Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und...

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Haſtungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäſtsführer und leitende Führungskräſte Franke + Pahl Hamburg 12. November 2012

Transcript of Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und...

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  • Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit fr Inhaber, Geschftsfhrer und leitende Fhrungskrfte Franke + Pahl Hamburg 12. November 2012
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  • I.Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit II.Haftung des Arbeitgebers gegenber dem Arbeitnehmer
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  • I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
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  • Fall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befrchteter gesundheitlicher Beeintrchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung. Zu Recht?
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  • Fall 2: Die Maschinen im Betrieb B knnen typbedingt nur max. 3 Stunden am Stck laufen und bentigen dann eine Abkhlphase von 30 Minuten. Es droht berhitzung. In dieser Zeit knnen die Mitarbeiter nicht beschftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstndige Pausen zugewiesen, fr die sie keine Lohnzahlung erhalten. Ist dieses Vorgehen rechtmig?
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  • Fall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengrnden auf die turnusmige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Gerusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt. In welchem Umfang kann M Entschdigung von A verlangen?
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  • Entwicklung des Arbeitsschutzrechts kein einheitliches System kein einheitliches System neue Gefahr neues Gesetz neue Gefahr neues Gesetz ArbeitsschutzG seit 1996 ArbeitsschutzG seit 1996 zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG unbersichtliche Materie unbersichtliche Materie
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  • GefahrstoffVO LasthandhabVO BaustellenVO BiostoffVO BetrSichVO Arbeitssttten VO MuSchArbVO
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  • EU-Richtlinien Bundesgesetze ArbSchG, ASiG, SGB VII Verordnungen BG-Vorschriften Technische Regeln BG-Regeln
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  • Arbeitsschutz ist Querschnittsmaterie ffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht ffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht Verbraucher- und Umweltschutzrecht Verbraucher- und Umweltschutzrecht Arbeitsrecht Arbeitsrecht unterschiedliche Kontrollinstanzen unterschiedliche Kontrollinstanzen
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  • Kontrollinstanzen Gewerbeaufsicht Berufsgenossen- schaft sonstige mter Polizei SozVers-Trger u.v.a.m.
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  • Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Bestellungspflicht fr Betriebsrzte und ASiG-Fachkrfte Bestellungspflicht fr Betriebsrzte und ASiG-Fachkrfte Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil Eigenermittlungspflicht fr betriebsspezifischen Betreuungsanteil Eigenermittlungspflicht fr betriebsspezifischen Betreuungsanteil
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  • Grundbetreuung Betriebsspezifischer Betreuungsanteil ?
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  • BetriebsarztASi-Fachkraft
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  • Betriebsarzt Bestellungspflicht soweit erforderlich Bestellungspflicht soweit erforderlich abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren umfangreicher Aufgabenkatalog umfangreicher Aufgabenkatalog
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  • ASi-Fachkraft Sicherheitsingenieure, -techniker und meister Sicherheitsingenieure, -techniker und meister Bestellungspflicht, soweit erforderlich Bestellungspflicht, soweit erforderlich abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren umfangreicher Aufgabenkatalog umfangreicher Aufgabenkatalog besondere Anforderungen an zu bestellende Personen besondere Anforderungen an zu bestellende Personen
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  • Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII Ziel: Verhtung und ggf. Entschdigung Ziel: Verhtung und ggf. Entschdigung Durchfhrung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften Durchfhrung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschftigten durch Arbeitgeber Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschftigten durch Arbeitgeber
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  • BetriebsarztASi-Fachkraft Sicherheits- beauftragter
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  • Arbeitsauftrag abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren Arbeitsauftrag abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren Untersttzungs- und berwachungsfunktion Untersttzungs- und berwachungsfunktion Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch den Arbeitgeber fr Lohnausfall Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch den Arbeitgeber fr Lohnausfall
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  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechtsgrundlage fr weitere Verordnungen Rechtsgrundlage fr weitere Verordnungen dichteste Regelungsmaterie fr Arbeitsschutz dichteste Regelungsmaterie fr Arbeitsschutz viele allgemeine Regelungen viele allgemeine Regelungen
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  • Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung Bewertungspflicht nach Ttigkeiten Bewertungspflicht nach Ttigkeiten in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Ablufe und Arbeitszeit in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Ablufe und Arbeitszeit auch Ergonomiemngel sind Gefahren auch Ergonomiemngel sind Gefahren auch eintnige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus auch eintnige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus
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  • ArbSchG: rztliche Betreuung Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefhrdungspotenzial kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefhrdungspotenzial
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  • Fall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befrchteter gesundheitlicher Beeintrchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung. Zu Recht?
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  • ArbSchG: Beschftigungsverbote und -beschrnkungen hufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG) hufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG) generell besondere Gefahren fr bestimmte Beschftigtengruppen zu bercksichtigen generell besondere Gefahren fr bestimmte Beschftigtengruppen zu bercksichtigen geschlechtsspezifische Regelungen nur zulssig, wenn aus biologischen Grnden zwingend geboten geschlechtsspezifische Regelungen nur zulssig, wenn aus biologischen Grnden zwingend geboten
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  • ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen Kernvoraussetzung fr wirksame Manahmen Kernvoraussetzung fr wirksame Manahmen Ermittlungspflicht des Arbeitgebers Ermittlungspflicht des Arbeitgebers Bewertung der Schwere der Gefhrdung und des Schadenspotenzials Bewertung der Schwere der Gefhrdung und des Schadenspotenzials nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitspltzen ntig nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitspltzen ntig Wiederholungspflicht bei nderungen im Arbeitsbild Wiederholungspflicht bei nderungen im Arbeitsbild
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  • ArbSchG: Dokumentation Doku ist anzufertigen und aufzubewahren Doku ist anzufertigen und aufzubewahren keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe jeweils aktueller Stand gefordert jeweils aktueller Stand gefordert bei gleichartiger Gefhrdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend schematisierte Erfassung ausreichend bei gleichartiger Gefhrdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend schematisierte Erfassung ausreichend empfehlenswert auch wegen Haftungsperspektive empfehlenswert auch wegen Haftungsperspektive
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  • ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung bezogen auf technische Gerte mit Gefahrenpotenzial bezogen auf technische Gerte mit Gefahrenpotenzial weiter Einschtzungsspielraum weiter Einschtzungsspielraum
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  • ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung Unterrichtung rein informatorisch Unterrichtung rein informatorisch Unterweisung mit pdagogischem Anspruch (Anweisungen und Erluterungen) Unterweisung mit pdagogischem Anspruch (Anweisungen und Erluterungen)
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  • Kostentragung fr Manahmen nach ArbSchG Sachmittelkosten: Arbeitgeber Sachmittelkosten: Arbeitgeber organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber Kosten fr persnliche Schutzausrstung: falls erforderlich Arbeitgeber Kosten fr persnliche Schutzausrstung: falls erforderlich Arbeitgeber nicht: private Luxusanschaffung nicht: private Luxusanschaffung Mitbestimmung ohne Kostenzugriff ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) Mitbestimmung ohne Kostenzugriff ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
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  • Fall 2: Die Maschinen im Betrieb B knnen typbedingt nur max. 3 Stunden am Stck laufen und bentigen dann eine Abkhlphase von 30 Minuten. Es droht berhitzung. In dieser Zeit knne die Mitarbeiter nicht beschftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstndige Pausen zugewiesen, fr die sie keine Lohnzahlung erhalten. Ist dieses Vorgehen rechtmig?
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  • Pflichten von Beschftigten Pflicht zur Eigensorge Pflicht zur Eigensorge Pflicht zur bestimmungsgemen Verwendung von Schutzvorrichtungen Pflicht zur bestimmungsgemen Verwendung von Schutzvorrichtungen Mitteilungspflicht bei Mngeln Mitteilungspflicht bei Mngeln Abmahnungs- und ggf. Kndigungsperspektive Abmahnungs- und ggf. Kndigungsperspektive bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers ( 254 BGB) bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers ( 254 BGB)
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  • Fall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengrnden auf die turnusmige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Gerusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt. In welchem Umfang kann M Entschdigung von A verlangen?
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  • Kontrollbefugnisse Zutritts- und Besichtigungsrecht Zutritts- und Besichtigungsrecht verdachtsunabhngig verdachtsunabhngig Prfungsrecht betreffend geschftliche Unterlagen Prfungsrecht betreffend geschftliche Unterlagen Begleitung bei Betriebsbegehung Begleitung bei Betriebsbegehung aktive Untersttzungspflicht aktive Untersttzungspflicht
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  • Anordnungsbefugnisse im Hinblick auf Durchfhrung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen im Hinblick auf Durchfhrung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen im Hinblick auf zustzliche erforderliche Schutzmanahmen im Hinblick auf zustzliche erforderliche Schutzmanahmen Verwaltungsakte klagbar Verwaltungsakte klagbar
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  • Beratungspflicht Arbeitsschutzbehrde hat Beratungspflicht Arbeitsschutzbehrde hat Beratungspflicht Geheimnisschutz gewahrt Geheimnisschutz gewahrt enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behrden enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behrden
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  • Sanktionen Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Strafvorschriften Strafvorschriften Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten gg. geschdigten Mitarbeitern (II.) Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten gg. geschdigten Mitarbeitern (II.)
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  • Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach 18 oder 19 ArbSchG Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach 18 oder 19 ArbSchG Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach 22 ArbSchG (Arbeitgeber und Beschftigte) Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach 22 ArbSchG (Arbeitgeber und Beschftigte)
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  • Strafvorschriften bei beharrlicher Verweigerung gegen bugeldbewehrte Tatbestnde bei beharrlicher Verweigerung gegen bugeldbewehrte Tatbestnde beharrlich = besonders hartnckig beharrlich = besonders hartnckig
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  • Grundversto OWi bei VO-Versto OWi bei Versto gegen Anordnung Strafbarkeit bei beharrlichem Versto ansonsten sanktionslos
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  • Beispiele: Versto gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung) Versto gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung) Versto gegen Lrmschutzvorschriften OWi (Versto gegen LrmVO) Versto gegen Lrmschutzvorschriften OWi (Versto gegen LrmVO) wiederholter Versto gegen Anordnung Straftat mglich wiederholter Versto gegen Anordnung Straftat mglich
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  • II. Haftung des Arbeitgebers gg. dem Arbeitnehmer
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  • Fall 4: Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgem berwacht. Der Maschinenfhrer F erleidet durch einen Ermdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von Arbeitgeber A Arbeitgeber A Mitarbeiter M Mitarbeiter M Geschftsfhrer G und Geschftsfhrer G und der Berufsgenossenschaft der Berufsgenossenschaft In welchem Umfang kann er dies verlangen?
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  • Fall 5: Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkrfte fr Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschlieen, dass der Schaden bei Bestellung der Krfte nicht eingetreten wre. Haftet I fr den entstandenen Schaden?
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  • Verschuldenshaftung mglich aus Vertrag ( 280 Abs. 1 BGB) Vertrag ( 280 Abs. 1 BGB) Delikt ( 823 Abs. 1 und 2 BGB) Delikt ( 823 Abs. 1 und 2 BGB) Aufwendungsersatzgesichtpunkten ( 670 BGB) Aufwendungsersatzgesichtpunkten ( 670 BGB) ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. 823 Abs. 2 BGB Mitverschulden ist nach 254 BGB zu bercksichtigen
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  • Typische Schadenspositionen Krperschden / Heilungskosten Krperschden / Heilungskosten Sachschden an Kleidung Sachschden an Kleidung u.U. Kfz-Reparaturkosten u.U. Kfz-Reparaturkosten
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  • Verschuldensunabhngige Haftung des Arbeitgebers, wenn Schaden bei Vollzug einer gefhrlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko reine Gefhrdungshaftung reine Gefhrdungshaftung
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  • Haftungsprivileg des 104 Abs. 1 SGB VII: Grundstzlich keine Haftung, es sei denn Vorsatz
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  • Nicht erstattungsfhig sind Sachschden, die der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache blicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschlei) der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache blicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschlei) mit dem Entgelt abgegolten werden mit dem Entgelt abgegolten werden
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  • Wer haftet? Arbeitgeber = Gesellschaft Arbeitgeber = Gesellschaft schadensstiftender Arbeitnehmer schadensstiftender Arbeitnehmer u.U. auch Leitungsorgane u.U. auch Leitungsorgane
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  • Haftet der Arbeitgeber fr Fehlverhalten der Angestellten? Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 278 BGB
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  • Kann dem verletzten Arbeitnehmer gg. auch der (leitende) Angestellte haften? Haftung des unmittelbaren Verursachers immer mglich Haftung des unmittelbaren Verursachers immer mglich dieser kann aber Freihaltungsanspruch gg. Arbeitgeber haben dieser kann aber Freihaltungsanspruch gg. Arbeitgeber haben mageblich Grundstze der Arbeitnehmerhaftung mageblich Grundstze der Arbeitnehmerhaftung
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  • Kann der Arbeitgeber den schadensverursachenden Mitarbeiter in Regress nehmen? Regress mglich nach Grundstzen der Arbeitnehmerhaftung Regress mglich nach Grundstzen der Arbeitnehmerhaftung anrechenbares Mitverschulden der Leitung denkbar (Haftungsmilderung) anrechenbares Mitverschulden der Leitung denkbar (Haftungsmilderung)
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  • Durchgriffshaftung gg. Leistungsorganen? private Haftung grundstzlich nur bei Glubigerschdigung private Haftung grundstzlich nur bei Glubigerschdigung Schadensverursachung aber u.U. fristloser Kndigungsgrund Schadensverursachung aber u.U. fristloser Kndigungsgrund
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  • Fall 4: Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgem berwacht. Der Maschinenfhrer F erleidet durch einen Ermdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von Arbeitgeber A Arbeitgeber A Mitarbeiter M Mitarbeiter M Geschftsfhrer G und Geschftsfhrer G und der Berufsgenossenschaft der Berufsgenossenschaft In welchem Umfang kann er dies verlangen?
  • Folie 55
  • Fall 5: Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkrfte fr Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschlieen, dass der Schaden bei Bestellung der Krfte nicht eingetreten wre. Haftet I fr den entstandenen Schaden?