Grundlagen und Aufbau von Brandschutzkonzepten
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Ingenieure für Brandschutz GmbH
Hauptsitz:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Niederlassungsleiter Frankfurt
Grundlagen und Aufbau von Brandschutzkonzepten
Beschreibung der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
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Inhalt
1. Vorbeugender Brandschutz
1.1 Baulicher Brandschutz und Rettungswegkonzept
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz
1.3 Organisatorischer Brandschutz
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• Grundlage: Musterbauordnung 2002
• § 33 (1) bis (3) Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
1.1 Baulicher Brandschutz – Rettungswege
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(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
1.1 Baulicher Brandschutz – Rettungswege
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• § 35 (2) Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinander-liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(2) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.
1.1 Baulicher Brandschutz – Rettungswege
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1. Beispiel: Grundriss Erdgeschoss
1.1 Baulicher Brandschutz – Rettungswege
1. Rettungsweg max. 35m 2. Rettungsweg beliebig
Rauchabschnittstrennung alle 30m
2. RW über Fenster oder Fenstertüren auch möglich
0,90m x 1,20m, Brüstung max. 1,20m
Bild: Brandschutzleitfaden 11/ 98, herausgegeben von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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§ 35 (2) + (3) notwendige Treppenräume, Ausgänge
2. Beispiel:Innenliegende Treppenräume
Treppenraum ohne Fenster
•mit RWA-Öffnungen an oberster Stelle und
•maschinellen Anlagen zur Verhinderung des Raucheintritts (Überdruckanlagen)
•bzw. zur Rauchverdünnung (Spüllüftung)
•Gegebenenfalls trockene / nasse Steigleitung
1. Beispiel:Außenliegende Treppenräume
Treppenräume mit Fenster in jedem Geschoss, die sich von Hand öffnen lassen
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1. Beispiel: Außenliegende Treppenräume
Dichte und selbstschließende Türen am Treppenraum
Wohnung Wohnung
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Sicherheitstreppenraum mit Balkon
RS-Tür1,5m
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Sicherheitstreppenraum mit Loggia
RS-Tür
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Innenliegender Treppenraum mit T 30/RS-Türen zu den Nutzungseinheiten und Rauchschutztüren zum Treppenraum und Rauchableitungsöffnung von mind. 1m²
2. Beispiel: Innenliegende Treppenräume
T30/RS
T30/RS
RS
Nutzungseinheit über 200m²
Nutzungseinheit über 200m²
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1.1 Baulicher Brandschutz – Rettungswege
Innenliegender Sicherheitstreppenraum mit Sicherheitsschleuse und Treppenraum mit Lüftungsanlage, sodass bei geöffneten Schleusentüren von Schleuse zum vorgelagerten Raum ein Luftvolumenstrom entsteht und kein Rauch in den Treppen-raum eindringen darf.
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• § 30 (2) Brandwände
(2) Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne
Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit
einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücks-grenze errichtet werden, es sei denn, dass
ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von
nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt,
4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaft-lich genutzten
Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten
Teil eines Gebäudes.
1.1 Baulicher Brandschutz – Brandwände
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Def.: Anlagentechnischer Brandschutz dient im Falle eines Brandes der
Schadensbegrenzung im Rahmen des Personen- und Sachschutzes.
• Hierfür werden Anlagen zur• Brandmeldung,
• Warnung und Information,
• Selbsthilfe,
• Orientierung,
• Rauchfreihaltung und
• zur Löschung
eingesetzt.
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz
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Def.: Brandmeldeanlagen dienen der Früherkennung eines Brandes
und der Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle, i.d.R. der
Feuerwehr.
• Eine Brandmeldeanlage besteht im Wesentlichen aus:
– automatischen Brandmeldern
(Kenngrößen: Rauch, Temperatur, Flammen) und / oder
– nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder)
– Feuerwehrbedienfeld
– Feuerwehr-Anzeige-Tableau
– Übertragungseinheit (Standleitung zu einer hilfeleistenden Stelle)
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Brandmeldeanlagen
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• Wichtige technische Regelwerke:
DIN 14675 Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und
Überfall Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA)
DIN EN 54 Brandmeldeanlagen
Teil 5: Wärmemelder
Teil 7: Rauchmelder
Teil 10: Flammenmelder
Teil 11: Handfeuermelder
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Brandmeldeanlagen
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Automatische Brandmelder Nichtautomatische Brandmelder(Handfeuermelder)
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Brandmeldeanlagen
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Feuerwehr-Anzeige-Tableau mit Feuerwehrbedienfeld
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Brandmeldeanlagen
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Def.: Alarmierungseinrichtungen dienen dem Herbeirufen von Hilfe oder
zur Warnung von Personen.
• Eine Warnanlage besteht im Wesentlichen aus:
– automatischen Brandmeldern (Kenngrößen: Rauch, Temperatur, Flammen) und /
oder
– nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder)
– Lautsprechern
– Signalleuchten
• Mögliche Arten der Alarmierung:
– optisches Signal
– akustisches Signal (Ton)
– Lautsprecherdurchsage (z. B. in Verkaufs- und oder Versammlungsstätten)
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Warnanlagen
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Def.: Selbsthilfeanlagen dienen der
Entstehungsbrandbekämpfung durch die anwesenden Personen.
• Feuerlöscher (wichtiges Regelwerk: BGR 133)
- Wasser
- Pulver
- Kohlendioxid
- Schaum
- Fettbrandlöscher
• Wandhydranten (wichtiges Regelwerk:
DIN 14 461 Feuerlösch-
Schlauchanschlusseinrichtungen)
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Selbsthilfeanlagen
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Def.: Sprinkleranlagen sollen der Brandausbreitung entgegenwirken und im
Brandfall alarmieren sowie eine ständig besetzte Stelle von dem
Brandgeschehen in Kenntnis setzen.
• wichtigste Regelwerke:
- DIN 14 489 Sprinkleranlagen Allgemeine Grundlagen
- VdS CEA 4001 „VdS CEA-Richtlinien für Sprinkleranlagen“
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Sprinkleranlagen
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Def.: Rauchabzugsanlagen sollen der Rauchableitung und der
Gewährleistung raucharmer Schichten dienen.
• wichtige Regelwerke:
– DIN 18 232
– DIN EN 12101
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Rauchabzugsanlagen
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• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) gliedern sich in:
• Natürliche RWA,
• im Wesentlichen bestehend aus:– mechanisch öffnende Wand- oder Dachklappe
– Handtaster
– automatische Melder ggf. Rauchmelder
• Maschinelle RWA,
• im Wesentlichen bestehend aus:– Ventilator bestimmter Kategorie
– ggf. Kanälen je nach Erfordernis auch
brandschutztechnisch qualifiziert (Zu- und Abluft)
– Rauchmelder oder Handtaster (Fernauslösung)
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
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Def.: Es gibt äußeren und inneren Blitzschutz (Potentialausgleich). Für das
Risiko einer Brandentstehung ist der äußere Blitzschutz wesentlich.
Die Blitzschutzanlage muss den Strom der Blitzentladung gezielt
auffangen und gefahrlos in die Erde ableiten.
• Wichtiges technisches Regelwerk: – DIN VDE 0185 Blitzschutzanlage
Foto: Basellandschaftliche GebäudeVersicherung
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Blitzschutz
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Def.: Die Notbeleuchtung wird bei Störung der Stromversorgung
der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksam.
• Arten der Notbeleuchtung– Sicherheitsbeleuchtung
– Ersatzbeleuchtung
• Wichtiges technisches Regelwerk: – DIN EN 1838 Notbeleuchtung
– VDE 0108-100 DIN EN 50172
Sicherheitsbeleuchtung
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Notbeleuchtung
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Def.: Das Rettungszeichen (Rettungswegpiktogramm) kennzeichnet den
Rettungsweg.
• Arten der Notbeleuchtung– selbstleuchtend
– Beleuchtet
– Lang nachleuchtend
• Wichtiges technisches Regelwerk: – DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung
Teil 1 Maße, Erkennungsweiten
Teil 2 Darstellung von Sicherheitszeichen
Teil 3 Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Rettungszeichen
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Def.: Die Brandfallsteuerung soll im Ereignisfall sicherstellen, dass der
Aufzug nicht das vom Brand betroffene Geschoss anfährt.
• Arten der Brandfallsteuerung– dynamische (wechselnd)
– erweitert statisch (wechselnd zwei Geschosse)
– statische (ein definiertes Geschoss)
• Wichtiges technisches Regelwerk: – VDI 6017 Steuerung von Aufzügen im Brandfall
– DIN EN 81-72 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau
von Aufzügen - Besondere Anwendungen für
Personen- und Lastenaufzüge; Teil 72: Feuerwehraufzüge
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Brandfallsteuerung für Aufzüge
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Def.: Um umfassende Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen zu
ermöglichen, sind für bestimmte Gebäude Aufzüge herzustellen, die im
Brandfall ausschließlich der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
• Besonderheiten eines Feuerwehraufzuges– Notstromversorgung– eigener Fahrschacht (zwingend)– Vorraum– eigener Triebwerksraum– Entnahmestelle (Steigleitung) im Vorraum
• Wichtiges technisches Regelwerk: – DIN EN 81 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von
Personen- und Lastenaufzügen sowie Kleingüteraufzügen
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Feuerwehraufzüge
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Def.: Druckerhöhungsanlagen sollen die Betriebssicherheit von wasser-
führenden brandschutztechnischen Anlagen (Wandhydranten, Steig-
leitungen, Sprinkleranlagen) im Einsatzfall sicherstellen.
• Wichtiges technisches Regelwerk: – DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen
(TRWI) Teil 5 Druckerhöhung und Druckminderung
Technische Regeln des DVGW
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Druckerhöhungsanlagen
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Def.: Gebäudefunkanlagen oder BOS-Funkanlagen sollen die Kommuni-
kation der Behörden mit Sicherheitsaufgaben, hier: der Feuerwehr im
Brandfall, sicherstellen.
• Gebäudefunkanlagen sind im allgemeinen notwendig für– Gebäude mit mehreren Untergeschossen
– Gebäude in kompakter Stahlbetonbauweise
– Tunnelanlagen
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Gebäudefunkanlagen
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Def.: Die Sicherheitsstromversorgung soll im Ereignisfall die sicherheits-
relevanten Anlagen unabhängig vom öffentlichen Stromnetz versorgen.
• Arten der Ersatzstromversorgung– unabhängiger Stromerzeuger (z. B. Dieselaggregat)– Batterieanlage– unabhängige Einspeisung
• Die Ersatzstromversorgung setzt sich im Wesentlichen zusammen aus – Sicherheitsverkabelung (Sicherheitskabel oder geschützte Kabel)– Batterieanlage oder Transformator
• Wichtiges technisches Regelwerk: – DIN VDE 0100-718 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in
baulichen Anlagen für Menschenansammlungen
1.2 Anlagentechnischer Brandschutz – Sicherheitsstromversorgung
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a. Brandschutzordnung
b. Flucht- und Rettungspläne
c. Feuerwehrpläne
Lagepläne
Geschosspläne
d. Melderlaufkarten / Feuerwehrlaufkarten
1.3 Organisatorischer Brandschutz – Teile des organisatorischen Brandschutzes
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• Für die Regelung des Verhaltens von Beschäftigten und Besuchern in
Gebäuden besonderer Art oder Nutzung ist in der Regel eine
Brandschutzordnung nach DIN 14096 erforderlich (z. B. für Verkaufs-
oder Beherbergungsstätten).
• Die Brandschutzordnung ist in die Teile A, B, C gegliedert.
Teil A enthält Grundregeln für den Brandfall.
Teil B ist eine Anweisung für alle Beschäftigten bzw. Besucher (ist den Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung bekannt zu geben bzw. auszuhändigen).
Teil C ist eine Anweisung für Beschäftigte, die im Brandfall besondere Aufgaben wahrzunehmen haben (z. B. Brandschutzbeauftragter).
Brandschutzordnung Teil A
1.3 Organisatorischer Brandschutz – Brandschutzordnung
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• sind erforderlich, wenn es die Lage, Ausdehnung und die Art der
Nutzung des Betriebes erfordern, z. B:– mehrgeschossige Gebäude mit großer
Flächenausdehnung– Schulen, Hotels, öffentliche Gebäude– Verkehrsanlagen
• sie sollen Auskunft geben:– über den eigenen Standort– über Fluchtwege und Sammelplätze– über Brandmelder, Feuerlöscheinrichtung
Flucht- und Rettungsplan
1.3 Organisatorischer Brandschutz – Flucht- und Rettungspläne
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• Für Gebäude besonderer Art oder
Nutzung sind in der Regel
Feuerwehrpläne erforderlich.
• Erstellung nach DIN 14095 im Zu-
sammenwirken mit der zuständigen
Brandschutzbehörde.
• Übergabe an die zuständige Feuer-
wehr (Lageübersichtsplan)
und Vorhaltung vor Ort (Brand-
melderzentrale, Pförtner u.ä.).
1.3 Organisatorischer Brandschutz – Feuerwehrpläne
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• Gebäude mit Brandmeldeanlagen benötigen Feuerwehrlaufkarten. Entweder als Karte oder als
Ausdruck von einem Drucker.
• Diese Feuerwehrlaufkarten werden in der Regel vom Anlagenerrichter erstellt und sind in der
Brandmelderzentrale
zu hinterlegen.
1.3 Organisatorischer Brandschutz – Feuerwehrlaufkarten
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Phone: +49 (0)30 895955-0Fax: +49 (0)30 895955-100
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Geschäftsführer:Dipl.-Ing. Margot EhrlicherDipl.-Inf. BW (VWA) Stefan TruthänDipl.-Ing. Karsten Foth
Prokurist:Dipl.-Ing. Harald Niemöller
Beirat:Prof. Dr.-Ing. Dietmar HosserDr.-Ing. Karl-Heinz Schubert
AmtsgerichtBerlin CharlottenburgHRB 78 927
Deutsche Bank P+G AGBLZ 100 700 24Konto-Nr. 1419100IBAN-Nr. DE52100700240141910000Swift-Code: DEUTDEDBBERUst-IdNr. DE217656065