gen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass

ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.

90

Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschge-

räte vertraut sein [8.3.2 ADR].

91

Ja (8.1.4.2)

Nein

Ja

+

Nein

Ja

+

Nein

Ja

+ + bzw.

+

zGm < 3,5t

3,5t < zGm < 7,5t

zGm > 7,5t

Freistellung nach 1.1.3.6 ADR

UN-2908 bis UN-2911

2 kg (8.1.4.1 Sp. 4) + 2 kg (8.1.4.1 Sp. 5)

mindestens 2 Feuerlöscher Gesamtfassungsvermögen 4 kg

2 kg (8.1.4.1 Sp. 4) + 6 kg (8.1.4.1 Sp. 5)

mindestens 2 Feuerlöscher Gesamtfassungsvermögen 8 kg

2 kg (8.1.4.1 Sp. 4) + 6 kg + # kg (8.1.4.1 Sp. 5)

mindestens 2 Feuerlöscher Gesamtfassungsvermögen 12 kg

2 kg

2 kg 2 kg

2 kg

6 kg

6 kg

2 kg

4 kg

6 kg 6 kg

92

6.11.2 Sonstige Ausrüstungen [8.1.5 ADR]

Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit:

a) folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung:

- einem Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Ge-

samtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angemessen

sein müssen;

- zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreie-

cke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüs-

tung des Fahrzeugs unabhängig sind);

- Augenspülflüssigkeit;

b) folgende persönliche Schutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesat-

zung:

- eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschriebenen);

- ein tragbares Beleuchtungsgerät;

- ein Paar Schutzhandschuhe und

- einen Augenschutz (z.B. Schutzbrille).

Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine

Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder

der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen [7.5.1 ADR].

93

6.12 Sonstige Vorschriften

In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern (ausgenommen freigestellte Ver-

sandstücke und Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen oder Container

mit Zetteln der Kategorie I - WEISS befördern) beladene Beförderungseinheit mehr

als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen [8.1.1 ADR].

Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Fest-

stellbremse halten oder parken. Anhänger ohne Bremseinrichtung müssen durch die

Verwendung mindestens eines Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden.

[8.3.7 ADR].

Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen überwacht werden. Dies gilt

entsprechend 8.5 S21 ADR für alle radioaktiven Stoffe unabhängig von der Masse

[8.4.1 ADR].

Außerdem müssen radioaktive Stoffe stets so überwacht werden, dass böswillige

Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei

Verlusten oder Feuer alarmiert werden. Dies gilt entsprechend 8.5 S21 ADR nicht,

wenn der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist (oder anderweitiger Schutz

gegen unrechtmäßiges Entladen) und die Dosisleistung an der Fahrzeugoberfläche

5 µSv/h nicht überschreitet [8.5 S21 ADR].

Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die vorgeschriebene Überwachung [8-5 RSEB].

Ohne Überwachung dürfen Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, in einem

Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichend Sicher-

heit gewährleistet ist [Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB]. Wenn solche Parkmöglichkeiten

(Lager/Werksbereich) nicht vorhanden sind, dürfen Fahrzeuge länger als eine Stunde

unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen (als geeignete Sicherheitsmaßnahmen

wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit

der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Park-

wächter) angesehen.) nur auf Plätzen abstellen, die folgenden Bedingungen entspre-

chen.

94

a) Öffentlicher oder privater Platz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach kei-

ne Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Fläche abseits

von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten [Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB].

95

6.13 Spezifikationen

Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR enthält das UN-numerische Gefahrgutverzeichnis. Im

Folgenden werden die Inhaltsspezifikationen der einzelnen die Klasse 7 betreffenden

UN-Nummern aufgeführt.

6.13.1 Freigestellte Versandstücke [2.2.7.2.4 ADR]

UN-Nr. Spezifikation

2908 Leere Verpackung

2909 Fabrikate aus natürlichem Uran oder aus abgereichertem Uran oder aus

natürlichem Thorium

2910 Begrenzte Stoffmengen

2911 Instrumente oder Fabrikate

3507 Uranhexafluorid mit weniger als 0,1 kg je Versandstück

Die Inhaltsspezifikation der o.g. UN-Nummern wird durch folgende Werte bzw. Ei-

genschaften begrenzt:

UN-Nr. 2908: Bei „leeren Verpackungen“ darf die innere nicht festhaftende Kontami-

nation nicht größer als 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alpha-

strahler geringer Toxizität bzw. 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler sein. Zudem

dürfen die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke entsprechend der Ta-

belle 2.2.7.2.4.1.2 ADR nicht überschritten werden.

UN-Nr. 2909: Bei „aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder Naturthorium

hergestellten Fabrikaten“ darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stof-

fe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder Thoriums ist von

einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt.

UN-Nr: 2910 und 2911: Bei „begrenzten Stoffmengen“ und „Instrumenten oder Fab-

rikaten“ ist der Inhalt des Einzelstücks oder des Versandstücks durch Aktivitäts-

grenzwerte in Abhängigkeit des Aggregatzustands des Inhalts festgelegt. In der fol-

genden Tabelle sind diese Aktivitätsgrenzwerte zusammengestellt.

96

Aggregatzustand des Inhalts

Instrument oder Fabrikat Stoffe

GW je

Einzelstück

GW je

Versandstück

GW je

Versandstück

feste Stoffe

in besonderer Form 1E-2A1 A1 1E-3A1

in anderer Form 1E-2A2 A2 1E-3A2

flüssige Stoffe 1E-3A2 1E-1A2 1E-4A2

Gase

in besonderer Form 1E-3A1 1E-2A1 1E-3A1

in anderer Form 1E-3A2 1E-2A2 1E-3A2

Tritium 2E-2A2 2E-1A2 2E-2A2

Tab. 6.13.1.1: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke

Darüber hinaus sind folgende Dosisleistungsgrenzwerte zu beachten:

c) Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Ver-

sandstückes 5 µSv/h überschreiten.

d) Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als

Bauteil enthalten sind, dürfen in einem freigestellten Versandstück befördert wer-

den, vorausgesetzt die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Au-

ßenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als

0,1 mSv/h.

Freigestellte Versandstücke mit Nebengefahren [3.3.1 SV290]

Ein wesentlicher Aspekt hinsichtlich der Klassifizierung für freigestellte Versandstü-

cke ergibt sich aus den Kriterien anderer Klassen, d.h. aus der ggf. vorhandenen

Nebengefahr. Folgende drei Fälle sind dabei zu unterscheiden:

1. Wenn die Nebengefahr durch eine Sondervorschrift von den gefahrgutrechtlichen

Vorschriften freigestellt ist, gelten nur die Vorschriften für freigestellte Versandstü-

cke der Klasse 7.

2. Entspricht die Nebengefahr den Kriterien freigestellter Mengen nach Kapitel 3.5

ADR, gelten die Vorschriften für freigestellte Versandstücke der Klasse 7 und die

Verpackungsanforderungen für freigestellte Mengen nach Abschnitt 3.5.2 ADR, al-

97

lerdings ohne Verweis (z.B. Beförderungspapier, Kennzeichnung) auf die Neben-

gefahr.

3. Überschreitet die Nebengefahr die Kriterien freigestellter Mengen nach Kapitel 3.5

ADR, wird die Nebengefahr zur Hauptgefahr. Die Klassifizierung erfolgt nach der

„neuen“ Hauptgefahr, wobei für die Beförderung auch die Vorschriften für freige-

stellte Versandstücke nach Absatz 2.2.7.2.4.1 ADR gelten. Im Beförderungspapier

ist ein Hinweis auf die freigestellten Versandstücke nach der offiziellen Benen-

nung der Hauptgefahr einzufügen.

6.13.2 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) – nicht spaltbar

oder spaltbar, freigestellt [2.2.7.2.3 ADR]

UN-Nr. Spezifikation

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), nicht spalt-

bar oder spaltbar, freigestellt

3321 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), nicht

spaltbar oder spaltbar, freigestellt

3322 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), nicht

spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Die Inhaltsspezifikation der o.g. UN-Nummern wird durch folgende Werte bzw. Ei-

genschaften begrenzt:

UN-Nr. 2912 (LSA-I-Stoffe) sind

- Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Na-

tur vorkommende Radionuklide enthalten und deren Verarbeitung für die Nutzung

dieser Radionuklide vorgesehen ist,

- festes, unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran oder natürliches Thori-

um oder deren feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische,

- radioaktive Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist, außer spaltbare Stoffe in

Mengen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 ADR nicht ausgenommen sind,

oder

- andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die ge-

schätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den Ab-

98

sätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 ADR festgelegten Aktivitätskonzentrationen nicht

überschreitet, außer spaltbare Stoffe in Mengen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2

ADR nicht ausgenommen sind.

UN-Nr. 3321 (LSA-II-Stoffe) sind

- Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l oder

- andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte

mittlere spezifische Aktivität 1E-4 A2/g bei festen Stoffen und Gasen und 1E-5

A2/g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet.

UN-Nr. 3322 (LSA-III-Stoffe) sind

feste Stoffe, ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen

- die radioaktiven Stoffe in einem festen Gegenstand oder einer Ansammlung fester

Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Be-

ton, Bitumen, Keramik, usw.) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind,

- die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen

Grundmasse enthalten sind, so dass selbst bei Verlust an radioaktiven Stoffen je

Versandstück durch Auslaugung 0,1 A2 nicht übersteigt, und

- die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichti-

gung des Abschirmmaterials 2E-3 A2/g nicht übersteigt.

LSA-Stoffe sind in Industrieversandstücken zu verpacken (LSA-I-Stoffe dürfen unter

bestimmten Voraussetzung auch unverpackt befördert werden), die in der folgenden

Tabelle in Abhängigkeit des jeweiligen Aggregatzustandes zusammengefasst sind.

Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks

unter ausschließlicher Verwendung

nicht unter ausschließlicher Verwendung

LSA-I

fest IP-1 IP-1

flüssig IP-1 IP-2

LSA-II

fest IP-2 IP-2

flüssig und gasförmig IP-2 IP-3

LSA-III IP-2 IP-3

Tab. 6.13.2.1: Industrieversandstücke für LSA-Stoffe

99

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Menge der LSA-Stoffe in einem Typ IP-1-

Versandstück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück so zu beschränken ist,

dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten

Stoff 10 mSv/h nicht überschreitet [4.1.9.2.1 ADR].

6.13.3 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) – nicht spaltbar

oder spaltbar, freigestellt [2.2.7.2.3 ADR]

UN-Nr. Spezifikation

2913 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), nicht

spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der

selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt

sind. SCO-Gegenstände werden in zwei Gruppen (SCO-I und SCO-II) eingeteilt mit

den in der folgenden Tabelle aufgeführten Kontaminationsgrenzwerten.

SCO

Oberflächenkontaminationsgrenzwerte

nicht festhaftende Konta-mination auf der zugängli-chen Oberfläche

festhaftende Kontaminati-on auf der zugänglichen Oberfläche

Summe aus nicht festhaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberflä-che

Beta-, Gamma-strahler sowie Alphastrahler geringer Toxizi-tät [Bq/cm

2]

alle anderen Alphastrahler [Bq/cm

2]

Beta-, Gam-mastrahler sowie Alpha-strahler gerin-ger Toxizität [Bq/cm

2]

alle anderen Alphastrahler [Bq/cm

2]

Beta-, Gammastrah-ler sowie Alpha-strahler geringer Toxizität [Bq/cm

2]

alle anderen Alphastrahler [Bq/cm

2]

SCO-I 4 0,4 4E4 4E3 4E4 4E3

SCO-II 400 40 8E5 8E4 8E5 8E4

Tab. 6.13.3.1: Oberflächenkontaminationsgrenzwerte für SCO

SCO-Gegenstände sind in sog. Industrieversandstücken zu verpacken (SCO-I-

Gegenstände dürfen unter bestimmten Bedingungen auch unverpackt befördert wer-

den), die in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind [4.1.9.2.4 ADR].

100

Radioaktiver Inhalt

Typ des Industrieversandstücks

unter ausschließlicher Verwendung

nicht unter ausschließlicher Verwendung

SCO-I IP-1 IP-1

SCO-II IP-2 IP-2

Tab. 6.13.3.2: Industrieversandstücke für SCO-Gegenstände

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Menge der SCO-Gegenstände in einem

Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegen-

stand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen so zu beschrän-

ken ist, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abge-

schirmten Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht

überschreitet [4.1.9.2.1 ADR].

6.13.4 Typ A-Versandstücke – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN-Nr. Spezifikation

2915 Typ A-Versandstück, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder

spaltbar, freigestellt

3332 Typ A-Versandstück, in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar,

freigestellt

Der Inhalt von Typ A-Versandstücken ist auf folgende Aktivitäten begrenzt:

- A1 für radioaktive Stoffe in besonderer Form und

- A2 für alle anderen radioaktiven Stoffe [2.2.7.2.4.4 ADR].

6.13.5 Typ B-Versandstücke – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN-Nr. Spezifikation

2916 Typ B(U)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

2917 Typ B(M)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

101

Inhalt, Aktivität und Form (z.B. physikalischer oder chemischer Zustand) von Typ B-

Versandstücken werden durch das jeweilige Zulassungszeugnis begrenzt [2.2.7.2.4.6

ADR].

6.13.6 Typ C-Versandstücke – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN-Nr. Spezifikation

3323 Typ C-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe in Mengen von entweder

- mehr als 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem welcher der beiden für radioaktive

Stoffe in besonderer Form der niedrigere ist oder

- mehr als 3000 A2 für alle anderen radioaktiven Stoffe

enthalten, dürfen per Luftfracht befördert werden.

Inhalt, Aktivität und Form (z.B. physikalischer oder chemischer Zustand) von Typ C-

Versandstücken werden dabei durch das jeweilige Zulassungszeugnis begrenzt.

Für die Straßenbeförderung ist ein Typ C-Versandstück eigentlich nicht vorgesehen,

da hier die Typ B-Versandstücke in der Regel genügen. Typ C-Versandstücke kön-

nen aber auch auf der Straße befördert werden.

6.13.7 Sondervereinbarung – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN-Nr. Spezifikation

2919 unter Sondervereinbarung befördert, nicht spaltbar oder spaltbar, freige-

stellt

Radioaktive Stoffe, die nicht alle für sie geltenden Vorschriften des ADR erfüllen,

können aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Voraussetzung hierfür

ist, dass die erforderlichen Sicherheitsstandards, die durch das ADR gefordert wer-

den, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden und die zuständige Behörde die

Genehmigung hierzu erteilt hat (für internationale Sendungen ist eine multilaterale

Genehmigung erforderlich) [1.7.4 ADR].

102

6.13.8 Uranhexafluorid – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN-Nr. Spezifikation

2978 Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Die Masse an Uranhexafluorid in einem Versandstück darf einen Wert nicht überstei-

gen, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen

festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum

von weniger als 5 % führen würde. Das Uranhexafluorid muss in fester Form vorlie-

gen und der Innendruck des Versandstücks muss bei der Aufgabe zur Beförderung

unterhalb des Luftdrucks liegen [2.2.7.2.4.5 ADR].

6.13.9 Spaltbare Nuklid/Stoffe

UN-Nr. Spezifikation

3324 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifische Aktivität (LSA-II), spaltbar

3325 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifische Aktivität (LSA-III), spaltbar

3326 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), spaltbar

3327 Typ A-Versandstück, nicht in besonderer Form, spaltbar

3333 Typ A-Versandstück, in besonderer Form, spaltbar

3328 Typ B(U)-Versandstück, spaltbar

3329 Typ B(M)-Versandstück, spaltbar

3330 Typ C-Versandstück, spaltbar

3331 unter Sondervereinbarung befördert, spaltbar

2977 Uranhexafluorid, spaltbar

Spaltbare Nuklide sind U-233, U-235, Pu-239 und Pu-241. Spaltbare Stoffe sind Stof-

fe, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen

nicht unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran und natürliches Uran oder

abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist.

103

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, dürfen, sofern zutreffend, entspre-

chend ihren Zulassungsscheinen nicht enthalten:

- eine Masse an spaltbaren Stoffen, die von der für das Versandstückmuster zuge-

lassenen abweicht,

- Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die von denen für das Versandstückmuster

zugelassenen abweichen, oder

- Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand oder in

einer räumlichen Anordnung, die von denen für das Versandstückmuster zugelas-

senen abweichen [2.2.7.2.3.5 ADR].

104

7. Prüfumfang und Hilfsmittel

[nur im behördeninternen Exemplar enthalten]

105

8. Maßnahmen und Sanktionen

Die Grundsätze der Möglichkeiten und Befugnisse berichtigenden Eingreifens sowie

Sanktionen (z.B. Anordnung) bei der staatlichen Aufsicht ergeben sich aus Teil 8 des

Handbuchs für die staatliche Aufsicht über die Kernkraftwerke in Baden-Württemberg

(Aufsichtshandbuch – AHB). Entsprechend Abschnitt 4.70 der TS-G-1.5 (Compliance

Assurance fort he Safe Transport of Radioactive Material) kann es in einigen Fällen

angebracht sein, die Beteiligten vor Ort zu belehren als vielmehr ein Verwarnungs-

oder Bußgeldverfahren einzuleiten.

Darüber hinaus enthält die Gefahrgutkontrollverordnung folgende Regelungen. Die

zuständige Behörde kann nach § 4 Abs. 2 GGKontrollV, wenn vor Durchführung einer

Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher

Güter festgestellt wird, die Fahrt solange untersagen, bis die Beförderung vor-

schriftsmäßig durchgeführt werden kann. Sie kann auch andere geeignete Maßnah-

men ergreifen.

Bei den Kontrollen selbst sind insbesondere folgende Aspekte entsprechend § 4 Abs.

3 i.V.m. § 3 Abs. 4 bis 7 GGKontrollV zu beachten:

1. Die Kontrollen sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei

denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt

oder – wenn die zuständige Behörde es für angebracht hält – an Ort und Stelle

oder an einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Platz abgestellt wer-

den können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

2. Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen

oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen.

3. Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.

4. Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 GGKontrollV

genannten Verstöße, festgestellt wurde, können alle erforderlichen Maßnahmen

zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Ge-

fahren getroffen werden. Hierzu gehört insbesondere das Abstellen des Fahr-

zeugs an Ort und Stelle oder auf einem hiefür geeigneten Platz.

106

Über das Ergebnis der durchgeführten Kontrolle ist dem Fahrzeugführer gemäß § 4

Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 GGKontrollV eine geeignete Kontrollbescheinigung

auszuhändigen. Hierzu ist die erstellte Prüfliste zu verwenden. Um ggf. festgestellte

Mängel den in der GGVSEB benannten Verantwortlichen schneller zuweisen zu kön-

nen, wurde eine themenbezogen Zusammenstellung erstellt mit den wichtigsten As-

pekten einschl. einer Übersicht der entsprechenden Tatbestände nach § 37 GGVSEB

(Ordnungswidrigkeiten) und der Höhe der möglichen Bußgelder mit Hinweis auf die

entsprechende Quelle in der RSEB.

Entsprechend Abschnitt 4.66 der TS-G-1.5 (Compliance Assurance for the Safe

Transport of Radioactive Material) wird über jeden Aufsichtsbesuch zeitnah ein Auf-

sichtsprotokoll erstellt und den Beteiligten per E-Mail geschickt. Das Aufsichtsproto-

koll soll eine zusammenfassende Darstellung der Auffälligkeiten / Mängel beinhalten

und die ausgefüllte – dem jeweiligen Aufsichtsbesuch angepasste – Checkliste. Ent-

sprechend Abschnitt 4.69 der TS-G-1.5 sind die Auffälligkeiten / Mängel auszuwerten

und in einem Jahresbericht darzustellen.

Bei der Kontrolle eines Unternehmens (Beförderer) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat

der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum (Gebietsfremder) erfolgt die Mitteilung an die für

den Gebietsfremden zuständige Behörde nach dem Amtshilfeverfahren nach Ab-

schnitt 1.8.2 ADR. Dabei sind Mitteilungen und Ersuchen bei schwerwiegenden oder

wiederholten Verstößen im Straßenverkehr nach § 9a Abs. 5 GGBefG über das Bun-

desamt für Güterverkehr (BAG) zu leiten. Das BAG hat hierzu die Zuständigkeiten für

die einzelnen Mitgliedsstaaten verschiedenen Außenstellen des BAG zugewiesen.

Soweit im Einzelfall die Zuständigkeit nicht bekannt ist, können Mitteilungen und Er-

suchen an die BAG-Außenstelle Stuttgart geschickt werden, die die Weiterleitung an

die zuständige Außenstelle veranlasst.

107

9. Kosten der Aufsicht

Nach Artikel 1 GGKostV werden für Amtshandlungen einschl. der Prüfungen und Un-

tersuchungen im Sinne des § 12 GGBefG Gebühren nach der GGKostV erhoben.

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich dabei aus

dem der GGKostV anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verord-

nung ist.

Nach der Gebührennummer 013 des I. Teils (Verkehrsübergreifende Gebühren) der

Gebührentatbestände, ist für Anordnungen von Maßnahmen zur Beseitigung festge-

stellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Gefahrgut-

beförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen, je begonnener Viertelstunde eine Gebühr von 25

Euro zu erheben.

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass eine persönliche Ge-

bührenbefreiung nach Verwaltungskostengesetz nicht vorgesehen ist und dass die

ggf. zu erhebenden Gebühren nicht von der atomrechtlichen Aufsichtspauschale ab-

gedeckt sind.

108

10. Elektronische Erfassung der Beförderungsvorgänge,

der durchgeführten Kontrollen und der festgestellten Män-

gel

[nur im behördeninternen Exemplar enthalten]

109

11. Berichtspflichten

11.1 Jahresbericht nach § 5 GGKontrollV

Nach § 5 Abs. 1 GGKontrollV muss die zuständige oberste Landesbehörde oder eine

von ihr beauftragte Stelle dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-

tur (BMVI) für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, ei-

nen nach dem Muster in der Anlage 5 GGKontrollV erstellten Bericht über die An-

wendung der Gefahrgutkontrollverordnung mit folgenden Angaben übermitteln:

1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in

Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittlän-

dern,

2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,

3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,

4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.

In Baden-Württemberg ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) die zu-

ständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 GGKontrollV.

In Abstimmung mit dem MVI wird der Jahresbericht des UM über die in den kern-

technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführten Kontrollen einschl. der dabei

festgestellten Verstöße und der veranlassten Maßnahmen spätestens bis Ende April

des Folgejahres an das MVI zur Weiterleitung an das BMVBS geschickt.

11.2 Übersicht über die Aufsicht führenden Behörden

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) führt für das Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Übersicht über die Aufsicht führenden Landes-

und Bundesbehörden bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Ver-

kehrswegen. In dieser Übersicht sind sowohl die atom- als auch die verkehrsrechtlich

zuständigen Aufsichtsbehörden aufgeführt. Änderungen der Zuständigkeiten sind

entsprechend dem Schreiben des ehemaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau-

110

und Wohnungswesen (BMVBW) vom 22.9.2003 (Az.: 33/26.00.70-40-10/03) direkt

dem BfS mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch das Ref. 36 des UM in Abstimmung

mit dem MVI.

11.3 Stützpunktverzeichnis für unvorhergesehene Situationen bei

Nukleartransporten

[nur im behördeninternen Exemplar enthalten].

11.4 Unterrichtung der Hausspitze

11.4.1 Meldungen über besondere Vorkommnisse

Sowohl die atom- als auch gefahrgutrechtlichen Regelungen enthalten bestimmte

Melde- und Mitteilungspflichten, soweit die gefahrgutrechtlich zulässigen Grenzwerte

bzgl. der Dosisleistung oder der Kontamination überschritten werden. In bedeutsa-

men Einzelfällen (z.B. erhebliche Überschreitung von Grenzwerten oder nicht zu ver-

nachlässigende Kontaminationen von Personen oder Umweltgüter) ist die Hausspitze

entsprechend Absatz 7.3.2.4.1/1 AHB unter Berücksichtigung des Kapitels 3.5 OHB

zu informieren.

Meldungen können aufgrund folgender Melde- bzw. Mitteilungspflichten beim UM

eingehen:

1. Nichteinhaltung nach 1.7.6.1 ADR: Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes

des ADR für die Dosisleistung oder die Kontamination müssen der Absender, der

Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls in die Beförderung beteiligte

Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte und die zuständige(n) Behörde(n)

über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleiten-

den Maßnahmen und Abhilfen oder Vorbeugung informieren, und muss die Mittei-

lung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n) Behör-

de(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwi-

ckelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen. Die folgenden Tabellen enthalten die

111

nach 1.7.6 ADR relevanten Grenzwerte für die Dosisleistung und die Kontamina-

tion.

Grenzwert

Dosisleistung

(Dl)

Messort / Spezifikation Fundstelle

Dl < 5 µSv/h Außenfläche freigestelltes Versandstück 2.2.7.2.4.1.2

Dl < 5 µSv/h Oberfläche Fahrzeug oder Ausrüstungen oder

Teile davon bzgl. der festhaftenden Kontamina-

tion

7.5.11 CV33

(5.4)

Dl < 0,1 mSv/h 10 cm von der Außenfläche des unverpackten

Instruments oder Fabrikats (UN-Nummer 2911)

2.2.7.2.4.1.3 a)

Dl < 0,1 mSv/h 2 m vom Fahrzeug 7.5.11 CV33

(3.3) b) bzw.

(3.5) c)

Dl < 2 mSv/h Außenfläche Versandstück oder Umverpackung 4.1.9.1.10

Dl < 2 mSv/h Außenfläche Fahrzeug 7.5.11 CV33

(3.3) b) bzw.

(3.5) b)

Dl < 10 mSv/h 3 m vom unabgeschirmten gering

dispergierbaren radioaktiven Stoff

2.2.7.2.3.4.1 a)

Dl < 10 mSv/h 3 m vom nicht abgeschirmten Stoff oder Gegen-

stand

4.1.9.2.1

Dl < 10 mSv/h Außenfläche Versandstück oder Umverpackung

bei der Beförderung unter ausschließlicher Ver-

wendung

4.1.9.1.12 bzw.

7.5.11 CV33

(3.5) a)

Dl < 5 µSv/h

Dl < 0,5 mSv/h

Dl < 2 mSv/h

Dl < 10 mSv/h

Außenfläche Versandstück oder Umverpackung

für

I-WEISS

II-GELB

III-GELB

III-GELB u.a.V.

5.1.5.3.4

TI < 0

TI < 1

TI < 10

DL in 1 m Abstand von Versandstück, Umverpa-

ckung, Container, unverpackter LSA-I-Stoff bzw.

SCO-I-Gegenstand für

I-WEISS

II-GELB

III-GELB

5.1.5.3.4 und

4.1.9.1.9

TI < 50 Versandstück oder Umverpackung

Container und Fahrzeug

4.1.9.1.2

7.5.11 CV33

(3.3) a)

Tab. 11.4.1.1: Grenzwerte für die Dosisleistung

112

Grenzwert Kon-

tamination (K)19

Messort / Spezifikation Fundstelle

K < 0,04/0,4

Bq/cm2

Oberfläche des nicht radioaktiven festen Ge-

genstands

1.7.1.4 f)

K < 0,4/4 Bq/cm2 Außenseite Versandstück bzgl. der nicht festhaf-

tenden Kontamination

4.1.9.1.2

K < 0,4/4 Bq/cm2 Außen- und Innenseite Umverpackung, Contai-

ner, Tank, IBC und Fahrzeug bzgl. der nicht

festhaftenden Kontamination

4.1.9.1.4

K < 0,4/4 Bq/cm2 zugängliche und unzugängliche Oberfläche des

unverpackten SCO-I-Gegenstands

4.1.9.2.3 b)

K < 40/400

Bq/cm2

Innenseite einer leeren Verpackung (UN-

Nummer 2908) bzgl. der nicht festhaftenden

Kontamination

2.2.7.2.4.1.5 c)

K < 0,4/4 Bq/cm2

K < 4E3/4E4

Bq/cm2

SCO-I-Gegenstand

zugängliche Oberfläche bzgl. der nicht festhaf-

tenden Kontamination

zugängliche Oberfläche bzgl. der fest haftenden

Kontamination sowie Summe aus der festhaf-

tenden und nicht festhaftenden Kontamination

an der unzugänglichen Oberfläche

2.2.7.2.3.2 a)

K < 40/400

Bq/cm2

K < 8E4/8E5

Bq/cm2

SCO-II-Gegenstand

zugängliche Oberfläche bzgl. der nicht festhaf-

tenden Kontamination

zugängliche Oberfläche bzgl. der fest haftenden

Kontamination sowie Summe aus der festhaf-

tenden und nicht festhaftenden Kontamination

an der unzugänglichen Oberfläche

2.2.7.2.3.2 b)

Tab. 11.4.1.2: Grenzwerte für die Kontamination

2. § 51 StrlSchV: Der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls,

eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignis-

ses ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (dies gilt

auch im Rahmen der Beförderung von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioakti-

ven Stoffen). Die Berichterstattung über besondere Vorkommnisse wurde vom

ehemaligen BMU folgendermaßen spezifiziert (s. GMBl. 2002 S. 637):

Es ist unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Vorkommnisse zu be-

richten,

19

Bei den angegebenen Kontaminationsgrenzwerten bezieht sich der zweite Wert auf Beta- und Gamma-Strahler sowie Alpha-Strahler niedriger Toxizität, der erste Wert auf alle anderen Alpha-Strahler.

113

- bei denen Personen, Sachgüter oder die die Umwelt gefährdet oder geschä-

digt werden,

- die geeignet sind, Personen, Sachgüter oder die Umwelt zu gefährden oder zu

schädigen.

Als besondere Vorkommnisse sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen:

- schwere Körperverletzung oder Tod von Personen,

- erhebliche Strahlenexposition von Personen,

- Mängel oder Versagen sicherheitstechnisch bedeutsamer Funktionen oder

Vorrichtungen,

- Einwirkungen von außen (z.B. Brand),

- erhebliche Kontaminationen von Personen oder Bereichen,

- Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) radioaktiver Stoffe;