Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

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Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

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Grundlagenbericht mit Fokus auf

Hochwassermanagement

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Autorin

Claudia Klampfer

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Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement Klampfer

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ...................................................................................................... 13

2. Arten von Naturgefahren in Österreich ........................................................ 15

3. Integrales Naturgefahrenmanagement ......................................................... 17

4. Rechtliche Grundlagen .................................................................................. 19

4.1 Organisation in Österreich ............................................................................................. 19

4.2 Rechtsmaterien der unterschiedlichen Verwaltungsebenen ........................................ 20

4.2.1 EU-Ebene ............................................................................................................................... 21

4.2.2 Bundes-Ebene ....................................................................................................................... 22

4.2.3 Landes-Ebene ........................................................................................................................ 23

4.2.4 Gemeinde-Ebene .................................................................................................................. 23

5. Zentrale Fachbereiche u. Akteure des Naturgefahrenmanagements in

Österreich ...................................................................................................... 24

6. Informationen über Hochwasser .................................................................. 25

6.1 Prozesskarten / Intensitätskarten .................................................................................. 26

6.2 Gefahrenhinweiskarten .................................................................................................. 26

6.3 Risikokarten .................................................................................................................... 27

6.4 Gefahrenzonenpläne ....................................................................................................... 27

7. Maßnahmen ................................................................................................... 29

8. Herausforderungen ....................................................................................... 32

9. Quellen .......................................................................................................... 33

9.1 Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 33

9.2 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................... 34

9.3 Tabellenverzeichnis ........................................................................................................ 34

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Katastrophen kennt allein der Mensch,

wenn er sie überlebt;

die Natur kennt keine Katastrophen.

(Max Frisch)

Anmerkung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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1. Einleitung

1347: Matrei in Osttirol von einem Hochwasser aus dem Bretterwandbach fast völlig zer-

stört.

25.01.1348: Zerstörung von Villach und Bergsturz Dobratsch (Kärnten) durch ein Erdbeben.

15.07.1569: Murgang im Rastötzebach in Bad Hofgastein.

16.07.1689: 147 Tote Felssturz Mönchsberg (Salzburg).

1689: Lawinenwinter: 256 Tote in Österreich.

3.07.1737: Zerstörung von Zell am See durch den Schmittenbach.1

Mit Naturgefahren ist der Mensch immer schon konfrontiert gewesen. Katastrophen haben im-

mer wieder stattgefunden. Erklärbar ist dies ganz einfach durch einen Blick auf die natürlichen

Gegebenheiten und die Besiedlung Österreichs:

Von der Gesamtfläche Österreichs sind nur 38 % als Dauersiedlungsraum geeignet. Auf dieser

stark minimierten Fläche liegt die Bevölkerungsdichte bei 243 Einwohnern pro km² (Zum Ver-

gleich: auf das gesamte Bundesgebiet bezogen liegt der Wert bei 93 Einwohnern/ km².). Das

Staatsgebiet wird von rund 100.000 km Fließgewässern durchzogen. Etwa 60 % der Staatsfläche

sind intensiv, weitere 17 % sind extensiv von Wildbächen, Lawinen und Erosion bedroht. Öster-

reichweit sind rund 12.000 Wildbäche, 6.000 Lawinen und ca. 900 von Rutschung und Steinschlag

bedrohte Risikogebiete erfasst.2

Ein Grund dafür ist die moderne Zivilisation – mit dem Trend zu höherer Mobilität, Dezentrali-

sierung der Versorgung, räumlicher Trennung der Funktionsbereiche Leben, Arbeiten und Frei-

zeit – sowie ein immer stärkerer Flächenverbrauch. Außerdem bedürfen nicht nur der Siedlungs-

raum, sondern auch der Arbeits- und Erholungsraum sowie die Verkehrs- und Versorgungsräume

eines permanenten Schutzes.3 Die nachstehende Grafik zeigt die Veränderung der Gefahrenge-

biete und des Lebensraums sowie die wachsende Teilmenge aus beidem.

1 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014a 2 vgl. HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 5 f 3 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014a

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Abbildung 1: Lebensraum und Gefahrengebiet (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014a).

Im Umgang mit dieser Problematik ist es das Hauptziel, Personen- und Sachschäden zu vermei-

den. Aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen dürfen nicht ganz vergessen werden:

„Naturkatastrophen haben auch messbare Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Landes.“4

Im vorliegenden Bericht soll die Thematik des Naturgefahrenmanagements überblicksmäßig the-

matisiert werden. Das Ziel ist es, einen ersten Einblick in die komplexe Thematik zu geben.

Im 2. Kapitel werden die Arten von Naturgefahren in Österreich dargestellt. Danach wird der

Begriff des Integralen Naturgefahrenmanagements etwas näher erläutert.

Im 3. Kapitel wird versucht, die Vielzahl an rechtlichen Grundlagen mit Bezug zum Hochwasser

prägnant zusammenzufassen.

Anschließend werden die wichtigsten Akteure dargestellt sowie die von diesen Akteuren bereit-

gestellten Informationsquellen analysiert.

Aufbauend auf die vorhandene Information werden die möglichen Maßnahmen beschrieben –

vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten der Raumplanung. Abschließend wurden einige Her-

ausforderungen im Naturgefahrenmanagement gesammelt.

4 RUDOLF-MIKLAU 2014a

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2. Arten von Naturgefahren in Österreich

Um den Umgang mit Naturgefahren näher analysieren zu können, ist vorerst eine Definition für

den Begriff „Naturgefahr“ notwendig.

Nach der Wildbach- und Lawinenverbauung sind Naturgefahren

„[…] Vorgänge in der Natur, die zu einer Bedrohung von Menschen, Umwelt, Sach- und Vermögenswerten füh-ren können.“5

Für WAGNER und SUDA setzt sich eine Naturgefahr aus mehreren Komponenten zusammen –

dazu zählen das Naturereignis, dessen Ausmaß und Ablauf sowie die Aktionen und Reaktionen

der Gesellschaft.6

Genau diese Aspekte sollen im Folgenden etwas näher betrachtet werden: Wie werden Ausmaß

und Ablauf beschrieben und wie kann die Raumplanung diese Informationen nutzen? Und welche

Möglichkeiten gibt es, Maßnahmen zu setzen?

Fast alle Teile der Welt sind von mehreren Naturgefahren betroffen. Österreich ist, bezogen auf

Naturkatastrophen, ein relativ sicheres Land. Gemessen am Schadensrisiko sind in Österreich vor

allem Hochwasser, Lawinen und Sturm die bedeutendsten Gefahren.7 Die nachstehende Tabelle

zeigt einerseits eine Auflistung möglicher Naturgefahren in Österreich und außerdem auch das

Gefahrenpotential der Naturgefahren in Österreich – gegliedert nach Personen- und Schadensri-

siko:

Abbildung 2: Naturgefahren-Ranking in Österreich (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014a).

Das Personenrisiko ist vor allem bei Lawinen besonders hoch, die Sachschäden sind bei Hoch-

wasser am höchsten.

Im alpinen Raum sind manche Gefahren erst relevant und andere auch besonders konzentriert

(z.B. Muren, Lawinen, Wildbäche). Aber auch im nichtalpinen Bereich gibt es österreichweit viele

Zonen, die von mehreren Gefahren bedroht sind (Hochwasser, Hagel, Sturm etc.).

5 HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 2 6 vgl. WAGNER, SUDA 2006, S. 80 7 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014a

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Abbildung 3: Exposition Österreichs für Wildbäche (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014a).

Die Auswirkungen von Naturgefahren können auf unterschiedlichsten Maßstabsebenen auftreten

– von lokalen, kleinräumigen Überschwemmungen oder Muren bis hin zu supranationalen Dür-

rekatastrophen oder Stürmen. Betroffen sind alle Daseinsgrundfunktionen wie Wohnen, Arbeit,

Versorgung, Erholung und Bildung, sowie im weiteren Sinne auch Kommunikation und Verkehr.

Dabei müssen die Funktionen auch nicht immer direkt betroffen sein, sondern können auch in-

direkt eingeschränkt werden.8

Im Rahmen dieses Berichts soll das Hochwasser – als eine Naturgefahr mit besonders großem

Katastrophenpotenzial – beispielhaft herausgegriffen werden. Das Hochwasser ist ein Teil des na-

türlichen Wasserkreislaufs und stellt für die Natur keine Katastrophe dar, sondern einen wichti-

gen Prozess, zum Beispiel für die Bodenverbesserung. Für den Menschen können Überschwem-

mungen aber große Schäden verursachen, die es zu vermeiden gilt. Versucht wird, dies über das

Naturgefahrenmanagement zu erreichen, das im nächsten Kapitel näher erläutert wird.

In der EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken wird Hoch-

wasser folgendermaßen definiert:

„Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschliche Tätigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwem-mungsgebieten sowie die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens durch Flächen-nutzung) und Klimaänderungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nachteilige Auswirkungen zu verstärken.“9

Generell zählt Hochwasser zur Kategorie der hydrologischen Gefahren. Dazu zählen alle Natur-

ereignisse, welche Wasser als Auslöser und Transportmedium haben. Sobald der Wasserstand

über einen bestimmten Schwellwert steigt und Land überflutet, das normalerweise nicht von

Wasser bedeckt ist, wird von Hochwasser gesprochen.10

8 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014a 9 EU-RICHTLINIE 2007/60/EG 10 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 17 f

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3. Integrales Naturgefahrenmanagement

Naturgefahrenmanagement bezeichnet die

„…ganzheitliche Betrachtung aller Zusammenhänge und Wirkungen von Naturgefahren“.11

Ein angestrebter Sicherheitsgrad soll durch Schutzmaßnahmen, die sich den sich ändernden Um-

ständen anpassen, erreicht werden. Der Schutz wird hier als Gesamtheit der Maßnahmen und der

natürlichen Gegebenheiten betrachtet, die eine bestehende Gefahr vermindern.12

„Integral“ steht hier für interdisziplinär – wissenschaftliche, gesellschaftliche und technische Be-

reiche müssen zusammenspielen.13 Ziel ist ein systematisches Managementkonzept zum Umgang

mit Risiken,14 um die

„[…] nachhaltige Sicherheit der Bevölkerung und deren Lebensgrundlage unter Berücksichtigung der sozialen, ökonomischen, ökologischen und technologischen Situation zu gewährleisten.“15

Dazu müssen die Risiken erst erkannt und anhand anerkannter und bewährter Maßstäbe beurteilt

werden. Eine optimale Kombination aus Maßnahmen kann dann das Risiko reduzieren.16

Die nachfolgende Grafik zeigt die historische Entwicklung des Naturgefahrenmanagements.

Lange Zeit war ein „Leben mit den Naturgefahren“ notwendig. Es gab zwar bereits um 1250 erste

Bauwerke zum Bremsen und Ablenken der Gefahren, trotzdem mussten die Kräfte der Natur

großteils schlichtweg akzeptiert werden. Später spielen technische Maßnahmen und Schutzbau-

werke eine bedeutende Rolle – der Mensch versucht, die Natur zu kontrollieren. Eine systemati-

sche Auseinandersetzung mit den Gefahren gibt es erst im 19. Jahrhundert, die Abwehr wurde zu

einem staatlichen Vorsorgesystem. Der Begriff des „integralen Naturgefahrenmanagements“ wird

seit den 1980er-Jahren verwendet.17

Abbildung 4: Historische Entwicklung des Naturgefahrenmanagements in Österreich (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014b).

11 HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 2 12 vgl. HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 2 13 vgl. NEUMAYER o.J., S. 27 14 vgl. NATIONALE PLATTFORM FÜR NATURGEFAHREN PLANAT 2004, S. 23 15 HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 63 16 vgl. NATIONALE PLATTFORM FÜR NATURGEFAHREN PLANAT 2004, S. 23 17 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 54

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Das hier gemeinte Naturgefahrenmanagement ist, aufgrund der ganzheitlichen Betrachtung, ein

äußerst vielschichtiger Prozess. Sehr viele Aktivitäten laufen gleichzeitig ab und werden von un-

terschiedlichsten Akteuren umgesetzt. Um diese Abläufe vereinfacht darzustellen, wird häufig

der Risikokreislauf herangezogen:18

Abbildung 5: Risikokreislauf (Quelle: HÜBL, HOCHSCHWARZER, SEREINIG, WÖHRER-ALGE 2011, S. 64).

Es soll noch einmal hervorgehoben werden, dass es sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung

handelt. Immer wieder wird die Darstellung als Kreislauf kritisiert, die Komplexität der Prozesse

und das Mitspielen der vielen Akteure gehen aber durchaus aus der Grafik hervor.

Die Raumplanung ist vor allem für den Bereich der Prävention zuständig; also eine angepasste

Nutzung für gefährdete Flächen zu finden. Die Ziele der Raumplanung im Umgang mit Naturge-

fahren könnten auf drei Punkte zusammengefasst werden:

1. Gefahr erkennen,

2. Gefahr meiden und

3. mit Risiken umgehen.

Eine Gefahr zu erkennen, ist die Grundvoraussetzung für die Raumplanung. Später wird diese

beurteilt, um angepasste Nutzungen festlegen zu können. Um die möglichen Maßnahmen abwä-

gen zu können, müssen die spezifischen Eigenschaften der einzelnen Naturgefahren genau ana-

lysiert werden – insbesondere im Hinblick auf Abgrenzbarkeit, Zeitgebundenheit, Prognostizier-

barkeit, Intensität, Wahrscheinlichkeit und Beeinflussbarkeit.19

Beim Hochwasser, das im Rahmen dieses Berichts ja besonders im Fokus stehen soll, liegt die

Wirksamkeit der Raumplanung neben der Dokumentation der Gefahrenbereiche vor allem in der

Abstimmung von Gefahren und Nutzungsinteressen. Diese Berücksichtigung von Gefährdungen

bei der Festlegung von Raumnutzungen kann auch bereits als Risikobewertung verstanden wer-

den.20

Zusammengefasst ist es also das Hauptziel der Raumplanung bezüglich Naturgefahren, zu ge-

währleisten, dass das Schadenspotenzial – etwa durch Bauten und Anlagen – nicht zusätzlich er-

höht, sondern langfristig vermindert wird.21

18 vgl. HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 64 19 vgl. JORDI 2005, S. 8 f 20 vgl. ÖSTERREICHISCHER STÄDTEBUND o.J. 21 vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG ARE o.J., online

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4. Rechtliche Grundlagen

Am Naturgefahrenmanagement ist, wie bereits angesprochen, eine Vielzahl an Akteuren beteiligt

– sowohl öffentliche als auch private Institutionen. Deshalb sind klare Rechtsgrundlagen notwen-

dig, um die Zuständigkeiten zu klären.

4.1 Organisation in Österreich

In Österreich ist Naturgefahrenmanagement traditionell eine Aufgabe des Staates. Schutzleistun-

gen werden von Bund, Ländern und Gemeinden, aber auch von privaten Trägern erbracht. Öf-

fentliche Mittel werden dann eingesetzt, wenn die Maßnahme außerhalb des Einflussbereichs des

Einzelnen liegt oder dessen Leistungsfähigkeit übersteigt. Bezüglich der Umsetzung von Maß-

nahmen ist wichtig, dass das öffentliche Interesse des Schutzes vor Naturgefahren gegenüber pri-

vaten Interessen überwiegt.

Sowohl die Prävention von Naturgefahren als auch die Bewältigung von Katastrophen sind Quer-

schnittsmaterien und Aufgabe von Experten. Die Rechtsgrundlagen sind unübersichtlich und zer-

splittert, weshalb Naturgefahrenmanagement ein politischer Entscheidungsprozess ist.22 Gemäß

dem Bundesverfassungsgesetz basiert das Naturgefahrenmanagement auf einer Vielzahl von Ge-

setzesnormen. Direkt angesprochen wird es dabei nie – meistens hat es nur eine indirekte Bedeu-

tung und gibt einen Rechtsrahmen vor.23

Auch aufgrund dieser Zersplitterung ist weder in der Bundesverfassung, noch in den einzelnen

Gesetzen ein „subjektives Recht auf Schutz“24 festgeschrieben. Es obliegt ganz dem Staat zu ent-

scheiden, in welchem Umfang er die Aufgabe des Naturgefahrenmanagements selbst wahrneh-

men möchte – es besteht kein Rechtsanspruch auf Schutz. Trotzdem sind Schutzmaßnahmen

aber öffentliche Güter – potentielle Nutznießer dürfen von deren Konsum nicht ausgeschlossen

werden.25

In Österreich wird normiertes Naturgefahrenmanagement betrieben. Dem gegenüber steht nut-

zungsabhängiger und risikoabhängiger Schutz. Das bedeutet, dass die Ziele bezüglich des zu er-

reichenden Schutzniveaus unabhängig vom möglichen Schadensausmaß durch verbindliche Nor-

men und Richtlinien festgelegt werden. Der Staat behandelt alle Gruppen der Gesellschaft

gleich.26

Der Schutz vor Naturgefahren ist also kein eigenständiges politisches Ziel, sehr wohl aber Be-

standteil wichtiger Politikfelder:

Daseinsvorsorge

Zivilschutz

Raumordnung (Freihaltung von Retentionsräumen, Erhaltung einer leistungsfähigen

Landwirtschaft etc.)

Umweltschutz (Walderhaltung, Schutz der Gewässer, etc.)

Zwischen diesen unterschiedlichen Rechtsmaterien kann es aber auch zu Widersprüchen und

Zielkonflikten kommen.27

22 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b 23 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 65 24 RUDOLF-MIKLAU 2014b 25 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b 26 vgl. HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 54 f 27 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b

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Die Grundprinzipien des staatlichen Naturgefahrenmanagements sind zusammengefasst:

Bundesstaatliche Organisationsprinzipien, föderales Prinzip, Subsidiaritätsprinzip.

Klare Zuständigkeitsverteilung.

Entscheidung des Staates, was er selbst übernimmt und was er an Private abgibt.28

Die gesetzten staatlichen Maßnahmen werden immer auf ein Schutzziel ausgerichtet. Diese Ziele

definieren das angestrebte Schutzniveau, also das Maß an Schutz, das erreicht werden soll. Somit

kann nach der Umsetzung der Maßnahmen eine Erfolgskontrolle erfolgen.29 Die Schutzziele des

österreichischen Naturgefahrenmanagements umfassen:

Schutz des Lebens und der Gesundheit

Schutz des Siedlungs- und Wirtschaftsraums

Schutz von Verkehrswegen, Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen

Schutz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Schutz der Umwelt

Daraus können dann spezifische Schutzziele für konkrete Vorhaben abgeleitet werden. Festgelegt

werden sie von Entscheidungsträgern, Verwaltungsorganen oder Experten. Wichtig sind sie au-

ßerdem für Förderungen und Genehmigungen.30

4.2 Rechtsmaterien der unterschiedlichen Verwaltungsebenen

Die wichtigsten Rechtsmaterien auf den unterschiedlichen Ebenen werden in der nachstehenden

Tabelle zusammengefasst. Dabei wurde aber eine Auswahl getroffen und nur die als besonders

relevanten Materien wurden herausgegriffen.

EU Hochwasserrichtlinie Wasserrahmenrichtlinie

Bund Forstgesetz Wasserbautenförderungsgesetz Wasserrechtsgesetz 15a-Vereinbarung „Donauhochwasserschutz“ Verkehrsrecht

Land Raumordnungsgesetzte Bautechnikgesetz Bauordnung Verkehrsrecht

Tabelle 1: Rechtsmaterien auf unterschiedlichen Ebenen (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 134).

Integrales, also ganzheitliches Naturgefahrenmanagement erfordert Kooperation über alle diese

Ebenen. Im Folgenden werden einige dieser Rechtsmaterien etwas näher erläutert.

28 vgl. JORDI 2005, S. 7 f 29 vgl. HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 55 30 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b

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4.2.1 EU-Ebene

Die wichtigsten Instrumente des Hochwasserschutzes auf europäischer Ebene sind:

EU-Richtlinie über Bewertung und Management von Hochwasserrisiken

Strukturfonds in der Regionalpolitik

Solidaritätsfonds der EU

Gemeinsame Agrarpolitik

Wasserrahmenrichtlinie

Hochwasserrichtlinie

Überwachungs- und Informationszentrum MIC31

Auf EU-Ebene ist der Hochwasserschutz ein Umweltthema. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist

der Schutz der Gewässer sowie eine „gute Qualität“ sämtlicher Gewässer bis 2015 (außer einiger

Ausnahmen bis 2017).32 Die Richtlinie enthält zum Beispiel das Verschlechterungsverbot für

Hochwasserschutzbauten. Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 2003 wurde die Richtlinie in Ös-

terreich in nationales Recht umgesetzt.

Die Hochwasserrichtlinie ist ein gesamteuropäisches, präventives Planungsinstrument. Das Ziel

ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zu schaffen,

um hochwasserbedingte nachteilige Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kul-

turerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu verringern.33 Es wird also nur ein Rahmen geschaffen,

der Handlungsspielräume für nationale Gegebenheiten lässt. Eine ganz entscheidende Neuerung

ist die Betrachtung nach Einzugsgebieten – auch grenzüberschreitend.34 Die Mitgliedsstaaten

werden durch die Richtlinie zur Erstellung folgender Pläne verpflichtet:

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos für Flussgebietseinheiten:35

Die sogenannten “Areas with Potential Significant Flood Risk” (APSFR) sind potentielle,

signifikante Hochwasserrisikogebiete und müssen kartographisch dargestellt werden. In

Österreich wurden rund 400 solcher Gebiete ausgewiesen.36

Hochwasserrisikokarten und Hochwassergefahrenkarten für die ermittelten ge-

fährdeten Gebiete:37

Die Gefahrenkarten umfassen Überschwemmungsgrenzen, Wassertiefen und die Fließge-

schwindigkeit, die jeweils für die Zonen HQ 30, 100 und 300 erstellt werden. Die Risiko-

karten zeigen potentielle, nachteilige Wirkungen auf (in Österreich z.B. über HORA).38

Hochwassermanagementpläne für die bedrohten Gebiete:39

Das Hauptziel der Managementpläne ist es, die Vielzahl der beteiligten Akteure aufzuzei-

gen und die Beteiligten in den Prozess zu integrieren.

31 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 32 vgl. NEUMAYER o.J., S. 53 33 vgl. EU-RICHTLINIE 2007/60/EG (1) 34 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 35 vgl. WRG 1959, § 55i 36 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 37 vgl. WRG 1959, § 55k 38 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 39 vgl. WRG 1959, § 55l

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Für all die erstellten Pläne gilt das Publizitätsgebot: Das bedeutet, sie müssen veröffentlicht wer-

den.40

Die Kernelemente der Richtlinie sind:

Das Verbot der Übertragung des Hochwasserrisikos auf Unterlieger.

Die Ausrichtung der Planung auf das gesamte Flusseinzugsgebiet.

Die Einbindung der Öffentlichkeit.

Bei der Umsetzung in nationales Recht musste die Problematik der Kompetenzzersplitterung in

Österreich berücksichtigt werden. Eine Vielzahl an Fachgruppen ist beteiligt, viele Interessen sto-

ßen aufeinander und es gibt sowohl rechtlich geregelte als auch ungeregelte Bereiche.41

4.2.2 Bundes-Ebene

Das Forstgesetz 1975 enthält, unter anderem, Bestimmungen zur forstlichen Raumplanung. Das

Ziel der forstlichen Raumplanung ist es, die Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

und die Erholungswirkung des Waldes sicherzustellen. Unter anderem wird der Ausgleich des

Wasserhaushalts explizit angesprochen.42 Die forstlichen Pläne laut Forstrecht sind der Waldent-

wicklungsplan, der Waldfachplan und der Gefahrenzonenplan. Der Ablauf zur Erstellung eines

Gefahrenzonenplans wird genau geregelt.43

Das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 regelt, für welche Maßnahmen Bundes- oder Fondsmit-

tel zur Verfügung stehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und in welchem Ausmaß

eine Förderung gewährt wird. Dabei wird folgendes Ziel verfolgt:

„Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewähr-leistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung, des notwendigen Schut-zes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landes-kulturellen Wasserwirtschaft […]“.44

Gefördert werden zum Beispiel Maßnahmen zur Verbesserung der Abflussverhältnisse, Schutz-

und Regulierungsmaßnahmen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Maßnahmen zur Bodenent-

wässerung etc.

Wasserrechtsgesetz

Im vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes wird geregelt, für welche Baulichkeiten und Maß-

nahmen eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist. Laut Wasserrechtsgesetz § 38. (1) ist für

die

„[…] Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, […] Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer […] Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer […]“45

neben der sonst erforderlichen Genehmigung auch eine wasserrechtliche Genehmigung

einzuholen.

40 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 41 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 42 vgl. FORSTG 1975 §6 43 vgl. FORSTG 1975 §8&11 44 WBFG 1985 § 1 (1) 45 WRG 1959 § 38 (1)

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4.2.3 Landes-Ebene

Die Raumordnung ist in Österreich Landeskompetenz, weshalb es neun unterschiedliche Raum-

ordnungsgesetze gibt. Dadurch wird eine Reaktion auf die regionalen Gegebenheiten ermöglicht.

Teils finden sich erhebliche Unterschiede zwischen den Raumordnungsgesetzen der einzelnen

Länder. In diesem Bericht soll die Rechtslage in Salzburg etwas näher betrachtet werden.

Das Thema der Naturgefahren wird bereits im § 2, den Raumordnungszielen, angesprochen:

„Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter Ein-richtungen und durch Schutzmaßnahmen bestmöglich zu schützen.“46

Außerdem wird festgelegt, welche Bereiche nicht als Bauland ausgewiesen werden dürfen. Dazu

zählen unter anderem Flächen die

„[…] im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen oder als wesent-liche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind“.47

4.2.4 Gemeinde-Ebene

Auf Gemeindeebene finden sich keine eigenständigen Rechtsmaterien, die für das Naturgefahren-

management relevant wären. Es gibt aber einige Instrumente, die auch in der Prävention eine

bedeutende Rolle spielen.

Dazu gehört vor allem die Steuerung der Nutzungsplanung über das örtliche Entwicklungskon-

zept, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan. Durch diese Instrumente wird die Ge-

fahrenzonenplanung von der Gemeinde umgesetzt, unter anderem auch durch Widmungsbe-

schränkungen und -verbote. Die örtliche Baupolizei verfügt über folgende Bestimmungen: Bau-

platzeignung, Bebauungsgrundlagen, baurechtliche Verfahren und baurechtliche Auflagen.48

Die nachfolgende Grafik zeigt nochmal zusammengefasst die wichtigsten Instrumente, die den

Ebenen zur Verfügung stehen, um im Hochwasserschutz tätig zu werden.

Ebene Instrumente

Bund Gefahrenzonenpläne Hochwasserrisikokarten Hochwassergefahrenkarten Hochwassermanagementpläne

Land Landesentwicklungsprogramm Regionales Entwicklungsprogramm

Gemeinde Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Örtliches Entwicklungskonzept

Tabelle 2: Instrumente des Hochwassermanagements auf unterschiedlichen Ebenen (Quelle: Eigene Darstellung).

46 vgl. SBG ROG 2009 § 2 (1) 47 vgl. SBG ROG 2009 § 28 (3) 48 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014d

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5. Zentrale Fachbereiche u. Akteure des Naturgefahrenmanagements in

Österreich

Die wichtigsten Akteure des Naturgefahrenmanagements, vor allem die der Prävention, gehen

bereits aus der Analyse der rechtlichen Grundlagen hervor. Deshalb soll hier nur noch ein kurzer

Überblick über die Beteiligten gegeben werden.

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodyna-mik (ZAMG)

Nationaler meteorologischer und geophysikali-scher Dienst

Geologische Bundesanstalt (GBA) Zentrale Informations- und Beratungsstelle im Be-reich der Geowissenschaften

Hydrographischer Dienst (HD) Erhebung der quantitativen Komponenten des Wasserkreislaufes

Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) Entscheidungsgrundlagen zur Lösung wasserwirt-schaftlicher Probleme einschließlich des Hoch-wasserschutzes

Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW)

Forschungs- und Ausbildungsstelle des Bundes für die wald-, naturgefahren- und landschaftswissen-schaftliche Forschung

Forsttechnische Dienst für Wildbach- und La-winenverbauung (WLV)

Dienststelle des Bundes zum Schutzes vor Wild-bächen, Lawinen, Steinschlag und Rutschungen

Bundeswasserbauverwaltung (BWV) Staatliche Organisation zur Betreuung der Fließ-gewässer (außer Wildbäche und Wasserstraßen) und zur Durchführung der Maßnahmen des Schutzwasserbaus

Bundeswasserstraßenverwaltung (via donau) Wasserstraßen-Gesellschaft mbH zur Erhaltung und Entwicklung der Wasserstraße Donau

Landesforstdienst (LFD) Fachabteilung des Landes zur Wahrnehmung der Aufgaben des ForstG einschließlich Schutzwald

Länder als Straßenhalter (LStrV) Fachabteilung aller übergeordneten Straßen (au-ßer jener, die von der ASFINAG verwaltet werden)

Landesgeologe Fachstelle des Landes für geologische (geotechni-sche) Aufgaben

Bundeswarnzentrale (BWZ) Nationale Einrichtung für den Katastrophen-schutz zur Koordination bei Großschadensereignissen

Landeswarnzentralen (LWZ) Einsatzzentrale des Landes in Katastrophenfällen sowie Warnzentrale des Warn- und Alarmdienstes (Sirenen)

Bürgermeister Verwaltungsbehörde auf kommunaler Ebene Behördliche Zuständigkeit im Rahmen der örtli-chen Sicherheitspolizei, der örtlichen Straßenpoli-zei, der örtlichen Gesundheitspolizei (einschließ-lich Rettungswesen), der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Feuerpolizei.

Wassergenossenschaften und Wasserver-bände

Körperschaften öffentlichen Rechts zur Durchfüh-rung und gemeinschaftlichen Finanzierung von Schutzmaßnahmen

Donauhochwasserschutzkonkurrenz (DHK) Erhaltung der bestehenden Schutz- und Damm-bauten an der Donau

Österreichische Bundesforste (ÖBf) Verwaltungsgesellschaft der Waldbestände des Bundes

Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) Bau, Erhaltung und Betrieb der Eisenbahnlinien des Bundes

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Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement Klampfer

25

Österreichische Autobahnen und Schnellstra-ßen Finanzierung AG (ASFINAG)

Bau, Erhaltung und Finanzierung von Autobah-nen und Schnellstraßen

Österreichisches Bundesheer (BH) Bewaffnete Streitmacht der Republik Österreich mit Aufgaben im Katastropheneinsatz

Polizei Bewaffneter, nach militärischem Muster organi-sierter, ziviler Wachkörper der Republik Öster-reich

Feuerwehren Brandschutz, Hilfeleistung nach Unfällen bzw. bei sonstigen Notlagen für Mensch und Tier, bei Kata-strophenfällen und nach Unfällen mit gefährli-chen Stoffen

Rettungsorganisationen Humanitäre Hilfsorganisation

Krisenstab Das zentrale Organ der Katastrophenbewältigung, das im Krisenfall innerhalb einer Organisation o-der an der Schnittstelle der am Katastrophenein-satz beteiligten Organisationen gebildet wird, um Ereignisse zu bewältigen, die über die Kompeten-zen der Normalorganisation hinausgehen.

Tabelle 3: Akteure im Hochwassermanagement (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2009).

Außerdem haben auch die Bevölkerung (Stichwort Eigenverantwortung), Medien, Versicherun-

gen, die Wissenschaft (Normierung) und NGOs bedeutende Rollen.49

6. Informationen über Hochwasser

Um Planungsvorhaben bezüglich ihrer Gefährdung durch Hochwasser entsprechend beurteilen

zu können, braucht es ausreichend Informationsgrundlagen. Einige wichtige präventive Pla-

nungsinstrumente sind:

Waldentwicklungsplan

Geologische Karten

Wildbach- und Lawinenkataster

HORA (Hochwasserrisiko Austria)50

Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan

Einzugsgebietsverordnung (EZG-VO)

Regionalentwicklungsprogramme

Örtliches Entwicklungskonzept

Flächenwidmungsplan

Bebauungsplan

Schutzwasserwirtschaftliches Grundsatzkonzept

Österreichische Bodenkarte (eBod)

Hydrologischer Atlas Österreich

Für die Gefahren- und Risikoplanung stehen mehrere Kategorien von planlichen Darstellungen

zur Verfügung. Diese dienen auch als Grundlage für weitere Pläne, wie zum Beispiel den Gefah-

renzonenplan.51

49 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014d 50 HORA ist eine rein indikative Gefahrenlandkarte, die die Ableitung eines Risikos oder einer Gefahr für ein einzelnes Objekt nicht erlaubt. Außerdem handelt es sich um ein recht grobes Modell – das bedeutet, es können Fehler auftre-ten. Die Information ist aber frei zugänglich und kann einen ersten wichtigen Einblick in die Hochwassergefahrensi-tuation geben. 51 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014d

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Klampfer Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

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6.1 Prozesskarten / Intensitätskarten

Abbildung 6: Prozesskarte Hochwasser (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014b).

Prozesskarten sind flächenhafte Darstellungen, die Ausbreitung, Ablauf und Intensität des Hoch-

wassers darstellen. Anbruchgebiete, Verlauf, Ablagerung, etc. werden genau dokumentiert. Es

handelt sich um eine flächenhafte Verteilung physikalischer Parameter: Wie schnell fließt das

Wasser? Wie tief ist es? Auf Basis der Prozesskarten werden im nächsten Schritt Gefahrenzonen-

pläne erstellt.52

6.2 Gefahrenhinweiskarten

Gefahrenhinweiskarten sind ebenfalls rein indikativ und informativ. Sie stellen die Gefahren nur

dar, bewerten sie aber nicht. Es wird sehr „grobmaßstäblich“ dargestellt, wo mit Gefahren zu rech-

nen ist; Aussagen zum Ausmaß werden nicht getroffen. Grobmaßstäblich bezieht sich hier aber

nicht auf den verwendeten Maßstab der Darstellung, sondern auf die Genauigkeit der zugrunde-

liegenden Begutachtung. In Österreich gibt es Gefahrenhinweiskarten für Hochwasser im Rah-

men der europäischen Hochwasserrahmenrichtlinie.

Geeignet sind Hochwasserhinweiskarten, um einen Überblick und Information zu gewinnen. Ein

Flächenwidmungsplan kann auf deren Basis aber nicht erstellt werden, da die Katastergenauigkeit

nicht gegeben ist. Deshalb sind die Karten rein indikativ.53

52 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 53 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c

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Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement Klampfer

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6.3 Risikokarten

Risikokarten beschreiben die Gefahren qualitativ und abgestuft nach Intensitätsstufen – das be-

deutet, die Gefahren werden bewertet. Außerdem werden die potenziellen Schäden zugeordnet

(Schadensintensität). Das bedeutet, die Karten sind flächen- und objektsbezogen, inklusive Aus-

sage zu Umfang und Intensität.54

6.4 Gefahrenzonenpläne

Gefahrenzonenpläne sind flächenhafte Gutachten mit Prognosecharakter. Das bedeutet, die Ge-

fahren werden parzellenscharf, auf Basis des Grenzkatasters, dargestellt. Da es sich um ein Gut-

achten handelt, muss es als sachverständige Meinung gesehen werden und aufgrund des Progno-

secharakters bleiben auch noch Unsicherheiten. Außerdem handelt es sich um ein abstraktes Gut-

achten. Das heißt, dass für die Errichtung eines Gebäudes ein spezifisches Gutachten notwendig

ist. Über die tatsächliche Bebaubarkeit entscheiden das Baurecht und die Raumordnung. Darge-

stellt werden die Häufigkeit und die Intensität der Gefahr auf Basis eines Bemessungsereignisses.

Es wird aber nicht ein einzelnes Ereignis dargestellt, sondern die Summe aller Ereignisse. Erstellt

wird er für die Errichtung und Setzung von Maßnahmen, zusätzlich kann er aber auch als Basis

für andere Pläne genutzt werden (Flächenwidmungsplan, Raumordnungsprogramm etc.).

Rechtlich gesehen ist der Gefahrenzonenplan unverbindlich, kann aber eine indirekte Bindewir-

kung haben, wenn etwa Gesetze oder Verordnungen daran anknüpfen.55

Erstellt wird der Gefahrenzonenplan von zwei unterschiedlichen Institutionen. Einerseits von der

Bundeswasserbauverwaltung (BWV), basierend auf Wasserrechtsgesetz und der „Richtlinie für

Gefahrenzonenausweisung für die Bundeswasserbauverwaltung“ des Bundesministeriums. Ande-

rerseits erstellt auch die Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) Gefahrenzonenpläne, basie-

rend auf dem Forstgesetz. Auch aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Basis unterschieden

sich die Zonenausweisungen der beiden Pläne etwas. Die WLV verwendet als Bemessungsgrund-

lage zur Zonenabgrenzung ein 150-jährliches Ereignis, die BWV ein 100-jährliches.56

Beide Institutionen weisen aber sowohl Gefahrenzonen nach abgestuftem Risiko sowie weitere

Hinweisbereiche aus:

Gefahrenzonenplan der WLV

Rote Gefahrenzone

Die rote Zone umfasst jene Bereiche, in welchen eine „[…] ständige Benützung für Sied-

lungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemes-

sungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismä-

ßig hohem Aufwand möglich ist.“57

Gelbe Gefahrenzone

Diese Bereiche befinden sich nach wie vor im Gefahrenbereich, sind aber nur mehr „be-

einträchtigt“, also bestimmte Nutzungen sind denkbar.

54 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 55 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 56 vgl. HÜBL, FUCHS, AGNER 2007, S. 7 f 57 BGBl. Nr. 436/1976 § 6

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Klampfer Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

28

Blaue Zone

Die blaue Zone dient der Sicherung einer Schutzfunktion und wird für forstliche oder

technische Maßnahmen freigehalten.

Braune und violette Hinweisbereiche

Die Hinweisbereiche zeigen Bereiche an, die von Steinschlag oder Rutschungen bedroht

sind, sowie Bereiche, die eine besondere Bewirtschaftung brauchen, um ihre Schutzfunk-

tion zu erfüllen.58

Gefahrenzonenplan der BWV

HQ30-Zone

Die HQ30-Zone ist die Zone der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.

Rote Zone: Bauverbotszone

Die Bauverbotszone ist für eine „[…] ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwe-

cke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen […]“59 nicht geeignet.

Rot-gelbe Zone

Die rot-gelbe Zone umfasst alle Bereiche, die für die Retention oder den Abfluss des Was-

sers von besonderer Bedeutung sind.

Gelbe Zone: Gebots- und Vorsorgezone

Die gelbe Zone umfasst „[…]Abflussbereiche von Gewässern zwischen der Abgrenzung der

Roten bzw. Rot-Gelben Zone und der Anschlaglinie des Bemessungsereignisses […]“60.

Eine ständige Benützung ist beeinträchtigt.

Blaue Zone: Wasserwirtschaftliche Bedarfszone

Die blaue Zone wird für wasserwirtschaftliche Maßnahmen oder für die Aufrechterhaltung

deren Funktion benötigt. Oftmals ist eine besondere Bewirtschaftung nötig.

HQ300- Hinweisbereich

In dieser Zone wird auch das Versagen von schutzwasserbaulichen Anlagen berücksich-

tigt.61

Sowohl die roten Zonen der WLV als auch der BWV bedeuten aber nicht automatisch ein Bauver-

bot. Erst wenn Gesetze oder Verordnungen an die Gefahrenzonenpläne anknüpfen, ist dies mög-

lich. Fast alle österreichischen Raumordnungsgesetze – Ausnahmen sind Vorarlberg und Wien –

verpflichten die Gemeinden in ihren Flächenwidmungsplänen, Gefahrenbereiche kenntlich zu

machen. Diese Kenntlichmachung hat einen rein informativen Charakter, die Gemeinde muss

sich aber als Planungsbehörde mit dem Inhalt des Gefahrenzonenplans beschäftigen.62 In Salz-

burg werden im § 28 des Raumordnungsgesetzes Widmungsgebote und -verbote festgelegt. Dem-

nach dürfen Flächen, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser liegen oder als wesentliche

Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind, nicht als Bauland gewid-

met werden.63 Ob die Kenntlichmachungen der Gefahrenbereich aus dem Gefahrenzonenplan

dazu ausreichen, geht dadurch nicht hervor. Grundsätzlich sind Abweichungen vom

Gefahrenzonenplan nämlich möglich, solange eine ausreichende sachliche Begründung vorliegt –

58 vgl. BGBl. Nr. 436/1976 § 6 59 BMLUFW 2006, S. 3 f 60 BMLUFW 2006, S. 3f 61 vgl. BMLUFW 2006, S. 3 f 62 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 63 vgl. SBG ROG 2009 § 28 (3)

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Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement Klampfer

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im Schadensfall haftet aber die Gemeinde.64 Das BMLFUW hat außerdem das Instrumentarium

der sogenannten Hinderungsgründe geschaffen. Diese besagen, dass bei Nichtbeachtung der Ge-

fahrenzonenpläne die Zuteilung von staatlichen Fördermitteln für Schutzmaßnahmen, die ja eine

freiwillige Leistung des Bundes sind, verhindert werden kann.65

7. Maßnahmen

Die Schutzstrategien gegen Hochwasser, und auch Naturgefahren im Allgemeinen, können in drei

Kategorien geteilt werden:

Flächenvorsorge: gefahrenangepasste Landnutzung, Bereitstellung von Retentionsräu-

men.

Bauvorsorge: gefahrenangepasste Baulandentwicklung, Objektschutzmaßnahmen und

technischer Gebäudeschutz.

Verhaltensvorsorge: umfasst Information der Bevölkerung, Bewusstseinsbildung und

Akzeptanz für Naturgefahren und die Entwicklung eines gefahrenangepassten Verhal-

tens.66

Die gesetzten Maßnahmen können aktiv oder passiv, mit permanenter oder temporärer Wirkung

sein. Aktive Maßnahmen beugen bereits der Entstehung eines Ereignisses vor oder wirken direkt

auf den Prozess ein (Häufigkeit oder Intensität werden beeinflusst). Das Ziel ist es also, das Ge-

fahrenpotential durch Gebäudeschutz oder Schutzbauwerke zu minimieren. Passive Maßnahmen

versuchen, die Folgen des nicht beeinflussbaren Gefährdungspotenzials zu verringern oder ganz

auszuschließen.67 Ziel ist die Reduktion der Schäden und der Schadensempfindlichkeit durch in-

tegrales Risikomanagement, Erstellung von Gefahrenzonenplänen oder Abflussuntersuchun-

gen.68

Die aktiven Maßnahmen, also der Schutzwasserbau, nehmen in der Öffentlichkeit eine sehr große

Rolle ein. „Klassischerweise“ spricht man dabei von Flussregulierungen und einem Ablenken des

Hochwassers vom Siedlungsraum durch Dämme. Nachstehend folgt eine Grafik, die die wichtigs-

ten Maßnahmen auflistet. In der öffentlichen Wahrnehmung werden technische Schutzmaßnah-

men als „wirkungsvollste“ Maßnahmen des Naturgefahrenmanagements gesehen. Sie zählen aber

auch zu den kostenaufwendigsten Maßnahmen und stellen zum Teil massive Eingriffe in die Um-

welt dar. Außerdem erfordern sie eine laufende Überwachung und Erhaltung. Weitaus wirkungs-

voller sind Retentionsflächen; unter Umständen auch künstlich geschaffen durch Dämme oder

Becken. Im modernen Schutzwasserbau setzt man deshalb vermehrt auf die Renaturierung der

Gewässer, die Sicherung und Gewinnung natürlicher Retentionsräume sowie die Instandhaltung

und Pflege der Gewässer (Flussgebietsmanagement). An die Grenzen stößt diese Herangehens-

weise ganz klar in Regionen mit intensiver Raumnutzung, wo aufgrund des Platzmangels oftmals

keine andere Alternative bleibt als auf technische Schutzbauten zurückzugreifen.69 Ganz egal,

welche Maßnahmen aber gesetzt werden, die beabsichtigte Schutzwirkung entfaltet sie immer

nur dann, wenn sie nicht isoliert, sondern in optimaler Abfolge, sowohl zeitlich als auch funktio-

nal, eingesetzt werden.70

64 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014c 65 vgl. HÜBL, HOCHSCHWARZER, SERING, WÖHRER-ALGE 2011, S. 68 66 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b 67 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b 68 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 84 f 69 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b 70 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 49

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Klampfer Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

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Abbildung 7: Systematik der Schutzmaßnahmen (Quelle: HÜBL, HOCHSCHWARZER, SEREINIG, WÖHRER-ALGE 2011, S. 78).

Raumplanerische Maßnahmen sind eindeutig der langfristigen Vorsorge zuzurechnen. Als Maß-

nahme des präventiven Gefahrenschutzes kann die Raumplanung

Bauführungen in Gefahrenbereichen durch Nutzungsregelungen einschränken und

Gefährdungs- und Retentionsbereiche durch Widmungsverbote freihalten.71

Das Ziel der Raumplanung ist eine flächenangepasste Nutzung. Das kann bedeuten, dass eine

bestehende Nutzung

aufgegeben werden muss,

geändert werden muss (z.B. Änderung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsform),

beschränkt werden muss oder aber

beibehalten werden muss (z.B. Erhaltung einer für die Schutzwirkung wichtigen Nut-

zungsform).72

Die Möglichkeiten der Raumplanung liegen also vor allem darin, das Schadenspotential möglichst

gering zu halten. Der Eintritt des Ereignisses kann durch raumplanerische Maßnahmen aber

kaum beeinflusst werden.73

Finanzierung von Schutzmaßnahmen

Die bereits angesprochenen hohen Kosten für aktive Maßnahmen erfordern eine klare Regelung

der Herstellungsverpflichtung und Kostentragung – zu finden im Wasserrechtsgesetz.74 Prinzipi-

ell ist es Aufgabe des Eigentümers einer bedrohten Liegenschaft oder Anlage, selbst die erforder-

lichen Schutzmaßnahmen herzustellen.75 Für Private steht die Errichtung der Schutzmaßnahmen

aber meist nicht in Relation zum Wert des Gebäudes. Sind mehrere Gebäude betroffen, wie im

Großteil der Fälle, liegt öffentliches Interesse vor. Wenn die öffentliche Hand Maßnahmen setzt,

71 vgl. KANONIER 2015 72 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014a 73 vgl. KANONIER 2006, online 74 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 158 75 vgl. WRG 1959 §42 (1)

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Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement Klampfer

31

kann sie Liegenschaftseigentümer dazu anhalten, im Rahmen ihres Vorteils einen Beitrag zu leis-

ten. Für zwangsweise Umsetzung und Finanzierung bestehen teils recht weitreichende rechtliche

Möglichkeiten, die in der Praxis aber kaum angewendet werden.76

Der größte Teil der Subventionen kommt aus dem Katastrophenfonds des Bundes. Wichtigster

Zweck des Fonds ist die

finanzielle Unterstützung von Wiederherstellungen und Entschädigungen von Schäden

nach Naturkatastrophen im öffentlichen und privaten Vermögen und die

Finanzierung von präventiven Maßnahmen.

Gespeist wird der Fonds durch einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Einkommens- und

der Körperschaftssteuer vom Bund, sowie Geldern von Land, Gemeinden und Interessenten.77

Abbildung 8: Finanzierung von Schutzmaßnahmen in Österreich (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014c).

76 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 159 77 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b

Page 24: Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

Klampfer Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

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8. Herausforderungen

Die Aufgabe der Raumplanung im Naturgefahrenmanagement kann die Vernetzung der Vielzahl

an Akteuren sowie die Bereitstellung von aufbereiteten Informationen aus den unterschiedlichs-

ten Quellen sein. Nachstehend sollen einige Probleme, die sich für die Raumplanung in der Steu-

erung der Nutzungsform ergeben, genannt werden. Selbstverständlich handelt es sich hierbei nur

um einen Auszug:

Die Abgrenzung und Bewertung der Gefahrenbereiche: Wenn Zonen mit unter-

schiedlichen Gefahrenstufen ausgewiesen werden – wie wird damit umgegangen? Wie

wird Restrisiko behandelt?

Für die Umsetzung vieler Maßnahmen ist die Verfügbarkeit von geeigneten Grundflä-

chen Voraussetzung. Eine einfache Inanspruchnahme ist aber nur bei öffentlichem Eigen-

tum möglich. Handelt es sich um Privateigentum, muss unterschieden werden, ob der

Eigentümer ein Nutznießer der geplanten Maßnahme ist, oder nicht.78

Wie wird mit der Dynamik der Gefahrenzonen umgegangen? Die rechtlichen Vor-

schriften sind nämlich verbindlich, aber starr.

Kompetenzzersplitterung sowie Koordination der vielen Akteure auf unterschied-

lichsten Ebenen: „Eine verstärkte Kooperation insbesondere von Raumplanung und

(Schutz-) Wasserwirtschaft im Rahmen integrativer, einzugsgebietsbezogener Planungs-

instrumente ist anzustreben.“79

Eine ungenügende rechtliche Verflechtung zwischen Plangrundlagen, wie zum Bei-

spiel dem Gefahrenzonenplan und dem Flächenwidmungsplan, erschweren eine Steue-

rung von höherer Ebene aus: Die Gemeindeebene ist für das Naturgefahrenmanagement

zu eng gefasst. Ganze Flusseinzugsgebiete müssen betrachtet werden, was aber Koopera-

tionen, auch über Gemeinde-, Landes- und Staatsgrenzen hinweg, bedeutet. Im Rahmen

von FloodRiskII werden Förderungen oder Finanzierungsmöglichkeiten empfohlen, die

Anstöße für interkommunale Kooperationen in der Hochwasserflächenvorsorge sein kön-

nen. Außerdem solle den Ländern mehr „Pflichtaufgaben“ in der überörtlichen Raumpla-

nung übertragen werden – dadurch können die Gemeinden entlastet werden.80

78 vgl. RUDOLF-MIKLAU 2014b 79 vgl. BMLFUW 2009, S.7 80 vgl. BMLFUW 2009, S.7

Page 25: Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement Klampfer

33

9. Quellen

9.1 Literaturverzeichnis

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Klampfer Grundlagenbericht mit Fokus auf Hochwassermanagement

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WRG (1959): Wasserrechtsgesetz, Bundeskanzleramt Österreich.

9.2 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lebensraum und Gefahrengebiet (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014a). ........................................... 14

Abbildung 2: Naturgefahren-Ranking in Österreich (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014a). .................................. 15

Abbildung 3: Exposition Österreichs für Wildbäche (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014a). .................................. 16

Abbildung 4: Historische Entwicklung des Naturgefahrenmanagements in Österreich (Quelle: RUDOLF-

MIKLAU 2014b). ........................................................................................................................................................ 17

Abbildung 5: Risikokreislauf (Quelle: HÜBL, HOCHSCHWARZER, SEREINIG, WÖHRER-ALGE 2011, S. 64). .......... 18

Abbildung 6: Prozesskarte Hochwasser (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014b). ...................................................... 26

Abbildung 7: Systematik der Schutzmaßnahmen (Quelle: HÜBL, HOCHSCHWARZER, SEREINIG, WÖHRER-ALGE

2011, S. 78). .............................................................................................................................................................. 30

Abbildung 8: Finanzierung von Schutzmaßnahmen in Österreich (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2014c). .......... 31

9.3 Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Rechtsmaterien auf unterschiedlichen Ebenen (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2009, S. 134). .............. 20

Tabelle 2: Instrumente des Hochwassermanagements auf unterschiedlichen Ebenen (Quelle: Eigene

Darstellung). ............................................................................................................................................................ 23

Tabelle 3: Akteure im Hochwassermanagement (Quelle: RUDOLF-MIKLAU 2009). ......................................... 25