H. Exekutionsrecht WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch · Exekutionsrecht - Verfahren Bewilligung: bei...

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1 Vorlesung Exekutionsrecht H. Exekutionsrecht WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch

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Vorlesung Exekutionsrecht

H. Exekutionsrecht

WS 2013/2014

Dr. Ulla Reisch

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Exekutionsrecht - Grundlagen

• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die

Durchsetzung eines in förmlicher Weise

festgestellten Anspruches mit staatlicher

Zwangsgewalt

• Abgrenzung: - Erkenntnisverfahren

- Insolvenzordnung

- verwaltungsbehördliche

Exekution

- finanzbehördliche Exekution

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Exekutionsrecht – Grundlagen

Einteilung der EO:

- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)

- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§ 87 -

§§ 345)

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)

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Exekutionsrecht - Grundlagen

Arten der Exekution:

- Liegenschaftsexekution

- Fahrnisexekution

- Forderungsexekution

- Anspruchsexekution

- Exekution auf andere Vermögensrechte (Rechteexekution)

- Naturalexekution (Herausgabe-, Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)

- Exekution zur Sicherstellung

- Einstweilige Verfügung

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Exekutionsrecht - Grundlagen

• Dispositionsgrundsatz

• Untersuchungsgrundsatz

• Amtsbetrieb

• Mündlichkeit – Schriftlichkeit

• Unmittelbarkeit

• Öffentlichkeit

• Rechtliches Gehör

• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne Exekutionsmittel

• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der Zwangsversteigerung

• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und der Liegenschaftsexekution

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Exekutionsrecht – Grundlagen

Schuldnerschutz

- Verbot der Überdeckung

- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei gerichtlichen Versteigerungen)

- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)

- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen

- Kostendeckungsprinzip

Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der

Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen

getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,

Innehalten bei Fahrnisverwertung

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Exekutionsrecht - Verfahren

Voraussetzungen:

- Zuständigkeit

- Exekutionstitel

- Vollstreckbarkeitsbestätigung

- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages

- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)

- Kostendeckung

- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)

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Exekutionsrecht -Verfahren

Verfahrensschritte

- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit

Bestätigung der Rechtkraft und

Vollstreckbarkeit

- Exekutionsantrag

- Bewilligungsverfahren

- Beschluss

- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei

Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)

- Befriedigung - Einstellung

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Exekutionsrecht – Verfahren

Exekutionstitel:

Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,

Beschlüsse, Zahlungsbefehle,

Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)

wie z.B. Rückstandsausweise

Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,

vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor

Jugendwohlfahrtsträger

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Exekutionsrecht –Verfahren

Exekutionsantrag

• Zuständigkeit:

Sachlich: Bezirksgericht

Örtlich: abhängig von Art der Exekution

Liegenschaftsexekution: Buchgericht

Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw. gewöhnlicher

Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des Drittschuldners

(Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem sich das

eingeräumte Pfand befindet

Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw

Ort der ersten Vollzugshandlung

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Exekutionsrecht - Verfahren

Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende

Angaben zu enthalten:- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die

Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel

dargetan sein;

- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren

Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die

beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den

Anspruch der sich durch eine etwaige

Wertsicherungsklausel ergibt;

- das Exekutionsobjekt; darunter ist der

Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen

werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)

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Exekutionsrecht - Verfahren

Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:

- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der

Anspruch erzwungen werden soll (z.B.

Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur

Einziehung“ bei Forderungsexekutionen

- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände zur

Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen

Exekutionsgerichtes

- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch nach

„Intervention“

- Beilage von Exekutionstitel und

Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag nicht

unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt

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Exekutionsrecht - Verfahren

Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nicht

auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht

gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder die

Vorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere

Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen

oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen

Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein

Verbesserungsverfahren vorgesehen;

Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangene

Exekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekurs

anfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahren

ergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des

Einspruchs.

Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete

Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellung

der Bewilligung vollzogen werden.13

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Exekutionsrecht - Verfahren

Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von

Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen

entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur

Einziehung)

Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines

Vermögensverzeichnisses, Durchführung der Anmerkung

im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa die

Überschreitung der Pfändung über das erforderliche Maß

oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom betr.

Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben werden.

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Exekutionsrecht - Einwendungen

• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter anderem aufgeschoben werden

Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO (dazu unten)

Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs angefochten wird

Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage, Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage

Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich eines Titels angesucht wird

Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist

Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gestellt wurde

bei Zahlungsvereinbarungen

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Exekutionsrecht

Exekutionsaufschub gem. § 45a EO:

- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;

- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen einer

Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner jederzeit

aufgeschoben werden;

- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab

Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht möglich;

- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren

beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher

unbedingt vormerken).

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Exekutionsrecht - Einwendungen

• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten während der Exekution. Das Innehalten bezweckt Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die Exekution von Amts wegen fortgesetzt.

• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung der Vollstreckbarkeit;

• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung, wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder Aufhebung des Exekutionstitels

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Exekutionsrecht – Einwendungen

Rechtsmittel: Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen

den Beschluss mit dem die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird, gegen einen Beschluss mit dem die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den eine frühere Schätzung dem späteren Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird, gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….

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Exekutionsrecht – Einwendungen

• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei der

Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den

Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung

des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der

Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den

Bestand, den Rang oder die Höhe von zur

Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im

Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und

Fahrnissen

• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an

den Richter

• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde

• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt

Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen von

Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag19

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Exekutionsrecht – exekutionsrechtliche

Klagen

§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch;

§ 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel

§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten

Sache

Darüber hinaus fallen unter die

exekutionsrechtlichen Klagen

weiters die

- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen

Pfandgläubigers

- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten

- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers

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Exekutionsrecht – Einwendungen

Oppositionsklage

• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen

den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den

durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich,

somit nach der Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben

oder hemmen. Als solche Umstände kommen insbesondere

Zahlung, Aufrechnung, Verjährung, Erlass oder

Forderungsstundung in Betracht.

• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen

Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist

erloschen/gehemmt.“

• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte

„Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle

ihm bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss

gleichzeitig in der Klage vorzubringen.

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.21

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Exekutionsrecht – Einwendungen

Impugnationsklage

• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten gegen

den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die sich

nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch

sondern gegen den Vollstreckungsanspruch wenden. Als

solche Umstände kommen insbesondere mangelnde

Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit, Exekutionsverzicht,

Exekutionsstundung oder die mangelnde Exekutionskraft

eines Notariatsaktes in Betracht.

• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte

Exekution wird für unzulässig erklärt.“

• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.

• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer in

Arbeitsrechtssachen

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Exekutionsrecht – Einwendungen

Exszindierungsklage

• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht an

einem in Exekution gezogenen Gegenständen geltend.

Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution unzulässig

machen, worunter bspw das Eigentumsrecht,

Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die

Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der

Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht

steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.

• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best.

Sache) wird für unzulässig erklärt.“

• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Arten der Liegenschaftsexekution:

• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des

Ranges, betreibende Partei erhält Pfand- und

Befriedigungsrecht

• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und

Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch

gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft

Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie

Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters

(Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters

• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös,

Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze

(halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage

nach Zuschlagserteilung

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:

- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbarenGeldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers einPfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder aneinem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einemSuperädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.

- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft imGrundbuch erworben.

- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.

- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines Zwangspfandrechts sind z.B.

- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot

- eine vereinbarte Gütermeinschaft

- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums

- fideikommissarische Substitution

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:

- Der Weg der Exekution durch zwangsweise

Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn

eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine

Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch nicht

ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer

Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt

doch zu Erlösen für den betreibenden Gläubiger kommen

könnte.

- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung des

Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren

(Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung sowie

gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):

- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.

Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die

Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern;

Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.

- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare

Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen

(Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines Superädifikats

oder eines Baurechts getilgt werden.

- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das

Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten

Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsverwaltung:

Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:

- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung

und Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im

Bewilligungsbeschluss wird seitens des Gerichts der Erlag

eines Kostenvorschusses auferlegt ((meist zwischen

€1.500,-- und € 3.000,--).

- Erlag des Kostenvorschusses

- Ernennung des Zwangsverwalters

- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§

99 EO)

- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO):

Die Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die

nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach

Beendigung der Verwaltung zu erfolgen. 28

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Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung für

den betreibenden Gläubiger sowie für den Verpflichteten

(§ 116 EO).

- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der

Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in

der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die

entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der

Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die

betreibenden Gläubiger verteilt werden.

- Verteilungsbeschluss.

- Einstellung der Exekution nach Tilgung der betriebenen

Forderung.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):Allgemeines:

- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens werdenLiegenschaften (Superädifikate oder Baurechte) desVerpflichteten mit dem Ziel verwertet, die Gläubiger aus demdurch die Veräußerung (Versteigerung) erzielten Erlös(Meistbot) zu befriedigen.

- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der einevollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten hat,eingeleitet werden. Das Bestehen eines eingetragenen(vertraglichen oder exekutiven) Pfandrechts auf derLiegenschaft ist damit nicht Voraussetzung für dieEinleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens ist

jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im Rahmen

der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht, um im

Grundbuch eingetragene vorrangige Pfandgläubiger

abzudecken und gleichzeitig auch eine zumindest teilweise

Abdeckung der eigenen Forderung sowie der mit der

Zwangsversteigerung verbundenen Kosten zu ermöglichen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:

• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft

• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch

• Schätzung der Liegenschaft

• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe des

Schätzwertes

• Versteigerungsedikt

• Versteigerung und Zuschlag

• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots

• Meistbotsverteilungstagsatzung

• Meistbotsverteilungsbeschluss

• Grundbuchsbereinigung

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Exekutionshindernisse:

Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen

Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden Gründe

die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens:

• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und

Veräusserungsverbot

• gemeinsames Wohnungseigentum

• fideikommissarische Substitution

• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher

Eigentümer der Liegenschaft

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Exekutionsantrag:

- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution geführtwerden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl undGrundbuchsnummer).

- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“ (grundbuchsführendesBezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei Exekution auf mehrereLiegenschaften kann der betreibende Gläubiger wählen.

- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll, sinddem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, dieEigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikatglaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eineUrkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).

- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass dieExekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:

- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung einesExekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht dieZwangsversteigerung bewilligt und die betriebeneForderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitungdes Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).

- Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§ 138 EO):

• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sich gelten lassen;

• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der Anmerkung ein Befriedigungsrecht;

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr

ausgenützt werden;

• der Verpflichtete ist nur noch zu einer „ordentlichen

Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;

• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt

zum bereits eingeleiteten

Zwangsversteigerungsverfahren möglich

(„Einheitlichkeit“ des

Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):

- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in der Exekutionsbewilligung.

- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom Exekutionsgerichtder Erlag eines Kostenvorschusses für die Kosten der Schätzungder Liegenschaft aufgetragen.

- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäßzwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom Exekutionsgerichtund von der Art der versteigerten Liegenschaft).

- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung desZwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit derMöglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang derAnmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208 EO –Vorsicht: Frist von 14 Tagen);

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen

des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen.

- Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vomSachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG),Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zuermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabeigrundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderenFällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren undErmittlung eines Mittelwerts).

- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ derLiegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch derbetreibende Gläubiger zu laden ist.

- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb,weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel desSachverständigengutachtens möglich sind;

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Schätzung der Liegenschaft- vom Sachverständigen ist ein schriftliches

Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in

Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.

- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der

Liegenschaft ist wesentlich für

- die Höhe des geringsten Gebots bei der

Versteigerung

- die Höhe der zur Teilnahme an der

Versteigerung beizubringenden Sicherheit

(Vadium)

- die Berechnung eines allfälligen Überbotes

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Unterbleiben der Schätzung:- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft

unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früherengerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde und seither nichtmehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentlicheVeränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nichtstattgefunden hat.

- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der Erlagder für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses – kanndaher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht mehr alszwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem Konkursverfahrenvorgelegt werden kann.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):

- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vomExekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. ImZusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zubeachten:

• Einwendungen gegen den Schätzwert können nurinnerhalb der vom Exekutionsgericht in derBekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.

• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe desSchätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass alsgeringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbeSchätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderungder Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):

- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwertwird vom Exekutionsgericht der Versteigerungsterminangesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.

- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgerichtauf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).

- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und demVersteigerungstermin muss ein Zeitraum vommindestens 3 Monaten liegen.

- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung desSchätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unterwww.edikte.justiz.gv.at einzusehen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Die Versteigerungsbedingungen:

- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:

• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an derVersteigerung (Vadium) beträgt 10 % des Schätzwertesder Liegenschaft, wobei der Meistbietende erst vorZuschlagserteilung zum Erlag des Vadiumsaufzufordern ist. Sollte das Vadium nicht erlegt werden,ist eine Ordnungsstrafe von bis zu € 10.000,-- zuverhängen. Für pfandrechtlich sichergestellteGläubiger besteht die Möglichkeit einer Befreiungvom Erlag des Vadiums. Als Vadium sind nur nochSparbücher (kein Bargeld) zulässig

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert derLiegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten Gebotss. oben); sollte beim Versteigerungstermin weniger alsgeringste Gebot geboten werden, darf ein Verkauf derLiegenschaft nicht stattfinden.

• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne Anrechnungauf das Meistbot zu übernehmen; privatrechtlicheLasten sind nur dann ohne Anrechnung auf dasMeistbot zu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vordem Befriedigungsrecht des betreibenden

Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrechtszukommt.

• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an mit4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in dieVerteilungsmasse fallen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):

- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beimExekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eineVersteigerung vor Ort möglich.

- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.

- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die Höhevon Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt zugeben,deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat der Richter dievon Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schulddurch den Ersteher abgegebenen Erklärungen sowiesonstige wesentliche die Liegenschaft betreffendeVerhältnisse bekannt zu geben. Weiters hat der Richter überdie Notwendigkeit des Erlags des Vadiums zu belehren.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):

- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis

durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigtunterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).

- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bietenaufgefordert.

- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden, diejedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.

- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angeboteabgegeben werden.

- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligenAufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der Meistbietendedas Vadium erlegt hat.

- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle Anwesendenüber die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen dieZuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben wird, hatder Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Überbot (§ 195 EO):- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag

erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs nichterreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihnvom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich bereiterklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼ übersteigenden Preiszu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltendenVersteigerungsbedingungen zu erfüllen.

- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachungder Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen.

- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot zuverständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote dadurchzu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm das letzterechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf demBetrag des höchsten Überbots erhöht.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Wiederversteigerung (154 EO):

- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig

und ordnungsgemäß berichtigt wir, findet von

Amts wegen oder auf Antrag eine

Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten

des sämigen Erstehers statt.

- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der

neuerlichen Versteigerung nicht ausgeschlossen,

er hat jedoch eine Sicherheit in Höhe des

geringsten Gebots beizubringen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ZwangsversteigerungNeuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):

- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das geringste

Gebot geboten, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht

stattfinden (dazu bereits oben).

- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein

neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.

- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot

als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann gleichzeitig

beantragt werden, dass das geringste Gebot auf den

gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber Schätzwert)

herabgesetzt wird.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Meistbotsverteilung:

- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.

- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzungberücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagenvor der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätereAnmeldung ist zwar zulässig, jedoch möglicherweise mitKostenfolgen verbunden.

- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmterForderungen im Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegenim Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zuerheben (sonst keine Rekursmöglichkeit gegen denMeistbotsverteilungsbeschluss); eine Teilnahme an derMeistbotsverteilungstagsatzung ist daher empfehlenswert.

- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzungist vom Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ZwangsversteigerungForderungsanmeldung bei eingetragener Hypothek

(§ 210 EO):- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im

Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.

- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):

- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§216 und 217 EO.

- Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:

- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;

- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus denletzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)

- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung desZuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG(Betriebskostenrückstände);

- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichenRangfolge zu berücksichtigen.

- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an denVerpflichtenden auszufolgen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Grundbuchsbereinigung:

Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vomExekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h. derErsteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche Lasten (dienicht vom Ersteher zu übernehmen sind) sind im C-Blatt zulöschen.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Allgemeines:

- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des Verpflichteten zu befriedigen.

- Nach Bewilligung der Exekution ist das Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren selbständig führen kann.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:

Exekutionsantrag:

• Bewilligung der Fahrnisexekution

• Pfändung

• Verkauf

• Verteilung des Verkaufserlöses

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Exekutionsrecht - Fahrnisexekution

Exekutionsobjekte:- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im

Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung s.unten).

- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):

• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel, Elektroherd, Kühlschrank, usw.);

• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);

• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;

• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von €750,--;

• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);

• Familienbilder sowie der Ehering.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Pfändung:- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher in

der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächlicheVerfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden und inein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.

- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter bestimmtenVoraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des Vollzugsortesdurchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a EO);

- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenständekönnen gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger einentsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann. Weiß manz.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr trägt, so kannzum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr mitgebracht werden unddem Schuldner die teure Armbanduhr abgenommen werden,obwohl diese grundsätzlich unpfändbar wäre.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Verkauf:- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder

eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur beiWaren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt einVerkauf durch öffentliche Versteigerung.

- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einemgewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ortund Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle erfolgtvor allem bei Kraftfahrzeugen).

- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zumachen.

- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum Verkaufbestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an einenVersteigerungsort zu überstellen, dass sie zur Besichtigungausgestellt werden können.

- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlichbeeideten Sachverständigen zu schätzen.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Verkaufstermin:- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen; bei

wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8 Tageneingeräumt werden.

- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zuübergeben.

- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung überdas Internet (neu eingefügt durch die Exekutionsordnungsnovelle2008). Demnach kann eine Versteigerung über das Interneterfolgen, wenn

• die Gegenstände geschätzt sind und

• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts befinden.

• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Allgemeines:- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine

Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht, kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im Exekutionsweg greifen.

- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren Forderungen muss das Existenzminimum dem Verpflichteten verbleiben

- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.

- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch Überweisung der Forderung zur Einziehung.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Gang des Exekutionsverfahrens:

- Exekutionsantrag

- Exekutionsbewilligung

- Ev. Anfrage beim Hauptverband der

Sozialversicherungsträger

- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.

„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine Verfügung

über die Forderung verboten; dem Drittschuldner wird eine

Auszahlung der Forderung verboten.

- Drittschuldnererklärung

- Überweisung der Forderung an den betreibenden Gläubiger

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang

mit einer beruflichen Tätigkeit;

- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur Abdeckung des Mehraufwandes für eine körperliche oder geistige Behinderung (z.B. Pflegegeld);

- Beiträge für Bestattungskosten;

- Mietzinsbeihilfe;

- Familienbeihilfe;

- Stipendien

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):

Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem Verpflichteten muss jedoch das Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.

Beschränkt pfändbar sind z.B.:

- Arbeitseinkommen;

- Pensionen;

- Versehrtenrente, Krankengeld;

- Arbeitslosenunterstützung;

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Exekutionsantrag:

- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner genau

zu bezeichnen.

- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann kann

bezüglich Einkünften aus Arbeitsverhältnissen die

Durchführung einer Anfrage beim Hauptverband

der Sozialversicherungsträger beantragt werden

(„Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Exekutionsbewilligung:- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen

Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.

- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über entsprechenden Antrag eine „Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.

- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu bereits oben). Bei erfolgreicher „Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung an den aus der Anfrage ersichtlichen Drittschuldner.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Drittschuldnererklärung (§ 301 EO):Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der

Drittschuldner dazu verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,

- ob er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt;

- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben;

- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig ist;

- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung besteht;

- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Drittschuldnererklärung:- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der

Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( € 25,-

- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei sonstigen

Forderungen).

- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe

einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur

Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der

betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage

vorgehen.

- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer

Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des

Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen

haben (§ 301 Abs 3 EO).

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Einziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303 ff. EO):

- Die gepfändete Forderung ist dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu überweisen.

- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.

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Exekutionsverfahren – Sonderformen der

Exekution

In der EO finden sich Regelungen zu folgenden „Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis relativ selten):

- Exekution zur Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);

- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 330 ff. EO);

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);

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Page 70: H. Exekutionsrecht WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch · Exekutionsrecht - Verfahren Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu €50.000,00 und nicht auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat

Exekutionsverfahren - Sicherung von

Forderungen

Neben den erwähnten eigentlichen Exekutionsarten enthält die EO auch Bestimmungen zur Sicherung von Forderungen/Rechten:

- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen über die sog. Sicherstellungsexekution (Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf Grund eines „Sicherungstitels“; z.B. Wechselzahlungsauftrag).

- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen über die einstweilige Verfügung (Exekution ohne Titel)

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