Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe · PDF file2686, 2691), § 11 a Absatz...

download Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe · PDF file2686, 2691), § 11 a Absatz 2 der Bundesapothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt

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  • Hamburgisches Kammergesetz fr die Heilberufe (HmbKGH) Vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 485, 495)

    zuletzt gendert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. 2017 S. 46, 47)

    I n h a l t s v e r z e i c h n i s

    Teil I

    Abschnitt 1

    Organisation und Aufgaben der Kammern

    1 Kammern fr Heilberufe

    2 Mitglieder

    3 Meldepflichten 4 Verarbeitung von Daten

    5 Dienstleistungserbringung

    6 Aufgaben der Kammern 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg

    7 rztliches Versorgungswerk und zahnrztliches

    Versorgungswerk 8 Weitere Versorgungswerke und soziale Einrichtungen

    9 Ethik-Kommissionen

    10 Kommission Lebendspende 11 Schlichtung

    12 Beitrge und Gebhren

    Abschnitt 2

    Aufbau und Organe der Kammern

    13 Organe der Kammern

    14 Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

    15 Wahl der Delegiertenversammlung 16 Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung,

    Nachfolge

    17 Wahlberechtigung 18 Whlbarkeit

    19 Aufgaben der Delegiertenversammlung und der

    Kammerversammlung

    20 Einberufung von Delegiertenversammlung und

    Kammerversammlung

    21 Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder 22 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

    23 Aufgaben des Vorstandes

    24 Aufgaben der Prsidentin bzw. des Prsidenten 25 Beschlsse der Organe

    26 Verffentlichung von Beschlssen und Satzungen

    Abschnitt 3

    Berufsausbung

    27 Berufspflichten 28 Berufsordnung

    Abschnitt 4

    Weiterbildung

    Unterabschnitt 1 Allgemeines

    29 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 30 Bestimmung der Bezeichnungen

    31 Fhren von Bezeichnungen

    32 Anerkennungsverfahren 33 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

    34 Ermchtigung zur Weiterbildung und Zulassung von

    Weiterbildungssttten 35 Weiterbildungsordnung

    36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet

    der Europischen Union, des Europischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

    36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

    Unterabschnitt 2

    Weiterbildung der rztinnen und rzte

    37 Bezeichnungen

    38 Inhalt und Umfang der rztlichen Weiterbildung 39 Ermchtigung und Zulassung von rztlichen

    Weiterbildungssttten

    40 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 41 Bezeichnung

    42 Anerkennung von auslndischen Diplomen ber

    die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 43 Praktische rztin, Praktischer Arzt

    Unterabschnitt 3 Weiterbildung der Zahnrztinnen und Zahnrzte

    44 Bezeichnungen 45 Inhalt und Umfang der zahnrztlichen Weiterbildung

    46 Zulassung von zahnrztlichen Weiterbildungssttten

    Unterabschnitt 4

    Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

    47 Bezeichnungen

    48 Inhalt und Umfang der pharmazeutischen Weiterbildung

    49 Zulassung von pharmazeutischen Weiterbildungssttten

    Unterabschnitt 5

    Weiterbildung der Tierrztinnen und Tierrzte

    50 Bezeichnungen

    51 Inhalt und Umfang der tierrztlichen Weiterbildung

    52 Zulassung von tierrztlichen Weiterbildungssttten

    Unterabschnitt 6 Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen

    und Psychotherapeuten sowie Kinder- und

    Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    53 Bezeichnungen 54 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen

    Weiterbildung 55 Zulassung von psychotherapeutischen

    Weiterbildungssttten

    Teil II

    Aufsicht

    56 Aufsicht

    57 Satzungsgenehmigungen

    Teil III

    Berufsvergehen und Rgeverfahren

    58 Berufsvergehen

    59 Rgeverfahren

    Teil IV

    Ordnungswidrigkeiten, bergangs- und

    Schlussbestimmungen

    60 Ordnungswidrigkeiten

    61 bergangsbestimmungen 62 Weitergeltung von Anerkennungen

    63 In-Kraft-Treten und Auer-Kraft-Treten

  • Teil I

    Abschnitt 1

    Organisation und Aufgaben der Kammern

    1

    Kammern fr Heilberufe

    In der Freien und Hansestadt Hamburg sind

    1. die rztekammer Hamburg,

    2. die Zahnrztekammer Hamburg, 3. die Apothekerkammer Hamburg,

    4. die Tierrztekammer Hamburg,

    5. die Hamburgische Kammer fr Psychologische Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten sowie fr Kinder- und Ju-

    gendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-

    lichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg),

    als Krperschaften des ffentlichen Rechts errichtet. Die

    rztekammer, die Zahnrztekammer, die Apothekerkammer, die Tierrztekammer und die Psychotherapeutenkammer (Kammern)

    fhren ein Dienstsiegel und haben ihren Sitz in Hamburg.

    2

    Mitglieder

    (1) Einer Kammer gehren als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder

    Approbation zur Berufsausbung berechtigten rztinnen und

    rzte, Zahnrztinnen und Zahnrzte, Apothekerinnen und Apo-theker, Tierrztinnen und Tierrzte, Psychologische Psycho-

    therapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und

    Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten (Berufsangehrige) an, die in der

    Freien und Hansestadt Hamburg

    1. ihren Beruf ausben oder 2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hanse-

    stadt Hamburg ausben, ihre Hauptwohnung im Sinne des

    Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen

    Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.

    Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausben, aber dazu

    berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu be-freien.

    (2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch auerhalb der

    Freien und Hansestadt Hamburg ausben und deshalb einer anderen berufsstndischen Kammer angehren, knnen nach

    nherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mit-

    gliedschaft befreit werden. (3) Darber hinaus knnen die Kammern fr ihre

    Berufsangehrigen in der Hauptsatzung Regelungen ber eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere fr Be-

    rufsangehrige, die ihren Beruf auerhalb der Bundesrepublik

    Deutschland ausben und dort ihre Hauptwohnung haben. (4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in

    der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Appro-

    bationsordnung fr Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg. Personen, die sich in der Freien

    und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der

    Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und

    Prfungsverordnung fr Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

    befinden, knnen freiwilliges Mitglied der Psychotherapeuten-kammer sein.

    (5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehrigen, die bei der Auf-

    sichtsbehrde mit Aufgaben der Aufsicht ber die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht fr die

    Dauer der Aufgabenwahrnehmung.

    3

    Meldepflichten

    (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zustndigen

    Kammer unverzglich folgende Angaben zu machen und die er-

    forderlichen Nachweise vorzulegen: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht,

    Geburtsdatum, Staatsangehrigkeit, berufliche und private

    Anschrift, akademische Grade, 2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und

    Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen

    die heilberufliche Ttigkeit ausgebt wird, 3. Datum und ausstellende Behrde der Approbation oder

    Berufserlaubnis,

    4. Art und Orte der Berufsausbung sowie Arbeitgeber, sowie die jeweiligen nderungen mitzuteilen.

    (2) Zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben fhren die

    Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister. Das Nhere regeln die

    Kammern in einer Satzung.

    4

    Verarbeitung von Daten

    (1) Die Kammern drfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

    erforderlich ist. Zu diesem Zweck drfen sie ber die in 3

    genannten Daten hinaus Daten ber Beitrags- und Gebhrenzahlungen und ber mter und Ttigkeiten fr die

    Kammer und ihre Organe sowie fr das Berufsgericht ver-

    arbeiten. Die in 7 genannten Versorgungswerke drfen darber hinaus Einkommensdaten der Mitglieder und persnliche Daten

    ihrer Mitglieder und deren Familienangehrigen verarbeiten,

    soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben er-forderlich ist.

    (2) Die Daten sind grundstzlich bei der oder dem Betroffenen

    mit ihrer oder seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten knnen Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn

    das Erheben bei der oder dem Betroffenen einen unver-

    hltnismigen Aufwand erfordern wrde und keine An-

    haltspunkte dafr bestehen, dass schutzwrdige Belange der oder

    des Betroffenen beeintrchtigt werden knnen. In diesem Fall ist

    die oder der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht bei der oder dem Betroffenen erhobener Daten ist zu

    dokumentieren.

    (3) Die Daten nach Absatz 1 werden fr jedes Kammermitglied gesondert gespeichert.

    (4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden brigen

    Kammern und deren Aufsichtsbehrden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden

    Einzelfllen Ausknfte ber Rgen gem 59 dieses Gesetzes und berufsgerichtliche Manahmen gem 3 Absatz 1 des

    Gesetzes ber die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der

    Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt ge