Grundlagen und Novelle der TA Luft - VCI

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10. Juni 2020 Grundlagen und Novelle der TA Luft Frank Schmitz (Currenta) und Benjamin Wiechmann (VCI)

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10. Juni 2020

Grundlagen und Novelle der TA Luft

Frank Schmitz (Currenta) und Benjamin Wiechmann (VCI)

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2

Hinweise zum Ablauf des Webinars

Alle Teilnehmer befinden sich im Zuhörermodus

Präsentation und Mitschnitt stehen im Anschluss

auf www.vci.de zum Download bereit

Präsentation steht auch unter „Unterlagen“

Fragen können Sie während des gesamten

Webinars in das Fragenfeld für die Frage &

Antwort-Runde am Schluss eingeben.

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Während des Webinars können Sie die laufende

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Referent für Luftreinhaltung

und BVT-Merkblätter

Mitglied in versch. TWG

(Technical Working Group) zur

Entwicklung der BVT

Merkblätter

Vorsitzender des VDI-AK

„Kosten für Umweltschutz“

3

Referenten

Benjamin Wiechmann

Verband der Chemischen

Industrie

[email protected]

Tel: 06925561364

Frank Schmitz

Currenta GmbH & Co. OHG

[email protected]

Tel: 0214 3071613

Betriebsbeauftragter für

Abfall, Gewässer- und

Immissionsschutz

Störfallbeauftragter

Ltg. Fachkoordinierung

Umweltmanagement

CURRENTA

Vorsitzender des AK

„Luftreinhaltung“

Beiratsmitglied in der

Kommission zur Reinhaltung

der Luft im VDI (KRdL)

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1 Gründe für eine Novelle

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Ist eine normenkonkretisierende

Verwaltungsvorschrift zum

Bundesimmissionsschutzgesetz

(BImSchG)

Dient dem Schutz/der Vorsorge der

Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor

schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen

Ist im Genehmigungsverfahren nach

BImSchG für Anlagen von Behörden zu

beachten

Bildet die Grundlage für mehr als 50.000

genehmigungsbedürftige Anlagen

Dient als Erkenntnisquelle für nicht

genehmigungsbedürftige Anlagen

Rechtssicherheit für Behörden und

Betreiber geben

Eröffnet notwendige Spielräume

gegenüber z. B. Verordnungen

TA Luft

Grundlage für Genehmigungs-

verfahren

© ferkelraggae/stock.adobe.com

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Warum erfolgt die Novelle?

Umsetzung von bestehenden BVT-Schlussfolgerungen zur

IVU- und IED-Richtlinie

Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Technik

Aktualisierung im Hinblick auf Luftqualitäts-RL/EU aus

2008 (39. BImSchV)

Notwendige Ergänzungen neuer Anlagenarten

Übernahme der Ländervollzugsempfehlungen

Anpassung an die neue Systematik der 4. BImSchV

Neue aktuelle technische Regelwerke

Harmonisierung mit weiteren Rechtsbereichen

Übersetzung CLP-Verordnung

Prüfung der Vorgaben aus MCPD (EU-Recht)

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Leitfaden des BMU für Umsetzung

Keine grundsätzliche

Änderung der

Struktur/Systematik

Ordentliches

Rechtsetzungsverfahren

nach § 48 BImSchG

Frühzeitige Beteiligung der

betroffenen Verbände

Einbindung der

LänderBeibehaltung als allgemeine

Verwaltungsvorschrift Veröffentlichung

als Neufassung

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2 Aktueller Stand der Novelle

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Wo stehen wir aktuell?

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Kein Abschluss in 18. Legislaturperiode (BT-Wahl 2017)

Erste Ressortabstimmung im Mai 2017 gescheitert

Bis Mai 2017 ca. 60 Fachgespräche mit Industrieverbänden aller Wirtschaftszweige

März 2019: Planspiel zur TA Luft in NRW unter Leitung des Umweltministeriums NRW

März 2020: Ressortabgestimmter Entwurf zur Vorbereitung BR-Verfahren liegt vor

Anhörung zum Referentenentwurf Dez. 2016Entwurf 2016

Entwurf 2017

Entwurf 2018

Entwurf 2020

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Definition der Gesamtzusatzbelastung (2.2)

Einschränkung der Irrelevanz- und

Bagatellmassenströme (4.6.1.1)

Verschärfung der

Schadstoffdepositionswerte (4.5.1)

Neue Anforderungen an technische

Ausrüstungsgüter (5.2.6)

Neue Regelungen zu Energieeffizienz und

Einsatzstoffen (5.2.11)

Neuaufnahme Geruchsimmissionsrichtlinie

GIRL (Anhang 7) und Bioaerosolen (5.2.9)

Neuer Anhang zur Stickstoffdeposition

(Anhang 9) und für Gebiete mit

gemeinschaftlicher Bedeutung (Anhang 8)

Einführung von naturschutzrechtlichen

Belangen (Kapitel 4)

Verschärfungen der Regelungen für

besondere Anlagentypen (5.4)

Wesentliche Änderungen auf Basis des Ressortentwurfes

(Stand 07/2018)

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Wesentliche Änderungen auf Basis des „neuen“ Ressortentwurfes (Stand 03/2020)

Neuer Begriff der Gesamtzusatzbelastung (2.2)

Abgeschwächt durch 4.6.1.1 Textteil für wesentliche Änderungen von Anlagen

Einschränkungen der Irrelevanz- und Bagatellmassenströme (4.6.1.1)

Bleiben bestehen

Insbesondere Neuaufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen Substanzen

Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte (4.5.1)

Wurden mit Stand 2002 zurückgenommen

Aber − Neuaufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen Substanzen

Einführung von störfallrelevanten Punkten in verschiedenen Kapiteln (ff)

Wurden gestrichen

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Wesentliche Änderungen auf Basis des „neuen“ Ressortentwurfes (Stand 03/2020)

Neue Anforderungen an technische Ausrüstungsgüter (5.2.6)

In großen Teilen angepasst an Stand der Technik (und nicht darüber)

In Teilen Gegenstand von Einzelfallprüfungen mit der Behörde

Neue Regelungen zu Energieeffizienz und Einsatzstoffen (5.2.11)

Streichung von Kapiteln zu Rohstoffen und Rückständen (Abfall)

Beibehaltung der Energiethemen

Neuaufnahme Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (Anhang 7)

Vollumfänglich als Anhang 7 in TA Luft implementiert

Regelungen zu Bioaerosolen (5.2.9)

Beibehaltung der Regelung

Aber – mit Anpassung des in Frage kommenden Anlagenkataloges (Anlagen nach Ziffer 7 und 8)

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Wesentliche Änderungen auf Basis des „neuen“ Ressortentwurfes(Stand 03/2020)

Neuer Anhang zur Stickstoffdeposition (Anhang 9) und für Gebiete mit gemeinschaftlicher

Bedeutung (Anhang 8)

Anhang 8: Streichung der Passagen zum Naturschutz (aber Verweis ins Naturschutzrecht) und den

Critical Loads, neuer Begriff für Schwefeleinträge (ehemals SäureÄq) mit 0,3 kg S pro Hektar und

Jahr)

Anhang 9: Bleibt als Neuaufnahme bestehen, aber neuer Bezugswert für die Relevanz

Einführung von naturschutzrechtlichen Belangen (Kapitel 4)

Weggefallen durch Streichung der Passagen im Anhang 8

Verschärfungen der Regelungen für besondere Anlagentypen (5.4)

Feuerungsanlagen: ggf. Verknüpfungen zur neuen 44. BImSchV

Anpassung SdT aus „alten“ BREFs schwierig, siehe OFC-BREF 2010 jetzt in Umsetzung TA Luft

Eigene, neue sektorale Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung SdT „zerklüften“ die TA Luft

Raffinerien, Großchemie und demnächst WGC (Waste Gas Chemicals)

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3 Überwachung: Fristen und Pflichten

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Nr. 5.3 - Messung und Überwachung der Emissionen

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Nr. 5.3.2 Einzelmessungen

Grundsätzlich alle drei Jahre

Jährliche Messungen für IED-Anlagen, ausgenommen Geruchsmessungen

Häufigere Messungen aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen sind möglich

→ Nr. 5.4, z. B. Nr. 5.2.8 Glas und OGC-VwV

Eigenmessungen bei Nachweis der Fachkunde möglich

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Nr. 2.7 - Tagesmittelwert

10. Juni 202016

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Sanierungsfristen und Übergangsfristen

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4 Immissionsteil

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3.6 - Prüfung der Betriebsorganisation

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Wenn ISO 14001 oder EMAS-Zertifikat vorliegt, kann auf Prüfung verzichtet werden.

Vor Erteilung einer Genehmigung […] ist zu prüfen, auf welche Weise der zukünftige Betreiber […]

[Umwelt]Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. Zu diesem Zwecke soll die

zuständigen Behörde die […] Betriebsorganisation […], hinsichtlich umweltrelevanter Aspekte […] nach

folgenden Kriterien prüfen:

Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation)

Festlegungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe (Ablauforganisation)

Organisation regelmäßiger Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage

Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs, der Emissionen und der Energieverbräuche

Organisationsstruktur zur kontinuierlichen Verbesserung der Energieeffizienz

[…]

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Prozessablaufplan TA Luft

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Bagatellmassenströme – Tabelle 7

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Immissionswerte

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Deposition alt

Belastetes Gebiet

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Deposition neu

Strengere Grenzwerte sind vom Tisch.

Aber achten Sie auf die neuen (B(a)P und PCCD/F!

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5 Emissionsteil

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Nr. 5.2 - Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung

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Nr. 5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub

Massenstrom < 0,20 kg/h und < 0,15 g/m³ oder Konzentration < 20 mg/m³

Neu: Zusätzlich gilt für Emissionseinzelquellen mit Massenstrom > 0,40 kg/h

=> Konzentration < 10 mg/m³

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5.2.7.1.1 - Karzinogene Stoffe

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Gilt auch für:

5.2.7.1.2 keimzellmutagene Stoffe

5.2.7.1.3 reprotox Stoffe

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5.2.2 - Anorganische Stoffe und 5.2.5 Organische Stoffe

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Übernahme der CLP-Klassifizierung!

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5.2.7.1.3 - Reproduktionstoxische Stoffe

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Nr. 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxische Stoffe

Soweit reproduktionstoxische Stoffe […] erfasst sind, dürfen die Emissionen

reproduktionstoxischer Stoffe im Abgas den Massenstrom 2,5 g/h oder die

Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Soweit diese Emissionswerte

nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, sind die

Emissionen im Abgas unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes unter

Berücksichtigung der Wirkungsstärke der Stoffe Emissionsminimierungsgebotes zu

begrenzen. Satz 1 gilt nicht für Kohlenmonoxid.

Nr. 5.2.7.1.2 Keimzellmutagene Stoffe

Bislang: 0,15 g/h oder 0,05 mg/m³ sind anzustreben (krebserzeugende Eigenschaft geht vor)

nun dürfen diese nicht überschnitten werden

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Nr. 5.2.11 - Energie und Einsatzstoffe

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Eingriffe in das Anlagendesign?

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6 5.4er Emissionsteil

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Nr. 5.4 - Anpassung für bestimmte Anlagenarten: Grundlagen

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Umsetzung von bestehenden BVT-Schlussfolgerungen zu IVU-RL und IED

Notwendige Ergänzungen neuer Anlagenarten

z. B. Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen,

Gerbereien und

Schredderanlagen

Übernahme von weiteren Vollzugsempfehlungen der Länder

Berücksichtigung des Entwurfs der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen

Anpassung an die aktuellen technischen Regelwerke

Anpassung an die neue Systematik der 4. BImSchV

Überschriften und Nummern: Nr. 5.4 + 4.BImSchV-Nr. + ggf. Buchstabe!)

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Die TA Luft 2020 – Änderungen: Kap. 5.4.4.1.10/…18/…19/…20/…22

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5.4.4.1.10a

Anlagen zur Herstellung von organischen Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen

für Farben und Anstrichmitteln

5.4.4.1.10b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Farbstoffen und Pigmenten sowie von

Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmitteln

5.4.4.1.18a

Anlagen zur Herstellung von organischen Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln

oder Bioziden

5.4.4.1.18b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Pflanzenschutzmitteln,

Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Bioziden

5.4.4.1.19

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

5.4.4.1.20a

Anlagen zur Herstellung von organischen Explosivstoffen

5.4.4.1.20b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Explosivstoffen

5.4.4.1.22

Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,

Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen und biologischen Verfahrens und

Explosivstoffen (integrierte chemische Anlagen)

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Organische und anorganische BREFs

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BREF vs. TA LUFT (I/II)

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BREF vs. TA LUFT (II/II)

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2018 2020

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Weitere Regelungen der EU – Nr. 5.4.1 Feuerungsanlagen

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Wichtigste Grundlage: Entwurf der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen (MCPD)

Übernahme der Anforderungen für Neuanlagen

Nach Übergangsfrist auch für bestehende Anlagen

Anpassung der Emissionswerte für Stickstoffoxide und Schwefeloxide an die MCPD

Weitere Anpassungen von Grenzwerten auf Basis von:

13. BImSchV (Quecksilber, Staub für große Anlagen)

1. BImSchV (Staub f. kleine Anlagen),

VDI-Richtlinie (org. Stoffe)

Grenzwerte nach 44. BImSchV gelten u.a. ab 01.01.2025 – vorher gilt die TA Luft. Achtung vor möglichen nachträglichen Anordnungen

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7 GIRL

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4.3.2 - Schutz vor Geruchsimmissionen

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Gründe der Aufnahme der GIRL in die TA Luft:

Gerüche sind nach wie vor ein wesentlicherPunkt bei Beschwerden

GIRL mittlerweile etabliert in der Anwendung

Einheitliche Fassung

Problemfelder (Hedonik u. a. ) mittlerweile

gelöst

Daher Anhang 7: GIRL mit Bagatellstoffströmen

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4.3.2 - Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen

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8 Weitere Änderungen

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Weitere Änderungen

10. Juni 202042

Weitere Änderungen, die aber noch in Diskussion sind

Schornsteinhöhenberechnung

Neue Software anstelle Nomogramm

Ausbreitungsrechnung

Neue Rund S Werte

Naturschutzrechtliche Belange (ist gestrichen)

Stickstoffeinträge

FFH Prüfung

Säureeinträge in Böden

Neben Stickstoff nun auch Schwefel

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9 Fazit

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Page 44: Grundlagen und Novelle der TA Luft - VCI

Fazit

Bagatell-massen-ströme

Zusatz-belastung

Schadstoff-desposition

Schorn-steinhöhen-berechnung

Ausbreitungs-rechnung

Stickstoff-einträge

Zeitaufwand UVU heute: 1 – 2 Jahre

Deutlichherabgesetzt

Betrachtung ganze Anlage bei wesentlichen Änderungen

Zusätzliche Depositions-werte

Neue Vorgaben und Rechen-programme

Bagatell-massen-ströme

Gesamt-zusatz-

belastung

Schadstoff-deposition

Schorn-steinhöhen-berechnung

Stickstoff-einträge

Aus-breitungs-rechnung

Kapitel 5.2.11 Energie und Einsatzstoffe

Zeitaufwand zukünftig:

2 – 3 Jahre?

• ggf. mehr relevante Stoffe• ggf. Überschreitung Irrelevanz trotz

irrelevanter Zusatzbelastung• ggf. Vorbelastungsmessungen notwendig• mehr Prüfaufwand

• Hoher Prüfaufwand• Zusätzliche Berechnungen• Neue störfallrelevante Änderungen

• ZusätzlicheGutachten

• Widersprücheund Zielkonflikte

TA Luft-Entwurf16.07.2017

Neue vorsätzliche Vorgaben

Unklare uneinheitlicheRegelungen

Zeit

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Rechtliche Hinweise:

Alle hier zur Verfügung gestellten Informationen wurden nach bestem

Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr für die Aktualität,

Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) haftet nicht für

Schäden, die durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten

Informationen entstehen. Dies gilt nicht, soweit diese vom VCI

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

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Disclaimer

Foto: ppart/ThinkstockPhotos

Page 46: Grundlagen und Novelle der TA Luft - VCI

„Früher litten wir an Verbrechen,

heute an Gesetzen.“

Publius Cornelius Tacitus

(um 55 - um 120 n. Chr.), römischer Geschichtsschreiber

46

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Fragen und Antworten

© pixabay.com

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KONTAKT

Verband derChemischen Industrie e.V. (VCI)

© © VCI-Thomas Koculak

Frank Schmitz

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Tel: 0214-3071613

Benjamin Wiechmann

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Tel: 069-2556-1354